Kärntner Gassicherheitsverordnung
Inhaltsübersicht (35)
Gesetzestext (35 Artikel)
Kärntner Gassicherheitsverordnung
Wappen Gemeindefarben Grafenschlag
Grundwasserschongebietsverordnung Edt-Gunskirchen
Stadterhebung - Marktgemeinde Oberndorf bei Salzburg
Stmk. Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungs-Verordnung 2013
Auf Grund der §§ 6 lit. c und 7 Abs. 3 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl.Nr. 14/1999, wird verordnet
Einbeziehung von Arbeitnehmern in den Geltungsbereich des Nachtschwerarbeitsgesetzes
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Kurztitel
Bestimmung des Trassenverlaufs der Ausbaustrecke Unterinntal von Kundl/Radfeld nach Baumkirchen im Zuge der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 359/1999
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
29.09.1999
Index
56/03 ÖBB
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufs der Ausbaustrecke Unterinntal von Kundl/Radfeld nach Baumkirchen im Zuge der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner
StF: BGBl. II Nr. 359/1999
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Gesetzesnummer
20000120
Dokumentnummer
NOR30000148
(Anm: Die Ausbildungsbescheinigung ist als PDF dokumentiert.)
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 7. März 1978, GZ. II/1-M-542-1978, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Marktgemeinde Grafenschlag, politischer Bezirk Zwettl, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“Ein von Rot auf Blau durch einen aus dem Schildesfuß aufragenden silbernen Pranger mit ebensolcher Kugel und Kette, gespaltener Schild; diesen Pranger begleiten rechts zwei gekreuzte silberne Morgensterne mit naturfarbenen Stielen, links ein goldener Blitz.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Grafenschlag festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Blau” genehmigt.
1. Der Trassenverlauf der Ausbaustrecke Unterinntal von Kundl/Radfeld nach Baumkirchen im Zuge der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner im Bereich der Gemeinden Baumkirchen, Fritzens, Mils, Buch bei Jenbach, Jenbach, Stans, Terfens, Vomp, Wiesing, Breitenbach am Inn, Brixlegg, Kundl, Münster, Radfeld und Reith im Alpbachtal wird wie folgt bestimmt
Die Neubaustrecke im Abschnitt Kundl/Radfeld-Baumkirchen beginnt zwischen den Gemeinden Kundl und Radfeld und verläuft in der Mitte zwischen den aufgeweiteten Gleisen der bestehenden Westbahnstrecke. Hier erfolgt auch eine Verknüpfung zwischen den beiden Strecken. Dieser Neubaustreckenabschnitt wird nach Osten provisorisch an die Bestandsstrecke in Kundl angeschlossen, die solange genutzt wird, bis der nächste Neubaustreckenabschnitt, die „Umfahrung Wörgl“, mit dem Angerberger Tunnel durchgehend errichtet sein wird. Östlich von Radfeld taucht die Neubaustrecke in Tieflage ab, unterfährt das südliche Gleis der Bestandsstrecke und schwenkt in einem Tunnel, der in offener Bauweise errichtet wird (= Unterflurtrasse), nach Süden zum Portal des Brixlegger Tunnels. Mit diesem Tunnel wird der Bereich von Rattenberg und Brixlegg umfahren. Anschließend an den bergmännischen Teil dieses Tunnels folgt eine Unterflurtrasse einschließlich einer Unterfahrung des Inn. Es schließt dann im Bereich von Münster eine Parallelführung der neuen Gleise auf der Südseite der Bestandsstrecke an. Dort wird die Neubaustrecke auf einer ca. 1,1 km langen Strecke in einer Grundwasserwanne geführt. Danach umfährt die Neubaustrecke mit dem Tunnel Bradl Münster den Weiler Bradl. Nach einer kurzen offenen (= oberirdischen) Strecke in Wiesing folgt der Tunnel Jenbach unter dem Tiergarten und anschließend eine