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20000164 AT

Wappen Gemeindefarben Gablitz

107 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (107)

Gesetzestext (107 Artikel)

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Gablitz

Wappen Gemeindefarben Gablitz

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

Landesrecht Sammlungsgesetz 1977

Sammlungsgesetz 1977

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Gablitz

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 1. Juni 1976, GZ. II/1-2490-1976, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Gemeinde Gablitz, politischer Bezirk Wien-Umgebung, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

Ein von Blau auf Gold durch eine aus dem Schildesfuß aufragende geschweifte Spitze geteilter Schild, vorne über einem grünen Grund eine naturfarbene Baumgruppe mit Wegkreuz, hinten auf grünem Grund der hl. Laurentius in roten Ornat, mit Rost und Märtyrerpalme, im Schildesfuß auf schwarzem Grund ein goldenes “G”.

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Gablitz festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gold-Schwarz” genehmigt.

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

(Anm: Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024)

Landesrecht Sammlungsgesetz 1977

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Eine Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist jede an einem öffentlichen Ort oder von Haus zu Haus an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufforderung zur Erbringung unentgeltlicher und freiwilliger Geld- oder anderer Sachleistungen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.

(2) Gemeinnützig sind Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Erfüllung des Zweckes dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem, kulturellem, materiellem oder sportlichem Gebiet nützt.

(3) Mildtätig sind Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 1. (1) Dieses Gesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes Wien nicht hinausgehen oder schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Land Wien autonom verwaltet wurden.

(2) Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der behördlichen Genehmigung des Landes bedürfen oder der Aufsicht des Landes unterliegen.

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

(Anm: Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024)

Landesrecht Sammlungsgesetz 1977

§ 2

Bewilligungspflicht

(1) Eine Sammlung darf, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, nur mit behördlicher Bewilligung (Sammlungsbewilligung) veranstaltet werden.

(2) Verboten sind

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 2. (1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind durch eine Anordnung des Stifters (Stiftungserklärung) dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(2) Gemeinnützig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichem oder materiellem Gebiet nützt. Der Stiftungszweck gilt auch dann im Sinne dieses Gesetzes als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter, von einem Familienverband verschiedener Personenkreis gefördert wird.

(3) Mildtätig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

(Anm: Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024)

Landesrecht Sammlungsgesetz 1977

Einer Sammlungsbewilligung bedürfen nicht

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 3. (1) Die Stiftungserklärung hat zu enthalten

(2) Die Stiftungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung des Stiftungskurators (§ 6 Abs. 2), den Namen der Stiftung (§ 5 Abs.1), weitere Angaben im Sinne des § 7 Abs. 2, die in die Satzung der Stiftung aufzunehmen sind, sowie Bestellungsvorschläge im Sinne des § 8 enthalten.

(3) Soll die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden, so muß die Stiftungserklärung gegenüber der Stiftungsbehörde unwiderruflich abgegeben werden. Die Unterschrift des Stifters muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung.

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

(Anm: Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024)

Landesrecht Sammlungsgesetz 1977

§ 4

Sammlungsbewilligung

(1) Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung müssen spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde eingelangt sein. Sie haben insbesondere Angaben im Sinne des Abs. 5 zu enthalten.

(2) Eine Sammlungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

(3) Eine Sammlungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung und der wirksamen behördlichen Überwachung der Sammlung erforderlich ist.

(4) Eine Sammlungsbewilligung ist zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vorliegt.

(5) In der Sammlungsbewilligung ist insbesondere festzusetzen

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 4. (1) Bei Stiftungen unter Lebenden hat der Stifter die Stiftungserklärung der Stiftungsbehörde vorzulegen. Wenn der Stifter gleichzeitig auch die Stiftungssatzung (§ 7) vorlegt und die Vorschläge zur erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane (§ 8) beibringt, hat die Behörde mit ihrer Entscheidung, daß die Errichtung der Stiftung zulässig sei, auch über die Genehmigung der Stiftungssatzung abzusprechen und sodann die vorgesehenen Stiftungsorgane zu bestellen, ohne daß es der Bestellung eines allenfalls vorgeschlagenen Stiftungskurators (§ 6) bedarf.

(2) Bei Stiftungen von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht von der letztwilligen Anordnung den Magistrat zu verständigen. Diesem obliegen die Abgabe der Erbserklärung oder die Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zugunsten der letztwillig bedachten Stiftung sowie deren Vertretung bis zur Bestellung des Stiftungskurators (§ 6).

(3) Über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung entscheidet die Stiftungsbehörde, wobei in den Fällen des Abs. 1 dem Stifter und in jenen des Abs. 2 den Erben des Stifters und dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zukommt.

(4) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn

(5) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung ist der wesentliche Inhalt der Stiftungserklärung und der Name der Stiftung (§ 5) anzuführen.

(6) Mit Rechtskraft des Bescheides erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit.

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

(Anm: Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024)

Landesrecht Sammlungsgesetz 1977

(1) Die Entscheidung über Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung obliegt

(2) Von der Erteilung einer Sammlungsbewilligung haben zu verständigen

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 5. (1) Der Name der Stiftung hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder sowohl den Namen einer Person als auch einen Hinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten. Ist zur Führung des Namens der Stiftung die Zustimmung eines Dritten erforderlich, so kann die Stiftung diesen Namen nur dann führen, wenn diese Zustimmung vorliegt.

(2) Der Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung hat den Namen der Stiftung unter Bedachtnahme auf den in der Stiftungserklärung angegebenen Namen der Stiftung anzuführen, sofern dieser den Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht.

(3) Ist in der Stiftungserklärung der Name der Stiftung nicht angeführt oder die angegebene Namensführung unzulässig, so hat die Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 den Namen der Stiftung festzusetzen.

(4) Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehr ihren vollständigen Namen zu führen.

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2025).

Landesrecht Sammlungsgesetz 1977

§ 6

Verbote

Das Aufsuchen von Dienststellen und Anstalten des Bundes, des Landes, der Gemeinden, anderer Körperschaften öffentlichen Rechtes und von Schulen zur Durchführung von Sammlungen ist verboten.

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 6. (1) Für Stiftungen, die als zulässig erklärt wurden, hat die Stiftungsbehörde - ausgenommen den Fall des § 4 Abs. 1 zweiter Satz - einen Stiftungskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines Einverständnisses.

