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Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates Ladendorf vom 26. Mai 2011

28 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

Landesrecht Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates Ladendorf vom 26. Mai 2011

Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates Ladendorf vom 26. Mai 2011

Landesrecht Oö. Jugendschutzgesetz 2001

Oberösterreich

31.12.2028

Landesrecht Standortverordnung Bruck - Projekt Maximarkt

Standortverordnung Bruck - Projekt Maximarkt

Landesrecht Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz

Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz

Landesrecht Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates Ladendorf vom 26. Mai 2011

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 2012, V 23/12-7, ausgesprochen, dass der als Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ladendorf qualifizierte Teil der Kundmachung vom 26. Mai 2011 mit dem Wortlaut

“Der Gemeinderat der Marktgemeinde Ladendorf hat in seiner Sitzung am 25.05.2011 mehrheitlich beschlossen, gem. § 63 der NÖ. Gemeindeordnung 1973, LGBL 1000, i.d. jeweils gültigen Fassung, eine

VOLKSBEFRAGUNG

über

Die Abstimmungsfrage lautet:Ich stimme für die Errichtung von max. 6 Windkraftanlagen

im Gemeindegebiet Ladendorf

O JA O NEIN”

Landesrecht Oö. Jugendschutzgesetz 2001

(1) Ziele dieses Landesgesetzes sind

(1a) Den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit, den Jugendlichen innerhalb der Grenzen dieses Landesgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des Jugendlichen im Einzelfall erforderlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 54/2013)

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, des Gesundheitswesens, des Sprengmittelwesens oder des Gewerbes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Landesrecht Standortverordnung Bruck - Projekt Maximarkt

§ 1

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 238/1, 238/4, 238/5, 239/4, 688/2 und 689/1 KG Bruck und Nr 656/9 und 653/5 KG Hundsdorf für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren (§ 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von

2.900 m² zulässig.

Landesrecht Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz

§ 1. Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, ist eine Steuer zu entrichten. Die Steuer beträgt je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 €. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

Landesrecht Oö. Jugendschutzgesetz 2001

Im Sinn dieses Landesgesetzes sind

Landesrecht Standortverordnung Bruck - Projekt Maximarkt

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Bruck an der Großglocknerstraße über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz

§ 2. (1) Steuerpflichtig ist die Unternehmerin oder der Unternehmer. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner steuerpflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.

(2) Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Steuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO gilt sinngemäß.

(3) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(4) Die in Abs. 3 bezeichneten Personen haften für die Steuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

Landesrecht Oö. Jugendschutzgesetz 2001

(1) Das Land Oberösterreich hat für jeden Bezirk eine Stelle zur Beratung und Unterstützung von Jugendlichen entweder selbst einzurichten oder die Einrichtung durch andere Träger sicherzustellen.

(2) Das Land Oberösterreich hat dafür zu sorgen, dass alle Jugendlichen während ihrer allgemeinen Schulpflicht über die Bestimmungen dieses Landesgesetzes informiert werden und ihnen der Sinn der Regelungen nähergebracht wird. Den Eltern dieser Jugendlichen sollen in geeigneter Form Informationen über die Bestimmungen dieses Landesgesetzes zur Verfügung gestellt werden.

Landesrecht Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz

§ 3. Die Steuer ist erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Apparat nicht mehr gehalten wird.

Landesrecht Oö. Jugendschutzgesetz 2001

(1) Die Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Jugendlichen die Jugendschutzbestimmungen einhalten. Die Erziehungsberechtigten haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.

(2) Erwachsene dürfen Jugendlichen die Übertretung der Jugendschutzbestimmungen nicht ermöglichen oder erleichtern. Sie haben sich so zu verhalten, dass Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen und sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass den in ihrem Einflussbereich befindlichen Jugendlichen keine jugendgefährdenden Informationen, Unterhaltungen, Darbietungen oder Darstellungen, insbesondere über elektronische Medien zugänglich werden.

(3) Unternehmer, Veranstalter und Liegenschaftseigentümer im Sinn des § 5 Abs. 3 haben, soweit Jugendliche in deren Betrieb, Veranstaltung oder Liegenschaft Beschränkungen oder Verboten gemäß den §§ 5 bis 9 unterliegen,

Landesrecht Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz

§ 4. (1) Übertretungen des § 3 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 € zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(2) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

Landesrecht Oö. Jugendschutzgesetz 2001

(1) Jugendlichen ist der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (zB Plätze, Straßen, Parks, Freigelände), in Gastgewerbebetrieben im Sinn der Gewerbeordnung 1994, in Buschenschenken, bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes und Kinovorführungen erlaubt

(1a) Wenn es sich bei der Aufsichtsperson gemäß Abs. 1 Z 2 um eine Person im Sinn des § 2 Z 4 lit. b handelt, hat diese eine schriftliche Einverständniserklärung der bzw. des Erziehungsberechtigten mitzuführen. Ausgenommen davon sind Aufsichtspersonen bei internen Aktivitäten von Jugendorganisationen, die im Landesjugendbeirat vertreten sind. (Anm: LGBl.Nr. 54/2013)

(2) Jugendlichen ist der Aufenthalt verboten

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung den Aufenthalt von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, bei bestimmten Veranstaltungen oder auf bestimmten Liegenschaften zeitlich begrenzen oder gänzlich verbieten, wenn dort eine Gefährdung der körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen oder sozialen Entwicklung der Jugendlichen zu befürchten ist.

