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20000160 AT

Eisenbahnzufahrtsstraße in Rechnitz, Auflassung

73 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (73)

Gesetzestext (73 Artikel)

Landesrecht Eisenbahnzufahrtsstraße in Rechnitz, Auflassung

Eisenbahnzufahrtsstraße in Rechnitz, Auflassung

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Würflach

Wappen Gemeindefarben Würflach

Landesrecht 1. Euro-Begleit-Verordnung

1. Euro-Begleit-Verordnung

Landesrecht Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

Steiermark

01.09.2025

Landesrecht Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG

Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Würflach

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 27. April 1976, GZ II/1-2119/1-1976, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Gemeinde Würflach, politischer Bezirk Neunkirchen, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“In einem durch einen blauen Wellenbalken geteilten goldenen Schild, oben rechts zwei gekreuzte aufrechte blaue Schwerter, oben links ein blauer Wolfskopf, unten eine an einer Ranke hängende grüne Weintraube.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung die vom Gemeinderat der Gemeinde Würflach festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Grün” genehmigt.

Landesrecht 1. Euro-Begleit-Verordnung

Artikel 1

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Satzung der Salzburger Landes-Holding, LGBl Nr 58/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/1997 wird geändert wie folgt

"(3) § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG

§ 1. (1) Wer

(2) Zum Zweck der Abstellung oder zur Vermeidung einer drohenden Fortsetzung ungebührlichen störenden Lärms können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Gegenstände, mit denen der Lärm erregt wird, sicherstellen oder, sofern dies wegen der Beschaffenheit des Gegenstandes oder aus anderen Gründen nicht möglich ist, in geeigneter Weise außer Betrieb setzen.

(3) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen

(4) solange die Sachen noch nicht der Behörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Abs. 3) an jene Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, welche die Sachen verwahren.

(5) Wird ein Verlangen (Abs. 3) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterläßt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Abs. 3 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen. In diesem Fall sind die sichergestellten Sachen zu verwerten oder, falls dies nicht möglich oder nicht zulässig ist, zu vernichten. Ein allenfalls erzielter Erlös ist dem Eigentümer, wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.

(6) Weitergehende oder anderslautende landesgesetzliche Vorschriften betreffend Lärmerregung bleiben unberührt.

Landesrecht Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG

§ 2. (1) Wer an einem öffentlichen Ort

(2) Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat gemäß Abs. 1 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet oder gemäß § 8 des Gesetzes betreffend die Regelung öffentlicher Sammlungen, LGBl. für Wien Nr. 16/1946, in der jeweils geltenden Fassung zu bestrafen ist.

Landesrecht Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG

§ 3. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen

Wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen Orten

(2) Eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bzw. eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist auch dann gegeben, wenn das Verhalten geeignet ist, bei anderen Personen durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigten Anstoß zu erregen, und wenn es entweder nicht bloß kurze Zeit aufrechterhalten oder in einem vom Verursacher offenbar nicht mehr kontrollierbaren Rauschzustand gesetzt wird.

(3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die eine Anweisung gemäß Abs. 1 trotz Abmahnung nicht befolgen, durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegweisen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Person vorzugehen. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung bzw. Abmahnung nicht fähig sind, entfallen diese Voraussetzungen vor einer solchen Wegweisung.

(4) Wer sich bei einer Wegweisung gemäß Abs. 3 der unmittelbaren Zwangsanwendung widersetzt oder innerhalb von zwölf Stunden in den Bereich von 150 Metern im Umkreis des Ortes, von dem er weggewiesen wurde, ohne rechtfertigenden Grund (beispielsweise zur kurzfristigen notwendigen Inanspruchnahme einer Hilfeleistung) zurückkehrt, begeht, sofern es sich dabei nicht um eine gerichtlich strafbare Handlung handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Landesrecht Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG

§ 4. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben insbesondere bei Amtshandlungen nach dem 2. oder 3. Abschnitt solche Personen, die offensichtlich der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, über die im Einzelfall in Frage kommenden Einrichtungen im sozialen Bereich zu informieren und den Magistrat hievon zu verständigen.

Landesrecht Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG

§ 5. (1) Die Gemeinde hat mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem 1. bis 3. Abschnitt wird der Landespolizeidirektion Wien übertragen.

(3) Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 16. April 1968, LGBl. für Wien Nr. 27, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird, ist diese die für Maßnahmen nach dem 1. bis 3. Abschnitt zuständige Behörde.

(4) Gegen sämtliche Bescheide und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

(5) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

Landesrecht Eisenbahnzufahrtsstraße in Rechnitz, Auflassung

§ 1

Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 633 in Rechnitz, beginnend von der Geschriebenstein Straße B 56 in km 20,180 bis zum Bahnhofvorplatz mit einer Länge von 88 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

Landesrecht Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

Der Landeshauptmann gibt das „Landesgesetzblatt für die Steiermark“, das „Bezirks-Verordnungsblatt für die Steiermark“ und die „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ heraus.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022

Landesrecht 1. Euro-Begleit-Verordnung

Artikel 2

Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998, LGBl Nr 39, wird geändert wie folgt

"(3) Die §§ 29 Abs 3 und 5 und 46 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG

Das Gesetz vom 28. Februar 1986, mit dem der Landespolizeidirektion Wien die Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen übertragen wird, LGBl. für Wien Nr. 18 in der jeweils geltenden Fassung, wird wie folgt geändert

Landesrecht Eisenbahnzufahrtsstraße in Rechnitz, Auflassung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 1 des Abschnittes E der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 55/2002, außer Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

(1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen

(2) Im Landesgesetzblatt können sonstige Verlautbarungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes kundgemacht werden, wenn ihre Bedeutung diese Kundmachungsart geboten erscheinen lässt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. 44/2015, LGBl. Nr. 84/2022

Landesrecht Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

Im Bezirks-Verordnungsblatt sind kundzumachen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022

Landesrecht 1. Euro-Begleit-Verordnung

Artikel 3

Die Bürgermeister-Entschädigungs-Verordnung, LGBl Nr 74/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/1992 wird geändert wie folgt

1. § 1 Abs 3 lautet

"(3) Bei der Berechnung der Entschädigung gemäß Abs 1 sind die Beträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."

2. Im § 2 wird angefügt

"(4) § 1 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt Art. VIII EGVG 1950, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1977, soweit er als Wiener Landesgesetz in Geltung steht, außer Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

(1) In der Grazer Zeitung sind kundzumachen

(2) In der Grazer Zeitung können kundgemacht werden

(3) Ferner ist die Aufnahme von sonstigen Veröffentlichungen und Einschaltungen zulässig.

(4) Der Tag der Herausgabe und der Versendung ist auf jedem Stück der Grazer Zeitung anzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022

Landesrecht 1. Euro-Begleit-Verordnung

Artikel 4

Die Entschädigungs-Verordnung, LGBl Nr 144/1993, wird geändert wie folgt

1. Die §§ 1 Abs 3 und 2 Abs 3 lauten jeweils

"(3) Bei der Berechnung der Entschädigung gemäß Abs 1 sind die Beträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."

2. Im § 3, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt

"(2) Die §§ 1 Abs 3 und 2 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

Besondere Kundmachungsvorschriften in Bundesgesetzen und Landesgesetzen bleiben unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022

Landesrecht Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

(1) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Vorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Landesgesetzblattes und des Bezirks-Verordnungsblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.

(1a) Soweit Materialien, insbesondere Erläuternde Bemerkungen, zu den im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften vorhanden sind, sind diese tunlichst gemeinsam mit der Kundmachung unter der in Abs. 1 genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen. Dies kann auch durch einen Link auf bereits dauerhaft im Internet veröffentlichte Materialien erfolgen.

(2) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Verlautbarung in anderer dem Art. 28 Abs. 5 L-VG entsprechender Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet (Abs. 1) wiederzugeben. § 5 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022, LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

(1) Die Dokumente, die eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Bezirks-Verordnungsblatt enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.

(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) Von jedem Dokument sind mindestens zwei Sicherungskopien und ein beglaubigter Ausdruck zu erstellen. Eine Sicherungskopie und der beglaubigte Ausdruck sind jeweils am Jahresende an das Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022

Landesrecht Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

(1) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Verlautbarung Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können.

(2) Der Landeshauptmann hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erschienenen Landesgesetzblättern und von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in der Grazer Zeitung erschienenen Verordnungen erhalten kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022

Landesrecht 1. Euro-Begleit-Verordnung

Artikel 5

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über pauschalierte Reisegebühren im Baudienst, LGBl Nr 89/1994, wird geändert wie folgt

"(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt, im Bezirks-Verordnungsblatt oder in der Grazer Zeitung nicht oder nicht rasch genug möglich ist, können die Landesbehörden und der Landeshauptmann Rechtsvorschriften oder Verlautbarungen in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Veröffentlichung im Internet oder in Tageszeitungen, durch Plakatierung u. dgl.) kundmachen.

