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20000127 AT

Bestimmung des Namens einer Ortschaft in Maria Taferl

49 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (49)

Gesetzestext (49 Artikel)

Landesrecht Bestimmung des Namens einer Ortschaft in Maria Taferl

Bestimmung des Namens einer Ortschaft in Maria Taferl

Landesrecht Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Gesundheitsholding

Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Gesundheitsholding

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

Steiermark

03.09.2025

Landesrecht Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren

Wien

CELEX-Nr.: 32018l2001

Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

19.05.2014

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

[organ]

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Kurztitel

Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 35/2011

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Text

Anhang 1

Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie

1.

Koordinatenreferenzsysteme

Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.

2.

Geografische Gittersysteme

Harmonisiertes

Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.

3.

Geografische Bezeichnungen

Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.

4.

Verwaltungseinheiten

Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.

5.

Adressen

Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.

6.

Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)

Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.

7.

Verkehrsnetze

Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. Nr. L 228 vom 9. September 1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 63 vom 20. Dezember 2006, S. 1, und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.

8.

Gewässernetz

Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001, S. 1, und in Form von Netzen.

9.

Schutzgebiete

Gebiete, die im Rahmen des internationalen, gemeinschaftlichen Rechts oder innerstaatlichen Rechts ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.

Landesrecht Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren

1.

Bescheide, durch die eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird

6,54

Euro

2.

Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet

6,54

Euro

3.

Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse oder sonstige Bestätigungen, ausgenommen Hilfsbedürftigkeitszeugnisse

3,27

Euro

4.

Niederschriften

3,99

Euro

5.

Abschriften und Duplikate, für jede Seite der Urschrift

1,81

Euro

6.

Beglaubigungen, Überbeglaubigungen oder Sichtvermerke (Vidierungen) für jeden Bogen

3,27

Euro

7.

Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskünfte nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz

4,36

Euro

8.

Bewilligung der Errichtung oder Verlegung einer privaten Krankenanstalt

a) mit bis zu 20 Räumen

72,67

Euro

b) mit mehr als 20 Räumen

145,34

Euro

9.

Bewilligung des Betriebes einer neuerrichteten oder verlegten privaten Krankenanstalt

65,40

Euro

10.

Bewilligung einer wesentlichen Veränderung einer privaten Krankenanstalt

a) bei Änderung oder Hinzunahme von bis zu 20 Räumen

36,33

Euro

b) bei Änderung oder Hinzunahme von mehr als 20 Räumen

72,67

Euro

11.

Bewilligung des Betriebes oder Kenntnisnahme der Inbetriebnahme der veränderten privaten Krankenanstalt

33,42

Euro

12.

Genehmigung eines Anstaltsambulatoriums einer privaten

Krankenanstalt

28,34

Euro

13.

Bewilligung der Übertragung einer privaten Krankenanstalt

130,81

Euro

14.

Bewilligung der Verpachtung einer privaten Krankenanstalt

65,40

Euro

15.

Bewilligung der Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt

26,88

Euro

16.

Genehmigung der Anstaltsordnung oder der Anstaltenambulatoriumsordnung sowie deren Änderung bei einer privaten Krankenanstalt

39,97

Euro

17.

Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters, des Prosektors oder des Konsiliarapothekers einer privaten Krankenanstalt

11,62

Euro

18.

Genehmigung eines Vertrages, der die Beziehung der Sozialversicherungsträger zu einer privaten Krankenanstalt regelt

65,40

Euro

19.

Anerkennung eines Heilvorkommens

130,81

Euro

20.

Nutzungsbewilligung für ein Heilvorkommen

65,40

Euro

21.

Betriebsbewilligung für eine Kuranstalt oder eine Kureinrichtung

a) mit 3 oder weniger Betriebsräumen

65, 40

Euro

b) mit mehr als 3 Betriebsräumen für jeden weiteren Betriebsraum

13,08

Euro

22.

Bewilligung der Änderung einer Kuranstalt oder einer Kureinrichtung

65,40

Euro

23.

Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage, die ausschließlich für die Bestattung von Leichen oder Leichenasche von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises bestimmt ist (Privatbegräbnisstätte), für je 10 angefangene

a) Grabnischen

494,00

Euro

b) Urnennischen

109,00

Euro

24.

entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom 15.5.2007

25.

Bewilligung zur Erweiterung oder Änderung einer Privatbegräbnisstätte für je 10 angefangene Grabnischen

331,00

Euro

26.

entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom 15.5.2007

27.

Bewilligung zur Bestattung einer Leiche oder von Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte je Bestattung

65,00

Euro

28.

Verfassung und Ausfertigung von Graberhaltungsverträgen für je 2 Euro des erlegten Kapitals, wobei Bruchteile voll gerechnet werden

0,14

Euro

29.

Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche

10,53

Euro

30.

Ausstellung eines Leichenpasses

8,72

Euro

31.

Überprüfung der Begleitpapiere für einen Leichentransport nach Wien

9,00

Euro

32.

Vornahme von Brandproben

13,08

Euro

33.

Bewilligung nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz für das offene Verbrennen von Gegenständen und Stoffen

14,17

Euro

34.

Bestellung zum Überprüfungsorgan für Feuerstätten gemäß § 15f Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz

94,47

Euro

35.

Bewilligung zur Lagerung von Mineralölen in nicht gewerblichen Betriebsanlagen gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz

a) für 1 000 bis 20 000 Liter

12,71

Euro

b) für 20 001 bis 100 000 Liter

25,07

Euro

c) für mehr als 100 000 Liter

50,14

Euro

36.

Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten

a) für einmalige Straßenbenützung je Fahrzeug

22,52

Euro

b) für mehrmalige Straßenbenützung je Fahrzeug

44,69

Euro

37.

Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten

a) für einmalige Straßenbenützung je Kraftwagenzug und Sattelkraftfahrzeug

22,52

Euro

je sonstigem Kfz

11,62

Euro

b) für mehrmalige Straßenbenützung je Kraftwagenzug und Sattelkraftfahrzeug

89,38

Euro

je sonstigem Kfz

35,70

Euro

Für Ausnahmebewilligungen, die auf Grund eines Online-Antrages erteilt werden, beträgt die nach lit. b für sonstige Kfz zu entrichtende Verwaltungsabgabe

30,70

Euro

Für Ausnahmebewilligungen an körperbehinderte Personen beträgt die nach lit. b für sonstige Kfz zu entrichtende Verwaltungsabgabe

1,81

Euro

38.

