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20000174 AT

Aufhebung der Verordnung der Marktgemeinde Markt Neuhodis über die Pflichten der Besitzer oder Verwahrer von Hunden

119 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (119)

Gesetzestext (119 Artikel)

Landesrecht Aufhebung der Verordnung der Marktgemeinde Markt Neuhodis über die Pflichten der Besitzer oder Verwahrer von Hunden

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Aufhebung der Verordnung der Marktgemeinde Markt Neuhodis über die Pflichten der Besitzer oder Verwahrer von Hunden

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 96/2002

Inkrafttretensdatum

17.09.2002

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 22. August 2002 betreffend die Aufhebung des § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Markt Neuhodis über die Pflichten der Besitzer oder Verwahrer von Hunden vom 17. Mai 2002

StF

LGBl. Nr. 96/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 7 Abs. 3 des Burgenländischen Landes-Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 35/1986 in der geltenden Fassung wird verordnet

Landesrecht Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Lassee

Wappen Gemeindefarben Lassee

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

Steiermark

15.10.2013

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

Jugendgesetz, Tiroler

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

Wiener Tanzschulgesetz 1996

Landesrecht Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

Kriterien für die Bestimmung der sonstigen erheblichen Umweltauswirkungen (§ 2 lit. e und § 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 2)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Festlegungen in rechtswirksam erlassenen Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, einschließlich integrierter Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, die den Bestimmungen der Artikel I und III dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind, soweit in den Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmt wird, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits eingeleitete Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen, von Flächenwidmungsplänen, von Bebauungsplänen oder von integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen sind entsprechend der durch dieses Gesetz bewirkten geänderten Rechtslage weiterzuführen.

(4) Abweichend von Abs. 3 hat die Genehmigung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen oder integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind, nach der im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu erfolgen.

(5) Art. I Z 1 (§ 3 Abs. 3) und Art. I Z 2 (§ 3 Abs. 10) gelten nur für Neufestlegungen von Bauland ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1); im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits bestehende Baulandwidmungen in rechtswirksam erlassenen Flächenwidmungsplänen bleiben von der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage unberührt.

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

Ich schwöre, das meiner Aufsicht anvertraute Waldeigentum stets mit möglichster Sorgfalt und Treue zu überwachen und zu beschützen, gegen alle, die den Wald in irgendeiner Weise zu beschädigen trachten oder wirklich beschädigen, ohne persönliche Rücksicht im Sinne der geltenden Vorschriften einzuschreiten, jeden Schaden möglichst hintanzuhalten, mich den mir obliegenden Pflichten ohne Wissen und Genehmigung meiner Vorgesetzten niemals zu entziehen und über das mir anvertraute Gut Rechenschaft zu geben.

Landesrecht Aufhebung des § 1 der VO des GR der Marktgemeinde Markt Neuhodis über die Pflichten der Besitzer oder Verwahrer von Hunden

Der § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Markt Neuhodis über die Pflichten der Besitzer oder Verwahrer von Hunden vom 17. Mai 2002 wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bezirkshauptmann

Mag. Heiling eh.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Lassee

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 15. Februar 1977, GZ: II/1-M-107-1977, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000–2, der Marktgemeinde Lassee, politischer Bezirk Gänserndorf das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“Ein von Gold auf Grün geteilter Schild, oben ein aus der Schildesteilung wachsender schwarzer Pferdekopf, unten zwei gekreuzte Schlüssel begleitet von zwei goldenen Ähren, die sich im Schildesfuß kreuzen.”

Gleichzeitig werden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Lassee festgesetzten Gemeindefarben “Schwarz-Gelb-Grün” genehmigt.

Landesrecht Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

(1) Dieses Gesetz regelt

(2) Die Bedingungen zur Erzeugung von Plänen und Programmen sowie zu deren Änderung, die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehen sind, bleiben durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers zum Schutz des Waldes und seiner Produkte geeignete Personen als Forstschutzorgane für einen genau zu bezeichnenden Dienstbereich zu bestätigen.

(2) Wird eine Person erstmalig als Forstschutzorgan bestätigt, so ist sie anzugeloben.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,

(2) Sonstige landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, das Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBl. Nr. 98/2019, und das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, sowie bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Pornographiegesetz, das Verbotsgesetz 1947, das Suchtmittelgesetz, das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die gewerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht).

(2) Gesellschaftstänze sind Tänze, die der gesellschaftlichen Unterhaltung dienen oder gedient haben, sowie Tanzformen, die sich aus den Gesellschaftstänzen entwickelt haben, einschließlich der auf brauchmäßiger Überlieferung beruhenden einheimischen Volkstänze.

(3) Nicht unter den Begriff des Tanzunterrichtes im Sinne dieses Gesetzes fallen Tanzlehrveranstaltungen,

Landesrecht Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

In diesem Gesetz bedeuten die Ausdrücke

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

(1) Als Forstschutzorgane können nur Personen bestätigt werden, die

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 erfüllt der Waldeigentümer die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorgans erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er mit den erforderlichen praktischen und technischen Kenntnissen über den Forstschutz sowie mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache vertraut ist.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) Das Land Tirol hat, unbeschadet der Bestimmungen des 4. und 5. Abschnitts, die Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung anzustreben.

(2) Das Land Tirol hat darauf hinzuwirken, dass in allen politischen Bezirken in den Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit ein Jugendberatungsdienst zur Verfügung steht, welcher der niederschwelligen Information und Beratung junger Menschen dient.

(3) Die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen müssen entsprechend fachlich ausgebildet und geeignet sein.

(4) Für die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen, die nicht Landesbedienstete sind, gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001) sinngemäß.

(5) Die Inanspruchnahme des Jugendberatungsdienstes ist kostenlos. Soweit dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist, sind auf Verlangen der Ratsuchenden Vorkehrungen zu treffen, dass ihre Anonymität gewahrt bleibt.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 2. (1) Die Erteilung von Tanzunterricht ist der Behörde schriftlich anzuzeigen (§ 8). Liegen die persönlichen Voraussetzungen (§ 3) vor und ist die Unterrichtsstätte zur Erteilung von Tanzunterricht geeignet (§ 14), so ist die Tanzschulwerberin bzw. der Tanzschulwerber zur Erteilung von Tanzunterricht befugt, wenn die Behörde die Erteilung von Tanzunterricht nicht binnen einem Monat ab Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt.

(2) Die Tanzlehrbefugnis umfasst das Recht zur öffentlichen Ankündigung und gewerbsmäßigen Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, zur Unterweisung in Anstandslehre, zur Abhaltung von Tanzübungen (Perfektionen) sowie zur Verwendung der Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Unterrichtsstätte.

(3) Sofern nicht eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer bestellt ist, ist die Inhaberin bzw. der Inhaber der Tanzlehrbefugnis für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften und die fachlich einwandfreie Ausübung der Tanzlehrbefugnis verantwortlich und zur Anwesenheit in der Unterrichtsstätte während der Unterrichtszeit verpflichtet.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

Die Gemeinden haben Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1, insbesondere solche nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2, nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern.

Landesrecht Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

Dem 2. Abschnitt unterliegen Entwürfe, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung eines der nachstehend bezeichneten Pläne und Programme gerichtet ist, soweit die §§ 4 bis 6a nichts anderes bestimmen

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

(1) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung als Forstschutzorgan insbesondere jene Personen ausgenommen, die wegen einer strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.

