Richtlinien-Verordnung
Inhaltsübersicht (124)
Gesetzestext (124 Artikel)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Grundsätze für privatwirtschaftliche Maßnahmen zur
Erreichung der Ziele der örtlichen Raumplanung
§ 2 Sicherstellung der widmungsgemäßen Verwendung
§ 3 Sicherstellung der Verfügbarkeit von Grundflächen
§ 4 Beteiligung des Grundeigentümers an Aufschließungskosten
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 28. Juni 2001 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Art. 34 Abs. 1 mit 1. Februar 2002 in Kraft getreten.
Oö. Väter-Karenzgesetz
Landeshaushaltsgesetz 2001
Steiermark
02.02.2014
§ 1 Wahlgrundsätze
§ 2 Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 3 Wahlkörper
§ 4 Wahlvorschläge
§ 5 Ausstattung der Wahllokale
§ 6 Leitung der Stimmabgabe
§ 7 Beginn der Wahlhandlung
§ 8 Amtliche Stimmzettel
§ 9 Ausfüllen des Stimmzettels
§ 10 Persönliche Stimmabgabe
§ 11 Stimmabgabe durch Menschen mit Körperbehinderung oder schwerer Sehbehinderung
§ 12 Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe
§ 13 Stimmabgabe durch Briefwahl
§ 14 Gültigkeit des Stimmzettels
§ 15 Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 16 Kundmachung der Wahlergebnisse
§ 17 Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
§ 18 Nachwahlen
§ 19 Außerkrafttreten
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in Dienststellen der Gemeinde Wien
Der Nationalrat hat beschlossen
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Mai 1999 beim Generalsekretär der OECD hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 für Österreich mit 19. Juli 1999 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der OECD haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen
Bulgarien, Deutschland, Finnland, Griechenland, Island, Japan, Kanada, Republik Korea, Norwegen, Ungarn, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben
Wie im Verlauf der Verhandlungen festgestellt, akzeptiert Kanada die schriftliche Formulierung des Art. 5 dieses Übereinkommens mit der eindeutigen Feststellung, daß die in diesem Artikel enthaltene Verpflichtung gewährleisten soll, daß die Untersuchung und Verfolgung der Bestechung ausländischer Amtsträger nicht durch unangemessene Erwägungen nationaler wirtschaftlicher Interessen, durch mögliche Auswirkungen auf die Beziehungen mit einem anderen Land oder durch die Identität der betroffenen natürlichen oder juristischen Personen beeinflußt wird.
AUSLIEFERUNG – Die Vereinigten Staaten betrachten dieses Übereinkommen nicht als rechtliche Grundlage für die Auslieferung an Länder, mit denen die Vereinigten Staaten kein gültiges bilaterales Auslieferungsabkommen besitzen. In Fällen, wo für die Vereinigten Staaten ein gültiges bilaterales Auslieferungsabkommen besteht, gilt dieses Abkommen als rechtliche Grundlage für die Auslieferung wegen Vergehen, die von diesem Übereinkommen erfaßt sind.
Muster eines amtlichen Stimmzettels
DAFFE/IME/BR(97)18/FINAL
1990-1996
1990-1996
1990-1996
in Millionen US-$
in %
der OECD insgesamt
in %
der 10 größten
Vereinigte Staaten
287 118
15,9
19,7
Deutschland
254 746
14,1
17,5
Japan
212 665
11,8
14,6
Frankreich
138 471
7,7
9,5
Vereinigtes Königreich
121 258
6,7
8,3
Italien
112 449
6,2
7,7
Kanada
91 215
5,1
6,3
Korea 1)
81 364
4,5
5,6
Niederlande
81 264
4,5
5,6
Belgien/Luxemburg
78 598
4,4
5,4
die 10 größten insgesamt
1 459 148
81
100
Spanien
42 469
2,4
Schweiz
40 395
2,2
Schweden
36 710
2,0
Mexiko 1)
34 233
1,9
Australien
27 194
1,5
Dänemark
24 145
1,3
Österreich *)
22 432
1,2
Norwegen
21 666
1,2
Irland
19 217
1,1
Finnland
17 296
1,0
Polen 1) **)
12 652
0,7
Portugal
10 801
0,6
Türkei *)
8 027
0,4
Ungarn **)
6 795
0,4
Neuseeland
6 663
0,4
Tschechische Republik ***)
6 263
0,3
Griechenland *)
4 606
0,3
Island
949
0,1
OECD insgesamt
1 801 661
100
*) 1990 bis 1995
**) 1991 bis 1996
***) 1993 bis 1996
Quelle: OECD, 1) IMF
In bezug auf Belgien/Luxemburg gilt: Handelsstatistiken für Belgien und Luxemburg liegen nur als gemeinsame Statistiken für beide Länder vor. Hinterlegt entweder Belgien oder Luxemburg seine Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde oder hinterlegen sowohl Belgien als auch Luxemburg ihre Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunden, so wird im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens davon ausgegangen, daß eines der Länder mit den zehn größten Exportanteilen seine Urkunde hinterlegt hat, und die gemeinsamen Exporte beider Länder werden auf die für das Inkrafttreten nach dieser Bestimmung erforderlichen 60 Prozent der zusammengerechneten Gesamtexporte dieser zehn Länder angerechnet.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung dafür zu sorgen, dass die folgenden Patientenrechte sichergestellt sind.
(2) Träger von Patientenrechten im Sinne dieser Vereinbarung ist jede Person, die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens in Anspruch nimmt oder ihrer auf Grund ihres Gesundheitszustandes bedarf.
(3) Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens werden durch freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Einrichtungen erbracht, die der Erhaltung und dem Schutz der Gesundheit, der Feststellung des Gesundheitszustandes, der Behandlung von Krankheiten, der Vornahme operativer Eingriffe, der Geburtshilfe sowie der Pflege und Betreuung von Kranken und Genesenden dienen.
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um nach ihrem Recht jede Person mit Strafe zu bedrohen, die unmittelbar oder über Mittelspersonen einem ausländischen Amtsträger vorsätzlich, um im internationalen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder einen sonstigen unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu behalten, einen ungerechtfertigten geldwerten oder sonstigen Vorteil für diesen Amtsträger oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, damit der Amtsträger in Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterläßt.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Beteiligung an der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers einschließlich der Anstiftung, der Beihilfe und der Ermächtigung unter Strafe zu stellen. Der Versuch der Bestechung und die Verabredung zur Bestechung eines ausländischen Amtsträgers stellen in demselben Maß Straftaten dar wie der Versuch der Bestechung und die Verabredung zur Bestechung eines Amtsträgers dieser Vertragspartei.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Straftaten werden im folgenden als „Bestechung eines ausländischen Amtsträgers” bezeichnet.
(4) Im Sinne dieses Übereinkommens
§ 1
Grundsätze für privatwirtschaftliche
Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der
örtlichen Raumplanung
(l) Die Gemeinde ist berechtigt, zur Erreichung der im örtlichen Entwicklungskonzept nach § 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung privatwirtschaftliche Maßnahmen zu setzen (§ 22 Abs 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995).
(2) In Gemeinden, in denen ein örtliches Entwicklungskonzept besteht, das nicht den Bestimmungen des § 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 vollinhaltlich entspricht, gilt das örtliche Entwicklungskonzept bis zur Anpassung an die Bestimmungen des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 als örtliches Entwicklungskonzept im Sinne des Abs 1.
(3) Zu den privatwirtschaftlichen Maßnahmen zählen insbesondere Vereinbarungen der Gemeinde mit Grundeigentümern anläßlich der Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen
(4) Beim Abschluß und bei der inhaltlichen Gestaltung von Vereinbarungen ist die Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Vertragspartner der Gemeinden zu wahren. Eine unterschiedliche Behandlung von Vertragspartnern darf ihre Grundlage ausschließlich in unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen, wie insbesondere der Größe oder der Lage der betroffenen Grundflächen, deren bisherige oder künftige Verwendung u. dgl., haben.
(5) Bei der inhaltlichen Gestaltung von Vereinbarungen sind die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Vertragspartner der Gemeinden zu wahren und deren wirtschaftliche Interessen den Interessen der örtlichen Raumplanung gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen; bei der Festlegung der Leistungspflichten, zu deren Übernahme sich die Vertragspartner verpflichten, ist auf deren Verhältnismäßigkeit zu achten.
(6) Die Vereinbarungen sind unter der aufschiebenden Bedingung abzuschließen, daß sie erst wirksam werden dürfen, wenn die in Aussicht genommene Flächenwidmung hinsichtlich jener Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, rechtswirksam geworden ist. In der Vereinbarung ist ausdrücklich festzuhalten, daß ihr Abschluß keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes begründet.
