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20000176 AT

Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

75 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (75)

Gesetzestext (75 Artikel)

Landesrecht Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Sitzenberg-Reidling

Wappen Gemeindefarben Sitzenberg-Reidling

Landesrecht V 1. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen"

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Oö. Nationalparkgesetzes (Oö. NPG), LGBl. Nr. 20/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 129/2001 und in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001, wird verordnet

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

Tirol

Die Überschrift des 3. Abschnittes und der § 9 wurden durch das Gesetz LGBl. Nr. 69/1987 aufgehoben.

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1993 lautet

"Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Genehmigungen für die Bestellung einer Person als verantwortlicher Vertreter des Inhabers einer Bordellbewilligung bleiben aufrecht. Für diese Personen gelten die bisherigen Bestimmungen des § 17 Abs. 3 und des § 18 des Landes-Polizeigesetzes weiter."

Landesrecht Vereinb. zwischen Bund und Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien über eine Vereinbarung gemäß § 68c Weingesetz 1985

zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einerseits

und

den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien, vertreten durch den jeweiligen Landeshauptmann andererseits wird folgende Vereinbarung getroffen

Die Länder erklären, daß es sich bei dieser Vereinbarung um einen gemeinsamen Vorschlag der Länder gemäß § 68c Abs. 5 Weingesetz 1985 handelt.

Landesrecht Frauenförderprogramm, Änderung

Frauenförderprogramm, Änderung

Landesrecht V 1. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen"

Anlage A

--------------------------------------------------------------------

KG KG Nr. Grund- Fläche lt. EZ Fläche teilw.

