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20000173 AT

Heimbeiträge, Landesberufsschule Eisenstadt, Neufestsetzung

126 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (126)

Gesetzestext (126 Artikel)

Landesrecht Heimbeiträge, Landesberufsschule Eisenstadt, Neufestsetzung

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Heimbeiträge, Landesberufsschule Eisenstadt, Neufestsetzung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 95/2002

Inkrafttretensdatum

02.09.2002

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Juli 2002, mit welcher die Heimbeiträge für die im Schülerheim der Landesberufsschule Eisenstadt untergebrachten Schüler neu festgesetzt werden

StF

LGBl. Nr. 95/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 54/1999, wird verordnet

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Kematen an der Ybbs

Wappen Gemeindefarben Kematen an der Ybbs

Landesrecht Oö. Restitutionsgesetz

Oö. Restitutionsgesetz

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Steiermark

04.09.2025

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

Landesrecht Prüfungsstoffabgrenzungsverordnung

Prüfungsstoffabgrenzungsverordnung

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

Art der Feuerungsanlage

Brennstoff

Anzahl der Überprüfungen pro Jahr

Bemerkungen

Einzelfeuerstätten

Gas

1

Heizöl extra leicht

3

x

Pellets

2

x

sonstige Festbrennstoffe

3

x

Offene Kamine

Festbrennstoffe

2

Zentralheizungsanlagen (Anlagen nach § 2 Abs. 63 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 und Anlagen nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013)

Gas, auch Brennwerttechnik

1

Heizöl extra leicht

1

Heizöl extra leicht – Brennwerttechnik

1

Heizöl leicht

2

Heizöl leicht oder Heizöl sonstige die als Ausfallsebene für eine emissionsfreie Anlage (z. B. Wärmepumpe oder Fernwärme) dienen

1

Heizöl sonstige

3

Pellets, auch Brennwerttechnik

2

Festbrennstoffe mit händischer Beschickung

3

Festbrennstoffe mit automatischer Beschickung

2

Fernwärme-Heizzentralen (Fernwärmeversorgungsanlagen mit gewerberechtlicher Genehmigung und Personal zur Betreuung der Feuerungsanlage samt Abgasreinigung)

Gas

1

Heizöl extra leicht

2

x

Heizöl sonstige

3

x

Biomasse

3

x

Biomasse mit Rauchgaskondensation

1

x

Räucheranlagen, privat

2

x

Räucheranlagen, gewerblich

3

x

x Die Selbstreinigung der Feuerstätte einschließlich des Verbindungsstücks sowie bei Fernwärme-Heizzentralen der Abgasführung und der allenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen ist zulässig.

Landesrecht Heimbeiträge, Landesberufsschule Eisenstadt, Neufestsetzung

Die für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der im Schülerheim der Landesberufsschule Eisenstadt untergebrachten Schüler einzuhebenden Beiträge (Heimbeiträge) werden mit Wirkung vom 2. September 2002 wie folgt neu festgelegt

59,30 Euro für vollinterne Schüler

25,30 Euro für halbinterne Schüler (insbesondere Teilverpflegung)

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Kematen an der Ybbs

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 19. November 1974, GZ. II/1-4309-1974, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–0, der Gemeinde Kematen an der Ybbs, politischer Bezirk Amstetten, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

Ein von Rot auf Blau geteilter Schild, dessen oberes Feld mit einem goldenen Wasserrad, dessen unteres Feld mit einer vierbogigen, silbernen, bis zur Schildesteilung reichenden Steinbrücke belegt ist.

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Kematen an der Ybbs festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Blau” genehmigt.

Landesrecht Oö. Restitutionsgesetz

§ 1

Einleitung und Ziel

(1) Das Land Oberösterreich anerkennt durch freiwillige Leistungen die moralische Verantwortung für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime den jüdischen Bürgerinnen und Bürgern sowie den anderen Opfern des Nationalsozialismus zugefügt wurden.

(2) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Regelung von Verfahren zur Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen und zur Rückgabe von Kunstgegenständen, die zur Zeit des Nationalsozialismus zwischen 1938 und 1945 als Folge oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich Opfern des Nationalsozialismus entzogen wurden und in das Eigentum des heutigen Landes Oberösterreich gelangten.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheimen in Steiermark Anwendung.

(2) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Mittel- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen (allgemein bildende öffentliche Pflichtschulen); öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind. Nicht darunter fallen öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.

(3) Die im Abs. 2 genannten öffentlichen Schulen und öffentlichen Schülerheime werden in diesem Gesetz allgemein als Pflichtschulen und Schülerheime bezeichnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden, die Sicherheitsmaßnahmen nach einem Brand sowie die Ermittlung der Brandursachen.

(2) Durch dieses Gesetz werden sonstige Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden sowie die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.

(3) Die Bestimmungen des 4. Abschnittes gelten nicht für Gebäude auf militärisch genutzten Liegenschaften des Bundesheeres.

Landesrecht Prüfungsstoffabgrenzungsverordnung

§ 1. Folgende Themenbereiche sind Prüfungsgegenstand

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019, LGBl. Nr. 49/2022

Landesrecht Oö. Restitutionsgesetz

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für Zwecke der Naturalrestitution umfasst der Begriff "öffentliches Vermögen" ausschließlich Liegenschaften und Überbauten (Superädifikate), welche

(2) Für Zwecke der Naturalrestitution an jüdische Gemeinschaftsorganisationen umfasst der Begriff "öffentliches Vermögen" zudem bewegliche körperliche Sachen, insbesondere kulturelle oder religiöse Gegenstände, welche

(3) Zum Zweck der Rückgabe von Kunstgegenständen umfasst der Begriff "Kunstgegenstand" Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, die sich im Eigentum des Landes Oberösterreich (Landesmuseen, Sammlungen des Landes, etc.) befinden, welche

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Gesetzlicher Schulerhalter einer Pflichtschule ist die Gebietskörperschaft, der im Sinne dieses Gesetzes die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen obliegt.

(2) Dem steht nicht entgegen, dass auch andere Gebietskörperschaften Beiträge zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Pflichtschulen zu leisten haben.

(3) Der gesetzliche Schulerhalter nach Abs. 1 ist Träger des Schulvermögens; ihm kommen die Privatrechte gemäß § 17 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes zu.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Die feuerpolizeiliche Aufsicht dient der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie allgemein der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.

(2) Die Organe der Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 Grundstücke und alle Teile von baulichen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu betreten. Die Eigentümer der Grundstücke bzw. der baulichen Anlagen und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den Organen der Behörde den Zutritt zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen Einsicht in alle die jeweilige bauliche Anlage betreffenden Unterlagen gewährt wird und ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten.

Landesrecht Prüfungsstoffabgrenzungsverordnung

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Oö. Restitutionsgesetz

(1) (Verfassungsbestimmung) Zur umfassenden Lösung offener Fragen im Zusammenhang mit Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Oberösterreich wird die Landesregierung ermächtigt, im Ausmaß der Empfehlungen der Schiedsinstanz über Bestandteile des Landesvermögens unabhängig von der Höhe ihres Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen sowie den Empfängern die in diesem Zusammenhang allenfalls anfallenden Bundesabgaben zu ersetzen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Zur umfassenden Lösung offener Fragen im Zusammenhang mit der Rückgabe von Kunstgegenständen des Landes Oberösterreich wird die Landesregierung ermächtigt, über Bestandteile des Landesvermögens unabhängig von der Höhe des Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen sowie den Empfängern die in diesem Zusammenhang allenfalls anfallenden Bundesabgaben zu ersetzen.

(3) Jene Vermögenswerte oder Kunstgegenstände, die nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, sind einer Verwertung zuzuführen, deren Erlös Opfern des Nationalsozialismus oder entsprechenden Einrichtungen zukommen oder an solche Einrichtungen zu übereignen ist.

(4) Ist ein Vermögenswert oder Kunstgegenstand ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, so hat die Landesregierung mit dem zuständigen Organ einer solchen juristischen Person eine Einigung bezüglich Übereignung dieser Vermögenswerte herbeizuführen.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

In den Verwaltungsverfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu. Dies gilt nicht für Verfahren über die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung von Schulsprengeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 72/2018

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Die Behörde hat im Zuge der Errichtung von baulichen Anlagen dem dazu Berechtigten

(2) Der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die Feuerwehrzonen nach Abs. 1 lit. a nach der Bauvollendung dauerhaft und deutlich sichtbar als solche zu kennzeichnen und dafür zu sorgen, dass diese während der Betriebszeiten bzw. bei Wohngebäuden in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden. Außerdem sind Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Druckbelüftungsanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen, Löschmittel sowie Lösch- und Rettungsgeräte nach Abs. 1 lit. c in stets einsatzbereitem Zustand zu erhalten.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Druckbelüftungsanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen, Löschmittel sowie Lösch- und Rettungsgeräte im Sinn des Abs. 1 lit. c erlassen. In einer solchen Verordnung können auch technische Richtlinien, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet sind und von einer fachlich hiezu berufenen Stelle herausgegeben werden, für verbindlich erklärt werden. Weiters können unter Berücksichtigung der Erfordernisse zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit der verzögerten Alarmauslösung bei Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Druckbelüftungsanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen, Löschmitteln sowie Lösch- und Rettungsgeräten erlassen werden.

(4) Eine Verordnung nach Abs. 3 ist auch auf Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Druckbelüftungsanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen, Löschmittel sowie Lösch- und Rettungsgeräte anzuwenden, die nach § 20 Abs. 1 oder auf Grund der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, oder der dazu erlassenen Verordnungen vorzusehen sind.

(5) Im übrigen hat die Behörde zur Abwehr von Gefahren, die im Falle eines Brandes auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse (wie bei dichter Bebauung, bei Holzbauweise, bei brandgefährlichen Betrieben, bei unzureichender Löschwasserversorgung und dergleichen) Menschen oder in größerem Umfang Sachen in erhöhtem Ausmaß bedrohen, mit Bescheid oder durch Verordnung Maßnahmen zur Verbesserung der Brandsicherheit und zur Erleichterung der Brandbekämpfung und der Durchführung von Rettungsarbeiten anzuordnen, wenn diesen Interessen nicht durch andere Verwaltungsvorschriften hinreichend entsprochen wird. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die zur Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahren erforderlichen Maßnahmen auch ohne weiteres Verfahren anordnen.

Landesrecht Oö. Restitutionsgesetz

§ 4

Schiedsinstanz und Leistungserbringung

(1) Zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Oberösterreich nach § 2 Abs. 1 und 2 wird die Schiedsinstanz gemäß § 38 des Entschädigungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2001, vorgesehen.

(2) Sofern in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt hinsichtlich der Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Oberösterreich nach § 2 Abs. 1 und 2 für die Antragstellung, das Verfahren und die Erbringung von Leistungen Teil 2 des Entschädigungsfondsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Republik Österreich und des Bundes das Land Oberösterreich und an die Stelle des zuständigen Bundesministers die Oö. Landesregierung tritt. Verfügungen nach § 3 können erst nach Ablauf der Antragsfrist und dem von der Bundesregierung gemäß § 44 des Entschädigungsfondsgesetzes kundgemachten Tag erfolgen.

