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20000128 AT

Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates Grabern

49 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (49)

Gesetzestext (49 Artikel)

Landesrecht Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates Grabern

Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates Grabern

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Predigtstuhl" in Hartkirchen

V Naturschutzgebiet "Predigtstuhl" in Hartkirchen

Landesrecht Sperrstundenverordnung 2001

Sperrstundenverordnung 2001

Landesrecht Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

Steiermark

06.02.2014

Landesrecht Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012

Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Predigtstuhl" in Hartkirchen

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Landesrecht Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark unverbrüchlich zu beachten und die mir als Nationalparkorgan übertragenen Aufgaben in meinem Dienstbereich stets gewissenhaft sowie nach den Weisungen meiner Vorgesetzten zu erfüllen, dabei unter Achtung der Würde jedes Menschen jede Verletzung und Beschädigung der meinem Schutz anvertrauten Rechte und Gegenstände hintan zu halten, jede wahrgenommene Beschädigung nach bestem Wissen und Gewissen soweit erforderlich der Behörde mitzuteilen, niemanden wissentlich falsch anzuzeigen oder zu verdächtigen und immer die Geheimhaltungspflicht zu wahren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates Grabern

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. September 2013, V 50/2013-10, ausgesprochen, dass der als Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Grabern zu qualifizierende Teil der Kundmachung vom 14. Dezember 2012 mit dem Wortlaut

“Der Gemeinderat der Marktgemeinde Grabern hat in seiner Sitzung am 28. November 2012 beschlossen, gemäß § 16 in Verbindung mit § 63 NÖ Gemeindeordnung 1973 eine

Volksbefragung

Die Abstimmungsfrage lautet

Sollen im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Grabern

Windkraftanlagen errichtet werden?

O JAO NEIN”

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Predigtstuhl" in Hartkirchen

(1) Der „Predigtstuhl“ in der Gemeinde Hartkirchen, politischer Bezirk Eferding, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt.

Landesrecht Sperrstundenverordnung 2001

Sperrstunde

§ 1

(1) Für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe wird der Zeitpunkt, in dem diese Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), wie folgt festgelegt

a) Cateringbetrieb 06:00 Uhr

b) Diskothek, Bar und Gastgewerbebetriebe, in denen

erlaubte Revue- und Varieteeveranstaltungen

abgehalten werden 04:00 Uhr

c) alle übrigen Betriebsarten 02:00 Uhr

d) Gastgewerbebetriebe gemäß § 143 Z 5 bis 7

GewO 1994 02:00 Uhr

(2) Die Betriebsart ergibt sich aus der Gewerbeberechtigung.

(3) Alle gastgewerblichen Betriebsarten können auch als Tagesbetrieb geführt werden. Dafür wird die Sperrstunde mit 22:00 Uhr festgelegt.

(4) In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränke an Beherbergungsgäste auch während der festgesetzten Sperrzeiten gestattet (§ 152 Abs 3 GewO 1994).

Landesrecht Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

Dieses Gesetz regelt die Bestellung sowie die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der Nationalparkorgane.

Landesrecht Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012

§ 1. (1) Bei den im Gebiet der Stadt Wien gegen Entgelt zugänglichen Sportveranstaltungen wird der Sportförderungsbeitrag eingehoben.

(2) Veranstaltungen, die neben sportlichen auch anders geartete Vorführungen umfassen, zählen zu den Sportveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn der sportliche Charakter überwiegt.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Predigtstuhl" in Hartkirchen

Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Sperrstundenverordnung 2001

Aufsperrstunde

§ 2

Für alle Gastgewerbebetriebe wird der Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), einheitlich mit 06:00 Uhr festgelegt.

Landesrecht Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

(1) Nationalparkorgane sind auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung zu bestellen.

(2) Zu Nationalparkorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

Landesrecht Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012

§ 2. Von der Steuer sind befreit

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Predigtstuhl" in Hartkirchen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Sperrstundenverordnung 2001

Sonderregelung für bestimmte Gastgewerbe

§ 3

(1) Die auf Bahnhöfen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetriebe dürfen über die festgelegten Sperrzeiten hinaus jeweils bis zu einer Stunde vor der ersten und nach der letzten Ankunft bzw Abfahrt des fahrplanmäßig vorgesehenen Verkehrsmittels offen gehalten werden.

