Wappen Gemeindefarben Kottingbrunn
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Gesetzestext (40 Artikel)
Wappen Gemeindefarben Kottingbrunn
Festlegung eines Formulars für die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen
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Kurztitel
Festsetzung des Kurbezirkes Aflenz-Kurort
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 28/1977
Inkrafttretensdatum
09.06.1977
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9.Mai 1977 über die Festsetzung des Kurbezirkes Aflenz-Kurort
Stammfassung: LGBl. Nr. 28/1977
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl.Nr.161/1962, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr.168/1969, wird nach Anhörung der Marktgemeinde Aflenz-Kurort verordnet
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung, Gesetz
Wien
CELEX-Nr.: 32024L1499
22.05.2014
Festlegung eines Formulars für die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 2. Juli 1974, GZ II/1-3069/1-1974, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–0, der Gemeinde Kottingbrunn, politischer Bezirk Baden, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
In einem blauen Schild, zwei gekreuzte silberne Türkenschwerter, aus denen rotgoldene Flammen emporschlagen und die ein goldenes Zahnrad umschließen; über den Schwertgriffen zwei goldene Weinblätter.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Kottingbrunn festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Gelb” genehmigt.
Bei der Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen ist das in der Anlage festgelegte Formular zu verwenden.
Der Kurbezirk „Aflenz-Kurort“ in der Marktgemeinde Aflenz-Kurort umfaßt von der KG. Aflenz-Kurort jene Gebiete, die von nachstehender Linie umgrenzt werden
(1) Die Gemeinden können durch Verordnung die in ihrem Gebiet gelegenen Verkehrsflächen, wie Straßen, Wege, Plätze und dergleichen, im Interesse der besseren Orientierung und des leichteren Auffindens von Gebäuden mit Namen bezeichnen. Die Gemeinden haben durch Verordnung die in ihrem Gebiet gelegenen Verkehrsflächen mit Namen zu bezeichnen, soweit dies im Hinblick auf die Siedlungsstruktur, die Größe des Gemeindegebietes oder die Einwohnerzahl zur besseren Orientierung und zum leichteren Auffinden von Gebäuden erforderlich ist.
(2) Namen lebender Personen dürfen nur mit deren Zustimmung zur Bezeichnung von Verkehrsflächen verwendet werden.
(3) Verordnungen über die Bezeichnung von Verkehrsflächen dürfen nur geändert werden, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für folgende Angelegenheiten des Landes und der Gemeinde, sofern diese Angelegenheiten in die Regelungskompetenz des Landes fallen
1Soziales;
(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 unterliegen folgende Kompetenzbereiche dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auch Tätigkeiten von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts erfasst, die der Regelungskompetenz des Landes in den Sachbereichen des Abs. 1 unterliegen.
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2002 im Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verlautbarung in Kraft.
(1) Die Gemeinde hat sämtliche Verkehrsflächen, die durch eine Verordnung nach § 1 mit einem Namen bezeichnet sind, mit Straßentafeln zu kennzeichnen. Die Straßentafeln sind an den zur Orientierung erforderlichen Stellen anzubringen.
(2) Die Straßentafeln sind auf Straßengrund an eigenen Ständern anzubringen. Sie können jedoch auch an Gebäuden, Einfriedungen und sonstigen Anlagen angebracht werden, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Interesse der Übersichtlichkeit der Kennzeichnung, des Schutzes des Orts- oder Straßenbildes oder der Verkehrssicherheit zweckmäßiger ist. Dabei sind die Straßentafeln so anzubringen, daß die Interessen der Eigentümer der betroffenen Gebäude, Einfriedungen oder sonstigen Anlagen bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten so gering wie möglich beeinträchtigt werden. Die Straßentafeln verbleiben in jedem Fall im Eigentum der Gemeinde.
(3) Die beabsichtigte Anbringung einer Straßentafel ist dem Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn die Anbringung auf Straßengrund erfolgt und die Gemeinde nicht Straßenverwalter ist, dem jeweiligen Straßenverwalter, schriftlich mitzuteilen. Bei Wohnungseigentumsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Mitteilung an diesen erfolgen. Die im ersten Satz genannten Personen bzw. Stellen haben die Anbringung und den Bestand der Straßentafel ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Bei Streitigkeiten entscheidet der Bürgermeister auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid.
(4) Die Gemeinde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form, die Größe, die Farbe und die Gestaltung der Straßentafeln zu erlassen.
§ 2. (1) Im Geltungsbereich (§ 1) dieses Gesetzes ist jede
(2) Behinderung im Sinne des Abs. 1 ist jede Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
(3) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist auch auf Personen anzuwenden, die wegen eines bei einem Angehörigen oder einer Angehörigen vorliegenden, in Abs. 1 genannten Merkmales diskriminiert werden.
(4) Als Angehörige gemäß Abs. 3 gelten Verwandte in gerader Linie, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern, Geschwister sowie in Ehe, in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, sowie Kinder der Person, mit der eine Person gemäß Abs. 3 in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.
(5) Unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sowie die Anstiftung dazu sind auch gegenüber juristischen Personen verboten, wenn solche Diskriminierungen gegenüber deren Mitgliedern, Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder Organen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der juristischen Person auf Grund eines in Abs. 1 genannten Merkmales erfolgen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für unterschiedliche Behandlungen auf Grund der Staatsangehörigkeit, sofern diesen unterschiedlichen Behandlungen nicht Vorschriften der Europäischen Union über die Gleichstellung von Unionsbürgerinnen und -bürgern und von Drittstaatsangehörigen entgegenstehen.
(7) Eine Ungleichbehandlung auf Grund eines in Abs. 1 genannten Merkmales ist dann keine Diskriminierung, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung bildet und es sich dabei um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Eine Ungleichbehandlung auf Grund eines in Abs. 1 genannten Merkmales ist weiters dann keine Diskriminierung, sofern sie objektiv und angemessen sowie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
(1) Für den Austausch und die Entfernung von Straßentafeln gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß. Die Gemeinde hat dabei entstandene Schäden, wie offene Bohrungen, Verputzschäden und dergleichen, zu beheben oder dem Geschädigten zu ersetzen. Über Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(2) Erfordern Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen an einer Straße die Entfernung von auf Straßengrund angebrachten Straßentafeln und ist die Gemeinde nicht Straßenverwalter, so hat der Straßenverwalter der Gemeinde diesen Umstand unter Angabe der zu entfernenden Straßentafeln sowie der beabsichtigten Maßnahmen und des voraussichtlichen Arbeitsbeginns mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Straßentafeln bis zum angegebenen Arbeitsbeginn zu entfernen oder der Entfernung durch den Straßenverwalter zuzustimmen. Anderenfalls ist der Straßenverwalter zur Entfernung der Straßentafeln berechtigt. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der an Gebäuden, Einfriedungen oder sonstigen Anlagen angebrachten Straßentafeln im Falle von Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen an diesen sinngemäß. Dabei tritt der Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte an die Stelle des Straßenverwalters. Bei Streitigkeiten entscheidet der Bürgermeister auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid.
(3) Hinsichtlich der Wiederanbringung von nach Abs. 2 entfernten Straßentafeln gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.
§ 3. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 2 Abs. 1 genannten Merkmals in einer vergleichbaren Situation gegenüber einer anderen Person, auf die dieses Merkmal nicht zutrifft, zugetroffen hat oder zutreffen würde, benachteiligt wird.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine ihrem Inhalt nach neutrale Regelung, ein solches Beurteilungskriterium oder eine solche Maßnahme Personen mit einem in § 2 Abs. 1 genannten Merkmal gegenüber Personen, auf die diese Merkmale nicht zutreffen, in besonderer Weise benachteiligt oder benachteiligen kann, es sei denn, die betreffende Regelung, das betreffende Beurteilungskriterium oder die Maßnahme ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem in § 2 Abs. 1 genannten Merkmal einer natürlichen Person dieser gegenüber ein Verhalten gesetzt oder ein Umfeld geschaffen wird, das
(4) Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das
(5) Unmittelbare oder mittelbare ungerechtfertigte Einschränkungen oder Behinderungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union gelten als unmittelbare oder als mittelbare Diskriminierung im Sinne der Abs. 1 oder Abs. 2 sowie des § 2 Abs. 1.