(3) Anbringen an die Schiedsinstanz, Leistungen auf Grund ihrer Empfehlungen sowie alle übrigen durch dieses Landesgesetz unmittelbar veranlassten Zuwendungen sind von allen landesgesetzlichen Abgaben befreit.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben sind, ausgenommen die Vorschreibung und Einhebung der Schul-, Heimerhaltungs- und Gastschulbeiträge, der Beiträge für das Pflege- und Hilfspersonal sowie das Verfahren über den sprengelfremden Schulbesuch, solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu unterlassen, was eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern kann. Insbesondere sind zu unterlassen

(2) Die Behörde hat erforderlichenfalls Handlungen, durch die entgegen dem Abs. 1 eine Brandgefahr herbeigeführt oder vergrößert oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschwert oder verhindert werden kann, mit Bescheid oder durch Verordnung zu untersagen. § 3 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Landesrecht Oö. Restitutionsgesetz

§ 5

Publizitätsmaßnahmen

Die Oö. Landesregierung hat innerhalb von zwei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes für eine angemessene Bekanntmachung der nach diesem Landesgesetz möglichen Leistungen zu sorgen.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Errichtung von Pflichtschulen ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Leicht brennbare Sachen sowie brennbare Flüssigkeiten und Gase sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine Brandgefahr vermieden und die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsarbeiten nicht erschwert wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass solche Sachen, Flüssigkeiten bzw. Gase Unbefugten nicht zugänglich sind, dass die Einwirkung von Zündquellen auf sie ausgeschlossen ist und dass Verkehrs- und Fluchtwege durch sie nicht gefährdet werden.

(2) Sachen, die zur Selbstentzündung neigen, sind durch geeignete Maßnahmen, wie Temperaturmessungen und dergleichen, zu überwachen. Beim Auftreten von brandgefährlichen Temperaturen (beispielsweise 70° Celsius bei Heu) ist unverzüglich die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.

Landesrecht Oö. Restitutionsgesetz

§ 6

In-Kraft-Treten

(Verfassungsbestimmung)

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Die Errichtung der öffentlichen Volks- und Mittelschulen sowie der öffentlichen Sonderschulen und der den öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen oder Polytechnischen Schulen allenfalls anzuschließenden Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen, soweit diese an Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes angeschlossen sind oder als selbständige Schulen errichtet werden, sowie deren Bestimmung als ganztägige Schulform obliegt den Gemeinden als gesetzlichen Schulerhaltern. Öffentliche Sonderschulen, für die als Pflicht- oder Berechtigungssprengel das Landesgebiet festgesetzt wird, sind vom Land als gesetzlichem Schulerhalter zu errichten. In diesen Fällen obliegt es dem Land, die Sonderschule als ganztägige Schulform zu bestimmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Die Behörde hat bei Veranstaltungen, von denen eine erhöhte Brandgefahr ausgehen kann, eine im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse, die Größe der Brandgefahr und die Größe der Menschenansammlung ausreichende Brandsicherheitswache für die Brandentdeckung und Brandmeldung sowie für die Erste und erforderlichenfalls auch Erweiterte Löschhilfe einzurichten.

(2) Der Brandsicherheitswache haben die jeweils erforderliche Anzahl von Angehörigen der örtlich zuständigen Feuerwehr und erforderlichenfalls ein brandschutztechnischer Sachverständiger nach § 17 Abs. 2 lit. b anzugehören.

(3) Der Veranstalter hat der Gemeinde die ihr für die Einrichtung der Brandsicherheitswache und die Bereitstellung von Feuerlöschgeräten erwachsenen Kosten zu ersetzen. Im Streitfall hat die Behörde über diese Kosten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Öffentliche Volksschulen haben überall dort zu bestehen, wo sich in einer Gemeinde oder in Teilen derselben nach einem dreijährigen Durchschnitt -mindestens 30 schulpflichtige Kinder befinden, sofern für sie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse nicht ein zumutbarer Schulweg zu einer benachbarten Volksschule besteht.

(2) Vorschulstufen können unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des Steiermärkischen Pflichtschul-organisations-Ausführungsgesetzes 2000 über die Klassenschülerzahlen an den öffentlichen Volks-schulen bestehen.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Die Behörde hat den Inhabern, Eigentümern oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten von baulichen Anlagen nach Abs. 2 mit schriftlichem Bescheid

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für Inhaber, Eigentümer oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten von

(3) Zu Brandschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, die für diese Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sind und die über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Brandbekämpfung verfügen. Dem Brandschutzbeauftragten obliegen insbesondere die Ausarbeitung und Umsetzung des Brandalarmplanes, des Brandschutzplanes und der Brandschutzordnung sowie die Durchführung der im Abs. 1 lit. c und d genannten Aufgaben.

(4) Im Brandalarmplan ist die Reihenfolge der im Brandfall zu alarmierenden Personen und Stellen festzulegen. Der Brandschutzplan hat in einer schematischen Darstellung der Anordnung, der Umrisse und des Inneren der betreffenden Gebäude bzw. baulichen Anlagen sowie der dem Brandschutz und der Brandbekämpfung dienenden Einrichtungen zu bestehen. In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensregeln zur Brandverhütung, die organisatorischen Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes und die Verhaltensregeln im Brandfall festzulegen.

(5) Der Brandalarmplan und die Brandschutzordnung sind in den betreffenden Gebäuden bzw. baulichen Anlagen dauerhaft und für jedermann gut sichtbar anzuschlagen. Weiters sind diese ebenso wie der Brandschutzplan der örtlich zuständigen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Behörde hat den Inhabern von Betrieben im Sinne des Abs. 2 die Einrichtung einer ausreichenden Brandsicherheitswache für die Brandentdeckung und Brandmeldung sowie für die Erste und erforderlichenfalls auch Erweiterte Löschhilfe aufzutragen, wenn dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse oder die vom Betrieb ausgehende Brandgefahr im Interesse des Brandschutzes notwendig ist.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Öffentliche Mittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dicht besiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Mittelschule besuchen können, sofern für den Besuch der Mittelschule eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 200 Kindern vorhanden ist. Schon errichtete Mittelschulen dürfen dadurch in ihrem Bestand nicht gefährdet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Rauchfangkehrer im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jene Rauchfangkehrer, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinn des § 120 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 mitumfasst (öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer).

(2) Die nach diesem Gesetz den Rauchfangkehrern übertragenen Aufgaben sind sicherheitsrelevante Tätigkeiten.

(3) Jede Gemeinde hat außer im Falle des Abs. 5 einen Rauchfangkehrer des Kehrgebietes (§ 123 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994), das sich auf ihr Gebiet erstreckt, mit schriftlichem Bescheid mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz zu beauftragen. Dabei ist insbesondere auf die Entfernung und die Erreichbarkeit der reinigungspflichtigen Anlagen von der Betriebsstätte des Rauchfangkehrers aus Bedacht zu nehmen. Wenn dies insbesondere im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Rauchfangkehrerbetriebe oder der Vermeidung längerer oder unzweckmäßiger Anfahrtswege gelegen ist, kann die Gemeinde auch mehrere oder alle Rauchfangkehrer des Kehrgebietes jeweils für einen bestimmten Teil des Gemeindegebietes mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz beauftragen. Sie hat in dieser Weise vorzugehen, wenn anderenfalls insbesondere auf Grund einer Überlastung von Rauchfangkehrerbetrieben die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz nicht gewährleistet wäre.

(4) Die Beauftragung von Rauchfangkehrern nach Abs. 3 obliegt dem Gemeinderat. Die Beauftragung gilt jeweils für fünf Jahre. Sie verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn innerhalb dieser Frist kein Beschluss über die Beauftragung eines anderen Rauchfangkehrers gefasst wird.

(5) In Kehrgebieten mit nur einem Rauchfangkehrer obliegt diesem die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz.

(6) Erstrecken sich zwei oder mehrere Kehrgebiete auf das Gebiet einer Gemeinde, so gelten die Abs. 3, 4 und 5 jeweils für jenen Teil des Gemeindegebietes, auf den sich das betreffende Kehrgebiet erstreckt.

(7) Der Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist berechtigt, durch Vertrag die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz einem anderen als dem von der Gemeinde nach Abs. 3 beauftragten Rauchfangkehrer zu übertragen. Dieser Rauchfangkehrer gilt für die Dauer der Übertragung hinsichtlich der reinigungspflichtigen Anlage anstelle des von der Gemeinde jeweils beauftragten Rauchfangkehrers als mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz beauftragt. Der vom Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage bzw. vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten beauftragte Rauchfangkehrer hat den Beginn und das Ende der Übertragung unverzüglich der Gemeinde und dem von ihr beauftragten Rauchfangkehrer schriftlich mitzuteilen.

(8) Hat ein Rauchfangkehrer die Gewerbeausübung an einen Pächter übertragen, so obliegt diesem für die Dauer des Pachtverhältnisses die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz. Hat ein Rauchfangkehrer die Gewerbeausübung eingestellt oder lässt er sie ruhen, so obliegt dem nach § 122 Abs. 2 erster oder zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 berufenen Rauchfangkehrer die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz.

(9) Vor der Beauftragung eines Rauchfangkehrers nach Abs. 3 sind alle Rauchfangkehrer des Kehrgebietes zu hören. Erstreckt sich das Kehrgebiet auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so sind überdies die übrigen Gemeinden des Kehrgebietes zu hören.

(10) Die Beauftragung eines Rauchfangkehrers nach Abs. 3 ist an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.

(11) Die Beauftragung eines Rauchfangkehrers nach Abs. 3 endet

(12) Im Falle des Abs. 11 lit. b gelten die Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinden des Kehrgebietes von der Endigung der Gewerbeberechtigung des Rauchfangkehrers unverzüglich zu verständigen. Die Gemeinde hat die neuerliche Beauftragung eines Rauchfangkehrers unverzüglich vorzunehmen.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Öffentliche Sonderschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine ihrer Behinderung entsprechende Art der Sonderschule besuchen können, sofern eine voraussichtlich ständige Anzahl von drei Klassen vorhanden ist.

(2) Sofern in einem Schulsprengel eine für die Schulführung erforderliche Mindestschüleranzahl erreicht wird, ist in dem betreffenden Schulsprengel eine Sonderschulklasse zu errichten. Sonderschulklassen bilden einen Bestandteil jener Volksschule oder Mittelschule, der sie angeschlossen sind.

(3) Dem Erfordernis der Zumutbarkeit des Schulweges kann durch die Bereitstellung eines Schülerheimes entsprochen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Alle Feuerungsanlagen (Feuerstätten, Verbindungsstücke, Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge) sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat sich zur Reinigung, außer diese wird in den im § 14 Abs. 1 oder in der Anlage vorgesehenen Fällen im Rahmen der Selbstreinigung durchgeführt, einer nach den gewerberechtlichen Vorschriften hierzu befugten Person oder Stelle zu bedienen.

(2) Lüftungseinrichtungen für Feuerungsanlagen sind ständig frei und funktionsfähig zu halten.

(3) Abluftleitungen, Absaugleitungen und Transportleitungen, in denen sich brennbare Rückstände ansammeln können, sowie Müllabwurfschächte sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden wird.