Unterflurtrasse, die den Bereich des Jenbacher Bahnhofs unterfährt. Westlich von Jenbach verläuft die neue Eisenbahn in offener Streckenführung zwischen den aufgeweiteten Gleisen der Westbahnstrecke. Die beiden Trassen werden hier verknüpft. Unmittelbar vor dem Ortsgebiet von Stans taucht die Neubaustrecke wieder in Tieflage ab, unterfährt den Stanser Bach, die Inntal Autobahn A 12 sowie die Landesstraße L 215 und führt bei Fiecht in den bergmännischen Teil des Vomper Tunnels. Mit dem Vomper Tunnel werden die Orte Stans, Fiecht, Schwaz, Vomp und Vomperbach großräumig umfahren. Dieser Tunnel unterfährt den Vomperberg, schwenkt anschließend nach Süden, unterquert den Vomperbach und führt danach an die Bestandsstrecke im Bereich westlich des Ortsgebietes von Neu-Terfens heran. Ab hier verläuft die Neubaustrecke in einer Galerie- bzw. Unterflurstrecke, die in offener Bauweise hergestellt wird. Westlich von Fritzens wird die bestehende Westbahnstrecke vom Siedlungsgebiet weg nach Süden verlegt und verläuft künftig auf (über) der Unterflurtrasse der Neubaustrecke. Die Unterflurstrecke reicht bis zum Sportplatz von Baumkirchen und taucht in der Mitte zwischen den aufgeweiteten Gleisen der Bestandsstrecke wieder auf deren Höhenlage auf. Die Neubaustrecke endet mit der Einbindung in die Abzweigstelle Baumkirchen, die im Zuge des Bauvorhabens der Umfahrung Innsbruck errichtet wurde.
2. Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 HlG für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 HlG darstellt, ist in den beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, beim Amt der Tiroler Landesregierung, den Gemeinden Baumkirchen, Fritzens, Mils, Buch bei Jenbach, Jenbach, Stans, Terfens, Vomp, Wiesing, Breitenbach am Inn, Brixlegg, Kundl, Münster, Radfeld und Reith im Alpbachtal aufliegenden „Verordnungsplänen mit Geländestreifen (HL-Gesetz § 3)“ Nr. BV-KUBK-00000-01317.0 bis BV-KUBK-00000-01321.0 und Nr. BV-KUBK-00000-01427.0 bis BV-KUBK-00000-01432.0 durch grau unterlegte Flächen ausgewiesen.
3. Bei der Erlassung der Verordnung wurden die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen, Umweltverträglichkeitsgutachten, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) gemäß § 17 Abs. 3 UVP-G berücksichtigt.
Die Umweltverträglichkeitserklärung und das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie das Protokoll der öffentlichen Erörterung liegen bei den in Abs. 2 genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht auf. Eine Veröffentlichung der wesentlichen Entscheidungsgründe im Sinne des § 17 Abs. 5 UVP-G erfolgt unmittelbar im Anschluß an die Verlautbarung dieser Verordnung in einer Ausgabe der Wiener Zeitung sowie des Boten für Tirol und wird in den in Abs. 2 genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.
§ 1
(1) Bei der Errichtung, der Instandhaltung und dem Betrieb von Gasanlagen (§ 1 K-GG) - mit Ausnahme der Inbetriebnahme von Gasgeräten, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind - sind alle nach den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern zu vermeiden. Zur Ermittlung der Sicherheitserfordernisse nach den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften ist auf die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) herausgegebenen Regeln
(2) Die Regeln nach Abs 1 können bei der ÖVGW, 1015 Wien, Schubertring 14, bezogen werden. Sie liegen für die Dauer der Geltung dieser Verordnung im Amt der Kärntner Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
(3) Statt der Regeln nach Abs 1 können gleichwertige sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum herangezogen werden (§ 4 K-GG).