Bewilligung für eine mehrmalige Ladetätigkeit auf Gehsteigen oder Straßenstellen an denen das Halten verboten ist

35,97

Euro

Bei nur vorübergehenden Halteverboten findet diese Tarifpost keine Anwendung.

39.

Bestimmung von Personen zur Anbringung oder Sichtbarmachung von Straßenverkehrszeichen zur Kennzeichnung ein- und mehrmaliger Ladezonen

37,78

Euro

40.

Bewilligung nach § 82 StVO 1960 für die Benützung von Straßen (einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und Bewilligung für eine Tätigkeit, die geeignet ist, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen durch

a) Aufstellen von Verkaufsständen, freistehenden Tafeln, Kastanienbratöfen, Zelten und Werbetürmen

13,08

Euro

b) Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten

13,08

Euro

c) Ausräumen oder Aushängen von Waren

13,08

Euro

d) Aufstellen eines Wanderzirkuses oder von Schaubuden

13,08

Euro

e) Aufstellen von pratermäßigen Volksvergnügungseinrichtungen

13,08

Euro

f) Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen für länger als eine Woche, Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne polizeiliche Kennzeichen

132,26

Euro

g) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Personen mit Werbeobjekten oder mit auf die Werbung hinzielenden Verkleidungen

52,32

Euro

h) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage oder anderen akustischen oder besonders wirksamen optischen Werbeeinrichtungen

268,88

Euro

i) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Abwurf von Werbeobjekten aus Luftfahrzeugen

94,47

Euro

j) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Musikveranstaltungen oder durch einen Werbezug

52,32

Euro

k) Werbevorführungen in Schaufenstern oder Eingängen durch Personen, akustische oder optische Mittel

103,92

Euro

l) gewerbsmäßige Herstellung von Lichtbildaufnahmen

21,80

Euro

m) Filmaufnahmen oder Magnetbildaufzeichnungen je Stunde Drehzeit

21,80

Euro

mindestens jedoch

54,50

Euro

Bei Verwendung von Filmen bis 10 mm Breite findet diese Tarifpost nur auf Tätigkeiten eines Erwerbsunternehmens Anwendung.

41.

Bewilligung nach § 90 StVO 1960

a) für Arbeiten auf oder neben der Straße allgemein

33,42

Euro

b) zur Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten und dergleichen für jeden m² Lagerfläche

1,81

Euro

mindestens

35,97

Euro

Wird Bauschutt in Containern gelagert, ermäßigt sich die Abgabe um 25 %.

c) zum Auflegen schmalspuriger Geleise von Materialbahnen pro 50 m Trassenlänge

8,72

Euro

42.

Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung

a) durch die Landespolizeidirektion

26,88

Euro

b) durch die Landesregierung

65,40

Euro

43.

Befreiung von der winterlichen Gehsteigbetreuungsverpflichtung je Liegenschaft

19,62

Euro

44.

Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen für jeden Quadratmeter der beantragten Liegenschaft

0,20

Euro

mindestens

30,00

Euro

höchstens

300,00

Euro

45.

entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom 15.5.2007

46.

Genehmigung von Grundabteilungen für je angefangene 10 m² Bauplatz-, Baulos- oder Kleingartenfläche

0,36

Euro

mindestens

37,78

Euro

höchstens

494,17

Euro

47.

Genehmigung und Kenntnisnahme von Grundabteilungen ohne Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingartenflächen für je angefangene 10 m² der abzuteilenden Grundfläche mit Ausnahme der Verkehrsflächen

0,14

Euro

mindestens

18,89

Euro

höchstens

377,89

Euro

48.

Genehmigung von Aufteilungen für je angefangene 10 m² geschaffener Teilfläche

0,36

Euro

mindestens

26,88

Euro

höchstens

494,17

Euro

49.

Abschreibung von Grundstücken vom Gutsbestande einer Grundbuchseinlage für jedes Grundstück (Grundstücksanteil

15,98

Euro

mindestens

52,32

Euro

höchstens

159,88

Euro

50.

Genehmigung von Umlegungen für je angefangene 10 m² Bauplatz- oder Baulosfläche

0,36

Euro

51.

Überprüfung von Plankopien für jedes angefangene Format (210 mm x 297 mm)

3,99

Euro

mindestens jedoch

9,44

Euro

52.

Baubewilligung bei Neu-, Zu- und Umbauten für je angefangene 10 m2 der neuen Geschossfläche

1,60

Euro

mindestens

28,00

Euro

höchstens

494,00

Euro

Anhang: Wird keine rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vorgelegt, erhöht sich die Gebühr für jeden Quadratmeter der beantragten Liegenschaft um

0,15

Euro

mindestens um

15,00

Euro

höchstens um

150,00

Euro

53.

Baubewilligung zu Herstellungen gemäß § 60 Abs. 1 lit. b bis g oder Bewilligungen gemäß § 61 oder § 73 der BO für Wien mit Ausnahme von Aufzügen

28,34

Euro

54.

Baubewilligung zu Herstellungen gemäß § 60 Abs. 1 lit. h der BO für Wien

54,50

Euro

55.

Prüfung einer Bauanzeige nach der BO für Wien

28,00

Euro

56.

Bewilligung von Aufzügen nach dem Wiener Aufzugsgesetz sowie für die Aufstellung von Motoren und Maschinen gemäß § 60 Abs. 1 lit. i der BO für Wien für jeden Aufzug, jeden Motor oder jede Maschine

19,62

Euro

57.

Prüfung von Einreichungen gemäß § 70a der BO für Wien

a) bei Neu-, Zu- und Umbauten für je angefangene 10 m² der neuen Geschossfläche

0,87

Euro

mindestens

21,80

Euro

höchstens

494,17

Euro

b) bei sonstigen baulichen Herstellungen

21,80

Euro

58.

Baubehördliche Bewilligung der Anwendung von Sprengmitteln

26,88

Euro

59.

Bewilligung für eine Nachtarbeit nach dem Gesetz zum Schutz gegen Baulärm

26,88

Euro

60.

Genehmigung einer Flüssiggasanlage nach dem Wiener Gasgesetz

26,88

Euro

61.

Prüfung einer Anzeige nach dem Wiener Aufzugsgesetz und nach dem Wiener Öl-feuerungsgesetz

28,00

Euro

62.

Überprüfung der Herstellung von Probekörperserien oder Signierung derselben

18,89

Euro

63.

Prüfung einer Fertigstellungsanzeige oder Fertigstellungsmeldung nach der BO für Wien oder nach dem Wiener Kleingartengesetz 1996

22,00

Euro

63a.

Prüfung einer Fertigstellungsanzeige nach der BO für Wien, wenn in den Ausführungsplänen Änderungen im Sinne des § 73 Abs. 3 der BO für Wien dargestellt werden

50,00

Euro

64.

Bewilligung für die Selbsträumung von Senkgruben, Hauskanalanlagen, Abscheidern und dergleichen

26,88

Euro

65.

Feststellung der ordnungsgemäßen Gehsteigherstellung

9,44

Euro

66.

Übernahme eines Gehsteiges oder Straßengrundes

9,44

Euro

67.

Stundung einer Gehsteigherstellung

13,08

Euro

68.

Genehmigung einer

a) Gehsteigauffahrt

4,72

Euro

b) Gehsteigüberfahrt

9,44

Euro

69.

Genehmigung von Sprenghähnen und Einfahrtsgeleisen auf öffentlichem Straßengrund

9,44

Euro

70.

Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zum Betreuungsunternehmen nach dem Wiener Aufzugsgesetz

65,00

Euro

71.

Einsichtnahme in das Schriften- und Planarchiv außerhalb eines laufenden Bauver-fahrens, sowie Anfertigen von amtlichen Kopien bis zu einem Ausmaß von 5 Bögen

15,00

Euro

72.

entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom 15.5.2007

73.

Überprüfung von Anträgen auf Zulassung neuer Baustoffe, Bauteile und Bauarten

414,23

Euro

Die Abgabe beträgt 210,75 Euro, wenn es sich um die Verlängerung oder Änderung einer Zulassung handelt.

74.

Erteilung einer Konzession für Filmvorführungen für je angefangene 100 Plätze Fassungsraum

44,69

Euro

bis zu einer Konzessionsdauer von einem Jahr gilt die Hälfte dieser Tarifpost.

Bei Kinos mit einer genehmigten Spielzeit von weniger als 4 Tagen wöchentlich gilt die Hälfte der sonst geltenden Sätze dieser Tarifpost.

75.

Erteilung einer Konzession zur Vorführung

a) von Schmalfilmen oder Stehbildern bei wechselndem Standort in geschlossenen Räumen

26,88

Euro

b) von Schmalfilmen im Freien

79,94

Euro

Bis zu einer Konzessionsdauer von einem Jahr gilt die Hälfte dieser Tarifposten.

76.

Genehmigung der Verpachtung einer Konzession für Filmvorführungen (Vorführungen) 100 vH der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe

77.

Genehmigung der Ausübung einer Konzession für Filmvorführungen (Vorführungen) durch einen Geschäftsführer oder Genehmigung seiner Person je

25

vH

der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe.

78.

Vorführungen von Filmen vor dem Filmbeirat oder der Filmbegutachtungskommission

a) von einer Breite von mindestens 20 mm und einer Länge von wenigstens 600 m oder von einer Breite von weniger als 20 mm und einer Länge von mindest 250 m für je angefangene 10 m

1,09

Euro

b) von einer Breite von mindestens 20 mm und einer Länge von weniger als 600 m oder von einer Breite von weniger als20 mm und einer Länge von weniger als 250 m für je angefangene 10 m

0,58

Euro

79.

Ausstellung einer Vorführungsbescheinigung

6,54

Euro

80.

Zulassung zur Filmvorführerprüfung

9,44

Euro

81.

Erteilung (auch Erneuerung) einer Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz (ausgenommen Spielapparate) für Veranstaltungen

a) allgemein bei einem Fassungsraum

1. bis 500 Personen

13,44

Euro

2. bis 700 Personen

26,88

Euro

3. über 700 Personen

53,77

Euro

b) Publikumstanzunterhaltungen bei einem Fassungsraum

1. bis 500 Personen

20,34

Euro

2. bis 700 Personen

41,42

Euro

3. über 700 Personen

83,57

Euro

Für Konzessionen mit wechselndem Standort ist der Fassungsraum mit nicht mehr als 500 Personen anzunehmen.

82.

Erteilung (auch Erneuerung) einer Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz für

a) Unterhaltungsspielapparate

71,58

Euro

b) Münzgewinnspielapparate

107,55

Euro

Bei einer Konzessionsdauer bis zu einem Jahr gilt die Hälfte dieser Tarifpost.

83.

Genehmigung der Verpachtung einer Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz

100

vH

der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe.

84.

Genehmigung der Ausübung einer Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz durch einen Geschäftsführer (Geschäftsführerbestellung) der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe.

50

vH

85.

Bescheinigung der rechtswirksamen Anmeldung einer Veranstaltung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz

1. bis 500 Personen

18,00

Euro

2. über 500 Personen

50,00

Euro

Bei einer Dauer bis zu 6 Monaten gilt die Hälfte dieser Tarifpost.

Für die Bescheinigung der Anzeige der Bestellung eines Geschäftsführers gelten die halben Sätze dieser Tarifpost.

86.

Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte oder Erteilung einer Genehmigung nach dem Wiener Kinogesetz bei einem Fassungsraum

a) bis 100 Personen

13,08

Euro

b) bis 300 Personen

26,88

Euro

c) bis 500 Personen

53,05

Euro

d) über 500 Personen

105,37

Euro

Bei Feststellung der Zulässigkeit der Änderung einer geeigneten Veranstaltungsstätte oder Änderung einer Kinobetriebsstätte gilt die Hälfte dieser Tarifpost.

87.

Zulassung zur Beleuchterprüfung

9,44

Euro

88.

Bewilligung der Festsetzung einer späteren Sperrstunde nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz oder Verlängerung der Aufführungszeiten nach dem Wiener Kinogesetz

49,05

Euro

für eine Bewilligung bis zu 3 Tagen

7,26

Euro

89.

Ausstellung einer

a) Landesjagdkarte

1. allgemein

39,97

Euro

2. für Gemeindejagdverwalter, Jagdaufseher – sofern sie nicht Jagdausübungsberechtigte sind –, Forstbeamte, Forstpraktikanten während ihrer Ausbildungszeit sowie für Lehrer und Schüler forstwirtschaftlicher Schulen

13,08

Euro

b) Jagdgastkarte

11,62

Euro

90.

