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20000119 AT

Ausscheiden der Gemeinde Wörterberg aus dem Standesamtsverband Stinatz

49 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (49)

Gesetzestext (49 Artikel)

Landesrecht Ausscheiden der Gemeinde Wörterberg aus dem Standesamtsverband Stinatz

Ausscheiden der Gemeinde Wörterberg aus dem Standesamtsverband Stinatz

Landesrecht Drucksorten zur Vollziehung des V. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973

Niederösterreich

18.09.2025

Landesrecht Oö. Leistungszulagenverordnung 2001

Oö. Leistungszulagenverordnung 2001

Landesrecht Kartoffelzystennematodenverordnung 2010

[organ]

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Kurztitel

Kartoffelzystennematodenverordnung 2010

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 52/2010

Inkrafttretensdatum

09.07.2010

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 2010, betreffend die Bekämpfung der Kartoffelzystennematoden (Kartoffelzystennematodenverordnung 2010)

Stammfassung:LGBl. Nr. 52/2010 (CELEX-Nr. 32007L0033)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, wird verordnet

Landesrecht Landes-Arbeitsstättenverordnung

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl. Nr. 14/1999, wird verordnet

Landesrecht Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom

Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom

Landesrecht Drucksorten zur Vollziehung des V. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973

Niederschrift über die Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin, des Vizebürgermeisters oder derVizebürgermeisterin, der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) sowie der Mitglieder des Prüfungsausschusses in der konstituierenden Sitzung

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Kartoffelzystennematodenverordnung 2010

(Zu § 3 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 4)

Landesrecht Ausscheiden der Gemeinde Wörterberg aus dem Standesamtsverband Stinatz

Die Gemeinde Wörterberg scheidet aus dem Standesamtsverband Stinatz aus.

Landesrecht Drucksorten zur Vollziehung des V. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973

Zur Vollziehung des V. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl. 1000, müssen die in der Anlage enthaltenen Drucksorten verwendet werden.

Landesrecht Oö. Leistungszulagenverordnung 2001

§ 1

Die Leistungszulage gemäß § 30d Oö. Landes-Gehaltsgesetz gebührt dem Beamten, der eine mindestens "zufriedenstellende" bzw. "entsprechende" Dienstbeurteilung aufweist.

Landesrecht Kartoffelzystennematodenverordnung 2010

Diese Verordnung regelt Maßnahmen gegen die Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen), im Folgenden „Kartoffelzystennematoden“ genannt, mit dem Ziel

Landesrecht Landes-Arbeitsstättenverordnung

(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeitsstätten der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

Landesrecht Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.

(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

Landesrecht Drucksorten zur Vollziehung des V. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973

Niederschrift über die Neuwahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin, des Vizebürgermeisters oder der Vizebürgermeisterin, über die Ergänzungswahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), sowie von Mitgliedern des Prüfungsausschusses

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Kartoffelzystennematodenverordnung 2010

[organ]

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Kurztitel

Kartoffelzystennematodenverordnung 2010

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 52/2010

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

09.07.2010

Text

Anhang II

1.

Für Probenahmen und Tests für die amtliche Untersuchung gemäß § 3 Abs. 4 und 5 gilt Folgendes

a)

Es ist eine Bodenprobe mit einem Standardvolumen von mindestens 1.500 ml Erde je Hektar mit mindestens 100 Einstichen je Hektar zu nehmen, vorzugsweise in einem das gesamte Feld abdeckenden rechteckigen Raster mit mindestens 5 m Abstand in der Breite und höchstens 20 m Abstand in der Länge. Die gesamte Probe ist für weitere Untersuchungen, d. h. Zystenextraktion, Identifizierung der Art und gegebenenfalls Bestimmung von Pathotyp/Virulenzgruppe zu verwenden;

b)

die Tests erfolgen nach den anerkannten wissenschaftlichen Methoden für die Extraktion von Kartoffel-zystennematoden, die in den einschlägigen Teilen von pflanzenschutzrechtlichen Verfahren oder der Diagnoseprotokolle für Globodera pallida und Globodera rostochiensis (EPPO-Standards) beschrieben sind.

2.