(4) Die Aufstellung oder die beabsichtigte Wiederinbetriebnahme von Feuerstätten ist vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unverzüglich anzuzeigen.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Öffentliche Polytechnische Schulen haben an solchen Orten zu bestehen, wo die vorhandene -Schülerzahl nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes 2000 grundsätzlich die Einrichtung von mindestens zwei Klassen auf Dauer gewährleistet. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei einem unzumutbaren Schulweg, kann von dieser Bestimmung abgesehen werden; in diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die Schüler eine den Erfordernissen des Lehrplanes entsprechende differenzierte Ausbildung erhalten.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für diese schulpflichtigen Kinder unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse ein zumutbarer Schulweg zu einer anderen Polytechnischen Schule besteht.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) In Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind, soweit nicht eine Selbstreinigung zulässig ist oder in den Abs. 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, vom Rauchfangkehrer entsprechend der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden. Die zeitliche Abfolge der Überprüfungstermine hat den feuerpolizeilichen Erfordernissen zu entsprechen, die sich aufgrund der jahreszeitlich bedingten Heizperioden ergeben. Die Abstände zwischen den Terminen dürfen in den Fällen mehrmaliger jährlicher Überprüfung vier Monate nicht wesentlich unterschreiten.

(2) Die Behörde hat die Anzahl der Überprüfungen pro Jahr mit schriftlichem Bescheid abweichend von der Anlage festzusetzen, soweit dies im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist ein Gutachten eines brandschutztechnischen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes und eine Stellungnahme des zuständigen Rauchfangkehrers einzuholen. Die rechtskräftig festgesetzte Anzahl der Überprüfungen ist dem zuständigen Rauchfangkehrer unverzüglich mitzuteilen.

(3) Werden Feuerungsanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben, so können sie beim zuständigen Rauchfangkehrer abgemeldet werden. Die abgemeldeten Feuerungsanlagen bzw. Teile davon sind vom Rauchfangkehrer im Zug der Hauptüberprüfung daraufhin zu überprüfen, ob sie in Betrieb genommen wurden.

(4) Feuerungsanlagen oder Teile davon sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme bzw. vor ihrer Wiederinbetriebnahme vom Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mitzuteilen.

(5) Nicht in Betrieb stehende Feuerungsanlagen, die nicht nach Abs. 3 abgemeldet wurden, hat der Rauchfangkehrer entsprechend dem Abs. 1 oder 2 zu überprüfen.

(6) Bei Überdruckfängen und Überdruckabgasleitungen ist vom Rauchfangkehrer alle fünf Jahre eine Dichtheitsprüfung durchzuführen.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Öffentliche allgemein bildendende Pflichtschulen (§ 1 Abs. 2) können auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden, dies auch gemeinsam mit öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen. Diese Schulcluster sind als „Pflichtschulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen, auf den kooperativen Zusammenschluss mehrerer Schulcluster unter einem Schulclusterverbund oder als Campus oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Für die Errichtung und Auflassung von Schulclustern ist die Bildungsdirektion zuständig; bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern ist das Einvernehmen mit den anderen Bildungsdirektionen herzustellen. Die Schulerhalter haben bei der Bildung von Schulclustern mitzuwirken.

(2) Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus (Schulclusterverbund im städtischen Bereich) geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich.

(3) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn

(4) Die Bildung von Schulclustern kann unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn

(5) Für jeden Schulcluster ist ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen. Werden Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen.

(6) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm oder ihr von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 26c Abs. 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten. Die im Cluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden werden für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung verwendet. Für die Zuteilung von Lehrerwochenstunden für die Besorgung von Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster sind die für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätze einzuhalten.

(7) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat im Rahmen der zugeteilten Personalressourcen administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben sowie weiters Bereichsleiter und Bereichsleiterinnen zu bestellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 93/2023

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen (§ 1 Abs. 2) können auch im organisatorischen Verbund mit berufsbildenden Pflichtschulen und anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen mit der Maßgabe geführt werden, dass

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Um den schulpflichtigen Kindern den Besuch der Pflichtschulen auch in verkehrsungünstiger Lage und zu jeder Jahreszeit zu ermöglichen, können im Verband einer Pflichtschule, aber doch in örtlicher Entfernung von ihr, vom gesetzlichen Schulerhalter Expositurklassen errichtet werden, falls nicht die Voraussetzungen für die Errichtung einer selbstständigen Pflichtschule gegeben sind.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Der Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt der Überprüfung dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens eine Woche vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Überprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.

(2) Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Überprüfung, gegebenenfalls einschließlich der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Kehrung, am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Überprüfung unverzüglich nachzuholen.

(3) Die im Abs. 2 genannte Person hat dafür zu sorgen,

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Schülerheime, die ausschließlich oder vor-wiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbstständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer Pflichtschule bestehen.

(2) Insbesondere die Bestimmungen der §§ 2, 4, 5, 24, 25 Abs. 1, 26, 27, 29, 36, 39, 40, 41 Abs. 2, 49 Abs. 1, 2 und 4, 51 und 53 finden auf solche Schülerheime mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.

(3) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu. Gesetzliche Heimerhalter sind jene gesetzlichen Schulerhalter, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen verhalten sind, denen das Schülerheim dient.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Der Rauchfangkehrer hat Rauch- und Abgasleitungen und Rauch- und Abgasfänge, bei denen durch Kehren ein Zustand, der eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum ausschließt, nicht mehr hergestellt werden kann, sofern ihre Beschaffenheit dies zulässt, durch Ausschlagen oder Ausbrennen in einen entsprechend sicheren Zustand zu versetzen. Das Ausbrennen ist jedoch nur zulässig, wenn die Herstellung eines solchen Zustandes auch durch Ausschlagen nicht mehr möglich ist. Bei Dämmerung, während der Nacht, bei starkem Wind oder bei großer Trockenheit ist das Ausbrennen nicht zulässig.

(2) Der Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt für das Ausschlagen oder Ausbrennen dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, jenen für das Ausbrennen überdies der örtlich zuständigen Feuerwehr, mindestens zwei Tage vorher mitzuteilen. Kann eine Brandgefahr nicht ausgeschlossen werden, so ist weiters rechtzeitig Feuerwehrhilfe anzufordern.

(3) Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer die Rauch- oder Abgasleitung bzw. den Rauch- oder Abgasfang, daran anschließende brennbare Gebäudeteile und im Gefährdungsbereich befindliche brennbare Einrichtungsgegenstände auf eine allfällige Brandgefahr zu überprüfen und den Zeitraum zu bestimmen, während dessen der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte für eine entsprechende Überwachung zu sorgen hat. Bei Brandgefahr ist sofort Feuerwehrhilfe anzufordern.

(4) Das Ausbrennen von Rauch- und Abgasleitungen und Rauch- und Abgasfängen darf auch dann, wenn kein Fall der unmittelbaren Gefahrenabwehr nach Abs. 1 vorliegt, ausschließlich vom Rauchfangkehrer vorgenommen werden, der dabei nach den Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2 und 3 vorzugehen hat.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Die Errichtung von Pflichtschulen und Expositurklassen sowie von Schülerheimen nach § 12 und die Bestimmung von Pflichtschulen als ganztägige Schulformen durch Gemeinden bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Bei der Bestimmung von Pflichtschulen als ganztägige Schulformen sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen zu hören. Die Bewilligung zur Errichtung von Pflichtschulen darf nicht verweigert werden, wenn die in den §§ 7 bis 11 genannten Voraussetzungen vorliegen; die Bewilligung zur Errichtung von Schülerheimen darf nicht verweigert werden, wenn die ordnungsgemäße Unterbringung der Schülerinnen und Schüler in diesen Heimen sichergestellt ist.

(2) Die Bewilligung wird auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters erteilt, der die Durchführung der nach Abs. 1 erforderlichen Anhörungen sowie für die Schulerrichtung das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 7 bis 11) nachzuweisen hat.

(3) Die für die Errichtung einer Pflichtschule maßgebenden Umstände sind unter Mitwirkung der beteiligten Gebietskörperschaften zu ermitteln. Die Bildungsdirektion kann diese Umstände erforderlichenfalls durch Verhandlung an Ort und Stelle erheben. Zur Verhandlung sind alle beteiligten Gebietskörperschaften zu laden. Der hierbei aufgenommenen Verhandlungsschrift sind die Ausfertigungen der von den beteiligten Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse anzuschließen.

(4) Über die Standorte der Vorschulstufen gem. § 7 Abs. 2 entscheidet die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf einen zumutbaren Schulweg für die Vorschulkinder und die gegebenen örtlichen Verkehrsverhältnisse nach Anhörung des Schulerhalters.

(5) Für die Einrichtung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit im Rahmen der Sommerschule (§ 8 lit. g sublit. dd Schulorganisationsgesetz) ist die Zustimmung des jeweiligen Schulerhalters einzuholen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 49/2022

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Der Rauchfangkehrer hat alle sieben Jahre alle reinigungspflichtigen Anlagen nach § 9 Abs. 1 und 2 auf augenscheinliche, die Brandsicherheit betreffende Mängel hin zu überprüfen. Festgestellte Mängel sowie sonstige feuerpolizeiliche Mängel, die er im Rahmen der Hauptüberprüfung erkennt, hat er dem Eigentümer oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten bekannt zu geben. Der Eigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat diese Mängel zu beheben, soweit dies nicht nach § 10 Abs. 1 erster Satz durch den Rauchfangkehrer selbst erfolgt. Bei Gefahr im Verzug hat der Rauchfangkehrer die festgestellten Mängel der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Rauchfangkehrer hat den Zeitpunkt der Hauptüberprüfung dem Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Hauptüberprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.

(3) Der Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Hauptüberprüfung am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Hauptüberprüfung unverzüglich nachzuholen.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Als Sprengel von Pflichtschulen werden im Folgenden jene örtlichen Gebiete bezeichnet, die das Einzugsgebiet einer Pflichtschule bilden. Durch die Sprengel wird der räumliche Umfang der Schul-erhaltungspflicht der gesetzlichen Schulerhalter begrenzt.

(2) Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu ver-stehen, in dem die dort wohnenden schulpflichtigen Kinder, die eine öffentliche Pflichtschule im Sinne -dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) besuchen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen.

(3) Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Kinder, soweit sie die Eignung zum Besuch der betreffenden Schule haben, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Die Behörde kann

(2) Feuerungsanlagen, für die nach Abs. 1 lit. b die Bewilligung zur Selbstreinigung erteilt worden ist, sind einmal jährlich vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden.

(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstreinigung nachträglich weg oder ergeben sich bei der Ausübung des Selbstreinigungsrechtes brandgefährliche Missstände, so hat die Behörde die Bewilligung zu widerrufen.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Für jede Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen.

(2) Alle Gemeinden haben mit allen in ihren Gebieten vorhandenen Liegenschaften je einem Sprengel aller Arten von Pflichtschulen anzugehören.

(3) Die Sprengel sind so zu gestalten, dass einerseits den eingeschulten Kindern der regelmäßige Schul-besuch bei einem ihnen zumutbaren Schulweg ermöglicht, andererseits aber auch jede unnötige Belastung des gesetzlichen Schulerhalters vermieden wird.

(4) Befinden sich in einer Gemeinde mehrere -Schulen gleicher Art, können sich die Schulsprengel dieser Schulen decken.

(5) Soweit erforderlich, kann für Expositurklassen, Schulstufen, angeschlossene Klassen einer anderen Schulart oder für einzelne Unterrichtsgegenstände ein vom allgemeinen Schulsprengel der betreffenden Pflichtschule abweichender Schulsprengel festgesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2012

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Jeder Eigentümer einer Feuerungsanlage oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat ein Kehrbuch zu führen. In das Kehrbuch haben der Rauchfangkehrer oder die sonstigen mit Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten betrauten Personen den Tag und die Art der durchgeführten Arbeiten einzutragen und durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Das Kehrbuch ist den Organen der Behörde und dem Rauchfangkehrer auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Kehrbuch zu erlassen. Aus dem Kehrbuch müssen jedenfalls die Art und die Anzahl der Feuerstätten, der Rauch- und Abgasleitungen bzw. der Rauch- und Abgasfänge sowie der Tag und die Art der durchgeführten Überprüfungs-, Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten hervorgehen. Die Gemeinden haben die Kehrbücher zu beschaffen und zum Selbstkostenpreis abzugeben.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Für die Abgrenzung der Sprengel der öffentlichen Volksschulen sind die Grenzen der Gemeinden maßgebend, soweit nicht zur Erleichterung des Schulbesuches die Zuweisung einzelner Gemeindeteile in den Sprengel der öffentlichen Volksschule einer benachbarten Gemeinde zweckmäßiger erscheint.

(2) Größere Gemeinden können in mehrere Schulsprengel aufgeteilt, kleinere zu gemeinsamen Schulsprengeln vereinigt werden.

(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Volksschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.

(4) Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt werden.

(5) Für Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden. Die Berechtigungssprengel müssen nicht lückenlos aneinandergrenzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Eine Feuerbeschau ist alle sechs Jahre durchzuführen in

(2) Soweit nicht Abs. 1 anzuwenden ist, ist eine Feuerbeschau alle zwölf Jahre durchzuführen in

(3) Als Gebäude im Sinn des Abs. 2 lit. f gelten auch

(4) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 kann in allen Gebäuden eine Feuerbeschau durchgeführt werden, wenn der begründete Verdacht auf brandschutztechnische Missstände oder andere feuerpolizeilich bedenkliche Zustände besteht.

(5) Der Gemeinderat hat durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes eine kürzere als die im Abs. 1 und 2 bestimmte Frist festzusetzen, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, wie insbesondere bei dichter Bebauung, bei Holzbauweise, bei brandgefährlichen Betrieben, bei unzureichender Löschwasserversorgung und dergleichen, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes anstelle der Frist nach Abs. 1 eine höchstens zwölfjährige Frist festsetzen, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse Interessen der Brandsicherheit dem nicht entgegenstehen. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist ein Gutachten eines brandschutztechnischen Sachverständigen nach § 17 Abs. 2 lit. b einzuholen.

(6) Die Feuerbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.

(7) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere zu prüfen,

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Mittelschule umfasst den Volksschulsprengel, in dem sich die Mittelschule befindet, und weiters nach der Zumutbarkeit des Schulweges jene Ortschaften, in denen Kinder wohnen, die für den Besuch einer Mittelschule in Betracht kommen.

(2) Jede Gemeinde oder Teile von solchen haben einem Schulsprengel einer öffentlichen Mittelschule anzugehören.

(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Mittelschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.

(4) Für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden. Die Berechtigungssprengel müssen nicht lückenlos aneinandergrenzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019, LGBl. Nr. 93/2023

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Die Feuerbeschau ist von der Behörde zu leiten. Die Behörde kann mit der Leitung der Feuerbeschau auch eine der im Abs. 2 bzw. 3 genannten Personen, sofern diese in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde steht, beauftragen.

(2) Der Feuerbeschau in den im § 16 Abs. 1 genannten Gebäuden sind beizuziehen

(3) In allen übrigen Fällen ist der Kommandant der Feuerwehr, in dessen Schutzbereich sich das Gebäude befindet, in der Stadt Innsbruck der Kommandant der Berufsfeuerwehr oder ein von diesem beauftragter Vertreter, der über die nach Abs. 2 lit. a erforderlichen Kenntnisse verfügt, beizuziehen. Besteht jedoch bereits vor der Durchführung der Feuerbeschau Grund zur Annahme oder ergibt sich im Zuge der Feuerbeschau, dass zu deren ordnungsgemäßen Durchführung auch Sachverständige nach Abs. 2 lit. b, oder c erforderlich sind, so sind diese der Feuerbeschau zusätzlich beizuziehen.

(4) Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung hat nach Maßgabe ihrer personellen Mittel und unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben auf Ersuchen der Behörde Sachverständige nach Abs. 2 lit. b zumindest im Ausmaß von 750 Stunden p.a. zur Verfügung zu stellen.

(5) Die im § 14 Abs. 1 lit. a genannten Gebäude können statt im Zuge einer Feuerbeschau von der Behörde auch auf sonstige geeignete Weise überprüft werden.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Sonderschule kann in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Hinsichtlich der Pflichtsprengel gilt § 17 Abs. 1 sinngemäß. Die über einen Pflichtsprengel hinaus zu einer öffentlichen Sonderschule verkehrsmäßig ausgerichteten Gemeinden und Ortschaften bilden den Berechtigungssprengel.

(2) Der Sprengel einer öffentlichen Sonderschule kann auch das Gebiet des ganzen Landes umfassen, wenn dem Erfordernis der Zumutbarkeit des Schul-weges zum Beispiel durch die Bereitstellung eines Schülerheimes entsprochen wird.

(3) Wenn an einer öffentlichen Sonderschule eines anderen Bundeslandes auf Grund eines mit diesem geschlossenen Übereinkommens die Aufnahme von Schülern aus dem Bundesland Steiermark sichergestellt ist, kann das Gebiet des Landes Steiermark oder ein Teil desselben, soweit er zum Einzugsgebiet dieser Sonderschule gehört, als Sprengel dieser Schule festgesetzt werden. In gleicher Weise kann mit einem anderen Bundesland auch ein Übereinkommen des Inhaltes geschlossen werden, dass aus dessen Landesgebiet oder aus Teilen hievon Schüler eine Sonderschule des Landes Steiermark besuchen und dementsprechend das in Betracht kommende Gebiet außerhalb Steiermarks als Berechtigungssprengel dieser Schule festgesetzt wird.

(4) Für die Sonderschulklassen gelten hinsichtlich der Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Sprengel die gleichen Grundsätze wie für die Volks- und Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Sonderschulen anderer Art, denen sie angeschlossen sind. Diese Sprengel können sich jedoch ihrer Ausdehnung nach von den Volksschulsprengeln sowie von den Sprengeln der Mittelschulen und der Polytechnischen Schulen und Sonderschulen anderer Art unterscheiden, wenn dem Erfordernis der Zumutbarkeit des Schulweges zum Beispiel durch Bereitstellung eines Schülerheimes entsprochen wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2008, LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Die Behörde kann die Anberaumung der Feuerbeschau in ortsüblicher Weise bekannt machen. Die Behörde kann dabei den Eigentümern von Gebäuden auftragen, die sonst hierüber Verfügungsberechtigten von der Anberaumung der Feuerbeschau zu verständigen sowie deren Namen und Adressen der Behörde mitzuteilen.

(2) Bei der Feuerbeschau sind alle Räume der zu beschauenden Gebäude zu besichtigen und ist, soweit erforderlich, Einsicht in Kehr- und Anlagenbücher sowie in Überprüfungsbefunde und Prüfzertifikate zu nehmen. In Gebäuden nach § 16 Abs. 1 lit. a Z 12 und Abs. 2 lit. b, d und f sind alle allgemein zugänglichen Teile des Gebäudes sowie alle Geschäfts- und Büroräumlichkeiten zu besichtigen. Treten im Rahmen der Feuerbeschau in diesen Gebäuden Umstände auf oder liegen Informationen vor, die für eine Wohneinheit, ein Keller- oder Dachbodenabteil oder einen sonst zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Raum den Verdacht des Vorliegens von Zuständen ergeben, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können, so sind auch diese Räume jedenfalls zu besichtigen. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Den Eigentümern der Gebäude und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten ist, außer bei Gefahr im Verzug, Gelegenheit zu geben, bei der Durchführung der Feuerbeschau anwesend zu sein und zum Ergebnis der Feuerbeschau Stellung zu nehmen, soweit nicht § 34 Abs. 2 AVG 1991 zur Anwendung gelangt. Die Feuerbeschau ist unter möglichster Schonung der Interessen dieser Personen durchzuführen.

(4) Über die Feuerbeschau ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die festgestellten Mängel und die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen festzuhalten sind. Die Niederschrift ist vom Leiter der Feuerbeschau und von den der Feuerbeschau beigezogenen Personen zu unterfertigen und von der Behörde zu verwahren.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Die Schulsprengel der Polytechnischen Schulen, unabhängig davon, ob sie als selbstständige Schulen eingerichtet sind oder im organisatorischen Zusammenhang mit anderen Pflichtschulen stehen, haben lückenlos aneinander zu grenzen.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Der Verpflichtete hat der Behörde die Behebung der Mängel auf geeignete Weise nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach oder ist ihm ein geeigneter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die zur Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahren erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des betreffenden Grundstückes, der betreffenden baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten auch ohne weiteres Verfahren anordnen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn

(4) Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 vorliegt, so hat sie dies, sofern sie nicht auch zur Durchführung des betreffenden baurechtlichen Verfahrens zuständig ist, der dafür zuständigen Behörde mitzuteilen.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) eines Schulsprengels einer von einer Gemeinde erhaltenen Pflichtschule sowie die Erweiterung des Sprengels einer Sonderschulklasse gemäß § 18 Abs. 4 erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der beteiligten Gebietskörperschaften.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Findet für die Festsetzung eines Schulsprengels eine mündliche Verhandlung gemäß Abs. 4 nicht statt, sind die im Abs. 1 genannten Stellen aufzufordern, ihre Stellungnahme zur beabsichtigten Sprengelfestsetzung innerhalb bestimmter Frist bei der Bildungsdirektion schriftlich einzureichen.

(4) Die Bildungsdirektion kann erforderlichenfalls die für die Festsetzung eines Schulsprengels maßgebenden Umstände durch Verhandlung an Ort und Stelle erheben lassen. Zur Verhandlung sind alle beteiligten Gebietskörperschaften zu laden. Der hierbei aufgenommenen Verhandlungsschrift sind die Ausfertigungen der von den beteiligten Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse anzuschließen.

(5) Falls das Landesgebiet als Sprengel einer öffentlichen Sonderschule in Betracht kommt und dementsprechend das Land gesetzlicher Schulerhalter ist (§ 6 und § 26 Abs. 1), gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass von der Anhörung der Gemeinden sowie von einer mündlichen Verhandlung überhaupt Abstand genommen werden kann. Die Bestimmung des § 29 dieses Gesetzes findet in diesem Falle keine Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 119/2021

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Ist bezüglich einer baulichen Anlage oder einer Feuerungsanlage, auch wenn diese entsprechend den für sie maßgebenden Verwaltungsvorschriften ausgeführt, erhalten oder betrieben wird, die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zur Erhöhung der Brandsicherheit oder zur Erleichterung der Brandbekämpfung oder der Durchführung von Rettungsarbeiten im Interesse der Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen unbedingt notwendig, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid diese Maßnahmen vorzuschreiben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beseitigung dieser Gefahr auf möglichst wirtschaftliche Weise herbeigeführt wird. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn nach § 34 Abs. 10 der Tiroler Bauordnung 2022 gegenüber der Baubewilligung andere oder zusätzliche Auflagen oder ein (geändertes) Sicherheitskonzept vorzuschreiben sind. In diesem Fall gilt § 19 Abs. 4 sinngemäß.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.

