Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001
Inhaltsübersicht (201)
Gesetzestext (201 Artikel)
Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001
Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Verordnung betreffend die Verwandtstellung von Lehrberufen nach dem Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991
Standortverordnung Dorfgastein - Projekt Spar-Markt
[organ]
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Kurztitel
Begleitpersonen-Gebührenverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 14/2005
Inkrafttretensdatum
01.03.2005
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. März 2005 über die Festsetzung der Pflegegebühren für Begleitpersonen (Begleitpersonen-Gebührenverordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr. 14/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 35 Abs. 7 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl.Nr. 2/2005, wird verordnet
Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente
Artikel II
(LGBl Nr 11/2007)
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2, 10 Abs 2, 17 Abs 4, 18 Abs 8, 9 und 10, 21 Abs 1, 24 Abs 1 bis 4 und 29 Abs 3 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetz in der Fassung des Art. I sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.
Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2000, wird wie folgt geändert
(1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Z 1, Z 2 und Z 3 lit. a des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte gleicher Art, und zwar
(2) Die Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch Entscheidung der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben worden sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden. Die Neuregulierung oder Ablösung darf auch dann erfolgen, wenn bereits ein Neuregulierungsverfahren nach
(3) Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte dürfen von der Behörde getroffen werden; solche Vorkehrungen sind jederzeit ohne Einleitung eines Neuregulierungs- oder Regulierungsverfahrens zulässig.
(4) Regulierungsurkunden im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 errichteten Urkunden als auch die aufgrund der nach den in Abs. 2 lit. a bis lit. c bezeichneten Gesetze errichteten Urkunden über die Neuregulierung von Nutzungsrechten.
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Funktionsperiode hat die Landespersonalvertretung die Ausschreibung der Wahl der Organe der Personalvertretung in den “Amtlichen Nachrichten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung” zu verlautbaren. Die Ausschreibung hat die Wahltage und den Tag, der als Stichtag gilt, zu enthalten. Bei Dienststellen im Turnusdienst sind im Bedarfsfall mindestens zwei Wahltage festzusetzen.
(2) Die Ausschreibung ist in allen Dienststellen durch Anschlag kundzumachen. In dieser Kundmachung ist auch die Anzahl der in die Dienststellenpersonalvertretung und Landespersonalvertretung zu wählenden Personen anzuführen.
§ 1
Verwandtstellung im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen
Lehrberufe
(1) Der nachstehend in Spalte 1 genannte Lehrberuf wird mit den in Spalte 2 genannten Lehrberufen verwandt gestellt
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Lehrberuf (Anm: Spalte 1): Landwirtschaft
Verwandter Lehrberuf (Anm: Spalte 2): Ländliche Hauswirtschaft, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Pferdewirtschaft, Geflügelwirtschaft, Bienenwirtschaft, Fischereiwirtschaft, Forstwirtschaft, Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, landwirtschaftliche Lagerhaltung
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Lehrberuf (Anm: Spalte 1): Ländliche Hauswirtschaft Verwandter Lehrberuf (Anm: Spalte 2): Landwirtschaft, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Geflügelwirtschaft, Bienenwirtschaft
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Lehrberuf (Anm: Spalte 1): Gartenbau
Verwandter Lehrberuf (Anm: Spalte 2): Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Bienenwirtschaft, Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, Landwirtschaftliche Lagerhaltung
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Lehrberuf (Anm: Spalte 1): Feldgemüsebau
Verwandter Lehrberuf (Anm: Spalte 2): Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft, Gartenbau, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Bienenwirtschaft, Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, Landwirtschaftliche Lagerhaltung
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Lehrberuf (Anm: Spalte 1): Obstbau und Obstverwertung Verwandter Lehrberuf (Anm: Spalte 2): Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau, Weinbau und Kellerwirtschaft, Bienenwirtschaft, Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, Landwirtschaftliche Lagerhaltung
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Lehrberuf (Anm: Spalte 1): Weinbau und Kellerwirtschaft Verwandter Lehrberuf (Anm: Spalte 2): Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Bienenwirtschaft, Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, Landwirtschaftliche Lagerhaltung
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Lehrberuf (Anm: Spalte 1): Molkerei- und Käsereiwirtschaft Verwandter Lehrberuf (Anm: Spalte 2): Landwirtschaftliche Lagerhaltung
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Lehrberuf (Anm: Spalte 1): Pferdewirtschaft
Verwandter Lehrberuf (Anm: Spalte 2): Landwirtschaft
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Lehrberuf (Anm: Spalte 1): Geflügelwirtschaft
Verwandter Lehrberuf (Anm: Spalte 2): Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft
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Lehrberuf (Anm: Spalte 1): Bienenwirtschaft
Verwandter Lehrberuf (Anm: Spalte 2): Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft
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Lehrberuf (Anm: Spalte 1): Forstwirtschaft
Verwandter Lehrberuf (Anm: Spalte 2): Landwirtschaft, Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft
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Lehrberuf (Anm: Spalte 1): Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft Verwandter Lehrberuf (Anm: Spalte 2): Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Forstwirtschaft
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Lehrberuf (Anm: Spalte 1): Landwirtschaftliche Lagerhaltung Verwandter Lehrberuf (Anm: Spalte 2): Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Molkerei- und Käsereiwirtschaft
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(2) Personen, die in Österreich einen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf (§ 3 Abs. 2 Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/1998) durch ordnungsgemäße Beendigung einer Lehre erlernt haben, können einen zum erlernten Beruf nach Abs. 1 verwandt gestellten land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf - unbeschadet des Abs. 4 - in einer um zwei Jahre verkürzten Lehrzeit erlernen (Teilanrechnung).
(3) Personen, die in Österreich zumindest ein Lehrjahr in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf (§ 3 Abs. 2 LFBAG) absolviert haben, können einen zu diesem Lehrberuf nach Abs. 1 verwandt gestellten land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf - unbeschadet des Abs. 4 - in einer um zwei Drittel der absolvierten Lehrzeit verkürzten Lehrzeit erlernen (Teilanrechnung).
(4) Personen, die in Österreich zumindest ein Lehrjahr in einem in der nachstehenden Spalte 1 genannten land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf (§ 3 Abs. 2 LFBAG) absolviert haben, können den in Spalte 2 genannten verwandten land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf in einer um die absolvierte Lehrzeit verkürzten Lehrzeit erlernen (Vollanrechnung).
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Lehrberuf (Anm: Spalte 1): Gartenbau
Verwandter Lehrberuf (Anm: Spalte 2): Feldgemüsebau
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Lehrberuf (Anm: Spalte 1): Feldgemüsebau
Verwandter Lehrberuf (Anm: Spalte 2): Gartenbau
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Lehrberuf (Anm: Spalte 1): Obstbau und Obstverwertung Verwandter Lehrberuf (Anm: Spalte 2): Weinbau und Kellerwirtschaft
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Lehrberuf (Anm: Spalte 1): Weinbau und Kellerwirtschaft Verwandter Lehrberuf (Anm: Spalte 2): Obstbau und Obstverwertung
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Lehrberuf (Anm: Spalte 1): Forstwirtschaft
Verwandter Lehrberuf (Anm: Spalte 2): Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft
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Lehrberuf (Anm: Spalte 1): Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft Verwandter Lehrberuf (Anm: Spalte 2): Forstwirtschaft
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§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 253/3 KG Dorfgastein für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren (§ 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 900 m² zulässig.
Die Pflegegebühr für Begleitpersonen wird unter Bedachtnahme auf die für diese Begleitpersonen zu erbringenden Leistungen und das Lebensalter der Patienten wie folgt festgesetzt
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten (§ 2) durch die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
(3) Die Verordnung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe, LGBl. Nr. 57/2000, bleibt unberührt.
Das Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 61/1996, wird wie folgt geändert
§ 2
Bestand von Nutzungsrechten
(1) Der Bestand der Nutzungsrechte ist von deren Eintragung in die öffentlichen Bücher unabhängig.
(2) Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Die Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt. Die Nutzungsrechte erlöschen nicht durch die Vereinigung der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften in der Hand desselben Eigentümers.
(3) Die Neubegründung von Nutzungsrechten durch Rechtsgeschäft kann nur erfolgen, wenn sie mit den Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft vereinbar ist und das Rechtsgeschäft von der Behörde genehmigt wird. Die Behörde hat die Neubegründung von Nutzungsrechten zu genehmigen, wenn der Gegenstand und der Umfang der Nutzungsrechte ausreichend bestimmt im Sinne des 2. Abschnittes sind und das Rechtsgeschäft auch sonst nicht gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.
(1) Zur Durchführung der Wahl werden Wahlkommissionen gebildet.
(2) Für sämtliche Dienststellen wird eine Landeswahlkommission (LWK) gebildet. Sie besteht aus sieben Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.
(3) Die Bestellung der Landeswahlkommission erfolgt durch die Landespersonalvertretung auf Grund der Vorschläge der Wählergruppen nach dem Verhältnis der auf Grund der letzten Wahl in der Landespersonalvertretung auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate. Die Bestimmungen des § 32 gelten sinngemäß. Der Vorsitzende und Stellvertreter der Landeswahlkommission kommen der stärksten in der Landeswahlkommission vertretenen Wählergruppe zu. Der Vorsitzende (Stellvertreter) ist im Vorschlag der Wählergruppe zu bezeichnen.
(4) Langen von einer Wählergruppe termingemäß keine Vorschläge ein, so sind die auf sie entfallenden Mandate durch Mitglieder der restlichen Wählergruppen zu besetzen.
(5) Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge für die Landeswahlkommission spätestens am 10. Tage nach dem Stichtag der Landespersonalvertretung zu überreichen.
(6) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Landeswahlkommission ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch die Landespersonalvertretung. Die Zusammensetzung der Landeswahlkommission ist in den “Amtlichen Nachrichten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung” kundzumachen.
(7) Die Landeswahlkommission bleibt bis zur Konstituierung der neuen Landeswahlkommission in Funktion.
§ 2
Verwandtstellung von gewerblichen Lehrberufen mit land- und
forstwirtschaftlichen Lehrberufen
(1) Die nachstehend in Spalte 1 genannten Lehrberufe gemäß § 7 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, werden mit dem in Spalte 2 genannten Lehrberuf gemäß § 6 Oö. LFBAG 1991 verwandt gestellt.
