Bestimmung des Namens einer Ortschaft in Maria Taferl
Inhaltsübersicht (49)
Gesetzestext (49 Artikel)
Bestimmung des Namens einer Ortschaft in Maria Taferl
Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Gesundheitsholding
Steiermark
03.09.2025
Wien
CELEX-Nr.: 32018l2001
Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
19.05.2014
[organ]
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Kurztitel
Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 35/2011
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.05.2011
Text
Anhang 1
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie
1.
Koordinatenreferenzsysteme
Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.
2.
Geografische Gittersysteme
Harmonisiertes
Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.
3.
Geografische Bezeichnungen
Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.
4.
Verwaltungseinheiten
Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.
5.
Adressen
Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.
6.
Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)
Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.
7.
Verkehrsnetze
Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. Nr. L 228 vom 9. September 1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 63 vom 20. Dezember 2006, S. 1, und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.
8.
Gewässernetz
Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001, S. 1, und in Form von Netzen.
9.
Schutzgebiete
Gebiete, die im Rahmen des internationalen, gemeinschaftlichen Rechts oder innerstaatlichen Rechts ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.
1.
Bescheide, durch die eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird
6,54
Euro
2.
Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet
6,54
Euro
3.
Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse oder sonstige Bestätigungen, ausgenommen Hilfsbedürftigkeitszeugnisse
3,27
Euro
4.
Niederschriften
3,99
Euro
5.
Abschriften und Duplikate, für jede Seite der Urschrift
1,81
Euro
6.
Beglaubigungen, Überbeglaubigungen oder Sichtvermerke (Vidierungen) für jeden Bogen
3,27
Euro
7.
Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskünfte nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz
4,36
Euro
8.
Bewilligung der Errichtung oder Verlegung einer privaten Krankenanstalt
a) mit bis zu 20 Räumen
72,67
Euro
b) mit mehr als 20 Räumen
145,34
Euro
9.
Bewilligung des Betriebes einer neuerrichteten oder verlegten privaten Krankenanstalt
65,40
Euro
10.
Bewilligung einer wesentlichen Veränderung einer privaten Krankenanstalt
a) bei Änderung oder Hinzunahme von bis zu 20 Räumen
36,33
Euro
b) bei Änderung oder Hinzunahme von mehr als 20 Räumen
72,67
Euro
11.
Bewilligung des Betriebes oder Kenntnisnahme der Inbetriebnahme der veränderten privaten Krankenanstalt
33,42
Euro
12.
Genehmigung eines Anstaltsambulatoriums einer privaten
Krankenanstalt
28,34
Euro
13.
Bewilligung der Übertragung einer privaten Krankenanstalt
130,81
Euro
14.
Bewilligung der Verpachtung einer privaten Krankenanstalt
65,40
Euro
15.
Bewilligung der Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt
26,88
Euro
16.
Genehmigung der Anstaltsordnung oder der Anstaltenambulatoriumsordnung sowie deren Änderung bei einer privaten Krankenanstalt
39,97
Euro
17.
Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters, des Prosektors oder des Konsiliarapothekers einer privaten Krankenanstalt
11,62
Euro
18.
Genehmigung eines Vertrages, der die Beziehung der Sozialversicherungsträger zu einer privaten Krankenanstalt regelt
65,40
Euro
19.
Anerkennung eines Heilvorkommens
130,81
Euro
20.
Nutzungsbewilligung für ein Heilvorkommen
65,40
Euro
21.
Betriebsbewilligung für eine Kuranstalt oder eine Kureinrichtung
a) mit 3 oder weniger Betriebsräumen
65, 40
Euro
b) mit mehr als 3 Betriebsräumen für jeden weiteren Betriebsraum
13,08
Euro
22.
Bewilligung der Änderung einer Kuranstalt oder einer Kureinrichtung
65,40
Euro
23.
Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage, die ausschließlich für die Bestattung von Leichen oder Leichenasche von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises bestimmt ist (Privatbegräbnisstätte), für je 10 angefangene
a) Grabnischen
494,00
Euro
b) Urnennischen
109,00
Euro
24.
entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom 15.5.2007
25.
Bewilligung zur Erweiterung oder Änderung einer Privatbegräbnisstätte für je 10 angefangene Grabnischen
331,00
Euro
26.
entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom 15.5.2007
27.
Bewilligung zur Bestattung einer Leiche oder von Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte je Bestattung
65,00
Euro
28.
Verfassung und Ausfertigung von Graberhaltungsverträgen für je 2 Euro des erlegten Kapitals, wobei Bruchteile voll gerechnet werden
0,14
Euro
29.
Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche
10,53
Euro
30.
Ausstellung eines Leichenpasses
8,72
Euro
31.
Überprüfung der Begleitpapiere für einen Leichentransport nach Wien
9,00
Euro
32.
Vornahme von Brandproben
13,08
Euro
33.
Bewilligung nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz für das offene Verbrennen von Gegenständen und Stoffen
14,17
Euro
34.
Bestellung zum Überprüfungsorgan für Feuerstätten gemäß § 15f Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz
94,47
Euro
35.
Bewilligung zur Lagerung von Mineralölen in nicht gewerblichen Betriebsanlagen gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz
a) für 1 000 bis 20 000 Liter
12,71
Euro
b) für 20 001 bis 100 000 Liter
25,07
Euro
c) für mehr als 100 000 Liter
50,14
Euro
36.
Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten
a) für einmalige Straßenbenützung je Fahrzeug
22,52
Euro
b) für mehrmalige Straßenbenützung je Fahrzeug
44,69
Euro
37.
Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten
a) für einmalige Straßenbenützung je Kraftwagenzug und Sattelkraftfahrzeug
22,52
Euro
je sonstigem Kfz
11,62
Euro
b) für mehrmalige Straßenbenützung je Kraftwagenzug und Sattelkraftfahrzeug
89,38
Euro
je sonstigem Kfz
35,70
Euro
Für Ausnahmebewilligungen, die auf Grund eines Online-Antrages erteilt werden, beträgt die nach lit. b für sonstige Kfz zu entrichtende Verwaltungsabgabe
30,70
Euro
Für Ausnahmebewilligungen an körperbehinderte Personen beträgt die nach lit. b für sonstige Kfz zu entrichtende Verwaltungsabgabe
1,81
Euro
38.
