Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000122 AT

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

255 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (255)

§ 0 § 0 § 0 § 0 § 0 § 0 § 0 Art. 1 Art. 1 § 1 § 1 § 1 § 1 § 1 Art. 2 Art. 2 § 2 § 2 § 2 § 2 § 2 Art. 3 Art. 3 § 3 § 3 § 3 § 3 § 3 Art. 4 Art. 4 § 4 § 4 § 4 Art. 5 Art. 5 § 5 § 5 § 5 Art. 6 Art. 6 § 6 § 6 § 6 Art. 7 Art. 7 § 7 § 7 § 7 Art. 8 Art. 8 § 8 § 8 § 8 Art. 9 Art. 9 § 9 § 9 § 9 Art. 10 Art. 10 § 10 § 10 Art. 11 Art. 11 § 11 § 11 Art. 12 Art. 12 § 12 § 12 Art. 13 Art. 13 § 13 § 13 Art. 14 Art. 14 § 14 § 14 Art. 15 Art. 15 § 15 § 15 Art. 16 Art. 16 § 16 Art. 17 Art. 17 § 17 § 17 Art. 18 Art. 18 § 18 Art. 19 Art. 19 § 19 Art. 20 § 20 Art. 21 § 21 Art. 22 § 22 Art. 23 § 23 Art. 24 § 24 Art. 25 § 25 Art. 26 § 26 Art. 27 § 27 Art. 28 § 28 Art. 29 § 29 Art. 30 § 30 Art. 31 § 31 Art. 32 § 32 Art. 33 § 33 Art. 34 § 34 Art. 35 § 35 Art. 36 § 36 Art. 37 § 37 Art. 38 § 38 Art. 39 § 39 Art. 40 § 40 Art. 41 § 41 Art. 42 § 42 Art. 43 § 43 Art. 44 § 44 Art. 45 § 45 Art. 46 § 46 Art. 47 § 47 Art. 48 § 48 Art. 49 § 49 Art. 50 § 50 Art. 51 § 51 Art. 52 § 52 Art. 53 § 53 Art. 54 § 54 Art. 55 § 55 Art. 56 § 56 Art. 57 § 57 Art. 58 § 58 Art. 59 § 59 Art. 60 § 60 Art. 61 § 61 Art. 62 § 62 Art. 63 § 63 Art. 64 § 64 Art. 65 § 65 Art. 66 § 66 Art. 67 § 67 Art. 68 § 68 Art. 69 § 69 Art. 70 § 70 Art. 71 § 71 Art. 72 § 72 Art. 73 § 73 Art. 74 § 74 Art. 75 § 75 Art. 76 § 76 Art. 77 § 77 Art. 78 § 78 Art. 79 § 79 Art. 80 § 80 Art. 81 § 81 Art. 82 § 82 Art. 83 § 83 Art. 84 § 84 Art. 85 § 85 Art. 86 § 86 Art. 87 § 87 Art. 88 § 88 § 89 § 90 § 91 § 92 § 93 § 93a § 93b § 93c § 94 § 95 § 96 § 97 § 98 § 98a § 99 § 100 § 101 § 102 § 103 § 104 § 105 § 106

Gesetzestext (255 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Burgenland

RL (EU) 2022/431 vom 9. März 2022, ABl. Nr. L 88 vom 16.3.2022, S. 1-14 [CELEX-Nr. 32022L0431]

02.04.2024

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Planwiesengebiet in Leonstein"

V Naturschutzgebiet "Planwiesengebiet in Leonstein"

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Landesrecht Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung

Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragspartner genannt, sind überein gekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen

Bundesrecht Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Fachhochschul-Studiengänge Vorarlberg-Gesellschaft m. b. H.“

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Fachhochschul-Studiengänge Vorarlberg-Gesellschaft m. b. H.“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 360/1999

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Fachhochschul-Studiengänge Vorarlberg-Gesellschaft m. b. H.“

StF: BGBl. II Nr. 360/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten verordnet

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 1

Die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, LGBl Nr 116, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 wird geändert wie folgt

§ 112

(1) Die §§ 35 Abs 1, 38 Abs 4, 92 Abs 3 und 100 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 treten mit 12. Februar 1999 in Kraft.

(2) Die §§ 53 Abs 3, 56 Abs 3, 58 Abs 2, 60 Abs 4 und 70 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013

(1) Diese Vereinbarung gilt für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 25 – im Folgenden als „Allgemeine Verordnung“ bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 1 – im Folgenden als EFRE-Verordnung bezeichnet), der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 12 – im Folgenden als ESF-Verordnung bezeichnet) sowie der zu deren Durchführung erlassenen Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (ABl. Nr. L 371 vom 27.12.2006, S. 1 – im Folgenden als Durchführungs-Verordnung bezeichnet) in Österreich.

(2) Die Vereinbarung gilt weiters für operationelle Programme im Rahmen des Zieles „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c Allgemeine Verordnung, an denen Österreich beteiligt ist, sofern die Durchführung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten in Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände bei der dienstlichen Tätigkeit.

(2) Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, können von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Anordnungen insoweit getroffen werden, als dies das weitergehende öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen Anordnungen ist dafür zu sorgen, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten bestmöglich gewährleistet werden.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Planwiesengebiet in Leonstein"

(1) Das Planwiesengebiet in Leonstein, Gemeinde Grünburg, politischer Bezirk Kirchdorf a. d. Krems, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.

(2) Das Naturschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 1346/1, 1404/1, 1405, 1421, 1425, 1426, 1427/1, 1427/2, 1428, 1429, 1433/24, 1433/28 sowie Teile der Grundstücke Nr. 1433/1, 1433/12, 1433/21 und 1500/1, alle KG. Leonstein, Gemeinde Grünburg.

(3) In der Anlage sind die Grenzen des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:7.000 dargestellt.

Landesrecht Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

(1) Zur Wahrnehmung der im § 2 Abs. 1 festgelegten Aufgabe wird der Tiroler Patientenentschädigungsfonds, im Folgenden kurz „Fonds“ genannt, errichtet.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung

(1) Diese Verordnung gilt für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

Bundesrecht Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Fachhochschul-Studiengänge Vorarlberg-Gesellschaft m. b. H.“

§ 1. Der „Fachhochschul-Studiengänge Vorarlberg-Gesellschaft m. b. H.“ wird in ihrer Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung „Fachhochschule“ (abgekürzt „FHS“) zu führen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 2

Das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, LGBl Nr 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 84/1999 und berichtigt durch die Kundmachungen LGBl Nr 44/1999 und 96/1999, wird geändert wie folgt

"(2) § 19 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013

(1) Die Vereinbarung soll im Sinne der Verpflichtung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 70 Allgemeine Verordnung für die operationellen Programme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von verschiedenen Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder durchgeführt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für ein ordnungsgemäßes Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich sicherstellen.

(2) Die Vertragspartner tragen im Sinne des Art. 16 Allgemeine Verordnung dafür Sorge, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Durchführung der operationellen Programme entsprechend berücksichtigt wird. Gender Mainstreaming ist als durchgängiges Prinzip zu verankern. Wie die Perspektive der Geschlechtergleichstellung in die Entscheidungs- und Durchführungsprozesse einbezogen werden kann, ist von den zuständigen Entscheidungsorganen auf Ebene der einzelnen Programme festzulegen.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden. Betriebe (Abs. 2) sind keine Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Betriebe im Sinne des Abs. 1 sind alle Einrichtungen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die

(3) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Personen, ausgenommen die in Art. 14 Abs. 2 und Abs. 5 lit. c sowie in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b B-VG genannten Personen.

(4) Jugendliche Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(5) Dienstgeber im Sinne dieses Gesetzes sind das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

(6) Arbeitsstätten im Sinne dieses Gesetzes sind

(7) Baustellen im Sinne dieses Gesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche, vom Land, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden eingerichtete und betriebene Einrichtungen, an denen von Bediensteten Bauarbeiten durchgeführt werden.

(8) Auswärtige Arbeitsstellen sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen von Bediensteten andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden.

(9) Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Bedienstete bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Tätigkeit aufhalten.

(10) Arbeitsräume im Sinne dieses Gesetzes sind jene räumlichen Bereiche, in denen zumindest ein Bediensteter seinen ständigen Arbeitsplatz hat.

(11) Sonstige Betriebsräume sind räumliche Bereiche, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden.

(12) Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur dienstlichen Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere

(13) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Zubereitungen und biologischen Agenzien, die bei der dienstlichen Tätigkeit verwendet werden. Als “Verwenden” gemäß dem ersten Satz gilt insbesondere das

(14) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Gesetzes sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung dienstbedingter Gefahren vorgesehen sind.

(15) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere sachlich vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Planwiesengebiet in Leonstein"

Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

(1) Aufgabe des Fonds ist die Entschädigung von Patienten nach Schäden, die durch die Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten (§ 2 Abs. 4 Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006 in der jeweils geltenden Fassung) entstanden sind und bei denen die Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt

(2) Auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden nach Maßgabe der vorhandenen Mittel nach § 3 gewährt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung

Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung

Bundesrecht Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Fachhochschul-Studiengänge Vorarlberg-Gesellschaft m. b. H.“

§ 2. Der Wegfall einer Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 FHStG ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vom Erhalter unverzüglich zu melden.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 3

Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 98/2000, wird geändert wie folgt

"(4) Die §§ 4 Abs 6 und 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013

Die Begriffe „operationelles Programm“, „Vorhaben“, „Begünstigter“, „öffentliche Ausgaben“, „zwischengeschaltete Stelle“ und „Unregelmäßigkeit“ werden in der folgenden Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß Art. 2 Allgemeine Verordnung verwendet.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte zu sorgen, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Bediensteten gehen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde seiner Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

(2) Der Dienstgeber hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zweckdienlich zu informieren.

(3) Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, dass die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr

(4) Der Dienstgeber hat durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Bediensteten bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen.

(5) Für eine Arbeitsstätte oder auswärtige Arbeitsstelle, in/auf der der Dienststellenleiter nicht im notwendigen Umfang selbst anwesend ist, ist eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.

(6) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Planwiesengebiet in Leonstein"

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 3 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Grünburg, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das Planwiesengebiet in Leonstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 22/1965, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 außer Kraft.

Landesrecht Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

(2) Die Träger der Krankenanstalten haben die eingehobenen Beträge nach Abs. 1 lit. a monatlich, bis spätestens zum Ende des jeweiligen Folgemonats dem Fonds zu überweisen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung

(1) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung inkohärenter Strahlung ausgesetzt sind, die nicht aus natürlichen Quellen optischer Strahlung stammt, gelten die Expositionsgrenzwerte entsprechend dem Anhang I der Richtlinie 2006/25/EG.

(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Laserstrahlung ausgesetzt sind, gelten die Expositionsgrenzwerte entsprechend dem Anhang II der Richtlinie 2006/25/EG.

Bundesrecht Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Fachhochschul-Studiengänge Vorarlberg-Gesellschaft m. b. H.“

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 4

Das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, LGBl Nr 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 5/1998, wird geändert wie folgt

"(4) § 6 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013

(1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 60 Allgemeine Verordnung werden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 die in den Programmdokumenten jeweils näher bezeichneten Stellen im Zuständigkeitsbereich folgender Rechtsträger beauftragt

(2) Der Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 Abs. 1 genannten Verordnungen genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den operationellen Programmen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich anderes festgelegt wird.

(3) Bei allen aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programmen gemäß Art. 1 Abs. 1 wird das Monitoring gemäß Art. 60 lit. c Allgemeine Verordnung einheitlich unter der Verantwortung der Bescheinigungsbehörde (Art. 5) eingerichtet.

(4) Sofern dies in den operationellen Programmen vorgesehen ist oder in sonstigen rechtswirksamen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern transparent geregelt wird, können Teilaufgaben aus dem Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörde durch andere Bundes- oder Landesstellen als zwischengeschaltete Stellen wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragspartner sicher, dass die jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Teilaufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Dazu zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche Informationen zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der Klärung allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in sonstiger Weise dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann. Die näheren Details der diesbezüglichen Informations- und Konsultationsverfahren sind jeweils durch Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den mit Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten sonstigen Bundes- oder Landesstellen zu regeln.

(5) Die Verwaltungsbehörden oder die jeweils gemäß einem operationellen Programm oder einer gesonderten Vereinbarung für die Abwicklung von Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stellen vorgesehenen sonstigen Bundes- oder Landesstellen können selbst geeignete private Rechtsträger oder Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung von Teilaufgaben beauftragen. Dabei haben jedoch die Vertragspartner sicherzustellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und Finanzkorrekturen ordnungsgemäß übertragen werden.

(6) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Verwaltungsbehörden und die mit Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen die Bescheinigungsbehörden (Art. 5) und Prüfbehörden (Art. 6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle des Landes, der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes neben Bediensteten des Landes auch Bedienstete anderer Dienstgeber oder Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber (externe Dienst- und Arbeitnehmer) beschäftigt, so haben die betroffenen Dienst- und Arbeitgeber bei der Durchführung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben dabei insbesondere

Diese Verpflichtung zur Zusammenarbeit besteht auch zwischen den jeweiligen Dienststellenleitern, falls im betreffenden Bereich Dienstnehmer mehrerer Dienststellen beschäftigt werden.

(2) Werden in einer Arbeitsstätte externe Dienst-(Arbeit-)-nehmer (Abs. 1) beschäftigt, so haben die für den betreffenden Bereich dieser Arbeitsstätte zuständigen Dienststellenleiter

(3) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so haben die betroffenen Dienststellenleiter durch entsprechende Koordination der Arbeiten dafür zu sorgen, dass Gefahren für die Gesundheit oder die Sicherheit der auf der Baustelle beschäftigten Bediensteten vermieden werden.

Dies gilt, wenn auf einer Baustelle Bedienstete einer oder mehrerer Dienststellen beschäftigt sind, sinngemäß auch in Bezug auf externe Dienst-(Arbeit-)nehmer und Dienst-(Arbeit-)-geber.

(4) Sind für eine Baustelle der in Abs. 3 genannten Art Personen mit Koordinationsaufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes beauftragt, so haben die betroffenen Dienststellenleiter bei der Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung die fachlichen Anordnungen und Hinweise dieser Personen zu berücksichtigen. Soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten und der externen Dienst-(Arbeit-)nehmer erforderlich ist, ist bei der Koordination, der Information und der Durchführung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzbestimmungen auch auf jene auf einer Baustelle tätigen Personen Bedacht zu nehmen, die keine Bediensteten oder externen Dienst-(Arbeit-)nehmer sind.

(5) Durch Abs. 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Dienststellenleiter für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften hinsichtlich der ihnen unterstellten Bediensteten bzw. hinsichtlich ihres Wirkungsbereiches nicht eingeschränkt.