Zuerkennung

a) eines Eigenjagdrechtes je ha

1,67

Euro

b) einer Abrundungsfläche zu einem Eigenjagdgebiet je ha

3,27

Euro

c) eines Vorpachtrechtes je ha

3,27

Euro

91.

Feststellung des Wertes der Jagd bei Bereinigung der Grenzen von Jagdgebieten

26,88

Euro

92.

Genehmigung oder Kenntnisnahme einer Jagdverpachtung, der Verlängerung eines Jagdpachtverhältnisses, der Übertragung eines Pachtrechtes, der Unter- oder Weiterverpachtung je ha 0,58 Euro

0,58

Euro

höchstens

330,66

Euro

93.

Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Jagdpacht- oder Gesellschaftsvertrages

33,42

Euro

94.

Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Feststellung des Jagdpachtzinsanteiles

13,08

Euro

95.

Bestätigung eines Jagd- oder Fischereiaufsehers

4,72

Euro

96.

Ausstellung einer

a) Fischerkarte mit einjähriger Gültigkeit

11,62

Euro

b) Fischerkarte mit dreijähriger Gültigkeit

24,70

Euro

c) Fischergastkarte

4,72

Euro

Für Berufsfischer, Arbeitnehmer von solchen, Bewirtschafter von Fischereirevieren (§ 12 Abs. 2, § 13 des Wiener Fischereigesetzes) und Fischereiaufseher (für letztere sofern sie nicht selbst Eigentümer oder Pächter eines Fischwassers oder Nutznießer eines nicht in die Revierbildung einbezogenen Fischwassers sind) ermäßigen sich diese Sätze auf die Hälfte.

97.

Anerkennung eines Teichwirtschaftsbetriebes oder einer Fischzuchtanstalt

52,32

Euro

98.

Entscheidung über

a) Bestehen, Veräußerung oder Zerlegung eines Eigenreviers im Sinne des Wiener Fischereigesetzes

0,65

Euro

b) Zuweisung eines Fischwassers

0,65

Euro

c) Anerkennung eines Eigenreviers

0,36

Euro

d) Genehmigung der Verpachtung eines Fischereireviers

0,36

Euro

für jeden ¼ ha des Fischwasser, mindestens

33,42

Euro

99.

Bestätigung der Anmeldung des Buschenschankes

21,80

Euro

100.

Genehmigung der Überschreitung der Ausschankzeit beim Buschenschank

33,42

Euro

101.

Ausstellung einer Bescheinigung oder einer Bestätigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung

76,00

Euro

102.

a) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 StbG, ausgenommen solche gemäß § 10 Abs. 4 und Abs. 6 StbG

150,00

Euro

b) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2 und 25 Abs. 2 StbG

76,00

Euro

c) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG

300,00

Euro

103.

Verleihung der Staatsbürgerschaft in allen anderen als in Tarifpost 102 genannten Fällen

76,00

Euro

104.

Bestätigung des Erwerbes der Staatsbürgerschaft durch Wohnsitzbegründung

76,00

Euro

105.

Zusicherung der Staatsbürgerschaft

40,00

Euro

106.

Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten und Kinder je

76,00

Euro

107.

Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft

76,00

Euro

108.

Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft

19,00

Euro

109.

Erlassung eines Bescheides über die Feststellung der Staatsbürgerschaft

36,00

Euro

110.

Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft

Bei Ausstellung für ein Kind findet diese Tarifpost keine Anwendung, sofern diese erstmals und innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes erfolgt.

8,00

Euro

111.

Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Auszuges aus der Heimatrolle

Bei Ausstellung für ein Kind findet diese Tarifpost keine Anwendung, sofern diese erstmals und innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes erfolgt.

8,00

Euro

112.

Bewilligung zur Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen

26,88

Euro

113.

Nachsicht von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft

43,60

Euro

114.

Nachsicht von dem Erfordernis der berufmäßigen Verwendung oder Befreiung von der Ablegung der Prüfung

15,98

Euro

115.

Genehmigung eines Geschäftsführers oder Pächters

a) bei Fortbetrieben

8,72

Euro

b) sonst

26,88

Euro

116.

Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers

15,98

Euro

117.

Kenntnisnahme des Fortbetriebes

8,72

Euro

118.

Genehmigung der Verlegung an einen anderen Standort

15,98

Euro

119.

Feststellung der Eignung der Betriebsräume einer Tanzlehranstalt

13,08

Euro

120.

Bewilligung des gewerbsmäßigen Abschlusses und der Vermittlung von Wetten aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung (Buchmacher und Totalisateure)

330,66

Euro

121.

Bewilligung zur Entfernung von Bäumen (§ 4 des Wiener Baumschutzgesetzes)

a) wenn die Bewilligung aus den im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Wiener Baumschutzgesetzes genannten Gründen erteilt wird

4,72

Euro

b) wenn die Bewilligung aus den im § 4 Abs. 1 Z 4 des Wiener Baumschutzgesetzes genannten Gründen erteilt wird, für jeden Baum, dessen Entfernung bewilligt wird

21,80

Euro

höchstens

494,17

Euro

122.

Genehmigung gemäß § 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes

a) zum Erwerb des Eigentums (Miteigentums)

76,30

Euro

b) zum Erwerb sonstiger Rechte

47,23

Euro

123.

Bewilligung nach dem Wiener Starkstromwegegesetz 1969, und zwar

a) zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage

18,89

Euro

b) zur Errichtung, Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen

37,78

Euro

124.

Feststellung, ob die Bestimmungen über die Assanierung auf ein Grundstück Anwendung finden (§ 1 Abs. 2 Stadterneuerungsgesetz), je Grundstück

18,89

Euro

125.

Feststellung, ob Grundstücke vom Anwendungsbereich des Stadterneuerungsgesetzes ausgenommen sind (§ 2 Abs. 2 Stadterneuerungsgesetz)

18,89

Euro

126.

Feststellung, ob ein Grundstück von den Assanierungsarbeiten ausgenommen ist (§ 7 Stadterneuerungsgesetz), je Grundstück

18,89

Euro

127.

Genehmigung von Rechtsgeschäften über Grundstücke (§§ 9 und 31 Stadterneuerungsgesetz) für je angefangene 100 m² Grundfläche

0,58

Euro

mindestens

17,07

Euro

höchstens

116,27

Euro

128.