Bewilligung für eine mehrmalige Ladetätigkeit auf Gehsteigen oder Straßenstellen an denen das Halten verboten ist
35,97
Euro
Bei nur vorübergehenden Halteverboten findet diese Tarifpost keine Anwendung.
39.
Bestimmung von Personen zur Anbringung oder Sichtbarmachung von Straßenverkehrszeichen zur Kennzeichnung ein- und mehrmaliger Ladezonen
37,78
Euro
40.
Bewilligung nach § 82 StVO 1960 für die Benützung von Straßen (einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und Bewilligung für eine Tätigkeit, die geeignet ist, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen durch
a) Aufstellen von Verkaufsständen, freistehenden Tafeln, Kastanienbratöfen, Zelten und Werbetürmen
13,08
Euro
b) Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten
13,08
Euro
c) Ausräumen oder Aushängen von Waren
13,08
Euro
d) Aufstellen eines Wanderzirkuses oder von Schaubuden
13,08
Euro
e) Aufstellen von pratermäßigen Volksvergnügungseinrichtungen
13,08
Euro
f) Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen für länger als eine Woche, Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne polizeiliche Kennzeichen
132,26
Euro
g) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Personen mit Werbeobjekten oder mit auf die Werbung hinzielenden Verkleidungen
52,32
Euro
h) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage oder anderen akustischen oder besonders wirksamen optischen Werbeeinrichtungen
268,88
Euro
i) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Abwurf von Werbeobjekten aus Luftfahrzeugen
94,47
Euro
j) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Musikveranstaltungen oder durch einen Werbezug
52,32
Euro
k) Werbevorführungen in Schaufenstern oder Eingängen durch Personen, akustische oder optische Mittel
103,92
Euro
l) gewerbsmäßige Herstellung von Lichtbildaufnahmen
21,80
Euro
m) Filmaufnahmen oder Magnetbildaufzeichnungen je Stunde Drehzeit
21,80
Euro
mindestens jedoch
54,50
Euro
Bei Verwendung von Filmen bis 10 mm Breite findet diese Tarifpost nur auf Tätigkeiten eines Erwerbsunternehmens Anwendung.
41.
Bewilligung nach § 90 StVO 1960
a) für Arbeiten auf oder neben der Straße allgemein
33,42
Euro
b) zur Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten und dergleichen für jeden m² Lagerfläche
1,81
Euro
mindestens
35,97
Euro
Wird Bauschutt in Containern gelagert, ermäßigt sich die Abgabe um 25 %.
c) zum Auflegen schmalspuriger Geleise von Materialbahnen pro 50 m Trassenlänge
8,72
Euro
42.
Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung
a) durch die Landespolizeidirektion
26,88
Euro
b) durch die Landesregierung
65,40
Euro
43.
Befreiung von der winterlichen Gehsteigbetreuungsverpflichtung je Liegenschaft
19,62
Euro
44.
Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen für jeden Quadratmeter der beantragten Liegenschaft
0,20
Euro
mindestens
30,00
Euro
höchstens
300,00
Euro
45.
entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom 15.5.2007
46.
Genehmigung von Grundabteilungen für je angefangene 10 m² Bauplatz-, Baulos- oder Kleingartenfläche
0,36
Euro
mindestens
37,78
Euro
höchstens
494,17
Euro
47.
Genehmigung und Kenntnisnahme von Grundabteilungen ohne Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingartenflächen für je angefangene 10 m² der abzuteilenden Grundfläche mit Ausnahme der Verkehrsflächen
0,14
Euro
mindestens
18,89
Euro
höchstens
377,89
Euro
48.
Genehmigung von Aufteilungen für je angefangene 10 m² geschaffener Teilfläche
0,36
Euro
mindestens
26,88
Euro
höchstens
494,17
Euro
49.
Abschreibung von Grundstücken vom Gutsbestande einer Grundbuchseinlage für jedes Grundstück (Grundstücksanteil
15,98
Euro
mindestens
52,32
Euro
höchstens
159,88
Euro
50.
Genehmigung von Umlegungen für je angefangene 10 m² Bauplatz- oder Baulosfläche
0,36
Euro
51.
Überprüfung von Plankopien für jedes angefangene Format (210 mm x 297 mm)
3,99
Euro
mindestens jedoch
9,44
Euro
52.
Baubewilligung bei Neu-, Zu- und Umbauten für je angefangene 10 m2 der neuen Geschossfläche
1,60
Euro
mindestens
28,00
Euro
höchstens
494,00
Euro
Anhang: Wird keine rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vorgelegt, erhöht sich die Gebühr für jeden Quadratmeter der beantragten Liegenschaft um
0,15
Euro
mindestens um
15,00
Euro
höchstens um
150,00
Euro
53.
Baubewilligung zu Herstellungen gemäß § 60 Abs. 1 lit. b bis g oder Bewilligungen gemäß § 61 oder § 73 der BO für Wien mit Ausnahme von Aufzügen
28,34
Euro
54.
Baubewilligung zu Herstellungen gemäß § 60 Abs. 1 lit. h der BO für Wien
54,50
Euro
55.
Prüfung einer Bauanzeige nach der BO für Wien
28,00
Euro
56.
Bewilligung von Aufzügen nach dem Wiener Aufzugsgesetz sowie für die Aufstellung von Motoren und Maschinen gemäß § 60 Abs. 1 lit. i der BO für Wien für jeden Aufzug, jeden Motor oder jede Maschine
19,62
Euro
57.
Prüfung von Einreichungen gemäß § 70a der BO für Wien
a) bei Neu-, Zu- und Umbauten für je angefangene 10 m² der neuen Geschossfläche
0,87
Euro
mindestens
21,80
Euro
höchstens
494,17
Euro
b) bei sonstigen baulichen Herstellungen
21,80
Euro
58.
Baubehördliche Bewilligung der Anwendung von Sprengmitteln
26,88
Euro
59.
Bewilligung für eine Nachtarbeit nach dem Gesetz zum Schutz gegen Baulärm
26,88
Euro
60.
Genehmigung einer Flüssiggasanlage nach dem Wiener Gasgesetz
26,88
Euro
61.
Prüfung einer Anzeige nach dem Wiener Aufzugsgesetz und nach dem Wiener Öl-feuerungsgesetz
28,00
Euro
62.