(2) Im Falle des § 15 Abs. 4 kann der gesetzliche Schulerhalter durch Bescheid des Bürgermeisters nach Anhörung der betroffenen Erziehungsberechtigten Anordnungen über die Verteilung der schulpflichtigen Kinder auf die einzelnen Schulen treffen, wenn in einer Schule die Gefahr einer Überfüllung der Klassen oder eine Minderung der Organisationsform gegeben ist. Diese Anordnungen können auch aus nicht beheb-baren personellen Gründen getroffen werden.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Soweit Löschwasser nicht aus natürlichen oder künstlichen Gewässern oder Druckwasserleitungen in ausreichender Menge zur Verfügung steht, hat die Gemeinde Wasserspeicher bzw. Stauanlagen in entsprechender Anzahl, Größe und Verteilung zu errichten, zu erhalten und jederzeit zugänglich zu halten. Weiters hat die Gemeinde bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen an geeigneten Stellen genormte Hydranten zu errichten und jederzeit einsatzbereit und zugänglich zu halten. In schwer erreichbaren Siedlungen sind bei den Hydranten ferner Druckschläuche mit Strahlrohren und Hydrantenschlüssel deutlich erkennbar bereitzuhalten.

(2) Steht eine öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht im Eigentum der Gemeinde, so hat der Eigentümer dieser Anlage die Errichtung und Erhaltung von Hydranten durch die Gemeinde ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

(3) Die Gemeinde hat weiters dafür zu sorgen, dass die zur Brandbekämpfung sonst erforderlichen Löschmittel stets in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.

(4) Die Gemeinde hat vor der Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen im Sinn des Abs. 1 eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bezirks-Feuerwehrinspektors einzuholen. Im Fall einer unzureichenden Löschwasserversorgung kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirks-Feuerwehrinspektors der Gemeinde die Erstellung eines Sanierungskonzeptes zur Herstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung auftragen, sofern es sich nicht um Gebäude in Einzellagen handelt.

(5) Sind gemeindeeigene Grundstücke für die Errichtung einer ausreichenden Löschwasserversorgung nicht vorhanden, so haben die Eigentümer von Grundstücken oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten in den Fällen, in denen die Löschwasserversorgung ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der auf ihren Grundstücken befindlichen Gebäude dient, die Errichtung und Erhaltung der Löschwasserversorgung auf ihrem Grundstück ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

(6) Ist die Errichtung oder Erweiterung einer Löschwasserversorgung aufgrund eines Bauvorhabens erforderlich, so hat der Bauwerber die Kosten für die Errichtung oder Erweiterung der Löschwasserversorgung zu tragen.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Die Gemeinde hat die für Löscheinsätze auf Grund der örtlichen Verhältnisse erforderlichen Löschfahrzeuge sowie Lösch- und Rettungsgeräte anzuschaffen und in technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten. Löschfahrzeuge sowie Lösch- und Rettungsgeräte haben den von der Landesregierung nach § 18 Abs. 2 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92/2001, genehmigten Richtlinien zu entsprechen.

(2) Weiters hat die Gemeinde die zur Unterbringung der Löschfahrzeuge sowie der Lösch- und Rettungsgeräte erforderlichen Gerätehäuser zu errichten und zu erhalten. Die Gerätehäuser müssen den zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der darin untergebrachten Fahrzeuge und Geräte notwendigen technischen Anforderungen entsprechen. Die Gerätehäuser sind an möglichst zentraler Stelle innerhalb des ihnen zugeordneten Einsatzbereiches und weiters so zu situieren, dass die im Einsatzfall hauptsächlich befahrenen Verkehrswege möglichst rasch erreicht werden können. Sie müssen über eine Ausfahrt verfügen, die ein rasches und sicheres Ausrücken ermöglicht. Im Bereich der Gerätehäuser muss ausreichend Platz zur Verfügung stehen, dass die darin untergebrachten Löschfahrzeuge ohne Verkehrsbehinderung abgestellt werden können.

(3) Die Gemeinde hat vor der Anschaffung von Löschfahrzeugen sowie von Lösch- und Rettungsgeräten und vor dem Bau von Gerätehäusern eine Stellungnahme des Bezirks-Feuerwehrinspektors einzuholen.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.

(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.

(3) Der gesetzliche Schulerhalter, der den Schüler aufnehmen soll, darf die Aufnahme nicht verweigern, wenn es sich um Schulpflichtige handelt, die bisher dem Schulsprengel einer von ihm erhaltenen Pflichtschule angehört haben, nunmehr aber infolge Wohnsitzwechsels dem Schulsprengel einer anderen Pflichtschule angehören.

(4) Der gesetzliche Erhalter, der den Schüler aufnehmen soll, ist zur Aufnahme verpflichtet, wenn

(5) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für die Abs. 3 und 4. Sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt, ist Abs. 2 auch bei Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers, die/der noch dem Schulsprengel einer aufgelassenen Schule angehört, nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 94/2008, LGBl. Nr. 82/2012, LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 72/2018

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Die Gemeinde hat die zur Alarmierung der Feuerwehr erforderlichen Alarmeinrichtungen zu schaffen und jederzeit einsatzbereit zu halten. Die Alarmeinrichtungen sind so auszustatten, dass die Alarmierung der Feuerwehr innerhalb der Gemeinde und über Alarmzentralen entsprechend der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems, LGBl. Nr. 9/1988, erfolgen kann.

(2) Die Gemeinde hat die Mitbenützung ihrer Alarmeinrichtungen durch Organe des Bundes und des Landes im Rahmen der im Abs. 1 angeführten Vereinbarung zu gestatten.

(3) Die Alarmierung der Feuerwehr hat über Funk oder über akustische Alarmeinrichtungen zu erfolgen. Das akustische Alarmzeichen hat in einem 15 Sekunden anhaltenden Dauerton zu bestehen, der nach einer Unterbrechung von jeweils sieben Sekunden zweimal zu wiederholen ist. Erforderlichenfalls ist das gesamte Alarmzeichen zu wiederholen.

(4) Jeden Samstag um 12 Uhr ist ein Probealarm durchzuführen. Das Probealarmzeichen hat in einem 15 Sekunden anhaltenden Dauerton zu bestehen.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung von Pflichtschulen zu verstehen

(2) Für die Beistellung des Personals nach Z 6 und 7 ist in einer Weise vorzusorgen, dass die ihm auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Übrigen obliegt die Beistellung des erforderlichen Lehrpersonals dem Land.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 82/2012, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 72/2017, LGBl. Nr. 72/2018

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Sind gemeindeeigene Grundstücke oder bauliche Anlagen, die für die Anbringung von Alarmeinrichtungen geeignet sind, nicht vorhanden, so haben die Eigentümer von Grundstücken oder baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Errichtung und Erhaltung von Alarmeinrichtungen auf dem Grundstück bzw. der baulichen Anlage ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Solche Einrichtungen sind so anzubringen oder aufzustellen, dass die Benützung der betroffenen Grundstücke bzw. baulichen Anlagen nicht wesentlich erschwert wird und auch sonst die Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. baulichen Anlagen so gering wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) Die beabsichtigte Anbringung von Alarmeinrichtungen ist den Eigentümern der betroffenen Grundstücke bzw. baulichen Anlagen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordern Bau-, Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen die Entfernung von Alarmeinrichtungen, so hat der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der betroffenen baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte der Gemeinde diesen Umstand unter Angabe der zu entfernenden Einrichtungen, der beabsichtigten Maßnahmen und des voraussichtlichen Arbeitsbeginns mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Einrichtungen bis zum angegebenen Arbeitsbeginn zu entfernen. Für die Wiederanbringung der Einrichtungen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) Bei Streitigkeiten über die sich aus den Abs. 1, 2 und 3 ergebenden Rechte und Pflichten entscheidet die Behörde auf Antrag eines Betroffenen oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid.

(5) Schäden, die durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 unvermeidlich entstehen, sind von der Gemeinde zu beheben oder dem Geschädigten zu ersetzen. Über Streitigkeiten darüber entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Die Erhaltung der öffentlichen Volksschulen und Mittelschulen, der diesen Schulen allenfalls angeschlossenen Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen obliegt jener Gemeinde, auf deren Gebiet diese Schulen bestehen.

(2) Expositurklassen von Volksschulen gelten als Bestandteile ihrer Stammschulen, auch wenn sie an einem anderen Orte liegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

Brandmeldestellen sind jene Stellen, die an den telefonischen Feuerwehrnotruf angeschlossen sind. Der Leitstelle Tirol gemeinnützige GmbH wird vom Land Tirol die Aufgabe der Zentralen Brandmeldestelle übertragen. Der Landeshauptmann hat der Leitstelle Tirol gemeinnützige GmbH die öffentliche Kurzrufnummer 122 für Notrufdienste zur ausschließlichen Nutzung zuzuteilen Die Leitstelle Tirol gemeinnützige GmbH hat im Zusammenwirken mit dem Landes-Feuerwehrverband Brandmeldestellen in den Bezirken als Ausfallsebene einzurichten.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Erstreckt sich der Sprengel einer öffentlichen Sonderschule über das gesamte Land, obliegt die Erhaltung dieser Schule mit den in den §§ 36 Abs. 2 und 37 Abs. 5 dieses Gesetzes vorgesehenen Einschränkungen dem Land.

(2) Sonst ist die Gemeinde, auf deren Gebiet eine öffentliche Sonderschule besteht, Schulerhalter im Sinne dieses Gesetzes.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

Kommt es auf Grund eines durch eine Brandmeldeanlage ausgelösten Fehl- oder Täuschungsalarms zu einem Feuerwehreinsatz, so hat der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte der Gemeinde die Kosten dieses Einsatzes zu ersetzen. Im Streitfall hat die Behörde über die Kosten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen aufzukommen.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Wer einen Brand wahrnimmt, hat sofort Brandalarm zu geben und die Brandmeldung an die nächste Brandmeldestelle zu erstatten. Die Brandmeldestelle hat sofort die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.

(2) Die Verständigung von Energieversorgungsunternehmen zur Abschaltung der Starkstromleitungen vor Beginn der Löscharbeiten obliegt dem Einsatzleiter.

(3) Die Gemeinde hat jeden größeren Brand der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, die Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion, zu melden.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Vor Beginn der Durchführung von Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 ist die Finanzierung sicherzustellen.

(2) Wenn bei einem Schulinfrastrukturvorhaben mehrere Gemeinden zu einer Beitragsleistung nach § 29 verpflichtet sind, hat der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde die beteiligten Gemeinden zur Prüfung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Gemeindevoranschläge und der Rechnungsabschlüsse zu einer Verhandlung einzuladen. Kommt es über die Finanzierung zu keiner Einigung, hat vor der Entscheidung der Gemeinde die Landesregierung einen Einigungsversuch zu unternehmen.

(3) Von der Anberaumung dieser Verhandlung ist die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.

(4) Für einen Fehlbetrag in der Finanzierung kann die Landesregierung Mittel aus den Gemeinde-Bedarfszuweisungen gewähren, wenn das Schulinfrastrukturvorhaben unabweislich notwendig ist und die Gemeinden trotz äußerster Einschränkung ihrer Mittelverwendungen und voller Ausschöpfung ihrer Mittelaufbringungsmöglichkeiten außerstande sind, die erforderlichen Mittel aufzubringen.

(5) Werden in den Fällen des Abs. 4 keine Gemeinde-Bedarfszuwendungen gewährt, darf mit dem Schulinfrastrukturvorhaben nicht begonnen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 93/2023

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

Reichen die in der Gemeinde zur Verfügung stehenden Feuerwehrkräfte zur Brandbekämpfung nicht aus, so hat die Behörde die Feuerwehren der Nachbargemeinden zur Hilfeleistung anzufordern.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Sofern eine oder mehrere Gemeinden mit ihrem ganzen Gebiet oder einem Teil hievon zu einem Schulsprengel gehören, ohne selbst gesetzliche Schulerhalter zu sein, haben sie zur Bestreitung der nicht durch direkt zuordenbare Einzahlungen bedeckten Auszahlungen für die Schulerhaltung (Schulerhaltungskosten) an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge nach Maßgabe des § 30 zu leisten, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt. Dasselbe gilt, wenn Teile einer Gemeinde, die selbst Schulerhalter ist, zum Schulsprengel der Pflichtschule eines anderen gesetzlichen Schulerhalters gehören.

(2) Falls eine Gemeinde oder Teile derselben durch Sprengeländerung einem anderen Schulsprengel zugewiesen werden, ist die Gemeinde in diesem von der Verpflichtung zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen für Schulinfrastrukturvorhaben in dem Ausmaß befreit, als sie Beiträge für denselben Zweck in den letzten 10 Jahren in früheren Schulsprengeln bereits entrichtet hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Die Eigentümer der von einem Brand betroffenen Grundstücke oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben der Feuerwehr den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten, deren Inanspruchnahme zur Durchführung der erforderlichen Lösch- und Rettungsarbeiten zu dulden und Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, für Löschzwecke zur Verfügung zu stellen. Sie haben weiters die vom Einsatzleiter zur Durchführung der Lösch- und Rettungsarbeiten und zur Vermeidung einer Brandausbreitung angeordneten Maßnahmen, wie insbesondere die Räumung von baulichen Anlagen und die Entfernung von Pflanzen, Einfriedungen oder sonstigen Anlagen, zu dulden. Befinden sich auf den betreffenden Grundstücken technische Anlagen oder Einrichtungen, so ist möglichst im Einvernehmen mit den dafür Verantwortlichen vorzugehen.

(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 treffen auch die Eigentümer der nicht von einem Brand betroffenen Grundstücke oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten, soweit diese Grundstücke zur Durchführung von Lösch- und Rettungsarbeiten benötigt werden.

(3) Bei der Brandbekämpfung ist unter möglichster Schonung von Sachwerten aller Art vorzugehen.

(4) Werden Grundstücke zu den im Abs. 2 genannten Zwecken benützt und erwachsen dem Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten daraus Schäden, so gebührt ihm unter sinngemäßer Anwendung des § 1332 ABGB eine angemessene Vergütung, sofern ihm nicht nach bürgerlichem Recht Schadenersatzansprüche gegenüber einem Dritten zustehen. Ein Vergütungsanspruch besteht nicht, wenn die im Zug der Brandbekämpfung gesetzte schädigende Maßnahme ausschließlich oder doch überwiegend der Abwehr von Schäden von dem gemäß Abs. 2 Verpflichteten diente. Entschädigungsansprüche sind, sofern keine Übereinkunft erzielt werden kann, mit Bescheid festzusetzen. Der Gemeinde steht ein Regressanspruch gegenüber demjenigen zu, der durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten Anlass für die Brandbekämpfung gegeben hat.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Zum Zwecke der Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge auf die eingeschulten Gemeinden sind die Schulerhaltungsbeiträge der zum Pflichtsprengel gehörenden und der zum Berechtigungssprengel gehörenden Gemeinden getrennt zu ermitteln.

(2) Für die Ermittlung der Beiträge sind folgende Berechnungsgrundlagen heranzuziehen

(3) Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 auf die zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden hat unter Berücksichtigung der Zahl der die Schule besuchenden Kinder, der Zahl der Wohnbevölkerung und der Finanzkraft gemäß § 32 aller eingeschulten Gemeinden im Verhältnis 20 : 20 : 60 zu erfolgen. Ist eine Gemeinde zu mehreren Schulen eingeschult, so ist nur der dem jeweils eingeschulten Bevölkerungsteil entsprechende Teil der Finanzkraft zugrunde zu legen.

(4) Für die Landeshauptstadt Graz gilt folgende Sonderregelung: Die Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, dass die Gesamtsumme der Schulerhaltungskosten für die von der Landeshauptstadt Graz zu erhaltenden Pflichtschulen durch die Gesamtschülerzahl einschließlich der Gastschülerinnen/Gastschüler nach dem Stande vom 1. Oktober des jeweils laufenden Kalenderjahres geteilt und die so ermittelte Kopfquote mit der Anzahl der Schülerinnen/Schüler der jeweiligen in den Schulsprengel der Pflichtschulen der Landeshauptstadt Graz eingeschulten Gemeinden vervielfacht wird. Abs. 2 findet Anwendung.

(5) Gesetzliche Schulerhalter können mit beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge treffen. Solche Vereinbarungen sind unter Bedachtnahme auf die Interessenlagen aller beitragspflichtigen Gemeinden abzuschließen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Wenn eine rechtsgültige Vereinbarung abgeschlossen ist, ist für die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge diese Vereinbarung maßgebend. Die Abs. 1 bis 4 dieser Bestimmung und § 35 Abs. 2 und 3 gelangen in diesen Fällen nicht zur Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 93/2023

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Der Einsatzleiter ist berechtigt, Personen, die die Durchführung der Lösch- und Rettungsarbeiten behindern, vom Brandplatz zu verweisen. Der Aufforderung zum Verlassen des Brandplatzes ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Wird die Durchführung der Lösch- oder Rettungsarbeiten durch abgestellte Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände behindert, so hat der Einsatzleiter die Eigentümer dieser Gegenstände oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufzufordern, diese sofort vom Brandplatz zu entfernen. Ist eine solche Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder wird ihr nicht umgehend entsprochen, so hat der Einsatzleiter die Entfernung der Gegenstände zu verfügen. Wurden die Gegenstände gesetzwidrig abgestellt, so hat der Eigentümer der betreffenden Gegenstände oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte der Gemeinde die Kosten ihrer Entfernung zu ersetzen. Im Streitfall hat die Behörde über diese Kosten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Die Wohnbevölkerungszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nach den finanzausgleichsrechtlichen Regeln zum Stichtag 31. Oktober festgestellten Ergebnis des zweitvorangegangenen Kalenderjahres.

(2) Für die Ermittlung der Schülerzahl ist jeweils der 1. Oktober des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Nach einem Brand hat die örtlich zuständige Feuerwehr eine ausreichende, mit den nötigen Löschgeräten ausgerüstete Brandwache zu stellen, sofern dies notwendig ist, um ein Wiederaufflammen des Brandes zu verhindern. Der Einsatzleiter kann unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Brandgefahr den Eigentümer der vom Brand betroffenen baulichen Anlage oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit der Brandwache beauftragen. War am Brandplatz keine Feuerwehr tätig, so hat erforderlichenfalls die Behörde die Aufstellung einer Brandwache zu veranlassen.

(2) Die Brandwache darf erst einrücken, wenn eine Brandgefahr nicht mehr zu erwarten ist. Zu Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten ist sie nicht verpflichtet.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge sind folgende Einzahlungen aus dem zweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023, LGBl. Nr. 160/2024

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die nach dem Brand erforderlichen Sicherungsarbeiten auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten ohne weiteres Verfahren anzuordnen. Mit den Aufräumungsarbeiten darf erst begonnen werden, nachdem die Brandursachenermittlung (§ 33) abgeschlossen ist und der Eigentümer der baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte die Zustimmung erteilt hat.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Zu den Schulerhaltungskosten gehören die Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 und die sonstigen Schulerhaltungskosten gemäß § 34.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Zu den Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gehören Auszahlungen, die 1,5 Prozent der Sachanlagen des zweitvorangegangenen Haushaltsjahres oder die Summe von 400.000 Euro übersteigen, insbesondere die Kosten für

(2) Soweit die Schulsitzgemeinde (§ 28 Abs. 2) für ein Schulinfrastrukturvorhaben ein Darlehen aufgenommen hat, gehören die auf dieses Darlehen entfallenden Auszahlungen für Zinsen und Nebenaufwendungen nicht zu den Schulerhaltungskosten. Nur soweit dieses Darlehen auch für Gemeinden gemäß § 29 Abs. 1 aufgenommen wurde, sind die auf dieses Darlehen entfallenden Auszahlungen für Zinsen und Nebenaufwendungen gemäß § 29 als sonstige Schulerhaltungskosten gemäß § 34 auf die betroffenen Gemeinden aufzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 82/2012, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 72/2017, LGBl. Nr. 93/2023

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Die Behörde hat möglichst bereits während des Brandes, sonst aber unverzüglich nach dem Brand, die Brandursachen zu erheben. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind vom Ergebnis der Erhebungen sofort zu verständigen und weiters bei ihren Erhebungen zu unterstützen.

(2) Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung ist verpflichtet, auf Ersuchen der Behörde zum Zweck der Mitwirkung an der Brandursachenermittlung brandschutztechnische Sachverständige zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Zu den sonstigen Schulerhaltungskosten gehören sämtliche Auszahlungen, die nicht Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 sind, insbesondere die Kosten für

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Außerhalb der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister.

(2) In der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Stadtmagistrat.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Schulsprengels ihren Hauptwohnsitz haben (Gastschülerinnen/Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Hauptwohnsitzgemeinde Beiträge vorzuschreiben, wenn

(2) Die Vorschreibung und Entrichtung von Gastschulbeiträgen entfällt, sofern mit der Hauptwohnsitzgemeinde eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 abgeschlossen ist.

(3) Gastschulbeiträge pro Schulpflichtige/Schulpflichtigen werden ermittelt, indem die Gesamtsumme der sonstigen Schulerhaltungskosten durch die Gesamtzahl der Schülerinnen/Schüler (einschließlich der Gastschülerinnen/Gastschüler) geteilt wird.

(4) Für eine Gastschülerin/einen Gastschüler gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 hat die Hauptwohnsitzgemeinde für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diese Gastschülerin/diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 ist möglich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 119/2021, LGBl. Nr. 93/2023

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3.600,- Euro zu ahnden. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen bis zur doppelten Höhe verhängt werden.

(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Sind Gemeinden des Landes Steiermark an einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes beteiligt, so richtet sich deren Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Lande des gesetzlichen Schulerhalters gelten. Sind umgekehrt Gemeinden eines anderen Bundeslandes an einer Pflichtschule im Land Steiermark beteiligt, so gelten in Bezug auf die Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen die Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Gehört das Land Steiermark mit seinem Gebiet ganz oder teilweise dem Sprengel einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes an und leistet es an den gesetzlichen Schulerhalter dorthin Beiträge für die Schulerhaltungskosten, haben jene steirischen Gemeinden, aus denen Kinder die betreffende Schule besuchen, dem Land im Ausmaß der Vorschreibung Ersatz (§ 37 Abs. 5) zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und im Gebiet der Stadt Innsbruck die Landespolizeidirektion haben als Sicherheitsbehörden nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 an der Abwehr von Gefahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Brandplatz oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Durchführung der Lösch- und Rettungsarbeiten behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre der vom Brand betroffenen Menschen unzumutbar beeinträchtigen.

(3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten Hilfeleistungspflicht (§ 19 des Sicherheitspolizeigesetzes) eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten der Behörde, der Feuerwehr und der Rettung zu übermitteln.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Brandfall dem Einsatzleiter auf sein Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 29 Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(5) Für die Erfüllung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge gemäß den §§ 29, 30 und 35 für die voraussichtlichen Schulerhaltungskosten des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gemeinden die Schulerhaltungskosten des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge nachzuweisen ist. Für die Landeshauptstadt Graz hat die Abrechnung bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres zu erfolgen. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Wird gegen die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge keine Beschwerde erhoben, sind sie in zwei gleichen, jeweils am 31. März und 30. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.

