Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großwarasdorf und Nikitsch
Inhaltsübersicht (47)
Gesetzestext (47 Artikel)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großwarasdorf und Nikitsch
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 39/2001
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. September 2001 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großwarasdorf (KG Kleinwarasdorf) und Nikitsch (KG Kroatisch Minihof und KG Kroatisch Geresdorf)
StF
LGBl. Nr. 39/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2000, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Planungsraum
§ 2 Wirkung
Anlage
Zum Inkrafttreten vgl. § 7 LGBl. Nr. 27/1976.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
2. Abschnitt: Allgemeine Pflichten, Gefahrenbeurteilung
§ 3 Allgemeine Pflichten der Dienstgeber
§ 4 Gefahrenbeurteilung
§ 5 Pflichten der Bediensteten
§ 6 Verordnung über die nähere Durchführung der allgemeinen Schutzvorschriften
3. Abschnitt: Besondere Schutzvorschriften
§ 7 Pflichten der Dienstgeber bei Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeitsräumen und sonstigen Betriebsräumen
§ 8 Koordination
§ 9 Pflichten der Dienstgeber bei Arbeitsmitteln und gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 10 Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 11 Verordnung über die nähere Ausführung besonderer Schutzvorschriften
§ 12 Maßnahmen zur Lärmfeststellung und -bekämpfung
§ 13 Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 14 Bildschirmarbeitsplätze
§ 15 Persönliche Schutzausrüstungen
§ 16 Handhabung von Lasten
§ 17 Schutz von jugendlichen Bediensteten
§ 18 Verordnung über Schutzmaßnahmen bei bestimmten Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen
4. Abschnitt: Nähere Ausführung bestimmter Richtlinien
§ 19 Verordnung
5. Abschnitt: Gesundheitsüberwachung, Präventivfachkräfte, Sicherheitsvertrauenspersonen und Behörden
§ 20 Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 21 Präventivfachkräfte
§ 22 Aufgaben und Befähigung
§ 23 Aufzeichnungen, Meldung von Missständen
§ 24 Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 25 Verordnung über Gesundheitsüberwachung, Präventivfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 26 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, Vertretung des Landes als Dienstgeber
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen der Gemeinde Wien
Anlage
Entwicklungsprogramm Raum Weißensee
Der Planungsraum Weißensee umfaßt das Gebiet der Gemeinden Weißensee im politischen Bezirk Spittal an der Drau und Stockenboi im politischen Bezirk Villach Land.
2.1 Der Planungsraum ist als Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum für die ansässige Bevölkerung langfristig zu erhalten.
2.2 Die Besiedelung des Dauersiedlungsraumes ist in der bestehenden Siedlungsdichte zu erhalten; die Abwanderung soll möglichst verhindert werden.
2.3 Die wirtschaftliche Eigenständigkeit ist insbesondere durch den Ausbau eines zweisaisonalen Fremdenverkehrs zu verbessern.
2.4 Der Bevölkerung des Planungsraumes sind ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten mit entsprechender Arbeitsqualität und angemessenem Einkommensniveau in zumutbarer Entfernung vom Wohnort zur Verfügung zu stellen.
2.5 Die Förderung der Landwirtschaft hat unter Berücksichtigung ihrer Einkommens-, Versorgungs- und Landschaftspflegefunktion zu erfolgen.
2.6 Die Forstwirtschaft ist so zu entwickeln und in einem solchen Umfang zu erhalten, daß der Wald seine Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion langfristig erfüllen kann.
2.7 Der Fremdenverkehr ist unter vorrangiger Beteiligung der einheimischen Bevölkerung sowie unter Berücksichtigung der ökologischen Belastbarkeit und der Erfordernisse des Natur- und sonstigen Umweltschutzes zu entwickeln.
2.8 Das Gewerbe und der Handel sind unter Berücksichtigung ihrer Arbeitsplatz- und Versorgungsfunktion zu entwickeln.
2.9 Die Erhaltung und Entwicklung eines ausgewogenen Landschaftshaushaltes, insbesondere der Pflanzen- und Tierwelt sowie der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, ist zu gewährleisten.
2.10 Die Verkehrswege und öffentlichen Verkehrsverbindungen sowie Anlagen für die Ver- und Entsorgung der Bevölkerung und Urlaubsgäste im Planungsraum haben der Wohn-, Wirtschafts- und Erholungsfunktion zu entsprechen.