Überprüfung der Herstellung von Probekörperserien oder Signierung derselben
18,89
Euro
63.
Prüfung einer Fertigstellungsanzeige oder Fertigstellungsmeldung nach der BO für Wien oder nach dem Wiener Kleingartengesetz 1996
22,00
Euro
63a.
Prüfung einer Fertigstellungsanzeige nach der BO für Wien, wenn in den Ausführungsplänen Änderungen im Sinne des § 73 Abs. 3 der BO für Wien dargestellt werden
50,00
Euro
64.
Bewilligung für die Selbsträumung von Senkgruben, Hauskanalanlagen, Abscheidern und dergleichen
26,88
Euro
65.
Feststellung der ordnungsgemäßen Gehsteigherstellung
9,44
Euro
66.
Übernahme eines Gehsteiges oder Straßengrundes
9,44
Euro
67.
Stundung einer Gehsteigherstellung
13,08
Euro
68.
Genehmigung einer
a) Gehsteigauffahrt
4,72
Euro
b) Gehsteigüberfahrt
9,44
Euro
69.
Genehmigung von Sprenghähnen und Einfahrtsgeleisen auf öffentlichem Straßengrund
9,44
Euro
70.
Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zum Betreuungsunternehmen nach dem Wiener Aufzugsgesetz
65,00
Euro
71.
Einsichtnahme in das Schriften- und Planarchiv außerhalb eines laufenden Bauver-fahrens, sowie Anfertigen von amtlichen Kopien bis zu einem Ausmaß von 5 Bögen
15,00
Euro
72.
entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom 15.5.2007
73.
Überprüfung von Anträgen auf Zulassung neuer Baustoffe, Bauteile und Bauarten
414,23
Euro
Die Abgabe beträgt 210,75 Euro, wenn es sich um die Verlängerung oder Änderung einer Zulassung handelt.
74.
Erteilung einer Konzession für Filmvorführungen für je angefangene 100 Plätze Fassungsraum
44,69
Euro
bis zu einer Konzessionsdauer von einem Jahr gilt die Hälfte dieser Tarifpost.
Bei Kinos mit einer genehmigten Spielzeit von weniger als 4 Tagen wöchentlich gilt die Hälfte der sonst geltenden Sätze dieser Tarifpost.
75.
Erteilung einer Konzession zur Vorführung
a) von Schmalfilmen oder Stehbildern bei wechselndem Standort in geschlossenen Räumen
26,88
Euro
b) von Schmalfilmen im Freien
79,94
Euro
Bis zu einer Konzessionsdauer von einem Jahr gilt die Hälfte dieser Tarifposten.
76.
Genehmigung der Verpachtung einer Konzession für Filmvorführungen (Vorführungen) 100 vH der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe
77.
Genehmigung der Ausübung einer Konzession für Filmvorführungen (Vorführungen) durch einen Geschäftsführer oder Genehmigung seiner Person je
25
vH
der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe.
78.
Vorführungen von Filmen vor dem Filmbeirat oder der Filmbegutachtungskommission
a) von einer Breite von mindestens 20 mm und einer Länge von wenigstens 600 m oder von einer Breite von weniger als 20 mm und einer Länge von mindest 250 m für je angefangene 10 m
1,09
Euro
b) von einer Breite von mindestens 20 mm und einer Länge von weniger als 600 m oder von einer Breite von weniger als20 mm und einer Länge von weniger als 250 m für je angefangene 10 m
0,58
Euro
79.
Ausstellung einer Vorführungsbescheinigung
6,54
Euro
80.
Zulassung zur Filmvorführerprüfung
9,44
Euro
81.
Erteilung (auch Erneuerung) einer Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz (ausgenommen Spielapparate) für Veranstaltungen
a) allgemein bei einem Fassungsraum
1. bis 500 Personen
13,44
Euro
2. bis 700 Personen
26,88
Euro
3. über 700 Personen
53,77
Euro
b) Publikumstanzunterhaltungen bei einem Fassungsraum
1. bis 500 Personen
20,34
Euro
2. bis 700 Personen
41,42
Euro
3. über 700 Personen
83,57
Euro
Für Konzessionen mit wechselndem Standort ist der Fassungsraum mit nicht mehr als 500 Personen anzunehmen.
82.
Erteilung (auch Erneuerung) einer Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz für
a) Unterhaltungsspielapparate
71,58
Euro
b) Münzgewinnspielapparate
107,55
Euro
Bei einer Konzessionsdauer bis zu einem Jahr gilt die Hälfte dieser Tarifpost.
83.
Genehmigung der Verpachtung einer Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz
100
vH
der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe.
84.
Genehmigung der Ausübung einer Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz durch einen Geschäftsführer (Geschäftsführerbestellung) der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe.
50
vH
85.
Bescheinigung der rechtswirksamen Anmeldung einer Veranstaltung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz
1. bis 500 Personen
18,00
Euro
2. über 500 Personen
50,00
Euro
Bei einer Dauer bis zu 6 Monaten gilt die Hälfte dieser Tarifpost.
Für die Bescheinigung der Anzeige der Bestellung eines Geschäftsführers gelten die halben Sätze dieser Tarifpost.
86.
Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte oder Erteilung einer Genehmigung nach dem Wiener Kinogesetz bei einem Fassungsraum
a) bis 100 Personen
13,08
Euro
b) bis 300 Personen
26,88
Euro
c) bis 500 Personen
53,05
Euro
d) über 500 Personen
105,37
Euro
Bei Feststellung der Zulässigkeit der Änderung einer geeigneten Veranstaltungsstätte oder Änderung einer Kinobetriebsstätte gilt die Hälfte dieser Tarifpost.
87.
Zulassung zur Beleuchterprüfung
9,44
Euro
88.
Bewilligung der Festsetzung einer späteren Sperrstunde nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz oder Verlängerung der Aufführungszeiten nach dem Wiener Kinogesetz
49,05
Euro
für eine Bewilligung bis zu 3 Tagen
7,26
Euro
89.