(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Wird in der Stiftungserklärung kein Stiftungskurator vorgeschlagen, so ist der Stiftungskurator aus dem Kreis der allenfalls namhaft gemachten Stiftungsorgane unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.

(3) Wenn kein Vorschlag im Sinne des Abs. 2 vorliegt oder die namhaft gemachten Personen ihre Bestellung ablehnen, so kann auch eine andere Person zum Stiftungskurator bestellt werden, die zur Vertretung der Stiftung geeignet ist.

(4) Dem Stiftungskurator obliegen nachstehende Aufgaben

(5) Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Stiftungsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Stiftungskurator zu ersetzen.

(6) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Landesrecht Sammlungsgesetz 1977

§ 7

Überwachung

(1) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, in alle die Sammlung betreffenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu nehmen und von allen mit der Durchführung der Sammlung betrauten Personen die zur Überprüfung der Sammlung notwendigen Auskünfte zu verlangen.

(2) Die Bewilligungsbehörde kann die erteilte Sammlungsbewilligung widerrufen und den Widerruf auf Kosten des Inhabers der Sammlungsbewilligung öffentlich kundmachen, wenn bei der Durchführung der Sammlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Bewilligungsbescheides verstoßen wurde.

(3) Der Inhaber der Sammlungsbewilligung hat der Bewilligungsbehörde auf deren Verlangen das Sammlungsergebnis und dessen Verwendung nachzuweisen.

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 7. (1) Der Stiftungskurator hat binnen drei Monaten ab seiner Bestellung die Stiftungssatzung in dreifacher Ausfertigung der Stiftungsbehörde vorzulegen.

(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten

(3) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der jeweils sachlich zuständigen obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.

(4) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Stifter und dem bestellten Stiftungskurator Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Stiftungssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der als zulässig festgestellten Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

(5) Den Parteien des Verfahrens ist nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides eine mit den Daten der behördlichen Genehmigung versehene Ausfertigung der Stiftungssatzung zuzustellen.

(6) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator, im Falle des § 4 Abs. 1 zweiter Satz der Stifter, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung vorzulegen.

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen der Erleichterung der Erstellung neuer Informationsprodukte und Einrichtung von Informationsdiensten unter Weiterverwendung von Dokumenten, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind.

(2) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die von einer öffentlichen Stelle im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages erstellt worden sind und sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befinden.

(3) Dieser Abschnitt belässt alle Rechtsvorschriften unberührt, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln. Dies gilt auch in Bezug auf alle Bestimmungen gesetzlicher Informations- und Geheimhaltungspflichten.

(4) Die Bestimmungen der §§ 13 und 17d (Erledigung der Begehren und Rechtsschutz) finden auch auf Begehren Anwendung, die sich auf Dokumente, die von einer öffentlichen Stelle nicht im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages erstellt worden sind, oder auf Dokumente gemäß § 9 Z 1 bis 6 und 10 beziehen.

Landesrecht Sammlungsgesetz 1977

§ 8

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die den Gemeinden nach den §§ 5 und 7 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 8. (1) Mit der Stiftungssatzung hat der Stiftungskurator der Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Stiftungserklärung angeführten Personen die vorgesehenen Stiftungsorgane unter Anführung von Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnadresse, bei juristischen Personen unter Anführung des Namens, des Sitzes und des Vor- und Familiennamens des zu deren Vertretung nach außen berufenen Organes vorzuschlagen. Die vorgeschlagenen Stiftungsorgane müssen sich mit ihrer Bestellung einverstanden erklärt haben und - sofern sie natürliche Personen sind - eigenberechtigt und vertrauenswürdig sein.

(2) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Stiftungsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Andernfalls ist dem Stiftungskurator - im Falle des § 4 Abs. 1 zweiter Satz dem Stifter - aufzutragen, binnen drei Monaten andere, geeignete Personen vorzuschlagen.

(3) Die Tätigkeit des Stiftungskurators endet mit der Bestellung der Stiftungsorgane, die ab diesem Zeitpunkt die Verwaltung und Vertretung der Stiftung sowie die Erfüllung des Stiftungszweckes zu besorgen haben.

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

Dieser Abschnitt gilt nicht für

Landesrecht Sammlungsgesetz 1977

§ 9

Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes in dem durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/1967 bestimmten Rahmen mitzuwirken.

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 9. Ansprüche der Stiftung aufgrund der Stiftungserklärung sowie Ansprüche gegen die Stiftung aufgrund der Stiftungserklärung oder der Stiftungssatzung sind unbeschadet der §§ 12 Abs. 3 und 13 Abs. 3 gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen die Stiftung im Rechtswege geltend zu machen.

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe

Landesrecht Sammlungsgesetz 1977

(1) Wer

(2) Derselben Strafe unterliegt, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung, wer

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen, im Falle des Abs. 1 lit. a auch ohne Vorliegen solcher Umstände, kann der Verfall des Sammlungsergebnisses ausgesprochen werden. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden.

(5) Geldstrafen und Verfallserlös fließen dem Sozialhilfefonds (§§ 26 bis 28 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973) zu.

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 10. (1) Die Stiftungen unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Diese hat auf die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung, die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung zu achten.

(2) Organe der Stiftungsbehörde, die mit der Aufsicht über eine Stiftung betraut sind, dürfen nicht zu einem Organ dieser Stiftung bestellt werden.

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

(1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können – unbeschadet Abs 2 und 3 – gemäß den §§ 14 bis 17a für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.

(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 14 bis 17a für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

(3) Dokumente von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen, die öffentlich finanzierte Forschungsdaten enthalten, sind nach den §§ 15 und 16 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn sie bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.

(4) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken nach § 76d Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.

Landesrecht Sammlungsgesetz 1977

§ 11

Übergangsbestimmungen

Auf Sammlungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bewilligt sind, finden nur die Bestimmungen der §§ 6, 7 und 9 Anwendung.

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 11. (1) Das der Stiftung gewidmete Stammvermögen ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern der Stifter nichts anderes bestimmt hat. Die Anlage ist der Stiftungsbehörde nachzuweisen.