(2) Die auf Flugplätzen gelegenen Gastgewerbebetriebe dürfen jeweils bis zu einer Stunde vor und nach der für den jeweiligen Flugplatz behördlich genehmigten Betriebszeit oder vor und nach der für die Abwicklung für Bedarfs- oder Ausweichflüge angeordneten erweiterten Betriebszeit offen gehalten werden.

(3) Für Gastgewerbebetriebe auf Bahnhöfen und Flugplätzen mit durchgehendem Bahn- bzw Flugverkehr gelten keine Sperrzeiten. Das Gleiche gilt für Gastgewerbebetriebe an Autobahnen und Schnellstraßen.

Landesrecht Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

(1) Zum Nationalparkorgan können nur Personen bestellt werden, die folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen

(2) Als vertrauenswürdig gilt nicht, wer von einem ordentlichen Gericht zu einer wenigstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Strafe nicht getilgt ist. Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Strafregisterauszug vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012

§ 3. Der Sportförderungsbeitrag beträgt 12,5 vH des Entgeltes für die Teilnahme an der Sportveranstaltung; er kann bis auf 6 vH ermäßigt werden, wenn einzelne Sportveranstaltungen innerhalb der gleichen Sportart mit besonders hohen Kosten und einem besonderen finanziellen Wagnis verbunden sind.

Landesrecht Sperrstundenverordnung 2001

Sonderregelung für bestimmte Tage

§ 4

Keine Sperrzeit besteht für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Jänner (Silvesternacht) und für die Nächte vom Faschingsamstag bis zum Aschermittwoch.

Landesrecht Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

(1) Zum Nationalparkorgan können nur Personen bestellt werden, die fachlich geeignet sind. Fachlich geeignet sind Personen, die über ausreichende Kenntnisse über die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, Befugnisse und Pflichten verfügen.

(2) Die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen ist der Landesregierung anlässlich einer Prüfung nachzuweisen. Bei der Prüfung hat die Nationalparkverwaltung mitzuwirken.

(3) Die Nationalparkorgane sind verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen an Fortbildungskursen, die von der Landesregierung oder von der Nationalparkverwaltung angeboten werden, teilzunehmen.

(4) Die Landesregierung kann dazu durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen.

Landesrecht Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012

§ 4. (1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer bzw. die Unternehmerin der Sportveranstaltung. Unternehmer bzw. Unternehmerin der Veranstaltung ist jeder bzw. jede, in dessen bzw. deren Namen oder auf dessen bzw. deren Rechnung die Sportveranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind mehrere Unternehmer und Unternehmerinnen (Mitunternehmer und Mitunternehmerinnen) vorhanden, so sind sie Gesamtschuldner und Gesamtschuldnerinnen.

(2) Entsteht die Steuerpflicht in einem Pachtbetrieb, so haftet der Verpächter bzw. die Verpächterin für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter bzw. die Pächterin liegenden Kalenderjahres entfallen, bis zur Höhe des Pachtentgeltes, das für den Zeitraum, für den die Haftpflicht besteht, vereinbart wurde.

(3) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter und Vertreterinnen haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die von diesen zu entrichtenden Sportförderungsbeiträge insoweit, als die Steuer infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten steuerrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO gilt sinngemäß.

(4) Personen, die auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter und Vertreterinnen tatsächlich Einfluss nehmen, haben diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(5) Die in Abs. 4 bezeichneten Personen haften für den Sportförderungsbeitrag insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Landesrecht Sperrstundenverordnung 2001

Festlegung abweichender Sperrzeiten

§ 5

Für die Festlegung abweichender Sperrstunden gelten die Bestimmungen des § 152 Abs 4 und 6 GewO 1994.

Landesrecht Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

(1) Die Funktion als Nationalparkorgan endet durch

(2) Die Abberufung ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen, wenn

Landesrecht Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012

§ 5. (1) Dem Sportförderungsbeitrag unterliegen auch Sonderzahlungen (wie zB Einnahmen aus Logen-, Tisch- und Sitzplatzreservierungen) und Beiträge, die anlässlich der Sportveranstaltung entgegengenommen werden.

(2) Die Umsatzsteuer und der Sportförderungsbeitrag gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

(3) Die Steuer wird weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen und Getränken und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anlässlich steuerpflichtiger Sportveranstaltungen berechnet. Der Steuer unterliegen dabei sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge ausschließlich des Bedienungsentgeltes (bei Anwendung des Garantielohnsystems) oder des Bedienungsgeldäquivalentes bis maximal 15 vH (bei Anwendung des Festlohnsystems).