Ausstellung einer
a) Landesjagdkarte
1. allgemein
39,97
Euro
2. für Gemeindejagdverwalter, Jagdaufseher – sofern sie nicht Jagdausübungsberechtigte sind –, Forstbeamte, Forstpraktikanten während ihrer Ausbildungszeit sowie für Lehrer und Schüler forstwirtschaftlicher Schulen
13,08
Euro
b) Jagdgastkarte
11,62
Euro
90.
Zuerkennung
a) eines Eigenjagdrechtes je ha
1,67
Euro
b) einer Abrundungsfläche zu einem Eigenjagdgebiet je ha
3,27
Euro
c) eines Vorpachtrechtes je ha
3,27
Euro
91.
Feststellung des Wertes der Jagd bei Bereinigung der Grenzen von Jagdgebieten
26,88
Euro
92.
Genehmigung oder Kenntnisnahme einer Jagdverpachtung, der Verlängerung eines Jagdpachtverhältnisses, der Übertragung eines Pachtrechtes, der Unter- oder Weiterverpachtung je ha 0,58 Euro
0,58
Euro
höchstens
330,66
Euro
93.
Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Jagdpacht- oder Gesellschaftsvertrages
33,42
Euro
94.
Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Feststellung des Jagdpachtzinsanteiles
13,08
Euro
95.
Bestätigung eines Jagd- oder Fischereiaufsehers
4,72
Euro
96.
Ausstellung einer
a) Fischerkarte mit einjähriger Gültigkeit
11,62
Euro
b) Fischerkarte mit dreijähriger Gültigkeit
24,70
Euro
c) Fischergastkarte
4,72
Euro
Für Berufsfischer, Arbeitnehmer von solchen, Bewirtschafter von Fischereirevieren (§ 12 Abs. 2, § 13 des Wiener Fischereigesetzes) und Fischereiaufseher (für letztere sofern sie nicht selbst Eigentümer oder Pächter eines Fischwassers oder Nutznießer eines nicht in die Revierbildung einbezogenen Fischwassers sind) ermäßigen sich diese Sätze auf die Hälfte.
97.
Anerkennung eines Teichwirtschaftsbetriebes oder einer Fischzuchtanstalt
52,32
Euro
98.
Entscheidung über
a) Bestehen, Veräußerung oder Zerlegung eines Eigenreviers im Sinne des Wiener Fischereigesetzes
0,65
Euro
b) Zuweisung eines Fischwassers
0,65
Euro
c) Anerkennung eines Eigenreviers
0,36
Euro
d) Genehmigung der Verpachtung eines Fischereireviers
0,36
Euro
für jeden ¼ ha des Fischwasser, mindestens
33,42
Euro
99.
Bestätigung der Anmeldung des Buschenschankes
21,80
Euro
100.
Genehmigung der Überschreitung der Ausschankzeit beim Buschenschank
33,42
Euro
101.
Ausstellung einer Bescheinigung oder einer Bestätigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung
76,00
Euro
102.
a) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 StbG, ausgenommen solche gemäß § 10 Abs. 4 und Abs. 6 StbG
150,00
Euro
b) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2 und 25 Abs. 2 StbG
76,00
Euro
c) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG
300,00
Euro
103.
Verleihung der Staatsbürgerschaft in allen anderen als in Tarifpost 102 genannten Fällen
76,00
Euro
104.
Bestätigung des Erwerbes der Staatsbürgerschaft durch Wohnsitzbegründung
76,00
Euro
105.
Zusicherung der Staatsbürgerschaft
40,00
Euro
106.
Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten und Kinder je
76,00
Euro
107.
Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft
76,00
Euro
108.
Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft
19,00
Euro
109.
Erlassung eines Bescheides über die Feststellung der Staatsbürgerschaft
36,00
Euro
110.
Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft
Bei Ausstellung für ein Kind findet diese Tarifpost keine Anwendung, sofern diese erstmals und innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes erfolgt.
8,00
Euro
111.
Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Auszuges aus der Heimatrolle
Bei Ausstellung für ein Kind findet diese Tarifpost keine Anwendung, sofern diese erstmals und innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes erfolgt.
8,00
Euro
112.
Bewilligung zur Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen
26,88
Euro
113.
Nachsicht von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft
43,60
Euro
114.
Nachsicht von dem Erfordernis der berufmäßigen Verwendung oder Befreiung von der Ablegung der Prüfung
15,98
Euro
115.
Genehmigung eines Geschäftsführers oder Pächters
a) bei Fortbetrieben
8,72
Euro
b) sonst
26,88
Euro
116.
Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers
15,98
Euro
117.
Kenntnisnahme des Fortbetriebes
8,72
Euro
118.
Genehmigung der Verlegung an einen anderen Standort
15,98
Euro
119.
Feststellung der Eignung der Betriebsräume einer Tanzlehranstalt
13,08
Euro
120.
Bewilligung des gewerbsmäßigen Abschlusses und der Vermittlung von Wetten aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung (Buchmacher und Totalisateure)
330,66
Euro
121.
Bewilligung zur Entfernung von Bäumen (§ 4 des Wiener Baumschutzgesetzes)
a) wenn die Bewilligung aus den im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Wiener Baumschutzgesetzes genannten Gründen erteilt wird
4,72
Euro
b) wenn die Bewilligung aus den im § 4 Abs. 1 Z 4 des Wiener Baumschutzgesetzes genannten Gründen erteilt wird, für jeden Baum, dessen Entfernung bewilligt wird
21,80
Euro
höchstens
494,17
Euro
122.
Genehmigung gemäß § 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes
a) zum Erwerb des Eigentums (Miteigentums)
76,30
Euro
b) zum Erwerb sonstiger Rechte
47,23
Euro
123.
Bewilligung nach dem Wiener Starkstromwegegesetz 1969, und zwar
a) zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage
18,89
Euro
b) zur Errichtung, Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen
37,78
Euro
124.
Feststellung, ob die Bestimmungen über die Assanierung auf ein Grundstück Anwendung finden (§ 1 Abs. 2 Stadterneuerungsgesetz), je Grundstück
18,89
Euro
125.
Feststellung, ob Grundstücke vom Anwendungsbereich des Stadterneuerungsgesetzes ausgenommen sind (§ 2 Abs. 2 Stadterneuerungsgesetz)
18,89
Euro
126.
Feststellung, ob ein Grundstück von den Assanierungsarbeiten ausgenommen ist (§ 7 Stadterneuerungsgesetz), je Grundstück
18,89
Euro
127.