(2) Änderungen in der Anlegung des Stammvermögens sind unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig, wenn dadurch keine Wertverminderung des Stiftungsvermögens eintritt. Beabsichtigte Änderungen in der Anlegungsart sind der Stiftungsbehörde mitzuteilen. Rechtsgeschäfte über die Belastung und die Veräußerung von Stiftungsstammvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung ist außer im Falle gesetzlich begründeter Verbindlichkeiten nur dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dazu dient, die Erfüllung des Stiftungszweckes weiterhin überhaupt oder besser als bisher zu ermöglichen.

(2a) Für Stiftungen mit einem Stiftungsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Stiftungsorgane eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2013, oder eine Revisorin oder einen Revisor im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2009, als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer zu bestellen.

(3) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen

(3a) Stellt die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer fest, dass die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung gefährdet ist, die Erfüllung des Stiftungszwecks oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, nicht mehr gesichert ist, so hat sie oder er dies der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) Den Organen der Stiftungsbehörde ist jederzeit die Einschau in die Vermögensgebarung und in die Vermögensverwaltung der Stiftung zu gewähren.

(5) Die dem Stadtrechnungshof aufgrund der Wiener Stadtverfassung obliegende Gebarungskontrolle wird hiedurch nicht berührt.

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

(1) Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle zu stellen, in deren Besitz sich das gewünschte Dokument befindet. Schriftliche Anbringen können der öffentlichen Stelle in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(2) Bei Begehren, aus welchen der Inhalt oder der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung des gewünschten Dokuments nicht ausreichend klar hervorgeht, ist die einschreitende Person unverzüglich zu einer schriftlichen Präzisierung des Begehrens innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist zu ersuchen. Kommt die einschreitende Person diesem Ersuchen nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, gilt das Begehren als nicht eingebracht.

Landesrecht Sammlungsgesetz 1977

§ 12

Schlußbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1977 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sammlungsgesetz, LGBl. Nr. 16/1950, außer Kraft.

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 12. (1) Die Stiftungsorgane müssen den Anforderungen des § 8 Abs. 1 zweiter Satz entsprechen. Sie sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.

(2) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit nur aus den Erträgnissen der Stiftung und nur so weit, als die Entschädigung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit der Stiftungsorgane angemessen ist sowie auch in einem angemessenen Verhältnis zu den Erträgnissen steht. Durch die Gewährung der Entschädigung darf weiters die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Im übrigen ist die Tätigkeit der Stiftungsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen.

(3) Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Stiftungsbehörde.

(4) Sofern nicht die Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen der Stiftungsbehörde selbst obliegt (Abs. 7 und § 13), ist ihr jede personelle Änderung innerhalb der Stiftungsorgane in einer dem § 8 Abs. 1 entsprechenden Weise bekanntzugeben.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für leitende Stiftungsangestellte (Geschäftsführer).

(6) Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorganen, die ihren nach diesem Gesetz oder aufgrund der Stiftungssatzung obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung derselben unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.

(7) Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorgane, die nicht mehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder die einem Auftrag nach Abs. 6 nicht entsprechen, abzuberufen.

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

(1) Die öffentlichen Stellen haben Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung unverzüglich, längstens aber innerhalb von vier Wochen schriftlich und soweit möglich in elektronischer Form wie folgt zu erledigen

(2) Die im Abs 1 bestimmte Frist gilt nur, wenn in geltenden Zugangsregelungen keine Erledigungsfrist festgelegt ist. Sie beginnt mit dem Einlangen des Begehrens und bei Präzisierungsersuchen gemäß § 12 Abs 2 mit dem Einlangen der Präzisierung. Bei umfangreichen oder komplexen Begehren kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist der einschreitenden Person unter Angabe der Gründe unverzüglich, längstens aber schriftlich binnen drei Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bzw der Präzisierung mitzuteilen.

(3) Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Abs 1 letzter Satz) darauf, dass das gewünschte Dokument geistiges Eigentum Dritter oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst ist, hat die öffentliche Stelle auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulen, Museen und Archive sind nicht zur Verweisung verpflichtet.

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 13. (1) Die Stiftungsbehörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn

(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Stiftungsorgane auf diesen über. Der Stiftungskommissär hat binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Stiftungsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Stiftungsorgane zu unterbreiten. Wenn anders keine ordnungsgemäße Neubestellung erfolgen kann, hat der Stiftungskommissär innerhalb dieser Frist die dazu erforderlichen Änderungen der Stiftungssatzung im Sinne der §§ 14 und 15 zu beantragen und die Bestellungsvorschläge zu unterbreiten. § 8 gilt sinngemäß.

(3) Der Stiftungskommissär hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, über deren Höhe die Stiftungsbehörde entscheidet.

(4) Kommt der Stiftungskommissär seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Stiftungsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Stiftungskommissär zu ersetzen.

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten müssen so weit wie möglich förmlichen, offenen Standards entsprechen.

(2) Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen, anzupassen oder auszugsweise bereitzustellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Als unverhältnismäßig gilt jeder Aufwand, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

(3) Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung fortzusetzen.

(4) Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

(5) Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die in Abs 4 beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 14. (1) Die Änderung der Stiftungssatzung kann unter Beachtung des Stifterwillens entweder vom Stiftungskommissär oder von den zuständigen Stiftungsorganen vorgenommen werden und bedarf der behördlichen Genehmigung.

(2) Die Stiftungsbehörde hat den Stiftungsorganen die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens (§ 7 Abs. 4 letzter Satz) erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Stiftungsbehörde die Stiftungssatzung von Amts wegen entsprechend zu ändern.

(3) Im Verfahren über die Satzungsänderung kommt nur der Stiftung Parteistellung zu.

(4) Die geänderte Stiftungssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese hat nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkunden und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan der Stiftung zuzustellen.

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

(1) Die Weiterverwendung von Dokumenten unterliegt – unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung eines allfälligen Entgelts (§ 16) − keinen Bedingungen, es sei denn, diese Bedingungen sind objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt. Wenn die Weiterverwendung an Bedingungen gebunden ist, dürfen diese Bedingungen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen. Soweit möglich und sinnvoll, sind Standardlizenzen (§ 10 Z 17) zu verwenden.

(2) Die Bedingungen dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend sein. Für die Weiterverwendung von Dokumenten durch öffentliche Stellen gelten dieselben Bedingungen wie für andere Nutzer.

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 15. (1) Der Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das Stammvermögen der Stiftung, die dem Stiftungsnamen zugrunde liegen, geändert haben.

