Namensänderung in der Marktgemeinde Nußdorf ob der Traisen
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
Namensänderung in der Marktgemeinde Nußdorf ob der Traisen
Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung
[organ]
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Kurztitel
Berechnung der Mindestpunktewerte und der Aufstockungsbeträge bei Arzthonoraren
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 41/1999
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1999 über die Berechnung der Mindestpunktewerte und der Aufstockungsbeträge bei Arzthonoraren
Stammfassung: LGBl. Nr. 41/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 38 a Abs. 8 Z 2 und 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/1999, wird verordnet
Anlage
DIENSTZWEIGEORDNUNG DES GEMEINDEDIENSTES
Die Gemeindebeamten (Beamten des Gemeindeverbands) haben neben den allgemeinen (§ 16 Oö. GBG 2001) und den besonderen (§ 17 Oö. GBG 2001 in Verbindung mit §§ 2 bis 10 Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung) Ernennungserfordernissen für einzelne Verwendungen jene Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen und führen jene Amtstitel, die sich aus den nachstehend angeführten Dienstzweigen ergeben
1. ABSCHNITT
Beamte der Allgemeinen Verwaltung
VERWENDUNGSGRUPPE A
Zur Verwendungsgruppe A zählen folgende Dienstzweige (A/1 bis A/3)
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Höherer rechtskundiger Dienst (A/1)
Dienstklasse: III
Amtstitel: Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin
Dienstklasse: IV
Amtstitel: Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin
Dienstklasse: V
Amtstitel: Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin
Dienstklasse: VI
Amtstitel: Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin
Dienstklasse: VII
Amtstitel: Oberverwaltungsrat/Oberverwaltungsrätin
Dienstklasse: VIII
Amtstitel: Verwaltungsdirektor/Verwaltungsdirektorin
Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Gemeindeamts den Amtstitel "Amtsdirektor/Amtsdirektorin" und als Leiter eines Stadtamts den Amtstitel "Stadtamtsdirektor/Stadtamtsdirektorin".
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Höherer Wirtschaftsdienst (A/2)
Dienstklasse: III
Amtstitel: Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin
Dienstklasse: IV
Amtstitel: Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin
Dienstklasse: V
Amtstitel: Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin
Dienstklasse: VI
Amtstitel: Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin
Dienstklasse: VII
Amtstitel: Oberverwaltungsrat/Oberverwaltungsrätin
Dienstklasse: VIII
Amtstitel: Verwaltungsdirektor/Verwaltungsdirektorin
Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Gemeindeamts den Amtstitel "Amtsdirektor/Amtsdirektorin" und als Leiter eines Stadtamts den Amtstitel "Stadtamtsdirektor/Stadtamtsdirektorin".
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Höherer Baudienst und Höherer technischer Dienst (A/3)
Dienstklasse: III
Amtstitel: Baurat/Baurätin
Dienstklasse: IV
Amtstitel: Baurat/Baurätin
Dienstklasse: V
Amtstitel: Baurat/Baurätin
Dienstklasse: VI
Amtstitel: Baurat/Baurätin
Dienstklasse: VII
Amtstitel: Oberbaurat/Oberbaurätin
Dienstklasse: VIII
Amtstitel: Baudirektor/Baudirektorin
VERWENDUNGSGRUPPE B
Zur Verwendungsgruppe B zählen folgende Dienstzweige (B/1 bis B/4)
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Gehobener Verwaltungsdienst (B/1) und Gehobener Rechnungsdienst (B/2)
Dienstklasse: II
Amtstitel: Amtssekretär/Amtssekretärin
Dienstklasse: III
Amtstitel: Amtssekretär/Amtssekretärin
Dienstklasse: IV
Amtstitel: Amtssekretär/Amtssekretärin
Dienstklasse: V
Amtstitel: Amtssekretär/Amtssekretärin
Dienstklasse: VI
Amtstitel: Amtsrat/Amtsrätin
Dienstklasse: VII
Amtstitel: Oberamtsrat/Oberamtsrätin
Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Gemeindeamts den Amtstitel "Amtsleiter/Amtsleiterin" und als Leiter eines Stadtamts den Amtstitel "Stadtamtsleiter/Stadtamtsleiterin".
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Gehobener Dienst der Leitung eines Alten- und Pflegeheims (B/3)
Dienstklasse: II - VI
Amtstitel: Heimleiter/Heimleiterin
Zusätzliches besonderes Ernennungserfordernis: Alten- und Pflegeheim
ab 75 Heimplätzen
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Gehobener technischer Dienst (B/4)
Dienstklasse: II
Amtstitel: Technischer Sekretär/Technische Sekretärin
Dienstklasse: III
Amtstitel: Technischer Sekretär/Technische Sekretärin
Dienstklasse: IV
Amtstitel: Technischer Sekretär/Technische Sekretärin
Dienstklasse: V
Amtstitel: Technischer Sekretär/Technische Sekretärin
Dienstklasse: VI
Amtstitel: Technischer Amtsrat/Technische Amtsrätin
Dienstklasse: VII
Amtstitel: Technischer Oberamtsrat/Technische Oberamtsrätin
VERWENDUNGSGRUPPE C
Zur Verwendungsgruppe C zählen folgende Dienstzweige (C/1 bis C/3)
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Verwaltungsfachdienst (einschließlich Rechnungsfachdienst) (C/1)
Dienstklasse: I
Amtstitel: Kontrollor/Kontrollorin
Dienstklasse: II
Amtstitel: Kontrollor/Kontrollorin
Dienstklasse: III
Amtstitel: Kontrollor/Kontrollorin
Dienstklasse: IV
Amtstitel: Fachinspektor/Fachinspektorin
Dienstklasse: V
Amtstitel: Fachoberinspektor/Fachoberinspektorin
Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Gemeindeamts den Amtstitel "Gemeindesekretär/Gemeindesekretärin".
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Fachdienst der Leitung eines Alten- und Pflegeheims (C/2)
Dienstklasse: I - V
Amtstitel: Heimleiter/Heimleiterin
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Technischer Fachdienst (C/3)
Dienstklasse: I
Amtstitel: Technischer Kontrollor/Technische Kontrollorin
Dienstklasse: II
Amtstitel: Technischer Kontrollor/Technische Kontrollorin
Dienstklasse: III
Amtstitel: Technischer Kontrollor/Technische Kontrollorin
Dienstklasse: IV
Amtstitel: Technischer Fachinspektor/Technische Fachinspektorin
Dienstklasse: V
Amtstitel: Technischer Fachoberinspektor/Technische Fachoberinspektorin
VERWENDUNGSGRUPPE D
Zur Verwendungsgruppe D zählt folgender Dienstzweig (D)
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Mittlerer Verwaltungs- und Rechnungsdienst (einschließlich Kanzleidienst) (D)
Dienstklasse: I
Amtstitel: Offizial/Offizialin
Dienstklasse: II
Amtstitel: Offizial/Offizialin
Dienstklasse: III
Amtstitel: Offizial/Offizialin
Dienstklasse: IV
Amtstitel: Oberoffizial/Oberoffizialin
VERWENDUNGSGRUPPE E
Zur Verwendungsgruppe E zählt folgender Dienstzweig (E)
--------------------------------------------------------------------
Hilfsdienst (E)
Dienstklasse: I
Amtstitel: Amtswart/Amtswartin
Dienstklasse: II
Amtstitel: Amtswart/Amtswartin
Dienstklasse: III
Amtstitel: Amtswart/Amtswartin
2. ABSCHNITT
Wachebeamte
VERWENDUNGSGRUPPE W 2
Zur Verwendungsgruppe W 2 zählen folgende Dienstzweige (W 2/1 und W 2/2)
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Wachdienst (dienstführende Wachebeamte) (W 2/1)
Dienstklasse: III, IV
Dienststufe: 1
Amtstitel: Gruppeninspektor/Gruppeninspektorin
Dienstklasse: III, IV
Dienststufe: 2
Amtstitel: Bezirksinspektor/Bezirksinspektorin
Dienstklasse: IV
Dienststufe: 3
Amtstitel: Abteilungsinspektor/Abteilungsinspektorin
Dienstklasse: V
Dienststufe: 3
Amtstitel: Kontrollinspektor/Kontrollinspektorin
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Wachdienst (Grundstufe; zugeteilte Wachebeamte) (W 2/2)
Dienstklasse: III, IV
Dienststufe: Grundstufe
Amtstitel: Revierinspektor/Revierinspektorin
Wachebeamte der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 führen nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren den Amtstitel "Gruppeninspektor/Gruppeninspektorin". (Anm: LGBl. Nr. 28/2003)
VERWENDUNGSGRUPPE W 3
Zur Verwendungsgruppe W 3 zählt folgender Dienstzweig (W 3)
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Wachdienst (zugeteilte Wachebeamte) (W 3)
Dienstklasse: III
Amtstitel: Inspektor/Inspektorin
3. ABSCHNITT
Beamte des Kindergarten- und Hortdienstes
VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1 und L 3
Zu den Verwendungsgruppen L 2b 1 und L 3 zählt folgender Dienstzweig (KHD)
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Dienst der Kindergärtner und Horterzieher (KHD)
Gehaltsstufe: 1 bis 9
Amtstitel: Kindergärtner/Kindergärtnerin Erzieher/Erzieherin
Gehaltsstufe: ab 10
Amtstitel: Oberkindergärtner/Oberkindergärtnerin Obererzieher/Obererzieherin
Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Kindergartens bzw. Hortes den Amtstitel "Kindergartenleiter/Kindergartenleiterin" bzw. "Hortleiter/Hortleiterin".
4. ABSCHNITT
Beamte des handwerklichen Dienstes
VERWENDUNGSGRUPPE P 1
Zur Verwendungsgruppe P 1 zählen folgende Dienstzweige (P 1/1 bis P 1/4)
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Dienstzweig: Facharbeiter als Partieführer (P 1/1)
Dienstklassen: I - IV
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse: Beaufsichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiter angehören
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Dienstzweig: Facharbeiter in besonderer Verwendung (P 1/2)
Dienstklassen: I - IV
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse
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Dienstzweig: Facharbeiter als Spezialarbeiter (P 1/3)
Dienstklassen: I - IV
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse: Mindestens zehnjährige zufriedenstellende Verwendung in der Verwendungsgruppe P 2 (Entlohnungsgruppe p 2) - mit Ausnahme des Dienstzweiges P 2/7
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Dienstzweig: Facharbeiter mit langjähriger Verwendung (P 1/4)
Dienstklassen: I - III
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse: Mindestens zehnjährige zufriedenstellende Verwendung im Dienstzweig P 2/7
VERWENDUNGSGRUPPE P 2
Zur Verwendungsgruppe P 2 zählen folgende Dienstzweige (P 2/1 bis P 2/7)
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Dienstzweig: Facharbeiter mit qualifizierter Ausbildung oder Verwendung (P 2/1)
Dienstklassen: I - IV
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse
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Dienstzweig: Facharbeiter als Vorarbeiter (P 2/2)
Dienstklassen: I - IV
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse: Verwendung im einschlägigen Lehrberuf und ständige Betrauung mit der Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter
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Dienstzweig: Facharbeiter als Kraftfahrer von Spezialfahrzeugen (P 2/3)
Dienstklassen: I - IV
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse: Überwiegende Verwendung als Lenker von Kraftfahrzeugen, für die die Lenkberechtigung die Klasse E erforderlich ist
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Dienstzweig: Facharbeiter als Schulwart oder Gebäudeaufseher (P 2/4)
Dienstklassen: I - IV
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse
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Dienstzweig: Facharbeiter als Klärwärter (P 2/5)
Dienstklassen: I - IV
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse
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Dienstzweig: Facharbeiter als Bademeister (P 2/6)
Dienstklassen: I - IV
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse
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Dienstzweig: Facharbeiter mit langjähriger Verwendung (P 2/7)
Dienstklassen: I - III
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse: Mindestens zehnjährige zufriedenstellende Verwendung im erlernten Lehrberuf in der Verwendungsgruppe P 3 (Entlohnungsgruppe p 3)
VERWENDUNGSGRUPPE P 3
Zur Verwendungsgruppe P 3 zählen folgende Dienstzweige (P 3/1 bis P 3/9)
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Dienstzweig: Facharbeiter (P 3/1)
Dienstklassen: I - III
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse: Verwendung als
Facharbeiter im erlernten Lehrberuf
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Dienstzweig: Facharbeiter als Schulwarte (P 3/2)
Dienstklassen: I - III
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Dienstzweig: Facharbeiter als Klärwärter (P 3/3)
Dienstklassen: I - III
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse: Erfordernisse gemäß § 10 Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung und fachspezifische Ausbildung
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Dienstzweig: Facharbeiter als Klärwärter (P 3/4)
Dienstklassen: I - III
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse: mindestens fünfjährige zufriedenstellende Verwendung als Klärwärter in der Verwendungsgruppe P 4 (Entlohnungsgruppe p 4) und fachspezifische Ausbildung
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Dienstzweig: Facharbeiter als Badeaufsicht (P 3/5)
Dienstklassen: I - III
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse
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Dienstzweig: Kraftwagenlenker (P 3/6)
Dienstklassen: I - III
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse
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Dienstzweig: Gebäudeaufseher (P 3/7)
Dienstklassen: I - III
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse
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Dienstzweig: Führer von Spezialfahrzeugen (P 3/8)
Dienstklassen: I - III
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse: Anstelle der Erfordernisse gemäß § 10 Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung überwiegende Verwendung als Führer von Spezialfahrzeugen (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) und die hiefür erforderliche Berechtigung
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Dienstzweig: Arbeiter mit langjähriger Verwendung (P 3/9)
Dienstklassen: I - III
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse: Mindestens zehnjährige zufriedenstellende Verwendung in der Verwendungsgruppe P 4 (Entlohnungsgruppe p 4) oder in einer gleich zu wertenden Verwendung
VERWENDUNGSGRUPPE P 4
Zur Verwendungsgruppe P 4 zählt folgender Dienstzweig (P 4)
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Dienstzweig: Angelernte Arbeiter (P 4)
Dienstklassen: I - III
Ernennungserfordernis: Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet.
Zu den in diesen Dienstzweig fallenden Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Koch, Näherin, Beschließer, Bügler und Wäscher, Gebäudeaufseher, Schulwart, Traktorführer, Straßenwärter, Dampfkesselwärter mit Betriebswärterprüfung, Maschinist mit Maschinenwärterprüfung, Badewart, Bestattungs- und Friedhofarbeiter, Kanalarbeiter, Klärwärter mit fachspezifischer Ausbildung, Liftwart mit Maschinenwärterprüfung, Müllarbeiter.
VERWENDUNGSGRUPPE P 5
Zur Verwendungsgruppe P 5 zählt folgender Dienstzweig (P 5)
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Dienstzweig: Hilfsdienst (P 5)
Dienstklassen: I - III
Ernennungserfordernis: Eignung für die vorgesehene Verwendung
Zu den in diesen Dienstzweig fallenden Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Reinigungskraft oder als ungelernter Arbeiter.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 19. April 2007, Zl. IVW3-M-3192801/001-2007, gemäß § 2 Abs. 1 und 5 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde Nußdorf ob der Traisen beschlossene Änderung des Namens der Ortschaft “Freilehnmühle” auf “Fräuleinmühle” genehmigt.
§ 1
Dienstzweige
(1) Die Dienstzweige der Gemeindebeamten (Beamten der Gemeindeverbände) und ihre Zuordnung zu den Verwendungsgruppen werden durch die dieser Verordnung als Anlage angefügte "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" bestimmt.
(2) Die im § 20 Abs. 1 Z. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 geregelten Definitivstellungserfordernisse gelten auch als besondere Ernennungserfordernisse im Sinn dieser Verordnung.
Die Höhe des Mindestpunktewertes sowie die Prozentanteile an der Aufstockungsmasse gemäß § 38 a Abs. 8 Z 2 und 3 KALG sind jährlich neu zu berechnen.
§ 1. Die Gemeinde wird ermächtigt, für das Halten von Wachhunden und Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abgabe auszuschreiben.
§ 2
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A
(Höherer Dienst)
(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe A darf ernannt werden, wer ein der Verwendung entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen und die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat.
(2) Ein Hochschulstudium im Sinn dieser Verordnung hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach Hochschulstudienrecht erworben hat.
(1) Bei Organisationseinheiten, deren durchschnittlicher Abteilungs-Punktewert des letzten Kalenderjahres unter dem errechneten Mindestpunktewert liegt, wird der Differenzbetrag zwischen diesen beiden Werten berechnet und mit der endgültigen Abteilungs-Punktezahl von Dezember des Vorjahres multipliziert.
(2) Die gemäß Abs. 1 errechneten Produkte sind in Prozentsätze der Aufstockungsmasse des letzten Kalenderjahres umzurechnen.
(3) Jeder Organisationseinheit ist von der Aufstockungsmasse des laufenden Kalenderjahres der für sie gemäß Abs. 2 errechnete Prozentsatz monatlich zuzuführen (Aufstockungsbetrag).
§ 2. (1) Die Abgabe ist für jeden im Gebiet der Gemeinde gehaltenen Hund, der mehr als drei Monate alt ist, zu entrichten.
(2) Abgabepflichtig ist der Hundehalter; Hundehalter ist jene Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu betreuen, zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist.
(3) Trifft die Haltereigenschaft auf mehrere Personen zu, so sind sie Gesamtschuldner.
(4) Die Haltereigenschaft und somit die Abgabepflicht beginnt und endet mit der tatsächlichen Übernahme bzw. Übergabe des Tieres.
(5) Hat der Hundehalter das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, sind die gesetzlichen Vertreter abgabepflichtig.
(6) Der Eigentümer des Hundes ist neben dem Hundehalter Gesamtschuldner.
§ 3
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B
(Gehobener Dienst)
(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe B darf ernannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule und die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat. Abweichend vom ersten Satz darf als Beamter der Verwendungsgruppe B im Dienstzweig Gehobener Dienst der Leitung eines Alten- und Pflegeheims (B/3) der Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes ernannt werden, wer die Heimleiterausbildung nach der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung erfolgreich absolviert hat.
(2) Die Reifeprüfung wird ersetzt durch
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
§ 3. Wird von einem Hundehalter nur ein Hund gehalten, so darf die Abgabe für diesen Hund nicht höher als mit 72,67 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Werden von einem Hundehalter mehrere Hunde gehalten, so darf die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund nicht höher als mit 109 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Die Vorschreibung der Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.
§ 4
Besondere Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe C (Fachdienst) und
für die Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)
Als Beamter der Verwendungsgruppe C oder D darf ernannt werden, wer die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat. Für die Ernennung im Dienstzweig Fachdienst der Leitung eines Alten- und Pflegeheims (C/2) der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" tritt an die Stelle der im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehenen Dienstprüfung die Heimleiterausbildung nach der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung.
§ 4. Die Abgabe ist jedes Jahr bis zum Ablauf des Monates April zur Einzahlung zu bringen. Bei Hundehaltungen, bei denen die Abgabepflicht nach dem 30. April des Abgabenjahres eintritt, ist die Abgabe binnen 14 Tagen nach der Anmeldung zur Einzahlung zu bringen.
§ 4a. Zum Zweck der Überprüfung, ob vom Magistrat der Stadt Wien ein Mobilpass ausgestellt wurde und daher eine Bezuschussung der Stadt Wien zur Hundeabgabe durch die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien zu berücksichtigen ist, ist die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien bei der Erhebung der Hundeabgabe berechtigt, sofern die abgabepflichtige Person angegeben hat, Inhaber oder Inhaberin eines Mobilpasses zu sein, anhand der im Abgabenverfahren ermittelten personenbezogenen Daten Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der abgabepflichtigen Person bei der für die Ausstellung eines Mobilpasses zuständigen Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien abzufragen, ob ein Mobilpass ausgestellt wurde oder nicht, gegebenenfalls für welchen Zeitraum der Mobilpass ausgestellt wurde und in welchem Umfang eine Bezuschussung gewährt wurde.
§ 5
Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst)
Als Beamter der Verwendungsgruppe E darf ernannt werden, wer die Eignung für die vogesehene Verwendung aufweist.
§ 5. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 3 500 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(2) Übertretungen des § 4 dieses Gesetzes und Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, in denen keine Handlung oder Unterlassung liegt, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.
(3) Beschließt die Gemeinde eine Abgabe auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, so finden auf Übertretungen dieser Verordnung die Absätze 1 und 2 Anwendung.
(4) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz und sämtliche Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes sowie der auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, erlassenen Verordnung keine Anwendung.
§ 6
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2
(dienstführende Wachebeamte)
(1) Als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 darf ernannt werden, wer die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 2) erfolgreich abgelegt hat.
(2) Auf einen Spitzendienstklassenposten der Verwendungsgruppe W 2 darf nur ein Leiter einer Gemeindesicherheitswache ernannt werden, dem mindestens vier Wachebeamte zugeteilt sind.
§ 6. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 7
Besondere Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe W 2
(Grundstufe; zugeteilte Wachebeamte)
Als Wachebeamter der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 darf ernannt werden, wer
§ 7. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1985, erlassen werden.
(3) Beschließt die Gemeinde eine Befreiung von der Abgabe für das Halten von Hunden nach diesem Gesetz oder auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann die Befreiung auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 8
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3
Als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 3 darf ernannt werden, wer die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 3) erfolgreich abgelegt hat.
§ 8. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Halten von Hunden in der Stadt Wien, vom 16. Dezember 1921, LGBl. für Wien Nr. 156, in der Fassung der Satzungen von 6. November 1942, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 162, und vom 1. November 1944, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 132, und der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 1/1946, 2/1950, 5/1952, 21/1962, 18/1969 und 3/1980 außer Kraft.
§ 9
Besondere Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppen L 2b 1 und L 3
(Dienst der Kindergärtner und Horterzieher)
Als Beamter der Verwendungsgruppe L 2b 1 oder L 3 darf ernannt werden, wer die für diese Verwendung gemäß dem Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
§ 10
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppen P 1
bis P 5
(1) Gemeinsames Ernennungserfordernis für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 ist, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen und der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" nichts anderes ergibt, die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufs und die entsprechende Verwendung im erlernten Lehrberuf. Im Übrigen sind die besonderen Ernennungserfordernisse für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 in der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" festgelegt. Sofern in der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" als besonderes Ernennungserfordernis eine mehrjährige Verwendung festgelegt ist, ist darunter eine Verwendung im öffentlichen Dienst zu verstehen.
(2) Ist die Erlernung eines Lehrberufs vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen
(3) Das Erfordernis der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufs wird durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt.
§ 11
Amtstitel
(1) Die Gemeindebeamten (Beamten der Gemeindeverbände) führen jene Amtstitel, die sich aus den Dienstzweigen ergeben, die in der als Anlage zu dieser Verordnung angeführten "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" festgelegt sind.
(2) Beamten der Verwendungsgruppen A, B und C kann bei Erfüllen der besonderen Voraussetzungen nach Abs. 3 der Amtstitel der Spitzendienstklasse ihres Dienstzweiges verliehen werden, wenn ihre Dienstbeurteilung mindestens "sehr gut" lautet und kein Disziplinarverfahren anhängig ist bzw. keine Disziplinarstrafe vorliegt, es sei denn, dass die Rechtsfolgen nachgesehen wurden.
(3) Die Amtstitelverleihung nach Abs. 2 ist bei Erfüllen folgender besonderer Voraussetzungen zulässig
(4) Der im Abs. 3 verwendete Begriff "N1-Laufbahn" entspricht dem im § 7 Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung definierten Begrff.
(5) Während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses ist der Amtstitel unter Voranstellung des Wortes "Provisorischer" zu führen.
§ 12
Übergangsbestimmungen
(1) Amtstitel auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtslage können solange weitergeführt werden, bis sich auf Grund einer Ernennung oder Verleihung ein neuer Amtstitel ergibt.
(2) Der Beamte hat jedoch das Recht, anstelle des Amtstitels im Sinn des Abs. 1 den nach dieser Verordnung vorgesehenen Amtstitel zu führen.
§ 13
Verweisungen
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze bzw. auf Verordnungen zu diesen Landesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden
§ 14
Schlussbestimmungen
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbands) sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.