Burgenländisches Gemeinde - Personalvertretungsgesetz
Inhaltsübersicht (86)
Gesetzestext (86 Artikel)
Burgenland
08.09.2011
Wappen Gemeindefarben Artstetten-Pöbring
Landeshaushaltsgesetz 2002
Steiermark
04.09.2025
Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspol. und der Sittlichkeitspol. auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 25. Mai 1976, GZ. II/1-2433-1976, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Marktgemeinde Artstetten-Pöbring, politischer Bezirk Melk, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
Ein von Schwarz auf Rot schrägrechts geteilter Schild belegt mit einem nach rechts blickenden goldenen Adler.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Artstetten-Pöbring festgesetzten Gemeindefarben “Schwarz-Gold-Rot” genehmigt.
(1) In jeder Gemeinde, in der mindestens fünf Bedienstete beschäftigt sind, wird für die Bediensteten der Gemeinde eine Personalvertretung eingerichtet. Dies gilt in gleicher Weise für Gemeindeverbände.
(2) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
(3) Nicht als Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes gelten
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Personalvertretung in den Gemeinden gelten sinngemäß für die gemäß Abs. 1 bei den Gemeindeverbänden einzurichtende Personalvertretung.
(5) Die in diesem Gesetz dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben obliegen in den Freistädten Eisenstadt und Rust dem Stadtsenat. In den Gemeindeverbänden tritt an die Stelle des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes der Gemeindeverbandsausschuss und an die Stelle des Bürgermeisters der Obmann des Gemeindeverbandsausschusses.
(6) Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der Bediensteten am Tag der Kundmachung der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Gemeinde ist auf die Personalvertretung während ihrer Tätigkeitsdauer ohne Einfluss. Sind in einer Gemeinde am Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung nicht mindestens fünf Bedienstete beschäftigt, ist eine neuerliche Wahl binnen sechs Wochen nach Erreichen dieser Bedienstetenzahl für den Rest des fünfjährigen Zeitraumes (§ 14 Abs. 1) auszuschreiben und durchzuführen. Wurde kein Wahlvorschlag eingebracht oder zugelassen, gilt der vorangegangene Satz mit der Maßgabe, dass eine neuerliche Wahl binnen sechs Wochen nach einem entsprechenden Beschluss der Bedienstetenversammlung auszuschreiben ist.
§ 1
(l) Folgende Anstalten bilden jeweils den Schulsprengel für die dort angeschlossene Sonderschule
(2) Die Sprengel für die im folgenden angeführten allgemeinen Sonderschulen umfassen folgende Gebiete
(3) Die im Abs 2 nicht angeführten Volksschulsprengel bilden jeweils den Sprengel für die in diesem Gebiet bestehende Sonderschule.
(4) Werden den im Abs 1 und 2 angeführten Arten von Sonderschulen Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen, gelten für diese Klassen jeweils die gleichen Sprengel.
(1) Der Aufbau, die Organisationsformen und die Klassenschülerzahlen der öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie der öffentlichen Polytechnischen Schulen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzurichten.
(1a) Werden Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen.
(2) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein und ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
(3) Die Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden, wenn
(4) Die Bildungsdirektion hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter zu hören.
(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind unter öffentlichen Pflichtschulen jene Pflichtschulen zu verstehen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Gemeinden oder Land) errichtet und erhalten werden.
(6) Allgemein bildende Pflichtschulen haben die in diesem Gesetz vorgesehenen Schulartbezeichnungen (Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule) und den Standort zu führen. Für Sonderschulen gilt darüber hinaus § 13 Abs. 3. Über die nähere Standortbezeichnung sowie über die eventuelle Verwendung des Namens einer bekannten Persönlichkeit entscheidet der Schulerhalter. Weiters können folgende Zusatzbezeichnungen durch Beschluss des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses nach der Schulartbezeichnung geführt werden
(7) Die Sonderformen der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung führen die Bezeichnung Musikmittelschule, Sportmittelschule oder Englischmittelschule. Sonderformen der Mittelschule, die nur einzelne Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen und/oder englischsprachigen Ausbildung führen, tragen die Bezeichnung Mittelschule mit sportlichen, musischen und/oder englischsprachigen Klassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019, LGBl. Nr. 49/2022, LGBl. Nr. 93/2023, LGBl. Nr. 68/2025
(1) Ganztägige Schulformen sind in Unterricht und Tagesbetreuung gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung ist erforderlich, dass alle Schüler einer Klasse an der Tagesbetreuung während der ganzen Woche angemeldet sind und die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterricht und die Tagesbetreuung getrennt zu führen.
(2) Bei getrennter Abfolge dürfen die Schülerinnen und Schüler für die Tagesbetreuung in klassen, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; die Tagesbetreuung darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden. Für die Mindest- wie für die Höchstzahl pro Schülergruppe der jeweiligen Schulart sind die tatsächlich täglich anwesenden Schüler maßgeblich. Die Führung von ganztägigen Schulformen ist nur im Rahmen der vom Bund vorgegebenen Stellenpläne zulässig (Artikel IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962).
(3) Die Schulerhalter haben unter Bedachtnahme auf bereits bestehende, nicht schulische, regionale Betreuungsangebote in einer zumutbaren Entfernung und unter Berücksichtigung der räumlichen Voraussetzungen eine ganztägige Schulform zu führen, wenn mindestens 15 Schülerinnen/Schüler für die ganztägige Schulform angemeldet sind. Die Schülerinnen und Schüler können klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifend zusammengefasst werden. Bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung ist eine schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls auch schon bei zwölf angemeldenten Schülerinnen und Schüler zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2004, LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 72/2018
(1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2018, (im Folgenden: SchUG) wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 SchUG in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2) Deutschförderklassen sind von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter jedenfalls ab einer SchülerInnenzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 SchUG ergeben hat, dass sie weder als ordentliche SchülerInnen und Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 SchUG eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen SchülerInnenzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.
(3) Deutschförderkurse sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter jedenfalls ab einer SchülerInnenzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 SchUG ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen SchülerInnenzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
(4) Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2019
(1) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit im Rahmen der Sommerschule (§ 8 lit. g sublit. dd Schulorganisationsgesetz), die klassen-, schulstufen-, schulart- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von § 8a Abs. 1 Z 3 Schulorganisationsgesetz der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters.
(2) Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der achten. Schulstufe höchstens 15 zu betragen.
(3) Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2022, LGBl. Nr. 93/2023
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl.Nr. L 175 vom 10.7.1999, S. 43) umgesetzt.
(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher Interessensvertretungen oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen, insbesondere des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2
Die Verordnung der Landesregierung liegt in den Sonderschulen und in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt, zur öffentlichen Einsicht auf.
(1) Die Volksschule besteht aus der Grundstufe I und der Grundstufe II, die zusammen die Grundschule bilden. Die Grundstufe I umfasst bei Bedarf die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe, die Grundstufe II die 3. und 4. Schulstufe. Ausgenommen bei gemeinsamer Führung hat jeder Schulstufe jeweils eine Klasse zu entsprechen, soweit die Schülerzahl dies zulässt.
