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20000121 lärmundvibrationen AT

Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002) (lärmundvibrationen)

80 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (80)

Gesetzestext (80 Artikel)

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

ANM zu Anlage 1

Auf eine Wiedergabe der Anlage 1 wird verzichtet.

Die bildliche Darstellung des Kärntner Landeswappens ist in der Landesgesetzblattdokumentation enthalten.

Landesrecht Grenzänderung Gemeinden

Grenzänderung Gemeinden

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Moorwiesen" in Waldhausen

V Naturschutzgebiet "Moorwiesen" in Waldhausen

Landesrecht Salzburger Ehrenzeichengesetz

Salzburger Ehrenzeichengesetz

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)

Auf Grund des § 18 des Gesetzes über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten (Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz), LGBl.Nr. 14/1999, wird verordnet

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

Bildliche Darstellung des Kärntner Landeswappens in Farb- und Schwarzdruck vgl. LGBl Nr 12/2003.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Moorwiesen" in Waldhausen

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Landesrecht Salzburger Ehrenzeichengesetz

Anlage

Aussehen sowie Art des Tragens der Auszeichnungen

I. Ring des Landes Salzburg

Ring

Ausführung: Gold

Außenseite: Salzburger Landeswappen

Innenseite: Inschrift ‚Für besondere Verdienste’

II. Ehrenzeichen des Landes Salzburg

A. Aussehen

Brustkreuz, Halsdekoration am Band.

Halsdekoration am Band.

Steckdekoration.

Brustkreuz: 78 mm hoch und 78 mm breit, zwölfspitziges golden bordiertes Kreuz, glatt gerändert, überhöht von emailliertem Landeswappen.

Brustdekoration am Band.

Brustdekoration am Band.

B. Trageart

III. Medaille für Verdienste um die Gemeinde

Brustdekoration am Dreieckband.

IV. Lebensrettungs-Verdienstzeichen

A. Aussehen

Brustdekoration am Dreieckband.

B. Trageart

Das Verdienstzeichen wird am dreieckig gefalteten Band auf der linken Brustseite getragen. Es steht im Rang vor der Feuerwehr- und Rettungs-Medaille. Die mehrmalige Verleihung des Verdienstzeichens wird auf dem Band durch eine Spange mit der entsprechenden Zahl ersichtlich gemacht.

V. Feuerwehr- und Rettungsmedaille

A. Aussehen

Brustdekoration am Band.

B. Trageart

Die Medaille wird am dreieckig gefalteten Band auf der linken Brustseite getragen. Die Medaille für eine 50-jährige Tätigkeit steht im Rang vor der Medaille für eine 40-jährige Tätigkeit, die wiederum im Rang vor der Medaille für eine 25-jährige Tätigkeit steht.

VI. Verdienstzeichen für besonderen Hilfseinsatz

A. Aussehen

Brustdekoration am Dreieckband.

B. Trageart

Das Verdienstzeichen wird am dreieckig gefalteten Band auf der linken Brustseite getragen.

VII. Pro Caritate-Verdienstzeichen

A. Aussehen

Brustdekoration am Dreieckband.

B. Trageart

Das Verdienstzeichen wird am dreieckig gefalteten Band auf der linken Brustseite getragen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind

1. Schienenverbundprojekt

Zum Zwecke der Erreichung eines größeren Verkehrsverbundes ist das Projekt einer durchgehenden schienenmäßigen Verkehrsverbindung zwischen Heiligenstadt und dem Flughafen Wien-Schwechat (Ost-West-Durchmesser) sowie zwischen Heiligenstadt und Siebenhirten (Nord-Süd-Tangente), mit der Möglichkeit einer Erweiterung in das Umland, durch den Bund und das Land Wien einer gemeinsamen Lösung zuzuführen.

Durch dieses Projekt werden bestehende Strecken der ÖBB mit der geplanten U 3 bzw. mit der geplanten Nord-Süd-Tangente (U 6) verknüpft. Die Trasse der U-Bahn-Linie 3, die von Breitensee nach Erdberg führt, wird durch zwei Umsteigebahnhöfe an neuzuschaffende Schnellbahnstrecken angebunden: in Breitensee an die Vorortelinie, die zweigleisig auszubauen und zu elektrifizieren ist, in der Station Landstraße an die auszubauende Schnellbahnverbindung zum Flughafen Wien-Schwechat.

Die Umsteigebahnhöfe werden mit Rücksicht auf die aus technischen Gründen gegebene Wahl der Betriebsmittel - S-Bahn-Garnituren auf den ÖBB-Strecken und U-Bahn-Garnituren auf der U 3-Strecke - errichtet.