Bescheinigung über Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften (§ 9 Abs. 3 Stadterneuerungsgesetz)

11,62

Euro

129.

Feststellung, ob die Bestimmungen über die Bodenbeschaffung auf ein Grundstück Anwendung finden (§ 2 Bodenbeschaffungsgesetz)

94,47

Euro

130.

Bewilligungen gemäß §§ 22 Abs. 5, 23 Abs. 4, 25 Abs. 4, 26 Abs. 5 und 28 Abs. 4 sowie in den Fällen der §§ 7 Abs. 5, 18 Abs. 1 und 2 und 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz, wenn die Bewilligung ohne Durchführung einer Interessensabwägung erteilt wird

109,00

Euro

131.

Bewilligungen gemäß §§ 22 Abs. 6, 25 Abs. 5, 26 Abs. 6 und 28 Abs. 5 sowie in den Fällen der §§ 7 Abs. 5, 18 Abs. 1 und 2 und 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz, wenn die Bewilligung nach Durchführung einer Interessenesabwägung erteilt wird

436,00

Euro

132.

Bewilligung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und 11 Abs. 3 Wiener Naturschutzgesetz

109,00

Euro

133.

Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Wiener Nationalparkgesetz

109,00

Euro

134.

Feststellung, dass der Sammlung oder Behandlung von Abfällen keine Untersagungsgründe entgegen stehen (§ 6 Abs. 4 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz)

33,42

Euro

135.

Genehmigung gemäß §§ 25, 28 und 30 sowie Feststellungen nach § 32 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

109,00

Euro

136.

Vergabe eines Marktplatzes, ausgenommen tageweise Zuweisung

12,00

Euro

137.

Bewilligung eines weiteren Anlassmarktes (§ 2 Z 9 der Marktordnung 2006)

a) in der Dauer von einem Tag

22,00

Euro

b) in der Dauer von zwei Tagen

36,00

Euro

c) in der Dauer von drei oder mehreren Tagen

51,00

Euro

138.

Marktbehördliche Bewilligung

a) gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 der Marktordnung 2006

22,00

Euro

b) gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 der Marktordnung 2006

51,00

Euro

139.

Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zoos

60,00

Euro

140.

Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietees und ähnlichen Einricht-ungen

25,00

Euro

141.

Bewilligung zur Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen

25,00

Euro

142.

Bewilligung eines Betriebes eines Tierheimes

61,77

Euro

143.

Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (insbe-sondere Zoofachgeschäfte)

60,00

Euro

144.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmens

58,00

Euro

145.

Bewilligung von rituellen Schlachtungen

25,00

Euro

146.

Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskünfte aus Beständen der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, des Zentralindex der Standesämter sowie der Zivilen Altmatrik betreffend die im Privatinteresse gelegene Ahnen- und Familienforschung pro beauskunfteter Person

30,00

Euro

147.

Elektrizitätsrechtliche Genehmigung einer Erzeugungsanlage (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)

je kW installierter Leistung

0,21

Euro

jedoch mindestens

43,00

Euro

und höchstens

506,00

Euro

148.

Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Erzeugungsanlage (§ 13 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)

je kW installierter Leistung

0,10

Euro

jedoch mindestens

21,50

Euro

und höchstens

253,00

Euro

149.

Genehmigung wesentlicher Änderungen einer Erzeugungsanlage oder Erteilung einer Betriebsgenehmigung für wesentliche Änderungen einer Erzeugungsanlage (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)

86,00

Euro

150.

Zulassung von Abweichungen von der Genehmigung (§ 14 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)

86,00

Euro

151.

Genehmigung zur Vornahme von Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage (§ 22 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)

64,50

Euro

152.

Enteignung für Erzeugungsanlagen (§ 23 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)

107,00

Euro

153.

Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters (§ 35 Abs. 5 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) oder Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Befähigungsnachweises (§ 35 Abs. 4 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)

86,00

Euro

154.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes (§ 54 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)

506,00

Euro

155.

Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 59 Abs. 2 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) oder Pächters (§ 60 Abs. 2 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)

86,00

Euro

156.

Gestattung der Überlassung (§ 63 Abs. 4 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) oder Enteignung eines Netzes (§ 63 Abs. 5 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005)

107,00

Euro

157.

sonstige bescheidmäßige Erledigungen auf Antrag nach dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

43,00

Euro

Landesrecht Bestimmung des Namens einer Ortschaft in Maria Taferl

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 4. August 2008, Zl. IVW3-M-3152301/002-08, gemäß § 4 Abs. 2, 4 und 5 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–13, für die an der Landesstraße 83, nächst Obererla gelegene Ortschaft in der KG Obererla, Marktgemeinde Maria Taferl, als Ortschaftsnamen „Hilmanger” bestimmt.

Landesrecht Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Gesundheitsholding

(1) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in einer Landeskrankenanstalt beschäftigt waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder, für den Fall, dass eine oder mehrere Tochtergesellschaften bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens errichtet wurden, derjenigen Tochtergesellschaft, in welche die Landeskrankenanstalt organisatorisch eingegliedert wurde, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(1a) Landesbedienstete, die am 30. Juni 2018 in einem Landes-Pflege- und Betreuungszentrum beschäftigt sind, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit 1. Juli 2018 als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort jener Tochtergesellschaft der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH, die den Betrieb dieser Zentren übernimmt, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten sinngemäß auch für den Bereich der Landes-Pflege- und Betreuungszentren. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 57/2019)

(2) Sonstige Landesbedienstete können innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ohne ihre Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Zuständig dafür ist die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Behörde bzw. das nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Organ. Eine Zuweisung ist nur zulässig, soweit durch die Ausgliederung der Landeskrankenanstalten die Aufgaben der jeweiligen Landesbediensteten gänzlich oder in einem überwiegenden Ausmaß weggefallen sind und dies im Interesse der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften liegt. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(3) Landesbedienstete, die

(4) Ein wichtiges dienstliches Interesse gemäß § 92 Abs. 2 Oö. LBG bzw. ein dienstliches Interesse gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz Oö. LVBG liegt insbesondere vor,

(4a) Die der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH zugewiesenen Landesbediensteten können überdies durch Weisung auch mit Aufgaben von deren Tochtergesellschaften, insbesondere der Kepler Universitätsklinikum GmbH, betraut werden, sofern diese 50 % des Beschäftigungsausmaßes auf Dauer nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(5) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn des 1. Teils dieses Landesgesetzes Beamte (§ 1 Oö. LBG) und Vertragsbedienstete (§ 2 Oö. LVBG) des Landes Oberösterreich.

