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20000112 AT

Gemeindetrennung Gartenbrunn

189 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (189)

Gesetzestext (189 Artikel)

Landesrecht Gemeindetrennung Gartenbrunn

Gemeindetrennung Gartenbrunn

Landesrecht Bekämpfung der Scharkakrankheit des Steinobstes

Zum Inkrafttreten vgl. § 7 LGBl. Nr. 27/1976.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Tirol

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1982 lautet

"Artikel II

(1) Beamte des Dienststandes der Dienstklasse I, II oder III sind mit Wirkung vom 1. Juli 1981, ausgehend von ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und unter Berücksichtigung gebührender ruhegenußfähiger Ergänzungszulagen, in die neuen Dienstklassen I, II und III überzuleiten.

(2) Die Überleitung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Sicherheitswachebeamten, die vor dem 1. Juli 1981 in den Ruhestand versetzt wurden oder übergetreten sind und deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Dienstklassen I, II oder III oder ein Gehalt der Gehaltsstufen 1 oder 2 der Dienstklasse IV zugrunde liegt, sowie die Überleitung der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen erfolgt entsprechend den für die Sicherheitswachebeamten der Tiroler Gemeinden geltenden Bestimmungen."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 61/1982 lautet

"Artikel II

Die Ruhegenüsse der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung, die vor dem 1. Juli 1981 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Dienstklassen I, II und III oder der Gehalt der Gehaltsstufe 1 oder 2 der Dienstklasse IV zugrunde liegt, sind mit Wirkung vom 1. Juli 1981 an neu zu bemessen. Gleiches gilt für die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen dieser Beamten. Der der Bemessung des Ruhegenusses bis Ende Juni 1981 zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug ist in sinngemäßer Anwendung des Art. IX der 38. Gehaltsgesetz-Novelle mit der Maßgabe neu zu ermitteln, daß an die Stelle des danach maßgebenden, in den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I der 37. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 306/1981, für Beamte der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe vorgesehenen Gehaltes der am 1. Juli 1981 gemäß § 55 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1982 gebührende Gehalt tritt."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 16/1985 lautet

"Artikel II

Für Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, gilt Art. III der 10. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr.12/1985, und der letzte Satz des § 35 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Art. I Z. 2 dieses Gesetzes sinngemäß."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 25/1986 lautet

"Artikel II

Beamten, die vor dem 1. Jänner 1985 in den Dienst der Landeshauptstadt Innsbruck aufgenommen wurden, gebührt, wenn es für sie günstiger ist, jenes Urlaubsausmaß, das sich nach den Vorschriften ergibt, die bis zum 31. Dezember 1984 gegolten haben."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 96/1995 lautet

"Artikel II

Art. II der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, in der jeweils geltenden Fassung findet auf die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck sinngemäß Anwendung."

Art. II und IV des Gesetzes LGBl. Nr. 49/1996 lauten

"Artikel II

(1) Auf Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, sind die §§ 5 bis 9 des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe nach Art. II der 5. Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 16/1985, anzuwenden.

(2) Auf Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, ist Art. II Abs. 1 und 2 der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, sinngemäß anzuwenden.

Artikel IV

Auf Beamte, deren Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 45 Abs. 1 lit. a oder Abs. 3 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 vor dem 1. August 1996 eingeleitet worden ist, sind § 4 des Pensionsgesetzes 1965 und § 5 Abs. 2 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Art. II bis V des Gesetzes LGBl. Nr. 20/1998 lauten

"Artikel II

(1) Auf Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, ist § 35 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Art. I Z. 4 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Die nach dieser Bestimmung von der Stadtgemeinde Innsbruck zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Auf Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, ist Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 nicht anzuwenden.

Artikel III

(1) Art. III Abs. 4 der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 18/1998, ist auf die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck sinngemäß anzuwenden.

(2) Art. I Z. 7 ist auf Berufungen gegen Bescheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, nicht anzuwenden.

Artikel IV

Art. III Abs. 4 und Art. IV Abs. 3 der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle sind auf Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, sinngemäß anzuwenden. Die nach dieser Bestimmung von der Stadtgemeinde Innsbruck zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Artikel V

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Art. I Z. 4 bis 6 und Art. II treten mit 1. August 1996 in Kraft.

(3) Art. IV, soweit darin Art. IV Abs. 3 der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle für Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, in Geltung gesetzt wird, tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

(4) Art. III Abs. 1 sowie Art. IV, soweit darin Art. III Abs. 4 der 27. Landesbeamtengesetz Novelle für Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, in Geltung gesetzt wird, treten mit 1. März 1998 in Kraft."

Art. II und IV des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2003 lauten

"Artikel II

(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2003 nach § 43 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2003 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden sind und die sich mit dem Ablauf des 31. Dezember 2002 noch in diesem befinden, ist § 44 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2003 weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2003 nach § 43 Abs. 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2003 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden sind und die sich mit dem Ablauf des 31. Dezember 2002 noch in diesem befinden, ist § 44 Abs. 1 und 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2003 weiterhin anzuwenden.

(3) Auf Beamte, gegenüber denen nach dem 31. Dezember 2002 in einem Disziplinarerkenntnis die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand ausgesprochen wird, sind die §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 und 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2003 weiterhin anzuwenden.

Artikel IV

(1) Vor dem 1. März 2003 begangene Dienstvergehen und Ordnungswidrigkeiten gelten als Dienstpflichtverletzungen im Sinne des IX. Abschnittes in der Fassung des Art. I Z. 5 dieses Gesetzes.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. I Z. 5 dieses Gesetzes bei den Disziplinarsenaten anhängige Verfahren, mit Ausnahme der Verfahren zur Entscheidung über Beschwerden gegen Ordnungsstrafen, sind von der Disziplinarkommission nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen. Von den bisherigen Disziplinarsenaten durchgeführte mündliche Verhandlungen sind zu wiederholen. Als anhängig gilt ein Verfahren vom Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige beim zuständigen Disziplinarsenat an.

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. I Z. 5 dieses Gesetzes bei den Berufungssenaten anhängige Verfahren oder bei den bisherigen Disziplinarsenaten anhängige Verfahren zur Entscheidung über Beschwerden gegen Ordnungsstrafen sind von der Disziplinaroberkommission nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Bei den Berufungssenaten anhängige Verfahren sind jedoch von der Disziplinaroberkommission nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen, wenn bis zum zuvor genannten Zeitpunkt noch kein Disziplinarerkenntnis erlassen wurde. Von den Berufungssenaten oder den bisherigen Disziplinarsenaten durchgeführte mündliche Verhandlungen sind zu wiederholen."

Die Kundmachung LGBl. Nr. 66/2007 lautet

"(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2007, G 25/07-6, § 51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2003 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des 31. Oktober 2008 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft."

§ 40 wurde durch Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2004 mit Wirksamkeit ab dem 1. Oktober 2004 aufgehoben.

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2007 lautet

"Artikel II

(1) Für Ruhegenüsse, die erstmals im Jahr 2007 gebühren, beträgt der Kürzungsprozentsatz 0,25 Prozentpunkte.

(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2007 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der für Beamte der Stadt Innsbruck am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung haben, sind die Bestimmungen über die Bemessung von monatlich wiederkehrenden Leistungen und die §§ 9 und 20 des Pensionsgesetzes 1965, jeweils in der für Beamte der Stadt Innsbruck am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden.

(3) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 in der für Beamte der Stadt Innsbruck geltenden Fassung vor dem 1. Jänner 2008 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Beamte der Stadt Innsbruck am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit Abs. 1 weiterhin anzuwenden.

(4) Auf Todesfälle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 ist der Abschnitt V des Pensionsgesetzes 1965 in der für Beamte der Stadt Innsbruck bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2009 lautet

"Artikel II

(1) Dem Beamten des Dienststandes gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in der Höhe von 175,– Euro, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Gehalt und eine regelmäßige Wochendienstzeit im Ausmaß der Vollbeschäftigung aufweist.

(2) Dem Beamten des Dienststandes, dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner regelmäßigen Wochendienstzeit entsprechende Teil der Einmalzahlung nach Abs 1.

