St. Pöltner Stadtrecht 1977
Inhaltsübersicht (294)
Gesetzestext (294 Artikel)
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Veranstaltungsstätten-Verordnung
[organ]
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Kurztitel
Festsetzung des Kurbezirkes Bad Blumau
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 57/2001
Inkrafttretensdatum
04.10.2001
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. September 2001 über die Festsetzung des Kurbezirkes Bad Blumau
Stammfassung: LGBl. Nr. 57/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962 i. d. F. des Gesetzes LGBl. Nr. 168/1969, wird verordnet
Tirol
Die §§ 76 bis 80 sind auf Grund des Art. 151 Abs. 27 B-VG i.V.m. dem Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002, LGBl. Nr. 123/2002, mit 1. Jänner 2003 außer Kraft getreten.
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2012 lautet
"Artikel II
Bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung nach § 105 Abs. 2 vierter Satz in der Fassung des Art. I Z. 16 ist weiterhin § 105 Abs. 2 in seiner bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden."
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2019 lautet
"Artikel II
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 7, 12 und 13 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) Die Änderungen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen aufgrund der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 sind für Gemeinden und Gemeindeverbände ab dem Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.
(4) Soweit in den Finanzjahren 2020 und 2021 die Erträge als Grundlage für die Berechnung von Wertgrenzen heranzuziehen sind, sind anstelle dieser die im Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Einnahmen nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997), BGBl. Nr. 787/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 313/2015, heranzuziehen.
(5) Der Gemeinderat hat die Eröffnungsbilanz nach § 38 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 spätestens bis zum Beschluss über den Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2020 zu beschließen. Ebenso ist jede Änderung der Eröffnungsbilanz vom Gemeinderat zu beschließen. Für die Beschlussfassung der Eröffnungsbilanz gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses sinngemäß. Das Ausweisen von Haushaltsrücklagen ist in der Eröffnungsbilanz nur dann zulässig, wenn sie durch Zahlungsmittelreserven bedeckt werden."
Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2023 lautet
"Artikel III
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 58 Abs. 3 zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 in der Fassung des Art. I Z 2 dieses Gesetzes findet auf Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern Anwendung, sobald erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Amtsleiter neu zu bestellen ist.
(3) § 82 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 in der Fassung des Art. I Z 8 und § 51 Abs. 2 des Innsbrucker Stadtrechts 1975 in der Fassung des Art. II Z 3 sind spätestens auf den Voranschlag für das Finanzjahr 2025 anzuwenden."
Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
Bezirk Imst
Arzl im Pitztal, Haiming, Imst, Imsterberg, Jerzens, Karres, Karrösten, Längenfeld, Mieming, Mils bei Imst, Mötz, Nassereith, Obsteig, Oetz, Rietz, Roppen, Sautens, Silz, Sölden, St. Leonhard im Pitztal, Stams, Tarrenz, Umhausen, Wenns.
Bezirk Innsbruck-Land
Absam, Aldrans, Ampass, Axams, Baumkirchen, Birgitz, Ellbögen, Flaurling, Fritzens, Fulpmes, Gnadenwald, Götzens, Gries am Brenner, Gries im Sellrain, Grinzens, Gschnitz, Hall in Tirol, Hatting, Inzing, Kematen in Tirol, Kolsass, Kolsassberg, Lans, Leutasch, Matrei am Brenner, Mieders, Mils, Mutters, Natters, Navis, Neustift im Stubaital, Oberhofen im Inntal, Obernberg am Brenner, Oberperfuss, Patsch, Pettnau, Pfaffenhofen, Polling in Tirol, Ranggen, Reith bei Seefeld, Rinn, Rum, Scharnitz, Schmirn, Schönberg im Stubaital, Seefeld in Tirol, Sellrain, Sistrans, St. Sigmund im Sellrain, Steinach am Brenner, Telfes im Stubai, Telfs, Thaur, Trins, Tulfes, Unterperfuss, Vals, Volders, Völs, Wattenberg, Wattens, Wildermieming, Zirl.
Bezirk Kitzbühel
Aurach bei Kitzbühel, Brixen im Thale, Fieberbrunn, Going am Wilden Kaiser, Hochfilzen, Hopfgarten im Brixental, Itter, Jochberg, Kirchberg in Tirol, Kirchdorf in Tirol, Kitzbühel, Kössen, Oberndorf in Tirol, Reith bei Kitzbühel, Schwendt, St. Jakob in Haus, St. Johann in Tirol, St. Ulrich am Pillersee, Waidring, Westendorf.
Bezirk Kufstein
Alpbach, Angath, Angerberg, Bad Häring, Brandenberg, Breitenbach am Inn, Brixlegg, Ebbs, Ellmau, Erl, Kirchbichl, Kramsach, Kufstein, Kundl, Langkampfen, Mariastein, Münster, Niederndorf, Niederndorferberg, Radfeld, Rattenberg, Reith im Alpbachtal, Rettenschöss, Scheffau am Wilden Kaiser, Schwoich, Söll, Thiersee, Walchsee, Wildschönau, Wörgl.
Bezirk Landeck
Beachte den neuen Gemeindenamen von Fließ (vormals „Fliess“) seit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung LGBl. Nr. 95/2015 am 6. Oktober 2015
Faggen, Fendels, Fiss, Fließ, Flirsch, Galtür, Grins, Ischgl, Kappl, Kaunerberg, Kaunertal, Kauns, Ladis, Landeck, Nauders, Pettneu am Arlberg, Pfunds, Pians, Prutz, Ried im Oberinntal, Schönwies, See, Serfaus, Spiss, St. Anton am Arlberg, Stanz bei Landeck, Strengen, Tobadill, Tösens, Zams.
Bezirk Lienz
Abfaltersbach, Ainet, Amlach, Anras, Assling, Außervillgraten, Dölsach, Gaimberg, Heinfels, Hopfgarten in Defereggen, Innervillgraten, Iselsberg-Stronach, Kals am Großglockner, Kartitsch, Lavant, Leisach, Lienz, Matrei in Osttirol, Nikolsdorf, Nußdorf-Debant, Oberlienz, Obertilliach, Prägraten am Großvenediger, Schlaiten, Sillian, St. Jakob in Defereggen, St. Johann im Walde, St. Veit in Defereggen, Strassen, Thurn, Tristach, Untertilliach, Virgen.
Bezirk Reutte
Bach, Berwang, Biberwier, Bichlbach, Breitenwang, Ehenbichl, Ehrwald, Elbigenalp, Elmen, Forchach, Gramais, Grän, Häselgehr, Heiterwang, Hinterhornbach, Höfen, Holzgau, Jungholz, Kaisers, Lechaschau, Lermoos, Musau, Namlos, Nesselwängle, Pfafflar, Pflach, Pinswang, Reutte, Schattwald, Stanzach, Steeg, Tannheim, Vils, Vorderhornbach, Wängle, Weißenbach am Lech, Zöblen.
Bezirk Schwaz
Achenkirch, Aschau im Zillertal, Brandberg, Bruck am Ziller, Buch in Tirol, Eben am Achensee, Finkenberg, Fügen, Fügenberg, Gallzein, Gerlos, Gerlosberg, Hainzenberg, Hart im Zillertal, Hippach, Jenbach, Kaltenbach, Mayrhofen, Pill, Ramsau im Zillertal, Ried im Zillertal, Rohrberg, Schlitters, Schwaz, Schwendau, Stans, Steinberg am Rofan, Strass im Zillertal, Stumm, Stummerberg, Terfens, Tux, Uderns, Vomp, Weer, Weerberg, Wiesing, Zell am Ziller, Zellberg.
St. Pöltner Stadtrecht 1977
(1) Die Landeshauptstadt St. Pölten ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2) Das Gebiet der Stadt ist zugleich Verwaltungsbezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1
Diese Verordnung findet auf alle nach § 16 VAG 1997 genehmigungspflichtigen Veranstaltungsstätten Anwendung.
Der Kurbezirk „Bad Blumau“ umfasst nachfolgende Bereiche
Dieses Gesetz gilt für die Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadt Innsbruck.
§ 1. (1) Sitzungen der Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen und Zentralausschüsse) finden nur dann statt, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden.
(2) Eine ordnungsgemäße Einberufung liegt vor, wenn
(3) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind Schultage.
Das Stadtgebiet wird durch das Gesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden, LGBl. 1030, festgelegt.
Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinn dieser Verordnung gelten als
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Oktober 2001, in Kraft.
(1) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und Verwaltungssprengel.
(2) Die Gemeinde ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbstständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
§ 2. Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, diesen Ausschuß einzuberufen (§ 22 Abs. 2 zweiter Satz des BundesPersonalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten.
(1) Das Wappen der Landeshauptstadt St. Pölten besteht aus einem der Länge nach in zwei Hälften geteilten Schild, von dem der heraldisch linke Teil blau, der heraldisch rechte Teil weiß ist. Im blauen Feld steht ein rechtsgewendeter, wachsender grauer Wolf mit aufrecht stehendem Schwanze und offenem Maul. Klauen, Zähne und Innenseite der Ohren sind gelb, die heraushängende Zunge rot. Durch die Mitte des rechten Feldes geht ein waagrechter roter Balken.
(2) Die Farben der Stadt sind rot-gelb.
(3) Das Siegel der Stadt weist das Stadtwappen (Abs. 1) mit der Umschrift “Stadt St. Pölten” auf.
(4) Das Amtssiegel des Magistrates weist das Wappen und die Umschrift “Magistrat der Stadt St. Pölten” auf.
Stand der Technik
§ 3
(1) Die Anforderungen dieser Verordnung sind nach dem Stand der Technik zu erfüllen.
(2) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand erprobter fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, wie er sich zB aus technischen Normen und Richtlinien ergibt. Abweichend davon gilt allerdings, dass im Sinn dieser Verordnung brandbeständige Bauteile jedenfalls aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen.
(1) Das Land Tirol gliedert sich in Gemeinden. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.
(2) Die Gemeinden sind aus der Anlage ersichtlich. Änderungen im Bestand von Gemeinden nach § 4 Abs. 1 oder Änderungen des Namens von Gemeinden nach § 9 Abs. 2 werden unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung, mit der die jeweilige Änderung genehmigt wird, rechtsverbindlich; die Anlage gilt in einem solchen Fall als entsprechend geändert.
§ 3. Ist ein Personalvertretungsausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so kann die Sitzung des Ausschusses innerhalb einer Stunde nach der festgesetzten Zeit eröffnet werden, wenn in diesem Zeitpunkte die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.
(1) Für die Organe der Stadt gilt
(2) Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
2. Teil
Bau- und Ausstattungsvorschriften
1. Abschnitt
Fluchtwege im Freien und Stellplätze
Fluchtwege auf dem Grundstück
§ 4
(1) Veranstaltungsstätten müssen so gelegen sein, dass Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige aus der Veranstaltungsstätte unmittelbar oder zügig über freie Flächen des Grundstücks auf eine öffentliche Verkehrsfläche gelangen können. Diese freien Flächen des Grundstücks dienen als Fluchtweg und müssen die im § 12 Abs 2 genannten Breiten aufweisen.
(2) Veranstaltungsstätten für mehr als 2.500 Besucher und Volltheater mit einer Vollbühne für mehr als 900 Besucher müssen
(3) Zufahrten und Durchfahrten im Verlauf von Fluchtwegen müssen einschließlich Gehsteig mindestens 4 m breit und 4 m hoch sein.
(4) Wände und Decken von Durchfahrten und Durchgängen müssen brandbeständig sein.
(1) Gemeinden können sich durch Vereinbarung zu einer neuen Gemeinde vereinigen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 vorliegen. Durch die Vereinigung gehen sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Gemeinden auf die neue Gemeinde über.
(2) Die Landesregierung hat für den Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden der Vereinigung und der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates zur Führung der Gemeindeverwaltung einen Amtsverwalter zu bestellen. § 126 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß. Neben der Besorgung der laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte ist, um einen Schaden von der Gemeinde abzuwenden, der Amtsverwalter ermächtigt, Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der neuen Gemeinde zu erlassen und diese rückwirkend, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung, in Kraft zu setzen. Dabei sind die nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften maßgebenden Verfahrensbestimmungen nicht anzuwenden. Die Erlassung von Verordnungen über Abgaben, Gebühren oder sonstige Geldleistungen darf zu keiner außergewöhnlichen Erhöhung gegenüber der von den bisherigen Gemeinden vorgeschriebenen Geldleistung führen. Eine außergewöhnliche Erhöhung liegt jedenfalls dann vor, wenn die einzelne Geldleistung um mehr als 20 v.H. von der bisherigen Höhe nach oben hin abweicht. Weiters ist der Amtsverwalter ermächtigt, die Rechnungsabschlüsse der bisherigen Gemeinden und der aufgrund der Vereinigung untergegangenen Gemeindeverbände nach § 108 längstens bis 31. März nach dem Wirksamwerden der Vereinigung festzusetzen.
(3) Zur Beratung des Amtsverwalters hat die Landesregierung einen Beirat zu bestellen. Dem Beirat haben die Bürgermeister der bisherigen Gemeinden anzugehören. Zudem hat jeder Gemeinderat der bisherigen Gemeinden das Recht, vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine weitere Person als Mitglied des Beirates vorzuschlagen. § 126 Abs. 3 fünfter und sechster Satz gilt sinngemäß.
(4) Der Amtsverwalter und der Beirat sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie ihre Tätigkeit mit dem Wirksamwerden der Vereinigung aufnehmen können.
(5) Die Vereinigung von Gemeinden gegen den Willen auch nur einer Gemeinde bedarf eines Landesgesetzes.
§ 4. In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Vorsitzende dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Vorsitz. Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert, den Vorsitz des Personalvertretungsausschusses zu führen, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied dieses Ausschusses.
Zur Prüfung der Gebarung und Rechnung der Stadt ist ein Kontrollamt einzurichten.
Stellplätze
§ 5
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und ihre Zu- und Abfahrten dürfen nicht auf Flächen angeordnet werden, die dem Verlassen der Veranstaltungsstätte oder als Bewegungsflächen für die Einsatzkräfte dienen. Die Zufahrten sind von den Abfahrten getrennt anzulegen, wenn sich bei aufeinander folgenden Veranstaltungen das Zu- und Abfahren der Kraftfahrzeuge überschneiden kann.
Die Teilung und die Aufteilung einer Gemeinde sowie die Errichtung einer Gemeinde aus einem Teilgebiet einer oder mehrerer Gemeinde(n) bedürfen eines Landesgesetzes.
§ 5. (1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses festzulegen.
(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit des Ausschusses zu verlesen. Eine Änderung der Tagesordnung darf der Personalvertretungsausschuß nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.
2. Abschnitt
Veranstaltungsräume
Höhenlage
§ 6
Der Parterrefußboden eines Veranstaltungsraumes darf über der als Fluchtweg dienenden Verkehrsfläche (§ 4 Abs 1) nicht höher liegen
(1) Gemeinden können eine Änderung ihrer Grenzen vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu erteilen, wenn die beteiligten Gemeinden Einvernehmen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung erzielt haben und die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 vorliegen.
(2) Grenzänderungen zwischen Gemeinden gegen den Willen auch nur einer Gemeinde bedürfen eines Landesgesetzes.
§ 6. Nach der Festsetzung der Tagesordnung ist über die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuß abgefertigten Schriftstücke (Ein und Auslauf) zu berichten. Über Anordnung des Vorsitzenden oder über Wunsch der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses sind einzelne Schriftstücke auch zu verlesen.
Veranstaltungsräume in Kellergeschoßen
§ 7
Veranstaltungsräume in Kellergeschoßen dürfen nicht mehr als 900 Personen fassen und nicht mehr als 5 m unter der als Fluchtweg dienenden Verkehrsfläche (§ 4 Abs 1) liegen. Die Räume müssen Rauchabzüge haben. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte müssen zum Ausgleich entsprechende Sicherheitsvorkehrungen geschaffen werden.
(1) Die Wirksamkeit von Gebietsänderungen nach den §§ 4 bis 6 ist mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
(2) Bei allen Änderungen im Bestand von Gemeinden und ihrer Grenzen ist darauf zu achten, dass die örtliche Verbundenheit ihrer Bewohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinden gesichert ist.
(3) Die Landesregierung hat Genehmigungen nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 mit Verordnung zu erteilen. Die Landesregierung hat die Genehmigung mit Bescheid zu versagen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nicht vorliegt.
§ 7. Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind vom Vorsitzenden oder von jenem Mitglied des Ausschusses, auf dessen Antrag sie zusätzlich in die Tagesordnung aufgenommen wurden, zu erläutern; sodann ist vom Vorsitzenden zu jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen. Nach Abschluß der Debatte kann über den Gegenstand des Tagesordnungspunktes Beschluß gefaßt werden.
Lichte Höhe
§ 8
Veranstaltungsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben. Sie müssen über und unter Rängen, Emporen, Balkonen und ähnlichen Anlagen mindestens 2,3 m oder, wenn kein Rauchverbot besteht, mindestens 2,8 m im Lichten hoch sein.
(1) Die Landesregierung hat über Grenzstreitigkeiten von Gemeinden mit Bescheid zu entscheiden. Sie hat dabei nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem eine mündliche Verhandlung und ein Augenschein vorzunehmen sind, allenfalls unter Bedachtnahme auf die natürliche Geländebeschaffenheit und auf die sonstigen maßgeblichen Verhältnisse den Verlauf der Gemeindegrenzen festzulegen.
(2) Sofern dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung des strittigen Gebietes erforderlich ist, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die bisherigen Verhältnisse, insbesondere auf die örtliche Lage des Gebietes, einen vorläufigen Bescheid zu erlassen.
(3) Die Landesregierung hat den Verlauf der Gemeindegrenzen entsprechend dem Bescheid nach Abs. 1 durch Verordnung zu verlautbaren.
§ 8. (1) Jedes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu sprechen.
(2) Der Vorsitzende hat den Ausschußmitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer Wortmeldungen eine Rednerliste zu führen. Handelt es sich um die Debatte über einen Antrag, so steht das Schlußwort dem Antragsteller zu.
Decken und Tragwerke
§ 9
(1) Ein unterhalb der Decke oder des Daches angebrachter oberer Abschluss des Veranstaltungsraumes muss einschließlich seiner Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; seine Oberseite muss, wenn sie zugänglich ist, leicht gereinigt werden können. Verkleidungen aus schwer brennbaren und schwachqualmenden Baustoffen können gestattet werden, wenn unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Sie müssen nichttropfend ausgeführt sein.
(2) Tragwerke für den Fußboden ansteigender Platzreihen und von Podien müssen aus zumindest schwer brennbaren Baustoffen bestehen. In den Zwischenräumen von Tragwerken dürfen keine Leitungen verlegt werden; davon können Ausnahmen gestattet werden, wenn unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Zugangsöffnungen müssen verschließbar sein; die Verschlüsse müssen dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Brand aufweisen wie die Wand oder Decke, in der sie liegen.
(1) Die Gemeinden und ihre Ortschaften führen ihren bisherigen Namen.
(2) Die Gemeinde kann ihren Namen ändern. Die Änderung des Namens bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen liegt insbesondere dann vor, wenn der neue Name der Gemeinde mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet übereinstimmt oder mit diesem verwechselt werden kann.
(3) Für die Änderung des Namens einer Ortschaft gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Für die Erteilung der Genehmigung oder deren Versagung gilt § 7 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Auflassung einer Ortschaft im Verordnungsblatt für Tirol kundzumachen.
§ 9. (1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere von der Tagesordnung abschweifende Debatten zu verhindern.
(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, oder wenn ein Redner in seinen Ausführungen vom Thema des Tagesordnungspunktes weitgehend abweicht, das Wort zu entziehen. Er ist zu dieser Maßnahme berechtigt, wenn er den Redner aus gleichem Anlaß bereits zweimal ermahnt hat (Ordnungsrufe).
Ansteigende Platzreihen
§ 10
(1) Bei ansteigenden Platzreihen darf der Höhenunterschied zum nächsten Ausgang nach oben oder unten von jeder Platzreihe aus nicht mehr als 4 m betragen.
(2) Folgen Platzreihen mit einem Höhenunterschied von mehr als 32 cm aufeinander (steil ansteigende Platzreihen), sind Gruppen zu bilden, die durch Brustwehren gegeneinander abzutrennen sind. Bei einem Höhenunterschied von mehr als 50 cm ist jede Platzreihe zu umwehren. Brustwehren sind nicht erforderlich, wenn Reihen durch Pulte oder durch Rückenlehnen eines festen Gestühls voneinander getrennt sind und die Rückenlehnen den Fußboden der dahinter liegenden Reihen um mindestens 65 cm überragen.
(3) Stehplatzreihen (Stehstufen) dürfen höchstens 45 cm tief und sollen mindestens 20 cm hoch sein. Bei mehr als fünf Stehstufen sind vor der vordersten Stufe und nach je zehn weiteren Stufen Brustwehren von mindestens 1 m Höhe anzubringen. Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang sein und dürfen seitlich höchstens 2 m voneinander Abstand haben. Die Seitenabstände können bis 5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzte Anordnung entsprechend langer Brustwehren abgedeckt sind.
(1) Die Gemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ oder „Marktgemeinde“ führen, behalten diese Bezeichnungen bei.
(2) Die Landesregierung kann einer Gemeinde von besonderer regionaler Bedeutung mit Verordnung die Bezeichnung „Marktgemeinde“ verleihen. Die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ wird durch Landesgesetz verliehen.
(3) Bei der Vereinigung einer Stadtgemeinde oder einer Marktgemeinde mit einer anderen Gemeinde (§ 4) führt die neue Gemeinde die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ bzw. „Marktgemeinde“. Bei der Vereinigung einer Stadtgemeinde mit einer Marktgemeinde führt die neue Gemeinde die Bezeichnung „Stadtgemeinde“.
§ 10. (1) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt zu den bereits vorgemerkten Rednern keine weiteren Redner mehr zuzulassen (Schluß der Rednerliste), wenn durch die Beschränkung der Rednerzahl die schnellere Erledigung des Tagesordnungspunktes erreicht werden kann und anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt durch die Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner genügend erörtert sein wird.
(2) Über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist sogleich abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die Rednerliste zu verlesen und ein Pro und Kontraredner über den Antrag auf Schluß der Rednerliste zuzulassen.
Wandverkleidungen und Trennwände;
Projektionsflächen
§ 11
(1) Verkleidungen von Wänden müssen aus zumindest schwer brennbaren Baustoffen bestehen und müssen schwach qualmend ausgeführt sein.
(2) Trennwände müssen so ausgebildet oder gesichert werden, dass sie bei Gedränge nicht eingedrückt werden können.
(3) Projektionsflächen, Tragekonstruktionen und Vorhänge von Projektionsflächen müssen aus zumindest schwer brennbaren Stoffen bestehen.
(1) Die Gemeinden, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Wappen verliehen worden ist, sind weiterhin zur Führung und Verwendung des Wappens berechtigt.
(2) Die Landesregierung kann einer Gemeinde mit Verordnung ein Gemeindewappen verleihen.
(3) Die Gemeindefarben sind aus den Farben des Gemeindewappens abzuleiten. Sie sind bei der Verleihung eines Gemeindewappens von der Landesregierung festzulegen.
(4) Über die Verleihung eines Gemeindewappens ist eine Urkunde auszufertigen, die eine Beschreibung und eine Abbildung des Wappens zu enthalten hat.
(5) Zur Führung des Gemeindewappens sind sämtliche Organe der Gemeinde und ihre wirtschaftlichen Unternehmen sowie jene natürlichen oder juristischen Personen berechtigt, denen die Bewilligung zur Führung des Wappens durch den Gemeinderat erteilt wurde. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn dies im besonderen Interesse der Gemeinde gelegen und ein nachteiliger Gebrauch nicht zu erwarten ist.
(6) Das Recht zur Führung des Gemeindewappens ist nicht übertragbar und erlischt
(7) Das Recht zur Führung des Gemeindewappens kann vom Gemeinderat widerrufen werden, wenn durch die Führung das Ansehen der Gemeinde geschädigt wird.
(8) Die würdige Verwendung des Gemeindewappens ist jedermann gestattet. Die Verwendung des Gemeindewappens kann vom Gemeinderat untersagt werden, wenn durch diese Verwendung das Ansehen der Gemeinde geschädigt wird.