(6) Tochtergesellschaft im Sinn dieses Landesgesetzes ist neben der Kepler Universitätsklinikum GmbH und der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH jede Gesellschaft, die in Summe mindestens im 75 %-Eigentum

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen sowie sonstiger Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

Landesrecht Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren

§ 1. Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung sind die im angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif I enthaltenen Ansätze maßgebend. Das Ausmaß der Kommissionsgebühren richtet sich nach den Ansätzen, die im angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif II festgesetzt sind.

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

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Kurztitel

Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 35/2011

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Text

Anhang 2

Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie

1.

Höhe

Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.

2.

Bodenbedeckung

Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.

3.

Orthofotografie

Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.

4.

Geologie

Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.

Landesrecht Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren

1.

an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 7.30 Uhr und 15.30 Uhr

7,63

Euro

2.

an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 7.30 Uhr sowie 15.30 Uhr und 22.00 Uhr, weiters an Samstagen zwischen 6. 00 Uhr und 22.00 Uhr

11,62

Euro

3.

an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr des folgenden Tages sowie an Sonn- und Feiertagen

17,07

Euro

1.

Überwachungsdienste gemäß § 25 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes durch einen technischen Beamten oder einen Feuerwehrbeamten für jedes entsendete Organ

a) bei einer Veranstaltung (Vorstellung) allgemein

1. bis zu drei Stunden

47,23

Euro

2. bis zu sechs Stunden

76,30

Euro

3. über sechs Stunden

94,47

Euro

b) bei einer Generalprobe oder einer abschließenden Bühnenprobe (Stellprobe) für jede angefangene Stunde

1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen

9,44

Euro

2. an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen

14,17

Euro

2.

Entsendung von Organen der Wasserwerke

a) zur Prüfung einer neuhergestellten, abgeänderten oder erweiterten Wasserleitungsanlage bis zu fünf Ausläufen

13,08

Euro

für jeden weiteren Auslauf

2,90

Euro

b) zur Prüfung einer Versorgungsleitung für einen Ober- oder Unterflurhydranten

13,08

Euro

für jeden weiteren angeschlossenen Hydranten

2,90

Euro

c) zur Prüfung von Feuerhydranten bis zu fünf Stück

13,08

Euro

für jeden weiteren Feuerhydranten

2,90

Euro

d) wenn die Prüfung nach lit. a bis c infolge Verschuldens des Wasserabnehmers zur festgesetzten Zeit nicht durchgeführt werden kann, zusätzlich

13,08

Euro

3.

Begutachtung

a) einer Hauskanalanlage

26,88

Euro

b) einer Senkgrube

17,07

Euro

4.

a) Behördliche Überprüfungen während der Bauführung, wie Beschau des Untergrundes, Beschau von Bauteilen, deren Überprüfung nach Fertigstellung nicht mehr möglich ist, Rohbaubeschau, Belastungsproben (allgemein)

43,60

Euro

b) Beschau von Bauteilen in Fertigteilwerken außerhalb Wiens

65,40

Euro

5.

a) Entsendung von Organen der Standesämter zur Durchführung von Trauungen außerhalb der Trauungssäle der Stadt Wien an Werktagen – sofern es sich nicht um Trauungen in Krankenanstalten, in Strafvollzugsanstalten oder Haftanstalten oder Trauungen zu Hause in medizinisch begründeten Fällen handelt

395

Euro

b) Sonstige Entsendung von Organen der Standesämter zur Durchführung von Trauungen außerhalb der Trauungssäle der Stadt Wien – sofern es sich nicht um Trauungen in Krankenanstalten, in Strafvollzugsanstalten oder Haftanstalten oder Trauungen zu Hause in medizinisch begründeten Fällen handelt

1 095,00

Euro

6.

Begleitung von Sondertransporten über Brücken

a) für eine Dauer von bis zu 2,5 Stunden

270,00

Euro

b) für jede weitere angefangene Stunde zusätzlich

100,00

Euro

Landesrecht Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Gesundheitsholding

(1) Die Diensthoheit über die der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften nach § 1 Abs. 1 und 2 zugewiesenen und gemäß §§ 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die mit den Aufgaben des Dienstgebers betrauten Organe sind an die Weisungen der Oö. Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019)

(2) Dienstbehörde ist die Oö. Landesregierung. Sie kann jedoch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung sowie auf dessen Vorschlag auch weiteren Landesbediensteten gemäß §§ 1 und 3 die Behandlung von Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten zur selbstständigen Erledigung und Unterfertigung namens der Oö. Landesregierung übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019)

(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH ist mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber gegenüber allen der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften zugewiesenen und gemäß §§ 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019)

(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH kann andere Organe, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben des Dienstgebers wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019)

(5) Die im Sinn des Abs. 4 ermächtigten Organe sind auf der Homepage der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH sowie in den Geschäftsräumen der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälliger Tochtergesellschaften an allgemein einsichtiger Stelle bekanntzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019, 79/2024)

(6) In Bezug auf die nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist abweichend von § 119 Abs. 3 erster Satz Oö. LBG die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019)

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze, die in Verwendung stehen und folgende Bedingungen erfüllen

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.

(3) Dieses Gesetz begründet keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten.

(4) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 2, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen der Dritte zustimmt.

(5) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

(6) Für Geodatensätze einer öffentlichen Geodatenstelle der untersten Verwaltungsebene gilt dieses Gesetz nur, wenn deren Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.

(7) Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten sowie Rechtsvorschriften, die den Zugang zu öffentlichen Geodatenstellen regeln, und Rechte geistigen Eigentums von öffentlichen Geodatenstellen und Dritter bleiben von diesem Gesetz unberührt.

Landesrecht Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren

§ 2. (1) Macht die vollständige Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, erforderlich, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

(2) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

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Kurztitel

Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 35/2011

§/Artikel/Anlage

Anl. 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Text

Anhang 3

Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie

1.

Statistische Einheiten

Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.

2.

Gebäude

Geografischer Standort von Gebäuden.

3.

Boden

Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.

