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20000183 AT

Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

185 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (185)

Gesetzestext (185 Artikel)

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Kottes-Purk

Wappen Gemeindefarben Kottes-Purk

Landesrecht BHWZ - Veränderung des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in Birkfeld und Anger

BHWZ - Veränderung des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in Birkfeld und Anger

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Landesrecht Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Kottes-Purk

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 8. April 1975, GZ. II/1-2599-1975, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–0, der Marktgemeinde Kottes-Purk, politischer Bezirk Zwettl, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

In einem blauen Schild, auf einem grünen Dreiberg stehend, eine goldene gequaderte zinnenbekrönte Mauer mit ebensolchem Turm, darin ein offenes schwarzes Tor mit hochgezogenem Fallgitter; den Turm begleiten im blauen Schild drei silberne achtzackige Sterne.

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Kottes-Purk festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Grün” genehmigt.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Die Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Kärnten werden aufgrund des gleichen, geheimen, unmittelbaren und persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Die Stimmabgabe hat mit amtlichem Stimmzettel brieflich zu erfolgen.

Landesrecht BHWZ - Veränderung des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in Birkfeld und Anger

Gemäß § 8 Abs. 3 und 5 a des Apothekengesetzes, Reichsgesetzblatt nr. 5/1907 i. d. g. F., wird die Verordnung der BH Weiz GZ. 12 A 14-97 dahingehend abgeändert, dass der Wechsel des Bereitschaftsdienstes nun anstatt Freitags immer samstags um 8.00 Uhr stattfindet.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Der Landwirtschaftskammer obliegen die Wahrung und Vertretung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der in der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 selbstständig tätigen Personen sowie die Förderung der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat unter Beachtung der allgemeinen Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Tirol ihre Mitglieder zu fördern, zu beraten sowie aus- und weiterzubilden mit dem Ziel, insbesondere folgende Aufgaben bestmöglich zu erfüllen

(3) Aufgaben im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft sind insbesondere

(4) Aufgaben im unmittelbaren Interesse der Mitglieder sind insbesondere

(5) Die Landwirtschaftskammer kann sich zur Koordinierung und Durchsetzung ihrer Aufgaben mit gesetzlichen Interessenvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern zur Bildung einer Dachorganisation zusammenschließen.

(6) Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Innsbruck.

Landesrecht Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

§ 1. Ziel des Gesetzes ist es, einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Umwelt durch die Errichtung von Organen und Einrichtungen zu leisten, deren vorwiegende Aufgaben die fachkundige Information und Beratung der Bevölkerung und behördlicher Organe sowie die Wahrnehmung der Interessen des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen betreffend Wien sind.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

Für die Landarbeiterkammerwahl bildet das ganze Landesgebiet einen Wahlkreis. Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und somit der zu vergebenden Mandate beträgt 21.

Landesrecht BHWZ - Veränderung des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in Birkfeld und Anger

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2011 mit Bereitschaftsdienst in der Andreas-Apotheke in Anger in Kraft.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes umfasst die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mithilfe der Naturkräfte und deren Verwertung sowie die Haltung, Zucht und Nutzbarmachung der frei lebenden und der in der Obhut des Menschen befindlichen Tiere und die Verwertung tierischer Erzeugnisse.

(2) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinn des Abs. 1 gehören insbesondere die Wiesen-, Acker- und Waldwirtschaft, die Viehwirtschaft einschließlich der Weide-, Alm- und Milchwirtschaft, der Obst-, Wein-, Gemüse- und Gartenbau, die Käsereien, die Sennereien, die Baumschulen, die Jagd, die Fischerei, die Imkerei, die Kompostierung, soweit diese nicht selbstständig im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung ausgeübt wird, die Bereitstellung biogener Rohstoffe und die Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Flächen in einem guten ökologischen Zustand.

(3) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist eine wirtschaftliche Einheit, die einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenmehrheit als Grundlage für die Ausübung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn der Abs. 1 und 2 unter Inanspruchnahme der erforderlichen Hilfsmittel zur Erzielung eines bestimmten Arbeitserfolges dient.

(4) Zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die nicht unter die Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie fallenden Neben- und Hilfsbetriebe. Nebenbetriebe umfassen Tätigkeiten wie die Be- und Verarbeitung der hauptsächlich eigenen Naturprodukte und den Verkauf dieser Erzeugnisse sowie Dienstleistungen im Bereich der Land-, Forst- und Freizeitwirtschaft. Hilfsbetriebe dienen der Herstellung und Instandsetzung der Betriebsmittel für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

Landesrecht Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

§ 2. Organe und Einrichtungen im Sinne des § 1 sind

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Die Landarbeiterkammerwahl ist von der Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung auszuschreiben. Die Wahlausschreibung hat den Stichtag sowie das Ende der Frist, innerhalb der die Wahlkuverts für eine gültige Stimmabgabe bei der Wahlbehörde einlangen müssen, festzulegen. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(2) Im Fall einer vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung der Landarbeiterkammer hat die Landesregierung die Neuwahl innerhalb von vier Wochen auszuschreiben.

Landesrecht BHWZ - Veränderung des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in Birkfeld und Anger

Alle bisherigen Betriebszeitenverordnungen, die die gegenständlichen Apotheken betreffen, bleiben aufrecht.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer sind im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Die Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich sind in eigener Verantwortung und frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.

(3) Alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Gesetz, Verordnung oder Vertrag zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen wurden, sind unabhängig davon, ob es sich um Angelegenheiten der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die Aufgaben nach diesem Gesetz gehören jedenfalls zum eigenen Wirkungsbereich.

Landesrecht Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

§ 3. (1) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen wird beim Amt der Wiener Landesregierung eine Umweltanwaltschaft eingerichtet. Sie besteht aus dem Leiter (Umweltanwalt) und dem erforderlichen sonstigen Personal.

(2) Für die Bereitstellung der personellen Erfordernisse hat die Gemeinde Wien zu sorgen.

(3) Die Gemeinde Wien hat die für die ordnungsgemäße Aufgabenbesorgung der Umweltanwaltschaft erforderliche sachliche und finanzielle Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Umweltanwaltschaft kann sich der Amtssachverständigen des Magistrates bedienen. Sofern dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Umweltanwaltschaft auch andere Sachverständige heranziehen.

(4) Die Dienststellen des Magistrates haben die Umweltanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dem nicht die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes entgegenstehen. Der Umweltanwalt und das sonstige Personal der Umweltanwaltschaft sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(5) (Verfassungsbestimmung) Der Umweltanwalt ist als Leiter der Umweltanwaltschaft in Vollziehung der im § 5 genannten Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die ihm nachgeordneten Bediensteten sind nur an die Weisungen des Umweltanwaltes gebunden.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, die am Stichtag

(2) Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer, so gilt die Wahlberechtigung bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen als gegeben, wenn für den dem Tag der Wahlausschreibung vorangegangenen Kalendermonat die Kammerumlage zur Landarbeiterkammer entrichtet oder für diesen Monat vorgeschrieben wurde.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind

(2) Im Fall der Verpachtung oder der Übertragung des Fruchtgenussrechtes bleibt der Eigentümer neben dem Pächter oder Fruchtgenussberechtigten Mitglied.

Landesrecht Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

§ 4. (1) Die Stelle des Umweltanwaltes ist durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien öffentlich auszuschreiben. Der für Umweltfragen zuständige Ausschuß des Gemeinderates hat sämtliche Kandidaten, die sich auf Grund der öffentlichen Ausschreibung beworben haben, anzuhören und die drei geeignetsten Kandidaten dem amtsführenden Stadtrat für Umwelt vorzuschlagen. Der Umweltanwalt wird von der Landesregierung auf Vorschlag des amtsführenden Stadtrates für Umwelt bestellt.

(2) Der Umweltanwalt ist jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Fällt eine für die Bestellung maßgebliche fachliche oder persönliche Voraussetzung während der Funktionsperiode weg, so ist der Umweltanwalt von der Landesregierung abzuberufen.

(4) Im Falle des Abs. 3 sowie bei Tod oder Verzicht des Umweltanwaltes hat unverzüglich eine Neubestellung zu erfolgen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer beginnt mit dem Tag der Erfüllung einer der Voraussetzungen nach § 4 oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 6, dass eine Mitgliedschaft vorliegt.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach § 4 weggefallen sind, oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 6, dass eine Mitgliedschaft nicht vorliegt.

Landesrecht Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

§ 5. (1) Der Umweltanwaltschaft kommen zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes insbesondere folgende Aufgaben zu

(2) Jedermann hat das Recht, sich in den im § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 genannten Angelegenheiten mündlich oder schriftlich an die Umweltanwaltschaft zu wenden.

(3) Die Umweltanwaltschaft kann sich in wichtigen und grundsätzlichen Fragen des Umweltschutzes an den Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (§ 9) wenden.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl ist am Sitz der Landarbeiterkammer eine Wahlbehörde für das gesamte Land einzurichten. Sie bleibt bis zur Konstituierung der Wahlbehörde anlässlich der nächsten Wahl der Vollversammlung der Landarbeiterkammer im Amt. Der Wahlbehörde sind das erforderliche Personal und die notwendigen Hilfsmittel vom Amt der Landesregierung beizustellen.

(2) Die Wahlbehörde besteht aus einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem und Wahlleiter sowie acht Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die Beisitzer sind von der Landesregierung zu bestellen, für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglieder der Wahlbehörde dürfen nur zum Kärntner Landtag wahlberechtigte Personen sein. Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder erfolgt im Verhältnis der bei der jeweils letzten Wahl erzielten Zahl der Mitglieder der Vollversammlung, soweit sie den wahlwerbenden Gruppen angehören; die danach zweitstärkste wahlwerbende Gruppe hat Anspruch auf mindestens einen Beisitzer und ein Ersatzmitglied. Die Vertreter der in Betracht kommenden wahlwerbenden Gruppen haben ihre Vorschläge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder bis spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag beim Wahlleiter einzubringen. Verspätet einlangende Vorschläge sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Übt ein Beisitzer oder Ersatzmitglied sein Mandat in der Wahlbehörde aus einem anderen Grund als der vorübergehenden Verhinderung nicht aus, so hat die wahlwerbende Gruppe, die den Vorschlag für seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.

(5) Das Amt eines Beisitzers oder Ersatzmitgliedes ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zum Kärntner Landtag Wahlberechtigte verpflichtet ist. Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlbehörde sind an einer geeigneten Stelle am Sitz der Landarbeiterkammer bis zum Abschluss des Wahlverfahrens öffentlich anzuschlagen.

(6) Hat eine wahlwerbende Gruppe keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, höchstens zwei Vertreter als Vertrauenspersonen in die Wahlbehörde zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen; sie nehmen an der Verhandlung ohne Stimmrecht teil.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Ist die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer strittig, so hat die Landesregierung auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder des Betroffenen darüber zu entscheiden.

Landesrecht Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

§ 6. (1) Die Umweltanwaltschaft hat zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes in den nachstehend angeführten, auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen durchzuführenden Verwaltungsverfahren Parteistellung sowie das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wobei sie jedoch auch auf ihre Parteirechte verzichten kann

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kommt der Umweltanwaltschaft ab Einlagen ihres jeweiligen schriftlichen Antrages bei der zuständigen Behörde auch in den sonstigen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren, die auch eine Vermeidung einer erheblichen oder dauernden Schädigung der Umwelt zum Gegenstand haben, das Recht auf Akteneinsicht, auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen sowie auf Stellungnahme zum geplanten Vorhaben zu. Der schriftliche Antrag muß, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens vor Schluß der Verhandlung, ansonsten aber vor Erlassung des Bescheides bei der Behörde einlangen.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Die vom Vorsitzenden einzuberufende Wahlbehörde hat spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Beisitzer und Ersatzmitglieder haben beim Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.

(2) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörde ist der Vorsitzende als Wahlleiter berechtigt und verpflichtet, die unaufschiebbaren Geschäfte zu führen und alle einlangenden Eingaben entgegenzunehmen. Nach der Konstituierung hat die Wahlbehörde die Führung der Geschäfte zu übernehmen. Alle bis zur Konstituierung getroffenen Verfügungen hat der Wahlleiter der Wahlbehörde nachträglich mitzuteilen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind berechtigt,

(2) Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer haben Anspruch auf fachliche Beratung und auf Auskunft über Angelegenheiten der Landwirtschaftskammer.

(3) Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind berechtigt, schriftliche Anträge an die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu stellen, wenn diese von mindestens 300 Mitgliedern unterstützt werden. Die Unterstützung hat durch die Angabe von Name, Geburtsdatum, Adresse und Datum der Unterstützung sowie die eigenhändige Unterschrift auf dem Antrag zu erfolgen. Die Antragslisten sind fortlaufend zu nummerieren. Der Antragsteller hat den Antrag dem Präsidenten zu übermitteln. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag klar ersichtlich sein. Die Vollversammlung hat Anträge innerhalb von sechs Monaten nach deren Einbringung zu behandeln. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, bis wann eine Entscheidung über den Antrag zu erwarten ist.

(4) Das Recht nach Abs. 1 lit. b steht auch zu

(5) Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, die jeweiligen Kammerumlagen und Beiträge zu entrichten.

(6) Die Mitglieder haben die für die Mitgliedschaft maßgebenden Voraussetzungen oder deren Änderung der Landwirtschaftskammer unverzüglich mitzuteilen.

Landesrecht Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

§ 7. (1) In jedem Bezirk ist ein Umweltausschuß der Bezirksvertretung einzurichten.

(2) Auf die Umweltausschüsse der Bezirksvertretungen sind die Bestimmungen der §§ 66 b bis 66 e der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Die Sitzungen der Wahlbehörde sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Die Wahlbehörde ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und von wenigstens der Hälfte der Beisitzer beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Ersatzmitglieder sind bei Feststellung der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie einen an der Ausübung seines Amtes verhinderten Beisitzer vertreten. Ist die Wahlbehörde nicht beschlussfähig und lässt die Dringlichkeit der Angelegenheit keinen Aufschub zu, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig vorzunehmen.

(3) Über die Sitzungen der Wahlbehörde sind Niederschriften aufzunehmen. Ein sachkundiger Mitarbeiter der Landarbeiterkammer darf an den Sitzungen der Wahlbehörde beratend teilnehmen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Organe der Landwirtschaftskammer sind

Landesrecht Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

§ 8. Dem Umweltausschuß der jeweils örtlich zuständigen Bezirksvertretung obliegt die Vorberatung insbesondere der in § 103 g Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung genannten Angelegenheiten sowie jener Angelegenheiten, die gemäß § 103 g Abs. 2 Wiener Stadtverfassung den Bezirksvertretungen überlassen wurden, soweit hiedurch Interessen des Umweltschutzes berührt werden.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Die Wahlbehörde entscheidet in allen Fragen, die sich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben. Ihr kommen insbesondere zu

(2) (entfällt)

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Vollversammlung besteht aus 16 direkt gewählten Mitgliedern und den Obmännern der Bezirkslandwirtschaftskammern. Die Mitglieder der Vollversammlung führen während ihrer Amtsdauer den Titel „Kammerrat“.

