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20000184 AT

Eisenbahnzufahrtsstraße in Stoob, Auflassung

33 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (33)

Gesetzestext (33 Artikel)

Landesrecht Eisenbahnzufahrtsstraße in Stoob, Auflassung

Eisenbahnzufahrtsstraße in Stoob, Auflassung

Landesrecht Wappen Neustadtl an der Donau

Wappen Neustadtl an der Donau

Landesrecht BHLN - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke in der Marktgemeinde Niklasdorf

BHLN - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke in der Marktgemeinde Niklasdorf

Landesrecht Hundesteuergesetz, Tiroler

Hundesteuergesetz, Tiroler

Landesrecht Geschäftsordnung des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen

Geschäftsordnung des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen

Landesrecht Wappen Neustadtl an der Donau

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 9. September 1977, GZ II/1-M-21-1977 gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2 der Marktgemeinde Neustadtl a. d. Donau, politischer Bezirk Amstetten, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“Ein von einem silbernen Wellenbalken durchzogener blauer Schild, belegt mit einer darüberliegenden aus dem Schildesfuß emporwachsenden grünen Fichte, die rechts von einem goldenen Turm mit geschlossenem Tor und links von einem aus einem Felsen wachsenden goldenen Kreuz, beide auf der Schildesteilung stehend, begleitet wird.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Neustadtl a. d. Donau festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Grün” genehmigt.

Landesrecht Eisenbahnzufahrtsstraße in Stoob, Auflassung

§ 1

Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 630 in Stoob, die von der Fabriksstraße abzweigt und bis zur Rampe des Gütermagazines des Bahnhofes Stoob führt, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

Landesrecht BHLN - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke in der Marktgemeinde Niklasdorf

Die Betriebszeiten an Werktagen lauten wie folgt

Landesrecht Hundesteuergesetz, Tiroler

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates für das Halten von Hunden, die als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, eine Abgabe (Hundesteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 gilt nur für jene Gemeinden, die gleichzeitig von einer bundesgesetzlichen Ermächtigung (§ 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45) zur Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 58/2022, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, Gebrauch machen.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen

§ 1. (1) Der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (Rat) besteht aus sechs von der Landesregierung bestellten Mitgliedern sowie dem Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Umweltschutzes betraut ist, im folgenden kurz Mitglieder genannt.

(2) Für den Verhinderungsfall ist für jedes der bestellten Mitglieder ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Umweltschutzes betraut ist, wird im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter vertreten.

Landesrecht Eisenbahnzufahrtsstraße in Stoob, Auflassung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 6 des Abschnittes D der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 72/2002, außer Kraft.

Landesrecht BHLN - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke in der Marktgemeinde Niklasdorf

Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag, ist die Apotheke an diesen Tagen von 8.00 bis 12.00 Uhr für den Kundenverkehr offen zu halten.

Landesrecht Hundesteuergesetz, Tiroler

(1) Als Wachhunde gelten Hunde, die ständig zum Bewachen von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, von Magazinen, Lagerräumen, Lagerplätzen oder ähnlichen Betriebsstätten oder von Gebäuden, die mehr als 250 Meter in der Luftlinie vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt sind, verwendet werden.

(2) Als Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, gelten Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Halter zur Ausübung seines Berufes oder Erwerbes benötigt werden.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen

§ 2. (1) Bei der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Rates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.

(2) Für die Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern sowie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Scheidet während der Funktionsperiode des Rates jenes Mitglied aus, welches zum Vorsitzenden gewählt wurde, ist in der auf die Bestellung eines Nachfolgers folgenden Sitzung ein neuer Vorsitzender gemäß Abs. 2 zu wählen.

(4) Bis zur Neuwahl hat der erste stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden wahrzunehmen.

(5) Für das Ausscheiden des ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden gilt Abs. 3 sinngemäß.

(6) Der Vorsitzende, der erste und der zweite stellvertretende Vorsitzende können unter Beibehaltung ihrer Mitgliedschaft während der Funktionsperiode des Rates auf den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz verzichten. In diesem Fall sind Wahlen gemäß Abs. 2 in der darauffolgenden Sitzung durchzuführen.