(2) Die Behörde kann jedoch solche Personen ausnahmsweise für den Forstschutzdienst bestätigen, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verurteilten vertrauenswürdig erscheinen lassen, und dem nicht eine durch ein inländisches ordentliches Gericht erfolgte, noch nicht getilgte Verurteilung entgegensteht, die gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2012, bei einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich gezogen hätte.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013)

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) Das Land Tirol hat Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern. Zudem hat das Land Tirol durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Jugendschutzes zu stärken.

(2) Förderungen können insbesondere gewährt werden für

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 3. Die persönlichen Voraussetzungen sind

Landesrecht Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

(1) Der 2. Abschnitt ist auf Entwürfe für Maßnahmen der örtlichen Raumplanung gemäß § 3 lit. c bis e nur soweit anzuwenden, als der Plan

(2) Die Planungsbehörde hat anlässlich der Erarbeitung eines Entwurfs gemäß Abs. 1 lit. c die öffentlichen Umweltstellen anzuhören, ob der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Die öffentlichen Umweltstellen haben sich hiezu ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen, unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage zu diesem Gesetz zu äußern. Die Stellungnahmen, einschließlich der Gründe für die Annahme, dass die Umweltauswirkungen voraussichtlich unerheblich sind, sind durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Amtes der Kärntner Landesregierung bekanntzugeben.

(3) Der Gemeinderat darf in einem Plan gemäß Abs. 1 lit. a vorsehen, dass für die betreffende Grundfläche die spätere Durchführung eines Verfahrens nach dem 2. Abschnitt vorbehalten wird (Vorbehalt). Der Vorbehalt hat die Wirkung, dass eine ihm unterliegende Grundfläche nach landesgesetzlichen Vorschriften nicht für UVP-Vorhaben bestimmt ist. Der Beschluss eines Vorbehalts setzt voraus, dass

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

(1) Wenn bei einem Forstschutzorgan ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Bestätigung als Forstschutzorgan unzulässig macht (§§ 2 und 3), oder wenn der Waldeigentümer die Beendigung der Tätigkeit des Forstschutzorgans mitteilt, hat die Behörde die Bestätigung zu widerrufen.

(2) Ein Forstschutzorgan kann auf seine Funktion verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde wirksam. Diese hat den Waldeigentümer hievon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) Eine Förderung darf nur insoweit gewährt werden, als

(2) Bei der Gewährung einer Förderung sind die Grundsätze von Gender Mainstreaming und einem konstruktiven Umgang mit Diversität, die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Förderungswerbers und andere Förderungen, die bereits gewährt wurden oder in Anspruch genommen werden können, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 4. (1) Die Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist nicht gegeben, wenn

(2) Abs. 1 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Insolvenzverfahrens zum Abschluss eines Sanierungsplans kommt und dieser erfüllt worden ist.

(3) Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind von der Erlangung einer Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht ausgeschlossen, wenn auf sie der Ausschlussgrund gemäß Abs. 1 Z 2 oder auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 1 zutrifft.

(4) Die Gründe für den Ausschluss der Zuverlässigkeit liegen auch bei Verwirklichung vergleichbarer gerichtlicher Straftatbestände im Ausland vor.

Landesrecht Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

§ 5

Landwirtschaft, Jagd und Fischerei

Dem 2. Abschnitt unterliegen Entwürfe gemäß § 3 lit h bis l nur insoweit, als sich der Plan oder das Programm voraussichtlich auf ein Natura-2000-Gebiet auswirken kann. Ansonsten gelten § 8 (Konsultationsverfahren) und § 10 (Entscheidungsfindung) mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen über den Umweltbericht und über grenzüberschreitende Konsultationen nicht anzuwenden sind.

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

(1) Der Waldeigentümer hat im Antrag an die Behörde den örtlichen Bereich, in dem das Forstschutzorgan tätig sein soll (Dienstbereich), anzugeben. Er ist ferner verpflichtet, der Behörde jede Änderung hinsichtlich des Dienstbereiches zum Zwecke der Eintragung in den Dienstausweis ohne Verzug zu melden.

(2) Forstschutzorgane können auch für nicht zusammengehörige Waldflächen mehrerer Waldeigentümer bestätigt werden, wenn dies einvernehmlich beantragt wird und die Erfüllung der Aufgaben des Forstschutzdienstes nach den örtlichen Verhältnissen und der Lage der zu überwachenden Wälder gewährleistet ist.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

Die Förderung erfolgt insbesondere durch

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 5. (1) Die Befähigung zur gewerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht liegt vor, wenn die Tanzschulwerberin bzw. der Tanzschulwerber oder die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer zur Führung des Titels „Tanzmeisterin“ bzw. „Tanzmeister“ berechtigt ist. Als Nachweis der Befähigung gelten folgende Unterlagen

(2) Die Feststellung der Fachkenntnisse erfolgt durch eine Prüfung (Tanzlehrprüfung) in zwei Ausbildungsstufen (Ausbildung zum Tanzlehrer bzw. zur Tanzlehrerin und Ausbildung zum Tanzmeister bzw. zur Tanzmeisterin).

(3) Die Nachsicht von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (§ 6) ist zu erteilen, wenn die Nachsichtswerberin bzw. der Nachsichtswerber die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und nach dem nachweislichen Bildungsgang und der nachweislichen bisherigen Tätigkeit der Nachsichtswerberin bzw. des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass diese bzw. dieser über die für die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt.

(4) Vor Erteilung einer Nachsicht gemäß Abs. 3 ist die örtlich zuständige Bezirksvertretung und die Wirtschaftskammer Wien zu hören.

Landesrecht Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

§ 6

Wasserversorgung und -entsorgung

Dem 2. Abschnitt unterliegen Entwürfe gemäß § 3 lit m und n nur insoweit, als sich der Plan voraussichtlich auf ein Natura-2000- Gebiet auswirken kann.

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

(1) Das Forstschutzorgan ist nach der in der Anlage angeführten Formel anzugeloben.

(2) Nach der Angelobung sind dem Forstschutzorgan ein Dienstabzeichen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die äußere Kennzeichnung der zum Schutze der Landeskultur bestellten und beeideten Wachorgane, LGBI. Nr. 58/1950, und ein Dienstausweis auszufolgen.

(3) Der Dienstausweis muß mit einem Lichtbild versehen sein und hat den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Forstschutzorgans, die Bestätigung der Angelobung (Behörde und Tag der Angelobung), den Dienstbereich des Forstschutzorgans, die gesetzliche Bestimmung, nach der die Bestätigung erfolgt ist, und die Nummer des Dienstabzeichens sowie Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu enthalten.

(4) Das Forstschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.

(5) Das Forstschutzorgan hat, wenn seine Funktion endet, das Dienstabzeichen und den Dienstausweis an die Behörde unverzüglich abzuliefern.

(6) Die Behörde hat ein Verzeichnis der von ihr bestätigten und angelobten Forstschutzorgane zu führen.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) Um die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind.

(2) Die Gewährung einer Förderung kann von Bedingungen abhängig gemacht oder an Auflagen gebunden werden.