(3) Bei einer Beamtin, die am 1. Mai 2008 nach § 4 Abs. 1 oder 2 oder nach § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 oder nach § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Abs. 1 oder 2 von jener regelmäßigen Wochendienstzeit auszugehen, die für die Beamtin unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2009 lautet

"Artikel II

Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Jänner 2010 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte § 32a in der für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2011 lautet

"Artikel II

§ 30e dritter Satz des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Art. I Z. 10 ist auch auf Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2012 angetreten worden sind und frühestens mit dem Ablauf des 1. Jänner 2012 enden."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2020 lautet

"Artikel II

Soweit im Text von Landesgesetzen auf das „Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ Bezug genommen wird, tritt an die Stelle dieser Bezeichnung die Bezeichnung „Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und unter Verwendung des jeweils grammatikalisch richtigen Artikels."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 155/2020 lautet

"Artikel II

§ 32d des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Art. I Z 3 dieses Gesetzes ist auf Anträge anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2021 gestellt werden."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 156/2020 lautet

"Artikel II

§ 72b des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z 4 dieses Gesetzes ist auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2021 gestellt werden."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2022 lautet

"Artikel II

(1) Hat ein Beamter im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung von Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 24i Abs. 4 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2012 erworben, so ist dieser Anspruch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von Amts wegen nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden nach dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 in der Fassung dieses Gesetzes neu zu berechnen und dem bereits erworbenen Anspruch gegenüberzustellen. Ausschließlich in Freizeit ausgeglichene Überstunden sind dabei nach den zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden zu bewerten. Eine sich aus der Gegenüberstellung ergebende Differenz ist dem Beamten zum ehestmöglichen Termin auszuzahlen.

(2) Für Beamte nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet hat, hat eine Neuberechnung nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu stellen."

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über Präventivfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen

Auf Grund des § 25 lit. b, c und d des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl. Nr. 14/1999, wird verordnet

Landesrecht Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien

Landesrecht Gemeindetrennung Gartenbrunn

Gemeindetrennung Gartenbrunn

Landesrecht Bekämpfung der Scharkakrankheit des Steinobstes

(1) Alle Eigentümer der im Abs. 2 aufgezählten Pflanzen einschließlich abgetrennter Früchte und Samen der Gattung Prunus sind verpflichtet, durch laufende Kontrollen auf das Auftreten der Scharkakrankheit (Pockenkrankheit) zu achten und gegen diese Krankheit die im § 2 angeführten Pflanzenschutzmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Bei den Abs. 1 betreffenden Pflanzen handelt es sich um

Prunus armeniaca L.

Marille

Prunus brigantina Vill.

Briancon Marille

Prunus cerasifera Ehrh.

Kirschpflaume, Myrobalane

Prunus domestica L.

Zwetschke

Prunus holosericea Batal.

-

Prunus insititia L.

Pflaume, Mirabelle, Reneklode

Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne

Mandschurische Marille

Prunus mume Sieb. et Zucc.

Japanische Marille

Prunus persica (L.) Batsch

Pfirsich

Prunus salicina Lindl.

Weidenblättrige Pflaume

Prunus sibirica L.

Sibirische Marille

Prunus spinosa L.

Schlehe

Prunus tomentosa Thunb.

Filzige Zwergkirsche

Prunus triloba Lindl.

Dreilappige Mandel

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck stehenden Bediensteten (Beamten), gleichgültig, ob sie behördliche Aufgaben zu besorgen haben oder nicht.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Zuständigkeitsbestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die in diesem Gesetz der Stadtgemeinde Innsbruck zugewiesenen Aufgaben sind mit Ausnahme der Aufgaben nach § 84 Abs. 1 solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über Präventivfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen

(1) Diese Verordnung regelt die fachlichen Anforderungen an Präventivfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen, die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen und deren Rechte und Pflichten.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

Landesrecht Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998), für die Untersuchungen im Sinn des 5. Abschnittes des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 vorgesehen sind.

Landesrecht Gemeindetrennung Gartenbrunn

(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt

(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Gaubitsch umfaßt das Gebiet der Katastralgemeinden Altenmarkt, Gaubitsch und Kleinbaumgarten, jenes der neuen Gemeinde Unterstinkenbrunn das Gebiet der Katastralgemeinde Unterstinkenbrunn.

Landesrecht Bekämpfung der Scharkakrankheit des Steinobstes

(1) Die Eigentümer sind verpflichtet, von der Scharkakrankheit befallene oder des Befalles mit der Scharkakrankheit verdächtige Pflanzen zu roden und möglichst an Ort und Stelle zu verbrennen. Die Vernichtung hat unter Aufsicht des Bürgermeisters zu erfolgen.

(2) Von Grundstücken, insbesondere solchen, die für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder Baumschulen genutzt werden, auf denen von der Scharkakrankheit befallene oder des Befalles mit der Scharkakrankheit verdächtige Pflanzen festgestellt wurden, dürfen die im § 1 genannten Wirtspflanzen oder Teile hievon weder abgegeben noch auf andere Weise in Verkehr gesetzt werden, solange nicht die Befallsfreiheit feststeht. Als befallsfrei gilt ein Grundstück frühestens im zweiten Jahr nach dem letzten Feststellen von Befallssymptomen der Scharkakrankheit. Der Nachweis der Befallsfreiheit kann jedenfalls durch eine Bestätigung des Pflanzenschutzreferates erbracht werden; wird diese Bestätigung nicht erbracht, entscheidet der Bürgermeister mit Bescheid.

(3) Das in Abs. 2 verfügte Verbot gilt in gleicher Weise für befallsgefährdete Grundstücke. Befallsgefährdet sind alle der Befallsstelle benachbarten Grundstücke sowie alle weiteren Grundstücke die weniger als 200 m von der Befallsstelle entfernt sind.

(4) Der Bürgermeister hat die Grundstücke, für die die Befallsfreiheit nicht besteht, und das Gebiet, in dem das Verbot des Abs. 3 gilt, durch Kundmachung festzustellen. Reicht das Gebiet, in dem das Verbot des Abs. 3 gilt, über das Gebiet einer Gemeinde hinaus, hat der Bürgermeister die Bürgermeister der betroffenen Nachbargemeinden schriftlich hievon zu verständigen. Die Bürgermeister der Nachbargemeinden haben auf Grund dieser Verständigung das Gebiet ihrer Gemeinde, in dem das Verbot des Abs. 3 gilt, durch Kundmachung festzustellen.

(5) Weiters sind die Eigentümer der im Abs. 2 genannten Grundstücke verpflichtet, die tierischen Überträger der Scharkakrankheit (Blattläuse) unter der fachlichen Anleitung des Pflanzenschutzreferates zu bekämpfen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Die Beamten gliedern sich in folgende Besoldungsgruppen

(2) Die Beamten der allgemeinen Verwaltung werden nach der Art ihrer Ausbildung und Verwendung folgenden Verwendungsgruppen zugewiesen

(3) Die Beamten in handwerklicher Verwendung werden nach der Art ihrer Ausbildung und Verwendung folgenden Verwendungsgruppen zugewiesen

(4) Der Dienstzweig der Erzieher an den städtischen Kinderheimen wird der Verwendungsgruppe L3 zugewiesen.

(5) Jede Verwendungsgruppe kann in Dienstzweige unterteilt werden. Unter einem Dienstzweig ist die Zusammenfassung aller Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu verstehen.

(6) Die Festsetzung der Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen erfolgt durch Verordnung des Gemeinderates. Die Verwendungsgruppe A umfaßt Dienstzweige, die von Personen mit voller Hochschulbildung zu versehen sind.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über Präventivfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen

(1) Als Präventivfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer gemäß § 74 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, anerkannten Fachausbildung nachweisen.

(2) Für den Inhalt und Umfang der Fachausbildung, Qualitätskriterien, Lernkontrollen und Prüfung, die Anerkennung der Fachausbildung, die Zulassung hiezu und allfällige Meldepflichten sind die §§ 1 bis 9 der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte, BGBl. Nr. 277/1995, anzuwenden.

Landesrecht Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien

§ 2. (1) Hinsichtlich der Vornahme von

(2) Soweit in den §§ 2, 3, 3b bis 5, § 6 Abs. 1 bis 7 und 8, § 6a und § 8 Abs. 2 VGÜ auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in den §§ 2, 3, 4 und 5, § 6 Abs. 1 bis 7 und 8 sowie § 6a VGÜ sowie in deren Anlage 2 enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 40 Abs. 5, § 41, § 49, § 50, § 51, § 52, § 54 Abs. 1 Z 1 und § 79 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 34 Abs. 5, § 35, § 42, § 43, § 44, § 45 Abs. 1 und 2 und § 64 W-BedSchG 1998 zu verstehen. Teil III Punkt 1 lit. d Z 1 der Anlage 2 zur VGÜ ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter Einhaltung von Auflagen gemäß § 54 Abs. 1 ASchG die Beachtung der im Hinblick auf § 55 Abs. 1 und 4 W-BedSchG 1998 getroffenen Maßnahmen zur Verminderung der Lärmeinwirkung zu verstehen ist.

Landesrecht Gemeindetrennung Gartenbrunn

(1) Das in den Katastralgemeinden Altenmarkt, Gaubitsch und Kleinbaumgarten gelegene unbewegliche Vermögen der Gemeinde Gartenbrunn geht in das Eigentum der Gemeinde Gaubitsch, das in der Katastralgemeinde Unterstinkenbrunn gelegene unbewegliche Vermögen der Gemeinde Gartenbrunn in das Eigentum der Gemeinde Unterstinkenbrunn über.

