Bgld. Zuschlagsverordnung 2002
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Bgld. Zuschlagsverordnung 2002
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 85/2002
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Juli 2002 betreffend die Festsetzung eines Zuschlags zum Systemnutzungstarif (Bgld. Zuschlagsverordnung 2002)
StF
LGBl. Nr. 85/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 34 Abs. 1 bis 4 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, i.d.F. des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2000, wird verordnet
Wappen Gemeindefarben Gießhübl
Inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Einschaltungen
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1994
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 14. Oktober 1976, GZ II/1-M-355-1976, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Gemeinde Gießhübl, politischer Bezirk Mödling das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem gespaltenen Schild über einem im Schildfuß aufragenden schwarzen Dreiberg, vorne in Blau ein silbernes Kreuz, hinten in Gold eine grüne Fichte mit ebensolchem Stamm”.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Gießhübl festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Gelb” genehmigt.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1994 (BGBl. Nr. 565/1996) hinterlegt
Datum der Hinterlegung der
Staaten: Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Benin 18. August 1999
Dominikanische
Republik 23. August 1996
Ghana 18. September 1997
Guatemala 2. Oktober 1996
Honduras 13. September 1996
Kamerun 30. Juli 1996
Madagaskar 8. Mai 1998
Nicaragua 24. März 1997
Paraguay 24. September 1998
Philippinen 18. November 1996
Vietnam 14. Oktober 1996
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Trinidad und Tobago am 27. März 1997 seine Kündigungsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt.
(1) Die Betreiber von Netzen im Burgenland haben von den Endverbrauchern einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif einzuheben.
(2) Die Höhe des Zuschlags wird mit 0,32 Cent/kWh festgesetzt.
(3) Die Netzbetreiber haben den Zuschlag zum Systemnutzungstarif auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen.
§ 1. Diese Richtlinien gelten für sämtliche von der gemäß § 1 Abs. 3 BVG MedKF-T vom Rechnungshof erstellten Liste erfassten Rechtsträger im Bereich der Landes- und Gemeindeverwaltung Wiens (im Folgenden „Rechtsträger“) und von diesen Rechtsträgern veranlasste Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 MedKF-TG (im Folgenden „Veröffentlichungen“).
(1) Die Netzbetreiber haben die eingehobenen Zuschläge zu verwalten. Zu diesem Zweck haben sie ein Konto zu führen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den eingehobenen Zuschlägen zu tragen.
(2) Die Netzbetreiber haben bis zum 31. Dezember jeden Jahres dem Landeshauptmann
(3) Ein allfälliger Mehraufwand ergibt sich aus der Differenz zwischen den vergüteten Mindest- oder Kaufpreisen und den Erlösen einerseits und aus einer gemäß § 49 Abs. 2 und 3 Z 1 des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2001, LGBl. Nr. 41, geleisteten Ausgleichsabgabe andererseits.
(4) Der Landeshauptmann hat die bekanntgegebenen Mehraufwendungen auf Richtigkeit zu prüfen. Das Ergebnis ist den Netzbetreibern mitzuteilen. Überschüsse sind dem Landeshauptmann auf Aufforderung binnen vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung abzuführen.
(5) Die Verpflichtungen nach Abs. 1, 2 und 4 können einvernehmlich von einzelnen Netzbetreibern auf andere übertragen werden. Der Übergang der Verpflichtungen wird mit jenem Monatsersten wirksam, der der Übertragung folgt.
(6) Der Landeshauptmann hat die Überschüsse zur Abdeckung jener Mehraufwendungen zu verwenden, die durch die eingehobenen Zuschläge nicht abgedeckt werden konnten. Reichen die Überschüsse nicht, so hat eine anteilsmäßige Aufteilung an die Verteilernetzbetreiber zu erfolgen. Allfällige Differenzbeträge sind in das nächste Jahr zu übernehmen.
§ 2. (1) Der eine Veröffentlichung beauftragende Rechtsträger hat den Auftragnehmer vertraglich dazu zu verpflichten, eine eindeutige Kennzeichnung vorzunehmen.
(2) Veröffentlichungen in Radio- und Fernsehprogrammen sowie in Sendungen von Abrufdiensten sind mit den Worten „entgeltliche Einschaltung des/der“ oder „Eine Information des/der“ oder „bezahlte Anzeige des/der“ jeweils unter Beifügung der Bezeichnung des betreffenden Rechtsträgers oder eines diesen eindeutig identifizierenden Logos zu kennzeichnen. Veröffentlichungen in einem periodischen Druckwerk oder auf einer Website sind die Worte „entgeltliche Einschaltung“ oder „bezahlte Anzeige“ deutlich sichtbar beizufügen.
(3) Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 MedKF-TG sind so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem redaktionellen Teil des Mediums ausgeschlossen ist.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Dezember 1999 betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif, verlautbart im Landesgesetzblatt für das Burgenland am 21. Dezember 1999, LGBl. Nr. 74, außer Kraft.
(2) Die von den Netzbetreibern bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingehobenen Zuschläge sind zur Abgeltung der vor dieser Verordnung den Netzbetreibern entstandenen Mehraufwendungen zu verwenden. Allfällige Differenzbeträge sind in das laufende Jahr zu übernehmen.
(3) Die Netzbetreiber haben die Angaben und Nachweise im Sinne des § 2 Abs. 3 für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 1. Oktober 2002 dem Landeshauptmann bis spätestens 31. Dezember 2002 bekannt zu geben bzw. vorzulegen.
§ 3. Im Sinne von § 3a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 MedKF-TG muss bei einer Veröffentlichung der inhaltliche Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich eines Rechtsträgers oder der Bezug zur Tätigkeit dieses Rechtsträgers eindeutig gegeben sein. Zu diesem Zweck dürfen Veröffentlichungen ausschließlich jene Aufgaben thematisieren, die zum Aufgabenbereich des Rechtsträgers zählen. Dazu zählen auch Tätigkeiten, die erst nach abgeschlossenem Gesetzgebungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt in Wirksamkeit treten, wie etwa Informationen über den Inhalt von Begutachtungsentwürfen und Regierungsvorlagen.
§ 4. (1) Im Wege von Veröffentlichungen darf ausschließlich Sachinformation vermittelt werden. In Veröffentlichungen ist daher die Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt. Eine „Vermarktung“ liegt insbesondere dann vor, wenn die Veröffentlichung überwiegend der Imagepflege des Rechtsträgers dient.
(2) Die transportierte Sachinformation muss entweder der Deckung eines konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dienen oder sonst einen feststellbaren potenziellen Nutzen für den Adressatenkreis der Veröffentlichung bei Verwertung der Sachinformation vermitteln. Dies gilt auch bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeiten des Rechtsträgers.
(3) Als Beispiele für nach Abs. 1 und 2 zulässige Veröffentlichungen gelten insbesondere Sachinformationen über
§ 5. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des BVG MedKF-T oder MedKF-TG verwiesen wird, sind diese in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2011, anzuwenden.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft und gilt für sämtliche nach diesem Datum verbreiteten Veröffentlichungen.