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20000172 AT

Wappen Gemeindefarben Pernersdorf

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Pernersdorf

Wappen Gemeindefarben Pernersdorf

Landesrecht Festsetzung der Zahl der Kammerräte

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Kurztitel

Festsetzung der Zahl der Kammerräte

Kundmachungsorgan

GZ Nr. 376/1993

Inkrafttretensdatum

07.08.1993

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juli 1993 über die Festsetzung der Anzahl der Kammerräte in der Vollversammlung und der weiteren Kammerräte im Kammervorstand der Ärztekammer für Steiermark

Stammfassung: GZ Nr. 376/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 45 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 314/1987, 138/1989 und 461/1992, wird nach Anhörung der Vollversammlung und des Kammervorstandes der Ärztekammer für Steiermark verordnet

Landesrecht Schlichtungsverf. in Angeleg. der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behind. an Wiener öffentl. Pflichtschulen

Schlichtungsverf. in Angeleg. der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behind. an Wiener öffentl. Pflichtschulen

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Pernersdorf

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 28. August 1974, GZ II/1-3433/5-1974, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–0, der Gemeinde Pernersdorf, politischer Bezirk Hollabrunn, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

In einem blauen Schild, auf einem grünen Schildfuß stehend, ein goldenes Weinfaß, das im Schildeshaupt von einer, an einem silbernen Faden hängenden goldenen Weinranke mit ebensolchen Trauben begleitet wird.

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Pernersdorf festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Grün” genehmigt.

Landesrecht Festsetzung der Zahl der Kammerräte

(1) Die Anzahl der Kammerräte in der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark wird mit 49 festgesetzt.

(2) Von diesen 49 Kammerräten entfallen 17 auf die Sektion der praktischen Ärzte, 20 auf die Sektion der Fachärzte und 12 auf die Sektion der Turnusärzte.

Landesrecht Schlichtungsverf. in Angeleg. der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behind. an Wiener öffentl. Pflichtschulen

§ 1. Die nach § 7 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zur Bekämpfung von Diskriminierungen beim Amt der Wiener Landesregierung eingerichtete Stelle hat über Antrag der von einer Diskriminierung im Sinn der §§ 7b bis 7d oder von einer Mehrfachdiskriminierung im Sinn des § 7o des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, betroffenen Wiener Landeslehrerin bzw. des davon betroffenen Wiener Landeslehrers (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und § 1 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172) ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Gleiches gilt in Bezug auf Personen, die behaupten, dass das Dienstverhältnis zum Land Wien als Landeslehrerin oder Landeslehrer auf Grund einer vorliegenden Behinderung in diskriminierender Weise nicht begründet bzw. ihre Bewerbung aus diesem Grund nicht berücksichtigt worden ist.

Landesrecht Festsetzung der Zahl der Kammerräte

(1) Die Zahl der Kammerräte im Kammervorstand der Ärztekammer für Steiermark wird mit 13 festgesetzt.

(2) Von diesen 13 Kammerräten entfallen 5 Kammerräte auf die Sektion der praktischen Ärzte, 5 Kammerräte auf die Sektion der Fachärzte und 3 Kammerräte auf die Sektion der Turnusärzte.

Landesrecht Schlichtungsverf. in Angeleg. der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behind. an Wiener öffentl. Pflichtschulen

§ 2. (1) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person.

(2) Anbringen können sowohl schriftlich, und zwar in jeder technisch möglichen Form, die die Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu empfangen in der Lage ist, als auch mündlich durch Aufnahme eines Protokolls mit der die Schlichtung begehrenden Person eingebracht werden.

(3) Die eine Diskriminierung behauptende Person hat der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen mit dem Anbringen ihre Zustelladresse bekannt zu geben und eine während des Schlichtungsverfahrens eingetretene Änderung derselben dieser Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Landesrecht Schlichtungsverf. in Angeleg. der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behind. an Wiener öffentl. Pflichtschulen

§ 3. (1) Die Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen hat zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Verfahrensparteien, das sind die eine Diskriminierung behauptende Person und jene Person oder Einrichtung, gegen die sich die Behauptung der Diskriminierung richtet, herbeizuführen.

(2) Wenn dies zur Herbeiführung einer Einigung im Schlichtungsverfahren zweckmäßig erscheint, kann die Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen im Einvernehmen mit den Verfahrensparteien einen Augenschein durchführen und dem Magistrat der Stadt Wien beigegebene oder zur Verfügung stehende amtliche Sachverständige (Amtssachverständige) dem Verfahren beiziehen. § 53 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, ist anzuwenden.

(3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens kann auch der Einsatz von Mediation durch magistratsinterne Mediatorinnen und Mediatoren angeboten werden.

(4) Von der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen können erforderlichenfalls auch dem Magistrat der Stadt Wien beigegebene oder zur Verfügung stehende amtliche Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher herangezogen werden. Ist ausnahmsweise die Heranziehung von nichtamtlichen Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetschern erforderlich, ist § 53b AVG anzuwenden.

Landesrecht Schlichtungsverf. in Angeleg. der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behind. an Wiener öffentl. Pflichtschulen

§ 4. (1) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung, welche in einer von allen Verfahrensparteien zu unterfertigenden Niederschrift zu dokumentieren ist, oder mit der Zustellung einer Bestätigung der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person.

(2) Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder einer Entlassung nach Ablauf einer Frist von einem Monat, ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, von Amts wegen der antragstellenden Person an die von dieser bekannt gegebene bzw. mitgeteilte Zustelladresse (§ 2 Abs. 3) zuzustellen. Die §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.

Landesrecht Schlichtungsverf. in Angeleg. der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behind. an Wiener öffentl. Pflichtschulen

§ 5. (1) Zustellungen von Schriftstücken (Ladungen, Bestätigungen u. dgl.) der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen, wobei

(2) Für Zustellungen an Landeslehrerinnen und Landeslehrer des Dienststandes gilt, dass die Hinterlegung auch bei der Leiterin oder dem Leiter der Schule, an der die Landeslehrerin oder der Landeslehrer tätig ist, zulässig ist.

Landesrecht Schlichtungsverf. in Angeleg. der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behind. an Wiener öffentl. Pflichtschulen

§ 6. (1) Soweit in diesem Gesetz auf das Wiener Antidiskriminierungsgesetz verwiesen wird, ist dieses in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juli 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Landesrecht Schlichtungsverf. in Angeleg. der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behind. an Wiener öffentl. Pflichtschulen

§ 7. Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten.

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