Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000118 AT

Auflösung des Gemeindeverbandes Pöttelsdorf-Zemendorf-Stöttera

179 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (179)

Gesetzestext (179 Artikel)

Landesrecht Auflösung des Gemeindeverbandes Pöttelsdorf-Zemendorf-Stöttera

Auflösung des Gemeindeverbandes Pöttelsdorf-Zemendorf-Stöttera

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

Übergangsrecht (LGBl Nr 79/2002)

Übergangsbestimmungen (LGBl Nr 63/2005)

Übergangsbestimmungen (LGBl Nr 103/2005)

Übergangsbestimmungen (LGBl Nr 9/2010)

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

Niederösterreich

09.12.2025

Landesrecht Sägeräteverordnung

[organ]

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Kurztitel

Sägeräteverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 24/2010

Inkrafttretensdatum

02.04.2010

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 2010 über staubabdriftmindernde pneumatische Sägeräte für gebeiztes Saatgut (Sägeräteverordnung)

Stammfassung: LGBl. Nr. 24/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 lit. g Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, wird verordnet

Landesrecht Landes-Kennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 6 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl. Nr. 14/1999, wird verordnet

Landesrecht Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV

Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

08.01.1998

Zur Anwendung vgl. Bedingungen im Protokoll BGBl. III Nr. 5/2010.

Deutsch, Englisch

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

– Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Asbest und

zur Herstellung von Asbesterzeugnissen

– Anlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern

– Anlagen zur Herstellung von Normal- und Spezialglas mit

einem Fassungsvermögen von mehr als 5.000 Tonnen pro Jahr

– Anlagen zur Herstellung von Grobkeramik, insbesondere

feuerfestem Normalstein, Steinrohren, Ziegelsteinen für Wände und Fußböden sowie Dachziegeln

– Chemische Anlagen für die Herstellung von Olefinen,

Olefinderivaten, Monomeren und Polymeren

– Chemische Anlagen für die Herstellung anderer

organischer Zwischenerzeugnisse

– Anlagen für die Herstellung anorganischer

Grundchemikalien

– Anlagen, die dazu bestimmt sind, gefährliche Abfälle,

einschließlich toxischer Abfälle, durch Verbrennen zu beseitigen

– Anlagen zur Beseitigung anderer fester und flüssiger

Abfälle durch Verbrennen

– Anlagen zur chemischen Erzeugung von Papiermasse mit

einer Produktionskapazität von mindestens 25.000 Tonnen im Jahr

b)– Schwefeldioxid und andere Schwefelverbindungen

– Stickstoffmonoxide und andere Stickstoffverbindungen

– Kohlenmonoxid

– organische Stoffe und insbesondere Kohlenwasserstoffe

(außer Methan)

– Schwermetalle und metallhaltige Verbindungen

– Staub, Asbest (Schwebeteilchen und Fasern), Glas- und Gesteinsfasern

– Chlor und Chlorverbindungen

– Fluor und Fluorverbindungen

13. Der Betrieb von Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid.

Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schäden an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen ausgewählt werden.

Eine Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ist dadurch zu erreichen, dass die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt werden, wobei

Führt die primäre Sanierung nicht dazu, dass die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume in ihren Ausgangszustand zurückversetzt werden, so ist anschließend eine ergänzende Sanierung durchzuführen. Überdies ist eine Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste durchzuführen.

Eine Sanierung von Umweltschäden im Bereich der geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume hat ferner zu beinhalten, dass jedes erhebliche Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit beseitigt werden muss.

1.1 Ziel der primären Sanierung

Ziel der primären Sanierung ist es, die geschädigten geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangzustand zurückzuversetzen.

1.2 Ziel der ergänzenden Sanierung

Lassen sich geschädigte geschützte Arten oder natürliche Lebensräume oder ihre Funktionen nicht in den Ausgangszustand zurückversetzen, so ist eine ergänzende Sanierung vorzunehmen. Ziel der ergänzenden Sanierung ist es, gegebenenfalls an einem anderen Ort einen Zustand der natürlichen Ressourcen oder von deren Funktionen herzustellen, der einer Rückführung des geschädigten Ortes in seinen Ausgangszustand gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, soll dieser andere Ort mit dem geschädigten Ort geographisch im Zusammenhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen sind.

1.3 Ziel der Ausgleichssanierung

Die Ausgleichssanierung erfolgt zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste von natürlichen Ressourcen und von deren Funktionen, die bis zur Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht aus zusätzlichen Verbesserungen der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume entweder an dem geschädigten oder einem anderen Ort. Sie beinhaltet keine finanzielle Entschädigung für Teile der Öffentlichkeit.

2. Festlegung der Sanierungsmaßnahmen

2.1 Festlegung primärer Sanierungsmaßnahmen

Zu prüfen sind Optionen, die Tätigkeiten, mit denen geschützte Arten oder natürliche Lebensräume und ihre Funktionen direkt in einen Zustand versetzt werden, der sie beschleunigt zu ihrem Ausgangszustand zurückführt, oder aber eine natürliche Wiederherstellung umfassen.

2.2 Festlegung ergänzender Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen

Bei der Festlegung des Umfangs der ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und der Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen und Funktionen beruhen. Dabei sind zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch die natürliche Ressourcen oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten Ressourcen oder Funktionen hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so sind andere natürliche Ressourcen oder Funktionen bereitzustellen. So kann beispielsweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden.

2.3 Erweist sich die Anwendung der oben genannten Konzepte der Gleichwertigkeit der Ressourcen oder Funktionen als unmöglich, so sind stattdessen andere Bewertungsmethoden anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die Methode, zB Feststellung des Geldwertes, vorzuschreiben, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewertung des Verlustes an Ressourcen oder Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersatzes der natürlichen Ressourcen oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so hat die zuständige Behörde Sanierungsmaßnahmen anzuordnen, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlustes an natürlichen Ressourcen oder Funktionen entsprechen. Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen müssen so beschaffen sein, dass durch sie zusätzliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen Bedingungen) zu treffen.

3. Wahl der Sanierungsoptionen

3.1 Die angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten

Auswirkung jeder Option auf die öffentliche Gesundheit

und die öffentliche Sicherheit;

Kosten für die Durchführung der Option;

Erfolgsaussichten jeder Option;

inwieweit durch jede Option künftiger Schaden verhütet und zusätzlicher Schaden als Folge der Durchführung der Option vermieden wird;

inwieweit jede Option einen Nutzen für jede einzelne Komponente der natürlichen Ressource oder der Funktion darstellt;

inwieweit jede Option die einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange und anderen ortsspezifischen Faktoren berücksichtigt;

wie lange es dauert, bis die Sanierung des Umweltschadens durchgeführt ist;

inwieweit es mit der jeweiligen Option gelingt, den Ort

des Umweltschadens zu sanieren;

geographischer Zusammenhang mit dem geschädigten Ort.

3.2 Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen die geschädigte Art oder der geschädigte natürliche Lebensraum nicht vollständig oder nur langsamer in den Ausgangszustand zurückversetzt werden. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an natürlichen Ressourcen oder Funktionen am ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit P. 2.2 festzulegen.

3.3 Ungeachtet des P. 3.2 darf die Behörde im Einklang mit § 57g Abs. 5 entscheiden, dass keine weitere Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

Die Vertragsparteien werden nach den Bestimmungen dieses Vertrages Personen ausliefern, die von den Behörden des ersuchenden Staates wegen auslieferungsfähiger strafbarer Handlungen verfolgt werden oder schuldig erkannt worden sind.

Landesrecht Auflösung des Gemeindeverbandes Pöttelsdorf-Zemendorf-Stöttera

Der Gemeindeverband Pöttelsdorf-Zemendorf-Stöttera wird aufgelöst.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele und Aufgaben

(1) Die Natur ist als Lebensgrundlage des Menschen so zu schützen und zu pflegen, dass

(2) Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, größere zusammenhängende unbebaute Gebiete, bedeutende landschaftsgestaltende Elemente und Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten sind vorrangig zu erhalten.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehenden Personen, die im Personalstand einer Dienststelle geführt werden.

(2) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 sind ausgenommen

Landesrecht Sägeräteverordnung

(1) Diese Verordnung regelt die Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen im Rahmen der Vorbeugung und der Bekämpfung des Auftretens von Schadorganismen.

(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für Insektenarten, die nicht als Schadorganismen gelten, durch die Verhinderung einer Kontamination von Pflanzbeständen mit Beizmittelstaub im Sinne eines integrierten Pflanzenschutzes.

Landesrecht Landes-Kennzeichnungsverordnung

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen oder sonstige Betriebsräume im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f bis h des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

Landesrecht Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.

(2) Im Sinn dieser Verordnung sind

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

(1) Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 21/1997 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen

“(2) Hochsitze, Hochstände oder Fütterungsanlagen, die der Bewilligungspflicht nach § 5 des Kärntner Naturschutzgesetzes, zuletzt geändert durch LGBl Nr 87/1995, unterliegen und die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ohne Bewilligung nach diesem Gesetz errichtet worden sind, gelten dann als im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet, wenn nach Art. I Z 3 für ihre Errichtung keine Bewilligung erforderlich ist. Soweit hinsichtlich derartiger Hochsitze, Hochstände oder Fütterungsanlagen Verfahren nach § 57 oder Strafverfahren nach § 67 Abs. 1 im Zeitpunkt dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, sind diese Verfahren einzustellen.

(3) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Verfahren zur Erteilung der Bewilligung von Hochsitzen, Hochständen oder Fütterungsanlagen, sowie Gebäuden und baulichen Anlagen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und b Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl Nr 23 anhängig sind, sind sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuschließen.”

(2) Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 12/2002 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen

(3) Mit Artikel II des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 57/2002 wurde festgelegt, dass mit dem Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes § 66a des Kärntner Naturschutzgesetzes - K-NSG, LGBl Nr 54/1986, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2002 außer Kraft tritt.

Art. I Z 11 (§ 24b Abs. 4), 13 (§ 39 Abs. 1 und 6), 15 (§ 49 Abs. 2, 3 und 5) und 16 (§ 58) treten an dem zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten (1.10.2005) in Kraft.

Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind von der Behörde fortzusetzen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuständig war.

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

(1) Die Auslieferung wird wegen strafbarer Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsparteien mit mehr als einjähriger Freiheitsbeschränkung oder strengerer Strafe bedroht sind.

(2) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer von einem Strafgericht angeordneten freiheitsbeschränkenden vorbeugenden Maßnahme wegen einer oder mehrerer der in Absatz 1 angeführten Handlungen wird nur bewilligt, wenn die noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe oder die vorbeugende Maßnahme mindestens drei Monate beträgt.

(3) Wird die Auslieferung nach Absatz 1 oder 2 bewilligt, so wird sie auch für jede andere strafbare Handlung bewilligt, selbst wenn die in den genannten Absätzen festgelegten zeitlichen Voraussetzungen nicht zutreffen, sofern sämtliche übrigen Erfordernisse für die Auslieferung vorliegen.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels wird die Auslieferung unabhängig davon bewilligt,

(5) Unter den in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen soll eine strafbare Handlung auch auslieferungsfähig sein, wenn sie in einem Versuch oder in einer Verabredung zu oder Teilnahme an der Begehung einer strafbaren Handlung besteht.

(6) Die Auslieferung kann für auslieferungsfähige strafbare Handlungen unabhängig davon bewilligt werden, wo die Tat oder die Taten, die die strafbare Handlung begründen, begangen worden sind.

Landesrecht Auflösung des Gemeindeverbandes Pöttelsdorf-Zemendorf-Stöttera

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

§ 2

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Jedermann ist verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.

(2) Das Land und die Gemeinden sind verpflichtet

(3) Das Land hat für die Überwachung des Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Sicherung der Artenvielfalt der wildlebenden Tiere und Pflanzen unter anderem durch die Förderung der erforderlichen Forschung und der notwendigen wissenschaftlichen Arbeiten zu sorgen, wobei die prioritären Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.

(4) Als prioritäre Lebensraumtypen im Sinne von Abs 3 gelten die im Anhang I der FFH-Richtline (§ 67a Abs 3 lit b) mit dem Zeichen "*" gekennzeichneten, vom Verschwinden bedrohten Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt.

(5) Als prioritäre Arten im Sinne von Abs 3 gelten die in Anhang II der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen "*" gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Zum Zweck der beruflichen Vertretung der im § 1 Abs. 1 genannten Bediensteten wird eine Personalvertretung geschaffen. Die Personalvertretung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz beim Amt der NÖ Landesregierung. Ihr gehören die Bediensteten aller Dienststellen an.

(2) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Bediensteten des Landes Niederösterreich zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(3) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(4) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen, insbesondere der Gewerkschaft der öffentlichen Bediensteten, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Landesrecht Sägeräteverordnung

Im Sinne dieser Verordnung liegt eine staubabdriftmindernde Technik dann vor, wenn im Vergleich zu unmodifizierten Standardgeräten eine um mindestens 90 Prozent geringere Staubabdrift erreicht wird.

Landesrecht Landes-Kennzeichnungsverordnung

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jede Kennzeichnung (Schild Aufkleber,, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), die für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten relevante Aussage trifft.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2016

Landesrecht Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV

§ 2. (1) Hinsichtlich

(2) Soweit in den §§ 2, 6, 8, 11a, 13 bis 14a, 16, 17, 18, 21 bis 27, 27b, 27c, 28 und 30 GKV auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in den §§ 2 bis 6, 11a, 13 bis 14a, 22 bis 23, 25 bis 27, 27b, 27e, 28, 29, 31 und 32 GKV enthaltenen Verweise auf die §§ 4, 5, 12 und 14, § 40, § 41, § 42 Abs. 5, § 43, § 45, § 46 Abs. 6, § 52 Z 5, § 69, § 70 und § 71 Abs. 2 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 4, 5, 10 und 12, des § 34, § 35, § 36 Abs. 5, § 37, § 39, § 40 Abs. 6, § 45 Abs. 1 Z 6, § 59, § 60 und § 61 Abs. 2 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(4) Die Verweise in den §§ 10 bis 10b GKV auf den 4. Abschnitt des ASchG sind als Verweise auf den 4. Abschnitt des W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(5) § 7 Abs. 5 GKV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Festlegung der Leitkomponenten anstelle der Mitwirkung aller im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz verantwortlichen Stellen die Mitwirkung aller für die Dienststelle (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998) für den Bedienstetenschutz nach dem W-BedSchG 1998 verantwortlichen Personen und Einrichtungen tritt.

(6) Anstelle der gemäß § 13 Z 1 GKV erforderlichen Angabe des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und der Anschrift der Arbeitsstätte hat die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe die Bezeichnung der Dienststelle (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998) und deren Anschrift zu enthalten.

(7) Soweit in § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 und 2 GKV auf das zuständige Arbeitsinspektorat Bezug genommen wird, ist darunter die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte zu verstehen.

(8) Unter den in § 22 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 GKV genannten Belegschaftsorganen ist das in § 7 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2025, genannte Organ der Personalvertretung zu verstehen.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

§ 2a

Vertragsnaturschutz

(1) Das Land und die Gemeinden können als Träger von Privatrechten Vereinbarungen mit Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten über die Pflege von Natur und Landschaft oder über einen im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung gelegenen Verzicht auf bisher ausgeübte Nutzungsformen abschließen.

(2) Vor der Erlassung von Verordnungen nach den §§ 23 Abs 1 oder 25 Abs 1 hat die Landesregierung zu prüfen, ob der Zweck der Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinne von Abs 1 erreicht werden kann. Das Nichtzustandekommen einer Vereinbarung trotz Versuches ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der betreffenden Verordnung.

Landesrecht Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV

§ 2a. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der GKV auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Feber 2026 geltenden Fassung anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Soweit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes dem § 50a unterliegende Tätigkeiten bereits durchgeführt werden, ist derjenige, der diese Tätigkeiten durchführt, verpflichtet, dies der Dienststelle für Landesabgaben binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 unter gleichzeitiger Angabe des Inhabers der Bewilligung nach § 4 lit. b des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 oder der Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz mitzuteilen.

(3) Die erstmalige Abgabenerklärung und Überweisung der Abgabe hat gemäß § 50d Abs. 2 bis 31. März 2007 zu erfolgen.

(1) Dieses Gesetzes tritt – soweit in den Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I Z 9 (XIa. Abschnitt), Art. I Z 11 und 12 (§ 67 Abs. 1 lit. j, k, und l und Abs. 1a und 1b) und Z 15 (Anhänge I bis III) sind nicht anzuwenden auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die

(3) Art. I Z 5 (betreffend § 49 Abs. 5) ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Entschädigung nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Entschädigung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.

(4) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission bis spätestens 30. April 2013 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Abschnittes XIa. zu übermitteln. Dieser Bericht hat eine Liste von Umweltschadensfällen und Haftungsfällen gemäß Abschnitt XIa. mit den im Anhang IV der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung und zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Abs. 5) angeführten Informationen und Daten zu enthalten.

(5) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30.4.2004, S 56, in der Fassung des Art. 15 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006, S 15, umgesetzt.

