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20000138 AT

Burgenländische Stromkennzeichnungsverordnung

45 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (45)

Gesetzestext (45 Artikel)

Landesrecht Burgenländische Stromkennzeichnungsverordnung

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Burgenländische Stromkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 18/2002

Inkrafttretensdatum

01.02.2002

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2001, betreffend die Ausweisung der Anteile an Primärenergieträgern auf der Jahresstromrechnung des Endverbrauchers Burgenländische Stromkennzeichnungsverordnung

StF

LGBl. Nr. 18/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 44 Abs. 7 des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2001 - ElWG 2001, LGBl. Nr. 41/2001, wird verordnet

Landesrecht Namensänderung in der Marktgemeinde Yspertal

Namensänderung in der Marktgemeinde Yspertal

Landesrecht Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst

Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst

Landesrecht Anerkennung der Rinderzuchtrasse "Highland Cattle - Hochlandrind"

[organ]

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Kurztitel

Anerkennung der Rinderzuchtrasse "Highland Cattle - Hochlandrind"

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 46/1990

Inkrafttretensdatum

30.06.1990

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 1990 über die Anerkennung einer Rinderzuchtrasse in Steiermark

Stammfassung: LGBl. Nr. 46/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr.155/1969, in der Fassung LGBl.Nr.8/1981, wird nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark verordnet

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebühren

Wien

Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz

Bundesrecht Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Landesrecht Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst

Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst

Landesrecht Namensänderung in der Marktgemeinde Yspertal

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 12. Dezember 2000, ZI. IVW3-M-3155201/003-00, gemäß § 2 Abs. 2, 4 und 5 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–10, für die Ortschaften Altenmarkt und Ysper als neuen Ortschaftsnamen “Yspertal” genehmigt.

Bundesrecht Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfaßt der Begriff „Investitionen“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich

(2) bezeichnet der Begriff „Investor“ in bezug auf die Republik Österreich

in bezug auf die Republik Paraguay

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;

(4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jene sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.

Landesrecht Burgenländische Stromkennzeichnungsverordnung

(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten (§ 7 Z 23 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 i.d.F. BGBl. I Nr. 121/2000), die Endverbraucher im Burgenland beliefern, sind verpflichtet, auf der Stromrechnung, die einem Endverbraucher zugeht, den Anteil an den verschiedenen Primärenergieträgern auszuweisen, auf Basis derer die von ihnen gelieferte elektrische Energie erzeugt worden ist. Diese Verpflichtung gilt für die ab dem 1. Oktober 2001 gelieferte elektrische Energie.

(2) Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen hinsichtlich der Art und des Umfangs der Kennzeichnung und die Vorgangsweise hinsichtlich jener gelieferten elektrischen Energie, die keinem bestimmten Primärenergieträger zuordenbar ist, sowie die Überwachung der Richtigkeit der Angaben der Stromhändler und sonstigen Lieferanten fest.

Landesrecht Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur auf das Einsatzpersonal, die Krankentransportfahrzeuge und die Einsatzstellen und Einsatzleitstellen im Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes anzuwenden.

Landesrecht Anerkennung der Rinderzuchtrasse "Highland Cattle - Hochlandrind"

Das Highland Cattle – Hochlandrind wird in Steiermark als Versuchsrasse zur Züchtung anerkannt.

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebühren

§ 1. (1) Für die nachfolgend genannten Untersuchungen, Probeentnahmen und Kontrollen im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, sind, soweit nicht gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig ist, von der gebührenpflichtigen Person für den Zeitaufwand des amtlichen Tierarztes oder der amtlichen Tierärztin (§ 24 Abs. 3 LMSVG) je angefangener halber Stunde € 40,85 zu entrichten

(2) Werden Untersuchungen, Probeentnahmen und Kontrollen nach Abs. 1 Z 1 bis 7 unter einem vorgenommen, ist der Betrag gemäß Abs. 1 nur einmal im Umfang des Gesamtzeitaufwandes zu entrichten.

Bundesrecht Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Genehmigte Investitionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als eine neue Investition.

