Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft
Inhaltsübersicht (122)
Gesetzestext (122 Artikel)
Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft
Kärntner Straßenpolizei-Übertragungsgesetz – K-SpÜG
Wappen Gemeindefarben Natschbach-Loipersbach
Steiermark
04.09.2025
Tirol
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2007 lautet
"Artikel II
Vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wirksam gewordene Beschlüsse über den Promillesatz gelten als rechtzeitig gefasst, wenn der Zeitraum ihrer Kundmachung spätestens am 31. Juli des Haushaltsjahres, für das der Promillesatz beschlossen wurde, geendet hat, und sind bei der Berechnung und Vorschreibung der Beiträge der Mitglieder für den jeweiligen Vorschreibungszeitraum anzuwenden."
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2007 lautet
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes scheiden die nach § 20 Abs. 3 und 5 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 19/2006 entsandten Vertreter der Gemeinden in den Ortsausschüssen, sofern es sich nicht um den Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde handelt, aus dem Amt."
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2015 lautet
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2015 in Kraft.
(2) § 11 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 14 findet auf die einzelnen Tourismusverbände jeweils ab der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nächstfolgenden neuen Funktionsperiode des Aufsichtsrates Anwendung.
(3) Die Landesregierung hat die Vollversammlung des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Dabei sind die Obmänner der Tourismusverbände mindestens vier Wochen vor dem Tag, für den die Vollversammlung einberufen wird, schriftlich einzuladen. Die Sitzung wird vom Leiter der für die Angelegenheiten des Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung geleitet."
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2023 lautet
"Artikel II
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die Amtsdauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums des Tiroler Tourismusförderungsfonds nach § 46 Abs. 2 und 3 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2022 endet mit dem Ablauf der laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages.
(3) Zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums nach § 45 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2023 sind von der Landesregierung spätestens bis zum 31. Dezember 2023 zu bestellen. Die Amtsdauer dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder beginnt am 1. Jänner 2024 und endet mit dem Ablauf der laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages."
Wiener Museumsgesetz
Burgenland
07.03.2024
Wiener Museumsgesetz
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 25. Mai 1976, GZ. II/1-2426-1976, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Gemeinde Natschbach-Loipersbach, politischer Bezirk Neunkirchen, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
In einem geteilt, oben gespaltenen Schild, vorne in Grün drei goldene Ähren, hinten in Blau ein goldenes Zahnrad, im unteren Feld in Gelb ein blauer Wellenbalken.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Natschbach-Loipersbach festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb-Blau” genehmigt.
Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft wird zum Schutz der Umwelt eingerichtet. Dieses Ziel soll durch die Bewahrung und Verbesserung
(2) Die Landespolizeidirektion darf die ihr obliegenden Aufgaben nicht auf die Gemeinden übertragen.
(3) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen Volks- und Mittelschulen sowie für die Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, mit Ausnahme der öffentlichen Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. 68/2013, LGBl. Nr. 60/2019
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung flächendeckend für das gesamte Landesgebiet regionale Tourismusverbände zu errichten. In einer solchen Verordnung sind das Verbandsgebiet, der Name und der Sitz des Tourismusverbandes festzulegen. Die Anzahl der Tourismusverbände sowie die Abgrenzung der Verbandsgebiete haben sich am Ziel der Schaffung leistungsfähiger Tourismusverbände zu orientieren. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
(2) Tourismusverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist zu ändern, wenn sich die für die Erlassung der Verordnung maßgebend gewesenen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
(4) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 oder 3 sind die betroffenen Tourismusverbände und Gemeinden zu hören.
(5) Im Fall der Neuerrichtung eines Tourismusverbandes oder der Erweiterung des Gebietes eines bestehenden Tourismusverbandes unter gleichzeitiger Auflösung bestehender Tourismusverbände gehen das Verbandsvermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der aufgelösten Tourismusverbände auf den neuen Tourismusverband als Gesamtrechtsnachfolger über. Wird im Zug einer Neuerrichtung oder einer Gebietsänderung das Gebiet eines bestehenden Tourismusverbandes geteilt, so hat die Landesregierung, sofern hierüber keine einvernehmliche Vereinbarung der betreffenden Tourismusverbände zustande kommt, über die Rechtsnachfolge und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach billigem Ermessen zu entscheiden.
§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für die Museen der Stadt Wien. Diese umfassen das Wien Museum am Karlsplatz (Historisches Museum der Stadt Wien) und alle seine Standorte.
(2) Standorte im Sinne des Abs. 1 sind museale Einrichtungen der Museen der Stadt Wien.
(1) Der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft kommen zum Schutz der Umwelt (§ 1) folgende Aufgaben und Rechte zu
(2) Soweit es die Aufgabenerfüllung und Wahrnehmung der Rechte nach Abs. 1 zulässt, obliegt der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft die fachliche Beratung von Bürgern und Bürgerinnen, die sich für den Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit behördlichen Handlungen oder Unterlassungen einsetzen.
(3) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nimmt die nach Bundesgesetzen eingeräumten Rechte wahr.
(4) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsprechend ihren Ressourcen eine Prioritätenreihung vorzunehmen. Diese Reihung hat sich am Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung oder Umweltverbesserung zu orientieren, wobei jedoch auch bei im Einzelfall weniger erheblichen Beeinträchtigungen oder Verbesserungen auf eine Beispielswirkung, die auf Grund der Vielzahl solcher Einzelfälle entstehen kann, Bedacht zu nehmen ist.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft
(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern.
(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(4) Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Anfang der Semesterferien. Die Semesterferien beginnen am dritten Montag im Februar und dauern eine Woche. Das zweite Semester beginnt mit dem Montag nach den Semesterferien und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(4a) (Anm.: entfallen)
(5) Schultage sind alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind.
(6) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres
(7) (Anm.: entfallen)
(7a) Für Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, sind in jedem Unterrichtsjahr der Freitag nach Christi Himmelfahrt und der Freitag nach Fronleichnam schulfrei. Statt dieser Tage sind zwei andere zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage durch Verordnung der Bildungsdirektion für schulfrei zu erklären, wenn dies erforderlich ist, um die anzustrebende Übereinstimmung mit den Schulfreierklärungen gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, herzustellen, und soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Diese Verordnungen sind bis spätestens 31. Jänner des vorangegangenen Schuljahres zu erlassen.
(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule durch Verordnung verfügt werden. Wenn diese Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- oder Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung für schulfrei erklärt werden. Für Maßnahmen in der Dauer bis zu einer Woche ist die Schulleitung zuständig, für allenfalls anschließende Maßnahmen die Bildungsdirektion. Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, so hat die Bildungsdirektion zu verordnen, dass die über sechs hinausgehenden entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Abs. 3, 4, 6 und 7a vorgesehenen und der im Sinne des § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfrei erklärten Tage – ausgenommen die im Abs. 6 Z 1 genannten Tage, der 24., der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so hat die Bildungsdirektion eine derartige Verordnung zu erlassen, wenn es pädagogische Gründe erfordern.
(9) Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit im Rahmen der Sommerschule (§ 8 lit. g sublit. dd Schulorganisationsgesetz) kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2006, LGBl. Nr. 93/2008, LGBl. Nr. 70/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 68/2020, LGBl. Nr. 8/2021, LGBl. Nr. 49/2022
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
(2) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 und erlischt mit deren Beendigung. Durch eine nur vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit wird die Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.
(3) Über die Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet die Landesregierung auf Antrag des betreffenden Unternehmers oder des Obmanns des Tourismusverbandes oder von Amts wegen, sofern gegenüber dem Unternehmer noch kein Beitragsbescheid erlassen wurde.
(4) Personen, die nicht Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Aufsichtsrates des Tourismusverbandes als freiwillige Mitglieder in den Tourismusverband aufgenommen werden. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung über die Aufnahme und erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Mitglied seinen Austritt erklärt oder der Aufsichtsrat die Aufhebung der Mitgliedschaft beschließt.
(5) Personen, die sich um den Tourismus in Tirol im Allgemeinen oder um einen Tourismusverband besondere Verdienste erworben haben, können mit ihrer Zustimmung vom Aufsichtsrat des Tourismusverbandes zu Ehrenmitgliedern des Tourismusverbandes ernannt werden. Ein Stimm- oder Wahlrecht kommt ihnen jedoch nicht zu.
§ 2. Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes, den Angelegenheiten des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden von diesem Gesetz nicht berührt.
(1) Der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in allen Verwaltungsverfahren zu, die auf Grund der in Anlage 1 zu diesem Gesetz angeführten Landesgesetze durchgeführt werden und deren Ausgang erhebliche und dauernde negative Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 zur Folge haben kann. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und dabei gegen die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Bei Wahrnehmung ihrer Parteistellung hat sie, soweit dies im Interesse des Umweltschutzes vertretbar ist, auch auf andere Interessen, insbesondere wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interessen, Bedacht zu nehmen.
(2) Die Behörden, die Verwaltungsverfahren im Sinne des Abs. 1 führen, haben nach Einlangen eines Antrags oder nach Aufnahme eines amtswegigen Verfahrens die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft über den Gegenstand des Verfahrens nachweislich zu verständigen. Dies gilt nicht für das aufsichtsbehördliche Verfahren zur vereinfachten Widmungsänderung. Verzichtet die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nicht auf ihre Parteistellung, sind ihr die Projektunterlagen oder sonstige Schriftstücke zuzustellen. Findet eine Verhandlung statt, so ist die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft zu laden. Die Parteistellung ist auch gegeben, wenn die Verständigung der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft entgegen diesem Absatz unterblieben ist.
(1) Den Tourismusverbänden obliegen die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen und regionalen Belange des Tourismus unter Bedachtnahme auf seine ökonomischen, sozialen, kulturellen, ethischen und ökologischen Auswirkungen. Die Tourismusverbände haben eine verantwortungsvolle, nachhaltige und ressourcenschonende Entwicklung des Tourismus sicherzustellen und sich dabei an den Erfordernissen der Regionalität, eines sachgerechten Ausgleichs von Markt- bzw. Wettbewerbsinteressen und den Bedürfnissen der einheimischen Bevölkerung sowie der Raumverträglichkeit der touristischen Angebote, wie sie in tourismusstrategischen Grundlagenarbeiten und Strategiepapieren von landesweiter Tragweite zum Ausdruck kommen, zu orientieren. Die Tourismusverbände haben ihre Aktivitäten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung ihrer Mitglieder auszurichten, sodass den Mitgliedern die Teilnahme an gemeinsamen Marketingmaßnahmen unter denselben Bedingungen zu ermöglichen ist.
(2) Den Tourismusverbänden obliegen insbesondere
(3) Tourismusverbände dürfen nur dann eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder sich an einem erwerbswirtschaftlichen Unternehmen beteiligen, wenn und solange
§ 3. (1) Mit diesem Gesetz wird unter der Bezeichnung „Museen der Stadt Wien“ eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Wien eingerichtet.
(2) Die Museen der Stadt Wien sind eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts, der unbewegliche und bewegliche Denkmale und Kulturgüter des Landes und der Stadt Wien zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.
(3) Diese Anstalt öffentlichen Rechtes ist zur Führung des Wappens der Stadt Wien und eines Siegels mit dem Wappen der Stadt Wien und der Umschrift „Museen der Stadt Wien“ berechtigt.
(4) Zur Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben ist die Anstalt berechtigt, weitere Standorte (§ 1) einzurichten, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenbesorgung erforderlich und die Finanzierung sichergestellt ist.
(5) Die Anstalt kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft die Stadt und das Land Wien keine Haftung.
(6) Die Anstalt ist im Firmenbuch einzutragen.
(1) Liegt ein begründeter Verdacht auf Bestehen eines Umweltmissstands vor, so kann die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft bei der zuständigen Behörde den Antrag auf Behebung des Missstands gemäß den Verwaltungsvorschriften stellen. Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat das Recht auf Erhebung von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln gegen die getroffenen Maßnahmen oder gegen die Säumigkeit der Behörde. Dieses Recht gilt insbesondere auch gegenüber der im Rahmen der Gemeindeaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörde.
(2) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat ihr bekannt gewordene Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 dienen, bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Ein Umweltmissstand im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn entgegen den Landesgesetzen oder Verordnungen des Landes oder einer Gemeinde die Umwelt im Sinne des § 1 beeinträchtigt wird, die Gefahr einer Beeinträchtigung besteht oder sonst landesgesetzliche Bestimmungen, die dem Interesse des Umweltschutzes dienen, nicht eingehalten werden.