§ 3a. (1) Eine mittelbare Diskriminierung (§ 3 Abs. 2) liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.
(2) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen
(3) Eine mittelbare Diskriminierung liegt nicht vor, wenn einschlägige Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit gelten und diese eingehalten werden.
(4) Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Abs. 1, liegt dann eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn versäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der betroffenen Person im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs. 2 heranzuziehen.
(5) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
(1) Die Gemeinde hat die in ihrem Gebiet gelegenen Gebäude mit Nummern zu bezeichnen. Dabei ist jedem Gebäude eine Nummer zuzuweisen. Besteht ein Gebäude aus mehreren Teilen, die jeweils einen selbständigen Eingang aufweisen, so ist jedem Gebäudeteil eine Nummer zuzuweisen. Nebengebäude, wie Garagen, Gartenhäuser und dergleichen, sowie sonstige Gebäude, deren Bezeichnung auf Grund ihres Verwendungszweckes nicht erforderlich ist, sind nicht zu bezeichnen.
(2) Die Nummerierung der Gebäude hat fortlaufend nach dem Zeitpunkt ihrer Errichtung, gegebenenfalls von den einzelnen Ortschaften der Gemeinde ausgehend, zu erfolgen. Dabei ist mit der Nummer eins zu beginnen.
(3) Hat die Gemeinde die Verkehrsflächen durch eine Verordnung nach § 1 mit Namen bezeichnet, so hat die Nummerierung von den einzelnen Verkehrsflächen ausgehend zu erfolgen. Dabei sind den auf der einen Seite der Verkehrsfläche gelegenen Gebäuden, beginnend mit der Nummer eins, fortlaufend ungerade Nummern und den auf der anderen Seite der Verkehrsfläche gelegenen Gebäuden, beginnend mit der Nummer zwei, fortlaufend gerade Nummern zuzuweisen. Davon abweichend sind den an Plätzen gelegenen Gebäuden die Nummern, beginnend mit der Nummer eins, fortlaufend nach der Lage der Gebäude zuzuweisen. Wenn dies im Hinblick auf das Vorhandensein noch unverbauter Grundstücke und die zu erwartende Bautätigkeit zweckmäßig scheint, können einzelne Nummern innerhalb der fortlaufenden Reihen für die Bezeichnung allfälliger künftiger Gebäude vorbehalten werden.
(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine möglichst übersichtliche Nummerierung ein anderes System für die Nummerierung der Gebäude festlegen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse die Nummerierung der Gebäude nach Abs. 2 nicht zweckmäßig ist.
(5) Die Nummerierung hat in arabischen Ziffern zu erfolgen. Erforderlichenfalls ist eine zusätzliche buchstabenmäßige Unterteilung vorzunehmen, indem der jeweiligen Zahl die entsprechenden Kleinbuchstaben angefügt werden.
(6) Hat die Gemeinde eine Verkehrsfläche erstmalig durch eine Verordnung nach § 1 mit einem Namen bezeichnet, so sind die an dieser Verkehrsfläche gelegenen Gebäude erforderlichenfalls von der Verkehrsfläche ausgehend umzunummerieren. Dabei gilt Abs. 3 sinngemäß. Im übrigen ist eine Umnummerierung von Gebäuden nur zulässig, soweit dies, insbesondere im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Bautätigkeit, im Interesse einer insgesamt zweckmäßigeren und übersichtlicheren Bezeichnung der in der Gemeinde bestehenden Gebäude erforderlich ist.
(7) Die Gemeinde kann für Gebäude mit mehr als einer Wohnung bzw. sonstigen Nutzungseinheit durch Verordnung festlegen, dass jede Wohnung bzw. sonstige Nutzungseinheit zu bezeichnen ist. In der Verordnung ist insbesondere die Art der Bezeichnung, deren Kenntlichmachung sowie der Zeitpunkt, bis zu dem die Kenntlichmachung der Bezeichnung vom Eigentümer vorzunehmen ist, näher festzulegen.
