Kärntner Klärschlamm- und Kompostverordnung - K-KKV
Inhaltsübersicht (42)
Gesetzestext (42 Artikel)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Allgemeines
§ 3 Anforderungen an biogene Abfallstoffe gemäß § 1 Abs 1 zur
landwirtschaftlichen Verwertung
§ 4 Untersuchung von biogenen Abfallstoffen gemäß § 1 Abs 1 zur
landwirtschaftlichen Verwertung
§ 5 Düngen mit biogenen Abfallstoffen, Allgemeines
§ 6 Zulässige Ausbringungsmenge
§ 7 Ausbringungsflächen
§ 8 Überwachung der Ausbringungsflächen
§ 9 Nutzungsbezogene Düngebeschränkungen für Klärschlamm
§ 10 Kontrolle der Abgabe und Verwendung von Klärschlamm zum
Düngen
§ 11 Rekultivierung mit biogenen Abfallstoffen
§ 12 Abgabe von Kleinmengen
§ 13 Inkrafttreten
Anlagen 1 - 9
Artikel II (LGBl Nr 5/2004)
Wappen Gemeindefarben Kirchschlag
[organ]
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Kurztitel
Festsetzung des Kurbezirkes St. Radegund bei Graz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 90/1998
Inkrafttretensdatum
11.12.1998
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. November 1998 über die Festsetzung des Kurbezirkes St. Radegund bei Graz
Stammfassung: LGBl. Nr. 90/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962, idF. des Gesetzes LGBl. Nr. 168/1969, wird nach Anhörung der Gemeinde St. Radegund bei Graz verordnet
Jagdabgabegesetz, Tiroler
Anlage 1
Schwermetallgrenzwerte für biogene Abfallstoffe gemäß § 1 Abs 1
Grenzwerte für biogene Abfallstoffe*)
Parameter Klasse B Klasse AB Klasse A Klasse I
Cd 2,5 2 1 0,7 mg/kg TM
Cr 100 70 70 70 mg/kg TM
Hg 2,5 2 0,7 0,4 mg/kg TM
Ni 80 60 60 25 mg/kg TM
Pb 150 150 150 45 mg/kg TM
Cu 300 300 150 70 mg/kg TM
Zn 1800 1200 500 200 mg/kg TM
*) Eine Überschreitung von nur einem Parameter um höchstens 25 Prozent des Grenzwertes ist zulässig. Werden Überschreitungen durch geogene Vorbelastungen ausgelöst, kann die Behörde im Einzelfall flächenbezogene Verwendungen für zulässig erklären.
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 6. Juli 1976, GZ. II/1-2672-1976, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Gemeinde Kirchschlag, politischer Bezirk Zwettl, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem grünen Schild zwei gekreuzte auswärts gewendete silberne Hacken mit schwarzen Stielen, überdeckt von einem aus dem Schildesfuß emporwachsenden vier- bzw. achteckigen goldenen Turm mit schwarzem Fenster”.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung die vom Gemeinderat der Gemeinde Kirchschlag festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb” genehmigt.
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Verwertung von biogenen Abfallstoffen wie Klärschlamm, Komposten und Vergärungsrückständen in der Landwirtschaft und im Landschaftsbau. Darunter fallen insbesondere
(2) Unter "Behandlung" im Sinne dieser Verordnung wird jedes Verfahren verstanden, welches zu einer zulässigen Verwertung der biogenen Abfallstoffe gemäß Abs 1 führt. Insbesondere fallen darunter folgende Behandlungsarten
Stabilisierung, Faulung, Erhitzung, Konditionierung, Entwässerung, Kompostierung, Vergärung bzw. Fermentierung, Lagerung, Vererdung und Trocknung. Weitere Behandlungsmöglichkeiten bzw. Kombinationen von Behandlungsschritten müssen ohne Verdünnung/Streckung der Ausgangsmaterialien zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte führen.
Der Kurbezirk „St. Radegund bei Graz“ umfasst nachfolgende Bereiche
(1) Für die Ausübung des Jagdrechtes wird eine Abgabe (Jagdabgabe) erhoben.
(2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe.
