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20000133 AT

Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

32 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

Landesrecht Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

Landesrecht Anerkennung der schwarzbunten Rinderrasse

Auf Grund des § 2 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 155/1969, wird nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark verordnet

Landesrecht Wr. Dienstgeberabgabegesetz – WDGAG

Wr. Dienstgeberabgabegesetz – WDGAG

Landesrecht Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut), nicht jedoch für das Verwaltungspersonal in den gemeindeeigenen Alten- und Pflegeheimen.

(2) Die §§ 2 bis 10 enthalten den Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen der Gemeinden festsetzbare Art und Anzahl der Dienstposten. Die einzelnen Dienstposten sind im Rahmen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gemeindeverwaltung nach den tatsächlichen Erfordernissen festzusetzen.

(3) Auf Rechnung freier Beamtendienstposten können vorübergehend Vertragsbedienstete aufgenommen werden.

(4) Die Begriffe "N1-Laufbahn" und "N2-Laufbahn" entsprechen den in den §§ 7 und 8 Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung definierten Begriffen.

Landesrecht Anerkennung der schwarzbunten Rinderrasse

Die schwarzbunte Rinderrasse wird in Steiermark zur Züchtung anerkannt.

Landesrecht Wr. Dienstgeberabgabegesetz – WDGAG

§ 1. Für das Bestehen eines Dienstverhältnisses in Wien hat der Dienstgeber eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entrichten.

Landesrecht Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

§ 2

Gemeinden bis 500 Einwohner

In Gemeinden bis 500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden

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Anzahl Verwendungsgruppe/ Dienstklassen

Entlohnungsgruppe

--------------------------------------------------------

1 B II-VI

1 d

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Landesrecht Anerkennung der schwarzbunten Rinderrasse

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Wr. Dienstgeberabgabegesetz – WDGAG

§ 2. (1) Ein Dienstverhältnis besteht dann in Wien, wenn der Beschäftigungsort des Dienstnehmers in Wien liegt.

(2) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Dienstnehmers als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.

(3) Als feste Arbeitsstätten sind insbesondere anzusehen

(4) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Dienstnehmer dem Dienstgeber (öffentlich-rechtliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Dienstgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Dienstgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Landesrecht Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

§ 3

Gemeinden mit 501 - 1.000 Einwohner

In Gemeinden mit 501 - 1.000 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden

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Anzahl Verwendungsgruppe/ Dienstklassen

Entlohnungsgruppe

--------------------------------------------------------

1 B II-VI

1 c (allenfalls C) (I-IV)

1 d

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Landesrecht Wr. Dienstgeberabgabegesetz – WDGAG

§ 3. Von der Abgabe sind befreit

Landesrecht Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

§ 4

Gemeinden mit 1.001 - 1.500 Einwohner

In Gemeinden mit 1.001 - 1.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden

--------------------------------------------------------

Anzahl Verwendungsgruppe/ Dienstklassen

Entlohnungsgruppe

--------------------------------------------------------

1 B II-VI

1 C I-IV/N2-Laufbahn

1 c

1 d

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Landesrecht Wr. Dienstgeberabgabegesetz – WDGAG

§ 4. Abgabepflichtig ist jeder Dienstgeber (physische oder juristische Person), der mindestens einen Dienstnehmer im Sinne des § 1 beschäftigt.

Landesrecht Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

§ 5

Gemeinden mit 1.501 - 2.000 Einwohner

In Gemeinden mit 1.501 - 2.000 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden

--------------------------------------------------------

Anzahl Verwendungsgruppe/ Dienstklassen

Entlohnungsgruppe

--------------------------------------------------------

1 B II-VI/N1-Laufbahn

1 C I-IV/N2-Laufbahn

1 C I-IV

1 c

1 d

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Landesrecht Wr. Dienstgeberabgabegesetz – WDGAG

§ 5. Die Abgabe beträgt für jeden Dienstnehmer und für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses 2 Euro.

Landesrecht Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

§ 6

Gemeinden mit 2.001 - 2.500 Einwohner

(1) In Gemeinden mit 2.001 - 2.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden

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Anzahl Verwendungsgruppe/ Dienstklassen

Entlohnungsgruppe

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1 B II-VI/N1-Laufbahn

1 C I-V

1 C I-IV/N2-Laufbahn

1 C I-IV

1 c (allenfalls C) (I-IV)

2 d

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(2) Anstelle des Dienstpostens der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II-VI/N1-Laufbahn, kann für den Leiter des Gemeindeamts ein Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II-VI/N2-Laufbahn, festgesetzt werden, wenn der Posteninhaber die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B erfüllt.

Landesrecht Wr. Dienstgeberabgabegesetz – WDGAG

§ 6. (1) Der Abgabepflichtige hat bis zum 15. Tag jedes Monates die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten.