4.

Bodennutzung

Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (z. B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).

5.

Gesundheit und Sicherheit

Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).

6.

Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste

Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.

7.

Umweltüberwachung

Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden.

8.

Produktions- und Industrieanlagen

Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006, ABl. Nr. L 33 vom 4. Februar 2006, S. 1, erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.

9.

Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen

Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).

10.

Verteilung der Bevölkerung – Demografie

Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

11.

Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten

Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.

12.

Gebiete mit naturbedingten Risiken

Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z. B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.

13.

Atmosphärische Bedingungen

Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.

14.

Meteorologisch-geografische Kennwerte

Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.

15.

Ozeanografisch-geografische Kennwerte

Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.).

16.

Meeresregionen

Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.

17.

Biogeografische Regionen

Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.

18.

Lebensräume und Biotope

Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.

19.

Verteilung der Arten

Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

20.

Energiequellen

Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.

21.

Mineralische Bodenschätze

Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.

Landesrecht Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Gesundheitsholding

(1) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH ist ermächtigt, das zur Besorgung der Aufgaben der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälliger Tochtergesellschaften erforderliche Personal für und im Namen des Landes Oberösterreich aufzunehmen. Das zuständige Mitglied der Geschäftsführung kann weitere Organe, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, das zur Besorgung der Aufgaben der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder allfälliger Tochtergesellschaften erforderliche Personal für und im Namen des Landes Oberösterreich aufzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(2) Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, sind Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich nach Maßgabe des § 2 Oö. LVBG und gelten der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften, für welche sie aufgenommen wurden, als zugewiesen. Für diese Aufnahmen ist das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht anzuwenden. Die Aufnahmen haben auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(3) Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, können nach Durchführung eines Verfahrens im Sinn des II. Hauptstücks, Abschnitt A des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 im übrigen Bereich des Landes Oberösterreich verwendet werden.

(4) Ein Verfahren nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn das Dienstverhältnis zum Land bereits mindestens zwei Jahre ununterbrochen aufrecht ist, die Verwendungsänderung (Versetzung, Dienstzuteilung) aus organisatorischen Gründen im Bereich der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH erfolgt und im übrigen Bereich des Landes ein entsprechender dringender Personalbedarf besteht. Der Personalbeirat (§ 4 Oö. Objektivierungsgesetz 1994) ist von der Geschäftsstelle über diese Verwendungsänderungen im Nachhinein zu informieren. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

Landesrecht Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren

§ 3. (1) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, sofern die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes I fällt.

(2) Eine im Besonderen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebene Rechtsvorschrift geändert wurde, der abgabenpflichtige Tatbestand jedoch seinem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

(3) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist für Berechtigungen und Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt verliehen bzw. vorgenommen werden, nicht zu entrichten.

Landesrecht Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Gesundheitsholding

(1) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion im Bereich der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälliger Tochtergesellschaften hat nach einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Für diese Betrauung ist das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(2) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Aus organisatorischen Gründen sowie für den Fall der Vollendung des 780. Lebensmonats kann die Betrauung oder Weiterbestellung auch für einen kürzeren Zeitraum erfolgen. Für Personen, die für eine leitende Funktion neu aufzunehmen sind, gilt § 3. § 4 Abs. 5 Z 5 Oö. LVBG gilt im Fall einer befristeten Betrauung mit einer leitenden Funktion sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(3) Leitende Funktionen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Primarärzte, die Mitglieder der kollegialen Führung sowie die Leiter der Geschäftsbereiche der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH. Die Oö. Landesregierung kann durch Verordnung weitere Funktionen als leitende Funktionen im Sinn dieses Landesgesetzes bestimmen, soweit sie den angeführten Funktionen insbesondere hinsichtlich des Aufgabenumfangs vergleichbar sind. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Organe, die unter das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie das Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 fallen.

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in § 3 Z 9 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen oder -diensten auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die Metadaten nach Abs. 1 müssen zumindest die in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 enthaltenen Erfordernisse erfüllen.

Landesrecht Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren

§ 4. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Auf Verwaltungsabgaben, deren ziffernmäßige Höhe vor Erteilung der Berechtigung bzw. vor Vornahme der Amtshandlung feststeht, sind Vorauszahlungen zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die ziffernmäßige Höhe der Verwaltungsabgaben feststeht.

(2) Eine im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.

(3) Kommissionsgebühren sind nach Beendigung der Amtshandlung zu entrichten.

Landesrecht Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Gesundheitsholding

Die Oö. Landesregierung hat im Rahmen der mit der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften abzuschließenden Einbringungsverträge insbesondere folgende Vertragspunkte aufzunehmen

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Geodatensätze und entsprechende Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 1 Z 4 interoperabel verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, müssen sich gegenseitig sowie den entsprechenden Stellen anderer Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten jene Informationen, die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, einschließlich Daten, Codes und technische Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung stellen.

(3) Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf das Hoheitsgebiet anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staaten erstrecken, müssen die öffentlichen Geodatenstellen oder Dritte, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, die Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates abstimmen, um deren Kohärenz sicherzustellen.

Landesrecht Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren

§ 5. Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren sind bar oder mittels Post-Erlagscheines oder Bank-Zahlscheines zu entrichten. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Entrichtung auch auf elektronischem Wege oder mittels Kreditkarte erfolgen. Die ordnungsgemäße Entrichtung der Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren ist im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.

Landesrecht Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Gesundheitsholding

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) § 4 Abs. 3 tritt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(3) Leiter der Geschäftsbereiche der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH sowie allenfalls in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 bestimmte leitende Funktionen, die nicht im Rahmen der derzeitigen Krankenanstaltenorganisation bestehen, können ab dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag unter Anwendung von § 4 durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH bestellt werden. Die Bestellung wird frühestens mit 1. Jänner 2002 wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Zuweisungsgesetz-Novelle 2019 in einem Dienstverhältnis zur FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH stehen, können bis zum 31. Dezember 2019 ein Ansuchen auf Übernahme in ein Dienstverhältnis zum Land als Vertragsbedienstete im Sinn des Oö. LVBG an das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH stellen. Die Frist verlängert sich über den 31. Dezember 2019 hinaus um die Dauer von drei Monaten nach Wiederantritt des Dienstes für jene Personen, die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Zuweisungsgesetz-Novelle 2019 und dem 31. Dezember 2019 mindestens drei Monate durchgehend auf Grund von Krankenstand, Beschäftigungsverbot, Karenz, Karenzurlaub oder Freistellung berechtigt vom Dienst abwesend sind. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(5) Im Fall der Übernahme in ein Dienstverhältnis zum Land als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter durch das im Abs. 4 genannte Organ gilt Folgendes

(6) Für Neuaufnahmen zur FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH ab dem Inkrafttreten der Oö. Zuweisungsgesetz-Novelle 2019 gilt § 3. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen für die Geodatensätze und -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend der Durchführungsbestimmung EG Nr. 976/2009 folgende Netzdienste schaffen und betreiben

(2) Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen und – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 8 – über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel öffentlich zugänglich und verfügbar sein.

