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20000152 AT

Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

74 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (74)

Gesetzestext (74 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

Burgenland

01.02.2016

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

Landesrecht Versammlungs- und Veranstaltungsverbot in einem von Maul- und Klauenseuchen betroffenen Gebiet

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Kurztitel

Versammlungs- und Veranstaltungsverbot in einem von Maul- und Klauenseuchen betroffenen Gebiet

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 52/1973

Inkrafttretensdatum

30.05.1973

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Mai 1973 über die Erlassung eines Versammlungs- und Veranstaltungsverbotes in einem von Maul- und Klauenseuche betroffenen Gebiet

Stammfassung: LGBl. Nr. 52/1973

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 3 und § 24 Z 4 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 128/1954, wird verordnet

Landesrecht Vereinb. Art. 15a B-VG; Pers. Lehrer allg. Pflichtsch., Förd. Wohnbau und Wohnhaussan. sowie Dotierung Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und

Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, schließen die folgende Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

Landesrecht Vereinb. Art. 15a B-VG; Pers. Lehrer allg. Pflichtsch., Förd. Wohnbau und Wohnhaussan. sowie Dotierung Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

Der Bund und die Länder kommen überein, gemeinsam Maßnahmen zu setzen, die eine strenge Kontrolle der Stellenplanbewirtschaftung sicherstellen. Dies soll insbesondere durch folgende Vorgangsweise erreicht werden

Landesrecht Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

Dieses Gesetz soll unter besonderer Verantwortlichkeit von Erziehungsberechtigten, Unternehmerinnen oder Unternehmern und Veranstalterinnen oder Veranstaltern sowie unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 437/1993, dazu beitragen, dass

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

1. ABSCHNITT

Einleitung

§ 1

Inhalt

Dieses Landesgesetz enthält die näheren Bestimmungen über die Bürgerinnen- und Bürgerrechte

Landesrecht Versammlungs- und Veranstaltungsverbot in einem von Maul- und Klauenseuchen betroffenen Gebiet

(1) In einem von Maul- und Klauenseuche betroffenen Gebiet, das durch Verordnung als solches erklärt wurde, werden alle Versammlungen und Veranstaltungen, bei denen zu erwarten ist, daß eine größere Anzahl von Personen daran teilnehmen wird, untersagt.

(2) Zu den untersagten Versammlungen und Veranstaltungen zählen insbesondere

Fest- und Tanzveranstaltungen, Märkte, Absatzveranstaltungen, Ausstellungen, Schauführungen, zirkus- und pratermäßige Veranstaltungen sowie sportliche Veranstaltungen und Wettbewerbe.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

Landesrecht Vereinb. Art. 15a B-VG; Pers. Lehrer allg. Pflichtsch., Förd. Wohnbau und Wohnhaussan. sowie Dotierung Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

(1) Der Bund wird den Ländern die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung übertragen.

(2) Der Bund wird den Ländern auch die Zuständigkeit übertragen, die zur Regelung der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts zu erlassen. Die Länder werden diese Zuständigkeit mit der Maßgabe ausüben, daß

(3) Der Bund wird auf Dauer die § 21 Abs. 3 und § 28 Wohnbauförderungsgesetz 1984, § 40 Wohnhaussanierungsgesetz, § 6 Abs. 6 Wohnungsverbesserungsgesetz sowie § 5 Abs. 1 letzter Satz und 4 Startwohnungsgesetz in Geltung belassen oder inhaltlich entsprechende Bestimmungen erlassen.

(4) Die §§ 48, 49 Abs. 4 letzter Satz, §§ 50 und 60 Abs. 4 und 5 WFG 1984, § 20, § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 31 sowie § 32 Abs. 6 und 8 WFG 1968, § 20 WSG, § 6 b Abs. 4 und § 15 Wohnungsverbesserungsgesetz sowie § 8 Abs. 6 StWG sind nicht als zur Regelung der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung notwendig im Sinne des Abs. 2 anzusehen.

Landesrecht Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

Das Land Burgenland hat dafür Sorge zu tragen, dass junge Menschen und Erziehungsberechtigte jeweils altersadäquat über

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

(1) Landesbürgerinnen und Landesbürger können durch Bürgerinnen- und Bürger-Initiative verlangen

(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen des Landes, Angelegenheiten der Bediensteten des Landes sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative gemäß Abs. 1 sein. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(3) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt sein. Sie kann in Form einer einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(4) Soweit sich die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht an die Landesregierung, sondern an den Landtag wendet, ist sie von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

Landesrecht Versammlungs- und Veranstaltungsverbot in einem von Maul- und Klauenseuchen betroffenen Gebiet

Wer dem § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach § 64 des Tierseuchengesetzes bestraft.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

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Landesrecht Vereinb. Art. 15a B-VG; Pers. Lehrer allg. Pflichtsch., Förd. Wohnbau und Wohnhaussan. sowie Dotierung Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

(1) Der Bund wird die Zuschüsse an die Länder für Zwecke der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung in einem eigenen Bundesgesetz (Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 - WBF-ZG) regeln.