(7) In den Vereinbarungen ist die Erfüllung der Leistungspflichten, zu denen sich die Vertragspartner der Gemeinden verpflichten, durch geeignete Sicherungsmittel zu gewährleisten. Als Sicherungsmittel dürfen nur solche vorgesehen werden, die im Hinblick auf die mit der Vereinbarung verfolgten Interessen der örtlichen Raumplanung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Insbesondere kommen als Sicherungsmittel die Vereinbarung einer Konventionalstrafe, die Bestellung einer Kaution oder Hypothek, die Einräumung eines Optionsrechtes oder die Übernahme einer Bürgschaft durch einen Dritten in Betracht. Bei der Auswahl und bei der inhaltlichen Gestaltung der Sicherungsmittel gilt Abs 5 sinngemäß.
(8) In den Vereinbarungen ist für den Fall der Weitergabe jener Grundflächen, auf die sich die Vereinbarungen beziehen, durch die Vertragspartner der Gemeinden an Dritte sicherzustellen, daß die von den Vertragspartnern übernommenen Leistungspflichten auf deren Rechtsnachfolger überbunden werden. Als Rechtsnachfolger gelten dabei insbesondere auch Dritte, die an den vereinbarungsgegenständlichen Grundflächen längerfristige Nutzungsrechte, wie Bau- oder Bestandsrechte, erwerben.
(9) Die Inhalte der Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten.
Sie haben jedenfalls zu beinhalten
Dieses Landesgesetz gilt für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich, ausgenommen Dienstverhältnisse auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.
Die Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehenden Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer) und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, obliegt der Landesregierung als oberste Dienstbehörde, soweit in den §§ 2 bis 7 nicht anderes bestimmt ist. Die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden im folgenden kurz „Berufs- und Fachschulen“ genannt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
(1) Die Personalvertreter sind aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und – abgesehen von den im Abs. 2 vorgesehenen Fällen – persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2) Wahlberechtigte, die wegen Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes, Krankheit, Ausübung ihres Berufes, Urlaubs oder aus anderen gerechtfertigten Gründen verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, sind zur Briefwahl berechtigt.
§ 1. Diese Verordnung regelt die Erstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten im Sinn des § 5 W-BedSchG 1998.
Die Bezugsverrechnung der im § 1 genannten Lehrpersonen wird von der Bildungsdirektion vollzogen, soweit sich aus § 1b nichts anderes ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
Die Berechnung und elektronische Eingabe sämtlicher Bezüge, ausgenommen die elektronische Eingabe der Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 GehG, wird von der Landesregierung vollzogen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
Muster eines Abstimmungsverzeichnisses
Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers zu begründen.
§ 2
Sicherstellung der widmungsgemäßen
Verwendung
(l) Die Gemeinden sind ermächtigt, vor einer Neufestlegung von Grundflächen als Bauland mit dem Grundeigentümer eine Vereinbarung nach § l Abs 3 lit a zur Sicherstellung einer widmungsgemäßen Verwendung der von der in Aussicht genommenen Widmung erfaßten Grundflächen abzuschließen, wenn dies zur Erreichung der im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung, insbesondere im Interesse einer geordneten Siedlungsentwicklung, oder zur Sicherstellung einer bestimmten zeitlichen Abfolge der Bebauung erforderlich ist.
(2) In einer Vereinbarung nach Abs 1 ist vorzusehen, daß die Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, innerhalb einer angemessenen Frist einer widmungsgemäßen Bebauung zuzuführen sind. Diese Frist darf zehn Jahre ab Wirksamwerden der in Aussicht genommenen Widmung nicht übersteigen. Eine widmungsgemäße Bebauung ist gegeben, wenn das Bauvorhaben vollendet worden ist.
(3) Bei der Bemessung der Frist ist insbesondere auf notwendige Aufwendungen zur Baureifmachung, Art und Umfang der künftigen Bebauung sowie die Zeit zur Erwirkung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen Bedacht zu nehmen. In der Vereinbarung ist vorzusehen, daß bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe eine angemessene Verlängerung der Frist zur widmungsgemäßen Bebauung zu gewähren ist.
(4) Die Erfüllung der sich aus der Vereinbarung ergebenden Verpflichtung darf für den Fall, daß diese Grundflächen nicht oder nicht rechtzeitig vereinbarungsgemäß bebaut werden, im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer sichergestellt werden durch
(5) Neben einer Vereinbarung nach Abs 1 ist der Abschluß einer Vereinbarung nach § 3 nicht zulässig.
(1) Dem männlichen Beamten (im Folgenden: „Beamten“) ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Fall des § 3 Abs. 2 nicht zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 73/2006, 79/2024)
(1a) Abweichend von Abs. 1 hat der Beamte Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn er im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
(2) Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbots der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 4 Abs. 1 Oö. MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums). (Anm: LGBl.Nr. 73/2006)
(3) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) oder nach § 98 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem im § 102a Abs. 1 vierter Satz GSVG und § 98 Abs. 1 vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt. (Anm: LGBl.Nr. 73/2006)
(4) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(5) Nimmt der Beamte Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, hat er der Dienstbehörde spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Der Beamte kann der Dienstbehörde spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz bekanntgeben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(5a) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz und meldet der Beamte den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Karenzantritts (Abs. 2 oder 3), verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(6) Dem Beamten ist auf sein Verlangen jeweils eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz auszustellen.
(7) Wird der gemeinsame Haushalt des Beamten mit dem Kind aufgehoben oder die Betreuung des Kindes durch den Beamten beendet oder stirbt das Kind während der Karenz, so endet die Karenz nach diesem Landesgesetz. Der Beamte hat diesen Umstand unverzüglich der Dienstbehörde zu melden und den Dienst wieder anzutreten.
(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(1) Über die dienstlichen Leistungen des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrers ist zu berichten (§ 69 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985).
Diese Aufgabe obliegt
(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrers im Dienstweg an die Leistungsfeststellungskommission zu leiten.
(3) Der Bericht ist von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, derem Personalstand der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer am Ende des Schuljahres, für das der Bericht gilt, angehört hat, sofern der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer mehreren Dienststellen gleichzeitig angehört hat, ist das nach Abs. 1 zuständige Organ der Stammschule (§ 21 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) zuständig. War der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer während des Schuljahres anderen Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen oder vorübergehend zugewiesen, so sind die für den Bericht maßgebenden Umstände von diesen Dienststellen dem berichtenden Organ auf dessen Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Dieses Ersuchen ist zu stellen, wenn die Dienstzuweisung oder vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle über drei Monate gedauert hat. Hat sich die vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle auf den ganzen Berichtszeitraum erstreckt, so ist der Bericht von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, der der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer vorübergehend zugewiesen war.
(4) Tritt in der Person des den Bericht vorlegenden Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für den Bericht zuständige Organ alle für die Leistungsfeststellung gemäß § 70 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 maßgebenden Umstände aus dem Berichtszeitraum dem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich, so hat das für den Bericht zuständige Organ alle für den Bericht maßgebenden Umstände zu erkunden.
(5) Ist das nach Abs. 3 für den Bericht zuständige Organ verhindert, so hat der Vertreter des Organs, das den Bericht vorzulegen hätte, den Bericht zu verfassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1989
(1) Wahlberechtigt sind alle Landesbediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung wenigstens einen Monat dem Dienststand angehören und nicht vom Dienst enthoben oder vom Wahlrecht gemäß § 20 des Landtagswahlgesetzes ausgeschlossen sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte besitzt nur eine Stimme. Er hat sein Stimmrecht in jenem Wahlkörper auszuüben, in dessen Wählerliste er eingetragen ist.
(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Landesbediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung
(4) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2003, 41/2010
§ 2. (1) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 nach den §§ 1 bis 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996, zu erstellen und erforderlichenfalls anzupassen.
(2) Unter den in § 2 Abs. 1 Z 3 DOK-VO genannten Arbeitnehmer/innen sind die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 1 bis 3 DOK-VO enthaltenen Verweisungen auf § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 4 und 5, § 5, § 37, § 40, § 45 und § 63 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 4 und 5, § 5, § 32, § 34, § 39 und § 53 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) Der Verweis in § 2 Abs. 2 Z 1 DOK-VO auf den 5. Abschnitt des ASchG ist als Verweis auf den 5. Abschnitt des W-BedSchG 1998 zu verstehen.
Muster eines Briefwahlkuverts
Patienten und Patientinnen dürfen auf Grund des Verdachtes oder des Vorliegens einer Krankheit nicht diskriminiert werden.
Artikel III
(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer geregelten Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere, wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres anteilmäßig nicht die im Landesvoranschlag vorgesehene Höhe erreichen. Die Durchführung dieser Maßnahme hat, soweit der Abgang nicht durch anderweitige Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, insbesondere durch eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgabenansätze des ordentlichen Haushaltes zu erfolgen; davon ausgenommen sind Ansätze für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie die aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittenen Ausgabenansätze. Dabei kann eine Kürzung der Ermessensausgaben bis zu einem Satz von 25 % erfolgen. Eine Zuführung an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes können auch zur Gänze zurückgestellt werden. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass keine besonderen Nachteile für eine geordnete Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Dem Landtag ist darüber zu berichten.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Kreditverschiebungen bis zu 15 % jener Abschnittsumme, bei der die Bedeckung erfolgt, vorzunehmen. Solche Kreditverschiebungen sind nur dann zulässig, wenn unabweisliche Mehrausgaben mit einer größeren Dringlichkeit als jene der vorgesehenen Ausgaben notwendig werden und eine Bedeckung zur Gänze sichergestellt ist. Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über den bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung hat bei jenen Ausgabenansätzen zu erfolgen, mit welchen die Mehrausgaben in einem verwaltungsmäßigen Zusammenhang stehen.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, für unabweisbare Ausgaben im Landesvoranschlag Überschreitungen der bezüglichen Ansätze vorzunehmen. Die dafür erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages (Art 47 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April 2002 einzuholen.