Landesrecht Burgenländische Stromkennzeichnungsverordnung

(1) Unbeschadet des Abs. 2 haben Stromhändler und sonstige Lieferanten auf der Stromrechnung einen Mix (Händler- oder Produktmix) auf Basis ihrer Gesamtlieferung an Kunden anzugeben, der die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern gemäß § 44 Abs. 7 ElWG 2001 ausweist. Der Händlermix gibt die Anteile der einzelnen Primärenergieträger am gesamten Lieferumfang an alle Kunden an. Der Produktmix gibt die Anteile der Primärenergieträger am Lieferumfang an einzelne Kunden an.

(2) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die im Burgenland im vorangegangenen Geschäftsjahr oder im Lieferzeitraum gemäß Abs. 3 letzter Satz weniger als 3.000 Endverbraucher beliefert haben oder weniger als 30 Mio. kWh an Endverbraucher abgegeben haben, haben auf der Stromrechnung den Händlermix anzugeben.

(3) Der Kennzeichnung der Primärenergieträger auf der Stromrechnung sind die im vorangegangenen Geschäftsjahr abgegebenen Mengen an Endverbraucher zugrunde zu legen. Stromhändler und sonstige Lieferanten, die ihre Tätigkeit im Zeitpunkt der Rechnungslegung noch nicht für ein volles Geschäftsjahr ausgeübt haben, haben den tatsächlichen Lieferzeitraum zugrunde zu legen.

(4) Die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern sind auf der Stromrechnung in Prozentzahlen nach dem Händler- oder dem Produktmix unter Anführung des verwendeten Mix deutlich lesbar auszuweisen. Können die Primärenergieträger nicht eindeutig ermittelt werden, hat eine rechnerische Zuordnung dieser Mengen auf Grundlage des aktuellen Gesamterzeugungsmix nach UCTE (Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie), der im Internet unter www.ucte.org im Bereich Statistik/Erzeugung veröffentlicht wird, zu erfolgen.

(5) Die Kennzeichnung hat folgende Angaben zu enthalten

Stromkennzeichnung (Produkt-/Händlermix*)

Stromerzeugung

a) bekannte Energieträger

Anteile in %

Ökoenergier

………….. %

Wasserkraft

………….. %

Gas

………….. %

Erdölprodukte

………….. %

Kohle

………….. %

Atomenergie

………….. %

Sonstige

………….. %

b) unbekannte Primärenergieträger daher

rechnerische Zuordnung auf der Grundlage

des aktuellen UCTE - Gesamt-Erzeugungsmix

Wasserkraft

………….. %

Atomenergie

………….. %

Konventionelle Wärmekraft

………….. %

* nicht zutreffendes streichen

100 % Gesamt

(6)Unter „sonstigen Primärenergieträgern” sind jene bekannten Energieträger zu verstehen, die keinen anderen in § 44 Abs. 7 ElWG 2001 aufgezählten Primärenergieträgern entsprechen.

(7) Andere Vermerke oder Hinweise auf der Stromrechnung dürfen nicht zur Verwechslung mit der Kennzeichnung führen.

Landesrecht Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst

(1) Im allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst dürfen nur Personen eingesetzt werden, die

(2) Die Eignung ist durch einen zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs in Österreich berechtigten Arzt festzustellen. Sie ist spätestens bei Vollendung des 65. Lebensjahres und danach alle zwei Jahre zu überprüfen.

(3) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw der Tätigkeit zu befürchten ist.

Landesrecht Anerkennung der Rinderzuchtrasse "Highland Cattle - Hochlandrind"

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebühren

§ 2. Unterbleibt die Untersuchung, Probeentnahme oder Kontrolle gemäß § 1 Abs. 1 aus einem von der gebührenpflichtigen Person zu vertretenden Grund, ist die Gebühr gemäß Abs. 1 für eine angefangene halbe Stunde zu entrichten.

Bundesrecht Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)

(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus

Landesrecht Burgenländische Stromkennzeichnungsverordnung

(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten haben die Angaben über die Kennzeichnung durch eine zu erstellende Dokumentation nachzuweisen. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von den Stromhändlern an Kunden gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern gemäß § 44 Abs. 7 ElWG 2001, schlüssig dargestellt werden.