(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinander folgende – Schulstufen zu umfassen hat.
(3) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Kindern ohne sonderpädagogischen und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2017
Artikel III
(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer geregelten Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere, wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht die im Landesvoranschlag vorgesehene Höhe erreichen. Die Durchführung dieser Maßnahme hat, soweit der Abgang nicht durch anderweitige Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, insbesondere durch eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgabenansätze des ordentlichen Haushaltes zu erfolgen; davon ausgenommen sind Ansätze für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie die aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittenen Ausgabenansätze. Dabei kann eine Kürzung der Ermessensausgaben bis zu einem Satz von 25 % erfolgen. Eine Zuführung an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes können auch zur Gänze zurückgestellt werden. Bei diesen Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass keine besonderen Nachteile für eine geordnete Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Dem Landtag ist darüber zu berichten.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Kreditverschiebungen bis zu 15 % jener Abschnittsumme, bei der die Bedeckung erfolgt, vorzunehmen. Solche Kreditverschiebungen sind nur dann zulässig, wenn unabweisliche Mehrausgaben mit einer größeren Dringlichkeit als jene der vorgesehenen Ausgaben notwendig werden und eine Bedeckung zur Gänze sichergestellt ist. Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben im Sinn dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über den bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung hat bei jenen Ausgabenansätzen zu erfolgen, mit welchen die Mehrausgaben in einem verwaltungsmäßigen Zusammenhang stehen.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, für unabweisbare Ausgaben im Landesvoranschlag Überschreitungen der bezüglichen Ansätze vorzunehmen. Die dafür erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages (Art 47 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April 2003 einzuholen.
(4) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind, dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher Ausgabenkredite ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.
(5) Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gelten als zweckgebundene Mehreinnahmen.
(6) Für im Jahr 2002 vollzogene Haushaltsüberschreitungen nach Abs 4 und 5 ist eine nachträgliche Genehmigung nach Abs 3 nicht erforderlich.
(1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
(2) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Personalvertreterausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen.
(3) Der Wirkungsbereich der Bedienstetenversammlung und des Personalvertreterausschusses (Vertrauensperson) erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle (§§ 4 und 5), bei der der Personalvertreterausschuss errichtet ist oder bei der die Vertrauensperson gewählt wurde.
(4) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen der Gemeinde.
(5) Die Gesamtheit der vom Personalvertreterausschuss (von der Vertrauensperson) - im Falle der Errichtung eines Zentralausschusses der vom Zentralausschuss - vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Vorsitzenden des Personalvertreter(Zentral)ausschusses (der Vertrauensperson).
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 2. November 1978, LGBl. Nr 4/1979, mit der die Sprengel der Sonderschulen in Kärnten festgesetzt werden, außer Kraft.
(1) Volksschulen sind als
(2) Die Grundschule ist
(3) Volksschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden
(4) Über die Organisationsform nach Abs. 1 und 3 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 81/2017, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019
Artikel IV
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfes
Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter, anderen Verwaltungsstellen, Anstalten und Betriebe der Gemeinden, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – in der Regel durch eine Klassenlehrerin/einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, für Kinder, deren fehlende Schulreife bescheidmäßig festgestellt wurde, bei gemeinsamer Führung der Grundstufe I sowie für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden über die Bildungsdirektion zur Verfügung zu stellen. Ab drei Kindern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf soll eine zweite Lehrerperson vorgesehen werden.
(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.
(2a) An ganztägigen Schulformen sind vorzusehen
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60/2016, LGBl. Nr. 81/2017, LGBl. Nr. 72/2018
(1) Für zwei oder mehrere Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; Dienststellen mit weniger als 20 Bediensteten sind zum Zwecke der Bildung gemeinsamer Personalvertretungsorgane mit anderen Dienststellen derart zusammenzufassen, dass in Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten für alle Dienststellen ein gemeinsames Personalvertretungsorgan gebildet wird und in Gemeinden mit mindestens 20 Bediensteten die Bedienstetenzahl der zusammengefassten Dienststelle nicht unter 20 liegt.
(2) Für welche Dienststellen gemeinsame Organe gebildet werden, hat, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Personalvertreterausschuss, wenn ein Zentralausschuss besteht, dieser, nach Anhörung der betroffenen Personalvertreterausschüsse, zu entscheiden. Dieser Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gemeindevorstandes; diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Errichtung gemeinsamer Organe den Erfordernissen des Abs. 1 entspricht. In Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten obliegt die Zusammenfassung der Dienststellen dem Gemeindevorstand. Gegen die Entscheidungen des Gemeindevorstandes ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3) Werden für zwei oder mehrere Dienststellen gemeinsame Organe gebildet, so gelten die zusammengefassten Dienststellen als eine Dienststelle. Wer im Sinne dieses Gesetzes als Leiter der zusammengefassten Dienststelle gilt, hat der Personalvertreterausschuss (die Vertrauensperson), wenn ein Zentralausschuss besteht, dieser, nach Anhörung der betroffenen Personalvertreterausschüsse, im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand zu entscheiden.
(4) Die Zusammenfassung von Dienststellen ist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.
(4a) Beschlüsse nach den Abs. 2 und 3 werden erst für die nächste Personalvertretungswahl (§§ 23 und 24) wirksam. Sie sind vor dem Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung so rechtzeitig zu fassen und kundzumachen, dass die für die neu gebildeten Dienststellen zu bestellenden Wahlausschüsse fristgerecht zusammentreten und die Wahl ausschreiben können. Eine später erlassene Verordnung wird für das laufende Wahlverfahren nur wirksam, wenn auf Grund der Zahl der Bediensteten am Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung Dienststellen nach den Grundsätzen des Abs. 1 zwingend zusammenzufassen sind.
(5) § 7 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018
(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Bedienstetenversammlung.
(2) Der Bedienstetenversammlung obliegt insbesondere
(3) Die Bedienstetenversammlung ist über Beschluss des Personalvertreterausschusses vom Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter - oder von der Vertrauensperson im Bedarfsfalle, mindestens jedoch einmal innerhalb einer Funktionsperiode, einzuberufen. Der Bürgermeister und der Dienststellenleiter sind von der Einberufung rechtzeitig zu verständigen.
(4) Eine Bedienstetenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Mitglieder des Personalvertreterausschusses unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.
(5) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Personalvertreterausschusses (der Vertrauensperson) oder wenn ein Personalvertreterausschuss (eine Vertrauensperson) noch nicht besteht, ist die Bedienstetenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterlässt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.
(6) Den Vorsitz in der Bedienstetenversammlung führt der Vorsitzende des Personalvertreterausschusses (die Vertrauensperson) oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Personalvertreterausschusses (der Vertrauensperson) oder wenn ein Personalvertreterausschuss (eine Vertrauensperson) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Bedienstetenversammlung jener stimmberechtigte Bedienstete, der die Bedienstetenversammlung einberufen hat.
(7) Die Bedienstetenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienst) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Bedienstetenversammlung zu ermöglichen.
(8) Die Bedienstetenversammlung ist nicht öffentlich. Der Personalvertreterausschuss (die Vertrauensperson) kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch Vertreter der Verwaltung zur Bedienstetenversammlung einladen.