(2) Folgende im Eigentum der Gemeinde Gartenbrunn stehende bewegliche Sachen gehen in das Eigentum der Gemeinde Unterstinkenbrunn über

(3) Im Eigentum der Gemeinde Gartenbrunn stehende Büroeinrichtungen, Werkzeuge und sonstige Arbeitsgeräte gehen in das Eigentum der neuen Gemeinde über, auf deren Gebiet sich die Gegenstände am 17. November 1994 befunden haben.

Landesrecht Bekämpfung der Scharkakrankheit des Steinobstes

Jedes Auftreten der Scharkakrankheit bei den im § 1 genannten Pflanzen sowie alle Anzeichen, die auf den Befall durch diese Krankheit hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen, sind gemäß § 14 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der Gemeinderat hat jährlich unter Bedachtnahme auf den notwendigen und dauernden Bedarf an Beamten einen Dienstpostenplan zu beschließen.

(2) Im Dienstpostenplan sind die Dienstposten nach Verwendungsgruppen und Dienstklassen aufzugliedern.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über Präventivfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen

(1) Der Dienstgeber hat jene Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, die gemessen an der Zahl der Bediensteten und am Grad der möglichen Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten bei der Arbeit zur wirksamen Vertretung der Interessen der Bediensteten erforderlich ist. Dabei ist auf eine zweckmäßige Verteilung der Sicherheitsvertrauenspersonen auf die einzelnen Dienststellen Bedacht zu nehmen. Als Sicherheitsvertrauenspersonen können auch Personalvertreter bestellt werden. Die Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Ist in einer Dienststelle keine Sicherheitsvertrauensperson bestellt, sind deren Aufgaben in dieser Dienststelle von jener Sicherheitsvertrauensperson wahrzunehmen, die in der nächstgelegenen Dienststelle bestellt ist.

(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die fachlichen Voraussetzungen gelten jedenfalls als erfüllt, wenn sie eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von 24 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten absolviert haben. Diese Ausbildung kann auch innerhalb eines Jahres ab der Bestellung nachgeholt werden. Stehen Bedienstete, die diese Voraussetzungen erfüllen, nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, können auch andere geeignete Bedienstete zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.

(4) Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Bedachtnahme auf dienstliche Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern. Ebenso ist ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Ihre Inanspruchnahme ist dem Vorgesetzten mitzuteilen.

(5) Die Bestellung kann befristet oder auf unbestimmte Zeit erfolgen. Die Funktion erlischt, wenn der Bedienstete sie zurücklegt, aus wichtigen Gründen aus ihr abberufen wird, wenn sein Dienstverhältnis endet, wenn er einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird oder wenn er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Funktion verhindert ist.

Landesrecht Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien

§ 3. (1) Eine Beschäftigung von Bediensteten mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein von dem oder der Bediensteten vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß sein oder ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zuläßt.

(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1 VGÜ.

Landesrecht Gemeindetrennung Gartenbrunn

Die Gemeinden Gaubitsch und Unterstinkenbrunn werden mit den Gemeindebediensteten, die am 17. November 1994 in den jeweils das neue Gemeindegebiet umfassenden Katastralgemeinden wohnhaft waren, Dienstverhältnisse jedenfalls unter Beibehaltung der dienstrechtlichen Stellung der Betroffenen mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 eingehen.

Landesrecht Bekämpfung der Scharkakrankheit des Steinobstes

Das Halten des Erregers der Scharkakrankheit ist nur den mit der Erforschung dieser Viruskrankheit betrauten Anstalten (§ 10 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes) gestattet, sofern nicht eine Ausnahme vom Verbot des Haltens erteilt wird.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Voraussetzungen für die Anstellung sind

(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 lit. b umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über Präventivfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen

(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen können verlangen, vom Dienstgeber in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Bediensteten angehört zu werden.

Landesrecht Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien

§ 4. Die Dienstgeberin ist verpflichtet, jede Bedienstete und jeden Bediensteten vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Die besonderen Anstellungserfordernisse (§ 7 Abs. 1) werden auch dann erfüllt, wenn

Landesrecht Gemeindetrennung Gartenbrunn

(1) Bestehende und zukünftige Forderungen der Gemeinde Gartenbrunn sowie Erträgnisse aus Abgaben werden auf die Gemeinden Gaubitsch und Unterstinkenbrunn jeweils zur ungeteilten Hand zur Hälfte aufgeteilt.

(2) Bestehende und zukünftige Forderungen an die Gemeinde Gartenbrunn, darin auch Forderungen aus Darlehensverträgen, werden auf die Gemeinden Gaubitsch und Unterstinkenbrunn jeweils zur Hälfte zur ungeteilten Hand übernommen.

(3) Am 31. Dezember 1994 vorhandenes Barvermögen werden zwischen den Gemeinden Gaubitsch und Unterstinkenbrunn jeweils zur Hälfte aufgeteilt.

Landesrecht Bekämpfung der Scharkakrankheit des Steinobstes

Die den Eigentümern obliegenden Verpflichtungen gelten in gleicher Weise auch für Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte, für Personen, die gewerbsmäßig Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse auf Lager halten, sowie auch für bloße Inhaber oder Verwahrer von Pflanzen oder Pflanzenteilen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Ausgeschlossen von der Anstellung sind

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß sich ein Beamter die Anstellung durch ungültige Dokumente oder durch Verschweigung von Umständen erschlichen hat, die nach Abs. 1 die Anstellung ausschließen, so ist er disziplinär zu verfolgen.

Landesrecht Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien

§ 5. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VGÜ auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Feber 2026 geltenden Fassung anzuwenden.

Landesrecht Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien

§ 5a. Durch diese Verordnung werden die

Landesrecht Gemeindetrennung Gartenbrunn

Für die Auseinandersetzung des übrigen Gemeindeeigentums und den sonstigen Rechnungen und Verbindlichkeiten sowie die Tragung der Kosten ist erforderlichenfalls zwischen den Gemeinden Gaubitsch und Unterstinkenbrunn ein Übereinkommen (§ 12 Abs. 3 NÖ Gemeindeordnung 1973) abzuschließen, welches der Genehmigung der Landesregierung bedarf.

Landesrecht Bekämpfung der Scharkakrankheit des Steinobstes

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 20 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes bestraft.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen, Verwandte in gerader Linie, Seitenverwandte bis zum zweiten Grad, ferner die im gleichen Grade Verschwägerten oder Personen, die im Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht angestellt werden, wenn durch die Anstellung der eine dem anderen dienstlich unmittelbar über- oder untergeordnet oder seiner unmittelbaren Kontrolle unterliegen würde.

(2) Wird ein im Abs. 1 bezeichnetes Hindernis zwischen Beamten erst nach ihrer Anstellung begründet, so ist durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu schaffen.

Landesrecht Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien

§ 6. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 30. Jänner 1999 in Kraft getreten.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zur Republik Österreich voraussetzen, das nur von österreichischen Staatsbürgern erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

Landesrecht Gemeindetrennung Gartenbrunn

Der Aufwand für die Bürgermeisterpension für den vormaligen Bürgermeister Franz Hofbauer sowie eine allfällige Bürgermeisterpension für den derzeitigen Bürgermeister ist zu 55 % von der Gemeinde Gaubitsch und zu 45 % von der Gemeinde Unterstinkenbrunn zu tragen. Gleiches gilt für allfällige Hinterbliebenenpensionen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Die besonderen Anstellungserfordernisse der einzelnen Dienstzweige, die Erfordernisse für die Einreihung in die Verwendungsgruppen und für die Erreichung des Definitivums, insbesondere die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, setzt der Gemeinderat nach Anhörung des Personalausschusses fest.

(2) Das Fehlen eines besonderen Anstellungserfordernisses kann aus dienstlichen Gründen nach Anhörung des Personalausschusses durch den Stadtsenat nachgesehen werden, wenn nicht durch besondere Vorschriften eine Nachsicht ausgeschlossen ist.

Landesrecht Gemeindetrennung Gartenbrunn

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Die Anstellung erfolgt durch Ernennung auf den für die Verwendung als Beamter vorgesehenen Dienstposten; sie ist nur zulässig, wenn ein solcher Dienstposten frei ist.

(2) Die Anstellung obliegt nach Beratung im Personalausschuß dem Stadtsenat. Vor Beschlußfassung sind der Magistratsdirektor und die Personalvertretung zu hören. Keine Anstellung darf rückwirkend erfolgen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch und wird auf Ansuchen des Beamten nach vier Jahren und nach Erfüllung der sonstigen für die Definitivstellung vorgeschriebenen Bedingungen, frühestens jedoch nach Vollendung des 26. Lebensjahres, definitiv.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann der Dienstgeber durch schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates lösen. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Monat, nach Ablauf der Probezeit zwei Monate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Monate. Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe von Gründen möglich.