Genehmigung von Rechtsgeschäften über Grundstücke (§§ 9 und 31 Stadterneuerungsgesetz) für je angefangene 100 m² Grundfläche
0,58
Euro
mindestens
17,07
Euro
höchstens
116,27
Euro
128.
Bescheinigung über Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften (§ 9 Abs. 3 Stadterneuerungsgesetz)
11,62
Euro
129.
Feststellung, ob die Bestimmungen über die Bodenbeschaffung auf ein Grundstück Anwendung finden (§ 2 Bodenbeschaffungsgesetz)
94,47
Euro
130.
Bewilligungen gemäß §§ 22 Abs. 5, 23 Abs. 4, 25 Abs. 4, 26 Abs. 5 und 28 Abs. 4 sowie in den Fällen der §§ 7 Abs. 5, 18 Abs. 1 und 2 und 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz, wenn die Bewilligung ohne Durchführung einer Interessensabwägung erteilt wird
109,00
Euro
131.
Bewilligungen gemäß §§ 22 Abs. 6, 25 Abs. 5, 26 Abs. 6 und 28 Abs. 5 sowie in den Fällen der §§ 7 Abs. 5, 18 Abs. 1 und 2 und 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz, wenn die Bewilligung nach Durchführung einer Interessenesabwägung erteilt wird
436,00
Euro
132.
Bewilligung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und 11 Abs. 3 Wiener Naturschutzgesetz
109,00
Euro
133.
Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Wiener Nationalparkgesetz
109,00
Euro
134.
Feststellung, dass der Sammlung oder Behandlung von Abfällen keine Untersagungsgründe entgegen stehen (§ 6 Abs. 4 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz)
33,42
Euro
135.
Genehmigung gemäß §§ 25, 28 und 30 sowie Feststellungen nach § 32 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz
109,00
Euro
136.
Vergabe eines Marktplatzes, ausgenommen tageweise Zuweisung
12,00
Euro
137.
Bewilligung eines weiteren Anlassmarktes (§ 2 Z 9 der Marktordnung 2006)
a) in der Dauer von einem Tag
22,00
Euro
b) in der Dauer von zwei Tagen
36,00
Euro
c) in der Dauer von drei oder mehreren Tagen
51,00
Euro
138.
Marktbehördliche Bewilligung
a) gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 der Marktordnung 2006
22,00
Euro
b) gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 der Marktordnung 2006
51,00
Euro
139.
Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zoos
60,00
Euro
140.
Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietees und ähnlichen Einricht-ungen
25,00
Euro
141.
Bewilligung zur Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
25,00
Euro
142.
Bewilligung eines Betriebes eines Tierheimes
61,77
Euro
143.
Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (insbe-sondere Zoofachgeschäfte)
60,00
Euro
144.
Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmens
58,00
Euro
145.
Bewilligung von rituellen Schlachtungen
25,00
Euro
146.
Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskünfte aus Beständen der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, des Zentralindex der Standesämter sowie der Zivilen Altmatrik betreffend die im Privatinteresse gelegene Ahnen- und Familienforschung pro beauskunfteter Person
30,00
Euro
147.
Elektrizitätsrechtliche Genehmigung einer Erzeugungsanlage (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)
je kW installierter Leistung
0,21
Euro
jedoch mindestens
43,00
Euro
und höchstens
506,00
Euro
148.
Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Erzeugungsanlage (§ 13 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)
je kW installierter Leistung
0,10
Euro
jedoch mindestens
21,50
Euro
und höchstens
253,00
Euro
149.
Genehmigung wesentlicher Änderungen einer Erzeugungsanlage oder Erteilung einer Betriebsgenehmigung für wesentliche Änderungen einer Erzeugungsanlage (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)
86,00
Euro
150.
Zulassung von Abweichungen von der Genehmigung (§ 14 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)
86,00
Euro
151.
Genehmigung zur Vornahme von Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage (§ 22 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)
64,50
Euro
152.
Enteignung für Erzeugungsanlagen (§ 23 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)
107,00
Euro
153.
Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters (§ 35 Abs. 5 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) oder Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Befähigungsnachweises (§ 35 Abs. 4 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)
86,00
Euro
154.
Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes (§ 54 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)
506,00
Euro
155.
Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 59 Abs. 2 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) oder Pächters (§ 60 Abs. 2 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)
86,00
Euro
156.
Gestattung der Überlassung (§ 63 Abs. 4 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) oder Enteignung eines Netzes (§ 63 Abs. 5 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)
107,00
Euro
157.
sonstige bescheidmäßige Erledigungen auf Antrag nach dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005
43,00
Euro
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 4. August 2008, Zl. IVW3-M-3152301/002-08, gemäß § 4 Abs. 2, 4 und 5 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–13, für die an der Landesstraße 83, nächst Obererla gelegene Ortschaft in der KG Obererla, Marktgemeinde Maria Taferl, als Ortschaftsnamen „Hilmanger” bestimmt.
(1) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in einer Landeskrankenanstalt beschäftigt waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder, für den Fall, dass eine oder mehrere Tochtergesellschaften bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens errichtet wurden, derjenigen Tochtergesellschaft, in welche die Landeskrankenanstalt organisatorisch eingegliedert wurde, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(1a) Landesbedienstete, die am 30. Juni 2018 in einem Landes-Pflege- und Betreuungszentrum beschäftigt sind, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit 1. Juli 2018 als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort jener Tochtergesellschaft der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH, die den Betrieb dieser Zentren übernimmt, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten sinngemäß auch für den Bereich der Landes-Pflege- und Betreuungszentren. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 57/2019)
(2) Sonstige Landesbedienstete können innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ohne ihre Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Zuständig dafür ist die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Behörde bzw. das nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Organ. Eine Zuweisung ist nur zulässig, soweit durch die Ausgliederung der Landeskrankenanstalten die Aufgaben der jeweiligen Landesbediensteten gänzlich oder in einem überwiegenden Ausmaß weggefallen sind und dies im Interesse der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften liegt. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(3) Landesbedienstete, die
(4) Ein wichtiges dienstliches Interesse gemäß § 92 Abs. 2 Oö. LBG bzw. ein dienstliches Interesse gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz Oö. LVBG liegt insbesondere vor,
(4a) Die der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH zugewiesenen Landesbediensteten können überdies durch Weisung auch mit Aufgaben von deren Tochtergesellschaften, insbesondere der Kepler Universitätsklinikum GmbH, betraut werden, sofern diese 50 % des Beschäftigungsausmaßes auf Dauer nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(5) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn des 1. Teils dieses Landesgesetzes Beamte (§ 1 Oö. LBG) und Vertragsbedienstete (§ 2 Oö. LVBG) des Landes Oberösterreich.