Tourismusverbände haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Tourismusverbänden und mit der Tirol Werbung GmbH zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen, wirtschaftlichen und marktgerechten Aufgabenerfüllung geboten ist und die Aufgabenbereiche für eine solche Zusammenarbeit geeignet sind. Eine solche Zusammenarbeit ist insbesondere in folgenden Bereichen und in folgender Form anzustreben
§ 4. (1) Die Museen der Stadt Wien sind
(2) Zweck und Aufgabe der Museen der Stadt Wien im Rahmen ihrer Bedeutung und Ziele (Abs. 1) und ihres kulturpolitischen Auftrages ist insbesondere das Sammeln und Bewahren von historischen und gegenwärtigen Gütern aus den Bereichen Kunst und Kultur in einem gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Zusammenhang mit Wien-Bezug sowie der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des den Museen der Stadt Wien auf Dauer oder bestimmte Zeit überlassenen oder von ihnen erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(3) Die Museen der Stadt Wien verfolgen im wissenschaftlich-kulturellen Bereich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, und sind nicht auf Gewinn ausgerichtet.
(1) Die mit der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften befassten Behörden haben der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Besteht insbesondere der Verdacht eines Umweltmissstands im Sinne des § 4 Abs. 3, so hat die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft das Recht auf Akteneinsicht in allen bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahren, die aufgrund von Landesgesetzen geführt wurden. Entscheidungen oder Verordnungen, die das zulässige Maß der Umweltbeeinträchtigung oder die besondere Unterschutzstellung der Umwelt festlegen, sind auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.
(1) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils vorgesehenen Mittel Zuwendungen an die Tirol Werbung GmbH zur allgemeinen Förderung des Tourismus zu leisten.
(2) Das Land Tirol hat weiters als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils vorgesehenen Mittel Vorhaben zu fördern, die
§ 5. Im Sinne dieses Gesetzes umfasst
(1) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat bei begründetem Verdacht eines erheblichen Umweltmissstands (§ 4 Abs. 3) das Recht, zum Zweck der notwendigen Erhebungen Grundstücke und Anlagen zu betreten; dabei muss ein Vertreter/ eine Vertreterin der zuständigen Behörde anwesend sein. Dieses Recht ist möglichst schonend auszuüben. Verfügungsberechtigte sind verpflichtet, den ungehinderten Zutritt zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Von Erhebungen gemäß Abs. 1 sind die Verfügungsberechtigten im Vorhinein zu verständigen, außer die Verständigung ist unmöglich oder es ist Gefahr in Verzug.
(1) (Anm.: entfallen)
(2) Verordnungen sind, sofern sie sich nur auf einzelne Schulen beziehen, durch Anschlag in der betreffenden Schule oder an der Amtstafel der Schulsitzgemeinde kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, der Aufsichtsrat, der Vorstand und der Obmann.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu besorgen. Im Fall der Verletzung ihrer Obliegenheiten haften sie dem Tourismusverband für einen allfälligen daraus entstandenen Schaden.
§ 6. (1) Die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ darf aufgrund von letztwilligen Verfügungen sowie aufgrund von entgeltlichen oder unentgeltlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen Sammlungsexponate erwerben, wenn deren Sammlung, Bewahrung und Erschließung im Hinblick auf ihre historische, wissenschaftliche oder sonstige kulturelle Bedeutung im öffentlichen Interesse der Stadt Wien bzw. des Landes Wien gelegen ist.
(2) Neuerwerbungen haben in weiterer Folge kosten- und lastenfrei in das Eigentum der Stadt Wien übertragen zu werden.
(1) Zum Schutz der Umwelt hat die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft das Recht, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes Stellung zu nehmen.
(2) Das Land hat Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft so zeitgerecht zu übermitteln, dass eine fachlich fundierte Stellungnahme möglich ist.
(3) Die Stellungnahmen der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft sind öffentlich.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(2) Auf Schullandwochen, Schulschikursen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Tourismusverbandes.
(2) Zur Ermittlung des Stimmrechts in der Vollversammlung sind die Pflichtmitglieder nach der Höhe der Summe ihrer Pflichtbeiträge an den Tourismusverband nach § 35 und ihrer Beiträge an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach § 43 Abs. 4 fallend, bei gleicher Höhe dieser Summe alphabetisch, zu reihen und in dieser Reihung derart in drei Stimmgruppen zu unterteilen, dass auf jede Stimmgruppe ein Drittel der Gesamtsumme entfällt. Lässt sich die Drittelsumme nur so ermitteln, dass die Summe der Beiträge eines Mitgliedes auf zwei Stimmgruppen aufzuteilen wäre, so ist dieses Mitglied der Stimmgruppe mit der niedrigeren Anzahl an Mitgliedern zuzuzählen.
(3) Verfügt bei der Bildung der Stimmgruppen nach Abs. 2 die erste Stimmgruppe nicht über so viele wählbare Mitglieder, wie die doppelte Anzahl der auf diese Stimmgruppe entfallenden Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt, so ist diese Stimmgruppe aus den in der fallenden Reihung nächstfolgenden Mitgliedern auf die erforderliche Anzahl zu ergänzen. In diesem Fall sind die zweite und die dritte Stimmgruppe so zu bilden, dass auf jede Stimmgruppe die Hälfte der um die Summe der Beiträge der ergänzten ersten Stimmgruppe verminderten Gesamtsumme der Beiträge entfällt. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Auf jedes Mitglied der nach Abs. 2 oder 3 gebildeten dritten Stimmgruppe entfällt eine Stimme. Auf jedes Mitglied der zweiten und der ersten Stimmgruppe entfallen so viele Stimmen wie die Anzahl der Mitglieder der betreffenden Stimmgruppe in der Anzahl der Mitglieder der dritten Stimmgruppe ganzzahlig enthalten ist.
(5) Freiwillige Mitglieder üben ihr Stimmrecht unter Zugrundelegung der Leistung des Mindestbeitrages nach § 35 Abs. 6 in der dritten Stimmgruppe aus.
(6) Das Stimmrecht ist für jede Vollversammlung, in der Mitglieder des Aufsichtsrates zu wählen sind, von der Landesregierung nach der Höhe der dieser Vollversammlung zuletzt vorausgegangenen Vorschreibung der Pflichtbeiträge und der Beiträge zum Tiroler Tourismusförderungsfonds zu berechnen. Das Ergebnis der Stimmenberechnung ist in einer Stimmgruppenliste festzuhalten. Diese ist, ohne Angabe der Beitragshöhe der einzelnen Mitglieder und innerhalb der drei Stimmgruppen alphabetisch gereiht, dem Tourismusverband so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie den Wahlen zugrunde gelegt werden kann.
(7) Der Obmann hat die Stimmgruppenliste unverzüglich nach deren Übermittlung eine Woche lang zur allgemeinen Einsicht für die Mitglieder am Sitz des Tourismusverbandes aufzulegen. Beginn und Ablauf der Auflagefrist sind spätestens am Tag vor deren Beginn an der Amtstafel jener Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, bis zum Ablauf der Auflagefrist kundzumachen. Der Bürgermeister hat auf Ersuchen des Obmanns die Kundmachung an der Amtstafel zu veranlassen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes oder wegen der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes können das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied und der Obmann des Tourismusverbandes bis zum Ablauf der Auflagefrist einen Berichtigungsantrag stellen. Das Recht, einen Berichtigungsantrag zu stellen, steht auch jedem aufgenommenen Mitglied wegen seiner Zuordnung zu einer Stimmgruppe zu. Der Berichtigungsantrag ist bei der Landesregierung einzubringen. Über den Berichtigungsantrag ist innerhalb eines Monats mit Bescheid zu entscheiden. Über eine gegen den Bescheid der Landesregierung eingebrachte Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht innerhalb von drei Monaten ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
(8) Die Stimmgruppenliste bildet die Grundlage für alle Abstimmungen in der Vollversammlung während einer Funktionsperiode des Aufsichtsrates. Der Obmann hat Personen, die während dieser Zeit Mitglieder eines Tourismusverbandes werden, auf Antrag unverzüglich in die Stimmgruppenliste aufzunehmen. Solche Mitglieder sind in die dritte Stimmgruppe einzuordnen. Wird ein derartiger Antrag im Zeitraum zwischen dem Beginn der Auflage nach § 7 Abs. 7 und dem Abschluss der Wahl des Aufsichtsrates gestellt, kommt einem aufzunehmenden Mitglied nur dann ein Stimmrecht bei der Wahl des Aufsichtsrates zu, wenn bis zum Ablauf der Auflagefrist ein Berichtigungsantrag gestellt wurde. Ein Pflichtmitglied kann vor dem Ablauf der Funktionsperiode des Aufsichtsrates jeweils binnen einem Monat nach der Zustellung der laufenden Beitragsvorschreibung nach § 36 seine Zuordnung in eine andere Stimmgruppe beantragen. Die Landesregierung hat diesem Antrag zu entsprechen, wenn der Antragsteller aufgrund seines Beitrages in eine andere Stimmgruppe als bisher eingereiht werden müsste. Die Zuordnung der übrigen Pflichtmitglieder zur jeweiligen Stimmgruppe bleibt davon unberührt. Eine dadurch allenfalls bewirkte Veränderung des Stimmgewichts nach Abs. 4 hat die Landesregierung jedoch unverzüglich dem Tourismusverband bekannt zu geben. Der Obmann hat Personen, deren Mitgliedschaft erloschen ist, sobald er hiervon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich aus der Stimmgruppenliste zu streichen. Die Aufnahme und die Streichung eines Mitgliedes sind unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
§ 7. (1) Die Entlehnung von Sammlungsexponaten im Original zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische und ausländische Museen ist zulässig, wenn
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, dürfen Sammlungsexponate nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine Ausnahme davon bilden die Artothek und der Magistratische Entlehnverkehr, Regelungen über diese besonderen Formen der Entlehnung sind in der Satzung zu treffen.
(3) Die Dauer der Entlehnung darf – vorbehaltlich des Abs. 4 – sechs Monate nicht überschreiten. Einer Verlängerung dieser Frist können die Museen der Stadt Wien über begründetes Ansuchen bis zur Dauer eines Jahres zustimmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 weiterhin gegeben sind.
(4) Sammlungsexponate, die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt nicht unmittelbar benötigt werden, dürfen zu Ausstellungszwecken an in- und ausländische Museen und andere museale Einrichtungen auch für einen längeren Zeitraum, als er sich nach Abs. 3 ergibt, entlehnt werden, wenn
(5) Der Entlehner (die entlehnende Stelle) hat für den der Anstalt durch die Entlehnung erwachsenden Personal- und Sachaufwand einen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Von einem Kostenersatz für die Entlehnung darf die Anstalt gegenüber inländischen und ausländischen Museen und anderen musealen Einrichtungen absehen, wenn diese ebenfalls Sammlungsexponate zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken unentgeltlich an die Anstalt entlehnen (Prinzip der Gegenseitigkeit).
(6) Über die Entlehnung von Sammlungsexponaten hat die Anstalt ein Verzeichnis zu führen, aus dem jedenfalls ersichtlich sein müssen
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingerichtet. Sie besteht aus dem Leiter/ der Leiterin (Burgenländischer Landesumweltanwalt/ Burgenländische Landesumweltanwältin) und dem erforderlichen sonstigen Personal.
(2) Das Land Burgenland hat der Landesumweltanwaltschaft die zur ordnungsgemäßen und wirkungsvollen Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Burgenländische Landesumweltanwalt/ die Burgenländische Landesumweltanwältin wird von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Stelle ist im Landesamtsblatt für das Burgenland auszuschreiben. Der für Umweltfragen zuständige Ausschuss des Landtags hat sämtliche Kandidat/inn/en, die sich aufgrund der öffentlichen Ausschreibung beworben haben, anzuhören. Bei dieser Anhörung steht auch je einem Vertreter/ einer Vertreterin jener im Landtag vertretenen Parteien, die diesem Ausschuss nicht angehören, ein Fragerecht zu. Der Beschluss des Ausschusses ist der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Der Burgenländische Landesumweltanwalt/ die Burgenländische Landesumweltanwältin muss über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügen, insbesondere ein Studium an einer Universität abgeschlossen und praktische Erfahrungen im Umwelt- oder Naturschutzrecht haben.
(5) Ein Landesbeamter (eine Landesbeamtin) oder ein Landesvertragsbediensteter (eine Landesvertragsbedienstete), der (die) zum Burgenländischen Landesumweltanwalt (zur Burgenländischen Landesumweltanwältin) bestellt wird, ist für die Dauer dieser Bestellung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. § 78 Abs. 2 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der jeweils geltenden Fassung, ist dabei sinngemäß anzuwenden.
(6) (Verfassungsbestimmung) Der Burgenländische Landesumweltanwalt/ die Burgenländische Landesumweltanwältin ist bei Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden. Die ihm/ ihr nachgeordneten Bediensteten sind in fachlicher Hinsicht nur an die Weisungen des Burgenländischen Landesumweltanwalts/ der Burgenländischen Landesumweltanwältin gebunden.