(9) In der Bedienstetenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt.
(10) Bei zusammengefassten Dienststellen (§ 5) oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann zur Behandlung von Berichten des Personalvertreterausschusses (der Vertrauensperson) gemäß Abs. 2 Z 1 die Bedienstetenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teilbedienstetenversammlung). Bei der Einberufung von Teilbedienstetenversammlungen ist vorzusorgen, dass allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer Teilbedienstetenversammlung möglich ist. Wird die Bedienstetenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teilbedienstetenversammlung berechtigt.
(11) Zur Beschlussfassung in der Bedienstetenversammlung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten erforderlich.
Die Beschlüsse der Bedienstetenversammlung werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Im Falle des Abs. 2 Z 4 bedarf der Beschluss der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten. Wird die Bedienstetenversammlung geteilt durchgeführt, so sind zur Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, die bei den einzelnen Teilbedienstetenversammlungen anwesenden Bediensteten und abgegebenen Stimmen jeweils zusammenzuzählen.
(12) Ist bei Beginn der Bedienstetenversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; danach ist die Bedienstetenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Dies gilt nicht für die Enthebung des Personalvertreterausschusses (der Vertrauensperson).
(13) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung einer Bedienstetenversammlung (Geschäftsordnung) sind vom Personalvertreterausschuss (von der Vertrauensperson) - wenn ein Zentralausschuss besteht, von diesem - zu erlassen.
(1) In jeder Dienststelle, in der mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist ein Personalvertreterausschuss zu wählen.
(2) Der Personalvertreterausschuss besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei und in Dienststellen ab 51 Bediensteten aus fünf Mitgliedern.
(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Tage der Kundmachung der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststellen ist auf die Anzahl der Mitglieder des Personalvertreterausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluss.
Artikel VIII
(1) Die Verwendung der bewilligten Haushaltsmittel des ordentlichen und des außer-ordentlichen Landesvoranschlages ist nur im Haushaltsjahr 2002 zulässig.
(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nicht verbrauchte Haushaltsmittel vor Abschluss des Haushaltsjahres einer allgemeinen Baufondsrücklage zuführen.
(3) Soweit von den Ermächtigungen nach Art VII Abs 3 und Art VIIa zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung eines solchen Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wurde, bleiben diese Ermächtigungen bis zum 31. Dezember 2003 gewahrt.
(4) Veranschlagte Haushaltsmittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme aber bis Jahresende aus wichtigen Gründen nicht erfolgen konnte, können durch Beschluss der Landesregierung einer Rücklage zugeführt werden. Falls die gebildeten Rücklagen innerhalb zweier Haushaltsjahre nicht ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden, sind sie aufzulösen und bis zum Höchstbetrag von 2.180.000 € der allgemeinen Betriebsmittelrücklage und darüber hinaus der Investitionsrücklage zuzuführen.
(1) Dem Personalvertreterausschuss obliegt die Wahrnehmung all jener im § 2 umschriebenen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Personalvertretung vorbehalten sind und zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle - bei einer zusammengefassten Dienststelle (§ 5) auch der Leiter einer dieser angehörenden Dienststelle - nach den Vorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes zuständig ist. Ist kein Zentralausschuss zu bilden, obliegen dem Personalvertreterausschuss auch alle nach diesem Gesetz dem Zentralausschuss obliegenden Aufgaben.
(2) Dem Personalvertreterausschuss obliegt insbesondere die Mitwirkung
(3) Mit dem Personalvertreterausschuss ist das Einvernehmen herzustellen
(4) Dem Personalvertreterausschuss sind mitzuteilen
(5) Weiters obliegt es dem Personalvertreterausschuss,
(1) In jeder Dienststelle, in der nach § 7 Abs. 1 kein Personalvertreterausschuss gewählt wird, sind eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied für die Vertrauensperson zu wählen. § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Der Vertrauensperson stehen die im § 8 angeführten Befugnisse zu. § 12 gilt sinngemäß.
(1) Ist in einer Gemeinde mehr als eine Bedienstetenversammlung eingerichtet, wird zur Gesamtvertretung der Bediensteten ein Zentralausschuss gebildet.
(2) Der Zentralausschuss ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzurichten und besteht aus fünf Mitgliedern.
(3) Vorsitzende von Personalvertreterausschüssen, die nicht im Wege der Wahl (§ 22) Mitglieder des Zentralausschusses werden, gehören diesem als Mitglieder mit beratender Stimme an.
Artikel XI
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und verliert mit Ausnahme der im Abs 2 angeführten Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2002 seine Wirksamkeit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Art III Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 dritter Satz und Abs 6, Art IV lit a, Art VIII Abs 3 und 4 sowie Art XI Abs 1 gelten als Verfassungsbestimmungen.
(1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
(2) Dem Zentralauschuss ist mitzuteilen
(1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
(2) Die Schülerinnen und Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (z. B. geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
(2a) Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Diese Entscheidung ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu treffen.
(3) Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.
(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von SchülerInnen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf können Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013
(1) Mittelschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden
(2) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann. Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 93/2023
(1) Der Unterricht in der Mittelschule ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen. Für Schülerinnen und Schüler mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche, entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden über die Bildungsdirektion zur Verfügung zu stellen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrerinnen und Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprachen und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches fachqualifizierte Lehrpersonen zusätzlich eingesetzt werden.
(2) Für jede Mittelschule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrpersonen zu bestellen.
(3) § 4 Abs. 2a und 3 sind anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60/2016, LGBl. Nr. 72/2018
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Mittelschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018
(1) Beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2 und des § 11 Abs. 1 Z 1 bis 10 und 16 sind in Angelegenheiten, zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle - bei einer zusammengefassten Dienststelle (§ 5) auch der Leiter einer dieser angehörenden Dienststelle - nach den Vorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes zuständig ist, vom Leiter der Dienststelle - bei einer zusammengefassten Dienststelle von deren Leiter - in sonstigen Angelegenheiten vom Bürgermeister, dem zuständigen Organ der Personalvertretung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen und auf Verlangen des zuständigen Organs der Personalvertretung mit diesem mit dem Ziel der Verständigung rechtzeitig zu verhandeln.
(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem zuständigen Organ der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen ist (§ 8 Abs. 3), sind von dem in Abs. 1 genannten Organ spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem zuständigen Organ der Personalvertretung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn das zuständige Organ der Personalvertretung zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Das zuständige Organ der Personalvertretung kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.
(3) Die im zweiten und dritten Satz des Abs. 2 genannte Frist kann auf begründeten Antrag des zuständigen Organs der Personalvertretung angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden; das zuständige Organ der Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.
(4) Auf Verlangen des zuständigen Organs der Personalvertretung hat das in Abs. 1 genannte Organ mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge (§ 8 Abs. 5 Z 1) des zuständigen Organs der Personalvertretung zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist von dem im Abs. 1 genannten Organ schriftlich festzuhalten.