(9) Gemeindewappen von Gemeinden, die aufgrund einer Vereinigung (§ 4) oder einer Teilung bzw. Aufteilung (§ 5) untergehen, gelten nicht mehr als Gemeindewappen.
(10) Wer ein Gemeindewappen, auch mit einem Zusatz oder in einer veränderten verwechslungsfähigen Form,
§ 11. (1) Die Abstimmung kann durch Handheben oder auf Verlangen eines Mitgliedes durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 3 des BundesPersonalvertretungsgesetzes) hat jedenfalls durch Abgabe von Stimmzettel zu erfolgen.
(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende.
(3) Stimmenthaltung ist zulässig.
(1) Gänge im Veranstaltungsraum, Ausgänge zu den Gängen, Gänge, Stiegen und andere Ausgänge (Fluchtwege) müssen in solcher Anzahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, dass Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auf kurzem Weg leicht und gefahrlos ins Freie auf Verkehrsflächen gelangen können.
(2) Die lichte Breite eines jeden Teiles von Fluchtwegen muss mindestens 1,20 m betragen. Bei einem Fassungsvermögen von über 100 Personen ist für jede weitere Person 1 cm dazuzurechnen. Gänge in Veranstaltungsräumen mit fester Bestuhlung müssen mindestens 1,20 m, Gänge außerhalb von Veranstaltungsräumen (Flure) mindestens 2,50 m, alle übrigen Fluchtwege 1,20 m breit sein. Bei Logen mit nicht mehr als 20 Plätzen genügen Türen von 80 cm lichter Breite.
(3) Kommen mehrere Benutzungsarten in Betracht, sind die Fluchtwege nach der größtmöglichen Besucherzahl zu berechnen. Soweit keine Sitzplätze angeordnet werden, sind im Allgemeinen auf 1 m² Grundfläche drei Personen und bei Stehstufen eine Person auf 50 cm Breite zu rechnen. Haben mehrere allenfalls in verschiedenen Geschoßen gelegene Veranstaltungsräume gemeinsame Fluchtwege, sind bei deren Berechnung alle Besucherzahlen zusammenzurechnen.
Die Gemeinden haben für den urkundlichen Verkehr ein Gemeindesiegel zu führen. Das Gemeindesiegel hat den Namen der Gemeinde und des politischen Bezirkes zu enthalten, dem die Gemeinde angehört, das Siegel wappenführender Gemeinden überdies das Gemeindewappen.
§ 12. Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet im Zweifel der Vorsitzende.
Gänge
§ 13
(1) Stufenlose Gänge oder Gangteile dürfen höchstens 10 % geneigt sein. Bei größerer Neigung sind Stufengänge anzuordnen; einzelne Stufen dürfen nicht angeordnet werden.
(2) Stufen in Stufengängen dürfen nicht niedriger als 10 cm und nicht höher als 18 cm sein. Die Auftritte dürfen nicht schmäler als 27 cm sein. Der Fußboden von Platzreihen muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen.
(1) Gemeindebewohner sind
(2) Alle Gemeindebewohner haben an den Rechten und Pflichten nach den landesgesetzlichen Vorschriften in gleicher Weise teil.
(3) Die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richtet sich nach den landesgesetzlichen Vorschriften.
§ 13. (1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.
(2) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.
(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
Ausgänge
§ 14
(1) Jeder Veranstaltungsraum muss mindestens zwei Ausgänge haben. Bei Veranstaltungen mit weniger als 100 Teilnehmern kann auch nur ein Ausgang gestattet werden, wenn dadurch das Verlassen der Veranstaltungsstätte bei Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen nicht eingeschränkt wird. Der Weg von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 25 m sein; der Weg zum nächsten brandbeständigen Stiegenhaus darf 40 m nicht überschreiten. Für Sporthallen und ähnliche Veranstaltungsstätten können Ausnahmen gestattet werden.
(2) Alle Ausgangstüren müssen gekennzeichnet sein. Die Fluchtwege ins Freie sind gut sichtbar zu kennzeichnen. Ausgangstüren und Fluchtwege sind so zu beleuchten, dass die Kennzeichnung auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gut erkennbar ist.
(3) Höhenunterschiede zwischen Ausgangstüren und Gängen oder Umgängen sind durch Rampen mit einer Neigung von höchstens 10 % oder durch mindestens zwei Stufen zu überwinden. Die Stufen dürfen nicht in die Gänge hineinragen.
(4) Zwischen Ausgangstüren und Stufen oder Rampen sollen Podeste von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe liegen.
(5) Ausgänge aus Veranstaltungsräumen müssen unmittelbar ins Freie, auf Gänge oder in Stiegenhäuser führen.
(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich Verdienste um die Gemeinde erworben haben, ehren.
(2) Die Gemeinde kann Personen, die sich besondere Verdienste um die Gemeinde erworben haben, zu Ehrenbürgern ernennen.
(3) Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.
(4) Eine Ehrung kann von der Gemeinde widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die ihrer Verleihung entgegengestanden wären, oder der Geehrte nachträglich ein Verhalten setzt, das ihrer Verleihung entgegenstünde. Eine Ehrung erlischt, wenn hinsichtlich des Geehrten ein Ausschluss vom Wahlrecht im Sinn des § 9 Abs. 1 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 – TGWO 1994, LGBl. Nr. 88, eintritt.
§ 14. (1) Über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist ein Protokoll zu führen, in das die Mitglieder des Personalvertretungsausschusses über Verlangen Einsicht nehmen können.
(2) Die Führung des Protokolls obliegt dem Schriftführer; wurden mehrere Schriftführer gewählt, dem ersten Schriftführer. Ist der erste Schriftführer an der Führung des Protokolls verhindert, so obliegt die Führung des Protokolls dem zweiten Schriftführer, im Falle der Verhinderung dieses, dem dritten Schriftführer usw. Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so hat der Ausschuß für die betreffende Sitzung einen Ersatzschriftführer zu wählen, dem die Protokollführung obliegt. Eine solche Wahl ist zu Beginn der Sitzung durchzuführen. Der Ersatzschriftführer hat auch über den vor seiner Wahl liegenden Teil der Sitzung Protokoll zu führen.
Stiegen und Stiegenhäuser
§ 15
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß muss über mindestens zwei voneinander unabhängige Stiegen in eigenen Stiegenhäusern zugänglich sein (Hauptstiegen), wenn das Fassungsvermögen des Veranstaltungsraumes 100 Personen überschreitet.
(2) In Volltheatern muss jedes Geschoß des Veranstaltungsraumes über mindestens zwei nur zu ihm führende Stiegen zugänglich sein; die beiden obersten Geschoße dürfen über gemeinsame Stiegen zugänglich sein, wenn im obersten Geschoß für nicht mehr als 300 Personen Plätze vorhanden sind. Die Stiegenhäuser müssen voneinander getrennt sein.
(3) Stiegenhäuser, die über mehr als zwei Geschoße führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einer Öffnung von mindestens 5 % der Grundfläche des dazugehörigen Stiegenhauses oder Stiegenhausabschnittes, mindestens jedoch 1 m² haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß (Zugangsebene der Feuerwehr) wie auch vom obersten Geschoß aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Unter diesen Voraussetzungen können auch Fenster als Rauchabzüge ausgebildet werden.
(4) Hauptstiegen müssen brandbeständig sein, innerhalb von Bauten müssen sie an den Unterseiten geschlossen sein. Sie müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.
(5) Hauptstiegen dürfen nicht breiter als 2,50 m sein.
(6) Stiegenläufe sollen zwischen zwei Podesten nicht mehr als 14 Stufen haben.
(7) Wendeltreppen als Teil von Fluchtwegen sind unzulässig.
Die Wirkungsbereiche der Gemeinde sind ein eigener und ein vom Bund oder vom Land Tirol übertragener.
§ 15. (1) Das Protokoll hat zu enthalten
(2) Ein Mitglied des Personalvertretungsausschusses kann verlangen, daß Verhandlungsgegenstände, die nicht im Abs. 1 angeführt sind, in das Protokoll aufzunehmen sind.
Fenster und Türen
§ 16
(1) Fenster, die als Notausstieg bestimmt sind, müssen im Lichten mindestens 60 cm breit und mindestens 90 cm hoch sein. Gitter an diesen Fenstern müssen sich mit den Fensterflügeln öffnen lassen und dürfen deren Aufschlagen nicht behindern.
(2) Türen in Stiegenhäusern, die als Fluchtwege dienen, sind zumindest brandhemmend auszuführen. Türen im Verlauf von Fluchtwegen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und sind verletzungssicher auszuführen. Schiebe-, Pendel-, Dreh- und Hebetüren sind in Fluchtwegen unzulässig. Türflügel dürfen höchstens 15 cm in die Gänge vorspringen, ohne jedoch dabei die erforderliche Breite der Gänge zu beschränken.
(3) Türen müssen von innen durch einen einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein. Türbeschläge müssen so ausgebildet sein, dass Besucher nicht daran hängen bleiben können. Riegel an Türen sind unzulässig.
(1) Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umfasst neben den im § 2 Abs. 2 genannten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet
§ 16. (1) Das Protokoll ist vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses nach der Verlesung des Ein und Auslaufes (§ 6) zu verlesen.
(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolls zu stellen. Über solche ist sogleich abzustimmen. Diese sind unbeschadet des Abstimmungsergebnisses dem Protokoll anzuschließen.
(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Personalvertretungsausschuß. Es ist vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Jedem Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist ein Protokoll auszuhändigen.
Beheizung
§ 17
(1) Veranstaltungsstätten sind mit Zentralheizungen zu beheizen. Andere Heizungsanlagen können gestattet werden, wenn, insbesondere unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck, die Sicherheitserfordernisse gewahrt erscheinen. In Theaterräumen sind offene Heizungsanlagen jedenfalls unzulässig.
(2) Elektrische Heizungsanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und festverlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offen liegen.
(3) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 60°C erreichen können, müssen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, dass auf ihnen keine Gegenstände abgelegt werden können.
(1) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.
(2) Gegen Bescheide der Gemeinde in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist unbeschadet des § 31 Abs. 2 die Berufung ausgeschlossen. Die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse werden vom Gemeindevorstand ausgeübt.
§ 17. (1) Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
(2) Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor der Genehmigung (§ 16 Abs. 3) des den Beschluß enthaltenden Protokolls ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß ausdrücklich beschließt.
(3) Schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressaten ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungswege beigesetzt werden, wenn auf der Ausfertigung in geeigneter Form darauf verwiesen wird, daß die Unterschrift mit jener auf dem Original übereinstimmt.
Lüftung
§ 18
Für ausgiebige Lüftung des Saales ist in einer dem Fassungsraum entsprechenden Weise Vorsorge zu treffen. Wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, sind Zu- und Abluftanlagen vorzusehen. Zugerscheinungen durch Zu- und Abluftanlagen sind zu vermeiden. Während der Heizzeit ist die Zuluft zu erwärmen.
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen und deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(2) Wer eine ortspolizeiliche Verordnung übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu.
(3) Die Höhe der wegen Verstoßes gegen eine ortspolizeiliche Verordnung mit Organstrafverfügung einzuhebenden Geldstrafe wird mit 40,- Euro festgelegt.
§ 18. (1) Ein Unterausschuß des Dienststellenausschusses (§ 22 Abs. 5 des BundesPersonalvertretungsgesetzes) hat aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern zu bestehen. In dem Beschluß des Personalvertretungsausschusses über die Bildung eines Unterausschusses sind die Aufgaben, die dem Unterausschuß zur Vorbereitung und Beratung übertragen werden, genau zu umschreiben.
(2) Der Unterausschuß hat in der ersten Sitzung nach seiner Bestellung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter des Vorsitzenden und einen Schriftführer zu wählen. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses. Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat die Aufgaben des Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung zu übernehmen. Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Unterausschusses schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(3) Der Unterausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Beiziehung sachverständiger Landeslehrer zu den Beratungen des Unterausschusses bedarf eines Beschlusses des Unterausschusses.
(5) Der Unterausschuß kann seine Berichte dem Personalvertretungsausschuß schriftlich übermitteln oder, wenn der Personalvertretungsausschuß keinen schriftlichen Bericht gefordert hat, durch einen von ihm gewählten Berichterstatter mündlich vortragen lassen. Den Mitgliedern des Unterausschusses, deren Anträge nicht zum Beschluß erhoben wurden, steht es frei, ihre Anträge dem Personalvertretungsausschuß vorzutragen (Minderheitsbericht) oder im Personalvertretungsausschuß neuerlich zu stellen (Minderheitsantrag).
Rauchabführung
§ 19
(1) Fensterlose Veranstaltungsräume und Veranstaltungsräume mit Fenstern, die nicht geöffnet werden können, müssen Rauchabzugsöffnungen in der Größe von mindestens 2 % ihrer Grundfläche haben. Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen. Die Öffnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke liegen. Der Rauchabzug muss außerhalb des Raumes von einer sicheren, leicht zugänglichen Stelle im Erdgeschoß aus bedient werden können. An der Bedienungsvorrichtung muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind; sie müssen die Aufschrift "Rauchabzug" haben.
(2) Rauchabzugsschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, müssen sie in ihrer Brandwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzüge sollen senkrecht geführt werden, sie müssen ins Freie münden.
(3) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugseinrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.
(4) Eine Abführung des Rauches über eine mechanische Brandrauch-Entlüftungsanlage kann zugelassen werden, wenn die Anlage ausreichend bemessen und auch im Brandfall jederzeit wirksam ist.
(1) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung, ausgenommen die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Ein solcher Antrag muss begründet sein. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die für ihre Erlassung maßgebenden Gründe weggefallen sind.
(2) Die Übertragung von Angelegenheiten auf eine Bundesbehörde bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 bewirkt den Übergang der davon betroffenen Angelegenheiten in die staatliche Verwaltung.
(4) In der Verordnung nach Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass die Zuständigkeit für bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung anhängige Verfahren nicht übergeht.
§ 19. Bei der Einberufung der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses ist durch die Festsetzung eines entsprechenden Termines dafür zu sorgen, daß alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen können.
Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen
und Alarmeinrichtungen
§ 20
(1) In Veranstaltungsräumen, Vorräumen und Gängen müssen geeignete Geräte für die erste Löschhilfe gut sichtbar und leicht erreichbar in ausreichender Zahl vorhanden sein. Für je angefangene 600 m² Geschoßfläche ist eine Einrichtung für eine erweiterte Löschhilfe (Wandhydranten, nasse Steigleitungen) erforderlich.
(2) In Veranstaltungsstätten müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die Hilfskräfte alarmiert werden können. In Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 900 Personen muss von einer geeigneten Stelle die Feuerwehr durch eine Meldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können.
(3) Weitere Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen und Alarmeinrichtungen, wie Flächenberieselungs-, Rauchmelde- oder Lautsprecheranlagen, können vorgeschrieben werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes notwendig erscheint.
(4) In der Veranstaltungsstätte muss ein Telefonanschluss vorhanden sein. Dieser muss für die Betriebsangehörigen und Aufsichtspersonen jederzeit benutzbar sein.
Der übertragene Wirkungsbereich der Gemeinde umfasst alle Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Behörden des Bundes oder des Landes zu besorgen hat.
§ 20. (1) Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied einzuberufen (§ 22 Abs. 1 des BundesPersonalvertretungsgesetzes). Der Einberufer führt bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz.
(2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.
Räume für Sanitäter und Feuerwehrleute
§ 21
Bei Veranstaltungsstätten mit Spiel- oder Szenenflächen innerhalb von Veranstaltungsräumen und einem Fassungsvermögen von mehr als 900 Personen sowie in Voll- und Saaltheatern sind für Sanitäter und Feuerwehrleute besondere Räume (Dienstzimmer) anzuordnen. Sie müssen ausreichend beheizt und gelüftet werden können. Für andere Veranstaltungsstätten können derartige Räume vorgeschrieben werden, wenn besondere Gefährdungen zu erwarten sind.
(1) Organe der Gemeinde sind
(2) In Stadtgemeinden führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.
§ 21. (1) Dem Vorsitzenden (§ 20 Abs. 1) obliegt es, die Vorgänge bis zur Wahl eines Schriftführers im Protokoll festzuhalten.
(2) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.
(1) Die Organe der Gemeinde haben alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.
(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können die im § 21 genannten Kollegialorgane ihre Mitglieder von einer Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 entbinden. Hinsichtlich des Bürgermeisters obliegt diese Zuständigkeit dem Gemeindevorstand. In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ist die Bezirkshauptmannschaft zur Entbindung von einer Geheimhaltungspflicht zuständig.
Kleiderablagen für Besucher
§ 22
Kleiderablagen müssen so angeordnet sein, dass sie das Verlassen der Veranstaltungsstätte nicht behindern. Die Ausgabetische müssen unverrückbar sein. Warteflächen vor Kleiderablagen an Fluchtwegen sind so zu bemessen, dass die Fluchtwege durch wartende Besucher nicht eingeengt werden.
(1) Der Gemeinderat besteht in Gemeinden mit
(2) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das letzte vor dem Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Gemeinderates kundgemachte endgültige Ergebnis der letzten Volkszählung heranzuziehen.
(3) Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates aus, so rückt das nächste Ersatzmitglied jener Gemeinderatspartei, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, an seine Stelle vor. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates verhindert ist. Ein Ersatzmitglied kann auf das Vorrücken verzichten. In diesem Fall bleibt es Ersatzmitglied an der betreffenden Stelle.
§ 22. (1) Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens sechs Arbeitstage vor ihrer Abhaltung schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen, an einer anderen geeigneten Stelle jeder Schule so bekannt zu machen, daß sie alle Bediensteten der Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können. Der Zeitpunkt der Versammlung ist dem Dienststellenleiter spätestens drei Arbeitstage vor ihrer Bekanntmachung mitzuteilen.
(2) Bei der Einberufung der Dienststellenversammlung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die Versammlung der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Toilettenanlagen
§ 23
Veranstaltungsstätten müssen über nach Geschlechtern getrennte Toilettenanlagen sowie tunlichst über zumindest eine rollstuhlgerechte Toilettenanlage verfügen. Die Toilettenanlagen sind mit Waschgelegenheiten auszustatten. Die Toilettenanlagen müssen vom Veranstaltungsraum und Pausenraum auf kurzem Weg erreichbar sein. Die Anzahl der einzelnen Toilettenanlagen sowie der Sitzzellen und Pissoirstände richtet sich nach der Anzahl der zu erwartenden Benutzer unter Bedachtnahme auf das Fassungsvermögen der Veranstaltungsstätte und die Art und Dauer der Veranstaltungen.
(1) Der Gemeindevorstand besteht aus
(2) Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeindevorstand. Dies gilt auch dann, wenn er im Gemeindevorstand nicht stimmberechtigt ist, weil die Gemeinderatspartei, der er angehört, keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat. In diesem Fall ist er beratendes Mitglied.
(3) In Gemeinden mit höchstens 1000 Einwohnern ist ein Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen. In Gemeinden mit mehr als 1000 und höchstens 5000 Einwohnern kann der Gemeinderat einen zweiten Bürgermeister-Stellvertreter wählen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Gemeindevorstandes erforderlich ist. In Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern sind zwei Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen. Maßgebend für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das letzte vor dem Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Gemeinderates kundgemachte endgültige Ergebnis der letzten Volkszählung.
(4) Der Gemeinderat hat die Anzahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder nach Abs. 1 lit. c festzulegen. Sie darf nicht mehr als ein Viertel der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates betragen.
(5) Der Gemeinderat hat zu bestimmen, ob die stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes im Falle ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Dem Ersatzmitglied für den Bürgermeister oder für einen Bürgermeister-Stellvertreter kommen jedoch nur die Befugnisse eines weiteren stimmberechtigten Mitgliedes des Gemeindevorstandes zu.
(6) Ist ein Mitglied des Gemeindevorstandes nur vorübergehend, voraussichtlich aber länger als drei Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert und ist kein Ersatzmitglied (mehr) vorhanden, so hat der Gemeinderat unverzüglich nach dem Bekanntwerden dieser Verhinderung für die restliche Dauer ein Ersatzmitglied zu wählen. Für diese Wahl gilt § 79 Abs. 1 und 2 TGWO 1994 sinngemäß.
§ 23. Das Verlangen, die Dienststellenversammlung einzuberufen (§ 6 Abs. 2 des BundesPersonalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zu richten.
Bestuhlung
§ 24
(1) Außer in Logen oder bei Tischen müssen Sitzgelegenheiten (Stühle, Bänke usw) stets in Reihen aufgestellt oder unverrückbar befestigt sein. Die Sitzgelegenheiten einer Reihe müssen starr verbunden sein. Bei Aufstellung von mehr als 100 Sitzgelegenheiten innerhalb einer Veranstaltungsstätte müssen außerdem die Reihen entweder untereinander blockweise verbunden oder am Boden fixiert sein. Als Reihe gelten mehr als drei nebeneinander aufgestellte Sitzgelegenheiten. Sitzplätze sollen mindestens 50 cm breit sein. Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 45 cm haben.
(2) An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens 16, in steilansteigenden Platzreihen höchstens 12 Sitzplätze gereiht sein.
(3) In einer Loge dürfen nicht mehr als 20 Stühle lose aufgestellt werden; für jeden Platz muss eine Grundfläche von mindestens 0,65 m² vorhanden sein. Logen mit mehr als 20 Sitzplätzen müssen eine feste Bestuhlung haben.
(1) Der Gemeinderat kann
(2) Die Mitglieder und allfällige Ersatzmitglieder der Ausschüsse werden vom Gemeinderat aus dem Kreis der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Gemeinderates gewählt. In den Überprüfungsausschuss und in Ausschüsse nach § 21 Abs. 1 lit. c dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden.
(2a) Ist ein Mitglied des Ausschusses nur vorübergehend, voraussichtlich aber länger als drei Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert und ist kein Ersatzmitglied (mehr) vorhanden, so hat der Gemeinderat unverzüglich nach dem Bekanntwerden dieser Verhinderung für die restliche Dauer ein Ersatzmitglied zu wählen. Für diese Wahl gilt § 79 Abs. 1 und 2 TGWO 1994 sinngemäß.
(3) Die nicht in den Ausschüssen vertretenen Gemeinderatsparteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied namhaft zu machen, das berechtigt ist, an den Sitzungen der Ausschüsse, mit Ausnahme des Überprüfungsausschusses, als Zuhörer teilzunehmen. Ein Frage- oder Rederecht kommt diesen Personen nur zu, wenn dies der jeweilige Ausschuss beschließt.
(4) Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse weiters Personen als Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit beratender Stimme wählen, die über besondere Sachkenntnisse im betreffenden Verwaltungsbereich verfügen oder die den betroffenen Bevölkerungsgruppen, wie insbesondere Jugendliche, Frauen, Senioren oder Behinderte, angehören. Gehören einem Ausschuss derartige Personen nicht an, so können sie nach Bedarf zur Beratung beigezogen werden.
(5) Der Ausschuss hat in der konstituierenden Sitzung aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder einen Obmann und einen Stellvertreter zu wählen. Die konstituierende Sitzung ist vom Bürgermeister einzuberufen und bis zur Wahl des Obmannes zu leiten. Erhält keine Person im jeweils ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied des Ausschusses zu ziehen ist.
§ 24. Ist sowohl der Vorsitzende des Dienststellenausschusses als auch sein Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses den Vorsitz zu führen.
Brüstungen
§ 24a
Brüstungen vor unverrückbar befestigten Sesselreihen müssen an der Innenseite mindestens 85 cm hoch und 25 cm tief sein. Die Brüstungsabdeckung muss zu den Sesselreihen ein Gefälle von mindestens 10 % aufweisen. An den Enden von geneigten Zugängen und Stufengängen müssen entsprechend hohe zusätzliche Absicherungen vorhanden sein.
Tischplätze
§ 25
Von jedem Platz an einem Besuchertisch darf der Weg bis zu einem Gang im Veranstaltungsraum nicht länger als 5 m sein.
(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates verliert sein Mandat, wenn
(2) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates mit Bescheid seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn
(3) Verliert der Bürgermeister oder ein Mitglied des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses sein Mandat, so tritt damit auch der Verlust des Amtes ein.
(4) Wird ein Bürgermeister oder ein sonstiges Mitglied des Gemeindevorstandes als Mitglied der Landesregierung angelobt, so tritt im Zeitpunkt der Angelobung der Amtsverlust ein.
