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20000170 AT

Burgenländisches Seniorengesetz 2002

39 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (39)

Gesetzestext (39 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches Seniorengesetz 2002

Burgenländisches Seniorengesetz 2002

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Eggern

Wappen Gemeindefarben Eggern

Landesrecht Verordnung über den Ersatz der Kosten für die Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz

Verordnung über den Ersatz der Kosten für die Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Bad Aussee

[organ]

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Kurztitel

Festsetzung des Kurbezirkes Bad Aussee

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 52/1980

Inkrafttretensdatum

19.08.1980

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30.Mai 1980 über die Festsetzung des Kurbezirkes Bad Aussee

Stammfassung: LGBl. Nr. 52/1980

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl.Nr.161/1962, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr.168/1969, wird nach Anhörung der Marktgemeinde Bad Aussee verordnet

Landesrecht Wiener Prostitutionsgesetz 2011

Wiener Prostitutionsgesetz 2011

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Eggern

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 15. Februar 1977, GZ: II/1-3444-1976, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Gemeinde Eggern, politischer Bezirk Gmünd, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“Ein von Grün auf Silber gespaltener Schild belegt mit einem Mühlrad in wechselnden Farben.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Eggern festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß” genehmigt.

Landesrecht Burgenländisches Seniorengesetz 2002

(1) Ausgehend von der Tatsache, dass der Anteil der älteren Generation an der Gesamtbevölkerung im ständigen Wachsen begriffen ist, dass diese ältere Generation den Grundstein für die Entwicklung des Burgenlandes gelegt hat und auch weiterhin einen wertvollen Beitrag für die heutige und zukünftige Entwicklung leistet, und dass dieser Bevölkerungsgruppe bei der Bewältigung der besonderen Herausforderungen eine aktive Mitgestaltung eingeräumt werden soll, ist es notwendig, in der Gesamtheit der Landes- und Gemeindepolitik den Bedürfnissen der burgenländischen Seniorinnen und Senioren bestmöglich Rechnung zu tragen.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist auf Grundlage der in Abs. 1 dargelegten Erwägungen, - unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften des Landes und des Bundes - eine noch stärkere Einbindung der burgenländischen Seniorinnen und Senioren in die Entscheidungsprozesse, die Einfluss auf die Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse insbesondere im sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Bereich haben, zu gewährleisten. Geeignete Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere

(3) Das Land Burgenland hat im Rahmen seiner verfassungsgemäßen Zuständigkeiten dafür zu sorgen, dass sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen zwischen Angehörigen verschiedener Generationen vermieden werden (Diskriminierungsverbot).

Landesrecht Verordnung über den Ersatz der Kosten für die Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz

§ 1

Den Gemeinden werden die mit der Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz verbundenen Kosten zur Hälfte in Form eines Bauschbetrags ersetzt, der für jede zum Ende des Jahres in der Unionsbürger-Wählerevidenz erfasste Person mit 2,18 Euro festgesetzt wird.

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Bad Aussee

Der Kurzbezirk „Bad Aussee“ umfaßt nachfolgende Gebietsbereiche der Marktgemeinde Bad Aussee

Landesrecht Wiener Prostitutionsgesetz 2011

§ 1. Dieses Gesetz regelt unbeschadet bundesgesetzlicher Regelungen die Anbahnung und die Ausübung der Prostitution im Gebiet der Gemeinde Wien.

Landesrecht Burgenländisches Seniorengesetz 2002

Burgenländische Seniorinnen und Senioren sind jene österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die

Landesrecht Verordnung über den Ersatz der Kosten für die Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Bad Aussee

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Wiener Prostitutionsgesetz 2011

§ 2. (1) Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.

(2) Anbahnung der Prostitution liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen. Wenn in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes verfügt ist, gelten die Einschränkungen für die Ausübung auch für die Anbahnung der Prostitution.

(3) Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Prostitution in der Absicht erfolgt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen, gleichgültig, für welche Zwecke diese bestimmt ist.

(4) Als aggressiv gilt die Anbahnung der Prostitution, wenn unbeteiligte Dritte durch deutliche, die Geschlechtssphäre betonende Handlungen oder Körperhaltungen belästigt werden könnten.

(5) Prostitutionslokale sind zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder andere ortsfeste bauliche Strukturen (geschlossene Räume). Als ortsfeste bauliche Strukturen gelten auch dauerhaft oder vorübergehend aufgestellte Container. Die Regeln für Prostitutionslokale gelten bis zum Beweis des Gegenteils auch für Gebäude, Gebäudeteile oder andere ortsfeste bauliche Strukturen, von denen mit Grund vermutet werden kann, dass sie der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution dienen sollen. Insbesondere wird dies auf Grund der äußeren Gestaltung der baulichen Einrichtung (wie zB Lichtreklame, bildliche Darstellungen, Bezeichnungen und Schriftzüge) oder weil sich darin eine oder mehrere Personen aufhalten, die ein Verhalten gemäß Abs. 2 setzen oder ein der Prostitutionsausübung zuordenbares äußeres Erscheinungsbild (Bekleidung) aufweisen, zu vermuten sein.

