Weinbaugesetz 2001
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Burgenland
§§ 1 bis 10 und 12 bis 17 treten mit LGBl. Nr 90/2019 außer Kraft.
Wappen Gemeindefarben Wullersdorf
Festsetzung des Kurbezirkes des Kurortes "Bad St Barbara in Vigaun"
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Unterzeichnungsprotokoll wird genehmigt.
Die Bevollmächtigten
der Republik Bulgarien,
der Bundesrepublik Jugoslawien,
der Republik Kroatien,
der Republik Moldau,
der Republik Österreich,
Rumäniens,
der Russischen Föderation,
der Slowakischen Republik,
der Ukraine und
der Republik Ungarn
haben von der folgenden Erklärung der Bundesrepublik Deutschland anläßlich der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 Kenntnis genommen
1. Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Gemeinschaft ergeben, werden durch ihren Beitritt zum Übereinkommen nicht berührt.
2. Auf dem deutschen Flußabschnitt der Donau werden Boote und schwimmendes Gerät, wie sie in Manövern zur Überquerung von Flüssen eingesetzt werden, nicht als Kriegsschiffe nach Art. 30 Abs. 1 des Übereinkommens angesehen und können im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland den deutschen Flußabschnitt der Donau befahren.
3. Im Hinblick auf Art. 27 des Übereinkommens über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau ist zu berücksichtigen, daß im Gemeinschaftsgebiet Zollfragen der Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft unterliegen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der nachstehend genannten Staaten dieses in deutscher, französischer und russischer Sprache abgefaßte Unterzeichnungsprotokoll unterschrieben.
GESCHEHEN ZU Budapest am sechsundzwanzigsten März eintausendneunhundertachtundneunzig.
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 18. Juni 1974, GZ II/1-3243/1-1974, in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–0, das Wappenrecht der Marktgemeinde Wullersdorf, politischer Bezirk Hollabrunn, bestätigt und folgende Besserung des Wappens genehmigt
In Gold ein schwarzer rechtsgewendeter Adler mit einem von Blau auf Gold geteilten Brustschild.
Die aus dem Wappen abgeleiteten Gemeindefarben sind “Blau-Gelb-Schwarz”.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 als Vertragspartei bei. Sie ist damit den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und deren Rechtsnachfolgern gleichgestellt.
(2) Als Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und deren Rechtsnachfolger gelten die Republik Bulgarien, die Bundesrepublik Jugoslawien, die Republik Kroatien, die Republik Moldau, die Republik Österreich, Rumänien, die Russische Föderation, die Slowakische Republik, die Ukraine und die Republik Ungarn.
§ 1
Der Kurbezirk des Kurortes "Bad St Barbara in Vigaun" (Kundmachung LGBl Nr 105/2001), umfasst das innerhalb der folgenden Grenzlinien befindliche Gebiet der Gemeinde Vigaun
Die Grenzlinie führt auf dem Liedererweg südwestlich des Kurzentrums in nördlicher Richtung bis zur St Margarethener-Straße, weiter über den Bruderlochweg nach Norden bis zur nördlichen Ecke des zum Haus Nr 13 (Neureiter) gehörenden Grundstückes. Von dort verläuft sie südöstlich über den Fuß der Daxerleiten quer über den Kreuzangerweg wieder zur St Margarethener-Straße in Richtung Riedl bis zu deren Kurve nach Nordosten. An dieser Stelle verlässt die Grenzlinie den Straßenverlauf und führt westlich vorbei am Gebäudekomplex Kleinstocker bis zur nördlichen Gemeindegrenze Vigauns zu Adnet. Sie nimmt ihren weiteren Verlauf entlang der Gemeindegrenze (nördlich des Großstocker, Wallmann- und Holzergut) nach Osten und weiter entlang der nordöstlichen Gemeindegrenze am Waldrand bis zur Zufahrt nach Untergudorten. Entlang dieser Zufahrt führt sie östlich von Lengfeld in Richtung Süden bis zu deren Einmündung in die Obere Langgasse. An dieser Stelle biegt die Grenzlinie nach Süd-Südwesten und führt entlang der Oberen Langgasse, östlich vorbei am Gebäude Steinhauser, bis Vorderbichl, wo sie den Güterwegverlauf nach West-Südwesten verlässt; sie verläuft in einem 100 m Abstand in nördlicher Richtung parallel zur L 210 und führt unter Einschluss der Liegenschaft Vigaun Nr 166 entlang des Waldrandes nach Nord-Nordwesten bis einschließlich Winterbichl; sie verläuft weiter entlang der Waldgrenze nach Nordwesten bis zur südöstlich vom Obersamhof gelegenen Siedlung, und dann südwestlich bzw einschließlich dieser Siedlung nach Nordwesten einschließlich des Obersamhofes. Weiter führt sie in westlicher Richtung bis zum Eckpunkt des Liedererweges beim Kurzentrum.