(5) Bei der Erstellung und Änderung des Dienstpostenplanes (§ 11 Abs. 1 Z 14) kommt dem zuständigen Organ der Personalvertretung ein Recht zur Stellungnahme zu. Der Entwurf des Dienstpostenplanes ist dem zuständigen Organ der Personalvertretung spätestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat nachweislich zuzuleiten.
(6) Kommt eine Verständigung im Sinne des Abs. 1 oder ein Einvernehmen im Sinne des Abs. 2 nicht zustande oder vermag das in Abs. 1 genannte Organ den Einwendungen des zuständigen Organs der Personalvertretung nicht im vollen Umfang zu entsprechen, so hat es dies dem zuständigen Organ der Personalvertretung unter Angabe der Gründe binnen zwei Wochen bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn das in Abs. 1 genannte Organ schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des zuständigen Organs der Personalvertretung nicht nachzukommen vermag.
(7) In den Fällen des Abs. 6 sind in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes fallen, die vom zuständigen Organ der Personalvertretung erhobenen Einwendungen und Gegenvorschläge oder eingebrachten Anträge, Anregungen und Vorschläge in die Beratungen miteinzubeziehen.
(8) In den Fällen des Abs. 6 geht in Angelegenheiten - ausgenommen in den Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 Z 7 - die in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen, die Zuständigkeit zur Entscheidung dieser Angelegenheit auf den Gemeindevorstand über, wenn das zuständige Organ der Personalvertretung dies innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 verlangt; in diesem Fall ist Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.
(9) In den Fällen des Abs. 6 geht in Angelegenheiten - ausgenommen in den Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 Z 7 - zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle - bei einer zusammengefassten Dienststelle (§ 5) auch der Leiter einer dieser angehörenden Dienststelle - nach den Vorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes zuständig ist, die Zuständigkeit zur Entscheidung dieser Angelegenheit auf den Bürgermeister über, wenn das zuständige Organ der Personalvertretung dies innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 verlangt.
Gleichzeitig kann das zuständige Organ der Personalvertretung verlangen, dass der Bürgermeister mit ihm Verhandlungen über die betreffende Angelegenheit führt. Diesem Verlangen ist innerhalb von zwei Wochen zu entsprechen.
(10) Auf Verlangen des zuständigen Organs der Personalvertretung haben Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2, ausgenommen die in Z 3 genannten, und Maßnahmen nach § 11 Abs. 1, ausgenommen die in Z 7, 8, 9 und 14 genannten, hinsichtlich der das zuständige Organ der Personalvertretung Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, so lange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen worden ist.
(11) Die Entscheidung hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, dass durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten tunlichst vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte jedoch nicht vermieden werden, ist so vorzugehen, dass nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten hierdurch betroffen wird.
(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schülerinnen und Schüler besser entsprochen werden kann.
(2) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 2, 7, 11a und 17 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.
(3) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 60/2019
(1) Die erste Sitzung des Personalvertreterausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens sechs Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Ausschuss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Personalvertreter (Zentral)ausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Stellvertreter des Vorsitzenden aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist; diesfalls hat die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Personalvertreter(Zentral)ausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen, zu beurteilen.
(2) Die Sitzungen des Personalvertreter(Zentral)ausschusses sind vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Ausschuss innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes von wenigstens einem Viertel seiner Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Ausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Ausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Ausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(3) Das zu einer Sitzung des Personalvertreter(Zentral)ausschusses einberufene Mitglied des Ausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Personalvertreter(Zentral)ausschusses, das verhindert ist seine Funktion auszuüben, hat sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl, das demselben Wahlvorschlag angehört, vertreten zu lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Personalvertreter(Zentral)ausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Der Personalvertreter(Zentral)ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Personalvertreter(Zentral)ausschuss beschließt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Der Personalvertreter(Zentral)ausschuss kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben dem Vorsitzenden oder einem Unterausschuss des Personalvertreter(Zentral)ausschusses übertragen werden. Unterausschüsse können entweder für die Funktionsdauer des Personalvertreter(Zentral)ausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden.
(6) Zu den Beratungen des Personalvertreter(Zentral)ausschusses und zu den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 können sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch sachkundige Bedienstete, die dem Ausschuss als Mitglieder nicht angehören, eingeladen werden.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Personalvertreterausschusses (Geschäftsordnung) sind vom Personalvertreterausschuss - besteht ein Zentralausschuss, von diesem - zu erlassen. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind vom Zentralausschuss zu erlassen. Die Geschäftsordnung ist durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information der Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.
(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht
(3) Die im Abs. 2 unter lit. b und d bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“, in den Fällen der lit. b und d bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen. Die im Abs. 2 unter lit. d und e angeführten Sonderschulen tragen die Bezeichnung „Institut für Hörgeschädigtenbildung“, sofern sie in organisatorischem Zusammenhang geführt werden. Die unter Abs. 2 lit. c angeführte Sonderschule trägt den Namen „Sprachheilschule“.
(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.
(5) Den in Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
(6) An Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen sowie Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes eingeleitet wurde, für die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes Kurse in der Dauer von jeweils bis zu drei Monaten durchgeführt werden.
(7) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 5 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60/2016, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019
(1) Die Mitglieder der Personalvertreterausschüsse und die Vertrauenspersonen werden von den wahlberechtigten Bediensteten auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und - unbeschadet des § 19 Abs. 7 - persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen.
(2) Die Mitglieder des Zentralausschusses werden durch geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen.
(3) Die Mitglieder des Zentralausschusses werden von den Mitgliedern und derselben Anzahl von Ersatzmitgliedern der Mitglieder des Personalvertreterausschusses aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. Für die Heranziehung der Ersatzmitglieder gilt § 13 Abs. 3 sinngemäß.
Die Vorschriften der §§ 4 und 11c finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2019
(1) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, jene Bediensteten, die am Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung mindestens einen Monat dem Dienststand der Gemeinde angehören und am Wahltag in einem aktiven Gemeindedienstverhältnis stehen.
(2) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die zur Wahl des Gemeinderates nicht wahlberechtigt sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb der Gemeinde gelegener Wohnsitz und das Alter unerheblich sind.
(3) Zur Wahl des Personalvertreterausschusses sind jene nach den Abs. 1 und 2 wahlberechtigten Bediensteten berechtigt, die am Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, für die ein Personalvertreterausschuss gewählt wird.
(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung volljährig und an diesem Tag seit mindestens sechs Monaten Bedienstete der Gemeinde sind.
(5) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 95/2008, LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60/2016, LGBl. Nr. 72/2018
(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder eines Personalvertreterausschusses ist bei der Dienststelle ein Personalvertreterwahlausschuss zu bilden. Die Bildung eines Personalvertreterwahlausschusses nach der Ausschreibung der Wahl ist nur in den Fällen des Abs. 3 zweiter Satz und des Abs. 10 zulässig.
(2) Der Personalvertreterwahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Die folgenden Absätze sind auf die Ersatzmitglieder sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses sind vom Personalvertreterausschuss - wenn ein Zentralausschuss besteht, von diesem - zu bestellen. Wenn in einer Gemeinde noch kein Personalvertreterausschuss besteht, ein solcher aber aufgrund der Bedienstetenzahl erstmals zu wählen ist, sind die Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses von der Bedienstetenversammlung zu bestellen.
