Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum
Inhaltsübersicht (98)
Gesetzestext (98 Artikel)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Planungsraum
§ 2 Flächenwidmungspläne
§ 3 Wirkung
Anlage
Niederösterreich
04.07.2022
Steiermark
03.09.2025
Auf Grund des § 56 Abs. 4 in Verbindung mit § 120 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 49/1995, wird verordnet
Unfallfürsorgegesetz 1967
Anlage
Entwicklungsprogramm Kärntner
Zentralraum
Für den Zentralraum gelten insbesondere folgende Leitziele aus dem Kärntner Raumordnungsgesetz
Der Bevölkerung Kärntens soll durch die Wirtschaftsstruktur des Landes die Teilnahme an der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft gesichert werden. Es ist anzustreben, die Produktivität der Landwirtschaft zu erhöhen und deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.
Das Verkehrsnetz ist so auszubilden, daß Kärnten in den europäischen Großraum eingegliedert wird und sich die Wirtschaft des Landes entfalten kann; auf die vorausschaubare Entwicklung, auf ein Höchstmaß an Sicherheit und auf die Schonung der Erholungsräume ist Bedacht zu nehmen.
Die Siedlungstätigkeit soll zur Verdichtung der Bebauung führen. Die Siedlungsräume sind entsprechend den örtlichen Bedürfnissen der Bevölkerung aufzuschließen und dem Verkehrsnetz anzugliedern. Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfs sowie die ärztliche Betreuung sind zu gewährleisten. Die Entfaltung des kulturellen und sozialen Lebens ist durch Einrichtungen, die diesem Zweck entsprechen, an geeigneten Orten zu sichern. Den Erfordernissen der Erholung und der körperlichen Ertüchtigung ist Rechnung zu tragen.
Die Eigenart der Kärntner Landschaft sowie deren natürliche Bestimmung, auch als Erholungsraum und Grundlage des Tourismus zu dienen, ist zu bewahren.
2. Zielsystem
Das Entwicklungsprogramm für den Zentralraum enthält Leitziele und Hauptziele, die in Entwicklungsprogrammen für Teilbereiche des Zentralraumes zu verfeinern sind. Weiters sind in den Entwicklungsprogrammen für Teilbereiche des Zentralraumes noch Teilziele für wichtige raumwirksame Zusammenhänge festzulegen.
Leitziele sind allgemeine Grundsätze, die aus der Funktion des Planungsraumes im größeren Raum und aus den abschätzbaren Bedürfnissen der zukünftigen Wohn-, Arbeits- und Urlaubsbevölkerung abzuleiten sind.
Hauptziele sind allgemeine Grundsätze mit konkretem Inhalt und Geltungsanspruch für genau umrissene funktionelle Zusammenhänge (Sachbereiche).
Teilziele sind konkrete und lokalisierte Grundsätze für jene raumwirksamen funktionellen Zusammenhänge, deren Verwirklichung durch die Instrumente der örtlichen Raumplanung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) gewährleistet sein soll.
3.1. Der Zentralraum ist so zu entwickeln und zu gestalten, daß er seiner Funktion als wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Schwerpunktraum Kärntens in bestmöglicher Weise gerecht wird. Dabei ist auf die angestrebte Entwicklung der übrigen Landesteile Bedacht zu nehmen.
3.2. Der Verbesserung der Verkehrsverbindungen zwischen dem Kärntner Zentralraum, den übrigen Landesteilen, den benachbarten Zentralräumen sowie den nähergelegenen Verdichtungsgebieten in Italien und Jugoslawien ist besondere Bedeutung beizumessen.
3.3. Im Hinblick auf die angestrebte Entwicklung des Zentralraumes sind in den Entwicklungsprogrammen für dessen Teilbereiche zentrale Orte festzulegen und Funktionsgebiete abzugrenzen.
3.4. Die zentralen Orte im Kärntner Zentralraum sind so zu entwickeln, daß sie ihre überregionalen und regionalen Funktionen für die Bevölkerung bei jeweils zumutbarem Zeitaufwand in bestmöglicher Weise wahrnehmen können. Auszubauen oder zu entwikkeln sind als Oberzentren die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach;
als Mittelzentrum die Stadt St. Veit an der Glan;
als Unterzentren die Orte Arnoldstein, Ebenthal, Feldkirchen in Kärnten, Ferlach, Finkenstein, Grafenstein, Krumpendorf, Pörtschach am Wörther See, St. Jakob (Gemeinde St. Jakob im Rosental), Velden am Wörther See;
als Kleinzentren die Orte Feistritz im Rosental, Köttmannsdorf, Maria Saal, Moosburg, Treffen, Wernberg und Wölfnitz (Landeshauptstadt Klagenfurt).
Die Festlegung der Kleinstzentren hat in den Entwicklungsprogrammen für Teilbereiche des Zentralraumes zu erfolgen.
3.5. Als Funktionsgebiete sind jedenfalls Landwirtschaftsgebiete, Geschäftsbezirke und Industriebezirke entsprechend der Dominanz der jeweiligen Hauptfunktion abzugrenzen.
3.6. Die Siedlungsstruktur soll insbesondere in den Ober- und Mittelzentren so entwickelt und gestaltet werden, daß durch eine überdurchschnittliche Verdichtung der Wohn- und Arbeitsstätten in den Einzugsbereichen der öffentlichen Massenverkehrsmittel eine möglichst günstige öffentliche Verkehrsbedienung erzielt werden kann.
3.7. Der Ausbau der Infrastruktur im Zentralraum soll unter besonderer Bedachtnahme auf eine Stärkung überregionaler Funktionen so erfolgen, daß für die Bevölkerung ein hoher Lohn-, Wohn- und Freizeitwert erreicht und auch in Zukunft gewährleistet werden kann. Er soll weiters so vorgenommen werden, daß er den charakteristischen Aufgaben der zentralen Orte und Funktionsgebiete jeweils im besonderen Maße zu entsprechen vermag. Dabei soll auf eine ganzjährige Nutzung sowie auf die Grenzen der Belastbarkeit des Naturhaushaltes in bestmöglicher Weise Bedacht genommen werden. Ebenso ist dafür zu sorgen, daß die Umweltschutzbelange Berücksichtigung finden.
4. Hauptziele für den Kärntner Zentralraum
4.1. Land- und Forstwirtschaft
Die Land- und Forstwirtschaft muß in die Lage versetzt werden, die Wirtschafts-, Pflege- und Umweltschutzfunktion im Zentralraum nachhaltig, kostengünstig und unbehindert durch die übrigen Aktivitäten auszuüben.
Die Bedeutung des Waldes für die Landeskultur, die Erholung und den Schutz der natürlichen Umwelt ist zu beachten. Rodungen im Zentralraum sollen durch Aufforstungen landwirtschaftlicher Flächen von geringer Ertragskraft ausgeglichen werden. Im Zentralraum dürfen Waldflächen für bauliche oder gewerbliche Zwecke nur dann und nur im erforderlichen Ausmaß beansprucht werden, wenn andere geeignete Flächen nicht vorhanden sind.
In den Entwicklungsprogrammen für die Teilbereiche des Zentralraumes sind Landwirtschaftszonen abzugrenzen, die langfristig der Landwirtschaft vorbehalten bleiben sollen.
Als Landwirtschaftszonen kommen Gebiete in Betracht, in denen in bezug auf natürliche Ertragsfähigkeit und maschinelle Bearbeitungsmöglichkeit am besten geeignete Böden vorherrschen.
Die in den Landwirtschaftszonen liegenden Betriebe sind durch eine vorrangig betriebene Flurneuordnung sowie durch wirksame strukturpolitische Maßnahmen in die Lage zu versetzen, ein ausreichendes Einkommen aus der Landwirtschaft zu erzielen.
In Fremdenverkehrs-Sättigungsgebieten und Fremdenverkehrs-Ergänzungsgebieten, wo infolge eines hohen Anteiles an Nebenerwerbsbetrieben die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen gefährdet ist, soll die Pflege der landwirtschaftlichen Nutzflächen durch wirksame Förderungsmaßnahmen langfristig gesichert werden.
Bei der Abgrenzung von Grünland (landwirtschaftlich genutzten Flächen) in Flächenwidmungsplänen soll durch die Schaffung von Pufferzonen eine gegenseitige Beeinträchtigung der Raumnutzungen für Wohnen, Wirtschaften, Erholen und Bilden soweit wie möglich vermieden werden.
4.2. Produzierendes Gewerbe und Industrie
Um die Produktivität von Gewerbe und Industrie zu fördern, ist eine weitere branchenmäßige Differenzierung anzustreben.
Zur Steigerung des Wacnstums des produzierenden Gewerbes und der Industrie soll die Erweiterung dynamischer Unternehmungen ebenso gefördert werden wie die Gründung neuer Unternehmungen, die hochwertige Arbeitsplätze anbieten. Dabei soll den Industriezweigen der Vorzug gegeben werden, deren Produktion nur in geringem Maß transportkostenempfindlich ist und eine hohe Wertschöpfung pro Kopf der Bevölkerung erwarten läßt.
In Gebieten, in denen Industrie und Fremdenverkehr in gleicher Weise wirtschaftsbestimmend sind, ist eine koordinierte Entwicklung anzustreben.
Die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben soll in der Regel in zentralen Orten so erfolgen, daß keine Beeinträchtigung der Wohn-, Fremdenverkehrs- und Naherholungsgebiete eintritt und möglichst zahlreiche Arbeitsplätze von den Wohngebieten mit vertretbarem Zeitaufwand erreicht werden können. Dies erfordert die langfristige Sicherung und planmäßige Erschließung günstig gelegener Gewerbe- und Industriegebiete. Zur Förderung des Gleisanschlußverkehrs sollen im Bereich von Stammgleisen Industriegebiete für gleisanschlußgeeignete Betriebe festgelegt werden.
In der zukünftigen Regionalstadt Klagenfurt — Villach sind neben Industriegebieten von örtlicher Bedeutung zwei große Industriebezirke von regionaler Bedeutung so festzulegen, daß optimale Wirtschaftsbedingungen gewährleistet sind und keine Beeinträchtigung der Wohn-, Fremdenverkehrs- und Naherholungsgebiete eintreten kann.
4.3. Fremdenverkehr
In Fremdenverkehrs-Sättigungsgebieten soll insbesondere eine Qualitätsverbesserung der Fremdenverkehrs- und übrigen Dienstleistungs-Einrichtungen vorgenommen werden.
In Fremdenverkehrs-Ergänzungsgebieten soll eine planmäßige, qualitative Komplettierung der Fremdenverkehrs- und übrigen Dienstleistungs-Einrichtungen erfolgen.
In den Fremdenverkehrsgebieten ist durch Förderungsmaßnahmen auf eine möglichst große Saisonverlängerung hinzuwirken. Insbesondere soll in den westlichen Randzonen des Zentralraumes durch die Erschließung von Skigebieten und anderen wirksamen Maßnahmen eine möglichst optimale Kapazitätsausnutzung in zwei Saisonen angestrebt werden.
Zur Intensivierung des Fremdenverkehrs soll auch außerhalb der Fremdenverkehrsgebiete der Ausbau von Fremdenzimmern in Bauernhöfen gefördert werden.
In den Fremdenverkehrs-Sättigungs- und Fremdenverkehrs-Ergänzungsgebieten sollen attraktive regionale Wander- und Radwegnetze errichtet werden.
Das Überwiegen einseitiger Nutzungen in Fremdenverkehrsgebieten, insbesondere durch Campingplätze, ist zu vermeiden. Größere Campingplätze sind durch land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen voneinander zu trennen und in sich durch Freiflächen zu gliedern. Sie sollen sich nicht entlang der Seeufer erstrecken, sondern in die Tiefe gestaffelt werden.
4.4. Handel und übrige private Dienstleistungs-Einrichtungen
Den unterschiedlichen Standorterfordernissen der Handels-, Handwerks- und übrigen Dienstleistungsbetriebe soll im Hinblick auf eine optimale Versorgung der Bevölkerung durch vorsorgliche Flächensicherung Rechnung getragen werden.
Der Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit der historischen Stadtkerne von Feldkirchen in Kärnten, Klagenfurt, St. Veit an der Glan und Villach als Hauptgeschäftszentren ist besondere Bedeutung beizumessen.
Die Flächensicherung für Einkaufszentren, Verbrauchermärkte und ähnliche Betriebe, insbesondere auch solche mit einem großen Anteil an Frauenarbeitsplätzen, soll möglichst in einem städtebaulichen Zusammenhang mit bestehenden Siedlungen erfolgen.
4.5. öffentliche Einrichtungen
Die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen soll zu möglichst wirtschaftlichen Bedingungen zweckentsprechend erfolgen. Dabei soll den unterschiedlichen Bedürfnissen der einzelnen Altersstufen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen werden.
In den Flächenwidmungsplänen sind in den zentralen Orten entsprechend der angestrebten räumlichen Entwicklung günstig gelegene, ausreichend große und erweiterungsfähige Flächen für Schulen, Jugendheime, Kirchen, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen, Spiel- und Sportplätze sowie Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens rechtzeitig zu sichern.
4.6. Verkehr
Der Ausbau der Verkehrsinfrastruktur soll entsprechend der angestrebten räumlichen Entwicklung und den Anforderungen der zukünftigen Produktionsstruktur und des Umweltschutzes erfolgen. Dabei ist ein Zusammenwirken aller Planungsträger und Verkehrsträger anzustreben.
Beim Ausbau des Verkehrswegenetzes soll eine optimale Verknüpfung des regionalen und kommunalen Hauptstraßennetzes mit dem Fernstraßen- und Eisenbahnnetz erzielt werden. Dabei ist auf die bessere Erschließung der weniger entwickelten Randgebiete des Zentralraumes Bedacht zu nehmen.
Ausreichende Flächen für die Errichtung von Autobusbahnhöfen und von ausreichenden Parkmöglichkeiten an Aufnahmestellen des Personenverkehrs sind in den Flächenwidmungsplänen rechtzeitig zu sichern.
Im Einzugsbereich von Aufnahmestellen des Personen- und Güterverkehrs ist eine funktionsgerechte Umgestaltung des regionalen und kommunalen Straßennetzes anzustreben.
Beim Ausbau eines attraktiven Personen Nahverkehrs, insbesondere für den Berufs- und Schülerverkehr, in der künftigen Regionalstadt Klagenfurt-Villach, ist eine zeitliche und räumliche Abstimmung mit der angestrebten Siedlungsentwicklung unerläßlich. Die erforderliche städtebauliche Umgestaltung der Einzugsbereiche der Aufnahmestellen in Verbindung mit einer maßvollen Verdichtung der Wohn- und Arbeitsplätze soll auf Grund von Bebauungsplänen erfolgen.
Für den zukünftigen Güterverkehr sollen die erforderlichen Flächen für den Ausbau von Güterverkehrsanlagen rechtzeitig gesichert werden.
Bei der Errichtung von Seilbahnen, Liften und sonstigen Aufstiegshilfen sind neben leistungsfähigen Zufahrtsstraßen auch ausreichende Parkplätze vorzusehen.
Für die Linienschiffahrt sollen geeignete Anlegestellen so ausgebaut werden, daß eine günstige Anbindung an das Straßen-, Rad- und Wanderwegenetz gewährleistet ist.
In den Stadtkernen von Feldkirchen in Kärnten, Klagenfurt, St. Veit an der Glan und Villach sind günstig gelegene und attraktiv gestaltete Fußgängerzonen zu schaffen.
4.7. Wasserwirtschaft und Abfallstoffbeseitigung
Reinhaltung des Wassers
Die Erhaltung des Wasserdargebotes ist in bestmöglicher Weise zu sichern.
Grundwasser und oberirdische Gewässer sind gegen schädliche oder nachteilige Verunreinigungen zu schützen.
Wasserversorgung
Bei raumwirksamen Planungen und Investitionen ist besonders auf eine ausreichende Wasserversorgung zu achten. Zur bestmöglichen Versorgung der Siedlungszentren des Zentralraumes für die Zukunft ist die Errichtung überregionaler Wasserversorgungsanlagen anzustreben.
Baugebiete, die einen erheblichen Wasserbedarf verursachen, dürfen nur dann gewidmet werden, wenn die Wasserversorgung schon bei der Planung gewährleistet ist.
Wasserversorgungsanlagen sollen rechtzeitig geplant werden, damit die Sicherung der erforderlichen Wasserschutzgebiete frühzeitig erfolgen kann. Auf einen Verbund der Leitungssysteme ist bereits bei der Planung zu achten.
Abwasserbehandlung
In Gebieten mit bestehender oder geplanter überdurchschnittlicher Siedlungsdichte, insbesondere in den zentralen Orten und den Fremdenverkehrsgebieten, sind für die Abwasserbehandlung zentrale Anlagen vorzusehen. Solche Anlagen sind auch dort erforderlich, wo Vorfluter eine über das vertretbare Maß hinausgehende Verunreinigung aufweisen oder deren Selbstreinigungsvermögen durch Abwässer überfordert sind.
Ein Verbund der Abwasserbehandlungssysteme ist bereits bei der Planung zu berücksichtigen.
Schutzwasserbau
Der Abfluß des Oberflächenwassers ist so zu lenken, daß ein möglichst großer Nutzen für den Wasserhaushalt und ein ausreichender Hochwasserschutz gewährleistet wird.
Für die Freihaltung des notwendigen Abflußraumes sowie die Freihaltung von Retentionsräumen an den Fließgewässern ist vorzusorgen. Durch Naturkatastrophen gefährdete Siedlungen sowie Verkehrs- und Versorgungsanlagen sind durch Flußbaumaßnahmen, Wildbach- und Lawinenverbauungen in bestmöglicher Weise zu schützen.
4.8. Energieversorgung
Die Flächensicherung für Anlagen und Einrichtungen der Energieversorgung ist unter Bedachtnahme auf den Schutz und die Entwicklung der natürlichen Umwelt rechtzeitig vorzunehmen. Insbesondere ist auf die Freihaltung ausreichender Leitungskorridore Bedacht zu nehmen.
4.9. Siedlungsstruktur
Die Gebiete mit überdurchschnittlicher Siedlungsdichte und hochwertiger Verkehrsinfrastruktur im Raum Klagenfurt — Velden am Wörther See — Villach sind entsprechend den Daseinsgrundfunktionen Wohnen, Arbeiten, Bilden und Erholen unter Bedachtnahme auf Umweltschutzanforderungen funktionell zu gliedern, maßvoll zu verdichten und so zu gestalten, daß sie sich zur künftigen "Regionalstadt Klagenfurt-Villach" entwickeln. Auf die Erhaltung historischer Siedlungskerne und den Schutz bedeutungsvoller Ortsbilder bei Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur und der baulichen Erweiterung ist besonders Bedacht zu nehmen.
In den übrigen Teilgebieten des Zentralraumes sollen geeignete Siedlungsgebiete maßvoll verdichtet und die zentralen Orte so gestaltet werden, daß eine der angestrebten räumlichen Entwicklung entsprechende Zahl von Wohnungen mit unterschiedlicher Größe und Ausstattung zur Verfügung steht.
Bauland darf in Hinkunft nur dann ausgewiesen werden, wenn der erforderliche Aufwand für Erschließung und Versorgung angemessen ist. Insbesondere soll durch eine Gliederung des Baulandes in Aufschließungszonen, die entsprechend dem Bedarf und den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinden, aber auch unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu erschließen sind, eine wirtschaftliche und konzentrierte Siedlungstätigkeit angestrebt werden.
Siedlungsgebiete, die ihre Funktion nicht mehr oder nur noch unzureichend erfüllen und durch einen schlechten baulichen Zustand gekennzeichnet sind, sollen grundlegend erneuert werden.
4.10. Spiel, Sport und Erholung
Spiel-, Sport- und Erholungsflächen sollen bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedürfnisse der Altersgruppen in günstiger und ausreichender Zahl allgemein zur freien Verfügung stehen.
Die Planung von Sportanlagen und anderen Freizeiteinrichtungen ist insbesondere mit der Fremdenverkehrsentwicklung und den Naherholungsbedürfnissen abzustimmen.
Die Standortfestlegung, Bemessung und Flächensicherung soll nach überörtlichen Gesichtspunkten und jeweils unter Bedachtnahme auf die Umwelthygiene und die zukünftige mögliche Einwohnerzahl bei voller Inanspruchnahme des geeigneten Baulandes erfolgen.
In den Ober- und Mittelzentren ist auf die Festlegung ausreichender und günstig gelegener Naherholungsgebiete Bedacht zu nehmen. Sie sollen durch Wander- und Radwegenetze erschlossen und mit den erforderlichen Einrichtungen ausgestattet werden. Dabei ist ein Ausgleich zwischen Sport- und Freizeitinteressen herbeizuführen.
4.11. Landespflege
Der Festlegung und Gestaltung von ausreichend großen und günstig gelegenen Naherholungsgebieten, der Beseitigung von Landschaftsschäden durch Rekultivierung, Beseitigung oder Milderung von schädlichen Belastungen und der Freihaltung von Uferzonen sowie der Oberflächengewässer von einer Bebauung ist besondere Bedeutung beizumessen.
4.12. Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung
Die Belastung der Umwelt durch den Schadstoffgehalt der Luft und durch Lärm ist durch Messungen zu erfassen.
Die Standortfestlegung für Anlagen, von denen besondere Verkehrsbelastungen oder unzumutbare Emissionen ausgehen, hat so zu erfolgen, daß insbesondere Wohngebiete, Erholungsgebiete und Gewässer möglichst wenig beeinträchtigt werden.
In Gebieten, wo eine starke Lärmbelästigung oder Luftverunreinigung besteht oder zu erwarten ist, hat die Festlegung von Kurgebieten, Wohngebieten oder Erholungsgebieten zu unterbleiben.
Beim Bau von Wohnungen in Gebieten mit bestehender übermäßiger Lärmbelästigung sind wirksame Schallschutzmaßnahmen vorzusehen.
4.13. Landesverteidigung und Zivilschutz
Den Erfordernissen und raumwirksamen Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes ist im notwendigen Ausmaß Rechnung zu tragen. Insbesondere sollen bei der Verkehrs- und Versorgungsplanung die Belange der Landesverteidigung und des Zivilschutzes berücksichtigt werden.
Soweit militärische Anlagen die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung behindern, ist eine Verlegung in geeignete Standorte anzustreben.
Militärische Anlagen, von denen störende Wirkungen ausgehen, sollen von Wohngebieten und Naherholungsgebieten räumlich getrennt liegen.
Die Planung und Errichtung von Verkehrs- und Versorgungssystemen soll so durchgeführt werden, daß bei Ausfall von Einzelgliedern die Funktion von Gesamtsystemen nicht gefährdet ist.
§ 1
Planungsraum
(l) Für den Kärntner Zentralraum wird das in der Anlage enthaltene Entwicklungsprogramm festgelegt.
(2) Das Entwicklungsprogramm erstreckt sich auf die Gebiete der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach; im politischen Bezirk Klagenfurt Land auf die Gemeinden Ebental, Feldkirchen in Kärnten, Feistritz im Rosental, Ferlach, Glanegg, Grafenstein, Keutschach, Köttmannsdorf, Krumpendorf, Ludmannsdorf, Magdalensberg, Maria Rain, Maria Saal, Maria Wörth, Moosburg, Ossiach, Poggersdorf, Pörtschach am Wörther See, Schiefling am See, Steindorf und Techelsberg am Wörther See; im politischen Bezirk Villach Land auf die Gebiete der Gemeinden Arnoldstein, Arriach, Finkenstein, Rosegg, St. Jakob im Rosental, Velden am Wörther See, Treffen, Wernberg und Weißenstein; im politischen Bezirk St. Veit an der Glan auf die Gebiete der Gemeinden Liebenfels, St. Georgen am Längsee und St. Veit an der Glan.
(1) Zur Unterstützung bei der Errichtung, Erweiterung, Erneuerung und Sanierung von Anlagen der Siedlungswasserwirtschaft wird ein Fonds errichtet.
(2) Der Fonds führt den Namen “NÖ Wasserwirtschaftsfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand am Sitz der NÖ Landesregierung.
(1) Dieses Gesetz regelt Vorsorgemaßnahmen, um die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 9) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu untersagen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinne des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
Den Landesangestellten in handwerklicher Verwendung ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,3 v.H. zu gewähren.
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Leistungen aus Anlaß eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit.
(2) Bei Vollziehung dieses Gesetzes sind im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung „Beamtin“ und die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen (zB Ehegattin, eingetragene Partnerin, Versehrte, Anspruchsberechtigte) zu verwenden.
§ 2
Flächenwidmungspläne
Flächenwidmungspläne der Gemeinden des Kärntner Zentralraumes sind dem Gebietsstand vom l. Jänner 1973 und dem Entwicklungsprogramm für den Zentralraum anzupassen.
(1) Die Aufgaben des Fonds sind
(2) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass in Gebieten, in welchen durch Besiedlung oder durch wirtschaftliche Aktivitäten
(3) Unter Einwohnerwert im Sinne des Abs. 2 wird die organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag verstanden.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017, LGBl. Nr. 83/2017
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
§ 3
Wirkung
(l) Die Landesregierung hat den jährlichen Voranschlag im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm zu erstellen (§ 4 Kärntner Raumordnungsgesetz).
(2) Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden (§ 5 Abs 1 Kärntner Raumordnungsgesetz).
(3) Investitionen und Förderungsmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erfolgen.
(4) Die Bestimmungen des Abs 3 gelten für
Auf Förderungsmaßnahmen, die von den in lit a und b genannten Körperschaften mit Mitteln des Bundes durchgeführt werden, findet der Abs 3 keine Anwendung.
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Darlehen und nichtrückzahlbaren Beiträgen.
(2) Das Förderungsausmaß ist in “Förderungsrichtlinien des NÖ Wasserwirtschaftsfonds” festzulegen.
(3) Für Anlagen gem. § 2 Abs. 1 lit.a darf das Höchstausmaß der Förderung 40 % der Investitionskosten und das im Rahmen einer Pauschalierung festgelegte Förderungsausmaß nicht überschreiten.
(4) Für Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 lit.b darf das Höchstausmaß der Förderung 35 % der Investitionskosten, oder das im Rahmen einer Pauschalierung festgelegte Förderungsausmaß nicht überschreiten.
(5) Für Anlagen und Vorhaben gem. § 2 Abs. 1 lit.c bis f sowie lit. h und i ist das Förderungsausmaß in den Förderungsrichtlinien festzulegen.
(6) Für Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 lit.g darf das Höchstausmaß der Förderung 30 % der Investitionskosten nicht überschreiten.
Das Ausbringen von GVO ist nur für gentechnikrechtlich für den Anbau in der Steiermark oder in Teilen der Steiermark zugelassene GVO und mit einer Bewilligung der Behörde zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
§ 3. (1) Als Leistungen der Unfallfürsorge gebühren
(2) Als Leistungen der Unfallfürsorge können auch vorbeugende Maßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, für den Beamten vorgesehen werden, bei dem infolge der Art seiner dienstlichen Tätigkeit die Gefahr der Erkrankung an einer Berufskrankheit besteht.
(1) Förderungen dürfen nicht gewährt werden, wenn
(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Förderung kann, außer im Falle der widmungswidrigen Verwendung, nicht widerrufen werden.
(3) Die Förderung ist in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes flüssig zu machen.
(4) Die zugesicherten Förderungen dürfen ohne Zustimmung des Fonds weder veräußert noch verpfändet oder auf andere Weise belastet werden. Sie können auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.
Dem Antrag sind anzuschließen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
§ 4. (1) Der Versehrte hat Anspruch auf Unfallheilbehandlung, soferne in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt wird, in der Art und dem Ausmaß, in dem ihm Krankenbehandlung zu gewähren wäre, wenn die Notwendigkeit der Behandlung nicht durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht worden wäre.
(2) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
(3) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere
(4) Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Dienstunfalles bzw. der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.
(5) Ein Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden.
(6) Werden die in den Abs. 1 bis 4 angeführten Leistungen durch die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erbracht, so hat die Stadt Wien dieser die Aufwendungen zu ersetzen.
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
(2) Für Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 lit.g von Förderungswerbern, die dem Beihilfenrecht gemäß Art. 87 ff des EG-Vertrages unterliegen, sind keine für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Landesmittel heranzuziehen.
§ 4a. (1) Neben den im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen soll der Versehrte durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in die Lage versetzt werden, in seiner früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer anderen zumindest gleichwertigen Verwendung Dienst zu versehen.
(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit und, wenn der Versehrte durch Dienstunfall oder Berufskrankheit in der Versehung seines Dienstpostens wesentlich beeinträchtigt ist, die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die eine andere zumindest gleichwertige Verwendung bei der Stadt Wien ermöglichen.
(3) Während der Dauer einer beruflichen Ausbildung kann dem Versehrten ein Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (§ 1 Abs. 7 der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67) gewährt werden, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versehrte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus seinem sonstigen Einkommen nicht decken kann.
(4) Werden die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation im Einvernehmen mit der Stadt Wien von anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt, so hat die Stadt Wien diesen Einrichtungen die Aufwendungen zu ersetzen.
§ 4b. (1) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, den Versehrten in die Lage zu versetzen, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihm angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten insbesondere gewährt werden
§ 4c. Die Einleitung von beruflichen oder sozialen Maßnahmen der Rehabilitation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vorher ist der Versehrte über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände haben den Organen des Fonds (§ 6) jene Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung und der Berechnung des Förderungsausmaßes erforderlich sind.
Parteistellung im behördlichen Verfahren zur Bewilligung einer Ausbringung von GVO haben
§ 5. (1) Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepaßt sein.
(2) Wenn bei einem Dienstunfall ein Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar wird oder verlorengeht, hat die Stadt Wien die Kosten für die Beseitigung des eingetretenen Schadens zu übernehmen.
(3) Schadhaft oder unbrauchbar gewordene oder verlorengegangene Hilfsmittel sind auf Kosten der Stadt Wien wieder herzustellen oder zu erneuern. Vor Ablauf der üblichen Gebrauchsdauer besteht der Anspruch auf Ersatz oder Erneuerung nur, wenn der Versehrte glaubhaft macht, daß ihn an der Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden trifft.
(4) Hat der Versehrte die Hilfsmittel selbst beschafft oder instandsetzen lassen, so gebührt ihm, wenn die Beschaffung oder Instandsetzung erforderlich und zweckmäßig war, der Ersatz in dem Betrage, den die Stadt Wien hätte aufwenden müssen.
(5) Für die in den Abs. 1 bis 4 angeführten Leistungen gilt § 4 Abs. 6 sinngemäß.
Organe des Fonds sind das Kuratorium, der Vorsitzende und die Geschäftsführung.
Die Nachbarn sind berechtigt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften geltend zu machen, die dem Schutz ihrer Grundstücke vor Verunreinigungen und Beeinträchtigungen durch GVO im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 dienen.
§ 6. Die Versehrtenrente gebührt monatlich und besteht aus der Grundrente (§ 7), der Zusatzrente (§ 10) und der Kinderzulage (§ 12).
(1) Das Kuratorium besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Ausschüsse des Landtages vorgesehen sind.
(2) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von der Landesregierung auf Vorschlag der Landtagsklubs zu bestellen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.
(3) Unterläßt ein Landtagsklub die Ausübung des ihm zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung ohne weitere Bindung nur unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis dieser Partei im Landtag die ihr zukommenden Mitglieder zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende und die Geschäftsführung gehören dem Kuratorium an, sind aber auf die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums nicht anzurechnen.
(5) Für den Vorsitzenden des Kuratoriums und für die Mitglieder gemäß Abs. 2 sind in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu bestellen.
(1) Die Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu hören
(2) Die in Abs. 1 genannten Einrichtungen können im Rahmen ihres Anhörungsrechtes der Behörde Stellungnahmen schriftlich übermitteln. Die Anhörungsberechtigten, die ihre Stellungnahme fristgerecht übermittelt haben, sind zur allfälligen mündlichen Verhandlung zu laden. Dabei ist ihnen Gelegenheit zur näheren Erläuterung ihrer Stellungnahmen zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
§ 7. (1) Dem Versehrten gebührt die Grundrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist.
(2) Dem Versehrten gebührt die Grundrente auch, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrheit hinaus um mindestens 10 v.H. vermindert ist, sofern die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Berücksichtigung der Folgen nachstehender, dem Dienstunfall oder der Berufskrankheit vorangegangener Schädigungen 20 v.H. erreicht
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist bei der Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Schädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachte. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit unter Berücksichtigung aller Schädigungen ein höherer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht.
(4) Abweichend von den Abs. 1 und 2 gebührt dem Versehrten wegen einer Berufskrankheit gemäß § 2 Z. 11 lit. b die Versehrtenrente nur dann, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen dieser Berufskrankheit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit hinaus um mindestens 50 v.H. vermindert ist.
(5) Die Grundrente fällt mit dem Monat an, in dem die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Dienstunfähigkeit weggefallen ist, spätestens aber mit dem dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit folgenden dritten Monat, wenn die Versehrtheit an einem Monatsersten eintritt, spätestens ab dem übernächsten Monat. Liegen die Voraussetzungen für die Gebührlichkeit der Grundrente erst später vor, fällt die Grundrente mit dem Monat des Eintrittes dieser Voraussetzungen an.
(6) Das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit ist auf Antrag oder von Amts wegen festzustellen. Eine Meldung über einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit gilt nicht als Antrag. Von Amts wegen hat die Feststellung des Vorliegens eines Dienstunfalles außer in den Fällen des Abs. 7 zweiter Satz nur zu erfolgen, wenn er eine unmittelbar an das Unfallereignis anschließende Dienstunfähigkeit von mehr als drei Tagen zur Folge hatte oder während dieser drei Tage der Tod des Versehrten eintrat. Das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäß § 2 Z. 11 lit. b ist nur auf Antrag festzustellen.
(7) Anläßlich der Feststellung nach Abs. 6 ist von Amts wegen der Anspruch auf Grundrente festzustellen. Sonst hat diese Feststellung auf Antrag zu erfolgen.
(1) Die Mitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder wahrzunehmen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Konstituierung des Kuratoriums durch die Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.
(2) Die Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Ein Mitglied kann durch jedes von demselben Landtagsklub vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.
(3) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt
(4) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 bis 4 unverzüglich zu besetzen.
(1) Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigten Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleisten, dass dadurch auf anderen landwirtschaftlichen Kulturflächen, die gentechnikfrei bewirtschaftet werden, eine Verunreinigung durch GVO vermieden wird und andere öffentliche Interessen gemäß § 2 Z 9 nicht beeinträchtigt werden.
(2) In und neben Europaschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Naturparken sowie im und neben dem Nationalpark Gesäuse ist eine Bewilligung überdies nur dann zu erteilen, wenn die beabsichtigten Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleisten, dass der Schutzzweck dieser Gebiete nicht beeinträchtigt wird.
(3) Bewilligungen sind unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch Verunreinigungen oder Beeinträchtigungen durch GVO vermieden werden können. Insbesondere kann die Bewilligung auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die erteilte Bewilligung nicht vor dem Nachweis einer Versicherung ausgeübt werden darf. Die Versicherungssumme ist dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen angemessen zu bestimmen. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Behörde eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben.
(4) Sofern der Anbau von GVO in einem benachbarten Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt ist, hat die Behörde mit Bescheid überdies geeignete Maßnahmen gemäß § 9 in Form von Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass durch den Anbau von GVO grenzüberschreitende Verunreinigungen vermieden werden, es sei denn, solche Maßnahmen sind auf Grund der besonderen geografischen Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren.
(5) Die Behörde hat nach Erteilung der Bewilligung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zur Veröffentlichung in ihrem Mitteilungsblatt folgende Daten bekannt zu geben
(6) Eine Bewilligung ist jedenfalls zu versagen, wenn die beantragte Fläche in einem Gebiet liegt, in dem der Anbau nach der gentechnikrechtlichen Zulassung untersagt ist oder wo das Ausbringen von GVO durch eine Verordnung nach § 8a verboten ist.
(7) Eine Bewilligung darf nicht innerhalb der Frist des § 8a Abs. 2 zweiter Satz erteilt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
§ 8. (1) Die Grundrente wird nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen.
(2) Als Grundrente gebühren, wenn der Versehrte infolge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit
(3) Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen zu bestimmen, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um höchstens 5 v.H. geringere bzw. eine um weniger als 5 v.H. höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen umfaßt.
(1) Die Landesregierung kann das Ausbringen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 9) mit Verordnung verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Landwirtschaftskammer Steiermark, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Arbeiterkammer Steiermark und die Steiermärkische Landarbeiterkammer anzuhören. Die geplanten Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.
(3) Nach Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 1 ist diese der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten, den benachbarten Bundesländern und dem Inhaber der Zulassung unverzüglich mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
(1) Vorsitzender ist der Landeshauptmann. Im Fall seiner Verhinderung führt das für den Vorsitzenden bestellte Ersatzmitglied den Vorsitz.
(2) Die Führung der Geschäfte obliegt dem Geschäftsführer und dem Geschäftsführerstellvertreter. Geschäftsführer ist das generell für Gemeindeangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung, Geschäftsführerstellvertreter ist das für Angelegenheiten des Wasserbaues zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Geschäftsführer übt seine Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Geschäftsführerstellvertreter aus. Dem Geschäftsführerstellvertreter kommt ein Stimmrecht nur dann zu, wenn dieses vom Geschäftsführer nicht ausgeübt wird.
(3) Für den Fall der Verhinderung wird das für Angelegenheiten des Wasserbaues zuständige Mitglied der Landesregierung durch den Leiter der für wasserbauliche Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zuständigen Abteilung und das generell für Gemeindeangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung durch den Leiter der für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung vertreten. Die Vertreter gehören dem Kuratorium nicht an.
(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung Vorsorgemaßnahmen für einzelne GVO festlegen. Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (z. B. Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (z. B. Form und Größe der Grundstücke in einer Region, klimatische Bedingungen, landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und genetische Schutzmaßnahmen gegen Auskreuzung Bedacht zu nehmen. § 8a ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
§ 9. (1) Bei Änderung des Grades der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die Grundrente auf Antrag oder von Amts wegen zu erhöhen, herabzusetzen oder zu entziehen.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Anfall der Grundrente darf diese von Amts wegen immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit unter Bedachtnahme auf § 7 Abs. 2 verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Heilbehandlung im Anspruch begründenden Ausmaß weggefallen ist.
(3) Die Erhöhung der Grundrente auf Antrag ist von dem der Einbringung folgenden Monat an zu verfügen, wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, von diesem an.
(4) Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Dienstunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Anstaltspflege gewährt, so darf die Grundrente, die auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit gebührt, für die Zeit der Anstaltspflege nicht erhöht, herabgesetzt oder entzogen werden.
(1) Die Vertretung des Fonds obliegt dem Kuratorium.
(2) Die Geschäftsführung hat im Rahmen dieses Gesetzes sowie der vom Kuratorium gefaßten Beschlüsse die laufenden Geschäfte zu führen. Sie haben insbesondere für eine sparsame Verwaltung und eine rasche Erledigung der Fondsgeschäfte Sorge zu tragen.
(3) Schriftliche Ausfertigungen in den Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 – ausgenommen Dokumente zur Vorbereitung von Kuratoriumssitzungen – sind vom Vorsitzenden und von der Geschäftsführung zu unterfertigen. In allen anderen Angelegenheiten sind die schriftlichen Ausfertigungen von der Geschäftsführung zu unterfertigen.
(4) In einzelnen Angelegenheiten können der Geschäftsführer und der Geschäftsführerstellvertreter ihrem Stellvertreter die Zeichnungsberechtigung übertragen. Diese Angelegenheiten sind genau zu bezeichnen und dem Kuratorium zur Kenntnis zu bringen.
(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(2) Außer bei Gefahr in Verzug oder wenn die Erhebungszwecke beeinträchtigt werden könnten, sind die Nutzungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte oder Eingriffe in Rechte Dritter zu vermeiden.
(3) Die Grundstückseigentümer/innen oder die sonst Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(4) Im Falle einer Probennahme ist nach Möglichkeit eine Gegenprobe auszufolgen. Über die Probennahme ist eine Niederschrift zu verfassen.
(5) Die Landesregierung kann Dritten die Durchführung der Überprüfung oder einzelner Teile der Überprüfung mit Bescheid übertragen. Für Untersuchungen dürfen nur im Bereich der GVO-Analytik akkreditierte Prüfstellen herangezogen werden. Übertragene Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der Landesregierung zu erfüllen.
(6) Die Kosten der Probennahme und der Untersuchung sind vom Land zu tragen. Wenn aber auf Grund der Untersuchung eine Übertretung des Gesetzes festgestellt wird, dann sind die Kosten von der Bewilligungsinhaberin/vom Bewilligungsinhaber zu tragen.
§ 10. (1) Ein Versehrter gilt so lange als Schwerversehrter, als er Anspruch
(2) Dem Schwerversehrten nach Abs. 1 Z. 1 und dem Schwerversehrten nach Abs. 1 Z. 2, dessen durch die im § 7 Abs. 2 Z. 1 bis 5 angeführte Schädigungen verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H. beträgt, gebührt zur Grundrente eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v.H. der Grundrente.
(3) Dem Schwerversehrten nach Abs. 1 Z. 2, dessen durch die im § 7 Abs. 2 Z. 1 bis 5 angeführten Schädigungen verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 50 v.H. beträgt, gebührt zur Grundrente eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v.H. der Grundrente, auf die er Anspruch hätte, wenn bei der Bemessung der Grundrente die durch alle Schädigungen nach den im § 7 Abs. 2 Z. 1 bis 5 angeführten Gesetzen und diesem Gesetz verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen wäre.
(4) Der Anspruch auf Zusatzrente nach Abs. 3 schließt den Anspruch auf Zusatzrente nach Abs. 2 aus.
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlußfassung insbesondere über
(2) Die Richtlinien gemäß Abs. 1 Z 1 haben zumindest Bestimmungen über
(3) Die Richtlinien und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, die zu versagen ist, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen oder den Zweck des Fonds gefährden.
(1) Wenn GVO ohne oder entgegen einer Bewilligung ausgebracht wurden, dann hat die Behörde der Verursacherin/dem Verursacher
(1a) Die Behörde hat Maßnahmen nach Abs. 1 Z 2 und 3 auch gegenüber jenen Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern und sonst Nutzungsberechtigten von Grundstücken aufzutragen, auf welchen GVO ohne Anbau derselben vorgefunden wurden. In der Maßnahmenanordnung ist auf die Entschädigungsmöglichkeit nach § 11a Abs. 1 hinzuweisen.
(2) Wenn die Verursacherin/der Verursacher nicht beauftragt werden kann, dann ist die Eigentümerin/der Eigentümer des Grundstückes, auf dem GVO ausgebracht worden sind, damit zu beauftragen, wenn sie/er
(3) Bei Gefahr in Verzug oder wenn eine Verpflichtete/ein Verpflichteter im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht beauftragt werden kann, hat die Behörde gegen Kostenersatz die Maßnahmen nach Abs. 1 unmittelbar, falls erforderlich mit Zwang, durchzuführen.
(4) Die Grundstückseigentümer/innen und sonst Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 zu dulden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
§ 11. entfällt; LGBl Nr. 34/1999 v. 14.7.1999
(1) Für Kosten und Schäden, die aus der Durchführung einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1a der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer oder der Person, die das Grundstück nutzt, erwachsen, hat das Land Steiermark diese angemessen zu entschädigen. Für Schäden am Erntegut gebührt ein Ersatz höchstens im Ausmaß des Verkehrswerts des entgangenen Ernteguts. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der hiefür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu bringen. Ein entsprechender Antrag ist bei sonstigem Verlust des Entschädigungsanspruchs binnen einem Jahr nach Anordnung einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1a einzubringen.
(2) Kann eine Person, die gemäß Abs. 1 eine Entschädigung erhalten hat, auf Grund anderer Rechtsvorschriften den Ersatz des Schadens von Dritten beanspruchen, geht der Anspruch auf das Land Steiermark in dem Ausmaß über, als es eine Entschädigung leistet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden nach Anhörung der Geschäftsführung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe des Grundes oder die Landesregierung schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende das Kuratorium zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung das für den Vorsitzenden bestellte Ersatzmitglied anwesend sind.
(2a) Sitzungen des Kuratoriums können in besonderen Situationen ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.
(3) Ist die zur Beschlußfassung erforderliche Mitgliederzahl bei einem Verhandlungsgegenstand nicht erreicht, so kann innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung über diesen Verhandlungsgegenstand einberufen werden, die bei Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern und des Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung des für den Vorsitzenden bestellten Ersatzmitglieds beschlußfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung besonders hinzuweisen. In dieser Sitzung dürfen jedoch, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind, nur jene Beratungsgegenstände behandelt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Sitzung waren.
(4) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(5) Über die in der Sitzung des Kuratoriums gefaßten Beschlüsse ist eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom für den Vorsitzenden bestellten Ersatzmitglied zu unterfertigen ist.
(6) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung.
(1) Die Landesregierung hat ein Gentechnikbuch zu führen. Dieses besteht aus zwei Teilen.
(2) Der erste Teil hat folgende Daten zu enthalten
(3) Im zweiten Teil hat die Landesregierung zumindest folgende personenbezogene Daten zu führen
Die Einsichtnahme in diesen Teil des Gentechnikbuches ist jedermann nach Maßgabe der Beschränkungen des Umweltinformationsgesetzes gestattet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
§ 12. (1) Dem Schwerversehrten gebührt für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Kinderzulage im Ausmaß von 10 v.H. der Summe aus Grundrente und Zusatzrente. Die Grundrente, die Zusatzrente und die Kinderzulagen, dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(2) Die Kinderzulage gebührt auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind
Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat der Landesregierung die zur Durchführung eines Verfahrens nach §§ 3ff oder zur Erlassung einer Verordnung nach § 8a oder § 9 erforderlichen Daten der betroffenen im Land Steiermark gelegenen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, für die von der AMA Förderungen an landwirtschaftliche Betriebe ausbezahlt werden, elektronisch zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 63/2018
Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulagen nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100.
(1) Behörde ist die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung ist weiters Behörde hinsichtlich der Vollziehung der Art. 4 bis 15, Art. 23, Art. 27 bis 35 und Art. 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes fallen.
(3) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus den Verordnungen (EU) 2017/625 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 17/2020
§ 13. aufgehoben durch BGBl. I 58/2011 vom 29.7.2011
Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt das Land.
Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/2020
(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Fonds hat jeweils für das nächstfolgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie für das abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(3) Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit im abgelaufenen Jahr ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss (Art. 31 LV 1979) zu berichten.
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltendeFassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen
(3) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 17/2020
§ 14. (1) Wird der Versehrte als Beamter des Dienststandes neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt, so gebührt die Versehrtenrente (§ 6) nach dem Grad der durch alle Dienstunfälle und Berufskrankheiten verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der neuerlichen Versehrtheit über drei Monate mindestens 20 vH beträgt. § 7 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Feststellung der Versehrtenrente nach Abs. 1 ist die einer abgelösten Grundrente entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, jedoch ist die Grundrente nach Abs. 1 um den Betrag zu kürzen, der dem Ausmaß der der abgelösten Grundrente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Betrug die abgelöste Grundrente mindestens 50 v.H. der Vollrente, so ist die Zusatzrente nach Abs. 1 von der gekürzten Grundrente zu bemessen.
(3) Die Versehrtenrente nach Abs. 1 gebührt nach der höchsten für die einzelnen Dienstunfälle oder Berufskrankheiten in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage.
(4) Mit der Feststellung der Versehrtenrente nach Abs. 1 erlischt der Anspruch auf die bisherige Versehrtenrente, die auf Grund der von der Versehrtenrente nach Abs. 1 erfaßten Dienstunfälle oder Berufskrankheiten gebührt. Leistungen, die auf Grund des Anspruches auf die bisherige Versehrtenrente für die Zeit zwischen dem Entstehen des Anspruches auf Versehrtenrente nach Abs. 1 und der rechtskräftigen Feststellung dieser Rente gewährt werden, sind auf die Versehrtenrente nach Abs. 1 anzurechnen.
Alle nach diesem Gesetz erforderlichen Ausfertigungen von Schriftstücken des Fonds sind von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 17/2020
§ 15. (1) Ist nicht absehbar, wie sich die Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit während der ersten zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit entwickeln werden, so gebührt dem Versehrten an Stelle der Versehrtenrente (§ 6) die vorläufige Versehrtenrente. Die Bestimmungen über die Versehrtenrente gelten sinngemäß für die vorläufige Versehrtenrente.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit ist der Anspruch auf Versehrtenrente von Amts wegen festzustellen. Ein Antrag auf die einen Bestandteil der vorläufigen Versehrtenrente bildende Hilflosenzulage gilt auch als Antrag auf die einen Bestandteil der Versehrtenrente bildende Hilflosenzulage.
Die Gemeinde hat ihre im § 5 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/18/EG i.d.F. der Richtlinie 2018/350/EU umgesetzt.
(3) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2005/297/A).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 17/2020
§ 16. (1) Hätte der Versehrte Anspruch auf Versehrtenrente und ist zu erwarten, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit nicht länger als ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit mindestens 20 v.H. beträgt, so ist dem Versehrten ein monatliches Versehrtengeld in der Höhe der halben Bemessungsgrundlage zuzuerkennen. Während der Zeit, für die das Versehrtengeld zuerkannt wird, gebührt wegen desselben Dienstunfalles oder derselben Berufskrankheit weder eine Versehrtenrente noch eine vorläufige Versehrtenrente.
(2) Das Versehrtengeld ist ab dem Zeitpunkt, ab dem die Versehrtenrente bzw. die vorläufige Versehrtenrente gebührte, für die voraussichtliche Dauer der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. zuzuerkennen. Der Zeitraum, für den das Versehrtengeld gewährt wird, ist in vollen Monaten auszudrücken.
(3) Das Versehrtengeld ist anläßlich der Feststellung gemäß § 7 Abs. 6 von Amts wegen, sonst auf Antrag zuzuerkennen.
Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
Artikel 3 und Artikel 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalen Abwasser, ABl.Nr. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgtes Ausbringen von GVO ist vorbehaltlich einer späteren Entscheidung der Behörde weiterhin zulässig. Die Bewilligung ist innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen.
§ 17. (1) Die Witwenrente (Witwerrente) gebührt monatlich und besteht aus der Grundrente (Abs. 2) und der Zusatzrente (Abs. 3 und 4).
(2) Die Grundrente gebührt dem überlebenden Ehegatten, wenn der Tod des Versehrten durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde. Sie beträgt 20 vH der Bemessungsgrundlage.
(3) Dem überlebenden Ehegatten, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, gebührt zur Grundrente eine Zusatzrente von 20 vH der Bemessungsgrundlage.
(4) Vor Vollendung des 60. Lebensjahres gebührt die Zusatzrente zur Grundrente auf Antrag, wenn die Erwerbsfähigkeit des überlebenden Ehegatten durch Krankheit oder Gebrechen länger als drei Monate um wenigstens 50 vH gemindert ist. Besteht dieser Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit schon zu dem Zeitpunkt, ab dem die Grundrente gebührt, so gebührt die Zusatzrente frühestens ab diesem Zeitpunkt, wenn der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten ab Feststellung der Grundrente gestellt wird. Andernfalls gebührt die Zusatzrente frühestens ab dem von der Einbringung des Antrages zurückgezählten dritten Monat. Verringert sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf unter 50 vH, so ist die Zusatzrente zu entziehen. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß von dem Zeitpunkt auszugehen ist, ab dem die Zusatzrente gebührt.
(5) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt der Versehrtheit geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass aus der Ehe ein Kind hervorgeht bzw. aus der Ehe oder einer früheren Ehe mit dem Versehrten ein Kind hervorgegangen oder dass vor der Ehe oder einer früheren Ehe mit dem Versehrten ein gemeinsames Kind geboren worden ist.
(6) Der Anspruch auf Witwenrente (Witwerrente) erlischt durch die Verehelichung des überlebenden Ehegatten.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Jene Landesbeiträge gemäß den Richtlinien für die Vergabe der Landesbeiträge zu den Kosten für Wasserversorgung und Kanalisation, GZ B3/-C-1/59-1969 im Gesamtbetrag von € 12.027.354,05, um deren Gewährung bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angesucht wurde, die aber von der NÖ Landesregierung noch nicht bewilligt wurden, sind vom NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfonds bis Ende 1988 auszuzahlen. Zu diesem Zweck wird der Fonds ermächtigt, Darlehen im erforderlichen Ausmaß aufzunehmen. Die Darlehenstilgung und der Zinsendienst hat aus den Fondsmitteln gemäß § 4a so zu erfolgen, daß eine Einschränkung des Bauvolumens der Siedlungswasserbauten möglichst vermieden wird.
(2) Zur Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen aus den von der Landesregierung aufgrund der Richtlinien gemäß Abs. 1 zugesicherten Landesbeiträgen wird die Landesregierung ermächtigt, erforderlichenfalls namens des NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfonds Darlehen aufzunehmen. Der Schuldendienst für diese Darlehen darf den NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfonds nicht belasten.
(3) Die Abwicklung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Gemeinde-Investitionsfonds bisher gewährten Darlehen hat nach den bisher geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Zur Bedeckung der nach den Bestimmungen des bisherigen Gemeinde-Investitionsfonds zugesicherten, jedoch noch nicht zugezählten Darlehen kann eine zeitliche Verschiebung des Schuldendienstes der bei Kreditinstituten bestehenden Verbindlichkeiten des Gemeinde-Investitionsfonds in jenem Umfang erfolgen, der zur Erfüllung der Altverpflichtungen erforderlich ist. Für die Tilgung und den Zinsendienst der bestehenden Darlehen des Gemeinde-Investitionsfonds sind die gesamten Darlehens- und Zinsenrückflüsse jener Darlehen, die nach den bisherigen Bestimmungen durch den Gemeinde-Investitionsfonds bewilligt wurden, und Bedarfszuweisungsmittel – zusätzlich zu den gemäß § 4a Z 1 zuzuführenden – im erforderlichen Ausmaß, höchstens jedoch € 7.994.011,76 jährlich, zu verwenden.
(4) Anträge auf Gewährung von Gemeinde-Investitionsfondsmitteln zur Schaffung und Erweiterung von Siedlungswasserbauten, die vor Inkrafttreten des NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, LGBl. 1300–3 beim Gemeinde-Investitionsfonds eingebracht und noch nicht erledigt wurden, sind nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, LGBl. 1300–3 zu erledigen.
(5) Die Abwicklung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vom NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfonds gemäß den “Richtlinien über die Gewährung von Mittel aus dem NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfonds zur Förderung von Siedlungswasserbauten”, GZ B/3-C-1-LW/5-1987, vom 5. Mai 1987 einschließlich der Änderung vom 24.1.1989, GZ B/3-C-1-LW/18-1989, gewährten Förderungen hat nach den Bestimmungen dieser Richtlinien zu erfolgen.
(6) Nachförderungen auf Grund bestehender Zusicherungen wegen Kostenerhöhung ohne Katalogsänderung bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten, bei Kostenerhöhungen mit Katalogsänderung bis 15 % der zugesicherten Kosten oder bei Kläranlagen auch wegen Katalogsänderungen bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten sind nach den im Abs. 5 zitierten Richtlinien durchzuführen.
(7) Anträge auf Gewährung von Förderungsmitteln aus dem NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfonds, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht und noch nicht erledigt wurden, sind nach diesem Gesetz zu erledigen.
(8) § 14 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/2020 ist erstmals auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 anzuwenden.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2006, in Kraft.
§ 18. (1) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Anspruch auf Witwenrente (Witwerrente) gemäß § 17 Abs. 6 erloschen ist, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen der Grundrente, auf die er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat.
(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf die Witwenrente (Witwerrente) wieder auf, wenn
(3) Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches auf die Witwenrente (Witwerrente) ein.
(4) Auf die Witwenrente (Witwerrente), die wiederaufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte anzurechnen, die auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen wiederaufgelebten Versorgungsbezug übersteigen (§ 25 Abs. 6 der Pensionsordnung 1995). Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die monatliche Witwenrente (Witwerrente) ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.
(5) Hat der überlebende Ehegatte eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwenrente (Witwerrente), weil der Tod des Versehrten nicht die Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit war, so gebührt ihm eine Abfertigung in der Höhe des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage. § 17 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 13 und 15 Abs. 1 Z 2 und der Überschrift des § 16 sowie der Entfall des § 15 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 2 Z. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2017 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Z 4, Z 7, Z 8 und Z 9, die Bezeichnung des 2. Abschnittes, § 3, § 4 Z 9, § 7 Abs. 1, § 8, § 8a, § 9, § 11 Abs. 1 und Abs. 1a, § 11a, § 12a, § 14 Abs. 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und § 16, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. September 2017, in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 12a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist 10. Juli 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 14 Abs. 2 Z 4 außer Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, § 13, § 13a, § 14 Abs. 3 Z 3 und 4, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 16 Abs. 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Februar 2020, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 71/2017, LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 17/2020
§ 19. (1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwenrente (Witwerrente) und deren Ausmaß gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Versehrten, wenn der Versehrte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Die Grundrente gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Sie gebührt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Versehrten gestellt wird, von dem dem Sterbetag folgenden Monat an. Andernfalls gebührt sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monat an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, von diesem an.
(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Versehrten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Rente längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4) Die Rente des früheren Ehegatten gebührt höchstens mit dem Betrag, der dem gegen den Versehrten zur Zeit seines Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um einen der Anspruchsberechtigten nach dem Versehrten gebührenden Versorgungsbezug, Unterhaltsbezug oder ein Versorgungsgeld, entspricht. Der der Bemessung der Rente des früheren Ehegatten zugrunde gelegte Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer hiezu gebührenden Teuerungszulage ändert.
mit 1. Jänner 2019
2,76 %,
mit 1. Jänner 2022
3,0 %. und
mit 1. Jänner 2023
7,32 %
(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Versehrten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Versehrten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(6) Abs. 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Versehrten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen oder erbringen müßten, wenn dieser nicht darauf verzichtet hätte, sind auf die Rente des früheren Ehegatten anzurechnen.
(8) Erlischt der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten, so ändert sich dadurch die Rente eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
(9) Durch Verehelichung des früheren Ehegatten erlischt der Anspruch auf Rente.
§ 19a. Die §§ 17 bis 19 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden.
§ 20. (1) Wurde der Tod des Versehrten durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt dem Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine monatliche Waisenrente; § 12 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 20 v.H., für jede Vollwaise 30 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(3) Ein Wahlkind gilt als Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es gilt als Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Versehrten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Versehrte zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
(4) Ein Stiefkind gilt als Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der die Stiefkindschaft begründenden Ehe gestorben sind; es gilt als Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist. Ein Kind eines eingetragenen Partners gilt dann als Vollwaise, wenn sowohl der Beamte als auch sein eingetragener Partner gestorben sind; es gilt als Halbwaise, wenn nur einer dieser Personen gestorben ist.
(5) Solange der überlebende Ehegatte abgängig ist, ist die Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
§ 21. Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen die Summe aus Grundrente und Zusatzrente, auf die der Versehrte Anspruch hätte, nicht übersteigen. Sie sind innerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.
§ 22. (1) Wurde durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, so haben nacheinander Anspruch auf Sterbegeld
(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) oder Geschwister nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen das Sterbegeld zur ungeteilten Hand.
(3) Das Sterbegeld gebührt in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(4) Fehlen Anspruchsberechtigte nach Abs. 1, so gebührt das Sterbegeld über Antrag der Person, die die Kosten der Bestattung nachweisbar getragen hat, es sei denn, daß sie die Kosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung bestritten hat. Das Sterbegeld gebührt überdies nur in dem Ausmaß, um das die Kosten der Bestattung einen allenfalls gebührenden Bestattungskostenbeitrag (§ 50 der Pensionsordnung 1995) übersteigen.
§ 23. (1) Ist der Versehrte abgängig geworden, so ruht sein Leistungsanspruch bis zu seiner Rückkehr.
(2) Solange der Leistungsanspruch nach Abs. 1 ruht, gebührt dem Angehörigen des Versehrten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe der Rente, auf die er als Hinterbliebener Anspruch hätte, wenn der Versehrte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens an den Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit gestorben wäre. § 26 gilt sinngemäß.
(3) Die den Angehörigen gebührenden Versorgungsgelder sind für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Versehrten im gleichen Verhältnis - das Versorgungsgeld des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners, auf welches § 19 Abs. 4 anzuwenden ist, jedoch höchstens bis zu dem dort vorgesehenen Betrag - so zu erhöhen, daß sie zusammen die Höhe des nach Abs. 1 ruhenden Anspruches auf Geldleistungen erreichen.
(4) Im Falle des Todes des Versehrten ist das Versorgungsgeld auf die für dieselbe Zeit gebührende Rente des Hinterbliebenen anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(5) Im übrigen sind die Bestimmungen für die Renten an Hinterbliebene, insbesondere auch § 19 Abs. 2, auf das Versorgungsgeld sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn der Versehrte sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
§ 24. aufgehoben; LGBl. 33/1977 v. 26.9.1977
§ 25. (1) Bemessungsgrundlage ist der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Versehrte im Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit erreicht hat, vermindert um die Kinderzulage.
(2) Hatte der Versehrte in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Zeitpunktes des Eintrittes der Versehrtheit (Bemessungszeitraum) Anspruch auf Nebengebühren, die gemäß § 4 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 – RVZG 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, zu berücksichtigen sind, erhöht sich die Bemessungsgrundlage um ein Vierzehntel der Summe dieser Nebengebühren. War der Versehrte während des Bemessungszeitraumes mindestens 30 Kalendertage vom Dienst abwesend, verlängert sich der Bemessungszeitraum zeitlich zurückgerechnet um einen Kalendermonat je 30 Kalendertage der Dienstabwesenheit. Ein hiebei verbleibender Rest von mehr als 15 Kalendertagen ist auf 30 Kalendertage aufzurunden. Als Dienstabwesenheit gelten die Dienstverhinderung im Sinn des § 38 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 der Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, soweit sie über die Fristen gemäß § 38 Abs. 1 oder 5 BO 1994 hinausgeht, die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes, das Beschäftigungsverbot gemäß § 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, die (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53 bis 55, der Karenzurlaub gemäß § 56 Abs. 3 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, und gesetzliche Verkehrsbeschränkungen wie sie zB im Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950, oder im Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, vorgesehen sind, soweit die Verkehrsbeschränkung über die Fristen gemäß § 38 Abs. 9 BO 1994 hinausgeht. Der Bemessungszeitraum verlängert sich zeitlich zurückgerechnet auch um die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Freijahres.
(2a) Abs. 2 gilt nicht, solange dem Beamten gemäß § 38 Abs. 5 letzter Satz der Besoldungsordnung 1994 Nebengebühren fortgezahlt werden.
(3) Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind Nachteile, die sich aus § 9 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung oder aus § 40c der Besoldungsordnung 1994 ergeben, außer Betracht zu lassen.
(4) Die Bemessungsgrundlage ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.
mit 1. Jänner 2019
2,76 %,
mit 1. Jänner 2022
3,0 %. und
mit 1. Jänner 2023
7,32 %
§ 26. (1) Neben der Rente gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat der Fälligkeit gebührenden Rente (Versehrtenrente, vorläufige Versehrtenrente, Witwen- und Witwerrente, Waisenrente, Rente des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners). Besteht der Anspruch auf Rente nicht für das ganze Kalenderhalbjahr, für das die Sonderzahlung gebührt, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Juni fällig und zugleich mit der am 1. Juni fälligen Rente auszuzahlen. Die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Dezember fällig und zugleich mit der am 1. Dezember fälligen Rente auszuzahlen.
(4) Endet der Anspruch auf Rente vor Ablauf des Kalenderhalbjahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
(5) Wird die Rente einer anderen Person oder Stelle als dem Versehrten (Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so wird die Sonderzahlung nur geleistet, wenn sie dem Versehrten (Hinterbliebenen) ungeschmälert zukommt.
Unfallfürsorgegesetz 1967
Unfallfürsorgegesetz 1967
§ 29. (1) Der Anspruch auf Geldleistungen kann unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden
(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des Magistrates seinen Leistungsanspruch auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Magistrat hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner Angehörigen gelegen ist, andernfalls ist die Zustimmung zu versagen.
(3) Der Anspruch auf Sachleistungen kann weder übertragen noch verpfändet werden.
§ 30. (1) Kann eine Person, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihr durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf die Stadt Wien insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Der Anspruch auf Schmerzensgeld geht auf die Stadt Wien nicht über.
(2) Die Stadt Wien kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Versehrten (Angehörigen) oder seinem Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf den nach diesem Gesetz zustehenden Leistungsanspruch ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf die Stadt Wien übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Die Stadt Wien kann einen im Sinne der Abs. 1 oder 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen ihren Bediensteten, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses am selben Ort der Dienstverrichtung wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
(4) In den Fällen des Abs. 3 Z. 2 kann die Stadt Wien den Schadenersatzanspruch nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, daß der Eintritt der Versehrtheit durch den Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
§ 31. (1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Die Auszahlung der am 1. Jänner fälligen monatlich wiederkehrenden Leistungen erfolgt an dem dem 31. Dezember vorhergehenden, nicht auf einen Samstag fallenden Werktag. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(4) Die Auszahlung hat bei Beamten des Dienststandes unter sinngemäßer Anwendung des § 8 BO 1994, bei allen übrigen Anspruchsberechtigten unter sinngemäßer Anwendung des § 40 der Pensionsordnung 1995 zu erfolgen.
(5) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen.
(6) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis 1. März eine amtliche Lebensbestätigung, nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, vorlegen. Der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind.
(7) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.
§ 32. (1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, ist durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2) Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
(3) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Feststellung des Anspruches unerlässlichen Angaben zu machen, sind die vom Ergebnis der Untersuchung bzw. den Angaben abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er von sich aus diesen Verpflichtungen nachkommt. Der Magistrat hat dem zu Untersuchenden die nachträgliche Erfüllung der Verpflichtungen bei gegebener Bereitschaft ehestens zu ermöglichen.
(4) Wenn sich der Anspruchsberechtigte einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht, weiters wenn er sich einer erforderlichen Heilbehandlung ohne triftigen Grund nicht unterzieht und dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst wird, können die Leistungen ganz oder teilweise so lange verweigert werden, bis er sich der Beobachtung, Nachuntersuchung beziehungsweise Heilbehandlung von sich aus unterzieht. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(5) Die Verweigerung von Begünstigungen und Leistungen nach den Abs. 3 und 4 darf nur erfolgen, wenn der hievon Betroffene in den an ihn ergangenen Aufforderungen auf diese Bestimmungen nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.
(6) Ist ein Beamter im Rahmen seines Dienstverhältnisses nach den §§ 30, 31 oder 33 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, ärztlich zu untersuchen, so sind die Kosten für diese ärztliche Untersuchung, soweit sie gemäß § 32 Abs. 2 oder § 33 Abs. 3 des Strahlenschutzgesetzes vom Beamten zu tragen wären, von der Stadt Wien zu tragen.
§ 33. Der Anspruchsberechtigte beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, jeden Umstand, der das Erlöschen oder Ruhen des Leistungsanspruches oder eines Teiles desselben zur Folge hat, sowie jede Änderung des Wohnsitzes binnen einem Monat zu melden.
§ 34. (1) Zu Unrecht empfangene Geldleistungen (Übergenüsse) sowie der Aufwand für zu Unrecht empfangene Sachleistungen sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Stadt Wien zu ersetzen.
(2) Die Ersatzforderung ist durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so ist die Ersatzforderung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung der Ersatzforderung kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
§ 35. (1) Der Anspruch auf rückständige Geldleistungen und das Recht auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen verjähren nach Ablauf von drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
§ 36. Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 1. Juli 1967 in Kraft getreten.
§ 37. (1) Hat sich ein Beamter des Dienststandes vor dem 1. August 1986 eine Krankheit zugezogen, die erst auf Grund des § 2 Z 11 lit. a in der Fassung der 5. Novelle zu diesem Gesetz als Berufskrankheit gilt, sind er, seine Hinterbliebenen und Angehörigen in Bezug auf diese Krankheit ab 1. August 1986 so zu behandeln, als ob § 2 Z 11 lit. a schon ab 1. Juli 1967 in der Fassung der 5. Novelle zu diesem Gesetz gegolten hätte. Für diese Personen gelten ab 1. Oktober 2006 folgende Bestimmungen
(2) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerrente, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod der Versehrten aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Rentenanspruch, wenn seine Ehe mit der Versehrten nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und die Versehrte nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.
(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum 31. Juli 1986 verwirklicht worden sind, nur auf Antrag, und zwar von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monat an, wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, ab diesem.
(4) Wurde der Anspruch auf die Grundrente oder die Zusatzrente vor dem 1. Jänner 2003 rechtskräftig festgestellt und sind zu diesem Zeitpunkt mehr als elf Jahre ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit oder der Gebührlichkeit der Zusatzrente vergangen, ist § 9 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor der 13. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967 weiterhin anzuwenden.
(5) Ist die eingetragene Partnerschaft vor dem der Kundmachung der 17. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag durch Tod aufgelöst worden, sind die die eingetragenen Partnerschaften betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes so anzuwenden, als wäre der Tod an dem dieser Kundmachung folgenden Tag eingetreten.
(6) Leidet ein Beamter des Dienststandes am 1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2012, als Berufskrankheit gilt, oder ist er vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen verstorben, sind an den Beamten oder an seine Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallfürsorge nach diesem Gesetz zu erbringen, wenn die Versehrtheit nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist. Die Geldleistungen nach diesem Gesetz gebühren nur auf Antrag. Sie sind frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt wird. Wird der Antrag nach dem 31. Dezember 2014 gestellt, gebühren sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monat an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, ab diesem.
§ 38. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Oktober 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 39. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.