Gleichzeitig mit dem neuen Ost-West-Durchmesser ist eine neue, leistungsfähige Nord-Süd-Schienentangente (U 6) zwischen Heiligenstadt und Siebenhirten zu errichten. Hiefür wird die Gürtelstrecke der Stadtbahn adaptiert und eine unterirdische Verbindung zwischen der Stadtbahntrasse im Bereich Gumpendorfer Straße und der Linie 64 im Bereich Philadelphiabrücke geschaffen.

Die beabsichtigte Trassenfestlegung ist aus der angeschlossenen Stadtplanskizze zu ersehen.

Der Bund und die Stadt Wien streben eine Regelung der finanziellen Fragen vor allem hinsichtlich einer angemessenen Aufteilung der Betriebskosten im Rahmen des Verkehrsverbundraumes Ost an. Als Beitrag zur Lösung der Nahverkehrsprobleme im Ballungsraum Ost ist die Stadt Wien als Gebietskörperschaft bereit, sich auch am Betriebsabgang für jene Verkehrsteilnehmer zu beteiligen, die die Verkehrsleistung nur im Land Wien in Anspruch nehmen. Dies gilt sowohl für einen allgemeinen Verkehrsverbund im Verbundraum Ostösterreichs als auch allein für den Schnellbahnverkehr des gegenständlichen Schienenverbundprojektes.

Das Projekt dienst auch dem Ziel, ein hohes Beschäftigungsniveau aufrechtzuerhalten.

Auf Preisbasis 1981 wird dieses Vorhaben einschließlich des Fahrparks Investitionen in der Größenordnung von 27,4 Mrd. S erfordern, wobei auf die U-Bahn-Stecken 23,1 Mrd. S und auf die beiden Schnellbahnstrecken insgesamt 4,3 Mrd. S entfallen.

Zu den Investitionen für die U-Bahn-Strecken verpflichten sich der Bund und das Land Wien, einen Beitrag im Ausmaß von je 50% zu leisten. Auf Grund des Ministerratsbeschlusses vom 25. Mai 1976 erhält die Stadt Wien für Zwecke des U-Bahn-Baues derzeit einen Anteil von 25% der für den Ausbau des Nahverkehrs zweckgebundenen Kraftfahrzeugsteuer (1978: 318,4 Mio. S). Ab Baubeginn der U 3 bzw. der Nord-Süd-Tangente (U 6) werden hievon zwei Drittel zur Finanzierung des Bundesbeitrages zur U 3 bzw. U 6 herangezogen.

Der Bund und das Land Wien verpflichten sich, die Investitionskosten für die Schnellbahnstrecken entsprechend dem Nahverkehrsmodell gemäß Ministerratsbeschluß vom 25. Mai 1976 im Verhältnis 80:20% zu leisten. Das Land Wien wird den entsprechenden 20%-Anteil in den Jahren 1979 bis 1981 leisten.

Die Beitragsleistungen verstehen sich jeweils auf Grundlage der tatsächlichen Investitionskosten.

Aus technischen und anderen Gründen erforderliche Änderungen in der Trassenfestlegung setzen das vorherige Einvernehmen zwischen dem Bund und dem Land Wien voraus.

Es ist zu prüfen, ob die Realisierung dieses Vorhabens, gegebenenfalls auch dessen Finanzierung, vorteilhafter im Wege einer Sondergesellschaft unter Beteiligung der in Betracht kommenden Gebietskörperschaften gelöst werden kann.

Landesrecht Grenzänderung Gemeinden

Die NÖ Landesregierung hat gemäß § 7 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 die von nachstehenden Gemeinden beschlossenen Grenzänderungen genehmigt

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind

Im Sinne einer koordinierten und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Bundeshauptstadt und zur Sicherung von Arbeitsplätzen verpflichten sich die Vertragsparteien, die nachstehend angeführten Vorhaben im Sinne der Anlagen 1 bis 8 zu verwirklichen

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

Die Farben des Landes Kärnten sind gelb-rot-weiß.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Moorwiesen" in Waldhausen

(1) Die „Moorwiesen“ bei Wimberg in der Gemeinde Waldhausen, politischer Bezirk Perg, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt.

Landesrecht Salzburger Ehrenzeichengesetz

1. Abschnitt

Verdienste um das Land Salzburg

§ 1

Als Anerkennung für Verdienste um das Land Salzburg werden folgende Auszeichnungen verliehen

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)

(1) Diese Verordnung gilt für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch physikalische Einwirkungen, wie Lärm oder Vibrationen (Erschütterungen), ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind

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2. Straßenbauprojekte

Sicherung der Finanzierung von verkehrstechnisch besonders dringlichen Bundesstraßenstücken, die in den jährlichen Straßenbauprogrammen des Bundes für das Gebiet des Landes Wien kurzfristig nicht unterbringbar sind.