Hygienische Parameter
Die seuchenhygienische Unbedenklichkeit mit einer Empfehlung für die sichere Anwendung muß für den jeweiligen Anwendungsfall im Bereich Landschaftspflege und Landwirtschaft (z. B. Ackerbau, Waldbau, Grünland) gegeben sein. Ergibt sich aus den Untersuchungsergebnissen die Notwendigkeit, zusätzlich auf nicht explizit angeführte pathogene Keime zu untersuchen, so hat der Prüfbericht bei einem positiven Nachweis diese anzuführen und zu bewerten. Die Bewertung hat gegebenenfalls den Ausschluß von Anwendungsfällen oder Hinweise für eine gefahrlose Anwendung zu enthalten. Keine seuchenhygienischen Anforderungen gelten für Ackerbau mit Direkteingraben der Düngestoffe, Methanoxidationsschichten und Biofiltermaterial.
Anforderungen für Klärschlämme aller Qualitätsklassen
Anlage 2b
Anforderungen für Komposte aller Qualitätsklassen
Sack- Landwirt- Landschafts- Sport- und
ware schaft pflege allge- Freizeit-
außer Forst mein, Forst, anlagen,
Deponieflächen- Kinder-
abdeckung spielplatz
pathogene nicht bei Nach- keine nicht nach-
E. Coli nachweis- weis ent- Anforderungen weisbar in
(37-43 Grad bar in sprechende 50 g Probe
C) und andere 50 g Probe Anwendungs-
pathogene empfehlungen
Keime aus der
Gruppe der
Enterobacteria-
ceae
Salmonella nicht nicht nicht nicht
sp. nachweis- nachweis- nachweis- nachweisbar
bar in bar in bar in in 50 g Probe
50 g Probe 50 g Probe 50 g Probe
Clampylo- nicht keine keine nicht
bacter nachweis- Anforder- Anforder- nachweisbar
bar in ungen ungen in 50 g Probe
50 g Probe
Yersinien nicht nach- keine keine nicht nach-
sp. weisbar in Anforder- Anforder- weisbar in
50 g Probe ungen ungen 50 g Probe
Listerien nicht nach- keine keine nicht nach-
sp. weisbar in Anforder- Anforder- weisbar in
50 g Probe ungen ungen 50 g Probe
Sulfitre- nicht nach- keine keine nicht nach-
duzierende weisbar in Anforder- Anforder- weisbar in
Clostridien 50 g Probe ungen ungen 50 g Probe
§ 2
Allgemeines
(1) Biogene Abfallstoffe gemäß § 1 Abs 1 dürfen nur in behandelter und umweltgerechter Form im Sinne der Anforderungen gemäß § 3 zur Verwertung abgegeben bzw. verwendet werden.
(2) Die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben bis Ende Jänner jeden Jahres der Gewässeraufsicht im Amt der Kärntner Landesregierung über die Menge des im abgelaufenen Jahr angefallenen Klärschlamms sowie seine Verwertung, Behandlung bzw. Entsorgung zu berichten, die Behandler von Klärschlamm in gleicher Weise über die Menge des übernommenen Klärschlamms sowie seine Verarbeitung und Verwertung bzw. Entsorgung.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 1992, LGBl. Nr. 50/1992, über die Festsetzung des Kurbezirkes St. Radegund bei Graz außer Kraft.
(1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe ist der Eigentümer einer Eigenjagd oder die Jagdgenossenschaft, im Falle der Verpachtung jedoch der Pächter verpflichtet.
(2) Sind mehrere Personen zur Entrichtung der Jagdabgabe verpflichtet, so sind sie gemeinsam heranzuziehen.
Anlage 3
Organische Schadstoffe*)
AOX 500 mg/kg TM
PAK 6 mg/kg TM
PCB 1 mg/kg TM
Dioxin 50 mg/kg TM
*) Stoffe dieser Gruppe sind im Anlaßfall bzw. auf Verdacht im Behördenauftrag zu untersuchen.
§ 3
Anforderungen an biogene Abfallstoffe gemäß § 1 Abs 1 zur
landwirtschaftlichen Verwertung
(1) Grundsätzlich darf Klärschlamm gemäß § 1 Abs 1 Z 1 bis 3 nur nach entsprechender Behandlung auf landwirtschaftlichen Flächen dann verwertet werden, wenn sich bei den Untersuchungen des Klärschlamms gemäß § 4 Abs 1 keine Überschreitungen der Grenzwerte gemäß den Anlagen 1 und 3 ergeben und er sich in bezug auf den Gehalt an düngewirksamen Stoffen und sonstigen Bestandteilen und Eigenschaften für die Düngung eignet, wobei nur seuchenhygienisch unbedenklicher Klärschlamm gemäß Anlage 2 Z 2a auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht werden darf.