(4) Als Eintrittsgeld gilt der für den Eintritt (Eintrittskarte) verlangte Preis. Berechtigt die Eintrittskarte nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie zB Konsumation, oder müssen, um an der Sportveranstaltung teilnehmen zu können, neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich bezogen werden, so gilt als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen; eine Steuer nach Abs. 3 kommt insoweit nicht in Betracht.

(5) Werden die Eintrittskarten weiterverkauft oder durch Vermittlung vertrieben, so unterliegt der Mehrerlös nicht der Steuer.

Landesrecht Sperrstundenverordnung 2001

Pflichten des Gastgewerbetreibenden und der Gäste

§ 6

(1) Der Gastgewerbetreibende hat

(2) Die Gäste haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

Landesrecht Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

(1) Nationalparkorgane haben folgende Aufgaben

(2) Die Nationalparkorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes den Dienstausweis mitzuführen und das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen der oder des Betretenen vorzuweisen.

(2a) Nationalparkorgane unterliegen hinsichtlich aller ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(3) Nationalparkorgane sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.

(4) Nationalparkorgane haben sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten unparteiisch zu verhalten. § 7 AVG gilt sinngemäß.

(5) Nationalparkorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012

§ 6. (1) Die im § 1 genannten Sportveranstaltungen sind von dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin spätestens drei Werktage vorher beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat sämtliche für die Bemessung der Steuer in Betracht kommenden Angaben und den Ort der Sportveranstaltung zu enthalten. Änderungen sind dem Magistrat spätestens einen Werktag vor der Sportveranstaltung anzuzeigen. Soweit jedoch Änderungen erst am Veranstaltungstag eintreten, sind sie am nächsten Werktag anzuzeigen. Über die Anmeldung ist auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die in § 2 Z 1 genannten Sportveranstaltungen sind nicht anmeldepflichtig.

(2) Mitunternehmer und Mitunternehmerinnen haben sich davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.

(3) Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat an alle Besucher und Besucherinnen Eintrittskarten auszugeben. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und den Unternehmer bzw. die Unternehmerin, Zeit und Ort der Sportveranstaltung sowie das Entgelt angeben. Die Eintrittskarten sind dem Magistrat bei der Anmeldung zur amtlichen Kennzeichnung vorzulegen.

(4) Der Magistrat kann Ausnahmen von den Erfordernissen für den Inhalt der Eintrittskarten gestatten und von der amtlichen Kennzeichnung absehen, sofern dadurch die Bemessung der Steuer nicht erschwert oder gefährdet wird.

(5) Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin darf den Besuch der Sportveranstaltung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten gestatten.

(6) Die entwerteten Eintrittskarten sind den Besuchern und Besucherinnen zu belassen und von diesen den Kontrollorganen des Magistrats auf Verlangen vorzuzeigen. Als Besucher und Besucherinnen der Sportveranstaltung gelten alle Anwesenden mit Ausnahme der in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes beschäftigten Personen, sowie derjenigen, die sich bei der Sportveranstaltung selbst sportlich betätigen.

Landesrecht Sperrstundenverordnung 2001

Strafbestimmung

§ 7

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 368 Z 9 GewO 1994 bestraft.

Landesrecht Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

Nationalparkorgane haben folgende Befugnisse

Landesrecht Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012

§ 7. Der Magistrat kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen; er kann die Sportveranstaltung untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist.

Landesrecht Sperrstundenverordnung 2001

In- und Außerkrafttreten

§ 8

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Sperrstundenverordnung, LGBl Nr 73/1996, außer Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

Die bestellten Nationalparkorgane sind nach der in der Anlage enthaltenen Eidesformel zu vereidigen.

Landesrecht Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012

§ 8. (1) Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat für jede Sportveranstaltung Nachweise zu führen, aus denen die ausgegebenen Eintrittskarten nach Zahl und Preis und alle anderen steuerpflichtigen Einnahmen ersichtlich sein müssen. Aus den Nachweisen muss auch der Prozentsatz und die Höhe der in Abzug gebrachten Umsatzsteuer und des Bedienungsgeldes oder Bedienungsgeldäquivalentes ersichtlich sein.

(2) Wer nach der Bundesabgabenordnung – BAO zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtung auch im Interesse der in diesem Landesgesetz geregelten Steuer zu erfüllen. Steuerpflichtige, die keine Bücher führen, haben, soweit andere Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, zum Zwecke der Erhebung der in diesem Gesetz geregelten Abgabe ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.