stück Kataster im im

Park Park

--------------------------------------------------------------------

Rading 49406 483/1 174.452 173 174.452

Rading 49406 483/2 164.007 173 164.007

Rosenau 49407 1098 6.439 88 6.439

Rosenau 49407 1099 816 88 816

Rosenau 49407 1101 5.798 88 5.798

Rosenau 49407 1102 2.092 88 2.092

Rosenau 49407 1103/1 15.507 88 15.507

Rosenau 49407 1103/2 17.137 88 17.137

Rosenau 49407 1104 1.392 88 1.392

Rosenau 49407 1105 58.492 88 58.492

Rosenau 49407 1107 164.876 88 164.876

Rosenau 49407 1108 25.030 88 25.030

Rosenau 49407 1603 2.865 88 2.865

Rosenau 49407 1358 202.515 84 202.515

Rosenau 49407 1359 11.518 84 11.518

Rosenau 49407 .226/5 144 89 144

Rosenau 49407 .226/6 86 89 86

Rosenau 49407 .226/7 187 89 187

Rosenau 49407 1351/1 107.559 89 107.559

Rosenau 49407 1351/3 184.071 89 184.071

Rosenau 49407 1351/4 137.964 89 137.964

Rosenau 49407 1351/5 312.763 89 312.763

Rosenau 49407 1352 5.400 89 5.400

Rosenau 49407 1355 1.723 89 1.723

Rosenau 49407 1356/1 31.911 89 31.911

Rosenau 49407 1671 487 113 487

Rosenau 49407 1673 72.575 113 72.575

Rosenau 49407 1674 80 113 80

Rosenau 49407 1688 41.544 114 41.544

Rosenau 49407 1665 56.671 115 56.671

Rosenau 49407 1666 1.527 115 1.527

Rosenau 49407 1667 73.729 115 73.729

Rosenau 49407 1668 5.424 115 5.424

Rosenau 49407 1669 112.036 115 112.036

Rosenau 49407 1670 4.453 115 4.453

Rosenau 49407 1672 5.370 115 5.370

Rosenau 49407 1675 3.668 115 3.668

Rosenau 49407 1676 291.151 115 291.151

Rosenau 49407 1678 8.759 115 8.759

Rosenau 49407 1679 1.291 115 1.291

Rosenau 49407 1680 205 115 205

Rosenau 49407 1681 58.474 115 58.474

Rosenau 49407 1682 4.987 115 4.987

Rosenau 49407 1684 13.008 115 13.008

Rosenau 49407 1685 7.432 115 7.432

Rosenau 49407 1686 43.716 115 43.716

Rosenau 49407 1687 354 115 354

Rosenau 49407 1689 78.295 115 78.295

Rosenau 49407 1690 4.420 115 4.420

Rosenau 49407 1691 164.531 115 164.531

Rosenau 49407 1692 87.719 115 87.719

Rosenau 49407 1693 1.861 115 1.861

Rosenau 49407 1694 433 115 433

Rosenau 49407 1695 2.351 115 2.351

Rosenau 49407 1699 36.044 115 36.044

Rosenau 49407 1700 150 115 150

Rosenau 49407 1701 2.434 115 2.434

Rosenau 49407 1702 1.518 115 1.518

Rosenau 49407 1704 131.711 115 131.711

Rosenau 49407 1705 533 115 533

Rosenau 49407 1706 4.963 115 4.963

Rosenau 49407 1707 630 115 630

Rosenau 49407 1708 670 115 670

Rosenau 49407 1709 297 115 297

Rosenau 49407 1710 156.248 115 156.248

Laussa 49311 .373 72 117 72

Laussa 49311 .374 68 54 68

Laussa 49311 .375 79 54 79

Laussa 49311 .376 36 54 36

Laussa 49311 .377 79 117 79

Laussa 49311 .378 72 117 72

Laussa 49311 .379 87 117 87

Laussa 49311 .380 60 117 60

Laussa 49311 .383 25 117 25

Laussa 49311 .384 256 117 256

Laussa 49311 .385 158 117 158

Laussa 49311 .402 101 117 101

Laussa 49311 .403 86 117 86

Laussa 49311 .404 79 117 79

Laussa 49311 .405 79 117 79

Laussa 49311 .409 40 117 40

Laussa 49311 .410 50 117 50

Laussa 49311 .411 29 117 29

Laussa 49311 .412 94 117 94

Laussa 49311 .413 101 55 101

Laussa 49311 551/3 2.517 9 733 *

Laussa 49311 553 5.711 9 3.263 *

Laussa 49311 594/1 639.147 117 127.461 *

Laussa 49311 595 1.108 54 1.108

Laussa 49311 596 489 54 489

Laussa 49311 597 417 54 417

Laussa 49311 598 791 54 791

Laussa 49311 599 230 54 230

Laussa 49311 600 26.874 54 26.874

Laussa 49311 601 1.856 54 1.856

Laussa 49311 602 1.309 54 1.309

Laussa 49311 603 5.409 117 5.409

Laussa 49311 604 465 117 465

Laussa 49311 605 2.738 117 2.738

Laussa 49311 762/1 3.124 117 3.124

Laussa 49311 762/2 1.759 117 1.759

Laussa 49311 762/3 1.723 117 1.723

Laussa 49311 762/4 1.680 117 1.680

Laussa 49311 762/5 1.468 117 1.468

Laussa 49311 763 1.855 117 1.855

Laussa 49311 764 2.345 117 2.345

Laussa 49311 765 173 117 173

Laussa 49311 766 590 117 590

Laussa 49311 767 7.711 117 7.711

Laussa 49311 768 158 117 158

Laussa 49311 769 662 117 662

Laussa 49311 770 2.834 117 2.834

Laussa 49311 771 74.206 117 74.206

Laussa 49311 772 1.558 117 1.558

Laussa 49311 773 201 117 201

Laussa 49311 774 259 117 259

Laussa 49311 775 8.833 117 8.833

Laussa 49311 776 6.201 117 6.201

Laussa 49311 777 37.197 55 37.197

Laussa 49311 778 487.693 55 487.693

Laussa 49311 779 11.622 55 11.622

Laussa 49311 780/1 295.089 117 295.089

Laussa 49311 780/10 1.755 117 1.755

Laussa 49311 780/11 22.486 117 22.486

Laussa 49311 780/12 3.928 117 3.928

Laussa 49311 780/13 3.827 117 3.827

Laussa 49311 780/14 4.920 117 4.920

Laussa 49311 780/15 86.909 117 86.909

Laussa 49311 780/16 21.566 117 21.566

Laussa 49311 780/17 5.395 117 5.395

Laussa 49311 780/18 3.453 117 3.453

Laussa 49311 780/19 39.916 117 39.916

Laussa 49311 780/2 22.040 117 22.040

Laussa 49311 780/20 30.029 117 30.029

Laussa 49311 780/21 11.668 117 11.668

Laussa 49311 780/22 150.139 117 150.139

Laussa 49311 780/23 48.482 117 48.482

Laussa 49311 780/24 7.969 117 7.969

Laussa 49311 780/25 2.690 117 2.690

Laussa 49311 780/26 4.071 117 4.071

Laussa 49311 780/27 22.429 117 22.429

Laussa 49311 780/28 91.729 117 91.729

Laussa 49311 780/29 9.797 117 9.797

Laussa 49311 780/3 23.436 117 23.436

Laussa 49311 780/30 5.215.267 117 5.215.267

Laussa 49311 780/31 87.318 117 87.318

Laussa 49311 780/34 1.610 117 1.610

Laussa 49311 780/35 10.996 117 10.996

Laussa 49311 780/37 2.860 117 2.860

Laussa 49311 780/39 1.529 117 1.529

Laussa 49311 780/4 575.684 117 575.684

Laussa 49311 780/5 432.740 117 432.740

Laussa 49311 780/6 2.287 117 2.287

Laussa 49311 780/7 4.920 117 4.920

Laussa 49311 780/8 6.330 117 6.330

Laussa 49311 780/9 3.899 117 3.899

Laussa 49311 781/1 393.154 117 393.154

Laussa 49311 782 2.438 117 2.438

Laussa 49311 783 1.023 117 1.023

Laussa 49311 784 2.204 117 2.204

Laussa 49311 785 1.593 117 1.593

Laussa 49311 786/1 1.486 117 1.486

Laussa 49311 786/2 342 117 342

Laussa 49311 787 762 117 285 *

Laussa 49311 788/2 6.311 117 3.525 *

Laussa 49311 792/2 234 117 234

Laussa 49311 798 1.346 117 1.346

Laussa 49311 799 2.441 117 2.441

Laussa 49311 800 3.294 117 3.294

Laussa 49311 802 315 117 315

Laussa 49311 803 138 117 138

Laussa 49311 804 54 117 54

Laussa 49311 805 5.779 117 5.779

Laussa 49311 806 338 117 338

Laussa 49311 807 975 117 975

Laussa 49311 809 496 117 496

Laussa 49311 810 391 117 391

Laussa 49311 811 915 117 915

Laussa 49311 815 3.266 117 3.266

Laussa 49311 816 10.135 117 10.135

Laussa 49311 820 110 117 110

Laussa 49311 822 6.507 117 6.507

Laussa 49311 823 762 117 762

Laussa 49311 824 460 117 460

Laussa 49311 825 1.770 117 1.770

Laussa 49311 828/1 9.874 117 9.874

Laussa 49311 831 892 117 892

Laussa 49311 832 273 117 273

Laussa 49311 833 317 117 317

Laussa 49311 834 1.208 117 1.208

Laussa 49311 835 115 117 115

Laussa 49311 836 129 117 129

Laussa 49311 837 173 117 173

Laussa 49311 838 29.734 117 29.734

Laussa 49311 839 2.446 117 2.446

Laussa 49311 840 1.192 117 1.192

Laussa 49311 842 436 117 436

Laussa 49311 843 1.830 117 1.830

Laussa 49311 844 1.310 117 1.310

Laussa 49311 845 365 117 365

Laussa 49311 846 790 117 790

Laussa 49311 847 244 117 244

Laussa 49311 848 533 117 533

Laussa 49311 850 638 117 638

Laussa 49311 852 2.149 117 2.149

Laussa 49311 855/1 1.268.014 117 1.268.014

Laussa 49311 855/10 2.546 117 2.546

Laussa 49311 855/11 20.774 117 20.774

Laussa 49311 855/12 30.327 117 30.327

Laussa 49311 855/13 1.539 117 1.539

Laussa 49311 855/14 19.588 117 19.588

Laussa 49311 855/15 17.652 117 17.652

Laussa 49311 855/16 30.752 117 30.752

Laussa 49311 855/2 25.060 117 25.060

Laussa 49311 855/3 8.603 117 8.603

Laussa 49311 855/34 10.042 117 10.042

Laussa 49311 855/38 34.872 117 34.872

Laussa 49311 855/39 264.973 117 264.973

Laussa 49311 855/4 4.115 117 4.115

Laussa 49311 855/40 221.640 117 221.640

Laussa 49311 855/41 2.690 117 2.690

Laussa 49311 855/43 41.939 117 41.939

Laussa 49311 855/44 3.459 117 3.459

Laussa 49311 855/45 45.087 117 45.087

Laussa 49311 855/46 45.505 117 45.505

Laussa 49311 855/47 2.949 117 2.949

Laussa 49311 855/5 13.912 117 13.912

Laussa 49311 855/6 40.772 117 40.772

Laussa 49311 855/65 4.074.932 117 2.688.830 *

Laussa 49311 855/67 1.850.321 117 1.850.321

Laussa 49311 855/7 68.523 117 68.523

Laussa 49311 855/8 1.437.576 117 1.437.576

Laussa 49311 855/9 48.774 117 48.774

Laussa 49311 916/1 3.942 117 12 *

Laussa 49311 918 187 117 187

Laussa 49311 925 1.640 117 1.640

Laussa 49311 926 1.611 117 1.611

Laussa 49311 927 633 117 633

Laussa 49311 928 4.719 117 4.719

Laussa 49311 935 28.726 117 28.726

Laussa 49311 942 6.938 117 3.223 *

--------------------------------------------------------------------

Landesrecht Frauenförderprogramm, Änderung

Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27.7.1999, LGBl. Nr. 48/1999, betreffend Maßnahmen zur Förderung von Frauen in Dienststellen des Landes mit Ausnahme der vom Wirkungsbereich der KRAGES erfassten Dienststellen (Frauenförderprogramm) wird wie folgt geändert

Die Anlage A (Statistik) der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27.7.1999, LGBl. Nr. 48/1999, betreffend Maßnahmen zur Förderung von Frauen in Dienststellen des Landes mit Ausnahme der vom Wirkungsbereich der KRAGES erfassten Dienststellen (Frauenförderprogramm), wird durch die Anlage A der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Sitzenberg-Reidling

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 21. November 1975, GZ: II/1-M-460-1977, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Gemeinde Sitzenberg-Reidling, politischer Bezirk Tulln, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“Ein gevierteter Schild, oben rechts in Silber ein rotes Tatzenkreuz, oben links in Blau ein silbernes zweigeschossiges Schloßgebäude mit drei silbernen Türmen unten rechts in Blau ein silberner rechtsaufwärtsschwimmender Fisch, unten links in Silber drei rote zueinander gewendete Rauten.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Sitzenberg-Reidling festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Blau” genehmigt.

