Aufhebung der Verordnung der Marktgemeinde Kobersdorf vom 24.6.2002
Inhaltsübersicht (58)
Gesetzestext (58 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Aufhebung der Verordnung der Marktgemeinde Kobersdorf vom 24.6.2002
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 97/2002
Inkrafttretensdatum
17.09.2002
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 3. September 2002 betreffend die Aufhebung der Verordnung der Marktgemeinde Kobersdorf vom 24.6.2002
StF
LGBl. Nr. 97/2002
Wappen Gemeindefarben Bernhardsthal
Steiermark
11.02.2014
Tanzlehrprüfungsverordnung 1997
zur Tanzlehrprüfungsverordnung 1997(§ 11 Abs. 6)
Raum für Vermerk über die Vergebührung
Herr / Frau __________________________
geboren am ____________________________
am ________________
die Tanzlehrprüfung zur Erreichung der Ausbildungsstufe I gemäß § 6 des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997), LGBl. für Wien Nr. 31/1997, in der geltenden Fassung,
mit Auszeichnung bestanden / bestanden
hat.
Er / Sie hat somit das Recht erworben, die Bezeichnung „Geprüfter Tanzlehrer“ / „Geprüfte Tanzlehrerin“ zu führen.
____________________
Vorsitzender/Vorsitzende
___________________ ____________________ ____________________
Mitglieder der Prüfungskommission
Gemäß § 82 der Bgld. Gemeindeordnung wird die Verordnung der Marktgemeinde Kobersdorf vom 24.6.2002, Zahl: 120-2/3-2002, bezüglich der Erlassung einer Einbahnregelung (§ 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO 1960) bei der Zu- und Ausfahrt zur "Schlosstaverne" auf dem Grundstück Nr. 376, KG Kobersdorf, als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bezirkshauptmann
i.V. Mag. Jakowitsch eh.
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 17. Dezember 1974, GZ. II/1-4444-1974, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–0, der Marktgemeinde Bernhardsthal, politischer Bezirk Mistelbach das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
Ein von Rot auf Blau gespaltener Schild, der in seinem vorderen Feld über einer zinnenbekrönten, zwei schwarze Schießscharten aufweisenden, goldenen Mauer ein ebensolches schwebendes Tatzenkreuz, in seinem rückwärtigen Feld einen silbernen Zickzackbalken zeigt.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bernhardsthal festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Gelb-Blau” genehmigt.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung dafür zu sorgen, dass die folgenden Patientenrechte sichergestellt sind.
(2) Träger von Patientenrechten im Sinne dieser Vereinbarung ist jede Person, die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens in Anspruch nimmt oder ihrer auf Grund ihres Gesundheitszustandes bedarf.
(3) Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens werden durch freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Einrichtungen erbracht, die der Erhaltung und dem Schutz der Gesundheit, der Feststellung des Gesundheitszustandes, der Behandlung von Krankheiten, der Vornahme operativer Eingriffe, der Geburtshilfe sowie der Pflege und Betreuung von Kranken und Genesenden dienen.
§ 1. (1) Die für Tanzschulen zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien hat, wenn eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern oder Prüfungswerberinnen zu erwarten ist (mindestens drei), jedoch in jedem Jahr jeweils mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der Ausbildungsstufen I und II festzusetzen.
(2) Der Prüfungstermin ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung gehörig zu verlautbaren. Ferner ist die Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 Abs. 1 (Tanzlehrakademie) rechtzeitig vom jeweils festgesetzten Termin zu verständigen.
§ 1a. (1) Die Tanzlehrprüfung kann zur Erreichung der Ausbildungsstufe I (Tanzlehrer/Tanzlehrerin) und zur Erreichung der Ausbildungsstufe II (Tanzmeister/Tanzmeisterin) absolviert werden.