(3) Gründe für die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses sind

(4) Während eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen eines Verbrechens, einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden strafbaren Handlung oder während eines Disziplinarverfahrens und innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluß der genannten Verfahren hat der Beamte keinen Anspruch auf Definitivstellung. Sind die Verfahren durch Einstellung, Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe beendet worden, so kann die Definitivstellung rückwirkend auf einen Zeitpunkt vorgenommen werden, zu welchem sie möglich gewesen wäre, wenn die genannten Verfahren nicht eingeleitet worden wären.

(5) Während einer Dienstenthebung ist eine Definitivstellung ausgeschlossen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Die Verleihung des Dienstpostens einer höheren Dienstklasse (Beförderung) und einer anderen Verwendungsgruppe (Überstellung) erfolgt durch Ernennung. Eine rückwirkende Ernennung ist unwirksam.

(2) Die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist nur zulässig, wenn alle Erfordernisse für die Erlangung des Dienstpostens erfüllt sind.

(3) Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beamten. Eine schriftliche Bewerbung um einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe gilt als Zustimmung.

(4) Bei der Ernennung auf Dienstposten, die nicht durch Zeitvorrückung erreichbar sind, sind zunächst die bessere Befähigung und Verwendbarkeit, bei der Besetzung von leitenden Stellen überdies die besondere Eignung zu berücksichtigen; bei gleichen Diensteigenschaften ist der Dienstrang maßgebend.

(5) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Der Magistratsdirektor wird jedoch ohne Mitwirkung des Personalausschusses und der Personalvertretung ernannt.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Über die Anstellung, jede sonstige Ernennung und über die Definitivstellung ist ein Dekret auszufertigen, in dem die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung und der Amtstitel anzugeben sind.

(2) Wird ein Beamter nur provisorisch angestellt, so ist dies ausdrücklich anzuführen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der Beamte ist bei seiner Anstellung über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls

(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. e bis k können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.

(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten spätestens eine Woche nach dem Dienstantritt schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, auf die nach Abs. 2 verwiesen wird, ergeben. Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsdekretes zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der Beamte hat bei Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister zu geloben, die Verfassung und die sonstigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Tirol zu beachten, die Amtspflichten (Dienstpflichten) gewissenhaft zu erfüllen und seine ganze Kraft in den Dienst der Gemeinde zu stellen.

(2) Die Angelobung ist in einer Niederschrift zu beurkunden, die dem Personalakt anzuschließen ist.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsdekretes, es sei denn, daß darin ausdrücklich ein anderer Tag bestimmt ist.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Die anrechenbare Dienstzeit, die für die Erlangung und den Genuß aller von ihrer Dauer abhängigen Rechte maßgebend ist, beginnt mit dem Tag des tatsächlichen Dienstantrittes, bei einem unmittelbar vorausgegangenen Vertragsdienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck mit dem Tag der Unterstellung des Bediensteten unter dieses Gesetz.

(2) Eine Militärdienstzeit, durch welche die Dienstleistung lediglich unterbrochen wird, gilt als anrechenbare Dienstzeit.

(3) Die Dienstzeit, die in Vollbeschäftigung in einem unmittelbar vorausgegangenen Vertragsverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck zurückgelegt wurde, wird für die Erlangung und den Genuß aller von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte gleich einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck zurückgelegten Dienstzeit angerechnet. Für den Anspruch auf Definitivstellung gelten die Bestimmungen dieses Absatzes nur insoweit, als die Dienstzeit hiefür ausdrücklich angerechnet wurde.

(4) Inwieweit den Beamten andere vor der Anstellung zurückgelegte Dienstzeiten oder Behinderungszeiten für die Erlangung höherer Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet werden können, richtet sich sinngemäß nach den jeweils für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Über jeden Beamten ist ein Personalstandesblatt zu führen, das mindestens zu enthalten hat

(2) Der Beamte hat alle Veränderungen seiner Personaldaten, soweit sie nicht auf Verfügungen seiner vorgesetzten Stellen beruhen, binnen zwei Wochen zu melden.

(3) Der Beamte ist berechtigt, in seine Personalstandesblätter Einsicht zu nehmen und hievon Abschriften zu machen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Alle provisorischen Beamten und jene Beamten, deren letzte Gesamtbeurteilung nicht mindestens auf „gut“ lautet, sind alljährlich für das abgelaufene Kalenderjahr zum 1. Februar zu beurteilen. Die übrigen Beamten sind nur auf besondere Anordnung zu beurteilen. Überdies ist der Beamte auf seinen Antrag zu beurteilen, wenn er geltend macht, daß eine bessere als die letzte Gesamtbeurteilung angemessen sei.

(2) Der Gesamtbeurteilung hat eine Dienstbeschreibung vorauszugehen. In der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen

Jeder der vorstehenden Einzelpunkte ist zu bewerten; das Ergebnis ist in der Gesamtbeurteilung zusammenzufassen. Die Einzelbeurteilung und die Gesamtbeurteilung haben auf „ausgezeichnet“, „sehr gut“, „gut“, „entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ zu lauten. Besondere für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.

(3) Die Beurteilungen haben zu lauten

(4) Lautet die Gesamtbeurteilung mindestens auf „gut“, so gilt die für den Eintritt der Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.

(5) Wenn ein Beamter als „entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ beurteilt wird, so wird die laufende Frist für die Zeitvorrückung um ein Jahr verlängert.

(6) Hat die Gesamtbeurteilung eines Beamten auf „nicht entsprechend“ gelautet, so ist er im folgenden Jahr neuerdings zu beurteilen und, falls sich die Gesamtbeurteilung nicht geändert hat, gegen den Beamten das Disziplinarverfahren einzuleiten.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Vom Ergebnis der Gesamtbeurteilung ist der Beamte schriftlich mit dem Hinweis zu verständigen, dass er gegen die Gesamtbeurteilung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Im Dienstbeurteilungsverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.

(2) Ein fachkundiger Laienrichter ist vom Magistratsdirektor, der andere von der Personalvertretung vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der Beamte hat seine ganze Kraft dem Dienst zu widmen und seinen dienstlichen Verpflichtungen in vollem Umgang nach bestem Wissen und mit anhaltendem Fleiß unparteilich und uneigennützig nachzukommen.

(2) Der Beamte hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und ihnen und allen übrigen Bediensteten sowie den Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen.

(3) Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den besonderen, für die einzelnen Dienstzweige geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder nicht ausreichen, nach dem Zweck des Dienstes zu beurteilen.

(4) Der Beamte ist zur raschen und wirksamen Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet.

(5) Der Beamte unterliegt in der Wahl seines Wohnortes keiner Beschränkung; er ist jedoch nicht berechtigt, wegen seines Wohnortes Begünstigungen im Dienst oder besondere Entschädigungen zu beanspruchen. Der Beamte hat den jeweiligen Wohnort seinen Vorgesetzten bekanntzugeben.

(6) Auch im Ruhestand ist der Beamte zu einem dem Standesansehen entsprechenden Verhalten verpflichtet.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Der Beamte hat seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Er hat im Umgang mit seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der Beamte ist nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Erledigung er auf Grund seiner Anstellung und der allgemeinen Obliegenheiten seines Dienstzweiges bestellt ist. Wenn es jedoch der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu Dienstleistungen auf einem anderen Arbeitsgebiet herangezogen werden.

(2) Versetzungen auf andere Dienstposten der gleichen Dienstklasse und Verwendungsgruppe sind aus Dienstesrücksichten stets zulässig.

(3) Der Beamte ist zu allen in seinen Geschäftsumfang fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet.

(4) Eine mehr als drei Monate dauernde dienstliche Verwendung außerhalb des Innsbrucker Stadtgebietes, bei der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG außerhalb des Versorgungsgebietes, ist nur mit Zustimmung des Beamten zulässig.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Eine Dienstzuweisung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuweisung liegt auch vor, wenn der Beamte mehreren dieser Rechtsträger zugewiesen wird.

(2) In der Dienstzuweisung ist ein allfälliger neuer Dienstort festzulegen. Die Dienstzuweisung kann auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen.

(3) Eine Dienstzuweisung innerhalb des Dienstortes für die Dauer von mehr als drei Monaten ist nur zulässig, wenn der Beamte dem schriftlich zustimmt oder diese zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes beim Rechtsträger, zu dem die Zuweisung erfolgen soll, erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.

(4) Eine Dienstzuweisung außerhalb des Dienstortes ist nur zulässig, wenn der Beamte dem schriftlich zustimmt oder diese im Interesse der interkommunalen Zusammenarbeit erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.

(5) Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Beamte den dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers am Dienstort. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt. Durch die Dienstzuweisung tritt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten ein.

(6) Die Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen obliegt jeweils den zuständigen Organen jener Rechtsträger, für die der Beamte tätig wird.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der Beamte hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).

(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch im Ruhestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.

(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies dem Bürgermeister zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Bürgermeister hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet.