(6a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zu unterrichten. Die Landesregierung kann den Burgenländischen Landesumweltanwalt/die Burgenländische Landesumweltanwältin abberufen, wenn
(7) Das sonstige Personal der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft wird nach Anhörung des Burgenländischen Landesumweltanwalts/ der Burgenländischen Landesumweltanwältin ausgewählt.
Dieses Gesetz ist in der wieder verlautbarten Fassung, LGBl. Nr. 105/1999, ab dem der Wiederverlautbarung folgenden Tag, das ist der 20. November 1999, anzuwenden.
(1) Eigenberechtigte natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2) Juristische Personen, Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften haben ihr Stimmrecht durch vertretungsbefugte Organe oder schriftlich bevollmächtigte Prokuristen auszuüben. Sind mehrere Personen vertretungsbefugt, so ist zur Ausübung des Stimmrechts aus diesen ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Personengemeinschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sind, haben ihr Stimmrecht durch ein schriftlich bevollmächtigtes Mitglied der Personengemeinschaft auszuüben. Zur Ausübung des Stimmrechts genügt die Vorlage einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung des Bevollmächtigten über das aufrechte Bestehen einer diesbezüglichen Vollmacht.
§ 8. (1) Die Stadt Wien hat
(2) Alle Sammelobjekte der Bezirks- und Sondermuseen, mit Ausnahme von privaten Leihgaben, sind Eigentum der Stadt Wien und befinden sich in treuhändiger Verwaltung der Wiener Bezirks- und Sondermuseen. Bei den Bezirks- und Sondermuseen anfallende Sammelobjekte werden, ausgenommen privater Vorbehalte, Eigentum der Stadt Wien, verbleiben jedoch in treuhändiger Verwaltung der Wiener Bezirks- und Sondermuseen. Die Museen der Stadt Wien unterstützen die Tätigkeit der Wiener Bezirksmuseen hinsichtlich ihrer Aufgaben, die Besonderheiten und Entwicklungen der Wiener Bezirke kulturhistorisch darzustellen.
(3) Die Stadt Wien kann von ihr überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingendem öffentlichem Interesse nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann die Stadt Wien nicht haftbar gemacht werden.
§ 8a. (1) Zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben kann die Stadt Wien die in § 8 Abs. 1 genannten Immobilien, insbesondere für notwendige bauliche Aus-, Um- und Neugestaltungen, in das Eigentum der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ übertragen. Hinsichtlich der der Anstalt übertragenen Liegenschaften ist ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Stadt Wien grundbücherlich einzuverleiben.
(2) Im Falle einer Beendigung des Museumsbetriebes hat die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ die betreffenden Liegenschaften umgehend an die Stadt Wien rückzuübereignen.
(1) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft legt dem Landtag und der Öffentlichkeit alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit in diesen beiden Jahren vor. Dieser Bericht ist bis spätestens 31. Oktober des Folgejahres zu erstatten.
(2) Der in Abs. 1 genannte Tätigkeitsbericht umfasst jedenfalls Informationen zum Ausgang jener Verfahren, an denen sich die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft beteiligt hat sowie zum Ergebnis jener Verfahren, die auf Antrag der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft gemäß § 4 eingeleitet wurden.
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und die Änderung der §§ 2 Abs. 6 und 9, 3 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 103/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(2) Die Einfügung des § 2 Abs. 7a durch die Novelle LGBl. Nr. 93/2008 tritt mit 1. September 2008 in Kraft.
(3) Die Änderungen der §§ 1 und 4 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 68/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) Die Änderungen des § 2 Abs. 7, des § 3 Abs. 2 und 3 und des § 4 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(5) In der Fassung der Schulzeit-Ausführungsgesetz-Novelle 2017, LGBl. Nr. 74/2017, tritt das Inhaltsverzeichnis und § 3 Abs. 2 erster Satz mit 1. September 2017 in Kraft.
(6) In der Fassung des Steiermärkischen Bildungsreformgesetzes 2018, LGBl. Nr. 72/2018, treten in Kraft
(7) In der Fassung des Steiermärkischen Pädagogikpaket-Ausführungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 60/2019, tritt § 1 in Kraft
(8) In der Fassung der Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetz-Novelle 2020, LGBl. Nr. 68/2020, tritt § 2 Abs. 6 mit 1. September 2020 in Kraft.
(9) In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 2 Abs. 4a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.
(10) In der Fassung des Steiermärkischen Schulrechtsänderungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 49/2022, tritt § 2 Abs. 8 und 9 mit 1. Juli 2022 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2006, LGBl. Nr. 93/2008, LGBl. Nr. 68/2013, LGBl. Nr. 70/2014, LGBl. Nr. 74/2017, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019, LGBl. Nr. 68/2020, LGBl. Nr. 8/2021, LGBl. Nr. 49/2022
(1) Die Vollversammlung wird vom Obmann einberufen und geleitet, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist. Die Einberufung hat auf Verlangen des Obmanns vom Bürgermeister durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Die Kundmachung hat mindestens zwei Wochen vor dem Tag, für den die Vollversammlung einberufen wurde, zu erfolgen und die Tagesordnung zu enthalten. Findet bei der Vollversammlung jedoch die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 12 statt, so hat die Kundmachung mindestens acht Wochen vor dem Tag, für den die Vollversammlung einberufen wurde, zu erfolgen und zusätzlich eine Information über die Erstellung und Einbringung von Wahlvorschlägen nach § 12 Abs. 3 sowie über die Möglichkeit der vorzeitigen Stimmabgabe nach § 12 Abs. 4 zu enthalten. In diesem Fall ist die Einberufung auch auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt zu machen.
(2) Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung nach Abs. 1 rechtzeitig und richtig erfolgt ist. Die anwesenden Mitglieder sind am Beginn der Sitzung der Vollversammlung zu erfassen. Dabei sind ihnen für die jeweilige Stimmgruppe farblich unverwechselbare und den jeweiligen Beschlusspunkten eindeutig zuordenbare Stimmzettel in ausreichender Anzahl auszufolgen.
(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden mit einfacher, nach § 7 Abs. 4 zu berechnender Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei konkurrierenden Anträgen ist zuerst über den weitergehenden Antrag abzustimmen. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Unbeschadet des § 12 Abs. 5 sind Abstimmungen geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt oder wenn dies zur Erlangung eines zweifelsfreien Abstimmungsergebnisses erforderlich erscheint.
(4) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es der Aufsichtsrat oder eine Anzahl von Pflichtmitgliedern, die mindestens ein Drittel aller Stimmen auf sich vereinigt, oder die Landesregierung unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangt.
(5) Die erste Vollversammlung eines neu errichteten Tourismusverbandes ist unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Verordnung nach § 1 Abs. 1 vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat, einzuberufen und bis zur Wahl des Aufsichtsrates zu leiten. Das Stimmrecht der Pflichtmitglieder für die erste Funktionsperiode ist aufgrund der ihnen bisher zu den Tourismusverbänden und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds vorgeschriebenen Beiträge, umgerechnet auf einen verbandseinheitlichen Promillesatz sowie unter Berücksichtigung der Ortsklassenzugehörigkeit, sinngemäß nach § 7 Abs. 2 und 3 zu ermitteln. Die Einreihung von Mitgliedern, die im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 1 Abs. 1 und der ersten Vollversammlung eines neu errichteten Tourismusverbandes ihre Tätigkeit aufnehmen, in die Stimmgruppenliste ist von der Landesregierung vorzunehmen.
§ 9. Soweit nicht bereits eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gilt, sind die Mitglieder der Organe, alle Bediensteten der Anstalt, die der Anstalt zugewiesenen Bediensteten sowie Personen, die an Sitzungen der Organe der Anstalt teilnehmen, zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Anstalt verpflichtet. Für die Bediensteten von Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit, an denen die Anstalt Anteile hält, ist die Einhaltung dieser Pflicht durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft unterliegt nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben.
Der Vollversammlung obliegen neben den ihr in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben
§ 10. (1) Die Organe der Anstalt sind
(2) Diesen dürfen nur Personen angehören, die nicht wegen einer Verurteilung vom Wahlrecht zum Gemeinderat ausgeschlossen sind (§ 18 Wiener Gemeindewahlordnung 1996).
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(3) § 3 ist sinngemäß auf anhängige Verfahren anzuwenden, wenn nach den Verwaltungsvorschriften eine Verhandlung durchzuführen ist und diese nach dem 1. September 2002 anberaumt wird.
(4) § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3, 5 und 6a, § 9 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Die Vollversammlung kann jedoch mit Wirkung ab der folgenden Funktionsperiode die Anzahl der Mitglieder auf neun oder zwölf erhöhen oder wieder auf wenigstens sechs herabsetzen. Ein Beschluss über die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates muss spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Funktionsperiode gefasst sein, um für die folgende Funktionsperiode wirksam zu werden; er ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Dem Aufsichtsrat gehören weiters Vertreter jener Gemeinden als Mitglieder an, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt. Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet von vier oder mehr Gemeinden, so gehören dem Aufsichtsrat zwei Bürgermeister als Gemeindevertreter an, erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet von weniger als vier Gemeinden, so gehört dem Aufsichtsrat ein Bürgermeister als Gemeindevertreter an. In Tourismusverbänden, die sich auf das Gebiet nur einer Gemeinde erstrecken, gehört dem Aufsichtsrat der Bürgermeister dieser Gemeinde als Gemeindevertreter an. In Tourismusverbänden, die sich auf das Gebiet zweier Gemeinden erstrecken, gehört dem Aufsichtsrat der Bürgermeister der Gemeinde mit der größeren Anzahl an jährlichen Gästenächtigungen, bemessen am Durchschnitt der letzten fünf Jahre, als Gemeindevertreter an, es sei denn, beide Bürgermeister beschließen einstimmig, dass die Funktion des Gemeindevertreters dem anderen Bürgermeister zukommen soll. In Tourismusverbänden, die sich auf das Gebiet von drei oder mehr Gemeinden erstrecken, wird der Gemeindevertreter bzw. werden die Gemeindevertreter von den Bürgermeistern der betroffenen Gemeinden aus ihrer Mitte in einer Versammlung der Bürgermeister gewählt. Im Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer gehören dem Aufsichtsrat der Bürgermeister der Stadt Innsbruck und ein weiterer, in einer Versammlung der Bürgermeister der betroffenen Gemeinden gewählter Bürgermeister an. Die Einberufung der Versammlung der Bürgermeister und die Vorsitzführung obliegen dem an Jahren ältesten Bürgermeister. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bürgermeister anwesend ist. Die Wahl ist mit Stimmzetteln aufgrund von Wahlvorschlägen durchzuführen. Jeder Bürgermeister kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der den Namen eines Bürgermeisters bzw. die Namen zweier Bürgermeister zu enthalten hat. Der Vorsitzende hat die ihm übergebenen Wahlvorschläge jeweils in der Reihenfolge der Übergabe bekannt zu geben. Der Vorsitzende hat Bürgermeister, deren Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten ist, aufzufordern, sich innerhalb einer gleichzeitig von ihm zu bestimmenden Frist für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn er den Namen wenigstens einer vorgeschlagenen Person enthält. Bei der Abstimmung kommt den Bürgermeistern jener Gemeinden, die bemessen am Durchschnitt der letzten fünf Jahre weniger als 100.000 Gästenächtigungen verzeichnen, ein Stimmpunkt zu. Auf Gemeinden zwischen 100.000 und weniger als 500.000 Gästenächtigungen entfallen drei Stimmpunkte, Gemeinden ab 500.000 Nächtigungen kommen sechs Stimmpunkte zu. Als gewählt gelten die Personen jenes Wahlvorschlages, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmpunkte erhält. Wird in einem Wahlgang nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die darin vorgeschlagenen Personen als gewählt. Die Funktion des Gemeindevertreters erlischt mit der Annahme der Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes, mit dem Ablauf der Funktionsperiode des Bürgermeisters oder mit dem Wirksamwerden des Verlustes der Mitgliedschaft oder des Verzichts auf die Mitgliedschaft. Erlischt die Funktion eines Gemeindevertreters, so hat die Versammlung der Bürgermeister unverzüglich einen neuen Vertreter zu wählen.
(3) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem ersten und dem zweiten Obmannstellvertreter.
(4) Der Aufsichtsrat und der Vorstand können weitere Personen zur Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates bzw. des Vorstandes mit beratender Stimme kooptieren.
§ 11. (1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten, sowie im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin bzw. eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
(2) Mitglieder der Organe, die ihre Obliegenheit schuldhaft verletzen, sind der Anstalt zum Ersatz jedes durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin bzw. eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
(3) Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 gegen Mitglieder der Organe obliegt dem Aufsichtsrat.
