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20000180 AT

Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

43 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (43)

Gesetzestext (43 Artikel)

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

Landesrecht Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung 2004

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Entsorgungsbereich

§ 2 Behandlungsanlagen

§ 3 Art der Abfälle und Behandlung

§ 4 Außer-Kraft-Treten

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Matzendorf-Hölles

Wappen Gemeindefarben Matzendorf-Hölles

Landesrecht Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime

Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime

Landesrecht Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime

1. Verzeichnis der Senioren- und Seniorenpflegeheime privater Rechtsträger

Bezeichnung und Anschrift

Kurzbezeichnung

Rechtsträger

Diakonie-Zentrum Salzburg

Haus für Senioren

Guggenbichlerstraße 20,

5026 Salzburg-Aigen

Diakonie

Evangelisches Diakoniewerk

Gallneukirchen

Haus des Roten Kreuzes

Dr. Sylvester-Straße 1,

5034 Salzburg

Rotkreuz

Rotes Kreuz Salzburg, Pflege und Betreuung II GmbH

Heim der Österreichischen

Jungarbeiterbewegung

Aignerstraße 19,

5026 Salzburg-Aigen

Aigen

Verein Österreichische Jungarbeiterbewegung

Raphael Hospiz Salzburg

Dr. Sylvester-Straße 1,

5034 Salzburg

Raphael Hospiz

Konvent der Barmherzigen Brüder

Seniorenresidenz

Schloss Kahlsperg

Kahlspergstraße 24,

5411 Oberalm

Kahlsperg

Seniorenresidenz Schloss Kahlsperg gemeinnützige GmbH

Seniorenpension am Schlossberg

Neuhauserstraße 24-26

5023 Salzburg Gnigl

Schlossberg

Seniorenpension am Schlossberg GmbH Co KG

2. Verzeichnis der Sonderpflegeeinrichtungen

Bezeichnung und Anschrift

der Einrichtung

Kurzbezeichnung

Rechtsträger

Gunther Ladurner Pflegezentrum an der Christian-Doppler-Klinik

Ignaz-Harrer-Straße 79

5020 Salzburg

Gunther Ladurner Pflegezentrum

Gemeinnützige Pflegezentrum Salzburg GmbH

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Matzendorf-Hölles

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 24. Mai 1977, GZ. II/1-M-500-1977, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Gemeinde Matzendorf-Hölles, politischer Bezirk Wr. Neustadt, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“Ein gespaltener Schild, vorne in Grün ein aufsteigender silberner Schimmel, rückwärts geteilt, oben in Blau die goldenen Buchstaben M und H turmartig übereinandergestellt, überdeckt mit zwei gekreuzten schwarzen Schlüsseln; unten in Gold ein schwarzes Zahnrad, das ein naturfarbenes Texel umschließt”.

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Matzendorf-Hölles festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß” genehmigt.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Ausübung des Taxigewerbes und des Gästewagengewerbes mit PKW im Land Burgenland hinsichtlich

(2) Die nachfolgenden Bestimmungen sind unbeschadet der bundeseinheitlichen Vorschriften über gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs zu beachten.

Landesrecht Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung 2004

§ 1

Entsorgungsbereich

(1) Das gesamte Landesgebiet bildet mit Ausnahme des Abs 2 einen Entsorgungsbereich.

(2) Vom Entsorgungsbereich des Abs 1 ist das Gebiet der Gemeinden des Abfallwirtschaftsverbandes Westkärnten (LGBl Nr 37/1998) ausgenommen und bildet daher einen eigenen Entsorgungsbereich.

(3) Aus dem Entsorgungsbereich der Gemeinden des Abfallwirtschaftsverbandes Westkärnten (LGBl. Nr. 37/1998) hat die Entsorgung von Abfällen auf der mechanisch- biologischen Abfallbehandlungsanlage auf dem Grundstück 763/4, GB 85017 Lavant, zu erfolgen, solange die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Landesrecht Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime

(1) Für Hilfe Suchende, die in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim untergebracht sind, sind unabhängig von der speziellen Pflegebedürftigkeit des einzelnen Hilfe Suchenden regelmäßig folgende Leistungen zu erbringen

(2) Der tägliche Bedarf an Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung für Hilfe Suchende, die in einem Seniorenpflegeheim untergebracht sind, kann insbesondere umfassen und nach Intensität unterschieden werden

Krankheitsbildern.

Sämtliche Hilfen und Unterstützungen umfassen auch die Anleitung bei der Durchführung von pflegerischen Verrichtungen.

