Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000111 AT

Entwicklungsprogramm Raum Klagenfurt

61 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (61)

Gesetzestext (61 Artikel)

Landesrecht Entwicklungsprogramm Raum Klagenfurt

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Planungsraum

§ 2 Wirkung

Anlage

Landesrecht Gemeindetrennung Stratzing-Droß

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Standortverordnung Stadt Salzburg - Höller-Eisen

Standortverordnung Stadt Salzburg - Höller-Eisen

Landesrecht Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

Steiermark

31.01.2014

Landesrecht Landes-Bildschirmarbeitsverordnung

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Bildschirm und Tastatur

§ 4 Arbeitstische und Arbeitsfläche

§ 5 Arbeitssessel

§ 6 Belichtung und Beleuchtung

§ 7 Wärme, Strahlungen und Feuchtigkeit

§ 8 Ausnahmen

§ 9 Ermittlung und Beurteilung von Gefahren

§ 10 Täglicher Arbeitsablauf

§ 11 Untersuchungen und Sehhilfen

§ 12 Verwendung von Software und Gestaltung von Tätigkeiten Zusammenwirken Mensch – Arbeitsmittel)

§ 13 Unterweisung

Auf Grund der §§ 14 und 18 lit. b des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl.Nr. 14/1999, wird verordnet

Landesrecht Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln

Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 224/1999

Inkrafttretensdatum

01.12.1999

Langtitel

VERWALTUNGSVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK CHILE ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

StF: BGBl. III Nr. 224/1999

Ratifikationstext

Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 10 mit 1. Dezember 1999 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 15 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile über soziale Sicherheit *) vom 19. Juni 1997 im folgenden als Abkommen bezeichnet haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgende Verwaltungsvereinbarung geschlossen

_____________________

*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 200/1999

Landesrecht Entwicklungsprogramm Raum Klagenfurt

Anlage

ENTWICKLUNGSPROGRAMM RAUM KLAGENFURT

Der Planungsraum Klagenfurt umfaßt die Gebiete der Gemeinden Ebental, Grafenstein, Keutschach, Klagenfurt, Köttmannsdorf, Krumpendorf, Magdalensberg, Maria Rain, Maria Saal, Maria Wörth, Moosburg, Poggersdorf und Pörtschach am Wörther See.

Für den Planungsraum gelten insbesondere folgende Leitziele aus dem Kärntner Raumordnungsgesetz

3.1 Der Zentralraum ist so zu entwickeln und zu gestalten, daß er seiner Funktion als wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Schwerpunktraum Kärntens in bestmöglicher Weise gerecht wird. Dabei ist auf die angestrebte Entwicklung der übrigen Landesteile Bedacht zu nehmen.

3.2 Der Verbesserung der Verkehrsverbindungen zwischen dem Kärntner Zentralraum und den benachbarten Zentralräumen sowie den nähergelegenen Verdichtungsgebieten in Italien und Jugoslawien ist besondere Bedeutung beizumessen.

3.3 Die zentralen Orte sind so zu entwickeln, daß sie ihre überregionalen und regionalen Funktionen für die Bevölkerung bei jeweils zumutbarem Zeitaufwand in bestmöglicher Weise wahrnehmen können. Auszubauen oder zu entwickeln im Raum Klagenfurt sind

als Oberzentrum die Landeshauptstadt Klagenfurt;

als Unterzentren die Orte Ebental, Grafenstein, Krumpendorf, Pörtschach am Wörther See;

als Kleinzentren die Orte Köttmannsdorf, Maria Saal und Moosburg.

3.4 Die Siedlungsstruktur soll insbesondere im Oberzentrum so entwickelt und gestaltet werden, daß durch eine überdurchschnittliche Verdichtung der Wohn- und Arbeitsstätten in den Einzugsbereichen der öffentlichen Massenverkehrsmittel eine möglichst günstige öffentliche Verkehrsbedienung erzielt werden kann.

3.5 Der Ausbau der Infrastruktur im Zentralraum soll unter besonderer Bedachtnahme auf eine Stärkung überregionaler Funktionen so erfolgen, daß für die Bevölkerung ein hoher Lohn-, Wohn- und Freizeitwert erreicht und auch in Zukunft gewährleistet werden kann. Er soll weiters so vorgenommen werden, daß er den charakteristischen Aufgaben der zentralen Orte und Funktionsgebiete jeweils im besonderen Maße zu entsprechen vermag. Dabei soll auf eine ganzjährige Nutzung sowie auf die Grenzen der Belastbarkeit des Naturhaushaltes in bestmöglicher Weise Bedacht genommen werden. Ebenso ist dafür zu sorgen, daß die Umweltschutzbelange Berücksichtigung finden.

4. Leit-, Haupt- und Teilziele für den Raum Klagenfurt

4.1 Leitziele

4.1.1 Überregionale und regionale Funktionen

Als Teilgebiet des Kärntner Zentralraumes ist der Raum Klagenfurt (Planungsraum) so zu entwickeln und zu gestalten, daß er seine regionalen und überregionalen Funktionen als wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Schwerpunktraum in bestmöglicher Weise wahrnehmen kann und die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Weiterentwicklung dieses Gebietes gesichert ist. Insbesondere ist auf den Ausbau der politischen, wirtschaftlichen, administrativen und kulturellen Funktionen der Landeshauptstadt Bedacht zu nehmen.

4.1.2 Ausbau der Infrastruktur

Der Ausbau der Infrastruktur hat so zu erfolgen, daß zwischen dem Planungsraum und den angrenzenden Gebieten sowie den nahegelegenen Ober-, Mittel- und Unterzentren kontinuierliche und enge Verflechtungen ermöglicht werden. Er ist ferner so vorzunehmen, daß der unterschiedlichen Struktur der Funktionsgebiete in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird.

Beim Ausbau der Infrastruktur ist ferner darauf Bedacht zu nehmen, daß zwischen den ehemaligen Gemeindegebieten Klagenfurt, Ebental, Grafenstein, Moosburg, Ottmanach und St. Thomas am Zeiselberg sowie den mit Wirkung vom l. Jänner 1973 eingemeindeten Gebieten so enge Verflechtungen erfolgen daß innerhalb der neuen Gemeindegrenzen gleichwertige Lebensbedingungen gewährleistet sind.

4.1.3 Entwicklung der zentralen Orte

Die zentralen Orte sind so zu entwickeln und zu gestalten, daß insbesondere die erforderlichen öffentlichen und privaten Dienstleistungs-Einrichtungen unter günstigen Voraussetzungen und mit zumutbarem Zeitaufwand von der Wohn-, Arbeits- und Urlaubsbevölkerung des Planungsraumes erreicht werden können.

4.1.4 Landschaftspflege und Umweltschutz

Auf die Schonung, Erhaltung und Pflege der Landschaft sowie auf die Grenzen der Belastbarkeit des Naturhaushaltes ist im Interesse der Wohnbevölkerung, des Fremdenverkehrs und der Landwirtschaft besonders zu achten. Dabei sind die Schutz- und Pflegemaßnahmen durch eine wirksame Bodenvorratspolitik zu ergänzen.

Die begrenzte Aufnahmefähigkeit der Erholungs- und Wassersportflächen im Seeuferbereich ist in bestmöglicher Weise zu berücksichtigen.

Stillgelegte Entnahmestellen für Sand, Kies und Lehm sind durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen zu rekultivieren.

4.1.5 Entwicklung des industriellen und gewerblichen Sektors

Die Vorteile des Planungsraumes hinsichtlich der Lagegunst, der infrastrukturellen Gegebenheiten, des Bevölkerungs- und Arbeitskräftepotentials für die Weiterentwicklung einer leistungsstarken Industrie und eines wettbewerbfähigen Gewerbes sind zu nutzen.

Dabei ist die räumliche Trennung von Betriebsgebieten des gewerblich-industriellen Sektors von Gebieten mit intensiver Fremdenverkehrsnutzung anzustreben. Bei der Festlegung von Einkaufszentren ist auf die Aufrechterhaltung der Nahversorgung der Bevölkerung im Umland Bedacht zu nehmen.

4.2 Hauptziele

4.2.1 Zentrale Orte

Das Oberzentrum Klagenfurt ist insbesondere hinsichtlich seiner überregionalen Funktionen als Landeshauptstadt weiter zu entwickeln. Dies soll erreicht werden durch den Ausbau der öffentlichen Einrichtungen, insbesondere des Sozial-, Bildungs- und Kulturwesens, durch Schaffung günstiger infrastruktureller Voraussetzungen für den Ausbau öffentlicher und privater Dienstleistungs-Einrichtungen, durch die Verbesserung der überörtlichen Verkehrsverbindungen, insbesondere den Ausbau der Südautobahn, durch den Ausbau eines leistungsfähigen Fern- und Nahverkehrssystems und durch die Vorsorge für aufgeschlossene, ausreichend große und günstig gelegene Flächen für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler und überregionaler Bedeutung.