Aufrechterhaltung eines hohen Beschäftigungsniveaus.

Das Land Wien verpflichtet sich, bis zum Ausmaß von 3 Mrd. S Sonderfinanzierungsverträge abzuschließen. Hiezu bedarf es im Einzelfalle einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.

Anlage 2 a

2 a. Verkehrsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung der UNO-City

Finanzierung von verkehrsmäßigen Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung der UNO-City.

Bund und Land Wien leisten Beiträge zur Errichtung der Flughafenschnellbahn im Rahmen des Schienenverbundprojektes. Der Bund errichtet und finanziert die A 22 (Donauuferautobahn) samt Anbindung an das IAKW-Gelände sowie die A 4 (Ostautobahn).

Bund und Land Wien stellen den vom Bund zu tragenden Kostenanteil an der B 226 mit der Floridsdorfer Brücke einvernehmlich als Pauschalbetrag in der Höhe von 620 Mio. S fest. Im Hinblick auf die vom Bund herzustellende Anbindung der A 22 an das IAKW-Gelände erklärt sich das Land Wien bereit, diesen Pauschalbetrag auf 585 Mio. S zu reduzieren.

Bund und Land Wien stellen in diesem Zusammenhang fest, daß die Stadt Wien damit allen ihren Leistungsverpflichtungen aus dem sogenannten „Schmitz-Slavik-Abkommen“ nachgekommen ist.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind

Soweit zur Verwirklichung der in den Anlagen 1 bis 8 beabsichtigten Maßnahmen privatrechtliche Verträge zwischen den Vertragsparteien erforderlich sind, wird der Abschluß dieser Verträge unverzüglich vorbereitet werden.

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

Die Landesflagge besteht aus drei waagrechten, gleich breiten Streifen von Gelb-Rot-Weiß; der oberste Streifen ist der gelbe.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Moorwiesen" in Waldhausen

Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Salzburger Ehrenzeichengesetz

Ring des Landes Salzburg

§ 2

(1) Der Ring des Landes Salzburg wird für besondere Verdienste um das Land Salzburg verliehen.

(2) Der Ring soll jährlich höchstens an zwei Personen verliehen werden.

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)

(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als

(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, gelten als

(3) Bei täglich erheblich schwankender Lärmeinwirkung tritt an die Stelle der im Abs. 2 genannten Tages-Lärmexpositionspegel der Wochen-Lärmexpositionspegel, sofern dieser den A-frequenzbewerteten Expositionsgrenzwert von 87 dB nicht überschreitet und vom Dienstgeber geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit den betreffenden Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen; dies gilt nicht für die Befreiung von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben (§ 15a).

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind

3. Hochwasserschutzprojekt

Finanzierung des umfassenden Hochwasserschutzprojektes durch den Bau eines Entlastungsgerinnes und Sicherung des Miteigentumsanteiles und der Nutzungsmöglichkeit des Bundes an der in diesem Zusammenhang entstehenden Donauinsel.

Der Bund verpflichtet sich, ab dem Jahre 1980 einen Pauschalbetrag in der Höhe von 1 Mrd. S in zehn gleichen Jahresraten nach dem Wasserbautenförderungsgesetz an das Land Wien zu leisten.

Das Land Wien verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, für den Fall einer Umwidmung des Gebietes der Donauinsel für höherwertige Nutzungszwecke den Bund im Verhältnis seines Miteigentumsanteiles zu beteiligen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind

Dieser Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der beiden Vertragsparteien, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

(1) Unter Führung des Kärntner Landeswappens ist der Gebrauch des Landeswappens oder von Teilen desselben in Ausübung staatlicher Funktionen sowie im persönlichen oder geschäftlichen Verkehr, wie insbesondere als Aufdruck auf Brief- oder Geschäftspapier, auf Druckschriften oder Verlautbarungen, auf Ehrenzeichen oder Medaillen, auf Vereinsfahnen sowie auf Schildern und sonstigen Ankündigungen, zu verstehen.

