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20000135 AT

Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Landesrecht Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 35/2002

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Feber 2002 über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland

StF

LGBl. Nr. 35/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 80 Abs. 1 und des § 111 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, wird verordnet

Landesrecht Namensänderung in der Marktgemeinde Klosterneuburg

Namensänderung in der Marktgemeinde Klosterneuburg

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Nordmoor am Grabensee" in den Gemeinden Perwang und Palting

V Naturschutzgebiet "Nordmoor am Grabensee" in den Gemeinden Perwang und Palting

Landesrecht Standortverordnung Bischofshofen - Projekt Höll/Gasteinerstraße

Standortverordnung Bischofshofen - Projekt Höll/Gasteinerstraße

Landesrecht Hörgas-Enzenbach, Erweiterung des Anstaltszweckes der Landes-Lungenheilstätten

[organ]

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Kurztitel

Hörgas-Enzenbach, Erweiterung des Anstaltszweckes der Landes-Lungenheilstätten

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 44/1959

Inkrafttretensdatum

08.07.1959

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8.Juni 1959 über die Erweiterung des Anstaltszweckes der Landes-Lungenheilstätten Hörgas Enzenbach

Stammfassung: LGBl. Nr. 44/1959

Landesrecht Namensänderung in der Marktgemeinde Klosterneuburg

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 30. Oktober 1989, II/1-M-523-89, gemäß § 2 Abs. 1 und 5 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg am 28. April 1989 beschlossene Änderung des Namens der Ortschaft Gugging auf “Maria Gugging” genehmigt.

Landesrecht Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland

Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. II Nr. 434/2001, ist auf die Landesbeamten und die Landesvertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Nordmoor am Grabensee" in den Gemeinden Perwang und Palting

(1) Das „Nordmoor am Grabensee“ in den Gemeinden Perwang und Palting, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.

(2) Das Naturschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 538/2, 544/2, 547/1, 547/3, 547/4, 547/5, 548/1, 548/2, 550/1, 550/2, 551/1, 551/2, 551/3, alle KG. und Gemeinde Perwang und die Grundstücke Nr. 1633/1, 1633/4, 1633/5 und 1765, KG. Mundenham, Gemeinde Palting.

(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2008 durch den Plan im Maßstab 1:3.000 dargestellt. (Anm: LGBl. Nr. 15/2008)

Landesrecht Standortverordnung Bischofshofen - Projekt Höll/Gasteinerstraße

§ 1

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke 44/14, 44/3, 533, 534/1, 534/2 und 541 KG 55501 Bischofshofen für Handelsgroßbetriebe (§ 17 Abs 9 und 10 lit c und d ROG 1998) wie folgt zulässig

Landesrecht Hörgas-Enzenbach, Erweiterung des Anstaltszweckes der Landes-Lungenheilstätten

Über Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 8.Juni 1959 werden die Landes-Lungenheilstätten HörgasEnzenbach in Erweiterung des Anstaltszweckes ab 1.August 1959 als öffentliche Sonderheilanstalt für Lungenkrankheiten außer zur Heilstättenbehandlung von Lungentuberkulose auch zur allgemeinen Beobachtung und Behandlung aller Erkrankungen der Lunge, des Rippenfelles, der Bronchien und der Hilusdrüsen geführt; vorwiegend finden weiterhin ihre Behandlung alle Formen

Aufgenommen werden mit diesen Krankheiten behaftete Männer und Frauen jeden Alters, sowie Kinder ab dem 4.Lebensjahr.

Für die Heilstättenfälle gelten die mit Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.Februar 1958, LGBl. Nr. 13/1958, verlautbarten Pflegegebührensätze. Für die übrigen Fälle sind die mit Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.Dezember 1958, LGBl. Nr. 91/1958, festgesetzten Pflegegebührensätze für allgemeine Landeskrankenanstalten zu verrechnen. Für die letzteren Fälle finden auch die geltenden Bestimmungen über die Sondergebühren (Ambulanzgebühren, Besondere Gebühren, Sonderaufwendungen) Anwendung.

Die Landes-Lungenheilstätten Hörgas-Enzenbach führen künftig die neue Bezeichnung „Landes-Lungenkrankenhaus und Heilstätte Hörgas-Enzenbach“

Landesrecht Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Gemäß § 120 LBBG 2001 tritt die auf Gesetzesstufe gehobene Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, LGBl. Nr. 91/1993, (Landesbeamte) mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(3) Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, LGBl. Nr. 92/1993, (Landesvertragsbedienstete) tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Nordmoor am Grabensee" in den Gemeinden Perwang und Palting

Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Standortverordnung Bischofshofen - Projekt Höll/Gasteinerstraße

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Bischofshofen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Nordmoor am Grabensee" in den Gemeinden Perwang und Palting

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 3 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Palting und Perwang, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

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