Die Unterzentren Krumpendorf und Pörtschach am Wörther See sind unter Bedachtnahme auf die Belastbarkeit des Naturhaushaltes und die Erhaltung der Landschaft so zu entwickeln, daß der Funktion als Fremdenverkehrs-Schwerpunkt im Wörther-See-Gebiet in bestmöglicher Weise Rechnung getragen werden kann.

Der Ausbau der öffentlichen und privaten Dienstleistungs-Einrichtungen hat daher so zu erfolgen, daß die begrenzte Aufnahmefähigkeit der Erholungs- und Wassersportflächen vor allem im Seeuferbereich besondere Berücksichtigung findet.

Um die große Abhängigkeit vom Sommer-Fremdenverkehr zu verringern, soll die Errichtung umweltfreundlicher produzierender Gewerbebetriebe auf geeigneten Standorten durch die Bereitstellung von erschlossenen Flächen gefördert werden.

Die Unterzentren Ebental und Grafenstein sind so zu entwickeln, daß sie vor allem ihren regionalen Funktionen auch für die Bevölkerung der Nachbargemeinden noch besser entsprechen können. Dies soll insbesondere durch den Ausbau der regionalen Verkehrsverbindungen, des Schul- und Bildungswesens, der privaten Dienstleistungs-Einrichtungen sowie durch die Vorsorge für aufgeschlossene Flächen für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler und überregionaler Bedeutung erreicht werden.

Das Kleinzentrum Moosburg ist unter besonderer Bedachtnahme auf die Belastbarkeit des Landschaftshaushaltes - vor allem im Gebiete der Moosburger Teiche - und die Erhaltung der Landschaft zu entwickeln.

Der Ausbau der öffentlichen und privaten Dienstleistungs-Einrichtungen sowie die Errichtung umweltfreundlicher, produzierender Gewerbebetriebe hat so zu erfolgen, daß die Wahrnehmung regionaler Funktionen ermöglicht und verbessert werden kann.

Die Kleinzentren Köttmannsdorf und Maria Saal sind hinsichtlich der öffentlichen und privaten Dienstleistungs-Einrichtungen und des produzierenden Gewerbes so auszubauen, daß sie auch regionale Funktionen ausüben können.

Die Orte Keutschach, Maria Wörth und Reifnitz sind wegen ihrer Bedeutung als Fremdenverkehrs-Schwerpunkte und ihrer Bevölkerungszahl unter besonderer Bedachtnahme auf die Belastbarkeit des Naturhaushaltes und die Erhaltung der Landschaft zu Kleinstzentren zu entwickeln. Dabei ist insbesondere auf die bestmögliche Nahversorgung der Wohn-, Arbeits- und Urlaubsbevölkerung Bedacht zu nehmen. Zur Verringerung der großen Abhängigkeit vom Sommerfremdenverkehr soll die Errichtung umweltfreundlicher produzierender Gewerbebetriebe auf geeigneten Standorten durch die Bereitstellung von erschlossenen Flächen ermöglicht und gefördert werden. Die Orte Maria Rain, Poggersdorf und Lassendorf-Deinsdorf sind wegen ihrer günstigen Verkehrslage und ihrer Bevölkerungszahl zu Kleinstzentren so zu entwickeln, daß sie insbesondere die bestmögliche Nahversorgung der Bevölkerung gewährleisten können.

Der Ausbau der öffentlichen und privaten Dienstleistungs-Einrichtungen hat daher so zu erfolgen, daß sie dieser zentralen Funktion entsprechen können.

Weiters soll die Errichtung von umweltfreundlichen produzierenden Gewerbebetrieben auf geeigneten Standorten durch die Bereitstellung von erschlossenen Grundflächen gefördert werden.

4.2.2 Besiedelung

Die Inanspruchnahme von Bauland soll nur in dem Ausmaß erfolgen, als Verkehrserschließung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung, Abfallstoffbeseitigung und Energieversorgung gewährleistet sind. Aus gemeindewirtschaftlichen Gründen sollen jeweils die Gebiete mit der höchsten Versorgungsgunst zuerst bebaut werden. Dabei ist auf die Sicherung geeigneter Flächen für Dienstleistungsbetriebe zur Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs Bedacht zu nehmen. Die Festlegung von Flächen für Einkaufszentren soll bei Bedarf nur im Oberzentrum bzw. in den Unterzentren im Bereich größerer Siedlungsgebiete erfolgen. Im Einzugsbereich der Eisenbahn-Haltepunkte ist eine maßvolle Verdichtung der Besiedlung anzustreben, um so eine Verlegung des Schüler- und Berufspendelverkehrs auf die Schiene zu fördern. Bei der Festlegung von Bauland sowie von Verkehrswege- und Versorgungsleitungsnetzen ist auf Gebiete mit hohem Grundwasserstand, auf Vermurungs- und Überflutungsgebiete sowie auf den Schutzbereich der Pipeline, Luftverunreinigung, Gewässerverunreinigung und Lärmerregung besonders Bedacht zu nehmen. Neue Siedlungsgebiete sind nur außerhalb der Immissionsbereiche von Industriebetrieben, Autobahnen, Bundesstraßen und Eisenbahnlinien sowie des Flughafens, jedoch in der Nähe der Haltepunkte öffentlicher Verkehrsmittel festzulegen. Um eine bestmögliche und gemeindewirtschaftlich günstige Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen zu gewährleisten, ist die Zusammenfassung bestehender und neuer Siedlungsgebiete zu Wohnvierteln und Wohnbezirken erforderlich. Dabei soll die Einwohnerzahl eines Wohnviertels mindestens so groß sein, daß der Bestand einer vierklassigen Volksschule auf Dauer gesichert ist. Die Größe eines Wohnbezirkes hängt von den örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungszahl ab. Er soll jedoch mindestens zwei Wohnviertel umfassen. Wohnviertel und Wohnbezirke sind jeweils aus einer städtebaulichen Konzeption zu entwickeln, die Erweiterungsmöglichkeiten zuläßt.

Industrie- und Gewerbeflächen für Betriebe von regionaler und überregionaler Bedeutung sind nach Möglichkeit zu Industriegebieten bzw. zu Industriebezirken zusammenzufassen und mit den erforderlichen Dienstleistungs-Einrichtungen auszustatten. Dabei ist auf Gebiete mit besonderer Lage- und Versorgungsgunst Bedacht zu nehmen. Bei der Standortfestlegung ist besonders zu beachten, daß Siedlungs- und Naherholungs- oder Fremdenverkehrsgebiete nicht durch Immissionen beeinträchtigt werden und daß die Abwasserbehandlung und Abfallstoffbeseitigung gesichert sind. Eine zusätzliche punktuelle Verkehrsbelastung des kommunalen Straßennetzes ist zu vermeiden und eine günstige Lage zu Eisenbahnlinien anzustreben.

4.2.3 Verkehr

Beim Ausbau des Verkehrswegenetzes ist eine möglichst weitgehende Verknüpfung des Autobahn-, Bundes-, Landes- und Gemeindestraßennetzes untereinander sowie mit dem Eisenbahnnetz erforderlich.

Für die wirtschaftliche Entwicklung des Planungsraumes ist eine Verbesserung der Verkehrsverbindungen zu den österreichischen Zentralräumen und den benachbarten Verdichtungsgebieten in Italien und Jugoslawien durch einen raschen Ausbau des Bundesstraßen- und Autobahnnetzes von besonderer Bedeutung.

Auf die Entlastung von Fremdenverkehrs-Schwerpunkten, größeren Wohngebieten sowie Kleinst-, Klein- und Unterzentren vom Durchgangsverkehr durch den Bau von Umfahrungsstraßen ist Bedacht zu nehmen. Insbesondere sollen in diesen Gebieten verkehrsarme Zonen vorgesehen werden.

Dem Flächenbedarf des Wirtschaftsverkehrs in den Geschäftsgebieten und Industriegebieten sowie des ruhenden Verkehrs in den Geschäftsgebieten, Siedlungsgebieten, Industriegebieten, Fremdenverkehrszonen, Naherholungs- und Wintersportgebieten ist unter Bedachtnahme auf den zukünftigen Bedarf durch rechtzeitige Flächensicherung Rechnung zu tragen. Die öffentlichen Personenverkehrsmittel sollen der angestrebten räumlichen Struktur entsprechend ausgebaut werden. Die Fahrpläne der einzelnen öffentlichen Personenverkehrsmittel sollen gegenseitig so abgestimmt werden, daß zu möglichst allen Tageszeiten gute Verkehrsbedingungen bestehen. Ein Verkehrsverbund der öffentlichen Verkehrsträger soll angestrebt werden.

