Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Tadten aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Tadten aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Vollkommen geschützte, heimische Tiere
§ 1a Vollkommen geschützte, nicht heimische Tiere
§ 2 Teilweise geschützte Tiere
§ 3 Verbotene Maßnahmen und Fangmethoden
§ 4 Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses und der Nachzucht
sowie des Lebensraumes
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Strafen
§ 7 Außerkrafttreten von Vorschriften
Anlage I: Vollkommen geschützte, heimische Tiere
Anlage II: Vollkommen geschützte, nicht heimische Tiere
Wappen Gemeindefarben Kaumberg
Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz
Anlagen zur Tierartenschutzverordnung
Anlage I (siehe LGBl Nr 59/2015)
Anlage II (siehe LGBl Nr 70/2007 und LGBl Nr 59/2015)
Auf Antrag der Gemeinde Tadten wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG)
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 13. März 1973, GZ II/1-2570-1973, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 369/1965, der Marktgemeinde Kaumberg, politischer Bezirk Lilienfeld, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
In einem von Gold auf Blau geteilten Schild, im oberen Feld ein schwarzer mit rotem Schnabel und ebensolcher Zunge versehener rechts-schauender Adlerkopf, im unteren Feld drei goldene Lilien, zwei zu eins gestellt.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Kaumberg festgesetzten Gemeindefarben “Schwarz-Gelb-Blau” genehmigt.
§ 1
Vollkommen geschützte, heimische Tiere
(l) Die in der Anlage I angeführten freilebenden Tiere sind vollkommen geschützt.
(2) Vollkommen geschützte heimische Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.
(3) Die vollkommen geschützten heimischen Tiere sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig geschützt.
(4) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter heimischer Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter heimischer Tiere verboten.
§ 1. (1) Bedienstete der Gemeinde Wien – ausgenommen Lehrlinge, die am 30. Juni 2004 bei der Magistratsabteilung 15 A – Soziales, Pflege und Betreuung in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien beschäftigt sind und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausscheiden, werden mit Wirksamkeit 1. Juli 2004 dem Fonds Soziales Wien zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Die dem Fonds Soziales Wien gemäß Abs. 1 zugewiesenen Bediensteten können von diesem sowohl einer am 1. Juli 2004 bereits bestehenden als auch einer bis 30. Juni 2006 gegründeten Tochtergesellschaft des Fonds zur Dienstleistung überlassen werden, wenn der Gesellschaft, an die der oder die Bedienstete überlassen wird, ein bestimmter Aufgabenbereich des Fonds oder ein bestimmter Aufgabenbereich einer bereits bestehenden Tochtergesellschaft des Fonds übertragen ist und die Bediensteten in diesem Aufgabenbereich tätig sind. Die Überlassung gilt als Zuweisung an die Gesellschaft, der der oder die Bedienstete zur Dienstleistung überlassen wird.
(3) Zuweisungen gemäß Abs. 1 und 2 schließen spätere Überlassungen der Bediensteten zur Dienstleistung zwischen dem Fonds Soziales Wien und dessen bis 30. Juni 2006 gegründeten Tochtergesellschaften oder zwischen diesen Tochtergesellschaften des Fonds untereinander nicht aus. Solche Überlassungen zur Dienstleistung sind von jenem Rechtsträger vorzunehmen, zu dem der oder die Bedienstete bisher zur Dienstleistung zugewiesen ist und gelten als Zuweisung an jenen Rechtsträger, zu dem die Überlassung zur Dienstleistung erfolgt.
(4) Tochtergesellschaften im Sinn dieses Gesetzes sind Kapitalgesellschaften, an denen der Fonds Soziales Wien entweder allein oder gemeinsam mit der Stadt Wien zu insgesamt mehr als der Hälfte des Nennkapitals beteiligt ist.
(5) Durch die Zuweisungen gemäß Abs. 1 bis 3 tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, für Beamte und Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete, in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(6) Zuweisungen gemäß Abs. 1 bis 3 schließen eine spätere Versetzung auf einen anderen Dienstposten des Magistrats nicht aus.
Die in der Anlage II angeführten freilebenden vollkommen geschützten, nicht heimischen Tiere dürfen weder erworben noch weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.
(l) Folgende Arten von freilebenden Tieren sind teilweise geschützt
(2) Teilweise geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.
(3) Die teilweise geschützten Tiere sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig geschützt.
(4) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten teilweise geschützter Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) teilweise geschützter Tiere verboten.
(5) Von den Schutzbestimmungen der Abs. 2 und 4 bestehen folgende Ausnahmen
Abweichend von Ziff. 3. und 4. ist der Abschuss im Europaschutzgebiet ,Obere Drau‘, LGBl. Nr.49/2011, im Europaschutzgebiet ,Görtschacher Moos – Obermoos im Gailtal‘, LGBl. Nr. 56/2011, im Europaschutzgebiet Untere Lavant, LGBl Nr 80/2013, im Naturschutzgebiet ,Hallegger Teiche‘, LGBl. Nr. 32/1959, idF LGBl. Nr. 1/2003, und im Naturschutzgebiet ,Strußnig Teich‘, LGBl. Nr. 103/1979, idF LGBl. Nr. 1/2003, erlaubt.
Jeder Abschuss ist von den nach dem Kärntner Jagdgesetz zur Erlegung von Kormoranen berechtigten Personen der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zum Zweck der Überwachung und wissenschaftlichen Begleitung binnen einer Woche zu melden.
Bei Erreichung von 75 % des Abschusskontingents hat die Landesregierung darüber der Kärntner Jägerschaft eine Meldung zu erstatten.
Die Landesregierung hat eine jährliche Kontrolle über die Bestandsentwicklung der Kormorane durchzuführen.
Die für die Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind den Bezirksverwaltungsbehörden bis 1. Oktober jeden Jahres von der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat den Abschuss weiterer Kormorane zu untersagen, wenn die in Ziff. 2 festgelegte Höchstzahl erschöpft ist.
(6) Das Fangen und Verfolgen nach Abs. 5 darf nicht mit den im § 3 genannten Maßnahmen und Fangmethoden erfolgen.
§ 2. Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 zugewiesenen Vertragsbediensteten obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die dem jeweiligen Rechtsträger, zu dem die Bediensteten zur Dienstleistung zugewiesen sind (Fonds Soziales Wien oder eine seiner Tochtergesellschaften), gemäß § 3 zukommenden Rechte bleiben davon unberührt.
§ 3
Verbotene Maßnahmen und Fangmethoden
Die Anwendung folgender Maßnahmen und Fangmethoden ist verboten
Bei Wirbeltieren
Bei Wirbeltieren und Wirbellosen
§ 3. (1) Der Rechtsträger (§ 2 letzter Satz) ist gegenüber den ihm zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
(2) Die Ausübung der einem Dienststellenleiter oder einer Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten steht dem Rechtsträger (§ 2 letzter Satz) zu, der dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden ist; dies gilt auch für Überlassungen zur Dienstleistung gemäß § 1 Abs. 2 und 3.
§ 4
Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses und
der Nachzucht sowie des Lebensraumes
In der freien Landschaft ist verboten
§ 4. Der Rechtsträger (§ 2) hat dem Magistrat jedenfalls den gesamten anfallenden Aufwand, wie insbesondere den Aktivitätsaufwand für die ihm zugewiesenen Bediensteten sowie den Aufwand für Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu ersetzen. Der Magistrat hat im Streitfall die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes mit Bescheid vorzuschreiben.
(l) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind.
(2) Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können von der Bezirksverwaltungsbehörde für wissenschaftliche Zwecke, Lehrzwecke oder für Maßnahmen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, erteilt werden. Für Amphibienschutzmaßnahmen an Straßen, die unter fachkundiger Leitung durchgeführt werden, ist keine Ausnahmebewilligung notwendig. Diese sind der Behörde unter Vorlage einer Kurzbeschreibung der Maßnahmen lediglich anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden.
(3) Von der Bestimmung des § 4 lit. c sind Verpflichtungen nach § 49 Abs. 2 Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG, LGBl Nr 72/1991, zuletzt geändert durch LGBl Nr 80/2006, sowie nach § 91 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr 152/2006, sowie Maßnahmen in Haus- und Obstgärten ausgenommen.
§ 5. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 6
Strafen
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl Nr 79/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2005, bestraft.
§ 6. Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
§ 7
Außerkrafttreten von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die als landgesetzliche Vorschriften in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung der Kärntner Landesregierung über den Schutz von Pflanzen und Tieren, LGBl. Nr 74/1972, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/1976 und LGBl. Nr 46/1976, außer Kraft.