(4) Bei der Bestellung der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Personalvertreterausschuss vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Personalvertreterausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Bei der Bestellung der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses durch die Bedienstetenversammlung ist § 37 Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Scheidet eine Dienststelle im Sinne des § 4 aus einer Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 3 aus und wird mit einer anderen Dienststelle, für die ein Personalvertreterausschuss besteht, zusammengefasst, ist bei der Bestellung der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses durch den Zentralausschuss das Stärkeverhältnis der im Personalvertreterausschuss der aufnehmenden Dienststelle vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Personalvertreterausschusses der aufnehmenden Dienststelle, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Dies gilt sinngemäß im Falle des § 24, wenn die neu geschaffene Dienststelle gemäß § 5 mit einer anderen Dienststelle, für die ein Personalvertreterausschuss besteht, zusammengefasst wird.
(6) Werden zwei Dienststellen im Sinne des § 4, die aus Dienststellen im Sinne des § 5 Abs. 3 ausgeschieden sind, miteinander zu einer Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 3 zusammengefasst, sind die Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses für die neu gebildete Dienststelle von der Bedienstetenversammlung zu bestellen. § 16 Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden. Dies gilt sinngemäß im Falle des § 24, wenn die neu geschaffene Dienststelle mit einer anderen Dienststelle im Sinne des § 4, die aus einer Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 3 ausgeschieden ist, zusammengefasst wird.
(7) Wird eine Dienststelle, für die ein Personalvertreterausschuss besteht, mit einer anderen Dienststelle, für die ebenfalls ein Personalvertreterausschuss besteht, gemäß § 5 zusammengefasst, ist bei der Bestellung der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses durch den Zentralausschuss das Stärkeverhältnis der in beiden Personalvertreterausschüssen vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern der beiden Personalvertreterausschüsse, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.
(8) Wenn in einer Gemeinde noch kein Zentralausschuss besteht, ein solcher aber erstmals zu wählen ist, sind die Mitglieder der Personalvertreterwahlausschüsse vom Personalvertreterausschuss zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder der Personalvertreterwahlausschüsse ist das Stärkeverhältnis der im Personalvertreterausschuss vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Personalvertreterausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.
(9) Die Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses müssen zum Personalvertreterausschuss wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuss angehören. Die Tätigkeit des Personalvertreterwahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Personalvertreterwahlausschusses.
(10) Wird ein Beschluss gemäß § 5 Abs. 2 erst nach der Bestellung der Wahlausschüsse gefasst (§ 5 Abs. 4a), ist für die neu gebildete Dienststelle unverzüglich ein neuer Personalvertreterwahlausschuss zu bestellen. Die Tätigkeit der vor der Zusammenfassung bestellten Wahlausschüsse endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des neu bestellten Personalvertreterwahlausschusses.
(11) Jede für die Wahl des Personalvertreterausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Personalvertreterwahlausschuss. Die Wahlzeugen müssen zur Wahl des Personalvertreterausschusses berechtigt sein. Sie sind berechtigt an den Sitzungen des Personalvertreterwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(12) Die Namen der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen.
(13) In Dienststellen, in denen ein Personalvertreterausschuss eingerichtet ist, obliegt die Ausschreibung der Wahl auch dann dem Personalvertreterwahlausschuss, wenn infolge Änderung der Bedienstetenzahl eine Vertrauensperson zu wählen ist. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Wahlausschreibung endet die Tätigkeit des Personalvertreterwahlausschusses.
Für die Geschäftsführung des Personalvertreterwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Personalvertreterausschusses (§ 13) sinngemäß mit der Maßgabe, dass die erste Sitzung des Personalvertreterwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach seiner Bestellung für einen Sitzungstermin spätestens vier Wochen nach seiner Bestellung einzuberufen ist.
(1) Die Polytechnische Schule umfasst ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf § 20 in Klassen zusammenzufassen.
(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Gruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und solchen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(4) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.
(5) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 60/2019, LGBl. Nr. 69/2020
Die Bestimmungen des § 25 finden auf den Personalvertreterwahlausschuss mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Personalvertreterwahlausschuss anstelle des Mitgliedes dessen Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandte, namhaft zu machende Bedienstete tritt, sowie dass das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Personalvertreterwahlausschuss von dem Organ der Personalvertretung, das die Mitglieder bestellt hat, auch von Amts wegen festgestellt werden kann. § 30 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Polytechnische Schulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden
(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019
(1) Die Wahl der Mitglieder des Personalvertreterausschusses ist vom Personalvertreterwahlausschuss, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, von diesem, unter Bekanntgabe des Wahltages auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel spätestens acht Wochen vor dem Wahltag kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.
In Dienststellen, in denen ein Personalvertreterausschuss besteht, obliegt die Ausschreibung der Wahl auch dann dem Personalvertreterwahlausschuss, wenn infolge Änderung der Bedienstetenzahl eine Vertrauensperson zu wählen ist.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, den Personalvertreterwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Personalvertreterwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Personalvertreterwahlausschüsse binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Personalvertreterwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Mitglied eines Personalvertreterausschusses bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Personalvertreterwahlausschuss eingebracht werden und von mindestens zwei der für den betreffenden Personalvertreterausschuss Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, sind vom Personalvertreterwahlausschuss aufzufordern, sich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Unterbleibt eine diesbezügliche Erklärung bis zum 16. Tag vor dem Wahltag, so wird der Name nur auf dem als ersten beim Personalvertreterwahlausschuss eingereichten Wahlvorschlag belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das Los. Auf den anderen Wahlvorschlägen wird der Name gestrichen. Der Personalvertreterwahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Personalvertreterausschusses spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag zu entscheiden.
(4) Die Personalvertreterwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen. Die Personalvertreterwahlausschüsse haben ferner spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.
(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(6) Die Wahl der Mitglieder des Personalvertreterausschusses hat durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die vom Personalvertreterwahlausschuss aufzulegen sind.
(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post ist jedoch zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle ist der in das Wahlkuvert zu legende Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Personalvertreterwahlausschuss einzusenden, dass er vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuss einlangt; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.
(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen
(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(10) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertreterausschusses folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder.
(11) Der Personalvertreterwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Personalvertreterausschuss festzustellen und, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, das erzielte Ergebnis diesem mitzuteilen. Die Gewählten sind vom Personalvertreterwahlausschuss unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der Gewählte nicht innerhalb von drei Arbeitstagen, dass er die Wahl ablehnt, gilt sie als angenommen. Lehnt er die Wahl ab, tritt das nächstfolgende Ersatzmitglied an seine Stelle.
(12) Die Gültigkeit der Wahl kann, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben, Parteien.
(13) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
(14) Die Personalvertreterwahlausschüsse haben dem Bürgermeister das Ergebnis der Wahlen in den Personalvertreterausschuss bekanntzugeben.
Der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses ist verpflichtet, die Wahlergebnisse zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.
(15) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind nach Anhörung der Landesgruppe Burgenland der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen. Für Schülerinnen und Schüler mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche, entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden über die Bildungsdirektion zur Verfügung zu stellen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrerinnen und Lehrer eingesetzt werden, die keine Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbstständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.