Der Ausbau des Personen-Nahverkehrs ist besonders im Hinblick auf die zunehmende Belastung der Bundes- und Landesstraßen während der Sommersaison sowie wegen des Berufs- und Schülerverkehrs zu fördern. Bei der Schaffung neuer Eisenbahn-Haltestellen, insbesondere im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt, soll auf eine ausreichende Fahrgastfrequenz Bedacht genommen werden. Zur Gewährleistung einer entsprechenden Rentabilität des zukünftig erforderlichen schienengebundenen Personen-Nahschnellverkehrs ist eine Verdichtung der Wohn- und Arbeitsplätze im Einzugsbereich der Haltepunkte anzustreben. Die Kapazität und Qualität der Güterumschlags- und Beförderungsanlagen soll durch die rechtzeitige Anpassung an die zukünftigen Bedürfnisse des Straßen- und Schienenverkehrs, durch die bestmögliche Verbindung zwischen diesen Verkehrsarten sowie unter Bedachtnahme auf die zukünftige Industrie- und Gewerbeentwicklung verbessert werden.

4.2.4 Versorgung

4.2.4.1 Energieversorgung

Bei der räumlichen Entwicklung ist auf den künftigen Energiebedarf besonders Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist für die auszubauenden oder zu entwickelnden zentralen Orte, Industriegebiete und Fremdenverkehrs-Schwerpunkte die Versorgung mit der notwendigen Kapazität rechtzeitig sicherzustellen. Die Versorgung des Planungsraumes mit Gas und der Einsatz von Fernwärme zur Sicherung der Energieversorgung soll gefördert werden.

4.2.4.2 Wasserversorgung

Die genutzten und nutzungswürdigen Quell- und Grundwasservorkommen sollen so weit wie möglich geschützt, erhalten und vorsorglich beansprucht werden. Der Ausbau regionaler Wassergewinnungs- und Versorgungsanlagen ist anzustreben. Die hiefür erforderlichen Flächen sind rechtzeitig in den Flächenwidmungsplänen zu sichern. Die regionalen Wasserversorgungsanlagen sollen zu einem überregionalen Wasserversorgungsnetz verbunden werden. Auf den vorsorglichen Schutz von Heilquellen ist Bedacht zu nehmen.

4.2.4.3 Schutzwasserbau

Flußbau- und Wildbachverbauung sind im Hinblick auf die angestrebte räumliche Entwicklung und unter Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen.

4.2.4.4 Abwasserbehandlung und Abfallstoffbeseitigung

Im Interesse der Reinhaltung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer ist in den bebauten Gebieten für eine hygienisch einwandfreie Beseitigung der Abwässer zu sorgen.

Um eine ausreichende Reinhaltung der Badeseen und Vorfluter zu gewährleisten, sind insbesondere in den Fremdenverkehrszonen regionale Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten.

Ebenso sind die Voraussetzungen für eine geordnete Abfallstoffbeseitigung in regionalen Behandlungsanlagen unerläßlich.

4.2.5 Öffentliche Einrichtungen

4.2.5.1 Konzentration öffentlicher Einrichtungen in zentralen Orten

Um eine bestmögliche Versorgung der Wohn-, Arbeits- und Urlaubsbevölkerung bei zumutbarem Wegaufwand zu erreichen, ist die Konzentration öffentlicher Einrichtungen in geeigneten zentralen Orten anzustreben. Dabei sollen jeweils Art der öffentlichen Einrichtung und Art der Funktion des zentralen Ortes miteinander in Einklang stehen. Beim Ausbau der öffentlichen Einrichtungen sollen möglichst gemeinsame Investitionen benachbarter Gemeinden mit dem Ziel der Kostenminderung und Leistungsvergrößerung angestrebt werden. Auf die möglichst frühzeitige Flächensicherung durch Festlegung von Flächen für besondere Verwendungszwecke ist Bedacht zu nehmen.

4.2.5.2 Verwaltungseinrichtungen

In der Landeshauptstadt Klagenfurt und den Gemeindehauptorten sollen günstig gelegene Standorte für öffentliche Verwaltungseinrichtungen festgelegt werden.

4.2.5.3 Kindergärten, Schulen, Einrichtungen des Bildungswesens

Kindergärten, Schulen und Bildungseinrichtungen sind im Hinblick auf die angestrebte räumliche Entwicklung und in Übereinstimmung mit den Schulentwicklungsplänen des Landes zu errichten bzw. auszubauen. Kindergärten sollen auf verkehrssicheren, von Wohngebieten leicht erreichbaren Standorten in genügender Anzahl zur Verfügung gestellt werden.

Dabei ist eine Zusammenfassung mit Volksschulen anzustreben. Volksschulen sind unter besonderer Berücksichtigung der angestrebten Siedlungsentwicklung so zu dimensionieren, daß der Unterricht in mindestens vier Jahrgangsklassen erfolgen kann. Auf die gute Erreichbarkeit von den Siedlungsgebieten auf sicheren Schulwegen ist besonders Bedacht zu nehmen.

Sonderschulen sollen im notwendigen Umfang in den Hauptschulorten errichtet werden.

Allgemein- und berufsbildende mittlere und höhere Schulen sollen im Oberzentrum, fallweise auch in Unterzentren errichtet bzw. ausgebaut werden. Bei der Standortfestlegung ist auf die angestrebte Entwicklung des jeweiligen Einzugsbereiches, auf eine günstige Erreichbarkeit von den Haltepunkten öffentlicher Verkehrsmittel und auf Erweiterungsmöglichkeiten besonders Bedacht zu nehmen. Für den weiteren Ausbau der Universität sollen ausreichend große Grundstücksflächen gesichert werden.

Einrichtungen der Erwachsenenbildung von regionaler Bedeutung sollen im Oberzentrum und in den Unterzentren errichtet bzw. ausgebaut werden.

Bei der Standortfestlegung von Schulen soll die Zusammenfassung mehrerer Schulen mit ähnlichen Einzugsbereichen zu einem leistungsfähigen Schulzentrum angestrebt werden, um eine mehrfache Nutzung der Verkehrs-, Sport- und Spielflächen zu ermöglichen.

4.2.5.4 Öffentliche Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens

Standorte für die notwendigen Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens sind unter Berücksichtigung der angestrebten räumlichen Entwicklung, der Bevölkerungsentwicklung sowie der Sozial- und Altersstruktur im Planungsraum festzulegen. Insbesondere ist auf die Flächensicherung in Verkehrs- und klimatisch günstigen und immissionsfreien Standorten Bedacht zu nehmen.

4.2.6 Einrichtungen für Erholung und Sport

Für Erholung, Spiel und Sport sind ausreichend große, zu den Siedlungsgebieten und Haltepunkten öffentlicher Verkehrsmittel günstig gelegene Einrichtungen zu schaffen bzw. auszubauen. Dabei ist bei der Standortfestlegung auf die speziellen Bedürfnisse von Tages-, Wochenend- und Urlaubserholung besonders Bedacht zu nehmen.

Einrichtungen für die tägliche Erholung der Wohnbevölkerung in allen Siedlungsgebieten sind daher in zumutbarer Entfernung für Fußgänger zu errichten bzw. auszubauen. Insbesondere ist die Schaffung zusammenhängender Fuß- und Radwegnetze sowie von ausreichenden und günstig gelegenen Kinderspielplätzen anzustreben.

Einrichtungen für die Wochenenderholung (Ausflugsgaststätten, Rastplätze, Sportstätten u. dgl.) sollen in Naherholungsgebieten so geschaffen werden, daß sie von Verkehrswegen leicht erreichbar sind. Die Verbindung dieser Einrichtungen durch ein Fuß- und Radwegenetz ist anzustreben. Bei der Festlegung von Einrichtungen für die Urlaubserholung ist besonders in den Uferzonen der Badeseen auf eine maßvolle Konzentration gleichartiger Einrichtungen zur Erhaltung freier Landschaft Bedacht zu nehmen. Dabei soll die allgemeine Zugänglichkeit der Seeufer soweit als möglich gewährleistet und eine weitere Verbauung der Seeufer für private Zwecke vermieden werden. Auf die Errichtung von Uferpromenaden, Rad- und Fußwegenetzen, Fußgängerbereichen sowie Segelbootshäfen soll Bedacht genommen werden.