(2) Eine Änderung des Stiftungszweckes und des für den Stiftungsgenuß in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen könnte oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.

(3) Das satzungsmäßig bestimmte Stammvermögen der Stiftung darf nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 letzter Satz geändert werden.

(4) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Stiftungsorgane dürfen nur geändert werden, wenn vom Stiftungskommissär ohne diesbezügliche Änderungen keine ordnungsgemäßen Vorschläge für die Neubestellung von Stiftungsorganen unterbreitet werden könnten, oder wenn die vorgeschlagene Änderung die Stiftungsverwaltung zweckmäßiger gestaltet.

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

(1) Die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Allerdings können öffentliche Stellen die Erstattung der durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten verlangen. Forschungsdaten gemäß § 11 Abs 3 sind jedenfalls unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(2) Abs 1 findet keine Anwendung auf

(3) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs 2 Z 1), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Landes eine Liste dieser öffentlichen Stellen oder leitet die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiter.

(4) In den in Abs 2 Z 1 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(5) Soweit die in Abs 2 Z 2 genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(6) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte und deren Berechnungsgrundlage sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form zu veröffentlichen. Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 16. (1) Stiftungen sind in Fonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen, auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde (§ 15 Abs. 2 und 3), aber durch die Verwendung des Stammvermögens der bisherigen Stiftung die Erfüllung ihres Zweckes voraussichtlich durch mindestens zehn Jahre gewährleistet ist.

(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Für diese Satzungsänderung gilt § 14 sinngemäß; für den Entwurf der in eine Fondssatzung umzuwandelnden Stiftungssatzung gilt § 23 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Mit rechtskräftiger Genehmigung der Umwandlung finden auf solche Fonds die Bestimmungen des III. Abschnittes dieses Gesetzes Anwendung.

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

(1) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Zugangs zu Dokumenten, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Zu diesem Zweck können sie insbesondere

(2) Öffentliche Stellen haben auf Anfrage alle geltenden Bedingungen zur Weiterverwendung zu erläutern.

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 17. (1) Stiftungen sind aufzulösen, wenn

(2) Die Auflösung der Stiftung hat durch die Stiftungsbehörde auf begründeten Antrag der Stiftung, in dem der diesbezügliche Beschluß der zuständigen Stiftungsorgane und der gegenwärtige Vermögensstand der Stiftung anzuführen sind, oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Auflösungsverfahren kommt nur der Stiftung Parteistellung zu.

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

(1) Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, die ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte von Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden und sind für die Dauer ihrer Geltung im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle abrufbereit zu halten. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.

(4) Werden rechtliche Vereinbarungen oder praktische Vorkehrungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung oder Vorkehrung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen auf die Verfügbarkeit von Dokumenten zur Weiterverwendung sind Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen und werden mindestens alle drei Jahre überprüft. Die rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen müssen es zulassen, dass die öffentliche Stelle die Vereinbarung kündigt oder von der praktischen Vorkehrung zurücktritt, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung oder Vorkehrung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte solcher Vereinbarungen oder Vorkehrungen müssen transparent sein und für die Dauer ihrer Geltung im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.

(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des Abs 2 oder 3 fallen, enden mit Vertragsablauf oder sie gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.

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(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art 14 Abs 1 Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art 14 Abs 4 Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.

(2) Die nach Abs 1 bestimmten hochwertigen Datensätze müssen vorbehaltlich des Abs 3

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art 14 Abs 1 Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Abs 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsaktes befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

Öffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der standardmäßig offenen Daten im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.

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(1) Die einschreitende Person kann binnen zwei Wochen ab Zugang der Erledigung, dass ihrem Begehren nicht oder nur teilweise entsprochen oder vom Abschluss eines Vertrages abhängig gemacht wird (§ 13 Abs 1 Z 2, 3 und 4), die Erlassung eines Bescheides über ihr Begehren beantragen.

(2) Wird das Begehren von der öffentlichen Stelle nicht innerhalb der im § 13 Abs 1 bestimmten oder gemäß § 13 Abs 2 verlängerten Frist erledigt, kann die einschreitende Person die Erlassung eines Bescheides über ihr Begehren beantragen.

(3) Bescheide auf Anträge gemäß Abs 1 und 2 sind, wenn die öffentliche Stelle nicht zur Bescheiderlassung befugt ist, von der für die Aufsicht über die öffentliche Stelle zuständigen Behörde zu erlassen. Solche Anträge sind von der öffentlichen Stelle unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.

(4) Als Verfahrensordnung für die Bescheiderlassung und die Berechnung von Fristen nach diesem Abschnitt gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

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Dieser Abschnitt dient der Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 18. (1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Stiftungsvermögen zu übertragen ist.

(2) Das Stiftungsvermögen ist mit deren Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung das Vermögen zufällt, oder falls dies nicht möglich ist, einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.

(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleichzeitig geht das bei Auflösung der Stiftung noch vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der physischen oder juristischen Personen über, die im Auflösungsbescheid als Erwerber des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2012.

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(1) Für die Bestellung von Datenschutzbeauftragten im Amt der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen folgende Besonderheiten.

(2) Nach Maßgabe des Art 37 Abs 5 Datenschutz-Grundverordnung sind für das Amt der Salzburger Landesregierung und für die Bezirkshauptmannschaften jeweils Datenschutzbeauftragte für die Dauer von je fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung für je fünf weitere Jahre ist möglich. Abs 3 letzter Satz findet Anwendung.

(3) Unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Datenverarbeitungen können für das Amt der Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter oder mehrere gemeinsame Datenschutzbeauftragte bestellt werden. Dafür kommen Landesbedienstete oder mit Dienstleistungsvertrag (Art 37 Abs 6 Datenschutz-Grundverordnung) verpflichtete Personen in Betracht.

(4) Für jeden Datenschutzbeauftragten ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestimmungen über den Datenschutzbeauftragten gelten für seinen Stellvertreter sinngemäß.

(5) Der Datenschutzbeauftragte ist von seiner Funktion abzuberufen, wenn

(6) Bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und bei einer Suspendierung vom Dienst ruht die Benennung zum Datenschutzbeauftragten. Die Benennung endet bei rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe.

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§ 19. Fonds im Sinne dieses Gesetzes sind durch eine Anordnung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen.

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(1) Die Datenschutzbeauftragten aller öffentlichen Behörden und Stellen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, sind bezüglich der Ausübung ihrer Aufgaben als Datenschutzbeauftragte an keine Weisungen gebunden. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung beim Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist vom Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht seiner Unabhängigkeit im Sinn des Art 38 Abs 3 Datenschutz-Grundverordnung widerspricht.

(2) Der Datenschutzbeauftragte sowie die für ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet, dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.

(3) Erhält ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, hinsichtlich derer einer Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, die bei einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigt ist, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot. Die Rechte der Aufsichtsbehörde nach § 22 DSG werden davon nicht berührt.

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§ 20. (1) Die Erklärung des Fondsgründers hat zu enthalten

(2) Die Erklärung des Fondsgründers muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung des Fondskurators (§ 22 Abs. 2), den Namen des Fonds (§§ 23 Abs. 3 und 5 Abs. 1), weitere Angaben im Sinne des § 23 Abs. 2, die in die Satzung des Fonds aufzunehmen sind, sowie Bestellungsvorschläge im Sinne des § 24 enthalten.

(3) Soll der Fonds zu Lebzeiten des Fondsgründers errichtet werden, so muß die Erklärung gegenüber der Fondsbehörde unwiderruflich abgegeben werden. Die Unterschrift des Fondsgründers muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Erklärung des Fondsgründers der Form einer letztwilligen Anordnung.

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(1) Das Amt der Salzburger Landesregierung übt für folgende Stellen, die nicht ihm als datenschutzrechtlich Verantwortlichen zugerechnet werden, die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art 4 Z 8 in Verbindung mit Art 28 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung aus

(2) Das Amt der Salzburger Landesregierung ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten nach Maßgabe des Art 28 Abs 3 lit a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen. Zudem ist es berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen, wenn diese ebenfalls die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen gemäß Art 28 Abs 3 lit a bis h Datenschutz-Grundverordnung erfüllen.

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 21. (1) Bei Fonds unter Lebenden hat der Fondsgründer seine Erklärung der Fondsbehörde vorzulegen. Wenn der Fondsgründer gleichzeitig auch die Fondssatzung (§ 23) vorlegt und die Vorschläge zur erstmaligen Bestellung der Fondsorgane (§ 24) beibringt, hat die Behörde mit ihrer Entscheidung, daß die Errichtung des Fonds zulässig sei, auch über die Genehmigung der Fondssatzung abzusprechen und sodann die vorgesehenen Fondsorgane zu bestellen, ohne daß es der Bestellung eines allenfalls vorgeschlagenen Fondskurators (§ 22) bedarf.

(2) Bei Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht von der letztwilligen Anordnung den Magistrat zu verständigen. Diesem obliegen die Abgabe der Erbserklärung oder die Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zugunsten des letztwillig bedachten Fonds sowie dessen Vertretung bis zur Bestellung des Fondskurators (§ 22).

(3) Über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds entscheidet die Fondsbehörde, wobei in den Fällen des Abs. 1 dem Fondsgründer und in jenen des Abs. 2 den Erben des Fondsgründers und dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zukommt.

(4) Die Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn

(5) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds ist der wesentliche Inhalt der Erklärung des Fondsgründers und der Name des Fonds (§ 23 Abs. 3 und § 5) anzuführen.

(6) Mit Rechtskraft des Bescheides erlangt der Fonds Rechtspersönlichkeit.

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(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 138/2020)

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(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 138/2020)

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(1) Der Landesstatistische Dienst ist jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, die nach dessen Geschäftseinteilung mit der Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik befasst ist.

(2) Die Aufgaben der Landesstatistik sind insbesondere

(3) Die Landesstatistik führt statistische Erhebungen insbesondere in folgenden Sachgebieten durch

(4) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 22. (1) Für Fonds, die als zulässig erklärt wurden, hat die Fondsbehörde - ausgenommen den Fall des § 21 Abs. 1 zweiter Satz - einen Fondskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines Einverständnisses.

(2) Zum Fondskurator ist die in der Erklärung des Fondsgründers vorgeschlagene Person zu bestellen. Wird in dieser Erklärung kein Fondskurator vorgeschlagen, so ist der Fondskurator aus dem Kreis der allenfalls namhaft gemachten Fondsorgane unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.

(3) Wenn kein Vorschlag im Sinne des Abs. 2 vorliegt oder die namhaft gemachten Personen ihre Bestellung ablehnen, so kann auch eine andere Person zum Fondskurator bestellt werden, die zur Vertretung des Fonds geeignet ist.

(4) Dem Fondskurator obliegen nachstehende Aufgaben

(5) Kommt ein Fondskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Fondsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Fondskurator zu ersetzen.

(6) Der Fondskurator hat gegenüber dem Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

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(1) Die Erhebung von Daten kann erfolgen durch

(2) Die Stellen, die öffentliche Register führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten oder Statistikdaten sind verpflichtet, dem Landesstatistischen Dienst jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.

(3) Statistische Erhebungen durch Befragungen mit Auskunftspflicht der individuellen Dateninhaber dürfen nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung durchgeführt werden.

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 23. (1) Der Fondskurator hat binnen drei Monaten ab seiner Bestellung die Fondssatzung in dreifacher Ausfertigung der Fondsbehörde vorzulegen.

(2) Die Fondssatzung hat zu enthalten

(3) Hinsichtlich des Namens und der Verwaltung des Fonds gelten die §§ 5 und 7 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Fondsgründer und dem bestellten Fondskurator Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Fondssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der als zulässig festgestellten Erklärung des Fondsgründers in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Erklärung des Fondsgründers Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Fonds dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

(5) Den Parteien des Verfahrens ist nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides eine mit den Daten der behördlichen Genehmigung versehene Ausfertigung der Fondssatzung zuzustellen.

(6) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator - im Falle des § 21 Abs. 1 zweiter Satz der Fondsgründer - binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides eine entsprechend geänderte Fondssatzung vorzulegen.

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(1) Personenbezogene Daten aus Erhebungen im Sinn dieses Gesetzes dürfen nur für Zwecke der Landesstatistik verwendet werden.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betroffenen Statistik erforderlich ist.

(3) Im Rahmen der Landesstatistik verwendete personenbezogene Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich zustimmt.

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 24. (1) Mit der Fondssatzung hat der Fondskurator der Fondsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Erklärung des Fondsgründers angeführten Personen die vorgesehenen Fondsorgane unter Anführung von Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnadresse, bei juristischen Personen unter Anführung des Namens, des Sitzes und des Vor- und Familiennamens des zu deren Vertretung nach außen berufenen Organes vorzuschlagen. Die vorgeschlagenen Fondsorgane müssen sich mit ihrer Bestellung einverstanden erklärt haben und - sofern sie natürliche Personen sind - eigenberechtigt und vertrauenswürdig sein.

(2) Die erstmalige Bestellung der Fondsorgane obliegt der Fondsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Andernfalls ist dem Fondskurator - im Falle des § 21 Abs. 1 zweiter Satz dem Fondsgründer - aufzutragen, binnen drei Monaten andere, geeignete Personen vorzuschlagen.

(3) Die Tätigkeit des Fondskurators endet mit der Bestellung der Fondsorgane, die ab diesem Zeitpunkt die Verwaltung und Vertretung des Fonds sowie die Erfüllung des Fondszweckes zu besorgen haben.

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts dienen dem Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur zum Zweck der Umweltpolitik der Europäischen Union und anderer politischer Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Sie regeln insbesondere

(2) Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf die im Wirkungsbereich des Landes eingerichteten und verwalteten Geodateninfrastrukturen. Seine Bestimmungen sind so anzuwenden, dass sie die Zuständigkeiten des Bundes nicht berühren. Sie begründen keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten und Schaffung neuer Geodatensätze.

(3) Dieser Abschnitt gilt nur für Geodatensätze oder -dienste, die

(4) Für Geodatensätze oder -dienste, die bei anderen öffentlichen Geodatenstellen als der Landesregierung oder dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau in Verwendung stehen, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts nur, wenn die Sammlung oder Verbreitung von Geodaten durch Rechtsvorschriften festgelegt ist.

(5) Die Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen oder -diensten bleiben unberührt. Bestehen solche Rechte, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt, die diese Daten oder Dienste betreffen, nur mit Zustimmung der Eigentümer dieser Rechte getroffen werden.

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 25. Ansprüche des Fonds aufgrund der Erklärung des Fondsgründers sowie Ansprüche gegen den Fonds aufgrund der Erklärung des Fondsgründers oder der Fondssatzung sind unbeschadet der §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 3 gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Fonds im Rechtswege geltend zu machen.

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

Öffentliche Geodatenstellen können sich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Abschnitt zukommenden Aufgaben anderer öffentlicher Geodatenstellen oder Dritter bedienen. Sie bleiben jedoch für die Erfüllung dieser Aufgaben zuständig und verantwortlich.

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 26. (1) Die Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Fondsbehörde. Diese hat auf die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes zu achten.

(2) Organe der Fondsbehörde, die mit der Aufsicht über einen Fonds betraut sind, dürfen nicht zu einem Organ dieses Fonds bestellt werden.

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Im Sinn dieses Abschnitts bedeuten die Begriffe

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 27. (1) Das Fondsvermögen ist dem Zweck des Fonds entsprechend anzulegen. Die Anlage ist der Fondsbehörde nachzuweisen.

(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung und die Veräußerung von Fondsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmigung ist außer im Falle gesetzlich begründeter Verbindlichkeiten nur dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dazu dient, die Erfüllung des Fondszweckes weiterhin überhaupt oder besser als bisher zu gewährleisten. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind solche Rechtsgeschäfte, die in unmittelbarer Erfüllung des satzungsgemäß vorgesehenen Fondszweckes abgeschlossen werden.

(2a) Für Fonds mit einem Fondsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Fondsorgane eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2013, oder eine Revisorin oder einen Revisor im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2009, als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer zu bestellen.

(3) Die Fondsorgane sind verpflichtet, der Fondsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen – in den Fällen des Abs. 2a von der Abschlussprüferin bzw. vom Abschlussprüfer geprüften – Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben des Fonds während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand des Fonds zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Als Beilage ist ihm ein Tätigkeitsbericht über die im Sinne des Fondszweckes im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen anzuschließen. Bestehen begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorlagen, kann auf Kosten des Fonds die Prüfung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder andere geeignete Sachverständige veranlasst werden.

(3a) Stellt die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer fest, dass die Fondsmittel nicht entsprechend Abs. 1 angelegt werden oder die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sowie die Erfüllung des Fondszwecks nicht gesichert ist, so hat sie oder er dies der Fondsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) Den Organen der Fondsbehörde ist jederzeit die Einschau in die Vermögensgebarung und in die Vermögensverwaltung des Fonds zu gewähren.

(5) Die dem Stadtrechnungshof aufgrund der Wiener Stadtverfassung obliegende Gebarungskontrolle wird hiedurch nicht berührt.

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(1) Öffentliche Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen als Referenzversion vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und -dienste zu erstellen, zu führen, bereitzustellen und auf aktuellem Stand zu halten.

(2) Die Metadaten müssen die in den unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen nach Art 5 Abs 4 und Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie festgelegten Mindesterfordernisse erfüllen.

(3) Die Metadaten für Geodaten-Themen der Anlagen 1 und 2 sind unverzüglich und für die Themen der Anlage 3 bis zum 3. Dezember 2013 zu erstellen.

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 28. (1) Die Fondsorgane müssen den Anforderungen des § 24 Abs. 1 zweiter Satz entsprechen. Sie sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung dieses Gesetzes und der Fondssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.

(2) Die Fondsorgane haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit aus dem Fondsvermögen, soweit die Entschädigung in der Fondssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit der Fondsorgane angemessen ist. Im übrigen ist die Tätigkeit der Fondsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen.

(3) Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Fondsbehörde.

(4) Sofern nicht die Bestellung oder Abberufung von Fondsorganen der Fondsbehörde selbst obliegt (Abs. 7 und § 29), ist ihr jede personelle Änderung innerhalb der Fondsorgane in einer dem § 24 Abs. 1 entsprechenden Weise bekanntzugeben.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für leitende Fondsangestellte (Geschäftsführer).

(6) Die Fondsbehörde hat Fondsorganen, die ihnen nach diesem Gesetz oder aufgrund der Fondssatzung obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung derselben unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.

(7) Die Fondsbehörde hat Fondsorgane, die nicht mehr die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder die einem Auftrag nach Abs. 6 nicht entsprechen, abzuberufen.

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(1) Öffentlichen Geodatenstellen haben Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsvorschriften nach Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste verfügbar zu machen. Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte mit Netzzugang haben einander sowie den entsprechenden Stellen anderer Länder und des Bundes zum Zweck der Erfüllung dieser Durchführungsvorschriften die erforderlichen Informationen einschließlich der Daten, Codes und technischen Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Verfügbarmachung gemäß Abs 1 hat abhängig vom Zeitpunkt der Erlassung der unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen nach Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie zu erfolgen

(3) Bei Geodaten über geografische Objekte, die sich auch auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines auf Grund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staates erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen und Dritte mit Netzzugang zur Sicherstellung der Kohärenz dieser Geodaten deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Staaten abzustimmen.

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 29. (1) Die Fondsbehörde hat für einen Fonds einen Fondskommissär zu bestellen, wenn

(2) Mit der Bestellung des Fondskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Fondsorgane auf diesen über. Der Fondskommissär hat binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Fondsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Fondsorgane zu unterbreiten. Wenn anders keine ordnungsgemäße Neubestellung erfolgen kann, hat der Fondskommissär innerhalb dieser Frist die entsprechenden Änderungen der Fondssatzung im Sinne der §§ 30 und 31 zu beantragen und die Bestellungsvorschläge zu unterbreiten. § 24 gilt sinngemäß.

(3) Der Fondskommissär hat gegenüber dem Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, über deren Höhe die Fondsbehörde entscheidet.

(4) Kommt der Fondskommissär seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Fondsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Fondskommissär zu ersetzen.

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Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über

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§ 30. (1) Die Änderung der Fondssatzung kann unter Beachtung des Abs. 2 sowie des § 31 entweder vom Fondskommissär oder von den zuständigen Fondsorganen vorgenommen werden und bedarf der behördlichen Genehmigung.

(2) Die Fondsbehörde hat den Fondsorganen die Änderung der Fondssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Fondszweckes erforderlich ist. Kommen die Fondsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Fondsbehörde die Fondssatzung von Amts wegen entsprechend zu ändern.

(3) Im Verfahren über die Satzungsänderung kommt nur dem Fonds Parteistellung zu.

(4) Die geänderte Fondssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese hat nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Fondssatzung zu beurkunden und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan des Fonds zuzustellen.

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(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten zu erstellen sind, folgende Netzdienste bereitzustellen

(2) Die Netzdienste gemäß Abs 1 haben den Durchführungsbestimmungen nach Art 16 der INSPIRE-Richtlinie zu entsprechen. Sie müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen, öffentlich verfügbar und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.

(3) Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten

(4) Transformationsdienste sind mit anderen Diensten im Sinn des Abs 1 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können.

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 31. (1) Der Name eines Fonds darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Fondszweck oder das satzungsmäßig bestimmte Vermögen des Fonds, die den Fondsnamen zugrunde liegen, geändert haben.

(2) Eine Änderung des Fondszweckes und des für den Fondsgenuß in Betracht kommenden Personenkreis darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung der Fonds seine Aufgaben im Sinne der Fondssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen könnte oder der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.

(3) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Fondsorgane dürfen nur geändert werden, wenn vom Fondskommissär ohne diesbezügliche Änderungen keine ordnungsgemäßen Vorschläge für die Neubestellung von Fondsorganen unterbreitet werden könnten, oder wenn die vorgeschlagene Änderung die Fondsverwaltung zweckmäßiger gestaltet.

Landesrecht Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das von der Europäischen Union betriebene Geo-Portal "INSPIRE" zu ermöglichen. Darüber hinaus kann der Zugang auch über eigene Geo-Portale erfolgen.

(2) Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk nach Abs 1 zu ermöglichen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung

Landesrecht Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 32. (1) Fonds sind aufzulösen, wenn

(2) Die Auflösung des Fonds hat durch die Fondsbehörde auf begründeten Antrag des Fonds, in dem der diesbezügliche Beschluß der zuständigen Fondsorgane und der gegenwärtige Vermögensstand des Fonds anzuführen sind, oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Auflösungsverfahren kommt nur dem Fonds Parteistellung zu.

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(1) Die Geodatensätze und -dienste sind vorbehaltlich der Abs 2 bis 4 und des § 34 zur Verfügung zu stellen

(2) Der Öffentlichkeit ist der Zugang zu Geodatensätzen oder -diensten über Netzdienste zu ermöglichen. Er ist auszuschließen

(3) Die Beschränkungsgründe des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten und -diensten nach Abs 2 sind eng auszulegen, wobei in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an deren Beschränkung abzuwägen ist. Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über Emissionen in die Umwelt auf Grund des Abs 2 Z 2 lit c, d, f, g oder h sind unzulässig.

(4) In- und ausländischen Stellen gemäß Abs 1 Z 2 ist der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, zu ermöglichen. Der Zugang und die Nutzung sind aber auszuschließen, wenn einer der Gründe gemäß Abs 2 Z 1 oder Z 2 lit b oder f vorliegt, wobei der Ausschluss nicht in einer Weise erfolgen darf, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere in- oder ausländische Stellen gemäß Abs 1 Z 2 entstehen könnten.

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§ 33. (1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Fondsvermögen zu übertragen ist.

(2) Das Fondsvermögen ist mit deren Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen nach der Fondssatzung im Falle der Auflösung des Fonds das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einem anderen Fonds mit einem ähnlichen Fondszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Fondsvermögen einem der Fondswidmung möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.

(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Gleichzeitig geht das bei Auflösung des Fonds noch vorhandene Fondsvermögen in das Eigentum der physischen oder juristischen Personen über, die im Auflösungsbescheid als Erwerber des Fondsvermögens bestimmt sind. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2012.

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(1) Öffentliche Geodatenstellen können, soweit im Folgenden oder in anderen Rechtsvorschriften nicht Anderes bestimmt ist

(2) Keine Entgelte dürfen verlangt werden

(3) Entgelte für die Inanspruchnahme von Netzdiensten sind so zu bemessen, dass die Gesamteinnahmen daraus auf die durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten beschränkt sind. Werden Entgelte für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten verlangt, dürfen sie die zur Gewährleistung der notwendigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen oder -diensten verursachten Grenzkosten nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.

(4) Soweit für die Inanspruchnahme von Netzdiensten Entgelte verlangt werden, sind für deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs zur Verfügung zu stellen. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten sind im Voraus festzulegen und nach Möglichkeit auf der Internetseite der jeweiligen öffentlichen Geodatenstelle, ansonsten an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort zu veröffentlichen.

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§ 34. (1) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat unter der Internet – Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches, elektronisches Stiftungs- und Fondsregister einzurichten, in das folgende Stiftungs- und Fondsdaten aufzunehmen sind

(2) Fehler von Dateneingaben sind auf Antrag oder von Amts wegen von der Stiftungs- und Fondsbehörde zu berichtigen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden, die von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.

(3) Darüber hinaus hat der Magistrat jedermann in die jeweils gültige Satzung einer Stiftung (eines Fonds) Einsicht zu gewähren.

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§ 34a. (1) Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019, wird gemäß dessen § 1 Abs. 2 Z 16 für dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegende Stiftungen und Fonds nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze für anwendbar erklärt. Die nachstehenden Verweise auf das WiEReG beziehen sich auf die im ersten Satz genannte Fassung.

(2) Wirtschaftliche Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b WiEReG genannten Personen.

(3) Die dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer nach Maßgabe des § 5 WiEReG an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.

(4) Im Übrigen sind die §§ 3 bis 5a, § 7, die §§ 9 bis 10a, § 11 Abs. 1 bis 7, die §§ 12 bis 16 sowie die §§ 18 und 19 WiEReG anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 WiEReG mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch der Magistrat ist.

(5) Über Beschwerden gegen Bescheide der Abgabenbehörden, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden gegen Bescheide der Registerbehörde, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

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(1) Eine Entscheidung im Verwaltungsweg kann beantragt werden bei Rechtsstreitigkeiten über

(2) Antragsberechtigt sind

(3) Anträge auf Entscheidungen im Verwaltungsweg sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.

(4) Zuständig zur Entscheidung ist

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§ 35. (1) Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.

(2) Gegen Bescheide des Magistrats kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

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(1) Öffentliche Geodatenstellen und Dritte mit Netzzugang haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art 21 Abs 4 der INSPIRE-Richtlinie zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen darüber zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art 21 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Die Berichte haben jedenfalls eine zusammenfassende Darstellung zu folgenden Themen zu enthalten

(3) Die Landesregierung unterstützt das zuständige Bundesministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art 19 Abs 2 der INSPIRE-Richtlinie.

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§ 36. (1) Stiftungen und Fonds, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entsprechen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verwaltungsakt errichtet wurden, gelten als Stiftungen und Fonds im Sinne dieses Gesetzes. Im übrigen finden auf diese Stiftungen und Fonds die einschlägigen Bestimmungen der Abschnitte II bis V Anwendung.

(2) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung geltenden Rechtslage weiterzuführen.

(3) Wenn in einer Stiftungs- oder Fondssatzung für den Auflösungsfall keine Verwendung des restlichen Vermögens für gemeinnützige (mildtätige) Zwecke vorgesehen ist, gilt bis zu einer diesbezüglichen Satzungsänderung (nach §§ 14 und 15 oder 30 und 31) kraft Gesetzes folgende, die Satzung ändernde bzw. ergänzende Bestimmung: „Das restliche Vermögen ist im Falle der Auflösung der Stiftung (des Fonds) einer anderen Stiftung (einem anderen Fonds) mit ähnlichem Zweck, wie ihn die aufzulösende Rechtsperson vorsieht, zu übertragen. Wenn dies nicht möglich ist, so ist jenes Vermögen einem dem Willen des Stifters (Fondsgründers) möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.

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Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß § 3 Z 8 bis 10 GSAG, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs 3 GSAG notwendig und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen

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Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

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§ 37. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Wiener Stiftungs- und Fonds-Reorganisationsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 19/1955, außer Kraft.

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(1) Die nach den Abschnitten 1 bis 2 und 4 den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(2) Bescheide über die Ablehnung eines an Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Auskunftsbegehrens oder Begehrens auf Bereitstellung von Dokumenten oder in Rechtsstreitigkeiten gemäß § 35 Abs 1 sind vom Bürgermeister bzw vom Verbandsobmann zu erlassen.

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§ 38. Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018 umgesetzt.

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(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung

(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.

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§ 39. Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

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Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien der Europäischen Union

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(1) Die §§ 1 bis 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/1988 treten mit 1. Oktober 1988 in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(3) Die §§ 22 bis 26 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 8 bis 17, 25, 25a und 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2007 treten gleichzeitig mit dem Gesetz, mit dem die Mitteilung von Umweltinformationen im bisherigen IPPC-Anlagengesetz geregelt wird, in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 6, 7, 18 und 19 außer Kraft. In diesem Zeitpunkt bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des § 16 Abs 2 fallen, enden mit Vertragsablauf, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008.

(5) Die §§ 25 bis 40 sowie die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 60/2011 treten mit 1. August 2011 in Kraft.

(6) § 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung der §§ 17 Abs 5 und 35 Abs 5 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Die §§ 8 Abs 4 und 5, (§) 9, 9a, 10 Abs 1, (§) 11, 12, 14, 15 Abs 1 und 2, 16 Abs 2, 3 und 4, 34 Abs 2 und 3, (§) 39 und 40 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2015 treten mit 18. Juli 2015 in Kraft.

(8) Die §§ 20, 21, 21a, 21b, 33 Abs 2 und (§) 39 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Die §§ 18, 19, 20, 21 und 39 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 138/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) Der 2. Abschnitt mit den §§ 8 bis 17d und die §§ 28 Abs 2, 29 Abs 2, 31 Abs 3, 33 Abs 2, 34 Abs 3, 39 Abs 1, (§) 40 und die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 90/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) § 19 Abs 2, 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) Die §§ 6 und 39 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.

(13) Der Gesetzestitel, das Inhaltsverzeichnis sowie der Entfall des § 6, die Abschnittsüberschriften zu den Abschnitten 1 bis 5 (neu), die Überschriften zu den §§ 8, 18 und 25 und die §§ 8 Abs 3, (§) 36a, 38 Abs 1 und (§) 39 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

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