(6) Tochtergesellschaft im Sinn dieses Landesgesetzes ist neben der Kepler Universitätsklinikum GmbH und der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH jede Gesellschaft, die in Summe mindestens im 75 %-Eigentum
Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen sowie sonstiger Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
§ 1. Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung sind die im angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif I enthaltenen Ansätze maßgebend. Das Ausmaß der Kommissionsgebühren richtet sich nach den Ansätzen, die im angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif II festgesetzt sind.
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Kurztitel
Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 35/2011
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.05.2011
Text
Anhang 2
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie
1.
Höhe
Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.
2.
Bodenbedeckung
Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.
3.
Orthofotografie
Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.
4.
Geologie
Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.
1.
an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 7.30 Uhr und 15.30 Uhr
7,63
Euro
2.
an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 7.30 Uhr sowie 15.30 Uhr und 22.00 Uhr, weiters an Samstagen zwischen 6. 00 Uhr und 22.00 Uhr
11,62
Euro
3.
an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr des folgenden Tages sowie an Sonn- und Feiertagen
17,07
Euro
1.
Überwachungsdienste gemäß § 25 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes durch einen technischen Beamten oder einen Feuerwehrbeamten für jedes entsendete Organ
a) bei einer Veranstaltung (Vorstellung) allgemein
1. bis zu drei Stunden
47,23
Euro
2. bis zu sechs Stunden
76,30
Euro
3. über sechs Stunden
94,47
Euro
b) bei einer Generalprobe oder einer abschließenden Bühnenprobe (Stellprobe) für jede angefangene Stunde
1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen
9,44
Euro
2. an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen
14,17
Euro
2.
Entsendung von Organen der Wasserwerke
a) zur Prüfung einer neuhergestellten, abgeänderten oder erweiterten Wasserleitungsanlage bis zu fünf Ausläufen
13,08
Euro
für jeden weiteren Auslauf
2,90
Euro
b) zur Prüfung einer Versorgungsleitung für einen Ober- oder Unterflurhydranten
13,08
Euro
für jeden weiteren angeschlossenen Hydranten
2,90
Euro
c) zur Prüfung von Feuerhydranten bis zu fünf Stück
13,08
Euro
für jeden weiteren Feuerhydranten
2,90
Euro
d) wenn die Prüfung nach lit. a bis c infolge Verschuldens des Wasserabnehmers zur festgesetzten Zeit nicht durchgeführt werden kann, zusätzlich
13,08
Euro
3.
Begutachtung
a) einer Hauskanalanlage
26,88
Euro
b) einer Senkgrube
17,07
Euro
4.
a) Behördliche Überprüfungen während der Bauführung, wie Beschau des Untergrundes, Beschau von Bauteilen, deren Überprüfung nach Fertigstellung nicht mehr möglich ist, Rohbaubeschau, Belastungsproben (allgemein)
43,60
Euro
b) Beschau von Bauteilen in Fertigteilwerken außerhalb Wiens
65,40
Euro
5.
a) Entsendung von Organen der Standesämter zur Durchführung von Trauungen außerhalb der Trauungssäle der Stadt Wien an Werktagen – sofern es sich nicht um Trauungen in Krankenanstalten, in Strafvollzugsanstalten oder Haftanstalten oder Trauungen zu Hause in medizinisch begründeten Fällen handelt
395
Euro
b) Sonstige Entsendung von Organen der Standesämter zur Durchführung von Trauungen außerhalb der Trauungssäle der Stadt Wien – sofern es sich nicht um Trauungen in Krankenanstalten, in Strafvollzugsanstalten oder Haftanstalten oder Trauungen zu Hause in medizinisch begründeten Fällen handelt
1 095,00
Euro
6.
Begleitung von Sondertransporten über Brücken
a) für eine Dauer von bis zu 2,5 Stunden
270,00
Euro
b) für jede weitere angefangene Stunde zusätzlich
100,00
Euro
(1) Die Diensthoheit über die der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften nach § 1 Abs. 1 und 2 zugewiesenen und gemäß §§ 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die mit den Aufgaben des Dienstgebers betrauten Organe sind an die Weisungen der Oö. Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019)
(2) Dienstbehörde ist die Oö. Landesregierung. Sie kann jedoch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung sowie auf dessen Vorschlag auch weiteren Landesbediensteten gemäß §§ 1 und 3 die Behandlung von Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten zur selbstständigen Erledigung und Unterfertigung namens der Oö. Landesregierung übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019)
(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH ist mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber gegenüber allen der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften zugewiesenen und gemäß §§ 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019)
(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH kann andere Organe, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben des Dienstgebers wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019)
(5) Die im Sinn des Abs. 4 ermächtigten Organe sind auf der Homepage der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH sowie in den Geschäftsräumen der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälliger Tochtergesellschaften an allgemein einsichtiger Stelle bekanntzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019, 79/2024)
(6) In Bezug auf die nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist abweichend von § 119 Abs. 3 erster Satz Oö. LBG die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019)
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze, die in Verwendung stehen und folgende Bedingungen erfüllen
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.
(3) Dieses Gesetz begründet keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten.
(4) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 2, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen der Dritte zustimmt.
(5) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(6) Für Geodatensätze einer öffentlichen Geodatenstelle der untersten Verwaltungsebene gilt dieses Gesetz nur, wenn deren Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.
(7) Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten sowie Rechtsvorschriften, die den Zugang zu öffentlichen Geodatenstellen regeln, und Rechte geistigen Eigentums von öffentlichen Geodatenstellen und Dritter bleiben von diesem Gesetz unberührt.
§ 2. (1) Macht die vollständige Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, erforderlich, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
(2) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.
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Kurztitel
Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 35/2011
§/Artikel/Anlage
Anl. 3
Inkrafttretensdatum
01.05.2011
Text
Anhang 3
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie
1.