(6) Soweit ein Beamter seiner Personalvertretung über dienstliche Angelegenheiten Mitteilung macht, um sich gegen vermeintliche oder wirkliche Nachteile zu schützen oder die Verletzung von Standesinteressen zu verhindern, macht er sich keiner Verletzung der Geheimhaltungspflicht schuldig. Die Weitergabe personenbezogener Daten dritter Personen ist dabei jedoch nur dann zulässig, wenn die Weitergabe dieser Daten zur Abwendung eines erheblichen Nachteiles für den Beamten oder zum Schutz der Standesinteressen unumgänglich notwendig ist. Die Mitglieder der Personalvertretung sind jedoch verpflichtet, von ihrem Wissen nur gegenüber den berufenen Dienststellen Gebrauch zu machen, es sei denn, sie haben dieses Wissen nicht ausschließlich auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit erlangt.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Dem Beamten ist es verboten, sich oder seinen Angehörigen mittelbar oder unmittelbar von Parteien mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist die Annahme von

(3) Der Beamte hat den Dienstgeber von der Annahme eines Ehrengeschenkes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden. Im Übrigen sind Ehrengeschenke als Vermögen der Stadt Innsbruck zu erfassen und zu veräußern. Der Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder für sonstige karitative Zwecke zu verwenden.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder wenn der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(3) Der Leiter der Dienststelle kann aus

gelegenen Gründen abweichend vom Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.

(4) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderliche Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

(5) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der Beamte, der nach § 22 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der Beamte einen solchen Verdacht direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.

(2) Der Beamte, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch macht, darf als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

(3) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 2/2005, sinngemäß.

(4) Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die

(3) Der Beamte hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich dem Bürgermeister zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Der Beamte,

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

(6) Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

(7) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten für die Stadt Innsbruck in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden (Nebentätigkeit). Handelt es sich dabei um Funktionen, die der Beamte in Vertretung der Stadt Innsbruck bei wirtschaftlichen Unternehmungen ausübt, so darf er von diesen eine Vergütung nur mit Zustimmung des Bürgermeisters annehmen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach dem Gegenstand und dem Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Die Leiter der Dienststellen haben für die Aufrechterhaltung eines geregelten und vorschriftsmäßigen Dienstbetriebes und für eine gerechte und zweckentsprechende Verteilung der Arbeiten auf die ihnen untergeordneten Bediensteten zu sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschäfte zu achten und Mißstände und Fehler abzustellen; wenn die eigenen Maßnahmen und Befugnisse nicht ausreichen oder grobe Dienstverletzungen vorliegen, haben sie Anzeige an den Magistratsdirektor zu erstatten.

(2) Zu den Aufgaben der Dienststellenleiter gehört insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit der ihnen unterstellten Bediensteten.

(3) Die leitenden Beamten sind verpflichtet, den ihnen unterstellten Bediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gerecht zu beurteilen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Die in den §§ 19 und 22 Abs. 5 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.

(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 22b Abs. 3 und 5 genannten Pflichten.

(3) Dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Der Beamte hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen oder sein Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten im Dienstweg einzubringen. Die Anrufung der Personal- oder Berufsvertretung in eigener Sache ist keine Umgehung des Dienstweges.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Für die dienstliche Aus- und Weiterbildung der Beamten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck sinngemäß.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Im Sinn dieses Abschnittes ist

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich angeordnet werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Die Anordnung nach Abs. 1 kann von der Dienstbehörde unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats widerrufen werden. Zieht der Beamte seine Zustimmung zur Dienstleistung in der Wohnung zurück, so ist die Anordnung ebenfalls unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats zu widerrufen.

(3) Für die Dienstleistung in der Wohnung werden die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber bereitgestellt. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.

(4) Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 24 lit. a.

(5) Durch eine Anordnung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.

(6) Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen und mit Zustimmung des Beamten auch tageweise angeordnet werden, wobei von den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit und Schriftlichkeit sowie vom Abs. 4 abgewichen werden kann.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Eine Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Rahmen des Normaldienstplans ist in einzelnen Wochen zulässig; in diesem Fall darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen hat. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit aufgrund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Bürgermeister bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Unterabschnittes.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze nach Abs. 1 kann abgewichen werden

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze nach Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind vom Abs. 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden. Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen im Pflegedienst in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Nach der Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuräumen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit einzuräumen. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, so ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Die Dienstzeit eines Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Gemeinderat hat gegebenenfalls durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor der Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür hat die Stadt Innsbruck zu tragen.

(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. § 18 gilt in diesem Fall nicht.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Die §§ 24c bis 24f und 24g Abs. 1 und 2 gelten nicht für Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage abgegolten werden.

(2) Die §§ 24c bis 24g sind auf Beamte mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Beamten gewährleistet ist.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Dienststunden, die – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – ohne Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus geleistet werden, sind Überstunden gleichzuhalten, wenn

(2) Die Überstunden sind je nach Anordnung

oder

(3) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten nach Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.

(4) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(5) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden an einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als zwölf und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 24p Abs. 1 dauernd wirksam. In diesen Zeitraum von zehn Jahren sind auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen zur Stadt Innsbruck, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach dieser Bestimmung oder einer vergleichbaren auf diesen Beamten damals anzuwendenden Regelung herabgesetzt war, einzurechnen.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer von mindestens drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, wirksam.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.

(6) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf 30 v. H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für längstens fünf Jahre herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn

(2) Der Antrag des Beamten hat den Beginn, die Dauer und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sowie die Erklärung nach § 43 in Verbindung mit § 18c des Landesbeamtengesetzes 1998 oder nach § 44 zu enthalten, mit der Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, sofern nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand nach § 43 in Verbindung mit § 18a des Landesbeamtengesetzes 1998 eintritt.

(3) Die §§ 24p Abs. 3 und 24q Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß; § 24q Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag des Beamten auf vorzeitige Beendigung der Herabsetzung den Widerruf der Erklärung nach § 43 in Verbindung mit § 18c Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes 1998 oder nach § 44 Abs. 7 zu enthalten hat.

(4) Hinsichtlich der Bezüge bei Altersteilzeit gilt § 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 15a des Gehaltsgesetzes 1959 § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 7 und 9 I-VBG tritt.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege

(2) Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu gewähren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.

(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Ansuchen des Beamten kann eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung verfügt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(4) Der Beamte, dem eine Pflegeteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(5) Auf Ansuchen des Beamten kann die vorzeitige Beendigung der Pflegeteilzeit verfügt werden, wenn die zu pflegende Person

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Dem Beamten kann auf seinen Antrag eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten und längstens zwei Jahren zur Weiterbildung gewährt werden (Bildungsteilzeit), wenn

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Herabsetzung zu enthalten.

(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Antrag des Beamten kann einmalig eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(4) Der Beamte, dem eine Bildungsteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(5) Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen gewährt werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat, die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten darf und die Bildungsteilzeit innerhalb von vier Jahren ab dem Antritt des ersten Teils (Rahmenfrist) beendet sein muss.

(6) Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit gewährt werden.

(7) Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, so kann dem Beamten für die restliche Dauer der Rahmenfrist einmalig ein Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungsfreistellung gewährt werden. In diesem Fall muss die Bildungsfreistellung mindestens zwei Monate betragen und darf das halbe Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsteilzeit nicht übersteigen.

(8) § 32e Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

(9) Hinsichtlich der Bezüge bei Bildungsteilzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Lassen im Fall einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 24k und 24l herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 24k und 24l verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 24k und 24l zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern- Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch nimmt.

(3) Zeiten, um die sich ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 24k aus den Gründen der Abs. 1 und 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 24k nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Der Anspruch des Beamten auf Diensteinkommen (Bezüge) richtet sich nach dem VIII. Abschnitt dieses Gesetzes.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Für die Gewährung von Nebengebühren gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck sinngemäß.

(2) Dem Beamten kann aus Anlass des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand ein Treuegeld gewährt werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung und die Höhe hat der Gemeinderat durch Verordnung festzulegen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Der Anspruch des Beamten auf einen Ruhegenuß sowie die Ansprüche seiner Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuß richten sich nach dem VII. Abschnitt dieses Gesetzes.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der Dienstrang wird durch die Dauer der Dienstzeit innerhalb derselben Verwendungsgruppe und Dienstklasse bestimmt. Hiebei bleiben Zeiträume, die bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu berücksichtigen sind, außer Betracht. Soweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für die Bestimmung des Dienstranges der Reihe nach maßgebend

(2) Der Beamte kann erklären, daß Umstände, die nach Abs. 1 lit. a bis c für die Bestimmung seines Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht muß schriftlich erklärt werden und bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Der Beamte ist auf Grund des Rangverzichtes derart zu reihen, daß die Umstände, auf die sich der Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben. Der Rangverzicht ist unwiderruflich.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Die Amtstitel werden vom Gemeinderat festgesetzt.