(2) Die Länder werden die Mittel nach Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 sowie jene Mittel, die ihnen vom Bund nach den §§ 8 und 9 Wohnbauförderungsgesetz 1984 und den §§ 5 und 6 Wohnhaussanierungsgesetz überwiesen wurden und noch nicht für Förderungszwecke ausbezahlt wurden, unter Berücksichtigung der sich nach Art. 4 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen ausschließlich für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung verwenden.

(3) Nach dem 31. Dezember 1987 einlangende Rückflüsse (mit Ausnahme der rückfließenden Mittel gemäß § 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340) des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds aus Förderungsdarlehen, die bis zum 31. Dezember 1967 gewährt wurden, gebühren, soweit es nicht zu einer Forderungsverwertung durch Verkauf (Art. 5) kommt und soweit die Rückflüsse nicht als Bedeckung einer Forderungsverwertung durch Durchführung von Kreditoperationen (Art. 5) oder zur Deckung der sonstigen Verpflichtungen der Fonds und zu ihrer Abwicklung heranzuziehen sind, zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern. Die Zuteilung an die Länder erfolgt nach dem im Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 (§ 2 Abs. 2) für die vierteljährlichen Teilzahlungen festgelegten Schlüssel.

Landesrecht Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

Im Sinne dieses Gesetzes sind

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

(1) Der Antrag von Landesbürgerinnen und Landesbürgern auf Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ist schriftlich beim Amt der Oö. Landesregierung einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten

(2) Ein Antrag darf nur eine einzige Bürgerinnen- und Bürger-Initiative enthalten.

(3) Gleichzeitig mit dem Einbringen des Antrags ist ein Kostenbeitrag in der Höhe von 500 Euro bei der Einbringungsstelle bar zu hinterlegen. Wird dieser Betrag nicht hinterlegt, gilt der Antrag als nicht eingebracht.

(4) Die zustellungsbevollmächtigte Person oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter (Abs. 1 Z 4) vertritt im weiteren Verfahren alle Personen, die den Antrag unterstützt haben.

Landesrecht Versammlungs- und Veranstaltungsverbot in einem von Maul- und Klauenseuchen betroffenen Gebiet

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

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Landesrecht Vereinb. Art. 15a B-VG; Pers. Lehrer allg. Pflichtsch., Förd. Wohnbau und Wohnhaussan. sowie Dotierung Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

(1) Der Bund wird die Verpflichtungen, die ihm auf dem Gebiet der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung auf Grund des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1982, des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983 und des Startwohnungsgesetzes erwachsen, bis zu deren Auslaufen zu erfüllen haben.

(2) Die Länder werden die Verpflichtungen, die ihnen auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Wohnungsverbesserungsgesetzes, des Wohnhaussanierungsgesetzes, des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1982 und des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983 erwachsen, zu erfüllen haben. Rückflüsse aus Förderungen, die von ihnen auf Grund der genannten Gesetze gewährt wurden, werden mit Ausnahme jenes Teiles der auf Grund des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987 rückfließenden Beträge, der gemäß § 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz an den Bund abzuführen ist, den Ländern gebühren.

(3) Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Wohnhaussanierungsgesetz bis 31. Dezember 1987 aufgebrachten Mittel sowie die vom Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds bis 31. Dezember 1987 nicht in Anspruch genommenen Mittel gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Wohnhaussanierungsgesetz werden für die Länder bis 31. Dezember 1988 bereitgehalten werden. Die Verteilung dieser Mittel wird gemäß § 7 Abs. 2 Wohnhaussanierungsgesetz in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung erfolgen. Die bis 31. Dezember 1988 von den Ländern nicht in Anspruch genommenen Mittel werden dem Bund verbleiben.

Landesrecht Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das aufgrund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

(1) Die Unterstützung eines Antrags erfolgt durch Unterschrift, die

(2) Unterschriften, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, sind ungültig.

(3) Jede Person darf sich nur einmal in den Unterstützungslisten eintragen; Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

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Landesrecht Vereinb. Art. 15a B-VG; Pers. Lehrer allg. Pflichtsch., Förd. Wohnbau und Wohnhaussan. sowie Dotierung Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds werden ermächtigt werden, ihre aushaftenden Forderungen aus den bis zum 31. Dezember 1967 gewährten Förderungsdarlehen entweder an Banken, Versicherungsunternehmen oder Länder zu verkaufen oder sie durch Durchführung von Kreditoperationen zu verwerten; im zweiten Fall werden die eingegangenen Verpflichtungen in den Rückflüssen aus dem Förderungsdarlehen Deckung finden müssen. Der Erlös aus der Verwertung der Forderungen wird nach Abzug der zur Deckung der Verpflichtungen der Fonds und der zu ihrer Abwicklung benötigten Mittel zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder abzuführen sein. Die Zuteilung an die Länder erfolgt nach dem in Art. 3 Abs. 3 genannten Schlüssel.

