Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde St.Andrä
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde St.Andrä
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 66/2002
Inkrafttretensdatum
26.06.2002
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juni 2002 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde St. Andrä am Zicksee
StF
LGBl. Nr. 66/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965 in der geltenden Fassung, wird verordnet
Wappen Gemeindefarben Bad Schönau
Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002
Mautgebühren, Zillertaler Höhenstraße, Einhebung, Gesetz
Der Gemeinde St. Andrä am Zicksee wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen.
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 18. Juni 1974, GZ II/1-3484-1974, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–0, der Gemeinde Bad Schönau, politischer Bezirk Wr. Neustadt, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
In einem goldenen Schild ein roter Pfahl, belegt mit einem silbernen blauen Brunnen, aus welchem eine silberne, mit Luftblasen durchsetzte Wasserfontäne emporsteigt.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Bad Schönau festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Rot” genehmigt.
§ 1
Sperr- und Aufsperrstunden für Gastgewerbebetriebe
(1) Gastgewerbebetriebe müssen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 2 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.
(2) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe, Cafe-Restaurant, Kaffeehaus, Pub und Tanzcafe müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.
(3) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Bar, Diskothek und Nachtklub müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 18 Uhr geöffnet werden. (Anm: LGBl. Nr. 83/2006)
(4) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 83/2006)
(1) Für die Benützung des öffentlichen Interessentenweges „Zillertaler Höhenstraße“ im Gebiet der Gemeinden Aschau im Zillertal (ab dem Hof „Hörhag“), Hippach (ab dem Hotel „Atlas Sportalm“), Kaltenbach (ab der Wegschleife „Häuslreibe“ in der Nähe des Hofes „Häusl“), Ried im Zillertal (ab dem Hof „Lehen“) und Zellberg (ab dem Hof „Alterhaus“ bzw. „Enterhaus“) mit Kraftfahrzeugen wird eine Maut als Landesabgabe eingehoben.
(2) Die Einhebung der Maut ist nur in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober zulässig.
(3) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn der Benützung der „Zillertaler Höhenstraße“ (Hinfahrt). Gleichzeitig tritt auch die Fälligkeit der Maut ein.
§ 2
Sperr- und Aufsperrstunden für Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2
GewO 1994
(1) Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 müssen spätestens um 2 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.
(2) Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 Z. 3 und 5 GewO 1994 müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.
(Anm: LGBl. Nr. 83/2006)
(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung für
(2) Die Maut beträgt bei Lösung einer
(3) Die Maut beträgt bei Lösung einer
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung die festgesetzten Tarife ermäßigen oder bis zum doppelten Betrag erhöhen, um die Einnahmen aus der Maut den Kosten der Erhaltung, des weiteren Ausbaues und der Verwaltung der „Zillertaler Höhenstraße“ anzugleichen.
§ 3
Sonderregelungen für Betriebe in Bahnhöfen,
an Schiffslandeplätzen,
auf Flugplätzen und in Autobahnstationen
(1) In Bahnhöfen und an Schiffslandeplätzen gelegene Gastgewerbebetriebe dürfen, soweit § 1 nicht ohnedies eine spätere Sperrstunde oder eine frühere Aufsperrstunde vorsieht, bis längstens eine Stunde nach der letzten Abfahrt und vor der ersten Ankunft eines fahrplanmäßig vorgesehenen Verkehrsmittels offen gehalten werden.
(2) Auf Flugplätzen gelegene Gastgewerbebetriebe dürfen, soweit § 1 nicht ohnedies eine spätere Sperrstunde oder eine frühere Aufsperrstunde vorsieht, bis zu einer Stunde nach dem Ende und bis zu einer Stunde vor dem Beginn der behördlich genehmigten Betriebszeit des Flugplatzes oder der für die Abwicklung von Bedarfs- oder Ausweichflügen angeordneten erweiterten Betriebszeit offen gehalten werden.
(3) In Bahnhöfen, an Schiffslandeplätzen und auf Flugplätzen gelegene Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994 unterliegen keiner Sperrzeit. (Anm: LGBl. Nr. 83/2006)
(4) Gastgewerbebetriebe sowie Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994, die von einer Autobahn aus mit einem Kraftfahrzeug ohne Benützung von Verkehrsflächen, die nicht als Autobahn gewidmet sind, erreicht werden können, unterliegen keiner Sperrzeit. (Anm: LGBl. Nr. 83/2006)
(1) Die Einhebung der Maut erfolgt durch Organe, die von der Landesregierung hiezu ermächtigt sind, an Mautstellen, die von der Landesregierung nach den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit festgesetzt werden.
(2) Zur Entrichtung der Maut ist der Lenker des Kraftfahrzeuges verpflichtet.
(3) Die Rückfahrt ist gegen Vorweis der für die Hinfahrt gelösten Mautkarte frei.
§ 4
Sonderregelungen für bestimmte Tage
Die in den §§ 1 bis 3 festgelegten Sperrzeiten gelten nicht für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Jänner (Silvesternacht) und für die Nächte vom Faschingssamstag bis zum Morgen des Aschermittwoch.
Eine Maut ist nicht zu entrichten für
§ 5
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sperrzeiten-Verordnung 1978, LGBl. Nr. 73/1977, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 19/1993, außer Kraft.
Die Einnahmen aus der Maut sind von der Landesregierung der Weggemeinschaft „Zillertaler Höhenstraße“ zur Bestreitung der Kosten der Erhaltung, des weiteren Ausbaues und der Verwaltung dieses Weges zu überweisen.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 1975 in Kraft.