(3) § 4 Abs. 2a und 3 sind anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018
Auf die Wahl der Vertrauenspersonen sind die §§ 15 und 19 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine eigenen Personalvertreterwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Bürgermeister wahrzunehmen sind. In Dienststellen, in denen eine Vertrauensperson eingerichtet ist, obliegt die Ausschreibung der Wahl auch dann dem Bürgermeister, wenn infolge Änderung der Bedienstetenzahl ein Personalvertreterausschuss zu wählen ist.
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018
(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses ist ein Zentralwahlausschuss zu bilden.
(2) Der Zentralwahlausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen. § 16 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3a) Wenn in einer Gemeinde noch kein Zentralausschuss besteht, ein solcher aber erstmals zu wählen ist, sind die Mitglieder des Zentralwahlausschusses vom Personalvertreterausschuss zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Zentralwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Personalvertreterausschuss vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Personalvertreterausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.
(4) § 16 Abs. 5 bis 7, § 17 und § 18 gelten sinngemäß für den Zentralwahlausschuss.
(1) Nach der Mitteilung der Wahlergebnisse zu den Personalvertreterausschüssen (§ 19 Abs. 11) hat der Zentralwahlausschuss die Mitglieder und Ersatzmitglieder (Abs. 2) der Personalvertreterausschüsse zur Wahl des Zentralausschusses einzuladen; er hat die Wahlhandlung zu leiten.
(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses einzubringen sind. Ein Wahlvorschlag ist gültig eingebracht, wenn er von mindestens zwei Wahlberechtigten unterschrieben ist. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, sind vom Zentralwahlausschuss aufzufordern sich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Wird innerhalb einer Woche ab Aufforderung eine diesbezügliche Erklärung nicht abgegeben, so wird der Name nur auf dem ersten beim Zentralwahlausschuss eingereichten Wahlvorschlag belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das Los. Auf den anderen Wahlvorschlägen wird der Name gestrichen. Der Zentralwahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Zentralausschusses zu entscheiden.
(3) Die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses hat durch Stimmzettel zu erfolgen, die vom Zentralwahlausschuss aufzulegen sind.
Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
(4) Jene Wahlberechtigte, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(5) § 19 Abs. 4 erster Satz, Abs. 8 bis 10, 14 und 15 gelten sinngemäß für die Wahl des Zentralausschusses.
(6) Der Zentralwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss festzustellen.
(1) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen Land und Bund.
(2) Solche Vereinbarungen haben sich insbesondere auf die Auswahl und Festsetzung der Standorte sowie die Beistellung der erforderlichen Lehrer zu erstrecken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2008, LGBl. Nr. 67/2013
(1) Vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des Personalvertreterausschusses (Vertrauensperson) und des Zentralausschusses sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, dass die neugewählten Ausschüsse (Vertrauenspersonen) ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Ausschüsse (Vertrauenspersonen) aufnehmen können.
(2) In den Fällen des § 26 Abs. 2 Z 2 bis 4 sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeit des abtretenden Ausschusses (Vertrauensperson) auszuschreiben. Eine Wahl der anderen Ausschüsse findet in einem solchen Fall nicht statt.
Im Rahmen der Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht von Kindern mit sonderpädagogischem und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ist bei Bedarf ein zusätzlicher, entsprechend ausgebildeter Lehrer zur Erprobung von Unterrichtsformen und Differenzierungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, die ein größtmögliches Ausmaß an gemeinsamen Lernprozessen ermöglichen, heranzuziehen.
(1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat der Personalvertreterausschuss, wenn ein Zentralausschuss besteht, dieser, binnen sechs Wochen einen Beschluss zu fassen, ob und mit welcher Dienststelle die neugeschaffene Dienststelle gemäß § 5 zusammengefasst wird; § 5 Abs. 1 ist hierbei zu beachten. Wird beschlossen, die neugeschaffene Dienststelle nicht mit einer anderen Dienststelle zusammenzufassen, so hat der Ausschuss innerhalb von weiteren zwei Wochen den Personalvertreterwahlausschuss für die neugeschaffene Dienststelle zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Personalvertreterausschuss, wenn ein Zentralausschuss besteht, in diesem, vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen.
(2) Innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung des Personalvertreterwahlausschusses ist die Wahl des Personalvertreterausschusses für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der übrigen Organe der Personalvertretung auszuschreiben.
Die Aufgaben der Gemeinden als gesetzliche Schulerhalter nach diesem Gesetz sind solche ihres eigenen Wirkungsbereichs.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
Von § 1 Abs. 6 und 7 abweichende Schulartbezeichnungen in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 67/2013 sind bis längstens drei Monate nach der Kundmachung dieser Novelle anzupassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013
Soweit in diesem Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018 auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 an die Stelle der Bildungsdirektion die Landesregierung; sie hat in ihren Verfahren den Landesschulrat anzuhören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
Zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und der Deutschförderkurse ist § 1b im Schuljahr 2018/19 mit folgender Maßgabe anzuwenden
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2019
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Die Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss und zum Zentralausschuss beginnt mit der Verständigung des Gewählten gemäß § 19 Abs. 11.
(2) Die Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss und zum Zentralausschuss ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 15 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Funktion sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Personalvertreterausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört.
(3) Während der Dauer einer Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied des Personalvertreterausschusses oder des Zentralausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuss, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.
(4) Die Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss und zum Zentralausschuss erlischt
(5) Erlischt die Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss oder zum Zentralausschuss, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes ein nicht gewählter Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Personalvertreterausschusses oder des Zentralausschusses ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 2 und 3). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(7) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss entscheidet im Streitfall auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Personalvertreterausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört, der Personalvertreterwahlausschuss, wenn ein Zentralausschuss besteht, dieser. Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Zentralausschuss entscheidet im Streitfall auf Antrag des Betroffenen oder des Zentralausschusses der Zentralwahlausschuss. Kommt ein Antrag des Personalvertreterausschusses oder des Zentralausschusses nicht zustande, so kann jedes Mitglied des antragsberechtigten Ausschusses diesen Antrag stellen. In dem auf Grund eines solchen Antrages einzuleitenden Verfahren sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
(8) Abs. 1 bis 7 sind auf Vertrauenspersonen nach Maßgabe folgender Bestimmungen sinngemäß anzuwenden
Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an, das ist der 13. Dezember 2000, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wieder verlautbarten Text des Gesetzes gebunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013
(1) Die Tätigkeit des Personalvertreterausschusses, der Vertrauensperson oder des Zentralausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (§ 14, § 22 Abs. 1).
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Personalvertreterausschusses, der Vertrauensperson oder des Zentralausschusses
(3) Die im Abs. 1 genannten Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf ihrer gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 4 die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neugewählten Organe der Personalvertretung weiter.