(3) Die erbrachten Pflegeleistungen sind personenbezogen schriftlich darzustellen. In den Leistungsausweis kann der Hilfe Suchende und der Sozialhilfeträger jederzeit Einsicht nehmen.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck dieser Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung 2004

§ 2

Behandlungsanlagen

Behandlungsanlagen und deren Standorte im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs 1

Landesrecht Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime

(1) Für die Erbringung der im § 1 Abs 1 erfassten Leistungen hat der Sozialhilfeträger den Grundtarif und für die Erbringung von Leistungen gemäß § 1 Abs 2 den Pflegetarif zu leisten.

(2) Im Betrag für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf werden bei der Berechnung des Grundtarifes folgende Kosten berücksichtigt

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

(1) Dem Lenker eines Fahrzeuges ist untersagt, im Fahrdienst während der Fahrt zu rauchen. Auch den Fahrgästen ist das Rauchen im Fahrzeug nicht gestattet.

(2) Bei Schülertransporten ist in den hiefür verwendeten Fahrzeugen das Rauchen nicht gestattet.

(3) An den für Transporte von Schülerinnen oder Schülern verwendeten Personenkraftwagen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 152/2006, ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Transporten von Schülerinnen oder Schülern sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Transporten von Schülerinnen oder Schülern müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.

(4) Der Lenker eines Transports von Schülerinnen oder Schülern hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schülerinnen oder Schüler ein- oder aussteigen.

Landesrecht Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung 2004

§ 3

Art der Abfälle und Behandlung

(1) In den Behandlungsanlagen gemäß § 2 Z. 5 bis 8 ist der Haus- und Sperrmüll gemäß § 2 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung - K-AWO, LGBl Nr 17/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/2005, sowie der Betriebsmüll gemäß § 25 Abs 2 und 3 K-AWO nach Maßgabe folgender Bestimmungen und unbeschadet des § 1 Abs 2 und 3 zu behandeln.

(2) Die im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 anfallenden Abfälle im Sinne des Abs. 1 sind von den Abfallwirtschaftsverbänden im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 gemeinsam oder durch Zusammenschlüsse derselben der thermischen Behandlung oder einer anderen zulässigen Behandlung zuzuführen.

(3) Die Verfügbarkeit der erforderlichen Behandlungskapazitäten für die im gesamten Entsorgungbereich gemäß § 1 Abs 1 anfallenden Abfälle im Sinne des Abs 1 ist von den Abfallwirtschaftsverbänden im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 (LGBl Nr 37/1998) gemeinsam oder durch Zusammenschlüsse derselben sicherzustellen.

(4) Die Zuweisung der Abfälle gemäß Abs. 1 zur Behandlung gemäß Abs. 1 hat durch die Abfallwirtschaftsverbände im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 gemeinsam zu erfolgen, soweit diese Abfälle aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nicht direkt in die thermische Behandlung oder eine andere zulässige Behandlung gehen.

(5) Die Zuweisung der Abfälle gemäß Abs. 1 zur Behandlung gemäß Abs. 2 und 3 hat durch die Abfallwirtschaftsverbände im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 gemeinsam oder durch Zusammenschlüsse derselben zu erfolgen, wobei ein einheitlicher Behandlungspreis sicherzustellen ist.

Landesrecht Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime

(1) Die Obergrenzen für die Grundtarife setzen sich aus dem Basisbetrag und gegebenenfalls aus dem Finanzierungs- und Investitionsbetrag je Tag in der Kategorie A zusammen.

(2) Für Heime öffentlicher Rechtsträger werden als Obergrenzen für den Basisbetrag und den Finanzierungs- und Investitionsbetrag festgelegt

Basisbetrag in €

Finanzierungs- und Investitionsbetrag in €

Grundtarif in €

€ 54,23

€ 4,40

€ 58,63

(3) Für folgende Heime privater Rechtsträger werden als Obergrenzen für den Basisbetrag und den Finanzierungs- und Investitionsbetrag festgelegt

Einrichtung

Basisbetrag in €

Finanzierungs- und Investitionsbetrag in €

Grundtarif in €

Diakonie

€ 54,23

€ 24,85

€ 79,08

Kahlsperg

€ 54,23

€ 12,43

€ 66,66

Raphael Hospiz

€ 54,23

€ 10,46

€ 64,69

Rotkreuz

€ 54,23

€ 10,46

€ 64,69

Schlossberg

€ 54,23

€ 22,89

€ 77,12

Aigen

€ 54,23

€ 35,821)

€ 90,05

1) Für den Zeitraum 1.1.2029 bis 31.12.2047 gilt ein Betrag von € 45,08 und für den Zeitraum 1.1.2048 bis 31.12.2051 ein Betrag von € 43,78.

