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20000110 AT

Bgld. Artenschutzverordnung 2001

103 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (103)

Gesetzestext (103 Artikel)

Landesrecht Bgld. Artenschutzverordnung 2001

Bgld. Artenschutzverordnung 2001

Landesrecht NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

Steiermark

03.09.2025

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zuordnung zu Risikogruppen, Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

§ 4 Hygiene, Expositionsvermeidung, Impfung

§ 5 Ausstattung, persönliche Schutzausrüstungen, sichere Handhabung

§ 6 Desinfektion, Vorkehrungen für besondere Fälle

§ 7 Ausnahmen

§ 8 Zusätzliche Schutzmaßnahmen

§ 9 Meldung

§ 10 Information und Unterweisung der Bediensteten

§ 11 Anwendung von Bestimmungen

Landesrecht Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe – W-VbA

Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe – W-VbA

Bundesrecht Verordnung nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz

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Kurztitel

Verordnung nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 356/1999

Inkrafttretensdatum

24.09.1999

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz

StF: BGBl. II Nr. 356/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes, BGBl. Nr. 160/1990, wird verordnet

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

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Bundesrecht Verordnung nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz

Die Gegenseitigkeit mit der kanadischen Provinz Prince Edward Island ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel) verbürgt.

Zur Verordnung BGBl. II Nr. 82/1998 wird festgestellt, dass sich auf dem Gebiet der kanadischen Provinz Northwest Territories ein neues Gebiet mit dem Namen Nunavut gebildet hat. Am Bestand der Gegenseitigkeit hat sich hinsichtlich des verbleibenden Rests der kanadischen Provinz Northwest Territories und des neuen Gebiets Nunavut nichts geändert.

Landesrecht Bgld. Artenschutzverordnung 2001

Das Entfernen oberirdischer Teile von Pflanzen (Blüten, Blätter, Zweige) für den persönlichen Gebrauch (Handstrauß) oder für die Verwendung im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen ist in dem im § 5 Abs. 1 genannten Bereich sowie bei den nachfolgend genannten Pflanzenarten erlaubt

Landesrecht NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009

(1) Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der Abgabenbehörden in Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben durch Organe des Landes oder der Gemeinden zu erheben sind und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Zuständigkeit der Abgabenbehörden zur Erhebung der Grundsteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sowie der Jagdkarten- und der Fischerkartenabgabe.

(4) Dieses Gesetz trifft Strafbestimmungen zu den von seinem Anwendungsbereich umfassten Abgaben.

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Dieses Landesgesetz hat das Ziel, die Entsorgung von häuslichen und betrieblichen Abwässern sowie von Niederschlagswässern, die auf bebauten Grundstücken anfallen, zu ordnen, die anfallenden Abwassermengen zu verringern und die Umwelt möglichst von Schadstoffen freizuhalten.

(2) Der Anfall von häuslichen und betrieblichen Abwässern ist weitgehend zu vermeiden. Nicht oder nur gering verunreinigte Niederschlagswässer sind möglichst direkt in den natürlichen Kreislauf rückzuführen. Nicht erforderliche Bodenversiegelungen haben zu unterbleiben.

(3) Die Entsorgung der häuslichen und betrieblichen Abwässer hat in einer den Anforderungen des Umweltschutzes, der Gesundheit und der Hygiene entsprechenden Weise zu erfolgen.

(4) Die Entsorgung der im Gemeindegebiet anfallenden häuslichen und betrieblichen Abwässer wird durch das Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde nach folgenden Grundsätzen geordnet

(5) Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung trifft den Eigentümer des Objekts.

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

Dieses Gesetz gilt für die in einem öffentlich rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrpersonen für allgemeinbildende sowie für berufsbildende Pflichtschulen und für Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 92/2014

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe

(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 2 Abs. 1) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 2 Abs. 2) durch die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

Landesrecht Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe – W-VbA

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen (§ 34 Abs. 5 W-BedSchG 1998) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.

(2) Im Sinne des § 34 Abs. 5 W-BedSchG 1998 sind

(3) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist, wie insbesondere an Laborarbeitsplätzen in Forschung und Entwicklung, einschließlich diagnostischer mikrobiologischer Labors, sofern sie nicht unter Abs. 4 Z 6 fallen.

(4) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 35 W-BedSchG 1998 ergeben hat, daß eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann, wie insbesondere bei

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

Die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes sowie des Personalvertretungsrechtes der im § 1 genannten Lehrpersonen wird von der Bildungsdirektion ausgeübt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

Landesrecht Bgld. Artenschutzverordnung 2001

(1) Die nachfolgend aufgelisteten Tierarten sind durch die Verbote des Abs. 2 zusätzlich zu den Bestimmungen des § 16 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, geschützt

(2) Zum besonderen Schutz der in Abs. 1 angeführten Arten ist es insbesondere verboten

Landesrecht NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009

Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anwendbar, soweit die Abgabenvorschriften abweichende Regelungen treffen.

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet

(2) Für die Auslegung von baurechtlichen Begriffen, wie z. B. Bau und Gebäude, sind die jeweils geltenden baurechtlichen Bestimmungen heranzuziehen.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Wasserrechts, des Gewerberechts und des Abfallwirtschaftsrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(4) Soweit dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, werden sonstige landesgesetzliche Bestimmungen durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

(5) Die in diesem Landesgesetz geregelten Anlagen unterliegen nicht der Bewilligungspflicht nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009. (Anm: LGBl.Nr. 94/2015)

(6) Dieses Landesgesetz gilt nicht für abwassertechnische Maßnahmen in Bauten.

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

In folgenden Angelegenheiten besteht die Zuständigkeit der Landesregierung

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe

(1) Eine Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn

(2) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten, wie beispielsweise Abwasser, Abfall, Klärschlamm, Sielhaut, verdorbene Lebensmittel, Faulgas oder Stoffe und Gegenstände, die von Mikroorganismen befallen sind, und Proben davon. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Risiken gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen

(3) Im Sinne des Abs. 1 sind

Landesrecht Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe – W-VbA

§ 2. (1) Hinsichtlich

(2) Soweit in den gemäß Abs. 1 anzuwendenden Bestimmungen der VbA auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinne des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in den §§ 2, 3 und 11 bis 13 VbA enthaltenen Verweisungen auf § 12, § 14 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 6, § 43 Abs. 4 und § 47 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 10, § 12 Abs. 5, § 34 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 6, § 37 Abs. 4 und § 41 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(4) § 11 Abs. 1 Z 1 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin die Bezeichnung der Dienststelle im Sinne des § 2 Z 1 W-BedSchG 1998 tritt.

(5) § 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Arbeitsinspektorates der Magistrat und die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte tritt.

(6) Soweit nicht der biologische Arbeitsstoff SARS-CoV-2 verwendet wird, sind RG2.11 bis RG2.14, RG3.1, RG3.11 bis RG3.12 sowie RG4.12 bis RG4.13 im Anhang 1 der VbA in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 ab 20. November 2021 anzuwenden.

Landesrecht Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe – W-VbA

§ 2a. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt

Landesrecht Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe – W-VbA

§ 2b. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VbA auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. November 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

Landesrecht Bgld. Artenschutzverordnung 2001

Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungs-, Fang- oder Sammelmethoden, die geeignet sind, auch geschützte Tiere zu verletzen oder zu töten (nicht bewilligte Fangeisen, Schlingen, Lichtfallen und dgl.), ist verboten.