Landesrecht Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 2 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in angemessenen Zeitabständen nach sachkundiger Planung und durch von ihm benannte sachkundige geeignete Bedienstete oder, sofern keine geeigneten Bediensteten zur Verfügung stehen, durch sonstige sachkundige geeignete Personen eine Ermittlung der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung erfolgt. Diese Ermittlung kann entweder

(2) Die Bewertungs-, Mess- und Berechnungsmethodik hat hinsichtlich Laserstrahlung den Normen des internationalen Normierungsgremiums für Elektrotechnik/Elektronik (International Electrotechnical Commission - IEC) und hinsichtlich inkohärenter Strahlung den Empfehlungen der internationalen Beleuchtungskommission (International Commission Illumination - CIE) und des Europäischen Komitees für Normung (European Committee for Standardisation - CEN) zu entsprechen.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Ermittlung der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung in einer geeigneten Form gespeichert werden, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 5

Das Stadtwappengesetz, LGBl Nr 36/1980, wird geändert wie folgt

"§ 7

§ 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013

(1) Mit der Funktion von Bescheinigungsbehörden gemäß Art. 61 Allgemeine Verordnung werden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 die nachstehend genannten Bundesressorts beauftragt

(2) Der Aufgabenbereich der Bescheinigungsbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 Abs. 1 genannten Verordnungen genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den operationellen Programmen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Bescheinigungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich anderes festgelegt wird.

(3) Sofern dies in den operationellen Programmen vorgesehen ist oder in sonstigen rechtswirksamen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Bescheinigungsbehörde und anderen Rechtsträgern transparent geregelt wird, können Teilaufgaben aus dem Aufgabenbereich der Bescheinigungsbehörde durch andere Bundes- oder Landesstellen als „zwischengeschaltete Stellen“ wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragspartner sicher, dass die jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Teilaufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Die näheren Details der diesbezüglichen Informations- und Konsultationsverfahren sind jeweils durch Vereinbarungen zwischen der Bescheinigungsbehörde und mit Teilaufgaben der Bescheinigungsbehörde betrauten sonstigen Bundes- oder Landesstellen zu regeln.

(4) Die Bescheinigungsbehörden oder die jeweils gemäß einem operationellen Programm oder einer gesonderten Vereinbarung für die Abwicklung von Teilaufgaben der Bescheinigungsbehörde als zwischengeschaltete Stellen vorgesehenen sonstigen Bundes- oder Landesstellen können selbst geeignete private Rechtsträger oder Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung von Teilaufgaben beauftragen. Dabei haben jedoch die Vertragspartner sicherzustellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und Finanzkorrekturen ordnungsgemäß übertragen werden.

(5) Die operativen Aufgaben der Bescheinigungsbehörde für den EFRE gemäß Abs. 1 einschließlich des Monitoring gemäß Art. 4 Abs. 3 werden unter der Verantwortung des Bundeskanzleramtes vom ERP-Fonds wahrgenommen. Nähere Details dieser Aufgabenübertragung werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(6) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Bescheinigungsbehörden und die mit Teilaufgaben der Bescheinigungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen die Verwaltungsbehörden (Art. 4) und Prüfbehörden (Art. 6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.

(7) Bei den Bescheinigungsbehörden oder den von ihnen gemäß Abs. 3 bis 5 beauftragten zwischengeschalteten Stellen wird für jedes operationelle Programm ein eigenes Konto eingerichtet. Die jeweils für ein operationelles Programm gemäß Art. 1 Abs. 1 von der Europäischen Kommission im Wege des Bundesministeriums für Finanzen angewiesenen Strukturfondsmittel werden unverzüglich auf dieses Konto weitergeleitet und von diesem nach den Bedingungen des Art. 12 an die Begünstigten ausbezahlt. Allfällige Zinserträge werden gemäß Art. 83 Allgemeine Verordnung ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigungsbehörden mit der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde sowie mit den allenfalls programmspezifisch mit operativen Teilaufgaben beauftragten zwischengeschalteten Stellen zusammenwirken, um ein effizientes Finanzmanagement sicherzustellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Strukturfondsmittel nach den in den Programmen jeweils vorgesehenen Verfahren ohne Verzögerungen an die Begünstigten weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus Strukturfondsmitteln das Auslangen gefunden und ein Verfall von Mitteln vermieden wird.

(8) Die gemäß Art. 79 Abs. 1 und Art. 89 Allgemeine Verordnung erst nach Endabrechnung eines Programms von der EU-Kommission zu überweisende Restrate der Strukturfondsmittel wird bei den operationellen Programmen gemäß Art. 1 Abs. 1 grundsätzlich wie folgt vorfinanziert, sofern nicht für einzelne Programme oder Programmteile zwischen den Programmpartnern ausdrücklich anderes vereinbart wird

(9) Für die Programme gemäß Art. 1 Abs. 2 werden Regelungen betreffend die Zahlungsabwicklung und die Vorfinanzierung der Restrate der Strukturfondsmittel in den operationellen Programmen oder gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern festgelegt.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Der Dienstgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Bediensteten sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen

Landesrecht Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

(1) Die Organe des Fonds sind

(2) Die Organe des Fonds haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Tiroler Landesregierung als Geschäftsstelle zu bedienen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung

(1) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch künstliche optische Strahlung insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen

(2) Der Dienstgeber muss über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der besonders gefährdeten Bedienstetengruppen verfügen. Die Gefahrenbeurteilung, die auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren ist, kann eine Begründung des Dienstgebers einschließen, wonach eine detailliertere Beurteilung auf Grund der Art und des Umfanges der Risiken im Zusammenhang mit optischer Strahlung nicht erforderlich ist. Die Gefahrenbeurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind oder wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 6

Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 8/2000, wird geändert wie folgt

3.1. In der Z 3 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "2.000.000 S" durch den Betrag "145.500 €" ersetzt.

3.2. In der Z 5 wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 €" ersetzt.

3.3. In der Z 6 wird der Betrag "2.000.000 S" durch den Betrag "145.500 €" ersetzt.

4. Im § 40 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen

4.1. In der lit c wird der Betrag "500.000 S" durch den Betrag "36.500 €" ersetzt.

4.2. In der lit d wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 €" ersetzt.

"(7) Die §§ 24a Abs 2, 33 Abs 1, 34 Abs 6, 40 Abs 1, 43 Abs 1 und 88 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013

(1) Mit der Funktion von Prüfbehörden gemäß Art. 62 Allgemeine Verordnung werden für alle Strukturfondsprogramme gemäß Art. 1 Abs. 1 die nachstehend genannten Bundesressorts beauftragt

(2) Der Aufgabenbereich der Prüfbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 Abs. 1 genannten Verordnungen genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder den operationellen Programmen ausdrücklich anderes festgelegt wird.

(3) Die in Abs. 1 genannten Bundesressorts haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde entsprechend der Vorschrift gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. c Allgemeine Verordnung funktionell unabhängig von den Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde sowie von der Durchführung, Begleitung und Bewertung von Vorhaben wahrgenommen werden.

(4) Die Prüfbehörden können – unter Berücksichtigung des Abs. 3 – geeignete private Rechtsträger oder Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung von Teilaufgaben beauftragen. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und Finanzkorrekturen ordnungsgemäß übertragen werden.

(5) Die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Verordnung (EG) Nr. 1681/1994 i.d.F. Verordnung Nr. 2035/2005, ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2005, S. 8, werden von den in Abs. 1 genannten Prüfbehörden koordinierend wahrgenommen.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende Information der Bediensteten über die Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Diese Information muss die Bediensteten in die Lage versetzen durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information hat während der Dienstzeit zu erfolgen.

(2) Die Information muss vor Aufnahme des Dienstes erfolgen. Sie muss regelmäßig wiederholt werden, insbesondere wenn dies aufgrund sich ändernder dienstlicher Gegebenheiten erforderlich ist, weiters bei Änderung der maßgeblichen Bedienstetenschutzvorschriften und bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit.

(3) Der Dienstgeber hat alle Bediensteten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.

(4) Die Information muss in verständlicher Form erfolgen. Der Dienstgeber hat sich zu vergewissern, dass die Bediensteten die Informationen verstanden haben.

(5) Den Bediensteten sind erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bedienungsanleitungen betreffend Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter betreffend Arbeitsstoffe sind den betroffenen Bediensteten jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen oder aufzulegen.

(6) Die Information der einzelnen Bediensteten gemäß den Abs.1, 2 und 5 kann entfallen, wenn die Personalvertretung entsprechend informiert wurde und diese Information zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Dabei sind Inhalt und Zweck der Information sowie die bestehenden Gefahren und die dienststellenspezifischen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Landesrecht Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

(1) Die Entschädigungskommission besteht aus

(2) Die Mitglieder der Entschädigungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Fall der Verhinderung vertritt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission scheiden vorzeitig aus dem Amt durch

(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Entschädigungskommission zu widerrufen, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(5) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus der Entschädigungskommission vorzeitig aus, so hat die Landesregierung für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission unterliegen bei der Ausübung dieser Funktion keinen Weisungen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung

(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen hat der Dienstgeber zur Verringerung der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung möglichst am Entstehungsort insbesondere Folgendes zu berücksichtigen

(2) Arbeitsplätze, an denen die Bediensteten künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sein können, welche die im § 3 festgelegten Grenzwerte überschreitet, sind nach den Bestimmungen der Landes-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen. Diese Bereiche sind abzugrenzen und der Zugang ist zu beschränken, wenn dies technisch möglich und auf Grund des Expositionsrisikos gerechtfertigt ist.

(3) Der Dienstgeber hat die wegen einer Gefährdung durch künstliche optische Strahlung festgelegten Schutzmaßnahmen auf die Erfordernisse von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, spezifisch anzupassen.

(4) Wird eine Einwirkung durch künstliche optische Strahlung festgestellt, deren Ausmaß über den im § 3 festgelegten Grenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkungen durch künstliche optische Strahlung auszuarbeiten und durchzuführen, wobei insbesondere die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen sind.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 7

Die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 117, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 wird geändert wie folgt

"IV. Hauptstück

§ 121 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen"

"IV. Hauptstück

§ 121

(1) Die §§ 34 Abs 1 und 114 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 treten mit 12. Februar 1999, der § 118 Abs 2 und 3 in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 27. April 1999 in Kraft.

(2) Die §§ 27 Abs 4, 50 Abs 3, 53 Abs 3, 55 Abs 2 und 65 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013

(1) Für Programme gemäß Art. 1 Abs. 2 werden folgende – im Weiteren als „koordinierende Prüfstellen“ bezeichnete – Stellen beauftragt, die Koordination der Prüfaufgaben gemäß Art. 16 EFRE-Verordnung wahrzunehmen und als Ansprechpartner für die jeweiligen Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden und Prüfbehörden zu dienen

(2) Für die Wahrnehmung der Prüfaufgaben gemäß Art. 13 wird für Begünstigte in Österreich Folgendes festgelegt

(3) Bei Vorhaben, in denen die gemäß Abs. 2 lit. a und b zuständigen Prüfstellen über keine ausreichende Erfahrung mit der Prüfung nach den Erfordernissen der Strukturfonds verfügen und damit eine ordnungsgemäße Prüfung nicht gewährleistet erscheint, trägt die koordinierende Prüfstelle dafür Sorge, dass

(4) Den koordinierenden Prüfstellen obliegt die Sammlung und Weiterleitung der Unregelmäßigkeitsmeldungen gemäß Art. 14 Abs. 3.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat die Personalvertretung in allen Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit anzuhören. Der Dienstgeber ist insbesondere verpflichtet die Personalvertretung

(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet

(3) Der Dienstgeber hat die Personalvertretung betreffend die beabsichtigten Bestellungen und Abberufungen von Arbeitsmedizinern, Sicherheitsfachkräften und von Personen anzuhören, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständig sind.

(4) Der Dienstgeber hat die Bediensteten in allen Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit anzuhören, sofern für die betroffene Dienststelle eine Personalvertretung nicht eingerichtet ist und nicht aufgrund §10 ein Mitwirkungsrecht von Sicherheitsvertrauenspersonen besteht. Die Bediensteten haben dann insbesondere das Recht bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen gehört zu werden, die die Auswahl der Arbeitsmittel, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkungen der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten haben.

(5) Die Bediensteten haben jedenfalls das Recht

Landesrecht Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

Der Entschädigungskommission obliegen

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung

Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch künstliche optische Strahlung festgestellt, deren Ausmaß über den im § 3 festgelegten Grenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 8

Das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/1999, wird dahingehend geändert, dass im § 8 Abs 4 der Betrag

"1.500 S" durch den Betrag "109 €" ersetzt wird.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013

(1) Die Vertragspartner kommen überein, für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung jeweils gemäß Art. 63 Allgemeine Verordnung innerhalb von höchstens drei Monaten nach Programmgenehmigung durch die EU-Kommission einen Begleitausschuss einzurichten. Dieser erfüllt die Aufgaben gemäß Art. 65 Allgemeine Verordnung. Die Zusammensetzung der Begleitausschüsse gemäß Art. 64 Allgemeine Verordnung erfolgt unter Einbeziehung der relevanten Partner im Sinne des Art. 11 Allgemeine Verordnung.

(2) Für die operationellen Programme gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a dieser Vereinbarung wird bei der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) ein gemeinsames Sekretariat für die Begleitausschüsse eingerichtet. Dessen Aufgaben sind in den Programmdokumenten der genannten Programme festgelegt und werden in einer Vereinbarung zwischen der ÖROK-Geschäftsstelle und den Verwaltungsbehörden näher präzisiert.

(3) Die Einrichtung und Besetzung der Begleitausschüsse für Programme gemäß Art. 1 Abs. 2 richtet sich nach den Festlegungen der jeweiligen Programmdokumente.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat nachweislich für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über Gesundheitsschutz und Sicherheit zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Dienstzeit erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.

(2) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Eine Unterweisung hat jedenfalls zu erfolgen

(3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Bediensteten ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung hat auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen zu umfassen.

(4) Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Bediensteten angepasst sein. Der Dienstgeber hat sich zu vergewissern, dass die Bediensteten die Unterweisung verstanden haben.

(5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls in der Dienststelle auszuhängen oder aufzulegen.

Landesrecht Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

Dem Vorsitzenden der Entschädigungskommission obliegt die Verwaltung des Fonds sowie die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben des Fonds, soweit sie nicht nach diesem Gesetz oder der Geschäftsordnung der Entschädigungskommission von einem anderen Organ zu besorgen sind. Der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung

Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, sowie die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 9

Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 26/2001, wird geändert wie folgt

4.1. In der Z 5 wird der Betrag "360 S" durch den Betrag "26,16 €" und der Betrag "196 S" durch den Betrag "14,24 €" ersetzt.

4.2. In der Z 7 lautet die Tabelle

"Mindestdauer der Dienstreise

(durchgehende Ausbleibezeit) Teilbetrag der Tagesgebühr

5 Stunden 10,90 €

6 Stunden 13,08 €

7 Stunden 15,26 €

8 Stunden 17,44 €

9 Stunden 19,62 €

10 Stunden 21,80 €

11 Stunden 23,98 €

12 bis 24 Stunden 26,16 €"

4.3. In der Z 8 wird der Betrag "157 S" durch den Betrag "11,41 €" ersetzt.

4.4. In der Z 9 wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,27 €" ersetzt.

4.5. In der Z 10 wird der Betrag "135 S" durch den Betrag "9,81 €" ersetzt.

5. Im § 115 Abs 4 lauten die letzten beiden Sätze: "Der neu zu ermittelnde Betrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden. Die jeweils neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten."