4.2.7 Einrichtungen für Zivilschutz und Landesverteidigung

Die raumbeanspruchenden Erfordernisse der Landesverteidigung sollen nach Möglichkeit außerhalb von Siedlungsgebieten, Industriegebieten und Fremdenverkehrszentren gedeckt werden. Für den gesamten Planungsraum ist die Erhaltung des natürlichen Hinderniswertes anzustreben und eine Erhöhung desselben an bedeutsamen Bewegungslinien zu ermöglichen.

4.3 Teilziele

4.3.1 Zentrale Orte

4.3.1.1. Festlegungen für die Entwicklung des Oberzentrums Landeshauptstadt Klagenfurt

Wichtigste Voraussetzungen für die Entwicklung des Oberzentrums Klagenfurt sind die Festlegung eines der zukünftigen Entwicklung entsprechenden Geschäftsbezirkes, eines erweiterungsfähigen Industriebezirkes und ausreichend großer und günstig gelegener Naherholungsbezirke bzw. Naherholungsbereiche.

Zur Stärkung der überregionalen Funktionen als Landeshauptstadt ist auf die Festlegung ausreichend großer und verkehrsgünstig gelegener Flächen für besondere Verwendungszwecke für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen besonders Bedacht zu nehmen. Einem diesen Funktionen entsprechenden Ausbau des Hauptverkehrsstraßennetzes und des Liniennetzes der öffentlichen Verkehrsmittel kommt deshalb wesentliche Bedeutung zu.

Geschäftsbezirk

In dem von Hauptbahnhof - Karawankenzeile - Rosentaler Straße - Villacher Ring - Feldkirchner Straße - Kraßniggstraße - St. Veiter Straße - St. Veiter Ring - Völkermarkter Ring - Völkermarkter Straße - Rudolfsbahngürtel begrenzten Geschäftsbezirk ist die Festlegung von Bauland vorwiegend nur als Geschäftsgebiet, im übrigen als gemischtes Baugebiet und als Wohngebiet zulässig.

Bei der Festlegung von Verkehrsflächen ist auf den Flächenbedarf des öffentlichen und des Wirtschaftsverkehrs sowie auf die Schaffung von Fußgängerzonen im besonderen Maße Bedacht zu nehmen.

Das Parkplatzangebot im Geschäftsgebiet und die Leistungsfähigkeit der Zufahrtsstraßen müssen dabei übereinstimmen.

Industriebezirk

Für das Gebiet, das von der Bahnlinie Klagenfurt-Rosenbach, der Bahnlinie Klagenfurt-Bleiburg, der Glanfurt und der Gemeindegrenzen zu Ebental begrenzt wird, ist die Festlegung von Bauland außerhalb des Bereiches bestehender Wohnsiedlungen nur als Leichtindustriegebiet zulässig.

Im nördlichen Anschluß der Bahnlinie Klagenfurt-Bleiburg, im Bereich der Gemeindegrenze zu Ebental, hat die Festlegung von Bauland als Leichtindustriegebiet so zu erfolgen, daß die abschnittweise Errichtung eines einheitlich gestalteten Industriebezirkes erfolgen kann.

Bei der Festlegung von Verkehrsflächen in diesen Bereichen ist auf eine bestmögliche Erschließung durch Schleppbahnen und auf eine gute Anbindung an die Süd-Autobahn und das Bundesstraßennetz sowie auf ausreichende Flächen für den Wirtschaftsverkehr und den ruhenden Verkehr Bedacht zu nehmen. Für Dienstleistungs-Einrichtungen, die dem gesamten Industriebezirk dienen, sind günstig gelegene und erweiterungsfähige Flächen für besondere Verwendungszwecke festzulegen.

Naherholungsbezirke bzw. Naherholungsbereiche

Die Schaffung eines Naherholungsbezirkes Kreuzbergl, dessen Grenze im Westen, Süden und Osten mit der Grenze des Landschaftsschutzgebietes Kreuzbergl und im Norden mit der Grenze des zwölften Stadtbezirkes von Klagenfurt zusammenfällt, sowie die Einrichtung eines Naherholungsbezirkes Wörther-See-Ost, der von Metnitzstrand - Bahnlinie Klagenfurt- Villach - Kärntner Straße (B 83) - Lendkanal - Wörther-See-Südufer-Straße (bis Stadtgrenze) - Wörther See begrenzt wird, soll angestrebt werden. Außerdem sollen der Spitalberg und der Ehrentaler Berg als Naherholungsbereiche insbesondere für die tägliche Erholung sowie der Maria Saaler Berg als Naherholungsbereich insbesondere für die Wochenenderholung entwickelt werden. Dabei ist die Festlegung von Flächen für spezifische Erholungsnutzungen nur zulässig, wenn sie zur Schaffung von notwendigen Erholungs- und Sporteinrichtungen dient. Ebenso ist die Festlegung von Bauland nur dann zulässig, wenn öffentliche Interessen dies erfordern. Beiderseits der Glan und Glanfurt sind ausreichend breite Grünzonen als Naherholungsbereiche vorzusehen.

Weiters ist auf die für die Landeshauptstadt Klagenfurt ebenfalls bedeutenden Naherholungsgebiete Sattnitzberg, Plöschenberg, Schrottkogel, Maierniggalpe, Siebenhügel, Stifterkogel, Zwanzgerberg, Radsberg, Magdalensberg, Ulrichsberg, Keutschacher-Seetal, Pyramidenkogel und Moosburger-Teichlandschaft zur Bewahrung ihrer Erholungsfunktion vorsorglich Bedacht zu nehmen.

Die Festlegung von Verkehrsflächen soll die Errichtung eines geschlossenen Rad- und Fußwegenetzes gewährleisten, das insbesondere die Sport- und Erholungs-Einrichtungen sowie die in Randlage anzuordnenden Parkplätze miteinander verbindet.

Zur Bewahrung der Erholungsgunst ist die kontinuierliche Durchführung von wirksamen Landschaftspflegemaßnahmen anzustreben.

4.3.1.2 Festlegungen für den Ausbau der Unterzentren Ebental, Grafenstein, Krumpendorf und Pörtschach am Wörther See

Ebental

Günstig gelegene, ausreichende große und erweiterungsfähige Flächen für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen von örtlicher und regionaler Bedeutung sind im Ortsgebiet von Ebental festzulegen. In dem nördlich der Glan gelegenen Baugebiet sollen solche Flächen insbesondere für Zwecke des Großhandels- und Gütertransportes vorgesehen und gesichert werden.

Im nordöstlichen Bereich von Ebental hat die Festlegung von Bauland als Leichtindustriegebiet so zu erfolgen, daß die abschnittweise Errichtung eines einheitlich gestalteten Industriebezirkes erfolgen kann.

Für Dienstleistungs-Einrichtungen, die dem ganzen Industriebezirk dienen, sind günstig gelegene und erweiterungsfähige Flächen festzulegen.

Eine bestmögliche Erschließung durch Schleppbahnen und Anbindung an die Süd-Autobahn (A 2), die Packer Straße (B 70) und Görtschitztal Straße (B 92) sowie das Hauptstraßennetz muß gewährleistet sein.

Grafenstein

Im Ortsgebiet von Grafenstein sind günstiggelegene, ausreichend große und erweiterungsfähige Flächen für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen von örtlicher und regionaler Bedeutung festzulegen.

In dem nördlich und südlich der Eisenbahnstation Grafenstein gelegenen Gebiet sowie im Raum Froschendorf ist auf die Festlegung von ausreichenden Leichtindustrieflächen insbesondere für die Errichtung von Gewerbebetrieben Bedacht zu nehmen. Dabei muß eine Anbindung an die Süd-Autobahn (A 2) sowie die Packer Straße (B 70) in bestmöglicher Weise gewährleistet werden.

Krumpendorf

Im Ortsgebiet von Krumpendorf sind ausreichend große und erweiterungsfähige Flächen für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen von örtlicher und regionaler Bedeutung festzulegen. Dabei ist der begrenzten Aufnahmefähigkeit der Erholungs- und Wassersportflächen insbesondere im Seeuferbereich Rechnung zu tragen.

Nördlich der Bahnlinie Klagenfurt-Villach und in ausreichender Entfernung von den Wohngebieten ist auf die Festlegung von Flächen in vertretbarem Ausmaß für umweltfreundliche, produzierende Gewerbebetriebe Bedacht zu nehmen.

Pörtschach am Wörther See

Günstig gelegene und erweiterungsfähige Flächen für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen von örtlicher und regionaler Bedeutung sind im Ortsgebiet von Pörtschach am Wörther See so festzulegen, daß sie von der ständig und zeitweise anwesenden Bevölkerung in den Gemeinden Moosburg und Pörtschach am Wörther See günstig erreicht werden können.