Für Probenahmen und Tests für die amtliche Erhebung gemäß § 4 Abs. 2 gilt Folgendes

a)

Bei der Probenahme handelt es sich um

i)

die Probenahme gemäß Z. 1 mit einem Mindestprobenvolumen von 400 ml Erde je Hektar oder

ii)

eine gezielte Probenahme von mindestens 400 ml Erde nach visueller Untersuchung der Wurzeln bei Auftreten visueller Symptome, oder

iii)

eine Probenahme von mindestens 400 ml Erde, die mit den Kartoffeln in Kontakt war, nach der Ernte, unter der Voraussetzung, dass zurückverfolgt werden kann, auf welchem Feld die Kartoffeln angebaut wurden;

b)

es sind die unter Z. 1 genannten Tests durchzuführen.

3.

Abweichend von Z. 1 kann das Standardprobenvolumen bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden, vorausgesetzt, dass

a)

Belege darüber vorliegen, dass auf dem betreffenden Feld sechs Jahre vor der amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Z. 1 genannte Wirtspflanzen angebaut wurden und vorhanden waren, oder

b)

bei den letzten beiden aufeinander folgenden amtlichen Untersuchungen in Proben von 1.500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden festgestellt wurden und nach der ersten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Z. 1 genannte Wirtspflanzen, außer denen, für die eine amtliche Untersuchung gemäß § 3 Abs. 1 erforderlich ist, angebaut wurden, oder

c)

bei der letzten amtlichen Untersuchung in einer Probe von mindestens 1.500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden oder Zysten von Kartoffelzystennematoden ohne lebenden Inhalt festgestellt wurden und auf dem Feld seit der letzten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Z. 1 genannte Wirtspflanzen, außer denen, für die eine amtliche Untersuchung gemäß § 3 Abs. 1 erforderlich ist, angebaut wurden.

Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden, können als amtliche Untersuchungen gemäß den lit. b und c gelten.

4.

Abweichend von den Z. 1 und 3 kann das Probenvolumen bei Feldern mit einer Fläche von mehr als 8 bzw. 4 ha wie folgt verringert werden

a)

im Falle des Standardvolumens gemäß Z 1 werden die Proben von den ersten 8 ha unter Zugrundelegung des in dieser Ziffer genannten Probenvolumens genommen; für jeden weiteren Hektar kann das Probenvolumen jedoch bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden,

b)

im Falle des verringerten Probenvolumens nach Z. 3 werden die Proben von den ersten 4 ha unter Zugrundelegung des in dieser Ziffer genannten Probenvolumens genommen; für jeden weiteren Hektar kann das Probenvolumen jedoch weiter bis auf ein Minimum von 200 ml Erde je Hektar verringert werden.

5.

Bei den nachfolgenden amtlichen Untersuchungen gemäß § 3 Abs. 1 kann das reduzierte Probenvolumen gemäß den Z 3 und 4 so lange beibehalten werden, bis auf dem betreffenden Feld Kartoffelzystennematoden nachgewiesen werden.

6.

In allen Fällen ist ein Mindestvolumen der Bodenprobe von 100 ml Erde je Feld einzuhalten.

Landesrecht Ausscheiden der Gemeinde Wörterberg aus dem Standesamtsverband Stinatz

Die Gemeinde Wörterberg führt ab 1.1.2002 eigene Personenstandsbücher.

Landesrecht Drucksorten zur Vollziehung des V. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973

§ 1 und die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2024 treten am 1. Februar 2025 in Kraft.

Landesrecht Oö. Leistungszulagenverordnung 2001

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft; gleichzeitig tritt die Oö. Leistungszulagenverordnung, LGBl. Nr. 38/1996, außer Kraft.

Landesrecht Kartoffelzystennematodenverordnung 2010

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Landesrecht Landes-Arbeitsstättenverordnung

Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass

Landesrecht Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom

§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom finden die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, der §§ 2 bis 6, des § 7 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2, des § 8, des § 9 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 und 4, der §§ 10 bis 15 und des § 16 Abs. 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, sowie deren Anhänge 1 und 2 einschließlich der Ausnahmen von Anhang 1 und Anhang 2, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.

(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der ESV 2012 auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Soweit

Landesrecht Drucksorten zur Vollziehung des V. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachung über die Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin, des Vizebürgermeisters oder der Vizebürgermeisterin und des Gemeindevorstandes (Stadtrates)

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Kartoffelzystennematodenverordnung 2010

Gemäß § 3 Abs. 5 ist bei der in § 3 Abs. 1 genannten amtlichen Untersuchung festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Bestätigung eines der folgenden Kriterien erfüllt ist

oder

Die amtlichen Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 werden auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchgeführt, die in dem betreffenden Jahr zur Erzeugung von Kartoffeln genutzt wurde, mit Ausnahme der Fläche, die für den Anbau von Pflanzkartoffeln bestimmt war.