(2) Der Vollversammlung obliegen

(3) Die Vollversammlung kann nach Maßgabe der Satzung (§ 19) zur Beratung und Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse einsetzen.

(4) Der Präsident hat die Vollversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat die Vollversammlung überdies dann einzuberufen, wenn dies wenigstens sechs Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich beantragen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Präsidenten festzusetzenden Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(5) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn dies der Präsident oder wenigstens ein Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt und die Vollversammlung in nicht öffentlicher Sitzung beschließt. Für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

(6) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident als Vorsitzender sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(7) Für einen Beschluss über die Abberufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines anderen Mitglieds des Vorstandes ist die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Durch eine solche Abberufung wird die Ausübung des Mandates in der Vollversammlung nicht berührt.

(8) Die nach Abs. 2 lit. h festgesetzten Kostenbeiträge sind in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen.

Landesrecht Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

§ 9. (1) Zur fachlichen Beratung des amtsführenden Stadtrates für Umwelt sowie der Umweltanwaltschaft im Interesse der Wahrung des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen wird ein Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (Rat) eingerichtet.

(2) Der Rat kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Umweltschutzes Empfehlungen abgeben.

(3) Der Rat hat zum Umweltbericht des Magistrates Stellung zu nehmen.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Die Landarbeiterkammer hat die Wahlbehörde bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu unterstützen.

(2) Die Landarbeiterkammer hat ein Verzeichnis aller Kammerzugehörigen zu führen und auf aktuellem Stand zu halten (Mitgliederevidenz). Zu diesem Zweck ist die Landarbeiterkammer ermächtigt, die Stammdaten der Mitglieder (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Sozialversicherungsnummer, Name und Anschrift des Dienstgebers, Beginn und Ende der Beschäftigung) sowie die Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit erforderlich sind, zu ermitteln und zu verarbeiten. Die der Landesregierung unterstellten Behörden und Ämter, die Gemeinden, die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und das Arbeitsmarktservice im Rechtshilfeverfahren sowie die Dienstgeber der Kammerzugehörigen haben der Landarbeiterkammer auf Verlangen Daten im Sinne des zweiten Satzes und Unterlagen darüber in geeigneter Form zu übermitteln, sofern dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Aufgrund der gemäß Abs. 2 übermittelten Daten hat die Landarbeiterkammer ein Wählerverzeichnis über alle Wahlberechtigten im Land zu erstellen und dieses Wählerverzeichnis rechtzeitig der Wahlbehörde zur öffentlichen Auflage gemäß § 11 zu übermitteln. Das Wählerverzeichnis muss den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Angabe, ob der Wahlberechtigte am Stichtag in Kärnten in einem Dienstverhältnis stand oder im Anschluss an ein solches noch nicht länger als 26 Wochen ununterbrochen arbeitslos oder arbeitsunfähig infolge Krankheit oder Unglücksfall war, enthalten.

(4) Die Landarbeiterkammer hat weiters die zur Stimmabgabe notwendigen Unterlagen gemäß § 19 an die Wahlberechtigten zu versenden.

(5) Die Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs; die Landarbeiterkammer unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht aus

(2) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise sind Ersatzmitglieder zu wählen, die die weiteren Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung zu vertreten haben.

(3) Dem Vorstand obliegen

(4) Der Präsident hat den Vorstand nach Bedarf zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Präsidenten festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(5) Sitzungen des Vorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident als Vorsitzender sowie mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

Landesrecht Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

§ 10. (1) Dem Rat gehören sechs von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder (Abs. 2) sowie der Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Umweltschutzes betraut ist, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, an. Jedenfalls sind wissenschaftlich anerkannte Fachleute der Gebiete des technischen Umweltschutzes, der Botanik, der Zoologie, der Ökologie und der Medizin zu Mitgliedern des Rates zu bestellen.

(2) Die Bestellung der sechs Mitglieder des Rates (Abs. 1) erfolgt auf Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren. Die Landesregierung hat Mitglieder, die auf ihre Funktion verzichten oder ihre Pflichten beharrlich vernachlässigen, abzuberufen. Wird für ein ausgeschiedenes Mitglied ein Nachfolger bestellt, erlischt dessen Funktion mit dem Ende der Funktionsperiode des Rates.

(3) Die bestellten Mitglieder des Rates (Abs. 2) dürfen weder in der Gemeindeverwaltung ein besoldetes Amt bekleiden, noch einem allgemeinen Vertretungskörper angehören. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Für den Verhinderungsfall ist für jedes der bestellten Mitglieder (Abs. 2) ein Ersatzmitglied zu bestellen. Absatz 1 zweiter Satz sowie die Absätze 2 und 3 sind auch auf die Ersatzmitglieder anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Das Wählerverzeichnis ist bei der Wahlbehörde und beim Kammeramt spätestens am 31. Tag nach dem Stichtag durch zwei Wochen während der für den sonstigen Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden an einer dafür geeigneten, allgemein zugänglichen Stelle zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Auflage ist vor Beginn der Einsichtsfrist durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. In das Wählerverzeichnis kann innerhalb der Auflagefrist jedermann Einsicht nehmen und dabei auch Abschriften oder Vervielfältigungen davon anfertigen.

(2) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen Änderungen und Richtigstellungen des Wählerverzeichnisses nur auf Grund von Entscheidungen der Wahlbehörde vorgenommen werden.

(3) Das Wählerverzeichnis ist darüber hinaus von der Landarbeiterkammer während der Auflagefrist im Internet zur Abfrage bereitzuhalten.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Der Präsident der Landwirtschaftskammer ist von der Vollversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder und der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise ist der Vizepräsident zu wählen.

(2) Dem Präsidenten obliegen

(3) Erachtet der Präsident, dass ein Beschluss der Vollversammlung oder des Vorstandes ein Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer überschreitet, oder einen erheblichen Nachteil für die Landwirtschaftskammer zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung des Beschlusses innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung durch dasselbe Organ zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er binnen zwei Wochen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.

(4) Der Präsident beurkundet und fertigt die Beschlüsse sowie alle rechtsverbindlichen Schriftstücke gemeinsam mit dem Kammerdirektor.

(5) Der Präsident wird im Fall seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Zudem kann sich der Präsident bei der Besorgung bestimmter Aufgaben vom Kammerdirektor oder von einem anderen Bediensteten des Kammeramtes vertreten lassen.

Landesrecht Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

§ 11. (1) Der Landeshauptmann beruft die sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates nach ihrer Bestellung zur Konstituierung und Angelobung ein.

(2) Bei der konstituierenden Sitzung haben die bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates in die Hand des Landeshauptmannes die Unparteilichkeit, die strenge und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und die Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG zu geloben.

(3) Bei der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Rates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede Person, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der Wahlbehörde schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Wahlbehörde noch vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Wahlbehörde entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landwirtschaftskammer hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Kontrollausschuss zu wählen.

(2) Der Kontrollausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe steht mindestens ein Mitglied zu. Der Kontrollausschuss kann Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen zur Beratung beiziehen.

(3) Der Präsident und der Kammerdirektor sowie die von ihnen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuss auf Verlangen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Überprüfung nach Abs. 1 erforderlich sind. Gegenüber dem Kontrollausschuss gilt die Geheimhaltungspflicht nach § 56 nicht.

(4) Der Präsident hat den Kontrollausschuss zur ersten Sitzung einzuberufen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten. Der Kontrollausschuss hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen Schriftführer zu wählen. Der Vorsitzende darf nicht der gleichen Wählergruppe angehören, der der Präsident zugerechnet wird, es sei denn, dass nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist.

(5) Der Vorsitzende hat den Kontrollausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6) Für die Durchführung von Sitzungen des Kontrollausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 10 Abs. 5 sinngemäß.

(7) Der Kontrollausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kontrollausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 10 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(9) Der Kontrollausschuss hat das Ergebnis seiner Überprüfung dem Präsidenten in einem Bericht bekannt zu geben. Dieser hat den Bericht samt einer allfälligen Stellungnahme zugleich mit dem Rechnungsabschluss der Vollversammlung vorzulegen.

Landesrecht Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

§ 12. (1) Der Rat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder zu einer Sitzung einzuberufen.

(2) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Stadtsenats und der Magistratsdirektor haben das Recht, an den Sitzungen des Rates teilzunehmen. Die Bezirksvertretungen jener Bezirke, die von den in Verhandlung stehenden Angelegenheiten betroffen sind und eine Stellungnahme gemäß § 14 abgegeben haben, können zu den Sitzungen des Rates den Bezirksvorsteher oder ein Mitglied der Bezirksvertretung entsenden. Der Rat kann den Beratungen auch weitere Fachkundige oder sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Die Wahlbehörde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Wahlbehörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller, die bei der Wahlbehörde einen Berichtigungsauftrag gegen die Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt haben, sind geheim zu halten, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Wahlbehörde zu entscheiden.

(2) Die Wahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Wahlbehörde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidung der Wahlbehörde durchzuführen.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 12b Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Wahlbehörde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Wahlbehörde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Wahlbehörde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen der § 12 Abs. 2 bis 4 und § 12b Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Wahlbehörde das Wählerverzeichnis abzuschließen und eine Ausfertigung des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses der Landarbeiterkammer zu übermitteln.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

(3) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Name im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein Wahlrecht brieflich mit der ausgestellten Wahlkarte aus.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Vorstände und die Obmänner der für die politischen Bezirke Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land gemeinsam sowie für jeden der sonstigen politischen Bezirke Tirols einzurichtenden Bezirkslandwirtschaftskammern haben die übrigen Organe der Landwirtschaftskammer hinsichtlich der in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrzunehmenden Aufgaben zu beraten.

(2) Der Vorstand der Bezirkslandwirtschaftskammer für die politischen Bezirke Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land besteht aus zehn, die Vorstände der übrigen Bezirkslandwirtschaftskammern bestehen jeweils aus neun gewählten Mitgliedern.

(3) Dem Vorstand obliegt die Beratung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann übertragen sind. Der Vorstand kann dem Obmann die Beratungstätigkeit hinsichtlich einzelner Aufgaben übertragen.

(4) Der Obmann hat den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, und überdies dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer oder der Vorstand der Landwirtschaftskammer unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich beantragen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Obmann festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(5) Weiters hat der Obmann den von der Landarbeiterkammer für die betreffende Bezirkslandwirtschaftskammer namhaft gemachten Bezirksvertreter spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu den Sitzungen einzuladen. Der Bezirksvertreter hat das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Vorstand aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Für einen Beschluss über die Abberufung des Obmannes oder seines Stellvertreters ist eine Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(7) Der Obmann wird im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten.

Landesrecht Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

§ 13. (1) Durch Verordnung der Landesregierung ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere die Einberufung des Rates, die Wahl des Vorsitzenden sowie die Abstimmungserfordernisse zu regeln hat.

(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte steht dem Rat die bei der für den Umweltschutz zuständigen Dienststelle des Magistrates eingerichtete Geschäftsstelle zur Verfügung.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

Eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses ist jeder wahlwerbenden Gruppe auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Weitergabe des Wählerverzeichnisses durch die wahlwerbenden Gruppen an Dritte ist unzulässig.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Funktionsperiode der Vollversammlung, des Vorstandes und des Kontrollausschusses der Landwirtschaftskammer sowie des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammern beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung des jeweils neu gewählten Organs.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes der Landwirtschaftskammer und die Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern und ihre Stellvertreter haben jedoch auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsperiode die Geschäfte bis zum Beginn der Funktionsperiode der jeweils neuen Organe weiterzuführen.

(3) Ein Mitglied des Vorstandes und des Kontrollausschusses der Landwirtschaftskammer oder ein Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer oder sein Stellvertreter scheiden vorzeitig aus dem Amt durch

(4) Der Verzicht auf das Amt ist von einem Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses der Landwirtschaftskammer gegenüber dem Präsidenten, vom Präsidenten gegenüber dem Vizepräsidenten, vom Obmann einer Bezirkslandwirtschaftskammer gegenüber seinem Stellvertreter und vom Stellvertreter gegenüber dem Obmann schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Kammeramt bzw. bei der jeweiligen Bezirksstelle des Kammeramtes unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, auch wirksam.

(5) Ist der Vorstand oder der Kontrollausschuss der Landwirtschaftskammer, ein einzelnes Mitglied dieser Organe oder der Obmann einer Bezirkslandwirtschaftskammer oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt geschieden, so ist unverzüglich die Nachwahl durchzuführen.

Landesrecht Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

§ 14. Soweit in den Aufgabenbereich des Rates fallende Angelegenheiten wesentliche Interessen eines Bezirkes berühren, ist der Bezirksvertretung dieses Bezirkes Gelegenheit zu geben, innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Die wahlwerbenden Gruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 38. Tag vor Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs. 1 bis 13.00 Uhr der Wahlbehörde schriftlich vorzulegen; diese hat Tag und Uhrzeit ihres Einlangens auf den Wahlvorschlägen zu vermerken. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zwei Mitgliedern der Vollversammlung der Landarbeiterkammer oder von mindestens 20 Wahlberechtigten durch eigenhändige Unterschrift unterstützt sein. Vor- und Zuname, Geburtsjahr und Adresse der Unterstützer sind anzugeben.

(2) Die Wahlvorschläge haben zu enthalten

(3) Führt ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten an, gilt der an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter.

(4) Ein Wahlwerber darf in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er dazu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(5) Wird kein gültiger Wahlvorschlag fristgerecht eingebracht oder sind sämtliche eingebrachten Wahlvorschläge von der Wahlbehörde zurückzuweisen, hat die Wahlbehörde dies festzustellen und der Landesregierung zur neuerlichen Ausschreibung der Landarbeiterkammerwahl mitzuteilen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und die Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern können vor dem Ablauf der Funktionsperiode ihre Auflösung beschließen. Zu einem solchen Beschluss ist die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Im Fall der vorzeitigen Auflösung eines der im Abs. 1 genannten Organe hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen die Neuwahl auszuschreiben. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Organe im Amt.

Landesrecht Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

§ 15. (1) Der Magistrat hat alle zwei Jahre einen detaillierten Bericht über die Umweltsituation in Wien zu erstatten, in dem die wichtigsten Entwicklungen und Daten über die abgelaufenen Verwaltungsjahre darzulegen sind.

(2) Der Umweltbericht ist dem Rat der Sachverständigen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtzeitraumes zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Rat hat diese Stellungnahme innerhalb von vier Monaten zu erstatten. Der Umweltbericht sowie die Stellungnahme des Rates sind unverzüglich dem für Umweltfragen zuständigen Ausschuß des Gemeinderates und danach innerhalb von zwei Monaten dem Landtag vorzulegen.