3. Entwicklungsmaßnahmen
Zur Erreichung der Hauptziele sind folgende Entwicklungsmaßnahmen erforderlich
3.1 Siedlungsstruktur
3.2 Schutz des Lebensraumes
Sicherung des Lebensraumes vor Naturgefahren durch Verbauungsmaßnahmen - insbesondere in den Unterläufen - der Wildbäche, Weiße-Wand-Bach, Baumeckgraben, Paschitzgraben, Kamengraben, Neusachermühlbach, Mesmadeberggraben, Hochreiterbach, Trojenbach und Draxlgraben, durch Uferschutzbauten am Weißenbach im Bereich der Ortschaften Stockenboi und Mosel sowie am Tscherniheimerbach, durch Verbauungen im Bereich des Tibold- und Karbaches, durch Dammschüttungen am Silbergraben.
3.3 Landschaft - Umwelt
3.4 Verkehr
3.5 Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung
3.6 Energieversorgung
3.7 Bildung, Gesundheitswesen
3.8 Sport-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen
3.9 Landwirtschaft
3.10 Fremdenverkehr
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Großwarasdorf und Nikitsch wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
§ 1
Planungsraum
(l) Für den Raum Weißensee wird das in der Anlage enthaltene Entwicklungsprogramm festgelegt.
(2) Das Entwicklungsprogramm erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinden Weißensee im politischen Bezirk Spittal an der Drau und Stockenboi im politischen Bezirk Villach Land.
Alle Eigentümer von Johannisbeersträuchern sind verpflichtet, auf das Auftreten der Johannisbeerknospengallmilbe (Eriophyes ribis Nal.) durch laufende Kontrollen, insbesondere während der Vegetationsruhe und zur Zeit der Johannisbeerblüte, zu achten und gegen diesen Schädling die im § 2 angeführten Pflanzenschutzmaßnahmen zu ergreifen.
(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
(2) Im Sinn des § 3 Abs. 5 W-BedSchG 1998 ist Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht-, Schall-, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Bediensteten (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998) relevante Aussage trifft.
(3) Im Sinn des Abs. 2 sind
(1) Die Grenze zwischen der KG Kleinwarasdorf (Gemeinde Großwarasdorf) und der KG Kroatisch Minihof (Gemeinde Nikitsch) verläuft vom in der bisherigen Grenze gelegenen Punkt 2786 Kroatisch Minihof jeweils geradlinig über die Punkte 2787, 3828, 4433, 3640, 3643, 3646, 3649, 2775 bis zum unverändert gebliebenen Punkt 2772, weiters dann von Punkt 2758 wieder geradlinig über die Punkte 3857 und 3858 bis zum unverändert gebliebenen Punkt 2756 und dann vom Punkt 2887 wieder geradlinig über den Punkt 3859 bis zum wiederum in der bisherigen Grenze gelegenen Punkt 2884. Weiters verläuft die Gemeindegrenze vom in der bisherigen Grenze gelegenen Punkt 2864 jeweils geradlinig über die Punkte 5957, 5956, 3296, 3297, 3298, 3302, 4337, 3347, 5743, 5958, 2593, 2596 zum Altpunkt 2851 weiters über 2381, 2379, 2377, 2375, 2373, 2371, 2369, 3397, 2128, 2365, 2363, 2361 bis zum unverändert gebliebenen Punkt 2676. Die nächste Änderung verläuft vom in der bisherigen Grenze gelegenen Punkt 2662 geradlinig über die Punkte 5725, 5723, 5721, 5719, 4256, 4881, 5888, 5886 bis zum unverändert gebliebenen Punkt 2650 und verläuft dann entlang der alten Gemeindegrenze bis zum bisherigen Punkt 2555 und von diesem geradlinig über die Punkte 5842, 5840, 2558, 5838, 4435 bis zum wiederum in der bisherigen Grenze gelegenen Punkt 2561.
(2) Die Grenze zwischen der KG Kleinwarasdorf (Gemeinde Großwarasdorf) und der KG Kroatisch Geresdorf (Gemeinde Nikitsch) verläuft vom in der bisherigen Grenze gelegenen alten Punkt 3451 jeweils geradlinig über die Punkte 3731, 3031, 5953, 5608, 5610, 5952, 5612, 3030, 4689, 3830, 5615, 5617, 5619, 5621, 5623, 5625, 3832, 4530, 3745, 5955, 2922, 5637, 2923, 2924, 5639, 4023, 4024, 4025, 4026, 2928, 4052, 2929, 2930, 2931, 2932, 2933, 2934, 2935, 3726, 4508, 4507, 3802, 3803, 3716, 3719, 3591 bis zum wiederum in der bisherigen Grenze gelegenen Punkt 2071.