(2) Für die Feststellung der Fachkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 Wiener Tanzschulgesetz 1996 ist als Voraussetzung für die selbständige Ausübung der Tanzlehrbefugnis gemäß § 2 Abs. 4 Wiener Tanzschulgesetz 1996 die Tanzlehrprüfung im Umfang und Ausmaß des Prüfungsstoffes der Ausbildungsstufe I und II erforderlich.
zur Tanzlehrprüfungsverordnung 1997
(§ 11 Abs. 6)
Zahl:________________
Raum für Vermerk über die Vergebührung
Die von der Wiener Landesregierung gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996), LGBl. für Wien Nr. 12/1997, in der geltenden Fassung, bestellte Prüfungskommission bestätigt hiermit einstimmig / mit Stimmenmehrheit, dass
Herr / Frau __________________________
geboren am ____________________________
am ________________
die Tanzlehrprüfung zur Erreichung der Ausbildungsstufe II („TanzmeisterInnenprüfung“) gemäß § 6 des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997), LGBl. für Wien Nr. 31/1997, in der geltenden Fassung,
mit Auszeichnung bestanden / bestanden
hat.
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Vorsitzender/Vorsitzende
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____________________
__________________
Mitglieder der Prüfungskommission
Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
§ 2. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung hat das Prüfungsziel (Ausbildungsstufe I oder II) zu enthalten und ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin gemäß § 1 bei der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen
(3) Verspätet eingebrachte Ansuchen um Zulassung (Abs. 1) und Ansuchen ohne ausreichende Unterlagen (Abs. 2) sind zurückzuweisen.
Patienten und Patientinnen dürfen auf Grund des Verdachtes oder des Vorliegens einer Krankheit nicht diskriminiert werden.
§ 3. (1) Die prüfungswerbende Person hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung ein Prüfungsentgelt zu bezahlen. Dieser Kostenbeitrag wird von der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien nach Maßgabe der Gebührenordnung der Wirtschaftskammer Wien, beschlossen von der Vollversammlung der Wirtschaftskammer Wien, festgesetzt und ist an die Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 Abs. 1 (Tanzlehrakademie) zu entrichten.
(2) Das Prüfungsentgelt ist der prüfungswerbenden Person zurückzuerstatten, wenn sie
(3) 90 Prozent des Prüfungsentgelts ist an die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend ihrer Prüfungstätigkeit als angemessene Entschädigung auszuzahlen. Die verbleibenden 10 Prozent der Prüfungsentgelte sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen administrativen Aufwandes der Prüfungsdurchführung zu verwenden.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zweckmäßigen und angemessenen Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens für alle Patienten und Patientinnen ohne Unterschied des Alters, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Religionsbekenntnisses, der Art und Ursache der Erkrankung o. Ä. rechtzeitig sicherzustellen.
(2) Durch die zuständige Gesetzgebung kann unter Beachtung der Verpflichtungen der Republik Österreich angeordnet werden, dass die Behandlung nicht österreichischer Staatsangehöriger nur dann zu erfolgen hat, wenn die Kosten der Behandlung von den Patienten und Patientinnen oder einem Dritten getragen werden; dies gilt nicht in den Fällen drohender Lebensgefahr, unmittelbar bevorstehender Entbindung oder schwerer gesundheitlicher Schädigung, die eine sofortige Behandlung gebieten.
§ 4. (1) Wenn die prüfungswerbende Person zur Prüfung zugelassen worden ist, ist sie rechtzeitig von der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind der prüfungswerbenden Person bekanntzugeben
(3) Die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission dürfen der prüfungswerbenden Person vor Beginn der Prüfung nicht bekanntgegeben werden.
(1) Die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Artikel 4 Abs. 1) sind durch Krankenanstalten, ambulante Einrichtungen, Dienste der extramuralen medizinischen Betreuung einschließlich der Hauskrankenpflege sowie durch freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Apotheken sicherzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Betreuung psychisch Kranker.
(2) Die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sind auch auf den Gebieten der Gesundheitsförderung, der Vorsorge- und Arbeitsmedizin sowie der Rehabilitation und des Kurwesens sicherzustellen.
(3) Die Kontinuität der Behandlung und Pflege ist durch organisatorische Maßnahmen zu wahren.