Landesrecht NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009

(1) Abgaben im Sinn dieses Gesetzes sind neben den im § 1 bezeichneten Abgaben auch die zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüche aller Art.

(2) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Gesetzes sind alle Gesetze und auf Grund des freien Beschlussrechtes ergangenen Beschlüsse der Gemeindevertretungen (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 des Finanz- Verfassungsgesetzes 1948), die jene Abgaben, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist (§ 1), regeln oder sichern.

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

Das Land hat die Gemeinden bei der Erstellung und Fortführung des Abwasserkatasters sowie bei der Erstellung, Umsetzung und Überarbeitung des Abwasserentsorgungskonzepts zu beraten.

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

Der Schulleiterin/dem Schulleiter obliegen hinsichtlich der an der Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen zusätzlich zu den in anderen Rechtsnormen festgehaltenen Aufgaben unter anderem folgende Zuständigkeiten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 70/2013, LGBl. Nr. 92/2014

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe

(1) Bei Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a haben die Dienstgeber die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko einer der vier Risikogruppen nach § 2 Abs. 2 zuzuordnen. Die Zuordnung hat gemäß den Organismenlisten nach Anhang 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe des Bundes zu erfolgen. Bei Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b ist die Zuordnung vorzunehmen, wenn die Identität des biologischen Arbeitsstoffes bekannt ist.

(2) Ist ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten (Abs. 1) nicht enthalten, hat die Zuordnung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu erfolgen. Ist eine Zuordnung nicht eindeutig möglich, ist er der höchsten in Betracht kommenden Risikogruppe zuzuordnen.

(3) Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, sind Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Bediensteten im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4 Landes- und Gemeindebediensten-Schutzgesetz) zu ermitteln und zu beurteilen. Tritt eine Exposition gegenüber mehreren Gruppen biologischer Arbeitsstoffe auf, sind die Gefahren anhand aller gefährlichen Arbeitsstoffe, denen gegenüber eine Exposition stattfindet, zu beurteilen. Diese Beurteilung ist in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber bei jeder Änderung der Bedingungen vorzunehmen.

(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind insbesondere die Risikogruppe, die Art und Häufigkeit der Tätigkeit, mögliche Infektionswege, mögliche allergieauslösende oder toxigene Wirkungen und Informationen über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten, zu berücksichtigen.

(5) Zu einer Exposition von Bediensteten gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen im Sinne einer Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b kann es insbesondere während folgender Tätigkeiten kommen

(6) Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht in den Organismenlisten (Abs. 1) eingestuft sind, sind mindestens der Risikogruppe 2 zuzuordnen, es sei denn, es liegt der Nachweis dafür vor, dass diese Viren aller Wahrscheinlichkeit nach beim Menschen keine Krankheit verursachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2025

Landesrecht Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe – W-VbA

§ 3. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 30. Jänner 1999 in Kraft getreten.

Landesrecht Bgld. Artenschutzverordnung 2001

(1) Diese Verordnung gilt nicht für geschützte Pflanzen gemäß § 15a NG 1990 und Tiere gemäß § 16 leg. cit., wenn vom Inhaber der Nachweis erbracht wird, dass sie künstlich vermehrt bzw. in Gefangenschaft gezüchtet wurden.

(2) Als Nachweis für die künstliche Vermehrung von Pflanzen bzw. für die Zucht von Tieren in Gefangenschaft gemäß Abs. 1 gelten eindeutige Markierungen durch den Züchter (Privatpersonen oder gewerbsmäßig tätige Züchter) oder geeignete schriftliche Unterlagen betreffend den Erwerb oder den Import.

Landesrecht NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009

Nebenansprüche sind Einnahmen der erhebenden Gebietskörperschaft.

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Das Land hat die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung von Abwasserentsorgungsanlagen sowie die Errichtung von Hauskanalanlagen nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes Oberösterreich vorgesehenen Mittel zu fördern.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien zur Festlegung der näheren Voraussetzungen für die Gewährung der im Abs. 1 vorgesehenen Förderung zu erlassen. Diese haben sicherzustellen, dass die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vergeben und gleichzeitig die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 bestmöglich erfüllt werden können. Die Förderung hat dabei unter Bedachtnahme auf Förderungen des Bundes die Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu ermöglichen, ohne die Gebührenpflichtigen über ein zumutbares Maß hinaus zu belasten.

(3) Im Rahmen der Förderungsrichtlinien ist durch Schwerpunktförderungen oder sonstige Maßnahmen auf Gemeinden mit erhöhtem oder überhöhtem Ausbringungsbedarf (§ 6 Abs. 2) besonders Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe

(1) Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, müssen die Dienstgeber für die Einhaltung folgender Hygienemaßnahmen sorgen

(2) Die Dienstgeber haben zum Zwecke der Expositionsvermeidung der Bediensteten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen dafür zu sorgen, dass

(3) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, dass aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen, gegen die es wirksame Impfstoffe gibt, ein Sicherheits- und Gesundheitsrisiko für die Bediensteten besteht, haben die Dienstgeber den betroffenen Bediensteten die Impfung anzubieten, wobei sie über deren Vor- und Nachteile zu unterrichten sind. Die Impfung darf den Bediensteten keine Kosten verursachen.

Landesrecht Bgld. Artenschutzverordnung 2001

(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 18 Abs. 1 NG 1990 ist die Pflege von Grünflächen im Bereich von Wohn- oder Betriebsgebäuden, Obstgärten und sonstigen Anlagen wie Straßen und Wegen jedenfalls erlaubt.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 18 Abs. 1 NG 1990 sind im Bereich von Wohn- oder Betriebsgebäuden dem Erfolg angepasste Maßnahmen zur Abwehr von Tieren erlaubt, soferne deren Anwesenheit für die Benützer unzumutbar ist. Unzumutbar ist die Anwesenheit von Tieren insbesondere, wenn diese geeignet ist, die Wohn- oder Nutzungsqualität zu beeinträchtigen oder Schäden an Sachwerten zu erwarten sind.

Landesrecht NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009

Abgabenbehörde in Angelegenheiten der Landesabgaben ist das Landesabgabenamt am Sitz des Amtes der NÖ Landesregierung. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung.

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Jede Gemeinde hat den Stand der Abwasserentsorgung in ihrem Gemeindegebiet zu ermitteln und in Form eines Abwasserkatasters darzustellen. Der Abwasserkataster hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

(2) Der Abwasserkataster ist laufend fortzuführen und spätestens anlässlich der Überprüfung des Abwasserentsorgungskonzepts (§ 10) auf seine Vollständigkeit und Aktualität hin zu überprüfen.

(3) Über Aufforderung sind der Gemeinde die zur Erstellung des Abwasserkatasters erforderlichen Auskünfte zu geben.

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe

(1) Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, sind den Bediensteten die erforderlichen Reinigungs-, Desinfektions- und Hautpflegemittel, geeignete Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, sowie getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen andererseits zur Verfügung zu stellen.

(2) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung dürfen außerhalb der Arbeitsräume bzw. Arbeitsbereiche nicht getragen werden. Die Dienstgeber haben für die Desinfektion, Reinigung und allenfalls Vernichtung der Arbeitskleidung und der persönlichen Schutzausrüstung zu sorgen.