§ 2
Wirkung
(l) Die Landesregierung hat den jährlichen Voranschlag im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm zu erstellen (§ 4 Kärntner Raumordnungsgesetz).
(2) Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden (§ 5 Abs 1 Kärntner Raumordnungsgesetz).
(3) Investitionen und Förderungsmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erfolgen.
(4) Die Bestimmungen des Abs 3 gelten für
(5) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden Weißensee und Stockenboi sind dem Gebietsstand auf Grund der Gemeindestrukturreform vom l. Jänner 1973 und dem Entwicklungsprogramm für den Raum Weißensee anzupassen.
(6) Die Landesregierung und die Gemeinden des Planungsraumes haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darauf hinzuwirken, daß die Entwicklungsmaßnahmen des Entwicklungsprogrammes (Z 3 und 4 der Anlage) im Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht werden.
Die Johannisbeerknospengallmilbe ist unter der fachlichen Anleitung des Pflanzenschutzreferates sowohl durch chemische als auch nichtchemische Maßnahmen (Absammeln von Rundknospen, Schnittmaßnahmen, Rodungen) zu bekämpfen. Bei der Durchführung von chemischen Pflanzenschutzmaßnahmen während der Blütezeit der Johannisbeeren ist auf den Schutz der Bienen besondere Rücksicht zu nehmen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 2. (1) Hinsichtlich
(2) Soweit in den §§ 1, 1a, 3, 4, 6 und 7 KennV auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 1a, 1b und 7 KennV enthaltenen Verweisungen auf die §§ 12, 14, 40 und 44 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 10, 12, 34 und 38 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
§ 2a. Durch diese Verordnung werden
Die planliche Darstellung des neuen Grenzverlaufs ist in den im Vermessungsamt Eisenstadt aufliegenden technischen Unterlagen einzusehen.
Jedes Auftreten der Johannisbeerknospengallmilbe bei den im § 1 genannten Pflanzen sowie alle Anzeichen (z. B. Rundknospen), die auf den Befall durch diesen Schädling hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen, sind gemäß § 14 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten bei der Arbeit zu sorgen.
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, jene Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten zu treffen, die nach Art und Ausmaß der jeweiligen Gefährdung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Verhütung berufsbedingter Gefahren, die Erste-Hilfe-Leistung, die Brandbekämpfung, die Evakuierung der Bediensteten, sowie die Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zur Gefahrenabwehr. Diese Maßnahmen sind entsprechend den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Darüber hinaus sind, abhängig von Art und Ausmaß der Gefahren, die für eine Überwachung der Gesundheit der Bediensteten notwendigen präventivmedizinischen Vorkehrungen zu ergreifen.
(3) Der Dienstgeber hat, wenn Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können, für eine geeignete Kennzeichnung zu sorgen.
(4) Die Bediensteten sind in allen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffenden Fragen anzuhören. Die Bediensteten sind über die der Sicherheit und Gesundheit drohenden Gefahren und die dagegen ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten und zu unterweisen. Der Dienstgeber muss die gesundheitliche Eignung und die Sicherheit der Bediensteten beachten, wenn er ihnen Aufgaben überträgt. Es ist dafür zu sorgen, dass nur Bedienstete, die ausreichende Anweisungen erhalten haben, Zugang zu Bereichen mit ernsten und spezifischen Gefahren haben.
(5) Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei Gefahr in Verzug, Katastrophenfällen oder bei Alarm- und Einsatzübungen, können von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Anordnungen getroffen werden. Die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten ist dabei zu beachten.
(6) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten bei ernster und unmittelbarer Gefahr für ihre Sicherheit oder die anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bedienstete, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.
§ 3. (1) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 der KennV ab 1. März 2000 entsprechen.
(2) Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 29. Jänner 1999 in Kraft getreten.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Das Halten der Johannisbeerknospengallmilbe ist nur den mit der Erforschung dieses Schädlings betrauten Anstalten (§ 10 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes) gestattet, sofern nicht eine Ausnahme vom Verbot des Haltens erteilt wird.