Landesrecht V 1. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen"

Artikel I

Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Grundflächen in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz zum "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erklärt werden, LGBl. Nr. 112/1997, wird wie folgt geändert

(1) Die im Abs. 2 angeführten Grundflächen in den Gemeinden Weyer-Land, Rosenau und Roßleithen werden zum Nationalpark erklärt und in den bestehenden "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" einbezogen.

(2) Das Nationalparkgebiet umfasst zusätzlich zu den in der Verordnung LGBl. Nr. 112/1997 angeführten Grundstücken und Grundstücksteilen die in der Anlage A angeführten Grundstücke und Grundstücksteile der Katastralgemeinden Laussa, Rading und Rosenau.

(3) Die Außengrenze des Nationalparks sowie die Grenzen zwischen Naturzone (§ 8 Oö. NPG) und Bewahrungszone (§ 9 Oö. NPG) werden in der Anlage B kartographisch (Maßstab 1:10.000) neu dargestellt.

Landesrecht Vereinb. zwischen Bund und Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien über eine Vereinbarung gemäß § 68c Weingesetz 1985

Diese Vereinbarung regelt die Finanzierung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 68c des Weingesetzes 1985 ab dem Budgetjahr 1997 je Finanzjahr und Bundesland im Ausmaß einer Länderfinanzierung für die Gesamtheit Förderungsmaßnahmen von zwei Dritteln der Bundesfinanzierung.

Die Länder kommen mit dem Bund überein, die Förderung der Weinwirtschaft abweichend von § 68c Abs. 4 Weingesetz 1985 durchzuführen, wobei je Budgetjahr und Bundesland das jeweilige Land die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel finanziert.

Landesrecht Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen der Vorsorge, um

(1a) Mit diesem Gesetz werden im Hinblick auf die in Abs. 1 genannten Maßnahmen Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S 1, im Folgenden Verordnung (EU) 2017/625, festgelegt.

(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Kärntner Landes-Pflanzenschutzgesetz – K-PSG, LGBl. Nr. 45/2019, vorgesehenen behördlichen Bekämpfungsmaßnahmen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes – GTG.

(4) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

(1) Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.

(2) Soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, ist insbesondere verboten

Landesrecht V 1. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen"

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die Anlage B wird gemäß § 11 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz, bei den Bezirkshauptmannschaften Kirchdorf an der Krems und Steyr-Land sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NPG zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Anlage

Landesrecht Vereinb. zwischen Bund und Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien über eine Vereinbarung gemäß § 68c Weingesetz 1985

Vereinb. zwischen Bund und Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien über eine Vereinbarung gemäß § 68c Weingesetz 1985

Landesrecht Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

In diesem Gesetz bedeuten die Ausdrücke

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

§ 2

Verordnungsermächtigung

Die Gemeinde kann, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten zur Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes erforderlich ist, durch Verordnung zeitliche und örtliche Beschränkungen

Landesrecht Vereinb. zwischen Bund und Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien über eine Vereinbarung gemäß § 68c Weingesetz 1985

Auf Basis des Budgetvollzuges der unter Punkt II. angeführten Maßnahmen zum Stichtag 31. Oktober erfolgt eine Anpassung des Finanzierungsverhältnisses zwischen Bund und Ländern in der Weise, daß die vom Verhältnis 60 : 40 abweichenden Anteile der Gebietskörperschaften bundesländerbezogen ausgeglichen werden. Die Länder ermächtigen den Bund, die allenfalls zur Anpassung erforderlichen Mittel namens des jeweiligen Landes an die ÖWM zu überweisen.

Die Anpassung der Finanzierungsverhältnisse gemäß Punkt III. (Anweisung) erfolgt bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Budgetjahres.

Landesrecht Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

(1) GVO dürfen auf einer Grundfläche nur bei Durchführung solcher Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, dass dadurch auf anderen Grundflächen, die tatsächlich oder potenziell Träger von natürlichem oder anthropogenem Pflanzenbewuchs sind, eine Verunreinigung durch GVO nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vermieden wird. Steht dem die Größe, Lage oder Beschaffenheit der zu nutzenden Grundfläche entgegen, ist darauf das Ausbringen verboten.

(2) Über die Anforderungen des Abs. 1 hinaus dürfen GVO auf einer Grundfläche nur soweit ausgebracht werden, als dadurch

(3) Abs. 1 gilt nicht für den Fall, dass auf einer an die genutzte Grundfläche angrenzenden Grundfläche ebenfalls GVO ausgebracht werden, für die mangels Kompatibilität mit den auf der genutzten Grundfläche ausgebrachten GVO die Gefahr der Auskreuzung ausgeschlossen ist.

(4) Die Landesregierung kann unter Heranziehung von Sachverständigen und nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Regeln der guten fachlichen Praxis empfehlen, in denen die nach Abs. 1 geeigneten Vorsichtsmaßnahmen für typische Arten von GVO angegeben werden. Hiebei ist auf den Stand der Wissenschaft und Technik sowie auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die empfohlenen Regeln sind auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben und überdies bei den Bezirksverwaltungsbehörden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Als Maßnahmen im Sinn des ersten Satzes kommen insbesondere in Betracht

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

§ 3

Polizeiliche Maßnahmen

Die Behörde kann, um ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärm zu beenden,

Landesrecht Vereinb. zwischen Bund und Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien über eine Vereinbarung gemäß § 68c Weingesetz 1985

Der Bundesanteil an der Gesamtsumme der aufgewendeten Mittel für die Finanzierungsmaßnahmen in jedem Land beträgt höchstens 60 %, jener der Länder mindestens 40 % je Finanzjahr und Bundesland.

Landesrecht Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

(1) Die beabsichtigte Nutzung von Grundflächen durch Ausbringen von GVO und zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen ist anzeigepflichtig. Der Eigentümer der Grundstücke oder sonst Nutzungsberechtigte hat die Anzeige drei Monate vor der beabsichtigten Nutzung schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.

(2) Einer Anzeige nach Abs. 1 sind die folgenden Unterlagen anzuschließen

(3) Sind der Anzeige die im Abs. 2 geforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig angeschlossen, ist nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), vorzugehen.