(3) Die Dienstgeber müssen geeignete Verfahren für die Entnahme, die Handhabung sowie für die Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprunges festlegen und dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen.

(4) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass geeignete Vorkehrungen für den sicheren Umgang (Sammlung, Aufbewahrung, Transport, Beseitigung) mit biologischen Arbeitsstoffen, Proben, Rückständen oder möglicherweise kontaminierten Materialien getroffen werden. Insbesondere sind sichere und deutlich erkennbare Behältnisse zu verwenden.

(5) Den Bediensteten dürfen durch Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 keine Kosten erwachsen.

Landesrecht Bgld. Artenschutzverordnung 2001

Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist nach Maßgabe des § 19 NG 1990 erlaubt.

Landesrecht NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009

In Angelegenheiten der Gemeindeabgaben richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes, LGBl. 1026, des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600, des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband Unteres Pitten- und Schwarzatal und den Gemeindewasserleitungsverband Ternitz und Umgebung – NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz (NÖ GWLVG), LGBl. 1650, und des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, LGBl. 1652.

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Jede Gemeinde hat an Hand einer Kennziffer festzustellen, ob in ihrem Gemeindegebiet genügend landwirtschaftliche Nutzflächen vorhanden wären, um die im Gemeindegebiet gesammelten und nicht in eine Übernahmestelle gebrachten häuslichen Abwässer nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 ausbringen zu können.

(2) In Gemeinden mit einer Kennziffer zwischen 25 und 50 besteht erhöhter Ausbringungsbedarf. In Gemeinden mit einer Kennziffer über 50 besteht überhöhter Ausbringungbedarf.

(3) Die Kennziffer wird dadurch ermittelt, dass die Menge des auszubringenden Abwassers (in m³; Abs. 4 Z 1) durch die vorhandene geeignete Nutzfläche (in ha; Abs. 4 Z 2) geteilt wird.

(4) Zur Ermittlung der Kennziffer haben die Gemeinden

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

Der Personalvertretung der Lehrpersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor Leiterstellen verliehen oder Auszeichnungen beantragt werden sowie in jenen Fällen, in welchen das Personalvertretungsgesetz dies ausdrücklich bestimmt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe

(1) Wenn Material, das biologische Arbeitsstoffe enthält oder enthalten kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde, haben die Dienstgeber für eine unverzügliche Reinigung und Desinfektion des kontaminierten Bereiches zu sorgen.

(2) Soweit dies aufgrund des Arbeitsablaufes möglich und erforderlich ist, sind auch Arbeitsmittel, die in Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen waren, vor der Reinigung oder bevor sie aus dem Arbeitsbereich gebracht werden, zu desinfizieren.

(3) Bei Hautkontakt mit biologischen Arbeitsstoffen hat eine Desinfektion der betroffenen Hautflächen zu erfolgen.

(4) Die Dienstgeber haben die geeigneten Desinfektionshilfen zu bestimmen.

(5) Für besondere Fälle, in denen es zu einer erhöhten Exposition der Bediensteten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen kommen kann, wie etwa bei Betriebsstörungen, Austritt oder Verschütten von kontaminierten Materialien oder Gegenständen, müssen die Dienstgeber aufgrund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4 Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz) im Voraus feststellen, welche geeigneten Maßnahmen zu treffen sind und die erforderlichen Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung stellen.

Landesrecht Bgld. Artenschutzverordnung 2001

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der europäischen Gemeinschaften umgesetzt

Landesrecht NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Jede Gemeinde hat durch Verordnung des Gemeinderats ein Abwasserentsorgungskonzept zu erstellen. Sie kann sich hiezu des örtlich zuständigen Abwasserverbands bedienen.

(2) Vor der Erstellung des Abwasserentsorgungskonzepts hat der Gemeinderat den Ist-Zustand der örtlichen Abwasserentsorgung zu erheben. Auf dieser Basis hat er unter Bedachtnahme auf das örtliche Entwicklungskonzept (§ 18 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) die angestrebten ökologischen Ziele der örtlichen Abwasserentsorgung näher festzulegen. Dabei hat er auch näher zu bestimmen, welche wirtschaftlichen Maßnahmen zu treffen sind, um diese Ziele zu erreichen.

(3) Die vom Gemeinderat gemäß Abs. 2 festgelegten Ziele dürfen den Zielen und Grundsätzen gemäß § 1 sowie den ökologischen und wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften nicht widersprechen.

(4) Das Abwasserentsorgungskonzept darf Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 nicht widersprechen. Bei seiner Erstellung sind darüber hinaus nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber der Bildungsdirektion und der Schulleiterin/dem Schulleiter jeweils die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe

(1) Bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a müssen die Maßnahmen gemäß §§ 5 und 6 nicht gesetzt werden, wenn die Zuordnung nach § 3 ergeben hat, dass ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.

(2) Bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b müssen die Maßnahmen gemäß §§ 5 und 6 nicht gesetzt werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass diese Maßnahmen im Einzelnen nicht erforderlich sind.

Landesrecht Bgld. Artenschutzverordnung 2001

Die Neufassung des § 2 Abs. 1 und 2, die Änderung des § 6 sowie die Anfügung der §§ 7 und 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2008 treten mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

Landesrecht NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009

Die Geltendmachung von Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Erhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe zuständig sind.

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Das Abwasserentsorgungskonzept hat auf der Grundlage einer ökologischen, wasserwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Gemeindegebiet in Zonen einzuteilen, die entsorgt werden

(2) Für die Entsorgung nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind im Abwasserentsorgungskonzept Übernahmestellen festzulegen. Diese Festlegung ist auch dann zu treffen, wenn die Senkgrubeninhalte gemäß § 7 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 ausgebracht werden sollen.

(3) Das Abwasserentsorgungskonzept von Gemeinden mit erhöhtem oder überhöhtem Ausbringungsbedarf hat auch Ausführungen darüber zu enthalten, durch welche Maßnahmen die häuslichen Abwässer, die auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen ausgebracht werden sollen, verringert werden (Aktionsplan). Dieser Aktionsplan hat jedenfalls vorzusehen, dass Abwässer aus geschlossenen Siedlungsgebieten gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 innerhalb von zehn Jahren ab Erstellung des Abwasserentsorgungskonzepts durch eine Abwasserentsorgungsanlage entsorgt werden können.

(4) Jedes Entsorgungskonzept hat Aussagen über die beabsichtigte Finanzierung der zu schaffenden Einrichtungen und Maßnahmen sowie einen Zeitplan für die Umsetzung des Entsorgungskonzepts zu enthalten.

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

(1) Über die dienstlichen Leistungen der Landeslehrperson ist zu berichten (§ 61 des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes 1984).

(2) Der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme der Landeslehrperson im Dienstweg an die Leistungsfeststellungskommission zu leiten.

(3) Der Bericht ist von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, deren Personalstand die Landeslehrperson am Ende des Schuljahres, für das der Bericht gilt, angehört hat; sofern die Landeslehrperson mehreren Dienststellen gleichzeitig angehört hat, ist das nach Abs. 1 zuständige Organ der Stammschule (§ 21 Abs. 1 des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes 1984) zuständig. War die Landeslehrperson während des Schuljahres anderen Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen oder vorübergehend zugewiesen, so sind die für den Bericht maßgebenden Umstände von diesen Dienststellen dem berichtenden Organ auf dessen Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Dieses Ersuchen ist zu stellen, wenn die Dienstzuweisung oder vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle über 3 Monate gedauert hat. Hat sich die vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle auf den ganzen Berichtszeitraum erstreckt, so ist die Bericht von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, der die Landeslehrperson vorübergehend zugewiesen war.

