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20000179 AT

Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes

50 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (50)

Gesetzestext (50 Artikel)

Landesrecht Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes

Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes

Landesrecht Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Nußdorf an der Traisen

Wappen Gemeindefarben Nußdorf an der Traisen

Landesrecht Aufhebung einer Bestimmung des Landesvergabegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Aufhebung einer Bestimmung des Landesvergabegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Landesrecht BHGU - Festsetzung des Bereitschaftsdienstes bestimmter öffentlicher Apotheken im Bezirk Graz-Umgebung

BHGU - Festsetzung des Bereitschaftsdienstes bestimmter öffentlicher Apotheken im Bezirk Graz-Umgebung

Landesrecht Naturschutzbeirat und Naturschutzbeauftragte, Festsetzung der Vergütungen für die Mühewaltung

Naturschutzbeirat und Naturschutzbeauftragte, Festsetzung der Vergütungen für die Mühewaltung

Landesrecht Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Errichtung gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

Das Land Burgenland,

das Land Kärnten,

das Land Niederösterreich,

das Land Oberösterreich,

das Land Salzburg,

das Land Steiermark,

das Land Tirol,

das Land Vorarlberg,

das Land Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,

im folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen

Landesrecht Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

Landesrecht Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes

In der Gemeinde Wörterberg wird ein örtlicher Tourismusverband errichtet.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Nußdorf an der Traisen

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 28. Jänner 1975, GZ II/1-2200-1975, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–0, der Gemeinde Nußdorf an der Traisen, politischer Bezirk St. Pölten, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

In einem gespaltenen Schild unter einem roten Schildeshaupt, vorne in Rot zwei silberne Balken, hinten in Blau über zwei goldenen Wellenbalken eine goldene Nuß.

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Nußdorf an der Traisen festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Blau” genehmigt.

Landesrecht Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Errichtung gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

Zur Beratung in Angelegenheiten der Tierzucht wird eine gemeinsame Sachverständigenkommission eingerichtet. Sie wird im folgenden Tierzuchtrat genannt.

Landesrecht Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, im Land Kärnten Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft zu unterstützen.

Landesrecht Aufhebung einer Bestimmung des Landesvergabegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2002, G 363/01-10, zugestellt am 14. März 2002, § 2 Abs 2 des Landesvergabegesetzes, LGBl Nr 1/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2000 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Landesrecht BHGU - Festsetzung des Bereitschaftsdienstes bestimmter öffentlicher Apotheken im Bezirk Graz-Umgebung

Gemäß § 8 Abs. 3 und 5 des Apothekengesetzes vom 18.12.1906 i. d. g. F. wird der Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken

Johannesapotheke in Feldkirchen, Apotheke Fernitz, Apotheke Hausmannstätten, Marien-Apotheke in Hitzendorf, Apotheke Kalsdorf, Apotheke Kumberg, Damian-Apotheke in Lieboch, Apotheke „Zum Chiron“ in Raaba, Lilien-Apotheke in Seiersberg, Apotheke im Zentrum in Seiersberg, St.-Thomas-Apotheke in Unterpremstätten und Diana-Apotheke in Werndorf

wie folgt festgesetzt

Apotheke

27.9.

2010

28.9.

2010

29.9.

2010

30.9.

2010

1.10.

2010

2.10.

2010

3.10.

2010

4.10.

2010

5.10.

2010

6.10.

2010

Lilien-Apotheke in Seiersberg

X

Damian-Apotheke in Lieboch

X

Diana-Apotheke in Werndorf

X

Apotheke Hausmannstätten

X

Apotheke Kalsdorf

X

Apotheke im Zentrum in Seiersberg

X

Apotheke „Zum Chiron“ in Raaba

X

St.-Thomas-Apotheke in Unterpremstätten

X

Marien-Apotheke in Hitzendorf

X

Johannes-Apotheke in Feldkirchen

X

Apotheke Kumberg

X

Apotheke Fernitz

X

Landesrecht Naturschutzbeirat und Naturschutzbeauftragte, Festsetzung der Vergütungen für die Mühewaltung

§ 1

Naturschutzbeirat

(1) Den Mitgliedern des Naturschutzbeirates gebührt für jede Sitzung eine Vergütung von 27.– Euro.