(4) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind, dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher Ausgabenkredite ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.
(5) Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gelten als zweckgebundene Mehreinnahmen.
(6) Für im Jahr 2001 vollzogene Haushaltsüberschreitungen nach Abs 4 und 5 ist eine nachträgliche Genehmigung nach Abs 3 nicht erforderlich.
(1) Die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers wird mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht. Strafarten und Strafrahmen sind denen vergleichbar, die bei Bestechung von eigenen Amtsträgern der Vertragspartei zur Anwendung kommen, und schließen bei natürlichen Personen Freiheitsentzug in einem Maß ein, das wirksame Rechtshilfe und Auslieferung ermöglicht.
(2) Sind nach der Rechtsordnung einer Vertragspartei juristische Personen nicht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, so stellt diese Vertragspartei sicher, daß juristische Personen wegen Bestechung ausländischer Amtsträger wirksamen, angemessenen und abschreckenden nichtstrafrechtlichen Sanktionen einschließlich Geldsanktionen unterliegen.
(3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um vorzusehen, daß das Bestechungsgeld und die Erträge aus der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers oder Vermögenswerte, deren Wert diesen Erträgen entspricht, der Beschlagnahme und Einziehung unterliegen oder daß Geldsanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängt werden können.
(4) Jede Vertragspartei erwägt die Verhängung zusätzlicher zivil- oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen gegen eine Person, die wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers Sanktionen unterliegt.
§ 3
Sicherstellung der Verfügbarkeit von
Grundflächen
(l) Die Gemeinde darf auf Angebot des Grundeigentümers eine Vereinbarung nach § l Abs 3 lit b abschließen, wenn
(2) Die Sicherstellung der Verfügbarkeit von geeigneten Grundflächen hat durch deren Erwerb durch die Gemeinde oder durch sonstige rechtsgeschäftliche Vereinbarungen der Gemeinde mit Grundeigentümern von zu sichernden Grundflächen, wie insbesondere Baurechtsverträge, Optionsverträge oder Bestandsverträge, zu erfolgen.
(3) In der Vereinbarung ist ein angemessenes Entgelt für die Zurverfügungstellung der Grundflächen festzulegen. Wird in der Vereinbarung die Veräußerung dieser Grundflächen an die Gemeinde oder einen von ihr namhaft gemachten Dritten vorgesehen, darf der zu vereinbarende Kaufpreis die Hälfte des ortsüblichen Preises von gleichwertigen Baugrundstücken in vergleichbarer Lage nicht unterschreiten. In der Vereinbarung ist vorzusehen, daß der Kaufpreis in seinem Wert gesichert wird; als Grundlage für die Feststellung von Geldwertänderungen ist der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder dessen vergleichbarer Nachfolgeindex heranzuziehen.
(4) Für den Fall der Weitergabe dieser Grundflächen innerhalb von zehn Jahren ist sicherzustellen, daß dies höchstens zum vereinbarten Entgelt (Abs 3) einschließlich allfälliger Aufwendungen erfolgt. Die Sicherstellung hat durch eine auf die Rechtsnachfolger zu überbindende Vereinbarung einer Konventionalstrafe in der Höhe des dieses Entgelt übersteigenden Mehrerlöses zugunsten des Grundeigentümers, der diese Grundflächen zur Verfügung gestellt hat, zu erfolgen.
(5) In der Vereinbarung ist vorzusehen, daß auf Verlangen des Grundeigentümers die Vereinbarung nach Abs 1 rückabzuwickeln ist, wenn durch die Gemeinde innerhalb von zehn Jahren nach Wirksamkeit der in Aussicht genommenen Widmung nicht mit einer widmungsgemäßen Bebauung der von der Vereinbarung erfaßten Grundflächen begonnen worden oder eine Weitergabe zum Zweck einer widmungsgemäßen Bebauung dieser Grundflächen nicht erfolgt ist.
(1) Die Karenz nach § 2 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen und beginnt zu dem im § 2 Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011, 79/2024)
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Beamte gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz einen Monat vor dem im Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024)
(3) Nimmt der Beamte Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, hat er spätestens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter der Dienstbehörde Beginn und Dauer seiner Karenz bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot (§ 4 Abs. 1 Oö. MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums) jedoch weniger als drei Monate, so hat der Beamte Beginn und Dauer der Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 2 Abs. 2 zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)
(4) Im Übrigen gilt § 2 Abs. 6 und 7.
(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 70 bis 74 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer wird beim Amt der Landesregierung eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß § 2 erstellt haben.
(4) Die Leistungsfeststellungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter), der mit der Funktion der land- und forstwirtschaftlichen Schulaufsicht betraute Beamte des Amtes der Landesregierung (bzw. sein Vertreter im Amte) und mindestens ein Lehrervertreter (Ersatzvertreter) anwesend sind.
(5) (Anm.: entfallen)
(6) Die Leistungsfeststellungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies ein Mitglied verlangt oder die Vorsitzende/der Vorsitzende anordnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1989, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Für die Wahl der Personalvertreter bilden die einer Dienststelle angehörenden und die allenfalls gemäß Abs. 2 zugewiesenen Landesbediensteten einen Wahlkörper.
(2) Landesbedienstete, die einer Dienststelle mit weniger als fünf Dienstnehmern angehören, und Landesbedienstete, die nicht bei einer Dienststelle des Landes verwendet werden, sind durch Verordnung des Wahlvorstandes einer anderen Dienststelle, bei der Wahlen nach dem Landes-Personalvertretungsgesetz durchzuführen sind, zuzuweisen. Bei der Festlegung dieser Dienststelle ist auf die Gleichartigkeit der zu besorgenden Aufgaben und auf die örtliche Nähe Bedacht zu nehmen.
(3) Es haben zu wählen
(4) Dienststellen im Sinne dieser Verordnung sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach dem Verwaltungsaufbau eine organisatorische Einheit darstellen.
§ 3. (1) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4 WBedSchG 1998), daß in oder in Teilen einer Arbeitsstätte (§ 2 Abs. 4 WBedSchG 1998) keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, kann dies in einem Aktenvermerk festgehalten werden. Er ist von der Person (den Personen), die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat (haben) und von jeder Dienststellenleiterin oder jedem Dienststellenleiter, deren oder dessen Wirkungsbereich betroffen ist, unter Hinweis auf den jeweiligen Wirkungsbereich zu unterfertigen.
(2) Der Aktenvermerk hat den (die) Namen der Person(en), die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat (haben), die Bezeichnung und Anschrift der Arbeitsstätte (§ 2 Abs. 4 W-BedSchG 1998) sowie den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie den Hinweis darauf zu enthalten, daß bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdungen von Bediensteten festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären. Bezieht sich der Aktenvermerk nicht auf die gesamte Arbeitsstätte, hat er weitere Angaben über den Bereich (wie z. B. über Arbeitsplätze, Arbeitsräume, Dienststellen), auf den er sich bezieht, zu enthalten.
(3) Ein den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 entsprechender Aktenvermerk ist Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinn des § 5 WBedSchG 1998. Auf ihn finden nur die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 zweiter Satz, § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz und § 3 DOK-VO Anwendung.
Muster einer Erklärung anläßlich der Ausübung des Briefwahlrechtes
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zweckmäßigen und angemessenen Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens für alle Patienten und Patientinnen ohne Unterschied des Alters, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Religionsbekenntnisses, der Art und Ursache der Erkrankung oder ähnliches rechtzeitig sicherzustellen.
(2) Durch die zuständige Gesetzgebung kann unter Beachtung der Verpflichtungen der Republik Österreich angeordnet werden, dass die Behandlung nichtösterreichischer Staatsangehöriger nur dann zu erfolgen hat, wenn die Kosten der Behandlung von den Patienten und Patientinnen oder einem Dritten getragen werden; dies gilt nicht in den Fällen drohender Lebensgefahr, unmittelbar bevorstehender Entbindung oder schwerer gesundheitlicher Schädigung, die eine sofortige Behandlung gebieten.
Artikel IV
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfes
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers zu begründen, wenn die Straftat ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wird.
(2) Jede Vertragspartei, die für die Verfolgung ihrer Staatsangehörigen wegen im Ausland begangener Straftaten Gerichtsbarkeit hat, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um nach denselben Grundsätzen ihre Gerichtsbarkeit auch für die Verfolgung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers zu begründen.