(2) Unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs 1, ausgenommen Überschreitung der Grenzwerte gemäß Anlage 2 Z 2a, ist die Verwendung von seuchenhygienisch bedenklichem Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung nur bei gleichzeitig erfolgender direkter Behandlung durch Injektion in den Boden durch geeignete Gerätschaften oder bei Direkteinbringung in die Bodenkrume und unmittelbar erfolgender Erdabdeckung ausschließlich im Ackerbau zulässig.
(3) Biogene Abfallstoffe gemäß § 1 Abs 1 Z 4 zur landwirtschaftlichen Verwertung müssen vor der Aufbringung auf die Bodenfläche folgenden Anforderungen entsprechen
(1) Der Verpächter einer Eigenjagd oder einer Genossenschaftsjagd haftet für die Entrichtung der Jagdabgabe.
(2) Haften mehrere Personen für die Entrichtung der Jagdabgabe, so haften sie als Gesamtschuldner.
Maximale Aufbringungsmengen für biogene Abfallstoffe gemäß § 1 Abs. 1 in der Landwirtschaft
Klasse B Klasse AB Klasse A Klasse I
max. Aufbringungs-
menge für Klär-
schlamm gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1*) 4,8 6 8 10
t TM/ha.2a
max. Aufbringungs-
menge für biogene
Abfallstoffe
gemäß § 1 Abs. 1 Z
2 bis 4 6 10 16 16
t TM/ha.2a
*) Für Grünland gelten 50 Prozent der hier für Ackerland zugelassenen Mengen.
§ 4
Untersuchung von biogenen Abfallstoffen gemäss § 1 Abs 1 zur
landwirtschaftlichen Verwertung
(1) Zur Verwertung bestimmte Schlämme gemäß § 1 Abs 1 Z 1 müssen durch ein autorisiertes Untersuchungslabor auf die Inhaltsstoffe gemäß § 3 Abs 1 untersucht werden. Über die Ergebnisse der Untersuchung muß ein Untersuchungszeugnis erstellt werden. Die Untersuchungen sind bei Abwasserreinigungsanlagen mit einem Abwasseranfall bis zu 500 Einwohnerwerten alle drei Jahre, bis zu 10.000 Einwohnerwerten mindestens jährlich, darüber hinaus mindestens halbjährlich vorzunehmen.
(2) Biogene Abfallstoffe im Sinne des Abs 1 Z 2 bis 4 müssen vor der Abgabe und Verwertung auf ihre Eignung untersucht worden sein. Es ist ein autorisiertes Untersuchungslabor damit zu beauftragen, eine repräsentative Mischprobe zu entnehmen und grundsätzlich einmal jährlich auf die angeführten Inhaltsstoffe zu untersuchen. Über die Untersuchung muß ein Untersuchungszeugnis für den jeweiligen Anwendungsfall von einer autorisierten Untersuchungsstelle erstellt werden. Wenn durch das Behandlungsverfahren die Einhaltung der Grenzwerte gemäß den Anlagen 1, 2 und 3 gewährleistet ist, kann die jeweils zuständige Anlagenbehörde im Überprüfungsbescheid oder nachträglich bei Beibehaltung des Verfahrens andere Untersuchungsintervalle und Untersuchungsumfänge festlegen.
(3) Die Probennahmen und Untersuchungen gemäß Abs 1 und 2 sind nach dem Stand der Analytik durchzuführen. Als solcher gilt der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Untersuchungsmethoden, Verfahren und Einrichtungen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Die jeweils angewendeten Untersuchungsmethoden und Verfahren sind im Untersuchungszeugnis anzugeben.
(1) Bei nicht verpachteten Eigen- oder Genossenschaftsjagden bildet der Pachtwert die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jagdabgabe. Bei der Ermittlung des Pachtwertes ist auf die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf die Lage und Größe des Jagdgebietes, den Wildstand, den Abschussplan und die jährlichen Pachtzinse vergleichbarer Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.
(2) Bei verpachteten Eigenjagden oder Genossenschaftsjagden bildet der für das Jagdjahr geschuldete Pachtzins die Bemessungsgrundlage. In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind auch Pachtzinserhöhungen auf Grund von Wertsicherungen und Entgelte, die der Jagdpächter dem Verpächter für Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Jagdrechtes zu entrichten hat, insbesondere Entgelte für die Benützung von Wegen, Jagdhütten und dergleichen.
