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20000169 AT

Bgld. Zuschlagsverordnung 2002

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (15 Artikel)

Landesrecht Bgld. Zuschlagsverordnung 2002

Landesrecht

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Kurztitel

Bgld. Zuschlagsverordnung 2002

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 85/2002

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Juli 2002 betreffend die Festsetzung eines Zuschlags zum Systemnutzungstarif (Bgld. Zuschlagsverordnung 2002)

StF

LGBl. Nr. 85/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 34 Abs. 1 bis 4 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, i.d.F. des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2000, wird verordnet

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Gießhübl

Wappen Gemeindefarben Gießhübl

Landesrecht Inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Einschaltungen

Inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Einschaltungen

Bundesrecht Internationales Kaffee-Übereinkommen 1994

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1994

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Gießhübl

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 14. Oktober 1976, GZ II/1-M-355-1976, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Gemeinde Gießhübl, politischer Bezirk Mödling das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“In einem gespaltenen Schild über einem im Schildfuß aufragenden schwarzen Dreiberg, vorne in Blau ein silbernes Kreuz, hinten in Gold eine grüne Fichte mit ebensolchem Stamm”.

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Gießhübl festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Gelb” genehmigt.

Bundesrecht Internationales Kaffee-Übereinkommen 1994

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1994 (BGBl. Nr. 565/1996) hinterlegt

Datum der Hinterlegung der

Staaten: Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Benin 18. August 1999

Dominikanische

Republik 23. August 1996

Ghana 18. September 1997

Guatemala 2. Oktober 1996

Honduras 13. September 1996

Kamerun 30. Juli 1996

Madagaskar 8. Mai 1998

Nicaragua 24. März 1997

Paraguay 24. September 1998

Philippinen 18. November 1996

Vietnam 14. Oktober 1996

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Trinidad und Tobago am 27. März 1997 seine Kündigungsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt.

Landesrecht Bgld. Zuschlagsverordnung 2002

(1) Die Betreiber von Netzen im Burgenland haben von den Endverbrauchern einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif einzuheben.

(2) Die Höhe des Zuschlags wird mit 0,32 Cent/kWh festgesetzt.

(3) Die Netzbetreiber haben den Zuschlag zum Systemnutzungstarif auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen.

Landesrecht Inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Einschaltungen

§ 1. Diese Richtlinien gelten für sämtliche von der gemäß § 1 Abs. 3 BVG MedKF-T vom Rechnungshof erstellten Liste erfassten Rechtsträger im Bereich der Landes- und Gemeindeverwaltung Wiens (im Folgenden „Rechtsträger“) und von diesen Rechtsträgern veranlasste Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 MedKF-TG (im Folgenden „Veröffentlichungen“).

Landesrecht Bgld. Zuschlagsverordnung 2002

(1) Die Netzbetreiber haben die eingehobenen Zuschläge zu verwalten. Zu diesem Zweck haben sie ein Konto zu führen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den eingehobenen Zuschlägen zu tragen.

(2) Die Netzbetreiber haben bis zum 31. Dezember jeden Jahres dem Landeshauptmann

(3) Ein allfälliger Mehraufwand ergibt sich aus der Differenz zwischen den vergüteten Mindest- oder Kaufpreisen und den Erlösen einerseits und aus einer gemäß § 49 Abs. 2 und 3 Z 1 des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2001, LGBl. Nr. 41, geleisteten Ausgleichsabgabe andererseits.

(4) Der Landeshauptmann hat die bekanntgegebenen Mehraufwendungen auf Richtigkeit zu prüfen. Das Ergebnis ist den Netzbetreibern mitzuteilen. Überschüsse sind dem Landeshauptmann auf Aufforderung binnen vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung abzuführen.

(5) Die Verpflichtungen nach Abs. 1, 2 und 4 können einvernehmlich von einzelnen Netzbetreibern auf andere übertragen werden. Der Übergang der Verpflichtungen wird mit jenem Monatsersten wirksam, der der Übertragung folgt.