Der südlich der Kärntner Straße (B 83) liegende Seeuferbereich ist so zu gestalten, daß die Belange des Fremdenverkehrs, der Erholung und des Wassersports in bestmöglicher Weise Berücksichtigung finden. Nördlich der Kärntner Straße (B 83) sind Flächen in vertretbarem Ausmaß für umweltfreundliche, produzierende Gewerbebetriebe festzulegen, um die überwiegend durch den Sommerfremdenverkehr geprägte Wirtschaftstruktur zu verbessern.

4.3.1.3 Festlegungen für den Ausbau der Kleinzentren Köttmannsdorf, Maria Saal und Moosburg

Im Ortsgebiet von Köttmannsdorf sind ausreichend große und erweiterungsfähige Flächen für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen von örtlicher und regionaler Bedeutung festzulegen. Zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur sollen verkehrsgünstig gelegene und erweiterungsfähige Flächen für die Errichtung von umweltfreundlichen, produzierenden Gewerbebetrieben festgelegt und nach Bedarf erschlossen werden.

Im Ortsgebiet von Maria Saal sind günstig gelegene, ausreichend große und erweiterungsfähige Flächen für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen von örtlicher und regionaler Bedeutung vorzusehen. Zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur sollen bei Bedarf ausreichend große Flächen für umweltfreundliche Gewerbebetriebe erschlossen werden, die so festzulegen sind, daß das charakteristische Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.

Günstig gelegene, ausreichend große und erweiterungsfähige Flächen für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen von Örtlicher und regionaler Bedeutung sind im Ortsgebiet Moosburg festzulegen.

Zur Verbesserung der durch den Sommerfremdenverkehr geprägten Wirtschaftsstruktur sollen ausreichend große und verkehrsgünstig gelegene Flächen zur Errichtung von umweltfreundlichen, produzierenden Gewerbebetrieben festgelegt und nach Bedarf erschlossen werden. Im Gebiet der Moosburger Teiche ist auf die Belange der Erholung unter besonderer Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

4.3.1.4 Festlegungen für den Ausbau des Kleinstzentrums Keutschach

Im Ortsgebiet von Keutschach sind günstig gelegene und erweiterungsfähige Flächen für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen festzulegen.

Zur Verbesserung der überwiegend durch Sommerfremdenverkehr geprägten Wirtschaftsstruktur sollen auch verkehrsgünstig gelegene und ausreichend große Flächen für umweltfreundliche, produzierende Gewerbebetriebe festgelegt und nach Bedarf erschlossen werden.

4.3.1.5 Festlegung für den Ausbau des Kleinstzentrums Maria Rain

Im Ortsgebiet Maria Rain sind günstig gelegene und erweiterungsfähige Flächen für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen von örtlicher Bedeutung vorzusehen.

Im Anschluß an die Eisenbahnhaltestelle Maria Rain soll die Festlegung und - nach Bedarf - die Erschließung von ausreichenden Flächen für umweltfreundliche, produzierende Gewerbebetriebe erfolgen.

4.3.1.6 Festlegungen für den Ausbau des Kleinstzentrums Maria Wörth

Zur Verringerung der großen Abhängigkeit vom Sommerfremdenverkehr sind im Ortsgebiet von Maria Wörth günstig gelegene und erweiterungsfähige Flächen für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen in ausreichendem Maß festzulegen. Dabei ist der begrenzten Aufnahmefähigkeit der Erholungs- und Wassersportflächen insbesondere im Seeuferbereich ebenso in besonderer Weise Rechnung zu tragen wie der Erhaltung des charakteristischen Ortsbildes.

4.3.1.7 Festlegungen für den Ausbau des Kleinstzentrums Poggersdorf

Im Ortsgebiet von Poggersdorf sind günstig gelegene, ausreichend große und erweiterungsfähige Flächen für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen von örtlicher Bedeutung vorzusehen. Insbesondere soll zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur die Festlegung und - nach Bedarf - die Erschließung verkehrsgünstig gelegener und erweiterungsfähiger Flächen für die Errichtung umweltfreundlicher, produzierender Gewerbebetriebe erfolgen.

4.3.1.8 Festlegungen für den Ausbau des Kleinstzentrums Reifnitz

Günstig gelegene und erweiterungsfähige Flächen für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen sind im Ortsgebiet von Reifnitz festzulegen. Der Ausbau dieser Einrichtungen hat so zu erfolgen, daß die begrenzte Aufnahmefähigkeit der Erholungs- und Wassersportflächen vor allem im Seeuferbereich volle Berücksichtigung findet.

Zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur sollen verkehrsgünstig gelegene und erweiterungsfähige Flächen für umweltfreundliche, produzierende Gewerbebetriebe festgelegt und nach Bedarf erschlossen werden.

4.3.1.9 Festlegungen für den Ausbau des Kleinstzentrums Lassendorf-Deinsdorf

Im Ortsgebiet Lassendorf-Deinsdorf sind günstig gelegene und erweiterungsfähige Flächen für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen von örtlicher Bedeutung festzulegen. Zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur soll die Festlegung und - nach Bedarf - die Erschließung von verkehrsgünstig gelegenen und ausreichend großen Flächen für umweltfreundliche, produzierende Gewerbebetriebe erfolgen.

4.3.2 Besiedelung

Bei der Festlegung von Bauland ist auf günstig gelegene und erweiterungsfähige Flächen für besondere Verwendungszwecke für die Errichtung von Wohnviertel- und Wohnbezirkszentren besonders Bedacht zu nehmen. Insbesondere sollen Gebiete mit hoher Standortgunst und guter Infrastrukturausstattung vorrangig bebaut werden. Ferner ist zu gewährleisten, daß Wohnviertel und Wohnbezirke von Hauptverkehrsstraßen tangiert, aber nicht durchquert werden.

Die Verdichtung der Wohn- und Arbeitsstätten in den Einzugsbereichen der Eisenbahn-Haltestellen ist durch die Festlegung entsprechender Dichtewerte in den Bebauungsplänen zu gewährleisten. Weiters ist auf die Belange der Altstadtsanierung und die Sanierung erhaltenswerter Dorfkerne Bedacht zu nehmen. Im gesamten Planungsraum ist die Festlegung von Bauland als Schwerindustriegebiet nicht zulässig.

Die Besiedelung von landwirtschaftlich genutzten Flächen mit hoher Standortgunst und guter Infrastrukturausstattung ist erst nach entsprechender Verdichtung der bestehenden Baugebiete zulässig.

4.3.3 Verkehr

Die Festlegung und der Ausbau von Verkehrsflächen hat so zu erfolgen, daß eine Beeinträchtigung der Umgebung durch Lärm und Abgase möglichst vermieden wird. Bei der Festlegung von kommunalen Verkehrsflächen ist auf eine bestmögliche Verknüpfung des Autobahn-, Bundes- und Landesstraßennetzes mit dem kommunalen Hauptstraßennetz besonders Bedacht zu nehmen, wobei die Erschließung und Verbindung wichtiger bestehender Funktionsgebiete Vorrang erhalten soll.

Zur Entlastung der Bundesstraßen im Ortsverkehr sind insbesondere in den Gemeindegebieten Grafenstein, Klagenfurt, Magdalensberg, Maria Saal, Moosburg und Poggersdorf ausreichende Verkehrsflächen für den Bau von kommunalen Parallelstraßen zu sichern.

Kommunale Verkehrsflächen sind ferner so festzulegen, daß im Geschäftsbezirk und in den Wohnbezirkszentren im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt sowie in den Ortszentren der Unter-, Klein- und Kleinstzentren Fußgängerzonen oder verkehrsarme Zonen errichtet werden können.

Der Ausbau des Rad- und Fußwegenetzes mit Anschluß an die Bildungs- und Erholungseinrichtungen sowie an die Zentren von Arbeits- und Wohnstätten soll angestrebt werden.

Im Hinblick auf die Intensivierung des Personen-Nahschnellverkehrs sind bei den Eisenbahnhaltepunkten Annabichl, Klagenfurt/ Ostbahnhof, Klagenfurt/Hauptbahnhof, Klagenfurt-Lend, Krumpendorf, Pritschitz und Pörtschach am Wörther See günstig gelegene und ausreichend große Parkplätze festzulegen.

Zur Entlastung des Geschäftsbereiches von Klagenfurt vom Individualverkehr sollen bei geeigneten Haltepunkten öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend große Auffangparkplätze festgelegt werden.