Statistische Einheiten
Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.
2.
Gebäude
Geografischer Standort von Gebäuden.
3.
Boden
Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.
4.
Bodennutzung
Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (z. B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).
5.
Gesundheit und Sicherheit
Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).
6.
Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste
Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.
7.
Umweltüberwachung
Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden.
8.
Produktions- und Industrieanlagen
Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006, ABl. Nr. L 33 vom 4. Februar 2006, S. 1, erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.
9.
Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen
Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).
10.
Verteilung der Bevölkerung – Demografie
Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
11.
Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten
Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.
12.
Gebiete mit naturbedingten Risiken
Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z. B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.
13.
Atmosphärische Bedingungen
Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.
14.
Meteorologisch-geografische Kennwerte
Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.
15.
Ozeanografisch-geografische Kennwerte
Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.).
16.
Meeresregionen
Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.
17.
Biogeografische Regionen
Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.
18.
Lebensräume und Biotope
Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.
19.
Verteilung der Arten
Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
20.
Energiequellen
Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.
21.
Mineralische Bodenschätze
Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.
(1) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH ist ermächtigt, das zur Besorgung der Aufgaben der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälliger Tochtergesellschaften erforderliche Personal für und im Namen des Landes Oberösterreich aufzunehmen. Das zuständige Mitglied der Geschäftsführung kann weitere Organe, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, das zur Besorgung der Aufgaben der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder allfälliger Tochtergesellschaften erforderliche Personal für und im Namen des Landes Oberösterreich aufzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(2) Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, sind Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich nach Maßgabe des § 2 Oö. LVBG und gelten der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften, für welche sie aufgenommen wurden, als zugewiesen. Für diese Aufnahmen ist das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht anzuwenden. Die Aufnahmen haben auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(3) Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, können nach Durchführung eines Verfahrens im Sinn des II. Hauptstücks, Abschnitt A des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 im übrigen Bereich des Landes Oberösterreich verwendet werden.
(4) Ein Verfahren nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn das Dienstverhältnis zum Land bereits mindestens zwei Jahre ununterbrochen aufrecht ist, die Verwendungsänderung (Versetzung, Dienstzuteilung) aus organisatorischen Gründen im Bereich der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH erfolgt und im übrigen Bereich des Landes ein entsprechender dringender Personalbedarf besteht. Der Personalbeirat (§ 4 Oö. Objektivierungsgesetz 1994) ist von der Geschäftsstelle über diese Verwendungsänderungen im Nachhinein zu informieren. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
§ 3. (1) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, sofern die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes I fällt.
(2) Eine im Besonderen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebene Rechtsvorschrift geändert wurde, der abgabenpflichtige Tatbestand jedoch seinem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
(3) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist für Berechtigungen und Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt verliehen bzw. vorgenommen werden, nicht zu entrichten.
(1) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion im Bereich der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälliger Tochtergesellschaften hat nach einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Für diese Betrauung ist das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(2) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Aus organisatorischen Gründen sowie für den Fall der Vollendung des 780. Lebensmonats kann die Betrauung oder Weiterbestellung auch für einen kürzeren Zeitraum erfolgen. Für Personen, die für eine leitende Funktion neu aufzunehmen sind, gilt § 3. § 4 Abs. 5 Z 5 Oö. LVBG gilt im Fall einer befristeten Betrauung mit einer leitenden Funktion sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(3) Leitende Funktionen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Primarärzte, die Mitglieder der kollegialen Führung sowie die Leiter der Geschäftsbereiche der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH. Die Oö. Landesregierung kann durch Verordnung weitere Funktionen als leitende Funktionen im Sinn dieses Landesgesetzes bestimmen, soweit sie den angeführten Funktionen insbesondere hinsichtlich des Aufgabenumfangs vergleichbar sind. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Organe, die unter das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie das Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 fallen.
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in § 3 Z 9 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen oder -diensten auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die Metadaten nach Abs. 1 müssen zumindest die in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 enthaltenen Erfordernisse erfüllen.
§ 4. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Auf Verwaltungsabgaben, deren ziffernmäßige Höhe vor Erteilung der Berechtigung bzw. vor Vornahme der Amtshandlung feststeht, sind Vorauszahlungen zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die ziffernmäßige Höhe der Verwaltungsabgaben feststeht.
(2) Eine im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.
(3) Kommissionsgebühren sind nach Beendigung der Amtshandlung zu entrichten.
Die Oö. Landesregierung hat im Rahmen der mit der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften abzuschließenden Einbringungsverträge insbesondere folgende Vertragspunkte aufzunehmen
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Geodatensätze und entsprechende Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 1 Z 4 interoperabel verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, müssen sich gegenseitig sowie den entsprechenden Stellen anderer Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten jene Informationen, die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, einschließlich Daten, Codes und technische Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung stellen.
(3) Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf das Hoheitsgebiet anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staaten erstrecken, müssen die öffentlichen Geodatenstellen oder Dritte, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, die Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates abstimmen, um deren Kohärenz sicherzustellen.
§ 5. Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren sind bar oder mittels Post-Erlagscheines oder Bank-Zahlscheines zu entrichten. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Entrichtung auch auf elektronischem Wege oder mittels Kreditkarte erfolgen. Die ordnungsgemäße Entrichtung der Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren ist im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) § 4 Abs. 3 tritt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3) Leiter der Geschäftsbereiche der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH sowie allenfalls in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 bestimmte leitende Funktionen, die nicht im Rahmen der derzeitigen Krankenanstaltenorganisation bestehen, können ab dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag unter Anwendung von § 4 durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH bestellt werden. Die Bestellung wird frühestens mit 1. Jänner 2002 wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Zuweisungsgesetz-Novelle 2019 in einem Dienstverhältnis zur FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH stehen, können bis zum 31. Dezember 2019 ein Ansuchen auf Übernahme in ein Dienstverhältnis zum Land als Vertragsbedienstete im Sinn des Oö. LVBG an das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH stellen. Die Frist verlängert sich über den 31. Dezember 2019 hinaus um die Dauer von drei Monaten nach Wiederantritt des Dienstes für jene Personen, die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Zuweisungsgesetz-Novelle 2019 und dem 31. Dezember 2019 mindestens drei Monate durchgehend auf Grund von Krankenstand, Beschäftigungsverbot, Karenz, Karenzurlaub oder Freistellung berechtigt vom Dienst abwesend sind. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(5) Im Fall der Übernahme in ein Dienstverhältnis zum Land als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter durch das im Abs. 4 genannte Organ gilt Folgendes
(6) Für Neuaufnahmen zur FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH ab dem Inkrafttreten der Oö. Zuweisungsgesetz-Novelle 2019 gilt § 3. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen für die Geodatensätze und -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend der Durchführungsbestimmung EG Nr. 976/2009 folgende Netzdienste schaffen und betreiben
(2) Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen und – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 8 – über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel öffentlich zugänglich und verfügbar sein.