Landesrecht Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

§ 15a. (1) Als Grundlage für die fachkundige Information und Beratung der Bevölkerung und behördlicher Organe, für die Wahrnehmung der Interessen des Umweltschutzes in Vollziehung von Wiener Landesgesetzen und für den Umweltbericht nach § 15 können vom Magistrat in einem Wiener Umweltinformationssystem Umweltdaten, wie sie in § 2 Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993 vorgesehen sind, automationsunterstützt verarbeitet werden.

(2) Für die Verarbeitung nach Abs. 1 sind folgende Datenarten vorgesehen

(3) Aus der Datensammlung für die Stadtplanung und Stadtentwicklung dürfen Daten über Größe, Lage, Anschrift, Beschaffenheit, Baubestand, Nutzung, Widmung und Nutzungsbeschränkungen einer Liegenschaft (§ 2a Abs. 3 Z 1 und 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung) an das Wiener Umweltinformationssystem übermittelt werden. Weiters dürfen die nach der Wiener Datenschutzverordnung (WDSV), LGBl. für Wien Nr. 4/1981 in der jeweils geltenden Fassung, rechtmäßig verarbeiteten Daten betreffend Bauten und Städtische Einrichtungen für die Zwecke des Wiener Umweltinformationssystems übermittelt werden.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder nur schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen, hat der Wahlleiter die Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppen zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden, um ein Einvernehmen über klar unterscheidbare Bezeichnungen herbeizuführen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, hat die Wahlbehörde Bezeichnungen wahlwerbender Gruppen, die schon in veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landarbeiterkammerwahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu bezeichnen.

(2) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe sind nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu bezeichnen.

(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an

erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu bezeichnen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen wahlwerbenden Gruppe gleicht oder von diesem nur schwer unterscheidbar ist, hat der Wahlleiter den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppe zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenangehörigen zur Bezeichnung des Wahlvorschlages namhaft zu machen, dessen Name keinen Anlass zu einer Verwechslung gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenangehöriger namhaft gemacht, gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(4) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach diesem Gesetz und der Satzung (§ 19) erforderlichen fachlichen und administrativen Tätigkeiten hat das Kammeramt zu besorgen. Dieses wird unter der Aufsicht des Präsidenten vom Kammerdirektor (§ 17) geleitet.

(2) Dem Kammeramt obliegen insbesondere

(3) Das Kammeramt ist nach fachlichen und organisatorischen Erfordernissen zu gliedern. Die zur Erfüllung der Aufgaben der Bezirkslandwirtschaftskammern erforderlichen fachlichen und administrativen Tätigkeiten hat jeweils eine Bezirksstelle des Kammeramtes zu besorgen. Die nähere Zuweisung der zu besorgenden Aufgaben an die nach § 19 Abs. 1 lit. h vorgesehenen Organisationseinheiten obliegt dem Kammerdirektor.

Landesrecht Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

§ 16. (1) Die Umweltanwaltschaft unterliegt nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Die Wahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von mindestens zwei Mitgliedern der Vollversammlung der Landarbeiterkammer oder von mindestens 20 Wahlberechtigten durch eigenhändige Unterschrift unterstützt und die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind.

(2) Die Wahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(3) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Wahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Unterstützer der Wahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützung spätestens am 31. Tag vor dem Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs. 1 bis 16.00 Uhr erfolgt ist.

(4) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl an Unterstützungen (§ 15 Abs. 1) auf oder entspricht er nicht den in § 15 Abs. 2 geforderten Voraussetzungen, ist er spätestens am 30. Tag vor dem Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs. 1 von der Wahlbehörde zurückzuweisen. Wahlwerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Zustimmungserklärungen (§ 15 Abs. 4) nicht vorliegen, sind im Wahlvorschlag zu streichen. Hievon ist der Zustellungsbevollmächtigte der wahlwerbenden Gruppe zu verständigen.

(5) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, ist dieser vom Wahlleiter aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am 30. Tag vor dem Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs. 1 bis 16.00 Uhr zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Bei rechtzeitiger Erklärung ist sein Name in allen anderen Wahlvorschlägen zu streichen. Unterbleibt eine rechtzeitige Erklärung, ist sein Name auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag zu belassen und auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen.

(6) Wenn ein Wahlwerber stirbt, verzichtet, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Zustimmungserklärung (§ 15 Abs. 4) gestrichen wird, kann die wahlwerbende Gruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen oder die fehlende Zustimmungserklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des Zustellbevollmächtigten bedürfen, sowie die Zustimmungserklärung müssen spätestens am 31. Tag vor dem Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs. 1 bis 16.00 Uhr bei der Wahlbehörde einlangen.

(7) Eine wahlwerbende Gruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss spätestens am 31. Tag vor dem Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs. 1 bis 16.00 Uhr bei der Wahlbehörde einlangen und von den Mitgliedern der Vollversammlung der Landarbeiterkammer oder von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.

(8) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 31. Tag vor dem Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs. 1 bis 16.00 Uhr gegenüber der Wahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Der Kammerdirektor ist der Vorgesetzte aller Bediensteten des Kammeramtes und befugt, diesen Weisungen zu erteilen. Der Kammerdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der besonderen Einrichtungen der Landwirtschaftskammer mit beratender Stimme teilzunehmen. Falls ein Stellvertreter des Kammerdirektors bestellt wird, vertritt ihn dieser im Verhinderungsfall.

Landesrecht Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

§ 17. Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Spätestens am 30. Tag vor dem Ende der Frist gemäß § 3 Abs. 1 hat die Wahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Enthält ein Wahlvorschlag mehr als doppelt so viele Wahlwerber, wie Mitglieder der Vollversammlung zu wählen sind, sind die überzähligen Wahlwerber zu streichen. Die Wahlvorschläge sind im Mitteilungsblatt der Landarbeiterkammer und im Internet zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 15 Abs. 2) zur Gänze ersichtlich sein.

(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Gruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die diese bei der letzten Wahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der Zahl der bei der letzten Wahl für die betreffenden wahlwerbenden Gruppen abgegebenen Stimmen. Sind auch diese gleich, hat die Wahlbehörde über die Reihenfolge durch das Los, das vom jüngsten Beisitzer der Wahlbehörde zu ziehen ist, zu entscheiden.

(3) Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten wahlwerbenden Gruppen sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge. Bei gleichzeitig eingelangten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Wahlbehörde durch das Los, das vom jüngsten Beisitzer der Wahlbehörde zu ziehen ist.

(4) Den unterscheidenden Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen sind die Worte “Liste 1, 2, 3” usw in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen.

(5) Die Bezeichnungen aller wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen sind mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Gruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Schrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Bezeichnung ist in schwarzer Schrift das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei Bezeichnungen wahlwerbender Gruppen, die mehr als drei Zeilen in Anspruch nehmen, kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.

(6) Liegt nur ein zu veröffentlichender Wahlvorschlag vor, hat die Wahlbehörde von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und dies der wahlwerbenden Gruppe, der Landarbeiterkammer und der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Wahlbehörde hat die Mandate den Wahlwerbern des Wahlvorschlages nach der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuweisen, festzustellen, dass sie Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer sind, und das Wahlergebnis unverzüglich an einer geeigneten Stelle am Sitz der Landarbeiterkammer durch eine Woche öffentlich anzuschlagen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Die Rechte und Pflichten der Bediensteten des Kammeramtes sind in einer Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung zu regeln.

Landesrecht Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

§ 18. Dieses Gesetz findet auf anhängige Verfahren keine Anwendung.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Die Landarbeiterkammer hat den Wahlberechtigten die Wahlkarten für die briefliche Stimmabgabe samt jeweils einem leeren amtlichen Stimmzettel und einem leeren Kuvert (Wahlkuvert) rechtzeitig zu übermitteln. Die Versendung hat spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs. 1 zu erfolgen. Die Versendung kann gemeinsam mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge im Mitteilungsblatt der Landarbeiterkammer erfolgen.

(2) Die Wahlkarte ist das zur Rücksendung des Wahlkuverts bestimmte Kuvert (Rücksendekuvert). Auf dem Rücksendekuvert darf sich neben der Bezeichnung als Wahlkarte für die Landarbeiterkammerwahl nur die laufende Nummer des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis und die von der Wahlbehörde festgelegte Rücksendeanschrift sowie das Postwertzeichen mit Stempel befinden.

(3) Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen, die insbesondere auf die Person des Wählers schließen lassen.

(4) Den Wahlunterlagen gemäß Abs. 1 ist eine Information beizufügen, die jedenfalls das Ende der Frist für das Einlangen der Wahlkarten zu enthalten hat. Die Information darf keinesfalls geeignet sein, die Wähler in Richtung eines bestimmten Stimmverhaltens zu beeinflussen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Landwirtschaftskammer hat für sich und ihre Einrichtungen eine Satzung zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

(2) Die Satzung hat weiters nähere Bestimmungen über die Organisation der Bäuerinnen und die Tätigkeit der Ortsvertreter zu enthalten.

(3) In der Satzung kann ferner eine Schiedsstelle vorgesehen werden, der die Aufgabe zukommt, bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander sowie zwischen Mitgliedern und Organen der Landwirtschaftskammer zu vermitteln und Lösungen vorzuschlagen. Gegebenenfalls sind die Anzahl der Mitglieder der Schiedsstelle, die Art ihrer Bestellung und der Gang des Vermittlungsverfahrens zu regeln.

(4) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung nicht gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften verstößt.

Landesrecht Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

§ 19. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 5 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.

(4) Vorbereitungen für die erste Bestellung der vorgesehenen Organe können nach Kundmachung dieses Gesetzes getroffen werden.

(5) § 15a tritt mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Der amtliche Stimmzettel hat entsprechend der Reihenfolge in der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§ 18) die Listennummern, die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Rubriken mit einem Kreis zur Bezeichnung der gewählten wahlwerbenden Gruppe zu enthalten.

(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden wahlwerbenden Gruppen zu richten. Das Ausmaß hat mindestens 14,5 cm in der Breite und 20 cm in der Länge zu betragen.

(3) Die Bezeichnungen aller wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen sind mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Gruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Schrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Bezeichnung ist in schwarzer Schrift das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei Bezeichnungen wahlwerbender Gruppen, die mehr als drei Zeilen in Anspruch nehmen, kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.

(4) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Wahlbehörde hergestellt werden.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Landwirtschaftskammer kann mit einem land- und forstwirtschaftlichen Fachverein (wie etwa einem Tierzucht-, Bienenzucht-, Molkerei-, Käserei-, Obstbau-, Gemüsebau- oder Forstverein, einem Vermieter- oder einem Maschinenring) bzw. mit einer land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft einen Vertrag über die Mitwirkung an der Besorgung ihrer Aufgaben abschließen, wenn dieser Fachverein bzw. diese Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nach den Satzungen Aufgaben besorgt, die mit denen der Landwirtschaftskammer im Zusammenhang stehen, und sich in den Satzungen der fachlichen Aufsicht der Landwirtschaftskammer und des Landes Tirol unterstellt und sich insbesondere verpflichtet, zu allen Sitzungen und Versammlungen Vertreter der Landwirtschaftskammer zur Teilnahme mit beratender Stimme einzuladen sowie der Landwirtschaftskammer die hierüber aufgenommenen Niederschriften und alle gedruckten Veröffentlichungen vorzulegen, und wenn gegen seine (ihre) fachliche Führung sowie Gebarung kein Einwand besteht.

(2) Verträge nach Abs. 1 haben insbesondere genaue Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer und deren finanzielle und organisatorische Aspekte zu enthalten. Der Abschluss eines solchen Vertrages und dessen wesentlicher Inhalt sowie wesentliche Änderungen eines solchen Vertrages sind in den Landwirtschaftlichen Blättern zu verlautbaren.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat einen Vertrag nach Abs. 1 zu kündigen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegt.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Zur brieflichen Stimmabgabe ist der ausgefüllte Stimmzettel in das übermittelte Wahlkuvert zu geben und dieses im Rücksendekuvert (Wahlkarte) an die von der Wahlbehörde festgelegte Anschrift zu übermitteln oder an die Wahlbehörde zu übergeben. Wird das Wahlkuvert nicht im Rücksendekuvert übermittelt oder übergeben, ist es vom Wahlleiter ungeöffnet mit einem entsprechenden Vermerk versehen zu den Wahlakten zu nehmen. Es gilt als nicht eingelangt.

(2) Die Übermittlung oder Übergabe des Rücksendekuverts hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass es bis zum Ablauf der in der Wahlausschreibung festgelegten Frist bei der Wahlbehörde einlangt. Auf den einlangenden Rücksendekuverts ist das Datum und bei Einlangen am letzten Tag der Frist auch die Uhrzeit des Einlangens festzuhalten. Der Wahlleiter hat das Einlangen im Wählerverzeichnis, das gleichzeitig als Abstimmungsverzeichnis dient, durch ein geeignetes Zeichen zu vermerken. Die Rücksendekuverts sind vom Wahlleiter bis zur Stimmenauszählung ungeöffnet unter Verschluss aufzubewahren.

(3) Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit übermittelter Briefwahlunterlagen hat der Wahlleiter auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Wahlberechtigten die Übermittlung von Ersatzunterlagen zu veranlassen. Die Wahlkarte hat in diesem Fall die zusätzliche Aufschrift “Ersatz” aufzuweisen. Der Wahlberechtigte kann sodann seine Stimme nur mehr mit der Ersatzwahlkarte gültig abgeben. Die Ausstellung der Ersatzwahlkarte ist im Wählerverzeichnis einzutragen. Von einem Wahlberechtigten in einem solchen Fall eingelangte, nicht als Ersatz gekennzeichnete Rücksendekuverts sind vom Wahlleiter ungeöffnet mit einem entsprechenden Vermerk versehen zu den Wahlakten zu nehmen. Sie gelten als nicht eingelangt.

(4) Vor Ausstellung einer Ersatzwahlkarte ist die Identität des Wahlberechtigten (Antragstellers) zu prüfen und dieser auf die Rechtsfolgen gemäß Abs. 3 hinzuweisen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Vollversammlung kann nach Anhören des Vorstandes der betreffenden Bezirkslandwirtschaftskammer für eine Gemeinde ein Mitglied der Landwirtschaftskammer, das in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, für die Funktionsperiode der Organe der Bezirkslandwirtschaftskammer zum Ortsvertreter bestellen.

(2) Die Ortsvertreter haben die Aufgaben der Landwirtschaftskammer im örtlichen Bereich wahrzunehmen, bei Streitigkeiten von Mitgliedern zu vermitteln, Anliegen an die Organe der Bezirkslandwirtschaftskammer heranzutragen und die ihnen von Organen der Landwirtschaftskammer übertragenen Aufgaben zu besorgen.

(3) Ortsvertreter, die ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen, können von der Vollversammlung nach Anhören des Vorstandes der betreffenden Bezirkslandwirtschaftskammer abberufen werden.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Zur Stimmabgabe darf nur der mit der Wahlkarte übermittelte amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler in dem neben der Bezeichnung jeder wahlwerbenden Gruppe vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen will.