(2) Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Energiewirtschaft geprüft sein. Der Wirtschaftsprüfer oder der Sachverständige haben an Hand einer Liste der Vertragspartner mit einer Aufschlüsselung der Geschäftsumfänge und einer Dokumentation der Eigenerzeugung zu bestätigen, dass die Darstellung schlüssig ist und die Gesamtlieferung des Stromhändlers oder des sonstigen Lieferanten an Kunden innerhalb eines bestimmten Zeitraumes unter Angabe des jeweiligen Primärenergieträgers mit der Eigenerzeugung, den Bezügen gemäß Verträgen oder Kraftwerksbeteiligungen, den Bezügen aufgrund von Herkunftsnachweisen und den Bezügen, die gemäß § 2 Abs. 4 zugeordnet sind, übereinstimmen.

(3) Herkunftsnachweise müssen Angaben zu den Primärenergieträgern, mit den die elektrische Energie erzeugt worden ist, zum Ort der Erzeugung sowie über Namen und Anschrift des Erzeugers enthalten. Die Herkunftsnachweise sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 i.d.F. BGBl. Nr. 430/1996, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. § 3 Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß. Ausländische Stromhändler und sonstige Lieferanten haben zusätzlich eine Darstellung ihrer Gesamtstromaufbringung mit dem Nachweis zu erbringen, dass die dem Herkunftsnachweis zugrunde gelegte Strommenge diesem Aufbringungsweg gefolgt ist.

(4) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die die Kennzeichnung nach dem Produktmix vornehmen, müssen dies gesondert gemäß Abs. 1 darstellen und gemäß Abs. 2 prüfen lassen. In der Darstellung ist anzugeben, wie viele Kunden mit welcher Menge, gegliedert nach dem Primärenergieträger gemäß § 44 Abs. 7 ElWG 2001, beliefert worden sind. Händler- und Produktmix müssen mit der Gesamtmenge, die für die Belieferung von Kunden erforderlich war, übereinstimmen.

(5) Die Dokumentation, die spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt und geprüft sein muss, ist auf die Dauer eines Jahres aufzubewahren und zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz (Hauptwohnsitz) des Stromhändlers oder des sonstigen Lieferanten oder, sofern der Sitz des Stromhändlers im Ausland liegt, am Sitz des Zustellungsbevollmächtigten (§ 44 Abs.1 ElWG 2001) bereitzuhalten.

Landesrecht Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst

(1) Der Einsatz im Rettungsdienst setzt die Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter nach dem Sanitätergesetz, BGBl I Nr 30/2002, voraus.

(2) Hauptberuflich im Rettungsdienst eingesetzte Personen müssen zusätzlich das Berufsmodul gemäß den §§ 43 und 44 des Sanitätergesetzes erfolgreich absolviert haben.

(3) In einer Einsatzleitstelle eingesetzte Personen müssen zusätzlich eine mindestens 48 Stunden umfassende theoretische Ausbildung im Leitstellenbereich mit den Themenschwerpunkten Recht, Strukturen im Rettungsdienst, Einsatzbearbeitung und Disposition, Einsatzleitsystem, Geographisches Informationssystem und Kartenkunde, Funk, Gesprächsführung und Kommunikation, Zusammenarbeit mit anderen Einsatzorganisationen, insbesondere mit den besonderen Hilfs- und Rettungsdiensten, Notrufabfrage und Erste-Hilfe-Anleitung, Disposition Flugrettungsdienst und Großunfall erfolgreich absolviert haben. Begleitend ist ein praktisches Modul im Ausmaß von mindestens 100 Stunden zu absolvieren.

(4) Der Einsatz im Notarztwagen für Rettungstransporte (§ 8 Z 5), im Notarzteinsatzfahrzeug (§ 8 Z 6) sowie im Rettungshubschrauber (§ 10) setzt die Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter nach dem Sanitätergesetz voraus.

(5) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs 4 setzt der Einsatz im Flugrettungsdienst voraus

(6) Der Rettungsträger hat dafür zu sorgen, dass im Einsatzfall nur im Sinn des Abs 1 bis 5 ausgebildetes Personal für ihn tätig wird.

(7) Der Rettungsträger hat dafür zu sorgen, dass Personal, das seine Ausbildung bei einem anderen Rettungsträger absolviert hat, auf die besonderen Erfordernisse der bei ihm eingesetzten medizinischen Geräte und Verfahren eingewiesen wird.