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (§ 1), insbesondere einer Verordnung nach § 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen kann der Verfall der zur Begehung der Tat verwendeten Gegenstände ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören.

Landesrecht Vereinb. zwischen Bund und Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien über eine Vereinbarung gemäß § 68c Weingesetz 1985

Der Wegfall einer oder mehrerer Förderungsmaßnahme(n) gemäß Punkt II. hat auf die weitere Geltung dieser Vereinbarung keinen Einfluß.

Hinsichtlich der Neuaufnahme von Maßnahmen in Punkt II. bedarf es einer Vertragsergänzung nach vorhergehender Einigung der Vertragspartner.

Landesrecht Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

(1) Auf Grund der Anzeige und der ihr angeschlossenen Unterlagen hat die Landesregierung zu erheben, ob die Grundfläche nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und nach den aus Anlass der gentechnikrechtlichen Zulassung vorgesehenen Bedingungen und Auflagen für die beabsichtigte Nutzung geeignet ist.

(2) Die Landesregierung hat die beabsichtigte Nutzung auf der betreffenden Grundfläche zu untersagen, wenn

(3) Wird die beabsichtigte Nutzung nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt oder stellt die Landesregierung vor Ablauf der Frist fest, dass der beabsichtigten Nutzung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, dürfen GVO, für die eine gentechnikrechtliche Zulassung vorliegt, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 ausgebracht werden. Dies gilt nicht, wenn vor Ablauf der Frist auf der Amtstafel der Landesregierung kundgemacht wird, dass die Zustellung des Untersagungsbescheides (Abs. 2) eingeleitet worden ist.

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

§ 5

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.

(2) Durch die Bestimmungen dieses Abschnittes werden sonstige dem Schutz vor Störungen durch Lärm dienende landesrechtliche Vorschriften nicht berührt.

(3) Durch die Bestimmungen dieses Abschnittes werden Tätigkeiten im Rahmen der jeweils üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft nicht berührt.

Landesrecht Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

(1) Die Landesregierung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne des § 2 lit. f mittels Verordnung den Anbau von GVO im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon untersagen. Hiebei ist insbesondere auf

Bedacht zu nehmen. Eine Untersagung muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer Kärnten, die Landwirtschaftskammer Kärnten, die Landarbeiterkammer für Kärnten und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten anzuhören. Zu diesem Zweck ist ein Verordnungsentwurf im Internet zu veröffentlichen.

(3) Die Gründe für eine Untersagung gemäß Abs. 1 dürfen einer nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zuwiderlaufen. Die geplanten Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.

(4) Nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist diese der Europäischen Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und dem Inhaber der jeweiligen Zulassung mitzuteilen.

Landesrecht Vereinb. zwischen Bund und Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien über eine Vereinbarung gemäß § 68c Weingesetz 1985

Der Austritt einer Vertragspartei aus dieser Vereinbarung ist unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

Landesrecht Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

Im Fall der Nichtuntersagung gemäß § 5 Abs. 3 hat

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

(1) Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, daß durch sie Dritte nicht gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

(2) Die Behörde hat das Halten von Tieren in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen, wie Keller- und Dachbodenräumen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Rechtsvorschriften zu verbieten, wenn dadurch Dritte gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

(3) Das Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren bedarf einer Bewilligung der Behörde.

(4) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist unbeschadet der sonst hiefür geltenden Rechtsvorschriften zu erteilen, wenn eine sichere Verwahrung der Tiere gewährleistet ist. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere Verwahrung der Tiere zu gewährleisten. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn eine sichere Verwahrung der Tiere nicht gewährleistet ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine sichere Verwahrung der Tiere nicht mehr gewährleistet ist.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten nicht für das Halten von Tieren im Rahmen von Forschungseinrichtungen, von öffentlichen Veranstaltungen im Sinn des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003, LGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der landwirtschaftlichen Tierhaltung.

(6) Die Behörde kann eine Gefährdung oder eine über das zumutbare Maß hinausgehende Belästigung Dritter durch Tiere mit geeigneten Maßnahmen, wie die Abnahme oder Sicherstellung von Tieren, beenden. Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung eines abgenommenen oder sichergestellten Tieres zu sorgen. Der Tierhalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen hat die Behörde den Verfall des Tieres auszusprechen, sofern die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das Landesverwaltungsgericht gegen die Abnahme des Tieres abgelaufen oder eine solche Beschwerde oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erfolglos geblieben ist. § 7 Abs. 3 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

(1) Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann; weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

(1a) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für Diensthunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesheeres während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausbildung oder im Einsatz.

(2) Hunde sind an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb zu führen. Hunde sind an öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen zu führen. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

(2a) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen sind, soweit dies aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

(2b) Der Leinen- oder Maulkorbzwang nach Abs. 2 und nach einer Verordnung nach Abs. 2a gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausbildung oder im Einsatz, sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

(3) Die Behörde hat den Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid zu verpflichten, den Hund außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen. Wenn der Halter einen solchen Hund anderen Personen überlässt, so hat er diese ausdrücklich auf die Leinen- und/oder Maulkorbpflicht hinzuweisen. Die Behörde kann dem Halter weitere Maßnahmen, wie insbesondere die Absolvierung von Hundeschulungen oder die Durchführung einer tierärztlichen Untersuchung des Hundes, vorschreiben.

(4) Die Behörde hat den Halter eines Hundes, der einen Menschen oder ein Tier verletzt oder gefährdet hat, mit schriftlichem Bescheid aufzufordern, den Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit einem Amtstierarzt vorzuführen. Der Amtstierarzt ist verpflichtet, den Halter eines als auffällig beurteilten Hundes unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.

(5) Die Behörde hat einer Person, die nicht zuverlässig ist, das Halten oder Führen eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Nicht zuverlässig ist eine Person, die

(6) Werden der Behörde Tatsachen bekannt, die auf eine Alkohol- oder Suchtkrankheit hinweisen, so hat sie den Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid aufzufordern, sich innerhalb von zwei Wochen einer amtsärztlichen, allenfalls psychiatrischfachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Kommt der Halter dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so ist ihm das Halten oder Führen des genannten Hundes ohne weiteres Verfahren mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.

(7) Wird ein Hund trotz Untersagung nach Abs. 5 oder 6 gehalten, so hat die Behörde den Hund ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen. Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung des abgenommenen Hundes zu sorgen. Der Hundehalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für den Hund aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Wird der Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Abnahme eine geeignete Person als Halter des Hundes bekannt gegeben, so hat die Behörde den Verfall des Hundes auszusprechen, sofern die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Untersagungsbescheid nach Abs. 5 oder 6 abgelaufen oder eine solche Beschwerde oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erfolglos geblieben ist. Als ungeeignet ist eine Person anzusehen, die nicht zuverlässig im Sinn des Abs. 5 ist. § 7 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Halter eines mehr als drei Monate alten Hundes hat der Behörde

(9) Der Halter, der erstmals einen Hund anmeldet (Abs. 8 lit. a), hat den Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) zu übermitteln. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Sachkundenachweis zu erlassen, wobei die Ausbildungsberechtigung, die Ausbildungsinhalte und die Dauer der Ausbildung festzulegen sind.

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

(1) Die Behörde hat die nach § 6a Abs. 8 gemeldeten Daten in einem Verzeichnis festzuhalten und auf Verlangen den Behörden und Dienststellen des Landes und des Bundes, den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten, sofern die Übermittlung aus Gründen des Tierschutzes, aus veterinär- oder sicherheitspolizeilichen Gründen oder zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, gerichtlichen Strafverfahren oder Zivilrechtsverfahren erforderlich ist, Auskunft zu erteilen.

(2) Die Gemeinde kann die im Verzeichnis festgehaltenen Daten für Zwecke der Erhebung der Hundesteuer verwenden.

Landesrecht Vereinb. zwischen Bund und Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien über eine Vereinbarung gemäß § 68c Weingesetz 1985

Diese Vereinbarung wird mit dem Tag ihrer Unterfertigung durch die Vertragspartner wirksam.

Landesrecht Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, auf dem GVO oder GVO einer bestimmten Art nicht ausgebracht werden, ist verpflichtet, den begründeten Verdacht der Verunreinigung durch GVO unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

§ 7

Maßnahmen gegen entwichene Tiere

(1) Entwichene Tiere, die Menschen oder Sachen gefährden oder Menschen über das zumutbare Maß hinaus belästigen, sind, soweit sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, von der Behörde einzufangen. Die Behörde hat den Halter des eingefangenen Tieres unverzüglich aufzufordern, dieses zu übernehmen.

(2) Die Nichtübernahme von eingefangenen Tieren durch den Halter binnen einer Woche nach Aufforderung bewirkt deren Verfall zugunsten der Gemeinde.

(3) Eingefangene Tiere, deren Halter unbekannt ist und nicht binnen einer Woche ausfindig gemacht werden kann, verfallen nach Ablauf dieser Zeit zugunsten der Gemeinde.

(4) Die Kosten des Einfangens und der Verwahrung eines Tieres sind der Behörde vom Halter zu ersetzen. Der Halter hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die beim Einfangen eines Tieres unvermeidbar eintreten.

(5) Als Halter eines Tieres gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist.

(6) Zugunsten der Gemeinde verfallene Tiere sind Tiergärten, Tierheimen oder tierliebenden Personen zu übergeben oder, wenn dies nicht möglich ist, möglichst schmerzlos zu töten.

(7) Entwichene Tiere, die Menschen oder Sachen gefährden oder Menschen über das zumutbare Maß hinaus belästigen und die einzufangen wegen ihrer Gefährlichkeit oder der voraussichtlich entstehenden, im Verhältnis zum Wert des Tieres unangemessen hohen Kosten untunlich ist, können von der Behörde sofort getötet werden.

(8) Der Halter eines getöteten Tieres ist, wenn er der Behörde bekannt ist oder von ihr unschwer ausfindig gemacht werden kann, von der Tötung des Tieres unverzüglich zu verständigen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß, es sei denn, daß aus veterinär- oder gesundheitspolizeilichen Rücksichten die sofortige Beseitigung des Kadavers durch die Behörde erforderlich war.

(9) Die Kosten der Tötung eines Tieres sowie die Kosten der Verwertung oder Beseitigung des Kadavers sind der Behörde vom Halter zu ersetzen.

Landesrecht Vereinb. zwischen Bund und Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien über eine Vereinbarung gemäß § 68c Weingesetz 1985

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Sie wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt: Die Verbindungsstelle der Bundesländer übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung.

Landesrecht Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

(1) Die Landesregierung darf gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks oder sonst Nutzungsberechtigten die zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn die von ihm angezeigten oder tatsächlich getroffenen Vorsichtsmaßnahmen bei der Ausbringung nicht ausreichend sind oder wenn dies zur Erhaltung eines naturschutzrechtlich besonders geschützten Bereichs (§ 3 Abs. 2) erforderlich ist. Hiebei ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen.

(2) Die Landesregierung hat die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung, einschließlich der Untersagung des gesetzwidrigen Handelns, demjenigen mit Bescheid aufzutragen, der GVO entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder 2 ausgebracht hat. Sofern Grundstücke Dritter betroffen sind, sind dem Verfahren die Grundeigentümer und sonst Nutzungsberechtigten zur Wahrung ihrer Nutzungsinteressen als Parteien beizuziehen.

(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den gemäß Abs. 2 Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Die Eigentümer von Grundstücken und sonst Nutzungsberechtigten haben die Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 zu dulden.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß Abs. 1 bis 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften.

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

(1) Wer

(2) Wer trotz Untersagung nach § 6a Abs. 5 oder 6 einen Hund hält oder führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 12.000,- Euro zu bestrafen.

(3) Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen kann der Verfall von Tieren ausgesprochen werden, die nicht entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 beaufsichtigt oder verwahrt oder die entgegen einem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot oder entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 ohne Bewilligung gehalten werden, wenn diese Tiere dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, es sei denn, daß der Eigentümer weder Täter noch Mitschuldiger ist.

(4) Mit Tieren, die rechtskräftig für verfallen erklärt wurden, ist gemäß § 7 Abs. 6 zu verfahren.

(5) Die Geldstrafen nach Abs. 1 und 2 fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Diese Geldmittel sind für Zwecke der örtlichen Sicherheitspolizei zu verwenden.

Landesrecht Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

(1) Ist derjenige, der GVO entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder 2 ausgebracht hat, nicht feststellbar, ist ein Auftrag gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ursprünglich ausgebracht worden sind, zu erteilen. Der Grundeigentümer haftet jedoch nur dann, wenn er dem Ausbringen entweder zugestimmt oder dieses geduldet hat. Die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers haften, wenn sie vom Ausbringen Kenntnis hatten oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben mussten. Ersatzansprüche des Grundeigentümers und der Rechtsnachfolger bleiben unberührt.

(2) Kann auch der Grundeigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel durchzuführen. Ersatzansprüche des Landes bleiben unberührt.

Landesrecht Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes und zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 3 und 8 erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.

(2) Der Eigentümer des Grundstücks, der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten des Grundstücks nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer des Grundstücks, der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.

(3) Der Eigentümer des Grundstücks oder sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.

(4) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(5) Die Landesregierung kann mit Bescheid natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben der Überprüfung gemäß Abs. 1 betrauen, sofern diese Personen mit der Betrauung einverstanden sind. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Die übertragenen Aufgaben sind unter der Leitung und Aufsicht der Landesregierung zu erfüllen.

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

(1) Betteln ist, insbesondere in ausschließlich stiller und passiver Form, erlaubt, es sei denn, es erfolgt

(2) Durch Verordnung der Gemeinde kann an bestimmten öffentlichen Orten auch Betteln in einer nicht im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Form untersagt werden, wenn aufgrund der Anzahl an bettelnden Personen die Benützung der betreffenden öffentlichen Orte durch andere Personen derart erschwert wird, dass dadurch ein Missstand, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört, vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.