(2) Im Ruhestand führt der Beamte jenen Amtstitel, den er zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand hatte, jedoch mit dem Zusatz „im Ruhestand“ (i. R.).

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Das Urlaubsausmaß beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 33a oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes nach Abs. 2 und 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Das in den §§ 30a und 30h festgelegte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das im Sinn des Abs. 1 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes nach den Abs. 1 und 2 Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines dem Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz unterliegenden unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen privatrechtlichen Dienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten nach den §§ 30a und 30h gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten privatrechtlichen Dienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er diesen Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt zu jenem Zeitpunkt, zu dem er bei einem Fortbestand des privatrechtlichen Dienstverhältnisses verfallen wäre.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte darauf Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(2) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.

(2) Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 nicht möglich, so verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub erst mit dem Ablauf des diesem Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres.

(3) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den gesamten Zeitraum dieses Karenzurlaubes hinausgeschoben.

(4) Der Verfall des Erholungsurlaubes tritt nicht ein, wenn es der Dienstgeber unterlassen hat, rechtzeitig und unmissverständlich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Beamten hinzuwirken.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(2) Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über den Beginn und die Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Beamte während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte und hierfür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Erkrankt der Beamte, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen nach § 30i Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass sich der Nachweis nach Abs. 2 auf den Pflegebedarf des nahen Angehörigen zu beziehen hat.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm nach § 30a gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist

(2) Das im Abs. 1 festgelegte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der Beamte hat unbeschadet des § 31 Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist

(2) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 24b Abs. 2 oder 6 oder nach den §§ 24k, 24l und 24m nicht übersteigen.

(4) Ist der Beamte wegen der notwendigen Pflege

(5) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.

(6) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, so ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.

(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 30d angetreten werden.

(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach § 30g Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn

(2) Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.

(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.

(4) Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 30i im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.

(5) Der Beamte, der eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.

(6) Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Kürzung und des Entfalls der Bezüge sowie des Pensionsbeitrages bei einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt § 32b Abs. 2 sinngemäß.

(7) Auf Ansuchen des Beamten kann die Dienstfreistellung nach Abs. 1 vorzeitig beendet werden, wenn

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. In einem solchen Fall ist der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes zu ermöglichen, sobald es der Dienst zulässt.

(2) Konnte ein Beamter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, so sind ihm die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrkosten zu ersetzen, soweit diese nicht als Reisegebühren zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen im Sinn des § 30i Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3) Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder vom Bundessozialamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in eine Krankenanstalt eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes in der Krankenanstalt vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundessozialamt getragen werden.

(4) Eine Dienstbefreiung nach den Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Ein Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen. Er darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

(3) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Beamter,

(3) Ein Karenzurlaub endet

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen

(3) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 lit. b anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor dem Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor dem Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach dem Wiederantritt des Dienstes

betraut zu werden.

(3) Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

(4) Im Fall des Abs. 2 lit. d ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

(3) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

(4) Der Beamte hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens vier Wochen vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Liegen besondere Gründe für einen früheren Beginn des Karenzurlaubes vor, so kann der Antrag innerhalb des Zeitraumes von vier Wochen vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt werden.

(5) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung nach den Abs. 1 und 2 innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(6) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Abs. 1 gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Stadt Innsbruck, sie ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den besoldungsrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(7) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Stadt Innsbruck endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 weggefallen ist.

(8) Auf Antrag des Beamten kann die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügt werden, wenn

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Dem Beamten ist auf seinen Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im ungeteilten Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Beamten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(3) Der Beamte hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.

(4) Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall des Abs. 2 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(5) Für die Dauer der Dienstfreistellung gebühren dem Beamten seine bisherigen Bezüge in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die gekürzten Nettobezüge den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz nicht unterschreiten dürfen, sofern der Beamte bei gänzlichem Entfall der Bezüge einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.

(6) Die Zeit der Dienstfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Gänze zu berücksichtigen; diese gilt insbesondere als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Stadt Innsbruck.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Dem Beamten kann auf seinen Antrag für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr eine Bildungsfreistellung gewährt werden. Dabei sind die Interessen des Beamten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Beamten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Beamten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser den Verhandlungen beizuziehen. Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsfreistellung vereinbart werden.

(2) Für die Dauer der Bildungsfreistellung gebühren dem Beamten seine bisherigen Bezüge in einem um 55 v. H. gekürzten Ausmaß, wenn ein Bildungsnachweis im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 erbracht wird. Für die Zeit, in der der Bildungsnachweis nicht erbracht wird, sind die Bezüge zur Gänze zu kürzen und allenfalls zurückzuerstatten.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Bildungsfreistellung, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.

(4) Die Bildungsfreistellung endet vorzeitig im Fall eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 sowie bei Antritt eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.

(5) Wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis während einer Bildungsfreistellung beendet, so sind bei der Ermittlung einer allenfalls gebührenden Abfertigung die dem Beamten für den letzten Monat vor dem Antritt der Bildungsfreistellung gebührenden Bezüge und die Kinderzulage zugrunde zu legen.

(6) Die Zeit der Bildungsfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, sie gilt jedoch im Fall eines Anspruchs auf gekürzte Bezüge nach Abs. 2 erster Satz als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Stadt Innsbruck.

(7) Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsfreistellung von einem Jahr nicht ausgeschöpft, so kann dem Beamten für die restliche Dauer der Abs. 1 vierter Satz einmalig ein Wechsel von Bildungsfreistellung zu Bildungsteilzeit gewährt werden. In diesem Fall muss die Bildungsteilzeit mindestens vier Monate betragen und darf das zweifache Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsfreistellung nicht übersteigen.

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(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen im Sinn des § 32c Abs. 3, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen, ab dem Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern) des Beamten sowie von Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt. Abweichend vom Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

(5) Hinsichtlich der Kürzung und des Entfalls der Bezüge sowie des Pensionsbeitrages bei Familienhospizfreistellung gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.

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(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von einem Jahr gegen Kürzung der Bezüge auf 80 v. H. für die Dauer einer Rahmenzeit von fünf Jahren vom Dienst freigestellt werden (Sabbatical), wenn

(2) Das Sabbatical kann auf Antrag des Beamten widerrufen oder beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei

(3) Hinsichtlich der Kürzung der Bezüge gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.

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(1) Während einer militärischen Präsenzdienstleistung bleibt dem Beamten seine Stellung gewahrt.

(2) Soweit durch Gesetz nicht eine andere Regelung getroffen wird, ruhen während der Zeit des Präsenzdienstes die Bezüge des Beamten.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Für Beamte, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages, Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission, Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sind, gelten die §§ 5 bis 8 des Landesbeamtengesetzes 1998 sinngemäß. Die im Sinne der §§ 5 bis 8 des Landesbeamtengesetzes 1998 vorgesehenen Entscheidungen obliegen dem Stadtsenat. Beamten, die Mitglied des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck sind, ist die zur Ausübung der Funktion erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(2) Einem Beamten, der Funktionär einer anderen als der im Abs. 1 genannten öffentlich-rechtlichen oder einer gesetzlich anerkannten kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Dienstgeber oder Dienstnehmer ist, wird die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige zeitweise Freistellung vom Dienst gegen Meldung beim unmittelbaren Vorgesetzten jederzeit gewährt. Ist wegen dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, bedarf es eines Ansuchens der Körperschaft an den Bürgermeister. Einem solchen Ansuchen ist, soweit nicht dienstliche Rücksichten entgegenstehen, tunlichst zu willfahren.

(3) In gleicher Weise ist Beamten, die als Vertreter der beruflichen Interessen der Beamten nach diesem Gesetz in dienstlichen Angelegenheiten mitwirken, die für diese Mitwirkung erforderliche zeitweise Freistellung vom Dienst zu gewähren.

(4) Nach Abs. 2 dienstfrei gestellte Beamte sind – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 – in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht so zu behandeln, wie wenn sie nicht dienstfrei gestellt wären.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat oder im Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

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(1) Wenn es das dienstliche Interesse erfordert, hat der Beamte eine ihm zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen. Durch eine solche Zuweisung wird kein Mietverhältnis begründet.

(2) Inhaber von Dienstwohnungen haben die hiefür jeweils vom Stadtsenat festgesetzte Vergütung zu leisten. Die Grundsätze für diese Vergütung werden vom Gemeinderat nach Anhörung des Personalausschusses unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Gestehungskosten beschlossen.

(3) Die Zuweisung einer Dienstwohnung kann jederzeit widerrufen werden. Im Falle eines Widerrufes ist die Dienstwohnung innerhalb einer angemessenen, von der Dienststelle festzusetzenden Frist zu räumen.