(3) Der Förderungswerber hat die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 6. (1) Die Tanzlehrprüfung ist vor einer von der Wiener Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission wird von der Wiener Landesregierung aus dem Kreis fachlich geeigneter Personen auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Die Berufung der bzw. des Vorsitzenden erfolgt nach Anhörung, die von zwei weiteren Mitgliedern auf Grund eines Sechservorschlages der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien. Das dritte weitere Mitglied wird auf Grund eines Dreiervorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien berufen. Werden die Vorschläge nicht binnen einer Frist von 4 Wochen erstattet, hat die Wiener Landesregierung die Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Festlegung des Prüfungsstoffes sowie die Regelung des Prüfungsvorganges und der Ausbildungsstufen werden nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien, des Verbandes der Tanzlehrer Wiens und der Kammer für Arbeiter und Angestellte durch Verordnung der Wiener Landesregierung geregelt.

Landesrecht Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

§ 6a

Umgebungslärm

Für Entwürfe gemäß § 3 lit o und p gelten § 8 (Konsultationsverfahren) und § 10 (Entscheidungsfindung) mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen über den Umweltbericht und über grenzüberschreitende Konsultationen nicht anzuwenden sind; bei Aktionsplänen im Grenzgebiet gilt jedoch § 9 Abs 3 für den Zweck der Zusammenarbeit mit benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Landesrecht Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

2. Abschnitt

Bestimmungen über das Verfahren

§ 7

Umweltbericht

(1) Vor der Beschlussfassung über einen Plan oder ein Programm hat die Planungsbehörde über jeden Entwurf gemäß § 3 - vorbehaltlich der Einschränkungen des Anwendungsbereichs nach den §§ 4 bis 6 - einen Umweltbericht zu erstellen. Darin sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Anwendung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Zielsetzungen und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.

(2) Der Umweltbericht hat jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten

(3) In den Umweltbericht sind Informationen aufzunehmen, die zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung nach Abs 1 vernünftigerweise verlangt werden können. Zur Erstellung der Angaben gemäß Abs 2 dürfen alle verfügbaren relevanten Informationen über Umweltauswirkungen der Pläne und Programme herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften gesammelt wurden. Bei Erstellung des Umweltberichts sind der Stand der Wissenschaft, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms sowie dessen Stellung im Entscheidungsprozess zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen kann sich das Ausmaß der Angaben des Umweltberichts danach bestimmen, auf welcher der unterschiedlichen Ebenen einer Plan- oder Programmhierarchie bestimmte Aspekte besser geprüft werden können.

(4) Die Planungsbehörde hat die öffentlichen Umweltstellen zur Frage des Umfangs und Detaillierungsgrads der Angaben gemäß Abs 1 und 2 zu konsultieren.

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

(1) Die Teilung von Waldgrundstücken in Grundstücksteile, die nicht eine Fläche von mindestens 0,5 ha und eine Mindestbreite von 25 m aufweisen, ist unzulässig.

(2) Ausnahmen von diesen Mindestausmaßen sind von der Behörde nur zu bewilligen, wenn

(3) Im Verfahren nach Abs. 2 lit. a ist die für die Wahrung des geltend gemachten öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) Eine Förderung ist unverzüglich zu widerrufen und rückzufordern, wenn

(2) Die Landesregierung kann auf die Rückzahlung einer Förderung im Einzelfall ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden, wenn dem Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger auf Grund besonderer Umstände die Tilgung der Verbindlichkeit nicht mehr zugemutet werden kann.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 7. entfällt; LGBl. Nr. 40/2024 vom 5. Dezember 2024.

Landesrecht Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

(1) Die Planungsbehörde hat in der Kärntner Landeszeitung oder auf ihrer Internetseite bekannt zu machen, dass ein bestimmt bezeichneter Entwurf gemäß § 3 und der hiezu erstellte Umweltbericht innerhalb einer mindestens vier Wochen betragenden Frist bei der Planungsbehörde während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt und dass innerhalb der Frist jedermann zum Entwurf gemäß § 3 und zum Umweltbericht Stellung nehmen kann.

(2) Zugleich sind der Entwurf gemäß § 3 und der Umweltbericht den öffentlichen Umweltstellen mit der Aufforderung zu übermitteln oder zugänglich zu machen, dass hiezu innerhalb der Frist nach Abs. 1 Stellung genommen werden kann. Liegen triftige Gründe vor, hat die Planungsbehörde die Frist zur Stellungnahme zu verlängern.

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

(1) In den nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Bewilligungsverfahren zur Errichtung von Anlagen und Bauwerken jeder Art oder zu sonstigen Veränderungen der Grundstückswidmung in der Kampfzone des Waldes (§ 2 Abs. 2 Forstgesetz 1975), die eine Änderung des forstlichen Bewuchses nach sich ziehen können, haben die zuständigen Behörden einen Forstsachverständigen sowie die Agrarbehörde zu hören, sofern für das Vorhaben nicht eine nach § 25 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erforderliche Bewilligung beigebracht und bei der Entscheidung berücksichtigt wird. Als Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind jedenfalls die Grundeigentümer zu laden.

(2) In den Verfahren nach § 25 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 ist vor Erlassung eines Bescheides die Agrarbezirksbehörde zur Wahrung der Interessen der Landwirtschaft zu hören.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen zu erlassen. Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 8. (1) Die Anzeige der Erteilung von Tanzunterricht muss folgenden Inhalt aufweisen

(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen

(3) Der Wechsel einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte ist der Behörde mit den in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 angeführten Angaben und Unterlagen unter Maßgabe von § 8 Abs. 4 unverzüglich anzuzeigen.

(4) Waren die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Belege bereits in den letzten fünf Jahren Bestandteil einer rechtswirksamen Anzeige, müssen diese bei einer wiederholten Anzeige nicht neuerlich vorgelegt werden, soweit sich an den diese Urkunden und Erklärungen belegenden Tatsachen nichts geändert und die Behörde keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Tatsachen hat.

(5) Die Behörde hat die Wirtschaftskammer Wien von rechtsgültigen Tanzlehrbefugnissen in Kenntnis zu setzen.

Landesrecht Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

§ 9

Grenzüberschreitende Konsultationen

(1) Rechtzeitig vor der Beschlussfassung durch die Planungsbehörde sind der Entwurf gemäß § 3 und der hiezu erstellte Umweltbericht einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu übermitteln, sofern die Anwendung eines dem Entwurf entsprechenden Plans oder Programms voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt des anderen Mitgliedstaates haben würde oder wenn ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, ein entsprechendes Verlangen stellt.

(2) Auf Verlangen eines gemäß Abs 1 informierten Mitgliedstaates sind vor der Beschlussfassung über den Entwurf gemäß § 3 Konsultationen

(3) Bei ihrem Vorgehen gemäß Abs 1 und 2 hat die Planungsbehörde an das Amt der Kärntner Landesregierung heranzutreten, um im Wege des für die Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten zuständigen Bundesministeriums tätig zu werden.