A.Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 6 Z 3, § 6 Abs. 1 Z. 3, § 7 Abs. 4 sowie gemäß Anhang I Z. 2b handelt es sich um die Entfernung der Erde durch Waschen oder Bürsten, bis die Pflanzen praktisch frei von Erde sind, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.

B.Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 handelt es sich um die Lieferung an einen Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb mit geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht. Ein Abfallbeseitigungsverfahren ist dann geeignet, wenn das Abwaschwasser mindestens eine Stunde lang auf mindestens 70° C erhitzt ist.

C.Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1 handelt es sich um eine erneute amtliche Probenahme von dem Feld, auf dem gemäß § 3 Abs. 10, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 4 der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt wurde, sowie Tests mit einer der in Anhang II genannten Methoden frühestens sechs Jahre nach dem bestätigten Auftreten von Kartoffelzystennematoden oder nach dem letzten Kartoffelanbau. Dieser Zeitraum reduziert sich auf drei Jahre, wenn ein amtliches Bekämpfungsprogramm nach § 6 Abs. 3 vorliegt.

Landesrecht Ausscheiden der Gemeinde Wörterberg aus dem Standesamtsverband Stinatz

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

Landesrecht Kartoffelzystennematodenverordnung 2010

(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Felder stehen, haben der Landesregierung spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie auf einem Feld

(2) Die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 ist in dem Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzgut im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Sie kann auch früher durchgeführt werden. In diesem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht,

(3) Als Nachweis gemäß Abs. 2 gelten auch die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, als solche des Abs. 1, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden.

(4) Im Fall von Feldern, auf denen Pflanzkartoffeln oder die in Anhang I Z. 1 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II.

(5) Im Fall von Feldern, auf denen die in Anhang I Z. 2 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II oder die Überprüfung gemäß Anhang III Abschnitt I.

(6) Die Landesregierung hat jährlich unter Anwendung geeigneter Methoden festzustellen, ob und in welchem Bereich eine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht. Die vorgenannten Methoden sind dann geeignet, wenn sie den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus stehen sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigen. Die Landesregierung hat die Bereiche, für die festgestellt wurde, dass keine Gefahr einer Ausbreitung besteht, in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ oder im Internet auf der Homepage www.haidegg.at (FA10B – Landwirtschaftliches Versuchszentrum) kundzumachen. In diesem Fall ist bis zur Aufhebung der Kundmachung eine amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 nicht erforderlich für

(7) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung sich die betroffene Fläche befindet, haben der Landesregierung spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie eine Bewirtschaftung gemäß Abs. 6 beabsichtigen.

(8) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1, 4 und 5 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum oder Nutzungsberechtigung sich die betroffene Grundfläche befindet.

(9) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach Abs. 1, 3, 4 und 5 hat die Landesregierung in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Auf Anfrage hat sie der Europäischen Kommission diese Ergebnisse zugänglich zu machen.

(10) Wird bei einer Untersuchung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist das betroffene Feld von der Landesregierung im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und der Befall mit Bescheid festzustellen.

Landesrecht Landes-Arbeitsstättenverordnung

(1) Gebäude für Arbeitsstätten müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.

(2) Elektrische Anlagen sind so zu planen und zu installieren, dass von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen geschützt sind. Bei elektrischen Anlagen und den Schutzvorrichtungen sind die Spannung, die äußeren Einwirkungsbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen, die zu Teilen der Anlage Zugang haben, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anlegung und Bemessung von Verkehrswegen (einschließlich Treppen, fest angebrachten Steigleitern und Laderampen) ist darauf zu achten, dass

(4) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen sicher funktionieren, mit den notwendigen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein und durch gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen stillgelegt werden können.

(5) Die durch die Art der Arbeit bedingten Gefahrenbereiche, in denen Sturz- oder Absturzgefahr für Bedienstete oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, sind gut sichtbar zu kennzeichnen und nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern. Zum Schutz der Bediensteten, die zum Betreten dieser Gefahrenbereiche befugt sind, müssen die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden.