(1) Die Vollversammlung hat getrennt für jede Stimmgruppe aus deren Mitte die gleiche Anzahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Der Obmann hat die Vollversammlung zur Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates fristgerecht vor dem Ablauf der Funktionsperiode einzuberufen. Als Wahltag gilt der Tag, an dem hierfür im Rahmen der Vollversammlung Stimmen abgegeben werden können und die Auszählung der Stimmzettel erfolgt. Am Wahltag wird die Wahl des Aufsichtsrates von einem Vertreter der für Angelegenheiten des Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung (Wahlleiter) geleitet. Die vorzeitige Stimmabgabe nach Abs. 4 wird von geschulten Wahlleiter-Stellvertretern geleitet. Der Wahlleiter hat diese im Einvernehmen mit dem Obmann aus dem Kreis der Bediensteten des Hauptbüros und der Ortsbüros des Tourismusverbandes zu bestellen. Vor dem Antritt ihres Amtes haben die Wahlleiter-Stellvertreter in einer an den Wahlleiter gerichteten schriftlichen Erklärung strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Jedem Einbringer eines vom Amt der Tiroler Landesregierung gemäß Abs. 3 geprüften und dem Obmann übermittelten Wahlvorschlages kommt das Recht zu, jeweils einen auf dem Wahlvorschlag genannten Kandidaten als Beisitzer zur Überwachung der Stimmabgabe in die Büros, in denen die vorzeitige Stimmabgabe stattfindet, und zur Überwachung der Stimmabgabe und der Auszählung der Stimmen zur Vollversammlung zu entsenden. Die Beisitzer sowie Bedienstete des Amtes der Tiroler Landesregierung dürfen unter der Aufsicht des Wahlleiters an der Auszählung der Stimmen mitwirken.
(2) Wahlberechtigt und in den Aufsichtsrat wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Stimmgruppe. Für eine juristische Person, eine Offene Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft wählbar sind die zur Vertretung befugten Organe sowie hiefür bevollmächtigte Prokuristen, für Personengemeinschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sind, schriftlich bevollmächtigte Mitglieder der Personengemeinschaft. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die vom Wahlrecht zum Landtag aus anderen Gründen als wegen des Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen sind.
(3) Wahlvorschläge sind von den auf den Wahlvorschlägen jeweils erstgenannten Listenführern bis spätestens vier Wochen vor dem Wahltag beim Amt der Tiroler Landesregierung schriftlich einzubringen; sie können vom Einbringer nur bis zum Ablauf dieser Frist zurückgezogen oder abgeändert werden. Wahlvorschläge müssen mindestens die Namen so vieler wählbarer Personen aus der Stimmgruppe des Einbringers enthalten, wie Aufsichtsräte in der betreffenden Stimmgruppe zu wählen sind. Diese dürfen auf jeweils nur einem Wahlvorschlag kandidieren und haben das Einverständnis mit ihrer Kandidatur durch eigenhändige Unterschrift auf dem Wahlvorschlag deutlich zuordenbar zu bestätigen. Scheint eine Person oder ein von ihr vertretenes Mitglied auf mehr als einem Wahlvorschlag auf, so gilt die Kandidatur nur für den als erstes eingelangten gültigen Wahlvorschlag; auf dem weiteren Wahlvorschlag (den weiteren Wahlvorschlägen) gilt der Name des betreffenden Kandidaten oder des von ihm vertretenen Mitgliedes als nicht beigesetzt und der Wahlleiter hat, sofern dadurch die erforderliche Anzahl von Namen wählbarer Personen nicht mehr erreicht wird, den Einbringer des betroffenen weiteren Wahlvorschlages (die Einbringer der betroffenen weiteren Wahlvorschläge), unverzüglich zur Ergänzung des Wahlvorschlages (der Wahlvorschläge) bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag aufzufordern. Dies gilt auch für Wahlvorschläge, die den sonstigen Formalerfordernissen nicht entsprechen. Wahlvorschläge, die nicht fristgerecht eingebracht werden, die nicht die erforderliche Anzahl von Namen wählbarer Personen enthalten oder nicht von diesen unterfertigt sind, sind ungültig. Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge ihres Einlangens beim Amt der Tiroler Landesregierung mit A, B, C usw. zu bezeichnen und sie schriftlich dem Obmann zu übermitteln sowie auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt zu machen.
(4) Das Wahlrecht für die Wahl des Aufsichtsrates ist am Wahltag in der Vollversammlung oder während des Zeitraumes von einer Woche vor dem Wahltag im Hauptbüro des Tourismusverbandes und in höchstens zwei vom Wahlleiter im Einvernehmen mit dem Obmann zu bestimmenden Ortsbüros des Tourismusverbandes zur jeweiligen Öffnungszeit (vorzeitige Stimmabgabe) auszuüben. Die Möglichkeit der vorzeitigen Stimmabgabe ist nur dann zu gewähren, wenn durch die Einrichtung eines elektronischen, für den Wahlleiter und die Wahlleiter-Stellvertreter jederzeit einsehbaren Verzeichnisses, zuverlässig verhindert wird, dass ein Wähler nach der vorzeitigen Stimmabgabe eine weitere Stimme abgeben kann. Der Obmann hat unverzüglich nach der Übermittlung der Wahlvorschläge durch den Wahlleiter dafür zu sorgen, dass die Mitglieder die Wahlvorschläge im Hauptbüro sowie in dem (den) vor den für die vorzeitige Stimmabgabe vorgesehenen Ortsbüro (Ortsbüros) des Tourismusverbandes einsehen können. Während des Zeitraumes von einer Woche vor dem Wahltag können die Mitglieder ihre Stimme nach Überprüfung ihrer Identität, des von ihnen auszuübenden Stimmrechts und des Umstandes, dass vom betreffenden Mitglied der Stimmgruppe noch keine Stimme abgegeben wurde, durch den Wahlleiter-Stellvertreter durch Einwurf des gefalteten Stimmzettels in eine versperrte und plombierte Wahlurne abgeben. Die Stimmabgabe hat in einer Wahlzelle oder in einem abgesonderten Raum zu erfolgen, in dem der Stimmzettel unbeobachtet ausgefüllt werden kann. Die erfolgte Stimmabgabe ist jeweils sofort im elektronischen Verzeichnis zu vermerken. Die Wahlleiter-Stellvertreter haben die abgegebenen Stimmzettel bis zu ihrer Auszählung im Rahmen der Vollversammlung in Wahlurnen, die dem Tourismusverband vom Wahlleiter versperrt und plombiert zur Verfügung gestellt werden, sicher zu verwahren und diese dem Wahlleiter rechtzeitig vor dem Wahltag sicher zu übermitteln. Über den Ort und die Zeit der sicheren und für Dritte unzugänglichen Aufbewahrung der Wahlurnen außerhalb der Öffnungszeiten des Hauptbüros bzw. der Ortsbüros des Tourismusverbandes sowie über die Art und die Zeit ihrer Übermittlung an den Wahlleiter ist ein Protokoll zu führen.
(5) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen, welche zur Wahrung des Wahlgeheimnisses gefaltet in die Wahlurne einzuwerfen sind. Die nach Abs. 4 bereits im Rahmen der vorzeitigen Stimmabgabe abgegebenen Stimmzettel sind gemeinsam mit den in der Vollversammlung abgegebenen Stimmzetteln auszuzählen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Anmerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet der Wahlleiter, in Zweifelsfällen nach Einholung einer unverbindlichen Stellungnahme der anwesenden Beisitzer, endgültig. Wurde innerhalb der Frist nach Abs. 3 in einer Stimmgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die darin angeführten Personen vom Wahlleiter als gewählt zu erklären. Wurde innerhalb dieser Frist für eine Stimmgruppe kein Wahlvorschlag eingebracht oder lehnen in dieser Stimmgruppe sämtliche auf Wahlvorschlägen genannte Personen die Annahme der Wahl ab, so verliert diese Stimmgruppe ihr Recht auf Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat und verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates um diese Mitglieder.
(6) Die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Aufsichtsrates ist vom Wahlleiter nach der Wahlzahl zu ermitteln. Diese wird nach dem d’Hondtschen Verfahren wie folgt errechnet: Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Summen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Summe begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die so vielte ist, wie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder, wie die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn danach mehrere Wahlvorschläge auf ein Mitglied oder mehrere Mitglieder im Aufsichtsrat denselben Anspruch haben, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(7) Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Mitglied im Aufsichtsrat, so fällt dies auf die erstangeführte Person, bei zwei (drei usw.) Aufsichtsratsmitgliedern auf die erst- und die zweit- (dritt- usw.) angeführte Person. Personen, die zu Mitgliedern des Aufsichtsrates gewählt wurden, haben unverzüglich nach ihrer Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bei der Wahl nicht anwesende Mitglieder können vor der Wahl beim Wahlleiter die schriftliche Erklärung abgeben, dass sie im Fall ihrer Wahl in den Aufsichtsrat diese annehmen werden.
(8) Der Aufsichtsrat hat nach Möglichkeit im Anschluss an seine Wahl unter dem Vorsitz des Wahlleiters aus den gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates in getrennten Wahlgängen den Obmann, den ersten und den zweiten Obmannstellvertreter zu wählen. Können alle oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nicht aus der Mitte des Aufsichtsrates gewählt werden, so sind sie aus den auf Wahlvorschlägen kandidierenden Personen, die kein Aufsichtsratsmandat erhalten haben, zu wählen, ist auch dies nicht möglich, aus der Vollversammlung. Kann die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nicht im Anschluss an die Wahl des Aufsichtsrates durchgeführt werden, so hat der Aufsichtsrat zunächst ein Mitglied des Aufsichtsrates zu bestimmen, das den Aufsichtsrat innerhalb von zwei Wochen zur Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreters einzuberufen hat. Nach der Wahl des Vorstandes hat der Aufsichtsrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen. Die gewählten Personen haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Sodann wird der Aufsichtsrat durch das Nachrücken der auf den betreffenden Wahlvorschlägen in der Reihenfolge nächstgenannten Kandidaten ergänzt. Nach der Wahl des Vorstandes hat der Aufsichtsrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.
(9) Die Wahlen des Vorstandes sowie des Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreters sind mit Stimmzetteln durchzuführen, sofern der Aufsichtsrat nicht einstimmig die offene Abstimmung beschließt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen jenen Personen durchzuführen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Mitglieder des Aufsichtsrates, die die Wahl zu einem Mitglied des Vorstandes angenommen haben, scheiden als Mitglieder des Aufsichtsrates aus.
§ 12. (1) Die Direktion besteht aus zwei Mitgliedern, einer künstlerisch-wissenschaftlichen Direktorin bzw. einem künstlerisch-wissenschaftlichen Direktor und einer kaufmännischen Direktorin bzw. eines kaufmännischen Direktors. Die Wiener Landesregierung bestellt die Direktion auf höchstens fünf Jahre. Sie hat für die Bestellung dem Aufsichtsrat und der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für die Kulturverwaltung ein Vorschlagsrecht einzuräumen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Direktion vor Ablauf der Bestelldauer ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.
(2) Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied der Direktion kann durch den Aufsichtsrat auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Eine wiederholte Anstellung ist zulässig.
(3) Vor jeder Bestellung einer Person als Mitglied der Direktion ist die Funktion durch den Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat jene besonderen fachlichen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbenden erwartet werden. Diese besonderen fachlichen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Soweit internationale Erfahrungen für die betreffende Funktion erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen.
(1) Ein Mitglied kann auf seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat verzichten. Ein Mitglied des Vorstandes kann auf sein Amt verzichten und scheidet damit aus dem Vorstand aus. Der Verzicht ist jeweils gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Verzicht gegenüber seinem Stellvertreter schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung rechtswirksam. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht schriftlich widerrufen werden.
(2) Die Landesregierung hat mit Bescheid den Verlust der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat oder den Amtsverlust eines Mitgliedes des Vorstandes auszusprechen, wenn
(3) Für ein ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrates rückt der in der Reihenfolge nächste Kandidat des betreffenden Wahlvorschlages nach. Enthält der Wahlvorschlag nicht ausreichend viele Kandidaten, so hat das auf dem betreffenden Wahlvorschlag in der alphabetischen Reihenfolge an erster Stelle stehende Mitglied, das ein Aufsichtsratsmandat innehat, sofern ein solches Mitglied des Aufsichtsrates nicht vorhanden ist, der Vorsitzende des Aufsichtsrates, eine entsprechende Anzahl von Personen ohne Rücksicht auf die Stimmgruppenzugehörigkeit als Mitglieder des Aufsichtsrates aus der Vollversammlung namhaft zu machen.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Amt, so hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates diesen unverzüglich zur Neuwahl des betreffenden Mitgliedes des Vorstandes einzuberufen.