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Artikel I Z 2 und 3 (§ 50a Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, § 50c Abs. 1) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) Als Zeitpunkt der Neufestsetzung der Abgabenhöhe gemäß § 50c Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 gilt das Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 2.

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betriebene Himmelsstrahler (Art. I Z 4) und Festlegungen von Gelände für Modellflugplätze und Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie errichtete Sportanlagen (Art. I Z 6, betreffend § 5 Abs. 1 lit. g und h) gelten als naturschutzrechtlich bewilligt.

(3) Art. I Z 7 (betreffend § 5 Abs. 1 lit. m) ist auf Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) naturschutzrechtlich bewilligt sind, nicht anzuwenden.

(4) Bei bewilligungspflichtigen Maßnahmen nach Art. I Z 3 (§ 4 lit. a, betreffend Hausboote), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und auf die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4, in der Fassung dieses Gesetzes, zutreffen, hat der Inhaber der bewilligungspflichtigen Anlage innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um die naturschutzrechtliche Bewilligung anzusuchen.

(5) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehende Europaschutzgebiete ist Art. I Z 26 (betreffend § 49 Abs. 2) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ansprüche auf Entschädigung sowohl nach § 49 Abs. 2 Z 1 als auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftige Bescheide nach § 24b innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend zu machen sind. Dies gilt nicht für Europaschutzgebiete, soweit auf sie § 24a Abs. 3 angewendet wurde.

(6) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) der Europäischen Kommission gemäß § 24b Abs. 4 übermittelte Gebiete sowie für Gebiete gemäß § 24b Abs. 5 ist Art. I Z 26 (betreffend § 49 Abs. 2 Z 1) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ansprüche auf Entschädigung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend zu machen sind.

(7) Art. I Z 27 (betreffend § 54 Abs. 1) ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren nicht anzuwenden.

(8) Die Landesregierung hat den Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats (Art. I Z 36) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu bestellen.

(9) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) die Mitglieder des Naturschutzbeirates neu zu bestellen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder bleiben bis zur Konstituierung des aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes bestellten Naturschutzbeirates im Amt.

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund des Art. I Z 3 (betreffend § 15 Abs. 3 letzter Satz) dürfen auch rückwirkend mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden.

(3) Art. I Z 4 dieses Gesetzes (betreffend § 67 Abs. 1 lit. f) tritt an dem der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung gemäß Art. I Z 3 über die Beschaffenheit und die Abmessungen von Wetterschutz und Schirmen folgenden Tag in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 35c K-FG in der Fassung des Art. I Z 1, § 54c K-JG in der Fassung des Art. IV und § 54a Abs. 1 K-NSG 2002 in der Fassung des Art. VI Z 5 sind nach Maßgabe des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, sofern es sich um Bescheide im Sinne dieser Bestimmungen handelt, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) erlassen wurden und die

(3) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind und deren Tätigkeitsbereich sich auf das Bundesland Kärnten bezieht, können innerhalb von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 abgeschlossen haben, zugestellt werden. Die Beschwerdefrist an das Landesverwaltungsgericht beginnt mit Zustellung dieser Bescheide. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, dem eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Art. I, IV und VI beim Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Revision einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiter zu führen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, vor dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I Z 5 und 10 (§ 9 Abs. 8 zweiter Satz und betreffend § 47 Abs. 1) sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren nicht anzuwenden.

(3) Art. I Z 7 (§ 12 Abs. 4) gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits erworbene Liegenschaften mit der Maßgabe, dass das Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie ein Vorkaufsrecht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Kosten des Landes einzuverleiben ist.

(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 tritt im § 58 Abs. 2 Z 2 (Art. I Z 12) an die Stelle des Verweises „§ 8 Abs. 2 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021“ der Verweis „§ 5 Abs. 2 Kärntner Raumordnungsgesetz“.

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Art. VI Z 4 und 7 sowie Art. XI Z 1 bis 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

(1) Keine Vertragspartei ist verpflichtet, eigene Staatsangehörige auszuliefern. Die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates ist berechtigt, solche Personen auszuliefern, wenn dies nach ihrem Ermessen angebracht erscheint und das Recht des ersuchten Staates dies nicht ausschließt.

(2) Wird die Auslieferung ausschließlich wegen der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person abgelehnt, so unterbreitet der ersuchte Staat auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit seinen Behörden zur Strafverfolgung.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

Diesem Gesetz unterliegen nicht

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Die Organe der Personalvertretung sind

(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle für die sie gebildet ist (§ 4).

(3) Der Wirkungsbereich der Landespersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes.

(4) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen und der Landespersonalvertretung.

(5) Die Verwaltung des Vermögens der Personalvertretung obliegt der Landespersonalvertretung. Der Obmann der Landespersonalvertretung vertritt die Personalvertretung nach außen. Der Obmann der Landespersonalvertretung vertritt die Personalvertretung nach außen und führt die laufenden Geschäfte.

Landesrecht Sägeräteverordnung

Bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen gilt Folgendes

Landesrecht Landes-Kennzeichnungsverordnung

(1) Soweit nach dem Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz oder den dazu ergangenen Verordnungen eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnung

(2) Der Dienstgeber hat weiters dafür zu sorgen, dass die Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft und bei Bedarf instand gesetzt oder erneuert werden.

(3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.

Landesrecht Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV

§ 3. Durch diese Verordnung werden die

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, eine politische strafbare Handlung ist.

(2) Für die Zwecke dieses Vertrages werden die folgenden strafbaren Handlungen nicht als politische strafbare Handlungen angesehen

(3) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates entscheidet, daß das Ersuchen aus politischen Beweggründen gestellt wird.

(4) Der ersuchte Staat kann die Auslieferung für Handlungen des Militärstrafrechtes ablehnen, die nicht auch strafbare Handlungen des allgemeinen Strafrechtes sind.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Landesgebiet einer Bewilligung

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen. Für Landesbedienstete, die nicht einer solchen Einrichtung angehören, sind durch die Landespersonalvertretung organisatorische Einheiten zu bilden, die ebenfalls als Dienststelle gelten.

(2) Bei jeder Dienststelle ist eine Dienststellenpersonalvertretung zu bilden.

(3) Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare Dienststellen sowie für örtlich getrennt untergebrachte (unterschiedliche Dienstorte) Dienststellen können mehrere Dienststellenpersonalvertretungen gebildet werden, wenn dies, unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen, der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist.

(4) Für welche Dienststellen eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung und für welche Dienststellen mehrere Dienststellenpersonalvertretungen zu bilden sind, hat die Landespersonalvertretung zu bestimmen. Hiebei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Dienststellenpersonalvertretung geschaffen wird. Wenn für zwei oder mehrere Dienststellen eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung oder für eine Dienststelle mehrere Dienststellenpersonalvertretungen gebildet werden, so gelten die zusammengefaßten oder getrennten Dienststellen im Sinne der folgenden Bestimmungen als eine Dienststelle.

(5) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist in den Amtlichen Nachrichten des Amtes der NÖ Landesregierung und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen kundzumachen.

(6) Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere

Landesrecht Sägeräteverordnung

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2010, in Kraft.

Landesrecht Landes-Kennzeichnungsverordnung

(1) Auf

(2) An die Stelle des Wortes „ArbeitgeberInnen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ und an die Stelle des Wortes „ArbeitnehmerInnen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(3) An die Stelle des Verweises auf § 44 Abs. 2 ASchG im § 1a Abs. 1 und Abs. 5 Kennzeichnungsverordnung tritt der Verweis auf § 7 Abs. 1 lit. b der Landes-Arbeitsstoffeverordnung. An die Stelle des Verweises auf § 14 Abs. 5 ASchG im § 1a Abs. 5 und Abs. 6 Kennzeichnungsverordnung tritt der Verweis auf § 9 der Landes-Arbeitsstoffeverordnung. An die Stelle des Verweises auf § 44 Abs. 3 ASchG im § 1b Abs. 1 und Abs. 3 Kennzeichnungsverordnung tritt der Verweis auf § 7 Abs. 2 der Landes-Arbeitsstoffeverordnung. An die Stelle des Verweises auf § 12 ASchG im § 7 Abs. 1 Kennzeichnungsverordnung und an die Stelle des Verweises auf § 14 ASchG im § 7 Abs. 2 Kennzeichnungsverordnung tritt der Verweis auf § 3 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2016

Landesrecht Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV

§ 4. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Die Dienststellenpersonalvertretung beim Amt der NÖ Landesregierung kann über Vorschlag des Obmannes für besonders große oder organisatorisch trennbare Teile einer Dienststelle sowie für örtlich getrennt untergebrachte Teile der Dienststelle für die Dauer der Funktionsperiode Vertrauenspersonen einrichten, wenn dies, unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststelle, der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist. Für jede Vertrauensperson ist ein Stellvertreter einzurichten. Der Beschluss der Dienstellenpersonalvertretung beim Amt der NÖ Landesregierung über die Einrichtung ist durch Anschlag im jeweiligen Teil der Dienststelle kundzumachen.

(2) Die Dienststellenpersonalvertretung beim Amt der NÖ Landesregierung ist befugt, über Vorschlag des Obmannes Bedienstete zu Vertrauenspersonen und deren Stellvertretern zu bestellen, die in diesem Teil der Dienststelle beschäftigt sind. Vor der beabsichtigten Bestellung ist den Bediensteten des betroffenen Dienststellenteiles Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist jeweils einen Bediensteten des betroffenen Dienststellenteiles namhaft zu machen. Die Bestellung der Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter sind sowohl den Bediensteten der jeweiligen Dienststellenteile als auch den Dienstellenleitungen in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Vertrauenspersonen haben die ihnen vom Obmann übertragenen Geschäfte, unter der Verantwortung des Obmannes, in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen zu besorgen; sie sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben agieren die Vertrauenspersonen als Personalvertreter im Sinne dieses Landesgesetzes.

(4) Eine Abberufung der Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter ist jederzeit durch die Dienststellenpersonalvertretung beim Amt der NÖ Landesregierung über Vorschlag des Obmannes möglich. Bei Verlust der Voraussetzungen für seine Bestellung oder bei einem freiwilligen Ausscheiden aus der Funktion ist ein Beschluss der Dienststellenpersonalvertretung nicht erforderlich. Eine Nachbesetzung erfolgt gemäß § 4a Abs. 2.

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

(1) Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die auszuliefernde Person im ersuchten Staat wegen derselben strafbaren Handlung verfolgt wird, für die um Auslieferung ersucht worden ist.

(2) Die Auslieferung kann unbeschadet des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, gegen die auszuliefernde Person wegen der strafbaren Handlung, für die um Auslieferung ersucht worden ist, kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits gegen die auszuliefernde Person wegen dieser Taten anhängiges Strafverfahren einzustellen.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person von den zuständigen Behörden im ersuchten Staat wegen der strafbaren Handlungen, für welche die Auslieferung begehrt wird, bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.

(2) Ein Freispruch oder eine Einstellung wegen des Fehlens der Gerichtsbarkeit ist kein Hindernis für eine Auslieferung.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

§ 6

Schutz der Alpinregion

(1) In der Region oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses im Sinne des § 2 Abs 2 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440 (Alpinregion), sind folgende Maßnahmen bewilligungspflichtig

(2) In der Alpinregion ist verboten

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Die Dienststellenversammlung ist von der Dienststellenpersonalvertretung im Bedarfsfall, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen. Kommt die Dienststellenpersonalvertretung dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Dienststellenversammlung durch die Landespersonalvertretung einzuberufen. Die Landespersonalvertretung kann jederzeit eine Dienststellenversammlung einberufen. Wenn die Dienststellenversammlung während der Dienstzeit stattfinden soll, dann ist vor ihrer Einberufung das Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter herzustellen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn die beabsichtigte Versammlung dem Dienststellenleiter zwei Wochen vorher angekündigt wurde und dieser binnen drei Arbeitstagen keine Einwendung erhoben hat.

(2) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder in Dienststellen mit mehr als 19 Bediensteten ein Drittel der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung, jedoch mindestens zwei Personalvertreter, dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.

(3) Im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellenpersonalvertretung ist die Dienststellenversammlung von der Landespersonalvertretung einzuberufen.

(4) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellenpersonalvertretung oder wenn eine Dienststellenpersonalvertretung noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung ein Mitglied der Landespersonalvertretung. Wenn ein Mitglied der Landespersonalvertretung den Vorsitz führt, dann ist dieses in der Dienststellenversammlung nicht stimmberechtigt, außer es handelt sich um einen Bediensteten der Dienststelle.

(5) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt. Die Dienststellenpersonalvertretung kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 4 als auch Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung einladen. Die Landespersonalvertretung kann einen Vertreter zu den Dienststellenversammlungen entsenden.

(6) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Bediensteten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, soferne dieser stimmberechtigt ist (Abs. 4 letzter Satz). Im Falle des § 5 Abs. 2 lit.b, bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Bediensteten.

(7) Ist bei Beginn der Dienststellenversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten anwesend, so ist 15 Minuten zuzuwarten; danach ist die Dienststellenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Dies gilt nicht für die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung.

(8) Die Dienststellenversammlung ist nicht öffentlich.

(9) Allen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des unbedingt notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist vom Dienststellenleiter die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen.

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe nach dem Recht des ersuchenden Staates verjährt ist.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

Im Bereich von Gletschern und ihren Einzugsgebieten ist jede nachhaltige Beeinträchtigung der Landschaft verboten.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung, bei zusammengefaßten Dienststellen oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Turnusdienst oder Wechseldienst), kann zur Entgegennahme von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung die Dienststellenversammmlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt.

(2) Bedienstete, die auf unterschiedlichen Dienststellen tätig sind und eine gleichartige fachliche Tätigkeit verrichten oder von einer gleichartigen Interessenlage betroffen sind, sind zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung, die durch die Landespersonalvertretung einzuberufen ist, berechtigt.

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

(1) Wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung nach dem Recht des ersuchenden Staates, nicht aber nach dem Recht des ersuchten Staates, mit der Todesstrafe bedroht ist, kann der ersuchte Staat die Auslieferung ablehnen, sofern der ersuchende Staat nicht eine Zusicherung abgibt, daß die Todesstrafe nicht verhängt wird (im Fall einer zur Strafverfolgung gesuchten Person) oder nicht vollstreckt wird (im Fall einer Person, die bereits im Zeitpunkt, in dem um die Auslieferung ersucht wurde, zum Tode verurteilt worden war).

(2) In den Fällen, in denen der ersuchende Staat eine Zusicherung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, wird der ersuchte Staat die Auslieferung bewilligen und wird der ersuchende Staat die Zusicherung völlig einhalten.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

§ 8

Schutz der Feuchtgebiete

(1) In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.

(2) Für Flächen im Sinne von Abs 1, die bereits seit zehn Jahren als Bauland festgelegt sind und in einem geschlossenen Baugebiet liegen, gelten die Verbote nach Abs 1 nicht.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) In jeder Dienststelle, in der mindestens 5 Bedienstete beschäftigt sind, ist eine Dienststellenpersonalvertretung zu wählen.

(2) Die Dienststellenpersonalvertretung besteht in Dienststellen mit 5 bis 9 Bediensteten aus 1, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bediensteten aus 2, in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus 3, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus 4 Mitgliedern; in Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um 1, in Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um 1. Bruchteile von 100 beziehungsweise 400 werden für voll gerechnet.

(3) Für die Bestimmung der Mitgliederzahl der Dienststellenpersonalvertretung ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Stichtag maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung während deren Funktionsperiode ohne Einfluß.

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

Wenn die auszuliefernde Person in ihrer Abwesenheit schuldig erkannt wurde, kann die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates die Auslieferung ablehnen, sofern der ersuchende Staat nicht solche Informationen oder Zusicherungen abgibt, die der ersuchte Staat als ausreichend erachtet, um klarzustellen, daß die Person eine angemessene Möglichkeit hatte, ihre Verteidigungsrechte zu wahren, oder daß ihr nach ihrer Übergabe angemessene Rechtsmittel oder zusätzliche Verfahren offenstehen.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

(4) Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung von floßartigen Anlagen und von Hausbooten in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als

(5) Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern gemäß § 4 lit. d ist zu versagen, wenn durch diese Tiere erheblich durch Wärme oder Lichteinwirkung gestört oder beeinträchtigt werden können.

(6) Die Bewilligung der Anlage einer Schitrasse ist jedenfalls zu versagen, wenn das Gelände auf Grund seiner natürlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Schilaufes nicht geeignet ist.

(6a) Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht gemäß § 5 Abs. 2 lit. b Z 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen

(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

(8) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben ist zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) zu bestellen. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Beim Amte der NÖ Landesregierung ist die Landespersonalvertretung zu errichten.

(2) Die Landespersonalvertretung besteht aus 19 Mitgliedern.

(3) Die Landespersonalvertretung wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Obmann, einen ersten und erforderlichenfalls einen zweiten Obmannstellvertreter. Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Obmannstelle vorgeschlagene Personalvertretungsmitglied als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Wahl für die Landespersonalvertretung die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt auch hier Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. In diesem Fall ist der erste Obmannstellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Obmann stellt.