(4) Der Widerruf ist bei vorhandenem Wohnungsbedarf nur gegen Beistellung einer zumutbaren Ersatzwohnung zulässig. Das gleiche gilt im Falle des Ablebens des Dienstwohnungsinhabers zugunsten des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners beziehungsweise seiner versorgungsberechtigten Kinder. Ein Anspruch auf Beistellung einer Ersatzwohnung besteht nicht, wenn der Dienstwohnungsinhaber aus dem städtischen Dienst entlassen wurde.

(5) Dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen erwachsende Übersiedlungskosten sind nach den Nebengebührenvorschriften zu vergüten.

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Kein Beamter darf aus Anlaß der pflichtgemäßen Ausübung eines Mandates im Sinne des § 35 Abs. 2 in eine Disziplinaruntersuchung gezogen werden.

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Die Freiheit der Beamten, sich zu Vereinigungen zusammenzuschließen, die ihre wirschaftlichen und beruflichen Interessen gegenüber dem Dienstgeber vertreten, darf nicht beeinträchtigt werden.

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(1) Der Personalausschuß (Personalausschuß für den Wirkungsbereich der Zentralpersonalvertretung II) besteht aus der gleichen Anzahl von Gemeinderäten und Personalvertretern. Die Anzahl der Mitglieder jeder entsendungsberechtigten Gruppe wird durch den Gemeinderat festgelegt. Die vom Gemeinderat entsandten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Obmann des Ausschusses und seinen Stellvertreter.

(2) Der Magistratsdirektor ist berechtigt, an den Verhandlungen des Personalausschusses (Personalausschusses für den Wirkungsbereich der Zentralpersonalvertretung II) mit beratender Stimme und mit dem Recht auf Antragstellung teilzunehmen.

(3) Der Personalausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(4) Der Personalausschuß ist insbesondere berufen

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Für den Übertritt in den Ruhestand, die Versetzung in den Ruhestand und die Wiederaufnahme in den Dienststand gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass

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(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Eine solche Ruhestandsversetzung kann frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirkt werden, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet hat. Dem Beamten, der die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllt, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Als Schwerarbeit gelten Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, insbesondere unregelmäßige Nachtarbeit, Tätigkeiten bei Hitze oder Kälte, Tätigkeiten unter physikalischen oder chemischen Einflüssen und schwere körperliche Arbeit, die mit einem erheblichen Verbrauch von Arbeitskalorien verbunden ist.

(3) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezüge besteht, bleiben dabei außer Betracht.

(4) Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können bei der Dienstbehörde eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.

(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit dem Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(6) Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(7) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

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Dem Beamten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.

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(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst

(2) Das Dienstverhältnis wird weiters aufgelöst

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In den Fällen des § 46 Abs. 2 geht der Beamte aller ihm und seinen versorgungsberechtigten Angehörigen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte verlustig.

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(1) Der Beamte kann ohne Angabe von Gründen dem Dienst entsagen.

(2) Die Dienstentsagung ist schriftlich zu erklären und bedarf der Annahme durch den Stadtsenat. Die Annahme kann nur verweigert werden, wenn gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder wenn er aus dem Dienstverhältnis mit Geldverbindlichkeiten aushaftet.

(3) Die Dienstentsagung ist als angenommen zu betrachten, wenn die Annahme nicht binnen acht Wochen verweigert wird.

(4) Durch die Annahme der Dienstentsagung verliert der Beamte – unbeschadet der Bestimmungen des § 26 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 – für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte, die mit seinem Dienstverhältnis verbunden sind.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Die Entlassung kann nur aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses, das die Entlassung ausspricht, erfolgen. Sie ist vom Bürgermeister durchzuführen.

(2) Mit der Entlassung verlieren der Beamte und seine versorgungsberechtigten Angehörigen alle ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte.

(3) Einem entlassenen Beamten kann bei nachgewiesener Bedürftigkeit ein jederzeit widerruflicher Unterhaltsbeitrag bis zur Hälfte jenes Ruhegenusses zugesprochen werden, den er bei seiner Versetzung in den Ruhestand erhalten hätte.

(4) Wurde einem entlassenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag nach Abs. 3 nicht zugesprochen, kann den schuldlosen Angehörigen des Beamten bei nachgewiesener Bedürftigkeit ein jederzeit widerruflicher Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Versorgungsgenusses, den sie erhalten hätten, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, gewährt werden. Ein gleicher Unterhaltsbeitrag kann den schuldlosen Angehörigen bei nachgewiesener Bedürftigkeit für den Fall des Ablebens des entlassenen Beamten gewährt werden.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Dem Beamten ist es nach Auflösung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,

(2) Das Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht, wenn

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Die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 über die Abfertigung sind mit folgenden Änderungen anzuwenden

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(1) Pensionsansprüche sind alle Leistungen, auf die der Beamte und seine Hinterbliebenen und Angehörigen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch haben.

(2) Auf die Pensionsansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, der 3. Abschnitt des Landesbeamtengesetzes 1998 nach Maßgabe der Abs. 3 bis 12 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Pensionsansprüche bestehen gegenüber der Stadt Innsbruck.

(4) An die Stelle des Landes Tirol tritt jeweils die Stadt Innsbruck. Weiters treten an die Stelle des Wortes „Landesbeamte“ jeweils die Wortfolge „Beamte der Stadt Innsbruck“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle der Worte „ruhegenussfähige Landesdienstzeit“ jeweils die Wortfolge „ruhegenussfähige Dienstzeit zur Stadt Innsbruck“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Wortfolge „Dienstverhältnis zum Land“ jeweils die Wortfolge „Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(5) Die §§ 18 Abs. 2 lit. a und 28 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1998 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisung auf § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979 jeweils die Verweisung auf § 46 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt.

(6) § 22 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass in der lit. a an die Stelle der Verweisung auf § 50a BDG 1979 die Verweisung auf § 24k dieses Gesetzes tritt, in der lit. b das Zitat „§ 5 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 35 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998“ ersetzt wird, in der lit. c an die Stelle der Verweisung auf § 3d die Verweisung auf § 33a dieses Gesetzes tritt und in der lit. d an die Stelle der Verweisung auf § 3j die Verweisung auf § 32e dieses Gesetzes tritt.

(7) § 23 Abs. 3 erster Satz des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die betragliche durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte nach § 43 in Verbindung mit § 18a des Landesbeamtengesetzes 1998 in den Ruhestand übergetreten wäre, um 0,35 v. H., bei einer Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 44 um 0,15 v. H. zu kürzen ist.

(8) Die §§ 26 Abs. 2 und 42 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten jeweils die Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck bzw. die Unfallversicherung öffentlich Bediensteter tritt.

(9) § 29 Abs. 9 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die lit. b zu lauten hat

(10) Die Erlassung einer Verordnung nach § 47 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes 1998 obliegt der Landesregierung.

(11) § 48 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass das Wort „Landesverwaltungsabgaben“ durch das Wort „Gemeindeverwaltungsabgaben“ ersetzt wird.

(12) § 76 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die Funktionszulage nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 48g des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes als anspruchsbegründende Nebengebühr gilt.

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Hinterläßt ein Beamter keine nach den vorstehenden Bestimmungen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, kann der Stadtsenat Personen, die nachweisbar vom Verstorbenen erhalten wurden, eine außerordentliche fortlaufende Zuwendung auf die Dauer ihrer Bedürftigkeit bewilligen.

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Auf das Besoldungsrecht der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck finden folgende Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist

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Dem Beamten gebührt eine Kinderzulage. Der Anspruch, das Ausmaß, der Anfall und die Einstellung dieser Zulage richten sich nach den für Vertragsbedienstete der Stadt Innsbruck geltenden Vorschriften.

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(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Beamte hat für die persönliche Nutzung des Rades einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- bzw. Leasingkosten für das Rad zur Gänze zu umfassen hat. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Rades zu verteilen und monatlich durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.

(3) Die Ausstattung des Rades hat den Anforderungen der bundesrechtlichen Vorschriften über Fahrräder zu entsprechen. Nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung kann der Beamte das Rad zum Restwert erwerben.

(4) Der Gemeinderat hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über

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Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

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(1) Disziplinarstrafen sind

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

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(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist, gehemmt

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 lit. b genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), so ist nach § 59 vorzugehen.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils oder Erkenntnisses zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Gerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Disziplinarbehörden sind

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Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

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Im Disziplinarverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen. § 16b Abs. 2 ist anzuwenden.

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(1) Beim Stadtmagistrat Innsbruck ist eine Disziplinarkommission einzurichten.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus

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(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind vom Bürgermeister auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Bestellungsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.

(2) Jeder Bedienstete hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.

(3) Beamte dürfen nur zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestellt werden, wenn gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(4) Die Mitgliedschaft ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Gewährung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit der Abberufung, mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(6) Der Gemeinderat hat ein Mitglied der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es

(7) Endet die Mitgliedschaft vor dem Ablauf der Bestellungsdauer, so hat der Bürgermeister für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(8) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(9) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommission hat die Landeshauptstadt Innsbruck aufzukommen. Vom Stadtmagistrat Innsbruck ist erforderlichenfalls ein Schriftführer beizustellen.