(2) Für sonstige Tätigkeiten in Ausübung ihres Amtes, die auf Verlangen des Naturschutzbeirates vorgenommen werden, etwa für die Teilnahme an Amtshandlungen, Vornahme von Erhebungen und Augenscheinen, Ausarbeitung von Gutachten und der gleichen, gebühren den Mitgliedern des Naturschutzbeirates Tages- und Nächtigungsgebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Ersatzmitglieder des Naturschutzbeirates nur dann, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig geworden sind.

Landesrecht Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Errichtung gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

(1) Der Tierzuchtrat hat auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei ein Gutachten darüber zu erstatten, ob

(2) Im Gutachten hat der Tierzuchtrat ausdrücklich festzuhalten, ob die jeweiligen Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen bzw. nicht vorliegen und die dafür maßgeblichen Gründe anzuführen.

(3) Der Tierzuchtrat kann weiters von einer Behörde der Vertragsparteien um Stellungnahme bzw. Gutachtenserstellung in anderen tierzuchtfachlichen Angelegenheiten ersucht werden.

(4) Die Behörden der Vertragsparteien nehmen auf Gutachten bzw. Stellungnahmen des Tierzuchtrates Bedacht.

Landesrecht Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

§ 2

Einrichtung des Kärntner

Wasserwirtschaftsfonds

(1) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes wird ein Fonds mit der Bezeichnung "Kärntner Wasserwirtschaftsfonds" - im Folgenden "Fonds" genannt - eingerichtet.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Klagenfurt.

(3) Die Tätigkeit des Fonds ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet.

(4) Der Fonds ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift "Kärntner Wasserwirtschaftsfonds" berechtigt.

Landesrecht BHGU - Festsetzung des Bereitschaftsdienstes bestimmter öffentlicher Apotheken im Bezirk Graz-Umgebung

Der Bereitschaftsdienst folgt einem wiederkehrenden zehntägigen Zyklus, wobei die Dienstbereitschaft jeweils um 8.00 Uhr beginnt und um 8.00 Uhr des darauf folgenden Tages endet.

Landesrecht Naturschutzbeirat und Naturschutzbeauftragte, Festsetzung der Vergütungen für die Mühewaltung

§ 2

Naturschutzbeauftragte

(1) Den Naturschutzbeauftragten gebührt für Tätigkeiten in Ausübung ihres Amtes, insbesondere für die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 und der Parteistellung des Landesumweltanwaltes, für die Teilnahme an Schulungen und Besprechungen und dergleichen eine Vergütung in der Höhe von 13.– Euro für die erste Stunde und in der Höhe von 7.– Euro für jede weitere angefangene Stunde, höchstens jedoch 48.– Euro je Tag. Nächtigungsgebühren und Reisekostenvergütungen gebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.

(2) Ein Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht nicht, wenn den Naturschutzbeauftragten Gelegenheit zur Mitbenützung eines Dienstkraftwagens des Landes Tirol gegeben wurde.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Stellvertreter der Naturschutzbeauftragten nur dann, wenn sie in Vertretung der Naturschutzbeauftragten tätig geworden sind.

Landesrecht Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Errichtung gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

(1) Jede Vertragspartei entsendet ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied in den Tierzuchtrat.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Tierzuchtrates sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.

(3) Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Tierzuchtrates im Sinne des § 7 AVG befangen, ist es von der Begutachtung ausgeschlossen. Das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) hat seine Befangenheit der Geschäftsstelle (Artikel 8) anzuzeigen.

Landesrecht Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

§ 3

Aufgaben des Fonds

Die Aufgaben des Fonds sind

Landesrecht BHGU - Festsetzung des Bereitschaftsdienstes bestimmter öffentlicher Apotheken im Bezirk Graz-Umgebung

Bei den obangeführten öffentlichen Apotheken ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigene Betriebszeit, die nächste diensthabende Apotheke sowohl im politischen Bezirk Graz-Umgebung als auch in Graz und deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Einganges und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen.

Landesrecht Naturschutzbeirat und Naturschutzbeauftragte, Festsetzung der Vergütungen für die Mühewaltung

§ 3

Einbringungsstelle

Ansprüche nach § 1 sind bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung, Ansprüche nach § 2 sind beim Landesumweltanwalt schriftlich einzubringen. Der Zeitaufwand ist auf Verlangen glaubhaft zu machen.

Landesrecht Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Errichtung gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

(1) Den Vorsitz in der Kommission führt auf die Dauer eines Kalenderjahres in der alphabetischen Reihenfolge der Länder das vom jeweiligen Land entsandte Mitglied (Ersatzmitglied). Nimmt dieses an der Sitzung nicht teil, übernimmt für die Dauer dieser Sitzung das von der in der Reihe nächstfolgenden Vertragspartei entsandte Mitglied (Ersatzmitglied) den Vorsitz.

(2) Der Vorsitz hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Tierzuchtrates festzulegen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen und die Niederschriften zu unterfertigen.

Landesrecht Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

2. Abschnitt

Grundsätze der Förderung

§ 4

Arten der Förderung

Die Förderung darf erfolgen durch

Landesrecht BHGU - Festsetzung des Bereitschaftsdienstes bestimmter öffentlicher Apotheken im Bezirk Graz-Umgebung

Diese Verordnung tritt mit 27. September 2010 mit dem Bereitschaftsdienst der Lilien-Apotheke in Seiersberg in Kraft.

Landesrecht Naturschutzbeirat und Naturschutzbeauftragte, Festsetzung der Vergütungen für die Mühewaltung

§ 4

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Vergütungen für die Mühewaltung der Mitglieder des Naturschutzbeirates und der Naturschutzbeauftragten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 10/1992, außer Kraft.

Landesrecht Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Errichtung gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

(1) Der Tierzuchtrat ist nach Bedarf und grundsätzlich am Sitz der Geschäftsstelle (Artikel 8) einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind grundsätzlich mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen.

(3) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls auch Nichtmitglieder, insbesondere Vertreter der Behörde nach Artikel 2, als Auskunftspersonen beigezogen werden.

Landesrecht Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

§ 5

Förderungsvoraussetzungen

(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien (§ 6) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind und den nachstehenden Förderungsgrundsätzen entsprochen wird

(2) Auf eine Gewährung von Förderungen aus Fondsmitteln aufgrund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Anlässlich der Gewährung einer Förderung hat sich der Fonds jedenfalls vorzubehalten, dass Beiträge rückzuerstatten sind oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird, wenn

Landesrecht BHGU - Festsetzung des Bereitschaftsdienstes bestimmter öffentlicher Apotheken im Bezirk Graz-Umgebung

Folgende Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bleiben hinsichtlich der Betriebszeiten, des mittäglichen Bereitschaftsdienstes und der Ruferreichbarkeit weiterhin in Kraft

Landesrecht Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Errichtung gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

(1) Der Tierzuchtrat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.

(2) Beschlüsse des Tierzuchtrates über Aufgaben gemäß Artikel 2 bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Beschlüsse über die Geschäftsordnung (Artikel 7) und deren Änderung bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).

Landesrecht Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

§ 6

Förderungsrichtlinien

(1) Der Fonds hat entsprechend den Förderungsvoraussetzungen (§ 5) unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Fonds (§ 3) sowie auf die Richtlinien nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl Nr 185/1993, zuletzt idF BGBl I Nr 71/2003, Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die Förderungsrichtlinien binden den Fonds und entfalten keine Außenwirkung.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

(3) Die Förderungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

Landesrecht Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Errichtung gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

(1) Der Tierzuchtrat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über seine Tätigkeit und die Besorgung seiner Geschäfte getroffen werden. Diese Geschäftsordnung sowie ihre Abänderung bedürfen der Zustimmung der Landesamtsdirektorenkonferenz.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die den Ersuchen gemäß Artikel 2 Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen, Richtlinien für die Tätigkeit der Geschäftsstelle, die Behandlung der einzelnen Beratungsgegenstände und über die Führung der Niederschrift zu enthalten. In der Niederschrift sind jedenfalls die Beratungsgegenstände, die Stellungnahmen der einzelnen Ländervertreter und der beigezogenen Auskunftspersonen zu den behandelten Beratungsgegenständen aber auch besondere Vorkommnisse festzuhalten.

Landesrecht Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

3. Abschnitt

Organisation des Fonds

§ 7

Organe des Fonds

Die Organe des Fonds sind

Landesrecht Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Errichtung gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

Die Geschäfte des Tierzuchtrates werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Ersuchen gemäß Artikel 2, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse und der sonstige damit in Zusammenhang stehende Schriftverkehr.

Landesrecht Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

(1) Dem Kuratorium gehören an

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b und c sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b sind auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis zu bestellen. Je ein Mitglied nach Abs. 1 lit. c ist auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Kärnten) und des Kärntner Gemeindebundes zu bestellen.

(3) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Einrichtungen einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen. Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 2 zweiter Satz zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.

(4) Für jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b und c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b und c sind auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen (Funktionsperiode). Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Konstituierung des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium endet durch

(7) Der Verzicht eines von der Landesregierung bestellten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums auf seine Funktion ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat ein von ihr bestelltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

(8) Endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium nach Abs. 1 lit. b oder c vor Ablauf der Funktionsperiode, hat die Landesregierung unverzüglich für die verbleibende Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 5 zu bestellen.

(9) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Kuratorium ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Landesrecht Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Errichtung gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.

(3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

(4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.

Landesrecht Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

§ 9

Sitzungen des Kuratoriums

(1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal jährlich, schriftlich einzuberufen. Wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied des Kuratoriums oder von beiden Mitgliedern mit beratender Stimme unter gleichzeitiger Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird, hat der Vorsitzende das Kuratorium so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens binnen drei Wochen nach dem Einlangen des gestellten Verlangens beim Vorsitzenden stattfinden kann.

(2) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen des Kuratoriums ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen bekannt zu geben.

(3) Ist ein Mitglied des Kuratoriums an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, hat es dies dem Vorsitzenden und seinem Ersatzmitglied unverzüglich bekannt zu geben.

(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterfertigen hat. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag, der Ort und die Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen, die Teilnahme daran sowie die Ergebnisse der Abstimmungen festzuhalten.

(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Das Kuratorium fasst gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) stimmt mit.

(6) Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe außerhalb von Sitzungen des Kuratoriums sind nur zulässig, wenn weder der Vorsitzende (sein Stellvertreter) noch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht.

(7) Das Kuratorium darf zur näheren Regelung der Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

Landesrecht Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Errichtung gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt ist, wirksam.

(2) Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.

Landesrecht Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

§ 10

Aufgaben des Kuratoriums

(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über

Landesrecht Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Errichtung gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Landesrecht Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

§ 11

Aufgaben des Vorsitzenden des Kuratoriums

(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht dem Kuratorium vorbehalten sind. Insbesondere hat der Vorsitzende des Kuratoriums den Fonds nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Kuratoriums einzuberufen und die Beschlüsse des Kuratoriums durchzuführen.

(2) Urkunden, die rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen des Fonds zum Gegenstand haben, sind vom Vorsitzenden unter Beifügung des Siegels des Fonds zu unterfertigen.

(3) Der Vorsitzende hat für den Fall seiner Verhinderung an der Wahrnehmung seiner Aufgaben einen Stellvertreter zu bestellen.

Landesrecht Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

§ 12

Geschäftsstelle

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds obliegt dem Amt der Landesregierung.

(2) Die Geschäftsstelle hat eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben des Fonds und eine rasche Erledigung der dem Fonds zugeleiteten Anträge sicherzustellen.

(3) Den Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds hat das Land zu tragen.

(4) Der Fonds darf im erforderlichen Ausmaß Bedienstete in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen.

Landesrecht Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

4. Abschnitt

Mittelaufbringung und Fondsgebarung

§ 13

Aufbringung der Fondsmittel

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

(2) Die Landesregierung hat mit dem Fonds im Vorhinein auf die Dauer von jeweils mindestens zwei Geschäftsjahren jedenfalls zu vereinbaren

Landesrecht Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

§ 14

Gebarung mit Fondsmitteln

(1) Die Gebarung des Fonds hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu richten.

(2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie jederzeit verfügt werden kann.

(3) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

(4) Der Fonds hat der Landesregierung bis zum 30. November eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den durch einen Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschluss zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des von der Landesregierung genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während des Geschäftsjahres bedürfen gleichfalls der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben des Fonds nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.