(4) Tritt in der Person des den Bericht vorlegenden Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für den Bericht zuständige Organ alle für die Leistungsfeststellung gemäß § 62 Abs. 1 des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes maßgebenden Umstände aus dem Berichtszeitraum dem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich, so hat das für den Bericht zuständige Organ alle für den Bericht maßgebenden Umstände zu erkunden.

(5) Ist das nach Abs. 3 für den Bericht zuständige Organ verhindert, so hat der Vertreter des Organs, das den Bericht vorzulegen gehabt hätte, den Bericht zu verfassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 92/2014

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe

(1) Bereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a verwendet werden, sind an den Zugängen mit dem Warnzeichen „Biogefährdung“ zu kennzeichnen. Schutzmaßnahmen nach Anhang 1 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe des Bundes sind in folgenden Fällen zu treffen: bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2, der Risikogruppe 3 nach Anhang 1.RG3 und der Risikogruppe 4 nach Anhang 1. RG4.

(2) Werden innerhalb des Arbeitsbereiches biologische Arbeitsstoffe mit unterschiedlichen Risikogruppen verwendet, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der höchsten in Betracht kommenden Risikogruppe zu treffen.

(3) Wenn der Stamm eines biologischen Arbeitsstoffes abgeschwächt ist oder bekannte Virulenzgene verloren hat, müssen abweichend von Abs. 1 die aufgrund der Einstufung des Elternstammes erforderlichen Schutzmaßnahmen – vorbehaltlich einer angemessenen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren – nicht getroffen werden.

(4) Ergibt sich aufgrund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, dass zusätzliche Schutzmaßnahmen, insbesondere wegen möglicher allergieauslösender oder toxigener Wirkungen, erforderlich sind, sind diese von den Dienstgebern festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2025

Landesrecht NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009

Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters oder der Einschreiterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter oder die Einschreiterin an diese zu weisen.

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Die Gemeinde hat der Landesregierung, den Nachbargemeinden und allfälligen örtlichen Abwasserverbänden nachweislich schriftlich anzuzeigen, dass sie beabsichtigt, ein Abwasserentsorgungskonzept zu erstellen. Gleichzeitig hat sie diesen Stellen die Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen, mindestens jedoch sechs Wochen dauernden Frist, allfällige Interessen oder Festlegungen, die für die Erstellung des Abwasserentsorgungskonzepts von Bedeutung sein könnten, bekanntzugeben.

(2) Bevor der Gemeinderat das Abwasserentsorgungskonzept beschließt, ist sechs Wochen die öffentliche Einsicht während der Amtsstunden zu ermöglichen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Während der Einsichtsfrist hat die Gemeinde an der Amtstafel und auf ihrer Internetseite auf die Möglichkeit zur Einsicht und zur Abgabe der Anregungen und Einwendungen hinzuweisen. Gibt die Gemeinde ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, kann sie überdies vor Beginn der Einsichtsfrist auch in diesem darauf hinweisen. Die während der Einsichtsfrist eingelangten Anregungen oder Einwendungen sind dem Gemeinderat vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2015, 111/2022)

(3) Beschließt der Gemeinderat das Abwasserentsorgungskonzept, hat er es mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor seiner Kundmachung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Abwasserentsorgungskonzept

(5) Vor der Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde die Versagungsgründe mitzuteilen. Gleichzeitig mit dieser Mitteilung hat sie der Gemeinde Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, mindestens jedoch sechs Wochen dauernden Frist, Stellung zu nehmen.

(6) Die Genehmigung der Landesregierung gilt als erteilt, wenn

(7) Das Abwasserentsorgungskonzept ist innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Genehmigung bei der Gemeinde oder nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 6 kundzumachen. Eine Kundmachung hat zu unterbleiben, wenn die Landesregierung die Genehmigung versagt.

(8) Das Abwasserentsorgungskonzept ist nach seinem Inkrafttreten beim Gemeindeamt (Magistrat) öffentlich einsehbar und auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen. Eine elektronische Ausfertigung des kundgemachten Entsorgungskonzepts ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes) der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen wird bei der Bildungsdirektion zumindest eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß § 8 erstellt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe

(1) Die erstmalige Verwendung (§ 2 Abs. 1 lit. a) von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 ist dem Dienstgeber mindestens 30 Tage vor deren Beginn schriftlich zu melden. Die Meldung hat zu enthalten

(2) Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a vor, hat die Meldung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

(3) Weiters sind dem Dienstgeber Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, unverzüglich zu melden.

Landesrecht NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

(2) Die Verwaltungsübertretung wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,-, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Fall des Abs. 1 Z 3 mit einer Geldstrafe bis zum Zwanzigfachen des Verkürzungsbetrages, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen geahndet.

(3) Verletzungen amtlicher Verschlüsse der im Abs. 1 Z 2 genannten Art bilden nur insoweit eine Verwaltungsübertretung, als die Tat nicht nach § 272 StGB zu bestrafen ist.

(4) Zur Strafverfolgung ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen.

(5) Geldstrafen fließen bei Landesabgaben dem Land, bei Gemeindeabgaben der abgabenberechtigten Gemeinde zu.

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Jede Gemeinde hat ihr Abwasserentsorgungskonzept spätestens alle fünf Jahre ab dem erstmaligen Wirksamwerden auf seine Umsetzung insbesondere im Hinblick auf das örtliche Entwicklungskonzept und die angestrebten Ziele (§ 7 Abs. 2) zu überprüfen und bei Bedarf abzuändern oder einen Aktionsplan (§ 8 Abs. 3) zu erlassen.

(2) Für das Verfahren zur Änderung des Abwasserentsorgungskonzepts gilt § 9, jedoch ist den Nachbargemeinden und örtlichen Abwasserverbänden nur dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn deren Interessen durch die beabsichtigte Änderung betroffen sind. Die Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht im Sinn des § 9 Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn die Betroffenen vor der Beschlussfassung über die beabsichtigte Änderung nachweislich verständigt und angehört werden. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes) der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen wird bei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß § 8 erstellt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe

(1) Die Information und Unterweisung der Bediensteten hat jedenfalls zu beinhalten

(2) Am Arbeitsplatz müssen schriftliche Anweisungen über zu treffende Maßnahmen im Falle von besonderen Ereignissen im Sinne des § 6 Abs. 5 und die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden, ausgehängt sein.

Landesrecht NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Für die Einleitung von häuslichen und betrieblichen Abwässern in die öffentliche Kanalisation sind jene Bedingungen und Auflagen festzulegen, die sicherstellen, dass das Kanalisationsunternehmen ihren in den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften begründeten Verpflichtungen beim Betrieb der öffentlichen Kanalisation nachzukommen vermag. Dabei ist auf die Beschaffenheit, die Zweckwidmung und die Aufnahmefähigkeit der Kanalisationsanlage und auf die Art der anfallenden Abwässer Bedacht zu nehmen.

(2) Jede Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalisation betrieben wird, hat durch Verordnung des Gemeinderats (Kanalordnung) die Einleitungsbedingungen festzulegen, sofern diese nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen den privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer des zu entsorgenden Objekts und dem Kanalisationsunternehmen zugrundegelegt werden.

(3) Vor Erlassung der Kanalordnung sind der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage, an welche die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist, und das Kanalisationsunternehmen zu hören.

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

Bei Leistungsfeststellungen der Religionslehrerinnen/Religionslehrer gehören der Leistungsfeststellungskommission an Stelle von einem durch das Los auszuscheidenden Lehrperson eine/ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendende Vertreterin/entsendeter Vertreter an.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe

(1) Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen,

(2) Das Verzeichnis muss für jeden betroffenen Dienstnehmer oder jede betroffene Dienstnehmerin insbesondere folgende Angaben enthalten

(3) Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zumindest 40 Jahre nach dem Ende der Exposition aufzubewahren.

(4) Jedem Bediensteten ist zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses und den darin enthaltenen nicht personenbezogenen allgemeinen Informationen Zugang zu gewähren.

Landesrecht NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die NÖ Abgabenordnung 1977 (NÖ AO 1977), LGBl. 3400–10, außer Kraft.

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Für Objekte besteht Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation, wenn

(2) Die Anschlusspflicht hat die Wirkung, dass die anfallenden Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sind. Soweit nicht der Eigentümer des anschlusspflichtigen Objekts und das Kanalisationsunternehmen privatrechtlich etwas anderes vereinbaren, hat der Eigentümer des Objekts sicherzustellen, dass die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb von drei Monaten hergestellt werden; diese Pflicht trifft ihn auch dann, wenn er nicht Eigentümer der zum Objekt gehörenden Grundflächen ist. Die Frist beginnt bei Neubauten mit deren erstmaliger Benützung und bei bestehenden Objekten mit Fertigstellung der öffentlichen Kanalisation zu laufen.

(3) Bestehende Anlagen zur Abwasserbeseitigung sind mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation aufzulassen; sie dürfen nur weiterverwendet werden, wenn sie in einen Zustand versetzt werden, der ihre Benützung als Senkgrube oder Abwasserentsorgungsanlage ausschließt und den bautechnischen Anforderungen entspricht.

(4) Kommt der Eigentümer eines Objekts seiner Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen binnen angemessener Frist vorzuschreiben. Mit diesem Bescheid sind auch die Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, die zur Wahrung der Grundsätze gemäß § 1 Abs. 3 erforderlich sind. Sofern der zum Anschluss Verpflichtete eine Abwasserbeseitigungsanlage betreibt, sind gleichzeitig auch jene Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, unter denen eine Weiterverwendung dieser Anlage im Sinn des Abs. 3 zulässig ist.

(5) Die Einleitung von Abwässern aus Objekten und sonstigen Bauten, für die keine Anschlusspflicht besteht, in eine öffentliche Kanalisation ist mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zulässig. Das Kanalisationsunternehmen darf die Zustimmung zur Einleitung nicht verweigern, wenn

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

(1) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission werden von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise drei Ersatzmitglieder zu bestellen.

(2) Im Bedarfsfall sind die Leistungsfeststellungskommissionen durch Bestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(3) Zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Leistungsfeststellungskommissionen dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer) innerhalb von drei Jahren nach der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht bestellt werden. Ferner dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer), deren Mitgliedschaft zu den Leistungsfeststellungskommissionen nach Abs. 4 und 5 ruhen oder enden würde, nicht zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Leistungsfeststellungskommissionen bestellt werden.

(4) Die Mitgliedschaft zu den Leistungsfeststellungskommissionen ruht in den Fällen der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen einer Dienstpflichtverletzung bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des ordentlichen bzw. des außerordentlichen Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(5) Die Mitgliedschaft zu den Leistungsfeststellungskommissionen endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Übernahme in einen anderen Personalstand, der Versetzung an eine andere Dienststelle, bei Lehrerinnen/Lehrern jedoch nur, wenn für diese andere Dienststelle eine andere Leistungsfeststellungskommission zuständig ist, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, dem Übertritt in den dauernden Ruhestand sowie der Annahme einer Austrittserklärung.

(5a) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs-kommissionen aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

(6) Stehen aus dem Personalstand jener Dienststellen, die Bedienstete in die Leistungsfeststellungskommission zu entsenden haben, die für die Bildung der Leistungsfeststellungskommissionen erforderlichen Bediensteten nicht zur Verfügung, so sind diese aus dem Personalstand anderer Dienststellen zu bestellen.

(7) (Anm.: entfallen)

(8) Die Landesregierung hat die Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen

(9) Wird der Vorschlag gemäß Abs. 8 nach den rechtskräftig abgeschlossenen Personalvertretungswahlen trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so ist die Bestellung der Vertreterinnen/Vertreter (Ersatzmitglieder) der Landeslehrerinnen/Landeslehrer ohne Vorschlag vorzunehmen.

(10) Die Bestellung der Bediensteten gemäß § 9 Abs. 1 lit. a und b, § 10 Abs. 1 lit. a und b hat auf Vorschlag der Bildungsdirektorin/des Bildungsdirektors zu erfolgen. Werden die Vorschläge trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so sind die Bestellungen ohne Vorschlag vorzunehmen.

(11) Bis zur Neubestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben die Kommissionen, deren Funktionsperiode abgelaufen ist, ihre Tätigkeit fortzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022

Landesrecht Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe

§ 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe des Bundes sind anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2025

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Die Behörde hat land- und forstwirtschaftliche Objekte oder Objektteile über Antrag des Eigentümers mit Bescheid von der Anschlusspflicht auszunehmen, wenn

(2) Der Eigentümer eines gemäß Abs. 1 von der Anschlusspflicht ausgenommenen Objekts oder Objektteils hat der Behörde den Wegfall der für die Ausnahme maßgeblichen Umstände unverzüglich bekannt zu geben.

(3) Die Behörde hat gleichzeitig mit der Überprüfung des Abwasserentsorgungskonzepts gemäß § 10 auch zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme eines Objekts oder Objektteils von der Anschlusspflicht noch vorliegen.

(4) Die Behörde hat mit Bescheid die Ausnahme unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

Die Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommissionen haben bis Jahresschluss für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Mitgliedes, mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 lit. c und § 10 Abs. 1 lit. c eintreten. Bei Beginn einer neuen Funktionsperiode hat die Festlegung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder nach Bestellung der Kommission zu erfolgen. Die Vertretung der Lehrpersonen bestimmt sich nach der Reihenfolge, in der sie vom Zentralausschuss vorgeschlagen wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Ist es erforderlich, fremden Grund oder eine fremde Kanalisationsanlage zu benutzen, um den Kanalanschluss wirtschaftlich zumutbar herzustellen, hat der Eigentümer des fremden Grundes oder der fremden Kanalisationsanlage die Herstellung neuer Anlagen, die Änderung oder Mitbenützung bereits bestehender Anlagen und deren Erhaltung unter Inanspruchnahme seines Grundes oder seiner Anlage zu dulden. Dafür gebührt ihm eine angemessene Entschädigung, die der künftig Berechtigte zu leisten hat.

(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 sind über Antrag dem betroffenen Eigentümer mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuerlegen, sofern kein privatrechtliches Übereinkommen zustandekommt. § 14 der Oö. Bauordnung 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Bei der Inanspruchnahme fremden Grundes ist auf berechtigte Interessen der betroffenen Eigentümer möglichst Rücksicht zu nehmen.

(3) Die bescheidmäßig verfügte Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder Anlagen im Sinn des Abs. 2 ist auf Antrag des Berechtigten im Grundbuch ersichtlich zu machen.

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

(1) Die Leistungsfeststellungskommissionen sind bei Anwesenheit der/des Vorsitzenden und von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig.

(2) Die Leistungsfeststellungskommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig.

(3) Bei der Abstimmung stimmen die dem Dienstrang nach jüngeren Mitglieder vor den älteren; die/der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Die Errichtung von Senkgruben ist nur in jenen Teilen des Gemeindegebiets zulässig, die im Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde als Zone gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 ausgewiesen sind. Außerhalb dieser Zonen ist die Errichtung von Senkgruben verboten, es sei denn,

(2) Sofern die örtlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen und die Abwässer nicht aus Objekten oder Objektteilen stammen, die gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 verwendet werden, dürfen häusliche Abwässer nur dann in eine Senkgrube abgeleitet werden, wenn

(3) Die häuslichen Abwässer von Objekten oder Objektteilen, die gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 verwendet werden, dürfen nur dann in eine Senkgrube abgeleitet werden, wenn

(4) Die betrieblichen Abwässer von Objekten oder Objektteilen, die gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 verwendet werden, dürfen nur dann in eine Senkgrube abgeleitet werden, wenn

(5) Der Eigentümer der Senkgrube hat den teilweisen oder gänzlichen Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 3 für die Ausbringung häuslicher Abwässer auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen unverzüglich der Behörde mitzuteilen. In diesem Fall sind die Abwässer nachweislich zur Gänze zu einer geeigneten Übernahmestelle zu verbringen.

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Leistungsfeststellungskommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind.

(2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Bediensteten die Protokollführerinnen/Protokollführer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1969, LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 2/2022

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Der Eigentümer einer Senkgrube hat in ausreichenden Zeitabständen dafür zu sorgen, dass die Senkgrubeninhalte nach Maßgabe des Abwasserentsorgungskonzepts entweder in eine geeignete Übernahmestelle gebracht oder nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 ausgebracht werden.

(2) Sofern eine Ausbringung nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 nicht zulässig ist, hat der Eigentümer einer Senkgrube dafür zu sorgen, dass der Senkgrubeninhalt in eine geeignete Übernahmestelle gebracht wird.

(3) Werden Abwässer gesammelt, für die eine Entsorgung nach Abs. 1 oder 2 nicht zulässig ist, hat der Eigentümer der Senkgrube dafür zu sorgen, dass der Senkgrubeninhalt in ausreichenden Zeitabständen in einer anderen, den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 entsprechenden Weise entsorgt wird.

(4) Der Betreiber einer Kleinkläranlage hat in ausreichenden Zeitabständen dafür zu sorgen, dass der anfallende Klärschlamm in die im Abwasserentsorgungskonzept festgelegten Übernahmestellen gebracht oder nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 ausgebracht oder sonst ordnungsgemäß entsorgt wird.

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen wird bei der Bildungsdirektion eine Disziplinarkommission errichtet, der als Mitglieder angehören

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Mitglieder der Disziplinarkommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie an der Einleitung des Disziplinarverfahrens oder im Leistungsfeststellungsverfahren mitgewirkt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1969, LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Die Gemeinde kann zur Erleichterung der Entsorgung der Senkgrubeninhalte gemäß § 16 Abs. 1 und 2 sowie der Klärschlämme aus Kleinkläranlagen gemäß § 16 Abs. 4 einen Entsorgungsdienst einrichten. Sie kann sich dazu auch Dritter bedienen.

(2) Wird die Entsorgung nicht durch einen von der Gemeinde eingerichteten oder von ihr beauftragten Entsorgungsdienst oder durch eine landwirtschaftliche Abwasserverwertungsgemeinschaft (§ 8 Oö. Bodenschutzgesetz 1991) vorgenommen, hat der Entsorgungspflichtige schriftliche Nachweise darüber zu führen, dass er seinen Entsorgungsverpflichtungen nachgekommen ist.

(3) Der Entsorgungsnachweis hat die aus dem Muster der Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Diese Nachweise sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Behörde ist berechtigt, jederzeit in diese Nachweise Einsicht zu nehmen; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und die Entsorgungsnachweise zu übermitteln.

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen wird bei der Bildungsdirektion eine Disziplinarkommission für Berufsschullehrerinnen/Berufsschullehrer errichtet, der als Mitglieder angehören

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Mitglieder der Disziplinarkommissionen dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie an der Einleitung des Disziplinarverfahrens oder im Dienstbeschreibungsverfahren mitgewirkt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) In Gemeinden mit erhöhtem Ausbringungbedarf ist die Errichtung von Senkgruben nur zulässig, wenn

(2) Wird innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach der erstmaligen Erstellung eines Aktionsplans gemäß § 8 Abs. 3 keine niedrigere Kennzahl für den Ausbringungsbedarf als 25 erreicht, hat die Gemeinde einen Entsorgungsdienst für häusliche Abwässer, die in Senkgruben gesammelt und nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 entsorgt werden sollen, einzurichten; sie kann sich dazu auch Dritter bedienen. Der Gemeinderat hat durch Verordnung festzulegen, welche Objekte in den Abholbereich des Entsorgungsdienstes fallen. Die Eigentümer der im Abholbereich liegenden Objekte sind verpflichtet, die für die Abholung der Senkgrubeninhalte erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig zu setzen oder zu dulden. Über Antrag des Eigentümers hat die Behörde jene Objekte mit Bescheid vom Abholbereich auszunehmen, deren Entsorgung durch Abfuhr zu einer geeigneten Übernahmestelle über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vertraglich gesichert ist.

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen werden von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise drei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind aus dem Kreise der Bediensteten (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer) zu bestellen.

(2) Im Bedarfsfall sind die Disziplinarkommissionen durch Bestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(3) Zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Disziplinarkommissionen dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer) innerhalb von drei Jahren nach der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht bestellt werden. Ferner dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer), deren Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen nach Abs. 4 und 5 ruhen oder enden würde, nicht zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Disziplinarkommissionen bestellt werden.

(4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen ruht in den Fällen der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen einer Dienstpflichtverletzung bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, der Ableistung des ordentlichen und des außerordentlichen Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(5) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Übernahme in einen anderen Personalstand, der Versetzung in eine andere Dienststelle, bei Lehrerinnen/Lehrern jedoch nur, wenn für diese andere Dienststelle eine andere Disziplinarkommission zuständig ist, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, dem Übertritt in den dauernden Ruhestand sowie der Annahme einer Austrittserklärung.

(5a) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

(6) Stehen aus dem Personalstand jener Dienststellen, die Bedienstete in die Disziplinarkommissionen zu entsenden haben, die für die Bildung der Disziplinarkommissionen erforderlichen Bediensteten nicht zur Verfügung, so sind diese aus dem Personalstand anderer Dienststellen zu bestellen.

(7) (Anm.: entfallen)

(8) Die Landesregierung hat die Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen nach Einholung eines Vorschlages des zuständigen Zentralausschusses, wobei das Stärkeverhältnis der bei den letzten Personalvertretungswahlen für die Wahl des jeweiligen Zentralausschusses abgegebenen gültigen Stimmen zugrunde zu legen ist, zu bestellen.

(9) Wird der Vorschlag gemäß Abs. 8 nach den rechtskräftig abgeschlossenen Personalvertretungswahlen trotz Aufforderung innerhalb von 6 Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so ist die Bestellung der Vertreterinnen/Vertreter (Ersatzmitglieder) der Lehrpersonen ohne Vorschlag vorzunehmen.

(10) Die Bestellungen der Bediensteten gemäß § 16 Abs. 1 lit. a und b sowie § 17 Abs. 1 lit. a und b haben auf Vorschlage der Bildungsdirektorin/des Bildungsdirektors mit der Maßgabe zu erfolgen, dass erforderlichenfalls auch sonstige Bedienstete des Schulqualitätsmanagements in Vorschlag gebracht werden können. Werden die Vorschläge trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so sind die Bestellungen ohne Vorschlag vorzunehmen.

(11) Bis zur Neubestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen haben die Disziplinarkommissionen der abgelaufenen Funktionsperiode ihre Tätigkeit fortzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) In Gemeinden mit überhöhtem Ausbringungbedarf ist die Errichtung von Senkgruben nur zulässig, wenn

(2) Die Gemeinde hat einen Entsorgungsdienst für häusliche Abwässer, die in Senkgruben gesammelt und nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 entsorgt werden sollen, einzurichten; sie kann sich dazu auch Dritter bedienen. Der Gemeinderat hat durch Verordnung festzulegen, welche Objekte in den Abholbereich des Entsorgungsdienstes fallen. Die Eigentümer der im Abholbereich liegenden Objekte sind verpflichtet, die für die Abholung der Senkgrubeninhalte erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig zu setzen oder zu dulden. Über Antrag des Eigentümers hat die Behörde jene Objekte mit Bescheid vom Abholbereich auszunehmen, deren Entsorgung durch Abfuhr zu einer geeigneten Übernahmestelle über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vertraglich gesichert ist.

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen haben jährlich die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Mitgliedes, mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 16 Abs. 1 lit. c und § 17 Abs. 1 lit. c eintreten. Diese Feststellung kann auch für das jeweils folgende Kalenderjahr erfolgen. Bei Beginn einer neuen Funktionsperiode hat die Festlegung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder innerhalb der ersten vier Wochen nach Bestellung der Kommission zu erfolgen. Die Vertretung der Lehrpersonen bestimmt sich nach der Reihenfolge, in der sie vom Zentralausschuss vorgeschlagen wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Betrifft ein Bauvorhaben die Errichtung einer Hauskanalanlage oder Senkgrube, ist der Bauanzeige oder dem Baubewilligungsantrag zusätzlich zu den nach der Oö. Bauordnung 1994 erforderlichen Unterlagen die Erklärung des Eigentümers des Objekts anzuschließen, ob bzw. für welchen Zweck eine allenfalls bestehende Abwasserbeseitigungsanlage weiterverwendet werden soll. In der Beschreibung und zeichnerischen Darstellung des Bauvorhabens ist darauf so ausreichend einzugehen, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 12 Abs. 3 möglich ist. Die Baubehörde hat die Ausführung des Bauvorhabens auch dann zu untersagen oder einen Baubewilligungsantrag ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, dem Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde oder den Einleitungsbedingungen gemäß § 11 widerspricht. (Anm: LGBl.Nr. 94/2015)

(2) Auf begründeten Antrag hat die Behörde insbesondere im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung (§ 35 Oö. Bauordnung 1994) oder des Anzeigeverfahrens (§ 25a Oö. Bauordnung 1994) mit Bescheid zu genehmigen, dass Abwässer auch zu einer Übernahmestelle, die in einer Entfernung (kürzeste Fahrtstrecke) von mehr als 10 km vom Ort des Abwasseranfalls liegt, ansonsten aber im Sinn des § 2 Z 10 geeignet ist, verbracht werden, wenn ein Anschluss eines Objekts gemäß § 30 Abs. 6, 8 und 8a des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 an die öffentliche Kanalisation oder die Abfuhr der Abwässer in eine geeignete Übernahmestelle innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheids sichergestellt ist. (Anm: LGBl.Nr. 94/2015)

(3) Die Fertigstellung einer Hauskanalanlage oder Senkgrube ist der Baubehörde binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Der Fertigstellungsanzeige ist ein Dichtheitsattest eines befugten Bauführers anzuschließen. Im Fall einer Weiterverwendung früherer Abwasserbeseitigungsanlagen gemäß § 12 Abs. 3 ist der Fertigstellungsanzeige überdies ein Attest eines befugten Bauführers über die Herstellung eines dem § 12 Abs. 3 entsprechenden Zustands der weiterverwendeten Anlage anzuschließen.

(4) Bei der Errichtung einer Kleinkläranlage ist der Behörde anzuzeigen, ob bzw. zu welchem Zweck frühere Abwasserbeseitigungsanlagen weiterverwendet werden sollen. Abs. 1 letzter und vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 1 und 3 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen.

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

(1) Zur Vertretung der durch die Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen ist bei jeder Disziplinarkommission nach den für die Bestellung der Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung eine Disziplinaranwältin/ein Disziplinaranwalt nebst drei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 5 und 11 haben auf die Disziplinaranwältin/den Disziplinaranwalt sinngemäß Anwendung zu finden.

(3) Die Disziplinaranwältin/Der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Erkenntnisse und Beschlüsse gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 2/2022

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt

(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Der Eigentümer einer Hauskanalanlage oder einer Senkgrube hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Dichtheit), Wartung und regelmäßige Reinigung der Anlage zu sorgen.

(2) Stellt die Behörde insbesondere im Zuge einer Überprüfung gemäß § 47 Abs. 3 Oö. Bauordnung 1994 fest, dass eine Hauskanalanlage oder eine Senkgrube undicht ist, hat sie nach § 48 Oö. Bauordnung 1994 vorzugehen.

(3) Stellt die Behörde fest, dass Abwässer nicht nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes gesammelt werden, und sind baupolizeiliche Aufträge nicht geeignet, den Mangel zu beheben, hat sie unverzüglich geeignete Maßnahmen anzuordnen, um eine den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechende Abwasserentsorgung zu sichern. Dabei kann sie dem Eigentümer des Objekts insbesondere vorschreiben,

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

Bei Disziplinarverfahren gegen Religionslehrerinnen/Religionslehrer gehören den Disziplinarkommissionen anstelle einer durch das Los auszuscheidenden Landeslehrperson eine/ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendende Vertreterin/entsendender Vertreter an.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Die im Landesgesetz geregelten Aufgaben - ausgenommen die Vollziehung des § 14 Abs. 2 und des § 23 - sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Behörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

(1) Beschlussfähig sind die Disziplinarkommissionen, wenn die/der Vorsitzende und drei Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 91 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984).

(3) Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden (§ 91 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984).

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatz-mitglieder der Disziplinarkommissionen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz begeht, wer

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gemeindegebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde; sie sind für Zwecke des Umweltschutzes zu verwenden.

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes ist diejenige Disziplinarkommission zuständig, die unmittelbar vor dem Austritt des Landeslehrers als dem aktiven Dienst zuständig war.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren, insbesondere auch Verfahren zur Genehmigung vorgelegter Entsorgungskonzepte gemäß § 8 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

(2) Rechtskräftige Bescheide werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(3) Ausnahmebewilligungen von der Kanalanschlusspflicht, die auf Grund der Oö. Bauordnung 1976 rechtskräftig erteilt wurden, gelten als Ausnahmebewilligungen nach § 13. Im Übrigen ist auch in diesen Fällen § 13 Abs. 2 bis 4 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 23 Abs. 2 anstelle des Betrags von 4.000 Euro der Betrag von 56.000 Schilling.

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzlei-geschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind.

(2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Bediensteten die Protokollführerinnen/Protokollführer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 2/2022

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits genehmigte Entsorgungskonzepte gemäß § 8 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 gelten als Abwasserentsorgungskonzepte nach diesem Landesgesetz. Die Gemeinden haben jedoch bei der ersten Überprüfung dieser Abwasserentsorgungskonzepte nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2002

(2) In den Gemeinden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes über keine bereits genehmigten Entsorgungskonzepte gemäß § 8 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 verfügen, hat der Gemeinderat bis spätestens 31. Dezember 2002 ein Abwasserentsorgungskonzept, das den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entspricht, zu beschließen.

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission und die Vorsitzende/der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen haben der Bildungsdirektion die Einleitung solcher Verfahren zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Die Gemeinde hat bis spätestens 1. Juli 2004 den Bauzustand von Senkgruben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes betrieben werden und vor dem 1. Jänner 1977 oder bewilligungslos errichtet wurden, gemäß § 47 Oö. Bauordnung 1994 zu überprüfen, wenn die Senkgrube zur Ableitung von Abwässern aus Objekten oder Objektteilen dient, die

(2) Stellt die Gemeinde bei der Überprüfung Mängel fest, hat sie dem Eigentümer der Senkgrube die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch bis 31. Dezember 2005, vorzuschreiben. Im Übrigen ist § 27 sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht anders bestimmt ist, mit 1. September 1966 in Kraft.

(2) § 6 tritt mit dem gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zu erlassenden Bundesgesetz über die Personalvertretung der der Diensthoheit der Länder unterstehenden Landeslehrer in Kraft.

(3) Die nach den §§ 8, 9, 12 und 13 zu errichtenden Kommissionen sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden; bis zu ihrer Neubildung haben die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Kommissionen ihre Funktion weiter auszuüben. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.

(4) Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes tritt das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1955, LGBl. Nr. 23, in der Fassung der Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 1962, LGBl. Nr. 107, mit Ausnahme der §§ 4 und 5, außer Kraft.

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 70/2013, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

(1) Senkgruben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes betrieben werden, müssen bis spätestens 31. Dezember 2005 den Voraussetzungen des § 15 und den sonstigen, insbesondere baurechtlichen und bautechnischen Rechtsvorschriften entsprechen.

(2) Über begründeten Antrag des Eigentümers einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Senkgrube hat die Gemeinde eine Nachsicht vom Erfordernis des Speichervolumens gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 zu erteilen, wenn

(3) Nachsichten gemäß Abs. 2 dürfen nur befristet, längstens für die Dauer des Vertrags gemäß Abs. 2 Z 3 erteilt werden. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfällt.

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

(1) Die Änderung der §§ 16 und 17 durch die Novelle LGBl. Nr. 41/1969 ist mit 21. Mai 1969 in Kraft getreten.

(2) Die Änderung des Titels, des § 2 Abs. 1, des § 4 Abs. 1 Z 10 und Z 22 (alt) sowie der §§ 8 bis 18 (alt), die Umnummerierung des § 4 Abs. 1 Z 21 bis 24 (alt) zu § 4 Abs. 1 Z 20 bis 23 (neu) sowie des § 18 (alt) zu § 30 (neu), der Entfall des § 4 Abs. 1 Z 20 und die Einfügung der §§ 19 bis 29 durch die Novelle LGBl. Nr. 17/1973 sind mit 12. Februar 1973 in Kraft getreten.

(3) Die Änderung des § 1, des § 3 Z 5 und 7, des § 4 Abs. 1 Z 2, 10, 14 und 24, des § 4 Abs. 2 und 3, der Überschrift des § 8 und des § 8 Abs. 1, 2, 4 und 8, die Umbenennung der §§ 10 bis 21 (alt) in §§ 9 bis 20 (neu), die Änderung der §§ 9 bis 20 (neu), die Umbenennung des § 23 (alt) in § 21 (neu), die Umbenennung der §§ 26 bis 30 (alt) in §§ 22 bis 26 (neu), die Änderung der §§ 22 und 25 (neu) sowie der Entfall des § 3 Z 8, des § 9 und der §§ 22, 24 und 25 durch die Novelle LGBl. Nr. 22/1983 sind mit 7. Mai 1983 in Kraft getreten.

(4) Die Einfügung des § 12 Abs. 5a, des § 14 Abs. 4, des § 18 Abs. 5a und des § 22 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 ist mit 30. Jänner 2010 in Kraft getreten.

(5) Die Änderung des Einleitungssatzes des § 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2013 ist mit 1. September 2012 in Kraft getreten.

(6) Die Änderung des § 7, der Überschriften der §§ 9, 10, 12, 16, 17 und 18, die Änderung des § 9 Abs. 1 und 3, des § 10 Abs. 1 und 3, der §§ 11 und § 12 Abs. 1 bis 5, 5a, 6 und 8 bis 11, der §§ 13 bis 15 und 16 Abs. 1 und 3, des § 17 Abs. 1 und 3, des § 18 Abs. 1 bis 5, 5a, 6 und 8 bis 11, der §§ 19 bis 22 und 24 sowie der Entfall des § 9 Abs. 2, des § 10 Abs. 2, des § 12 Abs. 7, des § 16 Abs. 2, des § 17 Abs. 2, des § 18 Abs. 7, des § 25 Abs. 3 und des § 26 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Die Änderung der §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, und 8, des § 9 Abs. 1, des § 10 Abs. 1, des § 11, des § 12 Abs. 1, 8 lit. a und 10, des § 13, des 14 Abs. 1, des § 18 Abs. 8 und 9, des § 19 und des § 25 sowie die Einfügung des § 4a durch die Novelle LGBl. Nr. 92/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(8) In der Fassung der Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 92/2014, treten die §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 2 Z. 3 bis 28 sowie § 4a außer Kraft.

(9) In der Fassung der Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2017, LGBl. Nr. 4/2018, tritt § 27 Abs. 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Jänner 2018, in Kraft.

(10) In der Fassung des Steiermärkischen Bildungsreformgesetzes 2018, LGB. Nr. 72/2018, treten das Inhaltsverzeichnis, § 1a, § 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 10, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 10, § 25 und § 25a mit 1. Jänner 2019 in Kraft; zugleich treten § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z1 und 2, 4a und § 5 außer Kraft.

(11) In der Fassung der Steiermärkischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2021, LGBl. Nr. 2/2022, treten § 9 Abs. 1 lit. b, § 10 Abs. 1 lit. b, § 12 Abs. 6, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 lit. b, § 17 Abs. 1 lit. b, § 18 Abs. 1, 6 und 10, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und § 25 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Jänner 2022, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 4/2018, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022

Landesrecht Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 35 bis 40 der Oö. Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 35/1976, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 66/1994 und 33/1999 außer Kraft.

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