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20000182 AT

Wappen Gemeindefarben Nappersdorf-Kammersdorf

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Nappersdorf-Kammersdorf

Wappen Gemeindefarben Nappersdorf-Kammersdorf

Landesrecht V Landschaftsschutzgebiet Feuchtgebiet "Weyr-Welsern" in Neukirchen an der Vöckla

V Landschaftsschutzgebiet Feuchtgebiet "Weyr-Welsern" in Neukirchen an der Vöckla

Bundesrecht Beschussämterverordnung 2013

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Kurztitel

Beschussämterverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 385/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

24.12.2019

Index

95/04 Beschussrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Errichtung von Beschussämtern und Nebenstellen der Beschussämter 2013 (Beschussämterverordnung 2013)

StF: BGBl. II Nr. 385/1999

Änderung

BGBl. II Nr. 443/2013

BGBl. II Nr. 432/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 und 13 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet

Anmerkung

Der Kurztitel wurde mit Wirksamkeit vom 17.12.2013 geändert (vgl. BGBl. II Nr. 443/2013). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel angepasst.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000182

Dokumentnummer

NOR40220400

Landesrecht V Landschaftsschutzgebiet Feuchtgebiet "Weyr-Welsern" in Neukirchen an der Vöckla

Oberösterreich

22.12.2022

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Nappersdorf-Kammersdorf

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 21. April 1977, GZ II/1-M-161/5-1977, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Gemeinde Nappersdorf-Kammersdorf, politischer Bezirk Hollabrunn, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“Ein goldener Schild, belegt mit einem roten Ring, von dem sechs schwarze Strahlen zum Schildesrand ziehen.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, die vom Gemeinderat der Gemeinde Nappersdorf-Kammersdorf festgesetzten Gemeindefarben “Schwarz-Rot-Gelb” genehmigt.

Landesrecht V Landschaftsschutzgebiet Feuchtgebiet "Weyr-Welsern" in Neukirchen an der Vöckla

(1) Das Feuchtgebiet „Weyr-Welsern“ in der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in der Anlage 1 durch den Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellung, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich. (Anm: LGBl.Nr. 117/2022)

Bundesrecht Beschussämterverordnung 2013

§ 1. Zur Vornahme der in den §§ 2, 13, 19 und 21 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 bezeichneten Tätigkeiten werden folgende Beschussämter eingerichtet

Landesrecht V Landschaftsschutzgebiet Feuchtgebiet "Weyr-Welsern" in Neukirchen an der Vöckla

Oberösterreich

22.12.2022

Landesrecht V Landschaftsschutzgebiet Feuchtgebiet "Weyr-Welsern" in Neukirchen an der Vöckla

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß den §§ 5, 9 und 10 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde

Bundesrecht Beschussämterverordnung 2013

§ 2. (1) Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Ferlach wird wie folgt festgelegt

(2) Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Wien wird wie folgt festgelegt

Landesrecht V Landschaftsschutzgebiet Feuchtgebiet "Weyr-Welsern" in Neukirchen an der Vöckla

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 117/2022)

Bundesrecht Beschussämterverordnung 2013

§ 3. Zur Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen können von den Beschussämtern auf Antrag eines Herstellers und/oder Importeurs von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen an dessen Betriebsstätte gemäß den folgenden Bestimmungen beschussamtliche Nebenstellen errichtet werden.

Bundesrecht Beschussämterverordnung 2013

§ 4. Für die Einrichtung von Nebenstellen der Beschussämter müssen seitens des Antragstellers folgende Voraussetzungen gegeben sein

Bundesrecht Beschussämterverordnung 2013

§ 5. (1) Der Antrag gemäß § 3 ist schriftlich bei einem der Beschussämter gemäß § 1 einzubringen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizuschließen

Bundesrecht Beschussämterverordnung 2013

§ 6. (1) Das Beschussamt hat über den Antrag gemäß § 5 mittels Bescheides zu erkennen, wobei dieser erforderlichenfalls die Vorschreibung von Auflagen oder eine Befristung zu enthalten hat, wenn dies zur Sicherstellung der vorschriftsgemäßen Durchführung des Beschusses notwendig ist.

(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 kann von jenem Beschussamt, welches ihn erlassen hat, jederzeit widerrufen werden, wenn sich solche Abweichungen zum entscheidungsbegründenden Sachverhalt ergeben, welche eine vorschriftsgemäße Durchführung des Beschusses nicht mehr ermöglichen.

(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn die damit errichtete Nebenstelle vom Antragsteller während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als einem Jahr nicht in Anspruch genommen wird.

Bundesrecht Beschussämterverordnung 2013

§ 7. Hinsichtlich der Vorlage von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zur beschussamtlichen Erprobung in den errichteten Nebenstellen der Beschussämter gilt folgendes

Bundesrecht Beschussämterverordnung 2013

§ 8. (1) Die Entsendung von Bediensteten der Beschussämter an eine eingerichtete Nebenstelle erfolgt nach Vorlage der in § 7 bezeichneten Unterlagen in Absprache zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Beschussamt.

(2) Die Bediensteten des Beschussamtes sind ermächtigt, dem gemäß § 4 Z 4 zur Verfügung gestellten Personal des Herstellers oder des Importeurs diejenigen Anweisungen zu erteilen, die notwendig sind, um die vorschriftsgemäße Durchführung des Beschusses sicher zu stellen.

Bundesrecht Beschussämterverordnung 2013

§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 3 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 8. September 1951 zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1951, BGBl. Nr. 141, über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschussgesetz), BGBl. Nr. 224/1951, außer Kraft.

(2) Der Titel, § 8, die Überschrift des 3. Abschnitts und die Bezeichnung des § 9 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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