Landesrecht Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

(1) Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach ihrem Entwicklungsstand im Einzelfall erforderlich sind.

(2) Erziehungsberechtigte und Begleitpersonen haben unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden jungen Menschen die Jugendschutzbestimmungen einhalten.

(3) Begleitpersonen von jungen Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das aufgrund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen ihre Identität, zB durch einen Lichtbildausweis, nachzuweisen.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

§ 5

Unterstützungslisten

(1) Unterstützungslisten sind nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen. Sie sind geordnet nach Gemeinden und Bezirken dem Antrag anzuschließen.

(2) Die Unterstützungsliste hat zu enthalten

(3) Die Unterstützungslisten und die Eintragungen auf jeder Unterstützungsliste sind fortlaufend zu nummerieren. Den Unterstützungslisten ist eine Aufstellung beizulegen, aus der ersichtlich ist, wie viele gültige Unterschriften jede Unterstützungsliste enthält und wie viele Personen insgesamt in allen Unterstützungslisten eingetragen sind.

(4) Jede Änderung der Angaben nach Abs. 2 Z. 1 bis 3 in Unterstützungslisten, auf denen bereits Unterstützungsunterschriften geleistet wurden, ist verboten.

Landesrecht Vereinb. Art. 15a B-VG; Pers. Lehrer allg. Pflichtsch., Förd. Wohnbau und Wohnhaussan. sowie Dotierung Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

(1) Der Bund wird jene Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung der von den Ländern im Rahmen des Volkswohnungswesens geförderten Objekte veranlaßt sind, von den Gerichtsgebühren befreien, wenn das förderungsfähige Ausmaß der Nutzfläche der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1987 geltenden bundesgesetzlichen Regelung nicht überschritten wird.

(2) Der Bund wird Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie Darlehens- und Kreditverträge, die nach dem behördlich oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung dieser Förderungsmaßnahmen für Wohnungen, deren Nutzflächen im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 je Wohneinheit 150 m2 nicht überschreiten, erforderlich sind, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreien.

Landesrecht Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

(1) Unternehmerinnen oder Unternehmer und Veranstalterinnen oder Veranstalter sowie deren Beauftragte haben im Rahmen ihres Betriebs oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zwecke auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Alkoholausschankes an unter 16-Jährige, Verweigerung der Abgabe von Tabakwaren und verwandten Erzeugnissen an unter 18-Jährige, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.

(2) Unternehmerinnen oder Unternehmer und Veranstalterinnen oder Veranstalter sowie deren Beauftragte haben auf Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise und notwendigen Beschränkungen in Betrieben, Lokalen und Räumlichkeiten oder bei Veranstaltungen im Hinblick auf die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen haben. In dieser Verordnung kann auch festgelegt werden, wie die Unternehmerinnen oder Unternehmer und die Veranstalterinnen oder Veranstalter diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

(1) Die Bestätigung gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungsliste Angaben über den Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen, das Geburtsdatum, die Adresse des Hauptwohnsitzes sowie das Datum der Unterschrift der unterstützenden Personen enthält und die eigenhändige Unterschrift entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Beglaubigung hat sich dabei auch auf das Datum der Unterschriftsleistung zu beziehen. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszufertigen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(2) Vor Eintragung in die Unterstützungsliste vor der Gemeindebehörde hat jede Person ihre Identität glaubhaft zu machen. Erfolgt die Eintragung in die Unterstützungsliste nicht vor der Gemeindebehörde, ist die Echtheit der in der Unterstützungsliste geleisteten Unterschrift einschließlich des Datums der Unterschriftsleistung gerichtlich oder notariell zu beglaubigen.

(3) Jede Gemeinde hat zu der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die ordnungsgemäße Eintragung in die Unterstützungslisten beim Gemeindeamt zu ermöglichen.

(4) Notarielle oder gerichtliche Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften in den Unterstützungslisten sind diesen anzuschließen und zu einer Urkundeneinheit zu verbinden.

Landesrecht Vereinb. Art. 15a B-VG; Pers. Lehrer allg. Pflichtsch., Förd. Wohnbau und Wohnhaussan. sowie Dotierung Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

(1) Die vom Bund, von den Ländern und nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung von den Gemeinden auf Grund der Vereinbarung anläßlich der Paktierung des Finanzausgleichs im Jahre 1985 (Punkt 11 des Resümeeprotokolls vom 3. Dezember 1984 über die Paktierung des Finanzausgleichs) ab dem Jahre 1985 zu leistenden Beiträge an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds werden ab 1. Jänner 1988 um 20 vH gekürzt.

(2) Die Hundertsätze, die vom Aufkommen an Körperschaftssteuer, an Wohnbauförderungsbeitrag und an Einkommensteuer - nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 604/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist - für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden sind, werden ab 1. Jänner 1988 um jeweils 10 vH verringert. Sie betragen daher bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 1,082 vH und beim Wohnbauförderungsbeitrag 9,45 vH.

(3) Dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds werden aus den am 31. Dezember 1987 gemäß § 2 Abs. 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, nutzbringend angelegten Mitteln im Jahre 1988 500 Millionen Schilling mit der Maßgabe zugeführt, daß diese Mittel nicht der Zweckbindung gemäß § 3 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, unterliegen.

Landesrecht Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

Unbeschadet der in den §§ 5 und 6 bestehenden Verpflichtungen ist es jedermann verboten, Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen können bzw. jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen zu veranlassen.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

(1) Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen nach dem Einbringen des Antrages mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der Antrag gültig ist oder nicht. Ein Antrag ist dann gültig, wenn

(2) Weist ein Antrag Formgebrechen auf, so ist der zustellungsbevollmächtigten Person die Behebung der Mängel innerhalb einer von der Landesregierung gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen. Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag zurückzuweisen. Im Fall der Mängelbehebung hat die Landesregierung den Bescheid nach Abs. 1 spätestens zwei Wochen nach Einlangen der Verbesserung zu erlassen.

(3) Erfüllt ein Antrag - allenfalls nach erfolgter Verbesserung - die gesetzlichen Erfordernisse, so liegt eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative vor. Die Landesregierung hat darüber mit Bescheid abzusprechen. Dieser ist der zustellungsbevollmächtigten Person zu eigenen Handen zuzustellen und durch Anschlag an der Amtstafel zu verlautbaren. Sofern sich die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative an den Landtag wendet, hat die Landesregierung überdies den Landtag unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

Landesrecht Vereinb. Art. 15a B-VG; Pers. Lehrer allg. Pflichtsch., Förd. Wohnbau und Wohnhaussan. sowie Dotierung Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

Eine Abänderung oder Kündigung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

Landesrecht Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 1.00 Uhr erlaubt. Darüber hinaus dürfen sich junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres jeweils nur mit einer Begleitperson an allgemein zugänglichen Orten aufhalten oder öffentliche Veranstaltungen besuchen oder wenn ein rechtfertigender Grund (zB Heimweg) vorliegt.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

Anträge, die von weniger als 2 % der der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten gültig unterstützt sind, gelten als Petitionen an den Landtag oder an die Landesregierung im Sinn des Art. 64 Oö. L-VG.

Landesrecht Vereinb. Art. 15a B-VG; Pers. Lehrer allg. Pflichtsch., Förd. Wohnbau und Wohnhaussan. sowie Dotierung Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

(1) Der Bund wird die in Art. 2 Abs. 2 vorgesehene Kompetenzübertragung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 vornehmen.

(2) Der Bund wird die in Art. 3 vorgesehene Regelung betreffend die Mittelzuführung für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 erlassen.

(3) Die in Art. 1 vorgesehenen Maßnahmen sind ab dem Schuljahr 1989/90 einzuhalten.

(4) Der Bund wird binnen eines Jahres eine Anpassung der geltenden Bestimmungen über die Gerichtsgebührenbefreiungen (Art. 6 Abs. 1) vornehmen.

Landesrecht Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

(1) Junge Menschen dürfen sich nicht in Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten aufhalten, sofern diese wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise junge Menschen in ihrer Entwicklung im Sinne des § 1 dieses Gesetzes gefährden könnten, wie zB Lokale und Räumlichkeiten in denen Prostitution oder die Anbahnung von Prostitution ausgeübt wird, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros oder Glücksspielhallen.

(2) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung bestimmen, in welchen sonstigen Lokalen und Räumlichkeiten, die wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, der Aufenthalt von jungen Menschen verboten ist.

(3) Jungen Menschen ist der Zutritt zu Räumlichkeiten, in denen Glücksspielautomaten im Rahmen der Einzelaufstellung aufgestellt sind, verboten. Personen, in deren Räumlichkeiten Glücksspielautomaten im Rahmen der Einzelaufstellung betrieben werden, sind verpflichtet, zu gewährleisten, dass junge Menschen keinen Zutritt zu diesen Räumlichkeiten haben, und in diesem Sinne durch ein Identifikationssystem sicher zu stellen, dass junge Menschen diese Räumlichkeiten nicht betreten können.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

§ 9

Behandlung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiativedurch den Landtag

(1) Liegt eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 vor, ist sie von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

(2) Das Ergebnis der Behandlung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Landtag ist vom Landtag in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen und der zustellungsbevollmächtigten Person nachweislich mitzuteilen.