(4) Welcher Wählergruppe der erste und zweite Obmannstellvertreter zufallen, ist nach dem Verhältniswahlrecht (§ 18 Abs. 14) festzustellen. Nach der Feststellung der jeder Wählergruppe zukommenden Mandate wird mittels Stimmzettel die Wahl durchgeführt.

(5) Vor Beginn der Wahlhandlung sind von den Wählergruppen, denen Mandate nach Abs. 4 zukommen, Wahlvorschläge einzubringen, die von mehr als der Hälfte der dieser Wählergruppe angehörenden Mitglieder der Landespersonalvertretung zu unterfertigen sind. Stimmzettel, die auf andere als die vorgeschlagenen Bewerber lauten, sind ungültig. Als angenommen gilt derjenige Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfällt.

(6) Die Namen des Obmannes und der Stellvertreter sind öffentlich kundzumachen.

(7) Die Landespersonalvertretung ist vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter, nach Bedarf einzuberufen. Die Landespersonalvertretung ist auch einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt. Diese Einberufung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen. Den Beratungen der Landespersonalvertretung können auch sachverständige Bedienstete und Experten beigezogen werden, die nicht der Landespersonalvertretung angehören. Die Inanspruchnahme des sachverständigen Bediensteten und Experten ist dessen Dienststellenleiter rechtzeitig anzuzeigen.

(8) Den Vorsitz in den Sitzungen der Landespersonalvertretung führt der Obmann oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seiner Stellvertreter hat den Vorsitz bei unaufschiebbaren Sitzungen, das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der stärksten Wählergruppe zu führen.

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

(1) Alle Auslieferungsersuchen werden im diplomatischen Wege übermittelt.

(2) Allen Ersuchen sind beizufügen

(3) Einem Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung der auszuliefernden Person ist beizufügen

(4) Einem Auslieferungsersuchen hinsichtlich einer Person, die der Straftat bereits schuldig gesprochen wurde, für die die Auslieferung begehrt wird, ist beizufügen

(5) Unterlagen, die im diplomatischen Wege übermittelt werden, werden in Auslieferungsverfahren im ersuchten Staat ohne weitere Bestätigung, Beglaubigung oder sonstige Legalisierung zugelassen.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

§ 10

Ausnahmen von den Verboten

(1) Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs 2 dürfen für wissenschaftliche Zwecke oder Erschließungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Alpinregion vor störenden Eingriffen.

(2) Ausnahmen vom Verbot des § 7 dürfen für wissenschaftliche Zwecke, für Zwecke der Trinkwasserversorgung sowie zur Erhaltung oder Erschließung bestehender Anlagen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete vor störenden Eingriffen.

(3) Ausnahmen von den Verboten des § 8 dürfen bewilligt werden, wenn

(4) § 9 Abs 8 gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 lit b erteilt werden, sinngemäß.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Die Landespersonalvertretung kann zur Abgabe von Gutachten und Vorbereitung von Anträgen, oder zur Wahrung besonderer Interessen einzelner Bedienstetengruppen Fachausschüsse bestellen, deren Mitglieder nicht der Landespersonalvertretung angehören müssen. Ein Mitglied der Landespersonalvertretung kann gleichzeitig auch mehreren Fachausschüssen angehören. Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. Den Beratungen der Fachausschüsse können auch sachverständige Bedienstete und Experten beigezogen werden, die nicht dem Fachausschuss angehören. Hiebei ist die Inanspruchnahme des sachverständigen Bediensteten rechtzeitig dessen Dienststellenleiter anzuzeigen.

(2) Hinsichtlich der Wahl der Ausschüsse, sowie deren Organe, finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß Anwendung.

(3) Der Obmann und der (die) Obmannstellvertreter können ihre Funktion jederzeit durch schriftliche Erklärung zurücklegen. In diesem Falle ist binnen 4 Wochen eine Ergänzungswahl nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 4 und 5 durchzuführen.

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

(1) Wenn der ersuchte Staat zu irgendeinem Zeitpunkt des Auslieferungsverfahrens die zur Unterstützung des Ersuchens um Auslieferung einer Person zur Verfügung gestellten Angaben für nicht ausreichend erachtet, die Erfordernisse für eine Auslieferung zu erfüllen, kann er um die notwendigen ergänzenden Angaben ersuchen und eine angemessene Frist für deren Einlangen festsetzen.

(2) Wenn die ergänzenden Angaben nicht ausreichend sind oder nicht innerhalb der angegebenen Zeit einlangen und wenn auf Grund dessen die auszuliefernde Person auf freien Fuß gesetzt wird, so schließt dies nicht aus, daß der ersuchende Staat ein neues Ersuchen um Auslieferung dieser Person stellt.

(3) Wenn die auszuliefernde Person enthaftet wird, wird der ersuchte Staat dies dem ersuchenden Staat so bald wie möglich zur Kenntnis bringen.

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

(Anm.: im bestehenden Vertrag gibt es keinen Art. 11a.)

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 sowie von Anlagen, die auf Grund von Ausnahmebewilligungen nach § 10 errichtet wurden. Keiner Bewilligung bedürfen lediglich als geringfügig zu wertende Änderungen.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen und der Landespersonalvertretung werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der konstituierenden Sitzung der Landespersonalvertretung an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen (§ 18 Abs. 14).

(2) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Stichtage in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehen und nicht Ruhegenußempfänger des Landes sind. Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ein Wohnsitz in Niederösterreich sind nicht Voraussetzung für das Wahlrecht.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die wegen eines in der NÖ Landtagswahlordnung 1992 genannten Wahlausschließungsgrundes vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Wahlausschreibung mindestens 6 Monate in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehen, das 15. Lebensjahr vollendet haben und am Tage der Wahlausschreibung die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaates besitzen.

(5) Bedienstete, die sich um ein Mandat der Dienstnehmervertretungen bewerben, ist die erforderliche freie Zeit für die Teilnahme an Schulungen und Informationsveranstaltungen der Dienstnehmervertretungen zu gewähren.

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

Wenn nicht im Einzelfall anderes vereinbart wird, sind alle Unterlagen vom ersuchenden Staat in die Sprache des ersuchten Staates zu übersetzen. Die Übersetzung bedarf keiner Bestätigung.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

(1) Wird in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 9 Abs. 7 oder des § 10 Abs. 1, 2 oder 3 lit. b erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller unter einem die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben.

(2) Ist eine Vorschreibung nach Abs. 1 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bewilligungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht. Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist nach Anhörung des Naturschutzbeirates für die Schaffung und Erhaltung von Ersatzlebensräumen zu verwenden. Der Naturschutzbeirat ist überdies berechtigt, derartige Projekte und Maßnahmen vorzuschlagen.

(3) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der Ersatzlebensräume zu erstellen und auf dem Laufenden zu halten und dieses in das Naturinventar (§ 45 Abs. 5) aufzunehmen. Dem Verzeichnis sind die Zielarten sowie die zu treffenden Ausführungs- und Pflegemaßnahmen anzuschließen. Die Maßnahmen sind alle fünf Jahre zu überprüfen.

(4) Werden aus Mitteln des Landes durch Dritte Liegenschaften für Zwecke des Naturschutzes erworben, so ist vor Zuzählung des Kaufbetrags auf der betroffenen Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie ein Vorkaufsrecht zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch den Rechtsnachfolger.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Der Leiter der Dienststelle hat der Personalvertretung, die Landesregierung hat der Landespersonalvertretung die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der verfügbaren Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten erfolgen.

(3) Der Leiter der Dienststelle hat der Personalvertretung, die Landesregierung hat der Landespersonalvertretung alle verfügbaren automatisiert verarbeiteten Dienstnehmerdaten, die zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf begründeten Antrag elektronisch zu übermitteln.

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

(1) Im Dringlichkeitsfall kann ein Vertragsstaat um vorläufige Verhaftung der auszuliefernden Person bis zur Vorlage eines Auslieferungsbegehrens ersuchen. Ein Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft kann im diplomatischen Weg oder direkt zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Justizministerium der Vereinigten Staaten übermittelt werden. Die Einrichtungen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) können für die Übermittlung eines solchen Ersuchens benützt werden.

(2) Das Ersuchen um vorläufige Auslieferungshaft hat zu enthalten

(3) Der ersuchende Staat wird ohne Verzögerung unterrichtet, inwieweit seinem Ersuchen stattgegeben wurde.

(4) Eine Person, über die die vorläufige Auslieferungshaft verhängt wurde, kann nach dem Ablauf von sechzig (60) Tagen ab dem Tag der Verhaftung auf Grund des Ersuchens des ersuchenden Staates auf freien Fuß gesetzt werden, wenn dem ersuchten Staat kein förmliches Auslieferungsersuchen samt den gemäß Artikel 10 erforderlichen Unterlagen zugekommen ist.

(5) Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft gemäß Absatz 4 hindert nicht eine neuerliche Verhaftung und die Auslieferung, falls das Auslieferungsersuchen später einlangt.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

Jede Verunstaltung der freien Landschaft ist verboten. Als Verunstaltung der freien Landschaft gilt insbesondere

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Zur Erfüllung der im § 2 umschriebenen Aufgaben kommen der Personalvertretung insbesondere die in den Abs. 2 bis 4 genannten Befugnisse zu.

(2) Die Personalvertretung hat das Recht mitzuwirken, wobei alle Verhandlungen mit dem Ziele zu führen sind, das Einvernehmen herzustellen

(3) Die Personalvertretung hat weiters die Befugnis

(4) Der Personalvertretung sind schriftlich mitzuteilen

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

(1) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend über seine Entscheidung über das Auslieferungsersuchen. Wenn das Ersuchen zur Gänze oder zum Teil abgelehnt wird, wird der ersuchte Staat eine Erklärung der Ablehnungsgründe anschließen.

(2) Wenn das Auslieferungsersuchen bewilligt wird, werden die Behörden der Vertragsparteien einvernehmlich die Zeit und den Ort der Übergabe der auszuliefernden Person festlegen. Der ersuchte Staat wird bekanntgeben, während welcher Zeit sich die auszuliefernde Person in Auslieferungshaft befunden hat.

(3) Wenn die auszuliefernde Person nicht innerhalb der durch die Gesetze des ersuchten Staates vorgeschriebenen Zeit oder, wenn im ersuchten Staat keine diesbezügliche Regelung besteht, innerhalb der vom ersuchten Staat festgelegten angemessenen Zeit von dessen Staatsgebiet abgeholt wird, kann diese Person enthaftet werden. In solchen Fällen kann der ersuchte Staat in der Folge die Auslieferung wegen derselben Straftat ablehnen.

(4) Wenn eine Vertragspartei durch Umstände, die nicht ihrem Einfluß unterliegen, an der zeitgerechten Übergabe oder Übernahme der auszuliefernden Person gehindert ist, wird sie dies der anderen Vertragspartei vor Ablauf der Frist zur Kenntnis bringen. In einem solchen Fall können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien hinsichtlich eines neuen Zeitpunkts der Übergabe Einvernehmen pflegen.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

(1) In der freien Landschaft ist es verboten, mit motorbetriebenen Fahrzeugen außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen zu fahren oder diese dort abzustellen. Das Abstellen von motorbetriebenen Fahrzeugen am Straßenrand ist zulässig. In der Alpinregion (§ 6) umfasst das Verbot des Befahrens auch nicht motorbetriebene Fahrzeuge außerhalb der für diesen Verkehr bestimmten Straßen und Wege.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht

(3) Das Verlassen der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen im Rahmen der Ausnahmebestimmungen des Abs. 2 ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig, und es ist dabei darauf zu achten, dass der Erholungswert der Landschaft dadurch möglichst nicht beeinträchtigt wird.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Die im § 13 Abs. 2 lit. a, f bis s, Abs. 3 lit. a, b, f, g, h, j, k, l und Abs. 4 lit. a bis i und k bis m, umschriebenen Aufgaben und Befugnisse sind ausschließlich der Landespersonalvertretung vorbehalten.

(2) Die übrigen Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 2 und 13 sind dann von der Landespersonalvertretung wahrzunehmen, wenn sie den örtlichen oder sachlichen Bereich einer Dienststelle im Sinne des § 4 überschreiten oder die Zuständigkeit von der Dienststellenpersonalvertretung trotz Aufforderung durch die Landespersonalvertretung nicht wahrgenommen wird. Im Zweifelsfalle ist die Landespersonalvertretung zuständig.

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

(1) Wenn das Auslieferungsersuchen hinsichtlich einer Person bewilligt wird, gegen die im ersuchten Staat ein Verfahren geführt wird oder die dort eine Strafe verbüßt, so kann der ersuchte Staat die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben. Der Aufschub kann bis zum Abschluß des Verfahrens und zur Verbüßung der Strafe dauern.

(2) In derartigen Fällen kann der ersuchte Staat die auszuliefernde Person dem ersuchenden Staat zum Zwecke der Strafverfolgung auch zeitweise übergeben. Die so übergebene Person wird im ersuchenden Staat in Haft gehalten und nach Beendigung des Verfahrens gegen diese Person in Übereinstimmung mit den im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien festzulegenden Bedingungen rücküberstellt. Die Zeit, die auf dem Gebiet des ersuchenden Staates in Haft zugebracht wurde, wird auf die im ersuchten Staat verhängte oder zu verhängende Strafe angerechnet.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

(1) In der freien Landschaft ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten zu zelten oder Wohnwagen abzustellen. Als Wohnwagen gelten auch Wohnmobile.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für

(3) Für Zwecke der Ausübung der Fischerei dürfen die nach den Vorschriften des Kärntner Fischereigesetzes zur Ausübung des Fischfanges im jeweiligen Fischereirevier Berechtigten auf dem Uferstreifen einen Wetterschutz oder einen Schirm in der für die Ausübung der Fischerei notwendigen Art und Ausführung verwenden. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Abmessungen von Wetterschutz und Schirmen, die vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind, sowie über eine allfällige Mitbenützung durch Dritte zu erlassen.

(4) Als temporäre Zeltlager gelten

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Maßnahmen, bei denen der Personalvertretung das Recht auf Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 2 zukommt, sind der Personalvertretung vor ihrer Durchführung mit dem Ziele einer einvernehmlichen Verständigung zur Kenntnis zu bringen. Die Personalvertretung kann innerhalb von zwei Wochen Einwendungen erheben und Gegenvorschläge erstatten. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begründen. Wenn die Personalvertretung zur geplanten Maßnahme die Zustimmung erteilt oder innerhalb der Frist keine Äußerung abgibt, so gilt das Einvernehmen als hergestellt.

(2) Über Verlangen der Personalvertretung ist die beabsichtigte Maßnahme schriftlich mit der Maßgabe zur Kenntnis zu bringen, daß die zweiwöchige Frist mit der Zustellung des Schriftstückes zu laufen beginnt. Die genannte Frist ist auf begründeten Antrag der Personalvertretung angemessen zu verlängern.

(3) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist der Personalvertretung die beabsichtigte Entscheidung unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Die Personalvertretung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der beabsichtigten Entscheidung verlangen, daß die Landesregierung, in Angelegenheiten des inneren Dienstes der Landeshauptmann, binnen zweier Wochen mit der Personalvertretung weitere Verhandlungen aufnimmt. Wird bei diesen Verhandlungen wieder kein Einvernehmen erzielt, so ist die Landesregierung oder der Landeshauptmann an die Einwendungen der Personalvertretung nicht gebunden.

(4) Handelt es sich um eine Maßnahme, bei der zwischen der Dienststellenpersonalvertretung und dem Leiter der Dienststelle kein Einvernehmen hergestellt wird, so kann nur die Landespersonalvertretung – über Ersuchen der Dienststellenpersonalvertretung – das Verlangen gemäß Abs. 3 auf weitere Verhandlungen mit der Landesregierung, in Angelegenheiten des inneren Dienstes mit dem Landeshauptmann, stellen.

(5) Über Verlangen ist das Ergebnis einer Verhandlung schriftlich festzuhalten, eine Ausfertigung ist der Personalvertretung zuzustellen.

(6) Die Entscheidung der Landesregierung oder des Landeshauptmannes hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte nicht vermieden werden, ist so vorzugehen, daß nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten in möglichst geringem Ausmaß hiedurch betroffen wird.

(7) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden; die Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

Hinsichtlich einer Person, gegen die im ersuchten Staat eine Strafverfolgung im Gange ist, kann dieser Staat das Auslieferungsverfahren bis zum Abschluß des Strafverfahrens aufschieben.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

Wenn es zum Schutze von Gebieten, die der Erholung dienen, oder wenn es zum Schutze des Haushaltes der Natur erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung zu bestimmen, wo und in welchem Umfang das freie Baden verboten ist.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Die Landespersonalvertretung hat die Neuwahlen für alle Dienststellenpersonalvertretungen und für die Landespersonalvertretung so rechtzeitig auszuschreiben, dass die konstituierenden Sitzungen der neugewählten Personalvertretungen frühestens drei Monate vor oder spätestens drei Monate nach Ende der Funktionsperiode stattfinden kann. Die Wahlen sind gleichzeitig abzuhalten.

(2) Bei Ablauf der Funktionsperiode der Personalvertretungen führen die bisherigen Personalvertretungen die Geschäfte bis zur Neuwahl des jeweiligen Obmannes weiter.

(3) Die Ausschreibung der Wahl der Personalvertretungen ist durch die Landespersonalvertretung in den “Amtlichen Nachrichten des Amtes der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren. Die Ausschreibung hat die Wahltage und den Tag, der als Stichtag gilt, zu enthalten. Es besteht die Möglichkeit, im Bedarfsfall mehrere Wahltage festzusetzen.

(4) Die Ausschreibung ist in allen Dienststellen durch Anschlag kundzumachen. In dieser Kundmachung ist auch die Anzahl der in die Dienststellenpersonalvertretung und Landespersonalvertretung zu wählenden Bediensteten anzuführen.

(5) Sollte eine Ausschreibung gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 notwendig sein, erfolgt eine Kundmachung der Wahlausschreibung ausschließlich durch Anschlag in der betroffenen Dienststelle.

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

(1) Wenn der ersuchte Staat Ersuchen sowohl der anderen Vertragspartei als auch irgendeines anderen Staates oder anderer Staaten um Auslieferung derselben Person entweder wegen derselben strafbaren Handlung oder wegen anderer strafbarer Handlungen erhält, entscheidet die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates, welchem Staat die Person übergeben wird. Bei seiner Entscheidung wird der ersuchte Staat alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, einschließlich

(2) Liegen den Ersuchen verschiedene strafbare Handlungen zugrunde und wird dem Ersuchen eines dritten Staates der Vorzug gegeben, so kann der ersuchte Staat mitteilen, inwieweit er auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität in bezug auf die mögliche Weiterlieferung verzichtet.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

(1) Wildwachsende Pflanzen dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden. Die Bestimmungen für Pflanzen gelten im Rahmen dieses Gesetzes auch für Pilze.

(2) Freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gehalten, verletzt oder getötet werden. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.

(3) Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und der wildwachsenden Pflanzen erforderlich ist, hat die Landesregierung die zur Erhaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Verordnung näher festzulegen. Dabei sind die Regelungen über den Artenschutz in Art. 12 ff der FFH-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. b) und in Art. 5 ff der Vogelschutz-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. a) zu berücksichtigen. Es kann auch angeordnet werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutze des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen zu setzen oder zu unterlassen sind, wie insbesondere

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Zur Durchführung der Wahl werden Wahlkommissionen gebildet.

(2) Für sämtliche Dienststellen wird eine Landeswahlkommission (LWK) gebildet. Sie besteht aus sieben Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.

(3) Die Landeswahlkommission ist durch die Landespersonalvertretung auf Grund der Vorschläge der Wählergruppen nach dem Verhältnis der in der Landespersonalvertretung auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate zu bestellen. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 14 gelten sinngemäß. Langen von einer Wählergruppe termingemäß keine Vorschläge ein, so sind die auf sie entfallenden Mandate durch geeignete Bedienstete zu besetzen. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter der Landeswahlkommission stehen der stärksten in der Landeswahlkommission vertretenen Wählergruppe zu. Der Vorsitzende (die Stellvertreter) sind im Vorschlag der Wählergruppe zu bezeichnen.

(4) Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge für die Landeswahlkommission spätestens am 10. Tage nach dem Stichtag der Landespersonalvertretung zu überreichen.

(5) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Landeswahlkommission ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch die Landespersonalvertretung. Die Zusammensetzung der Landeswahlkommission ist in den “Amtlichen Nachrichten des Amtes der NÖ Landesregierung” kundzumachen.

(6) Die Landeswahlkommission bleibt bis zur Konstituierung der neuen Landeswahlkommission in Funktion.

(7) Für jede Dienststelle, bei der nach den Bestimmungen des § 8 eine Dienststellenpersonalvertretung einzurichten ist, wird eine Dienststellenwahlkommission (DWK) gebildet. Sie besteht aus drei Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Die Landeswahlkommission kann einer Dienststellenwahlkommission auch mehrere Dienststellen zuweisen.

(8) Für die Dienststellenwahlkommission sind die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Maßgebend für die Zusammensetzung ist das Verhältnis der in der jeweiligen Dienststellenpersonalvertretung auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate. Die Bestellung der Dienststellenwahlkommission erfolgt durch die Landeswahlkommission. Die Dienststellenwahlkommission bleibt bis zur Konstituierung der neuen Wahlkommission in Funktion.

(9) Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge für die Dienststellenwahlkommission spätestens am 16. Tag nach dem Stichtag der Landeswahlkommission zu überreichen.

(10) Spätestens am 26. Tag nach dem Stichtag haben die Dienststellenwahlkommissionen ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch den von der Landeswahlkommission bestellten Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission.

(11) Die Zusammensetzung der Dienststellenwahlkommission ist durch Anschlag in der Dienststelle kundzumachen.

(12) Die Landeswahlkommission kann für größere Dienststellen, vor allem für solche mit Außenstellen, neben der Dienststellenwahlkommission auch Sprengelwahlkommissionen bestellen.

Diese bleiben jeweils bis zum Zeitpunkt der Konstituierung der neuen Sprengelwahlkommissionen in Funktion. Für die Bildung und Zusammensetzung der Sprengelwahlkommissionen gelten die Bestimmungen über die Dienststellenwahlkommission sinngemäß.

(13) Jene Wählergruppen, die keinen Anspruch auf die Entsendung eines Mitgliedes in die Landeswahlkommission, Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) haben, können in die Wahlkommission einen Beobachter entsenden. Dieser Beobachter ist für die Landeswahlkommission der Landespersonalvertretung und für die Dienststellen- und Sprengelwahlkommission der Landeswahlkommission namhaft zu machen.

(14) Die Wahlkommissionen entscheiden nach Maßgabe dieser Vorschrift in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.

(15) Die Mitglieder der Wahlkommissionen müssen gemäß § 11 Abs. 4 wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einer Wahlkommission angehören.

(16) Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (oder ein Stellvertreter) und wenigstens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind.

(17) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt jedenfalls mit, bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(18) Der Vorsitzende der Wahlkommission ist berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlkommission alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen. Nach Konstituierung der Wahlkommission hat der Vorsitzende dieser seine Verfügungen bekanntzugeben. Fortan hat der Vorsitzende alle Angelegenheiten, die wichtige grundsätzliche Verfügungen und Entscheidungen zum Gegenstand haben, der Wahlkommission vorzulegen.

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

(1) Soweit es nach seinen Gesetzen zulässig ist, kann der ersuchte Staat alle Gegenstände, Schriftstücke und Beweismittel, die im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung stehen, wegen der um Auslieferung ersucht wurde, beschlagnahmen. Diese Gegenstände sind dem ersuchenden Staat zu übergeben, wenn die Auslieferung bewilligt wird. Die in diesem Artikel genannten Gegenstände können auch übergeben werden, wenn die Auslieferung wegen des Todes, des Verschwindens oder der Flucht der auszuliefernden Person nicht durchgeführt werden kann.

(2) Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Gegenständen von befriedigenden Zusicherungen des ersuchenden Staates abhängig machen, daß die Gegenstände dem ersuchten Staat sobald wie möglich zurückgegeben werden. Der ersuchte Staat kann auch die Übergabe der Gegenstände aufschieben, wenn diese als Beweismittel im ersuchten Staat benötigt werden.

(3) Die Rechte Dritter an diesen Gegenständen sind ordnungsgemäß zu berücksichtigen.

(4) Wenn Gegenstände nach diesem Artikel übergeben werden, finden einschränkende Bestimmungen betreffend die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und Devisen keine Anwendung.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

§ 18

Besonderer Pflanzenartenschutz

(1) Jene Arten wildwachsender Pflanzen, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang IV lit b der FFH-Richtlinie eingetragenen Pflanzenarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Pflanzenarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.

(2) Vollkommen geschützte Pflanzen dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Pflanzenteile.

(3) Der teilweise Schutz von Pflanzen umfasst das Verbot, unterirdische Teile von ihrem Standort zu entfernen. Für oberirdische Teile ist in der Verordnung nach Abs 1 festzulegen, in welchen Mengen oder unter welchen Bedingungen diese von ihrem Standort entfernt werden dürfen, und inwieweit der Erwerb, die Weitergabe, Beförderung oder das Feilbieten zur Erreichung der Ziele nach Abs 1 Beschränkungen unterliegt.

(4) In einer Verordnung nach Abs 1 sind festzulegen

(5) Maßnahmen im Sinne des Abs 4 lit c und d können von der Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid verfügt werden, wenn es zum Schutze von Pflanzenarten im Sinne des Abs 1 erforderlich ist.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Die Landesregierung ist verpflichtet der Landespersonalvertretung die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Unterlagen für die Erstellung des Wählerverzeichnisses sind von der Landespersonalvertretung den Wahlkommissionen und den für die Landespersonalvertretung wahlwerbenden Gruppen ebenfalls rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(3) Diese Unterlagen müssen Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten, das Datum des Diensteintrittes, die Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie beim Amt der NÖ Landesregierung auch die Abteilungszugehörigkeit enthalten.

(4) Auf Grund dieser Unterlagen sind von den Dienststellenwahlkommissionen die Wählerverzeichnisse anzulegen.

(5) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am 28. Tag oder dem darauf folgenden Arbeitstag nach dem Stichtag in der Dienststelle allgemein zugänglich durch fünf Arbeitstage hindurch zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(6) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Bedienstete in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Vom 1. Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen wie z. B. Schreibfehler u. dgl. Die Auflegung der Wählerverzeichnisse ist von der Dienststellenwahlkommission durch Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tageszeiten, die Bezeichnung der Räume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmungen über die Einsichtnahme und das Einspruchsrecht zu enthalten.

(7) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder wahlberechtigte Bedienstete innerhalb der Auflagefrist wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Dienststellenwahlkommission einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, sind durch die Dienststellenwahlkommission spätestens am Arbeitstag nach Einlangen des Einspruches mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, sich hierüber bei dem Vorsitzenden dieser Dienststellenwahlkommission spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich oder mündlich zu äußern. Über den Einspruch hat die Dienststellenwahlkommission innerhalb dreier Arbeitstage nach dem letzten Tag der Einspruchsfrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist im Wählerverzeichnis sofort ersichtlich zu machen und demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, sowie auch dem durch die Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen; die Landeswahlkommission sowie eine allfällige in Betracht kommende Dienststellenwahlkommission sind davon unverzüglich zu verständigen.

(8) Der durch die Entscheidung Betroffene und der Einspruchswerber können innerhalb dreier Arbeitstage, von dem der Zustellung der Entscheidung nachfolgenden Tag an gerechnet, bei der Dienststellenwahlkommission Beschwerde an die Landeswahlkommission einbringen. Die Landeswahlkommission hat innerhalb von acht Tagen nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist endgültig. Diese Entscheidung hat die Landeswahlkommission dem, der Einspruch erhoben hat, und auch dem durch die Entscheidung Betroffenen, schriftlich mitzuteilen. Nach Abschluß des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens ist das Wählerverzeichnis von der Dienststellenwahlkommission richtigzustellen und abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse dürfen nicht mehr verändert werden. An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(9) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens am 28. Tag bis 12:00 Uhr nach dem Stichtag schriftlich bei der Landeswahlkommission eingebracht werden.

(10) Die Dienststellenwahlkommissionen haben die zugelassenen Wahlvorschläge zur Wahl der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung spätestens ab dem 7. Tag vor dem (ersten) Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen. Die Dienststellenwahlkommissionen haben ferner spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(11) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(12) Jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Landespersonalvertretung. Die Wahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung und der Landespersonalvertretung hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Landespersonalvertretung eigene Stimmzettel vorzusehen sind.

(13) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post, Kurier- oder Dienstpost (Briefwahl) ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an die Dienststellenwahlkommission zu übermitteln, daß sie vor der Stimmenzählung bei dieser Kommission einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.

(14) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf 2 Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen

(15) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(16) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung der Dienststellenwahlkommission binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(17) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern der Dienststellen-(Landes-)personalvertretung folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder.

(18) Das Ermittlungsverfahren für alle Dienststellenpersonalvertretungen, mit Ausnahme jener beim Amt der NÖ Landesregierung, und für die Landespersonalvertretung, führt unter Beachtung des Abs. 14 die Landeswahlkommission durch. Die Dienststellenwahlkommission beim Amt der NÖ Landesregierung führt das Ermittlungsverfahren selbst durch. Die Stimmenzählung im Bereich der Dienststellenwahlkommission beim Amt der NÖ Landesregierung erfolgt durch die Sprengelwahlkommissionen. Die Landeswahlkommission kann andere Dienststellenwahlkommissionen mit der Durchführung der Stimmenzählung betrauen. Das endgültige Wahlergebnis für alle Dienststellenpersonalvertretungen und für die Landespersonalvertretung wird von der Landeswahlkommission festgestellt.

(19) Alle mit der Stimmenzählung betrauten Dienststellenwahlkommissionen haben der Landeswahlkommission die Ergebnisse unverzüglich bekanntzugeben. Die Landeswahlkommission hat den Leitern der Dienststellen das Ergebnis der Wahlen in die Dienststellenpersonalvertretung und in die Landespersonalvertretung bekanntzugeben. Die Landeswahlkommission hat die Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls durch Anschlag an den Amtstafeln aller Dienststellen kundzumachen. Die Entscheidung der Landeswahlkommission ist endgültig.

(20) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat auch die näheren Bestimmungen über die Herstellung, die Beschaffenheit, die Größe, den Inhalt und die Gestaltung des amtlichen Stimmzettels (Abs. 12) sowie über dessen Gültigkeit bzw. Ungültigkeit zu enthalten.

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

(1) Eine nach diesem Vertrag ausgelieferte Person darf im ersuchenden Staat nicht in Haft gehalten, verurteilt, bestraft oder irgendeiner anderen Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit auf Grund einer strafbaren Handlung unterworfen werden, ausgenommen wegen

(2) Eine gemäß diesem Vertrag ausgelieferte Person darf wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen strafbaren Handlung nicht an einen dritten Staat ausgeliefert werden, sofern der übergebende Staat nicht zustimmt.

(3) Die Beschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendung, falls die ausgelieferte Person

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels hindern den ersuchenden Staat nicht daran, die nach seinem Recht erforderlichen Maßnahmen zur Veranlassung der Abschiebung der ausgelieferten Person aus seinem Hoheitsgebiet oder gegen die Verjährung der Strafverfolgung zu treffen.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

§ 19

Besonderer Tierartenschutz

(1) Jene Arten freilebender, nicht als Wild geltender und nicht dem Fischereirecht unterliegender Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie eingetragenen Tierarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Tierarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.

(2) Vollkommen geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

(3) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter Tiere verboten.

(4) Die Schutzbestimmungen für teilweise geschützte Tierarten sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Abs 5 in der Verordnung nach Abs 1 festzulegen.

(5) In einer Verordnung nach Abs 1 sind festzulegen

(6) Maßnahmen im Sinne des Abs 5 lit d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid verfügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Abs 1 erforderlich ist.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Die Mitgliedschaft zur Dienststellen-(Landes-)personalvertretung ruht während der Amtsdauer als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder als Mitglied der NÖ Landesregierung.

(2) Während des Vollzuges einer Disziplinarstrafe darf ein Mitglied der Landespersonalvertretung oder einer Dienststellenpersonalvertretung seine Funktion nur dann ausüben, wenn es die Personalvertretung, der das Mitglied angehört, beschließt; sonst erlischt seine Funktion.

(3) Die Mitgliedschaft zur Dienststellen-(Landes-)personalvertretung erlischt

(4) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zur Dienststellen-(Landes-)personalvertretung entscheidet im Streitfalle die Landeswahlkommission auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder der Personalvertretung, der er angehört.

(5) Auf freigewordene Mandate einer Wählergruppe sind deren Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des Wahlvorschlages durch die Landeswahlkommission zu berufen. Lehnt ein Ersatzmitglied diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihenfolge auf der Liste der Ersatzmitglieder. Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe kann jedoch der Landeswahlkommission binnen vier Wochen ein anderes Ersatzmitglied für das freigewordene Mandat bekanntgeben.

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

Erscheint die Auslieferung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht offensichtlich unzulässig und hat sich die auszuliefernde Person mit ihrer Auslieferung und Übergabe ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens einverstanden erklärt, so kann der ersuchte Staat diese Person ohne ein förmliches Auslieferungsverfahren übergeben. In diesem Fall findet Artikel 19 keine Anwendung, wovon der ersuchte Staat den ersuchenden Staat in Kenntnis setzen wird.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

Insoweit es zur Sicherung eines nachhaltigen Bestandes jener Pflanzen- und Tierarten, welche nicht vollkommen oder teilweise geschützt sind, erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung das erwerbsmäßige Sammeln, Feilbieten und Handeln sowie die Weitergabe und Beförderung solcher Pflanzen und Tiere verbieten, auf bestimmte Zeit oder mengenmäßig beschränken oder von einer Bewilligung der Landesregierung abhängig machen.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Die erste Sitzung der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der stärksten Fraktion, im Falle seiner Verhinderung vom jeweils nächstältesten Mitglied dieser Fraktion spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt die Landes-/Dienststellenpersonalvertretung aus ihrer Mitte den Obmann, den Stellvertreter sowie den Schriftführer. In Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten kann ein zweiter Obmannstellvertreter gewählt werden. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(2) Die Sitzungen der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat die Landes-/Dienststellenpersonalvertretung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes von wenigstens einem Viertel der Mitglieder, jedoch von wenigstens zwei Mitgliedern verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der stärksten Fraktion und im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied einzuberufen und vorzubereiten. Den Beratungen der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung können auch sachverständige Bedienstete und Experten beigezogen werden, die nicht der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung angehören. Die Inanspruchnahme des sachverständigen Bediensteten und Experten ist dessen Dienststellenleiter rechtzeitig anzuzeigen.

(3) Das zu einer Sitzung der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung einberufene Mitglied hat an der Sitzung teilzunehmen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können von der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung, der sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit.

(4) Die Landes-/Dienststellenpersonalvertretung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Landes-/Dienststellenpersonalvertretung beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Landes-/Dienststellenpersonalvertretung kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Ausschuß zur Beratung und Vorbereitung übertragen werden. Solche Ausschüsse können entweder für die Funktionsdauer der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung oder für den Einzelfall gebildet werden. Den Beratungen des Ausschusses können auch sachverständige Bedienstete oder Experten beigezogen werden, die nicht der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung angehören. Hiebei ist die Inanspruchnahme des sachverständigen Bediensteten rechtzeitig dessen Dienststellenleiter anzuzeigen.

(6) Die Dienststellenpersonalvertretung kann durch Beschluß die Erfüllung einzelner von ihr genau zu umschreibender Aufgaben einem ihrer Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluß der Dienststellenpersonalvertretung erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung über seine Tätigkeit zu informieren. Im Übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für die Dienststellenpersonalvertretung und unterliegt insoweit der Aufsicht über die Personalvertretung (§ 28 Abs. 1 bis 3).

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

(1) Jede Vertragspartei kann die Durchbeförderung einer Person, die von einem dritten Staat an die andere Vertragspartei ausgeliefert wird, durch ihr Staatsgebiet bewilligen. Ein Durchlieferungsersuchen wird im diplomatischen Weg oder direkt zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Justiz und dem Justizministerium der Vereinigten Staaten gestellt. Die Einrichtungen der Internationalen Kriminialpolizeilichen Organisation (Interpol) können für die Übermittlung eines solchen Ersuchens benützt werden. Das Ersuchen wird eine Beschreibung der durchzuliefernden Person und eine kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes des Falles enthalten. Eine durchzuliefernde Person wird während der Durchlieferung in Haft gehalten.

(2) Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn der Luftweg von einem Vertragsstaat benützt wird und keine Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vorgesehen ist. Wenn eine unvorhergesehene Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates stattfindet, kann dieser Staat das in Absatz 1 vorgesehene Durchlieferungsersuchen verlangen. Dieser Vertragsstaat wird die zu befördernde Person in Haft halten, bis das Durchlieferungsersuchen einlangt und die Durchlieferung durchgeführt wird, jedoch nur sofern das Ersuchen innerhalb von 96 Stunden nach der unvorhergesehenen Zwischenlandung einlangt.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

(1) Das Aussetzen oder Aussäen wildwachsender Pflanzen und das Aussetzen freilebender Tiere, die nicht als Wild gelten oder dem Fischereirecht unterliegen, in Gebieten, in denen sie nicht heimisch sind, bedarf der Genehmigung. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden.

(2) Abs. 1 gilt unbeschadet der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management invasiver gebietsfremder Arten.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Die Funktionsperiode der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung endet mit der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Landes-/Dienststellenpersonalvertretung.

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Funktionsperiode der Landespersonalvertretung

(3) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Funktionsperiode der Dienststellenpersonalvertretung

(4) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode der Landespersonalvertretung führt die bisherige Landespersonalvertretung die Geschäfte bis zur Neuwahl des Obmannes weiter.

(5) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode einer Dienststellenpersonalvertretung führt die Landespersonalvertretung oder eine von der Landespersonalvertretung damit betraute andere Dienststellenpersonalvertretung die Geschäfte der betroffenen Dienststellenpersonalvertretung bis zur Neuwahl des Obmannes der Dienststellenpersonalvertretung weiter.

(6) Werden selbständige Dienststellen vom Dienstgeber zusammengelegt, bleiben die gewählten Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen bis zum Ablauf der Funktionsperiode in Funktion und bilden eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung. Spätestens 2 Monate nach der umgesetzten Zusammenlegung ist eine Konstituierung der neuen Dienststellenpersonalvertretung durchzuführen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann der Dienststelle, deren Dienststellenpersonalvertretung mehr Wahlberechtigte vertritt. Erfolgt keine zeitgerechte Einberufung, wird die konstituierende Sitzung von der Landespersonalvertretung einberufen.

(7) Werden selbständige Dienststellen auf zwei oder mehrere Dienststellen aufgeteilt, so werden die gewählten Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung der aufgelösten Dienststelle Mitglieder in der Dienststellenpersonalvertretung der aufnehmenden Dienststelle und bleiben bis zum Ende der Funktionsperiode Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes. Der Obmann der Personalvertretung der aufgelösten Dienststelle ist von den Obmännern der Dienststellenpersonalvertretung der aufnehmenden Dienststellen bis zum Ablauf der Funktionsperiode in allen Angelegenheiten zu hören, die die Mitarbeiter der aufgelösten Dienststelle betreffen.

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

(1) Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates werden den ersuchenden Staat beraten und dessen Interessen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln im Auslieferungsverfahren vor den zuständigen Richtern und Beamten vertreten.

(2) Der ersuchende Staat wird die Kosten für die Übersetzung der Schriftstücke und den Transport der zu übergebenden Person tragen. Der ersuchte Staat bezahlt alle anderen Kosten, die in diesem Staat auf Grund des Auslieferungsverfahrens entstanden sind.

(3) Keiner der Staaten wird gegen den anderen Staat finanzielle Ansprüche stellen, die durch die Verhaftung, Anhaltung, Untersuchung oder Übergabe der auszuliefernden Person nach den Bestimmungen dieses Vertrages entstanden sind.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

§ 22

Ausnahmen

(1) Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, bleiben von den Bestimmungen des § 20 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen unberührt.

(2) Von den Bestimmungen der §§ 17 bis 21 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen können unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie und des Art. 16 der FFH-Richtlinie, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen genehmigt werden, sofern die Populationen der natürlichen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode einer Personalvertretung ist die Neuwahl derselben binnen 4 Wochen auszuschreiben.

(2) Die Dauer der Funktionsperiode wird durch Neuwahl nicht berührt. Wenn jedoch innerhalb von zwölf Monaten vor Beendigung der Funktionsperiode gemäß § 11 Abs. 1 eine Neuwahl stattfindet, so gilt diese Wahl auch für die folgende Funktionsperiode.

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

Das österreichische Bundesministerium für Justiz und das Justizministerium der Vereinigten Staaten können einander im Zusammenhang mit der Erledigung einzelner Fälle und zur Föderung und Verbesserung des Verfahrens in Durchführung dieses Vertrages direkt konsultieren.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

V. Abschnitt

Schutz besonderer Gebiete

§ 23

Naturschutzgebiete

(1) Gebiete,

(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs 1 für deren Erscheinungsbild und deren Erhaltung oder für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung sind in Ausübung ihrer Tätigkeit der Dienststellenversammlung, die Mitglieder der Landespersonalvertretung dieser gegenüber, verantwortlich. Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlkommissionen dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt und hinsichtlich der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung und der Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden. Tätigkeiten in Ausübungen dieser Funktion gelten als dienstliche Verrichtung und sind daher bei Erstellung des Dienstplanes sowie der Arbeitseinteilung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für beigezogene Bedienstete nach § 10 Abs. 1 und § 20 Abs. 5. Die Personalvertretungen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben.

(2) Die Funktion als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(3) Dem Obmann der Landespersonalvertretung und dem Obmann der Dienststellenpersonalvertretung des Amtes der Landesregierung kommen gegenüber den ihnen zugeteilten Bediensteten (§ 26) die Stellung eines Abteilungsleiters des Amtes der Landesregierung zu.

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

Dieser Vertrag findet auf strafbare Handlungen Anwendung, die vor und nach seinem Inkrafttreten begangen wurden.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

§ 24

Schutzbestimmungen

(1) In Verordnungen nach § 23 Abs 1 sind Art und Umfang der Schutzbestimmungen, welche für das jeweilige Naturschutzgebiet gelten, festzulegen.

(2) Die Schutzbestimmungen sind so zu gestalten, dass jene Umstände, welche für die Erklärung zum Naturschutzgebiet Anlass geben (§ 23 Abs 1), möglichst umfassend gesichert werden. Hiebei kann die Landesregierung, wenn es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeden menschlichen Eingriff in das Schutzgebiet, einschließlich des Betretens, untersagen. Für die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei sind insoweit Ausnahmebestimmungen vorzusehen, als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.

(3) Eingriffe in ein Naturschutzgebiet dürfen nur dann bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse am in Aussicht genommenen Eingriff in das Naturschutzgebiet unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes und außerdem eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. Die §§ 9 Abs 8 und 11 gelten sinngemäß.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Fachausschüsse, die Vertrauenspersonen gemäß § 4a und die Mitglieder der Wahlkommissionen haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen

(2) Die Personalvertreter sind außerdem zur Geheimhaltung in allen ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach selbst oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

(1) Gebiete, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

(1a) Der Erhaltungszustand von Gebieten, die nach Abs. 1 als Europaschutzgebiete auszuweisen sind, wird dann als günstig erachtet, wenn für die betroffenen natürlichen Lebensräume und die dort vorkommenden Arten die in Art. 1 lit. e und i der FFH-Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind jedenfalls der die Erhaltungsziele berücksichtigende Schutzzweck sowie die erforderlichen Gebote, Verbote, Bewilligungsvorbehalte und die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die sicherstellen, dass eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und eine erhebliche Störung jener Tier- und Pflanzenarten vermieden wird, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand gesichert oder wiederhergestellt werden soll. Dies gilt insbesondere für Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 1 lit. g der FFH-Richtlinie.

(3) Die Festlegung von Geboten, Verboten, Bewilligungsvorbehalten und Erhaltungsmaßnahmen in Verordnungen nach Abs. 1 darf unterbleiben, insoweit durch Verordnungen nach § 23 oder § 25 oder das Kärntner Nationalparkgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen ein ausreichender Schutz gewährleistet ist.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

(1) Pläne und Projekte, die sich auf Europaschutzgebiete beziehen und nicht unmittelbar mit deren Verwaltung in Verbindung stehen, die diese aber einzeln oder im Zusammenwirken beeinträchtigen können, sind auf ihre Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Die Umsetzung darf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung nur bewilligt werden, wenn sie das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigen und erforderlichenfalls eine öffentliche Anhörung erfolgt ist.

(1a) Bei Plänen und Projekten gemäß Abs. 1 erster Satz und Abs. 5, die nicht den Bestimmungen des Kärntner Umweltplanungsgesetzes unterliegen, ist der verfahrenseinleitende Antrag mit den zur Ausübung des Stellungnahmerechts gemäß Abs. 1b erforderlichen Angaben auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist den Umwelt-organisationen gemäß § 54a Abs. 1 Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. § 54a Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(1b) Innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bereitstellung des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß Abs. 1a können Umweltorganisationen gemäß § 54a Abs. 1 eine begründete Stellungnahme zur Verträglichkeit des Vorhabens im Sinne des Abs. 1 erster Satz abgeben. In diesem Rahmen haben sie auch die Möglichkeit, alle als relevant erachteten Informationen in Schriftform vorzulegen oder während einer allfälligen mündlichen Verhandlung vorzutragen. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung über Anträge in den gemäß Abs. 2 bis 5 genannten Verfahren zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.

(1c) Die Umweltorganisationen gemäß § 54a Abs. 1 können überdies in den in Abs. 1b zweiter Satz genannten Verfahren, die nicht auf der elektronischen Plattform bereitgestellt wurden, eine Stellungnahme dahingehend abgeben, ob ein Vorhaben dem Abs. 1a erster Satz unterliegt. Abs. 1b zweiter Satz ist anzuwenden.

(2) Hat die Prüfung von Plänen oder Projekten im Sinne von Abs. 1 eine Unverträglichkeit ergeben und ist ihre Umsetzung auf anderem Weg nicht möglich, so darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Verfolgung der Erhaltungsziele. Durch Auflagen ist zu bewirken, dass die Verschlechterung möglichst gering gehalten wird und die globale Kohärenz erforderlichenfalls durch Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt wird. Die Kommission der Europäischen Union ist über die vorgeschriebenen Auflagen zu unterrichten.

(3) Beherbergt ein Europaschutzgebiet prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten, dürfen bei der Interessenabwägung im Sinne von Abs. 2 nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit der Menschen und der öffentlichen Sicherheit sowie mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt werden. Andere Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen nur nach Anhörung der Kommission der Europäischen Union geltend gemacht werden.

(4) Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung von Vorschlägen für Gebiete im Sinne von § 24a Abs. 1 an die Kommission der Europäischen Union dürfen Nutzungsmaßnahmen an davon betroffenen Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bisher rechtmäßig vorgenommen werden konnten. Alle weitergehenden Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der vom Vorschlag betroffenen natürlichen Lebensräume oder der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten, für die ein günstiger Erhaltungszustand gesichert oder wiederhergestellt werden soll, zur Folge haben könnten, dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Maßnahmen keine Verschlechterung der Lebensräume und keine erhebliche Störung der dort vorkommenden Arten bewirken und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten nicht zuwiderlaufen.

(5) Sobald die Kommission der Europäischen Union Vorschläge für Gebiete im Sinne von § 24a Abs. 1 in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen hat, sind Pläne und Projekte, die sich auf diese Gebiete beziehen, im Sinne von Abs. 1 auf ihre Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen.

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Washington ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten der Auslieferungsvertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika und der Notenwechsel über die Todesstrafe, unterzeichnet in Wien am 31. Jänner 1930, und der Zusatzvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, unterzeichnet in Wien am 19. Mai 1934, außer Kraft. Unbeschadet dessen werden der frühere Vertrag und der Zusatzvertrag auf jedes Auslieferungsverfahren angewendet, in welchem die Auslieferungsunterlagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages bereits den Gerichten des ersuchten Staates vorgelegt wurden. Artikel 2 dieses Vertrages findet jedoch auf solche Auslieferungsverfahren Anwendung. Die Artikel 15 und 19 dieses Vertrages finden auf Personen Anwendung, deren Auslieferung auf Grund der früheren Verträge bewilligt wurde.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

§ 25

Landschaftsschutzgebiete

(1) Gebiete, die sich durch besondere landschaftliche Schönheit oder Eigenart auszeichnen, die für die Erholung der Bevölkerung oder für den Tourismus besondere Bedeutung haben oder die historisch bedeutsame Landschaftsteile umfassen, können von der Landesregierung durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.

(2) In einer Verordnung nach Abs 1 ist festzulegen, welche Maßnahmen im jeweiligen Landschaftsschutzgebiet einer Bewilligung bedürfen. Hiebei sind solche Maßnahmen als bewilligungspflichtig festzulegen, die geeignet sind, die besondere landschaftliche Eigenart oder Schönheit, den Erholungswert oder die historische Bedeutung des Gebietes nachhaltig zu beeinträchtigen. Bewilligungen dürfen von der Bezirksverwaltungsbehörde nur dann erteilt werden, wenn eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. § 9 Abs 7 und 8 und § 11 gelten sinngemäß.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Die Personalvertreter gemäß § 3 Abs. 4 dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer solchen Dienststelle zugeteilt werden. Die Mitglieder der Wahlkommissionen und Bedienstete gemäß §§ 4a und 10, dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder nur mit Zustimmung der Dienststellen- bzw. Landespersonalvertretung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer solchen Dienststelle zugeteilt werden.

(2) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlkommissionen und Bedienstete gemäß §§ 4a und 10, die in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, dürfen nur mit Zustimmung der Dienststellen- bzw. Landespersonalvertretung, gekündigt oder entlassen werden.

(3) Wird die Zustimmung zur Versetzung, Zuteilung, Kündigung oder Entlassung, innerhalb von 2 Wochen nicht erteilt, so entscheidet über diese Maßnahme die Landesregierung nach Anhörung der Landespersonalvertretung.

(4) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlkommissionen dürfen wegen Äußerungen, Handlungen und Unterlassungen, in Ausübung ihrer Funktion, nur mit Zustimmung der Landespersonalvertretung dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Bundesrecht Auslieferungsvertrag (USA)

Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg kündigen. Diese Kündigung wird sechs Monate nach dem Einlangen einer solchen Mitteilung wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Washington am 8. Jänner 1998 in zwei Ausfertigungen in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

§ 26

Naturparke

(1) Landschaftsschutz-, Naturschutz- oder Europaschutzgebiete sowie geschlossene Teile davon, die für die Erholung und die Wissensvermittlung über die Natur besonders geeignet und allgemein zugänglich sind, können von der Landesregierung durch Verordnung zum Naturpark erklärt werden, wenn sie günstige Voraussetzungen für eine Begegnung der Menschen mit der Natur bieten und für eine fachliche Information und Betreuung Sorge getragen wird.

(2) Die Landesregierung kann in eine Verordnung nach Abs 1 nähere Vorschriften über die Gestaltung, Betreuung und den Besuch des Naturparks sowie die Entwicklung des Naturparks und seines Umfeldes aufnehmen. Die Landesregierung kann das mit einem Naturpark im räumlichen Zusammenhang stehende Umfeld, insoweit es für die Entwicklung des Naturparks Bedeutung hat, in der Verordnung nach Abs 1 zur Naturparkregion erklären.

(3) Das Land und die Gemeinden, die Anteil an einem Naturpark oder einer Naturparkregion haben, haben Maßnahmen zur Gestaltung sowie zur Entwicklung eines Naturparks und einer allenfalls festgelegten Naturparkregion zu fördern.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Den Organen der Personalvertretung sind bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten, die der Personalvertretung in Erfüllung der ihr kraft Gesetzes zukommenden Aufgaben erwachsen, trägt das Land. Das sind die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung.

(2) Weiters trägt das Land die Kosten für Inlandsreisen nach den dienstrechtlichen Bestimmungen

(3) Zur Bewältigung der im § 2 aufgezählten Aufgaben ist dem Obmann der Landespersonalvertretung und dem Obmann der Dienststellenpersonalvertretung des Amtes der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen, wobei für je begonnene 1000 bei der Wahl der laufenden Funktionsperiode festgestellte Anzahl von Wahlberechtigten ein Bediensteter beigestellt wird.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

§ 27

Begutachtungsverfahren

(1) Vor der Erlassung von Verordnungen nach § 23 Abs 1, 25 Abs 1 und 26 Abs 1 ist der Entwurf solcher Verordnungen samt einer Begründung und einem Übersichtsplan in den berührten Gemeinden durch vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Eigentümer von Grundstücken, die in das geplante Schutzgebiet einbezogen werden sollen, sind von dieser Auflage nach Möglichkeit zu verständigen.

(2) Die Auflage des Entwurfes ist in den berührten Gemeinden auf die für allgemein verbindliche Anordnungen übliche Art mit dem Hinweis zu verlautbaren, dass jedermann berechtigt ist, zum Entwurf bis spätestens eine Woche nach Ende der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eingegangene Stellungnahmen sind der Landesregierung vorzulegen.

(3) Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Verordnungen nach § 23 Abs 1, § 25 Abs 1 und § 26 Abs 1 ein Anhörungsverfahren durchzuführen, in dem jedenfalls dem Naturschutzbeirat, den in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und den berührten Gemeinden Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben ist. Die Gemeinden haben damit den Umweltschutzausschuss zu befassen.

(4) Die für die Erlassung von Verordnungen im Sinne von Abs 1 festgelegten Verpflichtungen gelten sinngemäß für die Übermittlung von Vorschlägen für Gebiete im Sinne von § 24a Abs 1 an die Kommission der Europäischen Union.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Personalvertretungen, sowie in der Wahlwerbung nicht eingeschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte und Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

VI. Abschnitt

Schutz von Naturdenkmalen

§ 28

Naturdenkmale

(1) Zu Naturdenkmalen können durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörden erklärt werden

(2) Soweit die Umgebung eines Naturgebildes oder Kleinbiotops für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.

(3) Wenn es zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung oder schädlicher Eingriffe an einem schutzwürdigen Naturgebilde oder Kleinbiotop erforderlich ist, ist die Erklärung eines Naturdenkmales mittels Mandatsbescheides im Sinne des § 57 AVG zu verfügen.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.

(2) Gesetzwidrige Beschlüsse der Personalvertretungen sind von der Landesregierung aufzuheben.

(3) Auf das Verfahren vor der Landesregierung als Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

§ 29

Schutzbestimmungen

(1) Niemand darf an Naturdenkmalen Eingriffe oder Veränderungen vornehmen, welche den Bestand oder das Erscheinungsbild, dessen Eigenart, dessen charakteristisches Gepräge oder dessen wissenschaftlichen oder kulturellen Wert beeinträchtigen können.

(2) Die Verpflichtung nach Abs 1 bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen substantielle Veränderungen im Sinne des Abs.1 am Naturdenkmal bewirkt werden.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

Die Personalvertretung als Körperschaft öffentlichen Rechts ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Sie kann auf begründetes Verlangen und gegen Ersatz der Kosten kollektivvertragsfähigen, auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen von Bediensteten die zur Vertretung von Bediensteteninteressen notwendigen personenbezogenen Daten übermitteln.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

Der Obmann der Landespersonalvertretung kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen Verhältnissen anordnen, dass Sitzungen und Versammlungen sämtlicher Organe (§ 3 Abs. 1) und Fachausschüsse in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist jedenfalls zulässig.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

Die Erklärung eines Naturgebildes oder Kleinbiotops zum Naturdenkmal sowie der Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal (§ 32) sind zur allgemeinen Kenntnis durch vier Wochen an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich das Naturdenkmal liegt, auf die für derartige allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art kundzumachen und in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

(1) Die Funktionsperiode der Dienststellenwahlkommission der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016.

(2) § 21 Abs.1, 6 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) Die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und § 29 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) § 24 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.

(5) § 4 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2025tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

§ 31

Eingriffe in ein Naturdenkmal

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf Eingriffe in ein Naturdenkmal nur dann genehmigen, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme, die den Eingriff erforderlich macht, unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturdenkmales und wenn weiters zu erwarten ist, dass das Naturdenkmal auch nach dem Eingriff ein erhaltungswürdiges Naturgebilde oder Kleinbiotop im Sinne des § 28 bleibt. Durch Auflagen ist sicherzustellen, dass ein solcher Eingriff auf die möglichst schonende Art und Weise mit möglichst geringfügigen Beeinträchtigungen des Naturdenkmales vorgenommen wird.

(2) Die über ein Naturdenkmal Verfügungsberechtigten haben jede Veränderung, Gefährdung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung, Verpachtung oder Vermietung der in Betracht kommenden Grundflächen der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Bei Gefahr im Verzug sind die zur Abwendung von Gefahren notwendigen Vorkehrungen an Naturdenkmalen unter möglichster Schonung ihres Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

Die Erklärung eines Naturgebildes oder Kleinbiotops zum Naturdenkmal ist nach Anhören des Naturschutzbeirates durch Bescheid zu widerrufen, wenn

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

(1) Naturgebilde und Kleinbiotope im Sinne von § 28 Abs. 1, denen vor allem örtliche Bedeutung zukommt, wie insbesondere Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, Oberflächengewässer, Wasserfälle, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Felsformationen, dürfen von der Gemeinde durch Bescheid zu örtlichen Naturdenkmalen erklärt werden. § 28 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Im Verfahren vor Erlassung eines Bescheides im Sinne von Abs. 1 ist das Land zu hören.

(3) Die Schutzbestimmungen für Naturdenkmale (§ 29) und die Regelungen über die Kundmachung einer Naturdenkmalerklärung (§ 30) gelten auch für örtliche Naturdenkmale.

(4) Die Regelungen über die Genehmigung von Eingriffen in Naturdenkmale (§ 31 Abs. 1), die Bekanntgabepflichten nach § 31 Abs. 2, die Vorkehrungsverpflichtungen nach § 31 Abs. 3 und einem allfälligen Widerruf einer Naturdenkmalerklärung (§ 32) gelten für örtliche Naturdenkmale mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde jeweils die Gemeinde wahrzunehmen hat.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

Unterirdische Hohlformen, die durch Naturvorgänge gebildet wurden, ganz oder überwiegend vom anstehenden Gestein umschlossen sind und für Menschen zugänglich gemacht werden können (Naturhöhlen), sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes geschützt.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

§ 34

Allgemeine Schutzbestimmungen

(1) Jede Maßnahme, die zur Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle führt, bedarf unbeschadet strengerer Vorschriften auf Grund des § 36 vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Einer Bewilligung im Sinne des Abs 1 bedarf auch jede Beeinträchtigung der mit einer Naturhöhle in Zusammenhang stehenden Erscheinungen (Eingänge, Karstgebilde und ähnliches) sowie jede Beeinträchtigung oder Beseitigung des Inhaltes von Naturhöhlen.

(3) Jeder, der Naturhöhlen oder Teile von solchen entdeckt, hat dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

§ 35

Ausnahmebewilligungen

(1) Eine Bewilligung für Maßnahmen nach § 34 darf nur erteilt werden, wenn

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen im Sinne des Abs 1 gilt § 9 Abs 8 sinngemäß.

(3) Werden Naturhöhlen im Zuge von Baumaßnahmen entdeckt, gilt eine Bewilligung nach Abs 1 als erteilt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages entscheidet.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

§ 36

Besonderer Höhlenschutz

(1) Naturhöhlen oder Teile von solchen, die wegen ihres besonderen Gepräges, ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung, ihrer Seltenheit, ihres Inhaltes oder aus ökologischen Gründen erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung der Landesregierung zu besonders geschützten Naturhöhlen erklärt werden. § 27 Abs 3 gilt sinngemäß.

(2) Soweit oberirdische Erscheinungen (Karsterscheinungen, Höhleneingänge) oder Naturgebilde im Inneren einer Naturhöhle für deren Erhaltung mitbestimmende Bedeutung haben, können diese in den Naturhöhlenschutz einbezogen werden.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

(1) In einer Verordnung nach § 36 kann, insoweit es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeder menschliche Eingriff in eine Naturhöhle und auch deren Betreten verboten werden.

(2) Die Landesregierung kann in den Schutzbestimmungen Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 vorsehen oder als bewilligungspflichtig festlegen, wenn es

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

§ 38

Höhleninhalt

(1) Das Aufsammeln des Inhaltes von Naturhöhlen und das Graben nach Einschlüssen in Naturhöhlen ist, unbeschadet strenger Bestimmungen nach § 37, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Gegenstände, die dem Denkmalschutz unterliegen, bleiben hievon unberührt.

(2) Eine Genehmigung nach Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn

(3) Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten für den Inhalt von Naturhöhlen mit besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sinngemäß.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

§ 39

Schauhöhlen

(1) Naturhöhlen oder Teile von solchen dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde als Schauhöhlen ausgestaltet und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(2) Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs 1 sind die erforderlichen Pläne, ein entsprechendes Betriebskonzept und die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen.

(3) Eine Bewilligung nach Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn

(4) In Bescheiden nach Abs 1 sind diejenigen Vorkehrungen aufzutragen, die zum Schutze der Höhle oder zum Schutze der Besucher einer Höhle erforderlich sind. Es ist auch festzulegen, ob und inwieweit der Zugang der Allgemeinheit nur unter der Führung von Höhlenführern (§ 40) zugelassen werden darf.

(5) Der Betreiber einer Schauhöhle hat den Besuch durch eine Betriebsordnung zu regeln, durch die insbesondere die Einhaltung der nach Abs 4 aufzutragenden Schutzvorkehrungen zu sichern ist.

(6) Der Betrieb einer Schauhöhle darf erst aufgenommen werden, nachdem die Bezirksverwaltungsbehörde die Betriebsordnung genehmigt hat. Ebenso bedarf jede Änderung der Betriebsordnung der vorherigen Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

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§ 40

Höhlenführer

(1) Zur Führung von Personen in Naturhöhlen sind - soweit die Behörde im Bewilligungsbescheid nicht anderes festgelegt hat - nur behördlich anerkannte Höhlenführer berechtigt.

(2) Als Höhlenführer sind von der Landesregierung Personen anzuerkennen, die die Höhlenführerprüfung abgelegt haben, verlässlich sind und die erforderliche körperliche Eignung besitzen.

(2a) Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Höhlenführer im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die Höhlenführerprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.

(3) Die Anerkennung als Höhlenführer ist zu widerrufen, wenn die Verlässlichkeit oder die körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist.

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(1) Zur Höhlenführerprüfung dürfen von der Landesregierung nur eigenberechtigte und verlässliche Personen zugelassen werden, die die erforderliche körperliche Eignung aufweisen.

(2) Im Rahmen der Höhlenführerprüfung ist die fachliche Eignung eines Kandidaten für die Tätigkeit eines Höhlenführers zu prüfen. Es sind hiebei ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen

(3) Die Höhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei Beisitzern, davon zwei auf dem Gebiet der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundige Personen, und einem Arzt, zu bestehen hat. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes der Mitglieder ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu bestellen, das in Fällen der Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrzunehmen hat.

(4) Über das Ergebnis einer Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss hat auf “Bestanden” oder “Nichtbestanden” zu lauten; über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

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Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.

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(1) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien ist, unbeschadet allfälliger strengerer Bestimmungen für Naturdenkmale oder Naturschutzgebiete, unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer oder mechanischer Hilfsmittel verboten.

(2) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 dürfen, unbeschadet der Regelung in Abs. 3, nur für wissenschaftliche Zwecke und für Zwecke der Lehre bewilligt werden.

(3) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung von Handwerkzeugen (Hammer, Meißel, Strahlstock) ist außerhalb der Kernzonen von Nationalparks, der Naturzonen von Biosphärenparks und von Grundflächen, auf denen vom Grundeigentümer ein Sammelverbot ersichtlich gemacht wurde, Personen vorbehalten, die über einen von einer Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten Mineraliensammelausweis – im Folgenden kurz „Ausweis“ genannt – verfügen. Aus dem Ausweis muss in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis die Identität seines Inhabers ermittelbar sein.

(4) Personen, die wegen Übertretungen der Bestimmungen dieses Abschnittes rechtskräftig bestraft wurden, darf ein Ausweis nicht ausgestellt werden; an solche Personen bereits ausgestellte Ausweise hat jene Bezirksverwaltungsbehörde, die die Strafe erlassen hat, einzuziehen.

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§ 44

Meldepflichten

(1) Mineralien- und Fossilienfunde, die auf Grund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit, ihrer Zusammensetzung oder sonstiger Fundumstände von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind, sind vom Finder der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinne des Abs 1 oder von Teilen davon an Dritte hat der Finder diese dem Land zum allfälligen Erwerb anzubieten.

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(1) Die Landesregierung hat für Naturschutzgebiete (§ 23) und Europaschutzgebiete (§ 24a) eine Naturraumerhebung zur Sicherung des jeweiligen Schutzzweckes zu erstellen (Naturinventar). Das Naturinventar dient auch der Überwachung des günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse.

(2) Das Naturinventar hat die für den Schutzzweck des betreffenden Schutzgebietes bedeutsamen Umstände zu enthalten. Im Naturinventar sind als naturschutzfachlich bedeutsame Umstände insbesondere darzustellen

(3) Im Naturinventar dürfen auch Aussagen über die zweckmäßige Pflege und Nutzung oder die Verbesserung des Zustandes von Natur- und Landschaftsräumen getroffen werden und Veränderungen ersichtlich gemacht werden.

(4) Jedermann hat das Recht, in das Naturinventar während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen. Die Behörden und Dienststellen des Landes haben die Informationen, die im Naturinventar aufgezeichnet sind, bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.

(5) Unbeschadet des § 12 Abs. 3 hat die Landesregierung auch für Ersatzlebensräume gemäß § 12 Abs. 1 Naturinventare zu erstellen. Für sonstige nach diesem Gesetz eingerichtete Schutzgebiete oder ökologisch wertvolle Landschaftsräume kann die Landesregierung nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hierfür vorgesehenen Mittel Naturinventare erstellen.

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Die Landesregierung darf für Schutzgebiete, die nach diesem Gesetz eingerichtet wurden, Sach-gebietsprogramme nach den Bestimmungen des § 7 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 erlassen, in denen insbesondere unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Naturinventare jene Maßnahmen festzulegen sind, die zur Erhaltung und Pflege der Natur in diesen Schutzgebieten im überörtlichen Interesse gelegen sind.

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(1) Die Behörde darf zur Überwachung der bewilligungskonformen Ausführung von Vorhaben, wenn die Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung nach § 9 Abs. 7 erteilt wurde oder die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt wurde (§ 57), und dies zur Erfüllung der sich aus diesem Bescheid ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist, geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid bestellen (ökologische Bauaufsicht). Wenn dies aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs des Vorhabens erforderlich ist, ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen.

