Namensänderung in der Gemeinde Alland
Inhaltsübersicht (47)
Gesetzestext (47 Artikel)
Namensänderung in der Gemeinde Alland
V Naturschutzgebiet "Seeleithensee und angrenzende Streuwiesen" in den Gemeinden Eggelsberg und Moosdorf
Standortverordnung Stadt Salzburg - Projekt Europark-Erweiterung und IKEA
Steiermark
10.02.2014
Naturschutzgebiet Fließer Sonnenhänge
Wiener Getränkesteuergesetz 1992
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 17. Juli 1989, II/1-M-39/1-89, gemäß § 2 Abs. 1 und 5 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, die vom Gemeinderat der Gemeinde Alland am 30. März 1989 beschlossene Änderung des Namens der Ortschaft Raisenmarkt auf “Maria Raisenmarkt” genehmigt.
(1) Der Seeleithensee und angrenzende Streuwiesen in den Gemeinden Eggelsberg und Moosdorf, politischer Bezirk Braunau am Inn, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) Das Naturschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 128/1, 128/31, 128/32, 128/26, 128/46, 8/1, 8/2, 7/1, 7/2, 128/45, 128/47, 128/56, 128/64, 128/35, 125/1, 122, 126/2, 127 sowie Teile der Grundstücke Nr. 276/1, 276/2, 126/1, 7/4, 128/77, 128/82, 125/11, 125/12, 116 alle KG. Ibm, Gemeinde Eggelsberg, und Teile der Grundstücke Nr. 647 und 648, KG. Eggelsberg, Gemeinde Eggelsberg, sowie die Grundstücke Nr. 434/52 und 434/53, KG. Moosdorf, Gemeinde Moosdorf.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage 1 durch den Plan im Maßstab 1:8.000 dargestellt, die Vermessungspunkte sind durch das Koordinatenverzeichnis in der Anlage 2 dargestellt. Die in § 2 Z 7 dargestellte Zone A ist in der Anlage 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2011 durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. (Anm: LGBl.Nr. 21/2011)
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 1291, 1292, 1293/1, 1294/1, 1299/1, 1300/1, 1302/1, 1304/1, 1305, 1306/1, 1310, 1367/1, 1369/1, 1370, 1371/2, 1375/1, 1375/2, 1375/3, 1375/4, 2509/2 und 2513/1 sowie von Teilen der Grundstücke Nr 1374/10 und 1396/1, alle KG Liefering II, für Handelsgroßbetriebe zulässig
der Kategorie Einkaufszentren bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 12.250 m² (zur Erweiterung des auf den angrenzenden Flächen bereits ausgewiesenen Gebietes für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren mit einer höchstzulässigen Gesamtverkaufsfläche von 29.000 m²).
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Magistrat Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
(1) Die in der Anlage dargestellten, grün umrandeten Gebiete in der Gemeinde Fließ werden wegen der besonderen Vielfalt der Tier- und Pflanzenwelt und des Vorkommens seltener, von der Ausrottung bedrohter Tier- und Pflanzenarten und seltener Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Fließer Sonnenhänge).
(2) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt Fließ, bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck und bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung verlautbart.