(5) Fasst das Kuratorium über den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November des Geschäftsjahres keinen Beschluss, hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Geschäftsjahr bis zur Beschlussfassung über den Voranschlag durch das Kuratorium grundsätzlich nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei auf die Vereinbarung nach § 13 Abs 2 Bedacht zu nehmen ist.

(6) Über den Stand der Gebarung des Fonds sowie über die Förderungen und Finanzierungen nach diesem Gesetz und ihre Auswirkungen hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.

Landesrecht Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

5. Abschnitt

Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte

§ 15

Mitwirkung der Landesregierung

an der Besorgung der Aufgaben des Fonds

Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen

Landesrecht Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

§ 16

Landesaufsicht

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht ist von dem mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Mitglied der Landesregierung als Aufsichtsorgan oder von einem von ihm betrauten Landesbediensteten wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes und die Sicherheit des Vermögens des Fonds.

(2) Das Aufsichtsorgan hat das Recht, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Es ist vom Fonds zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan zu übermitteln.

(3) Das Aufsichtsorgan darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten von den Organen des Fonds verlangen. Es darf ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Gebarung mit Fondsmitteln kontrollieren.

(4) Das Aufsichtsorgan hat gegen Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen des Landes oder die Sicherheit des Vermögens des Fonds sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluss gefasst worden ist, erhoben werden und hat aufschiebende Wirkung. Das Aufsichtsorgan ist berechtigt, vor der Beschlussfassung des Kuratoriums über einen Antrag, bei dessen Annahme es einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist im Kuratorium zuerst abzustimmen.

(5) Im Falle eines Einspruches des Aufsichtsorganes gegen einen Beschluss des Kuratoriums ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtsorganes aufrechterhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung das Kuratorium zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Landesregierung, gilt der Einspruch als zurückgezogen.

(6) Beschlüsse des Kuratoriums, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden (§ 9 Abs 6), sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan mitzuteilen. In diesem Fall darf das Aufsichtsorgan einen Einspruch nur binnen zweier Werktage nach der Mitteilung des Beschlusses schriftlich erheben.

Landesrecht Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

6. Abschnitt

Verpflichtungen im Rahmen der

Europäischen Integration

§ 17

Mitteilungspflichten

(1) Finanzielle Maßnahmen des Fonds sind vor ihrer Durchführung dem nach seinem Wirkungsbereich zuständigen Bundesministerium mitzuteilen, wenn deren Meldung an supranationale Organe aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration geboten ist.

(2) Die Wahrnehmung dieser Mitteilungspflichten obliegt dem Fonds.

Landesrecht Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

7. Abschnitt

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 18

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Landesrecht Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz - K-WWFG

§ 19

Übergangsbestimmungen

(1) Alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Fonds und seine Organe mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

(2) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 8 Abs 2 aufzufordern, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluss daran unverzüglich deren Bestellung vorzunehmen. § 8 Abs 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Kuratoriums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bestellung zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums einzuberufen.

(4) Der Fonds hat innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums die Förderungsrichtlinien zu erlassen und unverzüglich nach deren Genehmigung durch die Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(5) Der Fonds hat der Landesregierung einen Voranschlag für das Geschäftsjahr 2005 innerhalb von sechs Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat über den vorgelegten Voranschlag innerhalb von acht Wochen nach dessen Vorlage zu entscheiden.

(6) Eine Vereinbarung zwischen der Landesregierung und dem Fonds nach § 13 Abs 2 ist innerhalb von acht Wochen nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes jedenfalls für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 abzuschließen.

(7) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vom Land zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte, nicht rückzahlbare Beiträge sind vom Fonds auszuzahlen. Das Land hat dem Fonds die hiefür erforderlichen Geldmittel in der Höhe von insgesamt sechs Millionen Euro zur Verfügung zu stellen, worauf in der Vereinbarung nach Abs 6 Bedacht zu nehmen ist.

(8) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vom Land zugesicherte oder gewährte Darlehen sind vom Fonds nach Maßgabe einer von der Landesregierung mit dem Fonds abzuschließenden Vereinbarung nach den Richtlinien für die Förderung von Siedlungswasserbauten aus Landesmitteln abzuwickeln.

(9) Anträge auf Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingebracht und noch nicht erledigt wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erledigen.

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