(1) Die Novellierung der §§ 1a, 6 Abs. 3, 11 Abs. 4, 16 Abs. 2 und 21 Abs. 3 sowie die Einfügung des § 16 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 61/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und die Änderung der §§ 1 Abs. 5 lit. h, 1a Abs. 1 und 2, 3 Abs. 3, 4 Abs. 2a, 5 Abs. 3, 6 Abs. 1, 3 und 4, 10 Abs. 3, 11 Abs. 1, 2, 4 und 5, 13 Abs. 3, 15 Abs. 4, 16 Abs. 1, 2a und 3, 20 Abs. 4, 21 Abs. 1, 3 und 4 wie auch der Überschriften der §§ 6, 11, 16 und 21 sowie die Einfügung der §§ 1 Abs. 6, 1a Abs. 3 und des § 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 101/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Überschriften zu Abschnitt VI und zu § 22 sowie die Änderung des § 22 Abs. 1 und die Einfügung des § 8a durch die Novelle LGBl. Nr. 95/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft und mit 1. September 2015 außer Kraft.
(4) Die Änderungen des § 6 Abs. 3, des § 11 Abs. 4, des § 15 Abs. 1, des 16 Abs. 2a und des § 21 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 95/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.
(5) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses über die Einfügung § 1b und die Streichung des § 3a sowie die Einfügung des § 1b und der Entfall des § 3a und die Änderung des § 20 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2009 treten mit 1. September 2008 in Kraft.
(6) Die Änderungen des § 5 Abs. 1 erster Satz und des § 10 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2009 treten hinsichtlich der ersten, zweiten und dritten Schulstufe sowie hinsichtlich der fünften, sechsten und siebenten Schulstufe mit 1. September 2009 und hinsichtlich der vierten Schulstufe sowie auf der achten Schulstufe mit 1. September 2010 in Kraft.
(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses über die Änderung der Überschriften der §§ 3 und 18 und der Einfügung des § 7a sowie die Änderungen des § 3 mit Überschrift, die Einfügung des § 7a mit Überschrift und die Änderung des § 18 mit Überschrift durch die Novelle 72/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(8) Die Änderung des § 15 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2009 tritt hinsichtlich der ersten, fünften und neunten Schulstufe mit 1. September 2008, hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 2009, hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 2010 und hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 2011 in Kraft.
(9) Die Änderung der §§ 6 Abs. 3, 11 Abs. 4, 16 Abs. 2a und 21 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 43/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
(10) Die Änderung des § 1b Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 84/2011 tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
(11) Die Änderung des § 1a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 letzter Satz und des § 4 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2012 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
(12) Der Entfall des letzten Satzes in den §§ 3 Abs. 4 und 7a, sowie die Änderungen in den §§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sowie die Hinzufügung des § 17 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(13) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 1 Abs. 1 und 6, 1b Abs. 1, 3 Abs. 3, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 3, 4 und 6 und des § 18 Abs. 1, die Einfügung § 1 Abs. 7, des Abschnitts „IIIa. Neue Mittelschulen“ und des § 24a mit Überschrift, die Änderung der Überschrift des Abschnitts „VI. Modell- und Schulversuche“ sowie des § 22 Abs. 1 mit Überschrift und die Aufhebung des § 8a durch die Novelle LGBl. Nr. 67/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(14) Die Änderungen des § 1 Abs. 3 und 4, des § 1b Abs. 2, des § 3 Abs. 4, des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und 3, des § 6 Abs. 2, des § 7a, des § 8 Abs. 2, des § 9 Abs. 1, des § 10 Abs. 1 und 3, des § 11 Abs. 2 und 3, des § 11b Abs. 1 und 2, des § 11c Abs. 1, des § 11d Abs. 1 und 3, des § 11e Abs. 2 und 3, des § 13 Abs. 7, des § 15 Abs. 4, des § 16 Abs. 1 und 2, des § 18 Abs. 2, des § 19 Abs. 1, des § 20 Abs. 1 und 4 und des § 21 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 68/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(15) In der Fassung der StPOG-Novelle 2016, LGBl. Nr. 60/2016, treten in Kraft
(16) In der Fassung der StPOG-Novelle 2017, LGBl. Nr. 81/2017, treten in Kraft
(17) In der Fassung des Steiermärkischen Bildungsreformgesetzes 2018, LGBl. Nr. 72/2018, treten in Kraft
(18) In der Fassung der StPOG-Novelle 2019, LGBl. Nr. 21/2019, treten das Inhaltsverzeichnis, § 1b und § 24c mit 2. September 2018 in Kraft.
(19) In der Fassung des Steiermärkischen Pädagogikpaket-Ausführungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 60/2019, treten in Kraft
(20) In der Fassung der Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz-Novelle 2020, LGBl. Nr. 69/2020, tritt § 17 Abs. 3 mit 2. September 2020 in Kraft.
(21) In der Fassung des Steiermärkischen Schulrechtsänderungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 49/2022, treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des ersten Abschnitts und § 1c mit 1. Juli 2022 in Kraft.
(22) In der Fassung des Steiermärkischen Schulrechtsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 93/2023, treten § 1 Abs. 1a und 7, § 1c Abs. 1 und § 11b Abs. 2 mit 1. September 2023 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2004, LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 95/2008, LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 43/2010, LGBl. Nr. 84/2011, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60/2016, LGBl. Nr. 81/2017, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019, LGBl. Nr. 69/2020, LGBl. Nr. 49/2022, LGBl. Nr. 93/2023
(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grunde auch nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, seine Funktion nur insoweit ausüben, als er dadurch an der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einem Bediensteten bei der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.
(4) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren.
(1) Jeder Personalvertreter hat zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung seines Diensteinkommens. Das Höchstausmaß der Dienstfreistellung beträgt
(2) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von gesetzlichen oder freiwilligen Körperschaften der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet sein oder von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und dem Dienstgeber übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Personalvertreter dienen.
(3) Der Personalvertreterausschuss (die Vertrauensperson), wenn ein Zentralausschuss besteht, dieser, hat den Dienstgeber mindestens vier Wochen vor Beginn der Zeit, für den die Freistellung beansprucht wird, hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Personalvertreterausschuss (Vertrauensperson), wenn ein Zentralausschuss besteht, zwischen diesem, und Dienstgeber unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Erfordernisse und die berechtigten Interessen der Personalvertretung festzusetzen.
(1) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter (Mitglieder der Wahlausschüsse) eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörden herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(3) Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten hinausgehen, ist nur mit Einwilligung des betroffenen Bediensteten zulässig.
(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die im Sinne des § 13 Abs. 6 beigezogenen sachkundigen Bediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.
(2) Die im Abs. 1 Genannten sind außerdem, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Geheimhaltungspflicht nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses.
(4) Dem Mitglied eines Personalvertreterausschusses oder eines Zentralausschusses, der die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt, kann der Zentralwahlausschuss - wenn ein solcher nicht besteht, der Personalvertreterwahlausschuss - mit Zweidrittelmehrheit sein Mandat aberkennen. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss finden die Bestimmungen des AVG Anwendung.
(5) Verletzt eine Vertrauensperson ihre Geheimhaltungspflicht, so hat der Leiter des inneren Dienstes die Einberufung einer Bedienstetenversammlung durch den an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten zu verlangen. Die Bedienstetenversammlung hat in diesem Fall über die Enthebung der Vertrauensperson zu entscheiden.