(3) Haben bei Verdacht einer in diesem Übereinkommen beschriebenen Straftat mehrere Vertragsparteien Gerichtsbarkeit, so führen die beteiligten Vertragsparteien auf Ersuchen einer dieser Vertragsparteien Konsultationen mit dem Ziel, die zur Verfolgung am besten geeignete Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(4) Jede Vertragspartei prüft, ob ihre geltende Rechtsgrundlage für die Gerichtsbarkeit bei der Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger wirksam ist, und sorgt, falls dies nicht der Fall ist, für Abhilfe.
§ 4
Beteiligung des Grundeigentümers an
Aufschließungskosten
(l) Durch eine Vereinbarung nach § l Abs 3 lit c darf eine Begründung von Leistungspflichten nur hinsichtlich der Kosten für Aufschließungsmaßnahmen, wie insbesondere für die Errichtung einer der vorgesehenen Verwendung der Grundflächen entsprechenden Abwasserversorgung, Wasserversorgung oder verkehrsmäßigen Erschließung, und für die Schaffung der sonstigen Bebauungsvoraussetzungen, deren Kosten nicht bereits durch gesetzliche Beiträge und Gebühren abgedeckt sind, erfolgen.
(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls Art und Umfang der Leistungspflichten des Grundeigentümers und der Gemeinde sowie die Fristen, innerhalb derer die vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten zu erbringen sind, festzulegen. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Gemeinde an der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit der zu schaffenden Aufschließung von Baugrundstücken und den wirtschaftlichen Interessen des Grundeigentümers anzustreben.
(3) In der Vereinbarung ist die Erfüllung der vereinbarungsgemäßen Leistungsverpflichtungen sicherzustellen. Die Sicherstellung darf erfolgen durch
(4) Neben einer Vereinbarung nach Abs 1 ist der Abschluß einer Vereinbarung nach § 3 nicht zulässig.
(1) Dem Beamten kann auf sein Verlangen gewährt werden, dass er drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern nicht wichtige dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Dabei ist das Erfordernis des geordneten Dienstbetriebs und der Anlass der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz
(2) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz gewährt werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(3) Der Beginn des nach Abs. 1 gewährten aufgeschobenen Teils der Karenz ist der Dienstbehörde spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekanntzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(4) Lehrer können eine aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(5) Im Übrigen gilt § 2 Abs. 1 Z 1, Abs. 6 und 7.
(1) Die Ahndung von Pflichtverletzungen (§§ 77 ff des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerinnen/Landeslehrer obliegt der beim Amt der Landesregierung gebildeten Disziplinarkommission.
(2) Der Disziplinarkommission gehören als Mitglieder an
(3) Die Disziplinarkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter), der mit der Funktion der land- und forstwirtschaftlichen Schulaufsicht betraute Beamte des Amtes der Landesregierung (Vertreter im Amte) und mindestens ein Lehrervertreter (Ersatzvertreter) anwesend sind.
(4) Die Disziplinarkommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies ein Mitglied verlangt oder der Vorsitzende anordnet.
(5) Über Schuld- und Strafausmaß ist getrennt abzustimmen. Bei der Bemessung des Strafausmaßes hat auch dasjenige Mitglied mitzustimmen, das die Schuldfrage verneint hat. Falls ein Beschluß über das Strafausmaß mit einfacher Stimmenmehrheit nicht zustande kommt, sind die Stimmen für die strengste Strafe jenen für die nächstmildere Strafe so lange zuzuzählen, bis sich für eine Strafe eine einfache Mehrheit ergibt. Die Strafe der Entlassung kann nur einstimmig verhängt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag beim Wahlvorstand schriftlich einzubringen.
(2) In die Wahlvorschläge dürfen nur Wahlwerber aufgenommen werden, die in die Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers eingetragen sind. Es dürfen nicht mehr Wahlwerber aufgenommen werden als die dreifache Anzahl der vom Wahlkörper zu wählenden Personalvertreter. Die Wahlvorschläge müssen die Zustimmungserklärungen der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag enthalten.
(3) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterstützt sein, als im Wahlkörper Personalvertreter zu wählen sind. Die Zustimmungserklärungen der Wahlwerber (Abs. 2) sind auf die Zahl der Unterstützungserklärungen anzurechnen. Die Wahlvorschläge müssen eine unterscheidende Bezeichnung der Wählergruppe und die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Wählergruppe und seines Stellvertreters enthalten.
(4) Der Wahlvorstand hat Wahlvorschläge, die den Rechtsvorschriften nicht entsprechen, unverzüglich zur Behebung der Mängel zurückzugeben. Werden die Mängel nicht bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag behoben, so gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen. Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Wahlvorstand aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er lediglich auf dem als erster eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.
(5) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der Wählergruppen tragen, so hat der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat der Wahlvorstand nach seiner Kenntnis der Wählergruppen einen, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber der jeweiligen Wählergruppe zu bezeichnen.
(6) Der Wahlvorstand hat die gültigen Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag an der Amtstafel jener Dienststellen anzuschlagen, die den in Betracht kommenden Wahlkörper bilden.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(1) Die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Art. 4 Abs. 1) sind durch Krankenanstalten, ambulante Einrichtungen, Dienste der extramuralen medizinischen Betreuung einschließlich der Hauskrankenpflege sowie durch freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Apotheken sicherzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Betreuung psychisch Kranker.
(2) Die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sind auch auf den Gebieten der Gesundheitsförderung, der Vorsorge- und Arbeitsmedizin sowie der Rehabilitation und des Kurwesens sicherzustellen.
(3) Die Kontinuität der Behandlung und Pflege ist durch organisatorische Maßnahmen zu wahren.
Ermittlungsverfahren und Strafverfolgung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers unterliegen den geltenden Regeln und Grundsätzen der jeweiligen Vertragspartei. Sie dürfen nicht von Erwägungen nationalen wirtschaftlichen Interesses, der möglichen Wirkung auf Beziehungen zu einem anderen Staat oder der Identität der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen beeinflußt werden.
(1) Anspruch auf Karenz unter den in §§ 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Beamter, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
(2) Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.
(3) Nimmt der Beamte Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er der Dienstbehörde unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach §§ 2 oder 3 bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach §§ 2 oder 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Nimmt ein Beamter ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Im Übrigen gelten §§ 2 und 3. (Anm: LGBl.Nr. 73/2006)
(5) Nimmt ein Beamter ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten §§ 2 und 3. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 73/2006)
(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie ein Tisch für die Wahlkommission, ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Wahlkommission bereitzuhalten.
(2) Wenn für mehrere Wahlkörper der gleiche Wahlort festgelegt ist, kann ein gemeinsames Wahllokal für diese Wahlkörper verwendet werden, sofern das Wahllokal ausreichend Platz zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet.
(3) Die Wahlzellen müssen so beschaffen sein, dass die Wähler in den Zellen unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen ihre Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können. Als Wahlzellen können beispielsweise einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen verwendet werden.
(4) Die Wahlzellen müssen während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein. Sie müssen mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit Schreibmaterial ausgestattet sein.
(1) Die medizinisch gebotene, nach den Umständen des Einzelfalles jeweils mögliche notärztliche Versorgung, Rettung und Transport sind sicherzustellen.
(2) Weiters ist die notwendige Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen.
Die für die Straftat der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers geltenden Verjährungsfristen sehen einen angemessenen Zeitraum für die Ermittlung und Verfolgung dieser Straftat vor.
(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Beamten (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinn des § 5 Abs. 1) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls eine Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei
(3) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Beamte bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt um Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angesucht hat. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(4) Der Beamte hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz der Dienstbehörde unverzüglich bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(5) § 12 ist anzuwenden.
(1) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren (Funktionsperiode) zu bestellen, und zwar
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission müssen disziplinär unbescholten sein. Sie haben in Ausübung ihres Amtes strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen. Der Dienstgeber darf die Kommissionsmitglieder für ihre Tätigkeit und die dabei gemachten Äußerungen auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht zur Verantwortung ziehen.
(3a) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(4) Die Berufung in die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission darf nicht abgelehnt werden.
(5) Die Funktion eines Mitgliedes der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission erlischt
(5a) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs-kommission und der Disziplinarkommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
(6) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 2 bis 6 unverzüglich zu besetzen. Die Nachbestellung hat auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode der übrigen Mitglieder der Kommission zu erfolgen.
(7) Die Vertreterin/Der Vertreter im Amte bzw. die Ersatzvertreterin/der Ersatzvertreter tritt in die Funktion ein
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1989, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Wahlkommission hat den Vorgang der Stimmabgabe zu leiten.
(2) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen.
(3) In das Wahllokal dürfen nur die Wahlberechtigten zur Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder der Wahlkommission, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen eingelassen werden. Die Wahlberechtigten, die nicht der Wahlkommission angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben dieses nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Vorsitzende der Wahlkommission verfügen, dass die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(1) Diagnostik, Behandlung und Pflege haben entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften bzw. nach anerkannten Methoden zu erfolgen. Dabei ist auch der Gesichtspunkt der bestmöglichen Schmerztherapie besonders zu beachten.