§ 5. (1) Die drei Jahre dauernde Ausbildung zum Tanzlehrer oder zur Tanzlehrerin hat nach Maßgabe der ÖNORM D 1150 oder einer vergleichbaren Qualitätsnorm in einer Ausbildungseinrichtung (Tanzlehrakademie) durch Absolvierung eines Lehrganges und in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule durch Absolvierung einer Ausbildungspraxis zu erfolgen.
(2) Die Ausbildungseinrichtung (Abs. 1) hat eine Ausbildungsordnung für die Tanzlehrausbildung in den Stufen I und II zu erlassen. Diese Ausbildungsordnung und deren jeweilige Änderung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer Genehmigung der Wiener Landesregierung.
(3) Die Ausbildung in verschiedenen Tanzschulen ist zulässig, jedoch ist eine gleichzeitige Ausbildung in verschiedenen Unternehmen nicht gestattet.
(4) Der erfolgreiche Besuch des Lehrganges (Abs. 1) ist dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin vom Veranstalter bzw. von der Veranstalterin des Lehrganges durch ein Zeugnis zu bestätigen.
(1) Die medizinisch gebotene, nach den Umständen des Einzelfalles jeweils mögliche notärztliche Versorgung, Rettung und Transport sind sicherzustellen.
(2) Weiters ist die notwendige Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen.
§ 6. Die Tanzlehrprüfung (Ausbildungsstufe I und II) hat nach Maßgabe der ÖNORM D 1150 oder einer anderen vergleichbaren Qualitätsnorm zu erfolgen. Der Prüfungsstoff hat für die Ausbildungsstufe I den Lehrinhalten des Lehrganges (§ 5) und für die Ausbildungsstufe II den Lehrinhalten der Zusatzausbildung zum Lehrgang zu entsprechen.
(1) Diagnostik, Behandlung und Pflege haben entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften bzw. nach anerkannten Methoden zu erfolgen. Dabei ist auch der Gesichtspunkt der bestmöglichen Schmerztherapie besonders zu beachten.
(2) Kann nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot einer Krankenanstalt eine dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Versorgung eines Patienten oder einer Patientin nicht gewährleistet werden, ist sicherzustellen, dass der Patient oder die Patientin mit seiner bzw. ihrer Zustimmung in eine geeignete andere Krankenanstalt überstellt wird.
(3) In Krankenanstalten hat die ärztliche Betreuung grundsätzlich auf fachärztlichem Niveau zu erfolgen.
§ 7. (1) Vom Amte eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die im Abs. 1 genannten Ausschließungsgründe von sich aus wahrzunehmen.
(3) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende hat dem für diese Verordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung oder dem Leiter bzw. der Leiterin der für diese Verordnung zuständigen Magistratsdienststelle nach seiner Bestellung die gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines bzw. ihres Amtes schriftlich zu geloben. Ebenso haben die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission nach ihrer Bestellung dieses Gelöbnis dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden schriftlich zu geben..
(4) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 31/2017 vom 6. Oktober 2017
(5) Der bzw. die Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt nach Anhören der übrigen Mitglieder der Kommission, welcher Prüfer bzw. welche Prüferin welche Fächer (je nach deren Fachqualifikation) prüft und in welcher Reihenfolge die Fächer geprüft werden.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der bzw. die Vorsitzende der Prüfungskommission kann jedoch einzelne Gäste nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zulassen, sofern diese ein persönliches oder berufliches Interesse glaubhaft machen und nicht Gefahr besteht, dass die zu prüfende Person durch deren Anwesenheit gestört wird. Der Magistrat kann zur Überwachung des ordnungsgemäßen Vorganges bei der Prüfung einen Vertreter bzw. eine Vertreterin, der bzw. die nicht der Prüfungskommission angehört, zur Prüfung entsenden.
Die Vertragsparteien kommen überein, dass Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens einer Qualitätskontrolle unterzogen und dem Stand der Wissenschaft entsprechend Qualitätssicherungsmaßnahmen gesetzt werden.