Die den Eigentümern obliegenden Verpflichtungen gelten in gleicher Weise auch für Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte, für Personen, die gewerbsmäßig Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse auf Lager halten, sowie auch für bloße Inhaber oder Verwahrer von Pflanzen oder Pflanzenteilen.
(1) Der Dienstgeber hat die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere
zu berücksichtigen.
(2) Der Dienstgeber hat die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument). Der Dienstgeber kann bei gleich gelagerten Arbeitsplätzen mit gleich gelagerten Gefahren eine zusammengefasste Dokumentation erstellen. Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod eines Bediensteten zur Folge haben.
(3) Der Dienstgeber hat den Bediensteten Einsicht in die sie betreffenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zu gewähren. Er hat ihnen Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Arbeitsstoffe und Betriebsanweisungen zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Bediensteten sind verpflichtet, nach den Unterweisungen und Anordnungen des Dienstgebers für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit sowie die jener Personen Sorge zu tragen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Sie haben die Arbeitsmittel und ihnen beigestellten Ausrüstungen ordnungsgemäß zu benützen.
(2) Die Bediensteten haben die Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen. Sie dürfen Schutzvorrichtungen und behördlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist.
(3) Die Bediensteten haben gemeinsam mit dem Dienstgeber und den Präventivfachkräften darauf hinzuwirken, dass die zum Schutz der Bediensteten vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind. Die Bediensteten haben jeden Arbeitsunfall und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an Schutzeinrichtungen festgestellten Mangel unverzüglich zu melden.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 20 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes bestraft.
Die Landesregierung hat zur Durchführung der Bestimmungen der §§ 3 bis 5, soweit dies auf Grund zwingend umzusetzender Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Arbeitnehmerschutzes geboten ist, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2007
(1) Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeits- und sonstige Betriebsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und entsprechend den zu verrichtenden Arbeiten den erforderlichen Schutz für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bieten.
(2) Der Dienstgeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
(3) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1 und 2, soweit dies auf Grund zwingend umzusetzender Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Arbeitnehmerschutzes geboten ist, zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2007
Werden neben eigenen Bediensteten auch Bedienstete anderer Dienstgeber oder Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle beschäftigt, so haben die betroffenen Dienst- oder Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere ihre Tätigkeit zur Gefahrenverhütung zu koordinieren, soweit dies nach Art und Ausmaß der Gefahren erforderlich ist. Die Bediensteten, die Arbeitnehmer und die zuständigen Organe der Bediensteten und der Arbeitnehmer sind nach Art und Ausmaß der Gefahren zu informieren.
(1) Der Dienstgeber hat bei der Auswahl der Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie Art und Ausmaß der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die spezifischen Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Der Dienstgeber hat dabei auch den Stand der Technik zu beachten.
(2) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bei der Benutzung eines Arbeitsmittels in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Dienstgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern, sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen.
(3) Der Dienstgeber muss bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von Arbeitsstoffen insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen.
Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe sowie gefährliche biologische und chemische Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn mit ungefährlichen Arbeitsstoffen ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann oder, sofern dies nicht möglich ist, mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.
Die Landesregierung hat zur Durchführung der §§ 9 und 10, soweit dies auf Grund zwingend umzusetzender Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Arbeitnehmerschutzes geboten ist, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2007
(1) Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass die Lärmeinwirkung möglichst verringert wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
(2) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung den am Arbeitsplatz vorherrschenden Lärm nach dem Stand der Technik zu ermitteln, zu beurteilen und, falls erforderlich, zu messen.
(3) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen.
Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2007
Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, dass das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, möglichst gering gehalten wird. Unter denselben Voraussetzungen dürfen die Bediensteten keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbaren Einwirkungen ausgesetzt sein oder müssen diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden. Gleiches gilt auch für andere physikalische Einwirkungen.
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4) ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage der Gefahrenbeurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.
(3) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, dass Blendungen vermieden werden.
(4) Die Bediensteten haben periodisch und bei auftretenden Beschwerden das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und auf spezielle Sehhilfen, falls normale nicht verwendet werden können.
(1) Den Bediensteten ist die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung vom Dienstgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn sonst kein ausreichender Schutz der Sicherheit und Gesundheit erreicht werden kann.
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, über die persönliche Schutzausrüstung ausreichend zu informieren und die Bediensteten darüber zu unterrichten, gegen welche Risiken sie geschützt sind. Falls erforderlich ist eine Schulung in der Benutzung durchzuführen.