(3) Der amtliche Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Gruppen oder durch Beifügung des Namens eines oder mehrerer Wahlwerber einer wahlwerbenden Gruppe, eindeutig zu erkennen ist.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Landwirtschaftskammer hat eine Organisation zur Wahrung und Vertretung der Interessen der Bäuerinnen einzurichten.

(2) Das Nähere über die Organisation, die Geschäftsführung und die Wahl der Organe der Bäuerinnenorganisation ist in der Satzung der Landwirtschaftskammer zu regeln.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Landwirtschaftskammer hat eine land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses. Dem Ausschuss gehören an

(3) Bei der Entsendung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die verschiedenen Ausbildungszweige in der Land- und Forstwirtschaft entsprechend ihrer Bedeutung vertreten sind. Eine wiederholte Entsendung ist zulässig.

(4) Für jedes der Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(5) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Ausschusses richtet sich nach der Funktionsdauer der Organe der Landwirtschaftskammer; sie bleiben jedoch bis zur Entsendung neuer Mitglieder durch die neu gewählten Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer im Amt.

(6) Die Mitgliedschaft zum Ausschuss endet durch

(7) Ein Verzicht ist gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Vorsitzenden unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(8) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c können von der Stelle, die sie entsandt hat, abberufen werden, wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.

(9) Die Abs. 5 bis 8 gelten auch für die Ersatzmitglieder.

(10) Der Ausschuss ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen. Den Sitzungen des Ausschusses ist ein von der Landesregierung zu entsendender, mit den Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Berufsausbildungswesens vertrauter Bediensteter des Amtes der Tiroler Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen.

(11) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied nach Abs. 2 lit. b und zwei Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder nach Abs. 2 lit. c anwesend sind. An der Abstimmung können jeweils nur gleich viel Vertreter der Dienstgeber (Abs. 2 lit. a und b) und der Dienstnehmer (Abs. 2 lit. c) teilnehmen. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(12) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über

(13) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes Kalenderjahr einen Arbeitsplan und für das abgelaufene Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Der Arbeitsplan und der Tätigkeitsbericht sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(14) Die Kanzleigeschäfte der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen. Zu diesem Zweck hat die Landwirtschaftskammer der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die für die ordnungsgemäße Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und Bediensteten zuzuweisen. Der Leiter der Geschäftsstelle ist vom Ausschuss zu bestellen.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Zur Stimmenauszählung durch die Wahlbehörde dürfen von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Wahlbehörde veröffentlicht wurde, höchstens zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Wahlleiter bei sonstiger Nichtberücksichtigung spätestens bis zum Ende der Frist gemäß § 3 Abs. 1 schriftlich namhaft zu machen.

(2) Die Wahlzeugen dürfen lediglich als Beobachter tätig werden. Ein Einfluss oder eine Mitwirkung bei der Auszählung steht ihnen nicht zu.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Die Gebarung der Landwirtschaftskammer hat nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit im Sinn ihrer Zielsetzungen zu erfolgen.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Die Wahlbehörde hat die Zahl der eingelangten Rücksendekuverts festzustellen und diese zu öffnen.

(2) Eine ungültige Stimme liegt vor, wenn

(3) Sonstige Beilagen, die sich im Rücksendekuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht. Befindet sich in einem Rücksendekuvert ein Stimmzettel ohne Wahlkuvert, ist dieser zu entnehmen und unter Wahrung des Wahlgeheimnisses bei der Stimmenauszählung zu berücksichtigen.

(4) Die Wahlbehörde mischt sodann die den Rücksendekuverts entnommenen Wahlkuverts und öffnet diese. Im Weiteren prüft sie die Stimmzettel nach § 25.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Die finanziellen Mittel der Landwirtschaftskammer werden aufgebracht durch

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, zählen sie als eine gültige Stimme, wenn

(2) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht.

(3) Eine Stimme ist ungültig, wenn

(4) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.

(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als eine ungültige Stimme.

(6) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht, wenn sich dadurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Kammerumlage ist von den Mitgliedern nach § 4 Abs. 1 lit. a zu entrichten, sofern sie Eigentümer sind und für ihre wirtschaftlichen Einheiten ein Grundsteuermessbetrag besteht. Die Kammerumlage besteht aus einem Grundbetrag von 40,– Euro für jedes Mitglied und einem mit Beschluss der Vollversammlung festzusetzenden Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermessbetrages, der 1.500 v. H. nicht übersteigen darf. Der Hebesatz muss für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Grundbetrag darf mit Beschluss der Vollversammlung bis zum Dreifachen erhöht werden, soweit dies zur Deckung des Aufwandes der Landwirtschaftskammer erforderlich ist, wobei jedoch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Umlagepflichtigen Bedacht zu nehmen ist.

(2) Grundlage des Hebesatzes ist

(3) Ein Hebesatz ist erstmals bei der Berechnung der Kammerumlage für den Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt. Er gilt für die nachfolgenden Erhebungszeiträume so lange weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz anzuwenden ist.

(4) Die Kammerumlage wird von den Abgabenbehörden des Bundes erhoben. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Grundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag oder besonderen Messbetrag festzusetzen hat. Auf das Verfahren zur Erhebung der Kammerumlage sind die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2020, sowie die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019, anzuwenden.

(5) Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

(6) Für die Entrichtung der Kammerumlage gilt das Grundsteuergesetz 1955 sinngemäß. Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlage eine Einhebungsvergütung in der Höhe von 1,5 v. H. der an Kammerumlagen eingehobenen Beträge.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Mit Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs. 1 erklärt der Wahlleiter die Stimmabgabe für geschlossen.

(2) Als Ergebnis der Stimmenauszählung stellt die Wahlbehörde fest

(3) Jene Rücksendekuverts und Stimmzettel, die eine ungültige Stimme ergeben, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

(4) Die Wahlbehörde hat die Feststellungen gemäß §§ 24 und 25 unter Angabe der fortlaufenden Nummer gemäß Abs. 3 in einer Niederschrift festzuhalten. Wurden ungültige Stimmen festgestellt, ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter, den Beisitzern und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird eine Unterschrift verweigert, hat der Wahlleiter unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der Niederschrift zu bestätigen. Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist der Wahlvorgang beendet.

(5) Unmittelbar nach Beendigung des Wahlvorganges hat die Wahlbehörde den Wahlakt in ein Paket zu verpacken. Der Wahlakt besteht aus

(6) Verspätet einlangende Rücksendekuverts sind vom Wahlleiter ungeöffnet mit einem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens versehen dem Wahlakt beizufügen. Sie gelten als nicht eingelangt.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. a, für deren wirtschaftliche Einheiten kein Grundsteuermessbetrag besteht, sowie die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. c und d haben Beiträge zu entrichten.

(2) Die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. a haben hinsichtlich jener wirtschaftlichen Einheiten, für die kein Grundsteuermessbetrag besteht, als Beitrag den Grundbetrag nach § 25 Abs. 1 zu entrichten.

(3) Bei Verpachtung einer wirtschaftlichen Einheit unter Eheleuten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie ist der Beitrag nach Abs. 1 nur einmal zu entrichten.

(4) Die Höhe des Beitrages der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. c und d ist unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang und die Leistungsfähigkeit der Mitglieder von der Vollversammlung so zu bestimmen, dass er mit der Höhe der Kammerumlage nach § 25 vergleichbar ist. Die Höhe des Beitrages für die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ergibt sich durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitrag zu entrichten ist. Der Hebesatz darf 0,2 v. T. nicht übersteigen. Der Beitrag der Genossenschaften kann im Weg ihrer Dachorganisation eingehoben werden. Die Bemessungsgrundlage ist der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei der Dachorganisation jedoch ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz. Der jährliche Mindestbeitrag der Dachorganisation beträgt 25.000,– Euro.

(5) Die Beiträge sind vom Präsidenten spätestens bis 31. Jänner des folgenden Jahres mit Bescheid vorzuschreiben.

(6) Rückständige Beiträge sind auf Ersuchen des Präsidenten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, einzutreiben.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Treten Umstände ein, die den Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Wahlbehörde die Frist für das Einlangen der Wahlkuverts verlängern oder die Wahlhandlung unterbrechen. Davon bleiben vor oder nach der Unterbrechung eingelangte oder einlangende Rücksendekuverts unberührt.

(2) Die Wahlbehörde hat sogleich zu veranlassen, dass jede Verlängerung der Frist für das Einlangen der Wahlkuverts unverzüglich in geeigneter Form kundgemacht wird.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Die Landwirtschaftskammer kann, sofern nicht rechtliche Verpflichtungen entgegenstehen, für die an ihre Mitglieder erbrachten Dienstleistungen, insbesondere für Betriebs-, Förderungs- und Bauberatungen, die Erstellung von Bau-, Betriebs- und Waldwirtschaftsplänen, Liegenschaftsbewertungen und Schätzgutachten, Kostenbeiträge einheben. Bei der Vorschreibung ist die Höhe des Kostenbeitrages für jede einzelne Dienstleistung genau anzugeben.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Die Wahlbehörde hat spätestens am zehnten Tag nach dem Ende der Frist für das Einlangen der Rücksendekuverts

(2) Für die Verteilung der Mandate wird zunächst die Wahlzahl ermittelt. Zu diesem Zweck werden die Summen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede dieser Summen wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw geschrieben. Diese Zahlen sind auf drei Dezimalstellen genau zu bestimmen. Als Wahlzahl gilt die 21. größte Zahl.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe hat Anspruch auf so viele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist.

(4) Haben mehrere wahlwerbende Gruppen denselben Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das vom jüngsten Beisitzer der Wahlbehörde zu ziehende Los.

(5) Den Wahlwerbern in den einzelnen Wahlvorschlägen sind die Mandate nach der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuweisen.

(6) Die Wahlbehörde hat das Wahlergebnis (§§ 26 Abs. 2 und 28 Abs. 1) unverzüglich an einer geeigneten Stelle am Sitz der Landarbeiterkammer durch eine Woche öffentlich anzuschlagen und im Internet zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Der Vorstand hat für jedes Kalenderjahr bis spätestens 30. November des vorangehenden Jahres einen Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu erstellen und der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Der beschlossene Voranschlag ist der Landesregierung unverzüglich zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach der Vorlage des Voranschlages die Genehmigung versagt. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen, wenn der Voranschlag den Erfordernissen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit oder der Ausgeglichenheit nicht entspricht.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, den Voranschlag abzuändern, wenn sich dies im Lauf des Jahres als notwendig erweist. Eine solche Änderung darf nur dann vorgenommen werden, wenn der veranschlagte Betrag um höchstens 20 v. H. überschritten wird. Sind neue Ausgaben oder Überschreitungen von mehr als 20 v. H. erforderlich, so ist ein Nachtrag zum Voranschlag zu erstellen.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, Einsparungen bei einzelnen Ansätzen des Voranschlages und allfällige Mehreinnahmen zugunsten anderer Ansätze des Sach- und Förderungsaufwandes umzuschichten.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Nach dem Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand der Landwirtschaftskammer den Rechnungsabschluss über die Gebarung des abgelaufenen Jahres zu erstellen und bis spätestens 15. Dezember des folgenden Jahres der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Der Rechnungsabschluss ist unverzüglich nach der Genehmigung durch die Vollversammlung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Rechnungsabschluss den Erfordernissen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit und der Ausgeglichenheit entspricht.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern der Vollversammlung folgenden Wahlwerber sind Ersatzmitglieder. Die Reihenfolge ihrer Berufung bestimmt sich nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages. Lehnt ein Ersatzmitglied die Berufung auf ein frei gewordenes Mandat ab, bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Der Landarbeiterkammer obliegen die Wahrung und Vertretung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der in der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 unselbstständig tätigen Personen.

(2) Die Landarbeiterkammer hat unter Beachtung der allgemeinen Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Tirol ihre Mitglieder zu fördern, zu beraten sowie aus- und weiterzubilden.

(3) Aufgaben der Landarbeiterkammer sind insbesondere

(4) Die Landarbeiterkammer kann sich zur Koordinierung und Durchsetzung ihrer Aufgaben mit gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern zur Bildung einer Dachorganisation zusammenschließen.

(5) Die Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Innsbruck.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag.

(2) Bei einer nach Tagen bestimmten Frist wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richtet. Nach Wochen bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, auf den Karfreitag oder einen Samstag, hat die Wahlbehörde Vorsorge zu treffen, dass ihr die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(4) Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Aufgaben der Landarbeiterkammer sind im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Die Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich sind in eigener Verantwortung und frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.

(3) Alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Gesetz, Verordnung oder Vertrag zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen wurden, sind unabhängig davon, ob es sich um Angelegenheiten der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die Aufgaben nach diesem Gesetz gehören jedenfalls zum eigenen Wirkungsbereich.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Alle mit der Wahl zusammenhängenden Kosten hat die Landarbeiterkammer zu tragen.

(2) Anträge auf Ersatz von Wahlkosten sind innerhalb von 60 Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses bei der Landarbeiterkammer zu stellen. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Mitglieder der Landarbeiterkammer sind Personen, die in Tirol als Dienstnehmer oder Lehrlinge auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet Dienstleistungen gegen Entgelt verrichten, und zwar unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder auf Hoheitsakt beruht, sowie die ehemaligen Dienstnehmer auf diesem Gebiet bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie in einem anderen Beruf hauptberuflich beschäftigt sind. Dazu gehören insbesondere

(2) Nicht Mitglieder der Landarbeiterkammer sind

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

Die Wahlbehörde und die Landarbeiterkammer sind ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl erforderlichen personenbezogenen Daten der Kammerzugehörigen zu ermitteln und zu verarbeiten. Die Übermittlung dieser Daten zwischen der Landarbeiterkammer, der Wahlbehörde und den in § 10 Abs. 2 genannten Rechtsträgern ist zulässig. Diese dürfen die übermittelten Daten jedoch nicht an Dritte weitergeben. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer beginnt mit dem Tag der Erfüllung einer der Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 34, dass eine Mitgliedschaft vorliegt.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 weggefallen sind, oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 34, dass eine Mitgliedschaft nicht vorliegt.

Landesrecht Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Landarbeiterkammerwahlgesetz (LAKWG), LGBl Nr 38/1995, außer Kraft.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Ist die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer strittig, so hat die Landesregierung auf Antrag der Landarbeiterkammer oder des Betroffenen darüber zu entscheiden.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Mitglieder der Landarbeiterkammer sind berechtigt,

(2) Die Mitglieder der Landarbeiterkammer haben Anspruch auf fachliche Beratung und auf Auskunft über Angelegenheiten der Landarbeiterkammer.

(3) Die Mitglieder der Landarbeiterkammer sind berechtigt, schriftliche Anträge an die Vollversammlung der Landarbeiterkammer zu stellen, wenn diese von mindestens 50 Mitgliedern unterstützt werden. Die Unterstützung hat durch die Angabe von Name, Geburtsdatum, Adresse und Datum der Unterstützung sowie die eigenhändige Unterschrift auf dem Antrag zu erfolgen. Die Antragslisten sind fortlaufend zu nummerieren. Der Antragsteller hat den Antrag dem Präsidenten zu übermitteln. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag klar ersichtlich sein. Die Vollversammlung hat Anträge innerhalb von sechs Monaten nach deren Einbringung zu behandeln. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, bis wann eine Entscheidung über den Antrag zu erwarten ist.