(5) Wenn der Aufsichtsrat seine vorzeitige Auflösung beschließt, endet auch das Amt des Vorstandes und des Obmanns. Der bisherige Obmann hat unverzüglich die Neuwahl des Aufsichtsrates zu veranlassen.
(6) Der Aufsichtsrat, der Vorstand und der Obmann haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl der Organe weiterzuführen.
§ 13. Die Direktion führt die Geschäfte der Anstalt unter eigener Verantwortung. Ihr obliegen alle Aufgaben, die nicht vom Aufsichtsrat wahrzunehmen sind. Die Direktion ist gegenüber allen Bediensteten der Anstalt sowie gegenüber allen der Anstalt zugewiesenen Bediensteten weisungsberechtigt.
(1) Dem Aufsichtsrat obliegen neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben
(2) Der Vorsitzende hat den Aufsichtsrat nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich und überdies dann unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder oder der Obmann unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangt. Die Einberufung muss mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich beim Mitglied des Aufsichtsrates eingelangt sein und den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie die Tagesordnung enthalten. Sie ist durch Boten oder die Post zuzustellen; nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. In dringenden Fällen kann der Aufsichtsrat auch mündlich oder telefonisch einberufen werden.
(3) Sitzungen des Aufsichtsrates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Für einen gültigen Beschluss über die vorzeitige Auflösung des Aufsichtsrates und für die Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für sonstige Beschlüsse und für eine gültige Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen sind geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn dies ein Mitglied des Aufsichtsrates verlangt. Die Abstimmung über die Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist jedenfalls mit Stimmzetteln durchzuführen. Beschlussfassungen im Umlaufweg sind nicht zulässig.
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Aufsichtsrates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(6) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
(7) Der Obmann und der Geschäftsführer sind auf Verlangen des Vorsitzenden verpflichtet, an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teilzunehmen und für Auskünfte zur Verfügung zu stehen.
(8) Der Aufsichtsrat ist der Vollversammlung für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat der Vollversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln und vom Ergebnis der Abschlussprüfung nach § 29 Abs. 4 zu berichten.
(9) Im Fall der Beteiligung an einem erwerbswirtschaftlichen Unternehmen nach § 3 Abs. 3 bestimmt der Aufsichtsrat über die Vertretung der Interessen des Tourismusverbandes in diesem Unternehmen. Er hat aus den Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates die erforderliche Anzahl von Vertretern des Tourismusverbandes in die Organe des Unternehmens zu entsenden oder den Geschäftsführer mit der Vertretung der Interessen des Tourismusverbandes im Unternehmen zu betrauen. Diese sind in Ausübung des Vertretungsrechtes an die Beschlüsse des Aufsichtsrates gebunden und haben diesem laufend über die wesentlichen Unternehmensvorkommnisse zu berichten.
(10) Der Aufsichtsrat ist, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach diesem Gesetz, berechtigt, Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. p mit Ausnahme des Anhörungsrechtes nach § 1 Abs. 4 dem Geschäftsführer zur selbstständigen Besorgung schriftlich zu übertragen und ihm diesbezüglich Aufträge zu erteilen. Der Geschäftsführer hat dem Aufsichtsrat über die in diesem Rahmen getätigten Veranlassungen regelmäßig zu berichten.
§ 14. (1) Die Anstalt wird durch die Direktion vertreten. Die Mitglieder der Direktion sind ausschließlich gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Anstalt befugt, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes der Direktion vor Ablauf der Bestelldauer ist für die Dauer bis zur Bestellung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers das in der Direktion verbliebene Mitglied – unbeschadet Abs. 2 – alleine zur Vertretung der Anstalt berufen. Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber einem Mitglied der Direktion oder einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen.
(2) Die Satzung kann vorsehen, dass Prokuristinnen bzw. Prokuristen gemeinsam mit einem Mitglied der Direktion zur Vertretung der Anstalt befugt sind.
(3) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Anstalt und ihrer Funktion ihre Namen und ihre Unterschriften hinzufügen.
(1) Dem Vorstand obliegt neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Aufgaben die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung, dem Aufsichtsrat, dem Obmann oder dem Geschäftsführer vorbehalten sind. Er kann sich überdies einzelne der dem Geschäftsführer zugewiesenen Aufgaben ausdrücklich vorbehalten. Ein derartiger Vorbehalt ist dem Geschäftsführer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Obmann hat den Vorstand nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich einmal und überdies dann innerhalb einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies ein Mitglied des Vorstandes unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangt. Die Einberufung muss mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich beim Mitglied des Vorstandes eingelangt sein und den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie die Tagesordnung enthalten. Sie ist durch Boten oder die Post zuzustellen; nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch mündlich oder telefonisch einberufen werden.
(3) Für die Durchführung von Sitzungen des Vorstandes in Form einer Videokonferenz gilt § 14 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Der Vorstand ist, soweit im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist, soweit in den Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. Ist dieser nicht anwesend, so gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden; § 14 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(6) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Vorstand einstimmig beschließt.
(7) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Funktionsperiode eine Geschäftsverteilung beschließen. Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit aller Mitglieder des Vorstandes und Einstimmigkeit erforderlich. Die Geschäftsverteilung ist dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. In der Geschäftsverteilung sind die vom Vorstand zu besorgenden Aufgaben den einzelnen Mitgliedern zur selbstständigen Besorgung für den Vorstand zu übertragen und ist weiters zu bestimmen, welche Angelegenheiten der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bedürfen. In der Geschäftsverteilung kann die Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes auf ein anderes Mitglied als dem Obmann übertragen werden. Die Entscheidung über Angelegenheiten, die im Einzelfall Ausgaben von mehr als 20.000,- Euro zur Folge haben, bedarf der kollegialen Beschlussfassung. In den Angelegenheiten, die einer kollegialen Beschlussfassung bedürfen, obliegt dem betreffenden Mitglied die Vorbereitung der Angelegenheit und die Antragstellung.
(8) Der Vorstand und seine einzelnen Mitglieder sind dem Aufsichtsrat für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.
§ 15. (1) Die Direktion ist der Anstalt gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die dieses Gesetz, die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat.
(2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis unwirksam, es sei denn, dass dem Dritten bewusst ist, dass die Vertretungsbefugnis der Anstalt missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der Anstalt überschritten wurde.
(1) Dem Obmann obliegen neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben
(2) Der Obmann ist, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach diesem Gesetz, berechtigt, alle ihm obliegenden Angelegenheiten, mit Ausnahme jener nach Abs. 1 lit. b, c, g, i und j, dem Geschäftsführer zur selbstständigen Besorgung schriftlich zu übertragen und ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit Aufträge zu erteilen. Eine Übertragung der Befugnisse nach Abs. 1 lit e ist zulässig, wenn der zugrunde liegene Rechtsakt nicht in öffentliche Bücher eingetragen werden soll und sich aus ihm keine Ausgaben, Haftungen oder sonstige Belastungen von mehr als 20.000,- Euro für den Tourismusverband ergeben.
(3) Der Obmann ist berechtigt, die Aufgaben des Vorstandes einschließlich jener, die nach der Geschäftsverteilung einer kollegialen Beschlussfassung bedürfen, selbstständig zu besorgen, wenn
(4) Urkunden über Rechtsakte, die in öffentliche Bücher eingetragen werden sollen, bedürfen der Unterschrift des Obmanns und eines Stellvertreters. Die Fertigung von Verträgen darf nur dann erfolgen, wenn die dem Tourismusverband daraus erwachsenden Verpflichtungen nach Höhe und Dauer definiert sind und die Aufbringung der hiefür erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist.
(5) Der Obmann wird im Fall seiner Verhinderung durch die Stellvertreter der Reihe nach vertreten.
§ 16. (1) Die Mitglieder der Direktion dürfen ohne Zustimmung des Aufsichtsrates weder ein Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig der Anstalt für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne Zustimmung des Aufsichtsrates auch nicht an einem Unternehmen als persönlich haftende Gesellschafterin bzw. persönlich haftender Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich tätig sein.
(2) Verstößt ein Mitglied der Direktion gegen das Verbot nach Abs. 1 kann der Aufsichtsrat Schadenersatz fordern.
(1) Für die Erarbeitung und Umsetzung der verbandsstrategischen, marken- und marketingtechnischen sowie innerorganisatorischen Erfordernisse hat der Vorstand auf Vorschlag des Obmanns einen Geschäftsführer zu bestellen, mit dem ein schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen ist. Im Dienstvertrag ist unter Beachtung der zwingenden arbeitsrechtlichen Vorgaben vorzusehen, dass der Geschäftsführer seine Tätigkeit hauptberuflich auszuüben hat, einer erwerbswirtschaftlichen Nebenbeschäftigung nur mit Zustimmung des Vorstandes nachgehen darf und sein Dienstverhältnis durch einen darauf gerichteten Beschluss des Vorstandes beendet werden kann. Der Dienstvertrag des Geschäftsführers ist vom Vorstand zu genehmigen und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die Funktion des Geschäftsführers ist mit der eines Mitgliedes des Aufsichtsrates oder des Vorstandes unvereinbar.
(2) Dem Geschäftsführer obliegen folgende Aufgaben
(3) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Er ist berechtigt, unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit, Anträge an den Aufsichtsrat und an den Vorstand heranzutragen. Diese sind in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Aufsichtsrates oder des Vorstandes aufzunehmen; dem Geschäftsführer ist in der Sitzung die Möglichkeit zu eröffnen, diese Anträge vor der Beschlussfassung zu erläutern. Im Rahmen der Vollversammlung steht es ihm zu, gegenüber den Mitgliedern einen Tätigkeitsbericht abzugeben.
(4) Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass über jede Sitzung der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes eine Niederschrift verfasst wird. Diese hat jedenfalls Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzführenden, die Tagesordnung, die gestellten Anträge im vollen Wortlaut, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die gefassten Beschlüsse im vollen Wortlaut unter Anführung des Abstimmungsergebnisses (Gesamtzahl der für und gegen den Antrag abgegebenen Stimmen, der Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen) zu enthalten. Wer gegen einen Antrag gestimmt hat, kann verlangen, dass dies in der Niederschrift festgehalten wird. Niederschriften über Sitzungen der Vollversammlung haben die Anzahl der aus den einzelnen Stimmgruppen anwesenden oder vertretenen Mitglieder, Niederschriften über Sitzungen des Aufsichtsrates oder des Vorstandes haben die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder zu enthalten. Niederschriften sind vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterfertigen. Sie sind spätestens zwei Wochen nach der Sitzung am Sitz des Tourismusverbandes zur Einsichtnahme durch die zur Teilnahme an der jeweiligen Sitzung Berechtigten aufzulegen und diesen unter Zuhilfenahme zeitgemäßer Kommunikationsmittel zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die Einsichtnahme in das Budget nach § 24 Abs. 1 durch sämtliche Mitglieder des Tourismusverbandes.
§ 17. (1) Die Direktion hat jährlich dem Wiener Landtag im Wege der Wiener Landesregierung und des für Kultur zuständigen Ausschusses einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 30. April des jeweiligen Folgejahres vorzulegen. Der Bericht soll die Erreichung der im Gesetz vorgegebenen grundsätzlichen Ziele der Anstalt sowie die finanzielle und personelle Situation der Anstalt beinhalten sowie einen Ausblick auf die zukünftigen Ziele und Vorhaben gewähren.
(2) Die Direktion hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich bis spätestens 30. April des jeweiligen Folgejahres über den Geschäftsverlauf des vergangenen Jahres und über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik der Anstalt zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Die Direktion hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Anstalt im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). In wichtigen Angelegenheiten ist der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die ordnungsgemäße Leistungserbringung oder für die Finanzierung der Aufgaben der Anstalt von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
(3) Jahresberichte und Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrates mündlich zu erläutern; sie sind jedem Mitglied des Aufsichtsrates auszuhändigen. Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten, wobei ein mündlicher Bericht nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren ist.
Der Nachhaltigkeitskoordinator hat den Geschäftsführer bei der Erstellung einer regionalen Nachhaltigkeitsstrategie als integrierender Bestandteil der tourismusstrategischen Grundsätze des Verbandsgebietes zu unterstützen, einen jährlichen Nachhaltigkeitsbericht zum Stand der Umsetzung und der getroffenen Maßnahmen im Verbandsgebiet zu erstellen und diesen im Rahmen der Vollversammlung vorzustellen. Der Nachhaltigkeitskoordinator hat weiters die Nachhaltigkeitskriterien bei den Mitgliedern, Bediensteten und Partnern des Tourismusverbandes sowie in der Bevölkerung bekannt zu machen und darauf hinzuwirken, dass die Nachhaltigkeitskriterien in den Marketingaktivitäten und Kooperationen sowie bei infrastrukturellen Vorhaben des Tourismusverbandes umgesetzt werden. Schließlich hat der Nachhaltigkeitskoordinator die einschlägigen Informations- und Partizipationsprozesse zu lenken und dabei die Leitlinien tourismusstrategischer Grundlagenarbeiten und Strategiepapiere von landesweiter Tragweite zu vermitteln.
