Sicherstellung der Patientenrechte
Inhaltsübersicht (96)
Gesetzestext (96 Artikel)
Gemäß Art. 34, 35 und 83 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen
Wappen Gemeindefarben Schönbach
[organ]
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Kurztitel
Festlegung von Flächen für die Errichtung von Gebäuden für Betriebe des Einzelhandels in der Gemeinde Vogau
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 16/2009
Inkrafttretensdatum
31.01.2009
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2008, mit der für die Gemeinde Vogau Flächen für die Errichtung von Gebäuden für Betriebe des Einzelhandels in der Form eines Einkaufszentrums 1 und deren Größe festgelegt werden
Stammfassung: LGBl. Nr. 16/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23a Abs. 7 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2008, wird verordnet
Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen des Landes
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines, Anspruch
§ 2 Begriffe
§ 3 Gebührenstufen
§ 4 Reiserechnung
2. Abschnitt: Dienstreisen
§ 5 Reisegebühren
§ 6 Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise
§ 7 Reisekosenvergütung
§ 8 Dauer der Dienstreise, Reiseentschädigung
§ 9 Dienstverrichtungen im Dienstort und Dienstreisen in den Wohnort
§ 10 Aus- und Fortbildung in Vorarlberg
§ 11 Pauschalierung
3. Abschnitt: Dienstzuweisungen
§ 12 Dienstzuteilung
§ 13 Sonderfälle
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 14 Sonderverfügungen
§ 15 Inkrafttreten
Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995
(Anm.: Der Plan wird als PDF dokumentiert.)
Bereich 1 (Innenstadt)
Karl-Kapferer-Straße,
Kaiserjägerstraße zwischen Karl-Kapferer-Straße und Universitätsstraße,
Universitätsstraße zwischen Kaiserjägerstraße und Dreiheiligenstraße,
Dreiheiligenstraße zwischen Universitätsstraße und Gleiskörper der ÖBB,
Gleiskörper der ÖBB zwischen Dreiheiligenstraße und Heiliggeiststraße,
Heiliggeiststraße,
Leopoldstraße zwischen Heiliggeiststraße und Müllerstraße, Müllerstraße zwischen Leopoldstraße und Speckbacherstraße, Speckbacherstraße zwischen Müllerstraße und Kaiser-Josef-Straße,
Kaiser-Josef-Straße,
Anichstraße zwischen Kaiser-Josef-Straße und Blasius-Hueber-Straße,
Blasius-Hueber-Straße zwischen Anichstraße und Herzog-Siegmund-Ufer,
Herzog-Siegmund-Ufer,
Innpromenade zwischen Herzog-Siegmund-Ufer und Emile-Béthouart-Steg.
Ausgenommen davon sind die Kaiserjägerstraße zwischen Karl-Kapferer-Straße und Universitätsstraße sowie die Karl-Kapferer-Straße.
Vorarlberg
30.01.2026
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung dafür zu sorgen, dass die folgenden Patientenrechte sichergestellt sind.
(2) Träger von Patientenrechten im Sinne dieser Vereinbarung ist jede Person, die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens in Anspruch nimmt oder ihrer auf Grund ihres Gesundheitszustandes bedarf.
(3) Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens werden durch freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Einrichtungen erbracht, die der Erhaltung und dem Schutz der Gesundheit, der Feststellung des Gesundheitszustandes, der Behandlung von Krankheiten, der Vornahme operativer Eingriffe, der Geburtshilfe sowie der Pflege und Betreuung von Kranken und Genesenden dienen.
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 14. März 1978, GZ. II/1-M-555-1978, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Marktgemeinde Schönbach, politischer Bezirk Zwettl, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
In einem blauen Feld ein silberner Schräglinks-Wellenbalken, der rechts oben von einem goldenen vierzackigen Stern, links unten von einem goldenen Ring begleitet wird.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Schönbach festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Gelb” genehmigt.
(1) § 8 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 gilt für den Beamten der Stadt Wien, der am 1. Jänner 1975 dem Dienststand angehört hat oder später in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden ist oder wird.
(2) Die Gemeinde hat ihre in Abs. 1 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Die in der Anlage gekennzeichneten Flächen im Ausmaß von insgesamt 35.067 m2 werden für die Errichtung von Gebäuden für Betriebe des Einzelhandels in Form eines Einkaufszenrums 1 festgelegt.
Diese Verordnung gilt für Dienst- und Naturalwohnungen sowie für Parkplätze, die Landesbeamten und Vertragsbediensteten des Landes (Landesbediensteten) im Rahmen des Dienstverhältnisses zugewiesen werden (Zuweisung) oder deren Benützung Landesbeamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen gestattet wird (Gestattung).
(1) Der Landesbedienstete hat nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes (Reisegebühren), der ihm aus Anlass einer Dienstreise, einer Dienstzuteilung oder Versetzung entsteht.
(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, wenn der Landesbedienstete durch die Nichtbenützung eines für die Dienstreise zweckmäßigen Massenbeförderungsmittels oder eines dienstlich zur Verfügung gestellten Fahrzeuges, durch eine nicht dienstlich begründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch die Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf andere Weise einen nicht gerechtfertigten Mehraufwand verursacht hat.
(3) Die Höhe des entstandenen Mehraufwandes an Reisegebühren ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, vom Landesbediensteten durch Belege nachzuweisen. Wird der Mehraufwand von einer einladenden Stelle getragen, besteht gegenüber dem Land kein Anspruch auf Reisegebühren.
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche auf die Ruhe- und Versorgungsgenusszulage der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Beamte der Bundeshauptstadt Wien, Hinterbliebene und Angehörige im Sinn dieses Gesetzes sind die in der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, genannten Personen.
Vorarlberg
23.12.2024
Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
(1) Personen, die gemäß § 21 der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss haben und denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu diesem Versorgungsgenuss gebührt hat, gebührt ab 1. Jänner 1984
(2) Die Gemeinde hat die in Abs. 1 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist auf den nach § 1 festgelegten Flächen die baurechtliche Bewilligung von Verkaufsflächen als Erweiterung des Bestandes durch Neu-, Zu- und Umbau von Handelsbetrieben im Ausmaß von maximal 3.000 m2, davon maximal 1.000 m2 für Verkaufsflächen mit Lebensmittelangebot, zulässig.