(2) Kann nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot einer Krankenanstalt eine dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Versorgung eines Patienten oder einer Patientin nicht gewährleistet werden, ist sicherzustellen, dass der Patient oder die Patientin mit seiner bzw. ihrer Zustimmung in eine geeignete andere Krankenanstalt überstellt wird.
(3) In Krankenanstalten hat die ärztliche Betreuung grundsätzlich auf fachärztlichem Niveau zu erfolgen.
Jede Vertragspartei, welche die Bestechung ihrer eigenen Amtsträger zu einer Vortat für die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften in bezug auf die Geldwäscherei gemacht hat, verfährt nach den gleichen Bedingungen in bezug auf die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers, ungeachtet des Ortes, an welchem die Bestechung stattgefunden hat.
Während einer Karenz ist der Beamte über wichtige Ereignisse im Dienstbetrieb, die die Interessen des karenzierten Beamten berühren, insbesondere Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat die Wahlhandlung zur festgesetzten Zeit im Wahllokal einzuleiten. Er hat der Wahlkommission die Wählerliste und das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts sowie eine entsprechende Anzahl amtlicher Stimmzettel zu übergeben.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission davon zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
(3) Die im betreffenden Wahlkörper wahlberechtigten Mitglieder der Wahlkommission und Wahlzeugen geben ihre Stimme als erste ab.
Die Vertragsparteien kommen überein, dass Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens einer Qualitätskontrolle unterzogen und dem Stand der Wissenschaft entsprechend Qualitätssicherungsmaßnahmen gesetzt werden.
Artikel VIII
(1) Die Verwendung der bewilligten Haushaltsmittel des ordentlichen und des außer-ordentlichen Landesvoranschlages ist nur bis 31. Dezember 2001 zulässig.
(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nicht verbrauchte Haushaltsmittel vor Abschluss des Haushaltsjahres einer allgemeinen Baufondsrücklage zuführen.
(3) Soweit von der Ermächtigung nach Art VII Abs 3 und Art VIIa zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung eines solchen Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wurde, bleibt diese Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2002 gewahrt.
(4) Veranschlagte Haushaltsmittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme aber bis Jahresende aus wichtigen Gründen nicht erfolgen konnte, können durch Beschluss der Landesregierung einer Rücklage zugeführt werden. Falls die gebildeten Rücklagen innerhalb zweier Haushaltsjahre nicht ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden, sind sie aufzulösen und bis zum Höchstbetrag von 30.000.000 S der allgemeinen Betriebsmittelrücklage, darüber hinaus der Investitionsrücklage zuzuführen.
(1) Zur wirksamen Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger trifft jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften in bezug auf die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Offenlegung von Jahresabschlüssen und die Grundsätze der Rechnungslegung und -prüfung die erforderlichen Maßnahmen, um Gesellschaften, für die diese Gesetze und sonstigen Vorschriften gelten, zu verbieten, zum Zweck der Bestechung ausländischer Amtsträger oder der Geheimhaltung einer solchen Bestechung Konten einzurichten, die in den Büchern nicht erscheinen, Geschäfte zu tätigen, die in den Büchern nicht oder nur mit unzureichenden Angaben erscheinen, nicht existente Aufwendungen zu verbuchen, das Entstehen von Verbindlichkeiten mit falschen Angaben zu ihrem Grund zu verbuchen sowie falsche Belege zu benutzen.
(2) Jede Vertragspartei sieht für derartige Unterlassungen und Fälschungen in bezug auf Bücher, Aufzeichnungen, Konten und Jahresabschlüsse solcher Gesellschaften wirksame, angemessene und abschreckende zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen vor.
Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) gilt § 10 Abs. 2 Oö. MSchG; und für den Urlaubsanspruch gilt § 10 Abs. 3 Oö. MSchG. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(1) Die Änderung der §§ 2, 3 und 6 sowie der Entfall des § 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/1989 sind mit 24. Februar 1989 in Kraft getreten.
(2) Der Entfall des § 6 Abs. 3 letzter Satz sowie die Einfügung des § 6 Abs. 3a und des § 6 Abs. 5a durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 sind mit 30. Jänner 2010 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des Titels des Gesetzes, der Überschriften der §§ 3 und 6, des § 3 Abs. 3 und 6, des § 4 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 und 3, 3a, 4, 5, 5a, 6 und 7 sowie der Entfall des § 3 Abs. 2 und 5 und der §§ 5 und 6 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 72/2018 treten die §§ 1 bis 1b mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 72/2018
(1) Für die Wahl sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel haben dieselbe Farbe aufzuweisen und sind nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen.
(2) Die amtlichen Stimmzettel haben die Wählergruppen und die Namen ihrer Wahlwerber in der Reihenfolge der Wahlvorschläge sowie eine leere Zeile für die Nennung eines freien Wahlwerbers zu enthalten.
(3) Das Ausmaß der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wählergruppen zu richten und ungefähr 21 cm in der Breite und 30 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Die vorgeschriebenen Angaben sind in schwarzem Druck anzubringen und müssen für alle Wählergruppen die gleiche Form aufweisen.
(4) Die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, dürfen nicht gekennzeichnet werden.
(1) Der Beamte kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt.
(2) Weiters kann der Beamte neben seinem karenzierten Dienstverhältnis für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus beantragen. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß gewährt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 101/2003)
(1) Die Privatsphäre der Patienten und Patientinnen ist zu wahren.
(2) Bei der Aufnahme oder Behandlung mehrerer Patienten oder Patientinnen in einem Raum ist durch angemessene bauliche oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Intim- und die Privatsphäre gewahrt werden.
(3) Insbesondere bei stationärer Aufnahme von Langzeitpatienten und -patientinnen ist dafür zu sorgen, dass eine vertraute Umgebung geschaffen werden kann.
Artikel IX
(1) Die Landesumlage beträgt für das Jahr 2001 den nach dem Finanzausgleichsgesetz 2001 höchstzulässigen Hundertsatz der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
(2) Die Landesumlage ist auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft mit der Maßgabe aufzuteilen, dass die Finanzkraft im Sinn des Finanzausgleichsgesetzes zu ermitteln und eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft gleich Null zu bewerten ist.
(3) Die Landesumlage ist in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge sind die monatlichen Vorschüsse, die den Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gewährt wurden, sowie allfällige Nachzahlungen bzw Rückzahlungen auf diese Ertragsanteile zu Grunde zu legen.
(1) Jede Vertragspartei leistet einer anderen Vertragspartei in dem nach ihren Gesetzen sowie einschlägigen Verträgen und Vereinbarungen größtmöglichen Umfang unverzügliche und wirksame Rechtshilfe in Ermittlungs- und Strafverfahren, die von einer Vertragspartei in bezug auf Straftaten, die unter dieses Übereinkommen fallen, eingeleitet wurden, sowie in nichtstrafrechtlichen Verfahren, die unter dieses Übereinkommen fallen und von einer Vertragspartei gegen eine juristische Person eingeleitet wurden. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über gegebenenfalls zur Begründung des Rechtshilfeersuchens benötigte ergänzende Angaben oder Schriftstücke sowie auf Anfrage über den Stand und das Ergebnis des Rechtshilfeersuchens.
(2) Macht eine Vertragspartei die Rechtshilfe vom Vorliegen beiderseitiger Strafbarkeit abhängig, so gilt die beiderseitige Strafbarkeit als gegeben, wenn die Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, unter dieses Übereinkommen fällt.
(3) Eine Vertragspartei darf die Rechtshilfe in Strafsachen, die unter dieses Übereinkommen fallen, nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.
(1) Der Beamte kann die Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte (Teilzeitbeschäftigung) bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(1a) Bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes ist abweichend von Abs. 1 auch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß unter der Hälfte der für die Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 101/2003)
(2) Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit der Mutter kann die Teilzeitbeschäftigung des Beamten über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die die Mutter ihre Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Landesgesetz, dem Oö. MSchG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums in Anspruch genommen, hat der Beamte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend vom Abs. 3 vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Die Teilzeitbeschäftigung des Beamten muss mindestens zwei Monate dauern und beginnt
(6) Der Beamte hat die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage spätestens acht Wochen nach der Geburt bekanntzugeben und der Dienstbehörde nachzuweisen, dass die Mutter keine Karenz in Anspruch nimmt. Nimmt der Beamte Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, hat er dies spätestens drei Monate, dauert die Karenz oder Teilzeitbeschäftigung der Mutter jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung der Mutter der Dienstbehörde bekanntzugeben. Lehnt die Dienstbehörde die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Beamte binnen weiteren zwei Wochen bekanntzugeben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)
(7) Wenn auch die Mutter im Landesdienst steht, darf der Mutter und dem Beamten zusammen Teilzeitbeschäftigung nur soweit gewährt werden, als die verbleibende Wochendienstzeit zusammen die volle regelmäßige Wochendienstzeit nicht unterschreitet.