(1) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates und des Vorstandes gebührt der Ersatz aller mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen.
(2) Der Aufsichtsrat kann seinen Mitgliedern und jenen des Vorstandes eine angemessene Entschädigung zuerkennen, wenn mit ihrer Tätigkeit ein besonderer Arbeits- und Zeitaufwand verbunden ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung in Hinblick auf jene Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, mit deren Tätigkeit jedenfalls ein besonderer Arbeits- und Zeitaufwand verbunden ist, Mindestbeträge für diese Entschädigung festsetzen; die Mindestbeträge für diese Entschädigung sind mit einem Prozentsatz des Ausgangsbetrages in Höhe von 10.830,21 Euro festzusetzen. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 166/2017.
§ 18. (1) Die Mitgliedschaft zur Direktion der Anstalt erlischt durch
(2) Ein Mitglied der Direktion hat seinen Rücktritt schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären. Der Rücktritt wird mit dem Einlangen bei der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates wirksam.
(3) Der Aufsichtsrat hat ein Mitglied der Direktion abzuberufen, wenn
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 29 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 vorliegt. Obliegt einem Mitglied des Vorstandes die selbstständige Besorgung von Aufgaben nach § 15 Abs. 7, so haben im Fall seiner Befangenheit die übrigen Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zu entscheiden. Ist der Vorstand wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Tagesordnungspunkt beschlussunfähig, so entscheidet darüber der Aufsichtsrat.
(2) § 29 Abs. 2 bis 4 und 5 zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Zweifel der Aufsichtsrat über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zu entscheiden hat.
§ 19. Die Anstalt wird bei Rechtsgeschäften zwischen der Anstalt und einem Mitglied der Direktion sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diesem durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Aufsichtsrates vertreten.
(1) Die Gesamtheit der Tourismusverbände bildet den Verband der Tiroler Tourismusverbände. Dieser ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
(2) Die Tourismusverbände nehmen die Mitgliedschaft im Verband der Tiroler Tourismusverbände durch den jeweiligen Obmann wahr.
(3) Dem Verband der Tiroler Tourismusverbände obliegen insbesondere
(4) Die Tourismusverbände haben an den Verband der Tiroler Tourismusverbände einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Vollversammlung des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände hat die Höhe des Mitgliedsbeitrages unter Berücksichtigung des Aufwandes, der diesem aus seiner Tätigkeit erwächst, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder festzusetzen.
§ 20. (1) Dem Aufsichtsrat gehören acht Mitglieder an, die von der Wiener Landesregierung zu bestellen sind. Folgenden Organen bzw. Stellen ist von der Wiener Landesregierung ein Vorschlagsrecht einzuräumen
(2) Es dürfen nur Personen vorgeschlagen und bestellt werden, die für die Aufgaben des Aufsichtsrates im Besonderen befähigt sind. Bei der Auswahl ist auf ein ausgewogenes Expertinnen- bzw. Expertenverhältnis und eine möglichste Geschlechterparität zu achten. Alle Bestellungen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Person.
(3) Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates hat auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zum Zusammentritt des neu gebildeten Aufsichtsrates in ihrer Funktion. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode ist für die restliche Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Abs. 1 zu bestellen.
(4) Die erste Sitzung des neu gebildeten Aufsichtsrates hat das an Jahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates binnen zwei Wochen nach Bestellung des Aufsichtsrates einzuberufen.
Wiener Museumsgesetz
(1) Die Organe des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände sind die Vollversammlung, der Vorstand, der Vorsitzende und die Rechnungsprüfer. Die Amtsdauer des Vorstandes, des Vorsitzenden und der Rechnungsprüfer beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder des Vorstands, der Vorsitzende und die Rechnungsprüfer haben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Mitglieder bzw. Organe weiterzuführen.
(2) Die Vollversammlung besteht aus den Obmännern der Tourismusverbände. Sie ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Ihr obliegen insbesondere die Erlassung und die Änderung der Satzung, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, die Wahl und die Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
(3) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Sie werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Der Vorstand hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden zu wählen. Dieser vertritt den Verband der Tiroler Tourismusverbände nach außen. Er beruft weiters die Vollversammlung und den Vorstand ein. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände begründet werden, sind vom Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen.
(4) Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Diese haben die Gebarung des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände mindestens einmal jährlich auf ihre Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen und der Vollversammlung darüber zu berichten.
(5) Die Satzung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
(6) In der Satzung kann zudem vorgesehen werden, dass Sitzungen des Vorstandes unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt und in dringenden Fällen Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können; diesfalls gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und 5 sinngemäß.
(7) Der Verband der Tiroler Tourismusverbände unterliegt der Aufsicht der Landesregierung wobei der § 55 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden ist, dass an die Stelle des Tiroler Schilehrerverbandes der Verband der Tiroler Tourismusverbände, an die Stelle der Landesversammlung die Vollversammlung, an die Stelle des Präsidenten der Vorsitzende und an die Stelle des Landesausschusses der Vorstand treten.
§ 21. (1) Die Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat erlischt durch
(2) Ein Verzicht auf die Funktion ist schriftlich gegenüber dem Land Wien zu erklären und ist mit dem Einlangen bei der Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat wirksam. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt neben den in Abs. 1 angeführten Gründen auch von Mitgliedern des Aufsichtsrates aus dem Kreis
(4) Die Wiener Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
(1) Unbeschadet längerfristiger Planungen ist die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes als Jahreswirtschaft zu führen. Es sind ein Budget und ein Jahresabschluss zu erstellen. Die Finanzplanungen im Rahmen der Führung von oder der Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen haben im Budget zu erfolgen.
(2) Als Haushaltsjahr des Tourismusverbandes und als Wirtschaftsjahr seiner erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung Richtlinien über die Haushalts- und Rechnungsführung für Tourismusverbände zu erlassen, in denen jedenfalls Regelungen über die Buchführung in Form der doppelten Buchhaltung zu treffen sind. Dabei ist insbesondere auf die für Unternehmer geltenden Vorschriften für die Rechnungslegung Bedacht zu nehmen.
§ 22. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder der Direktion sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen auch nicht Bedienstete der Anstalt oder der Anstalt zugewiesene Bedienstete sein, sofern es sich nicht um jene Mitglieder handelt, die aus dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung bzw. des Betriebsrates zu bestellen sind.
Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
§ 23. Der Aufsichtsrat hat nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrates ein Mitglied zur bzw. zum Vorsitzenden, ein Mitglied zur ersten Stellvertreterin bzw. zum ersten Stellvertreter und ein Mitglied zur zweiten Stellvertreterin bzw. zum zweiten Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden tritt die erste Stellvertreterin bzw. der erste Stellvertreter, bei deren bzw. dessen Verhinderung die zweite Stellvertreterin bzw. der zweite Stellvertreter an ihre bzw. seine Stelle. Im Fall des vorzeitigen Endens der Funktion ist die unverzügliche Neubestellung vorzunehmen.
(1) In das Budget sind alle im kommenden Haushaltsjahr unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlichen Aufwendungen und die zu ihrer Deckung notwendigen Erträge aufzunehmen und, soweit sie nicht in ihrer voraussichtlichen Höhe errechnet werden können, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der letzten Haushaltsjahre gewissenhaft zu schätzen. Das Budget besteht aus einer Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, einem Investitionsplan in Verbindung mit einem Abschreibungsplan und einem Liquiditätsplan.
(2) Die Aufwendungen und die Erträge sind getrennt voneinander in voller Höhe zu veranschlagen (Brutto-Veranschlagung).
(3) Zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger Aufwendungen ist eine angemessene Betriebsmittelrücklage zu bilden. Kann selbst bei sparsamster Wirtschaftsführung eine Bedeckung der unerlässlichen Aufwendungen durch veranschlagte Erträge nicht erzielt werden, so ist die Bedeckung durch Erhöhung der Beiträge der Pflichtmitglieder, durch Anregung der Erhöhung der Aufenthaltsabgabe, durch sonstige Einnahmen oder durch die Aufnahme von Krediten sicherzustellen. Ein Abgang darf nicht veranschlagt werden.
§ 24. (1) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen.
(2) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates oder die Direktion kann unter Angabe eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte verlangen, dass die bzw. der Vorsitzende unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie jedenfalls binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann.
(3) Wird einem von mehr als einem Viertel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder von der Direktion geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragstellenden unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(4) Die bzw. der Vorsitzende hat die Sitzung des Aufsichtsrates durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben, wobei Tagesordnungspunkte, die nach Abs. 2 angegeben werden, jedenfalls aufzunehmen sind. Im Fall der Verhinderung hat ein Mitglied dies dem Vorsitzenden sofort bekanntzugeben.
(5) Mindestens ein Viertel der Mitglieder des Aufsichtsrates hat das Recht, in einer von ihm unterzeichneten Eingabe unter Anführung der Gründe zu verlangen, dass Gegenstände in die kundzumachende Tagesordnung der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates aufgenommen werden, wenn es dieses Begehren spätestens am dritten Tag nach Bekanntgabe der Tagesordnung geltend macht.
(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn einschließlich der bzw. des Vorsitzenden, der ersten Stellvertreterin bzw. des ersten Stellvertreters oder der zweiten Stellvertreterin bzw. des zweiten Stellvertreters mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ein Beschluss des Aufsichtsrates über die Abberufung von Mitgliedern der Direktion und die Bestellung der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie deren bzw. dessen Stellvertretung kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder, die nicht dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung und des Betriebsrates angehören, gefasst werden. Bei diesen Abstimmungen und bei Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Anstalt und den Mitgliedern der Direktion betreffen, kommt den aus dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung und des Betriebsrates bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates ein Stimmrecht nicht zu. Im Übrigen fasst der Aufsichtsrat gültige Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die bzw. der Vorsitzende gibt bei Stimmengleichheit mit ihrer bzw. seiner Stimme den Ausschlag.
(7) Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse.
(8) Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll anzufertigen, die die bzw. der Vorsitzende und eine schriftführende Person zu unterzeichnen haben. In dem Protokoll sind jedenfalls der Tag und der Ort bzw. die Form der Beratung (insbesondere fernmündlich, mittels Videokommunikation), die gefassten Beschlüsse, die anwesenden Personen, die Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmungen und der Sitzungsverlauf im Allgemeinen festzuhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Aufsichtsrates ist seine abweichende Meinung festzuhalten. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates spätestens vier Wochen nach der Sitzung des Aufsichtsrates zu übermitteln und in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates zu genehmigen.
(9) Kann in dringenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nicht herbeigeführt werden und ist hierdurch ein unwiederbringlicher Schaden für die Anstalt zu befürchten, hat die Direktion eine vorläufige Entscheidung der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrates einzuholen. Die bzw. der Vorsitzende hat in diesen Fällen den Aufsichtsrat unverzüglich zu informieren und die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(10) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen durch Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Jedenfalls ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zu bestellen. Jedem Ausschuss hat mindestens ein Mitglied aus dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung oder des Betriebsrates anzugehören; dieses Mitglied kann an Sitzungen teilnehmen, die die Beziehungen zwischen der Anstalt und Mitgliedern der Direktion betreffen, hat aber kein Stimmrecht. Abs. 2 gilt für die Ausschüsse des Aufsichtsrates sinngemäß.
(1) Tourismusverbände dürfen nur dann Kredite aufnehmen, wenn besondere Aufwendungen zu tätigen sind, die nicht aus dem laufenden Haushalt bestritten werden können, und die Rückzahlung des Kredites einschließlich der Zinsen gesichert ist.
(2) Haftungen dürfen nur übernommen werden, wenn die Aufbringung der im Fall der Schlagendwerdung der Haftung erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist.
§ 25. (1) An Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch der Direktion angehören, nicht teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann zur Beratung über einzelne Gegenstände Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen beiziehen. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer zuzuziehen.
(2) Die Mitglieder der Direktion nehmen an der Sitzung des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil.
(1) Der Obmann hat den Budgetentwurf für das kommende Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 15. November dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat den Budgetentwurf so rechtzeitig zu behandeln, dass das Budget spätestens am 31. Dezember beschlossen werden kann.
(2) Der Obmann eines neu errichteten Tourismusverbandes hat den Budgetentwurf für das erste Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 15. März dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat das Budget für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 31. März zu beschließen.
§ 26. (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Direktion zu überwachen. Aufgaben der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.
