2. Salzburger Rechtsbereinigungsgesetz
Inhaltsübersicht (89)
Gesetzestext (89 Artikel)
2. Salzburger Rechtsbereinigungsgesetz
[organ]
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Festsetzung des Kurbezirkes "Luftkurort - Gebiet - Die Krakau"
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 40/2003
Inkrafttretensdatum
11.06.2003
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 2003 über die Festsetzung des Kurbezirkes „Luftkurort – Gebiet – Die Krakau“
Stammfassung: LGBl. Nr. 40/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2002, wird verordnet
Tirol
Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 18/1979 lauten
"Artikel II
(1) Der Gemeindeverbandsausschuß kann bei der Berechnung der für die laufende Zuwendung maßgebenden Amtszeit (§ 7 Abs. 1 und 3) Bürgermeistern, die am 13. März 1938 im Amt waren, den Zeitraum zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 als Behinderungszeit anrechnen, wenn der angemessene Lebensunterhalt sonst nicht gesichert ist.
(2) Der Zeitraum nach Abs. 1 und Amtszeiten, die vor dem 13. März 1938 liegen (§ 6 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z. 2 dieses Gesetzes) werden nur auf Antrag berücksichtigt. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so sind diese Zeiten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Wird der Antrag nach Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so sind diese Zeiten ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten bzw. ab dem Tag der Antragstellung zu berücksichtigen, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Versorgung (§ 7a).
Artikel III
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und des "Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister" sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."
Auf Grund der §§ 32 Abs. 2 und 4, 120 und 138 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 27/1994, wird verordnet
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 204/1999
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Langtitel
Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999)
StF: BGBl. I Nr. 204/1999 (NR: GP XX IA 1132/A AB 2046 S. 180. BR: AB 6046 S. 657.)
Änderung
BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)
BGBl. I Nr. 59/2015 (NR: GP XXV RV 511 AB 548 S. 68. BR: AB 9359 S. 841.)
Aufhebung von Landesgesetzen und
einzelnen landesgesetzlichen Bestimmungen
§ 1
Die im Folgenden genannten Gesetze werden aufgehoben
Der Kurbezirk „Luftkurort – Gebiet – Die Krakau“ umfasst folgende Gemeindegebiete jeweils zur Gänze
Den Mitgliedern der Gemeinderäte der Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck gebühren Bezüge nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Diese Verordnung gilt für alle Landesbediensteten, deren Dienstzeit nicht regelmäßig durch einen Dienstplan festgesetzt ist. Unter einem Dienstplan ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu verstehen.
§ 1. Dieses Bundesgesetz legt die organisatorischen und finanziellen Grundlagen für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, sowie die Struktur und den Aufgabenbereich von Verkehrsverbünden fest.
Zeitpunkt des Außerkrafttretens und Weiteranwendung
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Das im § 1 Z 5 zitierte Sonderwohnbauförderungsgesetz ist auf die auf seiner Grundlage gewährten Förderungen weiter anzuwenden.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juni 2003, in Kraft.
(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates gebührt der Ersatz der mit der Besorgung ihrer Aufgaben verbundenen notwendigen Barauslagen und des von ihnen nachgewiesenen tatsächlichen Verdienstentganges. Einbußen, die ein Mitglied des Gemeinderates auf Grund gesetzlicher Bestimmungen wegen dieser Funktion oder der damit verbundenen Aufwandsentschädigung in seinen Einkünften erleidet, gelten nicht als tatsächlicher Verdienstentgang.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates können verlangen, daß Barauslagen, die im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstanden sind, nach den für Gemeindebeamte geltenden Reisegebührenvorschriften unter Zugrundelegung der jeweils höchsten Gebührenstufe ersetzt werden.
(3) Neben dem Ersatz der Barauslagen und des tatsächlichen Verdienstentganges nach Abs. 1 gebührt dem Bürgermeister und den Bürgermeister-Stellvertretern eine Aufwandsentschädigung. Darüber hinaus kann der Gemeinderat nach Maßgabe des § 4 Aufwandsentschädigungen für einzelne Mitglieder des Gemeinderates festsetzen.
(4) Ein Verzicht auf die den Mitgliedern des Gemeinderates nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge ist nicht zulässig.
(5) Der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und des tatsächlichen Verdienstentganges ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen geltend zu machen.
(6) Über den Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und des tatsächlichen Verdienstentganges hat im Streitfall der Gemeinderat zu entscheiden.
(7) Für Ortsvorsteher (§ 49 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4), die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, gelten die Abs. 1 bis 6 und der § 4 sinngemäß.
(1) Sofern keine gleitende Arbeitszeit (§ 3) eingeführt wurde, dauert die Arbeitszeit für Landesbedienstete von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 und von 13 bis 17 Uhr (feste Dienstzeit). Davon abweichend können in der Dienststelle, wenn dienstliche oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, auch andere feste Dienstzeiten eingeführt werden. Bei der festen Dienstzeit ist die Wochenarbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse durch Festsetzung des Beginns und Endes der Tagesarbeitszeit, sowie der Dauer und Lage der Pausen, möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Arbeitstage der Woche (Montag bis Freitag) aufzuteilen. Feste Dienstzeit liegt auch vor, wenn die Aufteilung von einer Woche zur anderen nur geringfügig variiert, die Wochenarbeitszeit im mehrwöchigen Durchschnitt aber eingehalten wird.
(2) Für teilbeschäftigte oder teilweise dienstfrei gestellte Landesangestellte sowie für Landesbeamte, deren Wochenarbeitszeit zur Pflege von eigenen Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder sonstigen Kindern, die dem Haushalt des Landesbeamten angehören, herabgesetzt wurde, ist die Arbeitszeit im Einzelfall unter Bedachtnahme auf das Ausmaß ihrer Dienstleistung im Rahmen der im Abs 1 festgelegten Zeiten festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1996
§ 2. (1) Unter Personennahverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Verkehrsdienste zu verstehen, die den Verkehrsbedarf innerhalb eines Stadtgebietes (Stadtverkehre) oder zwischen einem Stadtgebiet und seinem Umland (Vororteverkehre) befriedigen.
(2) Unter Personenregionalverkehr (Verkehr im ländlichen Raum) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nicht unter den Anwendungsbereich der Bestimmung des Abs. 1 fallende Verkehrsdienste zu verstehen, die den Verkehrsbedarf einer Region bzw. des ländlichen Raumes befriedigen.
(1) Dem Bürgermeister gebührt eine monatliche
Aufwandsentschädigung. Diese beträgt in Gemeinden
mit höchstens 500 Einwohnern...............30 v.H.
mit 501 bis 1000 Einwohnern................40 v.H.
mit 1001 bis 2000 Einwohnern...............55 v.H.
mit 2001 bis 5000 Einwohnern...............70 v.H.
mit 5001 bis 8000 Einwohnern...............80 v.H.
mit 8001 bis 10.000 Einwohnern.............90 v.H.
mit mehr als 10.000 Einwohnern............100 v.H.
des nach dem Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, in der jeweils geltenden Fassung gebührenden Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung. Die Neuberechnung der Aufwandsentschädigung ist ab dem der Verlautbarung des endgültigen Ergebnisses der Volkszählung folgenden Monatsersten vorzunehmen.
(2) Außer der monatlichen Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gebührt dem Bürgermeister für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in Höhe von 50 v.H. der monatlichen Aufwandsentschädigung, die ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Bürgermeister während des Kalendervierteljahres, für das ihm eine Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß der monatlichen Aufwandsentschädigung, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
(3) In Gemeinden mit besonders schwierigen Verwaltungsverhältnissen (Abs. 4) kann der Gemeinderat entsprechend dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand Zuschläge bis zu 20 v.H. zu der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 festsetzen.
(4) Besonders schwierige Verwaltungsverhältnisse liegen in Gemeinden insbesondere dann vor, wenn die Gemeinde keinen hauptberuflichen Bediensteten hat oder wenn erwerbswirtschaftliche Unternehmen zu verwalten sind.
(5) Die Aufwandsentschädigung der Bürgermeister-Stellvertreter nach § 2 Abs. 3 beträgt mindestens 20 v.H. der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters nach den Abs. 1, 2 und
3.
(1) Soweit dienstliche oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann in den Dienststellen für alle oder für Gruppen von Landesbediensteten die gleitende Arbeitszeit eingeführt werden. Die gleitende Arbeitszeit ermöglicht dem Landesbediensteten, innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes den Beginn und das Ende seiner täglichen Arbeitszeit selbst zu bestimmen.
(2) Die Landesregierung legt den Rahmen für die gleitende Arbeitszeit fest. Innerhalb dieses Rahmens haben die Dienststellenleiter, Abteilungsvorstände und Amtsstellenleiter durch entsprechende Anordnungen den Dienstbetrieb in ihrem Verantwortungsbereich sicherzustellen. Der Rahmen der gleitenden Arbeitszeit ist insbesondere durch die Sollarbeitszeit, die Rahmenarbeitszeit, die Kernzeit, den Durchrechnungszeitraum, die Regelung der Überstunden und die Behandlung von Abwesenheiten bestimmt. Die Sollarbeitszeit ist jene Arbeitszeit, die der Bedienstete während eines bestimmten Zeitraumes aufgrund seines Beschäftigungsausmaßes durchschnittlich zu erbringen hat. Die Rahmenarbeitszeit legt jene Zeiten fest, innerhalb derer eine Anrechnung der Arbeitszeit ohne besondere Anordnung des Vorgesetzten erfolgt. Die Kernzeit ist jene Zeit eines Arbeitstages, in der die Bediensteten grundsätzlich Dienst zu verrichten haben. Der Durchrechnungszeitraum gibt jenen Zeitrahmen an, in dem ein Ausgleich von Arbeitszeiten möglich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1996
§ 3. (1) Verkehrsdienste sind im öffentlichen Schienenpersonenverkehr oder im öffentlichen Straßenpersonenverkehr (insbesondere Kraftfahrlinienverkehr) erbrachte Dienstleistungen.
(2) Kommerzielle Verkehrsdienste sind solche, die weder gänzlich noch teilweise durch Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
(3) Nicht-kommerzielle Verkehrsdienste sind solche, die nicht unter Abs. 2 fallen.
(4) Nicht-kommerzielle Verkehrsdienste, die zur Gewährung von Sondertarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen aus Fahrpreisersätzen finanziert werden, können nach Entscheidung der zuständigen Behörde auch in Form einer allgemeinen Vorschrift im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgestaltet werden.
(1) Für die Bürgermeister-Stellvertreter, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und für die Obmänner von Gemeinderatsausschüssen sowie für die Mitglieder des Gemeinderates, denen bestimmte Aufgaben, die einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, kann der Gemeinderat eine Aufwandsentschädigung festsetzen.
(2) Die Höhe der Entschädigung ist entsprechend dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand festzusetzen; sie darf für die Bürgermeister-Stellvertreter einschließlich der Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 5 50 v.H. und für die übrigen Mitglieder des Gemeinderates 30 v.H. der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters (§ 3 Abs. 1, 2 und 3) nicht übersteigen.
§ 4. Verkehrsverbünde sind Kooperationsformen von Verkehrsunternehmen zur Optimierung des Gesamtangebotes des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs im Interesse der Sicherstellung der Benutzung unterschiedlicher öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund eines Gemeinschaftstarifes. Zur Erreichung dieser Zielsetzungen ist die Zusammenarbeit mit einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft im Sinne des § 17 erforderlich.
(1) Die Aufwandsentschädigung nach den §§ 3 und 4 ist monatlich im vorhinein auszuzahlen. Für den Monat, in den der Beginn oder das Ende der Amtstätigkeit fällt, gebührt die volle Aufwandsentschädigung.
(2) Übt der Empfänger der Aufwandsentschädigung sein Amt länger als drei Monate, im Falle einer Erkrankung länger als sechs Monate, nicht aus, so ist die Entschädigung von dem auf das Ende dieser Fristen folgenden Monatsersten an für die weitere Dauer der Nichtausübung des Amtes einzustellen.
(3) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung nach § 3 Abs. 2 ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Erlischt der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so ist die Sonderzahlung sofort fällig.
Die Nachmittage des Faschingdienstags, des Karfreitags, sowie die Nachmittage des 24. Dezembers und des 31. Dezembers werden für die Landesbediensteten für dienstfrei erklärt.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2011
§ 5. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf den Betrieb von öffentlichen Personennah- und Regionalverkehren zu Lande Anwendung.
(2) Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen Verkehre nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, ausgenommen für Zwecke des öffentlichen Personennah- oder Regionalverkehrs eingerichtete alternative Betriebsformen, wie Rufbusse oder Anrufsammeltaxis im Sinne des § 38 des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999.
(1) Dem Bürgermeister gebührt nach Beendigung seiner Amtszeit eine einmalige Zuwendung, sofern er das Amt des Bürgermeisters durch mindestens sechs Jahre innegehabt hat und weder eine Anwartschaft noch ein Anspruch auf eine laufende Zuwendung nach § 7 besteht.
(2) Die einmalige Zuwendung beträgt bei einer Amtszeit von
wenigstens 6 Jahren...............das Vierfache
wenigstens 9 Jahren...............das Sechsfache
der zuletzt bezogenen monatlichen Aufwandsentschädigung nach § 3
Abs. 1. Ist der Bürgermeister vor dem 1. Jänner 1982 aus dem Amt
ausgeschieden, so ist die einmalige Zuwendung unter
Zugrundelegung eines nach den Bestimmungen des
Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der jeweiligen Fassung
gebührenden Gehaltes eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe
A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 9, einschließlich
Teuerungszulage zu berechnen.
(3) Der Berechnung der Amtszeit des Bürgermeisters sind mit Ausnahme der zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 liegenden Zeiträume alle Zeiträume der Ausübung des Amtes des Bürgermeisters in einer Gemeinde Tirols zugrunde zu legen. Die Amtszeit des Bürgermeisters ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(4) Im Falle der Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters durch Tod gebührt die einmalige Zuwendung dem überlebenden Ehegatten, der am Sterbetag des Bürgermeisters mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Ist kein anspruchsberechtigter Ehegatte vorhanden, gebührt die einmalige Zuwendung dem Kind, das am Sterbetag des Bürgermeisters dessen Haushalt angehört hat. Sind mehrere Kinder nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen die einmalige Zuwendung zur ungeteilten Hand.
Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Arbeitszeitverordnung, LGBl.Nr. 88/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(1) Bürgermeister, deren Amtszeit im Zeitpunkt ihres Ausscheidens 12 Jahre betragen hat, haben die Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung erworben. Für die Berechnung der Amtszeit gilt § 6 Abs. 3 sinngemäß. Amtszeiten, für die eine einmalige Zuwendung nach § 6 gewährt wurde, sind für die Berechnung der laufenden Zuwendung jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn die empfangene einmalige Zuwendung in der Höhe zurückgezahlt wird, die sich bei Anwendung des gleichen Vervielfachers, der seinerzeit der Berechnung der einmaligen Zuwendung zugrunde gelegt wurde, und der Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der Rückzahlung errechnet.
(2) Der Anspruch auf die laufende Zuwendung entsteht mit dem auf das Ausscheiden aus dem Amt folgenden Monatsersten, wenn der Bürgermeister die Anwartschaft nach Abs. 1 erworben und zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat, sonst mit dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten.
(3) Als Bemessungsgrundlage für die laufende Zuwendung gilt die Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1, wobei Änderungen der Einwohnerzahl nach dem Ausscheiden nicht zu berücksichtigen sind und, sofern der Bürgermeister vor dem 1. Jänner 1982 aus dem Amt ausgeschieden ist, die Bemessungsgrundlage unter Zugrundelegung eines nach den Bestimmungen des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der jeweiligen Fassung gebührenden Gehaltes eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 9, einschließlich Teuerungszulage zu berechnen ist. Nach einer anrechenbaren Amtszeit von 12 Jahren gemäß Abs. 1 gebühren 41 v.H., für jedes weitere Jahr 3 v.H. bis zum Höchstausmaß von 80 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(4) Außer der laufenden Zuwendung nach den Abs. 1 bis 3, die dem Bürgermeister monatlich im vorhinein auszuzahlen ist, gebührt dem Bürgermeister für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in Höhe von 50 v.H. der laufenden Zuwendung, die ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Hat ein Bürgermeister während des Kalendervierteljahres, für das ihm eine Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen die volle monatliche laufende Zuwendung bezogen, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Für die Auszahlung der Sonderzahlung gilt § 5 Abs. 3 sinngemäß.
§ 7. Aufgabe des Bundes ist gemäß diesem Bundesgesetz die Sicherstellung eines Grundangebotes im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr im Umfang der im Fahrplanjahr 1999/2000 bestellten oder erbrachten Leistungen. Ausgenommen davon ist die Sicherstellung der für die Aufrechterhaltung des Grundangebotes durch Ländermittel erbrachten Leistungen im Umfang der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossenen Verkehrsdienstverträge sowie die Sicherstellung eines Grundangebotes hinsichtlich derjenigen Verkehrsunternehmen, die ausschließlich Verkehrsdienste im Personennahverkehr erbringen.
(1) Stirbt ein im Genuß einer laufenden Zuwendung stehender Bürgermeister, so gebührt seinen Hinterbliebenen ab dem auf seinen Tod nächstfolgenden Monatsersten eine Versorgung. Stirbt ein Bürgermeister, der die Anwartschaft nach § 7 Abs. 1 erworben hat, vor Vollendung des 55. Lebensjahres, so gebührt den Hinterbliebenen die Versorgung ab dem Zeitpunkt, in dem der ehemalige Bürgermeister das 55. Lebensjahr vollendet hätte.
(2) Die Versorgung beträgt
der laufenden Zuwendung einschließlich der Sonderzahlungen, die dem verstorbenen Bürgermeister nach § 7 Abs. 3 und 4 gebühren würden.
(3) Für die Versorgung nach den Abs. 1 und 2 gelten die Bestimmungen der §§ 14, 17, 21, 34, 38 und 40 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 288/1988, sinngemäß.
(1) Der Bürgermeister hat für jeden Monat seiner Amtszeit einen Beitrag an den Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage für den Beitrag besteht aus
(2) Für den Beitrag nach Abs. 1 gilt derselbe Hundertsatz der Bemessungsgrundlage wie für den Pensionsbeitrag der Gemeindebeamten nach den Vorschriften des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Beitrag ist von der Gemeinde einzubehalten und vierteljährlich im nachhinein an den Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister abzuführen.
§ 8. Nicht kundenorientierte und nicht nachgefragte Verkehrsdienstleistungen können zur Optimierung des Verkehrsangebotes umgeschichtet werden.
(1) Die Festsetzung sowie die Erfüllung der Ansprüche von Bürgermeistern auf einmalige und laufende Zuwendungen und der Ansprüche ihrer Hinterbliebenen auf einmalige Zuwendungen und Versorgung obliegen einem Gemeindeverband, dem alle Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck angehören.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister“. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
§ 9. Nicht unter das Grundangebot im Sinne des § 7 fallen sonstige, nicht durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, durch Länder oder Gemeinden finanzierte Leistungen.
§ 10
Organe des Gemeindeverbandes
Organe des Gemeindeverbandes sind die Gemeindeverbandsversammlung, der Gemeindeverbandsausschuß und der Gemeindeverbandsobmann.
§ 10. (1) Insoweit mit Stichtag 1. Juni 1999 von den im Eigentum des Bundes befindlichen Kraftfahrlinienunternehmen Forderungen zur Abdeckung von Verlusten geltend gemacht wurden, werden diese unabhängig davon, ob seitens der Länder bereits entsprechende Verkehrsdienstverträge abgeschlossen wurden oder nicht, durch den Bund abgedeckt.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Beträge werden den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bzw. bis zu deren Errichtung den jeweiligen Verbundmanagements überwiesen, die unter Beachtung der gemäß § 11 seitens der Länder und Gemeinden vorzunehmenden Planungen diese Mittel zur Bestellung von nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienbereich zu verwenden haben.
(3) Die unter Abs. 1 genannten Zahlungen des Bundes werden ab dem Jahr 2001 jährlich um ein Fünftel reduziert. Die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften sind verpflichtet, jährlich dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr über die erfolgten Bestellungen gemäß Abs. 2 zu berichten, wobei die Nachfrage sowie die Kundenorientierung der bestellten Leistungen anhand von Frequenzzahlen nachzuweisen sind. Hiebei haben die Verkehrsunternehmen mitzuwirken. In den Berichten sind auf Grundlage dieses Nachweises Vorschläge für Umschichtungen oder Leistungsrücknahmen für die Optimierung aufzunehmen.
§ 11
Gemeindeverbandsversammlung
(1) Die Gemeindeverbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden (§ 9 Abs. 1).
(2) Der Gemeindeverbandsversammlung obliegt die Aufgabe, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeindeverbandsausschusses zu wählen; für diese Wahl haben die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden der einzelnen politischen Bezirke aus ihren Reihen bezirksweise mindestens je zwei, aus dem politischen Bezirk Innsbruck-Land mindestens vier Vertreter vorzuschlagen.
(3) Die Wahlen nach Abs. 2 haben für die Vertreter aus den einzelnen politischen Bezirken in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht. Kommt beim ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gelten jene vorgeschlagenen Personen als gewählt, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(4) Die Gemeindeverbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden anwesend ist. Ist eine halbe Stunde nach Eröffnung einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Beschlußfähigkeit hienach nicht gegeben, so ist die Gemeindeverbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
§ 11. Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß § 7 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in § 31 angeführten Kriterien. Die in § 16 angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(1) Der Gemeindeverbandsausschuß besteht aus dem Gemeindeverbandsobmann und acht weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Dem Ausschuß haben je ein Vertreter der in den politischen Bezirken Imst, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz sowie zwei Vertreter der im politischen Bezirk Innsbruck-Land gelegenen Gemeinden anzugehören.
(2) Der Gemeindeverbandsausschuss wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Er hat alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten zu besorgen, soweit diese nicht ausdrücklich der Gemeindeverbandsversammlung oder dem Gemeindeverbandsobmann übertragen sind.
(3) Der Gemeindeverbandsausschuß ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einzuberufen. Zu den Sitzungen sind der Leiter der mit der Besorgung der Gemeindeangelegenheiten betrauten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung und der Leiter der Geschäftsstelle (§ 15) mit beratender Stimme beizuziehen.
(4) Für den Geschäftsgang des Gemeindeverbandsausschusses gelten die Bestimmungen des § 38 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, sinngemäß.
(5) Die Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer (Abs. 2) ihr Amt bis zur Neuwahl der Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses auszuüben.
§ 12. Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß § 11 eine Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß § 7, sind dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen.
§ 13
Gemeindeverbandsobmann
(1) Der Gemeindeverbandsausschuß hat aus seiner Mitte den Gemeindeverbandsobmann sowie einen Stellvertreter des Obmannes zu wählen.
(2) Der Gemeindeverbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen. Außerdem obliegen ihm
(3) Der Gemeindeverbandsobmann bleibt über die Funktionsperiode des Gemeindeverbandsausschusses bis zur Wahl eines neuen Obmannes durch den neugewählten Gemeindeverbandsausschuß im Amt.
§ 13. Der Abschluß von Verträgen über Verkehrsdienstleistungen im Personenregionalverkehr, die über das Angebot gemäß § 7 hinausgehen oder Angebotsverbesserungen im Kraftfahrlinienverkehr darstellen, fällt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 in den Aufgabenbereich der Länder und Gemeinden, wobei die budgetäre Bedeckung zu berücksichtigen ist.
§ 14
Ausscheiden aus dem Gemeindeverbandsausschuß
und Nachbesetzung frei gewordener Stellen
Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Gemeindeverbandsausschusses aus seiner Funktion aus, so ist für die restliche Amtsdauer nach den Bestimmungen der §§ 11, 12 und 13 ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu wählen.
§ 14. (1) Der räumliche Geltungsbereich eines Verkehrsverbundes orientiert sich an den jeweiligen Fahrgastströmen und kann auch ein Bundesländer- oder Staatsgrenzen übergreifendes Gebiet umfassen.
(2) Die Vorteile eines Verkehrsverbundes sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt gemäß § 29 allen Fahrgastgruppen zu gewähren.
§ 15
Geschäftsstelle
Die Organe des Gemeindeverbandes bedienen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle mit dem Sitz in Innsbruck.
§ 15. Für Verkehrsverbünde gelten unter Bedachtnahme auf regionale Besonderheiten folgende Zielsetzungen
§ 16
Einnahmen
Dem Gemeindeverband fließen zu
§ 16. (1) Im Rahmen ihrer verbundbedingten Kooperation kommen für die Verkehrsunternehmen insbesondere folgende Aufgaben in Betracht
(2) Zur Umsetzung dieser Aufgaben werden die Verkehrsunternehmer eine Kooperationsgemeinschaft bilden, die die Interessen aller am Verbund beteiligten Konzessionsinhaber gegenüber der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft vertritt und in der jedes Verkehrsunternehmen Sitz und Stimme haben muß.
§ 17
Leistungen der Gemeinden
Die Leistungen der Gemeinden sind in derselben Höhe zu entrichten wie der Beitrag des Bürgermeisters nach § 8. Sie sind gemeinsam mit dem Beitrag nach § 8 an den Gemeindeverband abzuführen.
§ 17. (1) Zur organisatorischen Umsetzung der im Zusammenhang mit Verkehrsverbünden wahrzunehmenden Aufgaben der Gebietskörperschaften und zur Umsetzung der von den Verkehrsunternehmen im Rahmen ihrer Kooperation nicht oder nur unzureichend wahrnehmbaren oder wahrgenommenen Aufgaben ist für jeden Verkehrsverbundraum eine Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft einzurichten.
(2) Die unabhängig von der Kooperation der Verkehrsunternehmen gemäß Abs. 1 einzurichtende Gesellschaft kann organisiert sein
Soweit die im § 18 lit. a, b und d angeführten Einnahmen des Gemeindeverbandes zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht hinreichen, haben die verbandsangehörigen Gemeinden jährliche Leistungen in der Höhe des Fehlbetrages zu entrichten. Der gesamte Fehlbetrag ist auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl auf Grund des endgültigen Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung aufzuteilen.
§ 18. (1) Als Aufgaben der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft kommen insbesondere in Betracht
(2) Planungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 und 8 haben im Zusammenwirken mit den in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen, sofern sie nicht durch diese selbst durchgeführt werden, zu erfolgen und auf verkehrspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen.
§ 19
Mitteilungspflicht
Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Gemeindeverband alle Mitteilungen zu machen, die für die Erfüllung der Aufgaben des Gemeindeverbandes notwendig sind.
§ 19. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Systeme einer valorisierten Alteinnahmengarantie sind spätestens innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein neues System zu ersetzen, das auf den Abschluß von Verkehrsdienstverträgen ausgerichtet ist.
(2) Die in den, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufrechten Grund- und Finanzierungsverträgen für die Verkehrsverbünde vertraglich festgelegten Bundesmittel sind bis zur Änderung bzw. Neufassung dieser Verträge im Sinne des Abs. 1 weiterhin zu leisten. Ab Neufassung dieser Verträge werden diese Bundesmittel zumindest in der zuletzt geleisteten Höhe, auch im Zusammenhang mit der Finanzierung von Verkehrsdienstverträgen im Sinne des Abs. 1 weiterhin gewährt, sofern auch die Finanzmittel der regionalen Gebietskörperschaften und Gemeinden oder Zuzahlungen Dritter zumindest gleichbleiben.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2015)
(1) Für die Verbandsobmänner und ihre Stellvertreter, für die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses eines Gemeindeverbandes gilt § 2 Abs. 1, 2 und 5 sinngemäß.
(2) Die Verbandsversammlung kann für den Verbandsobmann sowie für einzelne oder alle Mitglieder des Verbandsausschusses und der Verbandsversammlung eine monatliche Aufwandsentschädigung festsetzen. Sie ist entsprechend dem Maß der Verantwortung sowie dem Zeit- und Arbeitsaufwand mit einem Prozentsatz des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, festzusetzen. § 3 Abs. 2 und § 5 gelten sinngemäß.
§ 20. (1) Verkehrspolitisch nicht notwendige Parallelführungen von Kraftfahrlinien untereinander oder von Schienenbahnen und Kraftfahrlinien sind zu vermeiden. Anstelle eines solchen Parallelverkehrs ist eine verbesserte Zubringung oder Bedienung anderer Bereiche, insbesondere von durch öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nur unzureichend bedienten Gebieten, in Betracht zu ziehen.
(2) Für parallelführende Linien oder Kurse, die von Kraftfahrlinienunternehmen nicht eigenwirtschaftlich betrieben werden und für die verbundbedingte Fahrpreisersätze gewährt werden, haben die daran beteiligten Kraftfahrlinienunternehmen einen monatlichen Abschlag zu entrichten, sofern diese Linien oder Kurse nicht verkehrspolitisch notwendig sind.
(3) Die verkehrspolitische Notwendigkeit ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen
(4) Die Feststellung, ob ein Parallelverkehr im Sinne des § 20 vorliegt, obliegt der gemäß § 17 Abs. 1 einzurichtenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft nach Anhörung der betroffenen Verkehrsunternehmen.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und des „Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister“ sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 21. (1) Die Höhe der Abschlagszahlung wird durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festgelegt. Diese hat sich jedenfalls am Umfang der durch die Parallelführung von Verkehren entstehenden Mindereinnahmen des dadurch betroffenen Verkehrsunternehmens zu orientieren. Die Höhe der Abschlagszahlungen darf die Zahlungen für verbundbedingte Fahrpreisersätze für die betreffende Linie oder für den betreffenden Kurs nicht überschreiten.
(2) Die Zahlungen sind an die jeweilige Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft zu leisten und für Bestellungen von zusätzlichen Verkehrsdiensten oder für Maßnahmen gemäß § 31 zu verwenden. Ist dies nicht möglich, werden die Zahlungen für verbundbedingte Fahrpreisersätze anteilsmäßig reduziert.
(3) Die Zahlungsverpflichtung entsteht nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab Feststellung des Parallelverkehrs. Innerhalb dieser Jahresfrist wird dem Verkehrsunternehmen die Möglichkeit zur Aufhebung oder anderen Gestaltung der Linie oder des Kurses eingeräumt.
(4) Kommt ein Unternehmen trotz zweimaliger Aufforderung durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft seiner Verpflichtung zur Abschlagszahlung nicht nach, sind die Zahlungen für verbundbedingte Fahrpreisersätze einzustellen.
(1) Anspruch auf eine einmalige oder laufende Zuwendung nach den §§ 6 und 7 sowie auf eine Versorgung nach § 7a haben nur Bürgermeister, die nach dem 1. Jänner 1971 aus ihrem Amt ausgeschieden sind, bzw. deren Hinterbliebene.
(2) Der Gemeindeverbandsausschuß hat Bürgermeistern, die nach dem 1. Jänner 1968 aus ihrem Amt ausgeschieden sind und die Voraussetzungen für die einmalige oder laufende Zuwendung nach diesem Gesetz erfüllt hätten, wenn es bereits am 1. Jänner 1968 in Geltung gestanden wäre, auf Antrag eine einmalige oder laufende Zuwendung sowie den Hinterbliebenen solcher Bürgermeister eine Versorgung zuzuerkennen. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem 1. April 1972 gestellt, so ist die laufende Zuwendung bzw. Versorgung ab diesem Zeitpunkt zu gewähren. Wird der Antrag nach Ablauf von drei Monaten nach dem 1. April 1972 gestellt, so ist die laufende Zuwendung bzw. Versorgung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten bzw. ab dem Tag der Antragstellung zu gewähren, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt.
§ 22. Kraftfahrlinienunternehmen, die eine verkehrspolitisch sinnvolle Anknüpfung an bestehende öffentliche Verkehre anbieten, können aus den Einnahmen gemäß § 21 jährlich im nachhinein eine durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festzulegende Zuschußzahlung erhalten.
(1) Der Gemeindeverbandsausschuß hat Bürgermeistern, die nach dem 27. Oktober 1959, jedoch vor dem 2. Jänner 1968 aus dem Amt ausgeschieden sind und deren Amtszeit im Zeitpunkt ihres Ausscheidens 15 Jahre betragen hat, ab 1. Jänner 1975 auf Antrag eine laufende Zuwendung in der Höhe von 50 v.H. der laufenden Zuwendung nach § 7 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes zuzuerkennen, wenn der Bürgermeister zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hat, sonst ab dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem 25. Februar 1975 gestellt, so ist die laufende Zuwendung ab 1. Jänner 1975 zu gewähren. Wird der Antrag nach Ablauf von drei Monaten nach dem 25. Februar 1975 gestellt, so ist die laufende Zuwendung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten bzw. ab dem Tag der Antragstellung zu gewähren, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt. Die laufende Zuwendung ist ab 1. Jänner 1982 in der Höhe von 100 v.H. der laufenden Zuwendung nach § 7 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes zu gewähren.
(2) Die Versorgung der Hinterbliebenen nach solchen Bürgermeistern richtet sich unter Zugrundelegung der laufenden Zuwendung nach Abs. 1 gemäß § 7a dieses Gesetzes.
(3) Der dem Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister nach Abs. 1 und 2 entstehende Aufwand ist diesem in der Höhe von 50 v.H. vom Land Tirol halbjährlich zu ersetzen. Der im Jahr 1975 entstehende Aufwand ist dem Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister im Jahr 1976 zu ersetzen.
(1) Der Gemeindeverbandsausschuß hat Bürgermeistern, die nach dem 1. Jänner 1968, jedoch vor dem 31. Dezember 1973 aus ihrem Amt ausgeschieden sind und deren Amtszeit im Zeitpunkt ihres Ausscheidens zwölf Jahre betragen hat, ab 1. Jänner 1979 auf Antrag eine laufende Zuwendung nach § 7 Abs. 3 und 4 zuzuerkennen, wenn der Bürgermeister zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hat, sonst ab dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten. Wird der Antrag bei Vorliegen dieser Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so ist die laufende Zuwendung ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu gewähren. Wird der Antrag nach Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so ist die laufende Zuwendung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten bzw. ab dem Tag der Antragstellung zu gewähren, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt.
(2) Der Gemeindeverbandsausschuß hat Bürgermeistern, die vor dem 2. Jänner 1968 aus ihrem Amt ausgeschieden sind und deren Amtszeit im Zeitpunkt ihres Ausscheidens zwölf Jahre betragen hat, ab 1. Jänner 1979 auf Antrag eine laufende Zuwendung in der Höhe von 50 v.H. der laufenden Zuwendung nach § 7 Abs. 3 und 4 zuzuerkennen, wenn der Bürgermeister zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hat, sonst ab dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten. Wird der Antrag bei Vorliegen dieser Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so ist die laufende Zuwendung ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu gewähren. Wird der Antrag nach Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so ist die laufende Zuwendung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten bzw. ab dem Tag der Antragstellung zu gewähren, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt. Die laufende Zuwendung ist ab 1. Jänner 1982 in der Höhe von 100 v.H. der laufenden Zuwendung nach § 7 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes zu gewähren.
(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen nach solchen Bürgermeistern richtet sich unter Zugrundelegung der laufenden Zuwendung nach den Abs. 1 und 2 gemäß § 7a dieses Gesetzes.
(4) Der dem Gemeindeverband für laufende Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister nach Abs. 2 und für die Versorgung von Hinterbliebenen nach solchen Bürgermeistern nach Abs. 3 entstehende Aufwand ist diesem in der Höhe von 50 v.H. vom Land Tirol halbjährlich zu ersetzen.
Die §§ 23a bis 23d sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 14. März 1998 liegen.
§ 23. Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten mit erfolgter Neuordnung der jeweiligen Verkehrsverbünde im Sinne dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit 1. Jänner 2004, außer Kraft.
(1) Einen Anspruch auf laufende Zuwendung nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit dem Ablauf des 14. März 1998 bereits zwölf Jahre an Amtszeit aufweisen, durch die eine Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 erster und zweiter Satz begründet wird.
(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgung nach einer im Abs. 1 genannten Person.
(3) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 14. März 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind der § 8 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über laufende Zuwendungen und Versorgungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beitrag, der allfälligen laufenden Zuwendung und der allfälligen Versorgung nicht die Bezüge (hinsichtlich des Beitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 zugrunde zu legen sind, sondern die Aufwandsentschädigung (hinsichtlich des Beitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
(1) Personen, die am 14. März 1998 eine im Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 genannte Funktion innehaben und mit dem Ablauf des 14. März 1998 eine kürzere als die im § 23a Abs. 1 genannte, eine Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung begründende Amtszeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. August 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 23a Abs. 3 lit. b genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
(2) Personen, die vor dem Ablauf des 14. März 1998 aus einer in diesem Gesetz genannten Funktion ohne Anspruch auf eine laufende Zuwendung nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 14. März 1998 keine solche Funktion innehaben, können, wenn sie in der Zeit nach dem 14. März 1998 mit einer im Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 genannten Funktion betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach der Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 23a Abs. 3 lit. b genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine Erklärung im Sinne des § 23b Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 23a Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften und der § 23a Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf eine laufende Zuwendung sind auch in den Fällen des Abs. 1 zwölf Jahre an Amtszeit, durch die eine Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 erster und zweiter Satz begründet wird, erforderlich. Für die Bemessung der laufenden Zuwendung zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 15. März 1998 liegen.
(3) An die Stelle des im § 7 Abs. 3 genannten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 41 v. H. tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 15. März 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 mit der Zahl 0,2847222 ergibt.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 genannten Personen anzuwenden.
(5) Die im Abs. 1 genannten Personen haben für die eine Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung begründenden Amtszeiten, die nach dem 14. März 1998 liegen, einen Beitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 genannte Gesamtsumme an einer eine Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung begründenden Amtszeit erreicht.
(6) Für die Bemessung des Beitrages nach Abs. 5 ist der für die Höhe des Beitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz mit der Anzahl der vor dem 15. März 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 144 zu teilen.
(7) Ergibt die Summe der vor dem 15. März 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, so sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist der § 18 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des von der Gemeinde zu leistenden Beitrages durch 144 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 144 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 15. März 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 übersteigt. Der Beitrag der Gemeinde nach § 4 Abs. 1 des Pensionskassenvorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, verringert sich entsprechend.
(9) Gleichzeitig verringern sich die nach den §§ 3 und 9 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gebührenden Bezüge abweichend vom § 18 Abs. 1 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz nach Abs. 8 ergibt.
(1) Auf Personen, die
(2) Die Beiträge, die von den im Abs. 1 lit. a genannten Personen nach § 8 geleistet wurden, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 14. März 1998 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge nach den Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(3) Der Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister hat
(4) Der nach der Überweisung nach Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, an die in der Erklärung des Bürgermeisters nach § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag nach § 3 Abs. 1 des Pensionskassenvorsorgegesetzes abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung abgegeben, so ist der nach der Überweisung nach Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern der Bürgermeister einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
(1) Die Gemeinden und der Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Bürgermeistern und ausgeschiedenen Bürgermeistern sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen und von Mitgliedern des Gemeinderates und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und Daten über die Ausübung ihrer Funktion bei einer Gemeinde.
(3) Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
§ 24
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1972 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 25 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, außer Kraft.
§ 24. (1) Als Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste jedenfalls zur Verfügung
(2) Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten maximal 50% der den Gemeinden für den öffentlichen Personennahverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996, seitens des Bundes unter der Voraussetzung beigestellt, dass ein jeweils gleich hoher Betrag durch die betreffende Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die den Gemeinden aus dem Finanzausgleich zugekommenen Finanzzuweisungen für das betreffende Jahr zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet wurden. Seitens des Bundes steht ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bundesweit ein jährlicher zusätzlicher Betrag jedenfalls in Höhe von insgesamt 1 453 456 Euro zur Verfügung.
§ 25. Die prozentuelle Höhe der den einzelnen Gemeinden für Zwecke gemäß § 24 Abs. 2 zukommenden Bundesmittel ergibt sich jeweils aus dem Verteilungsschlüssel des vorangegangenen Jahres aus dem Finanzausgleich.
§ 26. (1) Als Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste jedenfalls zur Verfügung
(2) Die Finanzmittel gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 stehen insoweit zur Verfügung, als diese nicht für Verkehre gemäß § 24 gebunden sind.
(3) Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten maximal 50% der den Bundesländern für den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 seitens des Bundes für zusätzliche Verkehrsdienste unter der Voraussetzung beigestellt, dass ein jeweils gleich hoher Betrag durch das betreffende Bundesland bzw. durch die betroffene Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet werden. Seitens des Bundes steht ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bundesweit ein jährlicher zusätzlicher Betrag jedenfalls in Höhe von insgesamt 5 813 826 Euro zur Verfügung.
(4) Maximal 10% der Mittel im Sinne des Abs. 3 können im jeweiligen Bundesland für Verkehrsdienste von Unternehmen vorgesehen werden, die ausschließlich Personennahverkehre betreiben.
§ 28. (1) Die in den einzelnen Bundesländern gemäß § 26 Abs. 3 voraussichtlich maximal zu leistenden Mittel sind jährlich über Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf Grundlage eines nachfrageorientierten Vorschlages der Bundesländer und Gemeinden unter Berücksichtigung der im jeweiligen Bundesland bereits abgeschlossenen bzw. im Folgejahr voraussichtlich abzuschließenden Verkehrsdienstverträge der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bekanntzugeben. Im Vorschlag der Bundesländer sind die Vergleichszahlen des laufenden (Voranschlag) sowie des vergangenen Jahres (Rechnungsabschluß) anzugeben.