(8) Eine Teilzeitbeschäftigung darf nur dann abgelehnt werden, wenn der Beamte infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(9) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, dem Beamten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.
(10) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Beamten sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der dem Wahlberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Wahlberechtigte hat auf dem Stimmzettel jene Wählergruppe zu bezeichnen, die er wählen will.
(3) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel eine Person zu nennen, die nicht im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheint und die wählbar sowie in die Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers eingetragen ist (freier Wahlwerber). Der freie Wahlwerber muss so klar bezeichnet sein, dass er mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden kann.
(4) Jeder Wähler ist berechtigt, an einen Wahlwerber der von ihm gewählten Wählergruppe eine Vorzugsstimme zu vergeben. Die Vergabe der Vorzugsstimme erfolgt, indem der Wähler in das auf dem Stimmzettel neben dem Namen des Wahlwerbers aufscheinende Rechteck ein Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.
Die Organisations-, Behandlungs- und Pflegeabläufe in Kranken- und Kuranstalten sind soweit wie möglich dem allgemein üblichen Lebensrhythmus anzupassen.
(1) Bestechung eines ausländischen Amtsträgers gilt als eine in das Recht der Vertragsparteien und in die zwischen ihnen geschlossenen Auslieferungsverträge einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat.
(2) Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Auslieferungsvertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die Straftat der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers ansehen.
(3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß sie ihre Staatsangehörigen wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers entweder ausliefern oder strafrechtlich verfolgen kann. Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen um Auslieferung einer Person wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers ausschließlich deswegen ablehnt, weil die Person ihr Staatsangehöriger ist, unterbreitet den Fall ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.
(4) Die Auslieferung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers unterliegt den im innerstaatlichen Recht und in den geltenden Verträgen und Vereinbarungen jeder Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen. Macht eine Vertragspartei die Auslieferung vom Vorliegen beiderseitiger Strafbarkeit abhängig, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, unter Artikel 1 dieses Übereinkommens fällt.
(1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß § 5. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann beginnen
(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat der Beamte Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung der Dienstbehörde unverzüglich bekanntzugeben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate, dauert die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung der Mutter weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)
(4) Im Übrigen ist § 9 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 101/2003)
(1) Zur Stimmabgabe haben die Wahlberechtigten einzeln vor die Wahlkommission zu treten und sich erforderlichenfalls auszuweisen. Sodann hat ihnen ein Mitglied der Wahlkommission ein undurchsichtiges Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Hierauf haben sich die Wahlberechtigten in die Wahlzelle zu begeben, den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen und dieses dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis fest zu halten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.
(3) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, ist in das Abstimmungsverzeichnis unter der fortlaufenden Zahl einzutragen. Im Abstimmungsverzeichnis ist weiters die fortlaufende Zahl, unter welcher der Wähler in der Wählerliste eingetragen ist, zu vermerken. Das Abstimmungsverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 2 anzufertigen. In der Wählerliste ist der Name des Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass klinische Prüfungen von Arzneimitteln, von Medizinprodukten sowie die Anwendung neuer medizinischer Methoden erst nach eingehender ethischer Beurteilung vorgenommen werden dürfen.
Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 3 (über Konsultationen), des Artikels 9 (über Rechtshilfe) und des Artikels 10 (über Auslieferung) notifiziert jede Vertragspartei dem Generalsekretär der OECD eine oder mehrere für die Stellung und Entgegennahme von Ersuchen zuständige Behörden, die unbeschadet anderer Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien in diesen Angelegenheiten als Verbindungsstelle für diese Vertragspartei dienen.
(1) Lehnt der Arbeitgeber der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Beamte für diese Zeit, längstens bis zu den im § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
Menschen mit Körperbehinderung oder schwerer Sehbehinderung können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson führen oder helfen lassen, wenn sie dieser Hilfe bedürfen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2003
Die religiöse Betreuung stationär aufgenommener Patienten und Patientinnen ist auf deren Wunsch zu ermöglichen.
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung eines Programms systematischer Folgemaßnahmen zur Überwachung und Förderung der vollständigen Anwendung dieses Übereinkommens zusammen. Soweit die Vertragsparteien nicht einvernehmlich etwas anderes beschließen, geschieht dies im Rahmen der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr und entsprechend ihrem Mandat oder im Rahmen und entsprechend dem Mandat eines ihre Aufgaben übernehmenden Nachfolgeorgans; die Vertragsparteien tragen die Kosten des Programms nach den für dieses Organ geltenden Bestimmungen.
(1) Dem Beamten, der eine Karenz in Anspruch nimmt, darf ab der Bekanntgabe einer Karenz (§§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 und 6 Abs. 4) bis vier Wochen in folgenden Fällen nicht gekündigt werden
(2) Endet die Karenz gemäß § 2 Abs. 7 vorzeitig, so endet der Kündigungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende der Karenz. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(3) Während der Dauer des Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten danach kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren (provisorischen) Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.
(4) Die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinn des Abs. 3 erfolgt wäre.
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlkommission nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlkommission und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlkommission muss vor der Stimmabgabe erfolgen. Eine Berufung dagegen ist unzulässig.
(1) Gesundheitsbezogene Daten sowie sonstige Umstände, die aus Anlass der Erbringung von Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens bekannt werden und an denen Patienten und Patientinnen ein Geheimhaltungsinteresse haben, unterliegen dem Datenschutzgesetz.
(2) Ausnahmen sind nur in den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Auskunft- und Richtigstellungsrechte sind auch für Daten vorzusehen, die nicht automationsunterstützt verarbeitet werden.
(1) Bis zu seinem Inkrafttreten liegt dieses Übereinkommen für Mitglieder der OECD und für Nichtmitglieder, die zur vollberechtigten Teilnahme an der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr eingeladen worden sind, zur Unterzeichnung auf.
(2) Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen jedem Nichtunterzeichner, der Mitglied der OECD ist oder an der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr oder einem ihre Funktionen wahrnehmenden Nachfolgeorgan vollberechtigt teilnimmt, zum Beitritt offen. Für jeden dieser Nichtunterzeichner tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(1) Der Wahlvorstand hat Wahlberechtigten, die glaubhaft machen, dass sie aus gerechtfertigten Gründen (§ 1 Abs. 2) verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, auf Antrag den in Betracht kommenden Stimmzettel, ein Wahlkuvert, ein Briefwahlkuvert sowie einen Vordruck über die Abgabe der im Abs. 3 verlangten Erklärung vor dem Wahltag zuzuleiten. Die Wahlberechtigten haben den Antrag auf Stimmabgabe durch Briefwahl spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder mündlich zu stellen. Das Briefwahlkuvert und die im Abs. 3 verlangte Erklärung sind nach den Mustern der Anlage 3 bzw. 4 anzufertigen.
(2) Die Ausfolgung der Unterlagen für die Briefwahl ist in der Wählerliste beim Namen des Wahlberechtigten zu vermerken. Die Ausfolgung von Gleichstücken für verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Unterlagen für die Briefwahl ist unzulässig.
(3) Die Wahlberechtigten haben den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Das Wahlkuvert und die vom Wahlberechtigten eigenhändig unterschriebene Erklärung, wonach er den Stimmzettel frei von Zwang und Drohung selbst ausgefüllt hat, sind in das Briefwahlkuvert zu legen. Das verschlossene Briefwahlkuvert ist vom Wahlberechtigten an die Wahlkommission jenes Wahlkörpers, bei dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, zu übermitteln. Auf dem Briefwahlkuvert ist der Absender anzugeben.
(4) Die Wahlkommission hat die übermittelten Briefwahlkuverts bis zum Wahltag unter Verschluss zu halten. Der Vorsitzende der Wahlkommission hat nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe die bis dahin eingelangten Briefwahlkuverts in Anwesenheit der übrigen Mitglieder der Wahlkommission und allfälliger Wahlzeugen zu öffnen. Sofern nicht Abs. 5 anzuwenden ist, sind die Namen der Absender unter der fortlaufenden Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen und die in den Briefwahlkuverts enthaltenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen. Im Abstimmungsverzeichnis ist die fortlaufende Zahl, unter welcher der Absender in der Wählerliste eingetragen ist, und der Umstand, dass es sich um einen Briefwähler handelt, zu vermerken. In der Wählerliste sind die Namen der Briefwähler abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken. Die Briefwahlkuverts sind mit der den Absender betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen.
(5) In Ausübung des Briefwahlrechtes abgegebene Stimmzettel gelten als nicht abgegeben, wenn die im Abs. 3 verlangte Erklärung
Die Wahlkommission hat solche Wahlkuverts verschlossen zu den Wahlakten zu nehmen.
(6) Zur Briefwahl berechtigte Wähler können ihr Wahlrecht auch persönlich in dem Wahlkörper ausüben, dem sie aufgrund der Eintragung in der Wählerliste angehören.