(4) Das Recht nach Abs. 1 lit. b steht auch den ehemaligen Mitgliedern der Landarbeiterkammer, die aufgrund einer Tätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet nach einer gesetzlichen Pensionsversicherung Leistungen beziehen, und den Hinterbliebenen von Mitgliedern der Landarbeiterkammer, die nach einer gesetzlichen Pensionsversicherung Leistungen beziehen, zu.

(5) Die Mitglieder der Landarbeiterkammer sind verpflichtet, die jeweiligen Kammerumlagen zu entrichten.

(6) Die Mitglieder haben die für die Mitgliedschaft maßgebenden Voraussetzungen oder deren Änderung der Landarbeiterkammer unverzüglich mitzuteilen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Organe der Landarbeiterkammer sind

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Vollversammlung besteht aus 14 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder der Vollversammlung führen während ihrer Amtsdauer den Titel „Kammerrat“.

(2) Der Vollversammlung obliegen

(3) Die Vollversammlung kann nach Maßgabe der Satzung (§ 46) zur Beratung und Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse einsetzen.

(4) Der Präsident hat die Vollversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat die Vollversammlung überdies dann einzuberufen, wenn dies wenigstens vier Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich beantragen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Präsidenten festzusetzenden Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(5) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn dies der Präsident oder wenigstens ein Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt und die Vollversammlung in nicht öffentlicher Sitzung beschließt. Für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

(6) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident als Vorsitzender sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(7) Für einen Beschluss über die Abberufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines anderen Mitgliedes des Vorstandes ist die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Durch eine solche Abberufung wird die Ausübung des Mandates in der Vollversammlung nicht berührt.

(8) Die nach Abs. 2 lit. h festgesetzten Kostenbeiträge sind in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Der Vorstand der Landarbeiterkammer besteht aus

(2) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise sind Ersatzmitglieder zu wählen, die die weiteren Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung zu vertreten haben.

(3) Dem Vorstand obliegen

(4) Der Präsident hat den Vorstand nach Bedarf zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Präsidenten festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(5) Sitzungen des Vorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident als Vorsitzender sowie mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Der Präsident der Landarbeiterkammer ist von der Vollversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise ist der Vizepräsident zu wählen.

(2) Dem Präsidenten obliegen

(3) Erachtet der Präsident, dass ein Beschluss der Vollversammlung oder des Vorstandes ein Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer überschreitet, oder einen erheblichen Nachteil für die Landarbeiterkammer zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung des Beschlusses innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung durch dasselbe Organ zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er binnen zwei Wochen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.

(4) Der Präsident beurkundet und fertigt die Beschlüsse sowie alle rechtsverbindlichen Schriftstücke gemeinsam mit dem Kammerdirektor.

(5) Der Präsident wird im Fall seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Zudem kann sich der Präsident bei der Besorgung bestimmter Aufgaben vom Kammerdirektor oder von einem anderen Bediensteten des Kammeramtes vertreten lassen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landarbeiterkammer hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Kontrollausschuss zu wählen.

(2) Der Kontrollausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe steht mindestens ein Mitglied zu. Der Kontrollausschuss kann Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen zur Beratung beiziehen.

(3) Der Präsident und der Kammerdirektor sowie die von ihnen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuss auf Verlangen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der Überprüfung nach Abs. 1 erforderlich sind. Gegenüber dem Kontrollausschuss gilt die Geheimhaltungspflicht nach § 56 nicht.

(4) Der Präsident hat den Kontrollausschuss zur ersten Sitzung einzuberufen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten. Der Kontrollausschuss hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen Schriftführer zu wählen. Der Vorsitzende darf nicht der gleichen Wählergruppe angehören, der der Präsident zugerechnet wird, es sei denn, dass nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist.

(5) Der Vorsitzende hat den Kontrollausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6) Für die Durchführung von Sitzungen des Kontrollausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 38 Abs. 5 sinngemäß.

(7) Der Kontrollausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kontrollausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 38 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(9) Der Kontrollausschuss hat das Ergebnis seiner Überprüfung dem Präsidenten in einem Bericht bekannt zu geben. Dieser hat den Bericht samt einer allfälligen Stellungnahme zugleich mit dem Rechnungsabschluss der Vollversammlung vorzulegen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Funktionsperiode der Vollversammlung, des Vorstandes und des Kontrollausschusses der Landarbeiterkammer beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung des jeweils neu gewählten Organs.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter haben jedoch auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsperiode die Geschäfte bis zum Beginn der Funktionsperiode des neuen Vorstandes weiterzuführen.

(3) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses scheidet vorzeitig aus dem Amt durch

(4) Der Verzicht auf das Amt ist von einem Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses der Landarbeiterkammer gegenüber dem Präsidenten und vom Präsidenten gegenüber dem Vizepräsidenten schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Kammeramt unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, auch wirksam.

(5) Ist der Vorstand oder der Kontrollausschuss oder ein einzelnes Mitglied dieser Organe vorzeitig aus dem Amt geschieden, so ist unverzüglich die Nachwahl durchzuführen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Vollversammlung der Landarbeiterkammer kann vor dem Ablauf der Funktionsperiode ihre Auflösung beschließen. Zu einem solchen Beschluss ist die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Im Fall der vorzeitigen Auflösung hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen die Neuwahl auszuschreiben. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Organe im Amt.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Landarbeiterkammer nach diesem Gesetz und der Satzung (§ 46) erforderlichen fachlichen und administrativen Tätigkeiten hat das Kammeramt zu besorgen. Dieses wird unter der Aufsicht des Präsidenten vom Kammerdirektor (§ 44) geleitet.

(2) Dem Kammeramt obliegen insbesondere

(3) Das Kammeramt ist nach fachlichen und organisatorischen Erfordernissen zu gliedern. Die nähere Zuweisung der zu besorgenden Aufgaben an die nach § 46 Abs. 1 lit. h vorgesehenen Organisationseinheiten obliegt dem Kammerdirektor.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Der Kammerdirektor ist der Vorgesetzte aller Bediensteten des Kammeramtes und befugt, diesen Weisungen zu erteilen. Der Kammerdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes der Landarbeiterkammer mit beratender Stimme teilzunehmen. Falls ein Stellvertreter des Kammerdirektors bestellt wird, vertritt ihn dieser im Verhinderungsfall.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Die Rechte und Pflichten der Bediensteten des Kammeramtes sind in einer Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung zu regeln.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Landarbeiterkammer hat für sich und ihre Einrichtungen eine Satzung zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

(2) Die Satzung hat weiters nähere Bestimmungen über die Aufgaben der Bezirksvertreter und der Ortsvertreter sowie über alle weiteren Einrichtungen der Landarbeiterkammer zu enthalten.

(3) In der Satzung kann ferner eine Schiedsstelle vorgesehen werden, der die Aufgabe zukommt, bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander sowie zwischen Mitgliedern und Organen der Landarbeiterkammer zu vermitteln und Lösungen vorzuschlagen. Gegebenenfalls sind die Anzahl der Mitglieder der Schiedsstelle, die Art ihrer Bestellung und der Gang des Vermittlungsverfahrens zu regeln.

(4) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung nicht gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften verstößt.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Landarbeiterkammer kann mit einem land- und forstwirtschaftlichen Fachverein bzw. mit einer land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft einen Vertrag über die Mitwirkung an der Besorgung ihrer Aufgaben abschließen, wenn dieser Fachverein bzw. diese Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nach den Satzungen Aufgaben besorgt, die mit denen der Landarbeiterkammer im Zusammenhang stehen, und sich in den Satzungen der fachlichen Aufsicht der Landarbeiterkammer und des Landes Tirol unterstellt und sich insbesondere verpflichtet, zu allen Sitzungen und Versammlungen Vertreter der Landarbeiterkammer zur Teilnahme mit beratender Stimme einzuladen sowie der Landarbeiterkammer die hierüber aufgenommenen Niederschriften und alle gedruckten Veröffentlichungen vorzulegen, und wenn gegen seine (ihre) fachliche Führung sowie Gebarung kein Einwand besteht.

(2) Verträge nach Abs. 1 haben insbesondere genaue Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Landarbeiterkammer und deren finanzielle und organisatorische Aspekte zu enthalten. Der Abschluss eines solchen Vertrages und dessen wesentlicher Inhalt sowie wesentliche Änderungen eines solchen Vertrages sind in den Landwirtschaftlichen Blättern zu verlautbaren.

(3) Die Landarbeiterkammer hat einen Vertrag nach Abs. 1 zu kündigen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegt.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Vollversammlung kann für eine Gemeinde ein Mitglied der Landarbeiterkammer, das in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, für die Funktionsperiode der Vollversammlung zum Ortsvertreter bestellen.

(2) Die Ortsvertreter haben die Aufgaben der Landarbeiterkammer im örtlichen Bereich wahrzunehmen, bei Streitigkeiten von Mitgliedern zu vermitteln, Anliegen an die Organe der Landarbeiterkammer heranzutragen und die ihnen von Organen der Landarbeiterkammer übertragenen Aufgaben zu besorgen.

(3) Ortsvertreter, die ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen, können von der Vollversammlung abberufen werden.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Die Gebarung der Landarbeiterkammer hat nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit im Sinn ihrer Zielsetzungen zu erfolgen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Die finanziellen Mittel der Landarbeiterkammer werden aufgebracht durch

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Kammerumlage ist von den Mitgliedern nach § 32 zu entrichten. Sie besteht in einem mit Beschluss der Vollversammlung festzusetzenden Hundertsatz der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Beitragsgrundlage. Die Umlage darf 1 v. H. der Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

(2) Von der Verpflichtung zur Entrichtung der Kammerumlage sind ausgenommen

(3) Die Dienstgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen Mitglieder die Kammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.

(4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung betrauten Sozialversicherungsträger haben die Kammerumlage für die bei ihnen versicherten Mitglieder von den Dienstgebern einzuheben und an die Landarbeiterkammer abzuführen. Im Übrigen gelten für die Leistung, Einbringung und Rückzahlung der Kammerumlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 31/2020).

(5) Die Kammerumlage von Mitgliedern, die keiner gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist von den Dienstgebern unmittelbar an die Landarbeiterkammer abzuführen.

(6) Bis zur Abfuhr an den Sozialversicherungsträger, im Fall des Abs. 5 an die Landarbeiterkammer, ist die im Abzugsweg eingehobene Kammerumlage ein dem Dienstgeber anvertrautes Gut. Sie gilt als im Abzugsweg eingehoben, wenn dem Dienstnehmer ein um die Kammerumlage reduzierter Lohn oder ein um die Kammerumlage reduziertes Gehalt ausgezahlt wird.

(7) Den Sozialversicherungsträgern gebührt für die Mitwirkung bei der Einhebung der Kammerumlage eine Vergütung im Sinn des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Die Landarbeiterkammer kann, sofern nicht rechtliche Verpflichtungen entgegenstehen, für die an ihre Mitglieder erbrachten Dienstleistungen Kostenbeiträge einheben. Bei der Vorschreibung ist die Höhe des Kostenbeitrages für jede einzelne Dienstleistung genau anzugeben.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Der Vorstand hat für jedes Kalenderjahr bis spätestens 30. November des vorangehenden Jahres einen Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr zu erstellen und der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Der beschlossene Voranschlag ist der Landesregierung unverzüglich zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach der Vorlage dem Voranschlag die Genehmigung versagt. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen, wenn der Voranschlag den Erfordernissen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit oder der Ausgeglichenheit nicht entspricht.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, den Voranschlag abzuändern, wenn sich dies im Lauf des Jahres als notwendig erweist. Eine solche Änderung darf nur dann vorgenommen werden, wenn der veranschlagte Betrag um höchstens 20 v. H. überschritten wird. Sind neue Ausgaben oder Überschreitungen von mehr als 20 v. H. erforderlich, so ist ein Nachtrag zum Voranschlag zu erstellen.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, Einsparungen bei einzelnen Ansätzen des Voranschlages und allfällige Mehreinnahmen zugunsten anderer Ansätze des Sach- und Förderungsaufwandes umzuschichten.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Nach dem Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand den Rechnungsabschluss über die Gebarung des abgelaufenen Jahres zu erstellen und bis spätestens 15. Dezember des folgenden Jahres der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Der Rechnungsabschluss ist unverzüglich nach der Genehmigung durch die Vollversammlung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Rechnungsabschluss den Erfordernissen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit und der Ausgeglichenheit entspricht.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer sind Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach den Abs. 2 übermitteln an

(4) Die Organe des Landes Tirol, der Gemeinden und der landesgesetzlich eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Organe des Bundes und die bundesgesetzlich eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts haben auf Ersuchen der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte jeweils eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der im Abs. 2 genannten Zwecke darstellt.

(5) Personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a, lit. b und lit. d sowie von den Dienstgebern der Mitglieder nach Abs. 2 lit. b Z 3 sind spätestens ein Jahr nach der Beendigung der Mitgliedschaft zu löschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. c sind nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Aufbewahrungsfrist zu anonymisieren. Personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. b Z 2 sowie Daten der Ansprechpersonen nach Abs. 2 lit. b Z 3 sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, mit Einrichtungen im Sinn der §§ 1 Abs. 4 lit. b und 30 Abs. 3 lit. g, den Dachorganisationen im Sinne der §§ 1 Abs. 5 und 30 Abs. 4 und den Fachvereinen im Sinne der §§ 20 und 47 zur Vollziehung ihres gesetzlichen Auftrags sowie der ihnen übertragenen hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Aufgaben des Bundes und des Landes Tirol einen Datenverbund einzurichten. Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer haben den jeweiligen Datenverbund als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Abs. 8 der Datenschutz-Grundverordnung zu betreiben.

(7) Als Identifikationsdaten gelten

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Für die Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sowie die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2024, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen, sofern das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 nicht ohnehin anzuwenden ist, sinngemäß.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Richtlinien der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer sind in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen.

(2) Kundmachungen in den Landwirtschaftlichen Blättern treten, sofern in der kundzumachenden Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Erscheinens der betreffenden Ausgabe der Landwirtschaftlichen Blätter in Kraft.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer haben hinsichtlich der gemeinsamen Zielsetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in Tirol, insbesondere im Hinblick auf die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 3, zusammenzuarbeiten.

(2) Die Landwirtschaftkammer und die Landarbeiterkammer haben jährlich einen Landwirtschaftstag zu organisieren, zu dem die Mitglieder der Vollversammlungen beider Kammern zu laden sind.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer haben sich im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 58 Abs. 1 gegenseitig zu informieren.