§ 8. Die Gliederung der Prüfung hat nach Maßgabe der ÖNORM D 1150 oder einer anderen vergleichbaren Qualitätsnorm zu erfolgen. Zwischen einer schriftlichen Prüfung und einer mündlichen Prüfung muss mindestens ein Zeitraum von einer halben Stunde und darf höchstens ein Zeitraum von zwei Wochen liegen.
(1) Die Privatsphäre der Patienten und Patientinnen ist zu wahren.
(2) Bei der Aufnahme oder Behandlung mehrerer Patienten oder Patientinnen in einem Raum ist durch angemessene bauliche oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Intim- und die Privatsphäre gewahrt werden.
(3) Insbesondere bei stationärer Aufnahme von Langzeitpatienten und -patientinnen ist dafür zu sorgen, dass eine vertraute Umgebung geschaffen werden kann.
§ 9. (1) Die Ausbildung zum Tanzmeister oder zur Tanzmeisterin hat nach Maßgabe der ÖNORM D 1150 oder einer vergleichbaren Qualitätsnorm durch eine Zusatzausbildung zum Lehrgang (§ 5) zu erfolgen. Sie kann nach erfolgreicher Absolvierung der Tanzlehrprüfung-Ausbildungsstufe I begonnen werden.
(2) Die Prüfung erfolgt nach entsprechender Ausbildung (Abs. 1).
(3) Der Titel ‚Tanzmeister‘ bzw. ‚Tanzmeisterin‘ darf erst nach einer mindestens 2-jährigen Tätigkeit als geprüfter Tanzlehrer bzw. geprüfte Tanzlehrerin und erfolgreicher Absolvierung der Tanzlehrprüfung Ausbildungsstufe II (TanzmeisterInnenprüfung) geführt werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen zur Führung des Titels ‚Tanzmeister‘ bzw. ‚Tanzmeisterin‘ ist von der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien zu beurkunden.
Die Organisations-, Behandlungs- und Pflegeabläufe in Kranken- und Kuranstalten sind so weit wie möglich dem allgemein üblichen Lebensrhythmus anzupassen.
§ 10. entfällt; LGBl. Nr. 64/2010 vom 23.12.2010
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass klinische Prüfungen von Arzneimitteln, von Medizinprodukten sowie die Anwendung neuer medizinischer Methoden erst nach eingehender ethischer Beurteilung vorgenommen werden dürfen.
§ 11. (1) Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung (§ 1a Abs. 1) ist der geprüften Person durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende bekanntzugeben. Gegen das Ergebnis der jeweiligen Prüfung (§ 1a Abs. 1) ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung (§ 1a Abs. 1) kann lauten auf,vollständig bestanden‘,,mit Auszeichnung bestanden‘,,teilweise bestanden‘ oder,nicht bestanden‘.
(3) Über das Ergebnis der jeweiligen Prüfung (§ 1a Abs. 1) hat der bzw. die Vorsitzende mit den Mitgliedern der Kommission zu beraten und darüber abzustimmen, wobei der bzw. die Vorsitzende das Dirimierungsrecht besitzt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Auszeichnung kann nur einstimmig zuerkannt werden, wenn die geprüfte Person im Verlauf der Prüfung außerordentliche, weit über dem Leistungsdurchschnitt liegende Fachkenntnisse nachgewiesen hat.
(4) Hat die geprüfte Person die Prüfung nur teilweise bestanden, so hat die Kommission festzulegen, welcher Prüfungsteil zu wiederholen ist. Eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile ist frühestens nach Ablauf von drei Monaten möglich; dies gilt auch, wenn die geprüfte Person zuvor zu einer Tanzlehrprüfung in einem anderen Bundesland oder einem anderen Staat angetreten ist, welche sie nicht vollständig bestanden hat.