(1) Es ist sicherzustellen, dass im Rahmen stationärer Versorgung Besuche empfangen werden können und sonstige Kontakte gepflogen werden können. Weiters ist der Wunsch eines Patienten oder einer Patientin zu respektieren, keinen Besuch oder bestimmte Personen nicht empfangen zu wollen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass die Patienten und Patientinnen Vertrauenspersonen nennen können, die insbesondere im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verständigen sind und denen in solchen Fällen auch außerhalb der Besuchszeit ein Kontakt mit den Patienten und Patientinnen zu ermöglichen ist.
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme, Genehmigung oder Ratifikation durch die Unterzeichner nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechts.
(2) Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der OECD hinterlegt, der Verwahrer dieses Übereinkommens ist.
(1) Dieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Eltern-Karenzurlaubsgesetz, LGBl. Nr. 123/1993, außer Kraft.
(2) Ansprüche, die durch dieses Landesgesetz neu geschaffen werden, haben nur Beamte (Väter, Adoptiv- und Pflegeväter), wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren wurde.
(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn es sich um einen amtlichen Stimmzettel des betreffenden Wahlkörpers handelt und wenn der Wahlberechtigte durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Wählergruppe er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wahlberechtigte ausschließlich entweder
(2) Stimmzettel sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler
(3) Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so gelten sie als ein Stimmzettel. Diese Stimme ist gültig,
(4) Reihungen und Streichungen von Wahlwerbern gelten als nicht erfolgt. Sind auf dem Stimmzettel mehrere freie Wahlwerber eingetragen, dann gilt nur derjenige als genannt, der nach der allgemeinen Schreibweise (von oben nach unten, von links nach rechts) vorangeht.
(5) Die Vergabe der Vorzugsstimme ist gültig, soweit eindeutig zu erkennen ist, an welchen Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wahlberechtigte die Vorzugsstimme vergeben will.
(6) Zeichen oder Worte, die auf einem Stimmzettel außer zur Bezeichnung von Wählergruppen oder Wahlwerbern angebracht sind, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt von allfälligen Beilagen in Wahlkuverts.
(1) In stationären Einrichtungen ist ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Auch dabei ist dem Gebot der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen.
(2) Vertrauenspersonen der Patienten und Patientinnen ist Gelegenheit zum Kontakt mit Sterbenden zu geben. Andererseits sind Personen vom Kontakt auszuschließen, wenn der Sterbende dies wünscht.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der zehn Staaten mit den zehn größten Exportanteilen entsprechend dem in der Anlage beigefügten Dokument, die mindestens sechzig Prozent der zusammengerechneten Gesamtexporte dieser zehn Länder auf sich vereinigen, ihre Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Für jeden Unterzeichnerstaat, der nach diesem Inkrafttreten seine Urkunde hinterlegt, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
(2) Ist das Übereinkommen nach dem 31. Dezember 1998 nicht nach Absatz 1 in Kraft getreten, so kann jeder Unterzeichner, der seine Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde hinterlegt hat, gegenüber dem Verwahrer schriftlich seine Bereitschaft erklären, das Inkrafttreten des Übereinkommens nach diesem Absatz anzunehmen. Für diesen Unterzeichner tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem derartige Erklärungen von mindestens zwei Unterzeichnern hinterlegt worden sind. Für jeden Unterzeichner, der nach diesem Inkrafttreten seine Erklärung hinterlegt, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
(1) Väter, Adoptiv- und Pflegeväter, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am 1. Jänner 2002 in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, bis längstens 30. Juni 2002 der Dienstbehörde bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung in Anspruch nehmen.
(2) Vor dem 1. Jänner 2002 bescheidmäßig festgelegte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bleiben aufrecht, soweit nicht auf Antrag des Beamten durch Bescheid der Dienstbehörde eine Abänderung verfügt wird.
(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(1) Eine allenfalls eingerichtete Stimmabgabekommission (§ 24 Abs. 3 des Landes-Personalvertretungsgesetzes) hat die Wahlurne und die Wahlakten nach Beendigung der Stimmabgabe unverzüglich der Wahlkommission des Wahlkörpers zu übergeben. Die zuständige Wahlkommission hat die in der Wahlurne der Stimmabgabekommission befindlichen Wahlkuverts ungeöffnet in ihre verschlossene Wahlurne zu legen.
(2) Nach Beendigung der Stimmabgabe sowie nach allfälliger Durchführung der im Abs. 1 zweiter Satz vorgesehenen Handlung hat die Wahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die abgegebenen Wahlkuverts zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmabgaben übereinstimmt. Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler mit der Anzahl der abgegebenen Kuverts nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift über die Wahlhandlung besonders zu vermerken.
(3) Die Wahlkommission hat die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen und festzustellen
(4) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen und auf die einzelnen freien Wahlwerber entfallenden Mandate ist wie folgt zu ermitteln: Die Zahlen der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahlen der Nennungen der einzelnen freien Wahlwerber werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Nach Bedarf wird unter jede Zahl der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Die so angeschriebenen Zahlen werden, bei der größten beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Zahl der im Wahlkörper zu wählenden Personalvertreter erreicht ist. Jede Wählergruppe erhält so viel Mandate, wie Zahlen ihrer Zahlenreihe mit Ordnungsziffern versehen wurden. Ein freier Wahlwerber erhält ein Mandat, wenn die für ihn angeschriebene Zahl mit einer Ordnungsziffer versehen wurde. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen oder freie Wahlwerber auf das letzte Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.
(5) Die auf eine Wählergruppe gemäß Abs. 4 entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Wählergruppe nach der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktesummen zuzuweisen. Bei gleich großen Wahlpunktesummen entscheidet das Los. Die Wahlpunktesummen der einzelnen Wahlwerber sind anhand der für die betreffende Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel wie folgt zu ermitteln
(6) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 5 bestimmten Reihenfolge als Ersatzmitglieder. Wenn ein freier Wahlwerber ein Mandat erhält, so ist ein weiteres Ersatzmitglied aus den Wahlwerbern jener Wählergruppe zu ermitteln, der ohne Berücksichtigung des freien Wahlwerbers nach Abs. 4 noch ein Mandat zugefallen wäre.
(7) Über die Wahlhandlung ist von der Wahlkommission eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten
(8) Der Niederschrift sind anzuschließen
(9) Die Stimmabgabekommission hat an jedem Ort, an dem sie Stimmen entgegennimmt, gleichfalls eine Niederschrift aufzunehmen. Die Vorschriften des Abs. 7 sind sinngemäß zu beachten, mit Ausnahme der lit. f, h und i.
(10) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Verweigert ein Mitglied der Wahlkommission die Unterschrift, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(1) Patienten und Patientinnen haben das Recht, im vorhinein über mögliche Diagnose- und Behandlungsarten sowie deren Risken und Folgen aufgeklärt zu werden. Sie haben das Recht auf Aufklärung über ihren Gesundheitszustand, weiters sind sie über ihre erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung sowie eine therapieunterstützende Lebensführung aufzuklären.
(2) Die Art der Aufklärung hat der Persönlichkeitsstruktur und dem Bildungsstand der Patienten und Patientinnen angepasst und den Umständen des Falles entsprechend zu erfolgen.
(3) Ist eine Behandlung dringend geboten und würde nach den besonderen Umständen des Einzelfalles durch eine umfassende Aufklärung das Wohl des Patienten oder der Patientin gefährdet werden, so hat sich der Umfang der Aufklärung am Wohl des Patienten oder der Patientin zu orientieren.
(4) Auf die Aufklärung kann von den Patienten und Patientinnen verzichtet werden; sie dürfen zu einem Verzicht nicht beeinflusst werden.
(5) Patienten und Patientinnen sind im vorhinein über die sie voraussichtlich treffenden Kosten zu informieren.
Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Ein Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer unterbreitet; dieser übermittelt ihn den anderen Vertragsparteien mindestens sechzig Tage vor Einberufung eines Treffens der Vertragsparteien zur Beratung über den Änderungsvorschlag. Eine Änderung, die von den Vertragsparteien einvernehmlich oder auf andere von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegte Weise beschlossen worden ist, tritt sechzig Tage nach Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde seitens aller Vertragsparteien oder unter anderen von den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung genannten Bedingungen in Kraft.
§ 9 Abs. 1a gilt für Teilzeitbeschäftigungen, die zur Betreuung von Kindern, die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, in Anspruch genommen werden.
(Anm: LGBl.Nr. 101/2003)
(1) Die Wahlkommission hat das Wahlergebnis unverzüglich dem Wahlvorstand mitzuteilen und die Wahlakten verschlossen dem Wahlvorstand zu übergeben, der die von der Wahlkommission ermittelten Wahlergebnisse zu prüfen und nötigenfalls richtig zu stellen hat.
(2) Der Wahlvorstand hat die gewählten Personalvertreter und Ersatzmitglieder von ihrer Wahl zu verständigen. Ferner hat der Wahlvorstand unverzüglich den freien Wahlwerber von seiner Wahl zu verständigen und zu belehren, dass er auf die Zuweisung eines Mandates verzichten kann. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und unverzüglich beim Wahlvorstand einzubringen. Freie Wahlwerber, die nicht wählbar sind oder eine Verzichtserklärung abgeben, scheiden aus.