(4) Wenn im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 2001/42/EG ein an das Land angrenzender Mitgliedstaat im Verhältnis zur Republik Österreich Unterlagen übermittelt und grenzüberschreitende Konsultationen durchführt, ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung zur Information der Öffentlichkeit und der öffentlichen Umweltstellen im Land verpflichtet ist. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(5) Die Abs 1, 2 und 4 sind im Verhältnis zu den angrenzenden Ländern sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

Unter Waldbrand ist ein unbeaufsichtigtes Feuer auf einer als Wald, Kampfzone des Waldes, Gefährdungsbereich (Waldnähe) oder Neubewaldung (§§ 1, 2, 4 und 40 des Forstgesetzes 1975) anzusehenden Grundfläche zu verstehen.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Jugendbeirat einzurichten.

(2) Der Jugendbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 9. entfällt; LGBl. Nr. 40/2024 vom 5. Dezember 2024.

Landesrecht Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

§ 10

Entscheidungsfindung

Vor der Beschlussfassung über den Plan oder das Programm hat die Planungsbehörde den Umweltbericht und die im Konsultationsverfahren abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen bei der weiteren Ausarbeitung des Entwurfs und vor Erlassung des Plans oder Programms in Erwägung zu ziehen.

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

(1) Wer einen Waldbrand wahrnimmt, hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, das Feuer zu löschen. Kann der Brand nicht unverzüglich gelöscht werden, hat er gefährdete Personen zu warnen und unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, wo eine solche nicht besteht, die nächste Sicherheitsdienststelle oder das nächste Gemeindeamt oder den Waldeigentümer oder dessen Forstpersonal zu verständigen oder durch eine hiezu geeignete Person verständigen zu lassen.

(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen mit Ausnahme militärischer sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten.

(3) Fremde, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, haben zumindest ortsvertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.

(4) Die Dienststellen der Bundespolizei haben Meldungen über Waldbrände unverzüglich an die Gemeinde oder an die Feuerwehr weiterzuleiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) Dem Jugendbeirat gehören an

(2) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Organisationen bzw. Einrichtungen schriftlich aufzufordern, binnen vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Dabei ist eine ausgewogene Besetzung mit Männern und Frauen anzustreben. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig oder nicht im notwendigen Umfang erstattet, so hat eine Bestellung insoweit zu unterbleiben.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 1 sind von der Landesregierung für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist auf gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder bleiben nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.

(4) Die Mitglieder des Jugendbeirates können auf ihre Funktion verzichten. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied aus, so kann für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bestellt werden. Verzichtet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter auf die Mitgliedschaft, so hat der Jugendbeirat für die restliche Funktionsdauer einen neuen Vorsitzenden oder einen neuen Stellvertreter zu wählen.

(5) Der Jugendbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und drei Stellvertreter zu wählen.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 10. (1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften oder natürliche Personen, die die persönlichen Voraussetzungen des § 3 Z 1, 2 oder 4 nicht erfüllen, haben mindestens eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer zu bestellen. In Fällen, in denen eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer nicht verpflichtend zu bestellen ist, kann eine solche Bestellung erfolgen.

(2) Als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5) erfüllt.

(3) Die Bestellung und das Ausscheiden einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige über die Bestellung sind die in § 8 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 angeführten Dokumente nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 anzuschließen. Die Behörde hat eine fachliche Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien hinsichtlich der Anzeige über die Bestellung einzuholen. Ergibt sich nach Prüfung durch die Behörde, dass diese bzw. dieser nicht die in § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat nach vollständiger Anzeige festzustellen und die Bestellung dieser Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer zu untersagen.

(4) Die Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers ist durch die Behörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 vorliegen und deren bzw. dessen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) Die erste Sitzung des Jugendbeirates am Beginn jeder Funktionsperiode ist vom Leiter der für die fachlichen Angelegenheiten des Jugendschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung einzuberufen und bis zur Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter zu leiten.

(2) Der Vorsitzende hat den Jugendbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Jugendbeirat ist zudem binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangt. Der Vorsitzende kann weitere fachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.

(3) Sitzungen des Jugendbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

(4) Das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Jugendschutzes zuständige Mitglied der Landesregierung und der Leiter der für die fachlichen Angelegenheiten des Jugendschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Jugendbeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(5) Der Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens ein Drittel der weiteren Mitglieder anwesend sind.

(6) Der Jugendbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(7) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Jugendbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(8) Der Jugendbeirat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung und über die Erstellung des Sitzungsprotokolls zu enthalten hat.

(9) Die Mitgliedschaft zum Jugendbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(10) Die Kanzleigeschäfte des Jugendbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

Landesrecht Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

§ 11

Bekanntgabe der Entscheidung

(1) Ehestmöglich nach Erlassung des Plans oder Programms, im Fall von Verordnungen der Gemeinde jedoch erst nach Erteilung einer allenfalls vorgesehenen aufsichtsbehördlichen Genehmigung, hat die Planungsbehörde

(2) Die Planungsbehörde hat eine zusammenfassende Erklärung zu erstellen, die Angaben darüber zu enthalten hat,

Für die Dauer der Wirksamkeit des Plans oder Programms hat die Planungsbehörde jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, auf Verlangen Einsicht in die zusammenfassende Erklärung zu gewähren.

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

(1) Die Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung obliegt dem Bürgermeister. Zur Besorgung dieser Aufgabe hat er sich der Feuerwehr zu bedienen, die mit der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Katastrophenpolizei gemäß § 26 des Landesfeuerwehrgesetzes 1979, LGBI. Nr. 73, beauftragt ist.

(2) Die freiwilligen Feuerwehren und die Berufsfeuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes ihres Standortes über Aufforderung eines Bürgermeisters Hilfe zu leisten; Betriebsfeuerwehren nur insoweit, als entsprechende Vereinbarungen bestehen.

(3) Erfordert das Ausmaß eines Waldbrandes den Einsatz von Feuerlösch- und Bergebereitschaften gemäß § 27 Abs. 2 und 3 des Landesfeuerwehrgesetzes 1979, so obliegt die Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung dem Landeshauptmann, der den Landesfeuerwehrkommandanten zu beauftragen hat, Feuerlösch- und Bergebereitschaften einzusetzen.

(4) Behördliche Anordnungen im Sinne des § 12 und des § 13 können nur vom Bürgermeister oder in seinem Namen getroffen werden.

(5) Die Maßnahmen der Waldbrandbekämpfung sind nach Anhörung des örtlich zuständigen Forstorgans zu treffen. Bei allen Anordnungen ist auf möglichste Schonung des vom Brand nicht ergriffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.

(3) Aufsichtspersonen sind

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 11. (1) Die Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis über die Eignung der Unterrichtsstätte gemäß § 14 anzuschließen.

(2) Die Behörde hat vor Kenntnisnahme der Anzeige eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien einzuholen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat ab vollständiger Anzeige festzustellen und die Erteilung von Tanzunterricht an dem neuen Standort zu untersagen.

(4) Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, sofern für den neuen Standort eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung oder eine entsprechende Eignungsfeststellung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020, idgF besteht.

Landesrecht Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

§ 12

Überwachung

Die Planungsbehörde ist in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet, die tatsächlichen Auswirkungen eines Plans oder Programms auf die Umwelt in regelmäßigen Zeitabständen darauf hin zu prüfen, ob negative erhebliche Umweltauswirkungen vorliegen oder zu erwarten sind. Um unvorhergesehene Auswirkungen hintanzuhalten, ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 1 Abs 2) erforderlichenfalls eine Änderung des Plans oder Programms durchzuführen oder sind sonstige geeignete Abhilfemaßnahmen, allenfalls durch Anzeige bei der zuständigen Behörde, zu veranlassen.