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013

(1) Die Vertragspartner stellen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung die Funktionsfähigkeit der gemäß Art. 4 bis 8 in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen erforderlichenfalls die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor. Die Vertragspartner informieren die übrigen programmbeteiligten Vertragspartner sowie die Europäische Kommission über die dazu getroffenen Vorkehrungen sowie über allfällige organisatorische Änderungen.

(2) Für die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten haben, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, die sachlich zuständigen Bundesressorts oder, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, das jeweilige Land Sorge zu tragen.

(3) Werden bei einem Programm gemäß Art. 1 Abs. 2 Funktionen gemäß Art. 4 bis 8 von Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder eines Landes wahrgenommen und ist in den jeweiligen Programmdokumenten eine Kostenbeteiligung der programmbeteiligten Mitgliedstaaten oder Regionen vorgesehen, verletzen die dadurch gegebenenfalls erforderlichen Transferzahlungen zwischen Bundes- und Landesstellen nicht die Bestimmungen des § 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948 i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2003.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der folgenden Absätze Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl - unter Berücksichtigung der Anzahl der Bediensteten sowie der bestehenden Gesundheits- und Sicherheitsgefahren und Belastungen - zu bestellen.

(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Dienstgeber hat den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.

(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind - aufgrund eines Vorschlags des zuständigen Personalvertretungsorgans - jeweils aus dem Kreis der Bediensteten jener Dienststelle zu bestellen, auf die sich ihre Tätigkeit erstrecken soll.

(4) Ist für eine Dienststelle mehr als eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen, so kann der Dienstgeber nach Anhörung des zuständigen Organs der Personalvertretung deren Wirkungsbereich unter Bedachtnahme auf die organisatorischen, räumlichen und dienstlichen Gegebenheiten aufteilen. Ebenso kann der Dienstgeber nach Anhörung des zuständigen Organs der Personalvertretung Teile von Dienststellen dem Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson einer anderen Dienststelle zuordnen, wenn dies aus besonderen organisatorischen, räumlichen oder dienstlichen Gründen zweckmäßig ist.

(5) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Eine Sicherheitsvertrauensperson ist vor Ablauf der Funktionsperiode von ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind, sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben kann oder sie die ihr obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt. Wird eine Sicherheitsvertrauensperson enthoben, legt sie ihre Funktion zurück oder scheidet sie aus dem Aktivstand aus, ist binnen acht Wochen für den Rest ihrer Funktionsperiode an ihrer Stelle eine neue Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.

(6) Der Bedienstetenschutzkommission sind unverzüglich Namen, Wirkungsbereich, Dienstort, Funktionsbeginn und Funktionsende der Sicherheitsvertrauenspersonen in den Dienststellen des Landes schriftlich mitzuteilen.

(7) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.

(8) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden. Die Bestimmungen über die Pflichten der Bediensteten (§14) gelten auch für die Sicherheitsvertrauenspersonen.

Landesrecht Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

(1) Der Vorsitzende hat die Entschädigungskommission nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.

(2) Sitzungen der Entschädigungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

(3) Die Entschädigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Entschädigungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(5) Die Landesregierung hat das Nähere über die Geschäftsführung der Entschädigungskommission in einer Geschäftsordnung zu regeln. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Protokollführung zu enthalten.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung

(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung, Messung und Berechnungen nach § 4 eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes sicherzustellen.

(2) Ein Bediensteter hat auf jeden Fall Anspruch auf eine angemessene Gesundheitsüberwachung, wenn

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für Bedienstete, die der Gesundheitsüberwachung nach den Abs. 1 und 2 unterliegen, persönliche Aufzeichnungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes geführt werden. Diese Gesundheitsakten haben eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung zu enthalten. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht möglich ist. Den einzelnen Bediensteten ist auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten zu gewähren.

(4) Für Bedienstete, die nach Abs. 2 Anspruch auf eine angemessene Gesundheitsüberwachung haben, gilt Folgendes

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 10

Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl Nr 30/1996, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 89/1996, wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 39

§ 19 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013

(1) Die mit der Durchführung der operationellen Programme der EU-Strukturfonds in Österreich verbundenen Koordinationsaufgaben werden wie folgt wahrgenommen

(2) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den in Abs. 1 genannten Koordinationsstellen reibungslos zusammenarbeiten und sie bei der Erfüllung ihrer Koordinationsaufgaben bestmöglich unterstützen. Die Vertragspartner stellen weiters sicher, dass die an der finanziellen Durchführung der operationellen Programme beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Kofinanzierung einzelner Vorhaben aus Strukturfondsmitteln die Bestimmungen der einschlägigen EU-Verordnungen sowie die in den operationellen Programmen oder gesonderten Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren einhalten und dabei jederzeit volle Transparenz über die kofinanzierten Vorhaben sowie über den Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen besteht.

(3) In Ergänzung zu den Regelungen der Allgemeinen Verordnung betreffend die Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden wird für die operationellen Programme gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a zur Sicherstellung einer reibungslosen Programmkoordination Folgendes vereinbart

(4) Die jährliche Übermittlung der Vorausschätzungen der voraussichtlichen Zahlungsanträge im laufenden und folgenden Haushaltsjahr gemäß Art. 76 Abs. 3 Allgemeine Verordnung obliegt den Bescheinigungsbehörden gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen. Dazu übermitteln die Bescheinigungsbehörden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 sowie die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 2, sofern die Funktion der Bescheinigungsbehörde von Vertragspartnern in Österreich wahrgenommen wird, dem Bundesministerium für Finanzen bis 20. April jedes Jahres die erforderlichen Angaben und sorgen für deren elektronische Übermittlung gemäß Art. 76 Abs. 4 Allgemeine Verordnung bis zum 30. April.

(5) Die Vertragspartner stellen sicher, dass an der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der operationellen Programme auch die für die Themen Nachhaltigkeit sowie Gleichstellung von Frauen und Männern zuständigen Stellen in geeigneter Form beteiligt werden.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Besorgung der ihnen aufgrund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit beim Dienstgeber die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.

(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören. Er hat überdies das Recht, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen jederzeit zu unterrichten.

(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste (§ 71 Abs. 2) im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Personalvertretungsorgane errichtet sind.

(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet,

Landesrecht Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

Die Aufgaben des Entschädigungsbeauftragten werden von der Tiroler Patientenvertretung wahrgenommen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 11

Das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, LGBl Nr 42, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/2000, wird dahingehend geändert, dass § 2 Abs 4 Z 8 lautet

"8. Der im § 30b Abs 2 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 unter lit a vorgesehene Betrag gilt für die Dienstklassen I und II sowie der unter der lit b vorgesehene Betrag ab der Dienstklasse III."

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013

(1) Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben eines Vorhabens richtet sich – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – nach den Bestimmungen der Art. 53 und 56 Allgemeine Verordnung, Art. 7 EFRE-Verordnung, Art. 11 ESF-Verordnung und Art. 48 bis 53 Durchführungs-Verordnung sowie nach den spezifischen Festlegungen des jeweiligen operationellen Programms oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Programmpartnern oder den darin für die Abwicklung einer Maßnahme gegebenenfalls vorgesehenen Förderungsrichtlinien.

(2) Darüber hinaus gehende programmübergreifende einheitliche Regelungen für den Bereich eines Fonds in Österreich können jeweils von der Bescheinigungsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Verwaltungsbehörden und nach Anhörung der Prüfbehörde festgelegt werden.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat die für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen

(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete sowie die Eignung der Bediensteten im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 13 Abs. 1) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Bedienstete ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.

(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten einbezogen werden. Die Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.

(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen; dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.

(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen

(6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.

Landesrecht Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

(1) Der Entschädigungsbeauftragte hat die Anträge auf Gewährung einer Entschädigungsleistung zu prüfen und vom Träger der Krankenanstalt die zur Entscheidung über den Antrag notwendigen Informationen und Unterlagen zu beschaffen.

(2) Der Entschädigungsbeauftragte hat die Anträge, die den Vorgaben dieses Gesetzes und der Entschädigungsrichtlinien entsprechen, samt den entscheidungswesentlichen Unterlagen unverzüglich an den Vorsitzenden der Entschädigungskommission weiterzuleiten.

(3) Der Entschädigungsbeauftragte hat der Entschädigungskommission und dem Vorsitzenden der Entschädigungskommission auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihnen die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 12

Das Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl Nr 7/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2000 wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 42

§ 19 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013

(1) Die Auswahl und Genehmigung der Vorhaben richtet sich nach den Verfahren, die in einem operationellen Programm oder in einer zu dessen Umsetzung eingesetzten Förderungsrichtlinie oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern jeweils vorgesehen sind.

(2) Auf der Grundlage dieser Auswahl hat die Verwaltungsbehörde oder eine dafür gemäß Programm oder gesonderter Vereinbarung vorgesehene zwischengeschaltete Stelle die Kofinanzierung eines Vorhabens aus Strukturfondsmitteln mit dem/der/den Begünstigten mit den dafür maßgeblichen Bedingungen rechtsverbindlich zu vereinbaren. Im Sinne des Grundsatzes der Transparenz und als Grundlage für die Prüfungen gemäß Art. 13 und 15 sind dabei die folgenden Elemente festzulegen

(3) Wird die Kofinanzierung dem/der/den Begünstigten von einer Förderstelle des Bundes gewährt, sind mit dem Begünstigten die Auflagen und Bedingungen gemäß § 21 sowie die Rückzahlungsverpflichtungen gemäß § 22 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (BGBl. II Nr. 51/2004) auch für die Strukturfondsmittel zu vereinbaren. Die Förderstellen der Länder haben ihren Kofinanzierungszusagen entsprechende Bestimmungen des jeweiligen Landesrechts oder gleichwertige Regelungen zu Grunde zu legen.

(4) Bei Vorhaben, bei denen die Verwaltungsbehörde selbst oder eine andere öffentliche Dienststelle Begünstigter ist, sind die oben genannten Elemente für eine rechtsverbindliche Kofinanzierung in geeigneter Form – z. B. Verwaltungsvereinbarungen oder verwaltungsinternen Aktenvermerken – für alle Beteiligten jederzeit nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.

(5) Aus einer rechtsgrundlosen, fehlerhaften oder unvollständigen Kofinanzierungszusage entsteht kein Anspruch auf Zahlung von Strukturfondsmitteln. Allfällige daraus entstehende Rechtsfolgen sind von jener Stelle zu tragen, welche die Kofinanzierungszusage ausgestellt hat.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Der Dienstgeber hat - soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, arbeitsplatzbezogen - die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise schriftlich festzuhalten (Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente).

Landesrecht Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

Für die Mitglieder der Organe des Fonds gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß, soweit sie nicht ohnehin der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 13

Das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz, LGBl Nr 40/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 5/1998 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 43/1998, wird geändert wie folgt

1. § 2 Abs 4 lautet

"(4) Das Sitzungsgeld ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."

2. Im § 6 wird angefügt

"(8) § 2 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013

(1) Strukturfondsmittel dürfen nur für Vorhaben ausbezahlt werden, die tatsächlich gemäß den Kofinanzierungsbedingungen durchgeführt wurden. Vor vollständiger Auszahlung der Strukturfondsmittel für ein Vorhaben hat daher die Verwaltungsbehörde oder die gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständige oder in der Kofinanzierungszusage dafür benannte zwischengeschaltete Stelle oder die Prüfstelle gemäß Art. 7 unter Beachtung des Art. 13 Durchführungs-Verordnung die tatsächliche Erbringung der gemäß Kofinanzierungszusage vorgesehenen Investitionen oder Leistungen – durch Kontrollen vor Ort, Einholung von Berichten oder Belegexemplaren oder andere geeignete Maßnahmen – zu überprüfen und zu bestätigen. Das Ergebnis der Überprüfung ist nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.

(2) Strukturfondsmittel dürfen nur für tatsächlich getätigte Ausgaben (oder diesen gemäß EU-Recht als gleichwertig anerkannte Kosten) ausbezahlt werden, die ursächlich mit der Durchführung eines gemäß Art. 12 ordnungsgemäß genehmigten Vorhabens verbunden und zuschussfähig sind und deren Höhe dem Vorhaben und Kofinanzierungszweck angemessen ist. Vor Berechnung der Kofinanzierung sind allfällige dem Vorhaben zurechenbare Einnahmen von den Ausgaben abzuziehen. Vor Auszahlung von Strukturfondsmitteln für ein Vorhaben hat daher die Verwaltungsbehörde oder die gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständige oder in der Kofinanzierungszusage dafür benannte zwischengeschaltete Stelle oder die Prüfstelle gemäß Art. 7 unter Beachtung des Art. 13 Durchführungs-Verordnung an Hand von Rechnungen und Zahlungsbelegen (soweit erforderlich: im Original), Zeitaufzeichnungen oder anderen gleichwertigen Nachweisen Folgendes zu überprüfen und zu bestätigen

(3) Personen, welche die Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 durchführen, dürfen nicht an der Durchführung der zu prüfenden Vorhaben beteiligt sein.

(4) Nach Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 und positivem Prüfergebnis ist die Erfüllung sämtlicher Kofinanzierungsbedingungen gemäß Art. 11 und 12 und damit die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung von der prüfenden Stelle schriftlich zu bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung ist nach dem in einem operationellen Programm vorgesehenen Verfahren von der Verwaltungsbehörde oder von der gemäß operationellem Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständigen zwischengeschalteten Stelle bei der gemäß Art. 5 Abs. 7 für die Führung des Programmkontos zuständigen Stelle die Auszahlung der Strukturfondsmittel an die Begünstigten zu veranlassen. Die Bescheinigungsbehörde und die gegebenenfalls mit der Führung des Programmkontos beauftragte zwischengeschaltete Stelle sowie – wenn die Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 von zwischengeschalteten Stellen durchgeführt wurden – die Verwaltungsbehörde sind berechtigt, eigenständig Prüfungen vorzunehmen, um sich zu vergewissern, dass die ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.

(5) Sollten bei der Prüfung einer Abrechnung Mängel festgestellt werden, sind von der Verwaltungsbehörde oder der gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständigen zwischengeschalteten Stelle die notwendigen Korrekturen zu veranlassen. Zu Unrecht ausbezahlte Strukturfondsmittel sind zurückzufordern oder mit nachfolgenden Zahlungen gegenzuverrechnen. Zurückgeforderte Beträge sind samt Zinsen auf das jeweils für das Programm eingerichtete Konto zu überweisen.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in Bezug auf den Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit zu berücksichtigen. Dabei ist besonders auf Konstitution, körperliche und geistige Eignung, Alter und Qualifikation Bedacht zu nehmen.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nur jene Bediensteten Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.

(3) Bedienstete, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Bedienstete gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige Bewusstseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens und schwere Depressionszustände.

(4) Weibliche Bedienstete dürfen mit Arbeiten, die infolge ihrer Art für Frauen eine spezifische Gefahr bewirken können, nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden, die geeignet sind, diese besondere Gefahr zu vermeiden.

(5) Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren gesundheitlichen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.