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(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Landesrecht Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

(1) Inhalte von Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes - MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, und Datenträgern sowie Gegenstände, Dienstleistungen, Veranstaltungen und Handlungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.

(2) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere anzunehmen, wenn die genannten Medien, Datenträger, Gegenstände, Dienstleistungen, Veranstaltungen oder Handlungen

(3) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Veranstaltungen nicht besuchen sowie solche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.

(4) Wer gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne von Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche oder technische Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise sicherzustellen, dass junge Menschen davon ausgeschlossen sind.

(5) Die Landesregierung kann mit Verordnung Medien, Datenträger (zB Abbildungen, Schriften, Filme, Videos, CD, DVD, Disketten oder ähnliche Informationsträger), Gegenstände und Dienstleistungen, die eine Gefährdung im Sinne des Abs. 1 bewirken können, als jugendgefährdend bezeichnen.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

§ 10

Behandlung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiativedurch die Landesregierung

(1) Liegt eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 2 vor, hat sie die Landesregierung innerhalb von zwölf Wochen zum Gegenstand ihrer Beratung und Beschlussfassung zu machen.

(2) Das Ergebnis der Behandlung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ist von der Landesregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen und der zustellungsbevollmächtigten Person nachweislich mitzuteilen.

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Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

(1) Jungen Menschen ist

(2) Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 fallen, nicht besitzen oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.

(3) Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke und jungen Menschen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr alkoholische Getränke gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sowie Erzeugnisse gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b einschließlich der technischen Ausrüstung und Nachfüllungen an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen anzubieten oder an sie abzugeben.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Erwerb und Besitz der genannten Substanzen nicht verboten, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufes ist, der durch eine Einrichtung veranlasst wurde, die von der Behörde zur Durchführung solcher Testkäufe ermächtigt worden ist.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

(1) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von mindestens 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt wurde, ist einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung zu unterziehen, wenn der Landtag innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung des Bescheids nach § 7 zur Bürgerinnen- und Bürger-Initiative keinen Beschluss gefasst hat, der der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative wenigstens den Grundsätzen nach entspricht und von der zustellungsbevollmächtigten Person binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung gemäß § 9 Abs. 2 die Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung verlangt wird. (Anm: LGBl. Nr. 34/2010, 41/2015)

(2) Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Verlangens (Abs. 1) die Bürgerinnen- und Bürger-Befragung durch Verordnung anzuordnen.

(3) Gegenstand der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung ist in diesem Fall die Frage, ob der Landtag einen Beschluss im Sinn der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative fassen soll. Bei der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Haben die Landesbürgerinnen und Landesbürger in der Befragung entschieden, dass einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative Rechnung zu tragen ist, so hat sich der Landtag mit dem Anliegen neuerlich zu beschäftigen und innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss zu fassen. Dieser Beschluss ist zu begründen, vom Landtag in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen und der zustellungsbevollmächtigten Person nachweislich mitzuteilen.

(5) Für Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen, die sich an die Landesregierung wenden, gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

Landesrecht Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Handlung bildet.

(2) Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) in Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Handelt es sich bei diesen Personen um Unternehmerinnen oder Unternehmer oder Veranstalterinnen oder Veranstalter, hat zusätzlich eine Meldung bezüglich der Verwaltungsübertretung an die Gewerbebehörde zu erfolgen.

(3) Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.

(4) Junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sowie Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die eine solche Übertretung (Abs. 1) begehen, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die für die Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt zuständige Organisationseinheit der Bezirksverwaltungsbehörden hat junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sowie Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gemeinsam mit deren Erziehungsberechtigten zu einem Belehrungs- und Informationsgespräch über den Sinn der Jugendschutzbestimmungen zu laden. Verheiratete, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zu einem Belehrungs- und Informationsgespräch über den Sinn der Jugendschutzbestimmungen zu laden.

(5) Wird seitens dieser jungen Menschen sowie der Verheirateten, Zivildiener und Angehörigen des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Belehrungs- und Informationsgespräch über den Sinn der Jugendschutzbestimmungen abgelehnt oder einer zweimaligen nachweislichen Ladung zu diesem Belehrungs- und Informationsgespräch unentschuldigt keine Folge geleistet, sind diese jungen Menschen sowie Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit einer Geldstrafe bis 200 Euro zu bestrafen. Das strafbare Verhalten endet mit der Ablehnung des Belehrungs- und Informationsgesprächs oder mit dem ungenützten Ablauf des zweiten unentschuldigt nicht eingehaltenen Ladungstermins. Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei diesen jungen Menschen sowie bei Verheirateten, Zivildienern und Angehörigen des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht festzusetzen.

(6) Der Versuch des Verstoßes gegen dieses Gesetz ist strafbar, ausgenommen der Versuch junger Menschen.