(3a) Für folgende Sonderpflegeeinrichtungen werden als Obergrenzen für den Basisbetrag und den Finanzierungs- und Investitionsbetrag festgelegt

Einrichtung

Basisbetrag in €

Finanzierungs- und Investitionsbetrag in €

Grundtarif in €

Gunther Ladurner Pflegezentrum –

Allgemeine neurologische Pflege

€ 52,33

€ 17,95

€ 70,28

Gunther Ladurner Pflegezentrum –

Multiple Sklerose

€ 51,93

€ 18,85

€ 70,78

Gunther Ladurner Pflegezentrum –

Wachkoma

€ 38,83

€ 21,07

€ 59,90

(4) Die Obergrenzen für die Grundtarife in der Kategorie A gelten, wenn Duschen, Waschtische und Toiletten in den einzelnen Wohneinheiten eingerichtet sind. Liegt die Ausstattung einer einzelnen Wohneinheit unter dieser Anforderung, weil eine der angeführten Einrichtungen fehlt, oder ist an Stelle der Dusche eine Badewanne eingebaut (Kategorie B), gelten als Obergrenzen für die Grundtarife um 5 % verminderte Beträge. Wenn in der Wohneinheit zwar ein Waschtisch, aber kein Nassraum vorhanden ist (Kategorie C), gelten als Obergrenzen für die Grundtarife um 10 % verminderte Beträge.

(5) Die genauen Bezeichnungen und Anschriften der in den Abs 3 und 3a nur abgekürzt bezeichneten Einrichtungen privater Rechtsträger finden sich in der Anlage zu dieser Verordnung.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

Tiere, die den Fahrbetrieb stören, das Fahrzeug verschmutzen oder nicht ordnungsgemäß verwahrt sind, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Für besonders ausgebildete Hunde, die den Fahrbetrieb nicht stören, besteht Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes (zB Blindenführhund) angewiesen ist.

Landesrecht Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung 2004

§ 4

Außer-Kraft-Treten

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung, LGBl Nr 65/2003, außer Kraft.

Landesrecht Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime

Als Obergrenzen für die Pflegetarife je Tag werden folgende Beträge festgesetzt

Pflegegeldstufe 1

Pflegetarif 1

€ 27,48

Pflegegeldstufe 2

Pflegetarif 2

€ 43,68

Pflegegeldstufe 3

Pflegetarif 3

€ 86,08

Pflegegeldstufe 4

Pflegetarif 4

€ 113,68

Pflegegeldstufe 5

Pflegetarif 5

€ 131,38

Pflegegeldstufe 6

Pflegetarif 6

€ 139,98

Pflegegeldstufe 7

Pflegetarif 7

€ 144,38

Einrichtung

Pflegetarif in €

Gunther Ladurner Pflegezentrum – Allgemeine neurologische Pflege

€ 165,08

Gunther Ladurner Pflegezentrum – Multiple Sklerose

€ 223,18

Gunther Ladurner Pflegezentrum – Wachkoma

€ 260,18

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

Im Taxigewerbe dürfen nur Fahrzeuge in Verwendung genommen werden, wenn von der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW bestätigt wird, dass sie auch den in den §§ 6 bis 8 angeführten Voraussetzungen entsprechen.

Landesrecht Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime

Die in den §§ 3 und 4 angeführten Beträge sind Nettobeträge, zu denen noch die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 kommt.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

Taxifahrzeuge müssen eine Außenlänge (größte Länge) von mindestens 4 200 mm aufweisen mindestens vier Türen haben und dem Fahrgast ein bequemes Ein- und Aussteigen ermöglichen. Eine Schiebetür darf an Stelle zweier Türen angebracht werden.

Landesrecht Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des 2. Monats, das dem Monat der Kundmachung der Verordnung vorausgeht, in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. April 2001, LGBl Nr 52, über die Höhe der für Hilfe Suchende zu leistenden Pflegeentgelte in Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen privater Rechtsträger und die Altenheim-Tarifobergrenzen-Verordnung, LGBl Nr 37/1998, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 121/1998 und 14/2000 sowie der Kundmachung LGBl Nr 44/1999 außer Kraft.

(2) Für bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim öffentlicher oder privater Rechtsträger aufgenommene Personen, die mangels Anspruchsvoraussetzungen kein Pflegegeld nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, ist der Pflegetarif der Pflegestufe 1 (§ 4) anwendbar. Diese Regelung gilt auch bei einem Heimwechsel.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

(1) Taxifahrzeuge müssen mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.