(3) Bei Eigen- und Genossenschaftsjagden, die nur teilweise verpachtet werden, gelten für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
Anlage 5
Bodengrenzwerte *)
Parameter 5pH5,5 5,5pH6,5 pH6,5
Cd 0,5 1 1,5 mg/kg TM
Cr 50 75 100 mg/kg TM
Hg 0,2 0,5 1 mg/kg TM
Ni 30 50 70 mg/kg TM
Pb 50 70 100 mg/kg TM
Cu 40 50 100 mg/kg TM
Zn 100 150 200 mg/kg TM
*) Eine allfällig gegebene geogene Vorbelastung bleibt in der Bewertung über die flächenbezogene Verwendung im Einzelfall außer Betracht.
§ 5
Düngen mit biogenen Abfallstoffen,
Allgemeines
Das Düngen mit biogenen Abfallstoffen gemäß § 1 Abs 1 hat so zu erfolgen, daß die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet und die Fruchtbarkeit des Bodens nicht beeinträchtigt wird und daß Interessen der Landwirtschaft, des Naturschutzes und des Gewässerschutzes nicht verletzt werden. Soweit in den §§ 6 bis 9 keine besonderen Regelungen getroffen sind, hat das Düngen mit biogenen Abfallstoffen nach dem Stand der Erkenntnisse über die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung zu erfolgen.
Die Jagdabgabe ist nach den am Beginn des Jagdjahres (1. April) bestehenden Verhältnissen zu bemessen.
Anlage 6
Agronomische Parameter
Parameter für Böden Parameter für biogene Abfallstoffe
pH-Wert Trockensubstanz, bezogen auf
Gesamtsubstanz
Gesamt-Stickstoff
mg/100g FB pH-Wert
Phosphor verfügbar
(P2O5) mg/100g FB Gesamt-Stickstoff % kg/t
Kalium verfügbar
(K2O) mg/100g FB Gesamt-Phosphor (P2O5) % kg/t
Magnesium verfügbar
(MgO) mg/100g FB Gesamt-Kalium (K2O) % kg/t
Kalzium (CaO) % kg/t
Magnesium (MgO) % kg/t
Mangan gesamt % kg/t
Bor wasserlöslich % kg/t
§ 6
Zulässige Ausbringungsmenge
(1) In Abhängigkeit von den Qualitätsklassen gemäß Anlage 1 dürfen biogene Abfallstoffe gemäß § 1 Abs 1 nur mit den maximalen Aufbringungsmengen gemäß Anlage 4 landwirtschaftlich verwertet werden. Einer Qualitätsklasse werden biogene Abfallstoffe gemäß § 1 Abs 1 dann zugerechnet, wenn kein Parameter die Grenzwerte gemäß Anlage 1 überschreitet.
(2) Soweit sich aus dem Abs 4 nichts anderes ergibt, darf im Verlauf von zwei Jahren ein biogener Abfallstoff mit einer Phosphatmenge, berechnet als Gesamt-P2O5 von höchstens 160 kg je ha ausgebracht werden.
(3) Landwirtschaftliche Betriebe dürfen biogene Abfallstoffe gemäß § 1 Abs 1 zur Düngung jährlich nur bis zu einem Gesamtausmaß von zwei DGVE (Dunggroßvieheinheiten gemäß WRG) je ha bewirtschafteter Fläche verwenden.
(4) Abweichend vom Abs 1 dürfen biogene Abfallstoffe in einer Menge ausgebracht werden, die erforderlich ist, um die betriebliche Nährstoffbilanz unter Berücksichtigung des betriebseigenen Düngers und zugeführter anderer Düngemittel sowie der Bewirtschaftung der Betriebsflächen auszugleichen, wenn sichergestellt ist, daß die in der Anlage 7 genannte Befrachtung des Bodens mit Schwermetallen nicht überschritten wird.
Die Jagdabgabe beträgt 20 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Grenzwerte für die Menge an Schwermetallen, die gemittelt über zehn Jahre jährlich den Böden zugeführt werden dürfen
Parameter Grenzwerte (g/ha.a)
Cd 6
Cr 350
Hg 6
Ni 300
Pb 600
Cu 1800
Zn 4500
§ 7
Ausbringungsflächen
(1) Biogene Abfallstoffe gemäß § 1 Abs 1 dürfen nur auf Flächen ausgebracht werden, die hiefür insbesondere im Hinblick auf ihre Lage, die Bodenbeschaffenheit und den Bewuchs geeignet sind.