(1) Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Landesbedienstete zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss; jede andere Wohnung ist eine Naturalwohnung.
(2) Landeseigene Wohnungen sind Dienst- und Naturalwohnungen, die im Eigentum des Landes stehen. Alle anderen Dienst- und Naturalwohnungen sind landesfremde Wohnungen.
(3) Personalunterkunft ist eine Naturalwohnung, die aus
(4) Parkplatz ist jede überdachte oder nicht überdachte, abgeschlossene oder nicht abgeschlossene Fläche, die für die Unterbringung eines zweispurigen Kraftfahrzeuges bestimmt ist.
(5) Nutzfläche ist die gesamte, in Quadratmetern auszudrückende Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
(6) Betriebskosten sind alle Aufwendungen nach den §§ 21 bis 24 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2010.
(1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Landesbediensteter zur Ausführung einer dienstlichen Tätigkeit auf Grund eines ihm erteilten Dienstreiseauftrages an einen außerhalb der Dienststelle gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt.
(2) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Landesbediensteter einer anderen Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird.
(3) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Landesbediensteter einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(4) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Gemeinde, in der die Dienststelle liegt, in der ein Landesbediensteter seinen Dienst regelmäßig verrichtet.
(5) Dienststelle im Sinne dieser Verordnung ist eine Einrichtung, in der der Landesbedienstete seinen Arbeitsplatz hat.
(6) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist ein Beförderungsmittel, das innerhalb eines Ortes oder zwischen bestimmten Orten zu festgesetzten Fahrzeiten verkehrt und gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises (Tarifes) von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden kann. Das Flugzeug gilt nicht als Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung.
§ 2. (1) Eine Nebengebühr ist für die Ruhegenusszulage durch Verordnung des Stadtsenates anrechenbar zu erklären, wenn
(1a) Als für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr im Sinn dieses Gesetzes gilt auch die Urlaubsabgeltung gemäß § 38a Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55.
(2) Der Beamte hat von den bezogenen, für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren einen Pensionsbeitrag zu entrichten, der für den Beamten, der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und für den § 73 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 gilt, 12,55 % dieser Nebengebühren, sonst 11,05 % dieser Nebengebühren beträgt. Während der Inanspruchnahme einer Altersteilzeit gemäß § 29a DO 1994 ist ein solcher Pensionsbeitrag auch von dem sich auf die Nebengebühren beziehenden Teil des Lohnausgleichs zu leisten. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.
(3) Die Entrichtung des Pensionsbeitrages entfällt, wenn der Beamte auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
Patienten und Patientinnen dürfen auf Grund des Verdachtes oder des Vorliegens einer Krankheit nicht diskriminiert werden.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Jänner 2009, in Kraft.
Für eine im Rahmen einer Zuweisung oder Gestattung überlassene landeseigene Wohnung ist dem Land eine Vergütung (Wohnungsvergütung) zu leisten, die sich aus der Grundvergütung (§ 4), den Betriebskosten (§ 5) und – soweit diese Kosten nicht direkt mit dem jeweiligen Energieversorgungsunternehmen abgerechnet werden – den Heiz- und Warmwasserkosten (§ 6) zusammensetzt.
§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt zum Ruhegenuss eine monatliche Ruhegenusszulage, wenn er nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien mindestens 60 Nebengebührenbezugsmonate aufweist. Nebengebührenbezugsmonate aus einem nach dem 31. Dezember 2001 bestehenden privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bleiben unberücksichtigt
(2) Als Nebengebührenbezugsmonat gilt jeder Kalendermonat, in dem mindestens eine im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr bezogen wurde oder eine derartige Nebengebühr in Form eines Lohnausgleiches gemäß § 29a Abs. 6 DO 1994 fortgezahlt wurde.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zweckmäßigen und angemessenen Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens für alle Patienten und Patientinnen ohne Unterschied des Alters, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Religionsbekenntnisses, der Art und Ursache der Erkrankung oder ähnliches rechtzeitig sicherzustellen.
(2) Durch die zuständige Gesetzgebung kann unter Beachtung der Verpflichtungen der Republik Österreich angeordnet werden, dass die Behandlung nichtösterreichischer Staatsangehöriger nur dann zu erfolgen hat, wenn die Kosten der Behandlung von den Patienten und Patientinnen oder einem Dritten getragen werden; dies gilt nicht in den Fällen drohender Lebensgefahr, unmittelbar bevorstehender Entbindung oder schwerer gesundheitlicher Schädigung, die eine sofortige Behandlung gebieten.
(1) Die Höhe der monatlichen Grundvergütung für Naturalwohnungen pro Quadratmeter Nutzfläche beträgt
(2) Die Höhe der monatlichen Grundvergütung für Dienstwohnungen pro Quadratmeter Nutzfläche beträgt 1,08 Euro.
(1) Der Landesbedienstete hat den Anspruch auf Reisegebühren mit einer eigenhändig unterschriebenen Reiserechnung möglichst bis zum Ende des Kalendermonats, welcher der Beendigung der Dienstreise, der Dienstzuteilung oder Versetzung folgt, schriftlich geltend zu machen. Der Anspruch kann bei einer Dienstzuteilung (§ 12) auch monatlich geltend gemacht werden. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren zur Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Nach Ablauf des dritten Monats nach Beendigung der Dienstreise, der Dienstzuteilung oder Versetzung erlischt der Anspruch auf Reisegebühren.
(2) Der Reiserechnung sind Nachweise über alle entstandenen Reisekosten, die vergütet werden sollen, anzuschließen.
(3) Der zuständige Vorgesetzte hat durch seine Unterschrift auf der Reiserechnung zu bestätigen, dass ein entsprechender Dienstreiseauftrag erteilt und die sachliche Richtigkeit geprüft wurde.