(7) Die Funktionsperiode des Rates dauert fünf Jahre, vom Tag seines Zusammentritts an gerechnet.

Landesrecht BHLN - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke in der Marktgemeinde Niklasdorf

(1) Während des Bereitschaftsdienstes in der Mittagspause darf die Apotheke offen gehalten werden.

(2) Der Bereitschaftsdienst außerhalb der unter § 1 genannten Öffnungszeiten sowie außerhalb des Bereitschaftsdienstes in der Mittagspause (Abs. 1) ist stets dann zu versehen, wenn die öffentliche Apotheke in Leoben-Göss gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 19. Februar 2008, GZ.: 12.0A15-2008/16, ihren Bereitschaftsdienst versieht.

(3) In der bereitschaftsdienstfreien Zeit ist bei der Apotheke ein deutlich sichtbarer Hinweis auf die nächste bereitschaftsdiensthabende Apotheke in der Stadt Leoben anzubringen.

(4) Kunden, die in Niklasdorf oder Proleb wohnhaft sind und denen es während der bereitschaftsdienstfreien Zeit nicht möglich ist, mit einem Fahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel nach Leoben zur nächsten bereitschaftsdiensthabenden Apotheke zu gelangen, sind auf Verlangen die Kosten für die Taxifahrt durch die Apothekenkonzessionsinhaberin zu ersetzen.

(5) Über die Regelungen gemäß § 3 ist die Bevölkerung von Niklasdorf und Proleb mittels Postwurfsendung sowie Bekanntmachung in den amtlichen Mitteilungsorganen der beiden Gemeinden zu informieren.

Landesrecht Hundesteuergesetz, Tiroler

(1) Der Abgabenpflicht unterliegt das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Der Nachweis, daß ein Hund dieses Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Halter des Hundes verpflichtet. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner. Als Halter gilt jene natürliche Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu betreuen, zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen

§ 3. (1) Zur Führung der laufenden Geschäfte steht dem Rat die bei der für den Umweltschutz zuständigen Dienststelle des Magistrates eingerichtete Geschäftsstelle zur Verfügung.

(2) Der gesamte Schriftverkehr des Rates hat über die Geschäftsstelle zu erfolgen.

(3) Die Geschäftsstelle hat bei Sitzungen des Rates Protokoll zu führen und die erstellten Gutachten zur fachlichen Beratung oder Abgabe von Empfehlungen auszufertigen.

Landesrecht BHLN - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke in der Marktgemeinde Niklasdorf

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft.

Landesrecht Hundesteuergesetz, Tiroler

Die Abgabe kann bis zum Ausmaß von 45 Euro jährlich je Hund ausgeschrieben werden.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen

§ 4. (1) Der Rat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal jährlich. Darüber hinaus hat der Vorsitzende auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder sowie bei Anträgen gemäß § 7 Abs. 4 den Rat unverzüglich einzuberufen.

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Zu Sitzungen des Rates sind die Mitglieder vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und einem Vorschlag für die Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Die Einladung erfolgt rechtzeitig, wenn sie mindestens 14 Tage vor der jeweiligen Sitzung der Post zur Beförderung übergeben wird.

(4) Die Einladung gemäß Abs. 3 ist den Ersatzmitgliedern, dem Bürgermeister, den Mitgliedern des Stadtsenates, dem Magistratsdirektor und den Bezirksvertretungen jener Bezirke, die von den in Verhandlung stehenden Angelegenheiten betroffen sind und eine Stellungnahme gemäß § 14 Wiener Umweltschutzgesetz abgegeben haben, im Weg des Bezirksvorstehers schriftlich und rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht BHLN - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke in der Marktgemeinde Niklasdorf

Diese Verordnung ist an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Leoben und der Gemeinden Proleb und Niklasdorf für die Dauer eines Monats ab Inkrafttreten anzuschlagen und in der Grazer Zeitung sowie den amtlichen Mitteilungsorganen der Gemeinden Niklasdorf und Proleb zu verlautbaren.

Landesrecht Hundesteuergesetz, Tiroler

Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen

§ 5. (1) Auf schriftlichen Antrag von mindestens vier Mitgliedern sind Fachkundige oder sonstige Auskunftspersonen den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen. Der Antrag ist dem Vorsitzenden zu übermitteln.