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

Stehen zur Bekämpfung eines Waldbrandes ausreichende Mittel aus den Beständen der Feuerwehr nicht zur Verfügung, so hat jedermann, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 2 gegen angemessene Entschädigung Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung mit Ausnahme militärischer, zur Beförderung von Löschmitteln, Einrichtungen und Geräten sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) Aufsichtspersonen haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die für Kinder und Jugendliche geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes eingehalten werden.

(2) Unternehmer, Veranstalter und deren Beauftragte haben auf die für ihre Tätigkeit anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in jenen Räumen und auf jenen Grundstücken, in denen bzw. auf denen sie ihre Tätigkeit ausüben, gut sichtbar hinzuweisen. Dies gilt nicht, soweit bereits auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften eine gleichartige Verpflichtung besteht. Sie haben weiters im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren auch durch sonstige geeignete Maßnahmen, insbesondere durch mündliche Aufklärung, Feststellung des Alters von Kindern oder Jugendlichen, Verweigerung des Zutrittes oder Verweisung aus Räumen oder von Grundstücken für die Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu sorgen.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 12. (1) Die Tanzlehrbefugnis erlischt

(2) Die Tanzlehrbefugnis ist von der Behörde zu entziehen, wenn die bzw. der Tanzlehrbefugte

(3) Die Tanzlehrbefugnis ist überdies zu entziehen, wenn die bzw. der Tanzlehrbefugte, die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer oder eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte wegen Übertretung der in diesem Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Vorschriften wiederholt bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

(4) Von der Entziehung nach Abs. 2 Z 2 und Z 3 iVm § 4 Abs. 1 Z 2 kann die Behörde absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

(5) Die Behörde kann die Ausübung der Tanzlehrbefugnis in den Fällen des Abs. 2 Z 4 und 5 sowie Abs. 3 auch für eine bestimmte Zeit untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten der bzw. des Tanzlehrbefugten zu sichern.

Landesrecht Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 13

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Gemeinden haben die in den §§ 4 und 6 und im 2. Abschnitt geregelten Angelegenheiten, soweit sie sich auf die Umweltprüfung der Pläne und Programme gemäß § 3 lit b bis e, m und n beziehen, im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

Die Grundeigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke, das Beseitigen bestehender Schranken und Umzäunungen, das Ausheben von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstreifen, das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenhaues oder andere zur Eindämmung des Brandes geeignete Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Brandbekämpfung erforderlich ist.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

An allgemein zugänglichen Orten dürfen sich Kinder in der Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson oder ohne wichtigen Grund nicht aufhalten.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 13. (1) Das Recht eine Unterrichtsstätte aufgrund der einer anderen Person erteilten Bewilligung oder zustehenden Tanzlehrbefugnis fortzuführen (Fortführungsrecht) steht zu

(2) Die Fortführung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige betreffend die Fortführung sind die erforderlichen Belege zum Nachweis des Fortführungsgrundes (Abs. 1 Z 1 bis 5) sowie Nachweise der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) der Fortführungsberechtigten bzw. des Fortführungsberechtigten bzw. die Bestellung einer geeigneten Geschäftsführerin bzw. eines geeigneten Geschäftsführers (Abs. 3) anzuschließen. Sind die in § 13 Abs. 2 zweiter Satz geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Behörde dies binnen einem Monat ab Einlangen der vollständigen Anzeige festzustellen und die Fortführung zu untersagen.

(3) Wenn das Fortführungsrecht nicht einer natürlichen Person, welche die Voraussetzungen nach §§ 3 bis 5 erfüllt, zusteht, ist von der bzw. von dem Fortführungsberechtigten ohne unnötigen Aufschub eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer (§ 10) zu bestellen. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Person wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe noch nicht getilgt ist.

Landesrecht Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

§ 14

Landesgesetze

Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, ist ihre jeweils geltende Fassung heranzuziehen.

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

Nach einem Brand ist vom Bürgermeister eine entsprechend ausgerüstete Brandwache aufzustellen, die erst dann abgezogen werden darf, wenn jede weitere Brandgefahr beseitigt ist. Hiezu sind der Waldeigentümer, dessen Familienangehörige und Dienstnehmer und im Bedarfsfalle auch die Feuerwehr heranzuziehen.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, haben Kinder und Jugendliche öffentliche Veranstaltungen spätestens zu folgenden Zeitpunkten zu verlassen

(2) Die zeitliche Beschränkung nach Abs. 1 lit. c gilt nicht für Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson und für Jugendliche, die an Veranstaltungen von Schulen, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen der Jugendbetreuung oder von Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit teilnehmen.

(3) Die für die Überwachung einer Veranstaltung zuständige Behörde hat die weitere Durchführung einer Veranstaltung, in deren Verlauf absehbar wird, dass die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährdet werden kann, durch Bescheid vorübergehend einzustellen und dem Veranstalter aufzutragen, Kinder oder Jugendliche vom weiteren Besuch oder der Teilnahme allgemein oder ab einer bestimmten Altersstufe auszuschließen. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Einstellung der Veranstaltung und zur Entfernung von Kindern oder Jugendlichen ist zulässig.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 14. (1) Tanzunterricht darf nur in geeigneten Unterrichtsstätten erteilt werden. Eine Unterrichtsstätte umfasst alle Gebäude, Räume, Einrichtungen und Freiflächen, die der Erteilung von Tanzunterricht dauerhaft oder bloß vorübergehend zu dienen bestimmt sind. Sie muss örtlich bestimmt, ortsfest und für die Behörde jederzeit zugänglich sein.

(2) Die Eignung der Unterrichtsstätte wird von der Behörde mit Bescheid festgestellt. Die Behörde hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Eignung der Unterrichtsstätte binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrags festzustellen. Der Antrag auf Eignungsfeststellung hat eine Beschreibung und Pläne der Unterrichtsstätte sowie eine Beschreibung der technischen Anlagen (zweifach) zu enthalten.

(3) Bei der Beurteilung und Feststellung der Eignung von Unterrichtsstätten sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1, 2, 4, und 7 sowie des § 22 Abs. 5 iVm § 47 Abs. 7 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020, idgF anzuwenden. Bei der Eignungsfeststellung ist unter Bedachtnahme auf die Größe und Beschaffenheit der Unterrichtsstätte die Zahl jener Personen festzulegen, denen gleichzeitig Tanzunterricht erteilt werden darf. Soll die Unterrichtsstätte dem Tanzunterricht für Personen mit Rollstuhl dienen, muss die uneingeschränkte Barrierefreiheit gewährleistet sein.

(4) In den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Räumlichkeiten oder Zelten von Unterrichtsstätten gilt Rauchverbot. Sofern keine Geschäftsführerin bzw. kein Geschäftsführer (§ 10) bestellt ist, hat die Inhaberin bzw. der Inhaber der Tanzlehrbefugnis für die Einhaltung des Rauchverbots Sorge zu tragen und das Rauchverbot den Besucherinnen und Besuchern des Tanzunterrichts sowie den in der Unterrichtsstätte Beschäftigten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(5) Unterrichtsstätten sind mit einer äußeren Bezeichnung zu versehen, die zumindest den Namen der bzw. des Tanzlehrbefugten sowie einen unmissverständlichen Hinweis auf die Erteilung von Tanzunterricht enthalten muss.