§ 4. (1) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage ist die Summe der nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bezogenen, im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren aus höchstens 480 Nebengebührenbezugsmonaten. Diese Nebengebühren sind für Nebengebührenbezugsmonate während der Inanspruchnahme einer Altersteilzeit gemäß § 29a DO 1994 in der Höhe zu berücksichtigen, die der durchschnittlichen Höhe der in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit gebührenden und im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren entspricht. 3 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(1a) Weist der Beamte mehr als 480 anrechenbare Nebengebührenbezugsmonate auf, haben für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage so viele Nebengebührenbezugsmonate mit den niedrigsten Summen von anrechenbaren Nebengebühren außer Betracht zu bleiben, als die Anzahl der Nebengebührenbezugsmonate die Zahl 480 übersteigt. Sind für ein vor dem Jahr 1999 liegendes Kalenderjahr nur die Summe der bezogenen und für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren und die Anzahl der Nebengebührenbezugsmonate mittels automationsunterstützter Datenanwendung gespeichert, ist der Durchschnitt der in diesem Jahr in allen Nebengebührenbezugsmonaten bezogenen anrechenbaren Nebengebühren der Beurteilung, welche Nebengebührenbezugsmonate außer Betracht zu bleiben haben, zu Grunde zu legen.
(2) Ändert sich die Höhe der gemäß § 33 Abs. 2 und 3 der Besoldungsordnung 1994 in Euro-Beträgen festgesetzten Nebengebühren in Umsetzung eines allgemeinen Besoldungsabkommens, so ändert sich für die Berechnung der Bemessungsgrundlage die bis zum Ablauf des 30. November des vorangegangenen Kalenderjahres bezogene Summe der im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren jeweils im selben Zeitpunkt um denselben Prozentsatz.
(1) Die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Art. 4 Abs. 1) sind durch Krankenanstalten, ambulante Einrichtungen, Dienste der extramuralen medizinischen Betreuung einschließlich der Hauskrankenpflege sowie durch freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Apotheken sicherzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Betreuung psychisch Kranker.
(2) Die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sind auch auf den Gebieten der Gesundheitsförderung, der Vorsorge- und Arbeitsmedizin sowie der Rehabilitation und des Kurwesens sicherzustellen.
(3) Die Kontinuität der Behandlung und Pflege ist durch organisatorische Maßnahmen zu wahren.
(1) Der Anteil an den Betriebskosten bestimmt sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Dienst- oder Naturalwohnung zur Gesamtnutzfläche des Hauses.
(2) Ist eine Feststellung der Betriebskosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich, so sind pro Quadratmeter Nutzfläche monatlich pauschal 1,16 Euro an Betriebskosten zu verrechnen.
(3) Kaltwasserkosten sind nach dem tatsächlichen Verbrauch zu verrechnen, soweit verbrauchsabhängige Zähleinrichtungen vorhanden sind.
(1) Bei einer Dienstreise gebühren dem Landesbediensteten die Reisekostenvergütung und allenfalls die Reiseentschädigung.
(2) Die Reisekostenvergütung umfasst die notwendigen Kosten der Beförderung der Person, Tagungsbeiträge, Telefon- und Telefaxkosten, Kosten für die Beförderung von Gepäckstücken und sonstige Barauslagen.
(3) Die Reiseentschädigung dient als Ersatz des Mehraufwandes für Verpflegung, Unterkunft und die Reiseauslagen, für die keine besondere Vergütung festgesetzt ist. Sie besteht aus der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr.
§ 5. (1) Die Ruhegenusszulage beträgt den vierzehnten Teil von 3,2 % der Bemessungsgrundlage.
(2) Bei Beamten, die mehr als 300 Nebengebührenbezugsmonate aufweisen, ist für die Ermittlung der Ruhegenusszulage an Stelle des Prozentsatzes 3,2 ein nach Abs. 3 zu ermittelnder Prozentsatz anzuwenden; es gebührt jedoch mindestens die Ruhegenusszulage, die bei 300 Nebengebührenbezugsmonaten gebührt hätte.
(3) Bei Beamten, die mehr als 300 Nebengebührenbezugsmonate aufweisen, ergibt sich der Prozentsatz durch die Division der Zahl 960 durch die Anzahl der Nebengebührenbezugsmonate.
(3a) Die Höhe der Ruhegenusszulage ist um denselben Prozentsatz zu kürzen, um den sich der Ruhegenuss des Beamten auf Grund des § 5 Abs. 2 bis 5 der Pensionsordnung 1995 vermindert.
(4) Die Höhe der Ruhegenusszulage ändert sich gemäß § 46 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995.
(5) Ist im ruhegenussfähigen Monatsbezug (§ 5 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) oder in der Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 der Pensionsordnung 1995 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung) eines Beamten eine Dienstzulage für leitende Beamte (§ 45 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994) enthalten, so gebührt dem Beamten keine Ruhegenusszulage.
(6) Der Beamte des Ruhestandes hat einen monatlichen Pensionsbeitrag von 1,5 % der Ruhegenusszulage zu entrichten. Einen Pensionsbeitrag im gleichen Prozentsatz hat der Beamte des Ruhestandes auch von dem Teil der Sonderzahlung zu entrichten, der der Ruhegenusszulage entspricht.
(7) Hat auf die Ruhegenusszulage bereits vor dem 1. Jänner 1999 Anspruch bestanden, gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, daß an Stelle eines Pensionsbeitrages von 1,5% ein Pensionsbeitrag von 1,3% zu entrichten ist.
§ 5a. (1) Für den Beamten, der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, in den Ruhestand versetzt worden ist und zur Zeit der Ruhestandsversetzung das 58. Lebensjahr, aber noch nicht das Mindestpensionsalter (§ 2a PO 1995) erreicht hat, gelten §§ 2 bis 5 mit den sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Abweichungen.
(2) Hat der Beamte im fünfzehntletzten bis einschließlich viertletzten Monat des Dienststandes Nebengebühren bezogen, die im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbar waren, dann ist die Summe dieser Nebengebühren durch zwölf zu teilen und sodann mit der Anzahl der Monate nach der Ruhestandsversetzung bis zum Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a PO 1995) zu vervielfachen; dabei ist gegebenenfalls auf volle Monate aufzurunden.
