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20000094 AT

Auflösung des örtlichen Tourismusverbandes der Gemeinde Hirm

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Landesrecht Auflösung des örtlichen Tourismusverbandes der Gemeinde Hirm

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Auflösung des örtlichen Tourismusverbandes der Gemeinde Hirm

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/2001

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Juli 2001 über die Auflösung des örtlichen Tourismusverbandes der Gemeinde Hirm

StF

LGBl. Nr. 25/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 7/1994 und LGBl. Nr. 33/1994 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 62/1998, wird verordnet

Landesrecht Standortverordnung Wals-Siezenheim - C&C Markt Pfeiffer

Standortverordnung Wals-Siezenheim - C&C Markt Pfeiffer

Landesrecht Steiermärkisches Abgabengesetz

Steiermark

03.02.2014

Landesrecht Landesbediensteten-Dienstzweigeverordnung

Vorarlberg

16.12.2015

Landesrecht Feststellung eines qualitativen Wohnungsfehlbestandes für den Bereich der Gemeinde Wien

Feststellung eines qualitativen Wohnungsfehlbestandes für den Bereich der Gemeinde Wien

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass § 6 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes verfassungswidrig war und § 11 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 1997 aufgehoben wird

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Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass § 6 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes verfassungswidrig war und § 11 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 1997 aufgehoben wird

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 200/1999

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

04.12.1999

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 6 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes verfassungswidrig war und über die Aufhebung des § 11 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 1997 durch den Verfassungsgerichtshof

StF: BGBl. I Nr. 200/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 4 bis 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Schlagworte

BGBl. Nr. 85/1953

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20000094

Dokumentnummer

NOR30000122

Landesrecht Landesbediensteten-Dienstzweigeverordnung

Rechtskundiger Dienst

Höherer technischer Dienst

Höherer forsttechnischer Dienst

Ärztlicher Dienst

Apothekerdienst

Psychologischer Dienst

Tierärztlicher Dienst

Höherer Wirtschaftsdienst

Höherer Musikerzieherdienst

Volksbildungsdienst

Wissenschaftlicher Dienst

Gehobener Verwaltungsdienst

Gehobener technischer Dienst

Gehobener Sozialdienst

Gehobener medizinisch-technischer Dienst

Gehobener Erzieherdienst

Gehobener Musikerzieherdienst

Verwaltungsdienst

Technischer Fachdienst

Sozialer Fachdienst

Medizinisch-technischer Fachdienst

Krankenpflegefachdienst

Hebammendienst

Erzieherdienst

Musikerzieherdienst

Verwaltungshilfsdienst

Technischer Hilfsdienst

Sanitätshilfsdienst

Forstaufsichtsdienst

Erzieherhilfsdienst

Allgemeiner Hilfsdienst

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass § 6 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes verfassungswidrig war und § 11 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 1997 aufgehoben wird

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 1999, G 44-46/99-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 4. November 1999, ausgesprochen, daß § 6 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, verfassungswidrig war.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat im selben Erkenntnis § 11 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56, als verfassungswidrig aufgehoben.

(3) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.

(4) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Landesrecht Auflösung des örtlichen Tourismusverbandes der Gemeinde Hirm

§ 1

Der mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Juli 2000 über die Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes, LGBl. Nr. 58, errichtete örtliche Tourismusverband der Gemeinde Hirm wird aufgelöst.

Landesrecht Standortverordnung Wals-Siezenheim - C&C Markt Pfeiffer

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 434/2, 434/26, 434/114 und 434/115 der KG 56542 Siezenheim I für Handelsgroßbetriebe der Kategorie CC-Märkte (§ 17 Abs. 9 und 10 ROG 1998) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 8.000 m2 zulässig.

Landesrecht Steiermärkisches Abgabengesetz

Dieses Gesetz bestimmt die Behörden für die Erhebung der Landes- und Gemeindeabgaben und regelt die Strafbestimmungen zu diesen Abgaben.

Landesrecht Landesbediensteten-Dienstzweigeverordnung

Die Dienstzweige der Landesbeamten und Landesangestellten sowie die Zugehörigkeit dieser Dienstzweige zu den einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

Landesrecht Auflösung des örtlichen Tourismusverbandes der Gemeinde Hirm

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Juli 2000, LGBl. Nr. 58/2000, außer Kraft.

Landesrecht Standortverordnung Wals-Siezenheim - C&C Markt Pfeiffer

Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Wals-Siezenheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht Steiermärkisches Abgabengesetz

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Kurztitel

Steiermärkisches Abgabengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 12/2010

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

§ 2

Begriffsbestimmungen

1.

Abgaben: Landes- und Gemeindeabgaben mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;

2.

Abgabenbehörden: die mit der Erhebung der Abgaben betrauten Behörden des Landes und der Gemeinden;

3.

Erhebung der Abgaben: alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen, insbesondere die Vorschreibung, Einhebung und Vollstreckung;

4.

Abgabenvorschriften: Vorschriften, die die Abgaben gemäß Z 1 regeln.

Landesrecht Landesbediensteten-Dienstzweigeverordnung

(1) Die für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A (a) vorgeschriebene Hochschulbildung ist durch Urkunden über den erfolgreichen Abschluss jener Fakultät oder Fachrichtung einer Hochschule nachzuweisen, die das für den vorgesehenen Dienstposten erforderliche Fachwissen vermittelt.

(2) Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B (b) ist eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule, einer Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung. Dem Abschluss einer höheren Schule ist gleichzuhalten die Erlangung der Lehrbefähigung an einem Konservatorium und die Bestellung zur Kindergarteninspektorin (zum Kindergarteninspektor).

(3) Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C (c) ist der Nachweis der Erwerbung der für den Dienst notwendigen Kenntnisse durch eine im öffentlichen Dienst zurückgelegte vierjährige einschlägige Verwendung zu erbringen. Auf die vierjährige Verwendungszeit kann eine einschlägige Fachausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung eingerechnet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1987, 54/1991, 23/1996

Landesrecht Steiermärkisches Abgabengesetz

(1) Die folgenden Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit sind nur soweit anzuwenden, als die Abgabenvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten.

(2) Sachlich zuständig für die Erhebung der Landesabgaben ist die Landesregierung. Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Gemeindeabgaben obliegt den nach den gemeinderechtlichen Vorschriften für die Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden eingerichteten Behörden. Auch die Zuständigkeit zur Ausübung des Aufsichtsrechts bestimmt sich nach diesen Vorschriften.

(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

(4) Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt jenen Abgabenbehörden, die für die Erhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe zuständig sind.

(5) Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der Einschreiterin/des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreiterin/den Einschreiter an diese zu verweisen.

(6) Über Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet die jeweils sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Landesbediensteten-Dienstzweigeverordnung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesbediensteten-Dienstzweige- und Amtstitelverordnung, LGBl.Nr. 25/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 33/1980, außer Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Abgabengesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit Geldstrafe bis zu 727 Euro, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Geldstrafen fließen, soweit die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, bei Landesabgaben dem Land und bei Gemeindeabgaben der erhebungsberechtigten Gemeinde zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Steiermärkisches Abgabengesetz

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches Abgabengesetz

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Abgabengesetz

Die Änderung des § 3 Abs. 2 erster Satz und der Entfall des § 4 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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