(2) Unter Verwendung des Kärntner Landeswappens ist der Gebrauch des Landeswappens oder von Teilen desselben auf Gegenständen aller Art, insbesondere auf gewerblichen Artikeln, wie Fremdenverkehrsartikeln oder Ansichtskarten, oder auf Abzeichen zu verstehen, soweit dieser Gebrauch nicht als Führung im Sinne des Abs. 1 anzusehen ist.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Moorwiesen" in Waldhausen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Salzburger Ehrenzeichengesetz

Ehrenzeichen des Landes Salzburg

§ 3

(1) Das Ehrenzeichen des Landes Salzburg kann für hervorragende, durch öffentliches oder privates Wirken erworbene Verdienste um das Ansehen des Landes Salzburg und auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, verliehen werden.

(2) Das Ehrenzeichen darf nur verliehen werden, wenn die Verdienste nicht durch andere Auszeichnungen des Landes gewürdigt werden.

(3) Die Verleihung der einzelnen Stufen des Ehrenzeichens richtet sich ausschließlich nach dem Grad der Verdienste. An eine bereits mit dem Ehrenzeichen ausgezeichnete Person darf das Ehrenzeichen einer höheren Stufe erst verliehen werden, wenn seither mindestens ein Zeitraum von fünf Jahren verstrichen ist.

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)

(1) Für die Ermittlung und Messung von Lärm gelten folgende Grundsätze

(2) Die dämmende Wirkung des individuellen Gehörschutzes eines Bediensteten ist bei den Messungen zur Feststellung der effektiven Exposition der Bediensteten unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte zu berücksichtigen; bei den Auslösewerten wird die Wirkung eines solchen Gehörschutzes nicht berücksichtigt.

(3) Eine Stichprobenerhebung ist nur zulässig, wenn sie für die persönliche Exposition des betreffenden Bediensteten repräsentativ ist.

(4) Die betroffenen Bediensteten sind über die Vornahme der Messung von Lärm, die angewendeten Verfahren und über deren Ergebnisse zu informieren.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind

4. Kasernenverlegungsprogramm

Verlegung von Kasernen aus dem Stadtbereich.

Der Bund bietet solche Kasernen, deren Verlagerung durch das Kasernenverlegungsprogramm vorgesehen wird, dem Land Wien zum Kauf an.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Eine beglaubigte Abschrift erhält das Land Wien.

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

(1) Das Land Kärnten führt als Landeswappen das historische Wappen.

(2) Der Schild des Landeswappens ist von Gold und Rot gespalten; vorn sind drei schwarze, rotbezungte und gewaffnete Löwen übereinander, hinten ein silberner Balken. Der gekrönte Turnierhelm mit rot-goldenen Decken trägt zwei goldene Büffelhörner, die außen mit je fünf goldenen Stäbchen besteckt sind, von denen rechts je drei schwarze, links je drei rote Lindenblätter herabhängen.

(3) Die bildliche Darstellung des Kärntner Landeswappens enthält die Anlage 1 zu diesem Gesetz in Farb- und Schwarzdruck.

Landesrecht Salzburger Ehrenzeichengesetz

2. Abschnitt

Verdienste als Mitglied einer Gemeindevertretung

einer Gemeinde oder des Gemeinderates der Stadt Salzburg

§ 4

Als Anerkennung für ein mindestens zehnjähriges, besonders anerkennungswürdiges Wirken als Mitglied der Gemeindevertretung einer Gemeinde des Landes Salzburg oder als Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg kann die Medaille für Verdienste um die Gemeinde verliehen werden.

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)

(1) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Lärm insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen

(2) Der Dienstgeber muss über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der besonders gefährdeten Bedienstetengruppen verfügen. Die Gefahrenbeurteilung ist auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind

5. Koordinierung und Verstärkung der Aktivitäten im kulturellen Bereich

Erreichung einer erhöhten Koordination und Kooperation im kulturellen Bereich zwischen Bund und Land Wien.

Schaffung eines ständigen Kontaktgremiums. Dieses hat die optimale Nutzung bzw. Zweckwidmung der Theatergebäude, die Möglichkeiten zur Schaffung eines kulturellen Jugendzentrums und der Förderung einer Revitalisierung des Ronachergebäudes zu überprüfen.

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens steht zu

(2) Mit Ausnahme der in Abs. 1 angeführten Fälle ist die Führung des Kärntner Landeswappens oder von Teilen hievon, in welcher Art auch immer, verboten. Unter dieses Verbot fällt auch jede Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner seiner Teile in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form.

Landesrecht Salzburger Ehrenzeichengesetz

3. Abschnitt

Verdienste und Leistungen auf besonderen Gebieten

Lebensrettungs-Verdienstzeichen

§ 5

(1) Als Anerkennung für eine unter Einsatz des eigenen Lebens im Land Salzburg freiwillig vollbrachte Rettung von Menschen aus Lebensgefahr wird das Lebensrettungs-Verdienstzeichen des Landes Salzburg (Lebensrettungs-Verdienstzeichen) verliehen.