(7) Nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 120/2016, können für verfallen erklärt werden

(8) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Zwecke der Jugendwohlfahrt zu verwenden.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

3. ABSCHNITT

Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen

§ 12

Begriff

(1) Das Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist das Recht der Landesbürgerinnen und Landesbürger zu entscheiden, ob ein Gesetzesbeschluss des Landtags in Kraft treten soll. Bei der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung wird von der Landesregierung auf Grund eines Landtagsbeschlusses angeordnet.

Landesrecht Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) Die nach Bundesrecht zuständigen Organe der Bundespolizei haben zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten durch

(3) Bei der Anwendung der im Abs. 2 vorgesehenen Maßnahme ist an dem Grundsatz festzuhalten, dass das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden ist.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

§ 13

Einleitung

(1) Ein Gesetzesbeschluss des Landtags ist einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung zu unterziehen, wenn es vom Landtag innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird. Eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung hat aber gemäß Art. 60 Abs. 2 Oö. L-VG zu unterbleiben,

(2) Die Landesregierung hat eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung frühestens nach Abschluss des Einspruchs- und Zustimmungsverfahrens gemäß Art. 98 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 2 B-VG und spätestens vier Wochen nach diesem Zeitpunkt durch Verordnung anzuordnen.

Landesrecht Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

§ 14

Folgen der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung

Wird die Frage, ob ein Gesetzesbeschluss in Kraft treten soll, mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen verneint, so hat die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses zu unterbleiben; wird die Frage bejaht, so hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss unverzüglich nach Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses unter Berufung auf das Abstimmungsergebnis kundzumachen.

Landesrecht Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Jugendschutzgesetz 1986, LGBl. Nr. 19/1987, außer Kraft.

(3) Die Änderungen des Titels sowie der §§ 1, 3 Z 4, § 6 Abs. 1, 2, 3, § 10 Abs. 1, 5, § 11 Abs. 1, 3, § 12 Abs. 2, 4, 5, 7 und § 13 Abs. 2 und der Entfall des § 14 durch die Novelle LGBl. Nr. 4/2007 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Änderung des § 9 Abs. 1 und die Anfügungen der § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(5) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) Die Änderungen der §§ 1, 2, 4, 5 Abs. 3, §§ 8, 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 Abs. 2 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(7) Die Änderungen des § 6 Abs. 1, §§ 8, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 7 sowie § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

(1) Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung angeordnet wird, hat zu enthalten

(2) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Sie ist von den Gemeinden unmittelbar nach der Kundmachung im Landesgesetzblatt in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag bis zu dem Tag, der dem Abstimmungstag oder Befragungstag folgt, zu verlautbaren. Gibt die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, so hat die Verlautbarung auch dort zu erfolgen. Die Volltexte gemäß Abs. 1 Z 4 sind während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit der Gemeinden in einem allgemein zugänglichen Raum des Gemeindeamtes zur Einsicht aufzulegen. Entsprechende Hinweise auf die Einsichtmöglichkeit sind an der Amtstafel anzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

Landesrecht Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

Das Gesetz LGBl. Nr. 81/2018 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2018/286/A).

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§ 16

Stichtag, Befragungs- und Abstimmungstag

(1) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Anordnung der Durchführung des Bürgerrechts und nicht später als zwei Wochen nach der Kundmachung der Verordnung angesetzt werden.

(2) Der Tag der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. Die Durchführung mehrerer Befragungen und Abstimmungen am selben Tag ist zulässig.

(3) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung darf nicht an einem Tag durchgeführt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

(1) Zur Teilnahme an einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist berechtigt, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Landtag im Sinn des § 20 der Oö. Landtagswahlordnung erfüllt. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(2) Jeder Stimmberechtigte hat für ein bestimmtes Bürgerrecht nur eine Stimme.

(Anm: LGBl. Nr. 34/2010)

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

(1) Nach Anordnung der Durchführung eines Bürgerrechts haben die davon betroffenen Gemeinden die Stimmberechtigten unter Heranziehung der Wählerevidenzen in Stimmlisten nach dem Muster der Anlage 2 zu erfassen. Die automationsunterstützte Herstellung der Stimmlisten ist zulässig.

(2) Jeder Stimmberechtigte ist in die Stimmliste des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hatte. Stimmberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz nach dem Stichtag in eine andere Gemeinde verlegen, haben Anspruch auf die Ausstellung einer Stimmkarte (§ 20) durch die Gemeinde, in deren Stimmliste sie eingetragen sind.

(3) Die Stimmlisten sind spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag von den Gemeinden in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraums von zwei Wochen in der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in die Auflagefrist einzurechnen.