Landesrecht Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz

§ 5. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Landesrecht Oö. Jugendschutzgesetz 2001

(1) Die Landesregierung kann Organisationen, die in der Jugendarbeit oder Suchtprävention tätig sind, beauftragen, Testkäufe durchzuführen. Dabei kann sie die zur ordnungsgemäßen Durchführung von Testkäufen erforderlichen Anordnungen treffen. Die Landesregierung und die beauftragte Organisation sind ermächtigt, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Daten zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 1/2019)

(2) Verstößt die Organisation gegen ihre Verpflichtungen, hat die Landesregierung den Auftrag zu entziehen.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2013)

Landesrecht Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz

§ 6. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Vergnügungssteuergesetz 1987 – VGSG, LGBl. für Wien Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 9/2002 außer Kraft.

(2) Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 63/2016 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Sachverhalte vor dem 1. Jänner 2017 sind die bisherigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

Landesrecht Oö. Jugendschutzgesetz 2001

(1) Jugendlichen ist verboten

(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für Tombolas, Glückshäfen, Juxausspielungen gemäß § 4 Abs. 5 sowie Warenausspielungen gemäß § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes.

(3) Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gelten die Verbote gemäß Abs. 1 nicht für die Teilnahme an Spielen wie Zahlenlotterien, Klassenlotterien, Nummernlotterien, Sofortlotterien, Zusatzspiele, Lotto, Totto und Turnieren gemäß § 4 Abs. 6 des Glücksspielgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 61/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 54/2013)

Landesrecht Oö. Jugendschutzgesetz 2001

(1) Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken verboten. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver-, pastenförmigen oder anderen Trägerstoff gebunden werden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2005, 54/2013, 1/2019, 102/2023)

(1a) Jugendlichen ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, wie beispielsweise pflanzlichen Raucherzeugnissen, Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas und E-Zigaretten und den dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, und von tabakfreien Nikotinbeuteln verboten. (Anm: LGBl.Nr. 1/2019, 102/2023)

(2) An Jugendliche dürfen keine Waren abgegeben werden, die sie im Sinn der Abs. 1 und 1a nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen. (Anm: LGBl.Nr. 61/2014, 102/2023)

(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 und 1a sind Jugendliche in Erfüllung der Aufgaben ihrer beruflichen Ausbildung oder Beschäftigung. (Anm: LGBl.Nr. 61/2014)

(4) Jugendlichen ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen und Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten.

Landesrecht Oö. Jugendschutzgesetz 2001

(1) Inhalte von Medien im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes und Datenträgern sowie Gegenstände und Dienstleistungen, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden. Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn sie

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Medien, Datenträger, Gegenstände (z. B. Abbildungen, Schriften, Filme, Videos, CD, DVD, Disketten oder ähnliche Informationsträger) und Dienstleistungen, deren Inhalt eine Gefährdung im Sinn des Abs. 1 bewirken kann, als jugendgefährdend bezeichnen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2005)

(3) Wer Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinn des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise sicherzustellen, dass Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Behörde hat im Einzelfall durch Bescheid die zum Schutz von Jugendlichen erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 90/2005)

(3a) Jugendlichen ist der Erwerb, Besitz und Gebrauch von Medien, Datenträgern und Gegenständen sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 verboten. (Anm: LGBl. Nr. 90/2005)

Landesrecht Oö. Jugendschutzgesetz 2001

(1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken durch

(3) Wenn Jugendliche mit

(4) Die sichergestellten Gegenstände sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können sichergestellte Gegenstände von geringem Wert ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichten. Stehen diese Gegenstände nicht im Eigentum der Jugendlichen, dürfen sie nur unter den im § 17 VStG genannten Umständen vernichtet werden.

(Anm: LGBl.Nr. 102/2023)

Landesrecht Oö. Jugendschutzgesetz 2001

(1) Wer behauptet, Jugendschutzbestimmungen nicht zu verletzen, weil er das entsprechende Alter schon überschritten hat, hat dies im Zweifel nachzuweisen. Als Nachweis zulässig ist insbesondere jeder amtliche Lichtbildausweis oder ein Lichtbildausweis der Verkehrsbetriebe oder eine Erklärung durch eine anwesende Aufsichtsperson im Sinn des § 2 Z 4, aus denen die Identität und das Alter des Jugendlichen einwandfrei hervorgehen. (Anm: LGBl.Nr. 102/2023)

(2) Nachweise im Sinn des Abs. 1 können auch digital erbracht werden. Digitale Ausweise, die über einen Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) gemäß § 2 Z 10 EGovernment-Gesetz vorgewiesen werden, stellen nur dann rechtsgültige Nachweise dar, wenn die kontrollierende Person über die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Überprüfung der erforderlichen Daten verfügt. Ist die Dateneinsicht auf Grund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Altersnachweises zu behandeln. (Anm: LGBl.Nr. 90/2005, 102/2023)

