Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000149 AT

Wappen Gemeindefarben Tullnerbach

28 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Tullnerbach

Wappen Gemeindefarben Tullnerbach

Landesrecht Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001

Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001

Landesrecht Tuberkulose-Weideverordnung

[organ]

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Tuberkulose-Weideverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/1966

Inkrafttretensdatum

11.05.1966

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. April 1966 über Maßnahmen zur Verhütung der Weiterverbreiterung der Tuberkulose der Rinder durch den Weideverkehr (Tuberkulose-Weideverordnung)

Stammfassung: LGBl. Nr. 58/1966

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2, 23, 24 und 46 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), in der Fassung der Bundesgesetze, BGBl. II Nr. 348/1934, BGBl. Nr. 441/1935 BGBl. Nr.122/1949 und BGBl. Nr. 128/1954, sowie der hiezu ergangenen Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 407/1934, BGBl. Nr. 140/1935, BGBl. Nr. 200/1949, BGBl. Nr. 76/1955 und BGBl. Nr. 56/1959, wird verordnet

Landesrecht Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz

Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Tullnerbach

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 13. März 1973, GZ. II/1-2500/1-1973, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 369/1965, der Gemeinde Tullnerbach, politischer Bezirk Wien-Umgebung, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

Ein durch eine querliegende goldene Luftschraube zwei zu eins geteilter Schild, der in seinem oberen grünen Feld ein von einer silbernen Zugsäge durchzogenes goldenes Jagdhorn zeigt und dessen unteres blaues Feld von zwei silbernen Wellenfäden durchzogen wird.

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung die vom Gemeinderat der Gemeinde Tullnerbach festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Grün” genehmigt.

Landesrecht Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001

Die von den Prüfungswerbern zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt

1.

a)

für die schriftliche Dienstprüfung (Modul 2 - Allgemeine Ausbildung) gemäß § 6 Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005

im Ausbildungstyp 1

22 Euro

im Ausbildungstyp 2

29 Euro

im Ausbildungstyp 3

37 Euro

b)

Entfallen

2.

für die gemäß der Oö. Jagdverordnung 2024 abzulegende Jagdprüfung

180 Euro

3.

für die gemäß der Oö. Jagdverordnung 2024 abzulegende Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung

210 Euro

4.

für die gemäß der Oö. Jagdverordnung 2024 abzulegende Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung

230 Euro

4a.

für die gemäß § 30 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 abzulegende Eignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd)

100 Euro

5.

für die gemäß der Oö. Fischereiverordnung abzulegende Fischereischutzprüfung

125 Euro

6.

für die gemäß dem Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 2024 abzulegende Dienstprüfung

70 Euro

7.

Entfallen

8.

Entfallen

9.

Entfallen

10.

Entfallen

11.

Entfallen

12.

Entfallen

13.

Entfallen

14.

für die Höhlenführerprüfung gemäß § 22 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001

100 Euro

Landesrecht Tuberkulose-Weideverordnung

Auf allen Almen und Weiden des Landes Steiermark dürfen Rinder nur dann aufgetrieben und gesömmert werden, wenn sie aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Beständen stammen.

Landesrecht Hausbesorger-Entgeltverordnung 2010

Das monatliche Entgelt für die nach den §§3 und 4 Abs.1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird wie folgt festgesetzt

Landesrecht Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz

§ 1. (1) Bedienstete der Gemeinde Wien, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes beim Konservatorium Wien in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis beschäftigt sind, werden mit gleicher Wirksamkeit der Konservatorium Wien GmbH zur Dienstleistung zugewiesen.

(2) Bei Lehrern und Lehrerinnen der Musiklehranstalten der Stadt Wien erfolgt die Zuweisung gemäß Abs. 1 im Ausmaß ihrer am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden stundenmäßigen Lehrverpflichtung. Änderungen im stundenmäßigen Ausmaß der Zuweisung sind vom Magistrat im Einvernehmen mit der Konservatorium Wien GmbH vorzunehmen. Wird die bei der Konservatorium Wien GmbH zu erbringende stundenmäßige Lehrverpflichtung eines zugewiesenen Lehrers oder einer zugewiesenen Lehrerin zur Gänze aufgehoben, endet dessen oder deren Zuweisung. Eine Beauftragung (Abs. 4) im vollen Umfang der Lehrverpflichtung gilt nicht als Aufhebung der Zuweisung.

(3) Durch die Zuweisung gemäß Abs. 1 und 2 tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, für Beamte und Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete oder die des Kollektivvertrages für die Lehrer und Lehrerinnen der Musiklehranstalten der Stadt Wien, in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Zuweisung gemäß Abs. 1 schließt eine Beauftragung durch die Konservatorium Wien GmbH, für die Konservatorium Wien Privatschule GmbH tätig zu werden, nicht aus. Bei Lehrern und Lehrerinnen kann die Beauftragung nur im Rahmen des Ausmaßes der Zuweisung (Abs. 2) erfolgen.

(5) Die Zuweisung gemäß Abs. 1 und die Beauftragung gemäß Abs. 4 schließen eine spätere Versetzung auf einen anderen Dienstposten des Magistrats nicht aus.

Landesrecht Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001

Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 54/2006)

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) § 1 Z. 1 und § 2 Z. 1 der Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 in der Fassung LGBl. Nr. 136/2001 sind auf Dienstprüfungen, die nach den bis zum 30. Juni 2005 geltenden Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 und des Oö. Gemeinde-Dienstrechts-und Gehaltsgesetzes 2002 abgehalten werden, weiterhin anzuwenden.

Landesrecht Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001

Das Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Kommission beträgt je Prüfungswerberin bzw. Prüfungswerber

1.

a)

für die schriftliche Dienstprüfung gemäß § 1 Z 1 lit. a

für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit

im Ausbildungstyp 1

14 Euro

im Ausbildungstyp 2

18 Euro

im Ausbildungstyp 3

22 Euro

b)

entfallen

2.

für die Jagdprüfung gemäß § 1 Z 2

für die bzw. den Vorsitzenden

9 Euro

für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

8 Euro

3.

für die Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung gemäß § 1 Z 3

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

4.

für die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung gemäß § 1 Z 4

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit

14 Euro

4a.

für die Eignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd) gemäß § 1 Z 4a

für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden

25 Euro

für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

20 Euro

5.

für die Fischereischutzprüfung gemäß § 1 Z 5

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

für das weitere Mitglied der Prüfungskommission

10 Euro

6.

für die Standesbeamten-Dienstprüfung gemäß § 1 Z 6

für die bzw. den Vorsitzenden

14 Euro

für die Beisitzerinnen und Beisitzer je

10 Euro

für die Schriftführerin bzw. den Schriftführer

7 Euro

7.

Entfallen

8.

für die Höhlenführerprüfung gemäß § 1 Z 14

für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden

10 Euro

für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 55/2012, 119/2023, 18/2024, 66/2025)

Landesrecht Tuberkulose-Weideverordnung

Die Besitzer (Pächter) von Almen und Weiden dürfen auf diesen nur solche Rinder auftreiben und sömmern lassen, die der im § 1 enthaltenen Bedingung entsprechen.

Landesrecht Hausbesorger-Entgeltverordnung 2010

Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten erforderlichen Materialien wird eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines Zuschlages zum Entgelt nach §1 Z1 im Ausmaß von 20v.H. festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.

Landesrecht Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz

§ 2. Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den gemäß § 1 zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den gemäß § 1 zugewiesenen Bediensteten, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis stehen, obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die den Gesellschaften gemäß § 3 zukommenden Rechte bleiben davon unberührt.

Landesrecht Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001

§ 3

Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel sowie der Aufenthaltskosten im Ausmaß der jeweils den Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung nach der Gebührenstufe 2 zustehenden Reisezulagen, sofern diese Reisezulagen dem Mitglied der Prüfungskommission nicht von seinem Dienstgeber abgegolten werden. Die Fahrtkosten sind bei Erforderlichkeit der Benützung eines eigenen Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.

Landesrecht Tuberkulose-Weideverordnung

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den §§ 63 und 64 des Tierseuchengesetzes bestraft.

Landesrecht Hausbesorger-Entgeltverordnung 2010

Die nach den §§1 und 2 sich ergebende Gesamtsumme ist entsprechend den vier Dezimalstellen auf die nächst höhere zweite Eurodezimale aufzurunden.

Landesrecht Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz

§ 3. (1) Die Konservatorium Wien GmbH ist gegenüber den ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur

(2) Die Ausübung der einem Dienststellenleiter oder einer Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten steht der Gesellschaft zu, die dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden ist.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Konservatorium Wien Privatschule GmbH im Rahmen der Beauftragung gemäß § 1 Abs. 4.

Landesrecht Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001

Eine in dieser Verordnung vorgesehene Prüfungsgebühr ist auch dann zu entrichten und das festgelegte Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Prüfungskommission gebührt diesen auch dann, wenn die bei der entsprechenden Regelung zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Prüfung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.

(Anm: LGBl.Nr. 119/2023)

Landesrecht Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Prüfungsgebührenverordnung 1999, LGBl. Nr. 26, und die Zweite Prüfungsgebührenverordnung 1998, LGBl. Nr. 51, außer Kraft; sie sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2002 ereignet haben.

Landesrecht Tuberkulose-Weideverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Tuberkulose-Weideverordnung, LGBl. Nr. 72/1965, außer Wirksamkeit.

Landesrecht Hausbesorger-Entgeltverordnung 2010

Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat an den Hausbesorger (Vertreter) für das Öffnen des Tores vor Mitternacht ein Sperrgeld von 3,50 Euro, nach Mitternacht ein solches von 4,– Euro, zu entrichten.

Landesrecht Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz

§ 4. Die Konservatorium Wien GmbH hat dem Magistrat jedenfalls den gesamten anfallenden Aufwand, wie insbesondere den Aktivitätsaufwand für die ihr zugewiesenen Bediensteten, den Aufwand für Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie den Personalverrechnungsaufwand zu ersetzen. Der Magistrat hat im Streitfall die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes mit Bescheid vorzuschreiben.

Landesrecht Hausbesorger-Entgeltverordnung 2010

Sollte sich aufgrund der §§1 bis 3 insgesamt eine für den Hausbesorger geringere Entlohnung als bisher ergeben, so gebührt ihm das bisher ausbezahlte Entgelt weiterhin.

Landesrecht Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz

§ 5. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Landesrecht Hausbesorger-Entgeltverordnung 2010

Das Ausmaß der Erhöhung des im §1 festgesetzten Entgeltes

beträgt gegenüber dem im §1 der Hausbesorger-

Entgeltverordnung2009, LGBl. Nr.75/2008, festgesetzten

Entgelt für das Entgelt nach

§1 Z1 ...... 1,72v.H.

§1 Z2 ...... 1,69v.H.

Landesrecht Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz

§ 6. Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

Landesrecht Hausbesorger-Entgeltverordnung 2010

(1) Diese Verordnung tritt mit 1.Jänner 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hausbesorger-Entgeltverordnung2009, LGBl. Nr.75/2008, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →