Wappen Gemeindefarben Nappersdorf-Kammersdorf
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Wappen Gemeindefarben Nappersdorf-Kammersdorf
V Landschaftsschutzgebiet Feuchtgebiet "Weyr-Welsern" in Neukirchen an der Vöckla
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Kurztitel
Beschussämterverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 385/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
24.12.2019
Index
95/04 Beschussrecht
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Errichtung von Beschussämtern und Nebenstellen der Beschussämter 2013 (Beschussämterverordnung 2013)
StF: BGBl. II Nr. 385/1999
Änderung
BGBl. II Nr. 443/2013
BGBl. II Nr. 432/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 und 13 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet
Anmerkung
Der Kurztitel wurde mit Wirksamkeit vom 17.12.2013 geändert (vgl. BGBl. II Nr. 443/2013). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel angepasst.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20000182
Dokumentnummer
NOR40220400
Oberösterreich
22.12.2022
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 21. April 1977, GZ II/1-M-161/5-1977, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Gemeinde Nappersdorf-Kammersdorf, politischer Bezirk Hollabrunn, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“Ein goldener Schild, belegt mit einem roten Ring, von dem sechs schwarze Strahlen zum Schildesrand ziehen.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, die vom Gemeinderat der Gemeinde Nappersdorf-Kammersdorf festgesetzten Gemeindefarben “Schwarz-Rot-Gelb” genehmigt.
(1) Das Feuchtgebiet „Weyr-Welsern“ in der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in der Anlage 1 durch den Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellung, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich. (Anm: LGBl.Nr. 117/2022)
§ 1. Zur Vornahme der in den §§ 2, 13, 19 und 21 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 bezeichneten Tätigkeiten werden folgende Beschussämter eingerichtet
Oberösterreich
22.12.2022
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß den §§ 5, 9 und 10 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde
§ 2. (1) Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Ferlach wird wie folgt festgelegt
(2) Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Wien wird wie folgt festgelegt
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 117/2022)
§ 3. Zur Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen können von den Beschussämtern auf Antrag eines Herstellers und/oder Importeurs von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen an dessen Betriebsstätte gemäß den folgenden Bestimmungen beschussamtliche Nebenstellen errichtet werden.
§ 4. Für die Einrichtung von Nebenstellen der Beschussämter müssen seitens des Antragstellers folgende Voraussetzungen gegeben sein
§ 5. (1) Der Antrag gemäß § 3 ist schriftlich bei einem der Beschussämter gemäß § 1 einzubringen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizuschließen
§ 6. (1) Das Beschussamt hat über den Antrag gemäß § 5 mittels Bescheides zu erkennen, wobei dieser erforderlichenfalls die Vorschreibung von Auflagen oder eine Befristung zu enthalten hat, wenn dies zur Sicherstellung der vorschriftsgemäßen Durchführung des Beschusses notwendig ist.
(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 kann von jenem Beschussamt, welches ihn erlassen hat, jederzeit widerrufen werden, wenn sich solche Abweichungen zum entscheidungsbegründenden Sachverhalt ergeben, welche eine vorschriftsgemäße Durchführung des Beschusses nicht mehr ermöglichen.
(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn die damit errichtete Nebenstelle vom Antragsteller während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als einem Jahr nicht in Anspruch genommen wird.
§ 7. Hinsichtlich der Vorlage von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zur beschussamtlichen Erprobung in den errichteten Nebenstellen der Beschussämter gilt folgendes
§ 8. (1) Die Entsendung von Bediensteten der Beschussämter an eine eingerichtete Nebenstelle erfolgt nach Vorlage der in § 7 bezeichneten Unterlagen in Absprache zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Beschussamt.
(2) Die Bediensteten des Beschussamtes sind ermächtigt, dem gemäß § 4 Z 4 zur Verfügung gestellten Personal des Herstellers oder des Importeurs diejenigen Anweisungen zu erteilen, die notwendig sind, um die vorschriftsgemäße Durchführung des Beschusses sicher zu stellen.
§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 3 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 8. September 1951 zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1951, BGBl. Nr. 141, über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschussgesetz), BGBl. Nr. 224/1951, außer Kraft.
(2) Der Titel, § 8, die Überschrift des 3. Abschnitts und die Bezeichnung des § 9 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.