(6) Als Verantwortliche für Prostitutionslokale gelten alle Personen, die ein Prostitutionslokal betreiben oder die als betriebliche Geschäftsführerin oder betrieblicher Geschäftsführer (§ 8 Abs. 2 lit. c) bestellt sind oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen. Als Verantwortliche gelten auch Verwalterinnen und Verwalter im Umfang ihrer Befugnis.

(7) Straßenprostitution ist die Anbahnung von Prostitution an einem öffentlichen Ort außerhalb von geschlossenen Räumen.

(8) Als Wohngebiet im Sinne dieses Gesetzes gelten Flächen im Gebiet der Stadt Wien, welche mehrheitlich mit Gebäuden bebaut sind, die Wohnzwecken dienen, einschließlich aller Straßen, Parks und sonstiger öffentlich zugänglicher Flächen, die innerhalb solcher Gebiete liegen oder an solche angrenzen. Als Wohngebiet gelten jedenfalls Flächen, für die im Flächenwidmungsplan die Widmungen „Wohngebiet“, „Gemischtes Baugebiet“, „Kleingartengebiet“ oder „Gartensiedlungsgebiet“ ausgewiesen sind.

(9) Als Freierinnen und Freier gelten Personen, welche die Dienstleistung einer die Prostitution anbahnenden Person in Anspruch nehmen oder zu nehmen beabsichtigen.

(10) Schutzobjekte sind

Landesrecht Burgenländisches Seniorengesetz 2002

(1) Als Seniorenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes gelten Vereinigungen von Seniorinnen und Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit oder deren Teilorganisationen,

(2) Die Tätigkeit einer Seniorenvereinigung hat wesentliche Bedeutung für das Burgenland im Sinne des Abs. 1 Z 1, wenn

Landesrecht Wiener Prostitutionsgesetz 2011

§ 3. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien.

(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(3) Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 16. April 1968, LGBl. für Wien Nr. 27 in der jeweils geltenden Fassung, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird, ist diese die zuständige Behörde mit Ausnahme der Vollziehung der Bestimmungen der § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. d) und § 11 Abs. 1 hinsichtlich der Aufträge gemäß § 6 Abs. 1 lit. d).

(4) Die Vollziehung der Strafbestimmungen obliegt der Landespolizeidirektion Wien.

(5) Gegen sämtliche Bescheide der Behörde kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

Landesrecht Burgenländisches Seniorengesetz 2002

(1) Das Land hat für jede der in § 2 genannten Personen jährlich einen Förderungsbeitrag von 1 Euro zur Unterstützung der Beratung, Information und Betreuung von Seniorinnen und Senioren durch Seniorenvereinigungen bereitzustellen (Allgemeine Seniorenförderung). Bei der Feststellung der Anzahl der im ersten Satz genannten Personen ist vom Ergebnis der letzten Volkszählung auszugehen.

(2) Der in Abs. 1 genannte Betrag vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder der an seine Stelle tretende Index ändert. Als Bezugsgröße für die Verminderung oder Erhöhung dient dabei der Jahresdurchschnittswert des der Auszahlung vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Ein Förderungsbeitrag im Rahmen der Allgemeinen Seniorenförderung darf nur Seniorenvereinigungen gewährt werden, die

(4) Die Mittel der Allgemeinen Seniorenförderung sind wie folgt aufzuteilen

(5) Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Abs. 1 erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus.

(6) Der Förderungswerber ist verpflichtet,

(7) Bei widmungswidriger Verwendung der gewährten Förderungsmittel und der Verweigerung der Aufzeichnungs-, Einsichts- und Auskunftspflichten (Abs. 6) hat der Förderungswerber auf Verlangen der Landesregierung die gewährten Förderungsmittel unverzüglich rückzuerstatten.

(8) Auf die Gewährung einer Förderung im Rahmen der Allgemeinen Seniorenförderung besteht kein Rechtsanspruch.

Landesrecht Wiener Prostitutionsgesetz 2011

§ 4. (1) Prostitution darf nicht ausgeübt werden von

(2) Wenn in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes verfügt ist, ist die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution außerhalb von Prostitutionslokalen (§ 6) unzulässig.

Landesrecht Burgenländisches Seniorengesetz 2002

(1) Das Land kann - unbeschadet der Regelungen des § 4 - falls dies im jeweiligen Falle sachlich gerechtfertigt erscheint, die Durchführung folgender Maßnahmen fördern

(2) Das Land hat für die in § 2 genannten Personen jährlich einen Betrag von je 20 Cent als Besonderen Seniorenförderungsbeitrag bereitzustellen, wobei § 4 Abs. 2, 6 und 7 sinngemäß gelten.