(2) Die Präsidenten und die Vizepräsidenten beider Kammern bilden die Präsidiale und haben sich bei Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich, zu einem Informationsaustausch zu treffen. Die Kammerdirektoren beider Kammern sind berechtigt, an den Sitzungen der Präsidiale mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Einladung zu den Sitzungen der Präsidiale erfolgt durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer schriftlich unter Bekanntgabe der von ihm festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung. Den Vorsitz bei den Sitzungen führt der Präsident der Landwirtschaftskammer, im Fall seiner Verhinderung der Präsident der Landarbeiterkammer.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Präsidiale kann zur Beratung von der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer obliegenden gemeinsamen Angelegenheiten Ausschüsse einsetzen.

(2) Die Präsidiale hat die Mitglieder dieser Ausschüsse jeweils auf Vorschlag des Vorstandes der Landwirtschaftskammer beziehungsweise der Landarbeiterkammer aus den Mitgliedern der Vollversammlung der beiden Kammern zu bestellen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahin auszuüben, dass die Kammern bei der Besorgung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich dieses Gesetz, die Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, die Satzungen sowie überhaupt die Rechtsordnung und die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit einhalten.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Aufsicht ist von der Landesregierung auszuüben durch

(2) Die Entscheidungen der Landesregierung nach Abs. 1 haben mit Bescheid zu erfolgen.

(3) In den aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt der jeweiligen Kammer Parteistellung zu. Wird ein Beschluss nach Abs. 1 lit. b aufgehoben, so ist das betreffende Organ bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden.

(4) Im Fall der Auflösung der Vollversammlung einer Kammer hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen die Neuwahl auszuschreiben. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Organe im Amt.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Die Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung sowie deren Beauftragten auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht nach § 61 erforderlich ist. Die Landesregierung ist zu den Sitzungen der Vollversammlung der beiden Kammern in gleicher Weise wie die Mitglieder zu laden.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die direkt gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, die Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer und die Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern werden aufgrund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählt.

(2) Für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlungen der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer bildet das Gebiet des Landes Tirol einen Wahlkreis.

(3) Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck bildet das Gebiet der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt, für die Wahl der Mitglieder der Vorstände der übrigen Bezirkslandwirtschaftskammern das Gebiet des jeweiligen politischen Bezirkes, einen Wahlkreis.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Wahlen sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol auszuschreiben. Der Auszählungstag darf nicht mehr als acht Wochen vor und nicht mehr als acht Wochen nach dem Ablauf von sechs Jahren nach dem letzten Auszählungstag liegen. Die Wahlausschreibung ist überdies auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer und in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen.

(2) In der Wahlausschreibung ist der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.

(3) Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Auszählungstag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Auszählungstag voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Auszählungstag auf Antrag der zuständigen Wahlkommission durch Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol auf einen anderen Tag verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens acht Wochen zulässig. Die zuständige Wahlkommission hat erforderlichenfalls mit einer durch den Wahlleiter im Verordnungsblatt für Tirol kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen. Abs. 1 dritter Satz gilt im Fall der Verschiebung des Auszählungstages sinngemäß.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Zur Wahl der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind die im § 4 genannten Mitglieder wahlberechtigt; soweit es sich um natürliche Personen handelt, müssen sie spätestens am Auszählungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Zur Wahl der Vollversammlung der Landarbeiterkammer sind die im § 32 genannten Mitglieder wahlberechtigt, sofern sie spätestens am Auszählungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die genannten Personen in den jeweiligen Bezirken ihren Hauptwohnsitz haben müssen.

(4) Die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 2 und 3 müssen, abgesehen vom Wahlalter, am Stichtag vorliegen.

(5) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch eine zur Vertretung nach außen befugte Person oder durch einen von dieser schriftlich Bevollmächtigten aus. Das Wahlrecht darf auch dann nur einmal ausgeübt werden, wenn mehrere Personen zur Vertretung nach außen befugt sind. Handelt es sich bei einem Mitglied nach § 4 um eine Personenmehrheit, so ist jede Person wahlberechtigt.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) In die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und in den Vorstand einer Bezirkslandwirtschaftskammer sind alle nach § 66 Abs. 1 bzw. Abs. 3 wahlberechtigten Personen wählbar, die am Stichtag die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder sonstiger Drittstaaten, soweit deren Angehörige aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration Unionsbürgern bezüglich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt oder gleichzustellen sind, besitzen. Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung wählbar, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht offensichtlich nur vorübergehend ist.

(2) In die Vollversammlung der Landarbeiterkammer sind alle nach § 66 Abs. 2 wahlberechtigten Personen wählbar, die am Stichtag die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder sonstiger Drittstaaten, soweit deren Angehörige aufgrund von Verträgen oder Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration Unionsbürgern bezüglich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt oder gleichzustellen sind, besitzen und mindestens zwei Saisonen unselbstständig eine Tätigkeit im Sinn des § 32 ausgeübt haben.

(3) Bei juristischen Personen sind nur Personen wählbar, die zur Vertretung nach außen befugt sind. Die Wählbarkeit ist nicht an jene Person gebunden, die das Wahlrecht ausübt.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Vom Wahlrecht nach den §§ 66 und 67 ist ausgeschlossen, wer nach § 4 Abs. 1 und 2 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen ist.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Es ist je eine Wahlkommission zu bilden

(2) Den Wahlkommissionen obliegen

(3) Der Wahlleiter hat neben den ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auch die Sitzungen der Wahlkommission vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten sowie deren Beschlüsse durchzuführen. Der Wahlleiter hat weiters alle ihm durch Beschluss der Wahlkommission ausdrücklich übertragenen Aufgaben selbstständig zu besorgen; die Wahlkommission darf alle Aufgaben an ihren Wahlleiter übertragen, die nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen.

(4) Den Wahlkommissionen und den Wahlleitern sind das notwendige Hilfspersonal und die notwendigen Hilfsmittel von jener Kammer zur Verfügung zu stellen, der die Beisitzer angehören.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Wahlkommission Landwirtschaftskammer besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung sein muss, als Wahlleiter und neun Beisitzern, die der Wahlleiter aus dem Kreis der wahlberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer zu bestellen hat.

(2) Das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Wahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind. Weiters hat der Wahlleiter für jeden Beisitzer aus dem Kreis der wahlberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist ein Beisitzer verhindert, so ist er durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das von derselben wahlwerbenden Gruppe namhaft gemacht wurde wie der betreffende Beisitzer.

(3) Die Wahlkommission Landarbeiterkammer besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung sein muss, als Wahlleiter und drei Beisitzern, die der Wahlleiter aus dem Kreis der wahlberechtigten Mitglieder der Landarbeiterkammer zu berufen hat. Für die Bestellung der Stellvertreter und der Ersatzmitglieder gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme und Ausübung jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist. Die Verpflichtung besteht nicht bei Vorliegen eines gerechtfertigten Entschuldigungsgrundes.

(5) Die Beisitzer und die Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Wahlleiter strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.

(6) Bis zur Bildung der Wahlkommissionen hat der jeweilige Wahlleiter alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen, insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen, und, sobald die Wahlkommission gebildet ist, dieser seine bisherigen Verfügungen zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die verhältnismäßige Verteilung der Beisitzer auf die wahlwerbenden Gruppen für die jeweilige Wahlkommission hat die Landesregierung nach der bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer ermittelten Stärke festzusetzen und zugleich mit der Wahlausschreibung kundzumachen.

(2) Ergeben sich aufgrund einer Änderung der Bezeichnung von wahlwerbenden Gruppen Zweifel über deren Wesensgleichheit, so entscheidet die Landesregierung nach Anhören der wahlwerbenden Gruppen, die sich nach Aufforderung binnen drei Tagen dazu zu äußern haben.

(3) Spätestens am zehnten Tag nach der Ausschreibung der Wahlen haben die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer vertretenen wahlwerbenden Gruppen der Landesregierung für die auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder wahlberechtigte Personen vorzuschlagen. Verspätet einlangende Eingaben sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Hat der Wahlleiter Zweifel, ob diejenigen, die den Vorschlag einbringen, die wahlwerbende Gruppe vertreten, so hat er, falls der Vorschlag nicht bereits von 20 Wahlberechtigten unterschrieben ist, diejenigen, die den Vorschlag eingebracht haben, aufzufordern, den Vorschlag binnen zwei Tagen entsprechend zu ergänzen.

(5) Wird der Vorschlag auf Bestellung der Beisitzer oder Ersatzmitglieder nicht rechtzeitig erstattet, so hat der Wahlleiter die erforderliche Anzahl von Beisitzern und Ersatzmitgliedern nach freiem Ermessen zu bestellen.

(6) Scheiden aus einer Wahlkommission Beisitzer oder Ersatzmitglieder aus oder üben sie wiederholt ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden wahlwerbenden Gruppen aufzufordern, neue Vorschläge zu erstatten.

(7) Der Wahlleiter hat die Namen der Mitglieder der jeweiligen Wahlkommission im Bote für Tirol kundzumachen sowie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer und in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Hat eine wahlwerbende Gruppe nach § 71 Abs. 1 keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers, so ist sie berechtigt, eine wahlberechtigte Person als Vertrauensperson in die jeweilige Wahlkommission zu entsenden.

(2) Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlkommission einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. § 71 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der Wahlleiter oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.

(2) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Wahlleiter stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(3) Wenn die Wahlkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung insbesondere am Auszählungstag nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder wenn sie während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, so hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. Dies gilt jedoch nicht für Amtshandlungen, die der Ermittlung des Wahlergebnisses dienen.

(4) Über die Sitzungen der Wahlkommissionen sind Niederschriften aufzunehmen, die wenigstens zu enthalten haben

(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hierfür anzugeben.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Wahlkommissionen sind möglichst frühzeitig nach dem im § 71 Abs. 3 genannten Zeitpunkt zu ihrer konstituierenden Sitzung einzuberufen.

(2) In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor dem Antritt ihres Amtes das Gelöbnis nach § 70 Abs. 5 abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die erst nach der konstituierenden Sitzung in eine Wahlbehörde bestellt werden.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Herrschen zumindest in einem Wahlkreis außerordentliche Verhältnisse, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung bei der Durchführung der Wahl ergeben kann, so kann die jeweilige Wahlkommission die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz insbesondere bei der Durchführung ihrer Sitzungen unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze beschließen.

(2) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, können die Wahlkommissionen Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Wahlberechtigten der Landwirtschaftskammer und die Wahlberechtigten der Landarbeiterkammer bilden im Wahlkreis für die Wahlen in die Vollversammlung der jeweiligen Kammer je einen Wahlkörper (Wahlkörper Landwirtschaftskammer und Wahlkörper Landarbeiterkammer). Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammern bilden die Wahlberechtigten in den im § 64 Abs. 3 genannten Wahlkreisen jeweils einen Wahlkörper (Wahlkörper Bezirkslandwirtschaftskammer).

(2) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat die Wählerverzeichnisse für den Wahlkörper Landwirtschaftskammer und die Wahlkörper Bezirkslandwirtschaftskammern anzulegen. Der Präsident der Landarbeiterkammer hat das Wählerverzeichnis für den Wahlkörper Landarbeiterkammer anzulegen. Für die Wahlberechtigten eines jeden Wahlkörpers ist ein eigenes, nach Gemeinden und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet gegliedertes, Wählerverzeichnis anzulegen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis unter jener Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Hat eine wahlberechtigte natürliche Person keinen Hauptwohnsitz in Tirol, so ist sie in das Wählerverzeichnis unter jener Gemeinde einzutragen, die nach der Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Grundstückes in Betracht kommt.

(2) Die wahlberechtigten Vertreter juristischer Personen oder von Personenmehrheiten sind in das Wählerverzeichnis unter jener Gemeinde einzutragen, die nach der Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Grundstückes in Betracht kommt. Kann danach keine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten Gemeinde vorgenommen werden, so ist der wahlberechtigte Vertreter unter jener Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.

(3) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in ein Wählerverzeichnis desselben Wahlkörpers eingetragen sein.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben der Präsident der Landwirtschaftskammer und der Präsident der Landarbeiterkammer die Wählerverzeichnisse durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, in einem allgemein zugänglichen Raum am Sitz der Kammer, der Präsident der Landwirtschaftskammer darüber hinaus auch bei jeder Bezirksstelle, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Auflegung in Papierform ist die Bereitstellung eines automationsunterstützt geführten Wählerverzeichnisses gleichzuhalten.

(2) Der Präsident der Landwirtschaftskammer und der Präsident der Landarbeiterkammer haben die Auflegung der Wählerverzeichnisse vor dem Beginn des Einsichtszeitraumes in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen sowie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Beginn und das Ende des Einsichtszeitraums, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Räume, in denen die Wählerverzeichnisse aufliegen, sowie eine Information über die Bestimmungen des § 78 zu enthalten.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen auf seine Kosten herstellen.

(4) Nach der Auflegung dürfen im Wählerverzeichnis Änderungen nur mehr im Weg eines Berichtigungsverfahrens vorgenommen werden. Schreibfehler können jedoch jederzeit berichtigt werden.

(5) Der Präsident der Landwirtschaftskammer und der Präsident der Landarbeiterkammer haben auf Verlangen jeder Wählergruppe, die in einer zuletzt gewählten Vollversammlung oder in einem zuletzt gewählten Vorstand einer Bezirkslandwirtschaftskammer vertreten ist, Abschriften des Wählerverzeichnisses für Zwecke der Wahlwerbung unverzüglich, frühestens jedoch am ersten Tag ihrer Auflegung, unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(6) Auf die in einer Vollversammlung oder im Vorstand einer Bezirkslandwirtschaftskammer nicht vertretenen Wählergruppen ist Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt werden kann.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jede Person, die als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen ihrer Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Wahlkommission schriftlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mittels Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Berichtigungsantrag muss bei der zuständigen Wahlkommission bis 18.00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.

(2) Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Die zur Begründung erforderlichen Belege sind dem Antrag anzuschließen.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums können die im Abs. 1 genannten Personen bei der zuständigen Wahlkommission die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus dem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung von Berichtigungsanregungen gelten Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 sinngemäß.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Hält die zuständige Wahlkommission eine Berichtigungsanregung nach § 78 Abs. 3 für begründet, so hat sie von Amts wegen das Wählerverzeichnis zu berichtigen und hiervon den Betroffenen unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung hat die Bestimmung des Abs. 2 als Belehrung zu enthalten. Im Fall der Aufnahme eines Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ist § 81 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.

(2) Der Betroffene kann bis 18.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Verständigung wegen seiner Streichung aus einem Wählerverzeichnis oder wegen seiner Aufnahme in ein Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Wahlkommission einen Berichtigungsantrag stellen. § 78 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Über einen Berichtigungsantrag nach § 78 Abs. 1 und § 79 Abs. 2 hat die zuständige Wahlkommission binnen einer Woche nach seinem Einlangen zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist anzuwenden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen.