(2) Gemäß Abs. 1 kundgemachte Rechtsvorschriften und Verlautbarungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 sind sobald als möglich auch im Landesgesetzblatt bzw. im Bezirks-Verordnungsblatt oder in der Grazer Zeitung wiederzugeben. Aus dieser Wiedergabe muss hervorgehen,

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022

Landesrecht 1. Euro-Begleit-Verordnung

Artikel 6

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der der von den Salzburger Magistratsbeamten zu tragende Eigenanteil an den Fahrtkosten festgesetzt wird, LGBl Nr 68/1996, wird geändert wie folgt

1. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen

1.1. Im Abs 1 wird der Betrag "448 S" durch den Betrag "32,56 €" ersetzt.

1.2. Im Abs 2 wird der Betrag "350 S" durch den Betrag "25,44 €" ersetzt.

2. Im § 2 wird angefügt

"(3) § 1 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

(1) Durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme können kundgemacht werden

(2) Durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme ist die Feststellung des authentischen Wortlautes gemäß Art. 29 Abs. 3 LVG kundzumachen.

(3) Bei Kundmachung durch Auflage hat die Auflage während der Amtsstunden bei jenen Dienststellen des Landes oder der Gemeinden zu erfolgen, die dem in Betracht kommenden Adressatenkreis eine leichte Kenntnisnahme möglich machen.

(4) Die Tatsache der Kundmachung durch Auflage ist in jenem Kundmachungsorgan (Landesgesetzblatt, Bezirks-Verordnungsblatt) zu verlautbaren, in dem die vollständige Rechtsvorschrift sonst kundgemacht werden müsste. Die Dienststellen, bei denen die Auflage erfolgt, sind dabei genau zu bezeichnen.

(5) Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Herstellungskosten eine Vervielfältigung der durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemachten Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen, sofern die Vervielfältigung mit einem vertretbaren technischen Aufwand möglich und urheberrechtlich zulässig ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/1999, LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022

Landesrecht 1. Euro-Begleit-Verordnung

Artikel 7

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der der von den Salzburger Gemeindebeamten und Gemeindevertragsbediensteten zu tragende Eigenanteil an den Fahrtkosten festgesetzt wird, LGBl Nr 59/1994, wird geändert wie folgt

"(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

(1) Alle im Landesgesetzblatt und der Grazer Zeitung enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, für das ganze Landesgebiet.

(2) Alle im Bezirks-Verordnungsblatt enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn in ihnen nichts anderes bestimmt ist, für den betreffenden politischen Bezirk.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022

Landesrecht 1. Euro-Begleit-Verordnung

Artikel 8

Die Bergsteigerschulleiter-Prüfungsverordnung, LGBl Nr 79/1995, wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten

§ 13

(1) Diese Verordnung tritt mit 22. Juni 1995 in Kraft.

(2) § 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

(1) Rechtsvorschriften treten mit dem in ihnen festgelegten Tag in Kraft.

(2) Wird kein bestimmter Tag festgelegt, tritt eine Rechtsvorschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Landesgesetzblatt oder das Bezirks-Verordnungsblatt zur Abfrage freigegeben wird. Dieser Tag ist vom zur Kundmachung ermächtigten Organ in den Text der Rechtsvorschrift einzusetzen oder dieser anzufügen.

(2a) Erscheint das Landesgesetzblatt oder das Bezirks-Verordnungsblatt im Fall des § 4a Abs. 2 in gedruckter Form, gilt als Tag der Kundmachung der Tag der Herausgabe.

(3) Der Tag der Freigabe bzw. der Herausgabe und der Versendung ist auf jedem Landesgesetzblatt und jedem Bezirks-Verordnungsblatt anzugeben.

(4) Die wegen außerordentlichen Verhältnissen gemäß § 5 kundgemachten Rechtsvorschriften treten, sofern in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022

Landesrecht 1. Euro-Begleit-Verordnung

Artikel 9

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Prüfungsgebühr für Berufsjägerprüfungen, LGBl Nr 38/1990, wird geändert wie folgt

"(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

(1) Aus Anlass des Inkrafttretens von Novellen können bei der Kundmachung die Inkrafttretens-bestimmungen redaktionell dahin gehend überarbeitet werden, dass die jeweiligen Zeitpunkte des Inkrafttretens der Stammfassung des Gesetzes und aller Novellen sowie die Fundstellen der Novellen ersichtlich sind.