(6) Die Lage, die Anzahl, die Abmessung und die bei der Ausführung verwendeten Werkstoffe der Türen und Tore müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche richten. Sie müssen folgende Anforderungen erfüllen

(7) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Bediensteten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Ist dies aus arbeitsplatztechnischen Gründen nicht möglich, muss den Bediensteten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.

(8) Arbeitsplätze im Freien sind nach Möglichkeit so zu gestalten, dass den Bediensteten bei Gefahr rasch Hilfe geleistet werden kann; die §§ 4 Abs. 2 und 3 sowie 3 Abs. 5 sind zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 bis 5 gelten auch für Hauptverkehrswege auf dem Baustellengelände (Verkehrswege zu ortsgebundenen Arbeitsplätzen), für Verkehrswege, die der regelmäßigen Wartung und Überwachung der Baustelleneinrichtungen dienen, sowie für Laderampen. Arbeitsstätten im Freien müssen künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.

(9) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für Türen, Verbindungswege, Treppen, Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten, die von bewegungsbehinderten Bediensteten benutzt werden, sowie für Arbeitsplätze, an denen bewegungsbehinderte Bedienstete unmittelbar tätig sind.

Landesrecht Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom

§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der ESV 2012 auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Jänner 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Landesrecht Drucksorten zur Vollziehung des V. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachung über die Neuwahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin, des Vizebürgermeisters oder der Vizebürgermeisterin, Ergänzungswahl von Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates)

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Kartoffelzystennematodenverordnung 2010

Der Grad der Anfälligkeit von Kartoffeln für Kartoffelzystennematoden (§ 6 Abs. 3) ergibt sich aus nachstehender Standardbewertungsskala, wobei die Bewertungszahl 9 für den höchsten Resistenzgrad steht.

Relative Anfälligkeit (%)

Bewertungszahl

1

9

1,1 – 3

8

3,1 – 5

7

5,1 – 10

6

10,1 – 15

5

15,1 – 25

4

25,1 – 50

3

50,1 – 100

2

100

1

Landesrecht Kartoffelzystennematodenverordnung 2010

(1) Auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, hat die Landesregierung amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.

(2) Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Z 2 und werden gemäß Anhang III Abschnitt II durchgeführt.

(3) Die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen nach Abs. 1 hat die Landesregierung in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind der Europäischen Kommission im Wege des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 1. April für den vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum in schriftlicher Form mitzuteilen.

(4) Wird bei einer Erhebung der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist das betroffene Feld von der Landesregierung im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und der Befall mit Bescheid festzustellen.

Landesrecht Landes-Arbeitsstättenverordnung

(1) Fluchtwege und Notausgänge müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Ihre Anzahl, Anordnung und Abmessungen richten sich nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätten sowie der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen.

(2) Bei der Anlegung und Bemessung von Fluchtwegen und Notausgängen ist darauf zu achten, dass die Bediensteten bei Gefahr die Arbeitsplätze schnell und sicher verlassen können und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen sicheren Bereich gelangen können.

(3) Die Verkehrswege zu Notausgängen und Fluchtwegen sowie die Notausgänge und Fluchtwege selbst sind freizuhalten, damit sie jederzeit benützt werden können.

(4) Fluchtwege und Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein, andernfalls sind sie als solche zu kennzeichnen.

(5) Fluchtwege und Notausgänge, bei denen eine Beleuchtung notwendig ist, müssen für den Fall, dass die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.

(6) Türen von Notausgängen müssen von jeder Person leicht und nach außen geöffnet werden können. Solange sich Bedienstete in der Arbeitsstätte befinden, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten, müssen die Türen sich öffnen lassen. Schiebe- und Drehtüren sind als Notausgänge nicht zulässig.

Landesrecht Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom

§ 4. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Februar 2005 in Kraft getreten.

Landesrecht Drucksorten zur Vollziehung des V. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachung über den Amtsverzicht und Amtsverlust als Bürgermeister oder Bürgermeisterin, als Vizebürgermeister oder Vizebürgermeisterin, als Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates), als Vorsitzender oder Vorsitzende bzw. Mitglied eines Gemeinderatsausschusses

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Kartoffelzystennematodenverordnung 2010

(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die mit Kartoffeln oder in Anhang I genannten Pflanzen bebaut werden, sind verpflichtet, auf das Auftreten von Kartoffelzystennematoden zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche diesen Schadorganismus vermuten lässt, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat daraufhin eine amtliche Untersuchung durchzuführen.

(2) Die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach Abs. 1 hat die Landesregierung in das amtliche Verzeichnis nach § 3 Abs. 9 oder § 4 Abs. 3 einzutragen.

(3) Wird bei einer Untersuchung der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist das betroffene Feld von der Landesregierung im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und der Befall mit Bescheid festzustellen.

(4) Die Landesregierung hat einen nach Abs. 3 oder nach §§ 3 Abs. 10 und 4 Abs. 4 festgestellten Befall dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Feststellung einer möglichen Verringerung oder Veränderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte zu melden.

Landesrecht Landes-Arbeitsstättenverordnung

(1) In Arbeitsstätten sind je nach ihrer Abmessung und Nutzung und nach dem Brandverhalten der dort vorhandenen Einrichtungen und Materialien leicht erreichbare und handhabbare Löschhilfen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorzusehen.

(2) Wenn es die Art der Tätigkeit und die Unfallhäufigkeit erfordert, ist in Arbeitsstätten ein Sanitätsraum einzurichten. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Mitteln für die erste Hilfe ausgestattet sein und sie müssen so gelegen sein, dass sie mit einer Trage leicht erreicht werden können. Überdies sind Mittel für die erste Hilfe überall dort leicht erreichbar aufzubewahren, wo es die Arbeitsbedingungen erforderlich machen.

(3) Löschhilfen, Sanitätsräume und Aufbewahrungsorte für Mittel der Erst-Hilfe sind als solche zu kennzeichnen.

Landesrecht Drucksorten zur Vollziehung des V. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachung über das Ausscheiden von Mitgliedern des Gemeinderates

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Kartoffelzystennematodenverordnung 2010

(1) Ab der Feststellung des Befalls mit Bescheid der Landesregierung (§§ 3 Abs. 10, 4 Abs. 4, 5 Abs. 3) dürfen auf den Feldern

(2) Die Landesregierung hat ein amtliches Bekämpfungsprogramm zu erarbeiten, das mindestens auf die Unterdrückung der Kartoffelzystennematoden abzielt und

(3) Das nach Abs. 2 erarbeitete Programm ist der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten in schriftlicher Form zu übermitteln.

Landesrecht Landes-Arbeitsstättenverordnung

(1) In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Bediensteten ausreichend gesundheitlich zuträgliche, von Verunreinigungen möglichst freie Atemluft vorhanden sein. Bei Verwendung einer mechanischen Belüftungseinrichtung ist die jederzeitige Funktionstüchtigkeit – erforderlichenfalls mit Hilfe von Warneinrichtungen zur Anzeige von Störungen – sicherzustellen. Klimaanlagen und mechanische Belüftungseinrichtungen dürfen nicht so verwendet werden, dass Bedienstete einem störenden Luftzug ausgesetzt sind. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, müssen rasch beseitigt werden.

(2) Arbeitsräume müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Bediensteten angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein. Die Beleuchtung der Arbeitsräume und Verbindungswege muss so angebracht sein, dass aus der Art der Beleuchtung keine Unfallgefahr für die Bediensteten entsteht. Bereiche in Arbeitsstätten, in denen Bedienstete bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sind, sind mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.

(3) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und einen ausreichenden Luftraum aufweisen, damit die Bediensteten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.

(4) In den Arbeitsräumen muss während der Arbeitszeit entsprechend ihrer Nutzung eine Raumtemperatur herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen ist. In Pausen-, Bereitschafts- und Sanitätsräumen muss die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen. Erforderlichenfalls sind die Fenster, Oberlichten und Glaswände von Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung abzuschirmen.

(5) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

(6) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände

(7) Der Zugang zu Dächern aus Werkstoffen, die keinen ausreichenden Belastungswiderstand bieten, ist nur zulässig, wenn Ausrüstungen verwendet werden, die eine sichere Ausführung der Arbeit ermöglichen.

(8) Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie den hygienischen Erfordernissen entsprechend leicht zu reinigen und zu erneuern sind.

(9) Fenster, Oberlichten und Lüftungsvorrichtungen müssen so angelegt sein, dass sie

Landesrecht Drucksorten zur Vollziehung des V. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachung über die Einberufung von Ersatzmitgliedern in den Gemeinderat

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Kartoffelzystennematodenverordnung 2010

(1) Kartoffeln oder in Anhang I angeführte Pflanzen, die von einem Feld stammen, dessen Befall mit Bescheid der Landesregierung festgestellt wurde, oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden, sind von der Landesregierung als kontaminiert zu erklären.

(2) Pflanzkartoffeln oder in Anhang I Z 1 angeführte Pflanzen, die für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden.

(3) Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- und Speisekartoffeln, die für kontaminiert erklärt wurden, sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. B zu unterziehen.

(4) In Anhang I Z 2 aufgeführte Pflanzen, die mit Bescheid der Landesregierung für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. A unterzogen wurden, so dass sie nicht mehr kontaminiert sind.

(5) Die Kosten der Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss oder Pacht sich die betroffenen Pflanzen zum Zeitpunkt der Kontaminationserklärung (Abs. 1) befinden.

Landesrecht Landes-Arbeitsstättenverordnung

(1) Zur Aufbewahrung der Kleidung während der Arbeitszeit sind den Bediensteten abschließbare, erforderlichenfalls für Arbeits- und Privatkleidung getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Bedienstete,

(2) Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen und sich umkleiden müssen und es ihnen aus gesundheitlichen oder sittlichen Gründen nicht zumutbar ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Wenn Umkleideräume nicht erforderlich sind, muss für jeden Bediensteten eine Kleiderablage vorhanden sein. Die Umkleideräume müssen von ausreichender Größe und leicht zugänglich sein. Sie müssen mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.

(3) Den Bediensteten sind in ausreichender Zahl Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn es aufgrund der Art der Tätigkeit, aus hygienischen oder aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Ist die Einrichtung von Duschen nicht erforderlich, sind in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume in ausreichender Zahl Waschgelegenheiten vorzusehen.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschgelegenheiten und Duschen

(5) Den Bediensteten sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Duschen oder Waschgelegenheiten in ausreichender Zahl Toiletten und Handwaschbecken zur Verfügung zu stellen.

(6) Umkleideräume, Duschräume und Toiletten sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist deren getrennte Benutzung vorzusehen. Für Waschgelegenheiten gilt dies nur, wenn es aus sittlichen Gründen erforderlich ist.

Landesrecht Kartoffelzystennematodenverordnung 2010

(1) Werden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. C keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen, so hat die Landesregierung das in § 3 Abs. 9 und 10 und § 4 Abs. 3 genannte amtliche Verzeichnis zu aktualisieren und die Feststellung des Befalls mit Bescheid aufzuheben.

(2) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss oder Pacht sich die betroffene Grundfläche befindet.

Landesrecht Landes-Arbeitsstättenverordnung

(1) Den Bediensteten ist in der Nähe der Arbeitsplätze ein Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere aufgrund der Anzahl der in der Dienststelle beschäftigten Personen oder der Art ihrer Tätigkeit, dies erfordern. Dies gilt nicht für Bedienstete, die in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pausen gegeben sind. Aufenthaltsräume müssen entsprechend der Zahl der sich gleichzeitig darin aufhaltenden Bediensteten mit Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne ausgestattet sein; sie müssen ausreichend bemessen sein.

(2) Den Bediensteten sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn in der Dienstzeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Bereitschaft anfallen, Sicherheits- und Gesundheitsgründe dies erfordern und die Bediensteten sich während der Zeiten der Bereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen.

(3) Werdenden und stillenden Müttern ist die Möglichkeit zu schaffen, sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen zu können.

(4) In Räumen nach Abs. 1 bis 3 sind angemessene Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch vorzusehen.

Landesrecht Kartoffelzystennematodenverordnung 2010

Das Züchten und Halten von Kartoffelzystennematoden ist nur nach Maßgabe des § 5 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes gestattet.

Landesrecht Landes-Arbeitsstättenverordnung

Für Arbeitsstätten, die bereits vor dem 1.1.1994 genutzt wurden, gelten folgende Bestimmungen dieser Verordnung nicht

Dies gilt nicht, wenn an solchen Arbeitsstätten seit diesem Zeitpunkt Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen worden sind.

Landesrecht Kartoffelzystennematodenverordnung 2010

Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt

Landesrecht Kartoffelzystennematodenverordnung 2010

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2010, in Kraft.

Landesrecht Kartoffelzystennematodenverordnung 2010

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kartoffelnematoden-Verordnung, LGBl. Nr. 8/1997, außer Kraft.

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