(5) Über jede Prüfung ist vom bzw. von der Vorsitzenden ein Prüfungsprotokoll anzufertigen. Dieses hat die vollständigen Namen der geprüften Person und der Mitglieder der Prüfungskommission, das Datum und die Beurteilung der Prüfung sowie den Hinweis darauf, ob das Prüfungsergebnis einstimmig oder mit Stimmenmehrheit festgestellt wurde, zu enthalten. Diese Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(6) Über die jeweils bestandene Prüfung (§ 1a Abs. 1) ist der geprüften Person von der Prüfungskommission ein der absolvierten Ausbildungsstufe (§ 1a) entsprechendes Prüfungszeugnis (Anlage 1 und 2) auszustellen und binnen angemessener Frist von der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien auszufolgen. In den Prüfungszeugnissen gemäß Anlagen 1 und 2 darf das Wappen des Landes Wien verwendet werden.
(7) Personen, die die Tanzlehrprüfung der Ausbildungsstufe I erfolgreich absolviert haben, haben Anspruch auf die Berufsbezeichnung ‚geprüfter Tanzlehrer‘ bzw. ‚geprüfte Tanzlehrerin‘.
(8) Personen, die die Tanzlehrprüfung der Ausbildungsstufe II erfolgreich absolviert haben, haben nach Absolvierung und Nachweis einer 2-jährigen Berufspraxis als Tanzlehrer bzw. Tanzlehrerin sowie Beurkundung durch die für die Tanzschulen zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien (§ 9 Abs. 3) Anspruch auf die Berufsbezeichnung ‚diplomierter Tanzmeister‘ bzw. ‚diplomierte Tanzmeisterin‘.
Die religiöse Betreuung stationär aufgenommener Patienten und Patientinnen ist auf deren Wunsch zu ermöglichen.
§ 12. § 11 Abs. 8 (Anspruch auf die Berufsbezeichnung ‚diplomierter Tanzmeister’ bzw. ‚diplomierte Tanzmeisterin’) gilt auch für Personen, die die Tanzlehrprüfung
(1) Gesundheitsbezogene Daten sowie sonstige Umstände, die aus Anlass der Erbringung von Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens bekannt werden und an denen Patienten und Patientinnen ein Geheimhaltungsinteresse haben, unterliegen dem Datenschutzgesetz.
(2) Ausnahmen sind nur in den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Auskunfts- und Richtigstellungsrechte sind auch für Daten vorzusehen, die nicht automationsunterstützt verarbeitet werden.
(1) Es ist sicherzustellen, dass im Rahmen stationärer Versorgung Besuche empfangen werden können und sonstige Kontakte gepflogen werden können. Weiters ist der Wunsch eines Patienten oder einer Patientin zu respektieren, keinen Besuch oder bestimmte Personen nicht empfangen zu wollen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass die Patienten und Patientinnen Vertrauenspersonen nennen können, die insbesondere im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verständigen sind und denen in solchen Fällen auch außerhalb der Besuchszeit ein Kontakt mit den Patienten und Patientinnen zu ermöglichen ist.
(1) In stationären Einrichtungen ist ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Auch dabei ist dem Gebot der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen.
(2) Vertrauenspersonen der Patienten und Patientinnen ist Gelegenheit zum Kontakt mit Sterbenden zu geben. Andererseits sind Personen vom Kontakt auszuschließen, wenn der Sterbende dies wünscht.
(1) Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein über mögliche Diagnose- und Behandlungsarten sowie deren Risken und Folgen aufgeklärt zu werden. Sie haben das Recht auf Aufklärung über ihren Gesundheitszustand, weiters sind sie über ihre erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung sowie eine therapieunterstützende Lebensführung aufzuklären.
(2) Die Art der Aufklärung hat der Persönlichkeitsstruktur und dem Bildungsstand der Patienten und Patientinnen angepasst und den Umständen des Falles entsprechend zu erfolgen.
(3) Ist eine Behandlung dringend geboten und würde nach den besonderen Umständen des Einzelfalles durch eine umfassende Aufklärung das Wohl des Patienten oder der Patientin gefährdet werden, so hat sich der Umfang der Aufklärung am Wohl des Patienten oder der Patientin zu orientieren.