(2) Verspätete Berichtigungsanträge sind von der zuständigen Wahlkommission zurückzuweisen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Erfordert die rechtskräftige Entscheidung über einen Berichtigungsantrag eine Richtigstellung eines Wählerverzeichnisses, so ist diese von der zuständigen Wahlkommission sofort unter Anführung der Daten der Entscheidung durchzuführen. Ist danach ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis aufzunehmen, so ist sein Name am Ende des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.

(2) Nach dem Abschluss des Berichtigungsverfahrens hat die zuständige Wahlkommission das Wählerverzeichnis abzuschließen und je eine Ausfertigung des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer bzw. dem Präsidenten der Landarbeiterkammer zu übermitteln.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen enthalten sind. Jeder Wahlberechtigte hat hinsichtlich jedes Vertretungskörpers, an dessen Wahl er teilzunehmen berechtigt ist, nur eine Stimme.

(2) Jedem Wahlberechtigten ist von der zuständigen Wahlkommission nachweislich eine Briefwahlkarte zuzusenden, die als an sie adressierter verschließbarer Briefumschlag gestaltet ist. Die Zusendung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass mit ihrem Einlangen beim Wahlberechtigten bis spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Auszählungstag gerechnet werden kann. Die Briefwahlkarte hat dem Muster der Anlage 1 bzw. der Anlage 2 zu entsprechen.

(3) Der Briefwahlkarte sind anzuschließen

(4) Der Briefwahlkarte sind weiters die nach § 89 kundgemachten Wahlvorschläge sowie eine Information über die Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 91 und 94 Abs. 1 bis 3 und 6 und das Datum, zu dem die Briefwahlkarte spätestens bei der Wahlkommission einlangen muss, anzuschließen.

(5) Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit zugesandter Wahlunterlagen ist dem Wahlberechtigten auf Antrag unverzüglich eine weitere Briefwahlkarte zuzusenden. Dies ist im jeweiligen Wählerverzeichnis zu vermerken.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Wahlwerbende Gruppen haben frühestens am Stichtag und spätestens am fünfzigsten Tag vor dem Auszählungstag bis 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlkommission einzubringen

(2) Die Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder der jeweiligen Vollversammlung müssen von mindestens je 50 Wahlberechtigten, die Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern von mindestens je 20 Wahlberechtigten unterfertigt sein und eine Wahlwerberliste enthalten, in die unter Angabe von Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse und Beruf höchstens doppelt so viele Wahlwerber aufgenommen werden dürfen, wie im betreffenden Wahlkreis für die einzelnen Wahlkörper Vertreter zu wählen sind.

(3) Jeder Wahlvorschlag hat eine unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung sowie Name und Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten zu enthalten. Fehlt die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten, so gilt der Erstunterzeichnete als solcher.

(4) Ein Wahlwerber darf nur dann in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung nach Abs. 2.

(5) Wird in einem Wahlkreis für einen Wahlkörper kein Wahlvorschlag eingebracht oder müssen alle Wahlvorschläge als ungültig zurückgewiesen werden, so hat die Landesregierung unverzüglich für diesen Wahlkörper die Wahl neuerlich auszuschreiben.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Tragen mehrere Wahlvorschläge gleiche oder nur schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Wahlleiter ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, so hat die Wahlkommission die Wahlvorschläge unterscheidend zum Beispiel durch Beisetzen von Buchstaben oder der Namen der Listenführer zu bezeichnen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Gruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Der Ergänzungsvorschlag bedarf der Zustimmung des Wahlwerbers und der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten und muss spätestens am dreiundvierzigsten Tag vor dem Auszählungstag bei der zuständigen Wahlkommission einlangen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Der Wahlleiter hat die bei der Wahlkommission rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich einer Vorprüfung hinsichtlich der Wählbarkeit der Wahlwerber und des Wahlrechtes der Unterzeichner zu unterziehen; zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit bzw. vom Wahlrecht ist eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Wahlkommission hat die rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge auf der Grundlage der Vorprüfung durch den Wahlleiter hinsichtlich der Wählbarkeit der Wahlwerber und des Wahlrechtes der Unterzeichner endgültig zu prüfen und den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe zur Beseitigung von allfälligen behebbaren Mängeln aufzufordern. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens mit dem Ablauf des dreiundvierzigsten Tages vor dem Auszählungstag behoben sein.

(2) Behebbare Mängel im Sinn des Abs. 1 sind

(3) Wahlwerber, deren Namen in mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, und Wahlberechtigte, die mehrere Wahlvorschläge für den selben Wahlkreis unterzeichnet haben, sind von der Wahlkommission aufzufordern, sich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Unterbleibt eine solche Erklärung, so wird der Name des Wahlwerbers oder Wahlberechtigten nur auf dem zuerst eingelangten Wahlvorschlag belassen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die

(2) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge, soweit

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Frühestens am zweiundvierzigsten und spätestens am neununddreißigsten Tag vor dem Auszählungstag hat die zuständige Wahlkommission endgültig über die Zulässigkeit und die Reihenfolge der eingebrachten Wahlvorschläge zu entscheiden. Zustellungsbevollmächtigte, die als Beisitzer der Wahlkommission angehören, haben auch bei der Entscheidung über den eigenen Wahlvorschlag das Stimmrecht.

(2) In der Niederschrift über die betreffende Sitzung der Wahlkommission sind die Entscheidungen mit ihren Gründen und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.

(3) Die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Wahlvorschlages ist dem Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Der Wahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen sowie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen. Hierbei ist anstelle des Geburtsdatums der Wahlwerber lediglich deren Geburtsjahr anzuführen.

(2) In der Kundmachung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge der Wählergruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Landarbeiterkammer oder im zuletzt gewählten Vorstand einer Bezirkslandwirtschaftskammer vertreten sind, nach der Anzahl der Mandate, mit der sie in der jeweiligen Kammer vertreten sind, zu richten. Bei gleicher Anzahl der Mandate bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl ermittelten Gesamtsumme der auf eine Wählergruppe in der jeweiligen Kammer entfallenen Stimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet über die Reihenfolge die zuständige Wahlkommission durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(3) Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten Wahlvorschläge sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingelangten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die zuständige Wahlkommission durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

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Wird in einem Wahlkreis für einen Wahlkörper nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Wahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, den Wahlvorschlag in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen und auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen sowie die Wahlwerber dieses Wahlvorschlages mit dem Auszählungstag als gewählt zu erklären.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Abgabe der Stimme für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammer hat so zu erfolgen, dass der Wahlberechtigte die beiden hierfür bestimmten amtlichen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllt und in das Wahlkuvert einlegt, dieses in die Briefwahlkarte einlegt, die Briefwahlkarte verschließt und sie sodann so rechtzeitig an die Wahlkommission Landwirtschaftskammer übermittelt, dass sie spätestens am Vortag des Auszählungstages, 18.00 Uhr, einlangt.

(2) Die Abgabe der Stimme für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer hat so zu erfolgen, dass der Wahlberechtigte den hierfür bestimmten amtlichen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllt und in das Wahlkuvert einlegt, dieses in die Briefwahlkarte einlegt, die Briefwahlkarte verschließt und sie sodann so rechtzeitig an die Wahlkommission Landarbeiterkammer übermittelt, dass sie spätestens am Vortag des Auszählungstages, 18.00 Uhr, einlangt.

(3) Das Einlangen von Briefwahlkarten ist im Wählerverzeichnis unverzüglich zu vermerken.

(4) Treten außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer in zahlreichen Fällen die Übersendung oder sonstige Übermittlung der Briefwahlkarte an die zuständige Wahlkommission innerhalb der Frist nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht möglich ist, so kann die zuständige Wahlkommission mit Beschluss anordnen, dass das Einlangen der Wahlkarten bei ihr auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als rechtzeitig zu werten ist, und den Auszählungstag entsprechend verschieben. Dabei können auch Sonderbestimmungen über die Erfassung dieser Wahlkarten und die sichere Verwahrung allenfalls zwischengelagerter Wahlkarten getroffen werden. Der jeweilige Wahlleiter hat den Beschluss unverzüglich im Bote für Tirol kundzumachen und darüber hinaus auf eine Weise bekannt zu machen, die zur Information der betroffenen Wähler geeignet ist.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Als Wahlkuverts sind ungummierte Briefumschläge aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Farbe, Form und Größe zu verwenden. Das Anbringen von Zeichen und Wörtern auf den Wahlkuverts und jede sonstige Kennzeichnung sind verboten.

(2) Die Präsidenten der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer haben für die Beschaffung der für die betreffenden Wahlkörper erforderlichen Anzahl von Wahlkuverts zu sorgen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlungen der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer sowie der Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammern sind jeweils amtliche Stimmzettel zu verwenden, die den Mustern der Anlagen 3 bis 5 entsprechen. Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer haben sich farblich von den übrigen amtlichen Stimmzetteln zu unterscheiden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der für den jeweiligen Wahlkörper zuständigen Wahlkommission hergestellt werden.

(2) Alle amtlichen Stimmzettel haben für jede wahlwerbende Gruppe eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie haben von links nach rechts zu enthalten

(3) Die Reihung der wahlwerbenden Gruppen auf den amtlichen Stimmzetteln richtet sich nach der Reihung der wahlwerbenden Gruppen in der Kundmachung nach § 89.

(4) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder erforderlichenfalls ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen nach Abs. 2 lit. c die gleichen Größen der Rechtecke, der Druckbuchstaben und der Zahlen und für die Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Worte „Wahlvorschlag Nr. ....“ sind klein, die Ziffern unterhalb derselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben und Zahlen muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise müssen in gleicher Stärke ausgeführt sein.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Zur Abgabe der Stimme darf nur der dem Wähler mit der Briefwahlkarte übersandte amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene wahlwerbende Gruppe zu bezeichnen, die er wählen will.

(3) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem links neben den Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Kugelschreiber, Filzstift, Farbstift und dergleichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in der selben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte.

(4) Der amtliche Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen eindeutig zu erkennen ist.

(5) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung eines Wahlwerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die wahlwerbende Gruppe des vom Wähler eingetragenen Wahlwerbers, wenn der Name des Wahlwerbers in der gleichen Zeile in dem dafür vorgesehenen Raum eingetragen ist, die die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe des Wahlwerbers enthält. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber derselben wahlwerbenden Gruppe auf die angeführte Weise eingetragen wurden. Abs. 6 zweiter, dritter und sechster Satz ist anzuwenden.

(6) Der Wähler kann in dem auf dem amtlichen Stimmzettel dafür vorgesehenen Raum die Namen von höchstens zwei Wahlwerbern der von ihm gewählten wahlwerbenden Gruppe eintragen (Vorzugsstimmen). Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche(n) Wahlwerber der gewählten wahlwerbenden Gruppe der Wähler eintragen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Wahlwerbers oder bei Wahlwerbern derselben wahlwerbenden Gruppe mit dem selben Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der Reihungsziffer in der Wahlwerberliste, des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse) enthält. Wurde der Name eines Wahlwerbers nicht in der Zeile der gewählten oder als gewählt geltenden wahlwerbenden Gruppe im dafür vorgesehenen Raum eingetragen oder wurde auf dem amtlichen Stimmzettel ein Wahlwerber eingetragen, der nicht Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden wahlwerbenden Gruppe ist, so gilt die Eintragung als nicht erfolgt. Wurden mehr als zwei Wahlwerber eingetragen, so gilt keiner der Wahlwerber als eingetragen. Wurde ein Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden wahlwerbenden Gruppe in dem dafür vorgesehenen Raum mehrmals eingetragen, so gilt er als nur einmal gültig eingetragen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Wahlkommission Landwirtschaftskammer hat

(2) Am Auszählungstag hat die Wahlkommission Landwirtschaftskammer die Briefwahlkarten zu öffnen und die darin enthaltenen Wahlkuverts je Wahlkreis in einer Wahlurne gründlich zu mischen. Die Briefwahlkarten, die keine Wahlkuverts enthalten, sind je Wahlkreis fortlaufend zu nummerieren.

(3) Hierauf hat die Wahlkommission Landwirtschaftskammer die Wahlurne zu entleeren, die Stimmzettel aus den Wahlkuverts zu entnehmen und deren Gültigkeit zu prüfen. Je Wahlkreis ist festzustellen

(4) Die Wahlkuverts nach Abs. 3 lit. b, c und d und die ungültigen Stimmzettel nach Abs. 3 lit. e und f sind fortlaufend zu nummerieren und gesondert und nach Wahlkreisen sortiert bereit zu halten.

(5) Im Anschluss sind die Wahlergebnisse grundsätzlich ohne Unterbrechung zu ermitteln. Erweist sich ausnahmsweise eine Unterbrechung als erforderlich, so sind die Wahlakten samt den amtlichen Stimmzetteln von der Wahlkommission Landwirtschaftskammer zu verpacken und bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.

(6) Für das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ist festzustellen

(7) Für das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern ist festzustellen

(8) Anschließend hat die Wahlkommission Landwirtschaftskammer jeweils die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen. Hierbei erhält jeder Wahlwerber auf der Wahlwerberliste eines kundgemachten Wahlvorschlages für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Wahlkommission Landarbeiterkammer hat

(2) Am Auszählungstag hat die Wahlkommission Landarbeiterkammer die Briefwahlkarten zu öffnen und die darin enthaltenen Wahlkuverts in einer Wahlurne gründlich zu mischen. Die Briefwahlkarten, die keine Wahlkuverts enthalten, sind fortlaufend zu nummerieren.

(3) Hierauf hat die Wahlkommission Landarbeiterkammer die Wahlurne zu entleeren, die Stimmzettel aus den Wahlkuverts zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen und festzustellen

(4) Die Wahlkuverts nach Abs. 3 lit. b und die ungültigen Stimmzettel nach Abs. 3 lit. c sind fortlaufend zu nummerieren und gesondert bereit zu halten.

(5) Im Anschluss ist das Wahlergebnis grundsätzlich ohne Unterbrechung zu ermitteln. Erweist sich ausnahmsweise eine Unterbrechung als erforderlich, so sind die Wahlakten samt den amtlichen Stimmzetteln von der Wahlkommission Landarbeiterkammer zu verpacken und bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.

(6) Für das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer ist festzustellen

(7) Anschließend hat die Wahlkommission Landarbeiterkammer jeweils die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen. Hierbei erhält jeder Wahlwerber auf der Wahlwerberliste eines kundgemachten Wahlvorschlages für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn

(2) Enthält ein Wahlkuvert mehr als je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, die Wahl der Mitglieder des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer oder die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer, so zählen, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, jene Stimmzettel, die für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, die Wahl der Mitglieder des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer oder die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, als ein ungültiger Stimmzettel. Zwei auf denselben Wahlvorschlag lautende Stimmzettel gelten als eine Stimme. Sämtliche Eintragungen sind als auf einem Stimmzettel erfolgt anzusehen; die Gültigkeit ist nach § 94 zu beurteilen.