(2) In besonders begründeten Fällen kann das Lebensrettungs-Verdienstzeichen auch verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Errettung eines Menschen geführt hat, aber unter Umständen erfolgte, die nach der gegebenen Lage die Errettung möglich erscheinen ließen und von einem besonderen Mut des Retters bzw der Retterin zeugten.

(3) Das Lebensrettungs-Verdienstzeichen kann mehrmals - für eine Rettungstat jedoch nur einmal - verliehen werden. Als eine Rettungstat gelten auch örtlich oder zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Errettung mehrerer Menschen.

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)

(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsplätzen hat der Dienstgeber zur Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle insbesondere Folgendes zu berücksichtigen

(2) Arbeitsplätze, an denen die Bediensteten Lärmpegeln ausgesetzt sein können, welche die oberen Auslösewerte überschreiten, sind zu kennzeichnen. Diese Bereiche sind abzugrenzen und der Zugang ist zu beschränken, wenn dies technisch möglich und aufgrund des Expositionsrisikos gerechtfertigt ist.

(3) Stellt der Dienstgeber den Bediensteten aufgrund der Art der Tätigkeit Ruheeinrichtungen zur Verfügung, so hat er dafür zu sorgen, dass der Lärm in diesen Einrichtungen auf ein Niveau, das mit Zweck und Bedingung ihrer Nutzung vereinbar ist, gesenkt wird.

(4) Auf die Erfordernisse von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, sind die wegen einer Einwirkung durch Lärm festgelegten Schutzmaßnahmen spezifisch anzupassen.

(5) Wird eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 2 festgelegten oberen Auslösewerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmeinwirkung auszuarbeiten und durchzuführen, wobei insbesondere die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen sind.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind

6. Förderung von Sporteinrichtungen

Gemeinsame Förderung durch den Bund und das Land Wien von Privatinitiativen zur Errichtung von Sportanlagen.

Insbesondere sollen Grundstücke zur Errichtung von Sportanlagen zur Verfügung gestellt werden.

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens darf von der Landesregierung als Auszeichnung physischen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften auf Antrag erteilt werden, die

Landesrecht Salzburger Ehrenzeichengesetz

Feuerwehr- und Rettungs-Medaille

§ 6

(1) Als Anerkennung für Verdienste auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens werden die Medaille für 25-jährige, die Medaille für 40-jährige und die Medaille für 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens im Land Salzburg (Feuerwehr- und Rettungs-Medaille) verliehen.

(2) Die Feuerwehr- und Rettungsmedaille wird an Personen verliehen, die im Zeitpunkt der Verleihung einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen im Land Salzburg dienenden Organisation angehören, während eines 25, 40 bzw 50 Jahre dauernden Zeitraumes ununterbrochen in solchen Organisationen tätig waren und sich dabei besondere Verdienste erworben haben.

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)

(1) Überschreitet die Lärmeinwirkung die in § 2 festgelegten unteren Auslösewerte, so hat der Dienstgeber den Bediensteten geeignete und ordnungsgemäß angepasste Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Bediensteten zu verwenden, insbesondere wenn die Lärmeinwirkung die oberen Auslösewerte erreicht oder überschreitet, und nach der Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.

(2) Bei der Auswahl der Gehörschutzmittel ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch diese die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Mindestmaß reduziert wird.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Wirksamkeit des individuellen Gehörschutzes überprüft wird.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind

7. Infrastrukturmaßnahmen betreffend das Projekt UNO-City

Intensivierung der Arbeiten des vom Bund und der Stadt Wien geschaffenen Kooperationsinstrumentes.

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

(1) In der Erteilung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes zu umschreiben.

(2) Die Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens auf Grund einer Verleihung nach § 6 darf durch die hiezu Berechtigten

(3) Soweit dies für die Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt, personenbezogene Daten des Antragstellers automationsunterstützt zu verarbeiten. Hierzu zählen insbesondere Familienname, Vorname und ehemalige Namen, Geburtsdatum, Kontaktdaten sowie sonstige in den persönlichen Umständen des Antragstellers gelegene Tatsachen, die für die Aufgabenbesorgung wesentlich sind, insbesondere Daten nach Abs. 4 lit. a bis f.

(4) Die Landesregierung ist zur Überprüfung der Angaben des Antragstellers und zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 6 lit. a und b sowie nach § 8 Abs. 3 zur Abfrage der erforderlichen Daten nach Abs. 3 und Abs. 4 lit. a bis f aus nachstehenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs befugt, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register hierzu ermächtigen

(5) Soweit Daten nach Abs. 4 aus Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereiches ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.