(4) Auf die Aufklärung kann von den Patienten und Patientinnen verzichtet werden; sie dürfen zu einem Verzicht nicht beeinflusst werden.
(5) Patienten und Patientinnen sind im Vorhinein über die sie voraussichtlich treffenden Kosten zu informieren.
(1) Patienten und Patientinnen dürfen nur mit ihrer Zustimmung behandelt werden.
(2) Ohne Zustimmung darf eine Behandlung nur vorgenommen werden, wenn eine Willensbildungsfähigkeit der Patienten oder Patientinnen nicht gegeben ist und durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit der Patienten oder der Patientinnen ernstlich gefährdet würde.
(3) Für Patienten und Patientinnen, die den Grund und die Bedeutung einer Behandlung nicht einsehen oder ihren Willen nach dieser Einsicht bestimmen können, ist sicherzustellen, dass eine Behandlung nur mit Zustimmung eines nach Maßgabe der Gesetze zu bestimmenden Vertreters und erforderlichenfalls mit Genehmigung des Gerichtes durchgeführt wird.
(4) Ohne Zustimmung des Vertreters und allenfalls erforderlicher Genehmigung des Gerichtes darf eine Behandlung nur bei Gefahr in Verzug vorgenommen werden, wenn der mit der Einholung der Zustimmung oder der Genehmigung verbundene Zeitaufwand für den Patienten oder die Patientin eine Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung bedeuten würde.
(5) Maßnahmen, die mit einer Beschränkung der persönlichen Freiheit oder sonstigen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen verbunden sind und ohne deren gültige Zustimmung vorgenommen werden, sind – sofern nicht der mit der Einholung der Zustimmung verbundene Aufschub mit Lebensgefahr oder mit der Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung für den Patienten oder die Patientin verbunden wäre – nur nach entsprechender Befassung des gesetzlichen Vertreters, erforderlichenfalls des Gerichtes, zulässig.
Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer Behandlung oder bestimmter Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen so weit wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann.
(1) Das Recht der Patienten und Patientinnen auf Einsichtnahme in die über sie geführte Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen einschließlich allfälliger Beilagen, wie Röntgenbilder, ist sicherzustellen.
(2) Einschränkungen sind nur insoweit zulässig, als sie auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles zum Wohl des Patienten oder der Patientin unvermeidlich sind. Einem Vertreter des Patienten oder der Patientin kommt auch in einem solchen Fall ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zu, sofern der Patient oder die Patientin dies nicht ausgeschlossen hat.
(1) Niemand darf ohne seine ausdrückliche Zustimmung zu klinischen Prüfungen und zu Forschungs- und Unterrichtszwecken herangezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Die Verwendung personenbezogener Daten für medizinische Forschungszwecke bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Dabei ist besonders zu achten, dass die aus dem Grundrecht auf Datenschutz erfließenden Rechte des Betroffenen gewahrt werden.
(1) Die notwendige Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnah-men ist sicherzustellen. Weiters ist die Aufklärung der Patienten und Patientinnen und ihre Zustimmung zur Behandlung oder die Ablehnung einer Behandlung zu dokumentieren.
(2) Es ist sicherzustellen, dass in der Dokumentation auch Willensäußerungen der Patienten und Patientinnen festgehalten werden.
(3) Willensäußerungen nach Abs. 2 können insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von Organen gemäß § 62a KAG oder Willensäußerungen gemäß Artikel 18 sein.
Patienten und Patientinnen haben das Recht, auf ihren Wunsch gegen angemessenen Kostenersatz Abschriften aus der Dokumentation zur Verfügung gestellt zu bekommen. Artikel 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Die Aufklärung von Minderjährigen hat ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend zu erfolgen.
Eine Behandlung, die wegen Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung geboten ist, ist bei Gefahr im Verzug auch gegen den erklärten Willen des Erziehungsberechtigten durchzuführen, ansonsten ist die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.
(1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten ist unmündigen Minderjährigen eine Begleitung durch eine Bezugsperson zu ermöglichen.