(6) Für die Erteilung von Tanzunterricht in gewerblichen Betriebsanlagen oder in Veranstaltungsstätten ist keine Eignungsfeststellung nach § 14 erforderlich, sofern für die Unterrichtsstätte eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung oder eine entsprechende Eignungsfeststellung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020, idgF besteht.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 14a. entfällt; LGBl. Nr. 40/2024 vom 5. Dezember 2024.

Landesrecht Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

§ 15

In-Kraft-Treten

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 letzter Satz, gelten für Entwürfe gemäß § 3, die nach dem 20. Juli 2004 erstellt werden. Auf Entwürfe gemäß § 3, die vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurden, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 letzter Satz, nur dann anzuwenden, wenn sie nicht bis zum 21. Juli 2006 beschlossen werden.

(2) § 5 letzter Satz tritt mit dem Zeitpunkt des innerstaatlichen In-Kraft-Tretens des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

(1) Den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren sowie den Mitgliedern von Feuerlösch- und Bergebereitschaften sind auf ihren Antrag der nachgewiesene Verdienstentgang und der Schaden an persönlichen Sachwerten, den sie bei Einsätzen im Sinne des § 11 erlitten haben, zu ersetzen. Dies gilt auch für die Mitglieder der Betriebsfeuerwehren, wenn sie außerhalb des Betriebes eingesetzt werden.

(2) Für den durch Eingriffe in das Privateigentum nach § 12 und § 13 entstandenen Schaden haben die zu einer Leistung oder Duldung Verpflichteten Anspruch auf Entschädigung in der Höhe des tatsächlich erlittenen Verlustes.

(3) Die auf Abs. 1 und 2 gestützten Ansprüche auf Entschädigung sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Beendigung des Einsatzes (der Hilfeleistung) bei der Behörde zu stellen, die die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen hat.

(4) (Anm.: entfallen)

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013)

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

Besteht für den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter, so ist Kindern und Jugendlichen der Zutritt erst ab dieser Altersstufe gestattet, soweit im § 21 Abs. 2 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 nichts anderes bestimmt ist.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 15. Treten Änderungen in gemäß § 14 als geeignet festgestellten Unterrichtsstätten ein, welche die in § 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 idgF genannten Interessen beeinträchtigen können, muss vor Erteilung von Tanzunterricht, erforderlichenfalls unter Vorschreibung notwendiger Auflagen, Aufträge und Bedingungen, die Eignung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Unterrichtsstätte festgestellt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen (Beschreibung der Änderung, Grundrisspläne etc.) zweifach anzuschließen.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 15a. (1) Ergibt sich nach behördlicher Eignungsfeststellung der Unterrichtsstätte (§ 14), dass die gemäß § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes iVm § 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020, idgF wahrzunehmenden Interessen trotz der im Eignungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen, Aufträge und Bedingungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen, Aufträge und Bedingungen vorzuschreiben.

(2) Vorgeschriebene Auflagen, Aufträge oder Bedingungen sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(3) Zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie behördlichen Bewilligungen sind die Organe der Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens berechtigt Unterrichtsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu kontrollieren.

Landesrecht Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

Mit diesem Gesetz werden umgesetzt

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

(1) Die anläßlich der Bekämpfung eines Waldbrandes entstandenen Kosten für

(2) Die Ansprüche auf Kostenersatz nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Beendigung des Einsatzes (der Hilfeleistung) bei der Behörde zu stellen, die den Kostenersatz mit Bescheid festzusetzen hat.

(3) Die Kosten der Beschaffung der ausschließlich der Waldbrandbekämpfung dienenden Einrichtungen und Geräte für Feuerlösch- und Bergebereitschaften (§ 27 Abs. 3 Landesfeuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 73/1979) in der Steiermark hat der Bund zu tragen. Vor der Beschaffung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.

(4) Der zivilrechtliche Anspruch des Kostenträgers auf Schadenersatz gegenüber dem festgestellten Verursacher des Waldbrandes oder einem zur Ersatzleistung verpflichteten Versicherungsträger bleibt unberührt.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013)

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) In Räumen, die dem Aufenthalt von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes dienen, dürfen sich Kinder aufhalten, wenn sie sich in Begleitung einer Aufsichtsperson befinden oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Ohne Begleitung einer Aufsichtsperson dürfen sich in Räumen im Sinne des Abs. 1 Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bis 1 Uhr aufhalten.

(3) Kinder und Jugendliche dürfen sich in Betriebsanlagen und Vereinslokalen, von denen wegen ihrer Art, Lage, Betriebsweise oder Verwendungszweck oder im Hinblick auf den ständigen Besucherkreis eine Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung ausgehen kann, nicht aufhalten. Dies gilt insbesondere für Nachtlokale und Betriebsanlagen mit Glücksspielautomaten.

(4) Auf Antrag des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten ist mit Bescheid festzustellen, ob es sich um eine Betriebsanlage oder ein Vereinslokal im Sinne des Abs. 3 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.

(5) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 nur in Begleitung einer Aufsichtsperson nächtigen.

(6) Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben nächtigen, wenn die Nächtigung im Zusammenhang mit einer Schul- oder Berufsausbildung, der Ausübung eines Berufes oder einer Ferialpraxis oder mit Reisen, Wanderungen und dergleichen steht und jeweils die Zustimmung der Eltern(-teile) oder der sonstigen Erziehungsberechtigten vorliegt.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 16. (1) Der II. Teil regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Erteilung von Tanzunterricht,

(2) Nachweise über den erfolgreichen Abschluss einer den Anforderungen der Tanzlehrprüfung (§ 5 und § 6) im wesentlichen entsprechenden Ausbildung in einem anderen Bundesland sind Prüfungen und Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichgestellt.

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

(1) Bei der Begehung von Wildbächen im Sinne des § 101 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 sind Organe des wasserbautechnischen Dienstes und des forsttechnischen Dienstes der Behörde beizuziehen. Die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung sind zeitgerecht von der beabsichtigten Begehung zu verständigen.

(2) Werden Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde über das Ergebnis der Begehung zu berichten.

(3) Werden bei der Begehung Übelstände, die nicht von höherer Gewalt herrühren, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, festgestellt, so hat die Gemeinde dem Verursacher mit Bescheid die Beseitigung des Übelstandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.

(4) Kann ein zur Beseitigung eines Übelstandes Verpflichteter nicht festgestellt werden oder ist Gefahr im Verzuge, so hat die Gemeinde den Übelstand unverzüglich selbst zu beseitigen.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) Medien (z. B. Druckwerke, Computerspiele, sonstige Bild- und Tonträger, Software und dergleichen), Gegenstände (z. B. Spielsachen, Softairwaffen, Paintball-Markierer) und Dienstleistungen (z. B. Telefonsex), die insbesondere durch die Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gilt § 16 Abs. 4 sinngemäß.

(2) Wer erwerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise und dergleichen, dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden. Die Behörde hat im Einzelfall durch Bescheid jene Vorkehrungen aufzutragen, die zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen erforderlich sind.