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Lehrberuf gemäß BAG (Anm: Spalte 1): Betriebsschlosser, Blumenbinder und -händler (Florist), Brauer und Mälzer, Elektroanlagentechniker, Elektrobetriebstechniker, Elektroenergietechniker, Elektroinstallationstechniker, Elektroinstallateur, Elektromaschinentechniker, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Elektromechaniker und - maschinenbauer, Elektroniker, Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall, - Abwasser, Fahrzeugfertiger, Fleischer, Friedhofs- und Ziergärtner, Gartencenterkaufmann, Getreidemüller, Holz- und Sägetechniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinentechniker, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter), Luftfahrzeugmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Molkereifachmann, Obst- und Gemüsekonservierer, Schlosser, Schmied, Stahlbauschlosser, Tierpfleger, Tischler, Universalschweißer, Wagner, Zimmerer
Lehrberuf gemäß Oö. LFBAG (Anm: Spalte 2): Landwirtschaft
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Lehrberuf gemäß BAG (Anm: Spalte 1): Bäcker, Blumenbinder und - händler (Florist), Bürokaufmann, Damenkleidermacher, Einzelhandelskaufmann, Fleischer, Friedhofs- und Ziergärtner, Gartencenterkaufmann, Herrenkleidermacher, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Koch, Konditor (Zuckerbäcker), Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter), Molkereifachmann, Obst- und Gemüsekonservierer, Restaurantfachmann, Tierpfleger, Verwaltungsassistent
Lehrberuf gemäß Oö. LFBAG (Anm: Spalte 2): Ländliche Hauswirtschaft
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Lehrberuf gemäß BAG (Anm: Spalte 1): Betriebsschlosser, Blumenbinder und -händler (Florist), Bürokaufmann, Einzelhandelskaufmann, Elektroanlagentechniker, Elektrobetriebstechniker, Elektroenergietechniker, Elektroinstallationstechniker, Elektroinstallateur, Elektromaschinentechniker, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektroniker, Fahrzeugfertiger, Friedhofs- und Ziergärtner, Gartencenterkaufmann, Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinentechniker, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter), Luftfahrzeugmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Obst- und Gemüsekonservierer, Schlosser, Schmied, Stahlbauschlosser, Universalschweißer,
Verwaltungsassistent
Lehrberuf gemäß Oö. LFBAG (Anm: Spalte 2): Gartenbau
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Lehrberuf gemäß BAG (Anm: Spalte 1): Betriebsschlosser, Blumenbinder und -händler (Florist), Bürokaufmann, Einzelhandelskaufmann, Elektroanlagentechniker, Elektrobetriebstechniker, Elektroenergietechniker, Elektroinstallationstechniker, Elektroinstallateur, Elektromaschinentechniker, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektroniker, Fahrzeugfertiger, Friedhofs- und Ziergärtner, Gartencenterkaufmann, Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinentechniker, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter), Luftfahrzeugmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Obst- und Gemüsekonservierer, Schlosser, Schmied, Stahlbauschlosser, Universalschweißer,
Verwaltungsassistent
Lehrberuf gemäß Oö. LFBAG (Anm: Spalte 2): Feldgemüsebau
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Lehrberuf gemäß BAG (Anm: Spalte 1): Betriebsschlosser, Blumenbinder und -händler (Florist), Brauer und Mälzer, Chemielaborant, Destillateur, Elektroanlagentechniker, Elektrobetriebstechniker, Elektroenergietechniker, Elektroinstallationstechniker, Elektroinstallateur, Elektromaschinentechniker, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektroniker, Fahrzeugfertiger, Friedhofs- und Ziergärtner, Gartencenterkaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinentechniker, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter), Luftfahrzeugmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Obst- und Gemüsekonservierer, Restaurantfachmann, Schlosser, Schmied, Stahlbauschlosser, Universalschweißer Lehrberuf gemäß Oö. LFBAG (Anm: Spalte 2): Obst- und Obstverwertung
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Lehrberuf gemäß BAG (Anm: Spalte 1): Betriebsschlosser, Blumenbinder und -händler (Florist), Brauer und Mälzer, Chemielaborant, Destillateur, Elektroanlagentechniker, Elektrobetriebstechniker, Elektroenergietechniker, Elektroinstallationstechniker, Elektroinstallateur, Elektromaschinentechniker, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektroniker, Fahrzeugfertiger, Friedhofs- und Ziergärtner, Gartencenterkaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinentechniker, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter), Luftfahrzeugmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Obst- und Gemüsekonservierer, Restaurantfachmann, Schlosser, Schmied, Stahlbauschlosser, Universalschweißer Lehrberuf gemäß Oö. LFBAG (Anm: Spalte 2): Weinbau und Kellerwirtschaft
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Lehrberuf gemäß BAG (Anm: Spalte 1): Betriebsschlosser, Brauer und Mälzer, Chemielaborant, Destillateur, Fahrzeugfertiger, Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinentechniker, Luftfahrzeugmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Molkereifachmann, Obst- und Gemüsekonservierer, Schlosser, Schmied, Stahlbauschlosser, Universalschweißer
Lehrberuf gemäß Oö. LFBAG (Anm: Spalte 2): Molkerei- und Käsereiwirtschaft
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Lehrberuf gemäß BAG (Anm: Spalte 1): Tierpfleger
Lehrberuf gemäß Oö. LFBAG (Anm: Spalte 2): Pferdewirtschaft
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Lehrberuf gemäß BAG (Anm: Spalte 1): Tierpfleger
Lehrberuf gemäß Oö. LFBAG (Anm: Spalte 2): Fischereiwirtschaft
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Lehrberuf gemäß BAG (Anm: Spalte 1): Tierpfleger
Lehrberuf gemäß Oö. LFBAG (Anm: Spalte 2): Geflügelwirtschaft
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Lehrberuf gemäß BAG (Anm: Spalte 1): Tierpfleger
Lehrberuf gemäß Oö. LFBAG (Anm: Spalte 2): Bienenwirtschaft
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Lehrberuf gemäß BAG (Anm: Spalte 1): Holz- und Sägetechniker, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter), Tischler, Wagner, Zimmerer
Lehrberuf gemäß Oö. LFBAG (Anm: Spalte 2): Forstwirtschaft
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Lehrberuf gemäß BAG (Anm: Spalte 1): Friedhofs- und Ziergärtner, Holz- und Sägetechniker, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter), Zimmerer
Lehrberuf gemäß Oö. LFBAG (Anm: Spalte 2): Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft
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Lehrberuf gemäß BAG (Anm: Spalte 1): Betriebsschlosser, Bürokaufmann, Einzelhandelskaufmann, Elektroanlagentechniker, Elektrobetriebstechniker, Elektroenergietechniker, Elektroinstallationstechniker, Elektroinstallateur, Elektromaschinentechniker, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Elektromechaniker und - maschinenbauer, Elektroniker, Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall, - Abwasser, Fahrzeugfertiger Gartencenterkaufmann, Getreidemüller, Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinentechniker, Luftfahrzeugmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Schädlingsbekämpfer, Schlosser, Schmied, Stahlbauschlosser, Universalschweißer, Verwaltungsassistent
Lehrberuf gemäß Oö. LFBAG (Anm: Spalte 2): Landwirtschaftliche Lagerhaltung
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(2) Personen, die in Österreich einen in Spalte 1 genannten gewerblichen Lehrberuf durch ordnungsgemäße Beendigung der Lehre erlernt haben, können den in Spalte 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf (§ 6 des Oö. LFBAG 1991) in einer um zwei Jahre verkürzten Lehrzeit erlernen (Teilanrechnung).
(3) Personen, die in Österreich zumindest ein Lehrjahr in einem gewerblichen Lehrberuf (§ 7 BAG) absolviert haben, können einen zu diesem Lehrberuf nach Abs. 1 verwandt gestellten land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf (§ 6 des Oö. LFBAG 1991) - unbeschadet des Abs. 4 - in einer um zwei Drittel der absolvierten Lehrzeit verkürzten Lehrzeit erlernen (Teilanrechnung).
(4) Personen, die in Österreich zumindest ein Lehrjahr in einem in der nachstehenden Spalte 1 genannten gewerblichen Lehrberuf absolviert haben, können den in Spalte 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf (§ 6 des Oö. LFBAG 1991) in einer um die absolvierte Lehrzeit verkürzten Lehrzeit erlernen (Vollanrechnung).
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Gewerblicher Lehrberuf (Anm: Spalte 1): Blumenbinder und -händler (Florist), Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter)
Land- und forstwirtschaftlicher Lehrberuf (Anm: Spalte 2): Gartenbau
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Gewerblicher Lehrberuf (Anm: Spalte 1): Chemielaborant,
Molkereifachmann
Land- und forstwirtschaftlicher Lehrberuf (Anm: Spalte 2): Molkerei- und Käsereiwirtschaft
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§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Dorfgastein über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
(1) Begleitpersonen, deren Einkommen
(2) Die Begleitperson hat die Gebührenbefreiung oder Gebührenreduktion nach Abs. 1 bei der Verwaltungsdirektion des betreffenden Krankenhauses zu beantragen.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind scharfe oder spitze medizinische Instrumente Arbeitsmittel zur Durchführung bestimmter medizinischer Tätigkeiten, die schneiden, stechen und Verletzungen oder Infektionen verursachen können (z.B. Injektionsnadeln).
(2) Die in den §§ 3 bis 6 festgelegten Schutzmaßnahmen beruhen auf dem Grundsatz, niemals davon auszugehen, dass kein Risiko besteht.
Das Gesetz über die Aufforstung von Nichtwaldflächen, LGBl. Nr. 17/1989, wird wie folgt geändert
(1) Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat im Fall der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge selbst gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Die Behörde hat bei der Entscheidung über die Übertragung oder die Überlassung die Interessen der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften abzuwägen und auf § 4 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
(2) Wird eine berechtigte Liegenschaft geteilt, ist in der Teilungsurkunde eine Regelung über die Nutzungsrechte einschließlich allenfalls bestehender Rentenbezugsrechte (§§ 15, 33 und 36) zu treffen; diese Regelung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Behörde. Liegt eine solche Genehmigung nicht vor, darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keiner der Versagungsgründe gemäß § 4 Abs. 2 vorliegt. Das Erfordernis der Genehmigung entfällt bei der Abschreibung von Grundstücken oder Trennstücken von der berechtigten Liegenschaft, wenn deren Flächenausmaß weder 5000 m2 noch ein Drittel der Gesamtfläche der berechtigten Liegenschaft übersteigt und keine Nutzungsrechte mitübertragen werden.
(3) Wird eine verpflichtete Liegenschaft geteilt, so bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte davon unberührt. Wird die Ausübung der Nutzungsrechte geändert, ist in der Teilungsurkunde auch eine Regelung über die Nutzungslasten einschließlich allenfalls bestehender Rentenleistungspflichten (§§ 15, 33 und 36) und über die Art der künftigen Ausübung der Nutzungsrechte aufzunehmen. Diese Regelung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Behörde, die nach Anhörung des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft zu erteilen ist, wenn die Regelung zu keiner Beeinträchtigung der Nutzungsrechte und zu keinen erheblichen Mehraufwendungen für den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft führt und geeignet ist, die Nutzungsrechte nachhaltig zu gewährleisten. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der verpflichteten Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden.
(1) Bei jeder Dienststelle, bei der eine Dienststellenpersonalvertretung einzurichten ist, ist eine Dienststellenwahlkommission (DWK) zu bilden. Sie besteht aus drei Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Die Landeswahlkommission kann einer Dienststellenwahlkommission auch mehrere Dienststellen zuweisen.
(2) Für die Dienststellenwahlkommissionen sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Für die Zusammensetzung ist das Verhältnis der in der jeweiligen Dienststellenpersonalvertretung auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate maßgebend. Die Bestellung der Dienststellenwahlkommissionen erfolgt durch die Landeswahlkommission. Sie bleibt bis zur Konstituierung der neuen Wahlkommission in Funktion.
(3) Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge für die Dienststellenwahlkommissionen spätestens am 16. Tag nach dem Stichtag der Landeswahlkommission zu überreichen.
(4) Spätestens am 26. Tag nach dem Stichtag haben die Dienststellenwahlkommissionen ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch den von der Landeswahlkommission bestellten Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission.
(5) Die Zusammensetzung der Dienststellenwahlkommission ist durch Anschlag in der Dienststelle kundzumachen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2005 in Kraft.
(1) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente sind alle Situationen zu erfassen, in denen Verletzungen und Kontakt mit Blut, mit anderen potenziell infektiösen Stoffen oder mit sonstigen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen vorkommen können.
(2) Dabei sind Technologie, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, Qualifikationsniveau, arbeitsbezogene psychosoziale Faktoren sowie der Einfluss von Faktoren der Arbeitsumgebung zu berücksichtigen.
(3) Auf diese Weise ist festzustellen, ob und wie die Ausstattung der Arbeitsumgebung und die Organisation der Arbeitsabläufe verbessert werden können, Expositionen vermieden oder beseitigt werden können und welche alternativen Systeme in Frage kommen.
(4) Aufgrund dieser Ermittlung und Beurteilung sind die Maßnahmen der Gefahrenverhütung unter Berücksichtigung der in Abs. 2 genannten Kriterien systematisch zu planen und sichere Arbeitsregelungen festzulegen.
Das Burgenländische Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, wird wie folgt geändert
Im § 34 Abs. 2 wird der Betrag „S 300.000,--” durch den Betrag „22.000 Euro” ersetzt.
(1) Vereinbarungen über Änderungen von Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte bedürfen der Genehmigung der Behörde.
(2) Stimmt der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft nach Anhörung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft derartige Änderungen zu verfügen. Die Bewilligung einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere ist zu versagen, wenn die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird, zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht.
Die Landeswahlkommission kann für größere Dienststellen, vor allem für solche mit Außenstellen, neben der Dienststellenwahlkommission auch Sprengelwahlkommissionen bilden. Für die Sprengelwahlkommissionen gelten die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung des Tagsatzes für Begleitpersonen in Mutter-Kind-Einheiten in Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 131/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 97/2001, außer Kraft.
(1) Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass das Risiko von Verletzungen und Infektionen verhindert oder zumindest minimiert wird und Expositionen vermieden werden.
(2) Ergibt sich aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ein Risiko der Verletzung oder Infektion durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente, sind zusätzlich zu § 4 der Verordnung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe, LGBl. Nr. 57/2000, folgende Maßnahmen zu treffen
Das Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 14/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/1970, wird wie folgt geändert
Im § 19 Abs. 1 wird der Betrag „S 3.000,-” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
§ 5
Verwendung von Nutzungen
(1) Die Nutzungsrechte haben unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden in erster Linie der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen.
(2) Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, die der freien Weiterverwendung der bezogenen Holzmengen durch die Bezugsberechtigten entgegenstehen, sowie die Bestimmungen, wonach Brennholz im Wald abzulängen oder aufzuarbeiten ist, sind entschädigungslos aufgehoben. Der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft hat die erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Zäune bei sonstigem Verfall der Bezugsberechtigung auch dann in wirtschaftsfähigem Zustand zu erhalten, wenn diese Verpflichtung in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, die den Bezug von Aststreu von stehenden Bäumen zum Inhalt haben, sind entschädigungslos aufgehoben.
(4) Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, die den Bezug von Bodenstreu zum Inhalt haben, dürfen nur in dem nach § 38 des Forstgesetzes 1975 zulässigen Ausmaß ausgeübt werden.
(5) Weiderechte begründen die Berechtigung des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft, eigenes Vieh auf die Weide aufzutreiben. Weiderechte dürfen nur verpachtet werden und fremdes Vieh darf nur aufgetrieben werden, wenn dies in der Regulierungsurkunde ausdrücklich für zulässig erklärt wird.
(6) Weiderechte begründen die Berechtigung des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft, Vieh über die verpflichtete Liegenschaft auf- und abzutreiben sowie darauf befindliche Bringungsanlagen (wie Wege, Brücken u. dgl.) gegen angemessenen Kostenersatz nach Bedarf zu benützen.
(1) Die Wahlkommissionen entscheiden nach Maßgabe dieser Vorschrift in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.
(2) Jene Wählergruppen, die keinen Anspruch auf die Entsendung eines Mitgliedes in die Landeswahlkommission, Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) haben, können in die Wahlkommission einen Beobachter entsenden. Dieser Beobachter ist für die Landeswahlkommission der Landespersonalvertretung spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, für die Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) der Landeswahlkommission spätestens am 16. Tage nach dem Stichtag namhaft zu machen.