Bei der Festlegung von Bauland im Flughafenbereich ist auf die Lärmbelästigung besonders Bedacht zu nehmen. In den Fremdenverkehrszentren in den Gemeinden Keutschach, Krumpendorf, Maria Wörth, Moosburg und Pörtschach am Wörther See sind ausreichende Parkplätze so festzulegen, daß eine möglichst geringe Belästigung durch Lärm und Abgase gewährleistet wird.

Größere Parkplätze sind jeweils an das Fußwegenetz anzubinden.

4.3.4 Versorgung

Bei der Festlegung von Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen ist insbesondere auf die Wohngebiete, Erholungsgebiete sowie auf Geschäfts- und Industriegebiete Bedacht zu nehmen.

4.3.5 Öffentliche Einrichtungen

Bei der Bemessung und Festlegung der Flächen für besondere Verwendungszwecke für Dienstleistungs-Einrichtungen sind die abschätzbaren Bedürfnisse der zukünftigen Wohn-, Arbeits- und Urlaubsbevölkerung zugrunde zu legen.

4.3.6 Einrichtungen für Erholung und Sport

Für die abschätzbaren Bedürfnisse der zukünftigen Wohn-, Arbeits- und Urlaubsbevölkerung sind entsprechend günstig gelegene und ausreichende Grünflächen vor allem in den derzeit unterversorgten Wohngebieten festzulegen.

Diese Grünflächen sollen untereinander bzw. mit den Wohnviertel- und Wohnbezirkszentren sowie mit den Naherholungsgebieten durch ein Fuß- und Radwegenetz verbunden werden, wofür die erforderlichen Verkehrsflächen festzulegen sind.

Insbesondere ist die Festlegung von Verkehrsflächen für die Errichtung eines Fuß- und Radwegenetzes entlang der Glan von Ebental bis zum Landschaftsschutzgebiet Kreuzbergl, weiters entlang der Glanfurt und entlang des Lendkanals bis zum Wörther See sowie eine Verlängerung des Radwegenetzes bis in den Raum St. Veit an der Glan bzw. bis Grafenstein anzustreben.

In gleicher Weise sollen für die maßvolle Erschließung der Landschaftsschutzgebiete Keutschacher-See-Tal, Pyramidenkogel, Schrottkogel, Kreuzbergl und Moosburger Teichlandschaft durch Errichtung von Parkplätzen in Randlage sowie von Fuß- und (oder) Radwegenetzen die erforderlichen Verkehrsflächen festgelegt werden. Insbesondere soll das Naturschutzgebiet Hallegger Teiche durch ein Fuß- und Radwegenetz mit dem Naherholungsbezirk Kreuzbergl verbunden werden, wofür die erforderlichen Verkehrsflächen festzulegen und zu sichern sind.

In den Uferzonen des Wörther Sees, des Keutschacher Sees, des Rauschelesees, des Hafnersees und der Moosburger Teiche sind für die Errichtung von neuen sowie für die Erweiterung von bestehenden Campingplätzen keine Grünflächen mehr zu widmen. Die Schaffung eines Fuß- und Radwegenetzes insbesondere in der Uferzone des Wörther Sees und des Keutschacher Sees ist anzustreben. Weiters ist in den Gemeindegebieten von Krumpendorf, Maria Wörth und Pörtschach am Wörther See die Festlegung von Fußgängerbereichen und Promenaden am Seeufer oder in Seeufernähe anzustreben.

4.3.7 Einrichtungen für Zivilschutz und Landesverteidigung

Bei der Festlegung von Baugebieten ist insbesondere im Raum St. Jakob an der Straße - Gutendorf - Niederdorf und im Raum Ebental - Reichersdorf-Pfaffendorf wegen der Ballung von überregionalen Verkehrswegen, Verkehrsanlagen, Strom- und Rohrleitungen sowie Schieß- und Sprengmittellagern auf die Belange des Zivilschutzes besonders Bedacht zu nehmen. Die Verlegung der Pulvertürme und des Munitionslagers soll angestrebt werden. Um den Übungplatz im Breich der Khevenhüllerkaserne zu erweitern, ist auf die vorsorgliche Sicherung geeigneter Grundflächen Bedacht zu nehmen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)

In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Landesrecht Entwicklungsprogramm Raum Klagenfurt

§ 1

Planungsraum

(l) Für den Raum Klagenfurt wird das in der Anlage enthaltene Entwicklungsprogramm festgelegt.

(2) Das Entwicklungsprogramm erstreckt sich auf die Gebiete der Gemeinden Ebental, Grafenstein, Keutschach, Klagenfurt, Köttmannsdorf, Krumpendorf, Magdalensberg, Maria Rain, Maria Saal, Maria Wörth, Moosburg, Poggersdorf und Pörtschach am Wörther See.

Landesrecht Gemeindetrennung Stratzing-Droß

Die Marktgemeinde Stratzing-Droß wird in zwei Gemeinden getrennt.

Landesrecht Standortverordnung Stadt Salzburg - Höller-Eisen

§ 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der GP Nr 124/1 und 125/11 KG 56531 Maxglan für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.500 m2 zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Magistrat Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Landesrecht Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Aufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Überwachungstätigkeiten ausüben und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu bestellt sind.

(2) Aufsichtsorgane können – abgesehen vom Abschnitt 2 – nur bestellt werden, wenn in Landes- oder Bundesgesetzen die Überwachung durch besondere Organe vorgesehen ist.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur insoweit, als nicht andere Landesgesetze abweichende Regelungen enthalten.

Landesrecht Landes-Bildschirmarbeitsverordnung

(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (§ 2 lit. a).

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an

(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

Landesrecht Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.

(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)

(1) Für die Durchführung des Abkommens werden folgende Verbindungsstellen bestimmt

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.

(3) Die Verbindungsstellen können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei der Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

Landesrecht Entwicklungsprogramm Raum Klagenfurt

§ 2

Wirkung

(l) (entfällt)

(2) Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden (§ 5 Abs 1 Kärntner Raumordnungsgesetz).

(3) Investitionen und Förderungsmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erfolgen.

(4) Die Bestimmungen des Abs 3 gelten für

(5) Die rechtswirksamen Flächenwidmungspläne der Gemeinden Ebental, Grafenstein, Keutschach, Klagenfurt, Köttmannsdorf, Krumpendorf, Magdalensberg, Maria Rain, Maria Saal, Maria Wörth, Moosburg, Poggersdorf und Pörtschach am Wörther See sind dem Gebietsstand vom l. Jänner 1973 und dem Entwicklungsprogramm für den Raum Klagenfurt anzupassen.

Landesrecht Gemeindetrennung Stratzing-Droß

(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt

(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Stratzing umfaßt das Gebiet der Katastralgemeinde Stratzing, jenes der neuen Gemeinde Droß das Gebiet der Katastralgemeinden Droß und Droßeramt.

Landesrecht Standortverordnung Stadt Salzburg - Höller-Eisen

§ 2

Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Aufsichtsorgane sind mit Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zustimmen.

(2) Im Bestellungsbescheid ist der Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans festzulegen.

(3) Die Bestellung erfolgt grundsätzlich unbefristet; eine befristete oder bedingte Bestellung ist aus wichtigen Gründen zulässig.

Landesrecht Landes-Bildschirmarbeitsverordnung

Im Sinne dieser Verordnung sind

Landesrecht Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln

§ 2. (1) Hinsichtlich

finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 60 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024 und deren Anhänge A bis C nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7Anwendung.

(2) Soweit in den §§ 3 bis 5, 11, 14 bis 18, 21 bis 26, 29, 31, 32 und 34 bis 39 AM-VO auf Bestimmungen der §§ 4, 5, 12, 14, 33, 35, 37, 38 und 62 ASchG verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 4, 5, 10, 12, 28, 30, 32, 33 und 52 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Soweit in der AM-VO auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinne des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(4) Unter den in § 8 Abs. 4 AM-VO genannten (fachkundigen) Betriebsangehörigen sind (fachkundige) Bedienstete zu verstehen.

(5) Soweit in den §§ 19, 23, 23a, 26, 27 und 29 AM-VO auf betriebliche Gegebenheiten, betriebliche Verhältnisse oder Betriebsanweisungen Bezug genommen wird, sind darunter die Gegebenheiten bzw. Verhältnisse in Dienststellen der Gemeinde Wien (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998) bzw. Dienstanweisungen zu verstehen.

(6) Unter dem in § 42 Abs. 7 AM-VO genannten ArbeitnehmerInnenschutz ist der Bedienstetenschutz zu verstehen.