(2) Der Abgabepflichtige hat jeweils bis zum 31. März die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandene Abgabenschuld beim Magistrat schriftlich zu erklären. In diesen Erklärungen sind auch jene Dienstverhältnisse anzugeben, für die zufolge der Bestimmungen des § 3 eine Abgabe nicht zu entrichten ist. Der Magistrat kann für die Erklärung an die Abgabenbehörde ein elektronisches Formular im Internet zur Verfügung stellen. Wird ein elektronisches Formular zur Verfügung gestellt, ist dieses zu verwenden, es sei denn die Verwendung des elektronischen Formulars ist unzumutbar. Dem Abgabepflichtigen bzw. dessen vertretungsbefugten Personen einschließlich berufsmäßigen Parteienvertretern ist die Einbringung mittels elektronischen Formulars unzumutbar, wenn er bzw. sie beispielsweise nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt.

(3) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann der Magistrat mit Abgabepflichtigen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 abweichende Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Ergebnisses der Abgabe deren Bemessung und Einhebung vereinfacht wird.

Landesrecht Wr. Dienstgeberabgabegesetz – WDGAG

§ 6a. (1) Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO gilt sinngemäß.

(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

Landesrecht Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

§ 7

Gemeinden mit 2.501 - 3.500 Einwohner

(1) In Gemeinden mit 2.501 - 3.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden

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Anzahl Verwendungsgruppe/ Dienstklassen

Entlohnungsgruppe

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1 B II-VII

2 C I-V

1 C I-IV/N1-Laufbahn

1 C I-IV

1 D I-IV

1 c

2 d

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(2) Anstelle eines Dienstpostens der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen I bis V, kann personenbezogen ein Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II bis VI, festgesetzt werden, wenn der Posteninhaber die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B erfüllt und ein entsprechender qualifizierter Arbeitsanfall gegeben ist.

Landesrecht Wr. Dienstgeberabgabegesetz – WDGAG

§ 7. (1) Über Antrag ist Abgabepflichtigen die bereits geleistete Abgabe rückzuerstatten, wenn die Summe der von ihnen aus Dienstverhältnissen zu leistenden Entgelte im vorangegangenen Kalenderjahr monatlich 218,02 Euro nicht erreicht und das steuerpflichtige Einkommen im gleichen Zeitraum (Kalenderjahr) 2 180,19 Euro nicht überstiegen hat. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten oder dem eingetragenen Partner um 20 v. H. und für jede Person, für die der Abgabepflichtige kraft Gesetzes zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet ist, um je weitere 10 v. H.

(2) Der Antrag auf Rückerstattung ist bis zum Ablauf des Jahres einzubringen, das dem Kalenderjahr, für das die Rückerstattung begehrt wird, folgt.

Landesrecht Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

§ 8

Gemeinden mit 3.501 - 4.500 Einwohner

(1) In Gemeinden mit 3.501 - 4.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden

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Anzahl Verwendungsgruppe/ Dienstklassen

Entlohnungsgruppe

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1 B II-VII

1 B II-VI/N1-Laufbahn

2 C I-V

1 C I-IV/N2-Laufbahn

3 C I-IV

1 D I-IV

2 c

4 d

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(2) Anstelle eines Dienstpostens der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen I bis V, kann personenbezogen ein Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II bis VI, festgesetzt werden, wenn der Posteninhaber die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B erfüllt und ein entsprechender qualifizierter Arbeitsanfall gegeben ist.

Landesrecht Wr. Dienstgeberabgabegesetz – WDGAG

§ 8. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(2) Übertretungen des § 6 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

(3) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

Landesrecht Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

§ 9

Gemeinden mit 4.501 - 7.000 Einwohner

(1) In Gemeinden mit 4.501 - 7.000 Einwohner können folgende Dienstposten der Verwendungsgruppe B mit Spitzendienstklassenbewertung im Sinn des § 30a Abs. 1 Z. 2 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes festgesetzt werden

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Anzahl Verwendungsgruppe Dienstklassen

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1 B II-VII

2 B II-VI/N2-Laufbahn

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(2) Die weiteren Dienstposten sind unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen.

Landesrecht Wr. Dienstgeberabgabegesetz – WDGAG

§ 9. Die Einzahlungen der Abgabe fließen der Stadt Wien zu und sind zur Errichtung einer Untergrundbahn zu verwenden.

Landesrecht Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

§ 10

Gemeinden mit 7.001 - 10.000 Einwohner

(1) In Gemeinden mit 7.001 - 10.000 Einwohner können folgende Dienstposten der Verwendungsgruppe B mit Spitzendienstklassenbewertung im Sinn des § 30a Abs. 1 Z. 2 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes festgesetzt werden

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Anzahl Verwendungsgruppe Dienstklassen

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3 B II-VII

1 B II-VI/N2-Laufbahn

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(2) Anstelle des Dienstpostens der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II bis VII, kann für den Leiter des Gemeindeamts personenbezogen ein Dienstposten der Verwendungsgruppe A, Dienstklassen III bis VII/N1-Laufbahn, festgesetzt werden, wenn der Posteninhaber die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A erfüllt; wenn der Leiter des Gemeindeamts die Voraussetzungen für die Beförderung im Rahmen der N2-Laufbahn erfüllt, kann er auf Basis der N2-Laufbahn in die Dienstklasse VIII befördert werden.

(3) Die weiteren Dienstposten sind unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen.

Landesrecht Wr. Dienstgeberabgabegesetz – WDGAG

§ 10. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Landesrecht Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

§ 11

Gemeinden über 10.000 Einwohner

In Gemeinden über 10.000 Einwohner ist der Dienstpostenplan unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen.

Landesrecht Wr. Dienstgeberabgabegesetz – WDGAG

§ 11. (1) Dieses Gesetz tritt hinsichtlich seiner §§ 1 bis 7, 9 und 10 mit 1. Jänner 1970 in Kraft.

(2) § 8 tritt mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Das Gesetz vom 11. Juli 1969 und vom 12. September 1969 über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. für Wien Nr. 32, wird mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 aufgehoben.

(4) Die vom Tag der Kundmachung dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1970 entstandenen Abgabenschuldigkeiten sind abweichend von den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis zum 10. Februar 1971 beim Magistrat zu erklären.

(5) Die in der Zeit vom 1. Jänner 1970 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes entstandenen und bereits gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1969 und vom 12. September 1969, LGBl. für Wien Nr. 32, ordnungsgemäß erklärten Abgabenschuldigkeiten gelten als im Sinne des § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes ordnungsgemäß erklärt.

(6) Abgabepflichtige, die bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes die ab 1. Jänner 1970 entstandenen Abgabenschuldigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1969 und 12. September 1969, LGBl. für Wien Nr. 32, nicht ordnungsgemäß erklärt haben, müssen bis zum 10. Februar 1971 beim Magistrat eine Erklärung für die in der Zeit vom 1. Jänner 1970 bis 31. Dezember 1970 entstandenen Abgabenschuldigkeiten einreichen. In diese Erklärung sind jene Zeiträume nicht aufzunehmen, für die gemäß § 149 Abs. 3 der Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/62, die Abgabe mit Bescheid festgesetzt wurde.

(7) Sofern die auf Grund der bisherigen Vorschriften vor dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes erlassenen Bescheide mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen, sind sie ohne Rücksicht auf ihre Rechtskraft von Amts wegen oder über Antrag durch Abgabenbescheide zu ersetzen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

Landesrecht Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

§ 12

Einwohnerzahl

Für die Festsetzung der Dienstpostenpläne ist hinsichtlich der Einwohner die Zahl jener Personen maßgeblich, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben.

Landesrecht Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

§ 13

Reihung der Dienstposten

(1) Für die Besetzung der einzelnen Dienstposten gilt hinsichtlich der Wertigkeit der Agenden die Reihung

(2) Bei Vorliegen besonderer Umstände können unter Bedachtnahme auf die Struktur der Gemeinde Änderungen in der Reihenfolge der Bewertung der einzelnen Arbeitsplätze vorgenommen werden. Im Besonderen trifft dies auf Zentralgemeinden und Bezirksstädte zu.

Landesrecht Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

§ 14

Sonderregelungen

(1) Unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgesetzten Grundsätze kann der Dienstposten des Leiters des Gemeindeamts in Gemeinden mit weniger als 1.500 Einwohner als Dienstposten der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen I bis V, festgesetzt werden. In Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohner kann für den Leiter des Gemeindeamts ein Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II bis V, festgesetzt werden; eine Beförderung in die Dienstklasse VI ist möglich, wenn der Beamte in der Dienstklasse V den Gehalt erreicht hat, der dem Anfangsgehalt der Beförderungsdienstklasse entspricht.

(2) In Gemeinden über 4.500 Einwohner kann der Dienstposten des Leiters des Gemeindeamts personenbezogen mit der Verwendungsgruppe A, Dienstklassen III bis VII, festgesetzt werden, wenn der Posteninhaber die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A erfüllt. Dabei ist zu beachten, inwieweit die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die mit einer derartigen Maßnahme verbundenen erhöhten Personalkosten selbst zu tragen.

(3) In begründeten Ausnahmefällen können von der Gemeinde für einzelne Posteninhaber Sonderregelungen getroffen werden, insbesondere auch die Schaffung zusätzlicher über den in den §§ 2 bis 10 festgesetzten Rahmen hinausgehende Dienstposten. Dabei ist zu beachten, inwieweit die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die mit einer derartigen Maßnahme verbundenen erhöhten Personalkosten selbst zu tragen.

Landesrecht Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

§ 15

Schlussbestimmungen

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

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