(2) Wird in einem Gesetzesbeschluss des Landtages ein noch nicht kundgemachter anderer Gesetzesbeschluss oder eine noch nicht kundgemachte Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zitiert, ist die Zitierung bei der Kundmachung zu ergänzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013

Landesrecht 1. Euro-Begleit-Verordnung

Artikel 10

Die Fiaker-Prüfungsverordnung, LGBl Nr 36/1997, wird geändert wie folgt

1. Im § 14 werden folgende Änderungen vorgenommen

1.1. Im Abs 1 werden der Betrag "1.100 S" durch den Betrag "79,94 €" und der Betrag "800 S" durch den Betrag "58,14 €" ersetzt.

1.2. Im Abs 3 wird der Betrag "130 S" durch den Betrag "9,45 €" ersetzt.

2. Im § 16, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt

"(2) § 14 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

(1) Fehler im Landesgesetzblatt, im Bezirks-Verordnungsblatt und in der Grazer Zeitung, die auf einem technischen Gebrechen oder auf einem Versehen beruhen, können berichtigt werden, wenn die richtige Fassung zweifelsfrei feststellbar ist.

(2) Fehler im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt sind durch Kundmachung des Landeshauptmannes zu berichtigen. Fehler in der Grazer Zeitung sind durch Kundmachung des Amtes der Landesregierung zu berichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022

Landesrecht 1. Euro-Begleit-Verordnung

Artikel 11

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Prüfung für den Jagdschutzdienst, LGBl Nr 17/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 80/2000, wird geändert wie folgt

"(4) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

Nachträgliche Vervielfältigungen bereits erschienener Stücke sind als „Nachdrucke“ zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind beim Nachdruck zu berücksichtigen; auf die Berichtigung ist durch Fußnoten hinzuweisen.

Landesrecht 1. Euro-Begleit-Verordnung

Artikel 12

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Prüfungsgebühr für Sprengelärzteprüfungen, LGBl Nr 72/1995, wird geändert wie folgt

"§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

Daten, die nur der Information über das Recht des Landes Steiermark dienen, können im Internet ebenfalls unter der Internetadresse „www.ris.bka.gv.at“ oder der Adresse „www.steiermark.at“ zur Abfrage bereitgehalten werden oder elektronische Zugangspunkte zu Internetadressen, die derartige Informationen bieten, enthalten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013

Landesrecht Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht 1. Euro-Begleit-Verordnung

Artikel 13

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Prüfungsgebühr für Tanzlehrerprüfungen, LGBl Nr 40/1990, wird geändert wie folgt

"(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

(1) Die Neufassung des Titels und des § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 49/1999 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 1999, in Kraft.

(2) Die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 3, des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, des § 6 Abs. 1, des § 8 Abs. 2 und 3, des § 9 und des § 12 sowie die Einfügung der §§ 4a bis 4c und des § 8 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 135/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015 tritt § 2 Abs. 1 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juni 2015, außer Kraft.

(4) In der Fassung des Kundmachungsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 84/2022, treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 7 sowie Abs. 2, § 2a, § 3 Abs. 1 und 4, die Überschrift des § 4, § 4a, § 4b Abs. 1 und 3, § 4c, § 5, § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 4, § 7, die Überschrift des § 8, § 8 Abs. 2, 2a und 3 sowie § 10 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(5) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 4a Abs. 1a mit 1. September 2025 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/1999, LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. 44/2015, LGBl. Nr. 84/2022, LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht 1. Euro-Begleit-Verordnung

Artikel 14

Die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1990, LGBl Nr 36, wird auf Grund des § 5a Abs 3 Z 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991, in der geltenden Fassung geändert wie folgt

"(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Verlautbarungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1976, außer Kraft.

Landesrecht 1. Euro-Begleit-Verordnung

Artikel 15

Die Schulbeitragsverordnung, LGBl Nr 70/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 121/1995 wird geändert wie folgt

1. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen

1.1. Im Abs 1 wird der Betrag "1.100 S" durch den Betrag "79,94 €" ersetzt.

1.2. Abs 2 lautet

"(2) Bei geringem Einkommen des Beitragspflichtigen ist der Betreuungsbeitrag auf Grund eines Antrags auf Ermäßigung gemäß § 9 wie folgt festzusetzen

bei einem jährlichen Einkommen monatlicher

gemäß den §§ 6, 7 und 8 Betreuungsbeitrag

a) bis 8.719 € - €

b) von 8.720 bis 9.809 € 8 €

c) von 9.810 bis 10.789 € 16 €

d) von 10.790 bis 11.659 € 24 €

e) von 11.660 bis 12.429 € 32 €

f) von 12.430 bis 13.119 € 40 €

g) von 13.120 bis 13.739 € 48 €

h) von 13.740 bis 14.279 € 56 €

i) von 14.280 bis 14.749 € 64 €

j) von 14.750 bis 15.149 € 72 €."

2.1. Im Abs 2 wird

in der Z 1 der Betrag "27.000 S" durch den Betrag "2.000 €",

in der Z 2 der Betrag "33.000 S" durch den Betrag "2.400 €",

in der Z 3 der Betrag "44.000 S" durch den Betrag "3.200 €" und

in der Z 4 der Betrag "22.000 S" durch den Betrag "1.600 €" ersetzt.

2.2. Im Abs 3 wird der Betrag "16.000 S" durch den Betrag "1.200 €" ersetzt.

2.3. Im Abs 4 wird

in der Z 1 der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.500 €",

in der Z 2 der Betrag "28.000 S" durch den Betrag "2.000 €" und im 2. Satz der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.500 €" ersetzt.

3. Im § 12, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt

"(2) § 5 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 121/1995 tritt mit 16. November 1995 in Kraft.

(3) Die §§ 5 Abs 1 und 2 sowie 8 Abs 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht 1. Euro-Begleit-Verordnung

Artikel 16

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der die Höhe des Sitzungsgeldes für die Mitglieder der Kollegien des Landesschulrates für Salzburg und der Bezirksschulräte im Land Salzburg neu festgesetzt wird, LGBl Nr 66/1983, wird geändert wie folgt

"(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

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Artikel 17

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Mindestbeitragshöhe in öffentlichen Kindergärten, LGBl Nr 107/1996, wird geändert wie folgt

"(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

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Artikel 18

Die Tagesbetreuungs-Verordnung, LGBl Nr 37/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 103/1997, wird geändert wie folgt

1. Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen

1.1. Im Abs 1 wird der Betrag "6.000 S" durch den Betrag "436 €" ersetzt.

1.2. Im Abs 2 wird der Betrag "1.600 S" durch den Betrag "116 €" ersetzt.

2. Im § 19 wird angefügt

"(5) § 11 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

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Artikel 19

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der der Festmetersatz für die Beförsterungsbeiträge festgesetzt wird, LGBl Nr 13/1993, wird geändert wie folgt

"§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 3. Feber 1993 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

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Artikel 20

Die Salzburger Fischereiverordnung, LGBl Nr 65/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/1995 wird geändert wie folgt

"(4) Die §§ 8 Abs 6 und 9 Abs 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

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Artikel 21

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften zur Unternehmerprüfung für Schi(Snowboard)schulleiter und Schibegleiter erlassen werden, LGBl Nr 72/1999, wird geändert wie folgt

"(4) § 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

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Artikel 22

Die Fiaker-Betriebsordnung, LGBl Nr 51/1997, wird geändert wie folgt

"(2) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

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Artikel 23

Die Durchführungsverordnung zum Privatzimmervermietungsgesetz, LGBl Nr 95/1965, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 11/1989, wird geändert wie folgt

"(3) § 3 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

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Artikel 24

Die Rechnungswesenverordnung, LGBl Nr 80/1993, wird geändert wie folgt

"(2) Die §§ 1 Abs 1 und 4 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

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Artikel 25

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der die nicht zu überschreitende Höhe und Laufzeit für Darlehen(Kredite) nach dem Salzburger Kleingewerbe-Darlehensfondsgesetz 1955 festgesetzt werden, LGBl Nr 45/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 34/1990 wird geändert wie folgt

"(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

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Artikel 26

Die Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung, LGBl Nr 60/1979, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/1994 wird geändert wie folgt

"(2) Die §§ 1 Abs 1, 4 Abs 3, 7 Abs 1, 8 Abs 1 und 12 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/1994 treten mit 29. April 1994 in Kraft.

(3) Die §§ 8 Abs 1 und 24 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

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Artikel 27

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Errichtung und den Betrieb von Thermalbadeanstalten in den Kurorten Badgastein und Bad Hofgastein, LGBl Nr 42/1937, wird geändert wie folgt

"(4) § 3 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 außer Kraft."

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Artikel 28

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, womit für den Kurort Badgastein im politischen Bezirk St. Johann im Pongau eine Kurordnung erlassen wird, LGBl Nr 15/1961, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 54/1966 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 29/1996, wird geändert wie folgt

Im § 21 Abs 1 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.