(1) Der Dienstgeber muss geeignete organisatorische Maßnahmen treffen oder Behelfe einsetzen, um nach Möglichkeit zu vermeiden, dass die Bediensteten schwere Lasten manuell handhaben müssen.
(2) Wenn die manuelle Handhabung von Lasten nicht vermeidbar ist, hat der Dienstgeber den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass die Handhabung möglichst sicher und mit möglichst geringer Gesundheitsgefährdung erfolgen kann.
(1) Als Jugendliche gelten Personen, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr der Schulpflicht unterliegen.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen dem Alter des Jugendlichen angepasst sind.
(3) Der Dienstgeber muss die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Jugendlichen erforderlichen Maßnahmen auf Grund einer Ermittlung und Beurteilung der auftretenden Gefahren (§ 4) treffen.
Die Landesregierung hat zur Durchführung der §§ 12 bis 17, soweit dies auf Grund zwingend umzusetzender Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Arbeitnehmerschutzes geboten ist, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2007
(1) Soweit dies zur Durchführung der zwingend umzusetzenden Vorschriften der in Abs. 2 angeführten Richtlinien sowie weiterer zwingend umzusetzender Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einzelner Teile erweitern und in sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes die erforderlichen näheren Vorschriften erlassen.
(2) Auf folgende Richtlinien ist Bedacht zu nehmen
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2007
(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene besondere Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn
(2) Die Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind bei den Dienststellen des Landes vom zuständigen Amtsarzt, bei den Dienststellen der übrigen Gemeinden von einem vom Dienstgeber beauftragten Arzt vorzunehmen. Mit den Kosten der Eignungs- und Folgeuntersuchung sowie von sonstigen besonderen Untersuchungen dürfen die Bediensteten nicht belastet werden.
(1) Der Dienstgeber hat in den Dienststellen eine ausreichende Zahl von Präventivfachkräften zu benennen.
(2) Soweit geeignete Bedienstete nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber auch externen Fachleuten die Aufgaben einer Präventivfachkraft übertragen.
(3) Den Präventivfachkräften sind das für die Bewältigung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht geboten, soweit diese das erforderliche Hilfspersonal und die erforderliche Ausstattung selbst beistellen.
(4) Erfolgt die Betreuung durch geeignete Bedienstete, ist diesen Bediensteten über die Verpflichtung gemäß Abs. 3 hinaus im Rahmen ihrer Arbeitszeit auch die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit zu gewähren. Diese Bediensteten dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
(5) Die Größe der Dienststelle sowie das Ausmaß der Gefahren, denen die Bediensteten ausgesetzt sind, sind zu berücksichtigen.
(1) Die Präventivfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Organe der Bediensteten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung zu beraten und die Vertreter des Dienstgebers bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesem Gebiet zu unterstützen.
(2) Die benannten Bediensteten müssen entsprechend befähigt sein, um Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung übernehmen zu können.
(1) Die Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
(2) Die Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände den für die Einhaltung der Schutzvorschriften verantwortlichen Personen sowie der Personalvertretung mitzuteilen.
(3) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste oder unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten und die für die Einhaltung der Schutzvorschriften verantwortlichen Personen sowie die Sicherheitsvertrauenspersonen zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
(1) Der Dienstgeber hat nach Anhörung der zuständigen Personalvertretung oder, wo eine solche nicht besteht, der Bediensteten eine ausreichende Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen zu benennen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben die Interessen der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und der Gesundheit zu vertreten.
(2) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen kann in Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten entfallen. Wenn auf die Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson verzichtet wird, stehen die in Abs. 3 und 4 bezeichneten Rechte der Sicherheitsvertrauenspersonen jedem einzelnen Bediensteten zu.
(3) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation sowie zu sonstigen Informationen, die für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten von Bedeutung sind, zu gewähren.
(4) Die Sicherheitsvertrauenspersonen können dem Dienstgeber Vorschläge zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten unterbreiten oder um Abhilfe derartiger Gefahren ersuchen.
(5) Den Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit keinerlei Nachteile erwachsen.
Die Landesregierung hat zur Durchführung dieses Abschnittes, soweit dies auf Grund zwingend umzusetzender Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Arbeitnehmerschutzes geboten ist, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2007
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Das Land als Dienstgeber wird bei der Wahrnehmung der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben durch die damit beauftragten Organe vertreten.