(2) Auf mündlichen Antrag eines Mitgliedes kann in einer Sitzung die Beiziehung von Fachkundigen oder sonstigen Auskunftspersonen für die nächste Sitzung beschlossen werden.

(3) Der Vorsitzende hat die Fachkundigen und sonstigen Auskunftspersonen schriftlich und rechtzeitig einzuladen.

Landesrecht Hundesteuergesetz, Tiroler

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 25 Abs. 2 des Gemeindeabgabengesetzes in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/1935 außer Kraft.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen

§ 6. (1) Die Tagesordnung ist zu Beginn der jeweiligen Sitzung zu beschließen und hat jedenfalls den Punkt „Allfälliges“ zu enthalten.

(2) Der Vorsitzende hat das Recht, mit Beschluß des Rates dringliche Anträge, die nach Beschluß der Tagesordnung gestellt wurden, während der Sitzung auf die Tagesordnung zu setzen.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen

§ 7. (1) Jedes Mitglied hat das Recht, in allen wichtigen oder grundsätzlichen Fragen im Interesse der Wahrung des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen schriftliche Anträge beim Vorsitzenden einzubringen.

(2) Die Anträge sind mit kurzer Begründung und der Unterschrift des Antragstellers dem Vorsitzenden spätestens vor Beschluß der Tagesordnung zu überreichen.

(3) Während der Sitzung hat jedes Mitglied das Recht, schriftlich oder mündlich Abänderungs-, Zusatz- und Gegenanträge zu stellen.

(4) Anträge des amtsführenden Stadtrates für Umwelt und der Umweltanwaltschaft auf fachliche Beratung sind schriftlich beim Vorsitzenden einzubringen.

(5) Der Vorsitzende hat bei Anträgen gemäß Abs. 4 unverzüglich eine Sitzung des Rates anzuberaumen.

(6) Anträge gemäß Abs. 4 sind vom Rat jedenfalls in Behandlung zu nehmen; Abänderungs-, Zusatz- und Gegenanträge von Mitgliedern sind diesfalls unzulässig.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen

§ 8. (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzungen; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und hat Ungehörigkeiten, die im Lauf der Sitzung vorkommen, durch Erinnerungen, Rügen, Verweisung zur Ordnung und Entziehung des Wortes zu ahnden.

(2) Er ist berechtigt, im Bedarfsfall die Sitzung jederzeit zu unterbrechen.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen

§ 9. Die Teilnehmer einer Sitzung gelangen in der Reihenfolge ihrer Meldung beim Vorsitzenden zu Wort.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen

§ 10. (1) Der Rat ist beschlußfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder, im Verhinderungsfall deren Ersatzmitglieder, oder der Stellvertreter des Leiters jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Umweltschutzes betraut ist, anwesend sind.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Den bestellten Ersatzmitgliedern und dem Stellvertreter des Leiters jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Umweltschutzes betraut ist, kommt das Stimmrecht nur bei Abwesenheit der Mitglieder zu, die sie zu vertreten haben.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Die Reihenfolge der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden bestimmt.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Im Fall einer bloß mehrstimmigen Beschlußfassung sind sämtliche Meinungen mit ihrer jeweiligen Begründung und Stimmenanzahl ins Protokoll aufzunehmen und den zu beratenden Organen bekanntzugeben.

(6) Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlußfassung zu verkünden.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen

§ 11. Ein Mitglied des Rates gilt, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorliegt. Das Mitglied hat seine Befangenheit dem Vorsitzenden mitzuteilen und auf die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand der Verhandlung den Sitzungssaal zu verlassen.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen

§ 12. (1) Über jede Sitzung des Rates ist von der Geschäftsstelle ein Protokoll anzufertigen, das den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, alle Anträge, den wesentlichen Inhalt der Besprechungen und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(2) Das Protokoll hat jedenfalls jene Beratungsteile zu enthalten, deren Protokollierung von einem Mitglied verlangt wird.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen

§ 13. Anträge auf Vertagung einzelner Tagesordnungspunkte oder der Sitzung sind sofort zur Beschlußfassung zu bringen.

Landesrecht Geschäftsordnung des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen

§ 14. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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