(6) Der Landeshauptmann hat die Überschüsse zur Abdeckung jener Mehraufwendungen zu verwenden, die durch die eingehobenen Zuschläge nicht abgedeckt werden konnten. Reichen die Überschüsse nicht, so hat eine anteilsmäßige Aufteilung an die Verteilernetzbetreiber zu erfolgen. Allfällige Differenzbeträge sind in das nächste Jahr zu übernehmen.

Landesrecht Inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Einschaltungen

§ 2. (1) Der eine Veröffentlichung beauftragende Rechtsträger hat den Auftragnehmer vertraglich dazu zu verpflichten, eine eindeutige Kennzeichnung vorzunehmen.

(2) Veröffentlichungen in Radio- und Fernsehprogrammen sowie in Sendungen von Abrufdiensten sind mit den Worten „entgeltliche Einschaltung des/der“ oder „Eine Information des/der“ oder „bezahlte Anzeige des/der“ jeweils unter Beifügung der Bezeichnung des betreffenden Rechtsträgers oder eines diesen eindeutig identifizierenden Logos zu kennzeichnen. Veröffentlichungen in einem periodischen Druckwerk oder auf einer Website sind die Worte „entgeltliche Einschaltung“ oder „bezahlte Anzeige“ deutlich sichtbar beizufügen.

(3) Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 MedKF-TG sind so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem redaktionellen Teil des Mediums ausgeschlossen ist.

Landesrecht Bgld. Zuschlagsverordnung 2002

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Dezember 1999 betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif, verlautbart im Landesgesetzblatt für das Burgenland am 21. Dezember 1999, LGBl. Nr. 74, außer Kraft.

(2) Die von den Netzbetreibern bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingehobenen Zuschläge sind zur Abgeltung der vor dieser Verordnung den Netzbetreibern entstandenen Mehraufwendungen zu verwenden. Allfällige Differenzbeträge sind in das laufende Jahr zu übernehmen.

(3) Die Netzbetreiber haben die Angaben und Nachweise im Sinne des § 2 Abs. 3 für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 1. Oktober 2002 dem Landeshauptmann bis spätestens 31. Dezember 2002 bekannt zu geben bzw. vorzulegen.

Landesrecht Inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Einschaltungen

§ 3. Im Sinne von § 3a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 MedKF-TG muss bei einer Veröffentlichung der inhaltliche Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich eines Rechtsträgers oder der Bezug zur Tätigkeit dieses Rechtsträgers eindeutig gegeben sein. Zu diesem Zweck dürfen Veröffentlichungen ausschließlich jene Aufgaben thematisieren, die zum Aufgabenbereich des Rechtsträgers zählen. Dazu zählen auch Tätigkeiten, die erst nach abgeschlossenem Gesetzgebungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt in Wirksamkeit treten, wie etwa Informationen über den Inhalt von Begutachtungsentwürfen und Regierungsvorlagen.

Landesrecht Inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Einschaltungen

§ 4. (1) Im Wege von Veröffentlichungen darf ausschließlich Sachinformation vermittelt werden. In Veröffentlichungen ist daher die Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt. Eine „Vermarktung“ liegt insbesondere dann vor, wenn die Veröffentlichung überwiegend der Imagepflege des Rechtsträgers dient.

(2) Die transportierte Sachinformation muss entweder der Deckung eines konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dienen oder sonst einen feststellbaren potenziellen Nutzen für den Adressatenkreis der Veröffentlichung bei Verwertung der Sachinformation vermitteln. Dies gilt auch bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeiten des Rechtsträgers.

(3) Als Beispiele für nach Abs. 1 und 2 zulässige Veröffentlichungen gelten insbesondere Sachinformationen über

Landesrecht Inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Einschaltungen

§ 5. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des BVG MedKF-T oder MedKF-TG verwiesen wird, sind diese in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2011, anzuwenden.

Landesrecht Inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Einschaltungen

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft und gilt für sämtliche nach diesem Datum verbreiteten Veröffentlichungen.

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