(3) Die Landesregierung kann als Nachweis im Sinn des Abs. 1 sonstige Identitätsnachweise durch Verordnung anerkennen, wenn aus ihnen die Identität und das Alter der jugendlichen Person einwandfrei hervorgehen und auf Grund ihrer Beschaffenheit und Gestaltung eine Fälschung weitgehend auszuschließen ist. (Anm: LGBl.Nr. 90/2005, 102/2023)

Landesrecht Oö. Jugendschutzgesetz 2001

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer als Erwachsener

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 3 liegt nicht vor, wenn sich der Erwachsene zuvor vergewissert hat, dass der Jugendliche das gemäß § 8 Abs. 1 und 1a vorgeschriebene Alter erreicht hat und ihm dies - auf seine Anfrage - vom Jugendlichen nachgewiesen wurde. (Anm: LGBl.Nr. 1/2019)

(3) Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2005)

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wiederholte, von der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Unternehmern oder von Veranstaltern oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde mitzuteilen.

Landesrecht Oö. Jugendschutzgesetz 2001

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Jugendlicher

(1a) Eine Verwaltungsübertretung wegen Erwerbs oder Besitzes gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufs gemäß § 6 ist. (Anm: LGBl.Nr. 54/2013)

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei geringem Verschulden des Jugendlichen oder unbedeutenden Folgen der Verwaltungsübertretung von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens absehen, wenn

(3) § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2005)

(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dies pädagogisch zweckmäßig ist, Jugendlichen bei Übertretungen nach Abs. 1 die Erbringung sozialer Leistungen, wie die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen zu ermöglichen, sofern der Jugendliche und dessen gesetzlicher Vertreter der Erbringung der sozialen Leistung zustimmen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 24 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen. Die soziale Leistung hat der Jugendliche in seiner Freizeit zu erbringen. Art und Ausmaß der sozialen Leistung sowie die zu verhängende Ersatzstrafe für den Fall, dass die soziale Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird, sind mit Bescheid festzusetzen. Wird die soziale Leistung vollständig erbracht, ist das Strafverfahren einzustellen.

(5) Jugendliche, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Abs. 4 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, haben, wenn sie die Krankheit oder den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt haben und keinen Anspruch auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften - ausgenommen das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und das Oö. Mindestsicherungsgesetz - geltend machen können, Anspruch

(6) Die Rente ist nach dem Grad der durch die Krankheit oder den Unfall herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen und beträgt monatlich

(7) Die Rente wird auf Antrag von der Landesregierung frühestens ab dem der Antragstellung folgenden Monat zuerkannt. Schadenersatzansprüche des Jugendlichen gegenüber einem Dritten gehen, mit Ausnahme von Schmerzensgeldansprüchen, auf das Land Oberösterreich über, wenn es Leistungen nach dem Oö. ChG oder Rentenzahlungen erbracht hat. (Anm.: LGBl.Nr. 54/2013)

(8) Wird die soziale Leistung nicht erbracht oder scheint die Erbringung einer sozialen Leistung gemäß Abs. 4 nicht wirkungsvoll oder haben der Jugendliche und der gesetzliche Vertreter der Erbringung der sozialen Leistung nicht zugestimmt, ist der Jugendliche nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro, bei erschwerenden Umständen bis zu 300 Euro zu bestrafen. Erschwerende Umstände liegen insbesondere im Wiederholungsfall vor. Bei Vorliegen erschwerender Umstände hat die Bezirksverwaltungsbehörde darüber hinaus im erforderlich scheinenden Maß auch weitere geeignete Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe, zu treffen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden. (Anm: LGBl.Nr. 102/2023)

(9) Gegenstände, die Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes erwerben oder besitzen, und die mit einer Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 1 in Zusammenhang stehen, können nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 für verfallen erklärt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Gegenstände von geringem Wert ohne Anspruch auf Entschädigung vernichten. Stehen diese Gegenstände nicht im Eigentum der Jugendlichen, dürfen sie nur unter den im § 17 VStG genannten Umständen vernichtet werden. (Anm: LGBl.Nr. 102/2023)

(10) Strafverfügungen gegen Jugendliche sind unzulässig.

Landesrecht Oö. Jugendschutzgesetz 2001

Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden

(Anm: LGBl.Nr. 102/2023)

Landesrecht Oö. Jugendschutzgesetz 2001

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 90/2005, 67/2011)

(2) Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 1/2019)

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten das Oö. Jugendschutzgesetz 1988, LGBl. Nr. 23, in der Fassung LGBl. Nr. 93/1996 (DFB), die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 23. Juni 1997 über jugendgefährdende Gegenstände, LGBl. Nr. 81/1997, die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 13. November 1989 über aggressionsfördernde Arten von Spielapparaten und -automaten, LGBl. Nr. 77/1989, und die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. Juli 1973 betreffend den Besuch von öffentlichen Filmvorführungen durch Kinder und Jugendliche, ALZ Nr. 29/1973 vom 20. Juli 1973, außer Kraft.

(4) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 54/2013, 102/2018, 1/2019, 102/2023)

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