(3) Enthält ein Wahlkuvert nur einen für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer gültigen Stimmzettel, für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer aber keinen Stimmzettel, oder umgekehrt, so zählt das Wahlkuvert für jene Wahl als ungültige Stimme, für die kein Stimmzettel abgegeben wurde.

(4) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(5) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name einer wahlwerbenden Gruppe oder eines Wahlwerbers, in beiden Fällen eines im Wahlkreis kundgemachten Wahlvorschlages, bezeichnet bleibt. Sind auf einem sonst gültigen Stimmzettel Worte, Bemerkungen oder Bezeichnungen angebracht, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder zur Bezeichnung von Wahlwerbern angebracht wurden, so ist der Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich hierdurch nicht ein anderer Ungültigkeitsgrund ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Nach der Ermittlung der Wahlergebnisse nach § 95 hat die Wahlkommission den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung sofort in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen

(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und die gewählten Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammern sind von der Wahlkommission Landwirtschaftskammer zu ermitteln. Die gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer sind von der Wahlkommission Landarbeiterkammer zu ermitteln.

(2) Die in den einzelnen Wahlkreisen je Wahlkörper zu vergebenden Mandate werden auf die wahlwerbenden Gruppen mittels der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird errechnet, indem die Summen der für die einzelnen wahlwerbenden Gruppen abgegebenen gültigen Stimmen (Listensummen) nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben werden. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel usw. Die so ermittelten Zahlen werden, beginnend mit der größten Listensumme, ihrer Größe nach untereinander geschrieben. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die so vielte ist, wie die Zahl der zu vergebenden Mandate beträgt.

(3) Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Listensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die Zuteilung dieses Mandates das Los.

(4) Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern zuzuweisen. Die zu vergebenden Mandate sind zuerst den Wahlwerbern nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zuzuweisen, wobei bei einem Mandat der auf der Wahlwerberliste erstgereihte Wahlwerber, bei zwei Mandaten die ersten beiden Wahlwerber, bei drei Mandaten die ersten drei Wahlwerber usw. zuerst einen Anspruch auf Zuweisung eines Mandates haben. Ein Mandat ist jedoch nur jenen von diesen Wahlwerbern zuzuweisen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie die Wahlzahl beträgt.

(5) Verbleibende Mandate sind sodann den Wahlwerbern, die noch kein Mandat erhalten haben, nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zuzuweisen.

(6) Wahlwerber einer wahlwerbenden Gruppe, die mindestens ein Mandat erhalten hat, sind, wenn ihnen nach den Abs. 4 und 5 kein Mandat zugewiesen wurde, Ersatzmitglieder nach folgender Reihung: Die Ersatzmitglieder, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie die Wahlzahl beträgt, sind zuerst zu reihen. Ihre Reihung richtet sich nach der Anzahl der erhaltenen Vorzugsstimmen, wobei mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen zu beginnen ist. Im Anschluss daran sind die übrigen Ersatzmitglieder nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zu reihen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Wahlkommission Landwirtschaftskammer hat nach Maßgabe der je Wahlkörper jeder wahlwerbenden Gruppe zugewiesenen Mandate die Wahlwerber in der nach § 99 ermittelten Reihenfolge als zum Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw. als zum Mitglied des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer oder als zum Ersatzmitglied gewählt zu erklären. Scheidet ein direkt gewähltes Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vorzeitig aus oder verliert es sein Direktmandat mit der Angelobung zum Obmann einer Bezirkslandwirtschaftskammer, so rückt das nächstfolgende Ersatzmitglied jener wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, an seine Stelle vor. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer vorzeitig ausscheidet. Ersatzmitglieder können auf das Vorrücken verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wahlkommission Landwirtschaftskammer zu erklären.

(2) Die Wahlkommission Landarbeiterkammer hat nach Maßgabe der jeder wahlwerbenden Gruppe zugewiesenen Mandate die Wahlwerber in der nach § 99 ermittelten Reihenfolge als zum Mitglied der Vollversammlung der Landarbeiterkammer oder als zum Ersatzmitglied gewählt zu erklären. Scheidet ein Mitglied der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vorzeitig aus, so rückt das nächstfolgende Ersatzmitglied jener wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, an seine Stelle vor. Ersatzmitglieder können auf das Vorrücken verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wahlkommission Landarbeiterkammer zu erklären.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Nach dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 99 und 100 haben die Wahlkommissionen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift festzuhalten, die von allen Mitgliedern zu unterfertigen ist. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(2) Weiters haben die Wahlkommission Landwirtschaftskammer das Ergebnis der Wahlen der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern und die Wahlkommission Landarbeiterkammer das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer unverzüglich in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen sowie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Binnen einer Woche nach dem Auszählungstag hat der Bezirkshauptmann, für die gemeinsame Bezirkslandwirtschaftskammer der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt der Bezirkshauptmann des politischen Bezirkes Innsbruck-Land, die gewählten Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Unter seinem Vorsitz hat der Vorstand der Bezirkslandwirtschaftskammer aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Obmann zu wählen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der gewählte Obmann hat in die Hand des Bezirkshauptmannes zu geloben, dass er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird. Nach der Angelobung ist das Ergebnis der Obmannwahl unverzüglich der Wahlkommission Landwirtschaftskammer bekannt zu geben. Nach der Angelobung hat der Obmann den Vorsitz zu übernehmen. Sodann hat der Vorstand der Bezirkslandwirtschaftskammer aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Stellvertreter des Obmannes zu wählen. Dieser ist vom Obmann in gleicher Weise anzugeloben.

(2) Die Wahlkommission Landwirtschaftskammer hat die Ergebnisse der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer nach der Bekanntgabe der Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern unverzüglich in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen sowie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bekannt zu machen.

(3) Binnen zwei Wochen nach dem Auszählungstag hat der Wahlleiter der Wahlkommission Landwirtschaftskammer die direkt gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und die Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern zur konstituierenden Vollversammlung der Landwirtschaftskammer einzuberufen. Unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes ist der Präsident der Landwirtschaftskammer zu wählen. Der Präsident hat in die Hand des Landeshauptmannes zu geloben, dass er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird. Nach der Angelobung hat der Präsident den Vorsitz zu übernehmen. Sodann ist der Vizepräsident zu wählen und vom Präsidenten in gleicher Weise anzugeloben. Weiters ist der Kontrollausschuss zu wählen.

(4) Binnen zwei Wochen nach dem Auszählungstag hat der Wahlleiter der Wahlkommission Landarbeiterkammer die Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer zur konstituierenden Vollversammlung der Landarbeiterkammer einzuberufen. Unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes ist der Präsident der Landarbeiterkammer zu wählen. Der Präsident hat in die Hand des Landeshauptmannes zu geloben, dass er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird. Nach der Angelobung hat der Präsident den Vorsitz zu übernehmen. Sodann ist der Vizepräsident der Landarbeiterkammer zu wählen und vom Präsidenten in gleicher Weise anzugeloben. Weiters ist der Kontrollausschuss zu wählen.

(5) Die Wahlen nach den Abs. 1, 3 und 4 sind mit Stimmzetteln durchzuführen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Binnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede wahlwerbende Gruppe durch den Zustellungsbevollmächtigten hinsichtlich der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Mitglieder des Vorstandes oder der Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern bei der Wahlkommission Landwirtschaftskammer oder hinsichtlich der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer bei der Wahlkommission Landarbeiterkammer schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der unrichtigen Ermittlung des Wahlergebnisses ausgegangen wird.

(2) Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz, so ist er von der Landesregierung zurückzuweisen. Wird eine Unrichtigkeit der Ermittlung festgestellt, so hat die Landesregierung das Wahlergebnis richtig zu stellen und das richtige Ergebnis in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen und auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Nach der Entscheidung über allfällige Überprüfungsanträge, wenn aber solche nicht eingebracht wurden, nach dem Ablauf der Antragsfrist nach § 103 Abs. 1 erster Satz, haben die Wahlkommission Landwirtschaftskammer den gewählten Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und den gewählten Mitgliedern der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern sowie die Wahlkommission Landarbeiterkammer den gewählten Mitgliedern der Vollversammlung der Landarbeiterkammer einen ihre Wahl beurkundenden Wahlschein auszufertigen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Das Mandat eines direkt gewählten Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landarbeiterkammer und eines Mitgliedes des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer erlischt

(2) Das Mandat eines direkt gewählten Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer erlischt darüber hinaus mit der Angelobung zum Obmann einer Bezirkslandwirtschaftskammer.

(3) Der Verzicht auf das Mandat ist vom Mitglied einer Vollversammlung gegenüber dem jeweiligen Präsidenten und von einem Mitglied des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer gegenüber dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim jeweiligen Kammeramt unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, auch wirksam.

(4) Die Landesregierung hat den Verlust des Mandates eines direkt gewählten Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landarbeiterkammer oder eines Mitgliedes des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer auszusprechen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die die Wählbarkeit des betreffenden Mitgliedes nach § 68 ausschließen.

(5) Die Landesregierung hat auf Antrag der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Landarbeiterkammer oder des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer, wobei für einen solchen Antrag die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, oder von Amts wegen den Verlust eines Mandates eines Mitgliedes des betreffenden Organes auszusprechen, wenn es wenigstens zwei aufeinander folgenden Sitzungen des jeweiligen Organs oder eines Ausschusses unentschuldigt ferngeblieben ist und der ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung des jeweiligen Vorsitzenden, zur nächsten Sitzung zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Der Beginn und der Lauf einer im II. Hauptstück dieses Gesetzes vorgesehenen Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die Wahlkommissionen entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Alle mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern zusammenhängenden Kosten sind von der Landwirtschaftskammer, alle mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer zusammenhängenden Kosten von der Landarbeiterkammer zu tragen.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Die Landwirtschaftskammer im Sinn dieses Gesetzes tritt, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, in alle Rechte und Pflichten der Landeslandwirtschaftskammer, der Bauernkammer und der Bezirkslandwirtschaftskammern im Sinn des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, ein. Das von der Landeslandwirtschaftskammer verwaltete Zweckvermögen (Fonds), insbesondere der Pensionsfonds, geht hinsichtlich der Verwaltung und der Haftung auf die Landwirtschaftskammer über.

(2) Die Landarbeiterkammer im Sinn dieses Gesetzes tritt, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, in alle Rechte und Pflichten der Landarbeiterkammer im Sinn des im Abs. 1 zitierten Gesetzes ein.

(3) Die von der Landeslandwirtschaftskammer mit ihren Bediensteten abgeschlossenen Dienstverträge gehen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, hinsichtlich der für die selbstständigen Berufsangehörigen tätigen Bediensteten auf die Landwirtschaftskammer und hinsichtlich der für die unselbstständigen Berufsangehörigen tätigen Bediensteten auf die Landarbeiterkammer über.

(4) Die Abgeltung für die Übertragung der Anteile der Landarbeiterkammer an den Liegenschaften und am sonstigen Vermögen der Landeslandwirtschaftskammer an die Landwirtschaftskammer bestimmt sich nach dem hierüber abgeschlossenen Vertrag.

(5) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf die Landeslandwirtschaftskammer, die Bauernkammer oder die Bezirkslandwirtschaftskammern verwiesen wird, tritt an deren Stelle die Landwirtschaftskammer.

(6) Die Organe der Landeslandwirtschaftskammer verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Amt.

(7) Soweit im Abs. 8 nichts anderes bestimmt ist, bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten Organe der Bauernkammer als Organe der Landwirtschaftskammer und die Organe der Landarbeiterkammer bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode im Amt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben auch die gewählten Organe der Bezirkslandwirtschaftskammern im Amt, jedoch verlieren die der Landarbeiterkammer angehörenden Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Amt. Alle im Amt verbleibenden Organe tragen die in diesem Gesetz vorgesehenen Bezeichnungen und nehmen die Aufgaben der in diesem Gesetz vorgesehenen Organe wahr.

(8) Die Vollversammlungen der Bauernkammer und der Landarbeiterkammer haben anstelle des bisherigen Obmannes bzw. Obmannstellvertreters, die mit der Wahl eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten ihr Amt verlieren, aus dem Kreis der jeweiligen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen so rechtzeitig einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten zu wählen, dass diese mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Amt antreten können. Die der Bauernkammer angehörenden Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern haben anstelle des bisherigen Obmannes bzw. Obmannstellvertreters, die mit der Wahl eines neuen Obmannes bzw. Obmannstellvertreters ihr Amt verlieren, aus dem Kreis der jeweiligen der Bauernkammer angehörenden Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen so rechtzeitig einen neuen Obmann und einen neuen Obmannstellvertreter zu wählen, dass diese mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Amt antreten können. Die neu gewählten Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern gehören der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer an. Die Funktionsperiode der neu gewählten Präsidenten, Vizepräsidenten, Obmänner und Obmannstellvertreter endet mit dem Ablauf der Funktionsperiode der sie wählenden Organe nach Abs. 7.

(9) Der leitende Angestellte der Landarbeiterkammer ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Kammerdirektor der Landarbeiterkammer.

(10) Die Landarbeiterkammer hat unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Bezirksvertreter und deren Stellvertreter nach § 37 Abs. 2 lit. k namhaft zu machen.

(11) Die nach § 41 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, bestellten Ortsvertreter gelten als nach § 21 bzw. § 48 dieses Gesetzes bestellt. Gilt demnach in einer Gemeinde kein Mitglied der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer als bestellter Ortsvertreter, so kann für die restliche Funktionsperiode ein Ortsvertreter nach § 21 bzw. § 48 dieses Gesetzes bestellt werden.

(12) Die nach § 34 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, eingerichteten Bezirkskammersekretariate werden vorbehaltlich organisatorischer oder personeller Änderungen im Sinn des § 19 Abs. 1 lit. h ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Bezirksstellen des Kammeramtes der Landwirtschaftskammer tätig.

(13) Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf den Auszählungstag der zuletzt durchgeführten Wahl Bezug nehmen, sind bei der erstmaligen Durchführung von Wahlen nach seinem Inkrafttreten auf den ersten Wahltag im Sinn des § 58 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, zu beziehen. Bei derartigen Wahlen sind Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf die bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ermittelte Stärke Bezug nehmen, auf die bei der letzten Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung der Bauernkammer ermittelte Stärke und Bezugnahmen auf die zuletzt gewählte Vollversammlung auf die zuletzt gewählte Kammerversammlung zu beziehen.

(14) Die Rechte nach § 7 Abs. 4 stehen unter den dort genannten Voraussetzungen auch Personen zu, die als Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes früher Mitglieder der Bauernkammer im Sinn des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/1993, oder der Sektion Dienstgeber im Sinn des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 2/1961, waren.

(15) Die Satzungen, die Dienst- und Besoldungsordnung und das Pensionsstatut, die nach dem Tiroler Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, erlassen wurden, bleiben bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften in Kraft.

(16) Die Bestimmungen der §§ 28 und 53 sind bereits für die Erstellung der Voranschläge der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer für das Jahr 2007 anzuwenden.

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt

Landesrecht Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, außer Kraft.

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