(3) Kinder und Jugendliche dürfen Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 nicht erwerben, besitzen, verwenden oder in Anspruch nehmen.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 17. Die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Erteilung von Tanzunterricht gilt für

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

Die von der Gemeinde nach § 17 des Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) An Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke, ausgenommen

(3) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben, besitzen oder konsumieren, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Kinder und Jugendliche dürfen

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 18. (1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1

(3) Die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache liegen jedenfalls vor, wenn das Sprachniveau B1 nachgewiesen wird.

(4) Das Ergebnis der durch die Behörde durchgeführten Überprüfung ist mit Bescheid festzustellen.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) An Kinder und Jugendliche darf Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht weitergegeben werden.

(2) Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) An Kinder und Jugendliche dürfen andere jugendgefährdende Waren, insbesondere Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten, Nikotinbeutel, Vaporizer sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen, pflanzlichen Raucherzeugnisse, Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung und dergleichen, nicht weitergegeben werden.

(2) Kinder und Jugendliche dürfen Waren im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

Behaupten Kinder oder Jugendliche, dass einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes wegen der Überschreitung der Altersgrenze auf sie nicht anwendbar sind, so haben sie ihr Alter den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Unternehmern, Veranstaltern oder deren Beauftragten in geeigneter Weise (z. B. durch einen Lichtbild- oder Jugendausweis) nachzuweisen.

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

Unter Behörde nach diesem Gesetz ist die im Sinne des Forstgesetzes 1975 zuständige Behörde zu verstehen.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013)

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 19. Das in diesem Gesetz festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S 132.

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

Wer den Bestimmungen des § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12, § 13 und § 22 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu EUR 2.200,– bestraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) Den Organen und sonstigen Beauftragten der Behörde sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist in Vollziehung dieses Gesetzes ungehinderter Zutritt zu allen Räumen und Grundstücken zu gewähren sowie auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist zulässig.

(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 besteht nicht, soweit es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 befreit wäre.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 20. (1) Die Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung der nach diesem Gesetz reglementierten Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 für die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich ist und der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde.

(2) Die Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung der nach diesem Gesetz reglementierten Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 10, 12 und 13 mitzuwirken durch

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) Wer

(2) Wer als Jugendlicher

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei einer erstmaligen Übertretung von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Abs. 2 abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, im Rahmen des Jugendberatungsdienstes einer Einrichtung der Offenen Jugendarbeit an einem Informations- und Beratungsgespräch über die Zielsetzungen der jugendschutzrechtlichen Vorschriften in der Dauer von längstens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an diesem Gespräch den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einem Informations- und Beratungsgespräch nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Der Verfall von Gegenständen nach den §§ 17 bis 18b ist nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Jugendschutzes steht.

(6) Unbeschadet des § 39 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, im Zuge ihrer Amtshandlungen durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt Kindern oder Jugendlichen Gegenstände nach den §§ 17 bis 18b von geringem Wert, insbesondere alkoholische Getränke, Tabak und andere jugendgefährdende Waren, ohne Anspruch auf Entschädigung abzunehmen und möglichst sofort zu vernichten.

(7) Die Geldstrafen fließen dem Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde zu und sind für Zwecke der Förderung und Beratung der Jugend zu verwenden.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 21. (1) Im Bescheid über die Anerkennung der Berufsqualifikation kann die Behörde die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

(2) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Staat gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fächer im Sinn des Abs. 1 ganz oder teilweise ausgleichen können.

(3) Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(4) Der Bescheid über die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein und hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten

(5) Die Eignungsprüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Vorschreibung vor der von der Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission (§ 6) abzulegen. Wenn die Eignungsprüfung nicht binnen sechs Monaten nach ihrer Vorschreibung vor der von der Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission (§ 6) abgelegt wird, geht die Zuständigkeit zur Durchführung der Eignungsprüfung auf die Behörde über.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) Der Erwerb von alkoholischen Getränken und Zubereitungen, Tabak und anderen jugendgefährdenden Waren durch Kinder und Jugendliche mit dem Zweck, Unternehmen, bei denen diese Waren erworben werden können, und deren Verkaufspersonal für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu sensibilisieren (Testkäufe), ist der Landesregierung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Testkäufe schriftlich anzuzeigen.

(2) Anzeigeberechtigt sind gesetzliche Interessenvertretungen im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Aufgabenbereiches. Die Anzeige hat genaue Angaben über den beabsichtigten Zeitraum und die Art der Durchführung der Testkäufe zu enthalten. Darüber hinaus sind insbesondere folgende, für die ordnungsgemäße Durchführung der Testkäufe notwendige Voraussetzungen darzulegen

(3) Die Landesregierung hat die Durchführung der Testkäufe binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass deren ordnungsgemäße Durchführung nicht gewährleistet ist. Die Durchführung der Testkäufe ist weiters binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Anzeigeberechtigung nach Abs. 2 erster Satz nicht vorliegt.

(4) Die Ergebnisse der Testkäufe dürfen nur anonymisiert und in Form einer statistischen Auswertung veröffentlicht werden. Sie sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.

(5) Die Weitergabe und der Erwerb von alkoholischen Getränken und Zubereitungen, Tabak und anderen jugendgefährdenden Waren im Sinn des § 21 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 lit. f, g und h im Rahmen eines angezeigten und nicht untersagten Testkaufes stellt keine Verwaltungsübertretung dar.

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

(1) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen bestätigten und vereidigten Forstschutzorgane gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Forstschutzorgane nach Abs. 1 haben Dienstabzeichen und Dienstausweise, die nicht diesem Gesetz entsprechen, der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückzustellen. Die Behörde hat ihnen ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis nach diesem Gesetz auszufolgen.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 13, des § 14 Abs. 3, des § 15, des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, des § 17 Abs. 1, des § 18, des § 18a, des § 18b und des § 20 Abs. 1 mitzuwirken durch

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters berechtigt, Kinder oder Jugendliche, die der Aufforderung eines Unternehmers, Veranstalters oder dessen Beauftragten nach § 12 Abs. 2 zum Verlassen von Räumen oder Grundstücken nicht nachkommen oder die sich sonst in Betriebsanlagen im Sinne des § 16 Abs. 3 aufhalten, durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zu entfernen.

(3) Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nach Abs. 1 lit. c, Abs. 2 oder § 21 Abs. 7 ist den Betroffenen vorher anzudrohen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten Kinder, die sich im Widerspruch zu einer Bestimmung des 4. Abschnittes verhalten, in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen. Bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfall, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 22. (1) Dem Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation sind folgende Unterlagen anzufügen

(2) Die Behörde kann die antragstellende Person dazu auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (§§ 5 und 6) erheblich abweicht. Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, ist gemäß § 26 Wiener Dienstleistungsgesetz (W-DLG), LGBl. für Wien Nr. 19/2012, idgF vorzugehen.

(3) Werden im Herkunftsstaat die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einer Notarin bzw. einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.

(4) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(5) Hat die Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Staat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.

(6) Die in dieser Bestimmung genannten Unterlagen sind erforderlichenfalls samt Übersetzung durch gerichtlich beeidete Übersetzerinnen bzw. Übersetzer vorzulegen.

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, bei Förderungen nach § 2a.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Einrichtungen, die Beratungsleistungen nach § 21 erbringen sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den zur Erbringung der Beratungsleistungen nach § 21 fallenden Angelegenheiten.

(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderung, zur Wahrnehmung der im § 2 Abs. 2 genannten gesetzlichen Aufgaben, zur Führung der Kanzleigeschäfte des Jugendbeirates, zur Durchführung von Verfahren nach den §§ 14 Abs. 3 und 16 Abs. 4 und zur Abrechnung von Beratungen nach § 21 jeweils erforderlich sind

(6) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Durchführung und Abrechnung von Beratungen nach § 21 von Jugendlichen Identifikationsdaten verarbeiten.

(7) Die nach den Abs. 1, 2, 3 und 4 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(8) Als Identifikationsdaten gelten

(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz wurde in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2019 unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2018/0353/A).

(2) Das Gesetz LGBl. Nr. 37/2023 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2022/0484/A).

(3) Das Gesetz LGBl. Nr. 37/2026 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2025/0645/AT).

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 51 und § 52 Abs. 1 des Forstrechtsbereinigungsgesetzes, BGBI. Nr. 222/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 372/1971, soweit sie als landesgesetzliche Bestimmungen gelten, außer Kraft.

Landesrecht Jugendgesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Jugendschutzgesetz 1974, LGBl. Nr. 16/1975, außer Kraft.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 23. (1) Die Behörde hat der antragstellenden Person innerhalb eines Monats ab Einreichung des Antrags den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(2) Die Behörde hat im Verfahren über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (§§ 20 und 21) eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien einzuholen.

(3) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Einreichung zu entscheiden.

Landesrecht Steiermärkisches Waldschutzgesetz

(1) Die Neufassung des § 20 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die Änderung des § 10 Abs. 4 und des § 21 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(3) Die Änderung des § 3 und der Überschrift des § 19 sowie der Entfall des § 15 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 und des § 16 Abs. 2 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 87/2013)

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 24. Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung einer der Ausbildung des § 9 Tanzlehrerprüfungsverordnung 1997 idgF entsprechenden Berufsqualifikation berechtigt, die Berufsbezeichnung „diplomierte Tanzmeisterin“ bzw. „diplomierter Tanzmeister“ zu führen.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 25. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Fall, dass sich die dienstleistende Person zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der beruflichen Tätigkeit in das Landesgebiet begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

(2) Die Erteilung von Tanzunterricht im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen zulässig, wenn

(3) Personen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Tanzunterricht im Landesgebiet erteilen, unterliegen dabei den landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Abweichend von Abs. 3 unterliegen dienstleistende Personen keiner Verpflichtung, einer landesrechtlich geregelten Berufsorganisation anzugehören, es sei denn, es dient der Anwendung von Disziplinarvorschriften und es handelt sich um eine automatische vorübergehende Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaft, welche weder die Dienstleistungserbringung verzögern noch zusätzliche Kosten verursachen.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 26. Die Dienstleistung ist unter der im Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung, die keine Verwechslung mit der landesrechtlich festgelegten Berufsbezeichnung zulassen darf, zu erbringen. Besteht im Niederlassungsmitgliedstaat keine Berufsbezeichnung, hat die dienstleistende Person ihren Ausbildungsnachweis in der Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaats anzugeben. Erforderlichenfalls ist eine deutsche Übersetzung anzufügen.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 27. Die Gemeinde Wien hat die im III. Abschnitt des I. Teils geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 28. (1) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben obliegen dem Magistrat der Stadt Wien.

(2) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien erkennt das Verwaltungsgericht Wien.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat der Stadt Wien mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat der Stadt Wien mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen und zehn Stunden, zu bestrafen,

(3) Wurde eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer rechtswirksam bestellt (§ 10), obliegen alle die Tanzlehrbefugte bzw. den Tanzlehrbefugten treffenden Pflichten dieser Person, und es sind die gemäß § 29 gegen die Tanzlehrbefugte bzw. den Tanzlehrbefugten zu richtenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen diese zu verhängen. Die Tanzlehrbefugte bzw. der Tanzlehrbefugte ist neben der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer für die Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz verantwortlich, wenn diese mit ihrem bzw. seinem Wissen begangen wird oder sie bzw. er es bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Geschäftsführung (§ 10) an der nötigen Sorgfalt fehlen lässt.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 30. (1) Die Behörde ist ermächtigt, zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen (§ 3), zur Durchführung eines Nachsichtsverfahrens (§ 5), zur Durchführung eines Anzeigeverfahrens (§§ 8, 10, 11), zur Durchführung einer Prüfung des Erlöschens oder der Entziehung der Tanzlehrbefugnis (§ 12), zur Durchführung einer Prüfung des Fortführungsrechtes (§ 13), zur Durchführung einer Überprüfung der Sprachkenntnisse (§ 18) sowie zur Durchführung eines Verfahrens zur Anerkennung der Berufsqualifikation (§§ 20 bis 25 und § 26) die für das jeweilige Verfahren unbedingt erforderlichen personenbezogenen Daten der Einschreiterin bzw. des Einschreiters, der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers nach § 10, der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu verarbeiten

(2) Die Behörde ist ermächtigt, zur Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eignung einer Unterrichtsstätte (§ 14) bzw. der Eignung hinsichtlich eingetretener Änderung (§ 15); zur Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen (§§ 14, 15 und 15a), folgende personenbezogenen Daten der Einschreiterin bzw. des Einschreiters, der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers (§ 10), der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu verarbeiten

(3) Die Behörde ist ermächtigt, die Daten, die gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis Z 10 verarbeitet werden, der Wirtschaftskammer Wien betreffend die Erteilung von Nachsicht (§ 5 Abs. 3), Anzeigen zur Erteilung von Tanzunterricht (§ 8), Anzeigen über die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (§ 10), Standortverlegung (§ 11) sowie betreffend das Erlöschen oder der Entziehung der Tanzlehrbefugnis (§ 12) zu übermitteln.

(4) Die Behörde ist Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.

(5) Personenbezogene Daten gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 2 werden auf Dauer des Bestandes der Unterrichtsstätte bzw. auf Dauer der Bewilligung und für die darauffolgenden drei Jahre aufbewahrt. Im Falle einer negativen Entscheidung werden die Daten gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 2 für die darauffolgenden drei Jahre aufbewahrt. Werden personenbezogene Daten über Verwaltungsstrafen und gerichtliche Strafen in Verfahren mitbehandelt, sind diese nach Abschluss der diesbezüglichen Verfahren unverzüglich zu löschen.

(6) Es werden der Behörde folgende Maßnahmen vorgeschrieben

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 31. (1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht gemäß dem Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, gelten als Tanzlehrbewilligung nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(2) Betriebsstättenbewilligungen nach dem Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, gelten als Bewilligungen nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(3) Vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2024 erteilte Anerkennungen von Berufsqualifikationen gemäß § 7 Wiener Tanzschulgesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 19/2013, gelten als Anerkennungen nach Teil II dieses Gesetzes weiter.

(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2024 anhängige Verfahren ist das Wiener Tanzschulgesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2013, weiter anzuwenden.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 32. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1993, und die Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, außer Kraft.

(3) Das Landesgesetz LGBl. Nr. 40/2024 tritt drei Monate nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Wiener Tanzschulgesetz 1996

§ 33. Mit diesem Gesetz werden insbesondere folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt

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