(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1,19 km² und umfasst folgende Grundstücke oder Teile davon
.148, .159, .332, .333, .680, 1055/3, 1063/2, 1065, 1068/1, 1069, 1070, 1071, 1072, 1073, 1074, 1083/1, 1083/2, 1084, 1087, 1088, 1089, 1090, 1091, 1093, 1094, 1095, 1096, 1097, 1098, 1099, 1100, 1101, 1102, 1103, 1104, 1105, 1106/1, 1106/2, 1107, 1108, 1109, 1110, 1111, 1113, 1114, 1115/1, 1115/2, 1118, 1119, 1120, 1121, 1122, 1123, 1124, 1125, 1126, 1128, 1129/2, 1131/1, 1131/2, 1132/1, 1133, 1134, 1135, 1136, 1137, 1138, 1139, 1140, 1141, 1142, 1143, 1144, 1145, 1146, 1147, 1148, 1149, 1150, 1151, 1152, 1153, 1154, 1155, 1156, 1157, 1164, 1165, 1166, 1167, 1168, 1171, 1172, 1173, 1174, 1175, 1176, 1177, 1198, 1199/1, 1199/2, 1200, 1201, 1203, 1204, 125, 1250, 1251, 1252, 1253, 1254/1, 1254/2, 1254/3, 1255/1, 1255/2, 1257, 1258, 1260, 1261, 1262, 1265/1, 1265/2, 1266, 1267, 1268, 1271/1, 1271/2, 1271/3, 1293, 1378, 1414, 1415/1, 1418/1, 1419/1, 1419/2, 1423, 1424, 1442, 1445, 1450, 1451, 1454, 1460/1, 1461, 1462, 1463, 1469/1, 1469/2, 1470, 1471, 1472, 1473, 1474, 1475, 1476, 1477, 1478, 1479/1, 1479/2, 1479/3, 1479/4, 1480/2, 1480/3, 2929, 2930/1, 2930/3, 2932, 2933, 2934, 2935, 2937/1, 2978, 2979, 2980, 2981, 3020, 3052, 3053, 3054, 3055, 3056, 3058, 3080, 3081, 3083, 3084, 3085, 3086, 3087, 3088, 3089, 3090, 3092, 3093, 3094, 3095, 3096, 3097, 3098, 3100, 3103, 3104, 3105, 3108, 3109, 3110, 3113, 3121, 3123, 3125, 3129, 3131, 3132, 3133, 3236, 3663, 3665, 3684, 3685, 3688/1, 3690/1, 3690/2, 3690/3, 3691, 4311/9, 5491, 5516, 5517, 5518/1, 5521, 5522, 5523, 5524/2, 5525, 5526, 5530, 5559, 5638.
§ 1. Wenn die Gemeinde eine Abgabe auf die entgeltliche Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs ausschreibt, so gelten für diese Abgabe (kurz Getränkesteuer bezeichnet) die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet
§ 2
(1) Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
(2) Eine solche Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Salzburg hat zur Sicherung der künftigen verkehrsmäßigen Entwicklung zur Voraussetzung, dass die Verwirklichung der Verkehrsmaßnahmen, die zur Bewältigung des durch das Projekt zu erwartenden Verkehrsaufkommens erforderlich sind (insbesondere der Ausbau der A 1 - Autobahn und die Erweiterung der Eisenbahnbrücke über die Autobahn), bis zur Aufnahme der Benutzung des Projektes sichergestellt ist.
Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
Im Naturschutzgebiet ist, soweit § 3 nichts anderes bestimmt, verboten
§ 2. Der Steuerpflichtige hat über die Veräußerungen von Speiseeis und Getränken täglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Veräußerungen einzeln nach Art, Menge und Verkaufspreis ersichtlich sind.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 10/2001, hinsichtlich des Seeleithensees außer Kraft.
(3) Die Anlagen 1 und 2 werden gemäß § 11 Oö. Kundmachungsgesetz verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Eggelsberg und Moosdorf, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
§ 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft.
(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind
(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wenn
(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
Von den Verboten nach § 2 sind ausgenommen
§ 3. Der Magistrat kann mit Steuerpflichtigen Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer (zB über die Berechnung, Fälligkeit, Pauschalierung, Einhebung, Führung von Aufzeichnungen) treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei dem Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern.
(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ist jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewährleisten.
(2) Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind.
(3) Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(4) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
(5) Die informationspflichtige Stelle kann bestimmte Teile des Sicherheitsberichtes gemäß § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 oder des Verzeichnisses der gefährlichen Stoffe gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 aus Gründen des Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG von der Offenlegung ausschließen. In diesem Fall hat die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber einen geänderten Bericht beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über die möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfasst, zugänglich zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
Als Maßnahmen der üblichen land- und fortwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten
§ 4. Entsteht die Steuerpflicht in einem Pachtbetrieb, so haftet der Verpächter für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfallen, mit folgenden Einschränkungen
(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrages gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es, falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt, möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den Informationssuchenden/die Informationssuchende auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.
