Auflösung des örtlichen Tourismusverbandes der Gemeinde Hirm
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Auflösung des örtlichen Tourismusverbandes der Gemeinde Hirm
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 25/2001
Inkrafttretensdatum
01.08.2001
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Juli 2001 über die Auflösung des örtlichen Tourismusverbandes der Gemeinde Hirm
StF
LGBl. Nr. 25/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 7/1994 und LGBl. Nr. 33/1994 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 62/1998, wird verordnet
Standortverordnung Wals-Siezenheim - C&C Markt Pfeiffer
Steiermark
03.02.2014
Vorarlberg
16.12.2015
Feststellung eines qualitativen Wohnungsfehlbestandes für den Bereich der Gemeinde Wien
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Kurztitel
VfGH-Ausspruch, dass § 6 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes verfassungswidrig war und § 11 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 1997 aufgehoben wird
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 200/1999
Typ
K
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
04.12.1999
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Langtitel
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 6 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes verfassungswidrig war und über die Aufhebung des § 11 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 1997 durch den Verfassungsgerichtshof
StF: BGBl. I Nr. 200/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4 bis 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Schlagworte
BGBl. Nr. 85/1953
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
20000094
Dokumentnummer
NOR30000122
Rechtskundiger Dienst
Höherer technischer Dienst
Höherer forsttechnischer Dienst
Ärztlicher Dienst
Apothekerdienst
Psychologischer Dienst
Tierärztlicher Dienst
Höherer Wirtschaftsdienst
Höherer Musikerzieherdienst
Volksbildungsdienst
Wissenschaftlicher Dienst
Gehobener Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst
Gehobener Sozialdienst
Gehobener medizinisch-technischer Dienst
Gehobener Erzieherdienst
Gehobener Musikerzieherdienst
Verwaltungsdienst
Technischer Fachdienst
Sozialer Fachdienst
Medizinisch-technischer Fachdienst
Krankenpflegefachdienst
Hebammendienst
Erzieherdienst
Musikerzieherdienst
Verwaltungshilfsdienst
Technischer Hilfsdienst
Sanitätshilfsdienst
Forstaufsichtsdienst
Erzieherhilfsdienst
Allgemeiner Hilfsdienst
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 1999, G 44-46/99-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 4. November 1999, ausgesprochen, daß § 6 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, verfassungswidrig war.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat im selben Erkenntnis § 11 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56, als verfassungswidrig aufgehoben.
(3) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.
(4) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
§ 1
Der mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Juli 2000 über die Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes, LGBl. Nr. 58, errichtete örtliche Tourismusverband der Gemeinde Hirm wird aufgelöst.
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 434/2, 434/26, 434/114 und 434/115 der KG 56542 Siezenheim I für Handelsgroßbetriebe der Kategorie CC-Märkte (§ 17 Abs. 9 und 10 ROG 1998) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 8.000 m2 zulässig.
Dieses Gesetz bestimmt die Behörden für die Erhebung der Landes- und Gemeindeabgaben und regelt die Strafbestimmungen zu diesen Abgaben.
Die Dienstzweige der Landesbeamten und Landesangestellten sowie die Zugehörigkeit dieser Dienstzweige zu den einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Juli 2000, LGBl. Nr. 58/2000, außer Kraft.
Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Wals-Siezenheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
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Kurztitel
Steiermärkisches Abgabengesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 12/2010
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Text
§ 2
Begriffsbestimmungen
1.
Abgaben: Landes- und Gemeindeabgaben mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;
2.
Abgabenbehörden: die mit der Erhebung der Abgaben betrauten Behörden des Landes und der Gemeinden;
3.
Erhebung der Abgaben: alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen, insbesondere die Vorschreibung, Einhebung und Vollstreckung;
4.
Abgabenvorschriften: Vorschriften, die die Abgaben gemäß Z 1 regeln.
(1) Die für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A (a) vorgeschriebene Hochschulbildung ist durch Urkunden über den erfolgreichen Abschluss jener Fakultät oder Fachrichtung einer Hochschule nachzuweisen, die das für den vorgesehenen Dienstposten erforderliche Fachwissen vermittelt.
(2) Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B (b) ist eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule, einer Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung. Dem Abschluss einer höheren Schule ist gleichzuhalten die Erlangung der Lehrbefähigung an einem Konservatorium und die Bestellung zur Kindergarteninspektorin (zum Kindergarteninspektor).
(3) Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C (c) ist der Nachweis der Erwerbung der für den Dienst notwendigen Kenntnisse durch eine im öffentlichen Dienst zurückgelegte vierjährige einschlägige Verwendung zu erbringen. Auf die vierjährige Verwendungszeit kann eine einschlägige Fachausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung eingerechnet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/1987, 54/1991, 23/1996
(1) Die folgenden Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit sind nur soweit anzuwenden, als die Abgabenvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten.
(2) Sachlich zuständig für die Erhebung der Landesabgaben ist die Landesregierung. Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Gemeindeabgaben obliegt den nach den gemeinderechtlichen Vorschriften für die Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden eingerichteten Behörden. Auch die Zuständigkeit zur Ausübung des Aufsichtsrechts bestimmt sich nach diesen Vorschriften.
(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
(4) Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt jenen Abgabenbehörden, die für die Erhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe zuständig sind.
(5) Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der Einschreiterin/des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreiterin/den Einschreiter an diese zu verweisen.
(6) Über Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet die jeweils sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesbediensteten-Dienstzweige- und Amtstitelverordnung, LGBl.Nr. 25/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 33/1980, außer Kraft.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit Geldstrafe bis zu 727 Euro, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Geldstrafen fließen, soweit die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, bei Landesabgaben dem Land und bei Gemeindeabgaben der erhebungsberechtigten Gemeinde zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Die Änderung des § 3 Abs. 2 erster Satz und der Entfall des § 4 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013