Landesrecht Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

Die Träger der Fondskrankenanstalten haben den Organen des Fonds auf deren Verlangen die zur Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind insbesondere Fotokopien der Krankengeschichten und der sonstigen erforderlichen Unterlagen kostenlos zu übermitteln.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 14

Die Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl Nr 58/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 112/1999, wird geändert wie folgt

4.1. Im ersten und zweiten Satz wird jeweils die Wortfolge "auf einen vollen Schillingbetrag" durch die Wortfolge "auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag" ersetzt.

4.2. Der letzte Satz lautet: "Dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013

(1) Die gemäß den Verordnungen, dem jeweiligen operationellen Programm oder gesonderten Vereinbarungen im Monitoring zu erfassenden Daten sind von der Verwaltungsbehörde oder den gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständigen zwischengeschalteten Stellen unverzüglich nach den zwischen den Programmpartnern vereinbarten Verfahren an das Monitoring zu melden.

(2) Gemäß den Bestimmungen der Art. 40 und 57 Allgemeine Verordnung sind im Anlassfall die erforderlichen Informationen im Wege der Verwaltungsbehörde an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(3) Werden von der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde, den zwischengeschalteten Stellen oder Prüfstellen gemäß Art. 7 bei der Prüfung von Vorhaben Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind diese nach den Verfahren, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1681/1994 i.d.F. Verordnung Nr. 2035/2005 in Österreich von den jeweils zuständigen Prüfbehörden gemäß Art. 6 festgelegt wurden, samt den veranlassten Abhilfemaßnahmen zu melden.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Die Bediensteten haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit nach diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen gemäß ihrer Information und Unterweisung sowie den Anweisungen des Dienstgebers anzuwenden. Sie haben sich so zu verhalten, dass sie - soweit als möglich - weder sich selbst noch andere Bedienstete gefährden.

(2) Die Bediensteten sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der Vorgesetzten die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benützen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.

(3) Die Bediensteten dürfen Schutzeinrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind verpflichtet gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers die Schutzeinrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.

(4) Die Bediensteten dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtmittel in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.

(5) Die Bediensteten haben jeden Dienstunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Schaden unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden.

(6) Wenn sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen können, sind die Bediensteten verpflichtet nach Maßgabe der Festlegungen in den Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten, ihrer Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Bediensteten zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden.

(7) Die Bediensteten haben - nach Maßgabe der ihnen nach diesem Gesetz eingeräumten Befugnisse - gemeinsam mit dem Dienstgeber, den Präventivdiensten (7. Hauptstück), den Überprüfungsorganen (8. Hauptstück) und der Personalvertretung darauf hinzuwirken, dass die zum Schutz der Bediensteten vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und dass der Dienstgeber gewährleistet, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Gesundheit und Sicherheit aufweisen.

(8) Die Pflichten der Bediensteten in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit berühren nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.

Landesrecht Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Entschädigungsrichtlinien und der Geschäftsordnung der Fondskommission eingehalten werden.

(2) Der Fonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen der Gebarung in sämtliche Geschäftsstücke Einsicht zu gewähren.

(3) Der Fonds hat der Landesregierung spätestens sechs Monate nach dem Ablauf eines Kalenderjahres einen Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 15

Das Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz, LGBl Nr 90/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2001 wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 11

§ 9 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013

(1) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Systemkontrollen und Stichprobenkontrollen durch die in Art. 6 benannten Prüfbehörden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Allgemeinen Verordnung, der Durchführungs-Verordnung sowie allfälligen sonstigen Durchführungsvorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen erfolgen.

(2) Mit der Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle durch die Prüfbehörden wird das Bundeskanzleramt beauftragt.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen

(2) Die nach Abs.1 geführten Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und berechtigten Personen (§10 Abs.5 Z2, §72 Abs.1, §77 Abs.1) auf Verlangen zugänglich zu machen.

(3) Der Bedienstetenschutzkommission sind tödliche oder sonstige schwere Dienstunfälle zu melden. Auf ihr Verlangen ist über bestimmte Dienstunfälle gesondert Bericht zu erstatten.

Landesrecht Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

(1) Der Patientenentschädigungsfonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Entschädigung von Patienten nach Schäden, die durch die Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten entstanden sind jeweils erforderlich sind

(3) Personenbezogene Daten nach dieser Bestimmung, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen nach Abschluss der Bearbeitung jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen die Daten nach Abs. 2 soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Auskunftspflichten erforderlich ist, an die Landesregierung übermitteln.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, in Berichten gem. § 14 Abs. 3 den Familiennamen, Vornamen und akademische Grade der Organe der Entschädigungskommission zu veröffentlichen.

(6) Als Identifikationsdaten gelten

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 16

Das Jagdrechtsabgabegesetz, LGBl Nr 77/1997, wird geändert wie folgt

1. § 2 Abs 2 lautet

"(2) Die Jagdrechtsabgabe beträgt jährlich

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 9

Die §§ 2 Abs 2 und 7 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013

(1) Können rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlte Strukturfondsmittel nicht wieder eingezogen werden, so trägt die Haftung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 70 Abs. 2 Allgemeine Verordnung für die Erstattung der verlorenen Beträge an den Haushalt der Europäischen Union jener Vertragspartner, durch dessen Fehler oder Fahrlässigkeit der Verlust entstanden ist.

(2) Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung der Strukturfonds zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs durch Finanzkorrekturen gemäß Art. 99 bis 102 Allgemeine Verordnung (einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Verfahrenskosten), so werden diese von jenem der Vertragspartner getragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.

(3) Die im Zusammenhang mit Finanzkorrekturen in Art. 99 bis 102 Allgemeine Verordnung festgelegten Berichtspflichten und Koordinationsaufgaben des Mitgliedstaates werden in Österreich von den in Art. 6 benannten Prüfbehörden wahrgenommen.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass

(2) Der Dienstgeber hat - unbeschadet der in diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Prüfpflichten - dafür zu sorgen, dass

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 17

Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 78/1997 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 99/1997, wird geändert wie folgt

1. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen

1.1. Im Abs 1 wird der Betrag "2 S" durch den Betrag "15 Cent" und der Betrag "25 S" durch den Betrag "2 €" ersetzt.

1.2. Im Abs 5 wird der Betrag "15 S" durch den Betrag "1,10 €" ersetzt.

"(7) Die §§ 3 Abs 1 und 5 und 8 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013

Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Die Landesregierung hat in Durchführung dieses Hauptstücks durch Verordnung insbesondere näher zu regeln

Landesrecht Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz dürfen nur für Schäden, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, gewährt werden.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 18

Das Salzburger Gemeinde-Parkgebührengesetz, LGBl Nr 48/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/1998, wird geändert wie folgt

"(7) Die §§ 1 Abs 3, 3 Abs 2 und 12 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Die Vereinbarung endet jeweils hinsichtlich eines operationellen Programms mit dem Ende der Belegaufbewahrungsfrist gemäß Art. 90 Abs. 1 lit. a Allgemeine Verordnung.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat Arbeitsstätten (§2 Abs.6) entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen einzurichten und zu betreiben.

(2) Befinden sich an einer Arbeitsstätte Gefahrenbereiche, in denen Absturzgefahr für die Bediensteten oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche möglichst mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern.

Dies gilt auch für sonstige Bereiche, in denen besondere Gefahren bestehen, insbesondere durch

Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(3) Elektrische Anlagen müssen so geplant und eingerichtet sein, dass von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und dass Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.

(4) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Gefahren für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten möglichst vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die allfällige Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen sind.

(5) Arbeitsstätten, in denen Bedienstete bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt wären, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.

(6) Abs.1 bis 5 gelten auch für Baustellen (§2 Abs.7).

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 19

Das Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg, LGBl Nr 28/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 9/2000, wird geändert wie folgt

"(2) Die Parkgebühr ist in einem durch 10 teilbaren Centbetrag entsprechend der Parkdauer zu entrichten."

3. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen

3.1. Im Abs 1 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.

3.2. Im Abs 2 wird der Betrag "300 S" durch den Betrag "22 €" ersetzt.

3.3. Im Abs 5 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.

3.4. Im Abs 6 wird der Betrag "3000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.

4. Im § 9 wird angefügt

"(4) Die §§ 1 Abs 3, 3 Abs 2 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.

(2) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit der Bediensteten angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.

(3) Ausgänge und Verkehrswege müssen so beschaffen sein, dass sie -

je nach ihrem Bestimmungszweck - leicht und sicher begangen oder befahren werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Ausgänge, der Verkehrswege, der Türen und der Tore müssen der Art, der Nutzung und der Lage der Räume entsprechen. Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore müssen so angelegt sein, dass in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten, falls ein Gebäude nur zum Teil für Arbeitsstätten genutzt wird, bloß für jene Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore, die von Bediensteten benutzt werden.

(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass alle Arbeitsplätze bei Gefahr von den Bediensteten rasch und sicher verlassen werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Fluchtwege und der Notausgänge müssen der höchstmöglichen Anzahl der darauf angewiesenen Personen sowie der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte angemessen sein. Die Verkehrswege zu Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Fluchtwege und Notausgänge selbst müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Fluchtwege und Notausgänge müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(5) Arbeitsstätten in Gebäuden sind, falls sie regelmäßig von behinderten Bediensteten benutzt werden, behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 20

Das Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 78/1997, wird geändert wie folgt

"(9) Die §§ 4 Abs 1, 6 Abs 3 und 10 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Arbeitsräume (§2 Abs.10) müssen für den Aufenthalt der jeweiligen Bediensteten geeignet sein und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten entsprechen.

(2) In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der maßgeblichen Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Bediensteten ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Es müssen ferner raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.

(3) Bei der Konstruktion und Einrichtung der Arbeitsräume ist dafür zu sorgen, dass

(4) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen, sodass die Bediensteten ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit, ihrer Sicherheit und ihres Wohlbefindens den ihnen obliegenden Dienst verrichten können.

(5) Soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der Arbeitsvorgänge dies zulassen, müssen Arbeitsräume ausreichend natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung mit dem Freien aufweisen. Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist auf die Lage der Belichtungsflächen und der Sichtverbindung Bedacht zu nehmen.

(6) Arbeitsräume müssen während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge künstlich beleuchtet werden können.

(7) Die Fußböden der Arbeitsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Sie müssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein. Sie müssen im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen, sofern dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen ausgeschlossen ist.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 21

Das Vergnügungssteuergesetz 1998, LGBl Nr 2/1999, wird geändert wie folgt

1. § 7 Abs 4 lautet

"(4) Die Abgabensumme ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."

2. Im § 17 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen

2.1. In der Z 1 wird der Betrag "400 S" durch den Betrag "29 €" ersetzt.

2.2. In der Z 2 wird der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.456 €" ersetzt.

2.3. In der Z 3 wird der Betrag "60 S" durch den Betrag "4,40 €" ersetzt.

2.4. In der Z 4 wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €" ersetzt.

"(4) Die §§ 7 Abs 4, 17 Abs 1, 18 Abs 1 und 20 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Sonstige Betriebsräume (§2 Abs.11) müssen für den Aufenthalt der jeweiligen Bediensteten geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten entsprechen.

(2) Soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume zulassen, muss in sonstigen Betriebsräumen unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Bediensteten ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Es müssen ferner raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.

(3) Sonstige Betriebsräume müssen während der Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet werden können.

(4) Die Fußböden der sonstigen Betriebsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährliche Neigungen aufweisen. Soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume zulassen, müssen die Fußböden befestigt, trittsicher und rutschfest sein.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 22

Das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969, LGBl Nr 77, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 72/1990, wird geändert wie folgt

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen (§2 Abs.6 und 7) müssen während der Arbeitszeit ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.

(2) In Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen unverzüglich Hilfe geleistet werden kann.

(3) Verkehrswege und sonstige Orte und Einrichtungen im Freien, die von Bediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, dass sie - je nach ihrem Bestimmungszweck - sicher begangen oder befahren werden können und dass in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden.

(4) Für Gebäude auf Baustellen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind, ist §19 anzuwenden.

(5) Für Räume auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, wie Büros und Werkstätten, ist §20 anzuwenden.

(6) Für Räume auf Baustellen, in denen zwar keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet sind, in denen aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden, ist §21 anzuwenden.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 23

Das Salzburger Landes-Wacheorganegesetz, LGBl Nr 66/1977, wird geändert wie folgt

2.1. Im Abs 1 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.

2.2. Im Abs 3 wird der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 13

§ 10 Abs 1 und 3 sowie § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Derselbe Zeitpunkt gilt für das Entfallen der Artikel-Bezeichnungen und deren teilweises Ersetzen durch §§-Bezeichnungen samt Überschriften."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat für Arbeitsstätten (§ 2 Abs. 6) geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten zu vermeiden.

(2) Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und zur Evakuierung der Bediensteten erforderlich sind.

(3) Es müssen in der Arbeitsstätte geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Anzahl und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(4) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung der Größe der Dienststelle und der darin bestehenden spezifischen Gefahren entsprechend ausgebildete Personen in ausreichender Anzahl zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Bediensteten muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.

(5) Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, hat der Dienstgeber eine besonders ausgebildete und zweckentsprechend ausgerüstete Brandschutzgruppe einzurichten.

(6) Der Dienstgeber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Explosionen zu verhindern und die Folgen einer Explosion zu begrenzen.

(7) Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit Blitzschutzanlagen versehen sein.

(8) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 7 sind

(9) Für Baustellen gelten Abs. 1 bis 4, 6 und 8 mit der Maßgabe, dass auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 24

Das Salzburger Feuerwehrgesetz, LGBl Nr 59/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 63/1996, wird geändert wie folgt

"(6) § 45 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat für Arbeitsstätten geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit Bediensteten bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann.

(2) Es müssen in der Arbeitsstätte geeignete und ausreichende Mittel sowie Einrichtungen für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel müssen gut erreichbar, gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(3) Der Dienstgeber hat für jede Arbeitsstätte eine angemessene Anzahl von Bediensteten zu bestellen, die über eine ausreichende Ausbildung in Erster Hilfe verfügen und - unbeschadet der jedem Bediensteten zukommenden Hifleleistungspflicht in Notfällen - vorrangig zur Leistung von Erster Hilfe herangezogen werden sollen. Es ist dafür zu sorgen, dass während der Dienststunden entsprechend der Anzahl der in der Arbeitsstätte regelmäßig anwesenden Bediensteten gemäß dem ersten Satz bestellte Bedienstete in ausreichender Anzahl anwesend sind.

(4) Für die Erste Hilfe müssen Sanitätsräume vorgesehen sein, wenn in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse im Hinblick auf die dienstlichen Aufgaben für eine rasche und wirksame Erste Hilfe erforderlich ist. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet und leicht zugänglich sein. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(5) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 4 sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, das Unfallrisiko, die Lage, die Abmessungen und die Nutzung der Arbeitsstätte sowie die Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten zu berücksichtigen.

(6) Für Baustellen gelten Abs. 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe, dass die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle besonders zu berücksichtigen sind. Sanitätsräume oder vergleichbare Einrichtungen sind vorzusehen, wenn dies aufgrund der Lage einer Baustelle und der Anzahl der auf ihr beschäftigten Bediensteten notwendig ist. Für diese Sanitätseinrichtungen gilt Abs. 4 zweiter und dritter Satz.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 25

Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 62/1996, wird geändert wie folgt

"(6) § 23 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Den Bediensteten sind geeignete Waschgelegenheiten in ausreichender Anzahl mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen.

Waschräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Art der Dienstverrichtung, hygienische oder gesundheitliche Gründe eine Körperreinigung am Dienstort erfordern.

(2) Sind nach Abs.1 Waschräume einzurichten, so hat eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen, wenn für eine Arbeitsstätte jedem Geschlecht mindestens fünf Bedienstete angehören. Sind gemeinsame Waschräume für männliche und weibliche Bedienstete eingerichtet, ist eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen.

(3) Den Bediensteten sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder Waschräume in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten zur Verfügung zu stellen. In Vorräumen von Toiletten muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit befindet. Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Bedienstete beschäftigt, so hat bei den Toiletten eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen.

(4) Jedem Bediensteten ist ein versperrbarer Kleiderkasten oder eine sonstige geeignete versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Privatkleidung und Dienstbekleidung sowie sonstiger Gegenstände, die üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung zu stellen, wenn die Einrichtung von Umkleideräumen erforderlich ist oder wenn der Bedienstete dies verlangt. Sind keine versperrbaren Kleiderkästen oder sonstige geeignete versperrbare Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, muss für jeden Bediensteten jedenfalls eine Kleiderablage vorhanden sein. Erforderlichenfalls ist dafür vorzusorgen, dass die Privatkleidung von der Dienstkleidung getrennt verwahrt werden kann.

(5) Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Art der Dienstverrichtung das Tragen besonderer Arbeits- oder Schutzkleidung erfordert und es den Bediensteten aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden.

(6) Sind nach Abs.5 Umkleideräume einzurichten, so hat eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen, wenn jedem Geschlecht mindestens fünf Bedienstete angehören. Sind gemeinsame Umkleideräume eingerichtet, ist eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen.

(7) Waschräume müssen in der Nähe der Arbeitsplätze liegen, soweit nicht gesonderte Waschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Waschräume und Umkleideräume müssen untereinander leicht erreichbar sein.

(8) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet sowie belichtet und beleuchtbar sein.

(9) Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen, Toiletten und Umkleideräumen kann auch in der Weise entsprochen werden, dass der Dienstgeber zusammen mit Arbeitgebern anderer Arbeitnehmer gemeinsam für die Bediensteten und die anderen Arbeitnehmer Waschräume, Toiletten und Umkleideräume zur Verfügung stellt. In diesem Fall müssen die Waschräume, Toiletten und Umkleideräume hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den Anforderungen nach Abs.1 bis 8 unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller Bediensteten und sonstigen Arbeitnehmer entsprechen.

(10) Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 26

Das Waldbrandbekämpfungsgesetz, LGBl Nr 77/1992, wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 12

§ 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während allfälliger Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

Die Bereitstellung von Aufenthaltsräumen kann entfallen, wenn die Bediensteten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während allfälliger Pausen gegeben sind.

(2) Den Bediensteten sind in den Aufenthaltsräumen (wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen) Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.

(3) Für jene Bediensteten, in deren Dienstzeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Dienstbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen leicht erreichbar sein.

(5) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet und erforderlichenfalls beleuchtbar sowie gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen geschützt sein.

(6) Der Verpflichtung, Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, kann auch in der Weise entsprochen werden, dass der Dienstgeber zusammen mit Arbeitgebern anderer Arbeitnehmer gemeinsam für die Bediensteten und die anderen Arbeitnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung stellt. In diesem Fall müssen die Aufenthaltsräume hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den Anforderungen nach Abs.1, 2, 4 und 5 unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller Bediensteten und Arbeitnehmer entsprechen.

(7) Räume, die den Bediensteten vom Dienstgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet sowie belichtet und erforderlichenfalls beleuchtbar sein. Den Bediensteten müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen.

(8) Abs.7 gilt nicht für Dienst- und Naturalwohnungen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 27

Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl Nr 3/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/1996 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 89/1996, wird geändert wie folgt

"(3) § 23 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Den Bediensteten müssen auf Baustellen im erforderlichen Umfang entsprechende Waschgelegenheiten oder Waschräume, Toiletten, Aufenthaltsräume, Kleiderkästen oder sonstige geeignete Einrichtungen, Umkleidemöglichkeiten und Unterkünfte zur Verfügung stehen, soweit dies unter Berücksichtigung der Lage der Baustelle, der örtlichen Gegebenheiten, der Art und Dauer der Tätigkeiten und der Anzahl der Bediensteten erforderlich ist.

(2) Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen, Toiletten, Aufenthaltsräumen und Unterkünften kann auch in der Weise entsprochen werden, dass der Dienstgeber zusammen mit Arbeitgebern anderer Arbeitnehmer gemeinsam für die Bediensteten und die anderen Arbeitnehmer solche Einrichtungen zur Verfügung stellt. In diesem Fall müssen diese Einrichtungen hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung der Gesamtzahl aller Bediensteten und anderen Arbeitnehmer entsprechen.

(3) Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 28

Das Salzburger Jugendgesetz, LGBl Nr 24/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 96/1999 wird geändert wie folgt

3.1. Im Abs 2 wird der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.

3.2. Im Abs 3 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €", der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" ersetzt.

4. Nach § 44 wird angefügt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 45

Die §§ 4 Abs 3 und 40 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art der Dienststelle (des Dienststellenteils) und der dienstlichen Tätigkeit möglich ist.

(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten, sofern die Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung des Raums vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt werden können.

(3) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.

(4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 29

Das Salzburger Sammlungsgesetz 1969, LGBl Nr 107, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 13/1979 und 16/1999 wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1969

novellierter Bestimmungen

§ 11

(1) § 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/1979 tritt mit 1. April 1979 in Kraft.

(2) § 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/1999 tritt mit 27. Februar 1999 in Kraft.

(3) § 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Einrichtungen auf Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und Geräten im Sinne des §2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl.I Nr.62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.9/1998, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, und den Arbeitsstätten im Sinne des §2 Abs.6 vergleichbar sind, sind den §§18 bis 22 entsprechend einzurichten und zu betreiben, soweit dies nach Art und Zweckbestimmung dieser Einrichtungen möglich und zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist. In diesen Einrichtungen sind die erforderlichen Vorkehrungen für den Brand- und Explosionsschutz, für die Erste Hilfe sowie für das rasche und sichere Verlassen dieser Einrichtungen im Notfall zu treffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Dabei sind die Art, die Größe und die Zweckbestimmung der Einrichtung, die Ausstattung, die Art und die Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe oder der transportierten Güter und Stoffe, die Arbeitsmittel sowie die größtmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu berücksichtigen.

(2) Abs.1 gilt auch für Einrichtungen in Verkehrsmitteln zum Transport auf dem Luftweg, dem Wasserweg sowie im Straßenbahn- oder Eisenbahnverkehr.

(3) In Einrichtungen gemäß Abs.1 und 2, falls dies nicht möglich ist, in deren Nähe oder an sonstigen geeigneten Plätzen, sind den Bediensteten geeignete Waschgelegenheiten oder Waschräume, Toiletten, Kleiderkästen und Umkleideräume sowie für den Aufenthalt während der Arbeitspausen, der Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls auch der Ruhezeiten Sozialeinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Auf diese Einrichtungen sind die §§25 und 26 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Bediensteten, Art und Dauer der Arbeitsvorgänge, die Arbeitsbedingungen sowie Art und Zweckbestimmung der Einrichtung zu berücksichtigen sind. Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.

(4) In Einrichtungen gemäß Abs.1 und 2 ist für den Schutz der Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch zu sorgen.

(5) Für Einrichtungen nach Abs.1 und 2 gelten die Bestimmungen des §19 Abs.5 sinngemäß, soweit Art und Zweckbestimmung der Einrichtung dem nicht entgegensteht.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 30

Das Salzburger Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl Nr 57/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 11/1996 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 89/1996 wird geändert wie folgt

1. Im § 113 werden folgende Änderungen vorgenommen

1.1. Im Abs 1 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.

1.2. Im Abs 2 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.

2. Im § 116 wird angefügt

"(6) § 113 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Die Landesregierung hat zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten durch Verordnung nähere Regelungen über die Ausgestaltung von

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 31

Das Salzburger Kindergartengesetz, LGBl Nr 81/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 17/1998, wird dahingehend geändert, dass im § 30 der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt wird.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Unter Benutzung von Arbeitsmitteln (§2 Abs.12) sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten, wie insbesondere

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel entsprechend den Bestimmungen dieses Hauptstücks und den dazu erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und benutzt werden.

(3) Der Dienstgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die

(4) Erwirbt der Dienstgeber Arbeitsmittel, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann der Dienstgeber, soweit er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entsprechen.

(5) Der Dienstgeber hat bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten so gering wie möglich gefährden.

(6) Sofern es nicht möglich ist, die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten bei der Benutzung eines Arbeitsmittels in vollem Umfang zu gewährleisten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen. Insbesondere hat der Dienstgeber auch dafür Sorge zu tragen, dass Bedienstete die Zeit und die Möglichkeit haben, sich den mit der In- und Außerbetriebnahme des Arbeitsmittels verbundenen Gefahren rasch zu entziehen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 32

Das Salzburger Hortgesetz, LGBl Nr 42/1976, wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangbestimmungen dazu

§ 21

§ 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Als Aufstellung im Sinne der folgenden Absätze gilt das

(2) Der Dienstgeber hat bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten sowie die Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln ist insbesondere darauf zu achten, dass

(3) Im Freien aufgestellte Arbeitsmittel sind erforderlichenfalls durch Vorrichtungen oder andere entsprechende Maßnahmen gegen Blitzschlag und Witterungseinflüsse zu schützen.

(4) Werden Arbeitsmittel unter oder in der Nähe von elektrischen Freileitungen aufgestellt oder benutzt, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um jegliches gefahrbringende Annähern von Bediensteten und von Arbeitsmitteln an diese Leitungen sowie Stromschlag durch diese Leitungen zu verhindern.

(5) Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder durch andere Maßnahmen stabilisiert werden, sofern dies für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Bediensteten erforderlich ist.

(6) Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Kleidung oder Körperteile der die Arbeitsmittel benutzenden Bediensteten von den Arbeitsmitteln nicht erfasst werden.

(7) Die Arbeits- und Wartungsbereiche der Arbeitsmittel müssen entsprechend der Benutzung ausreichend belichtet und erforderlichenfalls beleuchtbar sein.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 33

Das Salzburger Tagesbetreuungsgesetz, LGBl Nr 84/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 27/2001, wird geändert wie folgt

"(6) § 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden

(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden.

(3) Der Dienstgeber hat durch entsprechende Informationen, Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass

(4) Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn

(5) Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den für sie vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen versehen sein. Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich oder durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch sonstige geeignete Maßnahmen funktionsunfähig zu machen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 34

Das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, LGBl Nr 1, wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 56

Die §§ 4, 39 Abs 4, 40 Abs 5 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Bediensteten verbunden ist oder deren Benutzung aufgrund ihres Konzepts besondere Gefahren mit sich bringt.

(2) Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 35

Das Landmaschinenfondsgesetz 1993, LGBl Nr 2, wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 10

§ 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Wenn es aufgrund der Art oder der Einsatzbedingungen für die Gewährleistung der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten erforderlich ist, müssen Arbeitsmittel vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach dem Aufbau an jedem neuen Einsatzort sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre richtige Montage und ihre Stabilität überprüft werden (Abnahmeprüfungen). Dies gilt insbesondere für Kräne, Aufzüge, Hebebühnen sowie Zentrifugen und Hub- und Kipptore.

(2) Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen durchzuführen sind, sind darüber hinaus in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand besonders zu überprüfen (wiederkehrende Prüfungen). Wiederkehrende Prüfungen sind weiters bei Arbeitsmitteln durchzuführen, die Belastungen und Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie derart geschädigt werden können, dass dadurch entstehende Mängel des Arbeitsmittels zu gefährlichen Situationen für die Bediensteten führen können.

(3) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, sind außerdem nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

(4) Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen dürfen nur durch geeignete fachkundige Personen durchgeführt werden.

(5) Für Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, ist durch eine geeignete fachkundige Person auf der Grundlage einer Gefahrenanalyse und nach Maßgabe der vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Plan für die Prüfung des Arbeitsmittels zu erstellen. Der Prüfplan hat zu enthalten

(6) Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Person, die die Prüfung durchgeführt hat, schriftlich festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind vom Dienstgeber bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Aufzeichnungen oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung und über die wiederkehrenden Prüfungen vorhanden sein.

(7) Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn die für sie erforderlichen Abnahmeprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen durchgeführt wurden. Werden bei der Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.

(8) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 7 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 36

Das Tierzuchtgesetz, LGBl Nr 15/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2000 wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 27

(1) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2000 tritt mit 1. März 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 24 Abs 1 und 26 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer zu berücksichtigen.

(2) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 37

Das Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz, LGBl Nr 11/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/1996 wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 13

(1) Die §§ 4 Abs 2, 8 Abs 2 bis 7, 9, 10, 11 und 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/1996 treten mit 1. April 1997 in Kraft.

(2) § 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über

(2) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten, unter Bedachtnahme auf Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen sowie auf internationale Übereinkommen durch Verordnung Arbeitsmittel bezeichnen, für die ein Wartungsbuch zu führen ist.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 38

Das Nutztierschutzgesetz, LGBl Nr 76/1997, wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 33

§ 29 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 39 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.

(2) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können

(3) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, aufweisen.

(4) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind

(5) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, aufweisen.

(6) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

(7) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, aufweisen.

(8) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen

(9) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen

(10) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

(11) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen gelten mit folgenden Maßgaben

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 39

Das Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl Nr 43/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/1954 wird dahingehend geändert, dass im § 20 der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "75 €" und der Betrag "2.000 S" durch den Betrag "150 €" ersetzt wird.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe zu vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.

(2) Der Dienstgeber muss die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Er muss dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel muss er Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.

(3) Werden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 2 Folgendes

(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 11/2017)

(5) Der Dienstgeber hat in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 38 Abs. 4 auf die Bediensteten zu ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die dienstbedingt sein können, vorzunehmen.

(6) Der Dienstgeber hat in regelmäßigen Zeitabständen zu ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind.

Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 40

Das Salzburger landwirtschaftliche Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl Nr 79/1991, wird geändert wie folgt

"(2) § 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 - Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 - Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 - Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann

(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die in diesen Absätzen nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der mit den erforderlichen Maßnahmen verbundene Aufwand vertretbar ist.

(4) Im Zweifelsfall entscheidet der Dienstgeber von Amts wegen oder auf Antrag des Dienststellenleiters oder auf Antrag der Bedienstetenschutzkommission, ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens nach Abs. 1 oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.

(5) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen ist vom zuständigen Dienststellenleiter

(6) Die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 ist vom zuständigen Dienststellenleiter

(7) Auf Verlangen der Bedienstetenschutzkommission (der Gemeindeaufsichtsbehörde) hat der Dienstgeber schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein in Abs. 1 angeführter Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne der Abs. 1 oder 2 nicht möglich ist.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 41

Das Gesetz, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden, LGBl Nr 80/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 61/1979, wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 15

(1) § 3 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 36/1979 tritt mit 22. März 1979 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/1979 tritt mit 11. September 1979 in Kraft.