(2) Die ökologische Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäße Ausführung des Vorhabens und die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen der Bewilligung. Sie hat den Zustand vor Beginn der Ausführung zu dokumentieren und einen Zeitplan für die Umsetzung zu erstellen.

(3) Die Organe der ökologischen Bauaufsicht sind jederzeit berechtigt, Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen im betroffenen Bereich vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen u. dgl. zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu kontrollieren und zu beanstanden. Werden Beanstandungen nicht berücksichtigt, ist die Behörde davon zu informieren.

(4) Die Organe der ökologischen Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Sie sind der Behörde gegenüber verpflichtet, auf deren Ersuchen Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Kosten der ökologischen Bauaufsicht sind, wenn die Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung nach § 9 Abs. 7 erteilt wurde oder die Bestellung der Bauaufsicht aufgrund des Umfangs des Vorhabens erforderlich ist, vom Antragsteller oder im Falle der Wiederherstellung von dem zur Wiederherstellung gemäß § 57 Verpflichteten zu tragen. Dessen Verantwortlichkeit wird durch die Bestellung der ökologischen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.

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(1) Treten

(2) Der Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Abs. 1 ist, soweit eine Einigung über deren Höhe oder über die Schadloshaltung durch die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nicht zustande kommt,

(3) Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören eines unparteiischen Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben. Über den Antrag auf Leistung einer Entschädigung ist möglichst unverzüglich zu entscheiden. Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.

(4) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl Nr 71/1954, sinngemäß Anwendung.

(5) Der Entschädigungswerber kann binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides, mit dem die Entschädigung festgelegt wird, die Neufestsetzung der Entschädigung beim Landesgericht Klagenfurt beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der Bescheid der Landesregierung außer Kraft. Zieht der Entschädigungswerber den an das Landesgericht gerichteten Antrag wieder zurück, so gilt der im Entschädigungsbescheid festgesetzte Betrag als vereinbart. Auf das Verfahren vor dem Landesgericht finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl Nr 71/1954, sinngemäß Anwendung.

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(1) In Bewilligungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung, die unter Auflagen oder befristet erteilt wurden, kann soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalls erforderlich erscheint, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausführung der Auflagen bzw. der Maßnahmen vorgeschrieben werden.

(2) Bar erlegte Sicherheitsleistungen sind zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu verwenden. Fällt der Zweck der Sicherstellung weg, ist die Sicherheitsleistung samt aufgelaufener Zinserträge zurückzuerstatten.

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(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch

(2) Bodenschätze im Sinne des Abs. 1 lit. a sind Erze, sonstige in festem Zustand vorkommende mineralische Rohstoffe, Steine, Schotter, Kiese, Sand, Lehm, Torf, mineralische Erden und Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten.

(3) Die Abgabe im Sinne des Abs. 1 ist eine ausschließliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45.

(4) Der Ertrag der Abgabe ist von der Landesregierung zweckgewidmet für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur (§ 2 Abs. 2 lit. b) zu verwenden.

(5) Stellt eine Gemeinde, in deren Gebiet Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a erfolgen, ein Ansuchen auf Förderung von Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur, so hat die Landesregierung dieser Gemeinde für diese Maßnahmen mindestens 20 v. H. des Ertrages der Abgabe zur Verfügung zu stellen, der in diesem Gemeindegebiet aufgebracht wird.

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(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt.

(2) Macht der Inhaber einer Bewilligung nach § 4 lit. b oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz hievon nicht selbst Gebrauch, hat er die Landesregierung unverzüglich zu informieren, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt.

(3) Erteilt die Behörde eine Bewilligung nach § 4 lit. b, hat sie die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Wer Bodenschätze (§ 50a Abs. 1) gewinnt, deren Gewinnung dem Mineralrohstoffgesetz unterliegt, hat die Landesregierung hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

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(1) Die Naturschutzabgabe beträgt

(2) Die Landesregierung hat die in Abs. 1 genannten Abgabensätze durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen. Die Abgabensätze sind auf einen vollen Cent-Betrag zu runden, wobei ab 0,5 Cent aufzurunden ist.

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(1) Die Abgabepflichtigen haben den Beginn und das Ende von Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 binnen zwei Wochen der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Die Abgabepflichtigen haben der Landesregierung jeweils bis 31. März eines Jahres die im Vorjahr entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld zu erklären und die Abgabe bis zum selben Termin an die von der Landesregierung bestimmte Zahlstelle zu überweisen. Die Überweisungspflicht besteht nicht, wenn die jeweilige Abgabensumme eines Jahres 20 Euro nicht übersteigt (Bagatellgrenze).

(3) Die Abgabepflichtigen haben Unterlagen über die Menge der gewonnenen Bodenschätze oder Rohstoffe und der gewonnenen in festem Zustand vorkommenden mineralischen Rohstoffe sowie des veräußerten oder sonst verwerteten Materials dieser Bodenschätze zu führen.

(4) Kommt der Inhaber einer Bewilligung nach § 4 lit. b oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz seiner Verpflichtung nach § 50b Abs. 2 nicht oder nicht unverzüglich nach, so haftet er für die im Zeitraum bis zur Information der Landesregierung anfallenden Abgaben mit dem Abgabepflichtigen zur ungeteilten Hand.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

(1) Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ist schriftlich zu beantragen.

(2) In einem Antrag sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zu beantragten Bewilligungen nach §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 sowie Anträgen auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten nach den §§ 6 Abs. 2, 7 und 8 schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.

(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen u. dgl. in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen sowie Form und Inhalt der zur Beurteilung von Vorhaben erforderlichen Pläne und Beschreibungen erlassen.

(4) Die Behörde kann die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt sowie zur Bewertung des öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles erforderlich sind.

(5) Werden Angaben oder Unterlagen im Sinne der Abs. 2 bis 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

(6) Wenn über einen Antrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ist diese nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.

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(1) Für bewilligungspflichtige Vorhaben im Sinne von § 4 und § 5 Abs. 1 darf anstelle eines Antrages nach § 51 Abs. 1 nach Maßgabe von Abs. 2 eine schriftliche Anzeige an die Behörde erstattet werden.

(2) In einer Anzeige nach Abs. 1 sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sowie eine Darstellung anzuschließen, warum das Vorhaben nicht gegen die in § 9 Abs. 1 bis 3 umschriebenen Interessen verstößt (Landschaftsverträglichkeitserklärung). § 51 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden. Die Pläne, Beschreibungen und die Landschaftsverträglichkeitserklärung müssen von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und von diesem und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein; sie sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Ein Lageplan, eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und vereinfachte Pläne sind in zehnfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Haftung des Verfassers der Pläne, Beschreibungen und der Landschaftsverträglichkeitserklärung für die richtige und fachgerechte Erstellung der Unterlagen wird weder durch behördliche Überprüfungen noch durch die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz berührt.

(3) Die Behörde hat von der Anzeige unverzüglich die Gemeinde zu verständigen, in deren Gemeindegebiet das Vorhaben geplant ist. Bei Vorhaben im Sinne von § 54 Abs. 1 sind davon auch die Mitglieder des Naturschutzbeirates zu verständigen. Die Gemeinde und die Mitglieder des Naturschutzbeirates können bis vier Wochen nach dem Einlangen der Verständigung bei der Behörde verlangen, über das Vorhaben ein Bewilligungsverfahren durchzuführen.

(4) Wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige der Partei unter Angabe von Gründen mitteilt, dass über das Vorhaben ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist und die Anzeige als Ansuchen nach § 51 gewertet wird, darf es im Sinne der eingereichten Unterlagen ausgeführt werden. Die Behörde hat der Partei eine Bescheinigung auszustellen, dass kein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist. Die örtlich in Betracht kommenden Einsatzleiter der Kärntner Bergwacht sind davon zu informieren.

(5) Das Recht zur Ausführung des Vorhabens erlischt zwei Jahre nach Erstattung der Anzeige.

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§ 52

Auflagen, Befristungen, Bedingungen

(1) Eine Bewilligung nach diesem Gesetz ist zu befristen oder an Auflagen oder Bedingungen zu binden, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens oder der Maßnahme erforderlich und möglich ist. Im Falle der Befristung sind dem Antragsteller durch Auflagen die Maßnahmen, die im Interesse des Schutzes und der Pflege der Natur nach Ablauf der Frist zu treffen sind, aufzutragen. Ist die Erfüllung dieser Auflagen gegenüber dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger nicht durchsetzbar, so ist sie dem Grundeigentümer aufzutragen.

(2) Eine Versagung einer Bewilligung nach diesem Gesetz darf nicht erfolgen, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen. Hiedurch darf ein Vorhaben in seinem Wesen nicht

verändert werden.

(3) Umfasst ein bewilligungspflichtiges Vorhaben mehr als eine bauliche Anlage und besteht nur hinsichtlich der Gesamtheit der baulichen Anlagen kein Versagungsgrund, so hat die Behörde festzulegen, in welcher Reihenfolge die baulichen Anlagen ausgeführt werden müssen, falls nicht eine gleichzeitige Ausführung

erfolgt.

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Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den §§ 4, 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die im § 9 umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben.

Landesrecht Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

(1) Vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen

(2) Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten erteilt werden, sind unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach deren Erlassung den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zuzustellen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Abs. 1 Einwendungen vorgebracht haben. Wurde diesen Einwendungen im Bescheid nicht Rechnung getragen, kann der Naturschutzbeirat gegen derartige Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, gilt Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(3) Der durch eine Entscheidung im Sinne des Abs. 1 Berechtigte darf, sofern anlässlich der Anhörung nach Abs. 1 von den Mitgliedern des Naturschutzbeirates Einwendungen vorgebracht wurden, denen auch in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen wurde, diese Berechtigung solange nicht ausüben, als dem Naturschutzbeirat nach § 61 Abs. 3 das Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof offen steht. Darauf ist in der Entscheidung hinzuweisen. Hat der Naturschutzbeirat eine Revision nach § 61 Abs. 3 erhoben und den Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.

(4) Liegt eine schriftliche Erklärung des Naturschutzbeirates vor, auf die Erhebung der Revision nach § 61 Abs. 3 zu verzichten, kann die Berechtigung sofort ausgeübt werden.

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(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht

(1a) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind Beteiligte in einem Verfahren im Sinne des Abs. 1, wenn erheblich nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume oder Arten im Sinne der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie zu erwarten sind. § 24b Abs. 1b bis 1c sind anzuwenden.

(2) Die Landesregierung hat eine elektronische Plattform zur Verfügung zu stellen, die nur den Behörden und den anerkannten Umweltorganisationen offensteht, und der Bereitstellung verfahrens-relevanter Anträge und Bescheide zur Ermöglichung der Ausübung der Beteiligungsrechte gemäß Abs. 1a und § 24b Abs. 1b und 1c und des Beschwerderechts gemäß Abs. 1 dient. Die Landesregierung hat den anerkannten Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 auf Antrag eine Zugangsberechtigung zu dieser Plattform sowie die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zur Verfügung zu stellen.

(3) Alle Bewilligungen in den in Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a bis c genannten Angelegenheiten sind, ohne die Einschränkung gemäß Z 2 letzter Halbsatz auf unionsrechtlich geschützte Arten, auf der elektronischen Plattform gemäß Abs. 2 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Anträge und Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.

(4) Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 3) schriftlich bei der Behörde einzubringen.

(5) Beschwerden einer Umweltorganisation gemäß Abs. 1 gegen

(6) Abweichend von Abs. 5 sind Beschwerden einer Umweltorganisation gemäß Abs. 1 Z 1 – soweit dies Angelegenheiten gemäß § 24b Abs. 1 erster Satz betrifft – und gemäß Abs. 1a nur dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn in der Beschwerde Einwände oder Gründe erstmals vorgebracht werden und dieses erstmalige Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.

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(1) Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung erteilte Bewilligung erlischt durch

(2) Die in Abs. 1 genannten Fristen sowie gemäß § 52 Abs. 1 befristet erteilte Bewilligungen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist. Der Antrag auf Verlängerung ist rechtzeitig, spätestens aber vier Wochen vor Ablauf der Frist bzw. der Bewilligungsdauer bei der Behörde in schriftlicher Form einzubringen. Der Ablauf der Frist bzw. der Bewilligungsdauer ist bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Eine wiederholte Verlängerung der Bewilligungsdauer ist zulässig. Aus Anlass der Verlängerung der Frist oder der Bewilligung können zum Schutz und zur Pflege der Natur andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.

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(1) Werden Handlungen oder Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Einstellung gegenüber dem nach § 57 Abs. 2 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen.

(2) Stellen von der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu besonders ermächtigte Organe an Ort und Stelle fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben sie sofort und ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen zwei Wochen die Einstellung nach Abs. 1 verfügt.

(3) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Werden Handlungen oder Maßnahmen im Sinne von Abs. 1 trotz verfügter Einstellung fortgesetzt, darf die Behörde den betreffenden Bereich versiegeln oder absperren.

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§ 57

Wiederherstellung

(1) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

(2) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs 1 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.

(3) Ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung angebrachte Anlagen im Sinne des § 5 Abs 1 lit k sowie in Widerspruch zu § 13 lit a abgelagerte Gegenstände (Müll, Unrat, Autowracks oder ähnliche Abfälle) und Plakate, die in der freien Landschaft außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen angebracht sind, sind von der Gemeinde sofort zu entfernen. Die Gemeinde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder sonst darüber Verfügungsberechtigten unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen. Dies gilt nicht für Müll, Unrat sowie Plakate und ähnliche Gegenstände mit geringem Sachwert.

(4) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes im Sinne des Abs 3 sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der Gemeinde zu ersetzen. Eine Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes durch den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten binnen einem Monat nach Aufforderung bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Maßnahmen, die nach diesem Gesetz verboten sind, oder bewilligungspflichtige Maßnahmen, wenn sie entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt werden und mit ihnen schwere Schädigungen des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum verbunden sind, sofort zu beseitigen oder soweit als möglich rückgängig zu machen. Die Kosten sind von demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst hat, kann dieser nicht herangezogen werden, vom Grundeigentümer oder sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten, zu tragen.

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Dieser Abschnitt regelt auf der Grundlage des Verursacherprinzips Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume.

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(1) Dieser Abschnitt gilt für Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen

(2) Wird die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume oder eine unmittelbare Gefahr einer solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, ist dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber festgestellt werden kann.

(3) Weitergehende Verpflichtungen aufgrund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, die die Vermeidung oder Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.

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Im Sinne dieses Abschnittes gilt als

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§ 57d

Ausnahmen

(1) Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume sowie die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter diesen Abschnitt, wenn sie verursacht werden durch

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, fallen.

(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist oder für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

(4) Dieser Abschnitt ist nicht auf Umweltschäden anzuwenden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als dreißig Jahre vergangen sind.

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§ 57e

Vermeidungstätigkeit

(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume (Umweltschaden) noch nicht eingetreten, besteht aber die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, hat der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Kann eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Ergreifung der nach Abs. 1 gebotenen Vermeidungsmaßnahmen nicht abgewendet werden, hat der Betreiber unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verständigen.

(3) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Wenn die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Behörde dem Betreiber die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften. § 60 findet sinngemäß Anwendung.

(6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes, gelten die vorerst nach anderen Umweltvorschriften des Landes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.

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§ 57f

Sanierungstätigkeit

(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume eingetreten, so hat der Betreiber, ungeachtet einer allenfalls nach § 57e Abs. 2 erfolgten Verständigung, unverzüglich

(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume eingetreten sein könnte, kann sie, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume eingetreten und werden Vorkehrungen gemäß Abs. 1 lit. b oder Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 lit. c nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) § 57e Abs. 5 ist auf Abs. 3 anzuwenden.

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§ 57g

Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen

(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume (Umweltschaden) eingetreten, hat der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang III zu ermitteln. Der Betreiber hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits gemäß § 57f Abs. 3 tätig geworden.

(2) Sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und um weitere Umweltschäden oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintanzuhalten, so hat die Behörde dem Betreiber die gemäß Anhang III erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 57e Abs. 4 oder nach § 57f Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in Anhang III festgelegten Ziele erforderlich ist.

(3) Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von ihr angeordneten Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu veröffentlichen. Sie hat bekannte Beteiligte (Betroffene) tunlichst persönlich zu informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen zu berücksichtigen.

(4) § 57e Abs. 5 ist auf Abs. 2 anzuwenden.

(5) Sind mehrere Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so hat die Behörde zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei hat sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken sowie die Möglichkeit der Rückführung natürlicher Lebensräume und geschützter Arten in den jeweiligen Ausgangszustand durch den natürlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigen.

(6) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes, gelten die vorerst nach anderen Umweltvorschriften des Landes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.

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(1) Soweit in den folgenden Abs. nichts anderes bestimmt wird, hat der Betreiber sämtliche sich aus § 57c Z 16 ergebenden Kosten der nach diesem Abschnitt durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, in denen er unterlegen ist. Die Landesregierung darf, im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung und unter Berücksichtigung der entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen, mit Verordnung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstigen Gemeinkosten festlegen.

(2) Sind von der Behörde Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber durchführen zu lassen, hat die Behörde dem Betreiber zugleich die Stellung einer dinglichen Sicherheit oder anderer geeigneter Garantien in der Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn der Verpflichtete einen Nachweis im Sinne des Abs. 3 erbringt. Ansonsten ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung beim Land gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.

(3) Der Betreiber hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn er nachweist, dass der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens

Der Betreiber hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz der ihm für die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen erwachsenen Kosten. Über Ansprüche nach diesem Absatz entscheidet die Behörde mit Bescheid.

(4) Kostentragungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gehen in Fällen gesellschaftlicher Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über.

(5) Können die Kosten nach den Absätzen 1 bis 4 bei dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, dann kann zur Kostentragung der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet werden, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.

(6) Die Befugnis einer nach den Absätzen 1 bis 5 zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.

(7) Das Land hat in verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend Kosten und Ersätze nach den Absätzen 1 bis 6 Parteistellung.

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(1) Für die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären.

(2) Der zuständigen Behörde obliegt es

(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist der Betreiber, auf dessen Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.

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(1) Natürliche und juristische Personen, die durch eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume (Umweltschaden)

(2) Ein ausreichendes Interesse im Sinne des Abs. 1 Z 3 haben

(3) In der Umweltbeschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und personenbezogenen Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 57i zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.

(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass

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In den Verfahren gemäß § 57f und § 57g Abs. 2 haben - neben dem Betreiber – Parteistellung

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(1) Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Abschnittes erlassen werden, steht den Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens das Recht zur Erhebung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.

(2) Das Land ist berechtigt, gegen behördliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Abschnitt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

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§ 57m

Grenzüberschreitende Umweltschäden

(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume eingetreten, die Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, hat die Behörde die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes oder den anderen Mitgliedstaat zu unterrichten.

(2) Stellt die Behörde eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume fest, die außerhalb von Kärnten verursacht wurde, kann sie dies gegenüber der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Bundeslandes oder der Europäischen Kommission und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union melden und gegenüber den in Betracht kommenden Bundesländern oder gegenüber diesen Mitgliedstaaten im Wege des Bundes die beim Land Kärnten anfallenden Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.

(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens in Kärnten wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden des in Betracht kommenden Bundeslandes oder der in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustausches – zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.

(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

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(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, obliegt die Besorgung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der Landesregierung obliegt die Wahrnehmung

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(1) Die Landesregierung hat durch entsprechende Hinweistafeln für die Kennzeichnung von Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturparks oder besonders geschützten Naturhöhlen an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu sorgen. Ist eine Kennzeichnung durch Hinweistafeln nicht tunlich oder möglich, hat die Kennzeichnung in anderer zweckmäßiger Weise zu erfolgen.

(1a) Abs. 1 gilt für Naturdenkmale oder Gebiete, in denen das Baden verboten ist, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörde tritt.

(2) Die Hinweistafeln oder anderen Kennzeichnungsmaßnahmen im Sinne der Abs. 1 und 1a können die Bezeichnung des geschützten Objekts und eine Darstellung des Kärntner Landeswappens enthalten. Weiters können auf diesen Tafeln auch nähere Hinweise auf die Schutzbestimmungen gegeben werden. Nähere Bestimmungen über das Aussehen von Hinweistafeln kann die Landesregierung durch Verordnung verfügen.

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(1) Den mit den Aufgaben des Schutzes und der Pflege der Natur oder mit der Vornahme von Erhebungen in der Natur betrauten behördlichen Organen sowie damit behördlich beauftragten Organen und den Mitgliedern des Naturschutzbeirates ist zur Wahrnehmung der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, ausgenommen Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten, zu gewähren. Organe in behördlicher Vollziehung sind überdies befugt, Wege, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten.

(2) Die nach Abs. 1 berechtigten Organe sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen, und sie sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.

(3) Jedermann ist verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Organen auf deren Verlangen Auskünfte im Rahmen amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erteilen.

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(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Schutzes und der Pflege der Natur wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet.

(2) Der Beirat ist von der Landesregierung jedenfalls vor der Erlassung von von ihr zu beschließenden Verordnungen nach diesem Gesetz zu hören.

(2a) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände haben den Naturschutzbeirat im Rahmen seiner Tätigkeit als Umweltanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch Gewährung der erforderlichen Auskünfte und der erforderlichen Einsicht in Akten zu unterstützen. Der Naturschutzbeirat kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.

(3) Der Naturschutzbeirat darf gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder gemäß § 54 Abs. 1 zu hören sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid der Behörde oder in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht Rechnung getragen wurde. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde bzw. Revision beginnt an dem Tag zu laufen, an dem alle Mitglieder Kenntnis vom Inhalt des Bescheides bzw. der Entscheidung erlangt haben.

(4) Der Naturschutzbeirat ist dazu berufen, die in Bundesgesetzen dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahrzunehmen.

(5) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Naturschutzbeirats einen hauptamtlichen Leiter der Geschäftsstelle des Naturschutzbeirats (Geschäftsstellenleiter) auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Er bleibt bis zur Bestellung eines Nachfolgers bzw. Wiederbestellung im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat den Geschäftsstellenleiter längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Funktionsperiode neu zu bestellen. Der Geschäftsstellenleiter muss rechtskundig sein. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Geschäftsstellenleiter nur an die Weisungen des Naturschutzbeirats (Umweltanwalts) gebunden. Er wird durch den Leiter der für die rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung vertreten. Im Falle der Stellvertretung gilt der vierte Satz auch für den Stellvertreter.

(6) Der Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats ist durch die Landesregierung von seiner Funktion abzuberufen, wenn er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist.

(7) Der Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit des Geschäftsstellenleiters zu unterrichten. Der Geschäftsstellenleiter ist verpflichtet, der Landesregierung die im Rahmen dieses Aufsichtsrechts verlangten Auskünfte zu erteilen.

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(1) Dem Naturschutzbeirat gehören an

(1a) Als Naturschutzorganisationen im Sinne des Abs. 1 lit. b gelten gemeinnützige Vereinigungen,

(2) Die Bestellung der Mitglieder im Sinne des Abs. 1 lit. b erfolgt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren. Sie bleiben bis zur Bestellung eines Nachfolgers bzw. Wiederbestellung im Amt. Die Landesregierung hat die Mitglieder längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Funktionsperiode neu zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrzunehmen hat. Für den Fall der dauernden Verhinderung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist für die restliche Dauer der fünfjährigen Funktionsperiode der nach Abs. 1 lit. b bestellten Mitglieder ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(3) Der Naturschutzbeirat kann Personen, die über bestimmte Fachkenntnisse auf Gebieten verfügen, die mit dem Schutz und der Pflege der Natur im Zusammenhang stehen oder sich mit diesen Fragen in einer bestimmten Region des Landes besonders befassen, den Sitzungen mit beratender Stimme beiziehen, wenn sich die Beratungen auf deren Fachbereich oder Region beziehen.

(4) entfällt.

(5) An den Sitzungen des Naturschutzbeirats hat der Leiter der Geschäftsstelle des Naturschutzbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiters können die Leiter der Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung, die mit der Besorgung der Angelegenheiten des Naturschutzes betraut sind, mit beratender Stimme teilnehmen. Nach Bedarf können weitere, mit Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden.

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(1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Beirat binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei der nach § 62 Abs. 1 lit. b bestellten Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen.

(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und wenigstens zwei der nach § 62 Abs. 1 lit. b bestellten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Beirates ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt mit seiner Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Bei Beschlüssen darüber, ob Beschwerde an ein Verwaltungsgericht oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden soll, ist für einen Beschluss die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei dem Vorsitzenden kein Stimmrecht zukommt.

(3) Dem Geschäftsstellenleiter obliegen die Leitung der Kanzleigeschäfte des Naturschutzbeirates, die Koordination der Tätigkeit der einzelnen Mitglieder im Rahmen der Geschäftsordnung sowie die Vor- und Nachbereitung seiner Sitzungen. Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen. Dem Beirat sind die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung ist neben den Regelungen der inneren Organisation des Beirates auch die Vorgangsweise bei der Einholung von Sachverständigengutachten festzulegen.

(5) Der Beirat kann nach Bedarf

(6) Der Naturschutzbeirat hat der Landesregierung jährlich bis zum 30. Juni über das Vorjahr einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Die Landesregierung hat diesen Tätigkeitsbericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Nach der Kenntnisnahme durch den Landtag ist der Tätigkeitsbericht vom Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

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XIII. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 64

Schutz von Bezeichnungen

Die Verwendung der Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Europaschutzgebiet", "Naturdenkmal" und "Geschützte Naturhöhle" für Gebiete oder Naturgebilde, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.

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(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 67 Abs. 1, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 1 lit. a, lit. g, soweit dies Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten betrifft und lit. k, §§ 8, 13 lit. a, 14 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 15 Abs. 1 erster Satz, 43 Abs. 1 sowie der aufgrund der §§ 16, 17 Abs. 3, 18 Abs. 1, 3 und 4, 19 und 20 erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

(2) Die in Abs. 1 genannten Organe haben überdies den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen bei der Wahrnehmung der Rechte nach § 60 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Die Zollorgane haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 67 Abs. 1, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen die nach den §§ 18 Abs. 1, 3 und 4, 19 und 20 erlassenen Verordnungen handelt, mitzuwirken durch

(4) Die Forst-, Jagd- und Fischereischutzorgane haben Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die sie in Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit wahrnehmen, der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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§ 66

Eigener Wirkungsbereich

Die Aufgaben nach § 2 Abs 2, § 2a Abs 1 und § 32a, die Ausübung der Anhörungsrechte und die Befassung des Umweltschutzausschusses nach den §§ 27 Abs 3 und 4, 36 Abs 1 letzter Satz, die Ausübung von Parteirechten nach § 53 sowie die Aufgaben nach § 57 Abs 3 sind von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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§ 66b

Rechtmäßiger Bestand

Für Anlagen, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen und seit mindestens 20 Jahren bestehen und für die eine Bewilligung auch im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht mehr nachgewiesen werden kann, wird das Vorliegen der Bewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist behördlich unbeanstandet geblieben ist.

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(1) Wer

begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 7260 Euro, zu bestrafen ist. Zuwiderhandlungen gegen § 43 Abs. 1 werden mit einer Geldstrafe bis 7260 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 14.000 Euro bestraft.

(1a) Wer die in § 57e Abs. 3 oder § 57f Abs.2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.

(1b) Wer

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine Übertretung des § 60 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

(4) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.

(5) Mit einem Straferkenntnis kann auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiedurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Ist dies unmöglich, sind sie schmerzlos zu töten.

(6) In einem Straferkenntnis kann neben einer Geldstrafe auch der Entzug von Bewilligungen nach diesem Gesetz ausgesprochen werden, wenn diese die Begehung der Verwaltungsübertretung erleichtert haben oder künftiger Missbrauch der Bewilligung zu erwarten ist.

(7) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seinen Verpflichtungen nach § 50d Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt. Diese Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15.000,- Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.

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(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden

(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EG) Nr. 338/1997 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3.3.1997, S 1, derzeit zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1320/2014 der Kommission vom 1. Dezember 2014, ABl. Nr. L 361 vom 17.12.2014, S. 1, zu verstehen.

(5) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management invasiver gebietsfremder Arten verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4.11.2014, S. 35, zu verstehen.

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§ 68

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

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§ 69

Übergangsbestimmungen

(1) Naturgebilde, welche bis zum 1. Jänner 1987 auf Grund der Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu Naturdenkmalen erklärt sind, gelten als Naturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Naturhöhlen, welche bis zum 1. Jänner 1987 auf Grund des Naturhöhlengesetzes zu Naturdenkmalen erklärt sind, gelten als besonders geschützte Höhlen im Sinne dieses Gesetzes. Die Griffner Tropfsteinhöhle gilt als Schauhöhle im Sinne dieses Gesetzes. Die im Zusammenhang mit der Erschließung für den Besuch dieser Höhle getroffenen Verfügungen bleiben in Geltung.

(3) Verordnungen der Landesregierung auf Grund der §§ 5 bis 8 des Naturschutzgesetzes gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit denen diese Verordnungen ersetzt werden oder mit denen abweichende Regelungen getroffen werden, als landesgesetzliche Regelungen weiter.

(4) Verordnungen auf Grund des Naturschutzgesetzes, mit denen Gebiete zu Naturschutzgebieten erklärt wurden, gelten in bezug auf die Gebietsabgrenzung und die Schutzbestimmungen bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit denen diese Verordnungen ersetzt werden oder mit denen abweichende Regelungen getroffen werden, als landesgesetzliche Regelungen weiter. Eingriffe in solche Naturschutzgebiete dürfen nur im Rahmen des § 24 Abs 3 bewilligt werden. Die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei ist nur insoweit von den Schutzbestimmungen ausgenommen, als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.

(5) Verordnungen auf Grund des § 3 des Landschaftsschutzgesetzes 1981 gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit denen diese Verordnungen ersetzt oder abweichende Regelungen getroffen werden, als landesgesetzliche Regelungen weiter. Maßnahmen oder Vorhaben in solchen Landschaftsschutzgebieten dürfen nur bewilligt werden, wenn diese die besondere landschaftliche Eigenart oder Schönheit oder den Erholungswert des Gebietes nicht nachhaltig beeinträchtigen.

(6) Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die in den Abs 3 bis 5 als landesgesetzliche Regelungen weitergeltend festgelegt wurden, sind nach § 67 Abs 1 zu bestrafen.

(7) Bewilligungen auf Grund des § 6 des Naturschutzgesetzes, des § 2 des Landschaftsschutzgesetzes 1981 oder des § 7 des Naturhöhlengesetzes und Bewilligungen, die auf Grund der nach § 11 des Naturschutzgesetzes sowie nach § 3 des Landschaftsschutzgesetzes 1981 erlassenen Verordnungen erteilt wurden, bleiben unberührt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf solche Bewilligungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fristen nach § 55 Abs 1 lit b und c mit 1. Jänner 1987 zu laufen beginnen.

(8) Verwaltungsverfahren auf Grund des Naturschutzgesetzes, des Landschaftsschutzgesetzes 1981 und des Naturhöhlengesetzes, die zum 1. Jänner 1987 bereits anhängig sind, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen, wie sie vor dem 1. Jänner 1987 in Geltung standen, weiterzuführen.

(9) Maßnahmen und Vorhaben, die vor dem 1. Jänner 1987 keiner Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz oder dem Landschaftsschutzgesetz 1981 bedurften und bis zum 1. Jänner 1987 bereits in Angriff genommen wurden, sind dann nicht bewilligungspflichtig, wenn sie nach anderen landesrechtlichen Bestimmungen bewilligt wurden.

(10) Bestehende Anlagen im Sinne des § 4 lit b, die nicht auf Grund des Landschaftsschutzgesetzes 1981 bewilligt wurden, bedürfen einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Solche Anlagen dürfen bis zur Erlassung eines rechtskräftigen Bescheides über einen Bewilligungsantrag ohne Bewilligung weiterbetrieben werden, wenn ein solcher Antrag längstens binnen einem Jahr nach dem 1. Jänner 1987 gestellt wird und in der Folge nicht zurückgezogen wird.

(11) Bestehende Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs 1 lit l bedürfen einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Solche Einrichtungen dürfen bis zur Erlassung eines rechtskräftigen Bescheides über den Bewilligungsantrag ohne Bewilligung weiter belassen oder betrieben werden, wenn ein solcher Antrag längstens binnen sechs Monaten nach dem 1. Jänner 1987 gestellt wird und in der Folge nicht zurückgezogen wird.

(12) Die Beseitigung von Bauten und sonstigen baulichen Anlagen, die nach dem V. Abschnitt des Naturschutzgesetzes bewilligungspflichtig waren und in der Zeit vom 15. September 1959 bis zum 1. Jänner 1970 ohne eine solche Bewilligung errichtet wurden, ist gegenüber dem Grundeigentümer zu verfügen, wenn eine Bewilligung nach § 9 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 zu versagen wäre.

(13) Die Bestimmungen des § 11 gelten für Anlagen auch dann, wenn sie seit dem 1. Jänner 1987 nur mehr auf Grund von Ausnahmebewilligungen im Sinne des § 10 errichtet werden dürften.

(14) Kennzeichnungen von Naturdenkmalen und Naturschutzgebieten nach dem Naturschutzgesetz und von Landschaftsschutzgebieten und Badeverboten nach dem Landschaftsschutzgesetz 1981 gelten als Kennzeichnungen nach diesem Gesetz.

(15) Durch die Überführung von bereits vor dem 1. Jänner 1987 rechtswirksam festgelegten Naturschutzgebieten oder Naturdenkmalen auf die Grundlage dieses Gesetzes leben Entschädigungsansprüche im Sinne des § 49 nicht auf.

(16) Auf Grund des Naturhöhlengesetzes bestellte Höhlenführer gelten als Höhlenführer im Sinne dieses Gesetzes.

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