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebühren

§ 3. Werden die nach dieser Verordnung vorgenommenen Untersuchungen, Probeentnahmen und Kontrollen über Ersuchen der gebührenpflichtigen Person an Wochentagen, ausgenommen an Samstagen, vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr, oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen vorgenommen, ist zu den sonst zu entrichtenden Gebühren ein Zuschlag in der Höhe des Einfachen dieser Gebühren zu entrichten.

Bundesrecht Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden. Eine solche Entschädigung muß dem Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muß ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz jenes Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Investition durchgeführt wurde, zu verzinsen; sie muß in frei konvertierbarer Währung erfolgen und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.

(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(3) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteigung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 8 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

Landesrecht Burgenländische Stromkennzeichnungsverordnung

(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten haben auf Verlangen der Behörde innerhalb angemessener Frist die gemäß § 3 erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorzulegen.

(2) Kosten, die den Stromhändlern und sonstigen Lieferanten aufgrund der Kennzeichnung entstehen, sind von ihnen selbst zu tragen.

Landesrecht Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst

Einsatzfahrer müssen zusätzlich zur Tätigkeitsberechtigung gemäß § 3 Abs 1 eine Lenkerberechtigung der Führerscheingruppe B und eine mindestens zweijährige Fahrpraxis mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen besitzen, über Ortskenntnisse im Einsatzbereich verfügen und an einer Einsatzfahrerschulung teilgenommen haben, die aus einem theoretischen und praktischen Ausbildungsteil besteht. Die theoretische Ausbildung beinhaltet Straßenverkehrsrecht für Einsatzfahrer, Fahrtechnik und Fahrdynamik sowie Fuhrparkunterweisungen. Der praktische Ausbildungsteil beinhaltet ein Fahrsicherheitstraining im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und hat die erforderlichen Fertigkeiten im Umgang mit Transportfahrzeugen zu vermitteln.

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebühren

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2008, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über Fleischuntersuchungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 97/2001, außer Kraft.

Landesrecht Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst

Zur Bewältigung von Großunfällen hat der Rettungsträger speziell ausgebildete Führungskräfte (Einsatzleiter) vorzuhalten. Einsatzleiter haben eine Ausbildung im Ausmaß von mindestens 40 Stunden zu absolvieren.

Bundesrecht Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,

(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.

(3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. subsidiär von den jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

Landesrecht Burgenländische Stromkennzeichnungsverordnung

(1) In der ersten geprüften Dokumentation kann eine rechnerische Zuordnung der nachweislich in Österreich vor dem 1. Oktober 2001 gekauften Mengen auf der Grundlage des aktuellen Gesamterzeugungsmix nach UCTE erfolgen. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

Landesrecht Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst

Die zu absolvierenden Ausbildungskurse, ausgenommen die Ausbildung als Sanitäter nach dem Sanitätergesetz, sind von den Rettungsträgern anzubieten und durchzuführen. Die Teilnahme ist vom Rettungsträger durch ein Zertifikat zu bestätigen.

Bundesrecht Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 8 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertagspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 dieses Abkommens sinngemäß.

Landesrecht Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst

(1) Die im allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst tätigen Personen haben sich einer Fortbildung und Rezertifizierung nach Maßgabe der §§ 50 und 51 des Sanitätergesetzes zu unterziehen.

(2) Die Einsatzfahrer müssen überdies alle zwei Jahre an einer praktischen Schulung in der Dauer von mindestens zwei Stunden teilnehmen. In dieser Schulung soll das Fahrverhalten verbessert und die technische Fortentwicklung bei Transportfahrzeugen und deren Ausstattung berücksichtigt werden.

(3) Anerkannte Rettungsorganisationen (§ 3 Salzburger Rettungsgesetz) können rettungsspezifische Sonderausbildungsprogramme anbieten und durchführen.

Bundesrecht Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.

Landesrecht Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst

(1) Für die Besorgung des Rettungs- und Krankentransportdienstes sind geeignete, mit dem Symbol des Rettungsträgers gekennzeichnete Transportfahrzeuge einzusetzen. Geeignet ist ein Rettungs- und Krankentransportfahrzeug, wenn es zumindest dem der Transportart entsprechenden Qualitätsstandard entspricht.

(2) Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht wurden, gelten auch dann als geeignete Fahrzeuge, wenn sie den in dieser Verordnung geforderten Qualitätsstandards für den Schutz der Gesundheit auch in anderer Weise, als im § 8 festgelegt, entsprechen. Prüfbescheinigungen, die nach den Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften des EU- bzw EWR-Herkunftsstaates ausgestellt worden sind, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit heranzuziehen.

Bundesrecht Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)

(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag des Investors der anderen Vertragspartei entweder der Rechtssprechung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet, welches durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *), die am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, geschaffen wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.

(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.

(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971

Landesrecht Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst

Folgende Arten von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen für den bodengebundenen Transport werden unterschieden

Bundesrecht Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Ein solches Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden. Diese Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, daß sie beabsichtigt, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht zu unterbreiten, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er anderweitig verhindert diese Funktion auszuüben, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.

(6) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenregelung treffen.

Landesrecht Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst

(1) Für die Besatzung der Fahrzeuge gelten folgende Mindestanforderungen

(2) Die Mindestausstattung der Fahrzeuge gemäß § 8 Z 2 bis 4 muss den Ausrüstungstabellen der ÖNORM EN 1789:2007 +A1: 2010 +A2:2014 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“ entsprechen. Diese ÖNORM liegt bei der für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Einsichtnahme auf. Die Geräte und das Material für die Versorgung von Notfällen müssen so zusammengestellt sein, dass eine rasche Versorgung der Patienten bzw bestimmter Patientengruppen gewährleistet ist (zB Zusammenstellung als Notfallkoffer bzw Arztkoffer, Kinder- und Geburtenkoffer, Verbandskoffer, Bülaukoffer oder Unfallkoffer).

Bundesrecht Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.

Dieses Abkommen gilt nicht für Streitigkeiten gemäß Artikel 8 und 9 dieses Abkommens, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängig sind.

Landesrecht Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst

(1) Für den Transport in der Luft geeignet sind Rettungshubschrauber, das sind speziell eingerichtete und ausgerüstete Hubschrauber, die den weit reichenden Einsatzanforderungen sowie Anforderungen an Platzangebot, medizinische und technische Rettungsausrüstung entsprechen und in der Hauptsache für Rettungsflüge eingesetzt werden. Die Anforderungen müssen dabei der Versorgung von Neugeborenen, Kindern und Erwachsenen genügen.

(2) Rettungshubschrauber müssen zumindest mit einem Hubschrauberpiloten, einem Flugrettungsarzt (Notarzt) und einem ausgebildeten Notfallsanitäter (HEMS-Crew-Member), der über eine Ausbildung als Bergungsspezialist verfügt, besetzt sein.

(3) Bei der Ausstattung des Rettungshubschraubers gilt hinsichtlich der Zusammenstellung der Geräte und Materialien § 9 Abs 2 zweiter Satz, wobei der in der Anlage festgelegten Mindestausstattung für NAW und NEF zu entsprechen ist.

(4) Wenn dem Rettungsträger eigene Rettungshubschrauber im Sinn des Abs 1 nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen, können im Einvernehmen mit den Eigentümern auch andere Hubschrauber, die entsprechend Abs 1 und 3 ausgerüstet und entsprechend Abs 2 personell besetzt sind, eingesetzt werden. Dabei ist eine einheitliche Einsatzdokumentation zu gewährleisten.

(5) Die Anzahl der vorgehaltenen Rettungshubschrauber, die Situierung ihrer Stützpunkte sowie die Bereitschaftszeiten sind vom Rettungsträger dem Bedarf entsprechend im ausdrücklichen Einvernehmen mit der Landesregierung festzulegen.

Bundesrecht Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Asuncion, am 13. August 1993, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Landesrecht Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst

(1) Jede Einsatzstelle ist an der Straßenseite bei Tag und Nacht durch eine leicht lesbare äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die Bezeichnung hat den Namen des Rettungsträgers zu enthalten.

(2) Jede Einsatzstelle muss mindestens über folgende Räume verfügen

(3) Der Erste-Hilfe-Raum muss mit den notwendigen Einrichtungsgegenständen und dem notwendigen Sanitätsmaterial zur Leistung erster Hilfe ausgestattet sein.

(4) Die Garagen müssen beheizbar sein und eine Waschmöglichkeit für die Transportfahrzeuge aufweisen. Für einfache Reparaturarbeiten, die vom Fahrpersonal ausgeführt werden können, muss geeignetes Werkzeug vorhanden sein.