(1) Die Information und Unterweisung der Bediensteten hat jedenfalls zu beinhalten
(2) Diese Information und Unterweisung der Bediensteten muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Diese Abstände sind auf der Grundlage der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen.
(3) Der Dienstgeber hat zur Schaffung eines Gefahrenbewusstseins bewährte Präventions- und Meldeverfahren (§ 6 Abs. 1) zu fördern, bewusstseinsbildende Maßnahmen weiterzuentwickeln, Informationsmaterial auszuarbeiten und Informationen über vorhandene Unterstützungsprogramme bereitzustellen.
Das Bgld. Bodenschutzgesetz, LGBl. Nr. 87/1990, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 40/1992 und 75/2000, wird wie folgt geändert
§ 6
Umwandlung des Brennholzbezuges
(1) Kann die aufgrund der Regulierungsurkunde gebührende Menge an Brennholz in den dafür bestimmten Sortimenten aus den belasteten Waldflächen nicht gedeckt werden, hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft höherwertiges Holz als Brennholz anzuweisen; es steht ihm jedoch frei, die gebührende Menge an Brennholz in anderen als den belasteten Waldflächen anzuweisen, sofern deren Ernte und Bringung nicht erheblich ungünstiger ist.
(2) Die Behörde hat mit Verordnung festzulegen, in welchem Verhältnis die Umrechnung des Bezugsrechtes auf Brennholz in ein Bezugsrecht auf höherwertiges Holz zu erfolgen hat.
(1) Die Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt jedenfalls mit, bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
(3) Der Vorsitzende der Wahlkommission ist berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlkommission alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen. Nach Konstituierung der Wahlkommission hat der Vorsitzende dieser seine Verfügungen bekanntzugeben. Fortan hat der Vorsitzende alle Angelegenheiten, die wichtige grundsätzliche Verfügungen und Entscheidungen zum Gegenstand haben, der Wahlkommission vorzulegen.
(4) Die Mitglieder, Ersatzmitglieder und Beobachter der Wahlkommissionen sind für die zur Ausübung ihrer Funktion erforderliche Zeit vom Dienst freizustellen.
(1) Der Dienstgeber hat ein Verfahren festzulegen, das gewährleistet, dass die Bediensteten systematisch jede Verletzung oder Infektion durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente und jedes Ereignis, das beinahe zu einer Verletzung oder Infektion durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente geführt hätte, unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten melden. Dieses Meldesystem ist so in die Betriebsabläufe zu integrieren, dass es ein anerkanntes und übliches Verfahren darstellt.
(2) Der Dienstgeber hat die im Fall von Verletzungen mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten erforderlichen Maßnahmen zur Versorgung verletzter Bediensteter (wie z.B. Beurteilung des Infektionsrisikos, Postexpositionsprophylaxe und Nachuntersuchungen, wenn dies aus medizinischen Gründen angezeigt ist) nach wissenschaftlich anerkannten Regeln festzulegen.
(3) Im Fall einer Verletzung durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente hat der Dienstgeber zu prüfen, ob eine Meldung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung gemäß § 363 ASVG zu erstatten ist.
Das Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979, LGBl. Nr. 19, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 37/1993, 24/1994 und 16/1998, wird wie folgt geändert
Im § 15 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” und der Betrag „S 80.000,-” durch den Betrag „5.820 Euro” ersetzt.
§ 7
Bringungsanlagen
Das Holz- und Streubezugsrecht umfasst auch das Recht zur zeitgemäßen Bringung des Holzes und der Streu über die verpflichtete Liegenschaft. Der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft hat, sofern in der Regulierungsurkunde nicht anderes bestimmt wird, die erforderlichen Bringungsanlagen in brauchbarem Zustand zu erhalten und dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft gegen angemessenen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Landesregierung hat der Landespersonalvertretung die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(2) Diese Unterlagen für die Erstellung des Wählerverzeichnisses müssen Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten und das Datum des Diensteintrittes enthalten. Sie sind nach Dienststellen alphabetisch geordnet anzulegen, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung auch nach Abteilungen.
(3) Die Unterlagen für die Erstellung des Wählerverzeichnisses sind von der Landespersonalvertretung den Wahlkommissionen und den für die Landespersonalvertretung wahlwerbenden Gruppen ebenfalls rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(4) Auf Grund dieser Unterlagen sind von den Dienststellenwahlkommissionen die Wählerverzeichnisse anzulegen.
Das Buschenschankgesetz, LGBl. Nr. 57/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1993, wird wie folgt geändert
Im § 10 Abs. 1 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.
§ 8
Grundlage der Neuregulierung, Regulierung, Ablösung
und Sicherung von Nutzungsrechten
Die Grundlage für die Neuregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung der Nutzungsrechte bildet das durch Übereinkommen (Vergleiche) festgestellte oder durch Regulierungsurkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.
(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am 28. Tag oder dem darauf folgenden Arbeitstag nach dem Stichtag in der Dienststelle allgemein zugänglich durch 5 Arbeitstage hindurch zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Bedienstete in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(3) Vom 1. Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie z.B. Schreibfehler und dgl.
(4) Die Auflegung der Wählerverzeichnisse ist von der Dienststellenwahlkommission durch Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tageszeiten, die Bezeichnung der Räume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmungen über die Einsichtnahme und das Einspruchsrecht zu enthalten.
Das Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 47/1991 und 33/1997, wird wie folgt geändert
(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten kann gestellt werden
(2) Stehen Nutzungsrechte zwei berechtigten Liegenschaften zu, darf jeder Eigentümer einer berechtigten Liegenschaft den Antrag nach Abs. 1 lit. b für alle Nutzungsrechte oder nur für sein Nutzungsrecht stellen. Stehen die Nutzungsrechte mehr als zwei berechtigten Liegenschaften zu, darf der Antrag nach Abs. 1 lit. b von der Mehrheit der Eigentümer für alle Nutzungsrechte insgesamt oder von jedem Eigentümer nur für sein Nutzungsrecht gestellt werden; wenn mehrere berechtigte Liegenschaften in einer Hand vereint sind, steht dem Eigentümer für jede dieser Liegenschaften eine Stimme zu.
(3) Steht eine verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft im Miteigentum mehrerer Personen, so sind für die Erklärung der Miteigentümer hinsichtlich des Antrages auf Einleitung des Verfahrens sowie hinsichtlich der sonstigen Verfahrenshandlungen die Bestimmungen der §§ 828 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches maßgeblich. Ist die verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft ein agrargemeinschaftliches Grundstück, gelten für die Willensbildung der Agrargemeinschaft die Regelungen des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979.
(4) Das Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten kann von Amts wegen eingeleitet werden, wenn die Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft dies erfordern.
(5) Die Behörde kann von der Einleitung eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten absehen, wenn der Zweck dieser Verfahren auf einfachere Art und Weise, insbesondere durch ein von der Behörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann. Solche Übereinkommen haben, wenn sie von der Behörde genehmigt werden, die Rechtswirkung einer behördlichen Entscheidung. Die Behörde hat solche Übereinkommen zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder wahlberechtigte Bedienstete innerhalb der Auflagefrist wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Dienststellenwahlkommission Einspruch erheben.
(2) Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, sind durch die Dienststellenwahlkommission spätestens am Arbeitstag nach Einlangen des Einspruches mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, sich hierüber bei dem Vorsitzenden dieser Dienststellenwahlkommission spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich oder mündlich zu äußern.
Das Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Burgenland, LGBl. Nr. 19/1961, wird wie folgt geändert
Im § 5 wird der Betrag „3.000.- S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
2. Abschnitt
Neuregulierung und Regulierung von
Nutzungsrechten
§ 10
Gegenstand und Umfang der Neuregulierung
(1) Die Neuregulierung von Nutzungsrechten hat sich ausgehend von den in § 8 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken.
(2) Die Neuregulierung von Nutzungsrechten bezweckt die Ergänzung oder die Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen der berechtigten oder der verpflichteten Liegenschaft zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.
(3) Eine Schmälerung oder Erweiterung der in den Regulierungsurkunden festgelegten Rechte darf durch die Neuregulierung von Nutzungsrechten nicht eintreten.
(4) Bestimmungen der Regulierungsurkunden über die Zuständigkeit von Behörden, die mit den geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit von Behörden nicht mehr im Einklang stehen, sind entsprechend abzuändern.
(1) Über den Einspruch hat die Dienststellenwahlkommission innerhalb dreier Arbeitstage nach dem letzten Tag der Einspruchsfrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist im Wählerverzeichnis sofort ersichtlich zu machen und demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, sowie auch dem durch die Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen; die Landeswahlkommission sowie eine allfällige in Betracht kommende Dienststellenwahlkommission sind davon unverzüglich zu verständigen.
(2) Der durch die Entscheidung Betroffene und der Einspruchswerber können die Beschwerde innerhalb dreier Arbeitstage, von dem der Zustellung der Entscheidung nachfolgenden Tag an gerechnet, bei der Dienststellenwahlkommission an die Landeswahlkommission einbringen.
(3) Die Landeswahlkommission hat innerhalb von acht Tagen nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist endgültig. Diese Entscheidung hat die Landeswahlkommission dem, der Einspruch erhoben hat, und auch dem, durch die Entscheidung Betroffenen, schriftlich mitzuteilen.
(4) Nach Abschluß des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens ist das Wählerverzeichnis von der Dienststellenwahlkommission richtigzustellen und abzuschließen. Die angeschlossenen Wählerverzeichnisse dürfen nicht mehr verändert werden.
(5) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Das Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert
§ 11
Neuregulierung von Holz- und
Bodenstreubezugsrechten
(1) Die Neuregulierung von Holz- und Bodenstreubezugsrechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf
(2) Bei der Bestimmung der Bezugsorte (Abs 1 lit a) ist einerseits auf die möglichst günstige Ernte und Bringung der Forstprodukte sowie der Bodenstreu durch den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft, andererseits darauf Bedacht zu nehmen, dass nicht einzelne Teile des belasteten Gebietes übermäßig in Anspruch genommen werden und sich dadurch für die Zukunft eine Gefährdung der nachhaltigen Deckung der Nutzungsrechte in diesen Teilen ergibt.
(3) Der Preis für den entgeltlichen Bezug von Holz und Bodenstreu (Abs 1 lit d) ist den zur Zeit des Verfahrens bestehenden Verhältnissen anzupassen. Wenn sich diese Verhältnisse in der Folge ändern, ist der Preis auf Antrag der Eigentümer der berechtigten oder der verpflichteten Liegenschaften zu ändern. Ein solcher Antrag kann - ausgenommen im Fall einer Wertänderung um mehr als 15 Prozent - jeweils erst nach Ablauf von zehn Jahren gestellt werden.
(4) Der Bezug von Nutzholz im Vorhinein und im Nachhinein (Abs 1 lit f) ist derart zu regeln, dass dieses Bezugsrecht bis zu zehn Jahren im Vorhinein und bis zu zehn Jahren im Nachhinein in Anspruch genommen werden kann, sofern nicht schon in den bestehenden Regulierungsurkunden ein längerer Zeitraum zugestanden ist. Außerordentliche Bezüge von Nutzholz für den normalen oder, sofern kein Elementarholzbezugsrecht besteht, für einen infolge eines Brandes oder eines Elementarereignisses notwendigen Wiederaufbau sind so zu bestimmen, dass für diesen Zweck nach erwiesener Notwendigkeit ein Vorausbezug von Nutzholz bis zu 20 Jahren in Anspruch genommen werden kann, sofern in der bestehenden Regulierungsurkunde keine andere Regelung getroffen worden ist.
(5) Der Elementarholzbezug (Abs 1 lit g) ist derart zu regeln, dass festgestellt wird, für welche Objekte dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft im Fall eines Brandes oder eines Elementarereignisses gemäß der Regulierungsurkunde ein unentgeltlicher oder entgeltlicher Holzbezug gebührt. Weiters ist festzustellen, welche Holzmenge zur Wiederherstellung der eingeforsteten Objekte in ihrer Größe und Bauweise wie zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde im Fall ihrer gänzlichen Zerstörung notwendig wäre.
(6) Wenn zwischen den Eigentümern der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften eine Meinungsverschiedenheit über den Inhalt der den Elementarholzbezug regelnden Bestimmungen der Regulierungsurkunde besteht, sind diese Bestimmungen eindeutig neu zu fassen.
(1) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge) müssen spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag schriftlich bei der Landeswahlkommission eingebracht werden.
(2) Die Wahlvorschläge haben höchstens doppelt soviele Bewerber zu enthalten, als Mandate zu vergeben sind; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten als nicht angeführt. Die Wahlvorschläge für die Personalvertretungen müssen schriftlich eingebracht werden und mindestens von doppelt sovielen wahlberechtigten Bediensteten unterfertigt sein, als Personalvertreter zu wählen sind. Die Wahlwerber und jene Bedienstete, welche die Wahlwerbung unterstützen, müssen am Stichtag bei der Dienststelle beschäftigt sein. Wählergruppen, die am Stichtag in einer Dienststellenpersonalvertretung oder in der Landespersonalvertretung vertreten sind, brauchen für die Kandidatur für das Organ der Personalvertretung, in dem sie vertreten sind, keine Unterschriften beizubringen. Zur Landespersonalvertretung können nur Wählergruppen kandidieren, die für fünf Dienststellenpersonalvertretungen Wahlvorschläge eingereicht haben.
(3) Die Unterschriften müssen auf demselben Bogen Papier beigesetzt sein, auf dem sich der Wahlvorschlag befindet.
(4) Der Wahlvorschlag muß enthalten
(5) Wenn ein Wahlberechtigter seine Unterschrift auf mehreren Wahlvorschlägen beisetzt, so hat er über Aufforderung der Dienststellenwahlkommission binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so ist er auf allen diesen Wahlvorschlägen zu streichen.
(6) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 1999, LGBl. Nr. 7, wird wie folgt geändert
§ 12
Umwandlung von Holz- und Boden-
streubezugsrechten
(1) Wenn es sich als zweckmäßig erweist und eine Gefährdung des Betriebes der verpflichteten Liegenschaft oder eine Schädigung der berechtigten Liegenschaft nicht eintritt, kann die Behörde die Holz- und Bodenstreubezugsrechte in Holz- und Bodenstreuabgaben des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft umwandeln; die Umwandlung von Holzbezugsrechten ist nur mit Zustimmung der Eigentümer der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften zulässig.
(2) Trotz bewilligter Umwandlung ist die verpflichtete Liegenschaft so zu bewirtschaften, dass die gebührenden Nutzungsrechte voll gesichert bleiben.
(3) Im Fall der Umwandlung hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft die gebührende Holz- und Bodenstreumenge zur festgesetzten Zeit an die bestimmten Abgabeorte zu liefern.
(4) Die Behörde kann bestimmen, ob und inwieweit der Ersatz des Holzes und der Bodenstreu durch andere zweckdienliche Mittel zulässig ist. Der Ersatz darf nur dann angeordnet werden, wenn dadurch der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaft nicht geschädigt wird.
(5) Wird die Holz- oder Bodenstreuabgabe nicht pflichtgemäß geleistet, hat die Behörde die Umwandlung wieder aufzuheben.
(1) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der Wählergruppe werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber genannt.
(2) Wenn ein solcher Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt oder dieser und sein Stellvertreter ausscheiden, so gelten als zustellungsbevollmächtigte Vertreter die Wahlwerber nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages.
Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/1999, wird wie folgt geändert
monatlicher Zuschuss
gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen
196,60 Euro
525,40 Euro
182,80 Euro
537 Euro
169 Euro
543,50 Euro
155,20 Euro
549,40 Euro
141,40 Euro
561,70 Euro
127,60 Euro
567,50 Euro
113,80 Euro
574,10 Euro
100 Euro
586,40 Euro
86,50 Euro
592,20 Euro
72,70 Euro
598,10 Euro
58,90 Euro
610,40 Euro”
§ 13
Neuregulierung von Weiderechten
Die Neuregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf
Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der Wählergruppen tragen, so hat der Vorsitzende der Landeswahlkommission die Vertreter dieser Wählergruppen (§ 11 Abs. 4 lit.d) zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Landeswahlkommission diese Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Bezeichnung der Wählergruppen (§ 12 Abs. 1) eingebracht worden wären.
Das Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/1998, wird wie folgt geändert
Im § 12 Abs. 1 wird der Betrag „S 15.000,-” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.
§ 14
Gemeinsame Bestimmungen für die
Neuregulierung von Holz-, Bodenstreu-
bezugs- und Weiderechten
(1) Wenn ein Gebiet zugunsten verschiedener Gruppen von Eigentümern berechtigter Liegenschaften belastet ist, kann die Ausübung der Nutzungsrechte der einzelnen berechtigten Gruppen auf bestimmte Teile des belasteten Gebietes beschränkt werden, wenn dies zweckmäßig und für die Eigentümer der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften nicht nachteilig ist.
(2) Gegenleistungen des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft, die in den Regulierungsurkunden festgelegt sind, dürfen im Rahmen der Neuregulierung auf Antrag des Eigentümers der berechtigten oder der verpflichteten Liegenschaften nach Maßgabe des § 30 in Geld abgelöst werden.
(3) Die Kosten der in den §§ 11 Abs 1 und 13 genannten Herstellungen hat, sofern gesetzlich oder in der Regulierungsurkunde keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, derjenige zu tragen, zu dessen Vorteil sie erfolgen. Die Aufteilung der Kosten hat nach Maßgabe dieses Vorteiles zu erfolgen.
(1) Die Landeswahlkommission überprüft, ob die Wahlvorschläge den Vorschriften des § 11 Abs. 4 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Mangelhaft befundene Wahlvorschläge sind den zustellungsbevollmächtigten Vertretern unverzüglich zur Behebung der Mängel zurückzustellen. Wird der festgestellte Mangel nicht innerhalb von drei Tagen nach der Verständigung behoben, so hat die Landeswahlkommission von sich aus die Wahlvorschläge richtigzustellen und erforderlichenfalls die Namen von Wahlwerbern zu streichen.
(2) Wird der Wahlvorschlag verspätet überreicht oder trägt der Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften, fehlt die Zustimmung aller Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag oder enthält dieser nicht einen einzigen wählbaren Bewerber oder hat bei der Kandidatur zur Landespersonalvertretung die Wählergruppe nicht mindestens im Bereich von fünf Dienststellenpersonalvertretungen einen Wahlvorschlag eingebracht, so kann der Wahlvorschlag nicht zur Verbesserung zurückgestellt werden, sondern ist als ungültig zurückzuweisen.
(3) Die Landeswahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Dienststellen(Landes-)personalvertretung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.
Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994, LGBl. Nr. 49, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert
§ 15
Ersatzleistungen für unbedeckte
Nutzungsrechte
(1) Finden die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine ausreichende Bedeckung, so hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft dafür nach Maßgabe der Abs 2 und 3 angemessenen Ersatz zu leisten. Keine ausreichende Bedeckung finden gebührende Nutzungsrechte dann, wenn der Ertrag der belasteten Grundstücke zur vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der gebührenden Nutzungsrechte nicht ausreicht.
(2) Sind die belasteten Grundstücke Waldflächen, so hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft den Ersatz zu leisten, wenn die gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten Wald, sei es, weil der Wald in einer diese Rechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet worden ist, sei es infolge eines Verschuldens des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft, keine genügende Bedeckung finden. Sind die belasteten Grundstücke andere als Waldflächen, so tritt die Verpflichtung zur Ersatzleistung ebenfalls nur im Fall eines Verschuldens des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft ein.
(3) Für die Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte sind zunächst die in der Regulierungsurkunde bezeichneten Aushilfsgrundstücke heranzuziehen. Wenn auf diese Weise der Ersatz nicht verfügt werden kann, ist entweder ein anderes Grundstück des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft auch ohne seine Zustimmung heranzuziehen oder es ist von diesem in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Kann kein derartiger Ersatz erzielt und auch kein Übereinkommen (Vergleich) zwischen den Eigentümern der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften erreicht werden, so hat die Behörde dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft eine jährliche Rente zuzuerkennen, die dem jeweiligen Wert des Nutzungsrechtes zu entsprechen hat, und auf der verpflichteten Liegenschaft bücherlich sicherzustellen ist, sofern nicht für jenen Teil der Nutzungsrechte, der nicht befriedigt werden kann, nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes eine Ablösung in Geld stattzufinden hat.
(4) Ist der Ertrag der belasteten Grundstücke ohne Verschulden des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft auf Dauer unzureichend, um die gebührenden Nutzungsrechte ausreichend zu bedecken, müssen die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften eine verhältnismäßige Kürzung ihrer Nutzungsrechte hinnehmen, sofern weder eine Ablösung der Nutzungsrechte in Geld nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes stattzufinden hat noch zwischen den Eigentümern der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften ein anderes Übereinkommen (Vergleich) getroffen wird.
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, nicht mehr bei jener Dienststelle beschäftigt ist, bei der er sich am Stichtag befunden hat oder nach § 14 Abs. 1 gestrichen wird, so kann die Wählergruppe ihre Kandidatenliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Der Ergänzungsvorschlag muß spätestens 45 Tage nach dem Stichtag bei der Landeswahlkommission einlangen.
Das Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/1958, wird wie folgt geändert
§ 16
Trennung von Wald und Weide
(1) Bei der Neuregulierung ist eine vollständige oder teilweise Trennung von Wald und Weide, das ist die Verweisung aller oder einzelner Weiderechte auf ein Gebiet vorhandener oder erst zu schaffender reiner Weideflächen (Reinweidegebiete) unter gänzlicher Befreiung der restlichen belasteten Grundstücke oder von Teilen derselben von den Nutzungsrechten, anzustreben. Zur Erzielung einer solchen Trennung dürfen, wenn sie anders nicht durchführbar ist, auch bisher nicht belastete Grundstücke des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft durch Übereinkommen oder, wenn ein solches nicht erzielt werden kann, auch ohne Zustimmung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft herangezogen werden.
(2) Im Rahmen der Trennung von Wald und Weide ist insbesondere auf die Interessen
(3) Bei der Ermittlung der Größe des Reinweidegebietes findet § 23 Anwendung.
(4) Wenn im Fall der Trennung von Wald und Weide der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft durch bessere Pflege des Reinweidegebietes eine im Vergleich zur regulierungsurkundlichen Berechtigung höhere Bestoßung mit Weidevieh ermöglicht, so ist darin keine Erweiterung der Nutzungslast der verpflichteten Liegenschaft zu erblicken. Im Fall einer späteren Ablösung des Weiderechtes ist nicht die höhere Auftriebszahl, sondern die regulierungsurkundliche Berechtigungszahl zu Grunde zu legen.
(5) Von den Kosten der Trennung von Wald und Weide sind die Kosten der Schlägerung und des Abtransportes des Holzes vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft, die Kosten der Schwendung, der Aufräumung und der sonstigen Weideverbesserungen vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft zu tragen. Für die Kosten einer Abzäunung gilt, sofern die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften nicht anderes vereinbaren, § 34 Abs 2 sinngemäß.
(6) Über die Eigenschaft als Wald- oder Weideboden und über die Zulässigkeit der Umwandlung von Waldboden in Weideboden hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Interessen nach Abs 2 zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(7) Die Behörde hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Interessen nach Abs 2 nähere Regelungen für die Trennung von Wald und Weide zu erlassen.
Die Landeswahlkommission schließt die Wahlvorschläge rechtzeitig ab und übersendet sie ungesäumt den Dienststellenwahlkommissionen. Diese veröffentlichen sie spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle unter Anführung der Bezeichnung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen; bezüglich der Reihenfolge der Wählergruppen in der Kundmachung ist § 27 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Der Inhalt der Wahlvorschläge muß aus der Veröffentlichung voll ersichtlich sein. Nach der Veröffentlichung können die Wahlvorschläge nicht mehr abgeändert werden.
Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/1996, wird wie folgt geändert
(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 16)
(2) Bei Rodungen zur Schaffung von Reinweidegebieten auf einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha hat die Agrarbehörde vor der Erlassung eines Bescheides, mit dem die Trennung von Wald und Weide verfügt wird, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3) Das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren ist von der Agrarbehörde im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Planes) über die Trennung von Wald und Weide durchzuführen; es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.
(4) Von der beabsichtigten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen zu informieren, die eine Beurteilung der Auswirkungen nach Abs. 1 lit. a bis lit. d ermöglichen. Der Umweltanwalt darf innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung dieser Unterlagen die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 18 Abs. 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden; dieselbe Frist gilt für eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsicht aufzulegen; dies gilt dann nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die zur Vollziehung der Angelegenheiten gemäß § 44 Abs. 5 lit. b und lit. c zuständig sind.
(6) Umweltanwalt ist der Naturschutzbeirat nach den Bestimmungen der §§ 61 bis 63 Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl Nr 79/2002.
(1) Die Dienststellenwahlkommission bestimmt für sich und die Sprengelwahlkommission(en) das Wahllokal und die Wahlzeit. Diese sind der Landeswahlkommission rechtzeitig bekanntzugeben.
(2) Spätestens am 7. Tag vor dem 1. Wahltag sind vom Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission für die Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommissionen) das Wahllokal und die Wahlzeit durch Anschlag kundzumachen.
Das Burgenländische Forstausführungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1991, wird wie folgt geändert
Im § 23 Abs. 2 wird der Betrag „S 60.000,-” durch den Betrag „4.360 Euro”, der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” sowie der Betrag „S 3.000,-” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen, die folgende Angaben zu enthalten hat
(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Entwurf des Planes zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere das Vorhaben betreffende Unterlagen sowie die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln; diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln; diese Stellen dürfen innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.
(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Planes zur Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese Unterlagen sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien erstellen oder erstellen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben. Die Behörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der Kärntner Landeszeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.
(5) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Bedacht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(6) Bei der Entscheidung über die Trennung von Wald und Weide sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
(7) Die behördliche Entscheidung (Plan) zur Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(8) Parteistellung im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens haben die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl Nr 697/1993, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl Nr 697/1993, erfüllt und in Kärnten zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl Nr 697/1993, nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl Nr 697/1993.
(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie ein Tisch für die Wahlkommission, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind rechtzeitig beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
(2) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Werden mehrere Wahlzellen aufgestellt, dann darf die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlkommission nicht gefährdet sein.
(3) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen. Schreibgerät ist in ausreichender Zahl bereitzulegen. Außerdem sind die von der Landeswahlkommission abgeschlossenen und veröffentlichten Kandidatenlisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(5) Jedenfalls ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
Das Bgld. Gasgesetz, LGBl. Nr. 22/1974, wird wie folgt geändert
Im § 9 Abs. 2 wird der Betrag „30.000,- S” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
§ 19
Regulierung
Die Bestimmungen des 2. Abschnittes gelten, sofern eine Regulierung noch nicht stattgefunden hat, sinngemäß auch für die Regulierung von Nutzungsrechten.
(1) Zur Wahlhandlung selbst können von jeder Wählergruppe, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, zwei Wahlzeugen in jedes Wahllokal entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Wahlkommission spätestens am 11. Tage vor dem 1. Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Dienststellenwahlkommission einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und bei Betreten des Wahllokales der Wahlkommission gleichzeitig mit einem Ausweis über seine Identität vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der Wählergruppen zu fungieren. Ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
Das Burgenländische Gemeindebezügegesetz, LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert
3. Abschnitt
Ablösung von Nutzungsrechten
§ 20
Formen und Voraussetzungen der Ablösung
(1) Die Ablösung von Nutzungsrechten kann durch Abtretung von Grundflächen oder von Anteilsrechten des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungsbetrages in Geld erfolgen. Aufgrund eines Übereinkommens zwischen den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften kann ein Ablösungsbetrag in Geld ganz oder teilweise in Holz geleistet werden.
(2) Die Ablösung von Nutzungsrechten ist unzulässig, wenn dadurch
(3) Ist die Ablösung von Nutzungsrechten nur hinsichtlich eines Teiles der Nutzungsrechte zulässig, so darf sie im Rahmen einer gleichzeitigen Neuregulierung (Regulierung) der verbleibenden Nutzungsrechte durchgeführt werden.
(4) Leistungen, die bisher vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft getragen worden sind, sind bei der Ablösung von Nutzungsrechten entsprechend zu berücksichtigen.
(1) Die Leitung und Durchführung der Wahl stehen den Dienststellenwahlkommissionen (Sprengelwahlkommissionen) zu.
(2) Der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Wahlordnung Sorge zu tragen. Seinen Anordnungen ist von jedermann Folge zu leisten.
Das Burgenländische Gemeinde-Investitionsfondsgesetz, LGBl. Nr. 46/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 18/1980 und 30/1991 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 64/1973, wird wie folgt geändert
Im § 12 wird der Betrag „550 Millionen Schilling” durch den Betrag „40 Mio. Euro” ersetzt.
§ 21
Allgemeine Regelungen für die Ablösung
durch Abtretung von Grund
(1) Für die Ablösung von Nutzungsrechten durch die Abtretung von Grund sind aus dem belasteten Besitz des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft und dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft getroffen wurde, solche Ablösungsgrundstücke oder Teilflächen solcher Grundstücke auszuwählen, die nach ihrer nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichern.
(2) Aus dem nicht belasteten Besitz des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft dürfen gegen seinen Willen Ablösungsgrundstücke oder Teilflächen solcher Grundstücke nur ausgewählt werden, wenn den Voraussetzungen nach Abs 1 entsprechende Grundstücke nicht vorhanden sind.
(3) Bei der Abtretung von Grund ist auf die Abrundung der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Bedacht zu nehmen. Ein unvermeidbarer Unterschied zwischen dem Ausmaß der Nutzungsrechte nach der Regulierungsurkunde und dem Ausmaß sämtlicher Nutzungen, die das Ablösungsgrundstück nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit dauernd sichert, ist in Geld auszugleichen; das Ablösungsgrundstück ist so auszuwählen, dass der allenfalls erforderliche Geldausgleich zehn Prozent des Wertes des abgelösten Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei denn, dass der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft einem höheren Geldausgleich zustimmt.
(1) An den Wahltagen zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Vorsitzenden eingeleitet, der der Wahlkommission das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis und die Wahlkuverts übergibt. Ferner hat er die Anzahl der gemäß § 27 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlkommission diese Anzahl zu überprüfen, im Falle des § 27 Abs. 4 zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Urne leer ist.
Die Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 22/2000, wird wie folgt geändert
§ 22
Ablösung von Waldnutzungsrechten
Die Ablösung von Waldnutzungsrechten durch Abtretung von Waldgrundstücken ist in den Fällen, in denen nach den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und nach den Standortverhältnissen die Erhaltung des Waldes das oberste Gebot sein muss, nur dann zulässig, wenn die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes gesichert ist. Wenn Bodenstreubezugsrechte nicht durch die für andere Zwecke abgetretenen Waldgrundstücke gedeckt werden können, ist für deren Ablösung durch Abtretung von Wald die Zustimmung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft erforderlich.
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlkommission nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Beobachter, die Wähler behufs Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Personen, die von der Dienststellenwahlkommission zu bestimmen sind, zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimmen haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Vorsitzende verfügen, daß die Wähler nur einzeln das Wahllokal betreten dürfen.
Das Gemeindesanitätsgesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/1999, wird wie folgt geändert
§ 23
Ablösung von Weiderechten
(1) Für die Ablösung von Weiderechten durch Abtretung von Grund sind vorrangig reine Weideflächen (Reinweidegebiete) heranzuziehen; dies gilt auch dann, wenn sich die Ablösung auf Waldweiderechte bezieht. Können Waldweiderechte so nicht gedeckt werden, so darf Waldboden, soweit dessen Umwandlung in Weideboden zulässig ist (§ 16 Abs 6), zur Umwandlung in Weide herangezogen werden. Der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zur Zeit der Ablösung ist auf die Feststellung des Rechtsumfanges ohne Einfluss.
(2) Die §§ 17 und 18 gelten sinngemäß, wenn zur Schaffung von Reinweidegebieten Rodungen auf einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha durchzuführen sind.
(3) Bei der Ermittlung des Weidefutterbedarfes ist stets von der Rasse, dem Alter, dem Gewicht und der Leistung jenes Rindes auszugehen, das die Grundlage für die Festsetzung des Weiderechtes gebildet hat (urkundliches Rind); dies gilt sinngemäß auch für die übrigen Tierarten.
(4) Bei der Ermittlung des Weidebodenbedarfes darf nur der bei den gegebenen klimatischen Verhältnissen und Bodenverhältnissen unter Zugrundelegung einer normalen, pfleglichen Bewirtschaftung erreichbare Ertrag als Grundlage herangezogen werden, wobei Ertragssteigerungen durch besondere künftige Aufwendungen für die Verbesserung des Bodens, der Grasnarbe oder des Weidebetriebes, wie Be- und Entwässerungen, Wurzelstockrodungen, Koppelwirtschaft und ähnliche Maßnahmen, außer Betracht zu bleiben haben.
(5) Die Behörde hat mit Verordnung nähere Regelungen für die Ermittlung des Weidefutterbedarfes und des Weidebodenbedarfes für Rinder und anderer Tierarten unter Bedachtnahme auf die Regelungen der Abs 3 und 4 zu erlassen.
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Wahlberechtigten, die am Wahltag nicht an dem Ort, an dem sie das Stimmrecht auszuüben haben, anwesend sind, sind zur Wahl im Postweg berechtigt. Diese Berechtigung hat die Dienststellenwahlkommission auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihr die maßgeblichen Umstände bekanntgeworden sind, von Amts wegen festzustellen.
(2) Die Wähler, die ihre Stimme im Postweg abgeben wollen, haben sich rechtzeitig von der Wahlkommission je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Landespersonalvertretung, das vorgesehene Wahlkuvert und einen frankierten Briefumschlag für die Einsendung des Wahlkuverts zu besorgen. Die Dienststellenwahlkommission hat diese Wahlunterlagen dem Wähler entweder persönlich oder mittels eingeschriebenem Brief zu übermitteln und im Wählerverzeichnis beim Namen des Wählers einen Vermerk anzubringen.
(3) Für die Wahl im Postweg ist am Sitz jeder Dienststellenwahlkommission, der die Stimmenauszählung obliegt, ein Postfach einzurichten. Für jene Dienststellenwahlkommissionen, für die die Landeswahlkommission die Stimmenauszählung durchführt, ist ein Postfach am Sitz der Landeswahlkommission einzurichten. Das Wahlkuvert ist im vorgesehenen Briefumschlag, der mit der Absenderadresse, dem Namen und der Dienststelle des Wählers zu versehen ist, vom Wähler so rechtzeitig an das Postfach einzusenden, daß es spätestens am zweiten Wahltag bis zum Beginn der Stimmenzählung dort einlangt. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.
(4) Stellt sich bei der Behandlung der im Postweg abgegebenen Stimmen auf Grund der Eintragungen im Abstimmungs- und Wählerverzeichnis heraus, daß der Wähler bereits persönlich seine Stimme abgegeben hat, so ist die im Postweg abgegebene Stimme ungültig und zu vernichten.
(5) Für jede Dienststelle ist eine gesonderte Stimmenzählung vorzunehmen. Die Dienststellenwahlkommissionen haben vor der Stimmenzählung ihre Postfächer (Abs. 3) zu entleeren und die eingelangten Poststücke im Abstimmungsverzeichnis der betreffenden Dienststelle einzutragen. Hierauf haben die Dienststellenwahlkommissionen, mit Ausnahme der Dienststellenwahlkommission beim Amt der NÖ Landesregierung, den äußeren Briefumschlag zu vernichten und das innere Wahlkuvert mit den von der betreffenden Dienststellenwahlkommission gesammelten Wahlkuverts zu vermengen. Hierauf darf erst mit der Zählung begonnen werden.
Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1996, wird wie folgt geändert
Im § 67 Abs. 2 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
§ 24
Bewertung der Ablösefläche
und Entschädigung
(1) Der Wert der abzutretenden Grundflächen ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte gegenüberzustellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten.
(2) Bei der Bewertung der abzutretenden Grundflächen ist insbesondere auf die Nutzungsmöglichkeiten für den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien Rücksicht zu nehmen. Der Wert der Nutzungsrechte ist gemäß § 29 zu ermitteln.
(3) Ist auf dem dem Eigentümer der verpflichtenden Liegenschaft verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus der das Ablösungsgrundstück stammt, keine ordentliche Bewirtschaftung mehr möglich, so kann er die Einlösung der gesamten Grundfläche verlangen.
(4) Die Zustimmung des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft zur Ablöse ist erforderlich, wenn die in Geld zu entschädigende Differenz den halben Wert des Nutzungsrechtes übersteigt. Übersteigt der Wert der abzutretenden Grundflächen das Zweifache des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte, so ist eine Ablöse nur mit Zustimmung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft möglich. Die Geldentschädigung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen Ablöse von den Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaften direkt an den Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft zu leisten.
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlkommission, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Dienststelle und legt eine Urkunde oder sonstige Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Amtliche Legitimationen jeder Art, Dienstausweise, Personalausweise, Geburts- und Trauscheine, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsdekrete, Pässe und Grenzkarten (auch solche, deren Gültigkeit bereits abgelaufen ist), Jagdkarten, Eisenbahn- und Straßenbahnausweise mit Lichtbild, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Postausweise u. dgl., überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, welche den Personenstand des Wählers erkennen lassen.
(3) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlkommission bekannt ist.
Die Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2000, wird wie folgt geändert
Im § 109 Abs. 2 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
§ 25
Bücherliche Lasten des Ablösungsgrundstückes
(1) Die auf der verpflichteten Liegenschaft haftenden Hypothekarrechte erlöschen bezüglich des Ablösungsgrundstückes.
(2) Andere auf dem Ablösungsgrundstück haftende dingliche Rechte bleiben unberührt und sind, wenn eine Liegenschaft geteilt wird, auf das Trenngrundstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Grunddienstbarkeiten nicht auf das abzuschreibende Trennstück beziehen. Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Bewässerungs-, Entwässerungs- oder Weganlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben.
(3) Rechte dritter Personen, die auf einem abzulösenden Nutzungsrecht grundbücherlich eingetragen sind, sind auf dasjenige Ablösungsgrundstück zu übertragen, das an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes tritt. Dieses Ablösungsgrundstück tritt an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes auch hinsichtlich jener Rechte, die auf dem Grundstück, mit dessen Besitz das Nutzungsrecht verbunden war, bücherlich eingetragen sind.
(1) Zuerst geben die Mitglieder der Wahlkommisson und die Wahlzeugen ihre Stimme ab, wenn sie zur Wahl dieser Dienststellenpersonalvertretung wahlberechtigt sind.
(2) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen oder ist festgestellt worden, daß er der Mehrzahl der Mitglieder der Wahlkommission bekannt ist, und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Vorsitzenden das leere Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Landespersonalvertretung.
(3) Der Vorsitzende hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler die Stimmzettel aus, legt sie in das Wahlkuvert, tritt aus der Zelle und übergibt das Kuvert dem hiezu bestimmten Mitglied der Wahlkommission, das es ungeöffnet in die Urne legt.
(4) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 5) festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(5) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(6) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimmen” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 1995, LGBl. Nr. 42/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2000, wird wie folgt geändert
§ 26
Absonderung des Ablösungsgrundstückes von der
berechtigten Liegenschaft
(1) Das Ablösungsgrundstück bildet einen untrennbaren Bestandteil der berechtigten Liegenschaft und ist im Fall der Zuschreibung zu dieser im Gutsbestandsblatt der berechtigten Liegenschaft als Ablösungsgrundstück zu bezeichnen. Wird das Ablösungsgrundstück nicht der berechtigten Liegenschaft zugeschrieben, so ist seine Zugehörigkeit als untrennbarer Bestandteil der berechtigten Liegenschaft im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(2) Die Bezeichnung des Ablösungsgrundstückes als untrennbarer Bestandteil der berechtigten Liegenschaft darf im Grundbuch nur mit Genehmigung der Behörde gelöscht werden. Vor einer solchen Löschung darf das Ablösungsgrundstück ohne Genehmigung der Behörde nur gemeinsam mit der ehemals berechtigten Liegenschaft veräußert werden.
(3) Die Behörde darf die Genehmigungen nach Abs 2 nur erteilen, wenn
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlkommission nur dann zu, wenn sich über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlkommission und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlkommission muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
Das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/1998, wird wie folgt geändert
§ 27
Mehrzahl von Berechtigten
(1) Wenn mehreren Eigentümern von berechtigten Liegenschaften Nutzungsrechte auf demselben verpflichteten Grundstück zustehen, hat die Abtretung von Grund - vorbehaltlich des Abs 3 - an die Gesamtheit der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften ungeteilt als agrargemeinschaftliches Grundstück zu erfolgen.
(2) Auf agrargemeinschaftliche Grundstücke nach Abs 1 finden die Regelungen des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 Anwendung.
(3) Im Fall der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit darf die Ablösung von Nutzungsrechten auch durch Abtretung von Grundstücken in das Einzeleigentum der Eigentümer von berechtigten Liegenschaften erfolgen. Als wirtschaftlich zweckmäßig ist die Ablösung von Nutzungsrechten durch Abtretung von Grundstücken in das Alleineigentum der Eigentümer von berechtigten Liegenschaften insbesondere dann anzusehen, wenn
(1) Die Wahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung und Landespersonalvertretung hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlkommission hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung aus weißem Papier, für die Wahl der Landespersonalvertretung aus grünem Papier herzustellen. Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper zugelassenen Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Der amtliche Stimmzettel hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Die Reihenfolge der Wählergruppen auf dem Stimmzettel für die Wahl der Landespersonalvertretung hat sich nach der Zahl der Mandate, die die Wählergruppen bei der letzten Wahl der Landespersonalvertretung erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl der Landespersonalvertretung ermittelten Gesamtsumme der für die Wählergruppen abgegebenen Stimmen; sind auch diese gleich, dann ist alphabetisch zu reihen. Im Anschluß daran sind jene Wählergruppen in alphabetischer Reihenfolge anzuführen, die bei der letzten Wahl der Landespersonalvertretung nicht kandidiert haben. Die Reihenfolge der Wählergruppen auf dem Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung hat sich zunächst nach den Grundsätzen für die Wahl der Landespersonalvertretung, soweit sie auf die Anzahl der Mandate und die Gesamtsumme der für die Wählergruppen abgegebenen Stimmen Bezug nehmen, zu richten. Im Anschluß daran sind die nicht in der Landespersonalvertretung, aber in der (betreffenden) Dienststellenpersonalvertretung vertretenen Wählergruppen nach denselben Grundsätzen, sodann die übrigen Wählergruppen in alphabetischer Reihenfolge anzuführen. Für die alphabetische Reihenfolge ist allein die Bezeichnung der Wählergruppe (und nicht die Kurzbezeichnung) maßgebend.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind von der Landeswahlkommission entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 % der Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Landeswahlkommission.
(4) Die Landeswahlkommission kann bei den amtlichen Stimmzetteln für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung die Eintragung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln der Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) überlassen. In diesem Falle hat die Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) durch das angewendete Verfahren, z.B. Druck, Kopien, sicherzustellen, daß aus der Eintragung der Wählergruppen (deren Kurzbezeichnung) keine Kennzeichnung des Stimmzettels entsteht.
Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert nur den Stimmzettel für ein Organ der Personalvertretung, obwohl beide Organe gewählt werden können, so gilt dieses für dasjenige Organ, für das kein Stimmzettel im Wahlkuvert enthalten ist, als leeres Wahlkuvert. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für dasselbe Organ der Personalvertretung, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
Das Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 5/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/1994, wird wie folgt geändert
§ 28
Zulässigkeit der Ablösung in Geld
Die Ablösung von Nutzungsrechten in Geld ist nur dann zulässig, wenn
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung behindern, so kann die Wahlkommission die Wahlhandlung auf längstens acht Stunden unterbrechen, auf den nächsten Tag verschieben oder verlängern.
(2) Jede Unterbrechung, Verschiebung oder Verlängerung ist sofort zu verlautbaren und in der Niederschrift festzuhalten.
(3) Wurde mit der Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Siegel zu legen und sicher zu verwahren.
Das Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 11/1989, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 59/1993 und 55/1997 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 63/1989, wird wie folgt geändert
§ 29
Ermittlung des Ablösungsbetrages
(1) Der Ablösungsbetrag ist vorrangig durch ein Übereinkommen zwischen den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften festzulegen. Das Übereinkommen bedarf der behördlichen Genehmigung (§ 46).
(2) Kommt ein Übereinkommen zwischen den Eigentümern der berechtigten und verpflichteten Liegenschaft nicht zustande, hat die Behörde den Ablösungsbetrag nach dem Wert des Nutzungsrechtes festzusetzen.
(3) Als Wert des Nutzungsrechtes gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach dem Zinssatz, der den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes ist gegebenenfalls auf von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen.
(4) Die Behörde hat die Höhe des Zinssatzes nach Abs 3 mit Verordnung festzulegen.
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler abgestimmt haben oder wenn alle Wahlberechtigten persönlich ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Wahlkommission die Stimmenabgabe für beendet. Das Wahllokal wird sodann geschlossen. Außer den Mitgliedern der Wahlkommission und deren Hilfsorgane dürfen nur die Wahlzeugen und Beobachter darin verbleiben.
(2) Die Dienststellenwahlkommissionen und Sprengelwahlkommissionen außerhalb des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung haben nach Beendigung der Stimmenabgabe die Wahlurne zu entleeren und festzustellen
(3) Hierauf sind die Wahlkuverts, das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis und die Niederschrift über den Wahlvorgang in einem zu versiegelnden Umschlag, der mit der Bezeichnung der Dienststelle, gegebenenfalls auch mit der Bezeichnung des Sprengels, versehen ist, im Postwege eingeschrieben und express oder durch Boten der für die Stimmenzählung zuständigen Wahlkommission zu übermitteln. An Dienststellen, in denen an zwei Tagen gewählt wird, sind am ersten Tag nur das Abstimmungsverzeichnis, die abgegebenen Wahlkuverts und die Niederschrift zu übersenden.
(4) Für die Stimmenzählung ist § 30 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Nach erfolgter Stimmenzählung sind das Wählerverzeichnis, die Wahlkuverts, die Stimmzettel, das Abstimmungsverzeichnis und die Niederschriften über den Wahlvorgang und die Stimmenzählung der Landeswahlkommission im Postweg eingeschrieben und express oder durch Boten unverzüglich zu übermitteln.
Das Burgenländische Jugendschutzgesetz 1986, LGBl. Nr. 19/1987, wird wie folgt geändert
§ 30
Ablösung von Gegenleistungen
Die in den Regulierungsurkunden festgelegten Gegenleistungen der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften sind im Fall der Ablösung des Nutzungsrechtes unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs 3 in Geld abzulösen.
(1) Die Dienststellenwahlkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung führt das Ermittlungsverfahren selbst durch. Die Stimmenzählung erfolgt durch die Sprengelwahlkommissionen.
(2) Die beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gebildeten Sprengelwahlkommissionen haben nach Beendigung der Stimmenabgabe die Wahlurne zu entleeren und festzustellen
(3) Die eingelangten Poststücke sind der jeweiligen Sprengelwahlkommission zuzuteilen. Die Sprengelwahlkommission hat die zugeteilten Poststücke im Abstimmungsverzeichnis einzutragen, die äußeren Briefumschläge zu vernichten und das innere Wahlkuvert mit den anderen gesammelten Wahlkuverts zu vermengen. Sodann öffnet sie die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest, versieht diese Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen, ordnet die gültigen nach Wählergruppen, stellt die Gesamtzahl der gültigen Stimmen (Gesamtsumme) und die auf jede Wählergruppe entfallende Zahl von Stimmen (“Parteisumme”), und zwar getrennt nach Stimmen für die Dienststellenpersonalvertretung und Landespersonalvertretung, fest. Über das Ergebnis dieser Stimmenzählung sind jeweils getrennt für die Dienststellenpersonalvertretung und die Landespersonalvertretung Niederschriften anzufertigen.
(4) Hierauf sind die Wahlkuverts, die Stimmzettel, das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis, die Niederschriften über den Wahlvorgang und die Stimmenzählung unverzüglich der Dienststellenwahlkommission zu übergeben.
(5) Die Dienststellenwahlkommission hat das Ergebnis der Zählung der für die Landespersonalvertretung abgegebenen Stimmen unverzüglich der Landeswahlkommission bekanntzugeben.
Das Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1999, wird wie folgt geändert
§ 31
Ablösung von Gewerbeholzbezugsrechten
(1) Ein Gewerbeholzbezugsrecht ist das Recht, von einer verpflichteten Liegenschaft Holz für die Ausübung eines auf der berechtigten Liegenschaft betriebenen Gewerbes in dem in der Regulierungsurkunde eingeräumten Ausmaß zu beziehen.
(2) Wird die Ablösung eines Gewerbeholzbezugsrechtes verlangt, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft, die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles und unter sorgfältiger Abwägung aller sonstigen berührten Interessen zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Form (§ 20 Abs 1) und in welchem Ausmaß eine solche Ablösung stattfinden soll.
(3) Wird das Gewerbe, auf das sich das Holzbezugsrecht bezieht, nicht ausgeübt, hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft zu entscheiden, ob das regulierungsurkundliche Holzbezugsrecht zu verringern ist oder ob das Holzbezugsrecht auf die Dauer der Nichtausübung des Gewerbes zu ruhen hat.
(1) Die Dienststellenwahlkommissionen und Sprengelwahlkommissionen, mit Ausnahme jener beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, haben den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben.
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, wird wie folgt geändert
4. Abschnitt
Sicherung von Nutzungsrechten
(Einforstungsrechten)
§ 32
Genehmigungspflicht
(1) Maßnahmen auf mit Nutzungsrechten belasteten Grundstücken, durch die die ausreichende Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte (§ 15 Abs 1) nachhaltig beeinträchtigt wird, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Als nachhaltig gilt jede Beeinträchtigung der Nutzungsrechte, durch die nicht bloß vorübergehend die ausreichende Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte verringert wird.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(1) Die Dienststellenwahlkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat die für diese Dienststelle zu vergebenden Mandate auf Grund der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln und auf die Wählergruppen zu verteilen.
(2) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet: Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet und nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auf das Fünftel und das Sechstel usw., geschrieben.
(3) Die Summen aller gültig abgegebenen Stimmen der Wählergruppen und die im Sinne des Abs. 2 ermittelten Zahlen werden nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Wählergruppe begonnen wird.
(4) Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu vergebenden Mandate beträgt. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
(5) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen auf ein Mandat denselben Anspruch, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Im § 11 der Kehrordnung, LGBl. Nr. 29/1981, wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.
§ 33
Aufforstung und anderweitige Verwendung von Weideboden
(1) Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf nur mit Genehmigung der Behörde aufgeforstet werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(2) Wird mit Weiderechten belasteter Weideboden vorübergehend der Weidenutzung entzogen, hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft unter sinngemäßer Anwendung des § 15 angemessenen Ersatz zu leisten.
(3) Die Behörde darf dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft (Weideberechtigten) die Säuberung und Schwendung des Weidebodens genehmigen, wenn dies zur Sicherung seines Weiderechtes erforderlich
ist.
(4) Ob ein mit Weiderechten belastetes Grundstück als Weideboden oder Waldboden gilt, ist im Zweifelsfall ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der Kulturgattung des Grundstückes im Grundkataster von der Behörde nach Anhörung von Sachverständigen zu entscheiden.
(1) Die Dienststellenwahlkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat von jeder Wählergruppe, die für die Dienststellenpersonalvertretung beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen gültigen Wahlvorschlag erstattet hat, so viele Bewerber, als ihr Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, als gewählt zu erklären.
(2) Hierauf ist das Ergebnis der Wahl in der Dienststelle durch Anschlag kundzumachen.
Das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 47/1996 und 55/1999, wird wie folgt geändert
Im § 21 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
§ 34
Sicherung von Forstkulturen
(1) Wenn es der Schutz von Forstkulturen gegen das Weidevieh erfordert, hat die Behörde die Abzäunung oder Verpflockung oder die Beistellung von Hirten anzuordnen. Die Beistellung von Hirten darf nur angeordnet werden, wenn sie für den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die Verpflockung darf nur dort angeordnet werden, wo sie unter Berücksichtigung der Neigungsverhältnisse und der Bodenbeschaffenheit der Schonungsfläche wirksam ist und eine wesentliche Schädigung der Forstkulturen durch das Weidevieh verhindert.
(2) Wenn die Behörde die Abzäunung oder Verpflockung anordnet, hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft das erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsort unentgeltlich beizustellen. Die reine Arbeitsleistung zur Vornahme der Sicherung hat der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft zu tragen.
(1) Für alle übrigen Dienststellen erfolgt das Ermittlungsverfahren für die Dienststellenpersonalvertretung durch die Landeswahlkommission unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 30, 32 und 33.
(2) Nach Feststellung der Wahlergebnisse für die einzelnen Dienststellenpersonalvertretungen hat die Landeswahlkommission das Wahlergebnis für die Landespersonalvertretung festzustellen. Hiebei sind die Bestimmungen der §§ 30, 32 und 33 sinngemäß anzuwenden. Das Wahlergebnis ist sodann in den “Amtlichen Nachrichten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung” zu verlautbaren.
Das Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 30/1993, wird wie folgt geändert
§ 10 Abs. 4 lautet
„(4) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”
§ 35
Nutzungsplan der belasteten Grundstücke
(1) Auf Verlangen der Behörde oder der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft der Behörde einen Plan über die Ausnützung des belasteten Grundstückes (Nutzungsplan) durch ihn und durch die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften vorzulegen. Die Behörde hat den Entwurf des Nutzungsplanes den Eigentümern der berechtigten Liegenschaften zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu übermitteln. Der Nutzungsplan bedarf der Genehmigung der Behörde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(3) Über Beschwerden gegen die Nichteinhaltung des Nutzungsplanes hinsichtlich der gebührenden Nutzungsrechte entscheidet die Behörde.
(4) Die Behörde und die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften dürfen auch außerhalb eines Verfahrens nach diesem Gesetz die Einsicht in Wirtschafts- und Hiebpläne sowie sonstige auf die Nutzungsrechte bezughabende Dokumente verlangen.
(5) Wenn der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft dem Verlangen zur Vorlage eines Nutzungsplanes nicht längstens innerhalb von sechs Monaten nachkommt, hat die Behörde alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Ausübung der gebührenden Nutzungsrechte zu sichern.
(1) Die Dienststellenwahlkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und die Landeswahlkommission haben das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, dann ist der Grund hiefür anzugeben.
Das Burgenländische Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 11/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/1957, wird wie folgt geändert
Im § 20 Abs. 1 wird der Betrag „S 1.000.-” durch den Betrag „73 Euro” ersetzt.
§ 36
Ersatzleistungen für vorübergehende
Beeinträchtigungen von Nutzungsrechten
(1) Für vorübergehende Beeinträchtigungen gebührender Nutzungsrechte hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft im Fall seines Verschuldens angemessenen Ersatz zu leisten. § 15 findet zum Zweck der Sicherung gebührender Nutzungsrechte sinngemäß Anwendung.
(2) Die Ersatzleistungen des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der gebührenden Nutzungsrechte der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften eingeschränkt. Während dieser Zeitdauer sind dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft nur Nutzungen gestattet, die die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht beeinträchtigen.
(1) Nichtgewählte einer Kandidatenliste sind Ersatzmänner. Sie sind auf freigewordene Mandate derselben Wählergruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages durch die Landeswahlkommission zu berufen. Abweichend von der Reihenfolge kann jedoch auch ein anderer Ersatzmann auf ein freigewordenes Mandat berufen werden, wenn der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einen diesbezüglichen Vorschlag macht. Dieser Vorschlag ist jedoch binnen zwei Wochen nach Freiwerden des Mandates zu erstellen.
(2) Lehnt ein Ersatzmann diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.
(3) Ein Ersatzmann kann jederzeit nach der Wahl von der Landeswahlkommission seine Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangen.
(4) Die freiwillige Niederlegung eines Mandates ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an die Landeswahlkommission zulässig. Der Verzicht wird im Zeitpunkt des Einlangens der Verzichtserklärung in der Geschäftsstelle der Landeswahlkommission wirksam.
Das Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz, LGBl. Nr. 51/1992, wird wie folgt geändert
§ 37
Sicherstellung von Rentenbezugsrechten
(1) Rentenbezugsrechte nach den §§ 15, 33 und 36 bilden ein Zugehör der berechtigten Liegenschaft und sind bei dieser im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(2) Die Absonderung des Rentenbezugsrechtes von der berechtigten Liegenschaft ist nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(3) Die Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn der beabsichtigten Absonderung des Rentenbezugsrechtes von der berechtigten Liegenschaft Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen.
(1) Die Landeswahlkommission hat den Leitern der Dienststellen das Ergebnis der Wahlen in die Dienststellenpersonalvertretung und Landespersonalvertretung bekanntzugeben. Das Ergebnis der Wahl ist ebenso umgehend der zuständigen Dienststellenwahlkommission bekanntzugeben. Diese hat es durch Anschlag kundzumachen. Die Dienststellenwahlkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat das Wahlergebnis der Landeswahlkommission bekanntzugeben.
(2) Die Landeswahlkommission hat die Wahlergebnisse öffentlich jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel aller Dienststellen kundzumachen.
(3) Die Entscheidung der Landeswahlkommission ist endgültig.
Die Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2000, wird wie folgt geändert
§ 38
Übergang von Weiderechten auf den
Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft
Wenn der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen (§ 46) Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gehörenden Eigentümern berechtigter Liegenschaften eingelöst hat, tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Eigentümer von berechtigten Liegenschaften ein.
(1) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachungen, Wählerlisten, Abstimmungsverzeichnisse, Stimmzetteln, Wahlkuverts und Niederschriften) sind in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart der Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) zu versiegeln ist. Anschließend ist dieser versiegelte Umschlag an die Landeswahlkommission zu übermitteln.
(2) Sobald das Wahlergebnis kundgemacht worden ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden der Landeswahlkommission in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl der Dienststellen (Landes)Personalvertretung aufzubewahren. Sie sind sodann von der neu bestellten Landeswahlkommission zu vernichten.
Das Burgenländische Landesbezügegesetz, LGBl. Nr. 12/1998, wird wie folgt geändert
§ 39
Übernahme von Nutzungsrechten im Fall
der Zwangsversteigerung
Nutzungsrechte müssen im Fall der Zwangsversteigerung der verpflichteten Liegenschaft ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2000, wird wie folgt geändert
Im § 18 Abs. 3 wird der Betrag „5 000 S” durch den Betrag „370 Euro” ersetzt.
(1) Steht einer berechtigten Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde das Holzbezugsrecht zur Wiederherstellung eines durch einen Brand oder ein Elementarereignis beschädigten oder zerstörten Bauwerkes zu, so hat der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft, wenn er das Recht geltend zu machen beabsichtigt, dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft den Eintritt des Schadensfalles unter gleichzeitiger Bekanntgabe der voraussichtlich beanspruchten Holzmenge anzuzeigen. Die Anzeige hat, wenn Baulichkeiten des Heimgutes selbst betroffen sind, innerhalb von drei Monaten nach dem Schadensfall, wenn der Schadensfall andere, insbesondere abgelegene Baulichkeiten betrifft, innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme von diesem Schadensfall zu erfolgen.
(2) Kommt zwischen den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anzeige des Schadensfalles kein Übereinkommen (Vergleich) zustande oder wird ein solches Übereinkommen von der Behörde nicht genehmigt (§ 46), so hat über das Elementarholzbezugsrecht auf Antrag des Eigentümers der berechtigten oder der verpflichteten Liegenschaft die Behörde zu entscheiden.
(3) Die Agrarbehörde hat nach dem Einlangen eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides ohne unnötigen Aufschub eine Erhebung an Ort und Stelle durchzuführen, zu der die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften zu laden sind. Die Erhebung hat sich insbesondere auf folgende Umstände zu erstrecken
(4) Die Erhebungen nach Abs. 3 lit. a, lit. b und lit. e sind auch hinsichtlich aller übrigen Bauwerke des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft durchzuführen, für die ihm ein Elementarholzbezugsrecht zusteht.
(5) Das Höchstausmaß des Elementarholzbezugsrechtes bildet die Holzmenge, die zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde eingebaut war. Bestehen darüber Auffassungsunterschiede, so sind die der Regulierungsurkunde zugrunde liegenden Sachverständigengutachten maßgebend; sind solche nicht vorhanden, so hat die Behörde auf der Grundlage der durchgeführten Erhebungen das Höchstausmaß des Elementarholzbezugsrechtes nach billigem Ermessen festzusetzen.
(6) Von dem ermittelten Höchstausmaß des Elementarholzbezugsrechtes (Grundgebühr) sind die sich aus einer gegebenenfalls nur teilweisen Beschädigung oder Zerstörung sowie die sich aus der Regulierungsurkunde ergebenden Abschläge in Abzug zu bringen. Die demnach gebührende Holzmenge (tatsächliche Gebühr) ist in Rundholz umzurechnen. Überdies ist das für die gebührende Holzmenge nach der Regulierungsurkunde gegebenenfalls zu leistende Entgelt festzusetzen.
(7) Die gebührende Holzmenge ist dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft ehestens, nach Tunlichkeit und Möglichkeit in der Nähe des vom Schadensfall betroffenen Bauwerkes und möglichst leicht bringbar anzuweisen, und zwar, wenn die Regulierungsurkunde oder ein abgeschlossenes Übereinkommen nicht anderes bestimmt, am Stock. Im Streitfall entscheidet die Behörde.
(8) Wird das eingeforstete Bauwerk teilweise oder zur Gänze mit einem anderen Baumaterial als Holz ausgeführt, so gebührt dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft im Rahmen des ermittelten Höchstausmaßes des Elementarholzbezugsrechtes dessen ungeachtet jene Holzmenge am Stock, die erforderlich gewesen wäre, um die mit anderen Baumaterialien ausgeführten Teile des Bauwerkes aus Holz herzustellen. Der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft darf die gebührende Holzmenge zur Deckung der Baukosten veräußern oder sie dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft am Stock gegen Bezahlung überlassen.
(9) Das bei der Bearbeitung des Nutzholzes mitanfallende Brennholz ist auf ein allenfalls gebührendes Brennholzbezugsrecht anzurechnen.
(10) Die ermittelte Grundgebühr des Elementarholzbezugsrechtes ist in einem Anhang zur Regulierungsurkunde ersichtlich zu machen.
(11) Im Fall eines neuerlichen Schadensfalles darf das Elementarholzbezugsrecht für die betroffenen Bauwerke die für ihre bauordnungsmäßige Wiederherstellung im letzten Zustand erforderliche Holzmenge nicht übersteigen.
(12) Der Anspruch auf einen Elementarholzbezug erlischt, wenn
Das Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 35/1986, wird wie folgt geändert
§ 41
Holzbezugsrechte im Bedarfsfall
(1) Steht einer berechtigten Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde das Holzbezugsrecht zur Erhaltung von Bauwerken nur für den Bedarfsfall zu (Bedarfsholzbezugsrecht) und kommt dieser Anspruch wegen der Art der Ausführung der Maßnahme (wie Harteindeckung, Einzäunung mit Draht, Hartverbauung von Bächen) nicht zum Tragen, so gebührt dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft als Entschädigung Holz am Stock in einer solchen Menge und Qualität, die erforderlich gewesen wäre, um die Maßnahme in bisheriger Größe und Bauweise in Holz auszuführen. Der Wert der gebührenden Holzmenge am Stock darf den Wert der Baustoffe, die unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze für die ordnungsgemäße Ausführung der Maßnahmen erforderlich sind, nicht übersteigen.
(2) Der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft hat dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft den Eintritt des Bedarfsfalles unter gleichzeitiger Bekanntgabe der beanspruchten Holzmenge anzuzeigen; die Anzeige hat innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Ausführung der Maßnahme zu erfolgen.
(3) Für den Fall, dass zwischen den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anzeige des Bedarfsfalles kein Übereinkommen (Vergleich) zustande kommt oder ein solches Übereinkommen von der Behörde nicht genehmigt wird (§ 46), gilt § 40 Abs 2 sinngemäß.
Das Gesetz über die burgenländischen Landessymbole, LGBl. Nr. 36/1991, wird wie folgt geändert
Im § 13 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
6. Abschnitt
Besondere Felddienstbarkeiten
§ 42
Aberkennung, Ablösung und Regelung
besonderer Felddienstbarkeiten
(1) Felddienstbarkeiten anderer als der in § 1 bezeichneten Art auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind, dürfen von der Behörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn dies im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen ist.
(2) Ein Verfahren auf Aberkennung, Regelung oder Ablösung von Felddienstbarkeiten darf nur auf Antrag der betroffenen Parteien eingeleitet werden; für das Verfahren gelten, sofern im Folgenden nicht anderes festgelegt wird, die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.
(3) Bestehen keine schützenswerten Interessen der berechtigten Liegenschaften an den Felddienstbarkeiten, hat sie die Behörde entschädigungslos abzuerkennen. Ein solches schützenswertes Interesse liegt vor, wenn der Fortbestand der Felddienstbarkeiten für die berechtigten Liegenschaften aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
(4) Die Ablösung von Felddienstbarkeiten kann durch die Abtretung von Grundflächen oder durch die Zahlung eines Ablösungsbetrages in Geld erfolgen. Die Ablösung durch die Abtretung von Grundflächen hat dann zu erfolgen, wenn die Felddienstbarkeit für die berechtigte Liegenschaft dauernd unentbehrlich ist und die Bewirtschaftung der verpflichteten Liegenschaft durch die Ablösung nicht gestört wird. Der verpflichteten Liegenschaft dürfen die erforderlichen Felddienstbarkeiten auf den Ablösungsgrundflächen eingeräumt werden.
(5) Treffen die Voraussetzungen für die Aberkennung oder die Ablösung von Felddienstbarkeiten nicht zu, sind diese so zu regeln, dass die verpflichtete Liegenschaft möglichst wenig belastet wird, die Felddienstbarkeiten aber dennoch ihren Zweck erfüllen können.
Das Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/1983 und der Kundmachung LGBl. Nr. 48/1969, wird wie folgt geändert
Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag „S 7.000,--” durch den Betrag „508 Euro” ersetzt.
(1) „Behörde“ im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird,
(2) Der Behörde obliegt – unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges – die Vollziehung dieses Gesetzes sowie der Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, der in § 1 Abs. 2 lit. a bis lit. c bezeichneten Gesetze und dieses Gesetzes in Regulierungsurkunden oder Satzungen, in Bescheiden der Agrarbehörden, Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts oder genehmigten Übereinkommen (Vergleichen) (§ 46) getroffen worden sind.
(3) Die Behörde hat auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage zu entscheiden, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.
(4) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.
Die Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2000, wird wie folgt geändert
Im § 94 Abs. 2 wird der Betrag „10 000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
(1) Die Behörde hat die Einleitung und den Abschluss des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten festzustellen. Die rechtskräftige Feststellung über Einleitung und Abschluss des Verfahrens ist den zuständigen Grundbuchsgerichten und Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen.
(2) Die Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten erfolgt allgemein als Einforstungsverfahren; ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, ist von der Behörde aufgrund der Ergebnisse des Verfahrens festzulegen.
(3) Über das Ergebnis der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten ist durch behördliche Entscheidung (Bescheid der Agrarbehörde, Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts) ein Einforstungsplan zu erlassen, der mit Ausnahme der Fälle einer Ablösung von Nutzungsrechten in Geld eine Haupturkunde (Festlegung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse) und eine planliche Darstellung zu enthalten hat.
(4) Von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten erstreckt sich die Zuständigkeit der Behörden (§ 43 Abs. 1 Z 1), abgesehen von den Fällen des Abs. 5, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheit die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst fallen. Bevor Verfügungen getroffen oder Entscheidungen gefällt werden, ist diesen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu gewähren.
(5) Von der Zuständigkeit der Behörde sind ausgeschlossen
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat der Landesregierung schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.
Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993, LGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/1997, wird wie folgt geändert
Im § 31 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.
§ 45
Parteien des Verfahrens
(1) Parteien des Verfahrens sind die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften.
(2) Anderen Personen kommt Parteistellung im Verfahren nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden.
Das landwirtschaftliche Bringungsrecht 1949, LGBl. Nr. 4, wird wie folgt geändert
Im § 24 Abs. 1 wird der Betrag „500 S” durch den Betrag „36 Euro” ersetzt.
§ 46
Genehmigung von Übereinkommen der Parteien
(1) Alle über die Ausübung von Nutzungsrechten getroffenen Übereinkommen (Vergleiche) der Parteien bedürfen der Genehmigung der Behörde.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Übereinkommen
Das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/1997, wird wie folgt geändert
(1) Der Behörde steht bei der Durchführung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten ein Ausschuss der Parteien zur Beratung in wirtschaftlichen Fragen zur Seite. Die Behörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden.
(2) Ein Ausschuss ist jedenfalls zu bilden, wenn am Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten mehr als 20 Parteien beteiligt sind, wobei für jeweils fünf Parteien ein Mitglied des Ausschusses zu bestellen ist. Die Mitglieder des Ausschusses sind in einer von der Behörde einzuberufenden und durchzuführenden Versammlung der Parteien des Verfahrens bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Parteien mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu wählen. Kommt auf diese Weise kein Ausschuss zu Stande, so hat die Behörde die Mitglieder des Ausschusses zu bestellen; dabei hat sie auf eine angemessene Vertretung der Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Bedacht zu nehmen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für das Landesverwaltungsgericht.
Das Burgenländische Lichtspielgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1970 und 9/1993, wird wie folgt geändert
§ 48
Parteienerklärungen und Übereinkommen
(1) Die im Rahmen des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten von den Parteien vor der Behörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Behörde abgeschlossenen Übereinkommen (Vergleiche) (§ 46) bedürfen weder der Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs- oder Pflegschaftsbehörden.
(2) Erklärungen der Parteien, die im Rahmen des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten vor der Behörde abgegeben worden sind, dürfen nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn durch den Widerruf solcher Erklärungen eine erhebliche Störung der Durchführung des Verfahrens zu erwarten ist.
Das Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999, LGBl. Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert
(1) Die während des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten durch behördliche Entscheidungen oder durch die vor der Behörde abgegebenen Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist für die Rechtsnachfolger bindend.
(2) Jeder Rechtsnachfolger tritt in ein anhängiges Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten in der Lage ein, in der sich das Verfahren im Zeitpunkt des Eintrittes befindet.
Das Lustbarkeitsabgabegesetz 1969, LGBl. Nr. 40, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 29/1983 und 71/2000 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 48/1969, wird wie folgt geändert
§ 50
Vermessung und Kennzeichnung der
Grundstücksgrenzen
(1) Die in Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen von Grundstücksgrenzen sind von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Vermessungsgesetzes durchzuführen.
(2) Die Behörde hat Pläne, Messungen und Berechnungen, die im Rahmen eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten oder außerhalb desselben von anderen befugten Personen verfasst oder durchgeführt worden sind, dem Verfahren zugrunde zu legen, wenn diese Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre Übernahme den Interessen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dient.
Das Gesetz über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken, LGBl. Nr. 16/1989, wird wie folgt geändert
Im § 7 wird der Betrag „S 15.000,-” durch den Betrag „1.090 Euro” ersetzt.
§ 51
Einstweilige Verfügungen
(1) Die Behörde darf aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen, insbesondere wenn dem raschen Abschluss des Verfahrens offenkundig Hindernisse entgegenstehen oder zum Zweck eines angemessenen Überganges zur neuen Gestaltung der Nutzungsrechte, die Ausübung von Nutzungsrechten durch einstweilige Verfügungen vorläufig regeln.
(2) Im Übrigen wird die Ausübung von Nutzungsrechten während des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
Das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1993, wird wie folgt geändert
Im § 38 wird der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” und der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.
§ 52
Bücherliche Eintragungen während des Verfahrens
(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens (§ 44 Abs 1) bis zum Abschluss des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften keine bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unvereinbar ist.
(2) Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Behörde zu übermitteln; ausgenommen davon sind Grundbuchsgesuche, die vom Grundbuchsgericht aus einem privatrechtlichen Grund abweisend zu erledigen sind.
(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind während des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten auch der Behörde zuzustellen.
Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1994 und 66/1996 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert
§ 53
Verfügungen des Grundbuchsgerichtes
(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens nach diesem Gesetz unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Behörde (§ 44 Abs 1) bei der betreffenden Grundbuchseinlage anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, das jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muss.
(2) In gleicher Weise hat das Grundbuchsgericht vorzugehen, wenn ihm mitgeteilt wird, dass in das Verfahren nachträglich Liegenschaften oder Grundstücke einbezogen worden sind.
(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neu gebildeten Einlage der Behörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn in diesem Zusammenhang eine Parzellenteilung durchgeführt wird, ist der Behörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan zu übermitteln.
Das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 29/1994 und 57/1997 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert
Im § 9 Abs. 5 letzter Satz wird der Betrag „S 700,-” durch den Betrag „51 Euro” ersetzt.
(1) Wenn die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbeschluss vom Grundbuchsgericht für zulässig erachtete Eintragung mit der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung vereinbar ist, hat die Behörde ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekannt zu geben.
(2) Ist die Eintragung mit der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unvereinbar, hat die Behörde dies festzustellen. Die behördliche Entscheidung ist jedenfalls dem Grundbuchsgesuchsteller und dem bücherlichen Eigentümer zuzustellen. Der Bescheid ist, sofern er unanfechtbar ist, dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Grundbuchsgesuches samt allen Beilagen sowie des Entwurfes des Grundbuchsbeschlusses mitzuteilen; dies gilt sinngemäß für Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Behörde gebunden und hat sie seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen.
Das Bgld. Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/1994, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 27/1996 und 21/1998, wird wie folgt geändert
§ 55
Bindungswirkung
Die §§ 52 bis 54 gelten auch für die im Instanzenzug übergeordneten Gerichte, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten (§ 44 Abs 1) abgewiesene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.
Das Burgenländische Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. Nr. 32/1995, wird wie folgt geändert
Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „50.000,-- S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.
(1) Die zur Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Behörde den zuständigen Gerichten und anderen Behörden zu übermitteln. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes zu entsprechen.
(2) Die Richtigstellung des Grundbuches hat ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen zu erfolgen. Bei den aufgrund von behördlichen Entscheidungen sowie aufgrund von behördlich genehmigten Übereinkommen (Vergleichen) (§ 46) vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch hat keine Einvernahme dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, stattzufinden.
(3) Ergeben sich anlässlich der Richtigstellung des Grundbuches hinsichtlich der von der Behörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchsgericht an die Behörde mit dem Ersuchen um Aufklärung zu wenden.
Das Burgenländische Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 58/1993, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 24/1996, 9/1997, 30/1998 und 8/1999, wird wie folgt geändert
Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in
Stufe 1
145,40 Euro
Stufe 2
268,00 Euro
Stufe 3
413,50 Euro
Stufe 4
620,30 Euro
Stufe 5
842,40 Euro
Stufe 6
1.148,70 Euro
Stufe 7
1.531,50 Euro“
“(5) Das Pflegegeld ist auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”
(1) Wird durch einen rechtskräftigen Bescheid der Behörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft (Übereinkommen) (§ 46) oder durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften oder als ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, so hat die Behörde die erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen Büchern zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955) bedarf es in diesem Fall nicht.
(2) Nutzungsrechte, die an einem Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes zustehen, bilden ein rechtliches Zugehör des Gemeinschaftsbesitzes und sind im Grundbuch bei diesem, nicht aber bei den einzelnen anteilsberechtigten Liegenschaften einzutragen.
Das Gesetz, mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 9/1997, wird wie folgt geändert
Im Artikel II Abs. 3 wird der Betrag „S 2.635,--” durch den Betrag „191,50 Euro” ersetzt.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 4000,- Euro zu bestrafen.
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2000, wird wie folgt geändert
Im § 14e wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Gesetze zu verstehen
Das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 30/1996, wird wie folgt geändert
§ 60
Eigener Wirkungsbereich
Die Aufgaben der Gemeinden nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Das Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert
§ 61
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl L 175 vom 5. Juli 1985, S 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl L 156 vom 25. Juni 2003, S 17, hinsichtlich der in Anhang II Z 1 angeführten Vorhaben für das Land Kärnten umgesetzt.
Das Burgenländische Sammlungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1970, wird wie folgt geändert
Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
§ 62
Übergangsbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, nach der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage weiterzuführen.
(2) Verwaltungsstrafverfahren nach dem Gesetz betreffend Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage weiterzuführen, sofern nicht die neue Rechtslage für den Beschuldigten günstiger ist.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(4) Das Recht auf Elementarholzbezug aus einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Brand oder Elementarereignis erlischt abweichend von § 40 erst, wenn der Eintritt des Schadensfalles nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde und dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft angezeigt wird.
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5, wird wie folgt geändert
§ 63
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, LGBl Nr 41/1920, außer Kraft.
Das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert
Im § 23 Abs. 2 wird der Betrag „30.000 Schilling” durch den Betrag „2.200 Euro” und der Betrag „10.000 Schilling” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
Das Bgld. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 33/1995, wird wie folgt geändert
Das Burgenländische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 7/1994 und 33/1994 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 62/1998, wird wie folgt geändert
a)
in der Ortsklasse I
43,60 Euro
b)
in der Ortsklasse II
32,70 Euro
c)
in der Ortsklasse III
21,80 Euro
d)
in der Ortsklasse IV
10,90 Euro.”
a)
bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2
36,30 Euro
b)
bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 50 m2
50,80 Euro
c)
bei einer Nutzfläche von mehr als 50 m2 bis 70 m2
72,60 Euro
d)
bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2
94,40 Euro
e)
bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 bis 130 m2
116,20 Euro
f)
bei einer Nutzfläche von mehr als 130 m2
145,30 Euro.
§ 26 Abs. 4 ist anzuwenden.”
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/1999, wird wie folgt geändert
Das Burgenländische Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 44/1981, wird wie folgt geändert
Das Burgenländische Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1981, wird wie folgt geändert
Das Burgenländische Volksbegehrensgesetz, LGBl. Nr. 43/1981, wird wie folgt geändert
Im § 23 wird der Betrag „3.000 Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
Das Gesetz über Maßnahmen des Landes zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, LGBl. Nr. 28/1991, wird wie folgt geändert
Im § 6 Abs. 1 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.
Das Gesetz über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden, LGBl. Nr. 6/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 2/1963, 9/1970 und 19/1974, wird wie folgt geändert
Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2000, wird wie folgt geändert
Im § 10 wird der Betrag „S 6.000,-” durch den Betrag „440 Euro” ersetzt.
Das Weinbaugesetz 1998, LGBl. Nr. 69, wird wie folgt geändert
Das Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2000, wird wie folgt geändert
einer Person
25.440 Euro
zwei Personen
39.975 Euro
drei Personen
43.605 Euro
vier Personen
47.965 Euro.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.