(3) Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten

(4) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten des Abs. 1 so zu kombinieren, dass sämtliche Dienste gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG betrieben werden können.

(5) Das Land Steiermark bietet den steirischen Gemeinden die Möglichkeit, die Geodatensätze und -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten erzeugt wurden und für die die Gemeinden als öffentliche Geodatenstelle im Sinne des § 3 Z 10 nach diesem Gesetz zuständig sind, über das elektronische Netzwerk des Landes Steiermark verfügbar zu machen. Die Einzelheiten hinsichtlich Betrieb des Netzes, Einhaltung der Durchführungsbestimmungen gemäß der INSPIRE-Richtlinie durch die Gemeinden können Land und Gemeinden in einer gesonderten Vereinbarung regeln.

Landesrecht Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren

§ 6. Der Magistrat kann mit Abgabepflichtigen, die Bewilligungen oder Amtshandlungen in ausgedehnterem Maß in Anspruch nehmen, Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Ergebnisses der Abgaben deren Bemessung und Einhebung vereinfacht wird.

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen ihre Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE ermöglichen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Dritte können ihre Geodatensätze oder -dienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dass zum Zeitpunkt der Verknüpfung und auf deren Dauer

(3) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Abs. 1 kann durch ein vom Land Steiermark einzurichtendes Portal erfolgen.

Landesrecht Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren

§ 7. Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die Dauer der Amtshandlung, nicht aber der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zugrunde zu legen.

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über den in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Dienst ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und -diensten über die in § 6 Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Netzdienste sowie zu Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf

(3) Die Beschränkungen nach Abs. 1 und 2 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bewilligung des Zugangs zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an deren Beschränkung, erforderlichenfalls unter Erteilung von Vorschreibungen, abzuwägen.

(4) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit wegen der Gründe des Abs. 2 Z 1, 4, 6, 7 und 8 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Landesrecht Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

(1) Suchdienste werden der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(2) Für Darstellungsdienste kann von den öffentlichen Geodatenstellen ein Entgelt verlangt werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Darstellungsdienste können in einer Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Sofern in anderen Rechtsvorschriften geringere Entgelte oder Unentgeltlichkeit vorgesehen sind, ist dieser Dienst entsprechend diesen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.

(3) Für Downloaddienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten können Entgelte verlangt werden, wobei die Gesamteinnahmen aus der Zurverfügungstellung dieser Netzdienste die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen dürfen. Ein Entgelt hat für den entsprechenden Abrechnungszeitraum kostenorientiert zu sein und ist unter Bedachtnahme auf die für die betreffende öffentliche Geodatenstelle geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Werden für die in Abs. 2 und 3 genannten Dienste Entgelte erhoben, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen vorgesehen werden.

(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.

Landesrecht Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren

§ 9. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 14. Oktober 1994 über Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Überwachungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 53/1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 28/1999, außer Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

(1) Jede öffentliche Geodatenstelle hat durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechenden Stellen anderer Länder und des Bundes zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.

(2) Der Zugang und die Nutzung gemäß Abs. 1 sind ausgeschlossen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf

(3) Der Zugang und die Nutzung gemäß Abs. 1 dürfen nicht in der Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen könnten.

(4) Die öffentlichen Geodatenstellen dürfen für die Nutzung der von ihnen angebotenen Geodatensätze und -dienste Lizenzen erteilen oder Entgelte einheben. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte eingehoben, dürfen sie das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstellen zu beachten sind. Der § 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Landesrecht Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren

§ 10. Durch Tarif I, B. Besonderer Teil, IX. Sonstige Angelegenheiten, Tarifposten 147 bis 157, wird die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 16 ff., umgesetzt.

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

(1) § 10 gilt sinngemäß auch für die Nutzung der Geodatensätze und -dienste durch

(2) Für Geodatensätze und -dienste, die der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte eingehoben werden.

(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten darf an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union entsprechend der Durchführungsbestimmung (EU) Nr. 268/2010 zu gestalten. Die Nutzung durch Stellen gemäß Abs. 1 Z 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 9) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.

(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stellen eines anderen Landes oder des Bundes sowie Stellen nach § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten (§§ 10 oder 11) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.

(3) Jeder Dritte, der Netzzugang nach § 7 Abs. 2 anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 besteht; die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 an Bedingungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.

(4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.

(5) Als Verfahrensordnung, nach der ein Bescheid nach Abs. 1 bis 3 zu erlassen ist, gilt das AVG 1991.

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

Für die Geodateninfrastruktur des Landes Steiermark wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Koordinierungsstelle eingerichtet. Dieser obliegt die Unterstützung der nationalen Koordinierungsstelle nach § 13 GeoDIG und der nationalen Anlaufstelle nach § 12 GeoDIG.

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit.b, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG zu überwachen. Sie haben der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 16 notwendig ist.

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesministerium die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Informationen und die Ergebnisse des Monitorings gem. § 15 rechtzeitig zu übermitteln.

(2) Berichte nach Abs. 1 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte zu enthalten

(3) Die Landesregierung unterstützt das zuständige Bundesministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG.

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

(1) Durch dieses Gesetz wird die INSPIRE-Richtlinie umgesetzt.

(2) Im Zusammenhang mit diesem Gesetz sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschrift anzuwenden

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

(1) Die Metadaten gemäß § 4 Abs. 1 sind für die in Anlage I und II genannten Geodaten-Themen bis zum 03. Dezember 2010 und für die in Anlage III genannten Geodaten-Themen bis zum 03. Dezember 2013 zu erstellen.

(2) Die Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 sind durchzuführen

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2011, in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und der Entfall des § 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 8 Abs. 2 Z 6 und § 10 Abs. 2 Z 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2018

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