(6) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung nach Abs. 4 kann im Wege der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

Landesrecht Salzburger Ehrenzeichengesetz

Verdienstzeichen für besonderen Hilfseinsatz

§ 7

(1) Als Anerkennung für besondere Verdienste bei Hilfseinsätzen, die die Einsatzkräfte besonders physisch oder psychisch beanspruchen, wird das Verdienstzeichen für besonderen Hilfseinsatz verliehen.

(2) Das Verdienstzeichen für besonderen Hilfseinsatz kann an Personen verliehen werden, die sich unter außerordentlichem persönlichen Einsatz bei der Rettung von Menschen aus Not und der Bewältigung von großen Gefährdungen von Sachen für die Gemeinschaft besonders verdient gemacht haben.

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)

Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung des Lärms getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 2 festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber

Landesrecht Salzburger Ehrenzeichengesetz

Pro Caritate-Verdienstzeichen

§ 7a

(1) Als Anerkennung für Verdienste auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt wird das Pro Caritate-Verdienstzeichen des Landes Salzburg (Pro Caritate-Verdienstzeichen) verliehen.

(2) Das Pro Caritate-Verdienstzeichen kann an Personen verliehen werden, die sich um die soziale Wohlfahrt im Land Salzburg durch entsprechende Tätigkeit in karitativen Einrichtungen oder durch deren Unterstützung besondere Verdienste erworben haben.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind

8. Neuverwendung von Objekten, die derzeit der IAEA und UNIDO als provisorische Amtssitze dienen

Bund und Stadt Wien werden dafür sorgen, daß die derzeit noch der IAEA und der UNIDO als provisorische Amtssitze dienenden Objekte nach Übersiedlung in die UNO-City ohne Verzug ihrer ursprünglichen oder geplanten neuen Verwendung zugeführt werden.

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens ist nicht übertragbar.

(2) Das nach § 6 verliehene Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens erlischt bei physischen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften mit ihrem Untergang.

(3) Erteilte Berechtigungen nach § 6 sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn

Landesrecht Salzburger Ehrenzeichengesetz

Weitere Auszeichnungen

§ 8

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf besonderen Gebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, schaffen. In einer solchen Verordnung sind festzulegen

(2) Die §§ 10, 12 bis 14 finden auf Auszeichnungen nach Abs 1 Anwendung.

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)

Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Lärmbelastung in Höhe der unteren Auslösewerte oder darüber ausgesetzt sind, sowie die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung Informationen und eine Unterweisung über die durch eine Lärmeinwirkung am Arbeitsplatz entstehenden Gefahren erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

Die Landesregierung hat - unabhängig von einer Bestrafung - die unbefugte Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens, in welcher Art immer, sowie die unbefugte Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form mit Bescheid zu untersagen.

Landesrecht Salzburger Ehrenzeichengesetz

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Aussehen der Auszeichnungen und deren Trageart

§ 9

Das Aussehen und die Art des Tragens der in diesem Gesetz geregelten Auszeichnungen ergeben sich aus der Anlage.

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)

(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung der Lärmeinwirkung eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, sicherzustellen.

(2) Bedienstete, die über den oberen Auslösewerten liegendem Lärm ausgesetzt sind, haben Anspruch darauf, dass ihr Gehör von einem für die Untersuchung in Betracht kommenden Arzt oder von einer anderen entsprechend qualifizierten Person unter der Verantwortung eines Arztes untersucht wird. Vorbeugende audiometrische Untersuchungen sind auch bei Bediensteten durchzuführen, die über den unteren Auslösewerten liegendem Lärm ausgesetzt sind, wenn die Bewertung und die Messung der Lärmeinwirkung auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten. Ziel der Untersuchungen ist es, eine Frühdiagnose jeglichen lärmbedingten Gehörverlusts zu stellen und die Funktion des Gehörs zu erhalten.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Bediensteten, die der Gesundheitsüberwachung nach den Abs. 1 und 2 unterliegen, persönliche Aufzeichnungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes geführt werden. Diese Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht möglich ist. Die einzelnen Bediensteten erhalten auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten.

(4) Ergibt die Überwachung des Gehörs, dass der Bedienstete an einer bestimmbaren Gehörschädigung leidet, so überprüft ein Arzt, ob die Schädigung möglicherweise das Ergebnis der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit ist. Trifft dies zu, so gilt Folgendes

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

(1) Für die Verwendung des Kärntner Landeswappens oder von Teilen desselben auf Gegenständen aller Art ist keine Bewilligung erforderlich.