(5) Die Landesregierung kann den Bürgermeister, einen Bürgermeister-Stellvertreter oder ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstandes des Amtes für verlustig erklären, wenn sie in dem vom Land übertragenen Wirkungsbereich tätig geworden sind und vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder eine Weisung nicht beachtet haben. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird dadurch nicht berührt.
§ 25. Der Vorsitzende hat in der Dienststellenversammlung für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Er ist berechtigt, Landeslehrer, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlungen stören, nach zweimaliger Ermahnung aus dem Versammlungsraum zu weisen. Er hat weiters das Recht, die Versammlung vor Erledigung der Tagesordnung zu schließen, wenn ihm die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nicht mehr möglich erscheint.
Rollstuhlplätze
§ 26
Für körperbehinderte Personen müssen bei Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsvermögen bis 500 Personen wenigstens ein und bei einem Fassungsvermögen über 500 Personen wenigstens zwei Stellplätze für Rollstühle vorhanden sein. Diese sind so anzuordnen, dass von ihnen aus die Veranstaltung gut verfolgt werden kann, Fluchtwege nicht verstellt werden und allen Besuchern ein ungehindertes Verlassen der Veranstaltungsstätte jederzeit möglich ist.
(1) Der Bürgermeister kann ein Mitglied des Gemeinderates auf dessen begründeten Antrag für eine bestimmte Zeit beurlauben. Im Fall der Beurlaubung gilt § 22 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann vorübergehend während folgender Zeiträume durch schriftliche Erklärung auf die Ausübung des Amtes aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes verzichten
(3) Für die Dauer des vorübergehenden Verzichtes der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters auf die Ausübung des Amtes wird die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister vom (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter vertreten. Im Übrigen gilt § 31 Abs. 3 zweiter Satz.
(4) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates kann durch schriftliche Erklärung auf sein Mandat verzichten. Die Erklärung ist an den Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, an den (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter zu richten. Der Verzicht wird eine Woche nach dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt wirksam und unwiderruflich.
(5) Der Bürgermeister, ein Bürgermeister-Stellvertreter, ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstandes, der Obmann oder ein Mitglied eines Ausschusses und die entsprechenden Ersatzmitglieder können durch schriftliche Erklärung auf ihr Amt verzichten. Die Erklärung ist an den Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, an den (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter zu richten. Der Verzicht wird eine Woche nach dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt wirksam und unwiderruflich.
§ 26. (1) Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen und ihre Beschlußfähigkeit festzustellen. Eine Erweiterung der verlautbarten Tagesordnung ist mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.
(2) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind von dem vom Dienststellenausschuß bestimmten Personalvertreter zu erläutern. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 7 bis 13 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Abstimmung über die Enthebung des Dienststellenausschusses im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. b des BundesPersonalvertretungsgesetzes jedenfalls durch Abgabe von Stimmzettel zu erfolgen hat.
3. Abschnitt
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für Szenenflächen und Bühnen
Vorhänge, Dekorationen
§ 27
(1) Vorhänge im Szenenflächenbereich müssen aus zumindest schwer brennbaren Stoffen bestehen. Die Vorhänge, Deckenbehänge, ihre Aufhängevorrichtungen und Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den oberen Raumabschluss oder an die Arbeitsgalerie herangebracht werden. Auf Szenenflächen ohne Deckenbehänge, Aufhängevorrichtungen und Arbeitsböden darf der Vorhang bis an die Raumdecke herangebracht werden.
(2) Dekorationen müssen aus zumindest schwer brennbaren Stoffen bestehen. Sie müssen so angebracht werden, dass sie die Fluchtwege nicht einengen.
(1) Die Funktionsperiode des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Gemeinderat kann vor dem Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen (Selbstauflösung). Zu einem Beschluss über die Selbstauflösung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates und die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 126 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.
§ 27. (1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Verfassung des Protokolls obliegt dem Schriftführer des Dienststellenausschusses (§ 14).
(2) In das Protokoll sind insbesondere aufzunehmen
(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Dienststellenausschuß. Es ist vom Vorsitzenden der Sitzung, in dem es genehmigt wurde, und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Jedem stimmberechtigten Landeslehrer der Dienststelle ist auf sein Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
Feuerlöscheinrichtungen
§ 28
Im Szenenflächenbereich müssen Feuerlöscher in ausreichender Zahl vorhanden sein.
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben in der konstituierenden Sitzung bzw. in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor dem Gemeinderat zu geloben, in Treue die Rechtsordnung der Republik Österreich zu befolgen, ihr Amt uneigennützig und unparteiisch auszuüben und das Wohl der Gemeinde und ihrer Bewohner nach bestem Wissen und Können zu fördern. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Der Bürgermeister und der (die) Bürgermeister-Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes dem Bezirkshauptmann das Gelöbnis auf die Bundes- und Landesverfassung zu leisten.
§ 28. Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse finden die Bestimmungen des Abschnittes I mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß der Zentralwahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren gemäß § 20 Abs. 13 des BundesPersonalvertretungsgesetzes und im Verfahren gemäß § 21 Abs. 6 und § 26 Abs. 4 des BundesPersonalvertretungsgesetzes aus seiner Mitte einen Berichterstatter wählen kann, dem die Durchführung des Verfahrens, die Ausarbeitung des Bescheides und die Antragstellung im Ausschuß obliegt.
Szenische Behelfe
§ 29
(1) Die Anbringung eines Portals mit Vorhang und seitlichen Abdeckungen auf dem im Saal eingebauten Podium ist zulässig. Szenische Behelfe (aufgehängte oder ausgesteifte Dekorationen, Vorhänge, Versatzstücke, Praktikabeln, Möbel und Requisiten) dürfen nur in geringem Umfang verwendet werden.
(2) Das Portal, der Abschlussvorhang, die Seitenabdeckungen und Dekorationen aller Art sind aus zumindest schwer brennbaren Stoffen herzustellen.
(3) Alle Holzteile des Podiums und der Dekorationen sowie die Praktikabeln müssen mit einem schwer brennbaren Anstrich versehen sein.
(4) Aufhängevorrichtungen für tragende Elemente (zB Zugstangen) müssen aus Drahtseilen bestehen.
(5) Die jeweils nicht benötigten szenischen Behelfe sind außerhalb des Saales in einem dazu geeigneten Raum zu verwahren.
(6) Das Szenenpodium muss an den von den Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, wenn der Fußboden höher als 50 cm über dem Fußboden des Veranstaltungsraumes liegt und mit ihm nicht durch Stufen in Verbindung steht.
(1) Die Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinde sind, ausgenommen bei der Beratung und Beschlussfassung über Verordnungen und bei der Durchführung von Wahlen, von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen
(2) Befangenheit liegt nicht vor, wenn der Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung die Interessen einer Bevölkerungs- oder Berufsgruppe berührt und das Mitglied des Kollegialorganes die Interessen lediglich als deren Angehöriger zu vertreten hat.
(3) Befangene Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat das Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.
(4) Auch eine befangene Person hat auf Verlangen des Kollegialorganes an der Beratung zur Erteilung von Auskünften teilzunehmen.
(5) Die Befangenheitsgründe nach Abs. 1 gelten auch für den Bürgermeister und für die Besorgung von Angelegenheiten nach § 50 Abs. 2 und § 55 Abs. 2. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
(6) Durch die Abs. 1 bis 5 werden verwaltungs- und abgabenverfahrensrechtliche Vorschriften über die Befangenheit von Organen nicht berührt.
(7) Ist der Gemeindevorstand wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Verhandlungsgegenstand beschlussunfähig, so entscheidet darüber der Gemeinderat.
§ 29. (1) Die Landeslehrer sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Dienststellenausschusses vorzubringen. Die Vorsprache bei den Personalvertretern hat, sofern es sich nicht um unaufschiebbare Angelegenheiten handelt, außerhalb der Dienstzeit zu erfolgen.
(2) Der Personalvertreter hat Anfragen der Landeslehrer zu beantworten oder seinem Personalvertretungsausschuß weiterzugeben. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Landeslehrer hat der Personalvertreter jedenfalls dem Ausschuß, dem er angehört, zu berichten.
2. Unterabschnitt
Bestimmungen für Saaltheater
Anwendungsbereich
§ 30
Für die Bühnenanlage von Saaltheatern gelten die Bestimmungen der §§ 27 bis 29, soweit in den nur für die Bühnenanlage von Saaltheatern geltenden §§ 31 bis 39 nicht besonderes bestimmt ist.
(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ der Gemeinde. Er hat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden und die Geschäftsführung der übrigen Gemeindeorgane zu überwachen. Der Gemeinderat entscheidet neben den ihm gesetzlich sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten insbesondere über
(2) Der Gemeinderat kann aus Gründen der Arbeitsvereinfachung oder Raschheit
b)
dem Gemeindevorstand oder einem für wirtschaftliche Unternehmen oder Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschuss übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind nach § 60 Abs. 8 kundzumachen.
(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein nicht unter Abs. 1 lit. a bis r genanntes Vorhaben eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist oder nicht, oder ob ein Vorhaben von der Übertragung nach Abs. 2 lit. b Z. 1 umfasst ist, so entscheidet darüber der Gemeinderat.
(4) Der Gemeinderat ist berechtigt, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde seine Wünsche über die Führung der Gemeindeverwaltung allgemein oder im Einzelfall in Entschließungen zu äußern.
(5) Der Gemeinderat ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
§ 30. (1) Erfüllt der Vorsitzende, Stellvertreter des Vorsitzenden oder Schriftführer eines Personalvertretungsausschusses die ihm obliegenden Aufgaben durch zwei Kalendermonate nicht, so kann er von jenem Ausschuß, von dem er gewählt wurde, seiner Funktion enthoben werden.
(2) Im Falle des Abs. 1 und in den anderen Fällen der Beendigung der Ausschußfunktion (Verzicht, Rücktritt usw.) hat der Personalvertretungsausschuß unverzüglich durch Wahl für die Neubesetzung der Funktion zu sorgen.
Wände, Decken, Türen
§ 31
(1) Die Umfassungswände der Bühne und der Magazine sowie die Wände zwischen dem Veranstaltungsraum und den Räumen unter der Bühne müssen brandbeständig sein.
(2) Die Decke über der Bühne und über Bühnenerweiterungen muss brandbeständig sein; sie muss zumindest brandhemmend sein, wenn darüber nicht benutzbare Räume liegen. Öffnungen mit Ausnahme der Öffnungen für Rauchabzüge sind unzulässig, wenn sich über der Decke benutzbare Räume befinden.
(3) Befinden sich unter der Bühne benutzbare Räume, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen deren Decken brandbeständig sein.
(4) Decken über und unter Magazinen müssen brandbeständig sein.
(5) Die Türen der Bühnen und Magazine müssen zumindest brandhemmend sein.
(1) Dem Gemeindevorstand obliegt, unbeschadet des § 30 Abs. 2, die Vorberatung und Antragstellung in allen der Beschlussfassung durch den Gemeinderat unterliegenden Angelegenheiten, soweit hiefür nicht besondere Ausschüsse eingerichtet sind.
(2) Der Gemeindevorstand ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Berufungsbehörde, sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung vorgesehen und landesgesetzlich keine andere Behörde als Berufungsbehörde bestimmt ist.
(3) Der (die) Bürgermeister-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes haben den Bürgermeister zu vertreten und zu unterstützen. Die Vertretung des verhinderten Bürgermeisters obliegt dem Bürgermeister-Stellvertreter bzw. den Bürgermeister-Stellvertretern der Reihe nach, bei deren Verhinderung dem jeweils ältesten weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes.
§ 31. Fällt eine beim Dienststellenausschuß anhängige Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuß mitzuteilen.
Vorhänge, Dekorationen
§ 32
(1) Die Bühne ist gegen den Veranstaltungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbaren Stoffen abzuschließen, der auch im Brandfall während einer Dauer von 15 Minuten den Zusammenhalt nicht verlieren darf. Der Vorhang muss so geführt oder gehalten werden, dass er im geschlossenen Zustand nicht flattern kann. Andere Vorhänge müssen aus zumindest schwer brennbaren Stoffen bestehen.
(2) Dekorationen und sonstige Ausstattungen müssen aus zumindest schwer brennbaren Stoffen bestehen. Zwischen den Umfassungswänden der Bühne und den Dekorationen muss ein Gang von mindestens 1 m Breite frei bleiben. Die Gangbreite darf auch durch Gegengewichtszüge nicht eingeengt sein.
Die Ausschüsse sind, soweit ihnen vom Gemeinderat keine weitergehenden Aufgaben übertragen werden, zur Vorberatung und Antragstellung in den ihnen obliegenden Angelegenheiten berufen.
Bühneneinrichtung
§ 33
(1) Tragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Tragende Seile der Obermaschinerie, ausgenommen Seile von Handzügen, müssen Drahtseile sein.
(3) Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein. Bei Gegengewichtsbahnen über Verkehrswegen sind Auffangvorrichtungen anzubringen.
Der Gemeinderat berät und beschließt in Sitzungen.
Brandrauchentlüftung
§ 34
(1) Die Bühne muss Rauchabzugsöffnungen haben. Ihr wirksamer Gesamtquerschnitt muss mindestens 5 % der Bühnengrundfläche ohne Bühnenerweiterungen betragen.
(2) Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von zwei jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht geöffnet und geschlossen werden können. Eine Bedienungsstelle muss auf, die andere außerhalb der Bühne liegen.
(3) Rauchabzugseinrichtungen müssen an den Bedienungsstellen die Aufschrift "Rauchabzug Bühne" haben. An der Bedienungsvorrichtung muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.
(4) Eine mechanische Brandrauch-Entlüftungsanlage kann zugelassen werden.
(1) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich einmal zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat den Gemeinderat innerhalb einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Der Beginn einer solchen Sitzung ist auf einen Tag innerhalb von zwei Wochen nach dem Einlangen des Verlangens beim Gemeindeamt festzulegen.
(2) Der Bürgermeister hat die Mitglieder des Gemeinderates rechtzeitig und schriftlich zu den Sitzungen einzuladen. Die Einladung hat den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie die Tagesordnung zu enthalten. Die Einladung ist rechtzeitig, wenn sie spätestens fünf Werktage vor dem Beginn der Sitzung beim Mitglied des Gemeinderates eingelangt ist. Die Einladung ist durch Boten oder die Post zuzustellen; nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.
(3) Ist ein Mitglied des Gemeinderates wegen Befangenheit oder wegen des Vorliegens eines sonstigen wichtigen Grundes verhindert, an der Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Tagesordnungspunkte oder an einer oder mehreren Sitzung(en) des Gemeinderates teilzunehmen, so hat es dies unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Gemeindeamt bekannt zu geben. Der Bürgermeister hat daraufhin unverzüglich das Ersatzmitglied einzuberufen. Hiebei kann von den Erfordernissen nach Abs. 2 erster und dritter Satz insoweit abgegangen werden, als es zur rechtzeitigen Verständigung des Ersatzmitgliedes erforderlich ist.
Magazine, Umkleideräume, Toiletten
§ 35
(1) Für Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände müssen ausreichende Magazine vorhanden sein. Von der Bühne unmittelbar zugängliche Magazine sind nur zulässig, wenn sie einen nicht in den Bühnenraum führenden zweiten Ausgang haben, der für Fluchtzwecke geeignet ist.
(2) Für die Mitwirkenden müssen Räume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Bühne stehen, den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen und sich zum Umkleiden und Waschen, getrennt für Frauen und Männer, eignen.
(3) In der Nähe der Umkleideräume sind Toiletten, getrennt für Frauen und Männer, in ausreichender Zahl anzuordnen.
(1) Die Tagesordnung hat die Verhandlungsgegenstände hinreichend genau zu bezeichnen.
(2) Die Festsetzung der Tagesordnung obliegt dem Bürgermeister. Er hat einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates oder die Mehrheit der Mitglieder eines Ausschusses verlangt.
(3) Über Verhandlungsgegenstände, die nicht in der bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten sind, darf nur abgestimmt werden, wenn der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit zuerkennt. Über einen Antrag auf Selbstauflösung des Gemeinderates darf nur dann abgestimmt werden, wenn dieser in der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten ist.
(4) Die Tagesordnung einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates ist mit dem Punkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ abzuschließen.
Fluchtwege
§ 36
(1) Die Bühne muss auf beiden Seiten mindestens einen Ausgang zu Fluchtwegen haben.
(2) Sind Galerien, Stege oder ein Rollenboden eingebaut, müssen Fluchtwege für das Bühnenpersonal nach § 47 Abs 10 vorhanden sein.
(3) Türen der Bühne müssen nach außen aufschlagen. Auch wenn die Türen rechtwinkelig offen stehen, muss in den Gängen noch eine freie Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m verbleiben.
(4) Umkleideräume müssen einen Ausgang zu einem Bühnengang oder zu einem eigenen Gang haben. Von diesem Gang muss mindestens ein von den Besuchern unabhängiger, ins Freie führender Fluchtweg vorhanden sein.
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind nur mit Genehmigung des Bürgermeisters zulässig. Die Übertragung der Gemeinderatssitzungen im Internet mit einer Bildfixierung auf den jeweiligen Redner und deren Aufzeichnung durch die Gemeinde sowie die Verwendung eines Tonträgers als Hilfsmittel des Schriftführers für die Erstellung der Niederschrift sind zulässig. Die Aufnahmen der Übertragungen im Internet können bis zum Ablauf der nächsten Funktionsperiode des Gemeinderates auf der Internetseite der Gemeinde in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
(2) Die Einberufung zu einer Sitzung des Gemeinderates ist gleichzeitig mit der Einladung der Mitglieder des Gemeinderates unter Bekanntgabe des Ortes, des Tages und der Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie der Tagesordnung nach § 60 Abs. 8 kundzumachen.
(3) Die Öffentlichkeit ist mit Ausnahme der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde von einer Sitzung ausgeschlossen, soweit aufgrund von behördlichen Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung einer der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegenden Krankheit getroffen werden, die Bewegungsfreiheit und die zwischenmenschlichen Kontakte eingeschränkt sind. Darüber hinaus ist in Ausnahmefällen die Öffentlichkeit von einer Sitzung für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn es der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt. Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde, über die Ausschreibung der Gemeindeabgaben und über die Bezüge der Gemeindefunktionäre darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Beschlüsse des Gemeinderates, die entgegen dieser Bestimmung gefasst werden, sind nichtig.
Beheizung, Lüftung
§ 37
(1) Die Bühnen und die zugehörigen Betriebsräume dürfen nur durch Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein. Durch die Bühne oder die Magazine führende Kamine müssen mindestens 25 cm dicke Wangen aus Vollziegel oder Wangen mit gleichwertigen Eigenschaften haben.
(2) Luftheizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen der Bühne müssen von entsprechenden Anlagen des Veranstaltungsraumes und der zugehörigen Räume getrennt sein. Die Anlagen für die Bühne, den Veranstaltungsraum und die zugehörigen Räume müssen von der Bühne und von einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten Stelle außerhalb der Bühne stillgelegt werden können.
(3) Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und festverlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenliegen.
Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat. Er eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlung und handhabt die Geschäftsordnung.
Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen
und Alarmeinrichtungen
§ 38
(1) Auf der Bühne müssen mindestens ein Wandhydrant und zwei Handfeuerlöscher vorhanden sein.
(2) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die die anwesenden Betriebsangehörigen und die Mitwirkenden alarmiert werden können. Vom Platz der Brandsicherheitswache und von einer Stelle im Veranstaltungsraum aus muss die Feuerwehr durch eine Meldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können.
(3) Die Auslösevorrichtungen der Sicherheitsanlagen (Rauchabzugsvorrichtungen, Hausalarm und Brandmeldeanlage) müssen leicht überschaubar und möglichst nebeneinander angeordnet, für die Brandsicherheitswache leicht erreichbar und nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnet sein. Bei einer Kurtine als Bühnenabschluss muss eine zweite Auslösemöglichkeit außerhalb der Bühne eingerichtet und entsprechend gekennzeichnet sein.
(4) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für einen Posten der Brandsicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 80 x 80 cm und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. Von dort aus muss die Bühne überblickt und betreten werden können.
(1) Der Bürgermeister kann die Abfolge der Tagesordnungspunkte ändern oder bestimmen, dass Verhandlungsgegenstände, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, gemeinsam behandelt werden.
(2) Der Bürgermeister kann einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung absetzen. Wurde der Verhandlungsgegenstand auf Verlangen wenigstens eines Drittels der Mitglieder des Gemeinderates oder der Mehrheit der Mitglieder eines Ausschusses in die Tagesordnung aufgenommen, so kann der Verhandlungsgegenstand nur im Einvernehmen mit den anwesenden Antragstellern abgesetzt werden.
(3) Der Bürgermeister kann eine Sitzung des Gemeinderates unterbrechen, wenn dies aus zeitlichen Gründen oder zur Durchführung einer Beratung erforderlich ist. Mit der Unterbrechung ist die Uhrzeit und allenfalls der Tag der Fortsetzung der Sitzung bekannt zu geben.
Einbauten und Einrichtungen des Bühnenraumes
§ 39
(1) Arbeitsgalerien müssen mindestens 1 m breit, von Hängestücken mindestens 50 cm entfernt und durch eine Stiege oder Steigleiter von der Bühne zugänglich sein.
(2) Arbeitsgalerien, Lauf- und Verbindungsbrücken sowie höher als 1,50 m über dem Fußboden gelegene Bedienungsstellen für technische Einrichtungen sind mit mindestens 1 m hohen, standsicheren Absturzsicherungen auszustatten, die bis auf eine Höhe von 30 cm mit Drahtnetzen oder Blech abzudecken sind. Die Arbeitsgalerien sind im Bereich von Gewichtszügen gegen das Abstürzen von Personen und Herunterfallen von Gegenständen zu sichern.
(3) Erhöhte Bedienungsstellen technischer Einrichtungen müssen gesicherte Zugänge besitzen.
(1) Der Bürgermeister kann einem Mitglied des Gemeinderates bei Abweichungen von der Sache den Ruf „Zur Sache“ erteilen. Nach dem zweiten derartigen Ruf kann ihm der Bürgermeister das Wort entziehen.
(2) Der Bürgermeister kann einem Mitglied des Gemeinderates, das in Reden oder Zwischenrufen den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen verwendet, den Ruf „Zur Ordnung“ erteilen. Nach dem zweiten derartigen Ruf kann ihm der Bürgermeister das Wort entziehen.
(3) Der Bürgermeister kann die Sitzung unterbrechen oder vorzeitig schließen, wenn andauernde Störungen eine geordnete Beratung nicht zulassen.
(4) Der Bürgermeister kann nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung störende Zuhörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
3. Unterabschnitt
Bestimmungen für Volltheater
Anwendungsbereich
§ 40
Für das Bühnenhaus von Volltheatern gelten die §§ 30 bis 39, soweit in den nur für das Bühnenhaus von Volltheatern geltenden §§ 41 bis 50 nicht besonderes bestimmt ist.
Jedes Mitglied des Gemeinderates kann nach Bekanntgabe der Tagesordnung in die den einzelnen Tagesordnungspunkten zugehörigen Verhandlungsunterlagen, wie Verträge, Pläne und dergleichen, Einsicht nehmen und von diesen an Ort und Stelle Kopien anfertigen oder Kopien bzw. Ausdrucke anfertigen lassen. Soweit in der Geschäftsordnung des Gemeinderates nichts anderes bestimmt ist, hat die Einsichtnahme während der Amtsstunden im Gemeindeamt zu erfolgen.
Bühnenanlage
§ 41
(1) Bühnen sind in einem besonderen Bauteil (Bühnenhaus) unterzubringen. Über der Bühne dürfen nur technische Räume, die der unmittelbaren Nutzung der Bühne dienen, angeordnet werden.
(2) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für einen Posten der Brandsicherheitswache ein Standplatz mit einer Grundfläche von mindestens 80 x 80 cm und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. In der Nähe der Auslösevorrichtung der Kurtine muss ein Standplatz für das technische Überwachungsorgan errichtet sein. Von diesen Plätzen aus muss die Bühne überblickt und betreten werden können.
(3) Rundhorizonte müssen für Zwecke der Brandbekämpfung über einen ungefähr 1 m breiten Gang von hinten zugänglich sein.
(4) Von der Bühne zur Unterbühne ist ein Abgang herzustellen.
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates kann während der Sitzungen Anträge zur Geschäftsordnung und zu einem Verhandlungsgegenstand sowie unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ selbstständige Anträge an den Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde stellen.
(2) Über Anträge zur Geschäftsordnung und zu einem Verhandlungsgegenstand ist in der selben Sitzung abzustimmen. Selbstständige Anträge sind, sofern ihnen nicht die Dringlichkeit zuerkannt wird, dem Gemeindevorstand, soweit der Gemeinderat aber hiefür besondere Ausschüsse eingerichtet hat, dem zuständigen Ausschuss zur Vorberatung und Beschlussempfehlung an den Gemeinderat zuzuweisen. Der Gemeinderat hat über einen selbstständigen Antrag ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten, abzustimmen.
Wände
§ 42
(1) Die Außenwände des Bühnenhauses, die Wände der Durchfahrten und Gänge und die Wände der Werkstätten und Magazine müssen brandbeständig sein. Die Trennwand zwischen Bühnenhaus und Zuschauerraum, die Wände der Bühne, der Unterbühne und der Bühnenerweiterungen müssen als Brandwände ausgebildet werden. Die Wände der Stiegenhäuser müssen brandbeständig sein.
(2) Außer der Bühnenöffnung sind andere Öffnungen zwischen Bühnenhaus und Zuschauerraum nicht zulässig. Zwischen den Kommunikationsgängen des Bühnenhauses und des Zuschauerhauses sind Verbindungsöffnungen gestattet, die jedoch mit Schleusen und brandhemmenden Türen abgeschlossen werden müssen. Die Schleusentüren müssen so eingebaut werden, dass die auf der Bühnenseite befindliche Türe in Richtung Bühne und die dem Zuschauerraum zugewandte Türe in Richtung Zuschauerhaus aufschlagen.
(3) Liegt der Platz für das Orchester vor dem Schutzvorhang im Zuschauerraum, sind an beiden Seiten Fluchtwege über Sicherheitsschleusen zu den Gängen des Bühnenhauses zulässig.
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates kann an den Bürgermeister und an die Mitglieder des Gemeindevorstandes oder Gemeinderates, denen der Bürgermeister einen Geschäftsbereich nach § 50 Abs. 2 zugewiesen hat, Anfragen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde stellen. Der Befragte hat die Anfragen zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit eine gesetzliche Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht dem entgegensteht.
(2) Schriftliche Anfragen sind beim Gemeindeamt einzubringen und in der nächsten Sitzung des Gemeinderates unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ zu verlesen. Ihr wesentlicher Inhalt ist in der Niederschrift festzuhalten. Kann die Anfrage nicht in der selben Sitzung beantwortet werden, so ist sie längstens innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung schriftlich zu beantworten. Findet innerhalb dieser Frist eine weitere Sitzung des Gemeinderates statt, so kann die Anfrage unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ auch mündlich beantwortet werden.
(3) Mündliche Anfragen sind in der Sitzung des Gemeinderates unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ zu stellen. Abs. 2 zweiter bis vierter Satz ist anzuwenden.
Decken, Dächer
§ 43
(1) Decken im Bühnenhaus müssen brandbeständig sein. Decken zwischen Bühne und Unterbühne müssen aus schwer brennbaren Baustoffen bestehen. Die Decke der Bühne, wenn sie zugleich das Dach bildet, ist zumindest brandhemmend herzustellen.
(2) Das Tragwerk von Dächern ist aus zumindest schwer brennbaren Baustoffen brandhemmend herzustellen. Die Türen zu den Dachräumen müssen brandbeständig sein.
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates können zur Geschäftsordnung und zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort ergreifen.
(2) Ein Mitglied des Gemeinderates kann jederzeit das Wort verlangen
(3) Ein Mitglied des Gemeinderates kann
(4) Über einen Widerspruch nach Abs. 3 lit. a oder einen Antrag nach Abs. 3 lit. b bis e entscheidet der Gemeinderat.
(5) Wird ein Antrag auf Schluss der Beratung angenommen, so muss noch ein Redner jener Gemeinderatsparteien das Wort erhalten, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu Wort gekommen sind.
Bühneneinrichtung
§ 44
(1) Tragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Beläge des Rollenbodens müssen nichtbrennbar, die der Galerien dürfen aus Holz sein.
(2) Tragende Teile der Obermaschinerie, ausgenommen Seile von Handzügen, müssen Drahtseile sein.
(3) Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein. Bei Gegengewichtsbahnen über Verkehrswegen sind Auffangvorrichtungen anzubringen.
(4) Vorhänge dürfen die Wirkung des Schutzvorhanges nicht beeinträchtigen und seine Betätigung nicht behindern.
Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Rauchabführung
§ 45
(1) Werden Rauchabzugsöffnungen als Wandabzüge ausgebildet, müssen diese unmittelbar unter der Decke liegen. Ihr Querschnitt ist so zu bemessen, dass dieser den rechnerisch wirksamen Querschnitt von 5 % der Grundfläche ergibt.
(2) Rauchabzugsöffnungen sind gleichmäßig über den Bühnenbereich bzw über die Umschließungswände zu verteilen. Werden die Abschlüsse von Wandabzugsöffnungen um eine Achse schwingbar ausgebildet, muss die Achse waagrecht und unterhalb des Schwerpunktes des Abschlusses liegen; die obere Abschlusskante muss nach außen schwingen.
(3) Rauchabzugsschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, müssen sie in ihrer Brandwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte müssen senkrecht geführt werden. Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solcher benachbarter Gebäude, mindestens 5 m - waagrecht gemessen - entfernt bleiben.
(4) Rollenböden müssen Durchbrüche haben, deren wirksamer Strömungsquerschnitt mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen entspricht. Die Schlitze im Rollenbodenbelag müssen mindestens 4 cm breit sein. Die Belagsbohlen dürfen höchstens 25 cm breit sein.
(5) Die Rauchabzüge müssen sich bei einem Überdruck von 100 N/m² selbsttätig öffnen.
(6) Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den Rollenbodenbelag oder an die Raumdecke herangeführt werden, es sei denn, dass der Belag des Rollenbodens insgesamt aus Gitterrosten besteht.
(1) Der Bürgermeister hat nach dem Schluss der Beratungen festzulegen, in welcher Reihenfolge über die Anträge abgestimmt werden soll. Die zur Abstimmung gebrachten Anträge sind genau zu bezeichnen.
(2) Zu einem gültigen Beschluss des Gemeinderates ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) In der Regel ist offen durch Aufheben der Hand abzustimmen. Ist das Abstimmungsergebnis zweifelhaft, so hat der Bürgermeister die Gegenprobe, eine neuerliche Abstimmung oder die Abstimmung durch Erheben von den Sitzen anzuordnen.
(4) Der Gemeinderat kann auf Antrag des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes beschließen, namentlich oder geheim abzustimmen. Zur namentlichen Abstimmung hat der Schriftführer die Namen aller Mitglieder des Gemeinderates zu verlesen. Jedes Mitglied hat nach dem Aufruf seines Namens die Stimme abzugeben. Die Namen sind mit der abgegebenen Stimme in die Niederschrift aufzunehmen. Die geheime Abstimmung ist mit Stimmzetteln durchzuführen.
(5) Über die Besetzung von Stellen ist geheim abzustimmen. Der Gemeinderat kann auf Antrag des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes beschließen, offen abzustimmen. Wahlen sind jedenfalls in geheimer Abstimmung durchzuführen.
Magazine, Werkstätten
§ 46
(1) Türen in Wänden von Magazinen und Werkstätten, die nicht unmittelbar ins Freie führen, sind je nach Verwendungszweck dieser Räume brandbeständig oder brandhemmend auszuführen.
(2) Werkstätten sind im Zuschauerhaus überhaupt nicht, im Bühnenhaus nur für die im Theaterbetrieb bediensteten Bühnenhandwerker zulässig.
(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat zu enthalten
(2) Mitglieder des Gemeinderates, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies in der Niederschrift festgehalten wird.
(3) Wurde die Öffentlichkeit von einer Sitzung des Gemeinderates oder von einzelnen Teilen ausgeschlossen, so darf die Niederschrift von den Angaben nach Abs. 1 lit. d nur den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten. Das Weitere ist in einer gesonderten Niederschrift festzuhalten.
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen und bei den Gemeindeakten zu verwahren. Den Mitgliedern des Gemeinderates ist eine Ausfertigung der Niederschrift zu übermitteln.
(5) Jedermann kann während der Amtsstunden des Gemeindeamtes in die Niederschrift Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme in die gesonderte Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Die Gemeinde hat die Niederschrift jedenfalls bis zum Ablauf der nächsten Funktionsperiode des Gemeinderates auf der Internetseite der Gemeinde, sofern eine solche vorhanden ist, zu veröffentlichen.
Fluchtwege
§ 47
(1) Alle Räume des Bühnenhauses und der Platz für das Orchester müssen an Gängen liegen.
(2) Von jedem Punkt der Bühne muss in höchstens 30 m Entfernung ein Gang unmittelbar erreichbar sein. Beidseits der Bühne sind mindestens je zwei Fluchttüren in einer Breite von 1,20 m vorzusehen.
(3) Bühnenerweiterungen müssen Türen zu Gängen haben. Jede Bühnenerweiterung muss mindestens eine Tür, bei mehr als 100 m² Fläche mindestens zwei Türen haben.
(4) Ein Ausgang oder ein im Verlauf des Fluchtweges liegendes Stiegenhaus darf nicht mehr als 25 m vom Bühnenausgang liegen.
(5) Die Breite der als Fluchtwege dienenden Gänge, Bühnenstiegen und Ausgänge ins Freie muss mindestens betragen
(6) Türen von Stiegenhäusern, Windfängen und Ausgängen müssen mindestens so breit wie die erforderlichen Stiegenläufe sein. Türen zu Gängen sind so anzuordnen, dass sie beim Öffnen und im geöffneten Zustand die erforderliche Durchgangsbreite der Gänge nicht einengen.
(7) Stiegenläufe sollen nicht mehr als 14 Stufen haben. Podeste der Stiegen dürfen nicht kürzer als 1 m sein.
(8) Stiegenhäuser in Fluchtwegen, die durch mehr als zwei Geschoße führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einem wirksamen Querschnitt von mindestens 5 % der Grundfläche des dazugehörigen Stiegenhauses oder Stiegenraumabschnittes, mindestens jedoch 1 m², haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß und vom obersten Podest aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.
(9) Über 50 m² große Umkleideräume, Übungsräume, Probesäle und ähnliche Räume und über 100 m² große Werkstätten und Magazine müssen mindestens zwei möglichst weit auseinanderliegende Ausgänge haben. Über 50 m² große Magazine, die nicht an Gängen liegen, müssen zwei getrennte Fluchtwege zu Stiegenhäusern oder unmittelbar Ausgänge ins Freie haben. Diese Fluchtwege dürfen auch durch benachbarte Magazine führen. Ein Ausgang kann jeweils als Notausstieg ausgebildet werden.
(10) In Höhe jeder Galerie und in Höhe des Rollenbodens muss zumindest ein Ausgang für Bühnenpersonal vorhanden sein. Ausgänge auf Gänge des Bühnenhauses oder auf Bühnenhausstiegen können gestattet werden, wenn sie über Schleusen führen.
(11) Stiegen, die ausschließlich als Fluchtwege für Bühnenhandwerker dienen, müssen brandhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, mindestens 80 cm breit und von zumindest brandhemmenden Wänden aus nichtbrennbaren Baustoffen umschlossen sein; ihre unteren Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder über brandhemmende und selbstschließende Türen auf Fluchtwege führen. Diese Stiegen müssen keine Belichtung durch Tageslicht aufweisen; sie müssen jedoch an die Sicherheitsbeleuchtung angeschlossen sein und müssen an oberster Stelle eine Brandrauchentlüftung haben.
(1) Der Gemeinderat kann in Durchführung der §§ 34 bis 46 den Geschäftsgang der Sitzungen des Gemeinderates in einer Geschäftsordnung näher regeln, wobei auf die örtlichen Bedürfnisse entsprechend Bedacht zu nehmen ist.
(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Einberufung des Gemeinderates, die Verhandlungsleitung, die Wortmeldungen, die Einbringung und Behandlung von Anträgen, die Einbringung und Beantwortung von Anfragen, die Einsichtnahme in die Verhandlungsunterlagen, die Art der Abstimmung und die Teilnahme von Gemeindebediensteten zu enthalten.
Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen
und Alarmeinrichtungen
§ 48
(1) Auf der Bühne müssen mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden sein, die so anzubringen sind, dass diese im unmittelbaren Sicht- und Bedienungsbereich der Brandsicherheitswache liegen . Für die Bühne sind erweiterte Löschhilfen in Form von nassen Steigleitungen und Wandhydranten so anzubringen, dass im Brandfall der gesamte Bühnenbereich abgedeckt werden kann. Für Nebenbühnen und ähnliche Bereiche sind erforderlichenfalls weitere Löscheinrichtungen (Wandhydranten) vorzusehen. Die Steigleitungen sind bis in die Arbeitsgalerien zu führen und dort mit Wandhydranten auszustatten. An den obersten Hydranten sind Druckanzeigen anzubringen.
(2) Im Zuschauerhaus sind entsprechend den baulichen Gegebenheiten und der Fassungskapazität nasse Steigleitungen mit Wandhydranten so anzubringen, dass eine wirksame Brandbekämpfung sichergestellt ist. Der oberste Hydrant ist mit einer Druckanzeige auszustatten.
(3) Das Volltheater muss soweit notwendig, jedenfalls aber im Bereich der Bühne, durch eine Brandmeldeanlage überwacht werden, deren Alarm automatisch an eine Einsatzzentrale der Feuerwehr weitergegeben wird. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die die anwesenden Betriebsangehörigen, die Mitwirkenden und die Aufsichtsorgane alarmiert werden können. Für die Brandsicherheitswache sowie die Überwachungsorgane soll ein Dienstzimmer in Bühnennähe vorhanden sein.
(4) Es muss ein Löschwasseranschluss vorhanden sein, der aus dem öffentlichen Netz gespeist wird. Die Zuleitungen müssen entweder von einem Rohrstrang mit beidseitigem Zulauf oder von zwei voneinander unabhängigen Straßenrohrsträngen gespeist werden. Alternativ kann an Stelle der zweiten Zuleitung zur Hydrantenanlage die Wasserversorgung aus einem Löschwasserbehälter erfolgen.
(1) Der Gemeindevorstand und die Ausschüsse beraten und beschließen in Sitzungen.
(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Arbeitsweise des Gemeinderates für die Arbeitsweise des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sinngemäß.
(3) Der Bürgermeister ist berechtigt, Ausschüsse zu Sitzungen einzuberufen und zu verlangen, dass ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Er ist weiters berechtigt, an den Sitzungen von Ausschüssen, denen er nicht angehört, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Zur Vorberatung über Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates an den Gemeinderat ist der Antragsteller auf sein Verlangen mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(6) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, oder, wenn die Teilnahme nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse besonders dringlich ist, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung des Gemeindevorstandes bzw. Ausschusses festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
(7) Der Gemeindevorstand und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen können der Gemeindevorstand und die Ausschüsse Beschlüsse auch im Umlaufweg herbeiführen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Bürgermeister bzw. Obmann des Ausschusses unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Bürgermeister bzw. Obmann des Ausschusses innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung des Gemeindevorstandes bzw. Ausschusses mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(8) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die Einsichtnahme in die Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit und solange es nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Diesen ist eine Ausfertigung der Niederschrift zu übermitteln.
Schutzvorhang (Kurtine)
§ 49
(1) Die Bühnenöffnung muss gegen den Zuschauerraum durch einen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehenden brandhemmenden Schutzvorhang rauchdicht abgeschlossen werden können. Der Schutzvorhang muss sich von oben nach unten und durch sein Eigengewicht schließen. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. Der Schutzvorhang muss einen Druck von 0,4 kN/m² nach beiden Richtungen aushalten können, ohne dass seine Zweckbestimmung beeinträchtigt wird.
(2) Das Schließen des Schutzvorhanges muss an zwei Stellen ausgelöst werden können. Eine Bedienungsstelle muss auf der Bühne und die andere an einer sicher zugänglichen Stelle außerhalb des Bühnenraumes liegen. Beim Schließen muss auf der Bühne ein optisches Warnsignal abgegeben werden.
(3) Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen Zustand an brandbeständige Bauteile anschließt; lediglich ein geschlossener Bühnenboden ohne Hohlraum darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden.
(4) Für den Schutzvorhang muss eine Berieselungsanlage vorhanden sein. Die Berieselungsanlage muss von der Bühne und von einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten Stelle außerhalb der Bühne und Bühnenerweiterungen in Betrieb gesetzt werden können.
Die Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind dem Gemeinderat für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.
Räume für Raucher
§ 50
Im Bühnenhaus gilt außerhalb besonderer Räume für Raucher Rauchverbot. Diese müssen deutlich gekennzeichnet und von anderen Räumen des Bühnenhauses durch brandbeständige Wände mit zumindest brandhemmenden und selbstschließenden Türen getrennt sein. Bei den Ausgängen dieser Räume sind Aschenbecher fest anzubringen.
(1) Der Bürgermeister führt die Geschäfte der Gemeinde. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind. Der Bürgermeister kann jedoch in jeder Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Meinung des Gemeinderates einholen.
(2) Der Bürgermeister kann – unbeschadet seiner Verantwortlichkeit – einzelne Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung Mitgliedern des Gemeinderates zur Vorbereitung übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind nach § 60 Abs. 8 kundzumachen. In den jeweiligen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder des Gemeinderates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und ihm verantwortlich.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach Abs. 2 übertragen worden ist, sind innerhalb ihres Aufgabenbereiches berechtigt, Bediensteten Weisungen zu erteilen, in Akten Einsicht zu nehmen, vom Bürgermeister die Einberufung einer Sitzung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses und die Festsetzung von Verhandlungsgegenständen zu verlangen. Sie sind weiters berechtigt, im Gemeinderat, im Gemeindevorstand und in den Ausschüssen das Wort zu ergreifen, Fragen zu beantworten und Berichte abzugeben.
4. Abschnitt
Scheinwerfer, Bildwerfer
Scheinwerfer
§ 51
(1) Scheinwerfer müssen von brennbaren Stoffen so weit entfernt aufgestellt werden, dass die Stoffe nicht entzündet werden können.
(2) Scheinwerfer müssen gegen Herabfallen zusätzlich zur Halterung eine Sicherung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
(3) Scheinwerfer, Scheinwerferstände und Öffnungen der Scheinwerferräume müssen so eingerichtet sein, dass Teile der Scheinwerfer, insbesondere Glassplitter, nicht in den darunter liegenden Raum fallen können.
Der Bürgermeister kann in jenen Fällen, in denen wegen Gefahr im Verzug das zuständige Gemeindeorgan nicht rechtzeitig einberufen werden kann, die Angelegenheit allein entscheiden. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub dem zuständigen Gemeindeorgan zur nachträglichen Kenntnisnahme und Genehmigung vorzulegen.
Scheinwerferstände, Scheinwerferräume
§ 52
(1) Über einem Veranstaltungsraum liegende Scheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen sicher begehbar sein und sollen Fluchtwege nach zwei Seiten haben.
(2) Wände und Decken der Scheinwerferräume müssen zumindest brandhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn in dieser Verordnung keine weiter gehenden Anforderungen gestellt sind. Türen müssen zumindest brandhemmend und selbstschließend sein und die Aufschrift "Zutritt für Unbefugte verboten" haben.
(3) Scheinwerferräume müssen ausreichend belüftet werden können.
(1) Der Bürgermeister hat die Beschlüsse der übrigen Gemeindeorgane zu vollziehen. Dies gilt nicht, wenn und insoweit deren Beschlüsse den Aufgabenbereich überschreiten, gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstoßen oder sonst offenbar den Interessen der Gemeinde zuwiderlaufen.
(2) Hat der Bürgermeister gegen einen Beschluss des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses nach § 21 Abs. 1 lit. c Bedenken im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und die Weisung des Gemeinderates einzuholen. Hat der Bürgermeister gegen einen Beschluss des Gemeinderates derartige Bedenken, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und den Gemeinderat darauf hinzuweisen. Erteilt der Gemeinderat die Weisung, den Beschluss des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses nach § 21 Abs. 1 lit. c zu vollziehen oder beharrt der Gemeinderat auf seinem Beschluss, und ist der Bürgermeister weiterhin der Ansicht, es werde(n)
über die Zulässigkeit des Vorhabens einholen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Vollziehung des Beschlusses zu untersagen, wenn einer der in lit. a genannten Gründe vorliegt.
Bildwerfer
§ 53
(1) Bei Verwendung von automatischen Vorführanlagen, das sind Vorführgeräte, die mit ferngesteuerter Ein- und Ausschaltung den selbsttätigen Ablauf der gesamten Vorstellung erlauben, ist ein von einer verantwortlichen Person ständig besetzter Überwachungsplatz für die Bildwerferräume einzurichten.
(2) In Bildwerferräumen mit automatischen Vorführanlagen sind automatisch wirkende Brandmeldeanlagen vorzusehen. Die Meldung muss auf dem ständig besetzten Überwachungsplatz einlaufen.
(3) Bei Ansprechen der automatischen Brandmeldeanlagen muss die Stromzufuhr zu den Bildwerfern automatisch abgeschalten werden.
(4) Die Notrufnummern von Feuerwehr, Rettung und Polizei sind beim Überwachungsplatz, der einen Anschluss an das Telefonnetz haben muss, deutlich sichtbar anzuschlagen.
(5) Bei Wirksamwerden einer für Bildwerferräume vorgeschriebenen Schutzeinrichtung muss ein ausreichender Teil der Saalbeleuchtung selbsttätig eingeschaltet werden. Sind im Bildwerferraum mehrere Bildwerfer aufgestellt, muss von einer Stelle des Fluchtweges die Stromversorgung ausgeschaltet werden können.
(6) Für Schmalfilme, Videoprojektoren, Laser-Geräte udgl können Ausnahmen gewährt werden, wenn die Sicherheit der Besucher auf andere Weise ausreichend gewährleistet ist.
(7) Sind Bildwerfer für andere Filme als Sicherheitsfilme (zB Nitratfilme, Zellhornfilme) vorgesehen, sind zur Gewährleistung der Sicherheit die erforderlichen Auflagen zu erteilen.
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Bürgermeister zur Erlassung von Bescheiden in den Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zuständig.
(2) Der Bürgermeister hat fällige Gemeindeabgaben und sonstige durch Bescheid eines Gemeindeorganes festgesetzte Geldleistungen oder Verpflichtungen zu Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften selbst zu vollstrecken oder er hat das Bezirksgericht oder die Bezirkshauptmannschaft um die Vollstreckung zu ersuchen.
(3) Die Vollstreckung von sonstigen durch Bescheid eines Gemeindeorganes festgesetzten Geldleistungen oder Verpflichtungen zu Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen hat durch den Bürgermeister unter sinngemäßer Anwendung des VVG zu erfolgen.
Bildwerferraum
§ 54
(1) Werden Vorführgeräte in einem besonderen Raum (Bildwerferraum) aufgestellt, muss dieser eine Belüftung haben.
(2) Stiegen zu Bildwerferräumen müssen mindestens 80 cm breit sein und vor der Tür des Bildwerferraumes ein Podest von mindestens 80 cm Tiefe haben.
(3) Der Bildwerferraum ist mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.
(4) Dient der Bildwerferraum zur Projektion in mehreren Vorführräumen, ist er brandbeständig auszuführen. Bildöffnungen und Schauöffnungen müssen verglast und rauchdicht abgeschlossen sein. Die Bildöffnungen dürfen nur so groß sein, wie es der Strahlendurchgang erfordert, die Schauöffnungen dürfen nicht größer als 270 cm² sein.
(1) Der Bürgermeister kann im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei die zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen erforderlichen allgemein verbindlichen Anordnungen treffen. Besteht die Gefahr, dass eine unaufschiebbare Maßnahme vereitelt oder unterlassen werden könnte, so ist er im erforderlichen Umfang zur Erlassung sofort vollziehbarer einstweiliger Verfügungen berechtigt.
(2) Der Bürgermeister ist in Fällen außerordentlicher Gefahr, insbesondere bei Elementarereignissen, unbeschadet der ihm nach anderen Gesetzen zustehenden Befugnisse berechtigt, alle tauglichen Gemeindebewohner zur unentgeltlichen Hilfeleistung aufzubieten und im unumgänglich notwendigen Umfang Eingriffe in das Privateigentum gegen angemessene Entschädigung vorzunehmen. Für das Verfahren und die Festsetzung der Entschädigung gelten die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und zum Zweck der Eingriffe in das Privateigentum nach Abs. 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4) Reichen die Kräfte der Gemeinde zur Abwehr einer Gefahr nicht aus, so hat der Bürgermeister sofort die Bezirkshauptmannschaft davon zu verständigen.
Geräte und Einrichtungen
im Bildwerferraum
§ 55
(1) Im Bildwerferraum sind nur solche elektrische Geräte und Leitungen zulässig, die für Bild- und Tonvorführungen und für die Beleuchtung, Beheizung und Lüftung erforderlich sind. Ist für Vorschaltgeräte, Lampengleichrichter und Verteilungstafeln ein besonderer Schaltraum vorhanden, muss dieser be- und entlüftbar sein.
(2) Im Bildwerferraum muss eine Sitzgelegenheit vorhanden sein.
(3) Im Bildwerferraum oder in seiner Nähe muss eine Kleiderablage vorhanden sein. Als Kleiderablagen in Bildwerferräumen sind nur Schränke zulässig.
(4) Am Eingang des Bildwerferraumes muss ein Feuerlöscher vorhanden sein.
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.
(2) Der Bürgermeister kann dem (den) Bürgermeister-Stellvertreter(n) oder weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach § 50 Abs. 2 übertragen worden ist, durch Verordnung auch die Vertretung der Gemeinde nach außen in seinem Namen übertragen, wenn dies im Interesse der Arbeitsvereinfachung, Zweckmäßigkeit oder Raschheit gelegen ist.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind nach § 60 Abs. 1 kundzumachen.
(4) Rechtsgeschäfte und sonstige Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform, sofern nicht wegen der Geringfügigkeit oder der Art der Angelegenheit die mündliche Form üblich ist. Schriftstücke sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Liegt der Willensbildung ein Beschluss eines Gemeindeorganes zugrunde, so ist darauf Bezug zu nehmen. In diesen Fällen ist das Schriftstück vom Bürgermeister und von je zwei Mitgliedern des betreffenden Gemeindeorganes zu unterfertigen.
(5) Verstößt ein Rechtsakt gegen den Abs. 4 oder liegt diesem der erforderliche Beschluss eines Gemeindeorganes nicht zugrunde, so wird die Gemeinde daraus nicht verpflichtet.
(6) Der Bürgermeister kann die Berechtigung zur Unterfertigung von Schriftstücken und zur Abgabe mündlicher Erklärungen in seinem Namen Gemeindebediensteten, Direktoren von Schulen, deren gesetzlicher Schulerhalter die Gemeinde ist, bzw. an diesen Schulen beschäftigten Personen, Betriebsleitern und sonstigen Bediensteten von wirtschaftlichen Unternehmen und Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit übertragen.
5. Abschnitt
Veranstaltungsstätten mit Spielflächen
innerhalb von Veranstaltungsräumen
Sportpodien
§ 56
(1) Erhöhte Sportflächen (Sportpodien) dürfen ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen mit ihren Fußböden nicht höher als 1,10 m über dem Fußboden des Veranstaltungsraumes liegen.
(2) Sportpodien müssen umwehrt sein. Ist dies wegen der Sportart nicht möglich, muss eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m oder, wenn Catcher oder ähnliche Personen kämpfen, von mindestens 2,50 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und den Besucherplätzen eingehalten werden.
(1) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner Aufgaben
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder des Gemeinderates, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach den §§ 50 Abs. 2 und 55 Abs. 2 übertragen worden ist.
Spielfelder
§ 57
(1) Sportflächen für Ballspiele (Spielfelder) müssen von Besucherplätzen durch abgeschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein. Die Banden müssen mindestens 90 cm, auf Kunsteisfeldern für Eishockey mindestens 1,25 m hoch sein; sie müssen eine glatte Innenfläche haben. Auf die Banden kann verzichtet werden, wenn zwischen Spielfeld und Besucherplätzen eine Sicherheitsfläche in ausreichender Breite vorhanden ist.
(2) Spielfelder für Handball, Fußball, Hockey und Tennis müssen außerdem an den Stirnseiten auf die ganze Breite mindestens 3 m hohe Netze oder ähnliche Vorrichtungen haben, wenn im Anschluss an diesen Seiten Besucherplätze angeordnet sind.
(3) Auf Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung giftige oder ätzende Kältemittel oder solche Kältemittel verwendet werden, deren Gemische mit Luft brennbar oder explosionsgefährlich sind, ist durch bauliche Anordnung und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Personen nicht gefährdet werden.
(1) Der Gemeinderat kann für einzelne Ortschaften einen Ortsvorsteher und einen Ortsausschuss einrichten, wenn dies im Interesse der besseren Anbindung entlegener Siedlungen an die Gemeindeverwaltung zweckmäßig ist.
(2) Die Bestellung und die Abberufung des Ortsvorstehers obliegen dem Bürgermeister. Er hat dem Kreis der nach § 8 Abs. 1 TGWO 1994 passiv Wahlberechtigten der Ortschaft anzugehören. Der Ortsvorsteher hat die örtlichen Geschäfte der Gemeindeverwaltung nach den Anordnungen des Bürgermeisters zu besorgen.
(3) Der Ortsausschuss ist vom Bürgermeister aufgrund eines
Vorschlages aus den nach § 8 Abs. 1 TGWO 1994 passiv Wahlberechtigten der Ortschaft zu berufen.
(4) Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse das Verfahren zur Bestellung des Ortsausschusses und das Verfahren bei dessen Sitzungen in sinngemäßer Anwendung des § 47 durch Verordnung zu regeln.
(5) Der Ortsausschuss hat den Ortsvorsteher zu beraten und zu unterstützen.
(6) Der Bürgermeister hat den Umfang der vom Ortsvorsteher und vom Ortsausschuss zu besorgenden Aufgaben festzulegen. § 50 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(7) Der Bürgermeister hat den Ortsvorsteher und die Mitglieder des Ortsausschusses abzuberufen, wenn sie die Wählbarkeit zum Gemeinderat verlieren, sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund und trotz Aufforderung weigern, die Funktion auszuüben oder vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt haben. Der Ortsvorsteher ist weiters abzuberufen, wenn er eine Weisung des Bürgermeisters nicht befolgt hat. Für den Amtsverzicht des Ortsvorstehers und der Mitglieder des Ortsausschusses gilt § 26 Abs. 3 sinngemäß.
Reitbahnen
§ 58
Reitbahnen müssen gegen die Besucherplätze durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein, die mindestens 1,25 m hoch und vom Fußpunkt gegen die Senkrechte im Verhältnis 1:20 nach außen geneigt sein müssen. Die Banden müssen eine glatte Innenfläche haben. Die Ein- und Ausgänge müssen mindestens 2 m breit und mindestens 2,50 m hoch sein.
(1) Die Organe der Gemeinde haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Gemeindeamtes zu bedienen. In Stadtgemeinden führt das Gemeindeamt die Bezeichnung „Stadtamt“.
(2) Der Bürgermeister ist der Vorstand des Gemeindeamtes. Ihm obliegen hiebei insbesondere
(3) Der Bürgermeister hat zur Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes einen Amtsleiter zu bestellen. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern muss der Amtsleiter den Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften, des Wirtschaftsrechts, der Wirtschaftswissenschaften oder einen vergleichbaren und dieser Verwendung entsprechenden Universitäts- oder Fachhochschulabschluss nachweisen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das nach den bundesgesetzlichen Vorschriften über den Finanzausgleich für die Ermittlung der Volkszahl für das Kalenderjahr, in dem die Bestellung stattfindet, wirkende, von der Bundesanstalt Statistik Austria in der Statistik des Bevölkerungsstandes jeweils festgestellte Ergebnis maßgebend. Eine befristete Bestellung ist zulässig. Wenn die Einwohnerzahl der Gemeinde 5.000 Einwohner übersteigt, ist eine Wiederbestellung des zuvor befristet bestellten Amtsleiters zulässig. Dem Bürgermeister obliegt auch die Abberufung des Amtsleiters. Die Bestellung und die Abberufung bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Der Amtsleiter hat unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters die Aufgaben nach Abs. 2 wahrzunehmen und für einen geregelten und einheitlichen Geschäftsgang zu sorgen.
(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Amtsleiters bei Bedarf, in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern jedoch jedenfalls, einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung des Stellvertreters bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Abs. 3 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gilt Abs. 3 dritter Satz.
Ställe, Futterkammern
§ 59
(1) Ställe und Futterkammern innerhalb von Veranstaltungsstätten müssen an Außenwänden liegen. Sie müssen gegen angrenzende Räume durch brandbeständige Wände und Decken abgetrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen zumindest brandhemmend ausgeführt sein. Abwurföffnungen und Abwurfschächte von Futterkammern müssen von brandbeständigen Bauteilen umgeben sein und durch selbsttätig schließende Klappen in der Bauart brandhemmender Türen abgeschlossen werden können.
(2) Ställe und Räume, in denen Käfige aufgestellt werden, sind mit öffentlichen Verkehrsflächen durch eigene Zufahrten zu verbinden.
(1) Die Bediensteten der Gemeinde stehen in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde.
(2) Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse dürfen nur nach Maßgabe des Dienstpostenplanes, sonstige Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse nur nach Maßgabe des Stellenplanes begründet werden. Der Dienstpostenplan und der Stellenplan bilden einen Bestandteil des Voranschlages der Gemeinde.
(3) Der Dienstpostenplan und jede Erweiterung sind unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.
(4) Die Gemeinden haben der Landesregierung zum Zweck der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, vor allem aufgrund der Verpflichtung zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen eines Vorhabens nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. Nr. 101/1998, der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 und der Gebarungsstatistik-Verordnung 2014 spätestens mit der elektronischen Übermittlung der jährlichen Gemeindehaushaltsdatenträger insbesondere folgende Daten ihrer Bediensteten zu übermitteln
6. Abschnitt
Veranstaltungsstätten mit nicht überdachten
Spiel- und Szenenflächen
Anwendungsbereich
§ 60
Für Veranstaltungsstätten mit nicht überdachten Spiel- und Szenenflächen gelten die §§ 6 bis 26, 54 und 57 Abs 1 und 3 sinngemäß, soweit in den nur für sie geltenden Vorschriften der §§ 61 und 62 nicht besonderes bestimmt ist.
(1) Verordnungen von Gemeindeorganen sind, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist, nach den Abs. 2 bis 5 elektronisch kundzumachen.
(2) Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung der Verordnungen nach Abs. 1 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ein Verordnungsblatt für die Gemeinde herauszugeben. Die einzelnen Verlautbarungen sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.
(3) Die Verlautbarung der Verordnungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters; dieser kann die Berechtigung zur Unterfertigung in seinem Namen auf Gemeindebedienstete übertragen. Anstelle durch Unterschrift kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2022) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) erfolgen.
(4) Die Kundmachung der im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. § 3 Abs. 2, 3 und 5 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160/2021, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.
(5) Alle im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Gemeindegebiet. Die rechtsverbindliche Wirkung von Verlautbarungen der Gemeinde, insbesondere auch im Verordnungsblatt für die Gemeinde, beginnt, wenn in der Verlautbarung oder durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Verordnungsblatt für die Gemeinde, das die Verlautbarung enthält, zur Abfrage im Internet freigegeben wird, bei Verlautbarungen im Sinn des § 3 Abs. 5 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 jedoch der Tag, an dem das Verordnungsblatt für die Gemeinde herausgegeben wird. Verordnungen nach § 54 Abs. 1 und 2 treten, wenn darauf in der Verlautbarung hingewiesen wird, unmittelbar nach der Durchsage über Lautsprecher oder der Verlautbarung im Rundfunk in Kraft; die so kundgemachten Verordnungen sind ehestmöglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben, wobei die Wiedergabe einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten hat.
(6) Im Übrigen sind § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 14 Abs. 2 lit. b und Abs. 3, § 15 und § 18 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort jeweils angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen und eine allfällige Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Gemeinde zu erfolgen hat. Der Bürgermeister hat zudem von jedem Dokument, das eine Verlautbarung im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthält, eine elektronische Sicherungskopie und einen beglaubigten Ausdruck zu erstellen, welche von der Gemeinde zu archivieren sind.
(7) Verordnungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bereitzuhalten. Auf Verlangen sind Kopien gegen einen angemessenen Kostenersatz auszufolgen, sofern die Herstellung der Kopie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand technisch möglich ist. Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung können zusätzlich auch auf der Internetseite der Gemeinde oder auf sonstige Weise elektronisch bekannt gemacht werden.
(8) Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen sind, soweit in den Abs. 1 bis 4 oder sonst gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, vom Bürgermeister für die Dauer von zwei Wochen unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Diese Frist beginnt erneut zu laufen, wenn im Fall einer Kundmachung in elektronischer Form (§ 60a Abs. 2 lit. b) infolge einer technischen Störung Dokumente nicht ersichtlich waren oder zur Abfrage nicht bereitgestanden sind. Zeitpunkt und Dauer der Kundmachung sind in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren.
(1) Beim Amtsgebäude des Gemeindeamts ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Bestehen mehrere Amtsgebäude, so ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bekanntzumachen.
(2) Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen
(3) Dokumente, die in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden (Abs. 2 lit. b), müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach § 60 Abs. 8 auch nicht mehr gelöscht werden.
(1) Zur Mitwirkung an der Vollziehung der ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinde nach Maßgabe des § 60e können vom Bürgermeister Aufsichtsorgane für das Gemeindegebiet bestellt werden. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen erstmalig nur Personen bestellt werden, die
(3) Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt.
(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. c sind dem Bürgermeister anlässlich einer mündlichen Befragung nachzuweisen.
(1) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens sowie über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Aufschrift „Gemeindeaufsichtsorgan“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat zu enthalten
(4) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Betretenen vorzuweisen.
(5) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind dem Bürgermeister zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(6) Der Bürgermeister hat jährlich über die Tätigkeit der Aufsichtsorgane nach § 60e einen anonymisierten Bericht zu erstellen, der auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen ist.
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
(2) Der Bürgermeister hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn
(3) Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Abs. 2 lit. a, b und c kommt dem Aufsichtsorgan Parteistellung zu.
(4) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Bürgermeister unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(5) Ist das Aufsichtsorgan zusätzlich nach § 60f durch die Bezirkshauptmannschaft bestellt, so hat die Gemeinde die Bezirkshauptmannschaft vom Erlöschen der Bestellung in Kenntnis zu setzen.
(1) Die Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der ortspolizeilichen Verordnungen in Verbindung mit § 18 Abs. 2 durch
(2) Das Aufsichtsorgan darf in Ausübung des Dienstes Personen, die es bei der Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung auf frischer Tat betritt, kurzfristig anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und dem Bürgermeister anzeigen.
(3) Der Bürgermeister kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ermächtigen.
(1) Auf Antrag der Gemeinde kann ein vom Bürgermeister bestelltes Organ der öffentlichen Aufsicht für das Gebiet der betreffenden Gemeinde von der Bezirkshauptmannschaft zur Mitwirkung an der Vollziehung
(2) Bestellt dürfen nur Aufsichtsorgane werden, die über die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorganes erforderlichen Kenntnisse der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften verfügen. Diese sind der Bezirkshauptmannschaft anlässlich einer mündlichen Befragung nachzuweisen.
(3) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirkshauptmannschaft die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis auszufolgen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat zu enthalten
(6) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das nach § 60c Abs. 2 ausgefolgte Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Betretenen vorzuweisen.
(7) Der Dienstausweis ist der Bezirkshauptmannschaft zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(8) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
(9) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn
(10) Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Abs. 9 kommt der Gemeinde, in den Fällen des Abs. 9 lit. a und b auch dem Aufsichtsorgan Parteistellung zu.
(11) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirkshauptmannschaft schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirkshauptmannschaft unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(12) Die Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften durch
(13) Das Aufsichtsorgan darf in Ausübung des Dienstes Personen, die es bei der Begehung einer der im Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen auf frischer Tat betritt, kurzfristig anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirkshauptmannschaft anzeigen.
(14) Die Bezirkshauptmannschaft kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ermächtigen. Die Ermächtigung ist auf die im Abs. 1 lit. a und b genannten Verwaltungsübertretungen zu beschränken.
Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung des Aufgabengebietes der Aufsichtsorgane nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen, wobei insbesondere die Ausbildungsberechtigung, die Ausbildungsinhalte und das Stundenausmaß der Ausbildung festzulegen sind.
Spiel- und Szenenflächen
§ 61
Die Szenenflächen von Freilichttheatern müssen an ihren von den Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, soweit ihre Fußböden mehr als 50 cm über dem anschließenden Gelände liegen, nicht mit dem Gelände durch Stufen verbunden oder steiler als im Verhältnis 1 : 1 abgeböscht sind. Der Fußboden darf nicht mehr als 15 % geneigt sein. Die Zu- und Abgänge der Szenenfläche müssen feste Handläufe haben, wenn sie mehr als 15 % geneigt sind.
(1) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, mit Ausnahme der Wahlen zu den Organen der Gemeinde, der Gemeindeabgaben und der Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, können einer Befragung der nach § 7 TGWO 1994 aktiv wahlberechtigten Gemeindebürger (Stimmberechtigten) unterzogen werden (Volksbefragung).
(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn dies
(3) Die der Volksbefragung zugrunde zu legende Frage ist derart zu formulieren, dass ihre Beantwortung mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist. Hätte die geplante Maßnahme eine erhebliche Belastung des Haushaltes oder eine erhebliche Minderung der Einnahmen der Gemeinde zur Folge, so hat die Frage auch einen Vorschlag über die Bedeckung des Aufwandes oder den Ersatz des Einnahmenausfalles zu enthalten.
Spielfelder
§ 61a
Spielfelder für Handball, Hockey und Tennis müssen außerdem an den Stirnseiten auf die ganze Breite mindestens 3 m hohe Netze oder ähnliche Vorrichtungen haben, wenn im Anschluss an diesen Seiten Besucherplätze angeordnet sind.
Fluchtwege
§ 62
Die lichte Breite eines jeden Teiles von Fluchtwegen muss in Freilichttheatern und Freiluftsportstätten mindestens 1,20 m je 450 darauf angewiesene Personen betragen. Größere Breiten können verlangt werden, wenn dies der Verlauf der Fluchtwege erfordert.
(1) Jeder Stimmberechtigte kann beim Gemeindeamt einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung einbringen.
(2) Anträge, die die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 und 3 nicht erfüllen, sind vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(3) Ordnungsgemäße Anträge, die nicht bereits von einem Sechstel der Stimmberechtigten unter Eintragung ihres Namens, ihres Geburtsdatums und ihrer Adresse unterfertigt sind, sind vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen nach der Einbringung unter Anführung des Wortlautes der gestellten Frage nach § 60 Abs. 8 kundzumachen. Die Kundmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass es allen Stimmberechtigten freisteht, innerhalb von vier Wochen vom Tag der Kundmachung an den Antrag durch Eintragung ihres Namens, ihres Geburtsdatums und ihrer Adresse in eine im Gemeindeamt aufgelegte Liste zu unterstützen.
(4) Erhält der Antrag innerhalb der Auflagefrist nicht die erforderliche Unterstützung, so hat der Bürgermeister den Antrag innerhalb einer Woche mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
7. Abschnitt
Fliegende Bauten
Anwendungsbereich
§ 63
(1) Für fliegende Bauten gelten die §§ 10, 11 Abs 1 und 3, 12 bis 14 und 24 bis 26 sinngemäß, soweit in den nur für sie geltenden §§ 64 bis 72 nicht besonderes bestimmt ist.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sinngemäß auch für Veranstaltungsstätten mit festen Anlagen für Zirkusse oder Volksvergnügungsstätten.
(1) In den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. a oder b hat der Bürgermeister, in den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. c der Bürgermeister-Stellvertreter, die Volksbefragung innerhalb von drei Wochen auszuschreiben.
(2) Die Volksbefragung ist spätestens innerhalb von sieben Wochen nach der Ausschreibung an einem Sonntag durchzuführen.
(3) Die Ausschreibung hat den Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist nach § 60 Abs. 8 kundzumachen. Der erste Tag dieser Kundmachung gilt als Stichtag.
Lichte Höhe
§ 64
Räume müssen im Mittel mindestens 3 m und dürfen an keiner Stelle weniger als 2,30 m im Lichten hoch sein. Räume mit steil ansteigenden Platzreihen (§ 10 Abs 2) müssen über der obersten Reihe eine lichte Höhe von mindestens 2,80 m oder, wenn ein Rauchverbot gilt, von mindestens 2,30 m aufweisen. In Wanderzirkussen und ähnlichen baulichen Anlagen kann im Verlauf der Fluchtwege eine Durchgangshöhe von mindestens 2,10 m an den Außenwänden zugelassen werden.
(1) Für die Bildung von Abstimmungsbehörden sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Volksbefragung gelten die Bestimmungen der TGWO 1994 über die Bildung von Wahlbehörden sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sinngemäß. Die Abstimmungsbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.
(2) Über einen Berichtigungsantrag wegen der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Verzeichnis der Stimmberechtigten entscheidet die Abstimmungsbehörde. Gegen diese Entscheidung kann der Antragsteller bis 17.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Abstimmungsbehörde eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht einbringen. § 31 Abs. 2 TGWO 1994 gilt sinngemäß.
Baustoffe und Bauteile
§ 65
Die Baustoffe müssen zumindest schwer brennbar sein. Erleichterungen können gestattet werden, wenn unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(1) Zur Durchführung der Volksbefragung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmzettel haben nach der Frage das Wort „Ja“ und einen daneben liegenden Kreis und das Wort „Nein“ und einen daneben liegenden Kreis zu enthalten. Die beiden Kreise sind in der selben Größe und Stärke, die Worte auch in der gleichen Schriftart darzustellen.
(2) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm zweifelsfrei hervorgeht, ob der Stimmberechtigte mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt hat. Enthält ein Kuvert mehrere gültige Stimmzettel, die auf „Ja“ und „Nein“ lauten, so sind sämtliche Stimmzettel ungültig. Lauten alle von mehreren Stimmzetteln auf „Ja“ oder „Nein“, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen.
(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist unverzüglich nach Vorliegen des Endergebnisses nach § 60 Abs. 8 kundzumachen. Innerhalb dieser zweiwöchigen Kundmachungsfrist kann jeder Stimmberechtigte hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses beim Gemeindeamt schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Über den Überprüfungsantrag entscheidet der Gemeinderat.
(4) Das Ergebnis der Volksbefragung ist nach dem Ablauf der Kundmachungsfrist bzw. nach dem Vorliegen der Entscheidung über den Überprüfungsantrag in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.
Abspannvorrichtungen
§ 66
Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für die Seile notwendiger Flaschenzüge.
(1) Der Bürgermeister hat wenigstens einmal jährlich in einer öffentlichen Gemeindeversammlung über die wichtigsten Angelegenheiten, die die Gemeinde seit der letzten Gemeindeversammlung betroffen haben, zu berichten und einen Ausblick auf die weiteren Vorhaben zu geben. Anschließend ist den Gemeindebewohnern Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben. Die Gemeindeversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde oder für einzelne Gruppen von Gemeindebewohnern, wie Jugendliche, Frauen, Senioren, Behinderte, Berufsgruppen und dergleichen, gesondert abgehalten werden.
(2) Zeit und Ort der Gemeindeversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher nach § 60 Abs. 8 kundzumachen.
Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen
und Alarmeinrichtungen
§ 67
(1) Feuerlöscher müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein, gut sichtbar und leicht erreichbar angebracht werden.
(2) In der Veranstaltungsstätte oder in der unmittelbaren Nähe müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die Einsatzkräfte herbeigerufen werden können.
Jeder Gemeindebewohner kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Wünschen oder Beschwerden an die Gemeindeorgane herantreten. Sie sind schriftlich beim Gemeindeamt einzubringen und dem betreffenden Gemeindeorgan, im Falle eines Kollegialorganes dessen Mitgliedern, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Wird eine Petition von mindestens 10 v.H. der Stimmberechtigten unterstützt, so ist sie binnen drei Monaten nach dem Einlangen im Gemeindeamt im Gemeinderat zu behandeln.
Volksvergnügungsstätten
§ 68
(1) Volksvergnügungsstätten müssen so angelegt sein, dass durch ihren Betrieb oder Besuch der öffentliche Verkehr, der nicht zu ihnen oder anderen Volksvergnügungsstätten führt, nicht behindert wird. Dies ist erforderlichenfalls durch die Errichtung von Einfriedungen sicherzustellen.
(2) Brennbare Baulichkeiten (zB Holz- und Zeltbauten), Rauchfänge und mit brennbaren Treibstoffen betriebene Motoren von Volksvergnügungsstätten müssen von den der Volksvergnügungsstätte nicht zugehörigen Anlagen einen ausreichenden Sicherheitsabstand haben.
(1) Sachen und Rechte, über die die Gemeinde verfügungsberechtigt ist, und die Pflichten der Gemeinde bilden das Gemeindevermögen.
(2) Die dem Gemeingebrauch dienenden Teile des Gemeindevermögens bilden das öffentliche Gut.
(3) Jener Teil des Gemeindevermögens, der der Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Gemeinde dient, bildet das Gemeindegut.
Bauliche Beschaffenheit
§ 69
(1) Für die ausreichende Standfestigkeit von technischen Anlagen und Zelten ist im Rahmen der Veranstaltungsstättengenehmigung ein geeigneter statischer Nachweis zu erbringen; außerdem ist der Behörde für die Anlagen und Zelte vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ein Überprüfungsbefund eines Sachverständigen vorzulegen.
(2) Motorisch betriebene Volksvergnügungseinrichtungen, die der Bewegung von Menschen dienen (motorbetriebene Fahrzeuge, Vergnügungsbahnen, Ringelspiele usw), müssen, wenn es sich nicht um Wasserfahrzeuge handelt, mit rasch und sicher wirkenden Bremsen ausgestattet sein, deren Betätigung vom Bedienungsplatz aus möglich sein muss. Durch Vorrichtungen ist sicherzustellen, dass die sich aus der statischen Berechnung für einen sicheren Betrieb ergebende Höchstgeschwindigkeit (Höchstumdrehungszahl) nicht überschritten wird.
(1) Das Gemeindevermögen ist sorgsam zu verwalten und zu erhalten.
(2) Das ertragsfähige Gemeindevermögen ist so zu verwalten, dass daraus unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit mit dem geringsten Aufwand der größtmögliche Nutzen erzielt wird.
(3) Das Gemeindevermögen ist, soweit es sich nicht um Verbrauchsgüter handelt, in einem Verzeichnis zu erfassen, das laufend zu aktualisieren ist. Bewegliche Sachen sind erforderlichenfalls als im Eigentum der Gemeinde stehend zu kennzeichnen.
Zirkusanlagen
§ 70
(1) Zirkusanlagen müssen unmittelbar an einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße liegen, auf die für das Publikum bestimmte Ein- und Ausgänge führen. Für Stallungen, die kein direktes Tor zur Straße aufweisen, muss eine mindestens 4 m breite Zufahrt vorhanden sein. Der Bereich der Zirkusanlage ist allseitig durch einen ausreichend hohen, festen Zaun abzugrenzen.
(2) Alle Zirkuszelte sollen mindestens 15 m von Baulichkeiten der Nachbarliegenschaften entfernt sein. Zu Brandwänden ist ein für die Brandsicherheit ausreichender Abstand, der 4 m nicht unterschreiten darf, einzuhalten.
(3) Bei Zeltzirkusanlagen muss um das Hauptzelt ein unverstellter Grundstreifen frei bleiben, der, von der Abspannung gemessen, wenigstens 4 m breit sein soll.
(1) Das Recht und der Umfang der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richten sich grundsätzlich nach der bisherigen Übung. Diese ist im Zweifel durch geeignete Urkunden, Bescheide oder durch den Nachweis der unbeanstandeten Nutzung während eines der Art der Nutzung entsprechenden Zeitraumes, bei jährlich wiederkehrenden Nutzungen durch die unbeanstandete Ausübung während der letzten vierzig Jahre nachzuweisen. Auf Nutzungen zu gewerblichen Zwecken besteht, von Privatrechten abgesehen, kein Anspruch.
(2) Die Nutzung des Gemeindegutes darf den Haus- oder Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft nicht übersteigen. Bei der Beurteilung des Haus- oder Gutsbedarfes an Holznutzungen ist, soweit in der Gemeinde keine gegenteilige Übung besteht, Rücksicht darauf zu nehmen, ob der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft diesen Bedarf ganz oder zum Teil aus seinen eigenen oder ihm zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Waldungen decken könnte. Ein Haus- oder Gutsbedarf an Weidenutzungen ist nur für so viel Vieh gegeben, als der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft aus eigenen in der Gemeinde erzeugten Futterbeständen zu überwintern vermag.
Einbauten und Einrichtungen
§ 71
Zentralkäfige für Raubtiervorführungen müssen von den den Zuschauern zugänglichen Stellen mindestens 1,50 m entfernt sein. Laufkäfige dürfen nicht durch oder längs der für die Besucher bestimmten Verkehrswege führen. Die Käfigelemente sind untereinander außer durch Riegelverschlüsse noch durch Ketten, Riemen oder Klammern zu verbinden. Der Zentralkäfig ist unter Bedachtnahme auf die Art der Raubtiere mit einem für sie geeigneten Netz abzudecken.
(1) Die Nutzungsrechte am Gemeindegut haften an den berechtigten Liegenschaften.
(2) Die Gemeinde überwacht die Nutzungen nach der bisherigen Übung und sorgt für eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Ausübung der Nutzungen.
Heizungsanlagen
§ 72
Heizungsanlagen dürfen nur zentral oder elektrisch betrieben werden; Warmluftbeheizung durch Heizkanonen ist zulässig. Die Heizungsanlage sowie die Brennstofflagerung darf sich nicht im Zuschauerbereich befinden.
(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung
auf die berechtigten Liegenschaften nach sachlichen Merkmalen, wie dem Verhältnis der bezogenen Nutzungen zum Gesamtertrag, dem Verhältnis der einzelnen Nutzungsrechte zur Gesamtheit der Nutzungsrechte und dergleichen umzulegen. Der umzulegende Gesamtbetrag und der Verteilungsschlüssel sind bis längstens Ende Februar des folgenden Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr festzusetzen.
(2) Der Bürgermeister hat den einzelnen Nutzungsberechtigten den entsprechenden Betrag in Rechnung zu stellen. Er ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung zu entrichten. § 10 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, wird nicht berührt.
8. Abschnitt
Elektrische Anlagen
Allgemeines
§ 73
Die elektrischen Anlagen von Veranstaltungsstätten sind nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl Nr 106/1993, und den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu ändern, zu erhalten und zu betreiben. Sie sind in Abständen von höchstens drei Jahren durch eine fachlich befugte Person überprüfen zu lassen. Der Überprüfungsbefund ist bei der Anlage zu verwahren.
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die auf Grundstücken des Gemeindegutes lastenden Nutzungsrechte aufzuheben, wenn dies
(2) Für die Aufhebung von Nutzungsrechten gebührt eine Entschädigung nur insoweit, als dadurch die Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes nicht mehr gewährleistet scheint.
(3) Über den Anspruch auf Entschädigung und deren Höhe entscheidet der Bürgermeister mit Bescheid nach Anhören der Landwirtschaftskammer.
Beleuchtung
§ 74
In Veranstaltungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen sein, dass sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
Veranstaltungsstätten dürfen nur elektrisch beleuchtet werden.
Im Übrigen werden durch dieses Gesetz die Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform nicht berührt.
Blitzschutz
§ 75
(1) Bauten, in denen sich Veranstaltungsstätten befinden, müssen mit Blitzschutzanlagen ausgerüstet sein.
(2) Fliegende Bauten müssen über eine blitzschutzmäßige Erdung verfügen.
(1) Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmen gründen, erweitern oder auflösen oder sich an wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen, wenn und insoweit diese Unternehmenstätigkeit nicht zweckmäßigerweise von anderen besorgt werden kann und der Haushalt der Gemeinde nicht wesentlich belastet wird. Wirtschaftliche Unternehmen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(2) Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit können insbesondere für Zwecke der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallwirtschaft und der Errichtung und Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden eingerichtet werden. Sie müssen eine dem Europäischen System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung entsprechende Kostendeckung von mindestens 50 v. H., eine weitgehende Entscheidungsfreiheit und eine eigene Rechnungsführung aufweisen.
(3) Der Gemeinderat hat für wirtschaftliche Unternehmen und für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eine Satzung zu erlassen, in der unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit insbesondere zu regeln sind
9. Abschnitt
Genehmigungsunterlagen, weiter gehende Anforderungen
Genehmigungsunterlagen
§ 76
(1) Die für die Genehmigung der Veranstaltungsstätte erforderlichen Unterlagen (§ 16 Abs 5 VAG 1997) müssen Angaben enthalten über
(2) Der Lageplan muss die Anordnung und den Verlauf der Fluchtwege im Freien und die Bewegungsflächen für die Einsatzkräfte enthalten.
(3) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze ist in einem Plan (Bestuhlungsplan) im Maßstab 1 : 100 darzustellen. Sind verschiedene Platzanordnungen bzw Bestuhlungsvarianten vorgesehen, ist für jede ein Bestuhlungsplan vorzulegen.
(4) Über Anlagen für Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung, über Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen und Alarmeinrichtungen und über elektrische und andere Sicherheitseinrichtungen sind auf Verlangen der Behörde Pläne und Beschreibungen vorzulegen.
Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, dem Bürgermeister den nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen für diese Gesellschaften zu erstellenden Abschluss sowie einen Bericht über die Lage des Unternehmens übermitteln. Der zu erstellende Abschluss sowie der Bericht über die Lage des Unternehmens sind vom Bürgermeister bis zum Beschluss über den nächstfolgenden Rechnungsabschluss der Gemeinde dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
Erleichterungen; weiter gehende Anforderungen
§ 77
(1) Bei der Genehmigung von Veranstaltungsstätten können im Einzelfall Erleichterungen von den Bestimmungen des 2. Teiles gestattet werden, wenn
(2) Bei der Genehmigung von Veranstaltungsstätten können im Einzelfall weiter gehende Anforderungen als nach den Bestimmungen des 2. Teiles vorgeschrieben werden, wenn und so weit dies zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Ständer, für Einbauten, für die Sicherung der Fluchtwege und für die Beleuchtung.
3. Teil
Betriebsvorschriften
1. Abschnitt
Freihalten von Wegen und Flächen,
Bestuhlungsplan
Wege und Flächen auf dem Grundstück
§ 78
(1) Auf Fluchtwegen und auf Bewegungsflächen für Einsatzkräfte ist es verboten, Kraftfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abzustellen oder zu lagern.
(2) Auf die Verbote des Abs 1 ist durch Schilder hinzuweisen.
Fluchtwege in Bauten
§ 79
(1) Fluchtwege in Bauten müssen während der Betriebszeit frei gehalten und während der Dunkelheit beleuchtet werden.
(2) Bewegliche Verkaufsstände dürfen an Fluchtwegen nur so aufgestellt werden, dass die Fluchtwege nicht eingeengt werden.
(3) Während des Betriebes müssen alle Türen in Fluchtwegen unverschlossen sein. Rauchdichte, brandhemmende oder brandbeständige Türen dürfen nur dann offen gehalten werden, wenn sie so beschaffen sind, dass sie in geöffnetem Zustand über die Brandmeldeanlage der betroffenen Abschnitte bei Ansprechen der Brandmeldeanlage automatisch schließen. Überdies müssen diese Türen auch an Ort und Stelle oder von zentraler Stelle aus über Handsteuerung geschlossen werden können. Sie müssen als Fluchtwege gekennzeichnet sein. Bei Voll- und Saaltheatern müssen während des Betriebes auch die Türen solcher Räume, die mehr als eine Ausgangstür haben, und Verbindungstüren benachbarter Magazine unverschlossen sein.
(4) Verbindungstüren zwischen dem Zuschauer- und dem Bühnenhaus müssen während der Veranstaltung verschlossen sein.
Bestuhlungsplan
§ 80
Ein Bestuhlungsplan ist bei der Kasse oder an gleich geeigneter Stelle gut sichtbar anzubringen oder aufzulegen.
2. Abschnitt
Dekorationen und sonstige Ausstattungen
§ 81
(1) Auf der Bühne müssen Dekorationen und sonstige Ausstattungsgegenstände aus zumindest schwer brennbaren Stoffen verwendet werden. Sie müssen, ausgenommen Möbel und ähnliche Gegenstände, zumindest schwer entflammbar sein. Scheinwerfer dürfen in der Nähe von Vorhängen und Dekorationen nicht aufgestellt werden. Ihr Brennpunkt darf Vorhänge und Dekorationen nicht treffen.
(2) Die Bühnenausgänge, Steigleitern und Hydranten sowie ein 1 m breiter Gang um das Szenenbild dürfen durch szenische Behelfe (Möbel, Requisiten, Praktikabeln, Dekorationen, Beleuchtungsgegenstände udgl) nicht verstellt werden.
(3) Zu beiden Seiten der Bühnenöffnung ist hinter dem Schutzvorhang (Kurtine) für das technische Überwachungsorgan und für die Brandsicherheitswache ein Platz von ungefähr 80 cm Breite freizuhalten, von dem der freie Ausblick und das Auftreten auf die Szene möglich ist. Desgleichen muss dadurch ein unbehinderter Abgang von der Spielfläche möglich sein.
(4) Grundsätzlich sollen nicht mehr Kulissen, als für zwei Vorstellungen erforderlich sind, auf der Bühne gelagert werden.
(5) Auf Vorbühnen dürfen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände nur verwendet werden, wenn sie aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Bei geringfügigem szenischen Aufwand gilt dies nicht für Böden aus gehobeltem Massivholz, Möbel, Lampen udgl.
(6) Zum Ausstatten von Veranstaltungsräumen, zugehörigen Nebenräumen und Fluchtwegen und zum Herstellen von Einbauten, Buden und ähnlichen Einrichtungen dürfen nur zumindest schwer brennbare Stoffe verwendet werden. Dies gilt auch für das Ausschmücken von Veranstaltungsräumen und zugehörigen Nebenräumen. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,50 m vom Fußboden entfernt sein. Sie müssen schwer brennbar sein. Ausschmückungen aus natürlichen Laub- oder Nadelholz dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in Veranstaltungsräumen und zugehörigen Nebenräumen befinden.
(1) Veräußerungen, Vermietungen und Verpachtungen sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, nach § 60 Abs. 8, allenfalls auch durch Verlautbarung in Druckwerken oder in elektronischen Medien öffentlich auszuschreiben.
(2) Von einer öffentlichen Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn diese wegen der Geringfügigkeit oder der Art des Gegenstandes nicht zweckmäßig ist.
3. Abschnitt
Benutzung technischer Einrichtungen
Bedienungs- und Wartungspersonal
§ 82
Mit der Bedienung und Wartung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Maschinen- und Heizungsanlagen sowie versenk- oder verschiebbarer Podien dürfen nur erfahrene und zuverlässige Personen beauftragt werden.
(1) Die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen, die einzelne Vorhaben betreffen, sind entsprechend zu kennzeichnen und über die gesamte Laufzeit darzustellen. Vorhaben sind Investitionen in Sachanlagen oder Beteiligungen sowie einmalige Instandhaltungsmaßnahmen.
(2) Ein Vorhaben ist jedenfalls dann in einem Nachweis darzustellen, wenn die Finanzierung durch eine Mittelaufbringung aus
(3) Jedes Vorhaben muss für sich ausfinanziert sein. Aufträge für Vorhaben dürfen nur vergeben und vertragliche Verpflichtungen hierüber nur eingegangen werden, wenn die zu ihrer Finanzierung vorgesehenen Mittelaufbringungen gesichert sind.
(4) Mittelaufbringungen, die sich aus dem Verkauf von Vermögen ergeben und denen kein Vorhaben unmittelbar gegenübersteht, sind vordringlich für den zusätzlichen Abbau von Fremdmitteln bzw. zur Bildung von Zahlungsmittelreserven für künftige Investitionsvorhaben zu verwenden.
(5) Vorhaben sind sowohl einzeln als auch gesamt mit ihren Finanzierungskomponenten und den aus dem Vorhaben resultierenden laufenden Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen darzustellen.
(6) Bei der Planung von Vorhaben sind deren Kosten und Folgekosten sorgfältig zu ermitteln. Erstreckt sich die Ausführung des Vorhabens auf mehrere Jahre, so sind auch die auf die einzelnen Jahre entfallenden Teilkosten zu ermitteln und laufend fortzuschreiben. Über die Deckung der Kosten (Teilkosten) und der Folgekosten ist ein Finanzierungsplan zu erstellen und laufend fortzuschreiben.
Benutzung bestimmter technischer Einrichtungen
§ 83
(1) Veränderbare Spielflächen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Aufbau Verantwortlichen sie freigegeben haben.
(2) Arbeitsböden (Arbeitsbühnen) über Besucherplätzen dürfen während der Anwesenheit von Besuchern nur von den dafür bestimmten Personen und nur ohne gefährdende Gegenstände begangen werden.
(3) Die Brandmeldeanlagen sind vor der Vorstellung an Tagen mit mehreren Vorstellungen vor der ersten Vorstellung, wenigstens aber wöchentlich einmal, stichprobenartig zu prüfen. Dies gilt nicht für spiel- und probenfreie Zeiten.
(1) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Die Gemeinde hat zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger, veranschlagter Auszahlungen des Haushaltes, soweit es die finanzielle Lage gestattet, eine Zahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen anzulegen. Mittel, die der Zahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen entnommen werden, sind ihr nach Möglichkeit im Jahr der Entnahme, jedenfalls aber im Folgejahr, wieder zuzuführen.
(2) Zahlungsmittelreserven sind gegebenenfalls nach ihrer Zweckbestimmung auszuweisen und ertragbringend, sicher und bei Bedarf greifbar anzulegen und dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
(3) Das Ausweisen einer fiktiven Zahlungsmittelreserve ist nicht zulässig.
Schutzvorhang (Kurtine)
§ 84
(1) Die Führungen und die Fallbahn des Schutzvorhanges sind von allen Hindernissen freizuhalten. Auf dem Bühnenfußboden ist der Streifen, auf dem der Schutzvorhang aufsitzt, deutlich zu kennzeichnen (Bühnenstrich).
(2) Der Schutzvorhang muss von einer mit seiner Handhabung vertrauten Person (Kurtinenwärter) bedient werden, die während der Vorstellung ununterbrochen auf dem für sie bestimmten Platz anwesend zu sein hat.
(3) Das Durchbauen unter dem Schutzvorhang ist nur dann zulässig, wenn durch technische Voraussetzungen sichergestellt ist, dass ein Schließen des Schutzvorhanges jederzeit möglich ist und die Schutzfunktion nicht geschmälert wird. Es bedarf der Zustimmung der Überwachungsbehörde (§ 24 Abs 2 VAG 1997).
(4) Der Schutzvorhang muss während der Spielzeit täglich vor der ersten Vorstellung in Gegenwart des technischen Überwachungsorgans durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebssicherheit geprüft werden. Er darf vor einer Vorstellung erst aufgezogen werden, wenn die Brandsicherheitswache ihren Platz eingenommen hat. Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen. Er muss zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen sein.
(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur für Investitionen in Sachanlagen und Beteiligungen nach Anlage 1c der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, für einmalige Instandhaltungsmaßnahmen und für die Umschuldung bestehender Darlehen aufnehmen, wenn und insoweit die hiefür erforderliche Mittelaufbringung nicht aus anderen Mitteln gedeckt werden kann und die Verzinsung und Tilgung des Darlehens die Erfüllung der gesetzlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde nicht beeinträchtigen.
(2) Werden Darlehen aufgenommen, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, so sind die hiefür erforderlichen Mittel laufend in der Höhe der fiktiven jährlichen Annuität in einer Zahlungsmittelreserve für endfällige Darlehen anzulegen.
(3) Die Gemeinde kann, soweit Auszahlungen des Haushaltes nicht rechtzeitig geleistet werden können, Kassenstärker aufnehmen. Kassenstärker sind Instrumente der kurzfristigen Liquiditätsvorsorge, wie Kontokorrentkredite oder Barvorlagen, um jederzeit die Erfüllung fälliger Verpflichtungen der Gebietskörperschaft gewährleisten zu können. Kassenstärker sind nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen; dem Gemeinderat ist über ihre Ausschöpfung laufend zu berichten. Kassenstärker dürfen in Summe den Gesamtbetrag eines Zehntels der im Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Erträge nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 nicht übersteigen. Eine Überschreitung dieser Betragsgrenze ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
4. Abschnitt
Anwesenheit und Belehrung von
verantwortlichen Personen
Anwesenheit des Betreibers
§ 85
Während des Betriebszeit muss der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder ein geeigneter Beauftragter ständig anwesend sein; er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.
Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren, wenn dies aus wichtigen, insbesondere aus wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Gründen erforderlich ist und der Darlehensnehmer nachweist, dass die ordnungsgemäße Tilgung und Verzinsung des Darlehens gesichert ist. Erforderlichenfalls hat die Gemeinde eine geeignete Sicherstellung zu verlangen.
Aufenthalt auf Bühnen
§ 86
Der Aufenthalt auf der Bühne ist während der Vorstellung nur den dort beschäftigten Personen gestattet, und zwar nur so lange, wie ihre Anwesenheit notwendig ist.
(1) Für die Übernahme von Haftungen gilt § 85 sinngemäß.
(2) Haftungen dürfen im Verantwortungsbereich der Gemeinde zudem nur dann übernommen werden, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze, festzulegen.
Anwesenheit technischer Fachkräfte
§ 87
(1) Bei Volltheatern müssen während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes ein Bühnenmeister und ein Beleuchtungsmeister anwesend sein.
(2) Die Behörde kann die Anwesenheit (weiterer) technischer Fachkräfte und die Anwesenheit von technischen Fachkräften auch bei anderen Veranstaltungsstätten verlangen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.
Die Gemeinde darf keine Liegenschaften verpfänden, die für eine geordnete Gemeindeverwaltung unentbehrlich sind.
Brandsicherheitswache
§ 88
(1) Bei allen Volltheatern, bei Saaltheatern mit einer Szenenfläche von mehr als 200 m² und bei Zirkussen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 900 Personen muss eine Brandsicherheitswache anwesend sein.
(2) Die Behörde kann die Anwesenheit einer Brandsicherheitswache darüber hinaus verlangen, wenn es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(1) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt in der Form des in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 definierten integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
(2) Unbeschadet weiter reichender Planungen ist ein mittelfristiger Finanzplan zu erstellen, der in Form eines Ergebnis- und Finanzierungshaushalts entsprechend den Gliederungsvorgaben der Anlagen 1a und 1b der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 für den gesamten Haushalt sowie dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitts entsprechend der Anlage 5b der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 für den gesamten Haushalt darzustellen ist. Der mittelfristige Finanzplan hat eine Vorschau auf die dem Finanzjahr folgenden vier Kalenderjahre zu enthalten. Der mittelfristige Finanzplan sowie der Nachweis für Vorhaben nach § 82 bilden einen Bestandteil des Voranschlages der Gemeinde.
(3) Als Wirtschaftsjahr der wirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr. Für wirtschaftliche Unternehmen kann, wenn wichtige betriebliche Gründe vorliegen, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr festgesetzt werden; das Ergebnis des Wirtschaftsjahres ist dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem es endet.
Belehrung der Mitwirkenden und Betriebsangehörigen
§ 89
Die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Dienstverhältnisses und danach jährlich mindestens einmal, nicht ständig Mitwirkende während der ersten Anwesenheit in der Veranstaltungsstätte zu belehren über
5. Abschnitt
Kinos
Betriebsvorschriften für Kinos
§ 90
(1) In der Nähe der Kasse ist ein deutlicher Bestuhlungsplan der Kinobetriebsstätte an leicht sichtbarer und zugänglicher Stelle anzubringen.
(2) Unbefugten ist der Eintritt in den Bildwerferraum durch Anschlag zu verbieten. Behördlichen Organen ist die Möglichkeit zum Betreten des Bildwerferraumes durch Hinterlegung eines Schlüssels bei der Kasse zu geben.
(3) Das Rauchen, die Verwendung offenen Lichts und das Aufbewahren leicht brennbarer Gegenstände sind im Bildwerferraum verboten. Brennbare Klebemittel dürfen im Bildwerferraum nur in kleinster Menge (bis zu 20 g) vorrätig gehalten werden.
(4) Im Veranstaltungsraum dürfen nur die für eine Vorführung benötigten Filmrollen und nur in ihren Behältern gelagert werden.
(5) Vorführgeräte (Bildwerfer) für Sicherheitsfilme dürfen im Veranstaltungsraum aufgestellt werden. Sie müssen standfest und so beschaffen sein, dass Gefahren nicht auftreten können.
(6) Der Standplatz der Vorführgeräte muss von den Besucherplätzen sicher abgeschrankt sein. Fluchtwege dürfen auch während des Betriebes der Vorführgeräte nicht eingeengt werden.
(7) Die elektrischen Zuleitungen zum Bildwerfer sind so zu verlegen, dass die Fluchtwege unbehindert benutzt werden können. Der Bildwerfer darf nicht an einen Stromkreis der allgemeinen Beleuchtung des Veranstaltungsraumes angeschlossen werden.
(1) Der Voranschlag ist die Grundlage der Gebarung der Gemeinde. Er ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstellen.
(2) Für den Ergebnisvoranschlag ist zwischen der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus vorhergehenden Finanzjahren nach äußerster Möglichkeit ein Ausgleich herzustellen.
(3) Die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen. Zusätzlich ist im Finanzierungsvoranschlag der Haushaltsausgleich nur dann gegeben, wenn der Saldo der operativen Ein- und Auszahlungen ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen zu decken.
(4) Mittelfristig ist die Erhaltung des Nettovermögens im Vermögenshaushalt sicherzustellen.
(5) Die Wirtschaftspläne der wirtschaftlichen Unternehmen bilden einen Bestandteil des Voranschlages. Das Gleiche gilt für Voranschläge der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbstständigen Stiftungen und Fonds.
6. Abschnitt
Volksvergnügungsstätten
Schutz der Benutzer von Volksvergnügungsstätten
§ 91
(1) Volksvergnügungsstätten sind so zu betreiben, dass dabei Besucher nicht gefährdet werden. Personen, die augenscheinlich durch ihren Zustand oder ihr Verhalten sich oder andere bei der Benutzung einer Volksvergnügungsstätte gefährden können, sind von deren Benutzung auszuschließen. Erforderlichenfalls ist der Betrieb zu diesem Zweck zu unterbrechen.
(2) Wenn bei der Benutzung von beweglichen Einrichtungen wie Fahrzeugen, Gondeln udgl sowie bewegten Einzelsitzen durch Besucher die Gefahr des Herausfallens besteht, hat der Veranstalter oder eine von diesem betraute geeignete Aufsichtsperson dafür zu sorgen, dass vorhandene Einstiegsöffnungen durch Ketten, mit Karabinern oder sonstigen geeigneten Vorrichtungen geschlossen und die Besucher ordnungsgemäß gesichert sind. Durch einen entsprechenden Hinweis ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Verschlüsse während der Fahrt nicht geöffnet werden dürfen. Bei rotierenden Einrichtungen sind die mitfahrenden Personen möglichst gleichmäßig auf die Sitzplätze zu verteilen. Der Bedienungsplatz für Bremshebel und Schaltanlagen muss während des Betriebes ständig durch geeignete Personen besetzt sein. Ist das Aussteigen aus einer motorisch betriebenen Einrichtung den mitfahrenden Personen nur an bestimmten Stellen möglich, muss dafür vorgesorgt sein, dass das gefahrenlose Aussteigen und Verlassen der Volksvergnügungsstätte auch bei Ausfall des motorischen Antriebes möglich ist.
(3) Die für Kinder und sonstige Personen bestehenden Benutzungsbeschränkungen und -verbote sind für die Besucher deutlich sichtbar anzuschlagen.
Dem Voranschlag sind der Dienstpostenplan und der Stellenplan beizugeben. Diese haben die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten sowie die Stellen der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten und Stellen nach landesspezifischen Gliederungsmerkmalen vorzunehmen. Soweit Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen vorhanden sind, ist zusätzlich ein Nachweis über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrunde gelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger anzuschließen.
Überprüfung
§ 92
Sicherheitstechnisch bedeutsame Teile sowie Tragwerke sind in Abständen von höchstens drei Jahren durch eine fachlich befugte Person zu prüfen. Die Überprüfungsbefunde sind bei der Vergnügungsstätte aufzulegen.
7. Abschnitt
Probe vor Aufführungen
§ 93
(1) Bei Voll- und Saaltheatern und auf Szenenflächen mit einer Grundfläche von über 200 m² muss vor jeder ersten Aufführung und vor jeder Neuaufführung eines Stückes in Anwesenheit von Organen der Überwachungsbehörde (§ 24 Abs 2 VAG 1997) eine nicht öffentliche Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Eine öffentliche Aufführung darf erst nach Beseitigung allfälliger von den Organen erkannter Sicherheitsmängel erfolgen. Wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach dieser Probe sind der Überwachungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Diese Probe ist der Überwachungsbehörde mindestens 72 Stunden vorher anzuzeigen. Die Überwachungsbehörde kann auf die Probe gemäß Abs 1 verzichten, wenn die Veranstaltung nach der Art des Stückes oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.
(1) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Voranschlages für das kommende Finanzjahr spätestens bis Ende November für die Dauer von zwei Wochen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Die Auflage ist jedenfalls für die Dauer der Auflagefrist öffentlich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Gemeindebewohner während der Amtsstunden des Gemeindeamtes in den Entwurf des Voranschlages Einsicht nehmen und hiezu schriftlich Einwendungen erheben.
(2) Mit dem Beginn der Auflagefrist ist weiters jeder Gemeinderatspartei der Entwurf des Voranschlages im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zu übermitteln. Auf schriftliches Verlangen der jeweiligen Gemeinderatspartei ist eine Ausfertigung in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Entwurf des Voranschlages und die hiezu erhobenen Einwendungen im Sinn des Abs. 1 sind darauf unverzüglich dem Gemeinderat vorzulegen. Der Gemeinderat hat die Einwendungen bei der Beratung über den Voranschlag zu behandeln.
(4) Der Gemeinderat hat den Voranschlag bis längstens 31. Dezember festzusetzen. Ist die rechtzeitige Festsetzung nicht möglich, so hat der Bürgermeister die Bezirkshauptmannschaft unter Angabe der Gründe davon unverzüglich zu verständigen.
(5) Der Beschluss des Gemeinderates über die Festsetzung des Voranschlages ist nach § 60 Abs. 8 kundzumachen. Der Voranschlag ist vom Bürgermeister und vom Finanzverwalter zu unterfertigen. Der Voranschlag ist unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft sowie jeder Gemeinderatspartei im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zu übermitteln. Auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft bzw. der jeweiligen Gemeinderatspartei sind Ausfertigungen in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Gemeinde hat die im § 5 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 genannten Bestandteile des Voranschlags barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen auf der Internetseite der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Prüfungen
§ 94
(1) Der Betreiber der Veranstaltungsstätte hat die Sicherheitseinrichtungen (Rauchabzugseinrichtungen, Brandmeldeanlage, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen, Schutzvorhang, Blitzschutzanlage, Lüftungsanlage, usw) vor erstmaliger Inbetriebnahme durch eine fachlich befugte Person prüfen zu lassen.
(2) Der Betreiber der Veranstaltungsstätte hat die elektrischen Anlagen vor der Inbetriebnahme durch eine fachlich befugte Person prüfen zu lassen. Die Prüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen.
(3) Treten an den von Abs 1 und 2 erfassten Anlage Schadensfälle auf, kann die Behörde im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.
(1) Liegt zu Beginn des Finanzjahres ein Beschluss des Gemeinderates über die Festsetzung des Voranschlages noch nicht vor, so ist der Bürgermeister bis zur Beschlussfassung, längstens aber bis zum Ablauf des ersten Vierteljahres, berechtigt,
(2) Bei einer Vereinigung von Gemeinden (§ 4) gilt Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des ersten Vierteljahres das erste Halbjahr tritt.
Einstellen des Betriebes
§ 95
Der Betreiber ist verpflichtet, den Betrieb der Veranstaltungsstätte einzustellen, wenn die für die Sicherheit der Veranstaltungsstätte und der Besucher notwendigen Anlagen, Vorrichtungen oder Einrichtungen nicht betriebsfähig sind.
(1) Der Voranschlag ist die bindende Grundlage für die Führung des Haushaltes der Gemeinde.
(2) Die im Voranschlag vorgesehenen Mittel dürfen nur im Lauf des Finanzjahres und nur insoweit und nicht früher in Anspruch genommen werden, als dies eine wirtschaftlich sparsame Verwaltung erfordert. Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Mittel ganz oder teilweise erst nach einem festgesetzten Zeitpunkt, dem Eintritt einer Bedingung oder der ausdrücklichen Freigabe durch den Gemeinderat oder des hiezu ermächtigten Gemeindevorstandes oder des Ausschusses für wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit verwendet werden dürfen.
(3) Mittelaufbringungen der Gemeinde sind ohne Rücksicht auf die Ansätze des Voranschlages in der festgesetzten Höhe einzuheben.
(4) Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder die dessen Ansätze übersteigen, dürfen nur aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates im unerlässlichen Ausmaß geleistet werden. Im Beschluss ist die Art der Bedeckung dieser Mittelverwendungen durch Mehraufbringungen oder Minderverwendungen jeweils nach Haushaltsstellen und Beträgen einzeln anzuführen. Der Gemeinderat kann die Beschlussfassung hierüber bis zu einem Ausmaß von höchstens 10 v. H. der im Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Erträge nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 dem Gemeindevorstand oder den für wirtschaftliche Unternehmen oder für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschüssen übertragen.
(5) Wird erkennbar, dass die Mittelaufbringungen hinter den im Voranschlag enthaltenen Ansätzen wesentlich zurückbleiben, so sind unverzüglich Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 4 zu treffen.
4. Teil
Schlussbestimmungen
Strafbestimmung
§ 96
Verstöße gegen die Betriebsvorschriften werden nach Maßgabe des § 28 VAG 1997 als Verwaltungsübertretung geahndet.
(1) Alle im Voranschlag vorgesehenen Mittelaufbringungen können, soweit sie nicht einem besonderen Zweck dienen, zur Deckung aller dort vorgesehenen Mittelverwendungen herangezogen werden. Die Mittelaufbringungen für Vorhaben nach § 82 dürfen nur zur Finanzierung jenes Vorhabens verwendet werden, für das sie vorgesehen sind.
(2) Die im Voranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen dürfen nur für den dort ausgewiesenen Zweck herangezogen werden. Die in besonderen Fällen erforderliche Änderung des Verwendungszweckes bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates.
(3) Die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sind nach regelmäßig wiederkehrenden (fortdauernden) und nach Art oder Höhe zeitlich vereinzelten (einmaligen) Leistungen durch Markierung am Konto entsprechend den Vorgaben der Aufsichtsbehörde zu unterteilen und gesondert auszuweisen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2001 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren um Genehmigung einer Veranstaltungsstätte sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(3) Die Betriebsvorschriften des 3. Teiles sind auch bei bereits genehmigten Veranstaltungsstätten anzuwenden.
(4) § 24a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 34/2005 tritt mit 21. April 2005 in Kraft.
(5) Die §§ 60 und 61a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2008 treten mit 15. Mai 2008 in Kraft.
(6) § 12 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2015 tritt mit 10. November 2015 in Kraft.
(1) Der Gemeinderat hat zum Haushalt einen Nachtragsvoranschlag festzusetzen, wenn sich im Lauf des Finanzjahres ergibt, dass
(2) Der Nachtragsvoranschlag ist in gleicher Weise und im gleichen Umfang wie der Voranschlag festzusetzen. Im Nachtragsvoranschlag sind darüber hinaus die Änderungen gegenüber dem Voranschlag gesondert darzustellen.
Ist in Fällen besonderer Dringlichkeit eine vorherige Beschlussfassung im Gemeinderat oder in den von ihm ermächtigten Kollegialorganen über eine im Voranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Mittelverwendung zur Abwehr eines schweren Schadens für die Gemeinde nicht möglich, so darf der Bürgermeister die Mittelverwendung im unerlässlichen Ausmaß leisten. Er hat davon unverzüglich das zuständige Organ zu verständigen und die nachträgliche Genehmigung zu erwirken.
(1) Die Gemeinde hat die ordnungs- und planmäßige Abwicklung des Haushaltes laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern nachzuweisen. Die Buchhaltung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Haushaltsüberwachung, für die Überprüfung der Kassen- und Vermögensbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist.
(2) Wirtschaftliche Unternehmen können ihre Gebarung nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung verrechnen.
(3) Alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sind mit ihrem vollen Betrag in zeitlich und sachlich auswertbarer Ordnung laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern zu erfassen. Buchungen dürfen nur auf Anordnung erfolgen und sind mit einem Beleg zu begründen.
(4) Der buchmäßige Kassenbestand ist mit dem tatsächlichen Kassenbestand mindestens wöchentlich zu vergleichen. Dies ist durch eine schriftliche Kassenbestandsaufnahme zu dokumentieren.
Kassen- und Rechnungsbücher sowie Belege sind unbeschadet besonderer Vorschriften gesichert aufzubewahren. Die Aufbewahrungsdauer von Büchern beträgt mindestens zehn, jene von Belegen mindestens sieben Jahre.
(1) Zur Führung von Kassen- und Rechnungsbüchern können alle Arten von Datenträgern verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Die vollständige und richtige Erfassung aller Vorfälle muss durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Werden Kassen- und Rechnungsbücher in einer ohne besondere Hilfsmittel nicht lesbaren Form geführt, so müssen innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stehen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen. Ferner sind erforderlichenfalls ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen.
(2) Kassen- und Rechnungsbücher und die dazugehörigen Belege können auf allen Arten von Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe. Werden Kassen- und Rechnungsbücher und die dazugehörigen Belege in einer ohne Hilfsmittel nicht lesbaren Form aufbewahrt, so gilt Abs. 1 dritter und vierter Satz sinngemäß.
(1) Die Einhebung der Mittelaufbringungen und die Leistung der Mittelverwendungen der Gemeinde und deren Eintragung in die Kassen- und Rechnungsbücher, die Sammlung der Belege und die Besorgung aller übrigen mit den Buchungen zusammenhängenden Geschäfte sowie die Einziehung fälliger Zahlungen sind ausschließlich Aufgaben der Finanzverwaltung. Dieser obliegt auch die Kontrolle der Zahlungsanordnungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit, sofern diese Aufgabe nicht einer anderen Dienststelle des Gemeindeamtes übertragen ist. Zahlungsanordnungen, bei denen Mängel festgestellt werden, sind zur Ergänzung und Berichtigung zurückzuleiten.
(2) Der Bürgermeister kann zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs mit der Einhebung oder Leistung bestimmter kleinerer Beträge auch andere Dienststellen betrauen. Diese haben die eingehobenen oder geleisteten Beträge in einfachen, in Buchform geführten Zahlungslisten nachzuweisen und wöchentlich mit der Hauptkasse abzurechnen. Nebenkassen mit eigener Buchführung, die wenigstens monatlich mit der Hauptkasse abzurechnen haben, dürfen nur in zwingenden Ausnahmefällen errichtet werden. Die Errichtung selbstständiger, von der Hauptkasse unabhängiger Sonderkassen ist nur für wirtschaftliche Unternehmen mit kaufmännischer Buchführung oder für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit zulässig.
(3) Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs hat nach Möglichkeit bargeldlos zu erfolgen.
(1) Die Führung der Finanzverwaltung obliegt einem Finanzverwalter, der vom Bürgermeister zu bestellen ist und von ihm wieder abberufen werden kann. Die Bestellung kann auch befristet erfolgen. Die Bestellung und die Abberufung des Finanzverwalters bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Der Finanzverwalter darf nicht zugleich das Amt des Bürgermeisters, eines Bürgermeister-Stellvertreters, eines anderen zur Anordnung von Ein- und Auszahlungen Bevollmächtigten oder eines Mitgliedes des Überprüfungsausschusses ausüben.
(2) Angehörige im Sinn des § 36a AVG des Bürgermeisters, eines Bürgermeister-Stellvertreters oder eines Anordnungsbefugten und der Amtsleiter dürfen nur dann zum Finanzverwalter bestellt werden, wenn die Besetzung dieses Amtes mit einer dieser Personen aus dienstlichen oder finanziellen Gründen geboten und die Kassensicherheit gewährleistet ist.
(1) Buchungen und Zahlungen sind nur aufgrund einer schriftlichen Anordnung des Bürgermeisters oder eines von ihm schriftlich Bevollmächtigten gestattet.
(2) Die Anordnung einer Zahlung darf nur ausgestellt werden, wenn die haushaltsmäßige Bedeckung vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt und die Leistung fällig ist. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die Anordnung einer Zahlung müssen mit vollem Namenszug eigenhändig bestätigt bzw. unterfertigt werden. Die eigenhändige Bestätigung bzw. Unterfertigung mit vollem Namenszug kann entfallen, wenn in der Gemeinde die technisch-organisatorischen Anforderungen erfüllt sind, um die Identität des anordnungsbefugten Organs sowie die Authentizität der Genehmigung im Sinn des § 2 Z 1 und 5 des E-GovG sicher feststellen zu können. Die Landesregierung hat durch Verordnung diese technisch-organisatorischen Anforderungen für die Zulässigkeit der elektronischen Fertigung näher zu regeln.
(3) Zahlungen und sonstige Leistungen der Gemeinde an den Bürgermeister oder des Bürgermeisters an die Gemeinde sind von seinem Stellvertreter anzuordnen.
(1) Der Bürgermeister hat nach dem Ablauf des Finanzjahres über die Jahresergebnisse des Haushaltes aufgrund der Kassen- und Rechnungsbücher einen Rechnungsabschluss zu erstellen. Wesentliche Abweichungen von den Ansätzen des Voranschlages sind zu begründen. Für Überschreitungen der Mittelverwendungsansätze ist die Beschlussfassung des Gemeinderates oder des dazu ermächtigten Kollegialorganes nachzuweisen.
(2) Der Kassenabschluss, aus dem eine detaillierte Übersicht jeder einzelnen Position der liquiden Mittel zum Ende des Rechnungsjahres hervorgeht, ist als Teil des Rechnungsabschlusses gesondert auszuweisen. Zahlungsmittelreserven sind darin zu kennzeichnen und in Zahlungsmittelreserven für endfällige Darlehen, Zahlungsmittelreserven für zweckgebundene Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven für allgemeine Haushaltsrücklagen zu unterteilen.
(3) Die Vermögensbilanzen und die Erfolgsrechnungen wirtschaftlicher Unternehmen bilden einen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde. Dies gilt auch für Rechnungsabschlüsse der von der Gemeinde verwalteten selbstständigen Stiftungen und Fonds.
(4) Dem Rechnungsabschluss sind anzuschließen
(5) Im nach Anlage 6g der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 zu erstellenden Anlagenspiegel sind folgende Informationen zu ergänzen
(1) Der Bürgermeister hat den Entwurf eines Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Finanzjahr zu erstellen und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dem Gemeinderat so rechtzeitig vorzulegen, dass er hierüber längstens bis 31. März des dem abgelaufenen Finanzjahres folgenden Jahres beschließen kann.
(2) Während des Tagesordnungspunktes über den Rechnungsabschluss hat der (erste) Bürgermeister-Stellvertreter den Vorsitz im Gemeinderat zu übernehmen und das Mandat des Bürgermeisters ist durch sein Ersatzmitglied auszuüben. Der Bürgermeister hat Bericht zu erstatten, allfällige Fragen der Mitglieder des Gemeinderates zu beantworten und während der Beratung und Beschlussfassung den Raum zu verlassen. In den Beschluss sind jedenfalls die Bestandteile des Rechnungsabschlusses nach § 15 Abs. 1 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 und der Kassenbestand (Kassenabschluss) zum Ende des Finanzjahres aufzunehmen.
(3) Der Gemeinderat hat dem Bürgermeister die Entlastung zu erteilen, wenn die Überprüfung des Rechnungsabschlusses keinen Grund zu Bedenken gibt. Bestehen Bedenken, die der Bürgermeister nicht aufzuklären vermag, so hat der Gemeinderat die zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlichen Maßnahmen zu beschließen.
(4) Die Rechnungsabschlüsse sind dauernd aufzubewahren.
(5) Für die Auflage des Rechnungsabschlusses zur allgemeinen Einsichtnahme, das Einsichtnahmerecht der Gemeindebewohner, das Recht zur Erhebung von Einwendungen, die Behandlung der Einwendungen durch den Gemeinderat, die Übermittlung des Entwurfes an die Gemeinderatsparteien, die Verständigungspflicht im Falle der Überschreitung der Frist nach Abs. 1, die Kundmachung des Beschlusses, die Unterfertigung, die Übermittlung der Ausfertigungen sowie die elektronische Übermittlung des Rechnungsabschlusses an die Bezirkshauptmannschaft und die Gemeinderatsparteien gilt § 93 sinngemäß.
(6) Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 1 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 genannten Bestandteile des Rechnungsabschlusses barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen auf der Internetseite der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Zum 1. Jänner des Finanzjahres, in dem eine Vereinigung von Gemeinden nach § 4 wirksam wird, ist eine Eröffnungsbilanz nach § 38 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 zu erstellen, die der Gemeinderat längstens bis 30. Juni zu beschließen hat.
(1) Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte einen Überprüfungsausschuss zu wählen. Der Bürgermeister, der (die) Bürgermeister-Stellvertreter, sonstige zur Anordnung Bevollmächtigte, der Amtsleiter, der Finanzverwalter und Kassenbedienstete dürfen dem Überprüfungsausschuss nicht angehören.
(2) Der Überprüfungsausschuss hat die Gebarung der Gemeinde einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmen auf ihre Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Dem Überprüfungsausschuss und seinen Mitgliedern, soweit diese einen Auftrag des Überprüfungsausschusses vorweisen, sind alle für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Mitglieder des Überprüfungsausschusses sind vom Gemeinderat abzuberufen, wenn sie ihren Aufgaben nicht hinreichend nachkommen.
(1) Mindestens in jedem dritten Monat und bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters, des (der) Bürgermeister-Stellvertreter(s) oder des Finanzverwalters sind Kassenprüfungen vorzunehmen. Diese haben sich auf die Hauptkasse mit den ihr angegliederten Geldverwaltungsstellen und Nebenkassen sowie auf die Sonderkassen der wirtschaftlichen Unternehmen und der Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit zu erstrecken.
(2) Die Kassenprüfungen dienen der Prüfung der Kassenbestände, Buchungen und Belege sowie der Prüfung der ordnungsgemäßen Führung. Mit der Buchungs- und Belegeprüfung ist auch eine Überprüfung der Einhaltung der Ansätze des Voranschlages zu verbinden.
(1) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Rechnungsabschlusses vor der Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme dem Überprüfungsausschuss zur Vorprüfung vorzulegen.
(2) Die Vorprüfung des Rechnungsabschlusses dient der Kontrolle der Einhaltung des Voranschlages und der Aufklärung erheblicher Abweichungen, der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sowie der Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen.
Die Ergebnisse der Kassenprüfungen und der Vorprüfungen des Rechnungsabschlusses sind jeweils in einer Niederschrift festzuhalten. Dem Bürgermeister ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zur Niederschrift zu äußern. Die Niederschrift und die allfällige Stellungnahme des Bürgermeisters sind dem Gemeinderat vorzulegen, der erforderlichenfalls die zur Behebung der festgestellten Mängel notwendigen Anordnungen zu treffen hat.
Die Landesregierung kann in Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinden nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sicherheit näher regeln sowie Bestimmungen zur Übermittlung des Gemeindehaushaltsdatenträgers festlegen.
(1) Das Land Tirol übt gegenüber der Gemeinde bei der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung das Aufsichtsrecht aus.
(2) Das Aufsichtsrecht ist dahin auszuüben, dass die Gemeinde die Gesetze und die Verordnungen des Bundes und des Landes nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet, und ihre auf Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes beruhenden Aufgaben erfüllt.
(3) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen ist das Aufsichtsrecht von den Aufsichtsbehörden nach Maßgabe dieses Abschnittes auszuüben.
(1) Das Aufsichtsrecht des Landes wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Bezirkshauptmannschaft ausgeübt.
(2) Gemeindebewohner, die behaupten, dass Organe der Gemeinde Gesetze oder Verordnungen verletzt haben, können beim Gemeindeamt oder bei der zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erheben. Im Fall der Einbringung beim Gemeindeamt ist die Aufsichtsbeschwerde unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(1) Das Aufsichtsrecht des Landes Tirol ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinde und jene Dritter möglichst geschont werden. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu informieren, insbesondere in schriftliche oder elektronische Unterlagen Einsicht zu nehmen und die Herstellung von Kopien zu bewirken. Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem jeweiligen Verlangen zu entsprechen.
(2) Die Aufsichtsbehörden können Prüfungen auch an Ort und Stelle vornehmen.
(1) Kann die Klärung einer Angelegenheit oder die Beseitigung eines Missstandes in der Gemeindeverwaltung nur durch eine Beratung oder Beschlussfassung des zuständigen Kollegialorganes der Gemeinde herbeigeführt werden, so hat der Bürgermeister auf Verlangen der Aufsichtsbehörden innerhalb einer Woche das entsprechende Kollegialorgan zu einer Sitzung einzuberufen. Die Sitzung hat innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Verlangens stattzufinden.
(2) Kommt der Bürgermeister dem Verlangen nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so hat die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 125 Abs. 1 zweiter Satz die Einberufung der Sitzung vorzunehmen.
(3) Den Organen der Aufsichtsbehörden ist die Teilnahme an der Sitzung mit beratender Stimme zu ermöglichen.
(1) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.
(2) Das Ergebnis der Gebarungsprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten den Aufsichtsbehörden mitzuteilen.
(3) Die Gebarungsprüfung von Gemeinden, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung mehr als 5.000 Einwohner haben, obliegt der Landesregierung. Sie kann im Einzelfall die Bezirkshauptmannschaft zur Prüfung ermächtigen, wenn dies der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Raschheit oder Einfachheit dient.
(1) Die Landesregierung kann einen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 AVG aufheben.
(2) Nach dem Ablauf von drei Jahren nach der Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG nicht mehr zulässig.
(1) Die Gemeinde hat die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung erlassenen Verordnungen unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.
(2) Bestehen Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, so hat die Landesregierung diese der Gemeinde mitzuteilen und eine angemessene Frist zur Abgabe einer Äußerung festzusetzen. Die Landesregierung hat eine gesetzwidrige Verordnung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und ihr die Gründe hiefür zugleich mit der Erlassung der Verordnung mitzuteilen.
(1) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen bedürfen folgende Beschlüsse von Gemeindeorganen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Beschluss
(3) Liegt kein Grund nach Abs. 2 lit. a oder b vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Sie ist befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von Auswirkungen im Sinne des Abs. 2 erforderlich ist.
(4) Rechtsgeschäfte der Gemeinde, die einer Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, werden erst mit der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wirksam.
(5) Beschlüsse von Gemeindeorganen über die Auflassung wirtschaftlicher Unternehmen sowie Beschlüsse von Gemeindeorganen über die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(1) Die Aufsichtsbehörden haben – unbeschadet der §§ 121 und 122 – dem Bürgermeister im Falle der Verletzung eines Gesetzes oder einer Verordnung die erforderliche Belehrung zu erteilen und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu bewirken.
(2) Wird der Aufforderung nach Abs. 1 nicht rechtzeitig entsprochen, so hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung des Bürgermeisters oder eines Kollegialorganes aufzuheben, wenn dies aus öffentlichen Interessen, insbesondere
(3) Besteht der Verdacht einer Gesetzesverletzung und ist Gefahr im Verzug, so kann die Aufsichtsbehörde verfügen, dass mit der Durchführung einer Entscheidung zuzuwarten ist.
(1) Ist die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihr gesetzlich obliegenden Aufgabe säumig, so kann ihr die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist zu deren Erledigung setzen. Kommt die Gemeinde der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst vornehmen, wenn diese
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Erlassung von Bescheiden.
(1) Ist der Gemeinderat dauernd beschlussunfähig oder ist eine geordnete Führung der Geschäfte der Gemeinde oder die Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet, so hat die Landesregierung den Gemeinderat durch Bescheid aufzulösen. Die Auflösung des Gemeinderates ist im Bote für Tirol bekannt zu machen.
(2) Mit der Auflösung des Gemeinderates erlöschen die Mandate und es verlieren der Bürgermeister, der (die) Bürgermeister-Stellvertreter, die weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Mitglieder der Ausschüsse ihr Amt.
(3) Die Landesregierung hat zur Fortführung der Gemeindeverwaltung einen Amtsverwalter und zu dessen Beratung einen Beirat zu bestellen, dessen Größe und parteienmäßige Zusammensetzung dem früheren Gemeindevorstand entsprechen muss. Dem Beirat hat jedenfalls der zuletzt im Amt gewesene Bürgermeister anzugehören. Für die übrigen Mitglieder des Beirates steht den Gemeinderatsparteien, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hatten, das Vorschlagsrecht zu. Hiebei ist der Bürgermeister, wenn er stimmberechtigtes Mitglied des Gemeindevorstandes war, zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Gemeinderatsparteien aufzufordern, binnen einer Woche einen Vorschlag zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so kann die Landesregierung ohne Vorschlag eine Person zum Mitglied des Beirates bestellen.
(4) Die Tätigkeit des Amtsverwalters hat sich auf die laufenden und die unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Für seine Amtshandlungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.
(5) Die mit der Tätigkeit des Amtsverwalters verbundenen Kosten hat die Gemeinde dem Land Tirol zu ersetzen.
(1) Für das aufsichtsbehördliche Verfahren gilt das AVG. Für die Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach den §§ 125 Abs. 1 und 126 Abs. 5 sowie für Vorhaben nach Abs. 3 gilt das VVG.
(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen nach § 122, kommt der Gemeinde, in den Verfahren nach §121 auch jenen Personen Parteistellung zu, die in dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten.
(3) Die dem Land Tirol durch ein Vorhaben nach den §§ 4 bis 6 und 9 bis 11 entstehenden Kosten sind von der Gemeinde zu ersetzen, wenn und insoweit sie um das Vorhaben ersucht hat.
(4) Die dem Land Tirol durch eine Gebarungsprüfung entstehenden Kosten sind von der Gemeinde pauschal zu ersetzen, wenn und insoweit sie um die Durchführung ersucht hat oder diese durch ihr Verschulden veranlasst worden ist. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Bauschbeträge nach der für die Prüfung erforderlichen Zeit und nach der Anzahl der Prüfungsorgane festzusetzen.
Der Gemeinde bleibt es unbenommen, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) und gegen dessen Erkenntnisse Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben oder einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung nach § 122 Abs. 2 an den Verfassungsgerichtshof (Art. 139 B-VG) zu stellen.
(1) Gemeinden können zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden, einschließlich der Stadt Innsbruck, einen Gemeindeverband bilden, wenn dies
(2) Eine Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes hat jedenfalls die Namen der ihm angehörenden Gemeinden, den Namen und den Sitz des Gemeindeverbandes und die Bezeichnung seiner Aufgaben zu enthalten.
(3) Eine Vereinbarung, mit der ein Gemeindeverband gebildet oder aufgelöst wird, und jede Änderung der Vereinbarung bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden. Eine Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes und jede Änderung der Vereinbarung bedürfen weiters der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist mit Verordnung zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 vorliegen. Die Versagung der Genehmigung ist mit Bescheid auszusprechen.
(4) Für den Gemeindeverband ist eine Satzung zu erlassen, die jedenfalls die im § 133 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten zu regeln hat. Die Erlassung und die Änderung der Satzung bedürfen, soweit solche Angelegenheiten betroffen sind, übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden und der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Satzung den Erfordernissen des § 133 Abs. 1 entspricht.
(5) Kommt eine einvernehmliche Änderung der Vereinbarung über das Ausscheiden einer Gemeinde aus einem Gemeindeverband nicht zustande, so kann die Landesregierung auf Antrag der betreffenden Gemeinde durch Verordnung die Vereinbarung ändern, wenn
(6) Eine Vereinbarung über die Auflösung eines Gemeindeverbandes ist von den beteiligten Gemeinden der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Auflösung eines Gemeindeverbandes in gleicher Weise kundzumachen wie die Verordnung, mit der die Vereinbarung über seine Bildung genehmigt worden ist. Die Landesregierung hat einen Gemeindeverband durch Verordnung aufzulösen, wenn eine der Voraussetzungen für seine Bildung nicht mehr vorliegt.
(7) Vor der Erlassung einer Verordnung über das Ausscheiden von Gemeinden oder über die Auflösung des Gemeindeverbandes sind die betroffenen Gemeinden zu hören.
(8) Geht ein Gemeindeverband aufgrund einer Vereinigung von Gemeinden nach § 4 unter, so hat dies die Landesregierung in gleicher Weise kundzumachen wie die Verordnung, mit der die Vereinbarung über seine Bildung genehmigt worden ist.
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung einen Gemeindeverband zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde aus dem Bereich der Gesetzgebung des Landes bilden, wenn
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat die Namen der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden, den Namen und den Sitz des Gemeindeverbandes und die Bezeichnung seiner Aufgaben zu enthalten.
(3) Die Landesregierung hat für den Gemeindeverband durch Verordnung eine Satzung zu erlassen, die jedenfalls die im § 133 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten zu regeln hat.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Gemeinde in einen Gemeindeverband einzubeziehen oder aus einem Gemeindeverband auszugliedern, wenn dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit liegt und im Falle der Einbeziehung die Funktion dieser Gemeinde als Selbstverwaltungskörper oder als Verwaltungssprengel nicht gefährdet wird. Die Landesregierung hat weiters die Satzung entsprechend zu ändern.
(5) Die Landesregierung hat einen Gemeindeverband durch Verordnung aufzulösen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegt.
(6) Vor der Erlassung einer Verordnung nach den Abs. 1 und 3 bis 5 sind die betroffenen Gemeinden zu hören.
Für Gemeindeverbände, die durch Bundesgesetze oder durch Verordnungen aufgrund von Bundesgesetzen gebildet wurden, hat die Landesregierung durch Verordnung eine Satzung zu erlassen, die jedenfalls die im § 133 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten zu regeln hat. Vor der Erlassung einer solchen Verordnung sind die dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden zu hören.
Dieses Gesetz gilt für die durch Landesgesetze gebildeten Gemeindeverbände nur insoweit, als darin keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind. Die Landesregierung hat für diese Gemeindeverbände durch Verordnung eine Satzung zu erlassen, die jedenfalls die im § 133 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten zu regeln hat. Vor der Erlassung der Satzung sind die dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden zu hören.
(1) Die Satzung eines Gemeindeverbandes hat zu enthalten
(2) Die Satzung kann, unbeschadet des § 135 Abs. 1, weitere Bestimmungen über die innere Organisation und die Verwaltung des Gemeindeverbandes, insbesondere über die Geschäftsführung seiner Organe und über die Geschäftsstelle enthalten. Die Erlassung und die Änderung solcher Bestimmungen bedürfen eines Beschlusses der Verbandsversammlung.
(1) Die Organe eines Gemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann. Für Gemeindeverbände mit mehr als sieben Gemeinden kann überdies ein Verbandsausschuss gebildet werden, wenn dies der Entlastung der Verbandsversammlung dient. Für Gemeindeverbände mit mehr als zwölf Gemeinden ist ein Verbandsausschuss zu bilden.
(2) Die Organe sind erstmals nach der Bildung des Gemeindeverbandes und weiters jeweils nach den allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen einzurichten bzw. neu zusammenzusetzen.
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden sowie aus dem Verbandsobmann und seinem Stellvertreter, auch wenn sie nicht Bürgermeister oder ein vom Gemeinderat einer solchen Gemeinde entsandtes Mitglied sind. Gemeinden, deren Anteil an der Mittelaufbringung des der Neuzusammensetzung der Verbandsversammlung vorangegangenen Finanzjahres des Gemeindeverbandes mehr als 20 v. H. beträgt, haben weitere Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden. Dabei kann jedoch höchstens ein weiterer Vertreter für je weitere angefangene 10 v. H. entsandt werden. Im Falle einer Neugründung eines Gemeindeverbandes richtet sich das Recht zur Entsendung weiterer Vertreter nach den in der Satzung festgelegten Anteilen. Die weiteren Vertreter müssen Mitglieder des Gemeinderates der sie entsendenden Gemeinde sein. Ein solcher Vertreter scheidet mit seinem Ausscheiden aus dem Gemeinderat auch aus der Verbandsversammlung aus.
(2) Ein Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch die Bürgermeister-Stellvertreter der Reihe nach und bei deren Verhinderung durch das jeweils älteste weitere Mitglied des Gemeindevorstandes vertreten. Für jeden sonstigen in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter einer Gemeinde hat der Gemeinderat in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Der Verbandsobmann hat die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zu einem gültigen Beschluss und zu einer gültigen Wahl ist, sofern in der Satzung keine strengeren Voraussetzungen festgelegt sind, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jeder dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinde ist eine Ausfertigung der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung zu übermitteln und diese vom jeweiligen Bürgermeister den Mitgliedern des Gemeinderates zur Kenntnis zu bringen.
(4) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Verbandsversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(6) Mitteilungen, Einladungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung sind mit Ausnahme von Beschlüssen über Verordnungen nach § 60 Abs. 8 an der Amtstafel des Gemeindeverbandes kundzumachen.
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsobmann, seinem Stellvertreter und so vielen weiteren Mitgliedern, dass die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder mindestens drei beträgt. Die Anzahl der weiteren Mitglieder ist in der Satzung festzulegen. Die weiteren Mitglieder werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Sie haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl der weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses weiterzuführen. Für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(2) Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist der Verbandsausschuss beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter und so viele weitere Mitglieder anwesend sind, dass die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder mindestens drei beträgt. Zu einem gültigen Beschluss ist, sofern in der Satzung keine strengeren Voraussetzungen festgelegt sind, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(1) Der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuss gehört ein Vertreter der Bediensteten des Gemeindeverbandes, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, mit beratender Stimme an.
(2) In Gemeindeverbänden, in denen eine Personalvertretung oder eine betriebliche Vertretung eingerichtet ist, werden der Vertreter der Bediensteten und sein Stellvertreter von der Dienststellenpersonalvertretung bzw. vom Betriebsrat oder, wenn eine Zentralpersonalvertretung oder ein Zentralbetriebsrat eingerichtet ist, von dieser bzw. diesem entsendet.
(3) In Gemeindeverbänden, in denen keine Personalvertretung oder betriebliche Vertretung eingerichtet ist, werden der Vertreter der Bediensteten und sein Stellvertreter in einer Versammlung der Bediensteten gewählt. Die Versammlung ist vom Verbandsobmann einzuberufen. Der Verbandsobmann führt in der Versammlung den Vorsitz. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bediensteten erschienen ist. Ist nicht mehr als die Hälfte der Bediensteten erschienen, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Bediensteten beschlussfähig ist. Jeder Bedienstete kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der den Namen eines Vertreters der Bediensteten und seines Stellvertreters zu enthalten hat und der von mindestens einem Fünftel der Bediensteten unterfertigt sein muss. Der Vorsitzende hat die ihm übergebenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Übergabe mit den Namen der darin vorgeschlagenen Personen bekannt zu geben. Ist ein Wahlvorschlag nicht von der erforderlichen Anzahl von Bediensteten unterfertigt, so hat der Vorsitzende den Übergeber zu einer entsprechenden Verbesserung des Wahlvorschlages innerhalb einer vom Vorsitzenden gleichzeitig zu bestimmenden Frist aufzufordern. Ein Wahlvorschlag, der nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist entsprechend verbessert wurde, ist nicht zu berücksichtigen. Bedienstete, deren Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten ist, und Bedienstete, die mehrere Wahlvorschläge unterfertigt haben, hat der Vorsitzende aufzufordern, sich innerhalb einer von ihm gleichzeitig zu bestimmenden Frist für einen dieser Wahlvorschläge zu entscheiden. Wird eine entsprechende Erklärung nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist abgegeben, so ist der Name nur auf dem ersten dem Vorsitzenden übergebenen Wahlvorschlag, in dem er enthalten war, zu belassen und auf den anderen Wahlvorschlägen vom Vorsitzenden zu streichen. Ist ein Wahlvorschlag nicht mehr von der erforderlichen Anzahl von Bediensteten unterfertigt, so hat der Vorsitzende den Übergeber zur entsprechenden Ergänzung innerhalb einer vom Vorsitzenden gleichzeitig zu bestimmenden Frist aufzufordern. Ein Wahlvorschlag, der nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist entsprechend ergänzt wurde, ist nicht zu berücksichtigen. Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Gültig sind die Stimmzettel, die wenigstens den Namen einer der vorgeschlagenen Personen enthalten. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet der Vorsitzende. Der Vorsitzende hat die Anzahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen zu ermitteln und sodann die Namen des Vertreters der Bediensteten und seines Stellvertreters festzustellen. Ist nur ein Wahlvorschlag übergeben worden, so hat der Vorsitzende die darin vorgeschlagenen Personen als gewählt zu erklären. § 134 Abs. 2 gilt sinngemäß. Das Mandat eines nach Abs. 3 gewählten Vertreters der Bediensteten und seines Stellvertreters erlischt, wenn eine Personalvertretung eingerichtet wird.
(1) Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung auf sechs Jahre gewählt. Sie haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Verbandsobmannes bzw. seines Stellvertreters weiterzuführen. § 136 Abs. 1 sechster und siebter Satz ist anzuwenden. Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter müssen nicht Vertreter einer dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinde, aber zum Landtag wählbar sein.
(2) Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter haben, wenn sie nicht Vertreter einer dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinde sind, in der Verbandsversammlung und im Verbandsausschuss nur beratende Stimme.
(3) Der Verbandsobmann wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch das jeweils älteste der übrigen Mitglieder des Verbandsausschusses, sofern ein solcher nicht besteht, der Verbandsversammlung vertreten.
Die Verbandsversammlung hat einen Überprüfungsausschuss zu wählen. Er besteht aus der in der Satzung festgesetzten Anzahl, mindestens aber aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses müssen Mitglieder des Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde sein. Ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. § 136 Abs. 1 sechster und siebter Satz ist anzuwenden.
Zur Unterstützung der Organe des Gemeindeverbandes ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
Soweit im II. Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Organe der Gemeindeverbände die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gemeindeorgane sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Gemeinderat die Verbandsversammlung, dem Bürgermeister der Verbandsobmann, dem Gemeindevorstand der Verbandsausschuss, sofern ein solcher nicht besteht, die Verbandsversammlung, dem Überprüfungsausschuss nach § 109 der Überprüfungsausschuss nach § 138 und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle entspricht.
(1) Gemeindeverbände nach den §§ 129 ff sowie deren wirtschaftliche Unternehmen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen jeweils ohne eigene Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 ab dem Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Soweit im II. Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Wirtschaftsführung und den Haushalt der Gemeindeverbände der 4. und 5. Abschnitt des I. Teiles sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung von Wertgrenzen anstelle von Erträgen nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 der Gesamtbetrag der Erträge heranzuziehen ist.
(3) Der jeweilige Gemeindeverband hat den verbandsangehörigen Gemeinden bis zum 31. Jänner des dem Finanzjahr folgenden Jahres eine Aufstellung über den von der Gemeinde zu tragenden Anteil an den zum 31. Dezember aushaftenden Darlehen zu übermitteln.
(1) Gemeindeverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts.
(2) Dritten gegenüber haften die einem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden für dessen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.
(3) Die durch Einzahlungen nicht gedeckten Auszahlungen eines Gemeindeverbandes sind auf die ihm angehörenden Gemeinden entsprechend ihren in der Satzung festgelegten Anteilen jährlich aufzuteilen. Der Verbandsobmann hat den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober die im folgenden Jahr zu entrichtenden Vorauszahlungen sowie nach dem Vorliegen des Rechnungsabschlusses unverzüglich die für dieses Jahr zu leistenden Beiträge schriftlich mitzuteilen. Die Gemeinden können innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung der Mitteilung des Verbandsobmannes bei der Landesregierung die Festsetzung der Vorauszahlungen bzw. des jährlichen Beitrages schriftlich beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so gilt die Mitteilung des Verbandsobmannes als Rückstandsausweis. Rückständige Zahlungen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Aufgrund des Rechnungsabschlusses sich ergebende Guthaben sind auf die nächstfolgenden Vorauszahlungen bzw. auf den nächstfolgenden Beitrag anzurechnen.
(4) Das Vermögen eines aufgelösten Gemeindeverbandes ist zur Deckung seiner Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, auf die beteiligten Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Vermögens des Gemeindeverbandes beigetragen haben.
(5) Die Landesregierung entscheidet über die aus der Zugehörigkeit zu einem Gemeindeverband sich ergebenden Streitigkeiten. Insbesondere hat die Landesregierung auf Antrag eines Gemeindeverbandes oder einer aus ihm ausgeschiedenen bzw. ausgegliederten Gemeinde über finanzielle Ansprüche dieser Gemeinde an den Gemeindeverband zu entscheiden, wenn hierüber zwischen den Beteiligten kein Einvernehmen zustande kommt. Die Landesregierung hat dabei, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, das Ausmaß, in dem die ausgeschiedene bzw. ausgegliederte Gemeinde zur Bildung des Vermögens des Gemeindeverbandes beigetragen hat, angemessen zu berücksichtigen.
(6) Im Verfahren nach Abs. 3 und 5 haben der Gemeindeverband und die verbandsangehörigen Gemeinden Parteistellung.
(1) Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung unterliegen der Aufsicht des Landes.
(2) Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde unterliegen nur hinsichtlich der Einhaltung der organisationsrechtlichen Bestimmungen (§§ 133 bis 141) sowie der Bestimmungen ihrer Satzung der Aufsicht des Landes.
(3) Für die Ausübung der Aufsicht gelten die Bestimmungen über die Aufsicht des Landes über die Gemeinden sinngemäß. Das Aufsichtsrecht wird von der Landesregierung ausgeübt.
(1) Gemeinden können zum Zweck der sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden, einschließlich der Stadt Innsbruck, eine Verwaltungsgemeinschaft bilden. Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden und hat insbesondere Bestimmungen über den Sitz, die Bezeichnung und die Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung an der Mittelaufbringung sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu enthalten.
(2) Die Selbstständigkeit der Gemeinden, ihre Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Verwaltungsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit; sie handeln für die Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen.
(3) Eine Vereinbarung, mit der eine Verwaltungsgemeinschaft gebildet oder aufgelöst wird, und jede Änderung der Vereinbarung sind von den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden an der Amtstafel kundzumachen und der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
(4) Über Streitigkeiten zwischen den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen
(1) Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 17 Abs. 2 ab dem 1. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren sind von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen.
(2) Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist von der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 zuständigen Berufungsbehörde zu führen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 2 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist von der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 zuständigen Berufungsbehörde zu führen.
(4) Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Bescheid mündlich verkündet worden, so steht den Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn ihnen dessen schriftliche Ausfertigung erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt wird. Das Berufungsverfahren ist von der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 zuständigen Berufungsbehörde zu führen.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Verordnungen von Bundesbehörden auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung
(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben als Sicherheitsbehörden an der Vollziehung dieses Gesetzes dadurch mitzuwirken, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen des Bürgermeisters bei der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 54 Abs. 3 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.
(2) Für die Besorgung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei.
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind, zum Zweck von Ehrungen folgende Daten verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Beruf, Art der erworbenen Dienste und Art der Ehrung.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Bearbeitung von Petitionen und Volksbefragungen folgende Daten von Personen, die eine Petition einbringen, eine Volksbefragung beantragen, unterstützen oder bei dieser abstimmen, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen, das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften dürfen folgende Daten verarbeiten, soweit sie zur Erfüllung von aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen notwendig sind
(5) Personenbezogene Daten nach Abs. 2 sind spätestens sechs Monate nach dem Tod des Geehrten zu löschen.
(6) Personenbezogene Daten nach den Abs. 3 und 4 sind zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) Zugleich tritt die Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/1998, außer Kraft.
(3) § 66 Abs. 3 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.