(8) Der Eigentümer der Wohnung bzw. sonstigen Nutzungseinheit hat die Kenntlichmachung der Bezeichnung der Wohnung bzw. der sonstigen Nutzungseinheit binnen einem Monat ab Kenntlichmachung der Gemeinde mitzuteilen. Auf Aufforderung der Gemeinde hat der Eigentümer unverzüglich eine planliche Darstellung der von der vorgenommenen Bezeichnung betroffenen Wohnung bzw. sonstigen Nutzungseinheit vorzulegen.
§ 4. (1) Bei Verletzungen des Verbotes der Diskriminierung (§ 2) oder von Benachteiligungen gemäß Abs. 3 hat die benachteiligte Person neben dem Anspruch auf Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung einen Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf 1.000 Euro. Liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung Bedacht zu nehmen. Der Schadenersatzanspruch besteht gegen folgende Personen
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Abs. 1 kann sich die benachteiligte Person auch – unbeschadet sonstiger gesetzlich vorgesehener Vertretungsrechte – von jeder rechtmäßigen Organisation im Umfang deren jeweiligen Zweckes vertreten lassen, sofern deren anerkannter und gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 S. 22 (,Antirassismusrichtlinie‘), und/oder der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 (,Gleichstellungsrahmenrichtlinie‘), und/oder der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 373 vom 21. Dezember 2004 S. 37, ist. Weiters sind zur Vertretung gemeinnützige Vereinigungen berechtigt, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben.
(3) Benachteiligungen wegen der Geltendmachung einer Diskriminierung oder Einleitung eines Verfahrens oder wegen einer Zeugenaussage oder sonstigen Mitwirkung in einem Verfahren zur Durchsetzung der Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung des Verbotes der Diskriminierung sind verboten. Dieses Benachteiligungsverbot gilt sinngemäß auch für das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 6.
§ 4a. (1) Soweit über Ansprüche nach diesem Gesetz nicht nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999, zu entscheiden ist, können diese bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher bei der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen ein Schlichtungsverfahren gemäß § 7a durchgeführt wurde.
(2) Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die klagende Partei hat der Klage eine Bestätigung der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
(3) Für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Belästigung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, für alle anderen Ansprüche eine Frist von drei Jahren.
(4) Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (§ 7a Abs. 2) bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (§ 7a Abs. 3), beendet die Hemmung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.
(5) Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person zumindest noch eine Frist von drei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung offen.
(1) Die Gemeinde hat an sämtlichen nummerierten Gebäuden ein entsprechendes Nummernschild anzubringen.
(2) Die Nummernschilder sind am jeweiligen Gebäude rechts neben dem Eingang in einer Höhe von etwa 2,50 Metern anzubringen. Ein Nummernschild kann davon abweichend an einer anderen Stelle des Gebäudes oder an einem Nebengebäude, einer Einfriedung oder einer sonstigen Anlage angebracht werden, wenn es sonst von der Verkehrsfläche aus, über die der Zugang zum Gebäude erfolgt, nicht oder nicht ausreichend erkennbar wäre.
(3) Die Nummernschilder haben die Nummer des jeweiligen Gebäudes, wenn die Bezeichnung von den Ortschaften oder den Verkehrsflächen ausgehend erfolgt ist, auch den Namen der jeweiligen Ortschaft bzw. Verkehrsfläche zu enthalten.
(4) Die beabsichtigte Anbringung des Nummernschildes ist dem Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Bei Wohnungseigentumsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Mitteilung an diesen erfolgen. Der Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die Anbringung und den Bestand des Nummernschildes ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Bei Streitigkeiten entscheidet der Bürgermeister auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid.
(5) Die Gemeinde kann durch Verordnung einen höchstens kostendeckenden Beitrag für die Kosten der Herstellung und der Anbringung des Nummernschildes festsetzen. Der Beitrag ist dem Eigentümer des nummerierten Gebäudes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten vom Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.