(7) Werden zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ausgeführt, hat die Dienstgeberin Arbeitsmittel auszuwählen, die einen angemessenen Schutz vor dem Abstürzen der Bediensteten bieten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz der Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden. Die Dienstgeberin hat durch geeignete Vorkehrungen die mit dem Arbeitsmittel für die Bediensteten verbundenen Gefahren so gering wie möglich zu halten. Erforderlichenfalls ist die Anbringung von Absturzsicherungen vorzusehen.

(8) Soweit in § 23a Abs. 6 und § 23b Abs. 3 AM-VO auf Baustellen im Sinn des ASchG Bezug genommen wird, sind darunter Baustellen im Sinn des § 2 Z 5 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)

(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

bei Anwendung der chilenischen Rechtsvorschriften

durch die in Betracht kommende Verbindungsstelle.

Landesrecht Gemeindetrennung Stratzing-Droß

(1) Die unbeweglichen Sachen samt Zubehör der Marktgemeinde Stratzing-Droß gehen in das Eigentum jener neuen Gemeinde über, in deren Gebiet sie gelegen sind. Die in der Katastralgemeinde Langenlois gelegenen Grundstücke Nr. 1616/12 und 1616/19, EZ. 1825, gehen in das Eigentum der neuen Gemeinde Stratzing über.

(2) Auf Grund dieser Verordnung (Abs. 1) sind die nachstehenden neuen Gemeinden berechtigt, ob den folgenden Grundstücken die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes zu beantragen

Gemeinde Stratzing (zur Gänze)

KG

EZ

GST-Nr.

Stratzing

20

121/7, 235/1, 1102, 1239, 1529/1, 1529/2, 1657, 1665, 1666, 1673/1, 1878, 2342, .22, .124

92

220, 2241/9, 2242, 2243/1, 2243/3, 2243/21, 2247/1, 2247/2, .93

321

498/1, 504, 573

423

640

617

876

723

1004, 1035, 1082, 1088

796

510, 1265, 1317, 1327/3, 1327/16, 1327/18, .181

892

1478, 1488, 1489, 1569, 1597/5, 1617

972

1616

1000

1238, 1669, 1672/2, 2170, 2243/2

1022

1759/11, 1763/8

1149

1936/2, 2144

1273

2218/3, 2228/1, 2228/2, 2228/3

1289

2285, 2295/1, 2295/2, 2295/3, 2295/4, 2355/1, 2355/2, 2355/6, 2355/7, 2355/11, 2355/12, 2355/13, 2355/14, 2355/17, 2355/18

1342

112/2, 1117/2, 1936/3, 2381/1, 2381/2, 2381/3, 2381/6, 2381/7, 2383, 2385/1, 2385/2, 2386/1, 2386/5, 2387, 2388/1, 2388/2, 2388/3, 2388/4, 2389/1, 2389/2, 2390/1, 2390/2, 2392, 2393, 2394, 2395/1, 2395/2, 2396, 2397, 2398, 2400/1, 2400/2, 2401, 2402, 2403, 2404, 2405/1, 2405/2, 2406, 2407/1, 2407/3, 2408, 2409/1, 2409/2, 2410, 2411, 2412, 2413, 2415, 2416, 2417, 2418, 2419, 2420, 2421, 2422, 2423, 2424, 2426, 2427, 2428, 2429, 2775, .59/2

1532

.127

1549

.137

1586

1332/8

1727

1597/1, 1597/2, 1597/3, 1597/4, 1602, 1608, 1610

1825

100/4, 112/12, 119/4, 1327/6, 1330/8, 1340/5, 1936/1, 2341/3, 2350, 2352, 2382, 2384, 2405/3, 2407/2

Langenlois

1825

1616/12, 1616/19

Stratzing

1845

400

Gemeinde Droß (zur Gänze)

KG

EZ

GST-Nr.

Droß

12

42, .12/1

205

35, 37, 38, 127, 636/1, 636/3, 639/1, 639/2, 796/2, 796/4, 796/10, 798

490

256/4, 317/25, 359, 486/11, 498/5, 638, 647/3, 689/1, 817/1, 817/5, 848/1, 855/5, 947, 949, 950, 951, 952, 954, 957/2, 1194/1

582

96/6, 501/16, 634/4, 695/43, 848/4, 857/9, 863/9, 1172/3, 1194/2, 1194/5, 1194/6, 1195, 1196, 1197, 1198, 1199, 1201, 1202, 1203/2, 1203/3, 1204, 1205/1, 1206/1, 1206/2, 1207/1, 1207/2, 1209, 1210/1, 1210/2, 1210/3, 1211, 1212/1, 1212/2, 1213/1, 1213/2, 1214/2, 1214/4, 1214/5, 1215, 1216, 1217, 1218, 1220, 1221, 1222, 1223, 1224, 1225, 1226, 1227, 1228/1, 1228/2, 1229, 1230, 1231, 1232, 1233, 1235, 1236

Lengenfeld

1004

4955, 4957/2, 4958, 4959, 4960, 4961, 4963

Gemeinde Droß (zur Hälfte)

KG

EZ

GST-Nr.

Droß

716

240/2

(3) Die im Eigentum der Marktgemeinde Stratzing-Droß stehenden beweglichen Sachen gehen in das Eigentum der neuen Gemeinde Stratzing über.

(4) Das vorhandene Barvermögen (der Kassenbestand etc.) der Marktgemeinde Stratzing-Droß ist auf die neuen Gemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl (nach der Volkszählung 1991) aufzuteilen.

(5) Für Verbindlichkeiten haften grundsätzlich die beiden neuen Gemeinden zur ungeteilten Hand. Die Rückzahlungen bzw. Zahlungsverpflichtungen werden jedoch geleistet

(6) Der Aufwand, der den neuen Gemeinden gemäß den Bestimmungen des Abschnittes III des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher sowie die Beiträge an deren Interessenvertretungen, LGBl. 1005–6, erwächst, wird wie folgt aufgeteilt

(7) Als Investitionsablöse hat die Gemeinde Stratzing an die Gemeinde Droß auf die Dauer von 20 Jahren (und zwar beginnend mit dem Jahr 1994) jährlich einen Beitrag von € 21.801,85 bis spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres zu bezahlen. Diese Beitragsleistungen erhöhen sich alljährlich im Ausmaß des § 17a Abs. 3 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher sowie die Beiträge an deren Interessenvertretungen, LGBl. 1005–6.

(6) Über die Auseinandersetzung des übrigen Gemeindeeigentums und den Übergang von sonstigen Rechten und Verbindlichkeiten sowie die Tragung der Kosten ist erforderlichenfalls zwischen den beteiligten Gemeinden ein Übereinkommen (§ 12 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973) abzuschließen, welches der Genehmigung der Landesregierung bedarf.

Landesrecht Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind

(2) Als vertrauenswürdig gilt jedenfalls nicht, wer

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Landes-Bildschirmarbeitsverordnung

(1) Den Bediensteten dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen

(2) Den Bediensteten darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht

Landesrecht Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln

§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der AM-VO samt deren Anhänge A bis C auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese, soweit § 2 Abs. 1 nicht anderes bestimmt, in der am 1. Jänner 2025 geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)

(1) In den Fällen des Artikels 14 des Abkommens ist der Bezug einer Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die vom zuständigen österreichischen Träger auszustellen ist und die das Datum der Pensionszuerkennung und die Höhe der Pension zum Zeitpunkt der Ausstellung enthalten muß. Diese Bescheinigung ist in Chile bei einer der Verbindungsstellen vorzulegen.

(2) Die Verbindungsstelle, der die Bescheinigung vorgelegt wird, hat die Umrechnung des Betrages in die Landeswährung vorzunehmen und diese Daten in ein dafür bestimmtes Formblatt einzutragen, damit der Berechtigte seine Beiträge für das Gesundheitssystem beim zuständigen Träger einzahlen kann.

Landesrecht Gemeindetrennung Stratzing-Droß

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Die fachlichen Voraussetzungen sind

(2) Die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse für den jeweiligen Aufgabenbereich sowie die Art des Nachweises werden durch die jeweiligen materienrechtlichen Vorschriften festgelegt.

(3) Die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten ist der Behörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

Landesrecht Landes-Bildschirmarbeitsverordnung

(1) Den Bediensteten sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen. Diese müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen ermöglichen.

(2) Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Manuskripthalter zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen zu entsprechen haben

(3) Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muss eine ausreichende Tiefe aufweisen, um den Bediensteten das Auflegen von Händen und Armen zu ermöglichen.

Landesrecht Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln

§ 4. Durch diese Verordnung werden die

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)

(1) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Institution“

in bezug auf Österreich

den zuständigen Träger;

in bezug auf Chile

die in Betracht kommende Verbindungsstelle.