(2) Seitens des Bundes wird nur die Bestellung solcher Verkehrsdienste gefördert, die mit Verbundfahrausweisen benützt werden können.
§ 29. Die Höhe der für den Ersatz der Fahrpreise für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Familien und Jugend getragenen finanziellen Mittel sowie der Verrechnungsmodus bestimmen sich nach folgenden Grundsätzen
Beginnend mit dem Schuljahr 2000/2001, in begründbaren Ausnahmefällen ab dem Schuljahr 2001/2002, ist ein Schülerverrechnungstarif zu ermitteln. Ausgangspunkt hiefür sind die Schüler- und Lehrlingsanträge sowie die Fahrpreisersätze aus dem Familienlastenausgleichsfonds für das Schuljahr 1997/98, in begründeten Ausnahmefällen sowie für Schienenverkehre das Schuljahr 1998/99, gemäß §§ 30f und 30j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Dieser Verrechnungstarif wird mit den tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch mit dem Verbraucherpreisindex jährlich wertgesichert. Bis zur Anwendung des Verrechnungstarifes gelten die für den jeweiligen Verkehrsverbundbereich zwischen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Familien und Jugend, den Gebietskörperschaften (Länder, Gemeinden) und den Verkehrsunternehmen getroffenen Vereinbarungen.
§ 30. Zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden sind die hiefür notwendigen Mittel durch diejenige Institution aufzubringen, die derartige Sondertarife wünscht.
§ 30a. (1) Die Länder haben für sämtliche in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 spätestens bis 31. Dezember 2015 eine entsprechende Stelle zu benennen, die sämtliche für diese Verkehrsdienste anfallenden Ausgleichszahlungen und Zahlungsflüsse erfasst und transparent darstellt.
(2) Für die Bestellung eines nicht-kommerziellen Verkehrsdienstes gemäß § 3 Abs. 3 können die Besteller bei der im jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich zuständigen Stelle gemäß Abs. 1 entsprechende Auskünfte im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausgleichszahlungen anderer finanzierender Stellen für den betreffenden Verkehrsdienst in schriftlicher Form beantragen, sofern dies für eine ordnungsgemäße Berechnung ihrer auf den entsprechenden Verkehrsdienst entfallenden Ausgleichszahlungen erforderlich ist.
§ 30b. (1) Die Länder haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens ab dem Jahr 2016 einen jährlichen Bericht über die transparente Darstellung der anfallenden Ausgleichszahlungen und der entsprechenden Zahlungsflüsse der in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.
(2) Der jeweilige jährliche Bericht gemäß Abs. 1 ist der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.
§ 30c. Die gemäß § 30a Abs. 1 zu benennende Stelle kann für die im Rahmen der Vergabe von Ausgleichszahlungen im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Landes fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 mit Veröffentlichungspflichten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durch die die betreffenden Verkehrsdienste finanzierenden Gebietskörperschaften betraut werden.
§ 31. Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß den Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 26 Abs. 3 ist die Erfüllung nachstehender Kriterien, die für jeden Verkehrsdienst gesondert zu beurteilen sind
§ 32. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung eine flächenbezogene Abgabe zur Deckung der mit dem Anschluß von öffentlichen Verkehrsmitteln an Betriebsansiedlungen verbundenen Kosten auszuschreiben (Verkehrsanschlußabgabe).
(2) Unter Betriebsansiedlung im Sinne dieses Abschnittes sind gewerbliche Betriebsanlagen (Einzel- oder Gesamtanlagen, wie Gewerbe-, Business-, Technologie-, Freizeitparks, Büro-, Geschäfts-, Einkaufs-, Technologie-, Kino-, Freizeitzentren, Arzt- und Gesundheitseinrichtungen und dergleichen) mit einer Fläche (Grund- und Geschoßfläche) von mehr als 10 000 m2 zu verstehen, wenn sie infolge der Art oder des Umfanges ihres Unternehmenszweckes geeignet sind, einen wesentlich erhöhten Kundenstrom zu bewirken.
(3) Unter gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Abs. 2 sind zu verstehen
§ 33. Die Abgabe ist sowohl von im Zeitpunkt der Ausschreibung bestehenden als auch von künftig zu errichtenden Betriebsansiedlungen zu erheben.
§ 34. Die Abgabe ist monatsweise oder einmalig in einer Höhe zu erheben, daß deren Ertrag die geschätzten Kosten (einschließlich Finanzierungskosten)
§ 35. (1) Die Abgabe ist entweder von den Betreibern oder von den zivilrechtlichen Eigentümern der Betriebsanlagen zu entrichten.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe entfällt, wenn die Betreiber oder die zivilrechtlichen Eigentümer der Betriebsanlagen einen entsprechenden Verkehrsdienst mit Anbindung an ein öffentliches Verkehrsmittel selbst errichten und durchführen oder errichten und durchführen lassen.
§ 36. Die Verkehrsanschlußabgabe kommt derjenigen Gemeinde zugute, in deren örtlichen Wirkungsbereich die jeweilige Betriebsansiedlung fällt. Fällt die Betriebsansiedlung in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Gemeinden, die eine Abgabe gemäß der Bestimmung des § 33 ausschreiben oder haben die durch Nichtanschluß zu erwartenden oder bestehenden Auswirkungen andere Gemeinden als die jeweilige Standortgemeinde zu tragen, ist bei der Aufteilung der aus der Abgabe resultierenden Mittel einvernehmlich vorzugehen. Die Standortgemeinde ist zur Einhebung dieser Abgabe berechtigt.
§ 37. Die in den §§ 32 bis 36 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 38. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 38a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anders geregelt, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 7, 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 25, 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und 28 Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
§ 40. Mit der Vollziehung der Bestimmungen der §§ 32 bis 37 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 41. Mit der Vollziehung der Bestimmung des § 29 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Familien und Jugend betraut.