(3) Die §§ 13 und 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Der selbe Zeitpunkt gilt für den Entfall der Bezeichnung des Art I und das Ersetzen der Bezeichnung des Art II durch eine §-Bezeichnung samt Überschrift."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 - Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 - Keimzellmutagenität) und fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 - Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art des Dienstes und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.

(2) Werden gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, so hat der Dienstgeber Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen

(3) Bei bestimmten Tätigkeiten, wie zB Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten oder einer Überschreitung eines Grenzwerts im Sinne des § 43 Abs. 1 oder 2 vorherzusehen ist, muss der Dienstgeber

(4) Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe sind die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 42

Das Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland, LGBl Nr 19/1932, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/1994 und der Kundmachung LGBl Nr 68/1997, wird geändert wie folgt

"(2) § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt werden, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Gesundheit oder Sicherheit der Bediensteten herbeigeführt werden kann.

(2) Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Bediensteten über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.

(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden. Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.

(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 - Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 - Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 - Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 verwendet werden, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind möglichst mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern, und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.

(5) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 43

Die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 69, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 126/2000, wird geändert wie folgt

"(2) § 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Bediensteten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.

(2) Der TRK-Wert (Technische Richt-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhaltspunkt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte erstellt werden können.

(3) Wird ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, verwendet, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Der Dienstgeber hat anzustreben, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.

(4) Wird ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, verwendet, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.

(5) Werden gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, verwendet, hat der Dienstgeber Maßnahmen festzulegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.

(6) Bei Grenzwertüberschreitungen aufgrund von Zwischenfällen hat der Dienstgeber weiters dafür zu sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,

(7) Wird ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff verwendet, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 44

Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 126/2000 sowie der Kundmachung LGBl Nr 89/1996 wird geändert wie folgt

3.1. Im Abs 1 und 3 wird jeweils der Betrag "15.000 S" durch den Betrag "1.100 €" ersetzt.

3.2. Im Abs 2 wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.

3.3. Im Abs 4 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.

4. Im § 272 wird angefügt

(4) Die §§ 7 Abs 3, 17 Abs 9 und 267 Abs 1, 2, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Wird ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, verwendet oder ist das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffs nicht auszuschließen, so hat der Dienstgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Wird ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff verwendet und kann aufgrund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, dass eine für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, so hat der Dienstgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.

(4) Bei Messungen gemäß Abs.1 muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und den übrigen maßgeblichen Bedingungen am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Messergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffs eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwerts wiedergibt.

(5) Bei Messungen gemäß Abs.2 muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration und den übrigen maßgeblichen Bedingungen im Gefahrenbereich angepasst sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Messergebnis führen.

(6) Ergibt eine Messung gemäß Abs.1, dass der Grenzwert eines Arbeitsstoffs nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese Zeitabstände zu sein. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwerts, so können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Bediensteten führen könnte.

(7) Ergibt eine Messung gemäß Abs.1 die Überschreitung eines Grenzwerts, so sind unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.

(8) Ergibt eine Messung gemäß Abs.2, dass eine für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffs vorliegt, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 45

Das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 16/1995, wird dahingehend geändert, dass im § 119 Abs 1 und 2 jeweils der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt wird.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Werden krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 - Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 - Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 - Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 verwendet, so hat der Dienstgeber ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.

(2) Das Verzeichnis nach Abs. 1 muss für jeden betroffenen Bediensteten jedenfalls folgende Angaben enthalten

(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren.

(4) Der Dienstgeber hat - unbeschadet insbesondere der §§ 6 und 7 - jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang zu gewähren und auf Verlangen Kopien davon auszuhändigen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 46

Das Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/1989, wird dahingehend geändert, dass im § 22 Abs 1 der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" und der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt wird.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen über

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen des § 40 Abs. 1, 2, 5 und 7, des § 41 Abs. 1, des § 42 Abs. 4 und des § 45 auch für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 47

Das Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz, LGBl Nr 162/1962, wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 11

§ 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn

(2) Die Regelungen des Abs.1 gelten weiters

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 48

Das Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl Nr 74/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/1991 sowie der Kundmachung LGBl Nr 22/1994 wird geändert wie folgt

"IX. Abschnitt

Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1986

novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 56

(1) Die §§ 6 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/1991 treten mit 21. November 1991 in Kraft.

(2) § 10 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 22/1994 ist mit 9. März 1994 in Kraft getreten.

(3) Die §§ 10, 34 Abs 2 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über Eignungsuntersuchungen.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Bedienstete, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 49

Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 69/1998 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 17/2000, wird geändert wie folgt

2.1. Im Abs 1 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.

2.2. Im Abs 2 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.

3. Im § 162 wird angefügt

"(3) Die §§ 138 Abs 3 und 158 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Wenn im Hinblick auf die spezifische, mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf ihr Verlangen oder von Amts wegen

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs.1 sind Tätigkeiten, bei denen Bedienstete

(3) Gelangt der Bedienstetenschutzkommission (dem Gemeinderat, der Verbandsversammlung, dem Gemeindeverbandsausschuss) zur Kenntnis, dass bei einem Bediensteten eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinne des Abs.2 zurückzuführen sein könnte, so können die zuständigen Überprüfungsorgane die Vornahme von besonderen Untersuchungen auch hinsichtlich anderer Bediensteter empfehlen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt werden.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 50

Das Salzburger Fischereigesetz 1969, LGBl Nr 15/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 81/1989, wird geändert wie folgt

2.1. In der lit a sublit aa wird der Betrag "6.000 S" durch den Betrag "436 €" ersetzt.

2.2. In der lit a sublit bb wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €", der Betrag "1.500 S" durch den Betrag "109 €" und der Betrag "2.000 S" durch den Betrag "145 €" ersetzt.

2.3. In der lit a sublit cc wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,30 €" und der Betrag "50 S" durch den Betrag "3,70 €" ersetzt.

2.4. In der lit b wird der Betrag "300 S" durch den Betrag "22 €" ersetzt.

3. Im § 23 Abs 1 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 51

Das Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1999

novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 63

Die §§ 60 Abs 1 und 62 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat auf Antrag der Bedienstetenschutzkommission, des betroffenen Bediensteten oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die gesundheitliche Eignung des Bediensteten gegeben ist.

(2) Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß Abs.1 kann erfolgen

(3) Bei gesundheitlicher Nichteignung darf der Bedienstete mit den Tätigkeiten, für die dies im Befund festgestellt oder über die eine Feststellung gemäß Abs.1 getroffen wurde, nicht mehr beschäftigt werden. Dies gilt im Falle des Abs.5 bis zu einer Folgeuntersuchung, sonst bis zur Aufhebung des Beschäftigungsverbots gemäß Abs.6.

(4) Im Bescheid gemäß Abs.1 kann angeordnet werden, dass das Beschäftigungsverbot erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wirksam wird, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen vertretbar ist.

(5) Ist anzunehmen, das die gesundheitliche Eignung in absehbarer Zeit wieder gegeben ist, so ist im Bescheid gemäß Abs.1 festzulegen, zu welchem Zeitpunkt eine neuerliche Untersuchung frühestens erfolgen soll. In diesem Fall darf der Bedienstete mit Tätigkeiten, für die dies im Befund festgestellt wurde oder über die eine Feststellung gemäß Abs.1 erfolgt ist, wieder beschäftigt werden, wenn eine Folgeuntersuchung die Beurteilung “geeignet” ergeben hat.

(6) Die Aufhebung des Beschäftigungsverbots hat von Amts wegen oder auf Antrag der Bedienstetenschutzkommission oder des Bediensteten zu erfolgen, wenn aufgrund einer Folgeuntersuchung festgestellt wird, dass die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 52

Das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl Nr 83/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 127/2000, wird geändert wie folgt

"(3) § 33 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 53

Das Salzburger Bergführergesetz, LGBl Nr 76/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 55/1993, wird geändert wie folgt

"§ 28

Die §§ 22 Abs 1 und 24 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Die Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind durch vom Dienstgeber hiemit beauftragte, im Sinne des §71 Abs.1 dritter Satz qualifizierte Ärzte vorzunehmen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 54

Das Salzburger Tanzschulgesetz, LGBl Nr 12/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 56/1993, wird dahingehend geändert, dass im § 17 der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt wird.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie von Untersuchungen bei Lärmeinwirkung und sonstigen besonderen Untersuchungen sind vom Dienstgeber zu tragen.

(2) Wenn Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder sonstige besondere Untersuchungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, durchgeführt werden, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger den Ersatz der Kosten zu beanspruchen. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 55

Das Gesetz über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, LGBl Nr 17/1995, wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 9

Die §§ 3 Abs 1 und 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Erstellung des Befundes notwendigen Informationen, wie zB zu Messergebnissen, zu gewähren.

(2) Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen während der Dienststunden durchgeführt, so ist den Bediensteten die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(3) In den Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.

(4) Der Dienstgeber hat über jeden Bediensteten, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen zu führen, die Folgendes zu enthalten haben

(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Bescheide gemäß §51 anzuschließen.

(6) Die Unterlagen gemäß Abs.4 und 5 sind aufzubewahren, bis der Bedienstete aus dem Aktivstand ausscheidet. Sodann sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.

(7) Der Dienstgeber hat - unbeschadet der §§6 und 7 - jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang zu gewähren und auf Verlangen Kopien davon auszuhändigen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 56

Das Fiakergesetz, LGBl Nr 68/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/1996 sowie der Kundmachung LGBl Nr 89/1996 wird geändert wie folgt

"(3) § 12 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen über

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 57

Das Gesetz über den Betrieb von Motorschlitten, LGBl Nr 90/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 3/2001, wird geändert wie folgt

(1) Die §§ 4 Abs 2 bis 5, 5 Abs 1 und 2, 6 Abs 3, 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1994 treten mit 30. März 1994 in Kraft.

(3) § 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten erreicht wird.

(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltung möglichst vermieden wird und Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastung, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.

(3) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass die Arbeit möglichst ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden kann.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 58

Das Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz 1966, LGBl Nr 22, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 102/1988, wird dahingehend geändert, dass im § 13 Abs 1 der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt wird.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass die Bediensteten ihren Dienst möglichst ohne Gefahr für ihre Gesundheit und ihre Sicherheit verrichten können.

(2) Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, dass sie nicht einstürzen, umkippen, einsinken, abrutschen oder ihre Lage auf andere Weise ungewollt verändern können.

(3) Arbeitsplätze und Zugänge zu den Arbeitsplätzen müssen erforderlichenfalls mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz oder herabfallende Gegenstände versehen sein.

(4) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Bediensteten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Ist dies aus arbeitsplatztechnischen Gründen nicht möglich, so muss den Bediensteten erforderlichenfalls in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.

(5) Kann der Dienst ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden, sind den Bediensteten geeignete Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Den Bediensteten sind ferner geeignete Arbeitstische, Werkbänke oder sonstige Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, soweit deren Verwendung nach der Art der Tätigkeit möglich und zweckdienlich ist.

(6) An Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an abgelegenen Arbeitsplätzen darf ein Bediensteter nur dann allein beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung sichergestellt ist.

(7) Im Freien und in nicht allseits umschlossenen Räumen dürfen ständige Arbeitsplätze nur eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art der Tätigkeiten oder aus sonstigen wichtigen dienststellenspezifischen Gründen erforderlich ist. Bei Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Räumen sowie bei ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, dass die Bediensteten durch geeignete Einrichtungen gegen Witterungseinflüsse soweit wie möglich geschützt sind. Bei Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, dass die Bediensteten nicht ausgleiten oder abstürzen können.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 59

Das Salzburger Campingplatzgesetz, LGBl Nr 66/1966, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 60/1991 sowie der Kundmachung LGBl Nr 83/1991 wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 17

(1) Die §§ 14a und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 60/1991 treten mit 26. Juli 1991 in Kraft.

(2) § 15 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die hiefür geistig und körperlich geeignet sind sowie über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse und über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.

(2) Abs. 1 gilt für das Führen von Kränen und Staplern, die Durchführung von Sprengarbeiten und Taucherarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.

(3) Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen darüber hinaus nur Bedienstete beschäftigt werden, die eine im Hinblick auf die Gefährlichkeit dieser Tätigkeit besondere Verlässlichkeit aufweisen.

(4) Wenn es für eine sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung, bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten sowie Arbeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.

(5) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Arbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden. Taucherarbeiten sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.

(6) Abs. 2 bis 5 gelten auch für Dienststellenleiter, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten erforderlich ist.

(7) Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 bis 5, ausgenommen das Führen von Kranen und Staplern, durchführen. Dieses Verzeichnis muss auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 60

Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 54/2000, wird geändert wie folgt

"(2) § 32 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §59 ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu vom zuständigen Bundesminister ermächtigt wurde (§63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr.450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.70/1999).

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 61

Das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, LGBl Nr 94/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2000, wird geändert wie folgt

"(3) Die §§ 39 Abs 2, 40 Abs 5, 43 Abs 1, 49 Abs 1, 50 lit a, 51 lit b und 58 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Als manuelle Handhabung im Sinne der folgenden Absätze gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Bedienstete, insbesondere das

(2) Der Dienstgeber hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, dass Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen.

(3) Lässt es sich nicht vermeiden, dass Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen, so hat der Dienstgeber im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren insbesondere die Merkmale der Last, den erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung und die Erfordernisse der konkreten Aufgaben zu berücksichtigen. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass es bei den Bediensteten nicht zu einer Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparats kommt oder dass solche Gefährdungen möglichst gering gehalten werden, indem er unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der konkreten Aufgaben geeignete Maßnahmen trifft.

(4) Bedienstete dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden, wenn sie dafür körperlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung verfügen.

(5) Bedienstete, die mit der manuellen Handhabung von Lasten beschäftigt werden, müssen Angaben über die damit verbundene Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparats sowie möglichst auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten erhalten. Die Bediensteten müssen genaue Anweisungen über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung erhalten.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 62

Das Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland 1970, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 87/1977, wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1970

novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 11

(1) § 8 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/1977 tritt mit 1. Juli 1978 in Kraft.

(2) § 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Stands der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau abgesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.

(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch zu ermitteln, ob die Bediensteten einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.

(3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung des Dienstgebers fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Ergebnis führen.

(4) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 63

Das Landesvergabegesetz, LGBl Nr 1/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2000 wird geändert wie folgt

"(2) Die §§ 6 Abs 3 und 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Stands der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, dass das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, möglichst gering gehalten wird. Gleiches gilt auch für andere physikalische Einwirkungen.

(2) Der Dienstgeber hat die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch

(3) Lassen sich gesundheitsgefährdende Erschütterungen oder sonstige besondere Belastungen nicht durch andere Maßnahmen vermeiden oder auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind zur Verringerung der Belastungen oder zum Ausgleich geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, wie

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 64

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 68/2000, wird geändert wie folgt

"§ 52

§ 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Bildschirmgerät im Sinne der folgenden Bestimmungen ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne der folgenden Bestimmungen sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.

(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.

(3) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, dass Reflexionen und Blendungen vermieden werden.

(4) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte sind die Abs.2 und 3 anzuwenden, wenn sie regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden.

(5) Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen und Geräten können die nach der Art oder der Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von den Bestimmungen der Abs.2 und 3 gestattet werden

(6) Abs.1, 2 (mit Ausnahme des letzten Satzes) und 4 gelten auch für die vom Dienstgeber den Bediensteten zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 65

Die Garagenordnung, GBlfdLÖ Nr 1447/1939, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 59/1997, wird geändert wie folgt

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.

(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen

(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, gilt Folgendes

(4) Maßnahmen nach Abs.3 Z2 bis 4 dürfen zu keiner finanziellen Mehrbelastung der Bediensteten führen.

(5) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist Abs.2 nicht anzuwenden.

(6) Auf die in §64 Abs.5 angeführten Einrichtungen und Geräte ist Abs.2 nur anzuwenden, soweit die Art oder die Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.

(7) Abs.2 gilt auch für Bildschirmarbeit, die Bedienstete im Rahmen des Dienstverhältnisses außerhalb der Arbeitsstätte leisten.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 66

Das Salzburger Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, in der Fassung der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 33

§ 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Als persönliche Schutzausrüstung im Sinne der folgenden Bestimmungen gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Bediensteten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.

(2) Persönliche Schutzausrüstungen sind vom Dienstgeber auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

(3) Die Bediensteten sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Die Vorgesetzten haben dies streng zu überwachen.

(4) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen, außer in besonderen Ausnahmefällen, nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers bestimmt sind.

(5) Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den persönlichen Gebrauch durch einen Bediensteten bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.

(6) Der Dienstgeber hat durch geeignete Lagerung und ausreichende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstung und einwandfreie hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Verwenderinformationen der Hersteller oder Inverkehrbringer zu berücksichtigen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 67

Das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl Nr 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 39/1997, wird geändert wie folgt

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber darf nur solche persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die

(3) Zu den Bedingungen im Sinne des Abs.1 Z3 zählen

(3) Erwirbt der Dienstgeber persönliche Schutzausrüstungen, die nach den für diese geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, so kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass diese persönlichen Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen entsprechen.

(4) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muss ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.

(5) Vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung muss der Dienstgeber eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen vornehmen, um festzustellen, ob sie den in Abs.1, 2 und 4 genannten Anforderungen entspricht. Diese Bewertung hat zu umfassen

(6) Die Bewertung ist bei Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien zu wiederholen. Der Dienstgeber hat diese Bewertung sowie die Grundlagen für die Bewertung der Bedienstetenschutzkommission und den zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 68

Das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999, LGBl Nr 74, wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 40

§ 37 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Die Dienstbekleidung muss den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, dass durch die Bekleidung keine Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit bewirkt wird.

(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten eine bestimmte Dienstbekleidung erfordert oder wenn die Dienstbekleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, ist der Dienstgeber verpflichtet auf seine Kosten den Bediensteten geeignete Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen und für deren ausreichende Reinigung zu sorgen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 69

Das Salzburger Gemeindewasserleitungsgesetz, LGBl Nr 78/1976, wird geändert wie folgt

"§ 9

§ 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen über

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 70

Das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, LGBl Nr 71/1994, wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 10

§ 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Die arbeitsmedizinische Betreuung hat die Aufgabe den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretung und die Sicherheitsvertrauenspersonen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten sowie den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten in diesen Angelegenheiten zu unterstützen.

(2) Der Dienstgeber hat - unbeschadet nach diesem Gesetz erforderlicher besonderer medizinischer Untersuchungen - dafür zu sorgen, dass sich alle Bediensteten auf ihren Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durch die arbeitsmedizinische Betreuung unterziehen können.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 71

Das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998, LGBl Nr 35/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2000 wird geändert wie folgt

"(2) § 37 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat für die in §2 Abs.1 genannten Dienststellen zur Erfüllung der der arbeitsmedizinischen Betreuung gemäß §70 obliegenden Aufgaben eine ausreichende Anzahl von Arbeitsmedizinern zu bestellen. Diese Personen müssen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne des Ärztegesetzes1998, BGBl.I Nr.169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.81/2000, berechtigt sein und eine vom zuständigen Bundesminister anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.

(2) Soweit geeignete Bedienstete, die die Voraussetzungen des Abs.1 erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, hat die arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme

(3) Der Dienstgeber hat im Falle der arbeitsmedizinischen Betreuung durch in Abs.2 Z1 bis 3 genannte Ärzte oder Einrichtungen diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen und sachlichen Erfordernisse zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht durch diese Personen (Einrichtungen) selbst geschieht.

(4) Der Dienstgeber hat im Falle der arbeitsmedizinischen Betreuung durch geeignete Bedienstete über die Verpflichtung gemäß Abs.3 hinaus diesen auch im Rahmen ihrer Dienstzeit die erforderliche Zeit zu gewähren. Diese Bediensteten dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 72

Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 96/1999, wird geändert wie folgt

1. Im § 59 werden folgende Änderungen vorgenommen

1.1. Im Abs 2 wird im letzten Satz der Betrag "500 S" durch den Betrag "36 €" ersetzt.

1.2. In der Tabelle des Abs 3 wird der Betrag "2 S" zweimal durch den Betrag "14,6 Cent" und der Betrag "4 S" durch den Betrag "29,1 Cent" ersetzt.

1.3. Im Abs 3 entfällt der letzte Satz.

2. Im § 61 werden folgende Änderungen vorgenommen

2.1. Im Abs 1 wird der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" ersetzt.

2.2. Im Abs 2 wird der Betrag "500.000 S" durch den Betrag "36.500 €" ersetzt.

"(6) Die §§ 59 Abs 2 und 3, 61 Abs 1 und 2 und 62 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat den mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Ärzten (Einrichtungen) alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Ärzte (Einrichtungen)

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 73

Das Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg, LGBl Nr 106/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 97/1990, wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 30

(1) § 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/1989 tritt mit 6. Oktober 1989 in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs 2 bis 4, 5 Abs 3, 8 Abs 5, 11 Abs 1, 14 Abs 3, 22 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/1990 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(3) § 27 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Der Dienstgeber hat die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Ärzte (Einrichtungen) und erforderlichenfalls sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, heranzuziehen

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 74

Das Salzburger Höhlengesetz, LGBl Nr 63/1985, wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 31

§ 27 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Arbeitsmediziner sind mindestens im Ausmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.

(2) Die Präventionszeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (in einem Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) gemäß der Zuordnung nach § 101. Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.

(3) Die Präventionszeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem

(4) In die Präventionszeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden

(5) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Bediensteten hat die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung in Form von Begehungen durch einen Arbeitsmediziner und durch eine Sicherheitsfachkraft zu erfolgen. Regelmäßige Begehungen haben mindestens in folgenden Zeitabständen sowohl durch einen Arbeitsmediziner als auch durch eine Sicherheitsfachkraft - nach Möglichkeit gemeinsam - zu erfolgen

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 75

Das Salzburger Tierschutzgesetz 1999, LGBl Nr 86, wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen dazu

§ 29

§ 24 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Die Sicherheitsfachkräfte haben den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretung und die Sicherheitsvertrauenspersonen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten in diesen Angelegenheiten zu unterstützen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 76

Das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz, LGBl Nr 67/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 125/1998 wird geändert wie folgt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 12

§ 3 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat für die in §2 Abs.1 genannten Dienststellen zur Erfüllung der in §75 genannten Aufgaben eine ausreichende Anzahl von Sicherheitsfachkräften zu bestellen. Diese Personen haben über den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer vom zuständigen Bundesminister gemäß §74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr.450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.70/1999, anerkannten Fachausbildung zu verfügen.

(2) Soweit geeignete Bedienstete, die die Voraussetzungen des Abs.1 erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, ist diese Verpflichtung durch Inanspruchnahme

(3) Der Dienstgeber hat im Falle der Betreuung durch in Abs.2 Z1 bis 3 genannte Sicherheitsfachkräfte oder Einrichtungen diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen und sachlichen Erfordernisse zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht durch diese Personen (Einrichtungen) selbst geschieht.

(4) Der Dienstgeber hat im Falle der Betreuung durch geeignete Bedienstete über die Verpflichtung gemäß Abs.3 hinaus diesen auch im Rahmen ihrer Dienstzeit die erforderliche Zeit zu gewähren. Diese Bediensteten dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 77

Das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997, LGBl Nr 101, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 43/1998 wird geändert wie folgt

2.1. Im Abs 1 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.

2.2. Im Abs 2 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.

3. Nach § 33 wird angefügt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 34

§ 31 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsfachkräfte

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 78

Das Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967, LGBl Nr 11, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 38/1991, wird dahingehend geändert, dass im § 5 Abs 2 der letzte Satz lautet

"Grundvergütung und Steigerungsbetrag sind auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls sonstige Fachleute heranzuziehen

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 79

Das Salzburger Rettungsgesetz, LGBl Nr 78/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/1999, wird geändert wie folgt

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Sicherheitsfachkräfte sind mindestens im Ausmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.

(2) Die Präventionszeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (in einem Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) gemäß der Zuordnung nach § 101. Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.

(3) Die Präventionszeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem

(4) In die Präventionszeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden

(5) § 74 Abs. 5 ist anzuwenden.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 80

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, wird geändert wie folgt

3.1. Im Abs 1 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.

3.2. Im Abs 2 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.

4. Nach § 95 wird angefügt

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 96

Die §§ 62 Abs 2 und 93 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte werden in den folgenden Bestimmungen als “Präventivfachkräfte” bezeichnet.

(2) Das Land muss der Bedienstetenschutzkommission die Namen der Präventivfachkräfte mitteilen.

(3) Werden mehrere Bedienstete zu Präventivfachkräften bestellt, so ist jeweils einem dieser Bediensteten die Leitung der Durchführung der den jeweiligen Präventivfachkräften obliegenden Aufgaben zu übertragen. Bei Bestellung mehrerer Präventivfachkräfte und bei Inanspruchnahme eines Zentrums neben bediensteten oder externen Präventivfachkräften ist zudem für deren Zusammenarbeit und Koordination zu sorgen.

(4) Der Dienstgeber hat den bediensteten Präventivfachkräften Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erweitern.

(5) Die Bestellung von Präventivfachkräften berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Den Präventivfachkräften kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden. Die Bestimmungen über die Pflichten der Bediensteten (§ 14) gelten auch für die Präventivfachkräfte.

(6) Der Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten (§§ 73 und 78) alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Namen dieser Fachleute, die ebenfalls als Präventivfachkräfte gelten, sind der Bedienstetenschutzkommission bekannt zu geben.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 81

Das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, LGBl Nr 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/1994 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 110/1994, wird geändert wie folgt

"(3) § 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Die Präventivfachkräfte und sonstigen Fachleute haben Aufzeichnungen über die geleistete Präventionszeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Der Bedienstetenschutzkommission ist im Bereich der Dienststellen des Landes auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit haben Präventivfachkräfte und sonstige Fachleute diese Unterlagen sowie Berichte gemäß Abs. 2 und 3 an ihre Nachfolger in der Dienststelle zu übergeben.

(2) Besteht ein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen, sofern der Teilnahme nicht wichtige Hinderungsgründe entgegenstehen. Gleichfalls sind sonstige Fachleute im Falle ihrer Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit zu Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses in diesem Zeitraum beizuziehen. Sind die Präventivfachkräfte oder sonstigen Fachleute an der Teilnahme verhindert, so haben sie dem Arbeitsschutzausschuss einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu übermitteln, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.

(3) Besteht kein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte dem Dienstgeber jährlich, sonstige Fachleute, sofern ihre Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ansonsten jährlich, einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat. Der Dienststellenleiter hat diesen Bericht den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, ist dieser Bericht an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Bediensteten aufzulegen. Der Bericht ist ferner der Bedienstetenschutzkommission zu übermitteln.

(4) Die arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Zentren sind verpflichtet, der Bedienstetenschutzkommission auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen,

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 82

Die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 6/2000, wird geändert wie folgt

"(6) § 47 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Die Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit dem Dienstgeber und der Personalvertretung mitzuteilen.

(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten und die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften verantwortlichen Personen sowie die Personalvertretung zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.

(3) Die Präventivfachkräfte im Bereich der Dienststellen des Landes haben das Recht, sich an die Bedienstetenschutzkommission zu wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass die vom Dienstgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem sie erfolglos vom Dienstgeber eine Beseitigung der Missstände verlangt haben.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 83

Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 52/2000, wird geändert wie folgt

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Die Präventivfachkräfte, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretung haben zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben die Präventivfachkräfte gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten, der Baustellen und der auswärtigen Arbeitsstellen durchzuführen, denen die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretungsorgane beizuziehen sind.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 84

Art II des Gesetzes LGBl Nr 28/1995 wird dahingehend geändert, dass im Abs 5 der letzte Satz lautet: "Dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Der Dienstgeber hat eine Präventivfachkraft abzuberufen, wenn sie

(2) Wenn nach Auffassung der Bedienstetenschutzkommission eine Präventivfachkraft im Bereich der Dienststellen des Landes die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, sind die Beanstandungen von der Bedienstetenschutzkommission dem Dienstgeber mitzuteilen.

(3) Der Dienstgeber hat zu den Beanstandungen die betroffene Präventivfachkraft zu hören.

(4) Der Dienstgeber hat, falls das Ergebnis der Überprüfung der Beanstandungen dies erfordert, die betroffene Präventivfachkraft abzuberufen. Findet der Dienstgeber keinen Grund zur Abberufung, so hat er gegenüber der Bedienstetenschutzkommission binnen vier Wochen nach Einlangen der Beanstandung zu deren Inhalt Stellung zu nehmen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 85

Das Salzburger Pflegegeldgesetz, LGBl Nr 99/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 6/2000, wird geändert wie folgt

"Höhe des Pflegegeldes

§ 5

Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich

in der

Stufe 1 145,40 €

Stufe 2 268,-- €

Stufe 3 413,50 €

Stufe 4 620,30 €

Stufe 5 842,40 €

Stufe 6 1.148,70 €

Stufe 7 1.531,50 €.

"(4) Das Pflegegeld ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."

"(2) Die §§ 5, 6, 7 Abs 1, 14 Abs 4 und 33 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) In Dienststellen, in denen mindestens 250 Bedienstete beschäftigt werden, ist ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten.

(2) Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination der Arbeitsschutzeinrichtungen im Wirkungsbereich der Dienststelle zu gewährleisten und auf eine Verbesserung des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung hinzuwirken.

Der Arbeitsschutzausschuss hat sämtliche Anliegen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Im Arbeitsschutzausschuss sind insbesondere die Berichte und Vorschläge der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner zu erörtern.

(2) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an

(4) Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuss führt der Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte Person. Die in Abs.3 Z3 bis 7 angeführten Personen dürfen nicht mit der Vorsitzführung beauftragt werden.

(5) Der Arbeitsschutzausschuss ist nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes in der Dienststelle erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder eine Einberufung verlangt, weiters auf begründetes Verlangen des zuständigen Überprüfungsorgans.

(6) Den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses können Sachverständige beigezogen werden. Das zuständige Überprüfungsorgan ist auf sein Verlangen den Sitzungen beizuziehen.

(7) Entspricht der Dienststellenleiter nicht den Vorschlägen des Arbeitsschutzausschusses auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit, so sind die Mitglieder berechtigt, das zuständige Überprüfungsorgan zu informieren.

(8) Über die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind dem zuständigen Überprüfungsorgan auf Verlangen vorzulegen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 86

Das 2. Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz, LGBl Nr 72/1997, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 97/1998 und 111/1999 wird geändert wie folgt

"(2) Die Höhe des Förderungsdarlehens bestimmt sich nach den Kosten der Maßnahmen entsprechend den vorgelegten saldierten Rechnungen (§ 3a Abs 4), abgerundet auf den nächsten durch 100 teilbaren Eurobetrag. Das Förderungsdarlehen ist bei Sanierungsmaßnahmen mit höchstens 7.300 € je Wohnung oder 5.100 € je Heimplatz begrenzt, auch wenn mehrere Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei Baumaßnahmen zur Nutzflächenvergrößerung ist das Förderungsdarlehen mit höchstens 7.300 € je Wohnung begrenzt, auch wenn mehrere zusätzliche Wohnräume gleichzeitig errichtet werden."

4. Im § 11 wird angefügt

"(3) Die §§ 3 Abs 4, 3a Abs 3 und 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt hinsichtlich der Dienststellen des Landes einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichtenden Bedienstetenschutzkommission. Der Bedienstetenschutzkommission kommen insbesondere die in diesem Gesetz besonders vorgesehenen Mitwirkungsrechte und -pflichten zu.

(2) Die Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder müssen folgende Voraussetzungen erfüllen

(3) Zu Mitgliedern der Bedienstetenschutzkommission dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, die die für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Präventivfachkräfte dürfen nicht zu Mitgliedern der Bedienstetenschutzkommission bestellt werden.

(4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung für die Funktionsperiode der Bedienstetenschutzkommission zu bestellen. Diese Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Die in Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder sind vom Landespersonalausschuss auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei ein Mitglied der zweitstärksten im Landespersonalausschuss vertretenen Wählergruppe angehören muss. Übt der Landespersonalausschuss innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung sein Bestellungsrecht nicht aus, so hat die Landesregierung diese Mitglieder selbst zu bestellen. Eine (auch mehrmalige) Wiederbestellung von Mitgliedern ist zulässig.

(5) Für jedes Mitglied sind unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 in gleicher Weise zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert oder ruht die Mitgliedschaft oder ist diese erloschen, so treten die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge, in der sie bestellt wurden, an die Stelle des Mitglieds.

(6) Die Mitgliedschaft zur Bedienstetenschutzkommission ruht

(7) Ein Mitglied der Bedienstetenschutzkommission ist vor Ablauf ihrer Funktionsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn es

(8) Die Mitgliedschaft erlischt

(9) Scheidet ein Mitglied aus der Bedienstetenschutzkommission aus, so ist für den Rest ihrer Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(10) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bedienstetenschutzkommission bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode solange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.

(11) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission sind bei der Besorgung der ihnen aufgrund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 87

Das Salzburger Hausstandgründungs-Förderungsgesetz 1985, LGBl Nr 83, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 75/1990 und 64/1993 wird geändert wie folgt

"(4) § 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Die Sitzungen der Bedienstetenschutzkommision sind vom Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Bedienstetenschutzkommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind.

(3) Die Bedienstetenschutzkommission ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Die Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Dienstpflichten zu erfüllen.

Landesrecht 2. Landes-Euro-Begleitgesetz

Artikel 88

(1) Soweit in den vorstehenden Artikeln keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, tritt dieses Gesetz mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Anpassungen von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen, aber mit Wirksamkeit frühestens zu diesem Zeitpunkt vorgenommen werden.

1

51

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Die Bedienstetenschutzkommission wird auf Verlangen eines ihrer Mitglieder, eines Dienststellenleiters, des Landespersonalausschusses oder eines Dienststellenausschusses tätig.

(2) Die Bedienstetenschutzkommission hat eine Überprüfung entweder selbst, durch einzelne ihrer Mitglieder oder geeignete Sachverständige durchzuführen.

Für die Heranziehung von Sachverständigen ist §52 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes1991 - AVG, BGBl. Nr.51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.29/2000, sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Die Bedienstetenschutzkommission, einzelne ihrer Mitglieder und die gemäß § 88 Abs. 2 herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienststellen des Landes mit allen Nebenräumen jederzeit zu betreten und zu besichtigen.

(2) Der Dienststellenleiter oder sein Stellvertreter sowie der Obmann des Landespersonalausschusses und der Obmann des Dienststellenausschusses sind berechtigt, die Überprüfungsorgane bei der Überprüfung zu begleiten; auf Verlangen der Überprüfungsorgane ist der Dienststellenleiter oder sein Stellvertreter hiezu verpflichtet.

(3) Die Bedienstetenschutzkommission, einzelne ihrer Mitglieder und die gemäß § 88 Abs. 2 herangezogenen Sachverständigen sind befugt sowohl vom Dienststellenleiter oder seinem Stellvertreter als auch von allen sonstigen in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über jene Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung in einem Zusammenhang stehen. Die Befragten sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Stellt die Bedienstetenschutzkommission das Vorliegen eines das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdenden Missstandes fest, so hat sie den Dienststellenleiter oder dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Beanstandungen aufzufordern, unverzüglich Maßnahmen zur Herstellung jenes Zustands zu treffen, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht. Fällt die Beseitigung dieses Missstandes in den Aufgabenbereich einer anderen Dienststelle, so ist die Aufforderung auch an diese zu richten.

(2) Entspricht die zur Beseitigung des Missstandes zuständige Dienststelle einer Aufforderung gemäß Abs.1 nicht, so hat die Bedienstetenschutzkommission den Missstand und die zu seiner Beseitigung erforderlichen Maßnahmen der Landesregierung schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist der betroffenen Dienststelle, dem Landespersonalausschuss und dem Dienststellenausschuss zu übermitteln.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Werden sonstige Mängel festgestellt, so hat die Bedienstetenschutzkommission diese dem Leiter der überprüften Dienststelle schriftlich bekanntzugeben. Der Dienststellenleiter hat hiezu innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Die Bedienstetenschutzkommission hat zu Jahresbeginn der Landesregierung einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu erstatten. Der Bericht hat insbesondere

(2) Die Landesregierung hat überdies das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bedienstetenschutzkommission jederzeit zu unterrichten.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Jeder Bedienstete, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretung sind berechtigt, beim Bürgermeister (beim Obmann des Gemeindeverbandes) wegen behaupteter Missstände im Bereich des Bedienstetenschutzes Beschwerde zu erheben.

(2) Jede Beschwerde ist vom Bürgermeister (Obmann des Gemeindeverbandes) zu prüfen. Im Falle einer Feststellung eines Missstandes hat er unverzüglich das zuständige Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) zur Behebung des Missstandes aufzufordern, sofern es ihm selbst nicht möglich ist, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(3) Ist der Beschwerdeführer durch die Maßnahme gemäß Abs.2 nicht zufriedengestellt, so können er, die zuständige Sicherheitsvertrauensperson oder die Personalvertretung die Gemeindeaufsichtsbehörde über den behaupteten Missstand informieren.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Die Überprüfung der Einhaltung der nach dem 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 119/2016, sowie der nach § 2 Abs. 8 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 119/2016, hinsichtlich der Landeslehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen des Landes anzuwendenden Bedienstetenschutzbestimmungen des Bundes obliegt der Bedienstetenschutzkommission (§ 86), wobei nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein eigener Senat eingerichtet werden kann. Der Bedienstetenschutzkommission kommen die nach den Bedienstetenschutzbestimmungen des Bundes den Organen der Arbeitsinspektion vorgesehenen Kontroll- und Mitwirkungsrechte sowie -pflichten zu.

(2) Die Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder müssen folgende Voraussetzungen erfüllen

(3) Zu Mitgliedern der Bedienstetenschutzkommission dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, die die für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung für die Funktionsperiode der Bedienstetenschutzkommission zu bestellen. Diese Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Die in Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder sind von dem für die Landeslehrer für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen eingerichteten Zentralorgan deren Personalvertretung im Land auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei ein Mitglied der zweitstärksten im Zentralorgan vertretenen Wählergruppe angehören muss. Übt das Zentralorgan innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung sein Bestellungsrecht nicht aus, so hat die Landesregierung diese Mitglieder selbst zu bestellen. Eine (auch mehrmalige) Wiederbestellung von Mitgliedern ist zulässig.

(5) § 86 Abs. 5 bis 11 sind anzuwenden.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Die Überprüfung der Einhaltung der auf Grund des § 2 Abs. 8 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes - LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 64/2016, anzuwendenden Abschnittes 9a des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 119/2016, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer anzuwendenden Bedienstetenschutzbestimmungen des Bundes obliegt der Bedienstetenschutzkommission (§ 86), wobei nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein eigener Senat eingerichtet werden kann. Der Bedienstetenschutzkommission kommen die nach den Bedienstetenschutzbestimmungen des Bundes den Organen der Arbeitsinspektion vorgesehenen Kontroll- und Mitwirkungsrechte sowie -pflichten zu.

(2) Die Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder müssen folgende Voraussetzungen erfüllen

(3) Zu Mitgliedern der Bedienstetenschutzkommission dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, die die für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung für die Funktionsperiode der Bedienstetenschutzkommission zu bestellen. Diese Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Die in Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder sind von dem für die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer eingerichteten Zentralorgan deren Personalvertretung im Land auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei ein Mitglied der zweitstärksten im Zentralorgan vertretenen Wählergruppe angehören muss. Übt das Zentralorgan innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung sein Bestellungsrecht nicht aus, so hat die Landesregierung diese Mitglieder selbst zu bestellen. Eine (auch mehrmalige) Wiederbestellung von Mitgliedern ist zulässig.

(5) § 86 Abs. 5 bis 11 sind anzuwenden.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Die Bedienstetenschutzkommission wird auf Verlangen eines ihrer Mitglieder, eines Schulleiters oder des zuständigen Organs der Personalvertretung an der Schule tätig.

(2) Der Schulleiter oder sein Stellvertreter sowie je ein Vertreter der Personalvertretung der überprüften Schule und des Zentralorgans der Personalvertretung sind berechtigt, die Überprüfungsorgane bei der Überprüfung zu begleiten; auf Verlangen der Überprüfungsorgane ist der Schulleiter oder sein Stellvertreter hiezu verpflichtet.

(3) Stellt die Bedienstetenschutzkommission das Vorliegen eines das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdenden Missstandes fest, so hat sie den Schulleiter oder dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Beanstandungen aufzufordern, unverzüglich Maßnahmen zur Herstellung jenes Zustandes zu treffen, der den Bedienstetenschutzbestimmungen des Bundes (§ 93a Abs. 1 und § 93b Abs. 1) entspricht. Fällt die Beseitigung dieses Missstandes in den Aufgabenbereich des Schulerhalters, so ist die Aufforderung auch an diesen zu richten. Entspricht die Schule oder der Schulerhalter einer solchen Aufforderung nicht, so hat die Bedienstetenschutzkommission den Missstand und die zu seiner Beseitigung erforderlichen Maßnahmen der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist der betroffenen Schule und dem Zentralorgan der Personalvertretung zu übermitteln.

(4) Die §§ 87, 88 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und 3, §§ 91 und 92 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Begriffe „Dienststelle“ und „Dienststellenleiter“ die Begriffe „Schule“ und „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem seiner Verlautbarung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen dürfen von den für den Geltungsbereich des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016, geltenden Regelungen nur insoweit abweichen, als dies in den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes sachlich begründet ist und soweit dem zwingende Vorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Die Landesregierung (der Gemeinderat, die Verbandsversammlung, der Gemeindeverbandsausschuss) darf im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände nach Anhörung der Bedienstetenschutzkommission (der Sicherheitsvertrauenspersonen) genehmigen, dass ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen abgewichen wird. Es ist dabei zu sorgen, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten bestmöglich gewährleistet werden.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen gelten für Frauen in der jeweiligen weiblichen Form.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Mit diesem Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Die erstmalige Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen gemäß § 11 sowie die Erstellung von Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten gemäß § 12 sind

(2) Der Dienstgeber hat nach Anhörung der Bedienstetenschutzkommission (der Personalvertretung in Gemeinden und Gemeindeverbänden) für Maßnahmen, die aufgrund des Ergebnisses der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren erforderlich sind, unter Bedachtnahme auf § 100

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Das 2. Hauptstück ist auf Zu- und Umbauten sowie sonstige bauliche Veränderungen von Arbeitsstätten und Baustellen insoweit nicht anzuwenden, als die Einhaltung seiner Bestimmungen

(2) Liegen Missstände vor, durch die das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdet werden, so ist Abs.1 insoweit nicht anzuwenden, als dies zur Beseitigung dieser Missstände erforderlich ist.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß §71 und die Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte gemäß §76 sind

(2) Die Zuordnung der Dienststellen (Dienststellenteile) zu den in Abs.1 Z1 bis 3 genannten Kategorien hat

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zu diesem Gesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 9 bis 12, 14 und 15 sowie § 60 Abs. 1 bis 3 und 10 bis 12 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2002, als Landesgesetz. An die Stelle des Begriffes „zuständige Behörde“ tritt in diesem Fall der Begriff „Dienstgeber“, an die Stelle der Begriffe „Betrieb“ oder „Unternehmen“ der Begriff „Dienststelle“ und an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“, „Arbeitszeit“ und „Arbeit“ die Begriffe „Bedienstete/r“, „Dienstzeit“ und „Dienst“.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Gesetz über Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen in Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände gelten der § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt und die §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 - ASV 2015, BGBl. II Nr. 280/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2016, als Landesgesetz.

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Burgenland

24.03.2017

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Burgenland

24.03.2017

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Burgenland

24.03.2017

Landesrecht Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Landesbedienstetenschutzgesetz, LGBl. Nr. 21/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1991, außer Kraft.

(3) Die die §§ 74, 79, 92, 93a bis 93c, 102 bis 105 sowie die Überschriften zum 2. und 3. Abschnitt des 7. Hauptstückes und zum 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes betreffenden Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 15, § 3 Abs. 1, 4 und 5, § 4 Abs. 2, § 5 Z 4a und 7, § 10 Abs. 4 bis 6, § 11 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 13 Abs. 3 bis 5, § 14 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 3, § 33 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 35 Abs. 5, § 38, § 39 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 1 und 5, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 bis 4, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 5 und 7, § 73 erster Satz und Z 1, die Überschrift zu § 74, § 74 Abs. 1 bis 4, die Überschrift zum 2. Abschnitt des 7. Hauptstückes, § 78 erster Satz, die Überschrift zu § 79, § 79 Abs. 1 bis 4, die Überschrift zum 3. Abschnitt des 7. Hauptstückes, § 80 Abs. 6, § 81 Abs. 1 bis 3, § 86 Abs. 2, 4 und 8, § 89 Abs. 1 und 3, § 92, der 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes, § 95 Abs. 1, § 96 erster Satz, § 99 Abs. 1 und 2 sowie § 102 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2017 treten mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 39 Abs. 4 sowie §§ 103 bis 105.

(4) § 87 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(5) § 87 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis und § 98a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Überschrift zu § 106 und § 106 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026 treten rückwirkend mit 2. Oktober 2001 in Kraft.

(8) § 98a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →