Entwicklungsprogramm Raum Villach
Inhaltsübersicht (113)
Gesetzestext (113 Artikel)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Planungsraum
§ 2 Wirkung
Anlage
V Naturschutzgebiet "Grünberg" in Frankenburg
Landesbeamten-Pensionsgesetz
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 22 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/ 2000, aufgrund des § 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 49/2000, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und aufgrund des § 28 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 wird verordnet
Anlage
Entwicklungsprogramm Raum Villach
Der Planungsraum Villach umfaßt die Gebiete der Gemeinden Arnoldstein, Finkenstein, Ossiach, Steindorf, Treffen, Villach, Weißenstein und Wernberg.
Für den Planungsraum gelten insbesondere folgende Leitziele aus dem Kärntner Raumordnungsgesetz
3.1. Der Zentralraum ist so zu entwickeln und zu gestalten, daß er seiner Funktion als wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Schwerpunktraum Kärntens in bestmöglicher Weise gerecht wird. Dabei ist auf die angestrebte Entwicklung der übrigen Landesteile Bedacht zu nehmen.
3.2. Der Verbesserung der Verkehrsverbindungen zwischen dem Kärntner Zentralraum und den benachbarten Zentralräumen sowie den nähergelegenen Verdichtungsgebieten in Italien und Jugoslawien ist besondere Bedeutung beizumessen.
3.3. Die zentralen Orte sind so zu entwickeln, daß sie ihre überregionalen und regionalen Funktionen für die Bevölkerung bei jeweils zumutbarem Zeitaufwand in bestmöglicher Weise wahrnehmen können. Auszubauen oder zu entwickeln im Raum Villach sind
als Oberzentrum die Stadt Villach;
als Unterzentren die Orte Arnoldstein und Finkenstein;
als Kleinzentren die Orte Treffen und Wernberg.
Die Festlegung der Kleinstzentren hat in den Entwicklungsprogrammen für Teilbereiche des Zentralraumes zu erfolgen.
3.4. Die Siedlungsstruktur soll insbesondere im Oberzentrum so entwickelt und gestaltet werden, daß durch eine überdurchschnittliche Verdichtung der Wohn- und Arbeitsstätten in den Einzugsbereichen der öffentlichen Massenverkehrsmittel eine möglichst günstige öffentliche Verkehrsbedienung erzielt werden kann.
3.5. Der Ausbau der Infrastruktur im Zentralraum soll unter besonderer Bedachtnahme auf eine Stärkung überregionaler Funktionen so erfolgen, daß für die Bevölkerung ein hoher Lohn-, Wohn- und Freizeitwert erreicht und auch in Zukunft gewährleistet werden kann. Er soll weiters so vorgenommen werden, daß er den charakteristischen Aufgaben der zentralen Orte und Funktionsgebiete jeweils im besonderen Maße zu entsprechen vermag. Dabei soll auf eine ganzjährige Nutzung sowie auf die Grenzen der Belastbarkeit des Naturhaushaltes in bestmöglicher Weise Bedacht genommen werden. Ebenso ist dafür zu sorgen, daß die Umweltschutzbelange Berücksichtigung finden.
4. Leit-, Haupt- und Teilziele für den Raum Villach
4.1. Leitziele
4.1.1. Überregionale und regionale Funktionen
Als Teilgebiet des Kärntner Zentralraumes ist der Raum Villach (Planungsraum) so zu entwickeln und zu gestalten, daß er insbesondere seine überregionalen Fernverkehrs-, Fremdenverkehrs- und Wintersportfunktionen sowie seine regionalen Funktionen in bestmöglicher Weise wahrnehmen kann.
Der Ausbau der Infrastruktur hat so zu erfolgen, daß zwischen dem Planungsraum und den angrenzenden Gebieten sowie den nahegelegenen Mittel- und Unterzentren kontinuierliche und enge Verflechtungen ermöglicht werden. Er ist ferner so vorzunehmen, daß der unterschiedlichen Struktur der Funktionsgebiete in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird.
Beim Ausbau der Infrastruktur ist ferner darauf Bedacht zu nehmen, daß zwischen den ehemaligen Gemeindegebieten Villach, Finkenstein, Treffen und Weißenstein sowie den mit Wirkung vom
4.1.3. Entwicklung der zentralen Orte
Die zentralen Orte sind so zu entwickeln, daß die erforderlichen öffentlichen und privaten Dienstleistungs-Einrichtungen unter günstigen Voraussetzungen und mit zumutbarem Zeitaufwand von der Wohn-, Arbeits- und Urlaubsbevölkerung des Planungsraumes erreicht werden können.
4.1.4. Landschaftspflege und Umweltschutz
Auf die Schonung, Erhaltung und Pflege der Landschaft sowie auf die Grenzen der Belastbarkeit des Naturhaushaltes ist im Interesse der Wohnbevölkerung und des Fremdenverkehrs besonders zu achten. Dabei sind die Schutz- und Pflegemaßnahmen durch eine wirksame Bodenvorratspolitik zu ergänzen. Stillgelegte Entnahmestellen für Sand, Kies und Lehm sind durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen zu rekultivieren.
4.2. Hauptziele
4.2.1. Zentrale Orte
Das Mittelzentrum Villach ist wegen seiner überregionalen Bedeutung als Verkehrsknotenpunkt, wegen seiner Bevölkerungszahl und seiner Infrastruktur zum Oberzentrum zu entwickeln. Dies soll erreicht werden durch den Ausbau der öffentlichen Einrichtungen insbesondere des Sozial-, Bildungs- und Kulturwesens, durch Schaffung günstiger infrastruktureller Voraussetzungen für den Ausbau privater Dienstleistungs-Einrichtungen, die Verbesserung der überörtlichen Verkehrsverbindungen, den Ausbau eines leistungsfähigen Nahverkehrssystems und die Vorsorge für aufgeschlossene, ausreichend große und günstig gelegene Flächen für Wirtschaftsbetriebe von regionaler und überregionaler Bedeutung.
Die Unterzentren Arnoldstein und Finkenstein sind so auszubauen, daß sie vor allem ihren regionalen Funktionen auch für die Bevölkerung der Nachbargemeinden noch besser entsprechen können. Dies soll insbesondere durch den Ausbau der regionalen Verkehrsverbindungen, des Schul- und Bildungswesens, der privaten Dienstleistungs-Einrichtungen sowie durch die Vorsorge für aufgeschlossene Flächen für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler Bedeutung erreicht werden.
Im Gemeindegebiet Wernberg sind zentral und verkehrsgünstig gelegene Kleinzentren zu entwickeln, die über die erforderlichen öffentlichen und privaten Dienstleistungs-Einrichtungen von örtlicher Bedeutung verfügen.
Das Kleinzentrum Bodensdorf ist unter Bedachtnahme auf die Belastbarkeit des Naturhaushaltes und die Erhaltung der Landschaft so zu entwickeln, daß es auch regionale Funktionen für die Nachbargemeinde Ossiach ausüben kann. Der Ausbau der öffentlichen und privaten Dienstleistungs-Einrichtungen hat daher so zu erfolgen, daß der Funktion als Fremdenverkehrs-Schwerpunkt des Ossiacher-See-Gebietes in bestmöglicher Weise Rechnung getragen werden kann. Dabei muß die begrenzte Aufnahmefähigkeit der Erholungs- und Wassersportflächen im Seeuferbereich besondere Berücksichtigung finden.
Weiters soll die Errichtung umweltfreundlicher produzierender Gewerbebetriebe auf geeigneten Standorten durch die Sicherung günstig gelegener Flächen ermöglicht werden.
Das Kleinzentrum Treffen ist hinsichtlich der öffentlichen und privaten Dienstleistungs-Einrichtungen und des produzierenden Gewerbes so auszubauen, daß es auch regionale Funktionen ausüben kann.
Das Kleinstzentrum Weißenstein ist wegen seiner Bedeutung als Industriestandort zum Kleinzentrum zu entwickeln.
Die Kleinstzentren und Fremdenverkehrsschwerpunkte Drobollach, Faak und Ossiach sind unter besonderer Bedachtnahme auf die Belastbarkeit des Naturhaushaltes und die Erhaltung der Landschaft zu entwickeln.
4.2.2. Besiedelung
Die Inanspruchnahme von Bauland soll nur in dem Ausmaß erfolgen, als Verkehrserschließung, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Energieversorgung gewährleistet sind. Dabei sollen aus gemeindewirtschaftlichen Gründen jeweils die Gebiete mit der höchsten Versorgungsgunst zuerst bebaut werden. Im Einzugsbereich der Eisenbahn-Haltepunkte ist eine maßvolle Verdichtung der Besiedlung anzustreben, um so eine Verlegung des Schüler- und Berufspendelverkehrs auf die Schiene zu fördern. Bei der Festlegung von Bauland sowie von Verkehrswege- und Versorgungsleitungsnetzen ist auf Gebiete mit hohem Grundwasserstand, auf Lawinenstriche und auf Überflutungsgebiete besonders Bedacht zu nehmen. Ebenso sind neue Siedlungsgebiete nur außerhalb der Immissionsbereiche von Industriebetrieben, Autobahnen, Bundesstraßen und Eisenbahnlinien, jedoch in der Nähe der Haltepunkte öffentlicher Verkehrsmittel festzulegen.
Um eine bestmögliche und gemeindewirtschaftlich günstige Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen zu gewährleisten, ist die Zusammenfassung bestehender und neuer Siedlungsgebiete zu Wohnvierteln und Wohnbezirken erforderlich. Dabei soll die Einwohnerzahl eines Wohnviertels mindestens so groß sein, daß der Bestand einer vierklassigen Volksschule auf Dauer gesichert ist. Die Größe eines Wohnbezirkes hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Er soll jedoch mindestens zwei Wohnviertel umfassen. Wohnviertel und Wohnbezirke sind jeweils aus einer städtebaulichen Konzeption zu entwickeln, die Erweiterungsmöglichkeiten zuläßt. Industrie- und Gewerbeflächen für Betriebe von regionaler und überregionaler Bedeutung sind nach Möglichkeit zu Industriegebieten bzw. zu Industriebezirken zusammenzufassen und mit den erforderlichen Dienstleistungs-Einrichtungen auszustatten. Bei der Standortfestlegung ist besonders zu beachten, daß Siedlungs-, Naherholung- oder Fremdenverkehrsgebiete nicht durch Immissionen beeinträchtigt werden und daß die Abwasser- und Abfallstoffbeseitigung gesichert ist. Eine zusätzliche punktuelle Verkehrsbelastung des kommunalen Straßennetzes ist zu vermeiden und eine günstige Lage zu Eisenbahnlinien anzustreben.
4.2.3. Verkehr
Beim Ausbau des Verkehrswegenetzes ist eine möglichst weitgehende Verknüpfung des Autobahn-, Bundes-, Landes- und Gemeindestraßennetzes untereinander sowie mit dem Schienennetz erforderlich.
Auf die Entlastung von Fremdenverkehrsschwerpunkten bzw. Kleinst-, Klein- und Unterzentren vom Durchgangsverkehr durch den Bau von Umfahrungsstraßen ist Bedacht zu nehmen.
Dem Flächenbedarf des Wirtschaftsverkehrs in den Geschäftsgebieten und Industriegebieten sowie des ruhenden Verkehrs in den Geschäftsgebieten, Siedlungsgebieten, Industriegebieten, Fremdenverkehrszonen, Naherholungs- und Wintersportgebieten ist unter Bedachtnahme auf den zukünftigen Bedarf durch rechtzeitige Flächensicherung Rechnung zu tragen.
Der Ausbau des Personen-Nahverkehrs ist besonders im Hinblick auf die zunehmende Belastung der Bundes- und Landesstraßen während der Sommersaison zu fördern. Zur Gewährleistung einer entsprechenden Rentabilität des zukünftig erforderlichen schienengebundenen Personen-Nahschnellverkehrs ist eine Verdichtung der Wohn- und Arbeitsplätze im Haltepunktbereich anzustreben. Sie ist ebenso in den Gebieten erforderlich, die durch Autobuslinien unzureichend oder noch überhaupt nicht bedient werden.
Die Kapazität und Qualität der Güterumschlags- und Verladeanlagen soll durch den Bau des Zentralverschiebebahnhofes Oberrain-Fürnitz und die rechtzeitige Anpassung an die zukünftigen Bedürfnisse des Straßen- und Schienenverkehrs sowie durch die bestmögliche Verbindung zwischen diesen Verkehrsarten verbessert werden.
4.2.4. Versorgung
4.2.4.1. Energieversorgung
Bei der räumlichen Entwicklung ist auf den künftigen Energiebedarf besonders Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist für die auszubauenden oder zu entwickelnden zentralen Orte, Industriegebiete, Fremdenverkehrs-Schwerpunkte und Wintersportgebiete die Versorgung mit der notwendigen Kapazität rechtzeitig sicherzustellen.
4.2.4.2. Wasserversorgung
Die genutzten und nutzungswürdigen Quell- und Grundwasservorkommen sollen so weit wie möglich geschützt, erhalten und vorsorglich beansprucht werden. Der Ausbau regionaler Wassergewinnungs- und Versorgungsanlagen ist anzustreben. Die regionalen Wasserversorgungsanlagen sollen zu einem überregionalen Wasserversorgungsnetz verbunden werden. Auf den vorsorglichen Schutz von Heilquellen ist Bedacht zu nehmen.
4.2.4.3. Fluß- und Wildbachverbauung
Flußbau- und Wildbachverbauung sind im Hinblick auf die angestrebte räumliche Entwicklung und unter Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen.
4.2.4.4. Abwasser- und Abfallstoffbeseitigung
Um eine ausreichende Reinhaltung der Badeseen und Vorfluter zu gewährleisten, sind insbesondere in den Fremdenverkehrszonen regionale Abwasserreinigungsanlagen zu errichten.
Ebenso sind die Voraussetzungen für eine geordnete Abfallstoffbeseitigung in regionalen Behandlungsanlagen unerläßlich.
4.2.5. öffentliche Einrichtungen
4.2.5.1. Konzentration öffentlicher Einrichtungen in Zentralen Orten
Um eine bestmögliche Versorgung der Wohn-, Arbeits- und Urlaubsbevölkerung bei zumutbarem Wegaufwand zu erreichen, ist die Konzentration öffentlicher Einrichtungen in geeigneten Zentralen Orten anzustreben. Dabei sollen jeweils Art der öffentlichen Einrichtung und Art der Funktion des Zentralen Ortes miteinander in Einklang stehen. Beim Ausbau der öffentlichen Einrichtungen sollen möglichst gemeinsame Investitionen benachbarter Gemeinden mit dem Ziel der Kostenminderung und Leistungsvergrößerung angestrebt werden. Auf die möglichst frühzeitige Flächensicherung durch Festlegung von Flächen für besondere Verwendungszwecke ist Bedacht zu nehmen.
4.2.5.2. Verwaltungseinrichtungen
In Zentralen Orten von überregionaler und regionaler Bedeutung sollen günstig gelegene Standorte für Verwaltungseinrichtungen des Bundes, des Landes und der Gemeinden festgelegt werden.
4.2.5.3. Kindergärten, Schulen, Einrichtungen des Bildungswesens
Kindergärten, Schulen und Bildungseinrichtungen sind im Hinblick auf die angestrebte räumliche Entwicklung und in Übereinstimmung mit den Schulentwicklungsplänen des Landes zu errichten bzw. auszubauen. Kindergärten sollen auf verkehrssicheren, von Wohngebieten leicht erreichbaren Standorten in genügender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist eine Zusammenfassung mit Volksschulen anzustreben. Volksschulen sind unter besonderer Berücksichtigung der angestrebten Siedlungsentwicklung so zu dimensionieren, daß der Unterricht in mindestens vier Jahrgangsklassen erfolgen kann. Auf die gute Erreichbarkeit von den Siedlungsgebieten auf sicheren Schulwegen ist besonders Bedacht zu nehmen.
Sonderschulen sollen im notwendigen Umfang in den Hauptschulorten errichtet werden.
Allgemein- und Berufsbildende mittlere und höhere Schulen sollen in Ober- und Mittelzentren, fallweise auch in Unterzentren errichtet bzw. ausgebaut werden. Bei der Standortfestlegung ist auf die angestrebte Entwicklung des jeweiligen Einzugsbereiches, auf eine günstige Erreichbarkeit von den Haltepunkten öffentlicher Verkehrsmittel und auf Erweiterungsmöglichkeiten besonders Bedacht zu nehmen.
Einrichtungen der Erwachsenenbildung von regionaler Bedeutung sollen in Ober-, Mittel- und Unterzentren errichtet bzw. ausgebaut werden.
Bei der Standortfestlegung von Schulen soll die Zusammenfassung mehrerer Schulen mit ähnlichen Einzugsbereichen zu einem leistungsfähigen Schulzentrum angestrebt werden, um eine mehrfache Nutzung der Verkehrs-, Sport- und Spielflächen zu ermöglichen.
4.2.5.4. öffentliche Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens
Standorte für die notwendigen Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens sind unter Berücksichtigung der angestrebten räumlichen Entwicklung, der Bevölkerungsentwicklung sowie der Sozial- und Altersstruktur im Planungsraum festzulegen. Insbesondere ist auf die Flächensicherung in Verkehrs- und klimatisch günstigen und immissionsfreien Standorten Bedacht zu nehmen.
4.2.6. Einrichtungen für Erholung und Sport
Für Erholung, Spiel und Sport sind ausreichend große, zu den Siedlungsgebieten und Haltepunkten öffentlicher Verkehrsmittel günstig gelegene Einrichtungen zu schaffen bzw. auszubauen. Dabei ist bei der Standortsfestlegung auf die speziellen Bedürfnisse von Tages-, Wochenend- und Urlaubserholung besonders Bedacht zu nehmen.
Einrichtungen für die tägliche Erholung der Wohnbevölkerung in allen Siedlungsgebieten sind daher in zumutbarer Entfernung für Fußgänger zu errichten bzw. auszubauen. Insbesondere ist die Schaffung zusammenhängender Fuß- und Radwegenetze sowie von ausreichenden und günstig gelegenen Kinderspielplätzen anzustreben.
Einrichtungen für die Wochenenderholung (Ausflugsgaststätten, Rastplätze, Sportstätten u. dgl.) sollen in Naherholungsgebieten so geschaffen werden, daß sie von Verkehrswegen leicht erreichbar sind. Die Verbindung dieser Einrichtungen durch ein Fuß- und Radwegenetz ist anzustreben.
Bei der Festlegung von Einrichtungen für die Urlaubserholung ist besonders in den Uferzonen der Badeseen auf eine maßvolle Konzentration gleichartiger Einrichtungen zur Erhaltung freier Landschaft Bedacht zu nehmen. Dabei soll die allgemeine Zugänglichkeit der Seeufer so weit wie möglich gewährleistet und auf die Errichtung von Uferpromenaden, Rad- und Fußwegenetzen sowie Fußgängerbereichen Bedacht genommen werden.
Die Erschließung von Wintersportgebieten soll so erfolgen, daß die Standorte für Aufstiegshilfen, Gebäude für Dienstleistungs- und Beherbergungs-Einrichtungen an Schwerpunkten konzentriert werden können.
4.2.7. Einrichtungen für Zivilschutz und Landesverteidigung
Die raumbeanspruchenden Erfordernisse der Landesverteidigung sollen nach Möglichkeit außerhalb von Siedlungsgebieten, Industriegebieten und Fremdenverkehrszentren gedeckt werden.
4.3. Teilziele
4.3.1. Zentrale Orte
4.3.1.1. Festlegungen für die Entwicklung des Mittelzentrums Villach zum Oberzentrum
Wichtigste Voraussetzung für die Entwicklung des Mittelzentrums Villach zum Oberzentrum ist die Festlegung eines Geschäftsbezirkes, eines Industriebezirkes sowie von ausreichenden und günstig gelegenen Flächen für besondere Verwendungszwecke für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen wie auch ein dementsprechender Ausbau des kommunalen Hauptstraßennetzes.
Geschäftsbezirk
In dem von Hauptbahnhof—Bahnsteig—Steinwenderstraße— Pestalozzistraße—Hausergasse—Trattengasse—Dreschnigstraße begrenzten Geschäftsbezirk ist die Festlegung von Bauland vorwiegend nur als Geschäftsgebiet, im übrigen als gemischtes Baugebiet und als Wohngebiet zulässig.
Bei der Festlegung von Verkehrsflächen ist auf den Flächenbedarf des öffentlichen und des Wirtschaftsverkehrs sowie auf die Schaffung von Fußgängerzonen im besonderen Maße Bedacht zu nehmen.
Das Parkplatzangebot im Geschäftsbezirk und die Leistungsfähigkeit der Zufahrtsstraßen müssen dabei übereinstimmen.
Industriebezirk
Im Gebiet des Zusammenflusses der Drau und der Gail, nördlich der Gail und beiderseits der Drau ist die Festlegung von Bauland überwiegend nur als Leichtindustriegebiet zulässig.
Bei der Festlegung von Verkehrsflächen ist auf eine gute Anbindung an die Süd-Autobahn und das Bundesstraßennetz sowie auf ausreichende Flächen für den Wirtschaftsverkehr und den ruhenden Verkehr Bedacht zu nehmen. Für Dienstleistungs-Einrichtungen, die dem gesamten Industriebezirk dienen, sind günstig gelegene und erweiterungsfähige Flächen für besondere Verwendungszwecke festzulegen.
Flächen für besondere Verwendungszwecke
Im Bauland des Geschäftsbezirkes, der Wohnbezirkszentren und anderer Gebiete von besonderer Verkehrsgunst sind günstig gelegene, ausreichend große und erweiterungsfähige Flächen für besondere Verwendungszwecke zur Schaffung von regionalen und überregionalen Dienstleistungs-Einrichtungen festzulegen.
4.3.1.2. Festlegungen für den Ausbau der Unterzentren Arnoldstein und Finkenstein
Arnoldstein
In dem südlich der Eisenbahnlinie Villach-Tarvis gelegenen Baugebiet sind günstig gelegene, ausreichend große erweiterungsfähige Flächen für besondere Verwendungszwecke für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen von regionaler Bedeutung, insbesondere für solche des Großhandels- und Gütertransports vorzusehen. Dabei ist auf die Funktion von Arnoldstein als Grenzort besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Festlegung von Verkehrsflächen ist auf eine günstige Anbindung an die Süd-Autobahn, die Kärntner und die Gailtal Bundesstraße in bestmöglicher Weise Rücksicht zu nehmen.
Finkenstein
Günstig gelegene und erweiterungsfähige Flächen für besondere Verwendungszwecke für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen von örtlicher und regionaler Bedeutung sind im Ortsgebiet Finkenstein festzulegen. Im Anschluß an den künftigen Zentralverschiebebahnhof Oberrain-Fürnitz hat die Festlegung von Bauland als Leichtindustriegsbiet so zu erfolgen, daß die Ausbildung eines einheitlich gestalteten Industriebezirkes gewährleistet ist. Dabei ist auch auf eine gute Anbindung an die Süd-Autobahn sowie die Kärntner und Rosental Bundesstraße besonders Bedacht zu nehmen.
4.3.1.3. Festlegungen für den Ausbau der Kleinzentren Bodensdorf, Treffen und Wernberg
Im Ortsgebiet von Bodensdorf sind ausreichend große und erweiterungsfähige Flächen für besondere Verwendungszwecke für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen so festzulegen, daß sie von der ständig und zeitweise anwesenden Bevölkerung in den Gemeinden Steindorf und Ossiach günstig erreicht werden können.
Der südlich der Bahnlinie Villach—Feldkirchen liegende Seeuferbereich soll so gestaltet werden, daß den Belangen der Erholung und des Wassersportes in besonderer Weise Rechnung getragen wird. Nördlich der Bahnlinie Villach—Feldkirchen ist auf die Festlegung von ausreichenden Flächen für umweltfreundliche Gewerbebetriebe Bedacht zu nehmen.
Im Ortsgebiet Treffen sind günstig gelegene, ausreichend große und erweiterungsfähige Flächen für besondere Verwendungszwecke für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen von örtlicher und regionaler Bedeutung vorzusehen. Insbesondere sind Leichtindustrieflächen für die Errichtung von Gewerbebetrieben festzulegen.
Im Gemeindegebiet Wernberg ist in dem zwischen Süd-Autobahn und Kärntner Straße gelegenen Gebiet insbesondere die Festlegung von Flächen für besondere Verwendungszwecke für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen sowie von Leichtindustriegebieten für die Errichtung von Gewerbebetrieben zulässig.
In dem von der Drau und der Bahnlinie Klagenfurt—Villach begrenzten, zwischen Gottestal und Föderlach liegenden Gebiet ist die Festlegung von Bauland nur als Leichtindustriegebiet zulässig.
4.3.1.4. Festlegungen für den Ausbau des Kleinstzentrums Weißenstein
Im Ortsgebiet Weißenstein sind günstig gelegene und erweiterungsfähige Flächen für besondere Verwendungszwecke für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen von örtlicher Bedeutung vorzusehen.
4.3.1.5. Festlegungen für den Ausbau des Kleinstzentrums Ossiach
Im Ortsgebiet Ossiach sind zur Verbesserung der überwiegend durch Sommerfremdenverkehr geprägten Wirtschaftsstruktur günstig gelegene, erweiterungsfähige Flächen für besondere Verwendungszwecke für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen sowie für umweltfreundliche Gewerbebetriebe festzulegen.
4.3.2. Besiedlung
Bei der Festlegung von Bauland ist auf günstig gelegene und erweiterungsfähige Flächen für besondere Verwendungszwecke für die Errichtung von Wohnviertel- und Wohnbezirkszentren besonders Bedacht zu nehmen.
Die Verdichtung der Wohn- und Arbeitsstätten in den Einzugsbereichen der Eisenbahn-Haltestellen ist durch die Festlegung entsprechender Dichtewerte in den Bebauungsplänen zu gewährleisten. Im gesamten Planungsraum ist die Festlegung von Bauland als Schwerindustriegebiet nicht zulässig.
Bei der Festlegung von Bauland ist auf die Freihaltung der Gebiete, in denen in bezug auf die natürliche Ertragsfähigkeit und die maschinellen Bearbeitungsmöglichkeiten am besten geeignete Böden vorherrschen (Landwirtschaftszonen), Bedacht zu nehmen.
4.3.3. Verkehr
Bei der Festlegung von kommunalen Verkehrsflächen ist das durch Bundes- und Landesstraßen gegebene Verkehrswegenetz zu berücksichtigen. In den Gemeindegebieten Arnoldstein, Finkenstein, Steindorf, Villach und Wernberg sind zur Entlastung der Bundesstraßen vom Ortsverkehr ausreichende Verkehrsflächen für den Bau von kommunalen Parallelstraßen zu sichern. Das kommunale Straßennetz im Gemeindegebiet Wernberg ist überdies auf die zu schaffenden Gemeindezentren auszurichten. Kommunale Verkehrsflächen sind ferner so festzulegen, daß insbesondere im Geschäftsbezirk und den Wohnbezirkszentren von Villach und im Ortszentrum Arnoldstein Fußgängerzonen errichtet werden können.
Im Hinblick auf den zukünftigen Personen-Nahschnellverkehr sind bei den Eisenbahn-Haltepunkten Arnoldstein, Fürnitz, Villach/ Westbahnhof, Villach/Hauptbahnhof, Seebach und Föderlach ausreichende und günstig gelegene Parkplätze festzulegen.
Bei den Talstationen der Aufstiegshilfen in den Gemeindegebieten Arnoldstein, Finkenstein, Treffen und Villach sowie in den Fremdenverkehrszentren am Faaker See und Ossiacher See sind ausreichende Parkplätze als Verkehrsflächen festzulegen.
Größere Parkplätze sind jeweils an das Fußwegenetz anzubinden.
4.3.4. Versorgung
Bei der Festlegung von Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen ist insbesondere auf die Wohngebiete, Geschäfts- und Industriegebiete Bedacht zu nehmen.
4.3.5. Öffentliche Einrichtungen
Bei der Bemessung und Festlegung der Flächen für besondere Verwendungszwecke für Dienstleistungs-Einrichtungen sind die abschätzbaren Bedürfnisse der zukünftigen Wohn-, Arbeits- und Urlaubsbevölkerung zugrunde zu legen.
4.3.6. Einrichtungen für Erholung und Sport
Für die abschätzbaren Bedürfnisse der zukünftigen Wohn-, Arbeits- und Urlaubsbevölkerung sind entsprechende günstig gelegene und ausreichende Grünflächen vor allem in den derzeit unterversorgten Wohngebieten festzulegen.
Diese Grünflächen sollen untereinander bzw. mit den Wohnviertel- und Wohnbezirkszentren sowie mit den Naherholungsgebieten durch ein Fuß- und Radwegenetz verbunden werden, wofür die erforderlichen Verkehrsflächen festzulegen sind.
Insbesondere ist auf die Festlegung von Verkehrsflächen für die Errichtung von durchgehenden Fußwegen beiderseits der Drau von Obere Fellach bis zur Gailmündung Bedacht zu nehmen.
In gleicher Weise sind für die Erschließung der Landschaftsschutzgebiete Dobratsch, Wollanig-Oswaldiberg, Ruine Landskron, Faaker See-West und Faaker See-Ost durch Errichtung von Parkplätzen in Randlage sowie von Fuß- und Radwegenetzen die erforderlichen Verkehrsflächen festzulegen.
In den Uferzonen des Faaker- und des Ossiacher Sees sind für die Errichtung von weiteren Campingplätzen keine Grünflächen mehr zu widmen. Insbesondere ist die Uferzone des Landschaftsschutzgebietes Faaker See-West in ihrem derzeitigen Zustand zu belassen. Die Schaffung eines Fuß- und Radwegenetzes in der Uferzone des Ossiacher Sees ist anzustreben.
Auf den weiteren Ausbau der regionalen Wintersportgebiete Dreiländerecke — Arnoldstein, Gerlitze, Heiligengeist und Verditz ist in bestmöglicher Weise Bedacht zu nehmen. Dabei kommt der Erhaltung und Pflege der Landschaft besondere Bedeutung zu.
4.3.7. Einrichtungen für Zivilschutz und Landesverteidigung
Bei der Festlegung von Baugebieten ist insbesondere im Raum Gödersdorf—Fürnitz—Hart wegen der Ballung von überregionalen Verkehrswegen, Verkehrsanlagen, Strom- und Rohrleitungen auf die Belange des Zivilschutzes besonders Bedacht zu nehmen. Um die Einrichtung eines Truppenübungsplatzes im Raum Ossiacher Tauern zu ermöglichen, ist auf die vorsorgliche Sicherung geeigneter Grundflächen Bedacht zu nehmen.
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§ 1
Planungsraum
(l) Für den Raum Villach wird das in der Anlage enthaltene Entwicklungsprogramm festgelegt.
(2) Das Entwicklungsprogramm erstreckt sich auf die Gebiete der Gemeinden Arnoldstein, Finkenstein, Ossiach, Steindorf, Treffen, Villach, Weißenstein und Wernberg.
(1) Der Grünberg in der Gemeinde Frankenburg, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt.
(1) Dieses Gesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamten (§ 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 - L-BG) - im Folgenden kurz “Beamte” genannt - sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.
(3) Überlebender Ehegatte oder überlebender eingetragener Partner (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist oder mit diesem eine eingetragene Partnerschaft begründet hat.
(4) Kinder sind eheliche und uneheliche Kinder, legitimierte Kinder sowie Wahl- und Stiefkinder.
(5) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) oder früherer eingetragener Partner ist, wessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder aufgelöst worden ist.
Die Landesregierung überträgt ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbeamten in dem in dieser Verordnung festgelegten Umfang auf die jeweils angeführten Organe.
§ 2
Wirkung
(l) Dis Landesregierung hat den jährlichen Voranschlag im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm zu erstellen (§ 4 Kärntner Raumordnungsgesetz).
(2) Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden (§ 5 Abs 1 Kärntner Raumordnungsgesetz).
(3) Investitionen und Förderungsmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erfolgen.
(4) Die Bestimmungen des Abs 3 gelten für
Auf Förderungsmaßnahmen, die von den in lit a und b genannten Körperschaften mit Mitteln des Bundes durchgeführt werden, findet der Abs 3 keine Anwendung.
(5) Die rechtswirksamen Flächenwidmungspläne der Gemeinden Arnoldstein, Finkenstein, Ossiach, Steindorf, Treffen, Villach, Weißenstein und Wernberg sind dem Gebietsstand vom l. Jänner 1973 und dem Entwicklungsprogramm für den Raum Villach anzupassen.
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet
(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes die Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt aus folgenden Gründen
Den Abteilungsvorständen im Amt der Landesregierung und den Leitern der Dienststellen wird für die ihren Abteilungen bzw. Dienststellen zugewiesenen Landesbeamten
*) Fassung LGBl.Nr. 86/2016
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
Den Leitern der Dienststellen wird die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegeurlaub gemäß § 40a des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 41 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 40a des Landesbedienstetengesetzes 2000 für die ihren Dienststellen zugewiesenen Landesbeamten übertragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 86/2016
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln
bei erstmaligem Gebühren des Anzahl der
Ruhe- oder Versorgungsgenusses Beitragsgrundlagen
ab einschließlich dem
1. Jänner 2005 12
1. Jänner 2006 24
1. Jänner 2007 36
1. Jänner 2008 48
1. Jänner 2009 60
1. Jänner 2010 72
1. Jänner 2011 84
1. Jänner 2012 96
1. Jänner 2013 108
1. Jänner 2014 120
1. Jänner 2015 132
1. Jänner 2016 144
1. Jänner 2017 156
1. Jänner 2018 168
1. Jänner 2019 180
1. Jänner 2020 192
1. Jänner 2021 204
1. Jänner 2022 216
1. Jänner 2023 228
1. Jänner 2024 240
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 15h L-BG entspricht
(2a) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 1994 bis 2001 betragen
für das Jahr Aufwertungsfaktor
1994 1,126
1995 1,095
1996 1,069
1997 1,069
1998 1,055
1999 1,040
2000 1,034
2001 1,026
Für das Jahr 2006 und die folgenden Kalenderjahre errechnen sich die Aufwertungsfaktoren durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres (§ 37 Abs. 2). Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
(2b) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 2002 und 2003 betragen
für das Jahr Aufwertungsfaktor
2002 1,039
2003 1,018
Für das Jahr 2006 und die folgenden Kalenderjahre errechnen sich die Aufwertungsfaktoren durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem auf drei Dezimalstellen gerundeten Faktor, um den sich das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, in der Zeit vom 1. Oktober des letzten Erhöhungszeitraumes bis zum 30. September des dem Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres erhöht hat (Erhöhungsfaktor). Die Aufwertungsfaktoren sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe der Aufwertungsfaktoren ist der so errechnete und gerundete Wert als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
(2c) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 112/2022).
(3) Die Beitragsgrundlagen jedes abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Den Bezirkshauptmännern wird für die ihren Bezirkshauptmannschaften zugewiesenen Landesbeamten die Zuständigkeit zur Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 22 Abs. 3 und 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 28 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 und 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000 übertragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2025
Bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ab dem 2. Jänner 2008 beginnt, gilt für die Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage § 4 mit folgenden Abweichungen
für das Jahr Aufwertungsfaktor
1990 1,307
1991 1,249
1992 1,200
1993 1,153
4. Abweichend von § 4 Abs. 1 Z 3 lautet die Tabelle nach der den
1. Jänner 2021 betreffenden Zeile
1. Juli 2021 216
1. Jänner 2022 228
1. Juli 2022 240
1. Jänner 2023 252
1. Juli 2023 264
1. Jänner 2024 276
1. Juli 2024 288
1. Jänner 2025 300
1. Juli 2025 318
1. Jänner 2026 336
1. Juli 2026 354
1. Jänner 2027 372
1. Juli 2027 390
1. Jänner 2028 408
1. Juli 2028 426
1. Jänner 2029 444
1. Juli 2029 462
1. Jänner 2030 480
(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Wenn sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte das Regelpensionsalter vollendet (§ 3d Abs. 1 und § 4 Abs. 1a L-BG), die Ruhegenussbemessungsgrundlage zu kürzen. Das Ausmaß der Kürzung beträgt
bei einer Ruhestandsversetzung Prozentpunkte je Monat
im Jahr
2005 0,24
2006 0,23
2007 0,22
2008 0,21
ab 2009 0,20
Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 4b L-BG beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,14 Prozentpunkte pro Monat, wenn der Beamte 180 Schwerarbeitsmonate aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0033 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0566 Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft
(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf, außer im Fall des Abs. 6, folgende Prozentsätze der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten
bei einer Ruhestandsversetzung Prozentsätze der
im Jahr Ruhegenussberechnungsgrundlage
2006 62,75
2007 63,5
2008 64,25
ab 2009 65
(6) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 4 Abs. 5 L-BG sind die Abs. 4 Z 4 und 5 und Abs. 5 nicht anzuwenden und beträgt abweichend von Abs. 2 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte das Regelpensionsalter (§ 3d Abs. 1 und § 4 Abs. 1a L-BG) vollendet.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsübertragungsverordnung), LGBl.Nr. 11/2001, außer Kraft.
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich aus folgenden Zeiten zusammen
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Dazu zählen nicht
(3) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gelten auch
(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.
(1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen
(3) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden
(4) Die mehrfache Anrechnung eines Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit ist unzulässig.
(5) Die Landesregierung hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen.
(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, geht diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen über, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage bzw das um ein Sechstel erhöhte Monatseinkommen, der bzw das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 80 L-BG in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Monatseinkommen, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbeitrag, von der Abfertigung, Ablösung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von monatlich wiederkehrenden Leistungen sind im Regelfall nicht mehr als 60, bei Vorliegen besonderer Umstände bis zu 90 Monatsraten zu bewilligen. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(7) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.
(8) Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 8 Abs. 3 oder einer gleichartigen Vorgängerbestimmung von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Für die Anrechnung dieser Zeiten ist ein besonderer Pensionsbeitrag unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 3 bis 8 zu entrichten, wobei § 10 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Ermittlung des Monatsbezuges die im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Bezugshöhe für jene Dienstklasse und Gehaltsstufe zugrunde zu legen ist, der der Beamte im ersten vollen Monat seiner Dienstleistung angehört hat. Bei Beamten, auf die in diesem Zeitraum das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz anzuwenden war, gilt für die Ermittlung des Monatseinkommens die Einkommenshöhe nach dem Einkommensband und der Einkommensstufe.
(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen.
(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag unter sinngemäßer Anwendung des § 10 zu leisten. Die Bemessungsgrundlage bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage bzw das um ein Sechstel erhöhte Monatseinkommen, der bzw das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat. Die maßgebliche Fassung des § 80 L-BG bzw des § 16 LB-GG ist jene, die im Zeitpunkt der Wiederaufnahme in den Dienststand in Geltung steht.
(1) Der Ruhegenuss beträgt 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage
(2) Der Ruhegenuss erhöht sich
(3) Der Ruhegenuss darf
(1) Ein Beamter, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre beträgt und der infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden ist, erhält einen Ruhegenuss von mindestens 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Ein Beamter, dessen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem aus diesem Grund eine Versehrtenrente nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz gebührt, erhält einen Ruhegenuss von mindestens 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(1) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte das Regelpensionsalter (§ 3d Abs. 1 oder § 4 Abs. 1a L-BG) vollendet hätte, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
(2) Dem Beamten, der mit Ablauf des Monats, in dem er den
780. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand tritt und zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage hat, sind aus Anlass der Ruhestandsversetzung Kindererziehungszeiten im Sinn des § 32a zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit hinzuzurechnen, höchstens jedoch fünf Jahre.
(3) Beträgt die Zurechnung gemäß Abs. 1 weniger als zehn Jahre und hat der Beamte trotz dieser Zurechnung noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, sind dem Beamten zusätzlich Kindererziehungszeiten im Sinn des § 32a zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit hinzuzurechnen. Die Zurechnung gemäß Abs. 1 und die Zurechnung von Kindererziehungszeiten dürfen zusammen zehn Jahre nicht übersteigen.
(4) Durch die Zurechnung gemäß Abs. 1 bis 3 darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt aus folgenden Gründen
Landesbeamten-Pensionsgesetz
(1) Der Versorgungsbezug besteht aus dem Versorgungsgenuss, den nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen und einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag.
(2) Dem überlebenden Ehegatten oder überlebenden eingetragenen Partner gebührt ab dem auf den Sterbetag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Sterbetag An-spruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(4) Der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner hat weiters keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft
(5) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten oder früheren eingetragenen Partner wiederverehelicht, sind bei der Berechnung der Ehedauer oder der Dauer der eingetragenen Partnerschaft die einzelnen Ehe- bzw Partnerschaftszeiten zusammenzuzählen.
.
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Fall seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben mit 60 und nach unten mit Null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder eingetragenen Partners ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch
24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des
verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt worden und dies für die Witwe oder den Witwer günstiger ist.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 18 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht den Betrag von 76,74 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 18 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners einen Betrag von 365 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 18 Abs. 4, ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw der entsprechenden Leistung zu beginnen.
Landesbeamten-Pensionsgesetz
(1) Jeder Bezieher eines nach § 19 erhöhten oder nach § 20 verminderten Versorgungsbezuges hat sein Einkommen jährlich einmal der Landesregierung zu melden.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach, hat die Landesregierung ab dem nächstfolgenden Monatsersten jenen Teil des Versorgungsbezuges zurückzuhalten, der den Prozentsatz nach § 18 Abs. 2 überschreitet.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf die für die Verjährung geltenden Bestimmungen (§ 45) nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Landesregierung auf andere Weise vom Einkommen Kenntnis erhalten hat.
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grund nach feststeht und der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 18 oder § 19 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 20 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 17 Abs. 3 oder 4 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, gebührt ihr für die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie ohne Anwendung des § 17 Abs. 3 und 4 Anspruch hätte.
(2) Die Bestimmungen der §§ 34 bis 46 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
(1) Der Waisenversorgungsbezug besteht aus dem Waisenversorgungsgenuss, den nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen und einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag.
(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Sterbetag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(4) Die Voraussetzungen des Abs. 3 gelten für jene Zeitdauer als erfüllt, für die das Kind eines verstorbenen Beamten oder eine andere Person für ein solches Kind Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist vom Bezieher nachzuweisen.
(4a) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag, der längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden kann, ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange es als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist.
(4b) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs 3 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(4c) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
(4d) Der Nachweiszeitraum nach den Abs 4b und 4c wird verlängert
(4e) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs 4b und 4c wird gehemmt
(4f) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(5) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 3 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(6) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 3 und 4 ruht, wenn
(7) Einkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind die im § 2 EStG 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten jedoch auch
(8) Einkünfte, die für länger als einen Monat bezogen werden, sind verhältnismäßig umzurechnen. Dabei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt
(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.
(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners sinngemäß für den früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner des verstorbenen Beamten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft
(5) Der Versorgungsbezug darf die im Abs 4 festgelegten Beträge übersteigen, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen
(6) Die Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten oder eingetragenen Partner dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(7) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners gehabt hat.
(8) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners anzurechnen.
(9) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners oder eines früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners auf Versorgungsgenuss, ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht.
(1) Die Hinterbliebenen eines Beamten, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, sind zu behandeln, als ob der Beamte Anspruch auf einen Ruhegenuss von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage gehabt hätte, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
(2) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 14 zugerechnet worden wäre.
(3) Maßnahmen nach Abs. 2, die in Fällen getroffen worden sind, in denen der Tod des Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Berufskrankheit wirkungslos. Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebenenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach Abs. 2 durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Versorgungsgenusses und der Sonderzahlung ist auf die für diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente und Rentensonderzahlung anzurechnen.
(4) Stirbt ein Beamter, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach § 14 gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.
Landesbeamten-Pensionsgesetz
Landesbeamten-Pensionsgesetz
(1) Dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.
(2) Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Waisenversorgung aus einer früheren Ehe oder eingetragenen Partnerschaft wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug bzw das Monatseinkommen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 %, die Abfertigung der Vollwaise 60 % der für den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner vorgesehenen Abfertigung.
(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre.
(3) Der Vollwaise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.
(4) Eine Zulage nach den Abs. 2 oder 3 gebührt nicht, soweit der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
(1) Dem Beamten gebührt auf Antrag zum Ruhegenuss ein Kinderzurechnungsbetrag für Zeiten, in denen er ein eigenes Kind tatsächlich und überwiegend selbst erzogen hat, soweit diese Zeiten vor der Aufnahme
(2) Als eigene Kinder im Sinn des Abs. 1 gelten
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum bei Unterbleiben seines vorzeitigen Endes abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.
(4) Das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages ergibt sich für jeweils zwölf Monate der Kindererziehung aus folgenden Prozentsätzen des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2
bei einer Ruhestandsversetzung Prozentsatz aus V/2
im Jahr
2006 0,69
2007 0,72
2008 0,75
2009 0,78
2010 0,81
2011 0,84
2012 0,87
2013 0,90
2014 0,93
2015 0,96
2016 0,99
2017 1,02
2018 1,05
2019 1,08
2020 1,11
2021 1,14
2022 1,16
2023 1,18
2024 1,20
2025 1,22
2026 1,24
2027 1,26
2028 1,28
2029 1,30
2030 und Folgejahre 1,32
Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten der
Kindererziehung, gebührt für jeden vollen Restmonat ein Zwölftel
dieses Betrages. Der Kinderzurechnungsbetrag darf insgesamt das
16-Fache des für zwölf Monate gebührenden Betrages nicht
übersteigen.
(5) Für folgende Zeiten gebührt kein Kinderzurechnungsbetrag
(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.
(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend selbst erzogen hat. § 227a Abs. 5 und 6 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 % und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 % des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes (Abs 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus folgenden Beträgen
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs 3 EStG 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
(4) Für die Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten folgende Beträge nicht als Einkünfte
(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten
(5a) Im Jahr 2010 ist der Berechnung der Mindestsätze gemäß Abs 5 der Gehaltsansatz eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 zugrunde zu legen.
(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 25 Abs 7 und 8) des Ehegatten oder eingetragenen Partners den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten oder eingetragenen Partner zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges.
(2) Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Sonderzahlungen sind auszuzahlen
für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,
für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,
für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,
für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, wird die Sonderzahlung sofort fällig.
(1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihr auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuss kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen (§§ 114 bis 116 L-BG) sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
(1) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen, wenn
(2) Der Anpassungsfaktor ist von der Landesregierung durch Verordnung so festzulegen, dass die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht. Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist dabei auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 2. Jänner 2008 begonnen hat oder beginnt, oder bei Versorgungsbezügen von Angehörigen oder Hinterbliebenen solcher Beamter die ersten drei Erhöhungen nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen
(1) Abweichend von § 37 und § 77 Abs. 2 sind im Kalenderjahr 2008 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 725,97 € und mehr monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen
Ruhe- oder Versorgungsbezug Erhöhung
von 725,97 € bis 1.050 € 21,-- €
von 1.050,01 € bis 1.700 € 2 %
von 1.700,01 € bis 2.161,50 € Jener Prozentsatz, den die
Berechnung 3,105 –
(bisheriger Ruhe- oder
Versorgungsbezug x 0,00065)
ergibt
mehr als 2.161,50 € 36,75 €
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz, die jeweils den Betrag von 725,97 € nicht erreichen, ist die Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Abs. 1 zu erhöhen; der Erhöhungsbetrag ist auf den einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezug im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.
(1) Für die Jahre 2009 und 2010 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 nach folgenden Bestimmungen zu erhöhen
(2) Bei der Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt überdies bei der Anwendung von § 37 Abs 1 an die Stelle des Datums ‚1. Jänner eines jeden Jahres’ das Datum ‚1. November 2008’. Ruhe- und Versorgungsbezüge, die mit 1. November 2008 oder 1. Dezember 2008 erstmalig gebühren, sind mit diesem Tag gemäß Abs 1 zu erhöhen.
(3) Für das Jahr 2011 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 wie folgt zu erhöhen
1,20 –
1,20 x (bisheriger Ruhe- oder Versorgungsbezug – 2.000)
310
Für die Jahre 2012 bis 2014 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 unter Bedachtnahme auf die finanziellen Möglichkeiten des Landes und die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten für diese Jahre durch Verordnung der Landesregierung zu erhöhen.
Ergänzend zur Erhöhung durch Verordnung nach § 37 sind im Kalenderjahr 2017 jene Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß § 37 Abs 1, die einen Betrag von 1.750 € nicht überschreiten, um weitere 0,5 %, dh insgesamt ab dem 1. Jänner 2017 um 1,3 % (Anpassungsfaktor 1,013) zu erhöhen.
(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2018 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen
1,60 –
1,60 x (bisheriger Ruhe- oder Versorgungsbezug – 3.355)
1.625
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung gemäß Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor der Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.
(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2018 um 2,2 % erhöht.
(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2019 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen
/Dokumente/Landesnormen/LSB40021974/image001.png
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach den landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.
(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2019 um 2,6 % erhöht.
(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2020 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen
3,6 -
(bisheriger Ruhe- oder Versorgungsbezug- 1.111) * 1,8
1.389
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach den landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.
(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2020 um 3,6 % erhöht.
(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2021 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen
/Dokumente/Landesnormen/LSB40024623/image001.png
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.
(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2021 um 3,5 % erhöht.
(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2022 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen
3,0 -
(bisheriger Ruhe- oder Versorgungsbezug- 1.000) * 1,2
300
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.
(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2022 um 3 % erhöht.
(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2023 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen (Gesamtpensionseinkommen).
(3) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jeder einzelne Bezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs 1 Z 1 oder – im Fall des Abs 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2023 um 7,74 % erhöht.
(1) Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens (§ 37j Abs 2) auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz oder Betrag.
nicht mehr als 1.666,66 €
30 % des Gesamtpensionseinkommens
ab 1.666,66 € bis zu 2.000 €
500 €
ab 2.000 € bis zu 2.500 €
ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt
(2) Personen, die in den nachstehend genannten Zeiträumen einen Anspruch auf Ergänzungszulage (§ 33) hatten, gebührt für das Kalenderjahr 2022 eine Einmalzahlung im folgenden Umfang
Anspruch auf Ergänzungszulage im Dezember 2021
150 €
Anspruch auf Ergänzungszulage im Februar 2022
150 €
Anspruch auf Ergänzungszulage im Juni 2022
300 €
(3) Die Einmalzahlungen nach Abs 1 und 2 sind kein Pensionsbestandteil, sie sind aber mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung bis 01. März 2023 auszuzahlen. Die Einmalzahlungen gelten auch nicht als Einkommen im Sinne des § 33.
(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2024 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen (Gesamtpensionseinkommen).
(3) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2024 um 9,7 % erhöht.
(5) Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren, sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs 1 Z 2 genannten Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten
Beitragsgrundlagen aus dem Jahr
Aufwertungsfaktor
1990
1,998
1991
1,910
1992
1,834
1993
1,761
1994
1,723
1995
1,673
1996
1,633
1997
1,633
1998
1,613
1999
1,591
2000
1,584
2001
1,567
2002
1,690
2003
1,659
2004
1,631
2005
1,591
2006
1,552
2007
1,513
2008
1,472
2009
1,422
2010
1,422
2011
1,407
2012
1,349
2013
1,317
2014
1,291
2015
1,271
2016
1,253
2017
1,237
2018
1,210
2019
1,173
2020
1,146
2021
1,131
2022
1,097
(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2025 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen (Gesamtpensionseinkommen).
(3) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs 1 Z 1 oder – im Fall des Abs 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2025 um 4,6 % erhöht.
(5) Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren, sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs 1 Z 2 genannten Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten
Beitragsgrundlagen aus dem Jahr
Aufwertungsfaktor
1990
2,135
1991
2,041
1992
1,960
1993
1,881
1994
1,841
1995
1,787
1996
1,745
1997
1,745
1998
1,723
1999
1,700
2000
1,693
2001
1,674
2002
1,830
2003
1,796
2004
1,766
2005
1,722
2006
1,681
2007
1,638
2008
1,594
2009
1,539
2010
1,539
2011
1,524
2012
1,461
2013
1,426
2014
1,398
2015
1,376
2016
1,356
2017
1,340
2018
1,310
2019
1,270
2020
1,241
2021
1,224
2022
1,188
2023
1,108
(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2026 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die im Abs 1 vorgesehene Erhöhung nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen (Gesamtpensionseinkommen).
(3) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs 1 Z 1 oder – im Fall des Abs 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 67,50 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2026 um 2,7 % erhöht.
(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag (Abs. 2).
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am 1. jeden Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, sind die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.
Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.
(1) Geldleistungen nach diesem Gesetz sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.
(2) Die Bezieher von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz, die nach dem 31. Dezember 2005 neu anfallen, sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
(3) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisungen in EWR-Vertragsstaaten trägt das Land, diejenigen für die sonstige Überweisung auf ein Girokonto der Empfänger.
(4) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.
(5) Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen des Landes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Land oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs 4 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(6) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020).
(1) Die Landesregierung kann eine ärztliche Untersuchung verlangen, wenn dies zur Beurteilung von Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2) Leistet der zu Untersuchende ohne wichtigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muss aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung ist ausgeschlossen.
Wer einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
(1) Alle Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung ihres Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Landesregierung zu melden.
(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
(3) Der Empfänger eines gemäß § 19 erhöhten oder nach § 20 verminderten Versorgungsbezuges hat sein Einkommen einmal jährlich der Landesregierung zu melden.
(4) Alle Anspruchsberechtigten haben auf Verlangen der Landesregierung binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung vorzulegen.
(5) Anspruchsberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres der Landesregierung vorlegen.
(6) Ruhegenussempfänger, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen darüber hinaus auch den Nachweis über den unveränderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die gemäß § 15 Z 1 eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuss darstellt, bis längstens 1. März jedes Jahres der Landesregierung vorlegen. Überlebende Ehegatten oder eingetragene Partner und frühere Ehegatten oder eingetragene Partner, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben.
(7) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit den Zahlungen auszusetzen.
Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind dem Land unter sinngemäßer Anwendung der für Beamte des Dienststandes geltenden Bestimmungen (§ 94 L-BG) zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind. Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann ein Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und der Anspruch auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(1) Soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt wird, ist vom Ruhe- und Versorgungsgenuss sowie von einer allfälligen Nebengebührenzulage, einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag und den Sonderzahlungen ein Beitrag in folgender Höhe einzubehalten
bei erstmaligem Gebühren des
Ruhe- oder Versorgungsgenusses Beitragshöhe in %
der Bemessungsgrundlage
bis zum 31. Dezember 1998 2,1
ab dem 1. Jänner 1999 2,3
ab dem 1. Jänner 2005 2,16
ab dem 1. Jänner 2006 2,03
ab dem 1. Jänner 2007 1,89
ab dem 1. Jänner 2008 1,76
ab dem 1. Jänner 2009 1,62
ab dem 1. Jänner 2010 1,49
ab dem 1. Jänner 2011 1,35
ab dem 1. Jänner 2012 1,22
ab dem 1. Jänner 2013 1,08
ab dem 1. Jänner 2014 0,95
ab dem 1. Jänner 2015 0,81
ab dem 1. Jänner 2016 0,68
ab dem 1. Jänner 2017 0,54
ab dem 1. Jänner 2018 0,41
bei erstmaligem Gebühren des
Ruhe- oder Versorgungsgenusses Beitragshöhe in %
der Bemessungsgrundlage
ab dem 1. Jänner 2019 0,27
ab dem 1. Jänner 2020 0,14
ab dem 1. Jänner 2021 kein Beitrag
(2) Zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 1 ist bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 2. Jänner 2008 begonnen hat oder beginnt, ein Beitrag von 1 % vom Ruhe- und Versorgungsgenuss sowie von einer allfälligen Nebengebührenzulage, einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag und den Sonderzahlungen einzubehalten.
(3) Für jene Teile der Geldleistungen nach Abs 1, die zwischen den in der linken Spalte festgelegten Eurobeträgen liegen bzw den in der letzten Zeile festgelegten Eurobetrag übersteigen, ist anstelle des Beitrags nach den Abs 1 und 2 ein Beitrag in folgender Höhe zu entrichten
Beträge in Euro
Beitragshöhe in % der Bemessungsgrundlage
von
7.290,01
bis
9.720,00
10 %
von
9.720,01
bis
14.580,00
20 %
über
14.580,01
25 %
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten des Dienst- oder Ruhestandes einen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
(2) Der Sterbekostenbeitrag darf 150 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht übersteigen.
Landesbeamten-Pensionsgesetz
Landesbeamten-Pensionsgesetz
Landesbeamten-Pensionsgesetz
Landesbeamten-Pensionsgesetz
(1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge bzw sein Monatseinkommen.
(2) Solange die Bezüge bzw das Monatseinkommen nach Abs. 1 ruhen, gebührt jenen Angehörigen, die beim Tod des Beamten Anspruch auf Versorgungsbezüge hätten, ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihnen gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Altersbeschränkung des § 17 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. In den ersten sechs Monaten der Abgängigkeit wird das dem Ehegatten oder eingetragenen Partner und den Kindern gebührende Versorgungsgeld so weit erhöht, dass es gemeinsam mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners die Höhe des Monatsbezugs bzw des Monatseinkommens des Beamten erreicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrags folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(5) Hat ein Beamter, dessen Bezüge bzw dessen Monatseinkommen nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchberechtigten Angehörigen, kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(6) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt nicht, wenn der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(7) Beim Tod des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(8) Auf das Versorgungsgeld sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 46 sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmungen des § 53 sind auf Beamte des Ruhestandes sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
(1) Den Angehörigen eines Beamten, dessen Dienstverhältnis durch Entlassung oder Amtsverlust beendet worden ist, kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung oder des Amtsverlustes gestorben wäre. Bei einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monats, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 %.
(3) Auf Hinterbliebene eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Landesbeamten-Pensionsgesetz
Landesbeamten-Pensionsgesetz
(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 46 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht
(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebühren” genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, für die
(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten monatlich schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung die Summe der Nebengebührenwerte für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen.
Landesbeamten-Pensionsgesetz
(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt bei voller Ruhegenussbemessungsgrundlage
(3) Gebührt ein Ruhebezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Divisor “700” im Abs. 2 Z 1 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen
Jahr Divisor
2000 455
2001 472,5
2002 490
2003 507,5
2004 525
2005 542,5
2006 560
2007 577,5
2008 595
2009 612,5
2010 630
2011 647,5
2012 665
2013 682,5
(4) Liegt dem Ruhegenuss
(5) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf
(6) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen und Bescheinigungen von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 Abs. 4 oder 68 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 69 bis 71 ist festzuhalten, wie viele der bescheinigten, festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf Nebengebühren entfallen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, und wie viele auf Nebengebühren entfallen, auf die der Anspruch seit einschließlich dem 1. Jänner 2000 entstanden ist.
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die gemäß § 63 bemessene Nebengebührenzulage ist in jenem Ausmaß zu kürzen, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.
(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus der Anwendung des § 64 Abs. 2 auf den Unterhaltsbeitrag nach Abs. 1 ergibt.
(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Fall der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. § 64 Abs. 2 ist anzuwenden.
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs 7,3 € nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.
(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen - zu berücksichtigen
(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(3) Zum Zweck der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten (§ 61 Abs. 4).
(4) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen.
(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft anspruchsbegründende Nebengebühren oder diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis bezogen, sind diese bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.
(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.
(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.
(1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig ist,
(3) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1970 und 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.
(4) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst im Jahr 1971 in ein Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.
(5) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 aus einem Landeslehrerdienstverhältnis ausgeschieden ist und unmittelbar darauf in ein anderes Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt die Gutschrift mit der Maßgabe, dass der Berechnung derselben der Durchschnitt der anspruchsbegründenden Nebengebühren zugrunde zu legen ist, die in den im Jahr 1970 bestandenen Dienstverhältnissen für dieses Jahr bezogen worden ist.
Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des § 69 vorzunehmen.
(1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für eine Verwendungszulage nach § 75 Abs. 1 Z 3 L-BG, soweit diese Zulage nicht ruhegenussfähig geworden ist.
(2) Zur Ermittlung der Gutschrift ist die zuletzt bezogene Zulage nach Abs. 1 heranzuziehen, wobei
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf jene Zulagen nicht anzuwenden, die der Beamte in einer niedrigeren Verwendungsgruppe bezogen hat als jener, in der er aus dem Dienststand ausgeschieden ist.
(4) Dem Beamten gebührt weiters eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für die Spitalsärztezulage nach § 74a L-BG und die Pflegezulage nach § 78a L-BG.
(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist für das Land Salzburg Verbindungsstelle und betreibt die Zugangsstelle in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen gemäß dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz. Seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten nach dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Die Funktion der Koordinierungsstelle nach dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz übernimmt die für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständige Dienststelle im Amt der Salzburger Landesregierung.
Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht übersteigen.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) An Stelle der Rundung gemäß § 39 sind die Auszahlungsbeträge bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf zehn Groschen auf- oder abzurunden. Beträge unter fünf Groschen werden abgerundet und Beträge ab einschließlich fünf Groschen aufgerundet.
(3) In bestehende Bescheide wird durch dieses Gesetz nicht eingegriffen.
(1) Die §§ 3 Abs. 2, 3a, 4, 5, 6 Abs. 4, 8 Abs. 2, 12 Abs. 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 4 bis 7, 25 Abs. 1 und 47 in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/2001 und hinsichtlich der §§ 4 Abs. 2 und 3 und 5 Abs. 2 auch in der Fassung des Art IV Z 1 des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 32a in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/2001, des Art III des Gesetzes LGBl 116/2001 und des Art IV Z 1 des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 32a gelten für Beamte, deren Ausscheiden aus dem aktiven Dienststand nach dem 31. Dezember 2004 wirksam wird.
(3) Die §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 5, 10 Abs. 2 und 4, 17 Abs. 2, 21 Abs. 1, 25 Abs. 2 und 12, 48, 57 Abs. 3, 63 und 65 Abs. 1 in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 116/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Jeweils in der Fassung des Art III des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten in Kraft
(5) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind, ist § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl Nr 485/1971, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 61/1997 weiter anzuwenden.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2004 treten in Kraft
(7) § 71 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume sind Nebengebührenwerte nur für die gemäß § 131 Abs. 3 L-BG auszuzahlenden Beträge gutzuschreiben.
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 treten in Kraft
(2) In den Jahren 2006, 2007 und 2008 sind alle Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 Abs. 1 und 2 nach den Bestimmungen des § 37 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 zu erhöhen.
(1) Es treten in Kraft
(2) § 33 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(3) § 71 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume sind Nebengebührenwerte nur für die gemäß § 131 Abs. 10 L-BG auszuzahlenden Beträge gutzuschreiben.
(4) Die §§ 33 Abs. 5, 37a und 37b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5) Die §§ 15, 37 Abs. 1, 37b, 37c und 40 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2008 treten mit 1. November 2008 in Kraft.
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft
(2) Die §§ 18 Abs 3 und 4, 25, 29 Abs 1 und 74 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(3) § 37b Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 90/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(4) Die §§ 1 Abs 2 bis 5, 10 Abs 6, 17, 18 Abs 2 und 3, 19 Abs 1, 20 Abs 1, 23 Abs 1, 25 Abs 6, 27, 29, 31 Abs 1, 2, 5 und 6, 32 Abs 2, 33 Abs 4, 5 und 6, 43 Abs 6, 53 Abs 2 und 4, 54, 55, 58 Abs 4 und 64 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(4a) § 37c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(5) § 37c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) Für die Berechnung der Mindestsätze, bei deren Unterschreiten ein Anspruch auf Gewährung einer Ergänzungszulage besteht (§ 33 Abs 5 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes), gilt als Gehaltsansatz eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 im Jahr 2013 ein Betrag von 2.407,3 €.
(7) § 33 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung können bereits vor diesem Zeitpunkt, aber mit Wirksamkeit frühestens ab diesem erlassen werden.
(8) Die §§ 25 Abs 4a, 33 Abs 2 und 6 und 59 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 34/2014 und die Aufhebung der §§ 57 und 58 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt bereits zugesprochene Unterhaltsbeiträge gebühren weiterhin.
(9) Die §§ 34 Abs 3 und 38 Abs 2 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(10) Für pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 45 anzurechnen.
(11) Die §§ 4 Abs 1, 10 Abs 3 und 5, 10a, 11 Abs 2, 31 Abs 4, 53 Abs 1, 2 und 5, 61 Abs 1 und 63 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(12) § 47 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2016 tritt mit 1. August 2016 in Kraft.
(13) § 37d in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(14) Die §§ 25 Abs 7, 33 Abs 4, 64 Abs 2 und 74 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(15) § 37e in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(16) § 37f in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(17) Die §§ 72 und 74 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(18) § 37g in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(19) § 40 Abs 1, 3, 4 und 5 und § 74 der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird auch der Entfall von § 40 Abs 6 wirksam.
(20) § 37h in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 140/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(21) § 25 Abs 4b bis 4f in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(22) § 37i in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(23) Die §§ 4, 37j und 37k in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 112/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(24) § 37l in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(25) § 37m in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 124/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(26) § 37n in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 132/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.