(5) Gehört das Land Steiermark mit seinem Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes, an die es Beiträge für die Schulerhaltungskosten leistet, sind die Schulerhaltungsbeiträge von der Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Bezahlung durch das Land den beitragspflichtigen Gemeinden vorzuschreiben. Die Bezahlung hat innerhalb eines Monates nach der Vorschreibung zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 93/2023

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 28 und § 33 Abs. 1 zweiter Satz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Das Land hat an Schulerhalter von öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen auf Antrag pro Schuljahr einen Zweckzuschuss zum Personal- und Sachaufwand für ganztägige Schulformen in Höhe von 30 Euro pro Schülerin/Schüler und Öffnungstag zu leisten, wobei ein Zuschuss zumindest in der Höhe von 600 Euro und höchstens von 3000 Euro pro Gruppe an den Schulerhalter zu entrichten ist. Den tatsächlichen Personal- und Sachaufwand für ganztägige Schulformen hat der Schulerhalter gleichzeitig mit der Antragstellung bis spätestens Ende des Unterrichtsjahres nachzuweisen. Die Auszahlung erfolgt bis Ende des laufenden Kalenderjahres.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 94/2008, LGBl. Nr. 72/2018

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Wenn stiftungsgemäß oder auf Grund von Privatrechtstiteln Zuflüsse für Zwecke einer öffentlichen Pflichtschule gewidmet sind, gehen sie auf den gesetzlichen Schulerhalter über, doch ist diese Widmung unter Aufrechterhaltung ihrer besonderen Bestimmung zu wahren.

(2) Mit Pflichtschulen verbundene Schulpatronate sind aufgehoben und können nicht neu begründet werden.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Die Feuerwehren sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen ihres Aufgabenbereiches nach diesem Gesetz.

(5) Die Rauchfangkehrer sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten

(6) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Durchführung der feuerpolizeilichen Aufsicht und für die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Feuerpolizei jeweils erforderlich sind

(7) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 6 lit. a, f und h

(8) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Brandschutzes und der Brandbekämpfung sowie für Brandverhütungsmaßnahmen jeweils erforderlich sind

(9) Die nach Abs. 5 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern oder Verfügungsberechtigten von reinigungspflichtigen Anlagen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem dritten Abschnitt jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen.

(10) Die nach Abs. 5 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 9 an die Feuerwehren, an die Gemeinden und den Stadtmagistrat Innsbruck übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(11) Als Identifikationsdaten gelten

(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Wenn eine Gemeinde den auf sie entfallenden Beitrag zur Erhaltung von Pflichtschulen nicht fristgerecht leistet, so hat die schulerhaltende Gemeinde die -betreffende säumige Gemeinde unter Gewährung einer abermaligen, nicht länger als zwei Monate zu bemessenden Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufzufordern. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist kann sie die Vollstreckung des vorgeschriebenen Beitrages veranlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Bei Gebäuden, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2026 einer Feuerbeschau erstmals zu unterziehen sind, beginnen die Fristen nach § 16 Abs. 1 und 2 mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2026 zu laufen.

(2) Für eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2026 bereits anberaumte Feuerbeschau und in diesem Zusammenhang erteilte behördliche Aufträge und Anordnungen nach § 19 und für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2026 bereits erteilte behördliche Aufträge und Anordnungen nach § 19 ist § 17 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 138/2019 bis zum Abschluss der Feuerbeschau bzw. bis zu dem Zeitpunkt, an welchem dem behördlichen Auftrag entsprochen wurde, anzuwenden.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden und zur Schule gehörenden Nebengebäuden und -anlagen (§ 49) sowie zur Schaffung geeigneter Zufahrtswege können auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters das Eigentum und andere private Rechte an Grundstücken entzogen werden, wenn der gesetzliche Schulerhalter geeignete Grundstücke weder aus seinem Eigentum bereitstellen noch zum Verkehrswert beschaffen kann.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Unter Auflassung von Pflichtschulen ist die Aufhebung ihrer Gründung zu verstehen.

(2) Die Auflassung einer Pflichtschule (Expositurklasse) sowie die Aufhebung der Bestimmung einer Pflicht-schule als ganztägige Schulform obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter.

(3) Eine bestehende Pflichtschule (Expositurklasse) kann aufgelassen werden, wenn die Voraussetzungen für ihren Bestand (§§ 7 bis 11) nicht mehr vorliegen. Eine Pflichtschule ist aufzulassen, wenn ihr Weiterbestehen wegen Rückganges der Schülerzahl und infolge des damit nicht im gleichen Verhältnis abfallenden Aufwandes für die Schule (Expositurklasse) auf die Dauer nicht mehr gerechtfertigt werden kann.

(4) Bei der Auflassung einer Pflichtschule geht das frei werdende Schulvermögen mit allen darauf Bezug habenden Rechten und Verbindlichkeiten im Verhältnis ihrer Beitragsleistungen auf jene Gemeinden über, die zum Bau und zur Erweiterung der Schulliegenschaften beigetragen haben.

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013

Landesrecht Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 47/1978, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 19/1979, 58/1990 und 10/1994 außer Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Die Auflassung einer bestehenden Pflichtschule (Expositurklasse) erfolgt durch den Schulerhalter und bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.

(2) Die Aufhebung der Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform erfolgt durch den Schulerhalter und bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen sind zu hören.

(3) Die gemäß Abs. l und 2 erforderliche Bewilligung wird auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters erteilt, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Auflassung oder Aufhebung nachzuweisen hat.

(4) Die Bildungsdirektion kann die Auflassung einer Pflichtschule von Amts wegen anordnen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz vorliegen. Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Pflichtschule von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz vorliegen.

(5) Die Bildungsdirektion erhebt erforderlichenfalls die für die Auflassung einer Pflichtschule maßgebenden Umstände kommissionell durch Verhandlung an Ort und Stelle. Zur Verhandlung sind alle beteiligten Gebietskörperschaften zu laden. Der hierbei aufgenommenen Verhandlungsschrift sind die Ausfertigungen der von den beteiligten Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse anzuschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 72/2018

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Der Besuch öffentlicher allgemein bildender Pflichtschulen ist unentgeltlich, ausgenommen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Für die in einem Schülerheim (§ 12) untergebrachten Schüler kann vom gesetzlichen Heimerhalter, für den Freizeitbereich der Tagesbetreuung öffentlicher Pflichtschulen, die als ganztägige Schulform geführt werden, vom gesetzlichen Schulerhalter ein nach allgemeinen Sätzen bestimmter, höchstens kostendeckender Beitrag für Unterbringung, Betreuung und das Mittagessen eingehoben werden. Hinsichtlich des Personalaufwandes ist auf § 33 lit. q Bedacht zu nehmen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Beiträge sind von jenen Personen zu leisten, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben; sie können auf Ansuchen vom gesetzlichen Heimerhalter bzw. vom gesetzlichen Schulerhalter, bei ganztägigen Schulformen ent-sprechend der nachgewiesenen Bedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen, ermäßigt werden.

(3) Wenn im Fall der Unterbringung von Sonderschülern in einem zu einer öffentlichen Sonderschule oder Sonderschulklasse gehörenden Schülerheim die Unterhaltspflichtigen die Heimbeiträge zu leisten nicht in der Lage sind, so gelten für die Aufbringung derselben die sozialhilferechtlichen Bestimmungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Für jede öffentliche Volksschule, deren Sprengel wenigstens das Gebiet einer Gemeinde umfasst, ist ein Volkschulausschuss zu bilden. Wenn in einer Gemeinde mehrere Volksschulen bestehen, so ist für diese nur ein Volksschulausschuss zu bilden.

(2) Für jede Mittelschule ist ein Mittelschulausschuss zu bilden. Wenn in einer Gemeinde mehrere Mittelschulen bestehen, so ist für diese nur ein Mittelschulausschuss zu bilden.

(3) Für jede öffentliche Sonderschule, deren Sprengel kleiner ist als das Bundesland Steiermark, ist ein Sonderschulausschuss zu bilden.

(4) Für jede als selbstständige Schule bestehende Polytechnische Schule, deren Sprengel wenigstens das Gebiet einer Gemeinde umfasst, ist ein Schulausschuss zu bilden. Wenn in einer Gemeinde mehrere derartige Polytechnische Schulen bestehen, ist für diese nur ein Schulausschuss zu bilden. Der Schulausschuss der Polytechnischen Schulklassen ist durch jene Pflichtschulen bestimmt, mit welchen diese Klassen im organisatorischen Zusammenhang stehen.

(5) Wo sich die Pflichtsprengel von Mittelschulen und Sonderschulen sowie von Polytechnischen Schulen untereinander oder mit Sprengeln von Volksschulen decken, ist für diese Schulen ein gemeinsamer Schulausschuss zu bilden. Dasselbe gilt, wenn sich innerhalb einer Gemeinde eine oder mehrere Volks-, Mittelschulen und Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen befinden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Dem Volksschulausschuss gehören an

(2) Dem Mittelschulausschuss gehören an

(3) Dem Sonderschulausschuss gehören an

(4) Dem gemeinsamen Schulausschuss gehören an

(5) Für den Schulausschuss der Polytechnischen Schulen als selbstständige Schulen gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. Der Schulausschuss der Polytechnischen Schulklassen ist durch jene Pflichtschulen bestimmt, mit der diese Klassen im organisatorischen Zusammenhang stehen.

(6) Die Mitglieder der in den vorstehenden Abs. 1 bis 4 genannten Ausschüsse müssen das aktive und passive Wahlrecht nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Gemeindewahlordnung besitzen.

(7) Die in den Abs. 1 bis 4 unter lit. a genannten Vertreter werden vom Gemeinderat der beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis der bei den letzten Gemeinderatswahlen in der betreffenden Gemeinde abgegebenen Stimmen entsendet; die in den Abs. 1 bis 4 unter lit. c genannten Vertreter werden durch die zuständigen Kirchenbehörden berufen.

(8) Die Schulausschüsse werden zu der konstituierenden Sitzung vom Bürgermeister jener Gemeinde, auf deren Gebiet die Schulen bestehen, zum frühestmöglichen Termin einberufen. Jeder Ausschuss hat in dieser Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer zu wählen.

(9) Die Funktionsdauer der Schulausschüsse fällt mit der Funktionsdauer der Gemeinderäte zusammen, wenn jene sich nicht selbst vorzeitig auflösen. Zu einem solchen Auflösungsbeschluss ist jedoch die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(10) Die Funktion in einem Schulausschuss ist ein unentgeltlich auszuübendes Ehrenamt.

(11) Für jedes Mitglied eines Schulausschusses ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 60/2019

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Dem gemäß § 45 Abs. 5 für den Bereich der Stadt Graz zu bildenden gemeinsamen Schulausschuss gehören an

(2) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. d bis f ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Für die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des gemeinsamen Schulausschusses für den Bereich der Stadt Graz gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 6 und 8 bis 10 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 60/2019, LGBl. Nr. 119/2021

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Die Schulausschüsse, denen nur beratende Mitwirkung zukommt, sind bei allen Maßnahmen des gesetzlichen Schulerhalters zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie von Polytechnischen Schulen zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) In jeder Pflichtschule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen behindertengerecht einzurichten. Entsprechend ist jene Zahl von Unterrichtsräumen, die im Durchschnitt der abgelaufenen wie der nächsten fünf Jahre erforderlich gewesen wären und benötigt werden, damit jeder Klasse ein Unterrichtsraum zukommt.