Art. 2 des Übereinkommens erhält folgende Fassung
„Das Übereinkommen wird auf den schiffbaren Teil der Donau von Kehlheim bis zum Schwarzen Meer über den Arm von Sulina mit Zugang zum Meer durch den Sulina-Kanal angewandt.“
§ 2
Die Grenzen des Kurbezirkes sind im Lageplan Kurort "Bad St Barbara in Vigaun" vom 6. März 2001 im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt, der wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung ist. Er liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein sowie im Gemeindeamt Vigaun während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Art. 5 des Übereinkommens erhält folgende Fassung
„Es wird eine Donaukommission gebildet – im folgenden Kommission genannt –, der je ein Vertreter der Vertragsparteien angehört.“
Art. 10 des Übereinkommens erhält folgende Fassung
„Die Kommission stellt ihren Haushaltsplan auf und genehmigt ihn mit der Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien. Im Haushaltsplan sind die zur Unterhaltung der Kommission und ihres Apparates erforderlichen Ausgaben zu veranschlagen; diese Ausgaben werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von jeder Vertragspartei in gleicher Höhe zu leisten sind.“
Art. 15 des Übereinkommens erhält folgende Fassung
„Amtssprachen der Kommission sind Deutsch, Französisch und Russisch.“
Art. 46 des Übereinkommens erhält folgende Fassung
„Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen erfüllt sind.“
(1) Dieses Zusatzprotokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem acht Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Für weitere Vertragsparteien tritt das Zusatzprotokoll an dem Tag in Kraft, an dem ihre Mitteilung über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien eingeht.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien unterrichtet die Vertragsparteien über den Eingang jeder Mitteilung nach Abs. 1 und über das Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.
GESCHEHEN ZU Budapest am sechsundzwanzigsten März eintausendneunhundertachtundneunzig in einer Urschrift in deutscher, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Sie wird bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien hinterlegt; diese übermittelt den Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Verzeichnis über alle im Verwaltungsbezirke liegenden Weinbaubetriebe, Weingärten und Sonderanlagen zu führen (Bezirksweinbaukataster).
(2) Im Bezirksweinbaukataster sind die Weinbaubetriebe und Weingärten (Sonderanlagen) nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat außerdem für jedes Weingartengrundstück die Hangneigungen nach folgenden Neigungsklassen und die in die jeweiligen Neigungsklassen fallenden Flächen zu verzeichnen
Neigungsklasse 1
0 bis 16 %
Neigungsklasse 2
über 16 %
Neigungsklasse 3
über 26 %
Neigungsklasse 4
über 40 % und für Terrassenweingärten, wenn ihre Terrassenabstützungen durch bauliche Vorkehrungen, wie zB durch Steinmauern, gesichert sind und die Hangneigung mehr als 26 % beträgt
Neigungsklasse 5
für Weingärten mit einer Hangneigung über 50 % und für Terrassenweingärten, wenn ihre Terrassenabstützungen durch bauliche Vorkehrungen, wie zB durch Steinmauern, gesichert sind und die Hangneigung mehr als 40 % beträgt.
Höhere Neigungsklassen, die auf Teilflächen in einer Länge von unter 30 m auftreten, sind der angrenzenden niedrigeren Neigungsklasse zuzuzählen.
(4) Die im Bezirksweinbaukataster enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(5) Die Weinbautreibenden haben bei der nach Lage der Weingarten- oder Rodungsflächen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Meldebogens die für die Fortführung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 binnen dreier Monate nach Eintritt einer Änderung in den Weinbau-, Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen zu machen.
Bei Änderung in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen ist die Meldung von jener Person zu erstatten, die den Weingarten in Hinkunft bewirtschaften wird. Ist sie nicht Eigentümerin des Weingartens, ist die Meldung von der Eigentümerin oder dem Eigentümer mit zu unterfertigen.
(6) Die Betreiberinnen und Betreiber von Schnittweingärten zur Gewinnung von Unterlagsreben haben der Bezirksverwaltungsbehörde binnen dreier Monate nach dem Pflanzen Ort, Größe (und Rebsorten) des Schnittweingartens zu melden.
(7) Unbeschadet einer allfälligen Bestrafung gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 gilt eine Rodung als ordnungsgemäß gemeldet, wenn sie spätestens mit der Meldung der Wiederbepflanzung erstattet wird und an der Richtigkeit der gemachten Angaben keine Zweifel obwalten.
(8) Die Landesregierung hat ein Muster des Meldebogens mit Verordnung kundzumachen.