(2) Biogene Abfallstoffe gemäß § 1 Abs 1 dürfen nicht ausgebracht werden
(3) Biogene Abfallstoffe gemäß § 1 Abs 1 dürfen auf Flächen nur dann ausgebracht werden, wenn der Boden im Hinblick auf seine physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften für die Ausbringung dieser Stoffe geeignet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
Der Abgabepflichtige hat den für das jeweilige Jagdjahr zu entrichtenden Abgabenbetrag nach Maßgabe des 2. Abschnittes selbst zu berechnen und unter Bekanntgabe der Berechnungsgrundlagen zu entrichten.
§ 8
Überwachung der Ausbringungsflächen
(1) Für jede Ausbringungsfläche, die dauerhaft der Erzeugung von Nahrungs- und Futtermitteln dient, muß zumindest vor der ersten Ausbringung von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und 4 der Qualitätsklassen AB und B und in weiterer Folge in einem Intervall von zehn Jahren ein Gutachten eines autorisierten Untersuchungslabors über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs 3 vorliegen.
(2) Außerdem ist eine Begutachtung gemäß Abs 1 erforderlich, wenn
(3) Für die Begutachtung gemäß § 7 Abs 3 ist von jedem Feldstück eine Bodenprobe zu nehmen. Als ein Feldstück gelten alle zusammenhängenden, gleichartig bewirtschafteten Ausbringungsflächen eines Abnehmers. Die Bodenprobe hat aus einer repräsentativen Mischprobe aus mindestens 25 Einstichen pro höchstens 5 ha Fläche zu bestehen, die mittels eines Bohrstockes bis zu einer Tiefe von 25 cm, bei Ackerflächen bis zur Krumentiefe, aber mindestens bis zu einer Tiefe von 10 cm, vorzunehmen sind.
(4) Das Bodengutachten gemäß Abs 3 muß inhaltlich die in der Anlage 6 genannten Parameter für Bodenuntersuchungen mit umfassen. Im Bodengutachten ist die Grundfläche, auf welche es sich bezieht, genau zu bezeichnen. Für die Untersuchungsmethoden und -verfahren sowie für Untersuchungslabors gilt der § 4 Abs 3 sinngemäß.
(5) Bodengutachten sowie Gutachten über den zu verwertenden biogenen Abfallstoff über die in der Anlage 6 genannten Parameter müssen weiters vor jeder Düngung mit Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und 6 der Qualitätsklassen AB und B erstellt worden sein. In den Bodengutachten ist die Grundfläche, auf welche es sich bezieht, genau zu bezeichnen. Im Falle der Eignung haben die Bodengutachten die zulässigen Höchstmengen an Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost zu enthalten, die aufgebracht werden dürfen, sowie die kalendermäßig festgelegten Zeiträume und Intervalle für mögliche Aufbringungen. Bodengutachten, die älter als fünf Jahre sind, dürfen zur Bewertung nicht herangezogen werden.
Der Abgabepflichtige hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Jagdabgabe maßgeblichen Verhältnisse zu übermitteln. Hiefür ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist zu bestimmen.
§ 9
Nutzungsbezogene Düngebeschränkungen für Klärschlamm
(1) Auf Äckern, auf welchen Zwischenfrüchte angebaut werden, die grün verfüttert werden, darf nach der Ernte der Hauptfrucht bis zur Ernte der Zwischenfrucht kein Klärschlamm ausgebracht werden. Auf Weiden oder Futteranbauflächen darf Klärschlamm nur nach der letzten Nutzung im Herbst bis zum Vegetationsbeginn unter Berücksichtigung des Abs 2 ausgebracht werden.
(2) Das Aufbringen von Klärschlamm auf wassergesättigte, gefrorene oder auf schneebedeckte Böden sowie auf landwirtschaftlich genutzte Böden jedenfalls in der Zeit vom 1. Dezember bis 1. März ist verboten.
(3) Auf Beerenobst-, Heilkräuter- und Gemüsekulturen darf während der Vegetationszeit kein Klärschlamm ausgebracht werden. Auf Böden, die für Obst- und Gemüsekulturen bestimmt sind, welche normalerweise in unmittelbare Berührung mit dem Boden kommen und deren Erträge normalerweise in rohem Zustand verzehrt werden, darf während einer Zeit von drei Monaten vor der Ernte kein Klärschlamm ausgebracht werden.