(2) Bei der stationären Aufnahme von unmündigen Minderjährigen bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ist auf Wunsch die Mitaufnahme einer Begleitperson zu ermöglichen. Sofern dies aus räumlichen Gründen nicht möglich ist, ist Bezugspersonen ein umfassendes Besuchsrecht einzuräumen, das lediglich aus zwingenden medizinischen oder organisatorischen Gründen eingeschränkt werden darf.
(3) Bezugspersonen sollen auf ihren Wunsch so weit wie möglich an der Betreuung beteiligt werden.
Einrichtungen, Abteilungen und Bereiche, die überwiegend der Behandlung von Minderjährigen dienen, sind altersgerecht auszustatten.
(1) Soweit dies organisatorisch möglich ist, hat eine stationäre Aufnahme von unmündigen Minderjährigen getrennt von erwachsenen Patienten zu erfolgen.
(2) Angehörige der Gesundheitsberufe, denen die Behandlung und Pflege von Minderjährigen obliegt, sollen durch ihre Ausbildung befähigt werden, auf die alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnisse von Minderjährigen eingehen zu können.
Die Träger von Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen, dass schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen Unterricht erteilt werden kann.
(1) Zur Vertretung von Patienteninteressen sind unabhängige Patientenvertretungen einzurichten und mit den notwendigen Personal- und Sacherfordernissen auszustatten. Die unabhängigen Patientenvertretungen sind bei ihrer Tätigkeit weisungsfrei zu stellen und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Es ist ihnen die Behandlung von Beschwerden von Patienten und Patientinnen und Angehörigen, die Aufklärung von Mängeln und Missständen und die Erteilung von Auskünften zu übertragen. Patientenvertretungen können Empfehlungen abgeben.
(2) Die unabhängigen Patientenvertretungen haben mit Patientenselbsthilfegruppen, die Patienteninteressen wahrnehmen, die Zusammenarbeit zu suchen.
(3) Patienten und Patientinnen haben das Recht auf Prüfung ihrer Beschwerden und auf Vertretung ihrer Interessen durch die unabhängigen Patientenvertretungen. Sie sind vom Ergebnis der Überprüfung zu informieren. Die Inanspruchnahme der Patientenvertretungen ist für die Patienten und Patientinnen mit keinen Kosten verbunden.
(1) Es ist sicherzustellen, dass unabhängigen Patientenvertretungen Gelegenheit geboten wird, vor Entscheidungen in grundlegenden allgemeinen patientenrelevanten Fragen ihre Stellungnahme abzugeben. Dies gilt insbesondere vor der Errichtung neuer stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, für die Durchführung von Begutachtungsverfahren zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie für grundlegende Planungsvorhaben.
(2) Dachorganisationen von Patientenselbsthilfegruppen ist Gelegenheit zu geben, in Begutachtungsverfahren zu patientenrelevanten Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gehört zu werden.
(1) Die Vertragsparteien haben sicherzustellen, dass Informationen über Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens für jedermann zur Verfügung stehen.
(2) Es ist sicherzustellen, dass freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Träger von Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswesens über ihre Leistungen in sachlicher Weise informieren.
Im Zusammenhang mit der Haftung für Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dürfen Abweichungen vom Schadenersatzrecht und von allgemeinen Beweislast- und Gewährleistungsregeln im Sinne der Bestimmungen des ABGB nur zugunsten der Patienten und Patientinnen getroffen werden.
Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen und vergleichbaren Einrichtungen hemmen den Ablauf der Verjährung bis zum Verstreichen einer angemessenen Klagsfrist nach Abbruch des Verfahrens oder nach einer sonstigen, zuungunsten des Patienten oder der Patientin erfolgenden Beendigung des Schlichtungsverfahrens.
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Monatsersten nach Einlangen der Mitteilungen der Vertragsparteien beim Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach der Verfassung des Landes Steiermark erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
(2) Das Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen hat die Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen, wenn die Mitteilungen nach Abs. 1 eingelangt sind.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre jeweiligen Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu erlassen.
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat dem Land Steiermark eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.