(3) Der Wahlvorstand hat die Wahlergebnisse durch Anschlag an der Amtstafel jener Landesdienststellen, bei denen Wahlberechtigte beschäftigt sind, kundzumachen. Die im § 13 Abs. 5 erwähnten Wahlkuverts sind vom Wahlvorstand auf eine Art zu vernichten, die eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausschließt.
(1) Patienten und Patientinnen dürfen nur mit ihrer Zustimmung behandelt werden.
(2) Ohne Zustimmung darf eine Behandlung nur vorgenommen werden, wenn eine Willensbildungsfähigkeit der Patienten oder Patientinnen nicht gegeben ist und durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit der Patienten oder der Patientinnen ernstlich gefährdet würde.
(3) Für Patienten und Patientinnen, die den Grund und die Bedeutung einer Behandlung nicht einsehen oder ihren Willen nach dieser Einsicht bestimmen können, ist sicherzustellen, dass eine Behandlung nur mit Zustimmung eines nach Maßgabe der Gesetze zu bestimmenden Vertreters und erforderlichenfalls mit Genehmigung des Gerichtes durchgeführt wird.
(4) Ohne Zustimmung des Vertreters und allenfalls erforderlicher Genehmigung des Gerichtes darf eine Behandlung nur bei Gefahr in Verzug vorgenommen werden, wenn der mit der Einholung der Zustimmung oder der Genehmigung verbundene Zeitaufwand für den Patienten oder die Patientin eine Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung bedeuten würde.
(5) Maßnahmen, die mit einer Beschränkung der persönlichen Freiheit oder sonstigen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen verbunden sind und ohne deren gültige Zustimmung vorgenommen werden, sind – sofern nicht der mit der Einholung der Zustimmung verbundene Aufschub mit Lebensgefahr oder mit der Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung für den Patienten oder die Patientin verbunden wäre – nur nach entsprechender Befassung des gesetzlichen Vertreters, erforderlichenfalls des Gerichtes, zulässig.
Eine Vertragspartei kann durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Übereinkommen zurücktreten. Dieser Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam. Nach dem Rücktritt wird die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und der zurückgetretenen Vertragspartei hinsichtlich aller Rechtshilfe- oder Auslieferungsersuchen fortgesetzt, die vor dem Tag, an dem der Rücktritt wirksam geworden ist, gestellt wurden und noch nicht erledigt sind.
GESCHEHEN zu Paris am 17. Dezember 1997 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlkommission die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts sowie alle übrigen Wahlpapiere von der Wahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
Patienten und Patientinnen haben das Recht, im vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer Behandlung oder bestimmter Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen soweit wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann.
Auf Nachwahlen von Personalvertretern (§ 37 des Landes-Personalvertretungsgesetzes) sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
(1) Das Recht der Patienten und Patientinnen auf Einsichtnahme in die über sie geführte Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen einschließlich allfälliger Beilagen, wie Röntgenbilder, ist sicherzustellen.
(2) Einschränkungen sind nur insoweit zulässig, als sie auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles zum Wohl des Patienten oder der Patientin unvermeidlich sind. Einem Vertreter des Patienten oder der Patientin kommt auch in einem solchen Fall ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zu, sofern der Patient oder die Patientin dies nicht ausgeschlossen hat.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Personalvertretungswahlordnung, LGBl.Nr. 39/1979, außer Kraft.
(1) Niemand darf ohne seine ausdrückliche Zustimmung zu klinischen Prüfungen und zu Forschungs- und Unterrichtszwecken herangezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Die Verwendung personenbezogener Daten für medizinische Forschungszwecke bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Dabei ist besonders zu achten, dass die aus dem Grundrecht auf Datenschutz erfließenden Rechte des Betroffenen gewahrt werden.
(1) Die notwendige Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen ist sicherzustellen. Weiters ist die Aufklärung der Patienten und Patientinnen und ihre Zustimmung zur Behandlung oder die Ablehnung einer Behandlung zu dokumentieren.
(2) Es ist sicherzustellen, dass in der Dokumentation auch Willensäußerungen der Patienten und Patientinnen festgehalten werden.
(3) Willensäußerungen nach Abs. 2 können insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von Organen gemäß § 62a KAG oder Willensäußerungen gemäß Art. 18 sein.
Patienten und Patientinnen haben das Recht, auf ihren Wunsch gegen angemessenen Kostenersatz Abschriften aus der Dokumentation zur Verfügung gestellt zu bekommen. Artikel 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Die Aufklärung von Minderjährigen hat ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend zu erfolgen.
Eine Behandlung, die wegen Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung geboten ist, ist bei Gefahr im Verzug auch gegen den erklärten Willen des Erziehungsberechtigten durchzuführen, ansonsten ist die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.
(1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten ist unmündigen Minderjährigen eine Begleitung durch eine Bezugsperson zu ermöglichen.
(2) Bei der stationären Aufnahme von unmündigen Minderjährigen bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ist auf Wunsch die Mitaufnahme einer Begleitperson zu ermöglichen. Sofern dies aus räumlichen Gründen nicht möglich ist, ist Bezugspersonen ein umfassendes Besuchsrecht einzuräumen, das lediglich aus zwingenden medizinischen oder organisatorischen Gründen eingeschränkt werden darf.
(3) Bezugspersonen sollen auf ihren Wunsch soweit wie möglich an der Betreuung beteiligt werden.
Einrichtungen, Abteilungen und Bereiche, die überwiegend der Behandlung von Minderjährigen dienen, sind altersgerecht auszustatten.
(1) Soweit dies organisatorisch möglich ist, hat eine stationäre Aufnahme von unmündigen Minderjährigen getrennt von erwachsenen Patienten zu erfolgen.
(2) Angehörige der Gesundheitsberufe, denen die Behandlung und Pflege von Minderjährigen obliegt, sollen durch ihre Ausbildung befähigt werden, auf die alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnisse von Minderjährigen eingehen zu können.
Die Träger von Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen, dass schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen Unterricht erteilt werden kann.
(1) Zur Vertretung von Patienteninteressen sind unabhängige Patientenvertretungen einzurichten und mit den notwendigen Personal- und Sacherfordernissen auszustatten. Die unabhängigen Patientenvertretungen sind bei ihrer Tätigkeit weisungsfrei zu stellen und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Es ist ihnen die Behandlung von Beschwerden von Patienten und Patientinnen und Angehörigen, die Aufklärung von Mängeln und Missständen und die Erteilung von Auskünften zu übertragen. Patientenvertretungen können Empfehlungen abgeben.
(2) Die unabhängigen Patientenvertretungen haben mit Patientenselbsthilfegruppen, die Patienteninteressen wahrnehmen, die Zusammenarbeit zu suchen.
(3) Patienten und Patientinnen haben das Recht auf Prüfung ihrer Beschwerden und auf Vertretung ihrer Interessen durch die unabhängigen Patientenvertretungen. Sie sind vom Ergebnis der Überprüfung zu informieren. Die Inanspruchnahme der Patientenvertretungen ist für die Patienten und Patientinnen mit keinen Kosten verbunden.
(1) Es ist sicherzustellen, dass unabhängigen Patientenvertretungen Gelegenheit geboten wird, vor Entscheidungen in grundlegenden allgemeinen patientenrelevanten Fragen ihre Stellungnahme abzugeben. Dies gilt insbesondere vor der Errichtung neuer stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, für die Durchführung von Begutachtungsverfahren zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie für grundlegende Planungsvorhaben.
(2) Dachorganisationen von Patientenselbsthilfegruppen ist Gelegenheit zu geben, in Begutachtungsverfahren zu patientenrelevanten Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gehört zu werden.
(1) Die Vertragsparteien haben sicherzustellen, dass Informationen über Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens für jedermann zur Verfügung stehen.
(2) Es ist sicherzustellen, dass freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Träger von Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswesens über ihre Leistungen in sachlicher Weise informieren.
Im Zusammenhang mit der Haftung für Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dürfen Abweichungen von Schadenersatzrecht und von allgemeinen Beweislast- und Gewährleistungsregeln im Sinne der Bestimmungen des ABGB nur zugunsten der Patienten und Patientinnen getroffen werden.
Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen und vergleichbaren Einrichtungen hemmen den Ablauf der Verjährung bis zum Verstreichen einer angemessenen Klagsfrist nach Abbruch des Verfahrens oder nach einer sonstigen, zuungunsten des Patienten oder der Patientin erfolgenden Beendigung des Schlichtungsverfahrens.
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Monatsersten nach Einlangen der Mitteilungen der Vertragsparteien beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach der Verfassung des Landes Niederösterreich erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
(2) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen, wenn die Mitteilungen nach Abs. 1 eingelangt sind.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre jeweiligen Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu erlassen.
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat dem Land Niederösterreich eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.