(6) Die Gemeinde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form, die Größe, die Farbe und die Gestaltung der Nummernschilder zu erlassen.
§ 5. Wird von einer benachteiligten Person in einem Verfahren vor Gericht gemäß § 4 eine Verletzung des Verbotes der Diskriminierung (§ 2) oder von Benachteiligungen (§ 4 Abs. 3) glaubhaft gemacht, so hat die beklagte Partei zu beweisen, dass keine Verletzung des Verbotes der Diskriminierung (§ 2) oder von Benachteiligungen (§ 4 Abs. 3) vorgelegen hat.
(1) Die Gemeinde hat schadhaft oder unkenntlich gewordene Nummernschilder zu erneuern. Weiters kann die Gemeinde Nummernschilder, die im Hinblick auf die seit ihrer Anbringung geänderten Verhältnisse von der Verkehrsfläche aus, über die der Zugang zum nummerierten Gebäude erfolgt, nicht oder nicht mehr ausreichend erkennbar sind, entfernen und an einer geeigneten Stelle nach § 5 Abs. 2 neu anbringen. § 5 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(2) Die Gemeinde hat im Falle einer Umnummerierung die betroffenen Nummernschilder auszutauschen. § 5 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(3) Erfordern Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen am Gebäude oder an der Anlage, an dem (an der) das Nummernschild angebracht ist, dessen Entfernung, so ist der Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte zur Entfernung des Nummernschildes berechtigt. Dieser hat den Abschluß der Bau- bzw. Erhaltungsmaßnahmen außer im Falle einer baurechtlichen Baufertigstellungsanzeige unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen oder das Nummernschild an jener Stelle, an der es bestanden hat, wieder anzubringen. Kann das Nummernschild auf Grund baulicher Veränderungen am Gebäude oder an der Anlage an dieser Stelle nicht mehr angebracht werden, so hat der Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte außer im Falle einer baurechtlichen Baufertigstellungsanzeige der Gemeinde den Abschluß der Bau- bzw. Erhaltungsmaßnahmen unverzüglich anzuzeigen. Hinsichtlich der Wiederanbringung des Nummernschildes durch die Gemeinde gilt § 5 Abs. 4 und 5 sinngemäß.
§ 6. (1) Personen, die den Bestimmungen der §§ 2 oder 4 Abs. 3 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art. III Abs. 1 Z 3 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, oder einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt.
(2) Wer entgegen seiner Verpflichtung gemäß
Die Gemeinde hat die Verordnungen nach § 1 und die Nummerierung oder Umnummerierung von Gebäuden dem Vermessungsamt, dem Grundbuchsgericht und dem zuständigen Finanzamt, die Verordnungen nach § 1 überdies der Bezirksverwaltungsbehörde und der Österreichischen Post AG bekanntzugeben.
§ 7. (1) Beim Amt der Wiener Landesregierung ist eine Stelle mit der Aufgabe der Bekämpfung von Diskriminierungen auf Grund der in § 2 Abs. 1 genannten Merkmale einzurichten. Die Wahrnehmung der Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Stelle hat durch die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder den unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zu erfolgen. Das Amt der Wiener Landesregierung hat für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu sorgen.
(2) Zur Verwirklichung der im Abs. 1 genannten Aufgabe hat diese Stelle folgende unabhängig wahrzunehmenden Zuständigkeiten
(3) (Verfassungsbestimmung) Bei der Wahrnehmung der in Abs. 2 genannten Zuständigkeiten ist die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte an keine Weisungen gebunden. Die der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zugeteilten Bediensteten sind bei der Wahrnehmung der in Abs. 2 genannten Zuständigkeiten nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.
(4) Die Wiener Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu unterrichten und hat dabei auf die in § 8 Abs. 4 festgelegte Geheimhaltungspflicht Bedacht zu nehmen.
§ 7a. (1) Bei der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen sind betreffend vermutete Diskriminierungen gemäß § 2 und vermutete Benachteiligungen gemäß § 4 Abs. 3 Schlichtungsverfahren durchzuführen.