(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und all-gemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei nach Maßgabe vorhandener Mittel der elektronischen Datenübermittlung der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem/der Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stellen mitzuteilen.
(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.
(7) Anm.: entfallen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2001 in Kraft.
§ 5. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 300 000 S verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 600 000 S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 300 000 S fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom Gericht als Finanzvergehen mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen.
(2) Wer die Getränkesteuer nicht bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet oder die Steuererklärung nicht termingemäß einreicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, soweit die Tat nicht nach Abs. 1 zu bestrafen ist, mit Geldstrafen bis zu 6 000 S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen.
(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
(2) Andere als in § 4 Abs. 4 genannte Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf
(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur dann schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers/der Inhaberin des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
§ 6. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(1) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber/die Inhaberin des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber/die Inhaberin des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2) Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessenabwägung gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den Informationssuchenden/die Informationssuchende schriftlich zu verständigen.
§ 7. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 5 mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Das Getränkesteuergesetz für Wien 1971, LGBl. für Wien Nr. 2, und das Gefrorenessteuergesetz für Wien 1983, LGBl. für Wien Nr. 18, beide in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 73/1990, sind auf Steuerzeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 1991 nicht mehr anzuwenden.
(3) Nach früherem Recht geschlossene Vereinbarungen bleiben aufrecht, sofern sie dem Beschluß über die Ausschreibung der Getränkesteuer nicht widersprechen; ansonsten gelten sie als mit 1. Jänner 1992 aufgehoben.
(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen, innerhalb von zwei Monaten. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleich gerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.
(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den Informationssuchenden/die Informationssuchende an diese zu verweisen.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) Behauptet ein/eine Betroffene/r, durch die Mitteilung in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen/deren Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 61/2017
(1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie über die Qualität der Umweltinformationen (§ 5 Abs. 3) sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen, die in angemessenen Abständen zu aktualisieren sind, sollte nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internetseiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.
(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben informationspflichtige Stellen, soweit nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß § 6 entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegende oder für sie bereitgehaltene Informationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.
(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 5) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere
(1) Die Landesregierung hat alle vier Jahre dem Landtag einen umfassenden Umweltschutzbericht vorzulegen.
(2) Der Umweltschutzbericht hat jedenfalls Auskunft über den Stand und die Zielsetzungen auf den Gebieten der Raumordnung und Raumplanung, des Gewässerschutzes, der Abfall- und Stoffflusswirtschaft, des Lärms, des Bodens, der Nahrung, der Luftreinhaltung, des Klimas, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Energie, des Strahlenschutzes, der Gentechnologie und der Umweltforschung zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2026
(1) Die Landesregierung hat die Verbreitung von Umweltinformationen zu koordinieren. Zu diesem Zweck hat sie den Informationsaustausch zwischen den informationspflichtigen Stellen zu unterstützen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern und eine hohe Qualität der Umweltinformationen sicherzustellen.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die bei ihr vorhandenen Umweltinformationen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sind sinngemäß anzuwenden.
Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.
Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass die Inhaber/Inhaberinnen von bestimmten, nach landesgesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden Anlagen der Landesregierung bestimmte Umweltinformationen zu melden haben, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt im Normalbetrieb oder im Fall eines schweren Unfalls gemäß § 2 Z 13 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten erforderlich sind. Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
Wer der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 13 erlassenen Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 3630,– zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Gesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 61/2017
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2005, in Kraft.
(1) Die Änderung des § 8 Abs. 5, des § 14 sowie der Überschrift des § 17 und der Entfall des § 8 Abs. 4 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2017 treten die § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 und 7, § 6 Abs. 2 Z 1, § 8 Abs. 1, § 13, § 16a und § 17 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 17a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2026, tritt § 10 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Februar 2026, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 20/2026
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 8 sowie die §§ 12 und 13 samt der Gliederungsbezeichnung Abschnitt IIa des Gesetzes über die Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 24/2002, außer Kraft.