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Artikel 29

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der für den Kurort Bad Hofgastein im politischen Bezirk St. Johann im Pongau eine Kurordnung erlassen wird, LGBl Nr 16/1961, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 36/1976 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 89/1996, wird geändert wie folgt

Im § 21 Abs 1 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.

Landesrecht 1. Euro-Begleit-Verordnung

Artikel 30

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der für den Luftkurort Zell am See im politischen Bezirk Zell am See eine Kurordnung erlassen wird, LGBl Nr 101/1961, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/1966 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 52/1966 und Nr 110/1994 wird geändert wie folgt

1. Im Verordnungstext wird angefügt

"(3) § 21 Abs 1 der Kurordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

2. Im § 21 Abs 1 der Kurordnung wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.

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Artikel 31

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der für den Kurort Heilbad Salzburg Leopoldskron in der Stadt Salzburg eine Kurordnung erlassen wird, LGBl Nr 90/1969, wird geändert wie folgt

1. Im Verordnungstext wird angefügt

"(3) § 19 Abs 1 und 3 der Kurordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

2. Im § 19 der Kurordnung werden folgende Änderungen vorgenommen

2.1. Im Abs 1 wird der Betrag "25.000 S" durch den Betrag "1.800 €" ersetzt.

2.2. Im Abs 3 wird der Betrag "100.000 Schilling" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.

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Artikel 32

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der für den Kurort Heilbad Dürrnberg, Stadtgemeinde Hallein, politischer Bezirk Hallein, eine Kurordnung erlassen wird, LGBl Nr 21/1977, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/1977 sowie der Kundmachung LGBl Nr 110/1994 wird geändert wie folgt

1. Im Verordnungstext wird angefügt

"(3) § 21 Abs 1 der Kurordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

2. Im § 21 Abs 1 der Kurordnung wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.

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Artikel 33

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der für den Heilklimatischen Kurort St. Veit im Pongau eine Kurordnung erlassen wird, LGBl Nr 92/1989, wird geändert wie folgt

1. Im Verordnungstext wird angefügt

"(3) § 8 Abs 1 der Kurordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

2. Im § 8 Abs 1 der Kurordnung wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.

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Artikel 34

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Festsetzung der täglichen Pflegegebühren für Begleitpersonen von Patienten in öffentlichen Krankenanstalten, LGBl Nr 42/1997, wird geändert wie folgt

"(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

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Artikel 35

Die Sondergebührenverordnung Landeskliniken, LGBl Nr 10/2000, wird geändert wie folgt

1. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen

1.1. Im Abs 1 wird der Betrag "10,57 Mio S" durch den Betrag "768.150 €" ersetzt.

1.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz

"(2) Der Anstaltsanteil beträgt bei einer Berechnungsgrundlage

über 39.460 € bis einschließlich 49.270 € 12 %

über 49.270 € bis einschließlich 69.180 € 13 %

je 9.880 € mehr bis einschließlich 118.600 € je 1 % mehr

über 118.600 € bis einschließlich 237.130 € 19 %

über 237.130 € bis einschließlich 276.740 € 20 %

über 276.740 € bis einschließlich 395.340 € 21 %

über 395.340 € bis einschließlich 415.110 € 22 %

je 9.880 € mehr je 1 % mehr bis höchstens 50 %."

2. Im § 12 Abs 5 lautet der zweite Satz: "Dieser Anstaltsanteil

beträgt bei einer Berechnungsgrundlage

bis 98.840 € 20 %

über 98.840 € bis 147.310 € 25 %

über 147.310 € bis 197.670 € 30 %

darüber 38 %."

"(4) Die §§ 7 Abs 1 und 2 sowie 12 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht 1. Euro-Begleit-Verordnung

Artikel 36

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung betreffend die Unterbringung von Hilfesuchenden in Anstalten und Heimen, LGBl Nr 4/1984, wird geändert wie folgt

Im § 1 Abs 3 wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,27 €" ersetzt.

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Artikel 37

Die Sonderwohnbauförderungs-Durchführungsverordnung, LGBl Nr 80/1997, wird geändert wie folgt

1. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen

1.1. Im Abs 1 werden jeweils der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" und der Betrag "200 S" durch den Betrag "15 €" ersetzt.

1.2. Im Abs 2 wird der Betrag "2.000 S" durch den Betrag "150 €" ersetzt.

2. Im § 3, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt

"(2) § 1 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht 1. Euro-Begleit-Verordnung

Artikel 38

Diese Verordnung tritt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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