(2) Taxifahrzeuge müssen mindestens den Euro 6 Emissionsgrenzwerten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 858/2018, ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 S. 1, entsprechen. Bis 31. Dezember 2022 können noch Taxifahrzeuge der Emissionsnorm Euro 5 angemeldet werden. Bisher in Verwendung stehende Fahrzeuge sowie bis 31. Dezember 2022 angemeldete Fahrzeuge können durch den Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Taxi-Gewerbe verwendet werden. Ausgenommen davon sind Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas, Wasserstoff oder E-Fuels betriebene Fahrzeuge.

Landesrecht Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime

(1) § 3 Abs 2 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 10/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 3 Abs 2 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2004 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) § 3 Abs 2 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) § 3 Abs 2 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 29/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) § 3 Abs 2 und 3, § 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) § 3 Abs 2 und 3 sowie (§) 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 9/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) § 3 Abs 2 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 112/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(8) Die §§ 3 Abs 2 und 3, (§) 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2010 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Die §§ 3 Abs 2 und 3, (§) 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(10) § 3 Abs 2 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(11) Die §§ 3 Abs 3a und 5, (§) 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBI Nr 90/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(12) § 3 Abs 2, 3 und 3a sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBI Nr 104/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(13) § 3 Abs 2, 3 und 3a sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBI Nr 108/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(14) § 3 Abs 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBI Nr 47/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(15) § 3 Abs 2, 3 und 3a sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(16) § 3 Abs 2, 3 und 3a sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 109/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(17) § 3 Abs 2, 3 und 3a sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 108/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(18) Die §§ 3 Abs 2, 3 und 3a, (§) 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(19) § 3 Abs 2 und 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft.

(20) § 3 Abs 2, 3 und 3a, § 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 98/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(21) Die §§ 3 Abs 2, 3, 3a und (§) 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(22) § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 70/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(23) Die §§ 3 Abs 2, 3, 3a und (§) 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 134/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(24) Die § 3 Abs 2, 3, 3a und (§) 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 123/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(25) § 3 Abs 2, 3 und 3a, § 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 7/2023 treten mit 3. Februar 2023 in Kraft und gelten für Leistungen im Kalenderjahr 2023. Auf Leistungen, die vor Beginn des Kalenderjahres 2023 erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(26) Die § 3 Abs 2, 3 und 3a, § 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 94/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(27) Die §§ 3 Abs 2, 3 und 3a sowie (§) 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 104/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(28) § 3 Abs 2, 3 und 3a, § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 7/2026 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(29) § 3 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

(1) Taxifahrzeuge müssen durch ein auf dem Fahrzeugdach angebrachtes, ausreichend beleuchtbares, gut sichtbares Schild mit der Aufschrift „Taxi” sowie durch ein Kennzeichen der Kennzeichenserie TX gekennzeichnet sein. Die Beleuchtung des Schildes muss mit weißem oder gelbem Licht erfolgen und darf nicht blenden. Das Schild ist bei Dunkelheit oder bei schlechter Sicht zu beleuchten.

(2) Ist das Taxifahrzeug besetzt oder außer Betrieb, muss die Beleuchtung des Schildes ausgeschaltet sein.

(3) Der Informationsgehalt des Schildes darf durch andere Aufschriften oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt werden.

(4) Auf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild nach Abs. 1 abzunehmen

(5) Das Schild nach Abs. 1 kann bei Fahrten im Patiententransport, Schülertransport, Behindertentransport sowie bei Fahrten im Auftrag von Gebietskörperschaften und im Kraftfahrlinienverkehr abgenommen werden.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

(1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen ist nur vorübergehend und nur unter Einhaltung der in den §§ 6 und 7 angeführten Voraussetzungen erlaubt.

(2) Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle ein Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Straßenaufsicht vorzuweisen. Auch das Ersatzfahrzeug ist durch ein Schild im Sinne des § 8 zu kennzeichnen.

(3) An der Innenseite der Heckscheibe des Ersatzfahrzeuges ist zusätzlich ein Hinweis „Ersatzfahrzeug“ von außen gut ersichtlich anzubringen.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

In Gemeinden, in denen verbindliche Tarife festgesetzt sind, müssen Taxifahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002, in der jeweils geltenden Fassung geeicht sein.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

(1) Im Fahrzeuginneren sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges und gegebenenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett ersichtlich zu machen; die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.