(10) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Disziplinarkommission zu unterrichten.

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Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

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(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat der Bürgermeister auf die Funktionsdauer der Disziplinarkommission einen Bediensteten als Disziplinaranwalt und einen Bediensteten als dessen Stellvertreter zu bestellen.

(2) § 66 Abs. 1 dritter Satz, 2 bis 7 und 9 sind auf den Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Disziplinaranwalt kann gegen Bescheide der Disziplinarbehörden Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Der Disziplinaranwalt kann weiters gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, 73 Abs. 2 und 3, 75 bis 78 und 79 bis 80a anzuwenden.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

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(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes vom Bürgermeister als Verteidiger zu bestellen.

(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege dem Bürgermeister Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort dem Bürgermeister zu berichten. Dieser hat nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige an den Bürgermeister ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach dem Ablauf von drei Jahren ab ihrer Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

(3) Der Bürgermeister hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Aufgrund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat der Bürgermeister

(2) Der Bürgermeister kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Jeder Beamte hat das Recht, beim Bürgermeister schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 75 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Bürgermeister die vorläufige Suspendierung zu verfügen.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, so hat die Disziplinarkommission bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3) Die Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – um ein Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. Die Minderung oder Aufhebung der Bezugskürzung wird vom Zeitpunkt der Antragstellung an wirksam.

(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung unverzüglich aufzuheben.

(5) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung haben keine aufschiebende Wirkung. Sie sind binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht hat über solche Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen.

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 oder einem anhängigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 87), zulässig.

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.

(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.

(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 60 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen pensionsrechtlichen Versorgungsanspruch besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.

(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetsche sind von der Stadt Innsbruck zu tragen, wenn

(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetsche ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Nach dem endgültigen Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der Vorsitzende hat nach dem Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind vom Bürgermeister im Auftrag des Vorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und dem Bürgermeister zuzustellen.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen.

(3) Im Verhandlungsbeschluss ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung der Disziplinarkommission einschließlich der Ersatzmitglieder bekannt zu geben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied der Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen der Disziplinarkommission sind vertraulich.

(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.

(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder der Disziplinarkommission haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung der Disziplinarkommission über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden bzw. der Disziplinarkommission ist eine gesonderte Beschwerde nicht zulässig.

(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber die Disziplinarkommission nach Beratung zu beschließen.

(9) Nach dem Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.

(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.

(11) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich die Disziplinarkommission zur Beratung zurückzuziehen.

(12) Unmittelbar nach dem Beschluss der Disziplinarkommission ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.

(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung der Disziplinarkommission zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies zulässig. Vor der Beratung der Disziplinarkommission ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.

(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses nach Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht anzuwenden.

(15) Über die Beratungen der Disziplinarkommission ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlungen nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung der Disziplinarkommission geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist vor der schriftlichen Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten nach § 90 Abs. 3 Rücksicht zu nehmen.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 61 Abs. 3 oder § 80 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von vier Wochen zuzustellen und dem Bürgermeister unverzüglich zu übermitteln.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen

(3) Die Geldstrafen und Geldbußen fließen der Stadt Innsbruck zu.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat der Bürgermeister nach § 75 Abs. 2 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so dürfen der Beamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der Vorsitzende hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch den Bürgermeister zu veranlassen.

(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor dem Bürgermeister eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann der Bürgermeister hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 v. H. des Monatsbezuges – unter Ausschluss der Kinderzulage –, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden. Die Geldbuße fließt der Stadt Innsbruck zu.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Disziplinarstrafen sind

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Ein Beamter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Hinsichtlich

(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gilt hinsichtlich der Fristen § 23 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 100 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.

(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Beamten, der eine Verletzung

(2) Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a ist nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der Beamte darf

(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der Stadtmagistrat Innsbruck ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Beamten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.

(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben der Stadt Innsbruck zum Zweck der Vollziehung der pensionsrechtlichen Bestimmungen des VII. Abschnittes auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln über

(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte darf die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.

(4) Der Datenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Beamte, die vor dem 2. Jänner 1987 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck aufgenommen wurden, seither ununterbrochen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und spätestens am 31. Dezember 2007 das 50. Lebensjahr vollendet haben, können durch schriftliche Erklärung ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 58. Lebensjahr vollenden, wenn sie

(2) Für die Erfüllung der nach Abs. 1 lit. a erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit gelten

als in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck zurückgelegte Zeiten.

(3) Auf Beamte nach Abs. 1, die eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen und einen Dienstposten innehaben, für den diese Anstellungserfordernis ist, sind jene Bestimmungen

die die Anrechnung der Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder an einer staatlichen Kunstakademie als Ruhegenussvordienstzeit regeln, nicht anzuwenden. Diesen Beamten wird für das Studium ein Zeitraum von fünf Jahren zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zugerechnet. Fallen in den Zeitraum des Studiums anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten oder ruhegenussfähige Dienstzeiten zur Stadt Innsbruck, so vermindert sich der Zeitraum von fünf Jahren um diese Zeiträume.

(4) Wird ein Beamter nach Abs. 1 durch Erklärung in den Ruhestand versetzt, so gelten für die Kürzung der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage (§ 51 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998) die Abs. 5 und 6. In einem solchen Fall ist § 23 Abs. 3 bis 7 des Landesbeamtengesetzes 1998 nicht anzuwenden und tritt die nach Abs. 5 und 6 gekürzte durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage an die Stelle der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage im Sinn des § 23 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der für Beamte der Stadt Innsbruck geltenden Fassung.

(5) Wird ein Beamter nach Abs. 1 durch Erklärung in den Ruhestand versetzt, so ist die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte den 780. Lebensmonat vollendet, um 0,28 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Der sich daraus ergebende Betrag ist um zwei Kommastellen zu runden (gekürzte durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage). An die Stelle des 780. Lebensmonats tritt für die in der linken Spalte der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume, in denen die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung wirksam wird, der jeweils in der rechten Spalte der folgenden Tabelle angeführte Lebensmonat

Wirksamkeit der Versetzung

in den Ruhestand

im Zeitraum von Lebensmonat

Jänner 2008 bis Dezember 2008 740

Jänner 2009 bis Dezember 2009 742

Jänner 2010 bis Dezember 2010 744

Jänner 2011 bis Dezember 2011 747

Jänner 2012 bis Dezember 2012 750

Jänner 2013 bis Dezember 2013 753

Jänner 2014 bis Dezember 2014 756

Jänner 2015 bis Dezember 2015 759

Jänner 2016 bis Dezember 2016 762

Jänner 2017 bis Dezember 2017 765

Jänner 2018 bis Dezember 2018 768

Jänner 2019 bis Dezember 2019 771

Jänner 2020 bis Dezember 2020 774

Jänner 2021 bis Dezember 2021 777

(6) Weist ein Beamter, der vor dem 1. Jänner 1951 geboren wurde und nach Abs. 1 durch Erklärung in den Ruhestand versetzt wird, zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bereits eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren auf, so ist auf ihn Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 780. Lebensmonats der 720. Lebensmonat tritt.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

Der Ruhegenuss von Beamten,

beträgt mindestens 50 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage (§ 51 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998) bzw. der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage (§ 51 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998).

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Auf den Beamten, auf den nicht der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 25/1986 anzuwenden ist und der vor dem 1. Jänner 2008 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck aufgenommen wurde, ist, wenn es für ihn günstiger ist, § 30 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass

entspricht.

(2) Auf den Beamten, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde, ist § 30a in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Beamten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Stunden gebührt. Dies gilt auch für den Beamten, der nach dem 31. Dezember 2008 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck übernommen wird, wenn das seiner Ernennung unmittelbar vorangehende privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde.

Landesrecht Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970

(1) Für Beamte, die sich am 31. Dezember 1969 im Dienststand befunden haben, bleibt die Rechtskraft der nach den vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften erfolgten Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten aufrecht.

(2) Wenn die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach diesem Gesetz zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach bisherigem Recht vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß erforderlich ist.

(3) Soweit die Stadtgemeinde Innsbruck für die zusätzlich angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 56 des Pensionsgesetzes 1965 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz fünf beträgt, daß die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen. Beantragt ein Beamter die nachträgliche Anrechnung von ursprünglich von der Anrechnung ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und lit. i des Pensionsgesetzes 1965, so beträgt der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten 43,2 v. H. des Gehalts, das einem Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V im Zeitpunkt der Antragstellung gebührt, und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel hiervon.

(4) Sind für die Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bestimmungen des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes, BGBl. Nr. 193/1949, maßgebend gewesen und ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über die Anrechnung noch nicht entschieden, so richtet sich die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages nach den vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 in Geltung gestandenen Vorschriften.

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