Wappen Gemeindefarben Neumarkt an der Ybbs
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Gesetzestext (21 Artikel)
Wappen Gemeindefarben Neumarkt an der Ybbs
Standortverordnung Stadtgemeinde St Johann im Pongau - Projekt C & C-Markt Wedl
Steiermark
06.02.2014
Wohnbauförderungsverordnung, Tiroler
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 26. Februar 1974, GZ II/1-4548-1974, in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–0, der Marktgemeinde Neumarkt an der Ybbs, politischer Bezirk Melk, das nachstehend beschriebene Wappen bestätigt.
Geteilt von Rot und Silber mit einem rotbezungten, golden bekrönten Löwen in gewechselten Farben.
Die aus dem Wappen abgeleiteten Gemeindefarben sind “Rot-Weiß”.
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 680/6, 681/6, 681/10, 679/3 und 679/4, alle KG 55122 Reinbach, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie C C-Märkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit b ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.000 m2 einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
Die nach den Bundesvorschriften zuständigen Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Landesgesetze als Hilfsorgan der zuständigen Landesbehörde einzuschreiten durch
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Mietzinsbildung bei Wohnungen und Geschäftsräumen in Gebäuden, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 692/1988, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2001, oder nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 gefördert werden. Hievon ausgenommen sind Wohnungen und Geschäftsräume, die von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden und für die die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2022, gelten, sowie Wohnungen und Geschäftsräume, an denen Wohnungseigentum gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 222/2021, begründet wurde.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung von St Johann im Pongau über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
(1) Insoweit der Behörde, die mit der Vollziehung von Landesgesetzen betraut ist, andere geeignete Organe des Landes oder der Gemeinden zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde anstelle der Bundespolizei dieser Organe zu bedienen.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat die Behörde die Bundespolizei hievon zu verständigen, falls gemäß § 1 ihr Einschreiten ohne besonderen Auftrag zu erwarten ist. Mit dem Zeitpunkt der Verständigung entfallen Rechte und Pflichten der Bundespolizei gemäß § 1.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006
(1) Zur ordungsgemäßen Erhaltung eines Gebäudes dürfen
(2) Bei der Ermittlung des Alters eines Gebäudes ist vom Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung auszugehen.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Die Beträge nach § 2 Abs. 1 und die Mietzinse für geförderte Stellplätze und Garagen sind mindestens vierteljährlich der Rückstellung zuzuführen. Die Rückstellung ist ertragsbringend anzulegen, wobei die Erträgnisse ebenfalls der Rückstellung zuzuführen sind.
Die Änderung des Titels sowie der §§ 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006
(1) Die Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates und des Kuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates bzw. des Kuratoriums teilzunehmen und zu allen in der Tagesordnung vorgesehenen Angelegenheiten Anträge und Anfragen zu stellen. Die Ersatzmitglieder haben diese Rechte nur, wenn sie ein Mitglied im Falle seiner Verhinderung vertreten.
(2) Auf die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Wohnbauförderungsbeirates und des Kuratoriums findet § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, sinngemäß Anwendung.
(1) Die Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates und des Kuratoriums sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzulegenden Tagesordnung mindestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzuladen. Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden davon zu verständigen. Der Vorsitzende hat daraufhin das betreffende Ersatzmitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Sitzung einzuladen.
(2) Der Vorsitzende hat weiters den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Organisationseinheit und die vom Wohnbauförderungsbeirat oder vom Kuratorium allenfalls beigezogenen Sachverständigen unter Bekanntgabe der Tagesordnung von der Sitzung in Kenntnis zu setzen.
(1) Der Wohnbauförderungsbeirat und das Kuratorium fassen ihre Beschlüsse auf Grund eines Antrages eines anwesenden Mitgliedes. Über die Anträge ist in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge der Anträge abzustimmen.
(2) Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Auf Beschluß des Wohnbauförderungsbeirates bzw. des Kuratoriums ist die Abstimmung geheim mittels Stimmzetteln durchzuführen.
(3) Der Vorsitzende hat darauf zu achten, daß die Sitzungen in Ruhe und Ordnung abgewickelt und die Bestimmungen der Geschäftsordnung eingehalten werden.
(1) Über die Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates und des Kuratoriums sind Niederschriften aufzunehmen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten
(2) Die Mitglieder, die einem Beschluß nicht zugestimmt haben, können verlangen, daß dies namentlich in der Niederschrift festgehalten wird.
(3) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und mit der Einladung zur nächstfolgenden Sitzung zu versenden.
Die Kanzleiarbeiten des Wohnbauförderungsbeirates und des Kuratoriums sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen. Es hat auch einen Schriftführer und die notwendigen Sachbehelfe bereitzustellen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.