(3) Die Bemessungsgrundlage gemäß § 4 ist zu erhöhen, als ob der Beamte im letzten Monat des Dienststandes (zusätzlich) im Sinne des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühren in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Endbetrag bezogen hätte. Von diesen Nebengebühren ist kein Pensionsbeitrag zu entrichten.
(4) Die in Abs. 2 genannten und nach der Versetzung in den Ruhestand liegenden Monate zählen als Nebengebührenbezugsmonate.
(1) Die medizinisch gebotene, nach den Umständen des Einzelfalles jeweils mögliche notärztliche Versorgung, Rettung und Transport sind sicherzustellen.
(2) Weiters ist die notwendige Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen.
Soweit verbrauchsabhängige Zähleinrichtungen vorhanden sind, sind die Heiz- und Warmwasserkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 827/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I. Nr. 25/2009 zu verrechnen.
Ausgangspunkt und Endpunkt der Dienstreise ist die Dienststelle des Landesbediensteten, bei der er seinen Dienst regelmäßig verrichtet. Wird die Reise aber unmittelbar vom Wohnort des Landesbediensteten oder von einem anderen Ort aus angetreten oder unmittelbar am Wohnort oder an dem anderen Ort beendet, so gilt dieser als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen. Für Dienstreisen an dienstfreien Tagen und im Rahmen einer angeordneten Rufbereitschaft gilt die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise.
§ 6. (1) Dem Hinterbliebenen, der Anspruch auf Versorgungsgenuss, und dem Angehörigen, der Anspruch auf Versorgungsgeld hat, gebührt in jenem Ausmaß eine monatliche Versorgungsgenusszulage, die zur seinerzeitigen Ruhegenusszulage des Beamten im gleichen Verhältnis steht wie der Versorgungsgenuss zum seinerzeitigen Ruhegenuss.
(2) § 5 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß. § 5 Abs. 7 ist auch auf Versorgungsgenusszulagen anzuwenden, die sich von den dort genannten Ruhegenusszulagen ableiten.
(1) Diagnostik, Behandlung und Pflege haben entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften bzw. nach anerkannten Methoden zu erfolgen. Dabei ist auch der Gesichtspunkt der bestmöglichen Schmerztherapie besonders zu beachten.
(2) Kann nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot einer Krankenanstalt eine dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Versorgung eines Patienten oder einer Patientin nicht gewährleistet werden, ist sicherzustellen, dass der Patient oder die Patientin mit seiner bzw. ihrer Zustimmung in eine geeignete andere Krankenanstalt überstellt wird.
(3) In Krankenanstalten hat die ärztliche Betreuung grundsätzlich auf fachärztlichem Niveau zu erfolgen.
Für eine im Rahmen einer Zuweisung oder Gestattung überlassene landesfremde Wohnung ist eine Vergütung (Wohnungsvergütung) in der Höhe der Kosten zu leisten, die dem Land aus der Anmietung der betreffenden Wohnung erwachsen.
(1) Vergütet wird in der Regel der Fahrpreis des Massenbeförderungsmittels. Von Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Wenn die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel nicht zweckmäßig ist, können andere Beförderungsmittel (insbesondere das eigene Kraftfahrzeug oder das Flugzeug) genehmigt werden.
(2) Wird dem Landesbediensteten die Anschaffung eines Fahrausweises, der zu einer Tarifermäßigung berechtigt, genehmigt, so werden die dafür anfallenden Kosten vergütet.
(3) Bei Benützung der Eisenbahn gebührt für Dienstreisen in Vorarlberg die Reisekostenvergütung für die zweite Wagenklasse. Für Dienstreisen außerhalb Vorarlbergs werden gegen Nachweis der tatsächlichen Benützung die Kosten der ersten Wagenklasse samt allfälligen Reservierungskosten vergütet. Die Reisekostenvergütung für die zweite Wagenklasse gebührt ohne Nachweis auch dann, wenn der Bedienstete zur Ausführung der Reisebewegung ein nicht genehmigtes Beförderungsmittel benützt.
(4) Wird die Benützung eines Flugzeuges genehmigt, gebührt der Ersatz des Flugpreises der Touristenklasse, sofern nicht das Flugticket zur Verfügung gestellt wird.
(5) Wird für eine Dienstreise die Benützung des eigenen Fahrrades oder eines privaten Kraftfahrzeuges genehmigt, gebührt an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung ein Kilometergeld nach Anlage 1. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann ein bis zu 70 v.H. höheres Kilometergeld gewährt werden. Wird dem Landesbediensteten ein Kraftfahrzeug für eine Dienstreise unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so gebührt kein Kilometergeld. Die sonstigen nachgewiesenen Kosten, die aus der Benützung eines Kraftfahrzeuges entstehen, werden vergütet.
(6) Sonstige, anlässlich der Dienstreise entstehende notwendige Kosten, wie zum Beispiel Kosten für Tagungsbeiträge, Taxi, Telefon, Gepäcktransport, Parkgebühren und ähnliches, werden im nachgewiesenen Ausmaß vergütet.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2022
§ 7. entfällt; LGBl Nr. 34/1999 vom 14.7.1999
Die Vertragsparteien kommen überein, dass Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens einer Qualitätskontrolle unterzogen und dem Stand der Wissenschaft entsprechend Qualitätssicherungsmaßnahmen gesetzt werden.
Für eine im Rahmen einer Zuweisung oder Gestattung überlassene landeseigene Personalunterkunft ist dem Land anstelle der Wohnungsvergütung nach § 3 eine monatliche pauschalierte Wohnungsvergütung von 100,– Euro (Zimmer nach § 2 Abs. 3 lit. a) bzw. 140,– Euro (Garconniere nach § 2 Abs. 3 lit. b) zu leisten.
(1) Die Dienstreise beginnt mit dem Verlassen des Ausgangspunktes und endet mit dem Eintreffen am Endpunkt der Dienstreise (§ 6). Wird die Dauer der Dienstreise aus nicht dienstlich begründetem Anlass verlängert, bleibt diese Zeit für die Bemessung des Anspruches auf Reiseentschädigung außer Betracht.
(2) Anspruch auf Tagesgebühr besteht nach Anlage 2. Bei Dienstreisen ins Ausland kann die Tagesgebühr um bis zu 20 v.H. erhöht werden, sofern dies zum Ausgleich eines Kaufkraftnachteiles erforderlich ist.
(3) Die Tagesgebühr wird nach der Gesamtdauer der Dienstreise berechnet. Für je 24 Stunden der Dienstreise besteht Anspruch auf die volle Tagesgebühr (zwölf Zwölftel). Zeiten bis zu fünf Stunden begründen keinen Anspruch. Dauert die Dienstreise länger als fünf Stunden, so gebührt für jede volle Stunde der Dienstreise ein Zwölftel der Tagesgebühr. Bei Dienstreisen außerhalb Vorarlbergs werden Zeiten von mehr als 9 Stunden als volle 24 Stunden gerechnet. Bei mehrtägigen Dienstreisen gebührt bei Bruchteilen über 24 Stunden je ein Zwölftel.
(4) Werden die Kosten für Mahlzeiten vom Land oder von der einladenden Stelle getragen, so verringert sich die Tagesgebühr für das Frühstück um 2/12, für das Mittagessen um 4/12 und für das Abendessen um 4/12.
(5) Für die Vertretung des Landes bei Veranstaltungen sind dem Landesbediensteten in den Fällen, in denen kein Anspruch auf Tagesgebühr besteht, die Barauslagen für persönliche Bedürfnisse bis zur Höhe von 4/12 der Tagesgebühr und, wenn bei der Veranstaltung die Einnahme einer Hauptmahlzeit notwendig war, bis zur Höhe von 8/12 der Tagesgebühr zu ersetzen.
(6) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht besteht Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach Anlage 2.
(7) Kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr besteht, wenn
(8) Übersteigen die tatsächlichen Nächtigungskosten die Nächtigungsgebühr, gebühren die nachgewiesenen Kosten an Stelle der Nächtigungsgebühr.
§ 8. Stand ein Beamter vor dem bestehenden Dienstverhältnis in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft (zum Land Wien) und ist die im früheren Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig, so sind bei Anwendung dieses Gesetzes
(1) Die Privatsphäre der Patienten und Patientinnen ist zu wahren.
(2) Bei der Aufnahme oder Behandlung mehrerer Patienten oder Patientinnen in einem Raum ist durch angemessene bauliche oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Intim- und die Privatsphäre gewahrt werden.
(3) Insbesondere bei stationärer Aufnahme von Langzeitpatienten und -patientinnen ist dafür zu sorgen, dass eine vertraute Umgebung geschaffen werden kann.
(1) Für im Rahmen einer Zuweisung oder Gestattung überlassene Parkplätze ist dem Land eine monatliche pauschalierte Vergütung von
(2) In dem im Bezirk Innsbruck Stadt nach der Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2006 festgelegten Bereich 1 (Anlage 1) betragen die Vergütung nach Abs. 1 lit. a 65,– Euro und jene nach Abs. 1 lit. b 25,– Euro.
(3) Die Zuweisung eines Parkplatzes kann unabhängig von der Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung erfolgen.
(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort und Dienstreisen in den Wohnort gebührt dem Landesbediensteten die Reiseentschädigung in sinngemäßer Anwendung des § 8.
(2) Bei folgenden Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr
§ 9. (1) Dem Beamten des Dienststandes, der sich am 1. Dezember 1965 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien befunden hat und im Jahr 1966 mindestens eine im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr bezogen hat, gebührt nach Maßgabe der folgenden Absätze für die Zeit vor dem 1. Jänner 1967 für die Ruhegenusszulage eine Gutschrift.
(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, das nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien zurückgelegt wurde,
von 1942 bis 1946
0,8 %,
von 1947 bis 1956
1,2 % und
von 1957 bis 1966
2,4 %
des vierzehnten Teiles der Summe der im Jahr 1966 bezogenen, im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren.
(3) War die Höhe der mit den Bezügen in den Monaten Jänner bis Dezember 1966 zur Auszahlung gelangten Nebengebühren durch Dienstabwesenheit von mehr als 27 Kalendertagen vermindert, so ist die Summe der im Jahr 1966 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren so zu ermitteln, daß zunächst die Summe der im Jahr 1966 bezogenen, im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren durch die Zahl, die sich nach Abzug der Anzahl aller Tage der Dienstabwesenheit von 365 ergibt, zu teilen ist. Die so erhaltene Zahl ist mit 338 zu multiplizieren. Die so ermittelte Summe bleibt so weit unberücksichtigt, als sie jene Summe, die sich ohne Dienstabwesenheit von mehr als 27 Kalendertagen ergeben hätte, übersteigt. Als Dienstabwesenheit gilt Abwesenheit wegen Krankheit, Heilstätten- oder Kuraufenthalt, Unfall, Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes, Karenzurlaub im öffentlichen Interesse, Beschäftigungsverbot und Karenzurlaub im Sinn des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 21/1957 oder Verkehrsbeschränkung im Sinn des Epidemiegesetzes 1950.
(4) Die nach § 5 zu ermittelnde Ruhegenusszulage erhöht sich um die Gutschrift. Bezieht der Beamte des Dienststandes nach dem 31. Dezember 1966 keine im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr, so gilt die Gutschrift als Ruhegenusszulage.
(5) § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3a gelten sinngemäß.
(6) Jeder vor dem 1. Jänner 1967 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien zurückgelegte Kalendermonat gilt als Nebengebührenbezugsmonat im Sinn des § 3.
(7) Für die Nebengebührenbezugsmonate gemäß § 5 Abs. 2 sind von jedem zur Gutschrift herangezogenen Jahr
von 1942 bis 1946
3 Monate,
von 1947 bis 1956
4 Monate und
von 1957 bis 1966
9 Monate
zu berücksichtigen.
(8) Erreicht der Beamte auf Grund der Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 7 als Nebengebührenbezugsmonate mehr als 480 Nebengebührenbezugsmonate, beträgt der nach § 5 Abs. 3 maßgebende Prozentsatz 2.
Die Organisations-, Behandlungs- und Pflegeabläufe in Kranken- und Kuranstalten sind soweit wie möglich dem allgemein üblichen Lebensrhythmus anzupassen.
(1) Die Grundvergütung nach § 4, die Betriebskosten nach § 5 Abs. 2, die Heiz- und Warmwasserkosten nach § 6 zweiter Satz sowie die Vergütungen nach § 8 und § 9 Abs. 1 und 2 erhöhen oder vermindern sich jeweils in dem Ausmaß, das sich aus der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Oktober 2010 ergibt. Dabei bleiben Änderungen des Indexes bis einschließlich 5 v. H. des Ausgangsbetrages unberücksichtigt.
(2) Die nach Abs. 1 geänderten Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Austria folgenden übernächsten Monatsersten.
Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen in Vorarlberg, die vom Land oder der Verwaltungsakademie Vorarlberg angeboten und durchgeführt werden, gebührt nur der Ersatz der Fahrtkosten mit einem Massenbeförderungsmittel.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2005
§ 10. Durch den Entfall der §§ 10 bis 12 und der Anlage 2 zur Kundmachung LGBl. für Wien Nr. 72/1995 in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung tritt bezüglich des Anspruches und der Höhe der Ruhe- und Versorgungsgenusszulagen, die bereits vor dem 1. Jänner 1999 gebührt haben, keine Änderung ein.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass klinische Prüfungen von Arzneimitteln, von Medizinprodukten sowie die Anwendung neuer medizinischer Methoden erst nach eingehender ethischer Beurteilung vorgenommen werden dürfen.
(1) Mit der Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung oder der Gestattung der Benützung derselben ist die Wohnungsvergütung vorzuschreiben.
(2) Die Wohnungsvergütung ist monatlich vom Bezug bzw. vom Entgelt einzubehalten, sofern das Land bezugsauszahlende Stelle ist.
(3) Die Betriebskosten nach § 5 Abs. 1 und 3 und die Heiz- und Warmwasserkosten nach § 6 erster Satz sind spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres nach dem tatsächlichen bzw. anteilsmäßig ermittelten Verbrauch abzurechnen.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Vergütung für Personalunterkünfte und die Vergütung für Parkplätze sinngemäß.
(1) Landesbediensteten, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle durchzuführen haben, kann an Stelle der zustehenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine monatliche Pauschalvergütung gewährt werden. Die Pauschalvergütung ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl und Dauer der regelmäßig wiederkehrenden Dienstreisen so zu bemessen, dass sie nicht über das Ausmaß der nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren hinausgeht.
(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig zu ändern.
(3) Ist der Landesbedienstete verhindert, die Dienstverrichtung, für die er die Pauschalvergütung erhält, zu besorgen, ist die Pauschalvergütung verhältnismäßig zu kürzen.
(4) Der Anspruch des Landesbediensteten auf Reisegebühren für Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, für welche die Pauschalvergütung nicht bestimmt ist, bleibt neben der Pauschalvergütung bestehen.
§ 11. entfällt; LGBl Nr. 34/1999 vom 14.7.1999
Die religiöse Betreuung stationär aufgenommener Patienten und Patientinnen ist auf deren Wunsch zu ermöglichen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen, LGBl. Nr. 47/2001, außer Kraft.
(3) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zugewiesene Dienst- und Naturalwohnungen sind die §§ 4, 5, 6, 7, 8 und 9 der Verordnung nach Abs. 2 weiterhin anzuwenden.
(1) Bei einer Dienstzuteilung gebühren dem Landesbediensteten Reisegebühren nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6. Der Anspruch beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort, frühestens jedoch mit dem ersten Tag der Dienstzuteilung, und endet mit dem Tag der Abreise vom Zuteilungsort, spätestens jedoch mit dem letzten Tag der Dienstzuteilung. In begründeten Fällen kann dem Landesbediensteten ein Vorschuss gewährt werden.
(2) Für die anlässlich der Dienstzuteilung erforderliche Fahrt zur Dienststelle, welcher der Landesbedienstete zugeteilt ist, und für die Rückfahrt anlässlich der Aufhebung der Dienstzuteilung gebührt die Reisekostenvergütung gemäß § 7. Auf Grund der Entfernung der Dienststelle und der Dauer der Dienstzuteilung kann eine Reisekostenvergütung für weitere Reisen bzw. für die Reise von nahen Angehörigen gewährt werden.
(3) Die Reiseentschädigung beträgt für die ersten 30 Tage 100 v. H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Ab dem 31. Tag gebühren 50 v.H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Werden die Kosten für die Wohnung vom Land oder von der Stelle, der der Landesbedienstete dienstzugeteilt ist, getragen, besteht kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
(4) Sofern dies zum Ausgleich eines Kaufkraftnachteils erforderlich ist, kann die Tagesgebühr anlässlich einer Dienstzuteilung in das Ausland um bis zu 15 v.H. erhöht werden.
(5) Ein Anspruch auf Reisegebühren besteht nicht,
(6) Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort entfällt die in der Reiseentschädigung enthaltene Tagesgebühr, soweit ein Anspruch auf die Tagesgebühr bereits auf Grund der Dienstreise besteht.
§ 12. entfällt; LGBl Nr. 34/1999 vom 14.7.1999
§ 12a. § 73b der Pensionsordnung 1995 gilt sinngemäß.
§ 12b. (1) Der Beitragssatz gemäß § 5 Abs. 6 beträgt für Ruhegenusszulagen und für Versorgungsgenusszulagen nach im Dienststand verstorbenen Beamten,
(2) Von Ruhegenusszulagen und Versorgungsgenusszulagen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals im Jahr 2019 anfallen, ist kein Pensionsbeitrag gemäß § 5 Abs. 6 zu entrichten.
(1) Gesundheitsbezogene Daten sowie sonstige Umstände, die aus Anlass der Erbringung von Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens bekannt werden und an denen Patienten und Patientinnen ein Geheimhaltungsinteresse haben, unterliegen dem Datenschutzgesetz.
(2) Ausnahmen sind nur in den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Auskunfts- und Richtigstellungsrechte sind auch für Daten vorzusehen, die nicht automationsunterstützt verarbeitet werden.
(1) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann mit einem Landesbediensteten, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, eine Reisekostenvergütung gemäß § 7 für ihn und seine im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen und der ganze oder teilweise Ersatz der Transportkosten des Übersiedelungsgutes vereinbart werden. Dabei ist insbesondere auf das dienstliche Erfordernis der Versetzung und auf das persönliche Interesse des Landesbediensteten an der Verlegung des Wohnsitzes Bedacht zu nehmen.
(2) Ist ein Landesbediensteter gleichzeitig mehreren Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen, kann mit ihm eine Vereinbarung über die Leistung einer Reisekostenvergütung getroffen werden.
§ 13. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Es ist sicherzustellen, dass im Rahmen stationärer Versorgung Besuche empfangen werden können und sonstige Kontakte gepflogen werden können. Weiters ist der Wunsch eines Patienten oder einer Patientin zu respektieren, keinen Besuch oder bestimmte Personen nicht empfangen zu wollen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass die Patienten und Patientinnen Vertrauenspersonen nennen können, die insbesondere im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verständigen sind und denen in solchen Fällen auch außerhalb der Besuchszeit ein Kontakt mit den Patienten und Patientinnen zu ermöglichen ist.
Führt die Anwendung von Bestimmungen dieser Verordnung zu einem unbilligen Ergebnis, kann mit Zustimmung des Bediensteten im Einzelfall eine Sonderverfügung getroffen werden. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
§ 14. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(1) In stationären Einrichtungen ist ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Auch dabei ist dem Gebot der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen.
(2) Vertrauenspersonen der Patienten und Patientinnen ist Gelegenheit zum Kontakt mit Sterbenden zu geben. Andererseits sind Personen vom Kontakt auszuschließen, wenn der Sterbende dies wünscht.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesreisegebührenverordnung – LRGV., LGBl.Nr. 1/1977, in der Fassung LGBl.Nr. 4/1980, Nr. 8/1986, Nr. 52/ 1986, Nr. 9/1991, Nr. 14/1992, Nr. 30/1994, Nr. 66/1994, Nr. 3/1995, Nr. 51/1997, Nr. 69/2000 und Nr. 60/2001, außer Kraft.
(2) Der § 10 und Anlage 1 dieser Verordnung, in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 53/2005, treten am 1. Dezember 2005 in Kraft.
(3) Der § 7 Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 11/2022 tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.
(4) Die Verordnung über eine Änderung der Landesreisegebührenverordnung, LGBl.Nr.91/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(5) Die Verordnung über eine Änderung der Landesreisegebührenverordnung, LGBl.Nr. 86/2024, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(6) Die Verordnung über eine Änderung der Landesreisegebührenverordnung, LGBl.Nr. 7/2026, tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2005, 11/2022, 91/2022, 86/2024, 7/2026
(1) Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein über mögliche Diagnose- und Behandlungsarten sowie deren Risken und Folgen aufgeklärt zu werden. Sie haben das Recht auf Aufklärung über ihren Gesundheitszustand, weiters sind sie über ihre erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung sowie eine therapieunterstützende Lebensführung aufzuklären.
(2) Die Art der Aufklärung hat der Persönlichkeitsstruktur und dem Bildungsstand der Patienten und Patientinnen angepasst und den Umständen des Falles entsprechend zu erfolgen.
(3) Ist eine Behandlung dringend geboten und würde nach den besonderen Umständen des Einzelfalles durch eine umfassende Aufklärung das Wohl des Patienten oder der Patientin gefährdet werden, so hat sich der Umfang der Aufklärung am Wohl des Patienten oder der Patientin zu orientieren.
(4) Auf die Aufklärung kann von den Patienten und Patientinnen verzichtet werden; sie dürfen zu einem Verzicht nicht beeinflusst werden.
(5) Patienten und Patientinnen sind im Vorhinein über die sie voraussichtlich treffenden Kosten zu informieren.
(1) Patienten und Patientinnen dürfen nur mit ihrer Zustimmung behandelt werden.
(2) Ohne Zustimmung darf eine Behandlung nur vorgenommen werden, wenn eine Willensbildungsfähigkeit der Patienten oder Patientinnen nicht gegeben ist und durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit der Patienten oder der Patientinnen ernstlich gefährdet würde.
(3) Für Patienten und Patientinnen, die den Grund und die Bedeutung einer Behandlung nicht einsehen oder ihren Willen nach dieser Einsicht bestimmen können, ist sicherzustellen, dass eine Behandlung nur mit Zustimmung eines nach Maßgabe der Gesetze zu bestimmenden Vertreters und erforderlichenfalls mit Genehmigung des Gerichtes durchgeführt wird.
(4) Ohne Zustimmung des Vertreters und allenfalls erforderlicher Genehmigung des Gerichtes darf eine Behandlung nur bei Gefahr in Verzug vorgenommen werden, wenn der mit der Einholung der Zustimmung oder der Genehmigung verbundene Zeitaufwand für den Patienten oder die Patientin eine Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung bedeuten würde.
(5) Maßnahmen, die mit einer Beschränkung der persönlichen Freiheit oder sonstigen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen verbunden sind und ohne deren gültige Zustimmung vorgenommen werden, sind - sofern nicht der mit der Einholung der Zustimmung verbundene Aufschub mit Lebensgefahr oder mit der Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung für den Patienten oder die Patientin verbunden wäre - nur nach entsprechender Befassung des gesetzlichen Vertreters, erforderlichenfalls des Gerichtes, zulässig.
Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer Behandlung oder bestimmter Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen soweit wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann.
(1) Das Recht der Patienten und Patientinnen auf Einsichtnahme in die über sie geführte Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen einschließlich allfälliger Beilagen, wie Röntgenbilder, ist sicherzustellen.
(2) Einschränkungen sind nur insoweit zulässig, als sie auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles zum Wohl des Patienten oder der Patientin unvermeidlich sind. Einem Vertreter des Patienten oder der Patientin kommt auch in einem solchen Fall ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zu, sofern der Patient oder die Patientin dies nicht ausgeschlossen hat.
(1) Niemand darf ohne seine ausdrückliche Zustimmung zu klinischen Prüfungen und zu Forschungs- und Unterrichtszwecken herangezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Die Verwendung personenbezogener Daten für medizinische Forschungszwecke bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Dabei ist besonders zu achten, dass die aus dem Grundrecht auf Datenschutz erfließenden Rechte des Betroffenen gewahrt werden.
(1) Die notwendige Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen ist sicherzustellen. Weiters ist die Aufklärung der Patienten und Patientinnen und ihre Zustimmung zur Behandlung oder die Ablehnung einer Behandlung zu dokumentieren.
(2) Es ist sicherzustellen, dass in der Dokumentation auch Willensäußerungen der Patienten und Patientinnen festgehalten werden.
(3) Willensäußerungen nach Abs. 2 können insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von Organen gemäß § 62a Krankenanstaltengesetz oder Willensäußerungen gemäß Artikel 18 sein.
Patienten und Patientinnen haben das Recht, auf ihren Wunsch gegen angemessenen Kostenersatz Abschriften aus der Dokumentation zur Verfügung gestellt zu bekommen. Artikel 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Die Aufklärung von Minderjährigen hat ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend zu erfolgen.
Eine Behandlung, die wegen Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung geboten ist, ist bei Gefahr im Verzug auch gegen den erklärten Willen des Erziehungsberechtigten durchzuführen, ansonsten ist die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.
(1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten ist unmündigen Minderjährigen eine Begleitung durch eine Bezugsperson zu ermöglichen.
(2) Bei der stationären Aufnahme von unmündigen Minderjährigen bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ist auf Wunsch die Mitaufnahme einer Begleitperson zu ermöglichen. Sofern dies aus räumlichen Gründen nicht möglich ist, ist Bezugspersonen ein umfassendes Besuchsrecht einzuräumen, das lediglich aus zwingenden medizinischen oder organisatorischen Gründen eingeschränkt werden darf.
(3) Bezugspersonen sollen auf ihren Wunsch soweit wie möglich an der Betreuung beteiligt werden.
Einrichtungen, Abteilungen und Bereiche, die überwiegend der Behandlung von Minderjährigen dienen, sind altersgerecht auszustatten.
(1) Soweit dies organisatorisch möglich ist, hat eine stationäre Aufnahme von unmündigen Minderjährigen getrennt von erwachsenen Patienten zu erfolgen.
(2) Angehörige der Gesundheitsberufe, denen die Behandlung und Pflege von Minderjährigen obliegt, sollen durch ihre Ausbildung befähigt werden, auf die alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnisse von Minderjährigen eingehen zu können.
Die Träger von Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen, dass schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen Unterricht erteilt werden kann.
(1) Zur Vertretung von Patienteninteressen sind unabhängige Patientenvertretungen einzurichten und mit den notwendigen Personal- und Sacherfordernissen auszustatten. Die unabhängigen Patientenvertretungen sind bei ihrer Tätigkeit weisungsfrei zu stellen und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Es ist ihnen die Behandlung von Beschwerden von Patienten und Patientinnen und Angehörigen, die Aufklärung von Mängeln und Missständen und die Erteilung von Auskünften zu übertragen. Patientenvertretungen können Empfehlungen abgeben.
(2) Die unabhängigen Patientenvertretungen haben mit Patientenselbsthilfegruppen, die Patienteninteressen wahrnehmen, die Zusammenarbeit zu suchen.
(3) Patienten und Patientinnen haben das Recht auf Prüfung ihrer Beschwerden und auf Vertretung ihrer Interessen durch die unabhängigen Patientenvertretungen. Sie sind vom Ergebnis der Überprüfung zu informieren. Die Inanspruchnahme der Patientenvertretungen ist für die Patienten und Patientinnen mit keinen Kosten verbunden.
(1) Es ist sicherzustellen, dass unabhängigen Patientenvertretungen Gelegenheit geboten wird, vor Entscheidungen in grundlegenden allgemeinen patientenrelevanten Fragen ihre Stellungnahme abzugeben. Dies gilt insbesondere vor der Errichtung neuer stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, für die Durchführung von Begutachtungsverfahren zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie für grundlegende Planungsvorhaben.
(2) Dachorganisationen von Patientenselbsthilfegruppen ist Gelegenheit zu geben, in Begutachtungsverfahren zu patientenrelevanten Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gehört zu werden.
(1) Die Vertragsparteien haben sicherzustellen, dass Informationen über Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens für jedermann zur Verfügung stehen.
(2) Es ist sicherzustellen, dass freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Träger von Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswesens über ihre Leistungen in sachlicher Weise informieren.
Im Zusammenhang mit der Haftung für Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dürfen Abweichungen vom Schadenersatzrecht und von allgemeinen Beweislast- und Gewährleistungsregeln im Sinne der Bestimmungen des ABGB nur zugunsten der Patienten und Patientinnen getroffen werden.
Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen und vergleichbaren Einrichtungen hemmen den Ablauf der Verjährung bis zum Verstreichen einer angemessenen Klagsfrist nach Abbruch des Verfahrens oder nach einer sonstigen, zuungunsten des Patienten oder der Patientin erfolgenden Beendigung des Schlichtungsverfahrens.
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Monatsersten nach Einlangen der Mitteilungen der Vertragsparteien beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach der Verfassung des Landes Burgenland erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
(2) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen, wenn die Mitteilungen nach Abs. 1 eingelangt sind.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre jeweiligen Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu erlassen.
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat dem Land Burgenland eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln. Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta) am 26. April 2001 gemäß Art. 83 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 34 Abs. 1 am 1. Juli 2001 in Kraft.