(2) Der Aufsichtsrat kann von den Mitgliedern der Direktion jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Anstalt und der von der Anstalt geführten Einrichtungen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnen die Mitglieder der Direktion die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates das Verlangen unterstützt. Die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitgliedes des Aufsichtsrates verlangen.
(3) Der Aufsichtsrat kann sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der Anstalt einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige auf Kosten der Anstalt beauftragen.
(4) Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben selbstständig wahrzunehmen
Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss, der der Direktion schriftlich zu übermitteln ist, anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates wahrgenommen werden dürfen.
(5) Folgende Geschäfte dürfen von der Direktion jedenfalls nur mit seiner Genehmigung vorgenommen werden
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihre Obliegenheiten nicht generell durch andere ausüben lassen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann aber ein anderes schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
(1) Das Budget ist die bindende Grundlage für die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes. Abweichungen sind entsprechend zu begründen und müssen durch vorherige Beschlüsse der zuständigen Organe gedeckt sein.
(2) Die im Budget vorgesehenen Aufwendungen sind grundsätzlich nicht überschreitbare Höchstbeträge. Aufwendungen dürfen nur innerhalb des Haushaltsjahres für den im Budget vorgesehenen Zweck und nur nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit getätigt werden. Hierbei sind gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen, insbesondere die Bedienung von Krediten (Annuitäten), vorrangig zu erfüllen. Werden während des Jahres Überschreitungen eines in der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Postens unerlässlich, so können Überschreitungen bis zu 10 v. H., höchstens jedoch bis zu 10.000,– Euro, vom Obmann, ansonsten durch Beschluss des Vorstandes vorgenommen werden. Überschreitungen sind durch tatsächliche, in der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht enthaltene Mehrerträge oder durch Minderaufwendungen bei anderen Posten der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung auszugleichen. Sollten Mehraufwendungen nicht durch Mehrerträge oder Einsparungen bei anderen Posten Bedeckung finden, so ist dafür vorher die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen.
(3) Jene Mehreinnahmen aus Pflichtbeiträgen der Mitglieder, die über dem im Budget ausgewiesenen Betrag liegen, dürfen erst dann zur Bedeckung von Mehrausgaben herangezogen werden, wenn die Betriebsmittelrücklage in voller Höhe gebildet ist.
(4) Liegt zu Beginn des Haushaltsjahres kein Budget vor, so dürfen bis zur Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nur jene Aufwendungen getätigt werden, die sich für den Tourismusverband aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben oder die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsbetriebes unerlässlich sind.
§ 27. Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die nicht dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung oder dem Betriebsrat angehören, üben ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung aus. Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für die Kulturverwaltung hat im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung der Stadt Wien die Vergütung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Funktion sowie dem Aufwand und der Arbeit festzulegen, die mit dieser Funktion verbunden ist.
(1) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung zu entsprechen.
(2) Im Zahlungsverkehr ist das Vieraugenprinzip einzuhalten. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs. Banküberweisungen sind vom Obmann und vom Geschäftsführer nach der Kontrolle der Zahlungsgrundlagen getrennt zu veranlassen. Der Obmann wird hierbei im Fall seiner Verhinderung durch ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied des Vorstandes vertreten. Der Geschäftsführer wird hierbei im Fall seiner Verhinderung durch den Obmann vertreten, wobei an dessen Stelle ein anderes Mitglied des Vorstandes mit unterfertigen muss. Bei Zahlungen an den Obmann oder an den Geschäftsführer werden diese wie im Fall ihrer Verhinderung vertreten.
(3) Der Zahlungsverkehr des Tourismusverbandes ist nach Möglichkeit bargeldlos abzuwickeln. Die Barbestände sind möglichst niedrig zu halten und mindestens einmal wöchentlich zu überprüfen. Bankkonten sind von den Mitgliedern des Vorstandes unter Festlegung der Zeichnungsbefugnis gemeinsam einzurichten.
(4) Alle Ausgabenbelege sind nachvollziehbar auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Rechnungen sind auf ihre Übereinstimmung mit den Kostenvoranschlägen zu überprüfen. Überprüfte Belege sind so abzuzeichnen, dass klar ersichtlich ist, welche Personen die sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft und bestätigt haben. Der Zweck der Zahlung ist, soweit dies erforderlich ist, auf den Rechnungen und auf den Überweisungen durch einen überprüfbaren Vermerk anzugeben. Alle Eingangs- und Ausgangsbelege sind nach dem Datum ihres Anfalles zu nummerieren und fortlaufend bzw. so abzulegen, dass eindeutig eine Verbindung zwischen den buchhalterischen Aufzeichnungen und den abgelegten Belegen hergestellt werden kann. Die Aufzeichnungen und die dazugehörenden Belege sind mindestens sieben Jahre gesichert aufzubewahren.
§ 28. (1) Die Satzung der Anstalt beinhaltet die Festlegung der Standorte sowie nähere Regelungen des Aufgaben- und Wirkungsbereiches und der inneren Organisation der Museen der Stadt Wien.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Wiener Landesregierung im Wege der amtsführenden Stadträtin bzw. des amtsführenden Stadtrates für die Kulturverwaltung.
(3) Die Direktion hat die Satzung und ihre Änderungen nach Genehmigung zum Firmenbuch anzumelden. Sie erlangen, sofern in der Satzung oder in ihren Änderungen nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Anmeldung folgenden Tag Rechtswirksamkeit.
(1) Nach dem Ablauf des Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss besteht aus einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, einer Erläuterung der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und einem Lagebericht. Der Jahresabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu vermitteln.
(2) Die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung hat sich nach den Vorgaben der Verordnung nach § 22 Abs. 3 zu richten.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch einen vom Aufsichtsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer (Abschlussprüfer) jährlich zu überprüfen. Dabei sind auch die Übereinstimmung der Gebarung mit den aufsichtsbehördlichen Genehmigungen und die Einhaltung des Vieraugenprinzips bei Überweisungen zu überprüfen, um ein umfassendes Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Tourismusverbandes zu erhalten.
(4) Der Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 31. Mai des folgenden Jahres dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss unverzüglich dem Abschlussprüfer zur Durchführung der Prüfung weiterzuleiten. Der Abschlussbericht des Abschlussprüfers ist gemeinsam mit der vom Aufsichtsrat hierzu erstatteten Äußerung bis spätestens 30. September der Landesregierung zur Nachprüfung vorzulegen. Stellt die Landesregierung dabei Mängel fest, so sind diese dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zur Vorlage an den Aufsichtsrat bekannt zu geben. Dieser hat die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Mängel innerhalb von drei Monaten anzuordnen bzw. selbst zu treffen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Prüfungsbericht über das Ergebnis der Abschlussprüfung mit dem entsprechenden Bestätigungsvermerk nach § 274 des Unternehmensgesetzbuches und die allenfalls getroffenen Anordnungen zusammen mit seiner Empfehlung für die Beschlussfassung der Vollversammlung so rechtzeitig vorzulegen, dass diese spätestens am 31. Dezember darüber beschließen kann. Der Obmann hat den Jahresabschluss sowie die Empfehlung des Aufsichtsrates für die Beschlussfassung am Sitz des Tourismusverbandes eine Woche zur Einsichtnahme für die Mitglieder aufzulegen. Die für die Einsichtnahme bestimmte Zeit ist in der Einladung zur Vollversammlung bekannt zu geben.
(6) Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss hat der Obmann den Vorsitz in der Vollversammlung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu übertragen.
§ 29. Die Satzung muss mindestens enthalten
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol wird aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 erzielt.
(2) Die freiwilligen Mitglieder haben für jeden Vorschreibungszeitraum an den Tourismusverband den Mindestbeitrag nach § 35 Abs. 6 zu entrichten.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 entsteht
(4) Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet.
(5) Der Beitrag ist erstmals für das Haushaltsjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde bzw. in dem der Tag der Aufnahme des freiwilligen Mitgliedes in den Tourismusverband liegt. Endet im Haushaltsjahr, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde, kein Bemessungszeitraum (Abs. 4 zweiter Satz), so ist für dieses Haushaltsjahr der Mindestbeitrag zu entrichten.
§ 30. (1) Das Land Wien leistet der Anstalt für Aufwendungen, die ihr in Erfüllung der Aufgaben (§ 4) entstehen, jährlich einen angemessenen Finanzierungsbeitrag. Dazu ist ein Finanzierungsübereinkommen zwischen der Anstalt und dem Land Wien mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren abzuschließen.
(2) In das Finanzierungsübereinkommen sind insbesondere Regelungen aufzunehmen über
(3) In das Finanzierungsübereinkommen ist ferner eine Regelung darüber aufzunehmen, dass der im Übereinkommen zugesagte Finanzierungsbeitrag während der Laufzeit des Übereinkommens aus budgetären Notwendigkeiten durch die amtsführende Stadträtin bzw. den amtsführenden Stadtrat für die Finanzverwaltung gekürzt werden kann.
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind
(2) Aus den steuerbaren Umsätzen sind folgende Beträge auszuscheiden
(3) Gehört ein Pflichtmitglied mehreren Beitragsgruppen an, so ist der Beitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen und in einem Gesamtbetrag vorzuschreiben.
(4) Eine Lieferung im Großhandel liegt vor, wenn ein Handelsunternehmen einen Gegenstand einem anderen Unternehmen zur Verwendung in dessen Unternehmen, sei es zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Erbringung gewerblicher oder beruflicher Leistungen überlässt. Alle übrigen Lieferungen gelten als Lieferungen im Einzelhandel.
§ 31. Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
(1) Bei den Kredit- und Finanzinstituten einschließlich der Bausparkassen bildet die Bemessungsgrundlage aus Bankgeschäften das Vierfache der Summe der Provisionserträge nach der Anlage 2 zu § 43 des Bankwesengesetzes. Im Bauspargeschäft sind als Bemessungsgrundlage aus Verträgen nur die Verwaltungsgebühren und Zinserträge aus den Verträgen heranzuziehen, die mit Personen, die den Wohnsitz (Sitz) in Tirol haben, abgeschlossen wurden.
(2) Bei den Reisebüros und den Reiseleitern bildet die Bemessungsgrundlage die Summe der Erträge aus den Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen sowie die Summe der Provisionen aus den Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen, jedoch ausschließlich der Umsatzsteuer.
(3) Bei den Versicherungsunternehmen bildet die Bemessungsgrundlage die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz (Sitz) in Tirol hat oder sich die versicherte Sache in Tirol befindet.
(4) Bei den Werbungsmittlern bildet die Bemessungsgrundlage die Summe der Provisionen aus den Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen, jedoch ausschließlich der Umsatzsteuer.
(5) Für Unternehmer, die
bilden die Umsatzerlöse aus diesen Leistungen die Bemessungsgrundlage.
§ 32. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243d UGB zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen. Der festgestellte Jahresabschluss ist beim Firmenbuch einzureichen.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
§ 33. Alle Vorgänge gemäß diesem Gesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung bzw. Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten von der Stadt Wien an die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ sind von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
(1) Beiträge sind für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.
(2) Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Tourismusverbände, so sind die Bemessungsgrundlagen für jeden Tourismusverband getrennt zu ermitteln und die Beiträge getrennt vorzuschreiben.
§ 34. (1) Die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ unterliegt der Kontrolle durch den Stadtrechnungshof der Stadt Wien und der Aufsicht durch die Wiener Landesregierung. Die Aufsicht der Landesregierung erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen. Diese Organe sind berechtigt, in Erfüllung ihrer Aufsichts- und Kontrollbefugnisse Überprüfungen vorzunehmen und die von ihnen angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Museen der Stadt Wien sind verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen vorzulegen und diese Stellen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der Erfordernisse zu unterstützen. Die diesen Organen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Befugnisse bleiben davon unberührt.
(2) Die Direktion ist verpflichtet, der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für die Kulturverwaltung Informationen in Angelegenheiten von grundsätzlicher kulturpolitischer Bedeutung auf Verlangen zu erteilen. Insbesondere kann sich die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für die Kulturverwaltung vorbehalten, dass ihr bestimmte Entscheidungen der Direktion, die von grundsätzlicher kulturpolitischer Bedeutung sind, vor Beschlussfassung in den Organen der Anstalt vorgelegt werden.
(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.
(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die
(3) Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 2, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Abs. 8 entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T sein.
(4) Der Promillesatz bleibt bis zu seiner Neufestsetzung in Geltung. Der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes muss, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gefasst und unverzüglich kundgemacht werden.
(5) Bei einem neu errichteten Tourismusverband muss der Promillesatz für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 15. März beschlossen und unverzüglich kundgemacht werden. Bei einer Erweiterung des Gebietes eines bestehenden Tourismusverbandes gilt für den aufgenommenen Gebietsteil der Promillesatz des aufnehmenden Tourismusverbandes.