(3) Als Betteln gilt das Erbitten von Geld oder geldwerten Sachen von fremden Personen an einem öffentlichen Ort oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung unter Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit für sich oder andere zu eigennützigen Zwecken.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(5) Verwaltungsübertretungen

Landesrecht Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

(1) Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie eines behördlichen Auftrags nach § 8 Abs. 1 haften für die Dauer des Ausbringens auf dem genutzten Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über. Die Zulässigkeit der Nutzung nach § 5 Abs. 3 wird dadurch nicht berührt.

(2) Wechselt die Person des Grundeigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten, hat dies der bisher Berechtigte, soweit dies jedoch nicht möglich ist, dessen Rechtsnachfolger, der Landesregierung unverzüglich schriftlich zu melden.

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

(1) Es ist verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen.

(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt.

Landesrecht Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

(1) Soweit durch Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3 Personen, die am gesetzwidrigen Ausbringen der GVO nicht mitgewirkt oder diesem nicht zugestimmt oder es nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind sie von dem nach § 8 Abs. 2 und 3 oder § 9 Abs. 1 Verpflichteten angemessen zu entschädigen.

(2) Die Pflicht zur Entschädigung umfasst den durch die Maßnahme an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Anpflanzungen und Kulturen verursachten Schaden. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der hiefür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu bringen. Wenn Schäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Ferner ist zu berücksichtigen, ob die Erzeugnisse bis zur Ernte noch durch andere Einwirkungen, insbesondere Witterungseinflüsse, zu Schaden gekommen wären und ob der Schaden bei ordentlicher Wirtschaftsführung durch Wiederaufbau im selben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.

Erreichen die Schäden ein solches Ausmaß, dass ohne Umbruch und ohne neuerlichen Anbau ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so sind die Kosten der für den Anbau erforderlichen Arbeit und das hiefür aufzuwendende Saatgut sowie den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen.

(3) Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte ihn nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend macht, sofern er nicht nachzuweisen vermag, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert war.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, sofern ein zivilrechtliches Übereinkommen zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt.

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§ 12

Polizeiliche Maßnahmen

Die Behörde kann, um eine Verletzung des öffentlichen Anstandes zu beenden,

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(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 5 Abs. 3 und über Aufträge nach § 8 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die durch die Nutzung betroffenen Grundstücke zu ersehen sind (Kärntner Gentechnik-Buch).

(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.

(3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die in Abs. 4 angeführten Angaben und personenbezogenen Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereiten.

(4) Folgende Angaben und personenbezogene Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden

(5) Über Antrag der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen sind in den Übersichtskarten (Abs. 1 und Abs. 4 lit. g) Grundstücke ersichtlich zu machen, die zu einer gentechnikfreien Bewirtschaftungszone gemäß „§ 2 Abs. 1a des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, LGBl. Nr. 106/2012gehören. Weiters können auf Anregung Grundstücke, die zweifelsfrei der Erzeugung gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dienen, in der Übersichtskarte ersichtlich gemacht werden; auf eine solche Eintragung besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Die Einsicht in das Kärntner Gentechnik-Buch und in die in Abs. 4 und 5 angeführten Angaben und personenbezogenen Daten ist jedermann gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.

(7) Die Landesregierung hat der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten die in Abs. 4 genannten Angaben und personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der der Kammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet.

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Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750,- Euro zu bestrafen.

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(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, wer

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 7260 Euro zu bestrafen, wer einer Verpflichtung nach § 6 lit. a, § 7, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 nicht nachkommt.

(3) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 lit. b und des Abs. 2 ist der Versuch strafbar.

(4) Eine Übertretung der Auskunftsverpflichtung nach § 10 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

(5) Bildet das nach Abs. 1 lit. a unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.

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(1) Verboten ist

(2) Die Verbote nach Abs. 1 lit. a, c und d gelten nicht für sexuelle Dienstleistungen an volljährigen Menschen mit Behinderungen in deren privaten Räumlichkeiten sowie an volljährigen Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder in Alten-, Wohn- und Pflegeheimen, jeweils in deren privaten oder ihnen hierfür zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten. Im Sinn dieses Gesetzes gelten als Menschen mit Behinderungen Personen, die

(3) Sexuelle Dienstleistungen nach Abs. 2 dürfen nur von Personen ausgeübt werden, die

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(1) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens (Umweltschäden) und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit des Ausbringens von GVO nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind die in Abs. 2 angeführten Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes – B-UHG anzuwenden.

(2) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 1 bis 13 Abs. 1 und 18 sowie Anhang 3 B-UHG, mit Ausnahme der §§ 2 Abs. 1 Z 1, 4 Z 1 lit. a, 8 Abs. 3 Z 1 letzter Halbsatz und 11 Abs. 2 Z 2, anzuwenden, soweit sich diese Bestimmungen auf Schädigungen und Gefährdungen des Bodens beziehen.

(3) Die in Abs. 2 genannten Bestimmungen des B-UHG sind überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(4) Soweit in den gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen des B-UHG auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden

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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3500 Euro zu bestrafen, wer

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15000 Euro zu bestrafen, wer die in § 14a in Verbindung mit § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 B-UHG geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35000 Euro zu bestrafen, wer

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(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung der

(2) Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte), die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sich diese auf die Zuständigkeiten des Landes betreffend Gentechnik-Vorsorge beziehen, unmittelbar anwendbar.

(3) Die Landesregierung kann aus Gründen der Effizienz und Zweckmäßigkeit die Bezirksverwaltungsbehörden zur Besorgung sämtlicher oder einzelner ihr nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben ermächtigen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, sofern dies zur Erfüllung von Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich ist.

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(1) Ein Bordell ist ein Betrieb, in dem die Prostitution ausgeübt wird. Ein Bordell darf nur mit Bewilligung (Bordellbewilligung) betrieben werden.

(2) Eine Bordellbewilligung darf nur Personen erteilt werden, die

(3) Eine Bordellbewilligung darf nur erteilt werden, wenn

(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in Teilen des Gemeindegebietes untersagen, wenn die Prostitution dort, nach in § 18a Abs. 1 und 2 angeführten Kriterien, zu Missständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Die Untersagung darf sich nicht auf den Standort eines bewilligten Bordells beziehen und nicht das gesamte Gemeindegebiet umfassen.

(5) Eine Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 vorliegen.

(6) Eine Bordellbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 3 erforderlich ist.

(7) Eine Bordellbewilligung ist zu versagen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 nicht vorliegt.

(8) Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft aufgenommen oder für mehr als acht Monate unterbrochen wurde.

(9) Eine Bordellbewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 ist von der Behörde in Abständen von höchstens fünf Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bordellbewilligung, zu überprüfen.

(10) Wird ein Bordell ohne Bewilligung betrieben, so hat die Behörde dessen Schließung zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 19 zuständige Behörde (§ 23 Abs. 2) zu verständigen.

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Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an die zuständige Bundesbehörde hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

(1) Ein Ansuchen um die Erteilung einer Bordellbewilligung ist schriftlich einzubringen.