§ 1
Bezeichnung als Grundwasserschongebiet
Zum Schutz der Brunnenanlage Hochholz der Marktgemeinde Gunskirchen sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes in der Gemeinde Edt bei Lambach, in der Marktgemeinde Gunskirchen und in der Stadtgemeinde Wels wird das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
Die Marktgemeinde Oberndorf bei Salzburg, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, wird mit Wirksamkeit vom 30. April 2001 zur Stadt erhoben.
Die Ausbildungsbescheinigung hat aus Hartplastik zu bestehen und hinsichtlich Aussehen und Format dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen.
(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten von Bediensteten des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bei der Ausübung ihres Berufes auf Baustellen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. g des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
§ 1. In den Geltungsbereich des Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 werden Arbeitnehmer des Krankenpflege- und Hebammendienstes einbezogen, die
(Anm: Das Antragsformular ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2015
§ 2
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Niederdruckgas-Verordnung, LGBl Nr 43/1985, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl Nr L 217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen.
§ 2
Schongebietsgrenze
(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes sowie die Abgrenzung der Zone A (Schongebiet gemäß § 34 Abs. 2 WRG. 1959 und § 35 WRG. 1959) und der Zone B (Schongebiet gemäß § 35 WRG. 1959) durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch Katasterpläne im Maßstab 1 : 2.000 (Detailpläne 1 - 39) dargestellt.
(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, sind in das Schongebiet nicht einbezogen.
(3) Soweit in der Zone A strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid (Schutzgebiet für die Wasserversorgungsanlage Gunskirchen, Brunnen Hochholz) getroffen wurden, gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
(4) Bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG. 1959 bleiben von den in dieser Verordnung getroffenen Anordnungen unberührt.
Die Ausbildungsbescheinigung enthält
Die §§ 2 bis 9 des Bundesgesetzes über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1993 in Kraft.
§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Innerhalb des Schongebietes (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde
1.500 m² sowie Kahlhiebe ab einer Fläche von mehr als 2 ha;
(1) Für die Antragstellung ist das Formular in Anlage 2 zu verwenden.
(2) Der Identitätsnachweis, die Nachweise der Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Nachweise über die Änderung des Wohnsitzes oder des Namens und die Vollmacht sind im Original vorzuweisen.
(3) Fremdsprachige Nachweise über die Kenntnisse und Fertigkeiten sowie fremdsprachige Vollmachten sind zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.
Die §§ 4 bis 159 und § 162 Abs. 2, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
§ 4
Anzeigepflichtige Maßnahmen
Innerhalb des Schongebietes (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen spätestens drei Monate vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von Projektsunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG. 1959)
(1) Ein Duplikat der Ausbildungsbescheinigung kann über Antrag ausgestellt werden, wenn
(2) Die anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben für das Duplikat hat die Antragstellerin/der Antragsteller zu tragen.
(1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit hat der Dienstgeber bei der Verwendung von Bediensteten auf Baustellen über die sich aus dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz und aus der Bauarbeiterschutzverordnung festgelegten Verpflichtungen, soweit in den §§ 2 und 3 darauf verwiesen wird, hinausgehend folgende Bestimmungen zu berücksichtigen
(2) Der Dienstgeber hat die Hinweise der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu berücksichtigen.
§ 5
Interessent
Interessent im Sinn des § 35 WRG. 1959 ist das Land Oberösterreich, das eine nach § 34 Abs. 4 WRG. 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen hat.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Februar 2013, in Kraft.
Der Dienstgeber hat bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen
Die Änderung der Anlage 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 79/2015 tritt mit der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Oktober 2015 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2015
§ 6
Strafbestimmung
Übertretungen der §§ 3 und 4 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 3 Z. 4 WRG. 1959 bestraft.
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, beim Magistrat der Stadtgemeinde Wels sowie bei den Gemeindeämtern Edt bei Lambach, Gunskirchen und bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.