(6) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitglied des Wahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.
(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Dasselbe gilt für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Wahlvorschlages bis zum Tag der Wahl.
(2) Ist beabsichtigt einen Personalvertreter - ausgenommen eine Vertrauensperson - der in einem provisorischen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder einen Personalvertreter - ausgenommen eine Vertrauensperson - der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder zu entlassen, so ist die Zustimmung des Ausschusses, dem er angehört, zu dieser Maßnahme einzuholen, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu. Das zuständige Gemeindeorgan hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Ausschuss zu beraten.
(3) Auf Vertrauenspersonen ist Abs. 2 erster und zweiter Satz mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Ausschusses die Bedienstetenversammlung tritt. Beschließt die Bedienstetenversammlung, Einwendungen gegen eine Kündigung oder Entlassung einer Vertrauensperson zu erheben, hat der Gemeinderat diese Einwendungen in die Beratungen über den Ausspruch der Kündigung oder Entlassung miteinzubeziehen.
(4) Die Personalvertreter dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören - Vertrauenspersonen nur mit Zustimmung der Bedienstetenversammlung - dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Kommt der Ausschuss (die Bedienstetenversammlung) zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen. Nach dem Ausscheiden aus der Funktion ist zur Erteilung der Zustimmung der ehemalige Ausschuss zuständig.
(5) Die Abs. 1 bis 3 sind
(6) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden
Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Bedienstetenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte und Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.
(1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls von der Gemeinde entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, sowie die Kosten für den amtlichen Stimmzettel trägt die Gemeinde.
(2) Die Gemeinde trägt die Kosten der Reisen der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlausschüsse innerhalb des Burgenlandes, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind.
(3) Auf die Zuerkennung und Bemessung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind jene reisegebührenrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden, die für den betreffenden Personalvertreter bei Dienstreisen als Gemeindebediensteter gelten.
(1) Zur Deckung der nicht gemäß § 33 abgegoltenen Kosten der Geschäftsführung der Personalvertretung und zur Errichtung und Erhaltung von Einrichtungen zur Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten sowie zur Durchführung und Unterstützung solcher Maßnahmen zugunsten der Bediensteten kann von den Bediensteten eine Personalvertretungsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens 0,5 % der Bemessungsgrundlage betragen. Die Bemessungsgrundlage bildet
(2) Die Einhebung und die Höhe der Personalvertretungsumlage beschließen auf Antrag des Personalvertreterausschusses (der Vertrauensperson) die Bediensteten in geheimer Abstimmung. Liegt ein solcher Antrag oder ein Antrag über die Änderung der Höhe der Personalvertretungsumlage vor, ist innerhalb von sechs Wochen eine Bedienstetenversammlung einzuberufen. Der Antrag ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Bediensteten anwesend sind und mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten dem Antrag zustimmen.
(3) In Gemeinden mit mehr als einer Bedienstetenversammlung entscheiden über die Einhebung und die Höhe der Personalvertretungsumlage alle wahlberechtigten Bediensteten der Gemeinde in einer gemeinsamen Bedienstetenversammlung auf Antrag des Zentralausschusses. Auf die gemeinsame Bedienstetenversammlung sind Abs. 2 und § 6 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Personalvertretungsumlage ist vom Dienstgeber einzuheben und monatlich an den Personalvertretungsfonds abzuführen.
(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage, Spenden, Zuschüsse des Dienstgebers sowie sonstige für die im § 34 bezeichneten Zweck bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.
(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuss, wenn jedoch kein Zentralausschuss besteht, dem Personalvertreterausschuss (der Vertrauensperson). Vertreter des Personalvertretungsfonds nach außen ist der Vorsitzende des Zentralausschusses, wenn kein Zentralausschuss besteht, der Vorsitzende des Personalvertreterausschusses (die Vertrauensperson). Im Verhinderungsfall werden der Vorsitzende durch seine Stellvertreter und die Vertrauensperson durch ihr Ersatzmitglied vertreten.
(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 34 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(4) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat der Zentralausschuss, wenn jedoch kein Zentralausschuss besteht, der Personalvertreterausschuss zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter für die Funktionsdauer des Zentralausschusses (Personalvertreterausschusses) zu bestellen. Diese müssen Bedienstete der Gemeinde, dürfen aber nicht Personalvertreter oder Mitglieder eines Wahlausschusses sein. Die Funktion als Rechnungsprüfer erlischt vor dem Ende der Funktionsdauer des Zentralausschusses (Personalvertreterausschusses) durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Bestellbarkeit ausschließen würde, und durch Verzicht. In diesem Fall ist für den Rest der Funktionsdauer des Zentralausschusses (Personalvertreterausschusses) ein neuer Rechnungsprüfer bzw. Stellvertreter zu bestellen.
(5) In Gemeinden, in denen die Personalvertretung von einer Vertrauensperson wahrgenommen wird, hat die Bedienstetenversammlung zugleich mit der Entscheidung über den Antrag auf Einhebung einer Personalvertretungsumlage auch einen Rechnungsprüfer und seinen Stellvertreter zu bestellen. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Gemeindevorstand hat als Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die Rechtsperson Personalvertretung (§ 3 Abs. 5) zu führen. Die Aufsichtsbehörde wird auf Antrag oder von Amts wegen tätig. Zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende Organ der Personalvertretung zuständig ist.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe der Personalvertretungen, die den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
(3) Auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
(4) Gegen die Entscheidung des Gemeindevorstandes ist die Berufung an den Gemeinderat zulässig.
(1) Die erstmalige Wahl der Personalvertreter nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist innerhalb von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Bürgermeister im Einvernehmen mit der Landesgruppe Burgenland der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten derart auszuschreiben, dass die erstmalige Wahl in allen Gemeinden und Gemeindeverbänden am gleichen Wahltag stattfindet.
(2) Die gemäß § 5 dieses Gesetzes dem Personalvertreterausschuss (Zentralausschuss) obliegenden Aufgaben hat bis zum erstmaligen Zusammentritt dieses Ausschusses der Gemeindevorstand wahrzunehmen.
(3) Anlässlich der erstmaligen Wahl der Personalvertreter obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leitern der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, dass jede für den betreffenden Ausschuss wahlwerbende Gruppe mindestens einen Vertreter entsenden kann, und zwar auch dann, wenn dadurch die in den §§ 16 Abs. 2 und 21 Abs. 2 festgesetzten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden. Bis zum erstmaligen Zusammentritt der Wahlausschüsse haben die diesen Ausschüssen gemäß §§ 19 und 22 obliegenden Aufgaben die Leiter der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind, wahrzunehmen. Gegen deren Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Ausdrücke in männlicher Form verwendet werden, gelten sie auch für Personen weiblichen Geschlechts. Sie können, soweit dies sprachlich möglich ist, von Frauen in weiblicher Form verwendet werden.
Soweit in diesem Gesetz auf andere Gesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Gesetze in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden
Mit diesem Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) § 19 Abs. 2 und 12, § 25 Abs. 7 und § 30 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) § 29 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(5) § 40a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
(7) § 40a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.