(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen

(3) Im Bewilligungsverfahren ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 19 berufene Behörde (§ 23 Abs. 2) zu hören. Diese Behörde ist vom Ausgang des Verfahrens zu verständigen.

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Landesrecht Landes-Polizeigesetz

(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung der Prostitution nur mietweise und nur an volljährige Personen überlassen werden, die durch einen nach den gesundheitsrechtlichen Vorschriften ausgestellten amtlichen Lichtbildausweis nachweisen können, dass sie frei von Geschlechtskrankheiten sind. Für die Ausübung der Prostitution durch die Inhaberin der Bordellbewilligung selbst ist keine mietweise Raumüberlassung erforderlich.

(2) Der Inhaber der Bordellbewilligung ist verpflichtet, Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben sollen, unter Anführung ihres Vor und Familiennamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Wohnsitzes und der Höhe des von ihnen im Bordell zu entrichtenden Mietzinses vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 23 Abs. 2) schriftlich bekannt zu geben. Auf Verlangen der Behörde sind diese Daten nach der Aufnahme der Tätigkeit durch die betreffende Person durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Jede Änderung ist unverzüglich der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde bekannt zu geben.

(3) Der Inhaber der Bordellbewilligung oder sein verantwortlicher Vertreter (§ 18 Abs. 1) muß während der Betriebszeiten im Bordell anwesend sein. Er hat Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung stören, den Zutritt bzw. den weiteren Aufenthalt zu untersagen.

(4) Der Inhaber der Bordellbewilligung hat den Organen der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 23 Abs. 2) auf Verlangen jederzeit und unverzüglich Eintritt in das Bordell zu gewähren.

(5) Verboten ist

(6) Den Prostituierten ist es verboten, im Bordell Besuche zu anderen Zwecken als zur Ausübung der Prostitution zu empfangen.

(7) Der Inhaber der Bordellbewilligung hat alles ihm zumutbare zu unternehmen, um Übertretungen der Abs. 5 und 6 hintanzuhalten.

(8) Minderjährigen ist der Besuch eines Bordells verboten. Der Inhaber der Bordellbewilligung hat bei Zweifeln über die Volljährigkeit eines Besuchers diese auf geeignete Weise, etwa durch Aufforderung zur Vorlage eines Ausweises, zu überprüfen. Kann der Besucher seine Volljährigkeit nicht nachweisen, so ist ihm der Zutritt zu untersagen.

(9) Die Gemeinde hat zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur Sicherung hygienisch einwandfreier Zustände nähere Vorschriften über den Betrieb von Bordellen, insbesondere über die Betriebszeiten, den Genuss von alkoholischen Getränken, das Verhalten der Bordellbesucher im Bordell und die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, zu erlassen.

(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Sicherstellung einheitlicher einwandfreier hygienischer Zustände beim Betrieb von Bordellen erlassen.

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(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

(1) Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann höchstens drei Personen, die die im § 15 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, als verantwortliche Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Behörde. Der mit Genehmigung der Behörde bestellte verantwortliche Vertreter unterliegt für die Dauer der Vertretung anstelle des Inhabers der Bordellbewilligung den für diesen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen.

(2) Die Behörde hat in Abständen von höchstens zwei Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung der Bestellung, zu überprüfen, ob der verantwortliche Vertreter die im § 15 Abs. 2 genannten Voraussetzungen noch erfüllt. Die Genehmigung der Bestellung ist zu widerrufen, wenn

(3) Die Behörde kann in einem Bescheid, mit dem die Genehmigung der Bestellung als verantwortlicher Vertreter nach Abs. 2 lit. b widerrufen wird, aussprechen, dass eine solche Genehmigung nach Ablauf einer bestimmten, ein Jahr nicht unterschreitenden Frist neuerlich erteilt werden kann, wenn zu erwarten ist, dass der verantwortliche Vertreter die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllen wird.

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Bereiche festlegen, innerhalb derer die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution zulässig ist (Erlaubniszonen), sofern sichergestellt ist, dass

(2) Verboten ist die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution in Erlaubniszonen

(3) Zur Wahrung der Interessen nach Abs. 1 lit. a und b können in Verordnungen nach Abs. 1 zeitliche Beschränkungen für die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution festgelegt werden. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Wahrnehmbarkeit der Anbahnung durch die Öffentlichkeit, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht übersteigt.

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Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

(1) Wer einem Verbot nach § 14 Abs. 1 oder nach § 18a Abs. 2 oder den Bestimmungen einer Verordnung nach § 18a Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,- Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände kann für Übertretungen nach § 14 Abs. 1 lit. d eine Geldstrafe bis zu 9.000,- Euro verhängt werden.

(2) Wer ein Bordell ohne Bewilligung nach § 15 betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(3) Wer den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 8 sowie den Bestimmungen einer Verordnung nach § 17 Abs. 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750,- Euro zu bestrafen.

(4) Der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, 2 oder 3 ist strafbar. Dies gilt nicht für Kontaktaufnahmen nach § 14 lit. c.

(5) Die im § 14 Abs. 1 lit. a, b, d und e bezeichneten Tathandlungen gelten nach einer Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als beendet. Eine Fortsetzung der Übertretungshandlung gilt als eigenständige Verwaltungsübertretung und nicht als fortgesetztes Delikt.

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

(1) Besteht aufgrund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 1 oder 2, so sind die Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, von allen Personen, die in Gebäuden oder Räumen, die dem Anschein nach der gesetzwidrigen Ausübung der Prostitution dienen, angetroffen werden, einen Nachweis ihrer Identität und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Auskunftspflicht hat sich ausschließlich auf solche Sachverhalte zu beziehen, die Verwaltungsübertretungen nach § 19 Abs. 1 oder 2 darstellen könnten. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2024, ist sinngemäß anzuwenden. Weiters gilt § 49 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023, mit der Maßgabe, dass eine Verweigerung der Auskunft aus dem Grunde des Gereichens zur Unehre nicht zulässig ist. Die Organe der Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, zu diesem Zweck auch Gebäude und Räume, die dem Anschein nach der gesetzwidrigen Ausübung der Prostitution dienen, zu betreten. Die Eigentümer oder Mieter solcher Gebäude oder Räume sind verpflichtet, das Betreten ihrer Gebäude oder Räume zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist zulässig.

(2) Die Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen. Die sichergestellten Sachen sind dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer unverzüglich auszufolgen, sobald der Sicherstellungszweck entfällt. Können sichergestellte Sachen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Entfall des Sicherstellungszweckes nicht ausgefolgt werden, weil der Behörde kein Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer bekannt wurde, so gelten diese Sachen als verfallen und sind zu verwerten oder, falls dies nicht möglich oder zulässig ist, zu vernichten. Ein allenfalls erzielter Erlös ist dem Eigentümer auf dessen Verlangen binnen drei Jahren nach dem Eintritt des Verfalls auszufolgen.

(3) Besteht aufgrund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 2 und ist anzunehmen, dass der gesetzwidrige Bordellbetrieb fortgesetzt wird, so kann die Behörde auch ohne vorangegangenes Verfahren die zur Unterbindung des Bordellbetriebes notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Schließung des Bordells, an Ort und Stelle treffen. Die getroffene Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Vornahme nicht mehr besteht.