Landesrecht Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

(1) Die Landesregierung hat dem Nationalparkorgan unmittelbar nach der Beeidigung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(2) Das Nationalparkorgan hat der Landesregierung jede Änderung des Namens und des Wohnortes unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder Dienstabzeichens der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Funktion beendet ist.

(4) Das Dienstabzeichen hat die Inschrift „Steiermärkisches Nationalparkorgan“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

Landesrecht Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012

§ 9. (1) Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten.

(2) Die Erklärung hat aus dem Nachweis der steuerpflichtigen Einnahmen und der Berechnung des Sportförderungsbeitrages zu bestehen sowie die in Abzug gebrachte Umsatzsteuer nach Prozentsatz und Höhe zu enthalten. Der Erklärung sind die nichtverwendeten Eintrittskarten zur Überprüfung und Vernichtung anzuschließen. Der Magistrat kann hievon Abstand nehmen, wenn eine missbräuchliche Verwendung der Eintrittskarten nicht zu befürchten ist und die Überprüfung der Eintrittskartengebarung erleichtert wird; in diesem Fall kann der Magistrat verlangen, dass die nichtverwendeten Eintrittskarten zu einem späteren Zeitpunkt übergeben werden.

Landesrecht Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

(1) Die Nationalparkorgane haben pro Jahr mindestens 60 Stunden Dienst zu versehen.

(2) Zur Verteilung der Jahresmindestdienstzeit und im Vorhinein bekannt gegebener freiwilliger zusätzlicher Dienstleistungen hat die Nationalparkverwaltung einen Dienstplan zu führen. Bei Verteilung der Jahresmindestdienstzeiten ist auf persönliche Umstände der Nationalparkorgane angemessen Bedacht zu nehmen. Wurde eine freiwillige zusätzliche Dienstleistung im Dienstplan nicht berücksichtigt, hat das Nationalparkorgan die Nationalparkverwaltung über die Aufnahme des Dienstes spätestens bei Dienstantritt zu informieren.

(3) Befindet sich ein Nationalparkorgan außer Dienst im Gebiet des Nationalparks, ist es bei Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Nationalparkgesetz Gesäuse oder den in § 6 Abs. 1 Z 2 angeführten Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes berechtigt, sich in den Dienst zu stellen. Das Indienststellen ist der oder dem Betroffenen deutlich zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012

§ 10. Der Magistrat kann Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei den Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern.

Landesrecht Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

(1) Wer

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Unbefugt oder missbräuchlich geführte oder verwendete Ausweise oder Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 6 zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012

§ 11. (1) Der Ertrag des Sportförderungsbeitrages wird beim Magistrat gesondert gebucht und als „Wiener Sportfonds“ getrennt vom anderen Vermögen der Stadt Wien verwaltet.

(2) Die Verwaltung des Wiener Sportförderungsbeitrages obliegt dem Magistrat. Über die Verwendung der Fondsmittel entscheidet der für Sportangelegenheiten zuständige Gemeinderatsausschuss.

Landesrecht Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen

Landesrecht Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012

§ 12. (1) Der Wiener Sportfonds soll nicht nur beim Ausbau bestehender und bei der Errichtung neuer Sportanlagen und -einrichtungen mitwirken, sondern darüber hinaus auch Aufgaben und Ziele des Sportes von allgemeiner Bedeutung fördern.

(2) Fondshilfe kann nur an Sportorganisationen, und zwar in Form von Sachbeihilfen, Kostenbeiträgen oder von Darlehen, gewährt werden.

Landesrecht Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2003, in Kraft.

Landesrecht Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012

§ 13. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages, höchstens aber mit 42.000 Euro, zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis der bzw. die Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt.

(2) Übertretungen des § 6 Abs. 1, 3 und 5 dieses Gesetzes sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen.

(3) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

Landesrecht Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

(1) Die Änderung des § 3 Abs. 2 und der Entfall des § 11 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten § 6 Abs. 2a und die Anlage mit 1. September 2025 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012

§ 14. Der Sportförderungsbeitrag ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Landesrecht Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012

§ 15. Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 25. März 1948 über die Einhebung des Sportgroschen, LGBl. für Wien Nr. 16, wiederverlautbart mit Kundmachung der Wiener Landesregierung vom 25. Mai 1983, LGBl. für Wien Nr. 27/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 49/2000, außer Kraft.

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