(6) Die Multiplikation des Promillesatzes mit der Grundzahl des Pflichtmitgliedes ergibt seinen Beitrag in Euro. Liegt der so ermittelte Betrag einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach § 43 Abs. 4 unter 30,– Euro, so ist die Grundzahl in dem Maß zu erhöhen, dass ihre Multiplikation mit dem Promillesatz einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds diesen Beitrag ergibt (Mindestbeitrag).
(7) Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden.
(8) Pflichtmitglieder, die in ihren Unternehmen einen Gesamtumsatz oder eine gesamte sonstige Bemessungsgrundlage (§ 32) von 55.000,- Euro nicht überschreiten (Kleinunternehmer), haben folgende Beiträge (einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) zu leisten
(9) Gehört ein Pflichtmitglied nach Abs. 8 mehreren Beitragsgruppen an, so hat es den höheren Beitrag zu leisten. Ändert sich für ein Pflichtmitglied nach Abs. 8 die Zugehörigkeit zum Tourismusverband nach § 34 Abs. 1 während des Vorschreibungszeitraumes, so gebührt der Beitrag nach Abs. 8 jenem Tourismusverband, dem das Pflichtmitglied zum Beginn des Vorschreibungszeitraumes angehört hat.
(10) Wird von Pflichtmitgliedern in ihren Unternehmen einen Gesamtumsatz oder eine gesamte sonstige Bemessungsgrundlage (§ 32) von 5.000,- Euro nicht überschritten, haben diese einen Anspruch auf Rückzahlung des für diesen Zeitraum geleisteten Beitrages, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab Ende des Vorschreibungszeitraumes einen Antrag stellen oder in diesem Zeitraum eine entsprechende Umsatzsteuerentscheidung (§ 37) übermittelt wird.
§ 35. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(1) Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge obliegen der Landesregierung. Dem Land Tirol gebühren hierfür als Vergütung 4 v. H. des Aufkommens an Beiträgen sowie der Abgabenertrag an Nebenansprüchen.
(2) Die Beiträge sind für den Vorschreibungszeitraum und frühestens innerhalb dieses Zeitraumes vorzuschreiben. Sie sind auf einen Betrag von zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.
(3) Beiträge, die den Betrag von 1000,– Euro übersteigen, sind, soweit sie für den laufenden Vorschreibungszeitraum zu entrichten sind und nicht endgültig (§ 200 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung), durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts oder durch einen ändernden Bescheid festgesetzt werden, in drei gleichen Teilbeträgen zu entrichten. Der erste Teilbetrag ist mit Ablauf eines Monats, der zweite Teilbetrag mit Ablauf von vier Monaten und der dritte Teilbetrag mit Ablauf von sieben Monaten nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten. Wird der erste oder zweite Teilbetrag nicht spätestens zu dem für die Entrichtung vorgesehenen Zeitpunkt entrichtet, so ist der gesamte noch aushaftende Betrag innerhalb einer Nachfrist von zwei Wochen zu entrichten. Die §§ 227 Abs. 4 lit. c und 230 Abs. 5 und 7 der Bundesabgabenordnung gelten sinngemäß.
(4) Die Entrichtung von Teilbeträgen nach dieser Bestimmung gilt auch im Fall einer Aussetzung der Einhebung nach § 212a der Bundesabgabenordnung sinngemäß.
§ 36. (1) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Zur Berechnung der Beiträge der Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes, die zur Besteuerung vom Umsatz nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Vorschriften herangezogen werden, ist der Landesregierung von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörden eine Durchschrift der Umsatzsteuerentscheidung zu übermitteln. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen. Wurde eine solche Umsatzsteuerentscheidung übermittelt, so besteht im Beitragsverfahren eine Bindungswirkung an diese, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Pflichtmitglieder haben alle Umstände, die für die Berechnung der Grundzahlen sowie für die Berechnung des Beitrages in den einzelnen Beitragsgruppen bedeutsam sind, der Landesregierung binnen einem Monat nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Dieser Nachweis muss leicht nachprüfbar sein.
(3) Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragsvorschreibung maßgeblichen Umstände über Aufforderung der Landesregierung unentgeltlich mitzuwirken.
(4) Die Einstellung der eine Pflichtmitgliedschaft begründenden Erwerbstätigkeit ist binnen einem Monat der Landesregierung mitzuteilen.
§ 37. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Auf die zur Schaffung der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ erforderlichen Vorarbeiten, einschließlich der Erstellung des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2002, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes bereits Anwendung.
(3) Der gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Museumsgesetzes – Wr. MuG, LGBl. für Wien Nr. 95/2001, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/2018 bestellte Direktor und die gemäß Abs. 4 leg. cit. bestellte kaufmännische Leiterin üben die Funktion der Direktion gemäß § 12 bis zum Ende ihrer laufenden Funktionsperiode aus.
Für die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge sind die für die Abgabenbehörden des Landes geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
(1) Die Tourismusverbände unterstehen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, der Landesregierung und ihren Beauftragten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und aus Anlass von Überprüfungen der Wirtschaftsführung Einsichtnahme in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Die Landesregierung kann zu Vollversammlungen und zu Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates einen Vertreter entsenden. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Die Tourismusverbände haben das Ergebnis von Wahlen in den Aufsichtsrat sowie die Namen und die Adressen der Mitglieder des Vorstandes und des Geschäftsführers nach jeder Änderung unverzüglich der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe eines Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach der Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Durchführung aufgehoben werden.
(4) Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe eines Tourismusverbandes, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben.
(1) Das Budget und die vollständigen Unterlagen zur Budgetplanung sind unverzüglich nach der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat der Landesregierung vorzulegen.
(2) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse der Vollversammlung nach § 10 lit. g sowie Beschlüsse des Aufsichtsrates nach § 14 Abs. 1 lit. j, l und r.
(3) Beschlüsse dürfen nur dann genehmigt werden, wenn das betreffende Vorhaben zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar ist, die Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist und der Tourismusverband einen Verschuldungsgrad von weniger als 85 v. H. aufweist.
(4) Rechtsgeschäfte, die aufgrund genehmigungspflichtiger Beschlüsse nach Abs. 2 abgeschlossen werden, werden erst mit der Beurkundung der Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung rechtswirksam.
(1) Erfüllen die Organe eines Tourismusverbandes schuldhaft die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht, so kann die Landesregierung eine außerordentliche Vollversammlung oder den Vorstand oder den Aufsichtsrat zu einer Sitzung einberufen. Der Vertreter der Landesregierung ist berechtigt, bei diesen Sitzungen Anträge zu stellen.
(2) Reichen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht aus, so hat die Landesregierung auf Kosten des Tourismusverbandes oder der Schuld tragenden Organe die erforderliche Abhilfe selbst zu verfügen.
(3) Die Landesregierung hat unbeschadet des § 13 Abs. 2 Organe des Tourismusverbandes oder einzelne ihrer Mitglieder, die ihre Pflichten dauernd oder schwerwiegend verletzen, ihres Amtes zu entheben. Werden der Vorstand oder der Aufsichtsrat des Tourismusverbandes nicht nur vorübergehend handlungsunfähig, so hat die Landesregierung den Aufsichtsrat vorzeitig aufzulösen und Neuwahlen zu veranlassen.
(1) Zur Errichtung und Benützung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, wie Schiabfahrten, Loipen, Übungsgelände für Schischulen, Sportplätze, Badeanlagen und Wege (Spazier-, Rad-, Mountainbike-, Wanderwege), und zur Schaffung von geeigneten Zugängen zu solchen Anlagen können auf Antrag eines Tourismusverbandes Benützungsrechte durch Enteignung eingeräumt werden.
(2) Durch die Enteignung darf der Belastete in einer notwendigen Bauführung oder in der ordentlichen Bewirtschaftung seines Grundstückes nicht wesentlich gehindert werden.
(3) Benützungsrechte nach Abs. 1 sind auf Antrag des Tourismusverbandes, des Belasteten oder des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten aufzuheben, wenn
Kann der frühere Zustand nicht mehr oder nur mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand wiederhergestellt werden, so ist in der Entscheidung über die Aufhebung der Benützungsrechte eine entsprechende Vergütung festzusetzen.
(4) Im Übrigen sind für die Enteignung und Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes anzuwenden.
(1) Zur allgemeinen Förderung des Tourismus, insbesondere der Tourismuswerbung und sonstiger dem Tourismus dienender Maßnahmen, besteht der Tiroler Tourismusförderungsfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt. Fördermaßnahmen haben das Ziel einer sozialen, nachhaltigen und ressourcenschonenden Entwicklung des Tourismus zu verfolgen. Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Innsbruck. Der Fonds kann die der Erfüllung seiner Aufgaben dienenden Maßnahmen selbst durchführen und hierfür alle erforderlichen Rechtsgeschäfte abschließen.
(3) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
(4) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.
(5) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 5 gelten die §§ 36, 37 und 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.
(1) Die Organe des Fonds sind das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer.
(2) Die Organe des Fonds haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Geschäftsstelle zu bedienen. Der Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle ist aus den Mitteln des Fonds zu tragen.
(3) Für die Mitglieder des Kuratoriums nach § 45 Abs. 1 lit. b, c und e sowie den Geschäftsführer gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.
(1) Dem Kuratorium gehören an
(2) Das Kuratorium hat aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 lit. b, c und d einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b, c und d sind von der Landesregierung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen; im Fall des Abs. 1 lit. c können Ersatzmitglieder auch aus dem Kreis der Rechnungsprüfer des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände (§ 21 Abs. 4) vorgeschlagen und bestellt werden. Jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b, c und d wird im Fall seiner Verhinderung durch das entsprechende Ersatzmitglied vertreten. Die Amtsdauer richtet sich nach der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(4) Die Mitglieder und deren Ersatzmitglieder scheiden aus dem Kuratorium vorzeitig aus
(5) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn
(6) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(7) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung über
(2) Die Förderrichtlinien haben jedenfalls nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung sowie die Rückabwicklung und den Widerruf von Förderungen, insbesondere im Fall der Nichteinhaltung von Auflagen, zu enthalten.
(3) Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss nach Abs. 1 lit. d hat bis zum 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Jahres zu erfolgen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Geschäftsordnung des Fonds hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung, die Wirtschaftsführung, die Rechnungslegung, die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen sowie gegebenenfalls über die Ermächtigung von Bediensteten der Geschäftsstelle zur Unterfertigung von Schriftstücken im Namen des Geschäftsführers zu enthalten.
(5) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einzuberufen. Das Kuratorium ist überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe jener Angelegenheiten, die Gegenstand der Tagesordnung sein sollen, verlangt.
(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(7) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kuratorium kann beschließen, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen.
(8) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
(9) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(1) Der Geschäftsführer ist von der Landesregierung für die Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Er hat die Geschäfte auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers weiterzuführen. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied oder Ersatzmitglied des Kuratoriums sein.
(2) Die Funktion des Geschäftsführers endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht; § 45 Abs. 5 lit. b und c sowie Abs. 6 gilt sinngemäß. In diesem Fall hat die Landesregierung für die restliche Amtsdauer unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.
(3) Die Landesregierung hat einen Stellvertreter des Geschäftsführers zu bestellen. Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß. Der Stellvertreter vertritt den Geschäftsführer bei nicht bloß vorübergehender Verhinderung sowie in jenen Fällen, in denen sich der Geschäftsführer nach Abs. 4 der Ausübung seines Amtes enthält und seine Vertretung veranlasst.
(4) Für den Geschäftsführer gilt § 29 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.
Dem Geschäftsführer obliegen insbesondere
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Förderrichtlinien und der Geschäftsordnung eingehalten werden.
(2) Der Fonds ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren.
(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums über die Förderrichtlinien, über die Geschäftsordnung sowie über den Rechnungsabschluss bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Die Landesregierung kann Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen dieses Gesetz, die Geschäftsordnung oder die Förderrichtlinien verstoßen, aufheben.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag den Rechnungsabschluss sowie den Tätigkeitsbericht zur Kenntnis zu bringen.
Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 1 Abs. 4 und die Wahl der Gemeindevertreter nach § 11 Abs. 2 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der Tourismusförderungsfonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Vorschreibung und Einbringlichmachung von Pflichtbeiträgen und Beiträgen an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, die Überwachung der Haushaltsführung der Tourismusverbände sowie für die Förderungsabwicklung des Tiroler Tourismusförderungsfonds jeweils erforderlich sind
(4) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände, den Tiroler Landtag sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Abwicklung von Wahlen des Aufsichtsrates und des Vorstandes jeweils erforderlich sind
(6) Daten nach Abs. 3 sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen, Daten nach Abs. 5 nach dem Zeitpunkt, in dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
(7) Als Identifikationsdaten gelten
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Tourismusgesetz 1991, LGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 106/2001, außer Kraft.