(3) Die Förderung gemäß Abs. 1 kann überdies - je nach der erforderlichen Maßnahme - auch durch Beistellung von Personen oder von Sachleistungen zur Durchführung dieser Maßnahmen erfolgen.

(4) Auf die Gewährung einer Förderung im Rahmen der Besonderen Seniorenförderung besteht kein Rechtsanspruch.

Landesrecht Wiener Prostitutionsgesetz 2011

§ 5. (1) Personen, die beabsichtigen, Prostitution auszuüben, haben dies persönlich bei der Behörde (§ 3 Abs. 3) zu melden. Die Meldung hat Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse und zwei Lichtbilder, welche die Person zweifelsfrei erkennen lassen, zu enthalten. Die Meldung kann nach Willen der oder des Meldepflichtigen zusätzlich die Adresse des Prostitutionslokals enthalten, wo die Ausübung der Prostitution beabsichtigt wird. Bei der Meldung ist der Lichtbildausweis gemäß § 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, vorzulegen.

(2) Die Stadt Wien trifft nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel Vorsorge dafür, dass bei der Meldung der Prostitutionsausübung eine Beratung für die die Prostitution ausübenden Personen zur Verfügung steht (zB durch Abschluss von Vereinbarungen mit Organisationen, zu deren satzungsgemäßem Zweck die Beratung von die Prostitution ausübenden Personen gehört). Die Behörde hat die Anwesenheit einer Beraterin oder eines Beraters während der Parteienverkehrszeiten zu gestatten. Das Recht gemäß § 10 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 auf Beiziehung einer Vertrauensperson bleibt unberührt.

(3) Personen, die Prostitution ausüben, haben unbeschadet bundesgesetzlicher Verpflichtungen der Behörde alle Änderungen von Daten gemäß Abs. 1 binnen einer Woche anzuzeigen.

(4) Die Behörde (§ 3 Abs. 3) hat entgegengenommene Meldungen und Anzeigen gemäß Abs. 1 und Abs. 3 dem Magistrat der Stadt Wien bekanntzugeben.

(5) Der Magistrat der Stadt Wien hat Personen im Sinne des Abs. 1, die, ohne die Beendigung der Prostitutionsausübung mitgeteilt zu haben, länger als sechs Monate nicht zur Kontrolluntersuchung gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, erschienen sind, der Landespolizeidirektion Wien bekanntzugeben.

(6) Gibt eine Person, die eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet hat, bekannt, die Prostitution nicht mehr auszuüben, so sind die sie betreffenden Daten unter Anwendung des § 19 Abs. 4 zu löschen.

(7) Die im Abs. 5 und Abs. 6 genannten Personen haben vor einer Wiederaufnahme der Prostitutionsausübung eine Meldung gemäß Abs. 1 zu erstatten.

Landesrecht Burgenländisches Seniorengesetz 2002

(1) Zur Wahrnehmung der in § 7 genannten Aufgaben ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Landes-Seniorenbeirat einzurichten.

(2) Die Funktionsperiode des Landes-Seniorenbeirats fällt mit der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Landtags zusammen. Der Landes-Seniorenbeirat bleibt auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode solange im Amt, bis alle neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gültig bestellt worden sind.

(3) Der Landes-Seniorenbeirat besteht aus der von der Landesregierung zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern, die jedoch neun nicht übersteigen darf und die von der Landesregierung für die Dauer seiner Funktionsperiode auf Vorschlag der Seniorenvereinigungen (§ 3) bestellt werden. Jede Seniorenvereinigung, die einer im Landtag vertretenen Partei auf Grund ihrer Zielsetzung zuzuordnen ist, darf die Entsendung eines Mitglieds in den Landes-Seniorenbeirat vorschlagen. Dabei darf jeder im Landtag vertretenen Partei jeweils nur eine Seniorenorganisation zugeordnet werden. Die weiteren Mitglieder des Landes-Seniorenbeirates werden von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung bestellt.

(4) Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Abs. 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt.

(5) Bei Bedarf können vom Beirat weitere Experten und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(6) Vertreter von nicht im Beirat vertretenen Seniorenorganisationen können mit beratender Stimme vom Beirat kooptiert werden, wenn dies der Beirat mit qualifizierter Mehrheit (zwei Drittel) beschließt.

(7) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied abberufen, wenn

(8) Die Anzahl der Mitglieder des Landes-Seniorenbeirats (Abs. 3) ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Geschäftsordnung des Landes-Seniorenbeirats (insbesondere hinsichtlich der Einberufung, den Vorsitz und die Beschlussfassung) ist durch den Landes-Seniorenbeirat zu erlassen.

