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20000092 AT

Festsetzung des Kurbezirkes "Luftkurort Ramsau am Dachstein"

28 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes "Luftkurort Ramsau am Dachstein"

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Kurztitel

Festsetzung des Kurbezirkes "Luftkurort Ramsau am Dachstein"

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 78/2004

Inkrafttretensdatum

23.12.2004

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 2004 über die Festsetzung des Kurbezirkes „Luftkurort Ramsau am Dachstein“

Stammfassung: LGBl. Nr. 78/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2002, wird verordnet

Landesrecht Landtag und Landesregierung, Tiroler, Anhebung des Pensionsalters für die Mitglieder, Gesetz

Landtag und Landesregierung, Tiroler, Anhebung des Pensionsalters für die Mitglieder, Gesetz

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Verbreitung von Kenntnissen in bezug auf die Kultur ihrer Länder zu fördern. Sie werden staatliche, gesellschaftliche und andere Initiativen unterstützen, um eine umfassende kulturelle Zusammenarbeit und Partnerschaft auf allen Ebenen, einschließlich der regionalen und der lokalen Ebenen, weiterzuentwickeln.

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes "Luftkurort Ramsau am Dachstein"

Der Kurbezirk „Luftkurort Ramsau am Dachstein“ umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Ramsau am Dachstein.

Landesrecht Landtag und Landesregierung, Tiroler, Anhebung des Pensionsalters für die Mitglieder, Gesetz

Soweit Mitglieder oder ehemalige Mitglieder des Landtages nach Art. II Abs. 2 oder 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994 noch einen Anspruch auf Ruhebezug erwerben können, entsteht dieser Anspruch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen statt unter der Voraussetzung der Vollendung des 55. Lebensjahres künftig unter der Voraussetzung der Vollendung des im § 3 jeweils festgelegten Lebensjahres.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Die Vertragsparteien sind bestrebt, zur Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Kultur im Rahmen ihrer Möglichkeiten insbesondere zu ermutigen

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes "Luftkurort Ramsau am Dachstein"

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Dezember 2004, in Kraft.

Landesrecht Landtag und Landesregierung, Tiroler, Anhebung des Pensionsalters für die Mitglieder, Gesetz

Soweit Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Landesregierung nach den §§ 11 Abs. 2 und 12a Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung noch einen Anspruch auf Ruhebezug erwerben können, entsteht dieser Anspruch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen statt unter der Voraussetzung der Vollendung des 55. Lebensjahres künftig unter der Voraussetzung der Vollendung des im § 3 jeweils festgelegten Lebensjahres.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Russischen Akademie der Wissenschaften.

Landesrecht Landtag und Landesregierung, Tiroler, Anhebung des Pensionsalters für die Mitglieder, Gesetz

Voraussetzung nach den §§ 1 und 2 ist für Personen, die das 55. Lebensjahr

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

1. Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Forschung zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie zwischen Universitäten und anderen Hochschuleinrichtungen beider Länder.

2. Die Vertragsparteien unterstützen den gegenseitigen Austausch von Universitätslehrern, von Lektoren sowie von Lehrern anderer Hochschuleinrichtungen zur Lehrtätigkeit sowie zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungen.

3. Nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewähren die Vertragsparteien Studierenden, graduierten Akademikern und Wissenschaftern der jeweils anderen Vertragspartei Stipendien zur Aus- und Fortbildung sowie zu Forschungsarbeiten an Universitäten und anderen Hochschuleinrichtungen.

4. Die Vertragsparteien gewähren den Studierenden der jeweils anderen Seite die im Rahmen eines Programmes über Zusammenarbeit und Austausch gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieses Abkommens entsandt wurden, die gleichen Bedingungen bezüglich der Studiengebühren wie den eigenen Staatsbürgern.

Landesrecht Landtag und Landesregierung, Tiroler, Anhebung des Pensionsalters für die Mitglieder, Gesetz

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende Maßnahmen

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Die Vertragsparteien prüfen die Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse und Qualifikationen im Bildungsbereich.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung insbesondere durch

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Die Vertragsparteien werden die Kontakte zwischen den Archiven beider Länder durch den Austausch von Fachleuten sowie von Informationsmaterialien und Archivalienreproduktionen und im Hinblick auf andere Formen der Zusammenarbeit ermutigen. Sie werden dazu beitragen, daß Archivdokumente für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, indem sie gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihrer Staaten einen größtmöglichen freien Zugang zu diesen gewähren.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen staatlichen Stellen zum Zwecke der Verhinderung der illegalen Verbringung von Kulturgütern.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich des Urheberschutzes und der ihm verwandten Schutzrechte entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den betreffenden internationalen Verpflichtungen der beiden Staaten.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Die Vertragsparteien werden die Entwicklung der Beziehungen der Jugendlichen beider Länder, die Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen, die sich mit Jugendproblemen beschäftigen, und die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugendarbeit sowie direkte Kontakte zwischen Jugendorganisationen und in deren Bereich tätigen regierungsunabhängigen Organisationen fördern.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports und ermutigen insbesondere direkte Kontakte der Sportorganisationen beider Staaten zum Zweck des Erfahrungsaustausches.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Die Vertragsparteien ermutigen zur Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus als wichtiges Mittel, um die kulturellen Werte des jeweils anderen Landes kennenzulernen.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Die Vertragsparteien ermutigen direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen sowie deren Zusammenarbeit bei der Durchführung von Veranstaltungen, die den Zielen des vorliegenden Abkommens dienen.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Die Vertragsparteien ermutigen die Tätigkeit der Kulturabteilung der österreichischen Botschaft in Moskau und die Tätigkeit des Russischen Zentrums für Wissenschaft und Kultur in Wien, das ein Kulturzentrum bei der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich ist und unter der Leitung des Russischen Zentrums für internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit bei der Regierung der Russischen Föderation steht, die beide den Zielen des vorliegenden Abkommens entsprechen.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

1. Die Vertragsparteien werden im Rahmen der in ihren Ländern geltenden Gesetzgebung und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit günstige Bedingungen für die Tätigkeit der von ihnen zur Realisierung des vorliegenden Abkommens entsendeten Fachkräfte schaffen, insbesondere durch Hilfestellung bei

2. Die Besteuerung des Gehalts und anderer Entlohnungen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fachkräfte erfolgt gemäß den zwischen den Vertragsparteien geltenden Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihrer Staaten.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

1. Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die zumindest alle drei Jahre abwechselnd in der Republik Österreich und in der Russischen Föderation tagt.

2. Die Gemischte Kommission erarbeitet und beschließt Programme der Zusammenarbeit und des Austausches, die auch die organisatorischen und finanziellen Bedingungen ihrer Realisierung und die Frage der medizinischen Betreuung der am Austausch teilnehmenden Personen einschließen. Sie zieht Bilanz über die Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens und erarbeitet Empfehlungen für die Prioritäten in der weiteren kulturellen Zusammenarbeit.

3. Zur Durchführung dieses Abkommens können die Bundesministerien der Republik Österreich und die entsprechenden Institutionen der Russischen Föderation im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gesonderte Vereinbarungen zur Zusammenarbeit abschließen.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweils erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

2. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation das Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 22. März 1968 außer Kraft.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert sich automatisch jeweils um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

GESCHEHEN zu Wien, am 27. Oktober 1998, in zwei Ausfertigungen, jeweils in deutscher und in russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

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