(4) Nach Auflage der Stimmlisten ist deren Änderung nur mehr im Berichtigungs- oder Beschwerdeweg möglich. Die Gemeinde, bei der der Berichtigungsantrag gestellt wurde, hat andere oö. Gemeinden vom Ausgang des Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens umgehend zu verständigen. Im Übrigen gilt für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren sowie für den Abschluss der Stimmlisten die Oö. Landtagswahlordnung sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

§ 19

Ausfolgung von Stimmlisten

Der zustellungsbevollmächtigten Person der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, über die in der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung entschieden wird, und den zustellungsbevollmächtigten Personen jener politischen Parteien, die im Landtag vertreten sind, ist über Antrag die Herstellung von Abschriften der Stimmlisten zu ermöglichen oder ein Ausdruck der Stimmlisten zu überlassen. Für die Herstellung eines Ausdrucks kann ein entsprechendes Entgelt verlangt werden.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

§ 20

Anwendung der Oö. Landtagswahlordnung

Die Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung über Wahlkarten, Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts gelten für das Abstimmungsverfahren sinngemäß.

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§ 21

Amtliche Stimmzettel

(1) Für die Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und die Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung sind amtliche Stimmzettel nach dem Muster der Anlagen 3 und 4 von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten

(3) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Bürgerrechte statt, so ist der amtliche Stimmzettel für jedes Bürgerrecht in einer anderen, leicht unterscheidbaren Farbe herzustellen.

(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften, bei Städten mit eigenem Statut über die Magistrate entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15% zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Abstimmungstag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Empfangsbestätigungen in zweifacher Ausfertigung auszufolgen, wobei eine Ausfertigung für den Übergeber und eine für den Übernehmer bestimmt ist.

(5) Eine Kennzeichnung der Stimmzettel vor oder bei der Ausgabe an den Stimmberechtigten ist verboten.

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§ 22

Stimmkuverts

(1) Für die Durchführung eines jeden Bürgerrechts sind undurchsichtige, gleichfärbige Stimmkuverts zu verwenden. Werden mehrere Bürgerrechte an einem Tag durchgeführt und hat die Landeswahlbehörde gemäß § 23 Abs. 3 verfügt, dass für jedes Bürgerrecht eigene verschiedenfärbige Stimmzettel zu verwenden sind, so sind auch die Wahlkuverts für die verschiedenen Bürgerrechte in den jeweiligen Farben der Stimmzettel herzustellen.

(2) Das Anbringen von Worten, Bemerkungen und Zeichen auf den Stimmkuverts ist verboten.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

§ 23

Stimmabgabe

(1) Das Recht zur Stimmabgabe steht jenen Stimmberechtigten zu, die in den abgeschlossenen Stimmlisten eingetragen sind. Die Stimmabgabe hat, ausgenommen im Fall des Abs. 2, in der Gemeinde oder in dem Wahlsprengel zu erfolgen, in deren oder dessen Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist.

(2) Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte (Anlage 5) besitzen, können ihre Stimme auch in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Wahlsprengel als der oder dem ihrer Eintragung in die Stimmliste abgeben.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille der Befragten oder Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Stimmberechtigte in dem neben den Worten „Ja“ oder „Nein“ vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift und dgl. anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, ob er die zur Befragung oder Abstimmung gelangte Frage mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet.

(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Befragten oder Abstimmenden auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige entsprechende Kennzeichnung, eindeutig zu erkennen ist.

(3) Befinden sich in einem Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie als ein gültiger Stimmzettel, wenn

(4) Werden bei der Durchführung zweier oder mehrerer Bürgerrechte an einem Tag die für die unterschiedlichen Bürgerrechte bestimmten Stimmzettel vertauscht und in die für ihre Aufnahmen (Anm: Richtig: Aufnahme) ursprünglich nicht gedachten Wahlkuverts gelegt, so sind diese Stimmzettel nicht schon deswegen ungültig.

(5) Sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

§ 25

Ungültiger Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmen.

(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleichfärbige amtliche Stimmzettel, die einander widersprechende Eintragungen enthalten, so zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich dadurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

§ 26

Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung

(1) Wenn die für die Stimmabgabe bei einem Bürgerrecht festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Befragungs- oder Abstimmungslokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für beendet. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Befragungs- oder Abstimmungslokal zu schließen; nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4 der Oö. Landtagswahlordnung, der Zustellungsbevollmächtigte oder seine Vertrauensperson und die Befragungs- oder Abstimmungszeugen dürfen im Befragungs- oder Abstimmungslokal verbleiben.

(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Stimmkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest

(3) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Sprengelwahlbehörde ihr Ermittlungsergebnis unverzüglich, wenn möglich telefonisch, der Gemeindewahlbehörde bekanntzugeben. Die Gemeindewahlbehörde hat das Gemeindeergebnis zu ermitteln und es ihrerseits ungesäumt der Bezirkswahlbehörde telefonisch mitzuteilen.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis für den politischen Bezirk zu ermitteln und unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.