(2) Die Verwendung des Kärntner Landeswappens in einer unwürdigen oder das Ansehen des Landes herabwürdigenden Form ist verboten.

(3) Die Bestimmungen des § 9 gelten sinngemäß.

Landesrecht Salzburger Ehrenzeichengesetz

Ermessen

§ 10

(1) Auf die Verleihung der Auszeichnungen sowie einzelner Stufen der Auszeichnungen besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Von der Verleihung einer Auszeichnung sind jedenfalls Personen ausgeschlossen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, und zwar bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe, soweit die Verurteilung nicht früher getilgt wurde.

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)

Im Sinne dieses Abschnittes gelten als

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

Das Kärntner Landessiegel weist das Kärntner Landeswappen mit der Umschrift “Land Kärnten” auf.

Landesrecht Salzburger Ehrenzeichengesetz

Verleihungsvorschläge

§ 11

Verleihungsvorschläge können erstatten

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)

(1) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Hand-Arm-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als

(2) Die Exposition des Bediensteten gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird gemäß den Kapiteln 4 und 5 sowie Anhang A der Norm ISO 5349-1:2001 (entspricht der Önorm EN ISO 5349-1:2001 11 01) bewertet.

(3) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Ganzkörper-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als

(4) Die Exposition des Bediensteten gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird gemäß den Abschnitten 5, 6 und 7 sowie den Anhängen A und B der Norm ISO 2631-1:1997 (entspricht der Önorm ISO 2631- 1:2005 11 01) bewertet.

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

Die Führung und Verwendung des Kärntner Landessiegels steht nur der Landesregierung zu.

Landesrecht Salzburger Ehrenzeichengesetz

Zuständigkeit

§ 12

(1) Die Verleihung der Auszeichnungen erfolgt durch die Landesregierung.

(2) Im Fall der Verleihung einer Auszeichnung ist dem Ausgezeichneten mit dem Ehrenzeichen oder der Medaille eine vom Landeshauptmann unterzeichnete Urkunde über die Verleihung zu überreichen.

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Zeitabständen nach sachkundiger Planung und durch von ihm benannte sachkundige geeignete Bedienstete oder, sofern keine geeigneten Bediensteten zur Verfügung stehen, durch sonstige sachkundige geeignete Personen, eine Ermittlung der Einwirkung durch Vibrationen erfolgt. Diese Ermittlung kann entweder

(2) Für die Durchführung von Messungen nach Abs. 1 lit. b gelten folgende Grundsätze

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Ermittlung der Einwirkung durch Vibrationen in einer geeigneten Form gespeichert werden, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

Das Kärntner Heimatlied “Dort, wo Tirol an Salzburg grenzt”, Weise von Josef Rainer von Harbach, Gedicht von Johann Thaurer von Gallenstein, 4. Strophe von Agnes Millonig, ist in der aus der Anlage 2 ersichtlichen Fassung die Kärntner Landeshymne.

Landesrecht Salzburger Ehrenzeichengesetz

Kosten

§ 13

Die mit der Verleihung von Auszeichnungen verbundenen Kosten sind vom Land zu tragen.

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)

(1) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Vibrationen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen

(2) Der Dienstgeber muss über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der besonders gefährdeten Bedienstetengruppen verfügen. Die Gefahrenbeurteilung, die auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren ist, kann eine Begründung des Dienstgebers einschließen, wonach eine detailliertere Beurteilung aufgrund der Art und des Umfanges der Risiken im Zusammenhang mit Vibrationen nicht erforderlich ist. Die Gefahrenbeurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallendenden strafbaren Handlung bildet -, wer

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2180,- Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Landesrecht Salzburger Ehrenzeichengesetz

Rechte der ausgezeichneten Person

§ 14

(1) Jede mit einer Auszeichnung nach diesem Gesetz ausgezeichnete Person ist berechtigt, die Auszeichnung zu tragen und sich als Träger oder Trägerin der jeweiligen Auszeichnung zu bezeichnen. Sie hat außerdem das Recht, die Auszeichnung in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) oder das Band in Form einer Rosette bzw schmalen Leiste zu tragen.

(2) Die Auszeichnung geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.

(3) Nach dem Tod der ausgezeichneten Person besteht keine Verpflichtung der Erben, die Auszeichnung zurückzugeben. Berechtigungen im Sinn von Abs 1 kommen ihnen aber nicht zu.

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)

(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen hat der Dienstgeber zur Verringerung der Einwirkung durch Vibrationen möglichst am Entstehungsort insbesondere Folgendes zu berücksichtigen

(2) Stellt der Dienstgeber den Bediensteten aufgrund der Art der Tätigkeit Ruheeinrichtungen zur Verfügung, so hat er dafür zu sorgen, dass Ganzkörper-Vibrationen in diesen Einrichtungen auf ein Niveau, das mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung vereinbar ist, gesenkt werden. Dies gilt nicht in Fällen höherer Gewalt.

(3) Der Dienstgeber hat die wegen einer Einwirkung durch Vibrationen festgelegten Schutzmaßnahmen auf die Erfordernisse von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, spezifisch anzupassen.

(4) Wird eine Einwirkung durch Vibrationen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 11 festgelegten täglichen Auslösewerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkungen durch Vibrationen auszuarbeiten und durchzuführen, wobei insbesondere die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen sind.

Landesrecht Salzburger Ehrenzeichengesetz

(1) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung der Auszeichnung entgegengestanden wären, oder setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so kann die Auszeichnung von der Landesregierung aberkannt werden. Im Fall der Aberkennung ist die Auszeichnung von der ausgezeichneten Person zurückzustellen.

(2) Werden nach dem Ableben der ausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs 1 erfüllt hätten, so kann die Landesregierung dies mit Beschluss feststellen. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

(1) Bewegliche Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, können von der Bezirksverwaltungsbehörde für verfallen erklärt werden.

(2) Bei unbefugter Führung des Kärntner Landeswappens oder bei unwürdiger oder das Ansehen des Landes herabwürdigender Verwendung des Kärntner Landeswappens können bewegliche Gegenstände für verfallen erklärt werden, die das Kärntner Landeswappen aufweisen oder zur Herstellung des Kärntner Landeswappens bestimmt waren, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint.

(3) Lässt sich der gesetzmäßige Zustand durch Entfernung des Wappens oder sonst durch Änderung des Gegenstandes herstellen, tritt an die Stelle des Verfalls eine entsprechende Anordnung.

Landesrecht Salzburger Ehrenzeichengesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

(3) Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 1 zur Schaffung von Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf dem Gebiet des Sports tritt das Gesetz vom 1. Juli 1970, LGBl Nr 85, über Auszeichnungen auf dem Gebiete des Sportwesens, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/1999, außer Kraft.

(4) Die §§ 1, 3 bis 7, 7a, 10, 11, 14 Abs. 3 und 14a sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(5) Auszeichnungen, über deren Verleihung die Landesregierung bis zum Zeitpunkt gemäß Abs. 4 Beschluss gefasst hat, können auch nach diesem Zeitpunkt übergeben werden.

(6) § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2016 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a findet auch auf jene Auszeichnungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wurden.

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)

Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung von Vibrationen getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch Vibrationen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 11 festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die betreffenden Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden

Landesrecht Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten das Gesetz vom 19. Juni 1985 zum Schutz des Kärntner Landeswappens und anderer Hoheitszeichen des Landes Kärnten (Kärntner Wappengesetz), LGBl Nr 69/1985, und das Gesetz vom 29. Juni 1966 über die Kärntner Landeshymne, LGBl Nr 46/1966, außer Kraft.

(3) Die auf Grund des Gesetzes vom 19. Juni 1985 zum Schutz des Kärntner Landeswappens und anderer Hoheitszeichen des Landes Kärnten (Kärntner Wappengesetz) erteilten und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch aufrechten Bewilligungen zur Führung des Kärntner Landeswappens gelten als nach diesem Gesetz erteilte Berechtigungen; sie unterliegen im Übrigen den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)

Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Vibrationen ausgesetzt sind, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung Informationen und eine Unterweisung über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm und Vibrationen)

(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten durch Vibrationen erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, sicherzustellen.

(2) Eine Überwachung kann nach § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes durchgeführt werden, wenn

(3) Bedienstete, die Vibrationen ausgesetzt sind, die die in § 11 festgesetzten Werte überschreiten, haben auf jeden Fall Anspruch auf eine angemessene Gesundheitsüberwachung.

(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Bediensteten, die der Gesundheitsüberwachung nach den Abs. 1 bis 3 unterliegen, persönliche Aufzeichnungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht möglich ist. Die einzelnen Bediensteten erhalten auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten.

(5) Ergibt die Gesundheitsüberwachung, dass ein Bediensteter an einer bestimmbaren Krankheit leidet oder dass sich bei ihm eine die Gesundheit schädigende Auswirkung zeigt, die nach Auffassung eines für die Untersuchung in Betracht kommenden Arztes das Ergebnis der Einwirkung von Vibrationen bei der Arbeit ist, so gilt Folgendes

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