Landesrecht Wiener Prostitutionsgesetz 2011

§ 6. (1) Gebäude, Gebäudeteile oder andere ortsfeste bauliche Strukturen dürfen zur Ausübung der Prostitution als Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 5) nur verwendet werden, wenn

(2) Die Ausübung der Prostitution in Gebäuden, Gebäudeteilen oder anderen ortsfesten baulichen Strukturen, die nicht die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, ist nur in den Räumen derjenigen Person zulässig, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt.

(3) Die näheren Vorschriften über die in Abs. 1 lit. d) und e) vorgesehenen Einrichtungen und Vorkehrungen sind von der Behörde durch Verordnung zu erlassen.

Landesrecht Burgenländisches Seniorengesetz 2002

(1) Der Landes-Seniorenbeirat hat die Landesregierung in allen Angelegenheiten, die für die burgenländischen Seniorinnen und Senioren von besonderem Interesse sind, zu beraten, und zwar durch

(2) Der Landes-Seniorenbeirat ist - unbeschadet des Abs. 1 Z 2 - jedenfalls zu allen Entwürfen von Landesgesetzen anzuhören.

Landesrecht Wiener Prostitutionsgesetz 2011

§ 7. (1) Natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften, die beabsichtigen, ein Prostitutionslokal zu betreiben, haben vorher der Behörde den Betrieb anzuzeigen. Der Anzeige sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen

(2) Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionslokalen haben Folgendes der Behörde anzuzeigen

(3) Die Behörde hat Anzeigen gemäß Abs. 1 bescheidmäßig zur Kenntnis zu nehmen, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb des Prostitutionslokales erfüllt sind. Im Bescheid über die Kenntnisnahme der Anzeige können erforderlichenfalls zur Erfüllung der in § 6 genannten Voraussetzungen Aufträge für den Betrieb des Prostitutionslokals erteilt werden. Mit dem Betrieb des Prostitutionslokals darf erst ab der rechtskräftigen Kenntnisnahme der Anzeige begonnen werden.

(3a) Die Betreiberin oder der Betreiber kann die gemäß Abs. 2 lit. g) angezeigte Änderung vornehmen, sofern die Behörde diese nicht binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen bescheidmäßig untersagt. Nach der erfolgten Änderung hat die Betreiberin oder der Betreiber der Behörde unverzüglich eine Bestätigung einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers über die der Bauordnung für Wien entsprechende Bauausführung der gemäß Abs. 2 lit. g) angezeigten Änderungen vorzulegen. Die Behörde hat die erfolgte Änderung bescheidmäßig zur Kenntnis zu nehmen, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb des Prostitutionslokales erfüllt sind. Der zweite Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß. Mit dem Betrieb der veränderten Teile des Prostitutionslokals darf erst ab der rechtskräftigen Kenntnisnahme der Änderung begonnen werden. Im Falle einer Anzeige gemäß Abs. 2 lit. g) ist der Betrieb des Prostitutionslokals im Umfang der rechtskräftig zur Kenntnis genommenen Pläne und Betriebsbeschreibungen weiterhin zulässig, sofern dies nach Maßgabe der Änderungen faktisch möglich ist.

(3b) Nach einer Anzeige gemäß Abs. 2 lit. b) darf das Prostitutionslokal erst nach einer neuerlichen Anzeige gemäß Abs. 1 und deren rechtskräftiger Kenntnisnahme gemäß Abs. 3 betrieben werden. Bei einem Weiterbetrieb durch die bisherige Betreiberin oder den bisherigen Betreiber sind Unterlagen gemäß Abs. 1 lit. b) im Anzeigeverfahren gemäß Abs. 1 nur dann vorzulegen, wenn im Prostitutionslokal bauliche Änderungen erfolgen oder das Prostitutionslokal den Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnungen gemäß § 6 Abs. 3 offenkundig nicht entspricht. Unabhängig von einer Anzeige gemäß Abs. 2 lit. b) erlischt die bescheidmäßige Kenntnisnahme des Prostitutionslokals jedenfalls, wenn dieses mehr als ein Jahr nicht betrieben wird.

(3c) Nach der Anzeige eines Wechsels der Betreiberin oder des Betreibers darf das Prostitutionslokal von der neuen Betreiberin oder vom neuen Betreiber erst nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 und deren rechtskräftiger Kenntnisnahme gemäß Abs. 3 betrieben werden. Unterlagen gemäß Abs. 1 lit. b) sind diesfalls im Anzeigeverfahren gemäß Abs. 1 nur dann vorzulegen, wenn im Prostitutionslokal bauliche Änderungen erfolgen oder das Prostitutionslokal den Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnungen gemäß § 6 Abs. 3 offenkundig nicht entspricht.

(4) Die von der Behörde entgegengenommenen Meldungen und Anzeigen gemäß Abs. 1, 2 und 3a sind dem Magistrat der Stadt Wien bekanntzugeben.

(5) Die Landespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, die Prostitutionslokale zur Kontrolle der Einhaltung der bescheidmäßigen Kenntnisnahme (Abs. 3 und Abs. 3a) jederzeit während der Öffnungszeiten zu betreten. Hierbei ist unter Vermeidung unnötigen Aufsehens vorzugehen.

(6) Die Landespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, einer anfragenden Person im Anlassfall Auskunft zu erteilen, ob an einer von dieser Person genannten Adresse ein gemäß Abs. 3 zur Kenntnis genommenes Prostitutionslokal betrieben wird. Auf Anfrage einer Organisation, die im Rahmen der sozialen Arbeit Prostituierte betreut, kann an diese auch eine Liste aller gemäß Abs. 3 zur Kenntnis genommenen Prostitutionslokale unter ausschließlicher Anführung der Bezeichnung und des Standorts der Prostitutionslokale übermittelt werden.

Landesrecht Burgenländisches Seniorengesetz 2002

(1) In den Gemeinden sollen vom Gemeinderat nach Möglichkeit Gemeinde-Seniorenbeiräte eingerichtet werden, die entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes (§ 1) die in § 7 genannten Aufgaben auf Gemeindeebene wahrzunehmen haben.

(2) Der Gemeinde-Seniorenbeirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.

(3) Die näheren Vorschriften über die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinde-Seniorenbeirats sind durch Beschluss des Gemeinderats festzulegen.

(4) Die Gemeinden haben die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(5) Den Gemeinde-Seniorenbeiräten sollen - nach Maßgabe einer einvernehmlichen Kostentragungsregelung hiefür - von der Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

Landesrecht Wiener Prostitutionsgesetz 2011

§ 8. (1) Die Bewilligung zum Betrieb eines Prostitutionslokals darf nur solchen natürlichen Personen erteilt werden, die

(2) Die Bewilligung zum Betrieb eines Prostitutionslokals darf nur solchen juristischen Personen und Personengesellschaften erteilt werden,

(3) Die Zuverlässigkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten der in Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. b) und c) genannten Personen die Annahme rechtfertigt, dass von der Bewilligung in einer diesem Landesgesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch gemacht wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine der im Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. b) und c) genannten Personen

(4) Die Bestellung einer betrieblichen Geschäftsführerin oder eines betrieblichen Geschäftsführers kann nur durch juristische Personen oder Personengesellschaften erfolgen. Die Bestellung kann auch für mehrere Prostitutionslokale derselben juristischen Person oder Personengesellschaft erfolgen. Die Bestellung derselben betrieblichen Geschäftsführerin oder desselben betrieblichen Geschäftsführers durch verschiedene juristische Personen oder Personengesellschaften ist unzulässig.

(5) Die betriebliche Geschäftsführerin oder der betriebliche Geschäftsführer muss in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen und eine entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen.

Landesrecht Burgenländisches Seniorengesetz 2002

(1) Der Landes-Seniorenbeirat ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten; diese Frist ist nach Tunlichkeit auch im Falle der Einrichtung von Gemeinde-Seniorenbeiräten einzuhalten.

(2) Der bestehende Burgenländische Seniorenbeirat hat bis zur Konstituierung des Landes-Seniorenbeirats gemäß § 6 die dem Landes-Seniorenbeirat nach § 7 obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.

(3) § 6 Abs. 6a und die Überschrift des § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(4) § 6 Abs. 6a und die Überschrift des § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; § 6 Abs. 6a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Landesrecht Wiener Prostitutionsgesetz 2011

§ 9. (1) Die Straßenprostitution (§ 2 Abs. 7) ist zulässig, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Die Straßenprostitution ist unzulässig

(3) Die Behörde (§ 3 Abs. 3) kann durch Verordnung Ausnahmen von den Verboten des Abs. 2 bestimmen (Erlaubniszonen für Straßenprostitution), sofern dadurch berechtigte Interessen der Öffentlichkeit oder der Anrainerinnen und Anrainer, insbesondere auch im Hinblick auf Schutzobjekte (§ 2 Abs. 10) sowie schwerwiegende Sicherheitsinteressen der Prostituierten nicht verletzt werden.

(4) Die Anbahnung der Prostitution an öffentlichen oder öffentlich einsehbaren Orten darf nicht in aggressiver Weise (§ 2 Abs. 4) erfolgen.

Landesrecht Wiener Prostitutionsgesetz 2011

§ 10. (1) Soweit es im Interesse der Öffentlichkeit oder der Anrainerinnen und Anrainer, insbesondere nach wiederholter unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft durch ein auch nicht strafbares Verhalten von Freierinnen und Freiern vor einem Prostitutionslokal, erforderlich ist, kann die Behörde (§ 3 Abs. 3) zusätzlich zeitliche und örtliche Beschränkungen für alle Arten der Anbahnung und Ausübung der Prostitution verfügen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Wahrnehmbarkeit der Anbahnung durch die Öffentlichkeit, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht übersteigt.