(5) Die Landeswahlbehörde ermittelt das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung im Landesgebiet und hat dieses, gegliedert nach politischen Bezirken und Wahlkreisen als vorläufiges Ergebnis bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 34/2010)

(6) Werden mehrere Bürgerrechte am selben Tag durchgeführt, so sind die Feststellungen gemäß Abs. 2 für jede Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und jede Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung getrennt zu treffen.

(7) Die zustellungsbevollmächtigte Person oder eine durch ihre Vollmacht ausgewiesene Vertrauensperson ist berechtigt, das Ermittlungsverfahren bei den Wahlbehörden zu beobachten, ohne dass ihr jedoch ein Einfluss auf die Entscheidungen der Wahlbehörden zukommt.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

§ 27

Niederschriften

(1) Jede Wahlbehörde hat ihre Feststellungen in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Werden mehrere Bürgerrechte am selben Tag durchgeführt, so ist für jede Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und jede Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung eine eigene Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften haben jeweils zu enthalten

(3) Die Niederschriften der Gemeinde-(Sprengel)Wahlbehörden haben weiters zu enthalten

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, so ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Befragungs- oder Abstimmungshandlung beendet.

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§ 28

Akten und Übermittlung

(1) Folgende Unterlagen bilden den Befragungs- oder Abstimmungsakt der Gemeinde-(Sprengel)Wahlbehörde

(2) Der Befragungs- oder Abstimmungsakt ist der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.

(3) Jede Bezirkswahlbehörde hat der Landeswahlbehörde eine Ausfertigung ihrer Niederschrift samt den Unterlagen über die Zusammenrechnung der Gemeindeergebnisse zu übermitteln.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

§ 29

Ergebnis

(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der Niederschriften der Bezirkswahlbehörden und deren Unterlagen nach Prüfung der rechnerischen Richtigkeit und allfälliger Korrektur innerhalb einer Woche das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Oö. Landesregierung zu verlautbaren.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

(1) Innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens von wenigstens 200 Stimmberechtigten und nach Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen auch von der zustellungsbevollmächtigten Person der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen und hat einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Landeswahlbehörde hat den Einspruch und die entsprechenden Unterlagen unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.

(2) Die Landesregierung hat über den Einspruch im Rahmen der vorgebrachten Einspruchsgründe ohne unnötigen Aufschub, möglichst jedoch innerhalb von sechs Wochen, mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Ergibt die Überprüfung des Einspruchs die Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses, so hat die Landesregierung das Ergebnis richtigzustellen und an der Amtstafel des Amtes der Oö. Landesregierung zu verlautbaren.

(4) Ergibt die Überprüfung des Einspruchs die Rechtswidrigkeit des Verfahrens, die auf das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung von Einfluss war, so hat die Landesregierung das ganze Verfahren oder die entsprechenden Verfahrensteile aufzuheben und die für die Wiederholung des Verfahrens oder der Verfahrensteile erforderlichen Anordnungen in sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes und des § 76 Oö. Landtagswahlordnung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(5) Das endgültige Ergebnis ist von der Landesregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

§ 31

Wählerevidenz

Als Wählerevidenz im Sinn dieses Landesgesetzes gilt die Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

(1) Im Verfahren nach § 18 Abs. 4 haben die mit der Durchführung von Bürgerinnen- und Bürgerrechten befassten Behörden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(2) Für die Fristen gilt Folgendes: Der Beginn und Lauf einer in diesem Landesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so endet die Frist am nächsten Werktag, an dem die Behörde für den Parteienverkehr geöffnet hat. Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.

(3) Die nach diesem Landesgesetz abgefassten und unterfertigten Niederschriften der Wahlbehörden liefern vollen Beweis über die Durchführung der Bürgerinnen- und Bürgerrechte. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs bleibt zulässig.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

§ 33

Abgabenfreiheit und Kosten

(1) Eingaben, sonstige Amtshandlungen und Bescheide nach diesem Landesgesetz sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.

(2) Die Kosten einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung sind vom Land zu tragen.

(3) Bei der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ist der Kostenbeitrag gemäß § 3 Abs. 3 zur Deckung der Kosten der Veröffentlichungen nach § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 sowie allfälliger sonstiger Druckkosten heranzuziehen. Die Kosten, die aus Anlass der Leistung der Unterstützungsunterschriften und der Erteilung der Wahlrechtsbestätigung den Gemeinden erwachsen, sind von den Gemeinden zu tragen. Alle übrigen verbleibenden Kosten sind vom Land zu tragen.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 250 Euro zu ahnden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

Landesrecht Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

§ 35

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Landesgesetz tritt gleichzeitig mit der Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2002, LGBl. Nr. 4, in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Bürgerrechtsgesetz, LGBl. Nr. 44/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/1997 außer Kraft.

(3) Bürgerrechte, deren Durchführung vor dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes beantragt wurden und die noch nicht abgeschlossen sind, sind nach den Bestimmungen des Oö. Bürgerrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 44/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/1997 durchzuführen.

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