Soweit im § 10 nichts anderes bestimmt ist,
Artikel II
(LGBl Nr 5/2004)
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ABl Nr L 181 vom 4.7.1986, S 6, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 807/2003 des Rates vom 14. April 2003, ABl Nr I 122 vom 16.5.2003, S 36, umgesetzt.
§ 10
Kontrolle der Abgabe und Verwendung von Klärschlamm zum Düngen
(1) Die Hersteller von Klärschlamm gemäß § 1 Abs 1 Z 1 (Abgeber) dürfen Klärschlamm nur unter Bedachtnahme auf § 5 für eine genau bezeichnete Ausbringungsfläche abgeben.
(2) Die Abgeber haben über die Lieferung eine Abgabebestätigung auszustellen. Eine Ausfertigung der Abgabebestätigung muß dem Abnehmer übergeben werden. Dem Abnehmer ist auch eine Ausfertigung des Untersuchungszeugnisses über den betreffenden Klärschlamm zu übergeben.
(3) Der gelieferte Klärschlamm darf nur auf der laut Abs 1 bezeichneten Ausbringungsfläche ausgebracht werden. Für die vorschriftsmäßige Ausbringung ist der Abnehmer von Klärschlamm verantwortlich, im Falle der Ausbringung durch einen Frächter dieser.
(4) Die Abgeber haben für jeden Abnehmer und jedes Kalenderjahr ein Abnehmerverzeichnis zu führen, welches zu enthalten hat
(5) Den Gewässeraufsichtsorganen des Landes Kärnten muß die jederzeitige Einsichtnahme in das Abnehmerverzeichnis ermöglicht werden.
(1) Treten nach dem Beginn des Jagdjahres
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a entsteht die Abgabenschuld mit dem auf die Änderung folgenden Kalendermonat für das restliche Jagdjahr.
§ 11
Rekultivierung mit biogenen Abfallstoffen
(1) Die Rekultivierung von Flächen, deren Boden durch unmittelbare menschliche Eingriffe stark beeinträchtigt und gegen das Grundwasser ungeschützt ist, ist unter Verwendung von gemäß den Anlagen 1 bis 3 behandelten biogenen Abfallstoffen gemäß Abs 1 Z 1 und 4 zulässig, soweit dies zur Wiederherstellung einer möglichst standortgerechten Bodenbeschaffenheit und Vegetation dienlich ist. Rekultivierungsflächen dürfen erst wieder landwirtschaftlich genutzt werden, wenn durch die Untersuchungen gemäß § 8 dargetan wird, daß die Erfordernisse des § 7 Abs 3 erfüllt sind. Auf einer Rekultivierungsfläche darf ungeachtet der Zahl der Ausbringungen eine Gesamtmenge von höchstens 200 t TM je ha an biogenen Abfallstoffen der Qualitätsklasse B bzw. 400 t TM je ha an biogenen Abfallstoffen der Qualitätsklasse A ausgebracht werden.
(2) Rekultivierungsprojekte, die sich auf eine Fläche gemäß § 7 Abs 2 lit a bis c oder eine Fläche mit einem Ausmaß von mehr als 0,5 ha erstrecken, sind der Behörde unter sinngemäßer Anwendung des § 104 WRG anzuzeigen. Diese hat das Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Abs 1 zu prüfen. Wenn nicht innerhalb von drei Monaten eine behördliche Untersagung erfolgt, darf die angezeigte Maßnahme durchgeführt werden.
(3) Über die Lieferung ist eine Abgabebestätigung auszustellen, die Name und Anschrift des Abgebers, des Frächters und des Abnehmers enthält, weiters die Menge und Beschaffenheit des behandelten Klärschlamms sowie die Bezeichnung des Rekultivierungsprojektes. Die Abgabebestätigung ist vom Abgeber und vom Abnehmer mindestens zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Organen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 12
Abgabe von Kleinmengen
Auf die Abgabe von Kleinmengen, das sind bis zu 2 m3 Kompost bzw. Mengen bis zu einem Gesamtphosphatgehalt, berechnet als P2O5, von höchstens 20 kg finden die §§ 8, 10 und 11 keine Anwendung. Der Hersteller hat den Abnehmer nachweislich über die Beschaffenheit der biogenen Abfallstoffe gemäß § 1 Abs 1, die zulässige Verwendung und eine dem Stand der Erkenntnisse über die sachgerechte Düngung entsprechende Anwendung zu informieren.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Einhebung einer Jagdabgabe, LGBl. Nr. 38/1950, außer Kraft.
(3) § 9 lit. b zweiter Satz tritt mit dem Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.