(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Antrags, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung sind die §§ 13, 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.
(3) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, ist anzuwenden.
(4) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den durch Landesvorschriften vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Gebühren befreit. Allfällige Dolmetsch- und Mediationskosten werden von der Gemeinde Wien getragen.
§ 7b. (1) Zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, sind
(2) Die Mitglieder der Monitoringstelle wählen mit Zweidrittelmehrheit aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter können mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
(3) Die Sitzungen der Monitoringstelle werden von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Die Monitoringstelle ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Die Monitoringstelle kann zu ihren Sitzungen auch betroffene Personen und sachkundige Personen mit beratender Stimme beiziehen, vor allem um Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen in den Überwachungsprozess einzubeziehen.
(4) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist die Monitoringstelle bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig. Die Monitoringstelle fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Sofern Beschlüsse nicht einstimmig gefasst wurden, ist auch die Meinung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder im Protokoll festzuhalten.
(5) Erforderlichenfalls ist eine Beschlussfassung der Monitoringstelle auf Anordnung der oder des Vorsitzenden im Umlaufweg zulässig, wenn alle Mitglieder nachweislich angeschrieben wurden. Beschlüsse, die auf diesem Weg herbeigeführt werden, unterliegen den in Abs. 4 vorgesehenen Mehrheiten. Beschlussfassungen zu den Gegenständen der Abs. 2 und 6 sind im Umlaufweg nicht zulässig.
(6) Nähere Regelungen über die Geschäftsführung der Monitoringstelle sind in der von dieser mit Zweidrittelmehrheit zu beschließenden Geschäftsordnung vorzusehen.
Die Angelegenheiten der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 8. (1) In Wahrnehmung der Aufgabe des § 7 Abs. 2, des § 7b und des § 10a ist die Leiterin oder der Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen berechtigt, Auskünfte einzuholen, schriftliche Berichte zu verlangen, Einsicht in alle die Einhaltung des Verbotes der Diskriminierung (§ 2) und von Benachteiligungen (§ 4 Abs. 3) betreffenden Unterlagen zu nehmen und die in Betracht kommenden Räumlichkeiten und Liegenschaften zu besichtigen.
(2) Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter, der Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts gemäß § 1 Abs. 3 haben begründetem Verlangen der Leiterin oder des Leiters der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes binnen einer von dieser oder diesem bestimmten angemessenen Frist Rechnung zu tragen oder den Grund für die Nichterfüllung, Teilerfüllung oder spätere Erfüllung des Verlangens schriftlich mitzuteilen.
(3) Gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen kann im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine dienstliche Geheimhaltungspflicht geltend gemacht werden. Der Leiterin oder dem Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen sind auf Verlangen bei begründetem Verdacht einer konkreten Verletzung des Verbotes der Diskriminierung (§ 2) oder von Benachteiligungen (§ 4 Abs. 3) auch personenbezogene Daten zu übermitteln, die sich unmittelbar auf die behauptete Diskriminierung beziehen.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen sowie die Personen gemäß § 7b sind zur Geheimhaltung über alle ihnen von einer benachteiligten Person gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der benachteiligten Person vertraulich zu behandeln sind. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Funktion der Leiterin oder des Leiters der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen und nach Beendigung der Funktion als Mitglied der Monitoringstelle.
(5) Die Personen gemäß § 7b unterliegen der Geheimhaltung im selben Ausmaß wie der oder die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte.
(1) Wer
(2) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
§ 9. (1) Die Vergabe von Förderungen des Landes und der Gemeinde Wien darf ausschließlich an natürliche oder juristische Personen erfolgen, die das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung (§ 4 Abs. 3) beachten. Die förderungswerbenden Personen haben eine diesbezügliche Erklärung der Haftungsübernahme abzugeben.
(2) Positive Maßnahmen zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund eines in § 2 Abs. 1 genannten Merkmales verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bezeichnungen von Verkehrsflächen und Nummerierungen von Gebäuden gelten als nach diesem Gesetz vorgenommen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angebrachten Straßentafeln und Nummernschilder gelten als nach diesem Gesetz angebracht.
§ 10. Das Land und die Gemeinde Wien verpflichten sich, die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu ihren Leistungen und Angeboten ohne Diskriminierung im Sinne des § 2 Abs. 1 zu ermöglichen. Insbesondere hat die Gemeinde Wien nach Anhörung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung (§ 38 Chancengleichheitsgesetz Wien) bis zum 30. Juni 2012 einen Plan zum Abbau baulicher Barrieren für die von ihr genutzten Gebäude zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen.
§ 10a. (1) Websites und mobile Anwendungen von Rechtsträgern im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 und von sonstigen unter die Definition des Art. 3 Z 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Rechtsträgern haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 2 zu entsprechen. Dies gilt nicht für die folgenden Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen
(2) Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen erfüllen die Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie den sie betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen, deren Referenzen die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so erfüllen die Inhalte von Websites die Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie die einschlägigen Anforderungen oder die davon relevanten Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm erfüllen. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies sinngemäß, wenn weder eine Veröffentlichung von für diese einschlägigen Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist, noch technische Spezifikationen, die nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorgegeben wurden, vorliegen. Die Landesregierung hat nach Maßgabe der vorstehenden Festlegungen durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen erforderlich ist.
(3) Die Rechtsträger gemäß Abs. 1 haben eine Bewertung vorzunehmen, inwieweit die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung gemäß Abs. 1 lit. i bewirken würde. Nehmen die Rechtsträger für eine bestimmte Website oder mobile Anwendung die Ausnahme des Abs. 1 lit. i in Anspruch, so haben sie in der Erklärung gemäß Abs. 4 darzulegen, welche Teile der Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden können und führen gegebenenfalls barrierefrei zugängliche Alternativen an. Die Rechtsträger sollen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Bedarf Schulungen zur Erstellung, Verwaltung und Aktualisierung von barrierefrei zugänglichen Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen ermöglichen.
(4) Die in Abs. 1 genannten Rechtsträger haben auf ihrer Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und diese Erklärung regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden. Bei mobilen Anwendungen kann diese Erklärung auch beim Herunterladen der Anwendung verfügbar gemacht werden.
(5) Die in Abs. 1 genannten Rechtsträger benennen jeweils eine Person oder Stelle, an welche sich Nutzerinnen und Nutzer ihrer Websites und mobilen Anwendungen im Falle von Beschwerden zur Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen wenden können und führen diese Person oder Stelle samt Kontaktdaten in der Erklärung gemäß Abs. 4 an. Vor einer Beschwerde gemäß Abs. 7 hat eine Nutzerin oder ein Nutzer jedenfalls diese Person oder Stelle mit dem Anliegen zu befassen. Die Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzerinnen und Nutzern ihrer Websites und mobilen Anwendungen zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und der jeweiligen Nutzerin und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis der Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Abs. 1 lit. a bis i von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
(6) Die Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen (§ 7 Abs. 1) hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 2 und der hierzu allenfalls erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 2, 3 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten der Berichterstattung zu erfolgen.
(7) Beschwerden betreffend die Verletzung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 sind von der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen entgegenzunehmen und zu prüfen. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 sind hierbei für von einer vermuteten Diskriminierung selbst betroffenen Person sinngemäß anzuwenden.
(8) Das Amt der Wiener Landesregierung hat für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen, die für die Ausübung der Überwachungs- und Prüffunktion sowie der Berichterstattungspflicht notwendig sind, zu sorgen.
(9) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Websites, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020, für Websites, die ab dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019 und für mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021.
(1) Die Gemeinde und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S.1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung nach § 4 Abs. 8 folgende Daten verarbeiten
Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks-, gebäude- bzw. wohnungsbezogene Daten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(4) Als Identifikationsdaten gelten
(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
§ 11. Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 1992 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über Gebäudenumerierung, Straßen- und Ortschaftsbezeichnung, LGBl. Nr. 5/1952, außer Kraft.
§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 3 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.