(2) Die Preise (Tarife) sind deutlich sichtbar und verständlich auszuzeichnen. Keine Auszeichnungspflicht besteht für Fahrten im Patiententransport, Schülertransport, Behindertentransport sowie für Fahrten im Auftrag von Gebietskörperschaften und im Kraftfahrlinienverkehr. Die Preisangabe muss folgende Mindestinhalte aufweisen: Ortspauschale, Kilometertarif und Wartezeitentgelt.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

Der Platz der Unterbringung des Verbandzeuges ist deutlich zu kennzeichnen.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

(1) Für das Taxigewerbe besteht innerhalb von Gemeinden, in denen Tarife festgesetzt sind, Beförderungspflicht, sofern nicht Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr des Bundes oder dieser Verordnung einen Ausschluss von der Beförderung vorsehen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung des Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.

(2) Hat der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrauftrages oder während der Fahrt hinsichtlich der Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrziel oder die Fahrtstrecke Bedenken, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung ablehnen.

(3) Ein Auffahren und Anwerben von Fahrgästen ist, ausgenommen bei der Verwendung eines Ersatzfahrzeuges unter den Voraussetzungen des § 9, nur mit Taxifahrzeugen mit einem Kennzeichen mit der Kennzeichenserie TX erlaubt.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

(1) Der Taxilenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(2) Auf Verlangen hat der Taxilenker Auskunft über die Fahrtstrecke und die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben; er hat ferner dem Fahrgast auf Verlangen einen Abdruck des Tarifes zur Einsicht vorzulegen.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

Andere Personen, ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze, oder Tiere dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

(1) Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, dass er auf eine Geldnote von 50 Euro herausgeben kann.

(2) Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Rechnung auszufolgen.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

(1) Im Tarifgebiet muss der Fahrpreisanzeiger während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.

(2) Sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, darf unbeschadet des Abs. 5 nicht ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis verlangt werden.

(3) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit unbehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(4) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen im Tarifgebiet Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.

(5) Für den Zeitraum, der erforderlich ist, um nach einer vom Landeshauptmann verordneten Tarifänderung die Fahrpreisanzeiger ordnungsgemäß umzustellen, dürfen Fahrpreisanzeiger mit dem alten Tarif in Verbindung mit einer von der zuständigen Fachgruppe ausgegebenen Zeitvignette, welche die Anpassung an den neuen Tarif anzeigt, verwendet werden.

(6) Abs. 1 bis 3 gelten auch für freiwillig verwendete Fahrpreisanzeiger.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

(1) In Orten, in denen Standplätze für das Taxigewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der jeweils geltenden Fassung), dürfen Taxifahrzeuge nur auf diesen Plätzen auffahren. Diese Standplätze dürfen außerdem nur mit Taxifahrzeugen, die auf Grund einer Konzession für einen Standort in dieser Gemeinde betrieben werden, bezogen werden.

(2) Anlässlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxifahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Standplätzen auffahren und sich aufstellen.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

(1) Die Lenker der auf Standplätzen aufgestellten Taxifahrzeuge haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein.

(2) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxifahrzeug aus der Reihe wählen.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

(1) Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.

(2) Die Weitergabe einer am Standplatz entgegengenommenen telefonischen Anforderung an eine Funkzentrale oder an eine Mietwagenunternehmung ist untersagt.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

(1) Der Lenker ist berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.

(2) Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtzeiten, Fahrtzeiten und dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxifahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1 (Beförderungspflicht) und 19 (Fahrbereitschaft) stehen, sind unzulässig.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

(Anm.: Entfallen mit LGBl. Nr. 91/2022)

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

(1) An Fahrzeugen, die im Rahmen eines Gästewagengewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift den Buchstaben „G” zeigt.

(2) Die Kennzeichnung als Gästewagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und - leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 5 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes zu bestrafen.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2002 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994, LGBl. Nr. 28/1994, außer Kraft.

(2) § 7 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 31/2013 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten der Novelle als Taxi oder Mietwagen zum Verkehr zugelassen wurden oder für die zu diesem Zeitpunkt bereits eine verbindliche Bestellung oder ein abgeschlossener Kauf- oder Leasingvertrag vorlag.

(3) § 1 Abs. 1, §§ 6, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 (neu) und § 26 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 20 Abs. 2 und § 22 samt Überschrift.

Landesrecht Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

(1) Diese Rechtsvorschrift wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG, Abl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Abl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, kodifiziert, unterzogen (Notifikationsnummer 2001/481/A).

(2) § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 2, §§ 5, 7, 9, 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, §§ 24 und 25 Abs. 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/2008 wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 07. 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinien 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05. 08. 1998 S. 18, und 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 81, notifiziert (Notifikationsnummer 2007/561/A).

(3) § 3 Abs. 1, §§ 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 13 Abs. 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 31/2013 wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2012/0734/A).

(4) Die Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 91/2022 wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2022/0503/A).

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