(2) Das Bewerben von Unsafe-Sex-Praktiken (Geschlechtsverkehr oder Geschlechtsverkehr gleichzuhaltende Handlungen ohne Verwendung von Kondomen) zur oder mit Bezug auf die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution ist verboten.

Landesrecht Wiener Prostitutionsgesetz 2011

§ 11. (1) Die Behörde kann Verantwortlichen für Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 6) mit Bescheid die Schaffung von Einrichtungen und Vorkehrungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. d) und e) unter Gewährung einer angemessenen Frist auftragen. Beschwerden gegen Aufträge, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vorbeugen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Wird dem Auftrag der Behörde gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht entsprochen, ist die weitere Verwendung des Gebäudes, Gebäudeteiles oder der anderen ortsfesten baulichen Struktur zur Ausübung der Prostitution ab diesem Zeitpunkt unzulässig.

Landesrecht Wiener Prostitutionsgesetz 2011

§ 12. (1) Verantwortliche für Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 6) haben für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, wenn dadurch den Bestimmungen der §§ 4, 5 Abs. 1 oder 5 Abs. 7 zuwidergehandelt wird, wenn die Rechtsfolge des § 11 Abs. 2 eingetreten ist oder wenn eine vollstreckbare Untersagung gemäß § 13 erfolgte.

(2) Die Verpflichtung des Abs. 1 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen.

Landesrecht Wiener Prostitutionsgesetz 2011

§ 13. (1) Sind die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und den Betrieb des Prostitutionslokals zu untersagen. Dasselbe gilt, wenn eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher wiederholt ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 1 nicht nachkommt.

(1a) Wird das Prostitutionslokal von einer juristischen Person oder Personengesellschaft betrieben und fallen bei einer der in § 8 Abs. 2 lit. b) und c) genannten Personen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 a, b oder c weg, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der die Betreiberin oder der Betreiber diese Person zu entfernen hat. Hat die Betreiberin oder der Betreiber die betreffende natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde den Betrieb des Prostitutionslokals zu untersagen. Der Betrieb des Prostitutionslokal ist weiters zu untersagen, wenn die gemäß § 7 Abs. 2 lit. d) benannte Person den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 nicht entspricht und von der Betreiberin innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist keine den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Person bestellt wird oder der Behörde keine neue betriebliche Geschäftsführerin oder kein neuer betrieblicher Geschäftsführer gemäß § 7 Abs. 2 lit. d) bekannt gegeben wird.

(2) Die Behörde hat die Ausübung der Prostitution in Gebäuden, Gebäudeteilen oder anderen ortsfesten baulichen Strukturen oder und den Betrieb eines Prostitutionslokales zu untersagen, wenn dies zum Schutz der Anrainerinnen und Anrainer vor unzumutbarer Belästigung oder aus wichtigen öffentlichen Interessen, insbesondere auch im Sinne des Jugendschutzes, erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit sind Schutzobjekte gemäß § 2 Abs. 10 besonders zu berücksichtigen.

(3) Das gleiche gilt, wenn die äußere Kennzeichnung eines Prostitutionslokales entgegen § 6 Abs. 1 lit. e) in aufdringlicher Weise erfolgt und trotz behördlicher Aufforderung nicht auf ein für die örtlichen Verhältnisse zumutbares Ausmaß abgeändert wird.

(4) Richtet sich die Untersagung gemäß Abs. 2 gegen eine Person, die Prostitution in einem Prostitutionslokal ausübt, so hat die Behörde eine Gleichschrift des rechtskräftigen Untersagungsbescheides auch einer Verantwortlichen oder einem Verantwortlichen (§ 2 Abs. 6) zuzustellen.

(5) Der Bescheid über die Untersagung gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(6) Der Bescheid über die Untersagung ist sofort vollstreckbar. Mit Rechtskraft der Untersagung erlischt die bescheidmäßige Kenntnisnahme des Prostitutionslokals.

Landesrecht Wiener Prostitutionsgesetz 2011

§ 14. (1) Besteht auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1, 2, 4 lit. c) oder 5 lit. a), und ist anzunehmen, dass der gesetz- oder bescheidwidrige Betrieb des Prostitutionslokals fortgesetzt wird, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides das gesamte der Rechtsordnung nicht entsprechende Prostitutionslokal an Ort und Stelle zu schließen.

(1a) Die Behörde ist berechtigt, auf Kosten des Verantwortlichen (§ 2 Abs. 6) neue Schlösser an den Eingangstüren des Prostitutionslokals als Schutz vor einem unbefugten Zutritt anbringen zu lassen.

(2) Über die Schließung gemäß Abs. 1 ist binnen einem Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(3) Der Bescheid über die Schließung des Prostitutionslokals ist sofort vollstreckbar. Durch einen Wechsel in der Person der oder des Verantwortlichen oder der Betreiberin oder des Betreibers des von der Schließung betroffenen Prostitutionslokals wird die Wirksamkeit eines solchen Bescheids nicht berührt.

(4) Weist die oder der Betroffene nach, dass der rechtswidrige Zustand des Prostitutionslokals nicht mehr besteht, ist die Schließung oder der Bescheid gemäß Abs. 2 auf Antrag aufzuheben.

Landesrecht Wiener Prostitutionsgesetz 2011

§ 15. (1) Liegt der begründete Verdacht vor, dass entgegen den Bestimmungen in diesem Gesetz die Prostitution angebahnt oder ausgeübt oder ein Prostitutionslokal betrieben wird, so ist der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke, zu Gebäuden, Gebäudeteilen, anderen ortsfesten baulichen Strukturen, Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und allen ihren Teilen, in denen die rechtswidrige Anbahnung oder Ausübung der Prostitution oder der rechtswidrige Betrieb eines Prostitutionslokals mit Grund vermutet wird, zu gewähren.

(2) Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn anzunehmen ist, dass diese Personen sachdienliche Hinweise über das Vorliegen strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz geben können. Die Auskunftspflicht hat sich ausschließlich auf solche Sachverhalte zu beziehen, die strafbare Handlungen im Sinne dieses Gesetzes sein könnten. § 35 Abs. 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2022, ist sinngemäß anzuwenden. Weiters ist § 49 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, mit der Maßgabe anwendbar, dass eine Verweigerung der Auskunft aus dem Grunde des Gereichens zur Unehre nicht zulässig ist.

(3) Die Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen. Die sichergestellten Sachen sind der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der rechtmäßigen Besitzerin oder dem rechtmäßigen Besitzer unverzüglich auszufolgen, sobald der Sicherstellungszweck entfällt. Können sichergestellte Sachen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Entfall des Sicherstellungszweckes nicht ausgefolgt werden, weil der Behörde keine berechtigte Person bekannt wurde, so gelten diese Sachen als verfallen und sind zu verwerten oder, falls dies nicht möglich oder zulässig ist, zu vernichten. Ein allenfalls erzielter Erlös ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer auf deren bzw. dessen Verlangen binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls auszufolgen.

(4) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs. 1 kann mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Die Behörde und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn es unerlässlich ist und diese Maßnahme vorher angedroht und angekündigt wurde. Dabei haben sie alles daran zu setzen, dass es zu keiner Gefährdung von Menschen kommt.

(5) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 bis 4 sind von der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes, der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auszuüben. Auf Verlangen ist den Betroffenen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung mit Angabe der Gründe dafür auszustellen.

(6) Der Einsatz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen, ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur Ermittlung oder Aufklärung einer strafbaren Tat gemäß § 17 Abs. 1 lit. b) oder Abs. 2 erforderlich ist.

Landesrecht Wiener Prostitutionsgesetz 2011

§ 16. Außerhalb der gemäß § 9 erlaubten Bereiche für Straßenprostitution sowie in Prostitutionslokalen, deren Betrieb gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) oder c) unzulässig ist, dürfen Freierinnen und Freier (§ 2 Abs. 9) mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen keinen Kontakt aufnehmen. Die Kontaktaufnahme über Telefon, E-Mail oder sonstige Kommunikationsmedien wird hiervon nicht erfasst.

Landesrecht Wiener Prostitutionsgesetz 2011

§ 17. (1) Wer es als Verantwortliche oder Verantwortlicher für ein Prostitutionslokal gemäß § 2 Abs. 6, unterlässt,

(2) Wer als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß § 2 Abs. 6 ein Prostitutionslokal

(3) Wer als Freierin oder Freier (§ 2 Abs. 9) entgegen dem Verbot des § 16 Kontakt mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen aufnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, zu bestrafen.

(4) Wer die Prostitution anbahnt oder ausübt

(4a) Wer das Verbot gemäß § 10 Abs. 2 missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 800 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 1.600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen, zu bestrafen.

(5) Wer die Prostitution

(6) Wer es als Verpflichtete oder Verpflichteter unterlässt,

(6a) Wer es als Verpflichtete oder Verpflichteter unterlässt, entgegen § 15 Abs. 2 auf Verlangen ihre oder seine Identität nachzuweisen oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 800 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 1.600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen, zu bestrafen.

(6b) Wer es als Verpflichtete oder Verpflichteter unterlässt, die Anzeigen gemäß § 5 Abs. 3 oder 7 zu erstatten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, zu bestrafen.

(7) Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die jeweilige Tathandlung (Unterlassung) zugleich den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(8) Gegen Personen, die zur Zeit der Beanstandung zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt waren und gegen welche noch nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs. 4, 4a oder Abs. 5 durch die Landespolizeidirektion Wien ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden ist, ist wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs. 4, 4a oder Abs. 5 keine Strafe zu verhängen. Diese Personen sind von der Behörde in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen. Ihnen ist aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist an einem Beratungs- und Informationsgespräch über den Sinn und Zweck der Bestimmungen dieses Gesetzes und die gefährdenden Auswirkungen der Prostitution beim Jugendwohlfahrtsträger teilzunehmen. Nehmen diese Personen aus eigenem Verschulden nicht an dem Beratungs- und Informationsgespräch teil, so sind sie für die ursprüngliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis 200 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Tagen, zu bestrafen.

(9) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 4 und 5 ist als mildernder Umstand zu berücksichtigen, wenn sich die beschuldigte Person amtsärztlichen Untersuchungen auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten und von sexuell übertragbaren Krankheiten laufend unterzogen hat und im Falle der Feststellung von Erkrankungen auch ärztliche Behandlungen durchführen ließ.

(9a) Erfolgt die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution im Fahrzeug der die Prostitution anbietenden Person, kann die Behörde von der weiteren Verfolgung oder Verhängung einer Strafe nach diesem Gesetz absehen, wenn die Tathandlung in einem Bereich gemäß § 9 Abs. 1 gesetzt wurde und die Schutzinteressen dieses Gesetzes diesem Vorgehen nicht entgegenstehen. Dies gilt sinngemäß auch für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Bezug auf die Verpflichtung zur Anzeige.

(10) Die in Abs. 4 lit. a) und c), Abs. 4a und Abs. 5 bezeichneten Tathandlungen gelten nach einer Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beendet. Eine Fortsetzung der Übertretungshandlung durch die Beschuldigte oder den Beschuldigten ist als eigenständige Verwaltungsübertretung anzusehen und stellt kein fortgesetztes Delikt dar.

(11) Bei den Verwaltungsübertretungen der Abs. 1 bis 6b können die Bestimmungen des § 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 100 Euro sofort eingehoben werden.

(12) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung. Die Anwendbarkeit des Abs. 8 wird hiervon nicht berührt.

Landesrecht Wiener Prostitutionsgesetz 2011

§ 18. (1) Kosten, die der Behörde für die Öffnung von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, anderen ortsfesten baulichen Strukturen, Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern und allen ihren Teilen und allen ihren Teilen erwachsen, sind der Beschuldigten oder dem Beschuldigten, wenn im Zusammenhang mit diesen Gegenständen der begründete Verdacht der rechtswidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution oder des rechtswidrigen Betriebes eines Prostitutionslokals besteht, und sie durch eine Weigerung oder die Vereitelung des Zutritts, nicht aber durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind, als Barauslagen, wenn tunlich im Sach- oder Strafbescheid, sonst durch besonderen Bescheid, vorzuschreiben.

(2) Geldstrafen fließen der Gemeinde Wien als zusätzliche Mittel für Beratungs- und Betreuungseinrichtungen betreffend Personen zu, welche die Prostitution ausüben oder ausgeübt haben.

Landesrecht Wiener Prostitutionsgesetz 2011

§ 19. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz ist die Behörde ermächtigt, sich der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen.

(2) Zu Zwecken des Abs. 1 darf die Behörde die dafür erforderlichen Daten verwenden, an personenbezogenen Daten Namen, frühere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse sowie Angaben zu Prostitutionslokalen, in welchen die Ausübung der Prostitution beabsichtigt wird. Von Personen, die die Ausübung der Prostitution beabsichtigen, dürfen auch Lichtbilder verwendet werden.

(3) Eine Übermittlung der Daten ist für Zwecke der Strafrechtspflege, der Sicherheitspolizei, der Sittlichkeitspolizei, des öffentlichen Gesundheitswesens und für Zwecke der Führung von Verwaltungsstrafverfahren zulässig.

(4) Die Daten sind für Zugriffe der Behörde als Auftraggeber zu sperren, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden. Spätestens ein Jahr nach der Sperre des Zugriffes sind die Daten auch physisch zu löschen.

Landesrecht Wiener Prostitutionsgesetz 2011

§ 20. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem übernächsten auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Regelung der Prostitution in Wien (Wiener Prostitutionsgesetz) vom 7. Dezember 1983, LGBl. Nr. 7/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010, außer Kraft.

(2) Die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 gegenüber Personen, die die Prostitution ausüben, mit Bescheiden verfügten örtlichen und zeitlichen Beschränkungen der Anbahnung und Ausübung der Prostitution treten mit In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 außer Kraft.

(3) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 bestehenden Prostitutionslokale sind bis zum Ablauf eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an seine Vorschriften anzupassen und gemäß § 7 zu melden.

(4) Die Landespolizeidirektion Wien kann sich zur Klärung von Sachverhaltsfragen bei Wahrnehmung aller ihr übertragenen Aufgaben der Amtssachverständigen der Stadt Wien kostenlos bedienen.

(5) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 ist die zuständige Bezirksvertretung anzuhören.

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