(4) Über eine nach Abs. 3 getroffene Maßnahme ist innerhalb von vier Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er nach § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bescheid ist aufzuheben, wenn nachgewiesen wird, dass der rechtswidrige Zustand nicht mehr besteht.

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(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Sind zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes GVO ausgebracht, finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 und § 14 Abs. 1 lit. b sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzeige über das weitere Ausbringen binnen einem Monat nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erstatten ist.

(3) (entfällt)

(4) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl Nr L 217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen.

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6. Abschnitt

Schutz der Ehre

§ 20

Ehrenkränkungen

Eine Ehrenkränkung begeht, wer vorsätzlich

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Ehrenkränkungen (§ 56 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) sind als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 450,- Euro zu bestrafen.

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

Für den Wahrheitsbeweis, den Beweis des guten Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände sowie für die Einwendung der gerechtfertigten Entrüstung gelten die §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2023, sinngemäß.

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(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist der Bürgermeister.

(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Für das Gebiet der Stadt Innsbruck obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach § 4, § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 und § 20 sowie nach einer Verordnung nach§ 2.

(3) Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde hat die nach Abs. 1 zuständige Behörde von jeder rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach den §§ 8 Abs. 1 lit. a, c, f und 19 Abs. 3 zu verständigen sowie dienstliche Wahrnehmungen, welche auf eine Verletzung oder Gefährdung eines Menschen oder eines Tieres durch einen Hund hinweisen, unverzüglich zu melden.

(4) Die Landespolizeidirektion ist vor der Erlassung, Änderung und Aufhebung einer Verordnung, mit der nähere Vorschriften über den Betrieb eines im Gebiet der Stadt Innsbruck gelegenen Bordells erlassen werden, zu hören.

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§ 24

Entfernung einer Person von einem öffentlichen Ort

Die Behörde kann eine Person, die einer nach diesem Gesetz ausgesprochenen Verweisung von einem öffentlichen Ort nicht unverzüglich Folge leistet, von einem öffentlichen Ort entfernen.

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

(1) Die im § 3, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 6 und 7, § 12 und § 24 vorgesehenen polizeilichen Maßnahmen sind erst nach fruchtloser Androhung, soweit diese den Umständen nach möglich ist, und überdies nur dann zulässig, wenn der daraus für den Betroffenen sich ergebende Nachteil das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht offenkundig überwiegt.

(2) Sind mehrere der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen zulässig und geeignet, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, so ist jene Maßnahme anzuwenden, durch die der Betroffene am wenigsten beeinträchtigt wird. Dabei ist die Verweisung und die Entfernung einer Person von einem öffentlichen Ort als die den Betroffenen stärker beeinträchtigende Maßnahme anzusehen.

(3) Der Betroffene ist von der Außerbetriebsetzung sowie von der Sicherstellung einer Sache unverzüglich zu verständigen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Bescheinigung auszustellen, aus der Zahl, Art und Beschaffenheit abgenommener oder sichergestellter Sachen sowie der Grund der Maßnahme ersichtlich ist.

(4) Bei der Entfernung einer Person von einem öffentlichen Ort ist mit möglichster Schonung ihrer Rechte und schutzwürdigen Interessen vorzugehen. Die Person darf nur für die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unbedingt erforderliche Dauer, keinesfalls jedoch länger als zwei Stunden in ihrer Freiheit beschränkt werden.

(5) Der Vollzug einer der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen ist einzustellen und die abgenommene oder sichergestellte Sache dem Betroffenen unverzüglich auszufolgen, sobald

(6) Auf abgenommene und sichergestellte Sachen findet § 7 Abs. 1 bis 4, auf abgenommene und sichergestellte Tiere überdies § 7 Abs. 6 bis 9 Anwendung. Sofern es sich nicht um ein Tier handelt, ist die Aufforderung, eine abgenommene oder sichergestellte Sache zu übernehmen (§ 7 Abs. 1 zweiter Satz), an den Eigentümer zu richten.

(7) Die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen sind ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen.

(8) Die Organe der Behörde sind berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um eine der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen anzuwenden.

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

§ 26

Verfall von Gegenständen

(1) Das Eigentum an einem für verfallen erklärten Gegenstand geht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung auf die Gemeinde über, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

(2) Durch den Ausspruch des Verfalles eines Gegenstandes werden dingliche Rechte von nicht an der Verwaltungsübertretung beteiligten Personen an dem verfallenen Gegenstand nicht berührt. Durch den Verfall eines Tieres zugunsten einer Gemeinde werden dingliche Rechte Dritter an einem solchen Tier nicht berührt.

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

§ 27

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 4, soweit er sich auf § 2 bezieht, des § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 und der §§ 20 bis 22, als Hilfsorgan der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (§ 23 Abs. 2) durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

(2) Die Bundespolizei hat den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse bei der Abnahme von Tieren nach § 6 Abs. 6 und § 6a Abs. 7 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Ferner hat sie der nach § 23 Abs. 1 zuständigen Behörde dienstliche Wahrnehmungen, welche auf eine Verletzung oder Gefährdung eines Menschen oder eines Tieres durch einen Hund hinweisen, unverzüglich zu melden.

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Bundespolizei dürfen von Haltern ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Wohnsituation und weiterer Umstände, die zur Beurteilung der sicheren Verwahrung des Tieres erforderlich sind.

(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen und die Bundespolizei dürfen von Haltern von Hunden folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Wohnsituation und weiterer Umstände, die zur Beurteilung der sicheren Verwahrung des Tieres erforderlich sind sowie Daten über Einkommensverhältnisse, Familienstand, Kinder, strafgerichtliche Verurteilungen und Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlich sind.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten für das Verzeichnis über die in der Gemeinde gehaltenen Hunde verarbeiten und den Behörden und Dienststellen des Landes und des Bundes, den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten sowie Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, übermitteln, sofern die Übermittlung aus Gründen des Tierschutzes, aus veterinär- oder sicherheitspolizeilichen Gründen oder zur Durchführung von gerichtlichen Straf- oder Zivilrechtsverfahren erforderlich ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten, die zum Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung geeignet sind.

(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Bundespolizei dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Bewilligung und Überwachung eines Bordells erforderlich sind

(7) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen, die Landespolizeidirektion und die Bundespolizei dürfen von Personen, hinsichtlich der eine Meldeverpflichtung des Inhabers der Bordellbewilligung besteht, folgende Daten verarbeiten, sofern dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Geburtsort, Erreichbarkeitsdaten und die Höhe des im Bordell zu entrichtenden Mietzinses.

(8) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(9) Als Identifikationsdaten gelten

(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Landes-Polizeigesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

(3) § 6a Abs. 9 ist im Zeitraum von 1. April 2020 bis 30. September 2020 nicht anzuwenden. Die Landesregierung kann diesen Zeitraum mit Verordnung verlängern, wenn aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte Hundehalter den Sachkundenachweis nicht erlangen können.

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