(3) Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten
(4) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten des Abs. 1 so zu kombinieren, dass sämtliche Dienste gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG betrieben werden können.
(5) Das Land Steiermark bietet den steirischen Gemeinden die Möglichkeit, die Geodatensätze und -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten erzeugt wurden und für die die Gemeinden als öffentliche Geodatenstelle im Sinne des § 3 Z 10 nach diesem Gesetz zuständig sind, über das elektronische Netzwerk des Landes Steiermark verfügbar zu machen. Die Einzelheiten hinsichtlich Betrieb des Netzes, Einhaltung der Durchführungsbestimmungen gemäß der INSPIRE-Richtlinie durch die Gemeinden können Land und Gemeinden in einer gesonderten Vereinbarung regeln.
§ 6. Der Magistrat kann mit Abgabepflichtigen, die Bewilligungen oder Amtshandlungen in ausgedehnterem Maß in Anspruch nehmen, Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Ergebnisses der Abgaben deren Bemessung und Einhebung vereinfacht wird.
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen ihre Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE ermöglichen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Dritte können ihre Geodatensätze oder -dienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dass zum Zeitpunkt der Verknüpfung und auf deren Dauer
(3) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Abs. 1 kann durch ein vom Land Steiermark einzurichtendes Portal erfolgen.
§ 7. Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die Dauer der Amtshandlung, nicht aber der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zugrunde zu legen.
(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über den in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Dienst ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und -diensten über die in § 6 Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Netzdienste sowie zu Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
(3) Die Beschränkungen nach Abs. 1 und 2 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bewilligung des Zugangs zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an deren Beschränkung, erforderlichenfalls unter Erteilung von Vorschreibungen, abzuwägen.
(4) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit wegen der Gründe des Abs. 2 Z 1, 4, 6, 7 und 8 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(1) Suchdienste werden der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2) Für Darstellungsdienste kann von den öffentlichen Geodatenstellen ein Entgelt verlangt werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Darstellungsdienste können in einer Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Sofern in anderen Rechtsvorschriften geringere Entgelte oder Unentgeltlichkeit vorgesehen sind, ist dieser Dienst entsprechend diesen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Downloaddienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten können Entgelte verlangt werden, wobei die Gesamteinnahmen aus der Zurverfügungstellung dieser Netzdienste die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen dürfen. Ein Entgelt hat für den entsprechenden Abrechnungszeitraum kostenorientiert zu sein und ist unter Bedachtnahme auf die für die betreffende öffentliche Geodatenstelle geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Werden für die in Abs. 2 und 3 genannten Dienste Entgelte erhoben, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen vorgesehen werden.
(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.
§ 9. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 14. Oktober 1994 über Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Überwachungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 53/1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 28/1999, außer Kraft.
(1) Jede öffentliche Geodatenstelle hat durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechenden Stellen anderer Länder und des Bundes zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
(2) Der Zugang und die Nutzung gemäß Abs. 1 sind ausgeschlossen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf
(3) Der Zugang und die Nutzung gemäß Abs. 1 dürfen nicht in der Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen könnten.
(4) Die öffentlichen Geodatenstellen dürfen für die Nutzung der von ihnen angebotenen Geodatensätze und -dienste Lizenzen erteilen oder Entgelte einheben. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte eingehoben, dürfen sie das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstellen zu beachten sind. Der § 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
§ 10. Durch Tarif I, B. Besonderer Teil, IX. Sonstige Angelegenheiten, Tarifposten 147 bis 157, wird die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 16 ff., umgesetzt.
(1) § 10 gilt sinngemäß auch für die Nutzung der Geodatensätze und -dienste durch
(2) Für Geodatensätze und -dienste, die der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte eingehoben werden.
(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten darf an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union entsprechend der Durchführungsbestimmung (EU) Nr. 268/2010 zu gestalten. Die Nutzung durch Stellen gemäß Abs. 1 Z 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.
(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 9) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.
(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stellen eines anderen Landes oder des Bundes sowie Stellen nach § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten (§§ 10 oder 11) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.
(3) Jeder Dritte, der Netzzugang nach § 7 Abs. 2 anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 besteht; die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 an Bedingungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.
(4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.
(5) Als Verfahrensordnung, nach der ein Bescheid nach Abs. 1 bis 3 zu erlassen ist, gilt das AVG 1991.
Für die Geodateninfrastruktur des Landes Steiermark wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Koordinierungsstelle eingerichtet. Dieser obliegt die Unterstützung der nationalen Koordinierungsstelle nach § 13 GeoDIG und der nationalen Anlaufstelle nach § 12 GeoDIG.
Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit.b, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG zu überwachen. Sie haben der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 16 notwendig ist.
(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesministerium die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Informationen und die Ergebnisse des Monitorings gem. § 15 rechtzeitig zu übermitteln.
(2) Berichte nach Abs. 1 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte zu enthalten
(3) Die Landesregierung unterstützt das zuständige Bundesministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG.
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen
(1) Durch dieses Gesetz wird die INSPIRE-Richtlinie umgesetzt.
(2) Im Zusammenhang mit diesem Gesetz sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschrift anzuwenden
(1) Die Metadaten gemäß § 4 Abs. 1 sind für die in Anlage I und II genannten Geodaten-Themen bis zum 03. Dezember 2010 und für die in Anlage III genannten Geodaten-Themen bis zum 03. Dezember 2013 zu erstellen.
(2) Die Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 sind durchzuführen
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2011, in Kraft.
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und der Entfall des § 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 8 Abs. 2 Z 6 und § 10 Abs. 2 Z 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2018