(5) Jede Einsatzstelle muss über ein Funkanlage verfügen, mit der ihre im Einsatz befindlichen Transportfahrzeuge jederzeit erreicht werden können.

(6) In jedem politischen Bezirk muss zumindest eine Einsatzstelle über eine zusätzliche Ausrüstung für Großunfälle verfügen. Diese Ausrüstung hat insbesondere Rettungszelte, medizinische Ausrüstung und Medikamente zur Versorgung von mindestens 50 Verletzten, Patientenleittaschen nach dem österreichischen Patientenleitsystem für mindestens 100 Verletzte, Bergetücher und Bergetragen, Decken, Sauerstoffreserven, Beschilderungen, ein geeignetes Transportmittel für die Ausrüstung und eine mobile Funkleitstelle für die Ausrüstung zu umfassen.

Landesrecht Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst

(1) Der Rettungsträger muss über eine ständig besetzte Einsatzleitstelle verfügen, über die alle Einsatzmittel im Bundesland gesteuert werden können.

(2) Jede Einsatzleitstelle muss über eine ständig erreichbare Notrufnummer verfügen. Die Anzahl der Notrufleitungen und Notrufannahmestellen muss für den Versorgungsbereich der Einsatzleitstelle ausreichend sein, wobei mindestens zwei Notrufannahmestellen ständig besetzt sein müssen. Die Notrufnummer muss über eine Festnetzleitung erreichbar sein und darf nicht weitergeschaltet werden. Zusätzlich muss jede Einsatzleitstelle über mindestens eine weitere vom Notruf unabhängige Telefonnummer im Festnetz verfügen. Alle Notrufe und einsatzrelevanten Funksprüche sind mittels Sprachaufzeichnung für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuzeichnen. Dabei ist die eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Einsatz sicherzustellen.

(3) Jede Einsatzleitstelle muss über ein dem Stand der Technik entsprechendes Einsatzleitsystem verfügen, mit dem die elektronische Erfassung aller Rettungseinsätze, die elektronische Weitergabe der Einsatzdaten einschließlich der GPS-Koordinaten an die Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und Rettungshubschrauber sowie die Anzeige der aktuellen Positionen und des Status aller Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und der Rettungshubschrauber im Land Salzburg sichergestellt werden kann. Alle Vorgänge, die im Einsatzleitsystem manuell oder automationsunterstützt erfasst werden, sind vollständig und ohne Möglichkeit zur Manipulation zu protokollieren. Die Einsatzprotokolle sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

(4) Jede Einsatzleitstelle muss über ein vom öffentlichen Mobilfunknetz unabhängiges landesweites Alarmierungssystem mit Funkrufempfänger zur Alarmierung der Einsatzkräfte bei Großunfällen und Katastrophen verfügen.

(5) Jede Einsatzleitstelle muss über ein stationäres, von öffentlichen Stromnetzen unabhängiges Stromerzeugungsaggregat (Notstromaggregat) verfügen, um beim Ausfall des öffentlichen Stromnetzes den Weiterbetrieb der Einsatzleitstelle zu gewährleisten. Die Notstromanlage muss zusätzlich von einer unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) unterstützt werden, die die Stromversorgung nach dem Netzausfall übernimmt, bis das Notstromaggregat bereit ist, konstant Strom zu erzeugen. Notstromaggregate müssen automatisch gesteuert werden.

(6) Jede Einsatzleitstelle muss über eine Notbeleuchtung verfügen.

(7) Für wichtige Geräte der Einsatzleitstelle müssen Ersatzkomponenten ständig zur Verfügung stehen und beim Ausfall automatisch in Betrieb gehen.

Landesrecht Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst

(1) Diese Verordnung tritt mit dem mit 1. Jänner 2002.

(2) Die §§ 2 bis 5, 6 Abs 1, 9 Abs 1 und 10 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 114/2003 treten mit 17. Dezember 2003 in Kraft.

(3) Die §§ 3 Abs 3 und 7, (§) 4, 4a, 6 Abs 2, 10 Abs 2, 4 und 5, 11 Abs 6, 12 Abs 1 bis 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 62/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft. § 12 Abs 5 bis 7 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(4) Die §§ 8 und 9 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 68/2017 sowie der Entfall der Anlage treten mit 1. September 2017 in Kraft. Die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2017/139/A notifiziert.

Landesrecht Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2000/503/A notifiziert.

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