(2) Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart erforderlich sind. In allen Klassen-räumen jener Pflichtschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein Kreuz anzubringen, überdies sind als staatliche Symbole zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.

(3) Die Schulen haben nach Tunlichkeit mit einem geeigneten Turn- und Spielplatz und – vor allem die Mittelschulen – mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein.

(4) Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie für den Schulwart können inner- oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Die Bildungsdirektion hat nach Anhörung des Landessanitätsrates und der Interessenvertretungen der Gemeinden des Landes Steiermark unter Bedachtnahme auf die baurechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik und der Schulhygiene Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 49 genannten Liegenschaften und Räume durch Verordnung zu erlassen.

(2) Diese Richtlinien haben Bestimmungen über die Lage und Anlage der Gebäude und der sonstigen Liegenschaften einschließlich der Turn- und Spielplätze und Schulgärten sowie über die Größe, Belichtung, Beleuchtung, Lüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume einschließlich der Turnsäle und der sanitären Anlagen zu enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften bedarf der Bauplan für die Herstellung sowie für jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden, einzelner Räume oder sonstiger Schulliegenschaften oder Liegenschaftsteile einer Bewilligung der Bildungsdirektion. Im Bewilligungsverfahren kann die Bildungsdirektion eine örtliche kommissionelle Verhandlung durchführen, an der jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Schulaufsicht und eine bautechnische Sachverständige/ein bautechnischer Sachverständiger teilzunehmen haben.

(2) Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – die Bildungsdirektion die Bewilligung erteilt hat. Dieser Bewilligung kann eine örtliche kommissionelle Überprüfung vorangehen.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 und 2 darf nur erteilt werden, wenn gegen die Baupläne bzw. gegen die beabsichtigte Verwendung der Gebäude, einzelnen Räume, der sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteile unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§ 49 und 50 keine Bedenken bestehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 72/2018

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen für Schulgebäude und -räume ersetzen keine Bewilligung und befreien von keiner Verpflichtung, die nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes, insbesondere baurechtliche Vorschriften, erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Wenn Schulgebäude, Einzelräume, sonstige -Liegenschaften oder Liegenschaftsteile die Bewilligung gemäß § 51 Abs. 2 erhalten haben, dürfen diese nur mehr für Schulzwecke verwendet werden, soweit sich aus den Abs. 2 bis 4 nicht anderes ergibt.

(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. l Schulzwecken gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter einer längstens drei Monate währenden Mitverwendung für schulfremde Zwecke zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen. Eine länger währende oder dauernde Mitverwendung für schulfremde Zwecke bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Eine Mitverwendung oder die Entlassung aus der Schulwidmung zum Zwecke des Betriebes einer Privatschule, die überwiegend nach dem Lehrplan einer allgemein bildenden Pflichtschule geführt wird, ist unzulässig.

(3) Die Bildungsdirektion hat die Mitverwendung von Schulgebäuden, Einzelräumen, sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die gemäß Abs. 1 Schulzwecken gewidmet sind, für Zwecke der Volksbildung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Berufsfortbildung allgemein durch Verordnung zuzulassen, wenn dadurch die zweckgewidmete Verwendung der betreffenden Baulichkeiten oder Liegenschaften nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die gesetzlichen Schulerhalter können für die zugestandene Benützung von Schulliegenschaften und des Inventars für schulfremde Zwecke Beiträge für die Beheizung, Beleuchtung, Reinigung, Abnützung u. a. verlangen.

(5) Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden, wenn die Baulichkeiten und Liegenschaften für ihre bisherigen Zwecke entbehrlich oder nicht mehr geeignet sind. Die Bildungsdirektion kann die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.

(6) Bei Unbenutzbarkeit von Schulgebäuden oder Schulgebäudeteilen kann vom Schulerhalter der Unterricht für einen Zeitraum von höchstens vier Wochen in geeignete Gebäude ausgelagert werden, sofern der Schulerhalter dafür Sorge trägt, dass keine Gefährdung für die Schüler besteht und eine zumutbare Unterrichtserteilung gewährleistet ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 72/2018

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) An den öffentlichen Pflichtschulen können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen wird durch zwei ehrenamtlich tätige Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer geleitet und gemeinsam nach außen vertreten. Ein Geschäftsführer ist der Schulleiter. Der andere Geschäftsführer ist vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder zu wählen; er muss insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben gemäß Abs. 5 Z 1 bis 5 zur Ausübung dieser Funktion geeignet sein.

(3) Der Schulleiter hat nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, insbesondere auch im Hinblick auf die gewählten Geschäftsführer, bei der Bildungsdirektion die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.

(4) Wenn hinsichtlich der Geschäftsführer keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebs voraussichtlich nicht zu erwarten ist, hat die Bildungsdirektion im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen

(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter oder zu einer anderen steirischen Gebietskörperschaft wird nicht begründet.

(7) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers zu gebaren. § 21 und § 190 bis § 193 Abs. 1 und § 193 Abs. 3 bis § 216 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter ist bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.

(8) Erbringt der Schulerhalter im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Schulerhalters entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist.

(9) Im Fall der Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Schulerhalter über. Der Schulerhalter hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Der Schule kommt insoferne Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, finanzielle Beiträge Dritter, über die der Aufwand für Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens, wie z. B. die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Schulveranstaltungen zu bedecken ist, entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Die Zuwendungen oder Beiträge sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung dieser Rechtsgeschäfte kann sich die Schulleiterin oder der Schulleiter auch von einer mit der Organisation des schulischen Geschehens betrauten Lehrperson vertreten lassen.

(2) Zur Verwahrung der Beiträge gemäß Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Schulleiterin oder der Schulleiter ein auf die Schule lautendes Hauptkonto und ein oder mehrere Subkonten bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die Bedienung von Subkonten kann auch Lehrpersonen übertragen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2019

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, das ist der 1. Jänner 1960, bestehenden öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet.

(2) Die auf Grund der vor dem 1. Jänner 1960 geltenden Vorschriften gebildeten Sprengel der öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen gelten, sofern sie das Erfordernis des lückenlosen Aneinandergrenzens erfüllen, als im Sinne dieses Gesetzes gebildet.

(3) Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen; für diese bestehende schulrechtliche Bescheide, Bewilligungen und Verordnungen erstrecken sich auf die Neue Mittelschule.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Soweit in diesem Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018 auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 an die Stelle der Bildungsdirektion die Landesregierung; sie hat in ihren Verfahren den Landesschulrat anzuhören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Die bestehenden Neuen Mittelschulen werden mit dem Schuljahr 2020/21 zu Mittelschulen. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen; für diese bestehende schulrechtliche Bescheide, Bewilligungen und Verordnungen erstrecken sich auf die Mittelschule.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2019

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 rechtskräftigen Bescheide gemäß § 35a behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 anhängigen Verfahren gemäß § 35a sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anträge auf Beistellung von Betreuungspersonal, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 für das Schuljahr 2023/24 gestellt werden, sind ebenfalls nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(3) Für die Beistellung von Betreuungspersonal für das Schuljahr 2023/2024 ist § 35a Abs. 2 und 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von den Gemeinden zu tragende 40%-Kostenanteil unter sinngemäßer Anwendung des § 4 des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG) nach ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil und aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 und § 25 FAG 2017) aus dem zweitvorangegangenen Jahr im Bezirk von den Ertragsanteilen einbehalten wird.

(4) Für die Beistellung von Betreuungspersonal ab dem Schuljahr 2024/2025 gilt für den aufgrund von Bescheiden gemäß § 35a in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 von den Gemeinden zu tragenden 40%-Kostenanteil § 2 Abs. 3 und 4 und § 4 StSPLFG sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an, das ist der 12. November 2004, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wiederverlaut-barten Text dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 71/2004, gebunden.

Landesrecht Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Änderung der §§ 1a Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 erster Satz, 23 Abs. 4 Z 3, 24, 30 Abs. 5, 33 lit. q, 35 Abs. 3, 35a Abs. 1, 37 Abs. 1 bis 4, 43, 44 Abs. 1, § 53 Abs. 6 und die Einfügung des § 37a durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(2) Die Änderung des § 18 Abs. 4, des § 23 Abs. 5, des § 35a Abs. 1 und des § 37a erster Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 94/2008 tritt mit 1. September 2008 in Kraft.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Die Änderungen der §§ 15 Abs. 5 und 23 Abs. 5 und der Entfall des 57 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 82/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(5) Die Änderungen der §§ 24 und 33 lit. q durch die Novelle LGBl. Nr. 82/2012 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(6) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 1 Abs. 2, 6, 8, 9 Abs. 2, 17, 18 Abs. 4, 23 Abs. 5, 25 Abs. 1 mit Überschrift, 45 Abs. 2 und 5, 46 Abs. 2 und 4 lit. b, 48, 49 Abs. 3, und 55 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 66/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(7) Die Einfügung des § 35a Abs. 1a und die Änderungen der §§ 41 Abs. 1 und 2, 42, 52 und 53 Abs. 2 sowie der Überschrift des 5. Abschnitts und die Aufhebung des § 41 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 66/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Juli 2013 in Kraft.

(8) § 35a Abs. 1 a zweiter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(9) Die Änderung des § 1a Abs. 2, des § 23 Abs. 2, des § 37 Abs. 4, der §§ 40 und 40b sowie der Entfall des § 21 Abs. 3 und des § 37 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(10) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und des § 13 Abs.1, 3, 4 und 5, des § 20 Abs. 2 und 4, des § 23 Abs. 2 und 5, des § 35a Abs. 1, 1a und 2, des § 42 Abs. 1, 2 und 5, des § 47 Abs. 1 lit. c, des § 51 Abs. 1 und 2 sowie des § 53 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 67/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(11) In der Fassung der StPEG-Novelle 2016, LGBl. Nr. 59/2016, treten in Kraft

(12) In der Fassung der „StPEG-Novelle Teilrechtsfähigkeit“, LGBl. Nr. 31/2017, treten das Inhaltsverzeichnis, der Abschnitt 8a und § 53a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. März 2017, in Kraft.

(13) In der Fassung der 2. StPEG-Novelle 2017, LGBl. Nr. 72/2017 treten § 24, § 33 lit. q mit 1. September 2016, die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und die Aufhebung des § 39 samt Überschrift mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(14) In der Fassung des Steiermärkischen Bildungsreformgesetzes 2018, LGBl. Nr. 72/2018, treten in Kraft

(15) In der Fassung des Steiermärkischen Pädagogikpaket-Ausführungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 60/2019, treten in Kraft

(16) In der Fassung der Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetz-Novelle 2021, LGBl. Nr. 119/2021, treten § 20 Abs. 1, § 35, § 35a Abs. 3 und § 47 Abs. 1 lit. c mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(17) In der Fassung des Steiermärkischen Schulrechtsänderungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 49/2022, treten § 1a Abs. 2 und § 13 Abs. 5 mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(18) In der Fassung des Steiermärkischen Schulrechtsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 93/2023, treten in Kraft

(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 treten die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und § 55c mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 35a außer Kraft.

(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 160/2024 tritt § 32 Z 3 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 94/2008, LGBl. Nr. 82/2012, LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 31/2017, LGBl. Nr. 72/2017, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019, LGBl. Nr. 119/2021, LGBl. Nr. 49/2022, LGBl. Nr. 93/2023, LGBl. Nr. 1/2024, LGBl. Nr. 160/2024

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