(2) Für die Durchführung des Abschnittes III des Abkommens hat der Träger eines Vertragsstaates, bei dem ein Pensionsantrag nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gestellt wird, diesen unverzüglich der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

(3) Die Stelle des ersten Vertragsstaates hat der Stelle des anderen Vertragsstaates alle Unterlagen und ärztlichen Befunde zu übermitteln, die für diese für die Feststellung des Leistungsanspruches des Antragstellers erforderlich sein könnten. Diese Unterlagen haben, soweit erforderlich, eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates erworbenen Versicherungszeiten zu enthalten.

(4) Im Falle eines Antrages auf Invaliditätspension hat die Stelle des ersten Vertragsstaates in dem nach den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften zulässigen Ausmaß der Stelle des anderen Vertragsstaates auf Ersuchen die ärztlichen Unterlagen und Berichte betreffend die Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Stellen der beiden Vertragsstaaten haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Landesrecht Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Das bestellte Aufsichtsorgan hat vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(2) Bei Personen, die bereits als Aufsichtsorgan angelobt worden sind, genügt die Erinnerung an ihre Angelobung.

Landesrecht Landes-Bildschirmarbeitsverordnung

Den Bediensteten sind Arbeitssessel zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen

Landesrecht Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln

§ 5. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Juli 2003 in Kraft getreten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)

Die zuständigen Träger der beiden Vertragsstaaten haben die Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten in der im Abkommen festgelegten Form zu zahlen.

Landesrecht Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Die Behörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(2) Das Dienstabzeichen hat zumindest die Funktion als Aufsichtsorgan ersichtlich zu machen. Näheres kann durch Verordnung festgelegt werden.

(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

(4) Das Aufsichtsorgan hat bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen der/des Betretenen vorzuweisen.

(5) Das Aufsichtsorgan hat der Behörde jede Änderung des Namens unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder Dienstabzeichens der Behörde zu melden.

(6) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Behörde zurückzugeben, wenn die Funktion beendet ist.

Landesrecht Landes-Bildschirmarbeitsverordnung

(1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Blendungen auf dem Bildschirm oder anderen Arbeitsmitteln vermieden werden.

(2) Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, dass ausreichende Lichtverhältnisse und ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind. Dabei sind die Art der Tätigkeit sowie die sehkraftbedingten Bedürfnisse des Bediensteten zu berücksichtigen.

(3) Lichteintrittsöffnungen, die Blendungen oder zu hohe Kontraste hervorrufen, müssen mit einer verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich in einer festzulegenden Form zu übermitteln.

Landesrecht Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch

(2) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des VStG zusätzlich folgende Befugnisse

(3) Die Gesetze, die die Überwachung durch Aufsichtsorgane vorsehen, können deren Befugnisse einschränken oder erweitern.

(4) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen jener Behörden gebunden, für die sie jeweils tätig sind.

(5) Aufsichtsorgane unterliegen hinsichtlich aller ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(6) Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des § 74 StGB.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Landes-Bildschirmarbeitsverordnung

(1) Der Betrieb der zum Arbeitsplatz gehörenden Geräte darf nicht zu einer unzumutbaren Wärmezunahme führen.

(2) Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teiles des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten unerheblich sind.

(3) Es ist für eine ausreichende Luftfeuchtigeit zu sorgen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)

Für die Durchführung des Artikels 16 Absatz 4 des Abkommens ist der für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen in Chile zuständige Träger die für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommende „Kommission für Vorsorgemedizin und Invalidität“ des Gesundheitssystems.

Landesrecht Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch

(2) Die Abberufung ist mit Bescheid auszusprechen, wenn

Landesrecht Landes-Bildschirmarbeitsverordnung

(1) Die §§ 3 bis 7 gelten nur insoweit, als zum einen die entsprechenden Gegebenheiten am Arbeitsplatz bestehen und zum anderen die spezifischen Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit – insbesondere das Erfordernis der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes – dem nicht entgegenstehen.

(2) Dies gilt insbesondere hinsichtlich jener Arbeitsvorgänge, die nur fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel erfordern.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)

Zuständige Träger in den beiden Vertragsstaaten sind

Landesrecht Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Auf Grund dieses Gesetzes können auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane bestellt werden. Diese Aufsichtsorgane haben die Aufgabe, Übertretungen der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen zu verfolgen.

(2) Aufsichtsorgane dürfen nur für den räumlichen Bereich jener Gemeinde bestellt werden, die den Antrag stellt.

(3) Fachliche Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ist die Kenntnis der jeweils maßgeblichen ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Der Nachweis der Kenntnisse ist der Behörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

Landesrecht Landes-Bildschirmarbeitsverordnung

Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (§ 4 Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz) ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit (§ 2 lit. c) vorliegt.

Landesrecht Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Auf Grund dieses Gesetzes können Organe der Straßenaufsicht bestellt werden, die insbesondere zur Durchführung von Überwachungen nach § 96 Abs. 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 herangezogen werden können.

(2) Die Organe der Straßenaufsicht haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung und der zuständigen Straßenpolizeibehörde auszuüben.

(3) Die Organe der Straßenaufsicht haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen,

die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Straßenpolizeibehörde, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle umgehend zu melden. Auf Verlangen der zuständigen Straßenpolizeibehörde haben Organe der Straßenaufsicht über alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Aufgabenbereich betreffen, Auskunft zu erteilen.

(4) Sofern die Organe der Straßenaufsicht nicht unmittelbar auf Grund einer Weisung der zuständigen Behörde tätig werden, sind sie verpflichtet, der zuständigen Straßenpolizeibehörde und der Landeregierung auf Verlangen den Fall der Durchführung einer Überwachung nach § 96 Abs. 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 unverzüglich mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2013

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 19. Juni 1997 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Landesrecht Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Landes-Bildschirmarbeitsverordnung

Die tägliche Arbeit am Bildschirm ist so einzuteilen, dass sie durch Pausen oder anderweitige dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, welche einen Ausgleich zur bildschirmarbeitsbedingten Belastung des menschlichen Seh-, Bewegungs- und Stützapparates darstellen.

Landesrecht Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(1a) Behörde für Organe der Straßenaufsicht ist die Landesregierung, wenn die Tätigkeit des Organs ihrer Art nach nicht auf einen Bezirk beschränkt ist.

(2) Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2013

Landesrecht Landes-Bildschirmarbeitsverordnung

(1) Das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens im Sinne des § 14 Abs. 4 Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz besteht auch vor Aufnahme der Bildschirmarbeit. Als „periodisch“ im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Zeitraum von drei Jahren.

(2) Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes können von vom Dienstgeber zu bestimmenden Fachärzten für Augenheilkunde und Optometrie, Fachärzten für Arbeits- und Betriebsmedizin oder arbeitsmedizinischen Zentren durchgeführt werden. Untersuchungen, die sich nur auf die Überprüfung der Sehschärfe beziehen, können auch von einem vom Dienstgeber zu bestimmenden Augenoptiker durchgeführt werden. Die Bediensteten haben das Recht auf eine augenfachärztliche Untersuchung, wenn sich diese aufgrund der Untersuchung nach Abs. 1 als notwendig erweist.

(3) Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungen nach Abs. 2 ergeben haben, dass diese notwendig sind, weil mit normalen Sehhilfen für die Bedürfnisse des betreffenden Arbeitsplatzes nicht das Auslangen gefunden werden kann. Zur Ermittlung eines entsprechenden Bedarfes kann der Dienstgeber insbesondere eine arbeitsplatzbezogene Stellungnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums einholen.

Landesrecht Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Wer

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Unbefugt oder missbräuchlich geführte oder verwendete Ausweise oder Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Landes-Bildschirmarbeitsverordnung

Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ist, insbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit, folgenden Grundsätzen Rechnung zu tragen

Landesrecht Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

Die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 82/2013 von der Landesregierung bestellten Straßenaufsichtsorgane gelten als nach diesem Gesetz von der Landesregierung bestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2013, LGBl. Nr. 89/2013

Landesrecht Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. November 2007, in Kraft.

Landesrecht Landes-Bildschirmarbeitsverordnung

(1) Jeder Bedienstete ist vor Aufnahme seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Änderung, die seinen Arbeitsplatz betrifft, zu unterweisen.

(2) Die Unterweisung hat sich insbesondere auf die ergonomisch richtige Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel, den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Arbeitsmittel sowie die Anwendung der Software, wobei insbesondere die vorhandenen Qualifikationen des Bediensteten zu berücksichtigen sind, zu beziehen.

Landesrecht Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Die Änderung des § 3 Abs. 2 Z 1, die Einfügung des § 14 und der Entfall des § 12 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 7 Abs. 5 mit 1. September 2025 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 68/2025

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →